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Wet tot wijziging van verschillende bepalingen betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk waaronder deze betreffende de bescherming tegen geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk. - Duitse vertaling | Loi modifiant plusieurs dispositions relatives au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail dont celles relatives à la protection contre la violence et le harcèlement moral ou sexuel au travail. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 JANUARI 2007. - Wet tot wijziging van verschillende bepalingen betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk waaronder deze betreffende de bescherming tegen geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 JANVIER 2007. - Loi modifiant plusieurs dispositions relatives au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail dont celles relatives à la protection contre la violence et le harcèlement moral ou sexuel au travail. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
januari 2007 tot wijziging van verschillende bepalingen betreffende | loi du 10 janvier 2007 modifiant plusieurs dispositions relatives au |
het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk waaronder | bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail dont |
deze betreffende de bescherming tegen geweld, pesterijen en ongewenst | celles relatives à la protection contre la violence et le harcèlement |
seksueel gedrag op het werk (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2007). | moral ou sexuel au travail (Moniteur belge du 6 juin 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in | allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en |
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot | exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes |
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen | institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par |
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 | l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 |
van de wet van 21 april 2007. | de la loi du 21 avril 2007. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
10. JANUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen | 10. JANUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen |
über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
Arbeit, darunter diejenigen in Bezug auf den Schutz vor Gewalt und | Arbeit, darunter diejenigen in Bezug auf den Schutz vor Gewalt und |
moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz | moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden | Wohlbefinden |
der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
Art. 2 - Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über | Art. 2 - Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über |
das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. Juni 2002, wird | abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. Juni 2002, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: |
« 3. durch die Arbeit verursachte psychosoziale Belastung, darunter | « 3. durch die Arbeit verursachte psychosoziale Belastung, darunter |
insbesondere Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am | insbesondere Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am |
Arbeitsplatz, ». | Arbeitsplatz, ». |
b) Nummer 8 wird aufgehoben. | b) Nummer 8 wird aufgehoben. |
Art. 3 - Artikel 32bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 32bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: | vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 32bis - Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die in Artikel 2 § 1 | « Art. 32bis - Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die in Artikel 2 § 1 |
erwähnten ihnen gleichgestellten Personen und nicht in Artikel 2 § 1 | erwähnten ihnen gleichgestellten Personen und nicht in Artikel 2 § 1 |
erwähnte Personen, die mit Arbeitnehmern bei der Ausführung ihrer | erwähnte Personen, die mit Arbeitnehmern bei der Ausführung ihrer |
Arbeit in Kontakt kommen, müssen sich jeder Gewalttat oder Tat | Arbeit in Kontakt kommen, müssen sich jeder Gewalttat oder Tat |
moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz enthalten. | moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz enthalten. |
Nicht in Artikel 2 § 1 erwähnte Personen, die mit Arbeitnehmern bei | Nicht in Artikel 2 § 1 erwähnte Personen, die mit Arbeitnehmern bei |
der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommen, wenden im Hinblick auf | der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommen, wenden im Hinblick auf |
deren Schutz die Bestimmungen der Artikel 32decies bis 32duodecies an. | deren Schutz die Bestimmungen der Artikel 32decies bis 32duodecies an. |
Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung | Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung |
des vorliegenden Kapitels auf Arbeitnehmer von Fremdunternehmen, die | des vorliegenden Kapitels auf Arbeitnehmer von Fremdunternehmen, die |
ständig in der Niederlassung des Arbeitgebers, bei dem die Tätigkeiten | ständig in der Niederlassung des Arbeitgebers, bei dem die Tätigkeiten |
verrichtet werden, anwesend sind. » | verrichtet werden, anwesend sind. » |
Art. 4 - Artikel 32ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 4 - Artikel 32ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 11. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: | vom 11. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
« 1. Gewalt am Arbeitsplatz: jede Gegebenheit, bei der ein | « 1. Gewalt am Arbeitsplatz: jede Gegebenheit, bei der ein |
Arbeitnehmer oder eine andere Person, auf die vorliegendes Kapitel | Arbeitnehmer oder eine andere Person, auf die vorliegendes Kapitel |
anwendbar ist, bei der Ausführung der Arbeit psychisch oder physisch | anwendbar ist, bei der Ausführung der Arbeit psychisch oder physisch |
bedroht oder angegriffen wird, ». | bedroht oder angegriffen wird, ». |
b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: |
« 2. moralischer Belästigung am Arbeitsplatz: mehrere ähnliche oder | « 2. moralischer Belästigung am Arbeitsplatz: mehrere ähnliche oder |
unterschiedliche unrechtmässige Verhaltensweisen, von ausserhalb oder | unterschiedliche unrechtmässige Verhaltensweisen, von ausserhalb oder |
innerhalb des Unternehmens oder der Einrichtung, die während einer | innerhalb des Unternehmens oder der Einrichtung, die während einer |
bestimmten Zeit vorkommen, die zum Ziel oder zur Folge haben, dass die | bestimmten Zeit vorkommen, die zum Ziel oder zur Folge haben, dass die |
Persönlichkeit, die Würde oder die körperliche oder geistige | Persönlichkeit, die Würde oder die körperliche oder geistige |
