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Meertalige weergave van Wet van 10/01/2007
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Wet tot wijziging van verschillende bepalingen betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk waaronder deze betreffende de bescherming tegen geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk. - Duitse vertaling Loi modifiant plusieurs dispositions relatives au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail dont celles relatives à la protection contre la violence et le harcèlement moral ou sexuel au travail. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 JANUARI 2007. - Wet tot wijziging van verschillende bepalingen betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk waaronder deze betreffende de bescherming tegen geweld, pesterijen en ongewenst seksueel gedrag op het werk. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 JANVIER 2007. - Loi modifiant plusieurs dispositions relatives au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail dont celles relatives à la protection contre la violence et le harcèlement moral ou sexuel au travail. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
januari 2007 tot wijziging van verschillende bepalingen betreffende loi du 10 janvier 2007 modifiant plusieurs dispositions relatives au
het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk waaronder bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail dont
deze betreffende de bescherming tegen geweld, pesterijen en ongewenst celles relatives à la protection contre la violence et le harcèlement
seksueel gedrag op het werk (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2007). moral ou sexuel au travail (Moniteur belge du 6 juin 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling bij de Adjunct-arrondissementscommissaris in Malmedy in allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en
uitvoering van artikel 76 van de wet van 31 december 1983 tot exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983 de réformes
hervorming der instellingen voor de Duitstalige Gemeenschap, vervangen institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par
bij artikel 16 van de wet van 18 juli 1990 en gewijzigd bij artikel 6 l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6
van de wet van 21 april 2007. de la loi du 21 avril 2007.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
10. JANUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen 10. JANUAR 2007 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen
über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit, darunter diejenigen in Bezug auf den Schutz vor Gewalt und Arbeit, darunter diejenigen in Bezug auf den Schutz vor Gewalt und
moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden Wohlbefinden
der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Art. 2 - Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über Art. 2 - Artikel 4 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über
das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. Juni 2002, wird abgeändert durch die Gesetze vom 7. April 1999 und 11. Juni 2002, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
« 3. durch die Arbeit verursachte psychosoziale Belastung, darunter « 3. durch die Arbeit verursachte psychosoziale Belastung, darunter
insbesondere Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am insbesondere Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am
Arbeitsplatz, ». Arbeitsplatz, ».
b) Nummer 8 wird aufgehoben. b) Nummer 8 wird aufgehoben.
Art. 3 - Artikel 32bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 32bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 32bis - Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die in Artikel 2 § 1 « Art. 32bis - Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie die in Artikel 2 § 1
erwähnten ihnen gleichgestellten Personen und nicht in Artikel 2 § 1 erwähnten ihnen gleichgestellten Personen und nicht in Artikel 2 § 1
erwähnte Personen, die mit Arbeitnehmern bei der Ausführung ihrer erwähnte Personen, die mit Arbeitnehmern bei der Ausführung ihrer
Arbeit in Kontakt kommen, müssen sich jeder Gewalttat oder Tat Arbeit in Kontakt kommen, müssen sich jeder Gewalttat oder Tat
moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz enthalten. moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz enthalten.
Nicht in Artikel 2 § 1 erwähnte Personen, die mit Arbeitnehmern bei Nicht in Artikel 2 § 1 erwähnte Personen, die mit Arbeitnehmern bei
der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommen, wenden im Hinblick auf der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommen, wenden im Hinblick auf
deren Schutz die Bestimmungen der Artikel 32decies bis 32duodecies an. deren Schutz die Bestimmungen der Artikel 32decies bis 32duodecies an.
Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung Der König bestimmt die Bedingungen und Modalitäten für die Anwendung
des vorliegenden Kapitels auf Arbeitnehmer von Fremdunternehmen, die des vorliegenden Kapitels auf Arbeitnehmer von Fremdunternehmen, die
ständig in der Niederlassung des Arbeitgebers, bei dem die Tätigkeiten ständig in der Niederlassung des Arbeitgebers, bei dem die Tätigkeiten
verrichtet werden, anwesend sind. » verrichtet werden, anwesend sind. »
Art. 4 - Artikel 32ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 4 - Artikel 32ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 11. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: vom 11. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
« 1. Gewalt am Arbeitsplatz: jede Gegebenheit, bei der ein « 1. Gewalt am Arbeitsplatz: jede Gegebenheit, bei der ein
Arbeitnehmer oder eine andere Person, auf die vorliegendes Kapitel Arbeitnehmer oder eine andere Person, auf die vorliegendes Kapitel
anwendbar ist, bei der Ausführung der Arbeit psychisch oder physisch anwendbar ist, bei der Ausführung der Arbeit psychisch oder physisch
bedroht oder angegriffen wird, ». bedroht oder angegriffen wird, ».
b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt:
« 2. moralischer Belästigung am Arbeitsplatz: mehrere ähnliche oder « 2. moralischer Belästigung am Arbeitsplatz: mehrere ähnliche oder
unterschiedliche unrechtmässige Verhaltensweisen, von ausserhalb oder unterschiedliche unrechtmässige Verhaltensweisen, von ausserhalb oder
innerhalb des Unternehmens oder der Einrichtung, die während einer innerhalb des Unternehmens oder der Einrichtung, die während einer
bestimmten Zeit vorkommen, die zum Ziel oder zur Folge haben, dass die bestimmten Zeit vorkommen, die zum Ziel oder zur Folge haben, dass die
Persönlichkeit, die Würde oder die körperliche oder geistige Persönlichkeit, die Würde oder die körperliche oder geistige
Unversehrtheit eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, auf die Unversehrtheit eines Arbeitnehmers oder einer anderen Person, auf die
vorliegendes Kapitel anwendbar ist, bei der Ausführung der Arbeit vorliegendes Kapitel anwendbar ist, bei der Ausführung der Arbeit
beeinträchtigt wird, dass seine beziehungsweise ihre Arbeitsstelle in beeinträchtigt wird, dass seine beziehungsweise ihre Arbeitsstelle in
Gefahr gebracht wird oder dass eine einschüchternde, feindselige, Gefahr gebracht wird oder dass eine einschüchternde, feindselige,
entwürdigende, erniedrigende oder beleidigende Umgebung geschaffen entwürdigende, erniedrigende oder beleidigende Umgebung geschaffen
wird, und die sich insbesondere durch Worte, Einschüchterungen, wird, und die sich insbesondere durch Worte, Einschüchterungen,
Handlungen, Gebärden oder einseitige schriftliche Äusserungen äussern. Handlungen, Gebärden oder einseitige schriftliche Äusserungen äussern.