Unversehrtheit eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, auf die | Unversehrtheit eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, auf die |
vorliegendes Kapitel anwendbar ist, bei der Ausführung der Arbeit | vorliegendes Kapitel anwendbar ist, bei der Ausführung der Arbeit |
beeinträchtigt wird, dass seine beziehungsweise ihre Arbeitsstelle in | beeinträchtigt wird, dass seine beziehungsweise ihre Arbeitsstelle in |
Gefahr gebracht wird oder dass eine einschüchternde, feindselige, | Gefahr gebracht wird oder dass eine einschüchternde, feindselige, |
entwürdigende, erniedrigende oder beleidigende Umgebung geschaffen | entwürdigende, erniedrigende oder beleidigende Umgebung geschaffen |
wird, und die sich insbesondere durch Worte, Einschüchterungen, | wird, und die sich insbesondere durch Worte, Einschüchterungen, |
Handlungen, Gebärden oder einseitige schriftliche Äusserungen äussern. | Handlungen, Gebärden oder einseitige schriftliche Äusserungen äussern. |
Diese Verhaltensweisen können insbesondere mit der Religion oder den | Diese Verhaltensweisen können insbesondere mit der Religion oder den |
Überzeugungen, einer Behinderung, dem Alter, der sexuellen | Überzeugungen, einer Behinderung, dem Alter, der sexuellen |
Ausrichtung, dem Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft | Ausrichtung, dem Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft |
zusammenhängen, ». | zusammenhängen, ». |
c) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | c) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: |
« 3. sexueller Belästigung am Arbeitsplatz: jede Form unerwünschten | « 3. sexueller Belästigung am Arbeitsplatz: jede Form unerwünschten |
verbalen, nicht verbalen oder körperlichen Verhaltens sexueller Art, | verbalen, nicht verbalen oder körperlichen Verhaltens sexueller Art, |
das zum Ziel oder zur Folge hat, dass die Würde einer Person | das zum Ziel oder zur Folge hat, dass die Würde einer Person |
beeinträchtigt wird oder dass eine einschüchternde, feindselige, | beeinträchtigt wird oder dass eine einschüchternde, feindselige, |
entwürdigende, erniedrigende oder beleidigende Umgebung geschaffen | entwürdigende, erniedrigende oder beleidigende Umgebung geschaffen |
wird. » | wird. » |
d) Der Artikel wird mit folgendem Absatz ergänzt: | d) Der Artikel wird mit folgendem Absatz ergänzt: |
« Sofern die Belästigung mit der Religion oder den Überzeugungen, | « Sofern die Belästigung mit der Religion oder den Überzeugungen, |
einer Behinderung, dem Alter, der sexuellen Ausrichtung, dem | einer Behinderung, dem Alter, der sexuellen Ausrichtung, dem |
Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft zusammenhängt, | Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft zusammenhängt, |
bilden die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels die Umsetzung in | bilden die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels die Umsetzung in |
belgisches Recht: | belgisches Recht: |
1. der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung | 1. der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung |
eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung | eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung |
in Beschäftigung und Beruf, | in Beschäftigung und Beruf, |
2. der Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des | 2. der Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des |
Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der | Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der |
ethnischen Herkunft, | ethnischen Herkunft, |
3. der Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung | 3. der Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung |
des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen | des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen |
hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum | hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum |
beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, | beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, |
abgeändert durch die Richtlinie 2002/73 vom 23. September 2002. » | abgeändert durch die Richtlinie 2002/73 vom 23. September 2002. » |
Art. 5 - Artikel 32quater § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel 32quater § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 32quater - § 1 - Der Arbeitgeber bestimmt in Anwendung der in | « Art. 32quater - § 1 - Der Arbeitgeber bestimmt in Anwendung der in |
Artikel 5 erwähnten allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung die | Artikel 5 erwähnten allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung die |
zur Verhütung von Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am | zur Verhütung von Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am |
Arbeitsplatz zu ergreifenden Massnahmen. | Arbeitsplatz zu ergreifenden Massnahmen. |
Er legt diese Gefahrenverhütungsmassnahmen auf der Grundlage einer | Er legt diese Gefahrenverhütungsmassnahmen auf der Grundlage einer |
Risikoanalyse und unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und | Risikoanalyse und unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und |
der Grösse des Unternehmens fest. | der Grösse des Unternehmens fest. |
Die in Absatz 2 erwähnten Massnahmen sind mindestens: | Die in Absatz 2 erwähnten Massnahmen sind mindestens: |
1. materielle und organisatorische Massnahmen, durch die Gewalt und | 1. materielle und organisatorische Massnahmen, durch die Gewalt und |
moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verhütet werden | moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verhütet werden |
können, | können, |
2. die Verfahren, die anwendbar sind, wenn Taten gemeldet werden, und | 2. die Verfahren, die anwendbar sind, wenn Taten gemeldet werden, und |
die insbesondere Folgendes betreffen: | die insbesondere Folgendes betreffen: |
a) die Aufnahme und Beratung der Personen, die erklären, dass gegen | a) die Aufnahme und Beratung der Personen, die erklären, dass gegen |
sie Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz | sie Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz |
verübt wird, | verübt wird, |
b) die Modalitäten, gemäss denen diese Personen auf den | b) die Modalitäten, gemäss denen diese Personen auf den |
Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson, die für | Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson, die für |
Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller Belästigung am | Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller Belästigung am |
Arbeitsplatz bestimmt sind, zurückgreifen können, | Arbeitsplatz bestimmt sind, zurückgreifen können, |
c) das schnelle und vollkommen unparteiische Eingreifen der | c) das schnelle und vollkommen unparteiische Eingreifen der |