Diese Verhaltensweisen können insbesondere mit der Religion oder den Diese Verhaltensweisen können insbesondere mit der Religion oder den
Überzeugungen, einer Behinderung, dem Alter, der sexuellen Überzeugungen, einer Behinderung, dem Alter, der sexuellen
Ausrichtung, dem Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft Ausrichtung, dem Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft
zusammenhängen, ». zusammenhängen, ».
c) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: c) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
« 3. sexueller Belästigung am Arbeitsplatz: jede Form unerwünschten « 3. sexueller Belästigung am Arbeitsplatz: jede Form unerwünschten
verbalen, nicht verbalen oder körperlichen Verhaltens sexueller Art, verbalen, nicht verbalen oder körperlichen Verhaltens sexueller Art,
das zum Ziel oder zur Folge hat, dass die Würde einer Person das zum Ziel oder zur Folge hat, dass die Würde einer Person
beeinträchtigt wird oder dass eine einschüchternde, feindselige, beeinträchtigt wird oder dass eine einschüchternde, feindselige,
entwürdigende, erniedrigende oder beleidigende Umgebung geschaffen entwürdigende, erniedrigende oder beleidigende Umgebung geschaffen
wird. » wird. »
d) Der Artikel wird mit folgendem Absatz ergänzt: d) Der Artikel wird mit folgendem Absatz ergänzt:
« Sofern die Belästigung mit der Religion oder den Überzeugungen, « Sofern die Belästigung mit der Religion oder den Überzeugungen,
einer Behinderung, dem Alter, der sexuellen Ausrichtung, dem einer Behinderung, dem Alter, der sexuellen Ausrichtung, dem
Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft zusammenhängt, Geschlecht, der Rasse oder der ethnischen Herkunft zusammenhängt,
bilden die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels die Umsetzung in bilden die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels die Umsetzung in
belgisches Recht: belgisches Recht:
1. der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung 1. der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung
eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung
in Beschäftigung und Beruf, in Beschäftigung und Beruf,
2. der Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des 2. der Richtlinie 2000/43/EG vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des
Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der
ethnischen Herkunft, ethnischen Herkunft,
3. der Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung 3. der Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung
des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen
hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum
beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen, beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen,
abgeändert durch die Richtlinie 2002/73 vom 23. September 2002. » abgeändert durch die Richtlinie 2002/73 vom 23. September 2002. »
Art. 5 - Artikel 32quater § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel 32quater § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 32quater - § 1 - Der Arbeitgeber bestimmt in Anwendung der in « Art. 32quater - § 1 - Der Arbeitgeber bestimmt in Anwendung der in
Artikel 5 erwähnten allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung die Artikel 5 erwähnten allgemeinen Grundsätze der Gefahrenverhütung die
zur Verhütung von Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am zur Verhütung von Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz zu ergreifenden Massnahmen. Arbeitsplatz zu ergreifenden Massnahmen.
Er legt diese Gefahrenverhütungsmassnahmen auf der Grundlage einer Er legt diese Gefahrenverhütungsmassnahmen auf der Grundlage einer
Risikoanalyse und unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und Risikoanalyse und unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeiten und
der Grösse des Unternehmens fest. der Grösse des Unternehmens fest.
Die in Absatz 2 erwähnten Massnahmen sind mindestens: Die in Absatz 2 erwähnten Massnahmen sind mindestens:
1. materielle und organisatorische Massnahmen, durch die Gewalt und 1. materielle und organisatorische Massnahmen, durch die Gewalt und
moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verhütet werden moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verhütet werden
können, können,
2. die Verfahren, die anwendbar sind, wenn Taten gemeldet werden, und 2. die Verfahren, die anwendbar sind, wenn Taten gemeldet werden, und
die insbesondere Folgendes betreffen: die insbesondere Folgendes betreffen:
a) die Aufnahme und Beratung der Personen, die erklären, dass gegen a) die Aufnahme und Beratung der Personen, die erklären, dass gegen
sie Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz sie Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
verübt wird, verübt wird,
b) die Modalitäten, gemäss denen diese Personen auf den b) die Modalitäten, gemäss denen diese Personen auf den
Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson, die für Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson, die für
Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz bestimmt sind, zurückgreifen können, Arbeitsplatz bestimmt sind, zurückgreifen können,
c) das schnelle und vollkommen unparteiische Eingreifen der c) das schnelle und vollkommen unparteiische Eingreifen der
Vertrauensperson und des Gefahrenverhütungsberaters, Vertrauensperson und des Gefahrenverhütungsberaters,
d) die Wiederbeschäftigung der Arbeitnehmer, die erklärt haben, dass d) die Wiederbeschäftigung der Arbeitnehmer, die erklärt haben, dass
gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am gegen sie Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am
Arbeitsplatz verübt worden ist, und die Begleitung dieser Personen bei Arbeitsplatz verübt worden ist, und die Begleitung dieser Personen bei
ihrer Wiederbeschäftigung, ihrer Wiederbeschäftigung,
3. die spezifischen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer, die bei 3. die spezifischen Massnahmen zum Schutz der Arbeitnehmer, die bei
der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommen mit den nicht in Artikel der Ausführung ihrer Arbeit in Kontakt kommen mit den nicht in Artikel
2 § 1 erwähnten Personen, die mit Arbeitnehmern bei der Ausführung 2 § 1 erwähnten Personen, die mit Arbeitnehmern bei der Ausführung
ihrer Arbeit in Kontakt kommen, ihrer Arbeit in Kontakt kommen,
4. die Verpflichtungen der Führungskräfte in Bezug auf die Verhütung 4. die Verpflichtungen der Führungskräfte in Bezug auf die Verhütung
von Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller Belästigung am von Gewalttaten und Taten moralischer oder sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz, Arbeitsplatz,
5. die Information und die Ausbildung der Arbeitnehmer, 5. die Information und die Ausbildung der Arbeitnehmer,
6. die Information des Ausschusses. 6. die Information des Ausschusses.
Die in Absatz 3 erwähnten Massnahmen werden nach Stellungnahme des Die in Absatz 3 erwähnten Massnahmen werden nach Stellungnahme des
Ausschusses ergriffen, mit Ausnahme der in Nr. 2 erwähnten Massnahmen, Ausschusses ergriffen, mit Ausnahme der in Nr. 2 erwähnten Massnahmen,
die nach Einverständnis des Ausschusses ergriffen werden. die nach Einverständnis des Ausschusses ergriffen werden.
Wird kein Einverständnis erreicht, holt der Arbeitgeber gemäss den vom Wird kein Einverständnis erreicht, holt der Arbeitgeber gemäss den vom
König festgelegten Bedingungen und Modalitäten die Stellungnahme des König festgelegten Bedingungen und Modalitäten die Stellungnahme des
in Artikel 80 erwähnten, mit der Überwachung beauftragten Beamten ein. in Artikel 80 erwähnten, mit der Überwachung beauftragten Beamten ein.
Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen zur Regelung der Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen zur Regelung der
Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften
der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, kann der der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, kann der
Arbeitgeber, wenn nach der in Absatz 5 erwähnten Stellungnahme immer Arbeitgeber, wenn nach der in Absatz 5 erwähnten Stellungnahme immer
noch kein Einverständnis erreicht wird, die Massnahmen ergreifen, noch kein Einverständnis erreicht wird, die Massnahmen ergreifen,
sofern mindestens zwei Drittel der Mitglieder, die die Arbeitnehmer im sofern mindestens zwei Drittel der Mitglieder, die die Arbeitnehmer im
Ausschuss vertreten, ihr Einverständnis gegeben haben. » Ausschuss vertreten, ihr Einverständnis gegeben haben. »
Art. 6 - Artikel 32quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel 32quinquies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 32quinquies - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass Arbeitnehmer, « Art. 32quinquies - Der Arbeitgeber sorgt dafür, dass Arbeitnehmer,
gegen die während der Ausführung ihrer Arbeit eine Gewalttat verübt gegen die während der Ausführung ihrer Arbeit eine Gewalttat verübt
worden ist durch andere am Arbeitsplatz befindliche Personen als die worden ist durch andere am Arbeitsplatz befindliche Personen als die
in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnten Personen eine angemessene in Artikel 2 § 1 des Gesetzes erwähnten Personen eine angemessene
psychologische Unterstützung bei spezialisierten Diensten oder psychologische Unterstützung bei spezialisierten Diensten oder
Einrichtungen erhalten. Einrichtungen erhalten.
Unbeschadet der Anwendung anderer Gesetzesbestimmungen trägt der Unbeschadet der Anwendung anderer Gesetzesbestimmungen trägt der
Arbeitgeber die Kosten der in Absatz 1 erwähnten Massnahme. Arbeitgeber die Kosten der in Absatz 1 erwähnten Massnahme.
Der König kann die Grenzen bestimmen, innerhalb deren die in Absatz 2 Der König kann die Grenzen bestimmen, innerhalb deren die in Absatz 2
erwähnten Kosten zu Lasten des Arbeitgebers gehen. » erwähnten Kosten zu Lasten des Arbeitgebers gehen. »
Art. 7 - Artikel 32sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 7 - Artikel 32sexies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 32sexies - § 1 - Der Arbeitgeber entscheidet gemäss den in « Art. 32sexies - § 1 - Der Arbeitgeber entscheidet gemäss den in
Ausführung von Kapitel VI festgelegten Bestimmungen, ob die Aufgaben, Ausführung von Kapitel VI festgelegten Bestimmungen, ob die Aufgaben,
die durch vorliegendes Kapitel dem Gefahrenverhütungsberater erteilt die durch vorliegendes Kapitel dem Gefahrenverhütungsberater erteilt
werden, vom internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am werden, vom internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz oder von einem externen Dienst für Gefahrenverhütung und Arbeitsplatz oder von einem externen Dienst für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz ausgeführt werden. Schutz am Arbeitsplatz ausgeführt werden.
Vertraut er die Aufgaben dem internen Dienst für Gefahrenverhütung und Vertraut er die Aufgaben dem internen Dienst für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz an, bestimmt er nach vorherigem Einverständnis Schutz am Arbeitsplatz an, bestimmt er nach vorherigem Einverständnis
sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten,
einen Gefahrenverhütungsberater, der auf die psychosozialen Aspekte einen Gefahrenverhütungsberater, der auf die psychosozialen Aspekte
der Arbeit, darunter Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung der Arbeit, darunter Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung
am Arbeitsplatz, spezialisiert ist. am Arbeitsplatz, spezialisiert ist.
Wird kein Einverständnis erreicht, holt der Arbeitgeber gemäss den vom Wird kein Einverständnis erreicht, holt der Arbeitgeber gemäss den vom
König festgelegten Bedingungen und Modalitäten die Stellungnahme des König festgelegten Bedingungen und Modalitäten die Stellungnahme des
in Artikel 80 erwähnten, mit der Überwachung beauftragten Beamten ein. in Artikel 80 erwähnten, mit der Überwachung beauftragten Beamten ein.
Wird nach der in Absatz 3 erwähnten Stellungnahme immer noch kein Wird nach der in Absatz 3 erwähnten Stellungnahme immer noch kein
Einverständnis erreicht oder beschäftigt der Arbeitgeber weniger als Einverständnis erreicht oder beschäftigt der Arbeitgeber weniger als
fünfzig Arbeitnehmer, greift der Arbeitgeber auf einen fünfzig Arbeitnehmer, greift der Arbeitgeber auf einen
Gefahrenverhütungsberater zurück, der auf die psychosozialen Aspekte Gefahrenverhütungsberater zurück, der auf die psychosozialen Aspekte
der Arbeit, darunter Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung der Arbeit, darunter Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung
am Arbeitsplatz, spezialisiert ist und einem externen Dienst für am Arbeitsplatz, spezialisiert ist und einem externen Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz angehört. Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz angehört.
Der Arbeitgeber, der in seinem internen Dienst für Gefahrenverhütung Der Arbeitgeber, der in seinem internen Dienst für Gefahrenverhütung
und Schutz am Arbeitsplatz über einen Gefahrenverhütungsberater und Schutz am Arbeitsplatz über einen Gefahrenverhütungsberater
verfügt, der auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit, darunter verfügt, der auf die psychosozialen Aspekte der Arbeit, darunter
Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, Gewalt und moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz,
spezialisiert ist, darf zusätzlich einen externen Dienst für spezialisiert ist, darf zusätzlich einen externen Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hinzuziehen. Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz hinzuziehen.
Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Gefahrenverhütungsberater Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Gefahrenverhütungsberater
darf nicht gleichzeitig das Amt eines für die Arbeitsmedizin darf nicht gleichzeitig das Amt eines für die Arbeitsmedizin
zuständigen Gefahrenverhütungsberaters ausüben. zuständigen Gefahrenverhütungsberaters ausüben.
§ 2 - Nach vorherigem Einverständnis sämtlicher Mitglieder, die die § 2 - Nach vorherigem Einverständnis sämtlicher Mitglieder, die die
Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, bestimmt der Arbeitgeber Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten, bestimmt der Arbeitgeber
gegebenenfalls eine oder mehrere Vertrauenspersonen. gegebenenfalls eine oder mehrere Vertrauenspersonen.
Er entfernt sie aus ihrem Amt nach vorherigem Einverständnis Er entfernt sie aus ihrem Amt nach vorherigem Einverständnis
sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten. sämtlicher Mitglieder, die die Arbeitnehmer im Ausschuss vertreten.
Wird kein Einverständnis in Bezug auf die Bestimmung der Wird kein Einverständnis in Bezug auf die Bestimmung der
Vertrauensperson oder ihre Entfernung erreicht, holt der Arbeitgeber Vertrauensperson oder ihre Entfernung erreicht, holt der Arbeitgeber
gemäss den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten die gemäss den vom König festgelegten Bedingungen und Modalitäten die
Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten ein, bevor Stellungnahme des mit der Überwachung beauftragten Beamten ein, bevor
er einen Beschluss fasst. Schliesst er sich der Stellungnahme dieses er einen Beschluss fasst. Schliesst er sich der Stellungnahme dieses
Beamten nicht an, teilt er dem Ausschuss die Gründe hierfür ebenfalls Beamten nicht an, teilt er dem Ausschuss die Gründe hierfür ebenfalls
mit. mit.
Greift der Arbeitgeber nur auf einen Gefahrenverhütungsberater eines Greift der Arbeitgeber nur auf einen Gefahrenverhütungsberater eines
externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz externen Dienstes für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz
zurück, muss die Vertrauensperson dem Personal des Arbeitgebers zurück, muss die Vertrauensperson dem Personal des Arbeitgebers
angehören, wenn dieser mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt. angehören, wenn dieser mehr als zwanzig Arbeitnehmer beschäftigt.
Die Vertrauenspersonen üben ihr Amt völlig autonom aus und ihre Die Vertrauenspersonen üben ihr Amt völlig autonom aus und ihre
Tätigkeit als Vertrauensperson darf für sie keinen Nachteil mit sich Tätigkeit als Vertrauensperson darf für sie keinen Nachteil mit sich
bringen. bringen.
Die Vertrauensperson darf nicht gleichzeitig das Amt eines für die Die Vertrauensperson darf nicht gleichzeitig das Amt eines für die
Arbeitsmedizin zuständigen Gefahrenverhütungsberaters ausüben. Arbeitsmedizin zuständigen Gefahrenverhütungsberaters ausüben.
Der König kann die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die Der König kann die Bedingungen und Modalitäten in Bezug auf die
Rechtsstellung der Vertrauensperson festlegen. Rechtsstellung der Vertrauensperson festlegen.
§ 3 - Der König bestimmt die Aufträge und Aufgaben des § 3 - Der König bestimmt die Aufträge und Aufgaben des
Gefahrenverhütungsberaters und der Vertrauenspersonen sowie die Gefahrenverhütungsberaters und der Vertrauenspersonen sowie die
Ausbildung, die für die ordnungsgemässe Ausführung ihres Auftrags Ausbildung, die für die ordnungsgemässe Ausführung ihres Auftrags
nötig ist. » nötig ist. »
Art. 8 - In Artikel 32septies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 8 - In Artikel 32septies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. Juni 2002, werden die Wörter « nach Absprache mit dem Gesetz vom 11. Juni 2002, werden die Wörter « nach Absprache mit dem
Opfer » durch die Wörter « nach Einverständnis des Arbeitnehmers, der Opfer » durch die Wörter « nach Einverständnis des Arbeitnehmers, der
die mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht hat, » ersetzt. die mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht hat, » ersetzt.
Art. 9 - Artikel 32octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 9 - Artikel 32octies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 32octies - In der Arbeitsordnung werden mindestens folgende « Art. 32octies - In der Arbeitsordnung werden mindestens folgende
Elemente aufgenommen: Elemente aufgenommen:
1. die Personalien des Gefahrenverhütungsberaters und gegebenenfalls 1. die Personalien des Gefahrenverhütungsberaters und gegebenenfalls
der Vertrauensperson, der Vertrauensperson,
2. die in Artikel 32quater § 1 Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Verfahren. » 2. die in Artikel 32quater § 1 Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Verfahren. »
Art. 10 - In der Überschrift von Kapitel Vbis Abschnitt 3 desselben Art. 10 - In der Überschrift von Kapitel Vbis Abschnitt 3 desselben
Gesetzes werden die Wörter « der Arbeitnehmer » durch die Wörter « der Gesetzes werden die Wörter « der Arbeitnehmer » durch die Wörter « der
Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der anderen Personen, die sich am Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der anderen Personen, die sich am
Arbeitsplatz befinden, » ersetzt. Arbeitsplatz befinden, » ersetzt.
Art. 11 - Artikel 32nonies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 11 - Artikel 32nonies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 32nonies - Der Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass gegen « Art. 32nonies - Der Arbeitnehmer, der der Meinung ist, dass gegen
ihn Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz ihn Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
verübt wird, wendet sich an den Gefahrenverhütungsberater oder an die verübt wird, wendet sich an den Gefahrenverhütungsberater oder an die
Vertrauensperson und kann bei diesen Personen gemäss den in Anwendung Vertrauensperson und kann bei diesen Personen gemäss den in Anwendung
von Artikel 32quater § 2 festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine von Artikel 32quater § 2 festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine
mit Gründen versehene Beschwerde einreichen. mit Gründen versehene Beschwerde einreichen.