Vertrauensperson und des Gefahrenverhütungsberaters, | Vertrauensperson und des Gefahrenverhütungsberaters, |
d) die Wiederbeschäftigung der Arbeitnehmer, die erklärt haben, dass | d) die Wiederbeschäftigung der Arbeitnehmer, die erklärt haben, dass |
gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am | gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am |
Arbeitsplatz verübt worden ist, und die Begleitung dieser Personen bei | Arbeitsplatz verübt worden ist, und die Begleitung dieser Personen bei |
ihrer Wiederbeschäftigung, | ihrer Wiederbeschäftigung, |
3. die spezifischen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer, die bei | 3. die spezifischen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer, die bei |
der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommen mit den nicht in Artikel | der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommen mit den nicht in Artikel |
2 § 1 erwähnten Personen, die mit Arbeitnehmern bei der Ausführung | 2 § 1 erwähnten Personen, die mit Arbeitnehmern bei der Ausführung |
ihrer Arbeit in Kontakt kommen, | ihrer Arbeit in Kontakt kommen, |
4. die Verpflichtungen der Führungskräfte in Bezug auf die Verhütung | 4. die Verpflichtungen der Führungskräfte in Bezug auf die Verhütung |
von Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller Belästigung am | von Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller Belästigung am |
Arbeitsplatz, | Arbeitsplatz, |
5. die Information und die Ausbildung der Arbeitnehmer, | 5. die Information und die Ausbildung der Arbeitnehmer, |
6. die Information des Ausschusses. | 6. die Information des Ausschusses. |
Die in Absatz 3 erwähnten Massnahmen werden nach Stellungnahme des | Die in Absatz 3 erwähnten Massnahmen werden nach Stellungnahme des |
Ausschusses ergriffen, mit Ausnahme der in Nr. 2 erwähnten Massnahmen, | Ausschusses ergriffen, mit Ausnahme der in Nr. 2 erwähnten Massnahmen, |
die nach Einverständnis des Ausschusses ergriffen werden. | die nach Einverständnis des Ausschusses ergriffen werden. |
Wird kein Einverständnis erreicht, holt der Arbeitgeber gemäss den vom | Wird kein Einverständnis erreicht, holt der Arbeitgeber gemäss den vom |
König festgelegten Bedingungen und Modalitäten die Stellungnahme des | König festgelegten Bedingungen und Modalitäten die Stellungnahme des |
in Artikel 80 erwähnten, mit der Überwachung beauftragten Beamten ein. | in Artikel 80 erwähnten, mit der Überwachung beauftragten Beamten ein. |
Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen zur Regelung der | Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen zur Regelung der |
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften | Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften |
der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, kann der | der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, kann der |
Arbeitgeber, wenn nach der in Absatz 5 erwähnten Stellungnahme immer | Arbeitgeber, wenn nach der in Absatz 5 erwähnten Stellungnahme immer |
noch kein Einverständnis erreicht wird, die Massnahmen ergreifen, | noch kein Einverständnis erreicht wird, die Massnahmen ergreifen, |
sofern mindestens zwei Drittel der Mitglieder, die die Arbeitnehmer im | sofern mindestens zwei Drittel der Mitglieder, die die Arbeitnehmer im |
Ausschuss vertreten, ihr Einverständnis gegeben haben. » | Ausschuss vertreten, ihr Einverständnis gegeben haben. » |
Art. 6 - Artikel 32quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 32quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 32quinquies - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass Arbeitnehmer, | « Art. 32quinquies - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass Arbeitnehmer, |
gegen die während der Ausführung ihrer Arbeit eine Gewalttat verübt | gegen die während der Ausführung ihrer Arbeit eine Gewalttat verübt |
worden ist durch andere am Arbeitsplatz befindliche Personen als die | worden ist durch andere am Arbeitsplatz befindliche Personen als die |
in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnten Personen eine angemessene | in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnten Personen eine angemessene |
psychologische Unterstützung bei spezialisierten Diensten oder | psychologische Unterstützung bei spezialisierten Diensten oder |
Einrichtungen erhalten. | Einrichtungen erhalten. |
Unbeschadet der Anwendung anderer Gesetzesbestimmungen trägt der | Unbeschadet der Anwendung anderer Gesetzesbestimmungen trägt der |
Arbeitgeber die Kosten der in Absatz 1 erwähnten Massnahme. | Arbeitgeber die Kosten der in Absatz 1 erwähnten Massnahme. |
Der König kann die Grenzen bestimmen, innerhalb deren die in Absatz 2 | Der König kann die Grenzen bestimmen, innerhalb deren die in Absatz 2 |
erwähnten Kosten zu Lasten des Arbeitgebers gehen. » | erwähnten Kosten zu Lasten des Arbeitgebers gehen. » |
Art. 7 - Artikel 32sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 7 - Artikel 32sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 32sexies - § 1 - Der Arbeitgeber entscheidet gemäss den in | « Art. 32sexies - § 1 - Der Arbeitgeber entscheidet gemäss den in |
Ausführung von Kapitel VI festgelegten Bestimmungen, ob die Aufgaben, | Ausführung von Kapitel VI festgelegten Bestimmungen, ob die Aufgaben, |
die durch vorliegendes Kapitel dem Gefahrenverhütungsberater erteilt | die durch vorliegendes Kapitel dem Gefahrenverhütungsberater erteilt |
werden, vom internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am | werden, vom internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz oder von einem externen Dienst für Gefahrenverhütung und | Arbeitsplatz oder von einem externen Dienst für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz ausgeführt werden. | Schutz am Arbeitsplatz ausgeführt werden. |
Vertraut er die Aufgaben dem internen Dienst für Gefahrenverhütung und | Vertraut er die Aufgaben dem internen Dienst für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz an, bestimmt er nach vorherigem Einverständnis | Schutz am Arbeitsplatz an, bestimmt er nach vorherigem Einverständnis |
sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, | sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, |
einen Gefahrenverhütungsberater, der auf die psychosozialen Aspekte | einen Gefahrenverhütungsberater, der auf die psychosozialen Aspekte |
der Arbeit, darunter Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung | der Arbeit, darunter Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung |
am Arbeitsplatz, spezialisiert ist. | am Arbeitsplatz, spezialisiert ist. |
Wird kein Einverständnis erreicht, holt der Arbeitgeber gemäss den vom | Wird kein Einverständnis erreicht, holt der Arbeitgeber gemäss den vom |
König festgelegten Bedingungen und Modalitäten die Stellungnahme des | König festgelegten Bedingungen und Modalitäten die Stellungnahme des |