Der in Absatz 1 erwähnte Arbeitnehmer kann sich ebenfalls an den in Der in Absatz 1 erwähnte Arbeitnehmer kann sich ebenfalls an den in
Artikel 80 erwähnten, mit der Überwachung beauftragten Beamten wenden, Artikel 80 erwähnten, mit der Überwachung beauftragten Beamten wenden,
der gemäss dem Gesetz vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion der gemäss dem Gesetz vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion
untersucht, ob der Arbeitgeber die Bestimmungen des vorliegenden untersucht, ob der Arbeitgeber die Bestimmungen des vorliegenden
Kapitels und seiner Ausführungserlasse einhält. » Kapitels und seiner Ausführungserlasse einhält. »
Art. 12 - Artikel 32duodecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 12 - Artikel 32duodecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
« 5. das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus in « 5. das Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus in
Streitsachen in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des Streitsachen in Bezug auf die in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 und 2 des
Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Schaffung eines Zentrums für Gesetzes vom 15. Februar 1993 zur Schaffung eines Zentrums für
Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus erwähnten Bereiche, Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus erwähnten Bereiche,
6. das Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, geschaffen 6. das Institut für die Gleichheit von Frauen und Männern, geschaffen
durch das Gesetz vom 16. Dezember 2002, in Streitsachen in Bezug auf durch das Gesetz vom 16. Dezember 2002, in Streitsachen in Bezug auf
das Geschlecht. » das Geschlecht. »
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Die Zuständigkeit der in Absatz 1 erwähnten Organisationen « Die Zuständigkeit der in Absatz 1 erwähnten Organisationen
beeinträchtigt nicht das Recht der Person, die erklärt, dass gegen sie beeinträchtigt nicht das Recht der Person, die erklärt, dass gegen sie
Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
verübt wird, selbst aufzutreten oder dem Rechtsstreit beizutreten. » verübt wird, selbst aufzutreten oder dem Rechtsstreit beizutreten. »
3. In Absatz 3 werden die Wörter « Nr. 4 » gestrichen. 3. In Absatz 3 werden die Wörter « Nr. 4 » gestrichen.
4. In Absatz 3 werden die Wörter « des Opfers » durch die Wörter « der 4. In Absatz 3 werden die Wörter « des Opfers » durch die Wörter « der
Person, die erklärt, dass gegen sie Gewalt oder moralische oder Person, die erklärt, dass gegen sie Gewalt oder moralische oder
sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, » ersetzt. sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz verübt wird, » ersetzt.
Art. 13 - Artikel 32tredecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 13 - Artikel 32tredecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 11. Juni 2002, wird wie folgt abgeändert:
a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: a) Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
« § 1 - Der Arbeitgeber darf für folgende Arbeitnehmer weder das « § 1 - Der Arbeitgeber darf für folgende Arbeitnehmer weder das
Arbeitsverhältnis beenden, es sei denn aus Gründen, die nicht mit der Arbeitsverhältnis beenden, es sei denn aus Gründen, die nicht mit der
Beschwerde, Klage oder Zeugenaussage zusammenhängen, noch Beschwerde, Klage oder Zeugenaussage zusammenhängen, noch
ungerechtfertigterweise die Arbeitsbedingungen einseitig ändern: ungerechtfertigterweise die Arbeitsbedingungen einseitig ändern:
1. Arbeitnehmer, der auf Ebene des Unternehmens oder der Einrichtung, 1. Arbeitnehmer, der auf Ebene des Unternehmens oder der Einrichtung,
in dem beziehungsweise in der er beschäftigt ist, gemäss den geltenden in dem beziehungsweise in der er beschäftigt ist, gemäss den geltenden
Verfahren eine mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht hat, Verfahren eine mit Gründen versehene Beschwerde eingereicht hat,
2. Arbeitnehmer, der bei dem in Artikel 80 erwähnten, mit der 2. Arbeitnehmer, der bei dem in Artikel 80 erwähnten, mit der
Überwachung beauftragten Beamten eine Beschwerde eingereicht hat, Überwachung beauftragten Beamten eine Beschwerde eingereicht hat,
3. Arbeitnehmer, der bei den Polizeidiensten, bei einem Mitglied der 3. Arbeitnehmer, der bei den Polizeidiensten, bei einem Mitglied der
Staatsanwaltschaft oder beim Untersuchungsrichter eine Beschwerde Staatsanwaltschaft oder beim Untersuchungsrichter eine Beschwerde
eingereicht hat, eingereicht hat,
4. Arbeitnehmer, der eine Klage aufgrund des vorliegenden Kapitels 4. Arbeitnehmer, der eine Klage aufgrund des vorliegenden Kapitels
einreicht beziehungsweise für den eine solche Klage eingereicht wird, einreicht beziehungsweise für den eine solche Klage eingereicht wird,
5. Arbeitnehmer, der dadurch als Zeuge auftritt, dass er im Rahmen der 5. Arbeitnehmer, der dadurch als Zeuge auftritt, dass er im Rahmen der
Untersuchung der mit Gründen versehenen Beschwerde den Untersuchung der mit Gründen versehenen Beschwerde den
Gefahrenverhütungsberater in einer datierten und unterzeichneten Gefahrenverhütungsberater in einer datierten und unterzeichneten
Unterlage über die Begebenheiten informiert, die er selbst gesehen Unterlage über die Begebenheiten informiert, die er selbst gesehen
oder gehört hat und die sich auf den Umstand beziehen, der Gegenstand oder gehört hat und die sich auf den Umstand beziehen, der Gegenstand
der mit Gründen versehenen Beschwerde ist, oder der vor Gericht als der mit Gründen versehenen Beschwerde ist, oder der vor Gericht als
Zeuge auftritt. » Zeuge auftritt. »
b) In § 2 werden die Wörter « für die in § 1 erwähnten Gründe » durch b) In § 2 werden die Wörter « für die in § 1 erwähnten Gründe » durch
die Wörter « für die in § 1 erwähnten Gründe und Rechtfertigungen » die Wörter « für die in § 1 erwähnten Gründe und Rechtfertigungen »
ersetzt. ersetzt.
c) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: c) Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
« § 4 - In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine « § 4 - In folgenden Fällen muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine
Entschädigung zahlen: Entschädigung zahlen:
1. wenn der Arbeitnehmer nach dem in § 3 Absatz 1 erwähnten Antrag 1. wenn der Arbeitnehmer nach dem in § 3 Absatz 1 erwähnten Antrag
nicht wieder eingegliedert wird oder seine Funktion nicht zu den nicht wieder eingegliedert wird oder seine Funktion nicht zu den
Bedingungen ausüben kann, die vor den Begebenheiten bestanden, die Bedingungen ausüben kann, die vor den Begebenheiten bestanden, die
Anlass zu der Beschwerde gegeben haben, und wenn der Richter Anlass zu der Beschwerde gegeben haben, und wenn der Richter
entschieden hat, dass die Kündigung oder die einseitige Änderung der entschieden hat, dass die Kündigung oder die einseitige Änderung der
Arbeitsbedingungen gegen die Bestimmungen von § 1 verstösst, Arbeitsbedingungen gegen die Bestimmungen von § 1 verstösst,
2. wenn der Arbeitnehmer den in § 3 Absatz 1 erwähnten Antrag nicht 2. wenn der Arbeitnehmer den in § 3 Absatz 1 erwähnten Antrag nicht
eingereicht hat und wenn der Richter entschieden hat, dass die eingereicht hat und wenn der Richter entschieden hat, dass die
Kündigung oder die einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen gegen Kündigung oder die einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen gegen
die Bestimmungen von § 1 verstösst. die Bestimmungen von § 1 verstösst.