in Artikel 80 erwähnten, mit der Überwachung beauftragten Beamten ein. | in Artikel 80 erwähnten, mit der Überwachung beauftragten Beamten ein. |
Wird nach der in Absatz 3 erwähnten Stellungnahme immer noch kein | Wird nach der in Absatz 3 erwähnten Stellungnahme immer noch kein |
Einverständnis erreicht oder beschäftigt der Arbeitgeber weniger als | Einverständnis erreicht oder beschäftigt der Arbeitgeber weniger als |
fünfzig Arbeitnehmer, greift der Arbeitgeber auf einen | fünfzig Arbeitnehmer, greift der Arbeitgeber auf einen |
Gefahrenverhütungsberater zurück, der auf die psychosozialen Aspekte | Gefahrenverhütungsberater zurück, der auf die psychosozialen Aspekte |
der Arbeit, darunter Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung | der Arbeit, darunter Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung |
am Arbeitsplatz, spezialisiert ist und einem externen Dienst für | am Arbeitsplatz, spezialisiert ist und einem externen Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz angehört. | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz angehört. |
Der Arbeitgeber, der in seinem internen Dienst für Gefahrenverhütung | Der Arbeitgeber, der in seinem internen Dienst für Gefahrenverhütung |
und Schutz am Arbeitsplatz über einen Gefahrenverhütungsberater | und Schutz am Arbeitsplatz über einen Gefahrenverhütungsberater |
verfügt, der auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit, darunter | verfügt, der auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit, darunter |
Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, | Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, |
spezialisiert ist, darf zusätzlich einen externen Dienst für | spezialisiert ist, darf zusätzlich einen externen Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hinzuziehen. | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hinzuziehen. |
Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Gefahrenverhütungsberater | Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Gefahrenverhütungsberater |
darf nicht gleichzeitig das Amt eines für die Arbeitsmedizin | darf nicht gleichzeitig das Amt eines für die Arbeitsmedizin |
zuständigen Gefahrenverhütungsberaters ausüben. | zuständigen Gefahrenverhütungsberaters ausüben. |
§ 2 - Nach vorherigem Einverständnis sämtlicher Mitglieder, die die | § 2 - Nach vorherigem Einverständnis sämtlicher Mitglieder, die die |
Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, bestimmt der Arbeitgeber | Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, bestimmt der Arbeitgeber |
gegebenenfalls eine oder mehrere Vertrauenspersonen. | gegebenenfalls eine oder mehrere Vertrauenspersonen. |
Er entfernt sie aus ihrem Amt nach vorherigem Einverständnis | Er entfernt sie aus ihrem Amt nach vorherigem Einverständnis |
sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten. | sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten. |
Wird kein Einverständnis in Bezug auf die Bestimmung der | Wird kein Einverständnis in Bezug auf die Bestimmung der |
Vertrauensperson oder ihre Entfernung erreicht, holt der Arbeitgeber | Vertrauensperson oder ihre Entfernung erreicht, holt der Arbeitgeber |
gemäss den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten die | gemäss den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten die |
Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten ein, bevor | Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten ein, bevor |
er einen Beschluss fasst. Schliesst er sich der Stellungnahme dieses | er einen Beschluss fasst. Schliesst er sich der Stellungnahme dieses |
Beamten nicht an, teilt er dem Ausschuss die Gründe hierfür ebenfalls | Beamten nicht an, teilt er dem Ausschuss die Gründe hierfür ebenfalls |
mit. | mit. |
Greift der Arbeitgeber nur auf einen Gefahrenverhütungsberater eines | Greift der Arbeitgeber nur auf einen Gefahrenverhütungsberater eines |
externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz | externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz |
zurück, muss die Vertrauensperson dem Personal des Arbeitgebers | zurück, muss die Vertrauensperson dem Personal des Arbeitgebers |
angehören, wenn dieser mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt. | angehören, wenn dieser mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt. |
Die Vertrauenspersonen üben ihr Amt völlig autonom aus und ihre | Die Vertrauenspersonen üben ihr Amt völlig autonom aus und ihre |
Tätigkeit als Vertrauensperson darf für sie keinen Nachteil mit sich | Tätigkeit als Vertrauensperson darf für sie keinen Nachteil mit sich |
bringen. | bringen. |
Die Vertrauensperson darf nicht gleichzeitig das Amt eines für die | Die Vertrauensperson darf nicht gleichzeitig das Amt eines für die |
Arbeitsmedizin zuständigen Gefahrenverhütungsberaters ausüben. | Arbeitsmedizin zuständigen Gefahrenverhütungsberaters ausüben. |
Der König kann die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die | Der König kann die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die |
Rechtsstellung der Vertrauensperson festlegen. | Rechtsstellung der Vertrauensperson festlegen. |
§ 3 - Der König bestimmt die Aufträge und Aufgaben des | § 3 - Der König bestimmt die Aufträge und Aufgaben des |
Gefahrenverhütungsberaters und der Vertrauenspersonen sowie die | Gefahrenverhütungsberaters und der Vertrauenspersonen sowie die |
Ausbildung, die für die ordnungsgemässe Ausführung ihres Auftrags | Ausbildung, die für die ordnungsgemässe Ausführung ihres Auftrags |
nötig ist. » | nötig ist. » |
Art. 8 - In Artikel 32septies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 8 - In Artikel 32septies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. Juni 2002, werden die Wörter « nach Absprache mit dem | Gesetz vom 11. Juni 2002, werden die Wörter « nach Absprache mit dem |
Opfer » durch die Wörter « nach Einverständnis des Arbeitnehmers, der | Opfer » durch die Wörter « nach Einverständnis des Arbeitnehmers, der |
die mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht hat, » ersetzt. | die mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht hat, » ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 32octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 9 - Artikel 32octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 32octies - In der Arbeitsordnung werden mindestens folgende | « Art. 32octies - In der Arbeitsordnung werden mindestens folgende |
Elemente aufgenommen: | Elemente aufgenommen: |
1. die Personalien des Gefahrenverhütungsberaters und gegebenenfalls | 1. die Personalien des Gefahrenverhütungsberaters und gegebenenfalls |
der Vertrauensperson, | der Vertrauensperson, |
2. die in Artikel 32quater § 1 Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Verfahren. » | 2. die in Artikel 32quater § 1 Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Verfahren. » |
Art. 10 - In der Überschrift von Kapitel Vbis Abschnitt 3 desselben | Art. 10 - In der Überschrift von Kapitel Vbis Abschnitt 3 desselben |
Gesetzes werden die Wörter « der Arbeitnehmer » durch die Wörter « der | Gesetzes werden die Wörter « der Arbeitnehmer » durch die Wörter « der |
Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der anderen Personen, die sich am | Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der anderen Personen, die sich am |
Arbeitsplatz befinden, » ersetzt. | Arbeitsplatz befinden, » ersetzt. |
Art. 11 - Artikel 32nonies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 11 - Artikel 32nonies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: |
« Art. 32nonies - Der Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass gegen | « Art. 32nonies - Der Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass gegen |
ihn Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz | ihn Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz |
verübt wird, wendet sich an den Gefahrenverhütungsberater oder an die | verübt wird, wendet sich an den Gefahrenverhütungsberater oder an die |
Vertrauensperson und kann bei diesen Personen gemäss den in Anwendung | Vertrauensperson und kann bei diesen Personen gemäss den in Anwendung |
von Artikel 32quater § 2 festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine | von Artikel 32quater § 2 festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine |
mit Gründen versehene Beschwerde einreichen. | mit Gründen versehene Beschwerde einreichen. |
Der in Absatz 1 erwähnte Arbeitnehmer kann sich ebenfalls an den in | Der in Absatz 1 erwähnte Arbeitnehmer kann sich ebenfalls an den in |
Artikel 80 erwähnten, mit der Überwachung beauftragten Beamten wenden, | Artikel 80 erwähnten, mit der Überwachung beauftragten Beamten wenden, |
der gemäss dem Gesetz vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion | der gemäss dem Gesetz vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion |
untersucht, ob der Arbeitgeber die Bestimmungen des vorliegenden | untersucht, ob der Arbeitgeber die Bestimmungen des vorliegenden |
Kapitels und seiner Ausführungserlasse einhält. » | Kapitels und seiner Ausführungserlasse einhält. » |
Art. 12 - Artikel 32duodecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 12 - Artikel 32duodecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
« 5. das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus in | « 5. das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus in |
Streitsachen in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des | Streitsachen in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des |
Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Schaffung eines Zentrums für | Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Schaffung eines Zentrums für |
Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus erwähnten Bereiche, | Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus erwähnten Bereiche, |
6. das Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, geschaffen | 6. das Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, geschaffen |
durch das Gesetz vom 16. Dezember 2002, in Streitsachen in Bezug auf | durch das Gesetz vom 16. Dezember 2002, in Streitsachen in Bezug auf |
das Geschlecht. » | das Geschlecht. » |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Die Zuständigkeit der in Absatz 1 erwähnten Organisationen | « Die Zuständigkeit der in Absatz 1 erwähnten Organisationen |
beeinträchtigt nicht das Recht der Person, die erklärt, dass gegen sie | beeinträchtigt nicht das Recht der Person, die erklärt, dass gegen sie |
Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz | Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz |
verübt wird, selbst aufzutreten oder dem Rechtsstreit beizutreten. » | verübt wird, selbst aufzutreten oder dem Rechtsstreit beizutreten. » |
3. In Absatz 3 werden die Wörter « Nr. 4 » gestrichen. | 3. In Absatz 3 werden die Wörter « Nr. 4 » gestrichen. |
4. In Absatz 3 werden die Wörter « des Opfers » durch die Wörter « der | 4. In Absatz 3 werden die Wörter « des Opfers » durch die Wörter « der |
Person, die erklärt, dass gegen sie Gewalt oder moralische oder | Person, die erklärt, dass gegen sie Gewalt oder moralische oder |
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, » ersetzt. | sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, » ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 32tredecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 13 - Artikel 32tredecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: |
a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Der Arbeitgeber darf für folgende Arbeitnehmer weder das | « § 1 - Der Arbeitgeber darf für folgende Arbeitnehmer weder das |
Arbeitsverhältnis beenden, es sei denn aus Gründen, die nicht mit der | Arbeitsverhältnis beenden, es sei denn aus Gründen, die nicht mit der |
Beschwerde, Klage oder Zeugenaussage zusammenhängen, noch | Beschwerde, Klage oder Zeugenaussage zusammenhängen, noch |
ungerechtfertigterweise die Arbeitsbedingungen einseitig ändern: | ungerechtfertigterweise die Arbeitsbedingungen einseitig ändern: |
1. Arbeitnehmer, der auf Ebene des Unternehmens oder der Einrichtung, | 1. Arbeitnehmer, der auf Ebene des Unternehmens oder der Einrichtung, |
in dem beziehungsweise in der er beschäftigt ist, gemäss den geltenden | in dem beziehungsweise in der er beschäftigt ist, gemäss den geltenden |
Verfahren eine mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht hat, | Verfahren eine mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht hat, |
2. Arbeitnehmer, der bei dem in Artikel 80 erwähnten, mit der | 2. Arbeitnehmer, der bei dem in Artikel 80 erwähnten, mit der |
Überwachung beauftragten Beamten eine Beschwerde eingereicht hat, | Überwachung beauftragten Beamten eine Beschwerde eingereicht hat, |
3. Arbeitnehmer, der bei den Polizeidiensten, bei einem Mitglied der | 3. Arbeitnehmer, der bei den Polizeidiensten, bei einem Mitglied der |
Staatsanwaltschaft oder beim Untersuchungsrichter eine Beschwerde | Staatsanwaltschaft oder beim Untersuchungsrichter eine Beschwerde |
eingereicht hat, | eingereicht hat, |
4. Arbeitnehmer, der eine Klage aufgrund des vorliegenden Kapitels | 4. Arbeitnehmer, der eine Klage aufgrund des vorliegenden Kapitels |
einreicht beziehungsweise für den eine solche Klage eingereicht wird, | einreicht beziehungsweise für den eine solche Klage eingereicht wird, |
5. Arbeitnehmer, der dadurch als Zeuge auftritt, dass er im Rahmen der | 5. Arbeitnehmer, der dadurch als Zeuge auftritt, dass er im Rahmen der |
Untersuchung der mit Gründen versehenen Beschwerde den | Untersuchung der mit Gründen versehenen Beschwerde den |