Die Entschädigung entspricht nach Wahl des Arbeitnehmers entweder dem Die Entschädigung entspricht nach Wahl des Arbeitnehmers entweder dem
Pauschalbetrag, der mit dem Bruttolohn für sechs Monate übereinstimmt, Pauschalbetrag, der mit dem Bruttolohn für sechs Monate übereinstimmt,
oder dem vom Arbeitnehmer tatsächlich erlittenen Schaden. Im letzteren oder dem vom Arbeitnehmer tatsächlich erlittenen Schaden. Im letzteren
Fall muss der Arbeitnehmer den Umfang dieses Schadens nachweisen. » Fall muss der Arbeitnehmer den Umfang dieses Schadens nachweisen. »
d) Paragraph 5 wird aufgehoben. d) Paragraph 5 wird aufgehoben.
e) Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: e) Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt:
« § 6 - Wenn ein Verfahren aufgrund einer mit Gründen versehenen « § 6 - Wenn ein Verfahren aufgrund einer mit Gründen versehenen
Beschwerde auf Ebene des Unternehmens oder der Einrichtung eingeleitet Beschwerde auf Ebene des Unternehmens oder der Einrichtung eingeleitet
wird, setzt der Gefahrenverhütungsberater den Arbeitgeber sofort von wird, setzt der Gefahrenverhütungsberater den Arbeitgeber sofort von
der Tatsache in Kenntnis, dass dem Arbeitnehmer, der eine mit Gründen der Tatsache in Kenntnis, dass dem Arbeitnehmer, der eine mit Gründen
versehene Beschwerde eingereicht oder eine Zeugenaussage gemacht hat, versehene Beschwerde eingereicht oder eine Zeugenaussage gemacht hat,
ab Einreichen der Beschwerde oder ab der Zeugenaussage der in ab Einreichen der Beschwerde oder ab der Zeugenaussage der in
vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gewährt wird. vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gewährt wird.
Der Zeuge vor Gericht teilt dem Arbeitgeber selbst mit, dass der in Der Zeuge vor Gericht teilt dem Arbeitgeber selbst mit, dass der in
vorliegendem Artikel erwähnte Schutz ab der Vorladung oder ab der vorliegendem Artikel erwähnte Schutz ab der Vorladung oder ab der
Ladung, vor Gericht auszusagen, auf ihn anwendbar ist. In der Ladung, vor Gericht auszusagen, auf ihn anwendbar ist. In der
Vorladung und in der Ladung wird vermerkt, dass es dem Arbeitnehmer Vorladung und in der Ladung wird vermerkt, dass es dem Arbeitnehmer
obliegt, seinen Arbeitgeber über diesen Schutz zu informieren. obliegt, seinen Arbeitgeber über diesen Schutz zu informieren.
In den anderen als den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Fällen muss In den anderen als den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Fällen muss
die Person, die die Beschwerde entgegennimmt, den Arbeitgeber die Person, die die Beschwerde entgegennimmt, den Arbeitgeber
schnellstmöglich über die Tatsache informieren, dass eine Beschwerde schnellstmöglich über die Tatsache informieren, dass eine Beschwerde
eingereicht worden ist und dass den betreffenden Personen folglich ab eingereicht worden ist und dass den betreffenden Personen folglich ab
Einreichen der Beschwerde der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz Einreichen der Beschwerde der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz
gewährt wird. » gewährt wird. »
f) Paragraph 7 wird aufgehoben. f) Paragraph 7 wird aufgehoben.
Art. 14 - In Kapitel Vbis desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 4 mit Art. 14 - In Kapitel Vbis desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 4 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Abschnitt 4 - Information und Zugang zu den Unterlagen « Abschnitt 4 - Information und Zugang zu den Unterlagen
Art. 32quaterdecies - Der Einreicher der Beschwerde erhält eine Art. 32quaterdecies - Der Einreicher der Beschwerde erhält eine
Abschrift der mit Gründen versehenen Beschwerde. Abschrift der mit Gründen versehenen Beschwerde.
Im Rahmen der Untersuchung der mit Gründen versehenen Beschwerde Im Rahmen der Untersuchung der mit Gründen versehenen Beschwerde
erhalten die angeschuldigte Person und die Zeugen eine Abschrift ihrer erhalten die angeschuldigte Person und die Zeugen eine Abschrift ihrer
Erklärungen. Erklärungen.
Art. 32quinquiesdecies - Der Gefahrenverhütungsberater und die Art. 32quinquiesdecies - Der Gefahrenverhütungsberater und die
Vertrauenspersonen sind an das in Artikel 458 des Strafgesetzbuches Vertrauenspersonen sind an das in Artikel 458 des Strafgesetzbuches
erwähnte Berufsgeheimnis gebunden. erwähnte Berufsgeheimnis gebunden.
In Abweichung von dieser Verpflichtung: In Abweichung von dieser Verpflichtung:
1. teilen der Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson den 1. teilen der Gefahrenverhütungsberater und die Vertrauensperson den
Personen, die an einer Schlichtung teilnehmen, die Informationen mit, Personen, die an einer Schlichtung teilnehmen, die Informationen mit,
die sie für den guten Verlauf dieser Schlichtung als relevant die sie für den guten Verlauf dieser Schlichtung als relevant
erachten, erachten,
2. muss der Gefahrenverhütungsberater im Rahmen der Untersuchung der 2. muss der Gefahrenverhütungsberater im Rahmen der Untersuchung der
mit Gründen versehenen Beschwerde der angeschuldigten Person die ihr mit Gründen versehenen Beschwerde der angeschuldigten Person die ihr
angelasteten Taten mitteilen, angelasteten Taten mitteilen,
3. übermittelt der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber eine 3. übermittelt der Gefahrenverhütungsberater dem Arbeitgeber eine
schriftliche Stellungnahme über die Ergebnisse der unparteiischen schriftliche Stellungnahme über die Ergebnisse der unparteiischen
Untersuchung der mit Gründen versehenen Beschwerde, deren Inhalt vom Untersuchung der mit Gründen versehenen Beschwerde, deren Inhalt vom
König festgelegt wird, König festgelegt wird,
4. übermittelt der Gefahrenverhütungsberater jedem, der ein Interesse 4. übermittelt der Gefahrenverhütungsberater jedem, der ein Interesse
nachweisen kann, eine Abschrift der Unterlage, durch die der nachweisen kann, eine Abschrift der Unterlage, durch die der
Arbeitgeber davon in Kenntnis gesetzt wird, dass eine mit Gründen Arbeitgeber davon in Kenntnis gesetzt wird, dass eine mit Gründen
versehene Beschwerde eingereicht worden ist, und eine Abschrift des in versehene Beschwerde eingereicht worden ist, und eine Abschrift des in
Artikel 32septies erwähnten Antrags auf Eingreifen des mit der Artikel 32septies erwähnten Antrags auf Eingreifen des mit der
Überwachung beauftragten Beamten, Überwachung beauftragten Beamten,
5. hält der Gefahrenverhütungsberater dem mit der Überwachung 5. hält der Gefahrenverhütungsberater dem mit der Überwachung
beauftragten Beamten die individuelle Beschwerdeakte zur Verfügung, beauftragten Beamten die individuelle Beschwerdeakte zur Verfügung,
mit Ausnahme der Unterlagen, die die Erklärungen der Personen mit Ausnahme der Unterlagen, die die Erklärungen der Personen
enthalten, die vom zuständigen Gefahrenverhütungsberater angehört enthalten, die vom zuständigen Gefahrenverhütungsberater angehört
worden sind. worden sind.
Art. 32sexiesdecies - Wenn der Arbeitgeber in Anwendung des Art. 32sexiesdecies - Wenn der Arbeitgeber in Anwendung des
vorliegenden Kapitels erwägt, Massnahmen zu treffen, die die vorliegenden Kapitels erwägt, Massnahmen zu treffen, die die
Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers verändern können, oder wenn der Arbeitsbedingungen des Arbeitnehmers verändern können, oder wenn der
Arbeitnehmer erwägt, eine Klage zu erheben, übermittelt der Arbeitnehmer erwägt, eine Klage zu erheben, übermittelt der
Arbeitgeber diesem Arbeitnehmer lediglich eine Abschrift der folgenden Arbeitgeber diesem Arbeitnehmer lediglich eine Abschrift der folgenden
Elemente aus der Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters: Elemente aus der Stellungnahme des Gefahrenverhütungsberaters:
a) Zusammenfassung der Taten, a) Zusammenfassung der Taten,
b) Feststellung, ob die Taten laut dem Gefahrenverhütungsberater als b) Feststellung, ob die Taten laut dem Gefahrenverhütungsberater als
Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz Gewalt oder moralische oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz
betrachtet werden können oder nicht, und Rechtfertigung dieser betrachtet werden können oder nicht, und Rechtfertigung dieser
Feststellung, Feststellung,
c) Ergebnis des Schlichtungsversuchs, c) Ergebnis des Schlichtungsversuchs,
d) Analyse aller Ursachen der Taten, d) Analyse aller Ursachen der Taten,
e) Massnahmen, die zu ergreifen sind, damit im Einzelfall den Taten e) Massnahmen, die zu ergreifen sind, damit im Einzelfall den Taten
ein Ende gesetzt wird, oder Empfehlungen an den Arbeitgeber, im Rahmen ein Ende gesetzt wird, oder Empfehlungen an den Arbeitgeber, im Rahmen
der Verhütung der psychosozialen Belastung geeignete individuelle der Verhütung der psychosozialen Belastung geeignete individuelle
Massnahmen zu treffen. Massnahmen zu treffen.
Art. 32septiesdecies - In Abweichung von Artikel 10 des Gesetzes vom Art. 32septiesdecies - In Abweichung von Artikel 10 des Gesetzes vom
8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der
Verarbeitung personenbezogener Daten hat die betroffene Person keinen Verarbeitung personenbezogener Daten hat die betroffene Person keinen
Zugang zu den in den folgenden Unterlagen enthaltenen Zugang zu den in den folgenden Unterlagen enthaltenen
personenbezogenen Daten und zur Herkunft dieser Daten: personenbezogenen Daten und zur Herkunft dieser Daten:
1. in den Notizen, die vom Gefahrenverhütungsberater und von der 1. in den Notizen, die vom Gefahrenverhütungsberater und von der
Vertrauensperson während der Gespräche gemacht wurden, die ausserhalb Vertrauensperson während der Gespräche gemacht wurden, die ausserhalb
der Untersuchung einer mit Gründen versehenen Beschwerde geführt der Untersuchung einer mit Gründen versehenen Beschwerde geführt
wurden, unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 32quinquiesdecies wurden, unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 32quinquiesdecies
Absatz 2 Nr. 1, Absatz 2 Nr. 1,
2. in der mit Gründen versehenen Beschwerde, unter Vorbehalt der 2. in der mit Gründen versehenen Beschwerde, unter Vorbehalt der
Anwendung von Artikel 32quaterdecies Absatz 1 und von Artikel Anwendung von Artikel 32quaterdecies Absatz 1 und von Artikel
32quinquiesdecies Absatz 2 Nr. 2, 32quinquiesdecies Absatz 2 Nr. 2,
3. in den Unterlagen, die die Erklärungen der Personen enthalten, die 3. in den Unterlagen, die die Erklärungen der Personen enthalten, die
im Rahmen der Untersuchung der mit Gründen versehenen Beschwerde vom im Rahmen der Untersuchung der mit Gründen versehenen Beschwerde vom
Gefahrenverhütungsberater angehört worden sind, unter Vorbehalt der Gefahrenverhütungsberater angehört worden sind, unter Vorbehalt der
Anwendung von Artikel 32quaterdecies Absatz 2, Anwendung von Artikel 32quaterdecies Absatz 2,
4. im Bericht des Gefahrenverhütungsberaters, unter Vorbehalt der 4. im Bericht des Gefahrenverhütungsberaters, unter Vorbehalt der
Anwendung von Artikel 32sexiesdecies, Anwendung von Artikel 32sexiesdecies,
5. in den spezifischen personenbezogenen Daten, die vom 5. in den spezifischen personenbezogenen Daten, die vom
Gefahrenverhütungsberater oder von der Vertrauensperson anlässlich der Gefahrenverhütungsberater oder von der Vertrauensperson anlässlich der
von ihnen unternommenen Schritte festgestellt wurden und von ihnen unternommenen Schritte festgestellt wurden und
ausschliesslich ihnen vorbehalten sind. » ausschliesslich ihnen vorbehalten sind. »
Art. 15 - In Kapitel Vbis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 15 - In Kapitel Vbis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 11. Juni 2002, wird ein Artikel 32octiesdecies mit Gesetz vom 11. Juni 2002, wird ein Artikel 32octiesdecies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 32octiesdecies - Die Greffiers des Arbeitsgerichtes und des « Art. 32octiesdecies - Die Greffiers des Arbeitsgerichtes und des
Arbeitsgerichtshofes notifizieren dem vom König bestimmten Dienst Arbeitsgerichtshofes notifizieren dem vom König bestimmten Dienst
durch gewöhnlichen Brief die aufgrund von Artikel 578 Nr. 11 des durch gewöhnlichen Brief die aufgrund von Artikel 578 Nr. 11 des
Gerichtsgesetzbuches getroffenen Entscheidungen. Gerichtsgesetzbuches getroffenen Entscheidungen.
Die Greffiers des Korrektionalgerichtes und des Appellationshofes Die Greffiers des Korrektionalgerichtes und des Appellationshofes
notifizieren dem vom König bestimmten Dienst durch gewöhnlichen Brief notifizieren dem vom König bestimmten Dienst durch gewöhnlichen Brief
die Entscheidungen in Bezug auf Verstösse, die anlässlich von die Entscheidungen in Bezug auf Verstösse, die anlässlich von
Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am Gewalttaten oder Taten moralischer oder sexueller Belästigung am
Arbeitsplatz festgestellt worden sind. Arbeitsplatz festgestellt worden sind.
Der Greffier des Staatsrates, Verwaltungsabteilung, notifiziert dem Der Greffier des Staatsrates, Verwaltungsabteilung, notifiziert dem
vom König bestimmten Dienst durch gewöhnlichen Brief die Entscheide in vom König bestimmten Dienst durch gewöhnlichen Brief die Entscheide in
Sachen, in denen Klagegründe in Bezug auf die Anwendung des Sachen, in denen Klagegründe in Bezug auf die Anwendung des
vorliegenden Kapitels geltend gemacht werden. » vorliegenden Kapitels geltend gemacht werden. »
KAPITEL III - Abänderung anderer Gesetze KAPITEL III - Abänderung anderer Gesetze
Abschnitt I - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung Abschnitt I - Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung
der Arbeitsordnungen der Arbeitsordnungen
Art. 16 - Artikel 14 Nr. 2 Buchstabe s) des Gesetzes vom 8. April 1965 Art. 16 - Artikel 14 Nr. 2 Buchstabe s) des Gesetzes vom 8. April 1965
zur Einführung der Arbeitsordnungen, eingefügt durch das Gesetz vom zur Einführung der Arbeitsordnungen, eingefügt durch das Gesetz vom
11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt: 11. Juni 2002, wird wie folgt ersetzt:
« s) die in Artikel 32octies Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 4. August « s) die in Artikel 32octies Nr. 1 und 2 des Gesetzes vom 4. August
1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer
Arbeit erwähnten Elemente, ». Arbeit erwähnten Elemente, ».
Abschnitt II - Abänderung des Gesetzes vom 16. November 1972 über die Abschnitt II - Abänderung des Gesetzes vom 16. November 1972 über die
Arbeitsinspektion Arbeitsinspektion
Art. 17 - Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. November 1972 Art. 17 - Artikel 3 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. November 1972
über die Arbeitsinspektion, abgeändert durch die Gesetze vom 22. über die Arbeitsinspektion, abgeändert durch die Gesetze vom 22.
Dezember 1989 und 25. Februar 2003, wird wie folgt ergänzt: Dezember 1989 und 25. Februar 2003, wird wie folgt ergänzt:
« 10. anordnen, dass Massnahmen, einschliesslich organisatorischer « 10. anordnen, dass Massnahmen, einschliesslich organisatorischer
Massnahmen, getroffen werden, wenn sie feststellen, dass der Massnahmen, getroffen werden, wenn sie feststellen, dass der
Arbeitgeber keinen internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitgeber keinen internen Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz eingerichtet hat oder dass er nicht auf einen externen Arbeitsplatz eingerichtet hat oder dass er nicht auf einen externen
Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurückgreift, Dienst für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurückgreift,
obwohl er dazu verpflichtet war, und die Sicherheit oder Gesundheit obwohl er dazu verpflichtet war, und die Sicherheit oder Gesundheit
der Arbeitnehmer durch diese Unzulänglichkeit gefährdet ist. der Arbeitnehmer durch diese Unzulänglichkeit gefährdet ist.
Bevor sie die in Absatz 2 Nr. 10 erwähnten Massnahmen anordnen, können Bevor sie die in Absatz 2 Nr. 10 erwähnten Massnahmen anordnen, können
sie dem Arbeitgeber die Verpflichtung auferlegen, innerhalb der von sie dem Arbeitgeber die Verpflichtung auferlegen, innerhalb der von
ihnen bestimmten Frist einen internen Dienst für Gefahrenverhütung und ihnen bestimmten Frist einen internen Dienst für Gefahrenverhütung und
Schutz am Arbeitsplatz einzurichten oder auf einen externen Dienst für Schutz am Arbeitsplatz einzurichten oder auf einen externen Dienst für
Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurückzugreifen. » Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz zurückzugreifen. »
Abschnitt III - Abänderung des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über den Abschnitt III - Abänderung des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über den
Schutz Schutz
vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vor Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz
Art. 18 - Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über den Schutz vor Art. 18 - Artikel 8 des Gesetzes vom 11. Juni 2002 über den Schutz vor
Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird Gewalt und moralischer oder sexueller Belästigung am Arbeitsplatz wird
aufgehoben. aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2007 Gegeben zu Brüssel, den 10. Januar 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
P. VANVELTHOVEN P. VANVELTHOVEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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