Gefahrenverhütungsberater in einer datierten und unterzeichneten | Gefahrenverhütungsberater in einer datierten und unterzeichneten |
Unterlage über die Begebenheiten informiert, die er selbst gesehen | Unterlage über die Begebenheiten informiert, die er selbst gesehen |
oder gehört hat und die sich auf den Umstand beziehen, der Gegenstand | oder gehört hat und die sich auf den Umstand beziehen, der Gegenstand |
der mit Gründen versehenen Beschwerde ist, oder der vor Gericht als | der mit Gründen versehenen Beschwerde ist, oder der vor Gericht als |
Zeuge auftritt. » | Zeuge auftritt. » |
b) In § 2 werden die Wörter « für die in § 1 erwähnten Gründe » durch | b) In § 2 werden die Wörter « für die in § 1 erwähnten Gründe » durch |
die Wörter « für die in § 1 erwähnten Gründe und Rechtfertigungen » | die Wörter « für die in § 1 erwähnten Gründe und Rechtfertigungen » |
ersetzt. | ersetzt. |
c) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: | c) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: |
« § 4 - In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine | « § 4 - In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine |
Entschädigung zahlen: | Entschädigung zahlen: |
1. wenn der Arbeitnehmer nach dem in § 3 Absatz 1 erwähnten Antrag | 1. wenn der Arbeitnehmer nach dem in § 3 Absatz 1 erwähnten Antrag |
nicht wieder eingegliedert wird oder seine Funktion nicht zu den | nicht wieder eingegliedert wird oder seine Funktion nicht zu den |
Bedingungen ausüben kann, die vor den Begebenheiten bestanden, die | Bedingungen ausüben kann, die vor den Begebenheiten bestanden, die |
Anlass zu der Beschwerde gegeben haben, und wenn der Richter | Anlass zu der Beschwerde gegeben haben, und wenn der Richter |
entschieden hat, dass die Kündigung oder die einseitige Änderung der | entschieden hat, dass die Kündigung oder die einseitige Änderung der |
Arbeitsbedingungen gegen die Bestimmungen von § 1 verstösst, | Arbeitsbedingungen gegen die Bestimmungen von § 1 verstösst, |
2. wenn der Arbeitnehmer den in § 3 Absatz 1 erwähnten Antrag nicht | 2. wenn der Arbeitnehmer den in § 3 Absatz 1 erwähnten Antrag nicht |
eingereicht hat und wenn der Richter entschieden hat, dass die | eingereicht hat und wenn der Richter entschieden hat, dass die |
Kündigung oder die einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen gegen | Kündigung oder die einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen gegen |
die Bestimmungen von § 1 verstösst. | die Bestimmungen von § 1 verstösst. |
Die Entschädigung entspricht nach Wahl des Arbeitnehmers entweder dem | Die Entschädigung entspricht nach Wahl des Arbeitnehmers entweder dem |
Pauschalbetrag, der mit dem Bruttolohn für sechs Monate übereinstimmt, | Pauschalbetrag, der mit dem Bruttolohn für sechs Monate übereinstimmt, |
oder dem vom Arbeitnehmer tatsächlich erlittenen Schaden. Im letzteren | oder dem vom Arbeitnehmer tatsächlich erlittenen Schaden. Im letzteren |
Fall muss der Arbeitnehmer den Umfang dieses Schadens nachweisen. » | Fall muss der Arbeitnehmer den Umfang dieses Schadens nachweisen. » |
d) Paragraph 5 wird aufgehoben. | d) Paragraph 5 wird aufgehoben. |
e) Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: | e) Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: |
« § 6 - Wenn ein Verfahren aufgrund einer mit Gründen versehenen | « § 6 - Wenn ein Verfahren aufgrund einer mit Gründen versehenen |
Beschwerde auf Ebene des Unternehmens oder der Einrichtung eingeleitet | Beschwerde auf Ebene des Unternehmens oder der Einrichtung eingeleitet |
wird, setzt der Gefahrenverhütungsberater den Arbeitgeber sofort von | wird, setzt der Gefahrenverhütungsberater den Arbeitgeber sofort von |
der Tatsache in Kenntnis, dass dem Arbeitnehmer, der eine mit Gründen | der Tatsache in Kenntnis, dass dem Arbeitnehmer, der eine mit Gründen |
versehene Beschwerde eingereicht oder eine Zeugenaussage gemacht hat, | versehene Beschwerde eingereicht oder eine Zeugenaussage gemacht hat, |
ab Einreichen der Beschwerde oder ab der Zeugenaussage der in | ab Einreichen der Beschwerde oder ab der Zeugenaussage der in |
vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gewährt wird. | vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gewährt wird. |
Der Zeuge vor Gericht teilt dem Arbeitgeber selbst mit, dass der in | Der Zeuge vor Gericht teilt dem Arbeitgeber selbst mit, dass der in |
vorliegendem Artikel erwähnte Schutz ab der Vorladung oder ab der | vorliegendem Artikel erwähnte Schutz ab der Vorladung oder ab der |
Ladung, vor Gericht auszusagen, auf ihn anwendbar ist. In der | Ladung, vor Gericht auszusagen, auf ihn anwendbar ist. In der |
Vorladung und in der Ladung wird vermerkt, dass es dem Arbeitnehmer | Vorladung und in der Ladung wird vermerkt, dass es dem Arbeitnehmer |
obliegt, seinen Arbeitgeber über diesen Schutz zu informieren. | obliegt, seinen Arbeitgeber über diesen Schutz zu informieren. |
In den anderen als den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Fällen muss | In den anderen als den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Fällen muss |
die Person, die die Beschwerde entgegennimmt, den Arbeitgeber | die Person, die die Beschwerde entgegennimmt, den Arbeitgeber |
schnellstmöglich über die Tatsache informieren, dass eine Beschwerde | schnellstmöglich über die Tatsache informieren, dass eine Beschwerde |
eingereicht worden ist und dass den betreffenden Personen folglich ab | eingereicht worden ist und dass den betreffenden Personen folglich ab |
Einreichen der Beschwerde der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz | Einreichen der Beschwerde der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz |
gewährt wird. » | gewährt wird. » |
f) Paragraph 7 wird aufgehoben. | f) Paragraph 7 wird aufgehoben. |
Art. 14 - In Kapitel Vbis desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 4 mit | Art. 14 - In Kapitel Vbis desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 4 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Abschnitt 4 - Information und Zugang zu den Unterlagen | « Abschnitt 4 - Information und Zugang zu den Unterlagen |
Art. 32quaterdecies - Der Einreicher der Beschwerde erhält eine | Art. 32quaterdecies - Der Einreicher der Beschwerde erhält eine |
Abschrift der mit Gründen versehenen Beschwerde. | Abschrift der mit Gründen versehenen Beschwerde. |
Im Rahmen der Untersuchung der mit Gründen versehenen Beschwerde | Im Rahmen der Untersuchung der mit Gründen versehenen Beschwerde |
erhalten die angeschuldigte Person und die Zeugen eine Abschrift ihrer | erhalten die angeschuldigte Person und die Zeugen eine Abschrift ihrer |
Erklärungen. | Erklärungen. |
Art. 32quinquiesdecies - Der Gefahrenverhütungsberater und die | Art. 32quinquiesdecies - Der Gefahrenverhütungsberater und die |
Vertrauenspersonen sind an das in Artikel 458 des Strafgesetzbuches | Vertrauenspersonen sind an das in Artikel 458 des Strafgesetzbuches |
erwähnte Berufsgeheimnis gebunden. | erwähnte Berufsgeheimnis gebunden. |
In Abweichung von dieser Verpflichtung: | In Abweichung von dieser Verpflichtung: |
1. teilen der Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson den | 1. teilen der Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson den |
Personen, die an einer Schlichtung teilnehmen, die Informationen mit, | Personen, die an einer Schlichtung teilnehmen, die Informationen mit, |
die sie für den guten Verlauf dieser Schlichtung als relevant | die sie für den guten Verlauf dieser Schlichtung als relevant |
erachten, | erachten, |
2. muss der Gefahrenverhütungsberater im Rahmen der Untersuchung der | 2. muss der Gefahrenverhütungsberater im Rahmen der Untersuchung der |
mit Gründen versehenen Beschwerde der angeschuldigten Person die ihr | mit Gründen versehenen Beschwerde der angeschuldigten Person die ihr |
angelasteten Taten mitteilen, | angelasteten Taten mitteilen, |
3. übermittelt der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber eine | 3. übermittelt der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber eine |
schriftliche Stellungnahme über die Ergebnisse der unparteiischen | schriftliche Stellungnahme über die Ergebnisse der unparteiischen |
Untersuchung der mit Gründen versehenen Beschwerde, deren Inhalt vom | Untersuchung der mit Gründen versehenen Beschwerde, deren Inhalt vom |
König festgelegt wird, | König festgelegt wird, |
4. übermittelt der Gefahrenverhütungsberater jedem, der ein Interesse | 4. übermittelt der Gefahrenverhütungsberater jedem, der ein Interesse |
nachweisen kann, eine Abschrift der Unterlage, durch die der | nachweisen kann, eine Abschrift der Unterlage, durch die der |
Arbeitgeber davon in Kenntnis gesetzt wird, dass eine mit Gründen | Arbeitgeber davon in Kenntnis gesetzt wird, dass eine mit Gründen |
versehene Beschwerde eingereicht worden ist, und eine Abschrift des in | versehene Beschwerde eingereicht worden ist, und eine Abschrift des in |
Artikel 32septies erwähnten Antrags auf Eingreifen des mit der | Artikel 32septies erwähnten Antrags auf Eingreifen des mit der |
Überwachung beauftragten Beamten, | Überwachung beauftragten Beamten, |
5. hält der Gefahrenverhütungsberater dem mit der Überwachung | 5. hält der Gefahrenverhütungsberater dem mit der Überwachung |
beauftragten Beamten die individuelle Beschwerdeakte zur Verfügung, | beauftragten Beamten die individuelle Beschwerdeakte zur Verfügung, |
mit Ausnahme der Unterlagen, die die Erklärungen der Personen | mit Ausnahme der Unterlagen, die die Erklärungen der Personen |
enthalten, die vom zuständigen Gefahrenverhütungsberater angehört | enthalten, die vom zuständigen Gefahrenverhütungsberater angehört |
worden sind. | worden sind. |
Art. 32sexiesdecies - Wenn der Arbeitgeber in Anwendung des | Art. 32sexiesdecies - Wenn der Arbeitgeber in Anwendung des |
vorliegenden Kapitels erwägt, Massnahmen zu treffen, die die | vorliegenden Kapitels erwägt, Massnahmen zu treffen, die die |
Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers verändern können, oder wenn der | Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers verändern können, oder wenn der |
Arbeitnehmer erwägt, eine Klage zu erheben, übermittelt der | Arbeitnehmer erwägt, eine Klage zu erheben, übermittelt der |
Arbeitgeber diesem Arbeitnehmer lediglich eine Abschrift der folgenden | Arbeitgeber diesem Arbeitnehmer lediglich eine Abschrift der folgenden |
Elemente aus der Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters: | Elemente aus der Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters: |
a) Zusammenfassung der Taten, | a) Zusammenfassung der Taten, |
b) Feststellung, ob die Taten laut dem Gefahrenverhütungsberater als | b) Feststellung, ob die Taten laut dem Gefahrenverhütungsberater als |
Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz | Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz |
betrachtet werden können oder nicht, und Rechtfertigung dieser | betrachtet werden können oder nicht, und Rechtfertigung dieser |
Feststellung, | Feststellung, |
c) Ergebnis des Schlichtungsversuchs, | c) Ergebnis des Schlichtungsversuchs, |
d) Analyse aller Ursachen der Taten, | d) Analyse aller Ursachen der Taten, |
e) Massnahmen, die zu ergreifen sind, damit im Einzelfall den Taten | e) Massnahmen, die zu ergreifen sind, damit im Einzelfall den Taten |
ein Ende gesetzt wird, oder Empfehlungen an den Arbeitgeber, im Rahmen | ein Ende gesetzt wird, oder Empfehlungen an den Arbeitgeber, im Rahmen |
der Verhütung der psychosozialen Belastung geeignete individuelle | der Verhütung der psychosozialen Belastung geeignete individuelle |
Massnahmen zu treffen. | Massnahmen zu treffen. |
Art. 32septiesdecies - In Abweichung von Artikel 10 des Gesetzes vom | Art. 32septiesdecies - In Abweichung von Artikel 10 des Gesetzes vom |
8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der | 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der |
Verarbeitung personenbezogener Daten hat die betroffene Person keinen | Verarbeitung personenbezogener Daten hat die betroffene Person keinen |
Zugang zu den in den folgenden Unterlagen enthaltenen | Zugang zu den in den folgenden Unterlagen enthaltenen |
personenbezogenen Daten und zur Herkunft dieser Daten: | personenbezogenen Daten und zur Herkunft dieser Daten: |
1. in den Notizen, die vom Gefahrenverhütungsberater und von der | 1. in den Notizen, die vom Gefahrenverhütungsberater und von der |
Vertrauensperson während der Gespräche gemacht wurden, die ausserhalb | Vertrauensperson während der Gespräche gemacht wurden, die ausserhalb |
der Untersuchung einer mit Gründen versehenen Beschwerde geführt | der Untersuchung einer mit Gründen versehenen Beschwerde geführt |
wurden, unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 32quinquiesdecies | wurden, unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 32quinquiesdecies |
Absatz 2 Nr. 1, | Absatz 2 Nr. 1, |
2. in der mit Gründen versehenen Beschwerde, unter Vorbehalt der | 2. in der mit Gründen versehenen Beschwerde, unter Vorbehalt der |
Anwendung von Artikel 32quaterdecies Absatz 1 und von Artikel | Anwendung von Artikel 32quaterdecies Absatz 1 und von Artikel |
32quinquiesdecies Absatz 2 Nr. 2, | 32quinquiesdecies Absatz 2 Nr. 2, |
3. in den Unterlagen, die die Erklärungen der Personen enthalten, die | 3. in den Unterlagen, die die Erklärungen der Personen enthalten, die |
im Rahmen der Untersuchung der mit Gründen versehenen Beschwerde vom | im Rahmen der Untersuchung der mit Gründen versehenen Beschwerde vom |
Gefahrenverhütungsberater angehört worden sind, unter Vorbehalt der | Gefahrenverhütungsberater angehört worden sind, unter Vorbehalt der |
Anwendung von Artikel 32quaterdecies Absatz 2, | Anwendung von Artikel 32quaterdecies Absatz 2, |
4. im Bericht des Gefahrenverhütungsberaters, unter Vorbehalt der | 4. im Bericht des Gefahrenverhütungsberaters, unter Vorbehalt der |
Anwendung von Artikel 32sexiesdecies, | Anwendung von Artikel 32sexiesdecies, |
5. in den spezifischen personenbezogenen Daten, die vom | 5. in den spezifischen personenbezogenen Daten, die vom |
Gefahrenverhütungsberater oder von der Vertrauensperson anlässlich der | Gefahrenverhütungsberater oder von der Vertrauensperson anlässlich der |
von ihnen unternommenen Schritte festgestellt wurden und | von ihnen unternommenen Schritte festgestellt wurden und |
ausschliesslich ihnen vorbehalten sind. » | ausschliesslich ihnen vorbehalten sind. » |
Art. 15 - In Kapitel Vbis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 15 - In Kapitel Vbis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. Juni 2002, wird ein Artikel 32octiesdecies mit | Gesetz vom 11. Juni 2002, wird ein Artikel 32octiesdecies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 32octiesdecies - Die Greffiers des Arbeitsgerichtes und des | « Art. 32octiesdecies - Die Greffiers des Arbeitsgerichtes und des |
Arbeitsgerichtshofes notifizieren dem vom König bestimmten Dienst | Arbeitsgerichtshofes notifizieren dem vom König bestimmten Dienst |
durch gewöhnlichen Brief die aufgrund von Artikel 578 Nr. 11 des | durch gewöhnlichen Brief die aufgrund von Artikel 578 Nr. 11 des |
Gerichtsgesetzbuches getroffenen Entscheidungen. | Gerichtsgesetzbuches getroffenen Entscheidungen. |
Die Greffiers des Korrektionalgerichtes und des Appellationshofes | Die Greffiers des Korrektionalgerichtes und des Appellationshofes |
notifizieren dem vom König bestimmten Dienst durch gewöhnlichen Brief | notifizieren dem vom König bestimmten Dienst durch gewöhnlichen Brief |
die Entscheidungen in Bezug auf Verstösse, die anlässlich von | die Entscheidungen in Bezug auf Verstösse, die anlässlich von |
Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am | Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am |
Arbeitsplatz festgestellt worden sind. | Arbeitsplatz festgestellt worden sind. |
Der Greffier des Staatsrates, Verwaltungsabteilung, notifiziert dem | Der Greffier des Staatsrates, Verwaltungsabteilung, notifiziert dem |
vom König bestimmten Dienst durch gewöhnlichen Brief die Entscheide in | vom König bestimmten Dienst durch gewöhnlichen Brief die Entscheide in |
Sachen, in denen Klagegründe in Bezug auf die Anwendung des | Sachen, in denen Klagegründe in Bezug auf die Anwendung des |
vorliegenden Kapitels geltend gemacht werden. » | vorliegenden Kapitels geltend gemacht werden. » |
KAPITEL III - Abänderung anderer Gesetze | KAPITEL III - Abänderung anderer Gesetze |
Abschnitt I - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung | Abschnitt I - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung |
der Arbeitsordnungen | der Arbeitsordnungen |
Art. 16 - Artikel 14 Nr. 2 Buchstabe s) des Gesetzes vom 8. April 1965 | Art. 16 - Artikel 14 Nr. 2 Buchstabe s) des Gesetzes vom 8. April 1965 |
zur Einführung der Arbeitsordnungen, eingefügt durch das Gesetz vom | zur Einführung der Arbeitsordnungen, eingefügt durch das Gesetz vom |
11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: | 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: |
« s) die in Artikel 32octies Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 4. August | « s) die in Artikel 32octies Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 4. August |
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer | 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer |
Arbeit erwähnten Elemente, ». | Arbeit erwähnten Elemente, ». |
Abschnitt II - Abänderung des Gesetzes vom 16. November 1972 über die | Abschnitt II - Abänderung des Gesetzes vom 16. November 1972 über die |
Arbeitsinspektion | Arbeitsinspektion |
Art. 17 - Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. November 1972 | Art. 17 - Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. November 1972 |
über die Arbeitsinspektion, abgeändert durch die Gesetze vom 22. | über die Arbeitsinspektion, abgeändert durch die Gesetze vom 22. |
Dezember 1989 und 25. Februar 2003, wird wie folgt ergänzt: | Dezember 1989 und 25. Februar 2003, wird wie folgt ergänzt: |
« 10. anordnen, dass Massnahmen, einschliesslich organisatorischer | « 10. anordnen, dass Massnahmen, einschliesslich organisatorischer |
Massnahmen, getroffen werden, wenn sie feststellen, dass der | Massnahmen, getroffen werden, wenn sie feststellen, dass der |
Arbeitgeber keinen internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am | Arbeitgeber keinen internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz eingerichtet hat oder dass er nicht auf einen externen | Arbeitsplatz eingerichtet hat oder dass er nicht auf einen externen |
Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurückgreift, | Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurückgreift, |
obwohl er dazu verpflichtet war, und die Sicherheit oder Gesundheit | obwohl er dazu verpflichtet war, und die Sicherheit oder Gesundheit |
der Arbeitnehmer durch diese Unzulänglichkeit gefährdet ist. | der Arbeitnehmer durch diese Unzulänglichkeit gefährdet ist. |
Bevor sie die in Absatz 2 Nr. 10 erwähnten Massnahmen anordnen, können | Bevor sie die in Absatz 2 Nr. 10 erwähnten Massnahmen anordnen, können |
sie dem Arbeitgeber die Verpflichtung auferlegen, innerhalb der von | sie dem Arbeitgeber die Verpflichtung auferlegen, innerhalb der von |
ihnen bestimmten Frist einen internen Dienst für Gefahrenverhütung und | ihnen bestimmten Frist einen internen Dienst für Gefahrenverhütung und |
Schutz am Arbeitsplatz einzurichten oder auf einen externen Dienst für | Schutz am Arbeitsplatz einzurichten oder auf einen externen Dienst für |
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurückzugreifen. » | Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurückzugreifen. » |
Abschnitt III - Abänderung des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über den | Abschnitt III - Abänderung des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über den |
Schutz | Schutz |
vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz | vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz |
Art. 18 - Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über den Schutz vor | Art. 18 - Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über den Schutz vor |
Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird | Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
P. VANVELTHOVEN | P. VANVELTHOVEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |