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Wet tot regeling van de inaanmerkingneming van bepaalde diensten en van met dienstactiviteit gelijkgestelde perioden voor het toekennen en berekenen van pensioenen ten laste van de Staatskas. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi réglant l'admissibilité de certains services et de périodes assimilées à l'activité de service pour l'octroi et le calcul des pensions à charge du Trésor public. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 JANUARI 1974. - Wet tot regeling van de inaanmerkingneming van bepaalde diensten en van met dienstactiviteit gelijkgestelde perioden voor het toekennen en berekenen van pensioenen ten laste van de Staatskas. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 JANVIER 1974. - Loi réglant l'admissibilité de certains services et de périodes assimilées à l'activité de service pour l'octroi et le calcul des pensions à charge du Trésor public. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 10 januari 1974 tot regeling van de inaanmerkingneming van | allemande de la loi du 10 janvier 1974 réglant l'admissibilité de |
bepaalde diensten en van met dienstactiviteit gelijkgestelde perioden | certains services et de périodes assimilées à l'activité de service |
voor het toekennen en berekenen van pensioenen ten laste van de | pour l'octroi et le calcul des pensions à charge du Trésor public |
Staatskas (Belgisch Staatsblad van 4 april 1974), zoals ze | (Moniteur belge du 4 avril 1974), telle qu'elle a été modifiée |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | successivement par : |
- de wet van 30 mei 1975 tot wijziging van de wet van 10 januari 1974 | - la loi du 30 mai 1975 modifiant la loi du 10 janvier 1974 réglant |
tot regeling van de inaanmerkingneming van bepaalde diensten en van | l'admissibilité de certains services et de périodes assimilées à |
met dienstactiviteit gelijkgestelde perioden voor het toekennen en | |
berekenen van pensioenen ten laste van de Staatskas (Belgisch | l'activité de service pour l'octroi et le calcul des pensions à charge |
Staatsblad van 15 juli 1975); | du Trésor public (Moniteur belge du 15 juillet 1975); |
- de wet van 22 december 1977 betreffende de budgettaire voorstellen | - la loi du 22 décembre 1977 relative aux propositions budgétaires |
1977-1978 (Belgisch Staatsblad van 24 december 1977); | 1977-1978 (Moniteur belge du 24 décembre 1977); |
- het koninklijk besluit nr. 23 van 27 november 1978 tot uitvoering | - l'arrêté royal n° 23 du 27 novembre 1978 portant exécution de |
van artikel 71 van de wet houdende economische en budgettaire | l'article 71 de la loi de réformes économiques et budgétaires |
hervormingen (Belgisch Staatsblad van 13 december 1978); | (Moniteur belge du 13 décembre 1978); |
- de wet van 15 mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de | - la loi du 15 mai 1984 portant mesures d'harmonisation dans les |
pensioenregelingen (Belgisch Staatsblad van 22 mei 1984); | régimes de pensions (Moniteur belge du 22 mai 1984); |
- de wet van 21 mei 1991 houdende diverse wijzigingen aan de wetgeving | - la loi du 21 mai 1991 apportant diverses modifications à la |
betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch Staatsblad | législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du |
van 20 juni 1991); | 20 juin 1991); |
- de gewone wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de federale | - la loi ordinaire du 16 juillet 1993 visant à achever la structure |
staatsstructuur (Belgisch Staatsblad van 20 juli 1993, err. van 12 | fédérale de l'Etat (Moniteur belge du 20 juillet 1993, err. du 12 |
januari 1994); | janvier 1994); |
- de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch | - la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales |
Staatsblad van 6 februari 1999); | (Moniteur belge du 6 février 1999); |
- de wet van 6 mei 2002 tot oprichting van het Fonds voor de | - la loi du 6 mai 2002 portant création du Fonds des pensions de la |
pensioenen van de geïntegreerde politie en houdende bijzondere | police intégrée et portant des dispositions particulières en matière |
bepalingen inzake sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 30 mei | de sécurité sociale (Moniteur belge du 30 mai 2002, err. du 4 octobre |
2002, err. van 4 oktober 2002); | 2002); |
- de wet van 3 februari 2003 houdende diverse wijzigingen aan de | - la loi du 3 février 2003 apportant diverses modifications à la |
wetgeving betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch | législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du |
Staatsblad van 13 maart 2003, err. van 22 mei 2003); | 13 mars 2003, err. du 22 mai 2003); |
- de wet van 14 juni 2006 tot wijziging van de wet van 14 januari 1975 | - la loi du 14 juin 2006 modifiant la loi du 14 janvier 1975 portant |
houdende het tuchtreglement van de krijgsmacht met het oog op de | le règlement de discipline des Forces armées en vue de permettre |
toelating tot bepaalde politieke mandaten en houdende diverse | l'accès à certains mandats politiques et portant des dispositions |
bepalingen (Belgisch Staatsblad van 12 juli 2006); | diverses (Moniteur belge du 12 juillet 2006); |
- het koninklijk besluit van 28 december 2006 tot wijziging van | - l'arrêté royal du 28 décembre 2006 modifiant certaines dispositions |
bepaalde wettelijke en reglementaire bepalingen als gevolg van de | légales et réglementaires suite à la reprise par l'Etat belge des |
overname door de Belgische Staat van de pensioenverplichtingen van de | obligations de pensions de la SNCB Holding (Moniteur belge du 29 |
NMBS Holding (Belgisch Staatsblad van 29 december 2006, err. van 24 januari 2007 en 30 januari 2007); | décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 30 janvier 2007); |
- de wet van 24 oktober 2011 tot vrijwaring van een duurzame | - la loi du 24 octobre 2011 assurant un financement pérenne des |
financiering van de pensioenen van de vastbenoemde personeelsleden van | pensions des membres du personnel nommé à titre définitif des |
de provinciale en plaatselijke overheidsdiensten en van de lokale | administrations provinciales et locales et des zones de police locale |
politiezones, tot wijziging van de wet van 6 mei 2002 tot oprichting | et modifiant la loi du 6 mai 2002 portant création du fonds des |
van het fonds voor de pensioenen van de geïntegreerde politie en | pensions de la police intégrée et portant des dispositions |
houdende bijzondere bepalingen inzake sociale zekerheid en houdende | particulières en matière de sécurité sociale et contenant diverses |
diverse wijzigingsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 3 november | dispositions modificatives (Moniteur belge du 3 novembre 2011). |
2011). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER FINANZEN | MINISTERIUM DER FINANZEN |
10. JANUAR 1974 - Gesetz zur Regelung der Berücksichtigung bestimmter | 10. JANUAR 1974 - Gesetz zur Regelung der Berücksichtigung bestimmter |
Dienste und aktivem Dienst gleichgesetzter Perioden für die Gewährung | Dienste und aktivem Dienst gleichgesetzter Perioden für die Gewährung |
und Berechnung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse | und Berechnung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse |
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich | KAPITEL 1 - Anwendungsbereich |
Artikel 1 - [Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden | Artikel 1 - [Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden |
Anwendung auf Personen, deren Pension zu Lasten der Staatskasse, [mit | Anwendung auf Personen, deren Pension zu Lasten der Staatskasse, [mit |
Ausnahme der den statutarischen Personalmitgliedern der NGBE-Holding | Ausnahme der den statutarischen Personalmitgliedern der NGBE-Holding |
gewährten Pensionen,] [des Pensionsfonds der integrierten Polizei oder | gewährten Pensionen,] [des Pensionsfonds der integrierten Polizei oder |
des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV] geht.] | des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV] geht.] |
[...] | [...] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai | [Art. 1 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai |
2002) und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 28. Dezember 2006 (B.S. | 2002) und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 28. Dezember 2006 (B.S. |
vom 29. Dezember 2006) und Art. 46 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. | vom 29. Dezember 2006) und Art. 46 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. |
vom 3. November 2011); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 6 des | vom 3. November 2011); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 6 des |
G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. Juli 2006)] | G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. Juli 2006)] |
KAPITEL 2 - Berücksichtigung von Zeiträumen in bestimmten | KAPITEL 2 - Berücksichtigung von Zeiträumen in bestimmten |
administrativen Ständen im Hinblick auf die Pension | administrativen Ständen im Hinblick auf die Pension |
Art. 2 - Unbeschadet der Anwendung von Sonderbestimmungen in Bezug auf | Art. 2 - Unbeschadet der Anwendung von Sonderbestimmungen in Bezug auf |
die Auswirkungen bestimmter administrativer Lagen oder Stände werden | die Auswirkungen bestimmter administrativer Lagen oder Stände werden |
sowohl für die Gewährung als auch für die Berechnung der | sowohl für die Gewährung als auch für die Berechnung der |
Ruhestandspension Zeiträume berücksichtigt, in denen der Betreffende: | Ruhestandspension Zeiträume berücksichtigt, in denen der Betreffende: |
1. Urlaub mit Lohnfortzahlung hatte, | 1. Urlaub mit Lohnfortzahlung hatte, |
2. zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts gestellt wurde, | 2. zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts gestellt wurde, |
3. selbst unbezahlt in einen administrativen Stand versetzt wurde, der | 3. selbst unbezahlt in einen administrativen Stand versetzt wurde, der |
aufgrund der auf ihn anwendbaren gesetzlichen beziehungsweise | aufgrund der auf ihn anwendbaren gesetzlichen beziehungsweise |
verordnungsrechtlichen Regelung aktivem Dienst [gleichgesetzt ist; | verordnungsrechtlichen Regelung aktivem Dienst [gleichgesetzt ist; |
Urlaubszeiträume wegen Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen | Urlaubszeiträume wegen Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen |
werden jedoch nicht berücksichtigt], | werden jedoch nicht berücksichtigt], |
4. unbezahlten Urlaub hatte, der aktivem Dienst nicht gleichgesetzt | 4. unbezahlten Urlaub hatte, der aktivem Dienst nicht gleichgesetzt |
ist. Dieser Urlaub wird jedoch nur in Höhe von maximal einem Monat im | ist. Dieser Urlaub wird jedoch nur in Höhe von maximal einem Monat im |
Laufe eines bestimmten Kalenderjahrs berücksichtigt, es sei denn, der | Laufe eines bestimmten Kalenderjahrs berücksichtigt, es sei denn, der |
Urlaub wurde wegen Gewerkschaftsarbeit beantragt, und zwar vor dem | Urlaub wurde wegen Gewerkschaftsarbeit beantragt, und zwar vor dem |
Datum des Einsetzens der verordnungsrechtlichen Bestimmungen, durch | Datum des Einsetzens der verordnungsrechtlichen Bestimmungen, durch |
die der mit der Ausübung eines Gewerkschaftsauftrags zusammenhängende | die der mit der Ausübung eines Gewerkschaftsauftrags zusammenhängende |
administrative Stand für die Kategorie von Bediensteten, der der | administrative Stand für die Kategorie von Bediensteten, der der |
Betreffende angehört, festgelegt wird. | Betreffende angehört, festgelegt wird. |
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 52 des G. vom 3. | [Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 52 des G. vom 3. |
Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] | Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] |
[Art. 2bis - § 1 - Zeiträume, in denen ein Mitglied des Lehrpersonals | [Art. 2bis - § 1 - Zeiträume, in denen ein Mitglied des Lehrpersonals |
wegen Stellenmangels zur Disposition gestellt wurde, ohne Wartegehalt | wegen Stellenmangels zur Disposition gestellt wurde, ohne Wartegehalt |
zu erhalten, werden sowohl für die Gewährung als auch für die | zu erhalten, werden sowohl für die Gewährung als auch für die |
Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt, jedoch nur in Höhe | Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt, jedoch nur in Höhe |
von maximal fünf Jahren. | von maximal fünf Jahren. |
Unter Mitgliedern des Lehrpersonals im Sinne von Absatz 1 sind die in | Unter Mitgliedern des Lehrpersonals im Sinne von Absatz 1 sind die in |
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über | Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über |
Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die | Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die |
Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen erwähnten | Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen erwähnten |
Personen zu verstehen. | Personen zu verstehen. |
§ 2 - Die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 finden Anwendung auf die in | § 2 - Die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 finden Anwendung auf die in |
§ 1 erwähnten Personen. | § 1 erwähnten Personen. |
Für die Festlegung des Durchschnittsgehalts, das als Grundlage für die | Für die Festlegung des Durchschnittsgehalts, das als Grundlage für die |
Berechnung der Pension dient, werden die in § 1 erwähnten Zeiträume | Berechnung der Pension dient, werden die in § 1 erwähnten Zeiträume |
ausser Acht gelassen.] | ausser Acht gelassen.] |
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 51 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom | [Art. 2bis eingefügt durch Art. 51 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom |
20. Juni 1991)] | 20. Juni 1991)] |
Art. 3 - Wer in den Zeiträumen, die aufgrund von Artikel 2 angerechnet | Art. 3 - Wer in den Zeiträumen, die aufgrund von Artikel 2 angerechnet |
werden können, Dienste geleistet hat, die für die Berechnung seiner | werden können, Dienste geleistet hat, die für die Berechnung seiner |
Ruhestandspension in einer der in Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April | Ruhestandspension in einer der in Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April |
1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen | 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen |
Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors erwähnten | Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors erwähnten |
Pensionsregelungen zulässig sind, kann die Bestimmungen von Artikel 2 | Pensionsregelungen zulässig sind, kann die Bestimmungen von Artikel 2 |
nicht in Anspruch nehmen. | nicht in Anspruch nehmen. |
Diese Regel findet keine Anwendung, wenn die betreffenden Dienste zur | Diese Regel findet keine Anwendung, wenn die betreffenden Dienste zur |
Gewährung einer anderen Pension führen als der, die mit dem Amt | Gewährung einer anderen Pension führen als der, die mit dem Amt |
zusammenhängt, für das der Betreffende in einen beziehungsweise eine | zusammenhängt, für das der Betreffende in einen beziehungsweise eine |
der in Artikel 2 vorgesehenen administrativen Stände beziehungsweise | der in Artikel 2 vorgesehenen administrativen Stände beziehungsweise |
Lagen versetzt worden ist. | Lagen versetzt worden ist. |
Art. 4 - Ist der Betreffende in einen beziehungsweise eine der in | Art. 4 - Ist der Betreffende in einen beziehungsweise eine der in |
Artikel 2 Nr. 2 und 3 vorgesehenen administrativen Stände | Artikel 2 Nr. 2 und 3 vorgesehenen administrativen Stände |
beziehungsweise Lagen versetzt worden, um [eine Berufstätigkeit oder | beziehungsweise Lagen versetzt worden, um [eine Berufstätigkeit oder |
ein politisches Mandat] ausüben zu können, oder in den in Artikel 2 | ein politisches Mandat] ausüben zu können, oder in den in Artikel 2 |
Nr. 4 erwähnten administrativen Stand, um einer gewerkschaftlichen | Nr. 4 erwähnten administrativen Stand, um einer gewerkschaftlichen |
Tätigkeit nachzugehen, und kann er deswegen auf eine Ruhestandspension | Tätigkeit nachzugehen, und kann er deswegen auf eine Ruhestandspension |
oder eine Altersrente Anspruch erheben, die in Ausführung einer nicht | oder eine Altersrente Anspruch erheben, die in Ausführung einer nicht |
in Artikel 3 erwähnten gesetzlichen, verordnungsrechtlichen, | in Artikel 3 erwähnten gesetzlichen, verordnungsrechtlichen, |
statutarischen oder vertraglichen Regelung gewährt wird, wird der Teil | statutarischen oder vertraglichen Regelung gewährt wird, wird der Teil |
dieser Pension beziehungsweise Rente, der den aufgrund von Artikel 2 | dieser Pension beziehungsweise Rente, der den aufgrund von Artikel 2 |
validierten Zeiträumen entspricht, von der Erhöhung der Pension, die | validierten Zeiträumen entspricht, von der Erhöhung der Pension, die |
sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt, abgezogen. | sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt, abgezogen. |
In Bezug auf die aus Versicherungsverträgen hervorgehenden Vorteile | In Bezug auf die aus Versicherungsverträgen hervorgehenden Vorteile |
ist der in Absatz 1 vorgesehene Abzug auf den Teil dieser Vorteile | ist der in Absatz 1 vorgesehene Abzug auf den Teil dieser Vorteile |
begrenzt, der sich aus den Prämien zu Lasten des Arbeitgebers ergibt. | begrenzt, der sich aus den Prämien zu Lasten des Arbeitgebers ergibt. |
Der Betreffende muss die Auszahlung der in Absatz 1 erwähnten | Der Betreffende muss die Auszahlung der in Absatz 1 erwähnten |
Pensionen und Renten beantragen. Der in dieser Bestimmung vorgesehene | Pensionen und Renten beantragen. Der in dieser Bestimmung vorgesehene |
Abzug erfolgt selbst dann, wenn die Auszahlung dieser Pensionen und | Abzug erfolgt selbst dann, wenn die Auszahlung dieser Pensionen und |
Renten wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgesetzt ist. | Renten wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgesetzt ist. |
[Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 105 des G. vom 16. Juli 1993 | [Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 105 des G. vom 16. Juli 1993 |
(B.S. vom 20. Juli 1993)] | (B.S. vom 20. Juli 1993)] |
Art. 5 - Fallen die gemäss Artikel 2 Nr. 1 bis 3 angerechneten | Art. 5 - Fallen die gemäss Artikel 2 Nr. 1 bis 3 angerechneten |
Zeiträume in den Zeitraum, der für die Festlegung des als Grundlage | Zeiträume in den Zeitraum, der für die Festlegung des als Grundlage |
für die Berechnung der Pension dienenden Durchschnittsgehalts | für die Berechnung der Pension dienenden Durchschnittsgehalts |
berücksichtigt wird, wird für diese Zeiträume Gehältern [und | berücksichtigt wird, wird für diese Zeiträume Gehältern [und |
Gehaltszuschlägen] Rechnung getragen, die der Betreffende erhalten | Gehaltszuschlägen] Rechnung getragen, die der Betreffende erhalten |
hätte, wenn er im Dienst geblieben wäre. | hätte, wenn er im Dienst geblieben wäre. |
Wenn eine Person, die zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts | Wenn eine Person, die zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts |
gestellt wurde, ihren Anspruch auf Aufsteigen im Gehalt nicht behalten | gestellt wurde, ihren Anspruch auf Aufsteigen im Gehalt nicht behalten |
hat, [dienen das letzte Dienstgehalt und der letzte Gehaltszuschlag] | hat, [dienen das letzte Dienstgehalt und der letzte Gehaltszuschlag] |
dazu, das Durchschnittsgehalt, das als Grundlage für die Berechnung | dazu, das Durchschnittsgehalt, das als Grundlage für die Berechnung |
der Pension dient, mitzubilden beziehungsweise zu ergänzen, sofern | der Pension dient, mitzubilden beziehungsweise zu ergänzen, sofern |
erforderlich. | erforderlich. |
Die in vorliegendem Artikel erwähnten Gehälter werden den | Die in vorliegendem Artikel erwähnten Gehälter werden den |
Gehaltstabellen, die zum Zeitpunkt des Einsetzens der Pension gelten, | Gehaltstabellen, die zum Zeitpunkt des Einsetzens der Pension gelten, |
angepasst. | angepasst. |
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 237 Nr. 1 des G. vom 25. Januar | [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 237 Nr. 1 des G. vom 25. Januar |
1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); Abs. 2 abgeändert durch Art. 237 Nr. | 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); Abs. 2 abgeändert durch Art. 237 Nr. |
2 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)] | 2 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)] |
Art. 6 - [ § 1] - Der Betreffende kann seinen Anspruch auf | Art. 6 - [ § 1] - Der Betreffende kann seinen Anspruch auf |
Ruhestandspension aufgrund eines Gebrechens geltend machen, das er | Ruhestandspension aufgrund eines Gebrechens geltend machen, das er |
sich in einem Zeitraum zugezogen hat, in dem er sich in einem | sich in einem Zeitraum zugezogen hat, in dem er sich in einem |
beziehungsweise einer unbezahlten administrativen Stand | beziehungsweise einer unbezahlten administrativen Stand |
beziehungsweise Lage befand, ganz gleich ob dieser Stand | beziehungsweise Lage befand, ganz gleich ob dieser Stand |
beziehungsweise diese Lage aktivem Dienst gleichgesetzt ist oder | beziehungsweise diese Lage aktivem Dienst gleichgesetzt ist oder |
nicht. | nicht. |
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betreffende | Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betreffende |
sich das Gebrechen in einem Zeitraum der Zurdispositionstellung, in | sich das Gebrechen in einem Zeitraum der Zurdispositionstellung, in |
einem Urlaub aus persönlichen Gründen oder während einer nicht | einem Urlaub aus persönlichen Gründen oder während einer nicht |
genehmigten Abwesenheit zugezogen hat. | genehmigten Abwesenheit zugezogen hat. |
[ § 2 - Eine Ruhestandspension aufgrund des Erreichens der | [ § 2 - Eine Ruhestandspension aufgrund des Erreichens der |
Altersgrenze oder eine Vorruhestandspension, die nach Ablauf eines | Altersgrenze oder eine Vorruhestandspension, die nach Ablauf eines |
Zeitraums der Zurdispositionstellung oder eines Urlaubs aus | Zeitraums der Zurdispositionstellung oder eines Urlaubs aus |
persönlichen Gründen einsetzt, und eine aufgeschobene Pension können | persönlichen Gründen einsetzt, und eine aufgeschobene Pension können |
gewährt werden, ohne dass der Betreffende vorher sein Amt | gewährt werden, ohne dass der Betreffende vorher sein Amt |
wiederaufnehmen muss, sofern er die Bedingungen für die Eröffnung des | wiederaufnehmen muss, sofern er die Bedingungen für die Eröffnung des |
Anspruchs auf diese Pensionen erfüllt und den erforderlichen Antrag | Anspruchs auf diese Pensionen erfüllt und den erforderlichen Antrag |
binnen der im Gesetz vorgesehenen Frist eingereicht hat.] | binnen der im Gesetz vorgesehenen Frist eingereicht hat.] |
[Art. 6 § 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 88 des G. | [Art. 6 § 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 88 des G. |
vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 eingefügt durch Art. 88 | vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 eingefügt durch Art. 88 |
des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984)] | des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984)] |
Art. 7 - Die am 1. August 1964 laufenden Ruhestandspensionen werden | Art. 7 - Die am 1. August 1964 laufenden Ruhestandspensionen werden |
auf Antrag der Betreffenden und unter Berücksichtigung der | auf Antrag der Betreffenden und unter Berücksichtigung der |
Bestimmungen von Artikel 2 Nr. 3 und 4 sowie der Artikel 3, 4 und 5 ab | Bestimmungen von Artikel 2 Nr. 3 und 4 sowie der Artikel 3, 4 und 5 ab |
diesem Datum revidiert. | diesem Datum revidiert. |
Art. 8 - [...] | Art. 8 - [...] |
[Art. 8 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 46 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. | [Art. 8 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 46 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. |
vom 22. Mai 1984)] | vom 22. Mai 1984)] |
KAPITEL 3 - Übergangsmassnahmen für die Anwendung von Kapitel 2 | KAPITEL 3 - Übergangsmassnahmen für die Anwendung von Kapitel 2 |
Art. 9 - 11 - [...] | Art. 9 - 11 - [...] |
[Art. 9 bis 11 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 46 des G. vom 15. Mai 1984 | [Art. 9 bis 11 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 46 des G. vom 15. Mai 1984 |
(B.S. vom 22. Mai 1984)] | (B.S. vom 22. Mai 1984)] |
KAPITEL 4 - Berücksichtigung bestimmter Dienstzeiträume im Hinblick | KAPITEL 4 - Berücksichtigung bestimmter Dienstzeiträume im Hinblick |
auf die Pension | auf die Pension |
Art. 12 - Personalmitglieder von Einrichtungen öffentlichen | Art. 12 - Personalmitglieder von Einrichtungen öffentlichen |
Interesses, die einem der administrativen Rechtsprechungsorgane | Interesses, die einem der administrativen Rechtsprechungsorgane |
angehörten, die durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung | angehörten, die durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung |
des Gerichtsgesetzbuches abgeschafft wurden, und in ein gerichtliches | des Gerichtsgesetzbuches abgeschafft wurden, und in ein gerichtliches |
Amt oder Verwaltungsamt bei Arbeitsgerichtshöfen und -gerichten | Amt oder Verwaltungsamt bei Arbeitsgerichtshöfen und -gerichten |
ernannt worden sind, können für die Gewährung und Berechnung ihrer | ernannt worden sind, können für die Gewährung und Berechnung ihrer |
Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse Dienste anrechnen lassen, | Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse Dienste anrechnen lassen, |
die sie in der Einrichtung öffentlichen Interesses geleistet haben, | die sie in der Einrichtung öffentlichen Interesses geleistet haben, |
der das Rechtsprechungsorgan, dem sie angehörten, unterstand, sofern | der das Rechtsprechungsorgan, dem sie angehörten, unterstand, sofern |
diese Einrichtung nicht der durch das Gesetz vom 28. April 1958 | diese Einrichtung nicht der durch das Gesetz vom 28. April 1958 |
eingeführten Regelung unterliegt. | eingeführten Regelung unterliegt. |
Fallen die gemäss Absatz 1 angerechneten Zeiträume in den Zeitraum, | Fallen die gemäss Absatz 1 angerechneten Zeiträume in den Zeitraum, |
der für die Festlegung des als Grundlage für die Berechnung der | der für die Festlegung des als Grundlage für die Berechnung der |
Pension dienenden Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird, wird für | Pension dienenden Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird, wird für |
diese Zeiträume Gehältern Rechnung getragen, die den Betreffenden von | diese Zeiträume Gehältern Rechnung getragen, die den Betreffenden von |
der Einrichtung gewährt wurden, der sie angehörten, unbeschadet der | der Einrichtung gewährt wurden, der sie angehörten, unbeschadet der |
Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung | Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung |
und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und | und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors. | Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors. |
[...] | [...] |
[Art. 12 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 30. Mai 1975 (B.S. | [Art. 12 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 30. Mai 1975 (B.S. |
vom 15. Juli 1975)] | vom 15. Juli 1975)] |
Art. 13 - Wer ein Amt ausübt, das ihm Anspruch auf eine | Art. 13 - Wer ein Amt ausübt, das ihm Anspruch auf eine |
Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse eröffnen kann, kann für | Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse eröffnen kann, kann für |
die Gewährung und Berechnung dieser Pension Dienste anrechnen lassen, | die Gewährung und Berechnung dieser Pension Dienste anrechnen lassen, |
die aus den Fonds der ehemaligen durch die Königlichen Erlasse Nr. 221 | die aus den Fonds der ehemaligen durch die Königlichen Erlasse Nr. 221 |
und 222 vom 27. Dezember 1935 aufgelösten Witwen- und Waisenkassen | und 222 vom 27. Dezember 1935 aufgelösten Witwen- und Waisenkassen |
besoldet wurden. | besoldet wurden. |
[Art. 13bis - [Wer ein Amt ausübt, das ihm einen Anspruch auf eine | [Art. 13bis - [Wer ein Amt ausübt, das ihm einen Anspruch auf eine |
Ruhestandspension zu Lasten einer Behörde oder Einrichtung eröffnen | Ruhestandspension zu Lasten einer Behörde oder Einrichtung eröffnen |
kann, auf die das Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter | kann, auf die das Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter |
Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des | Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des |
öffentlichen Sektors Anwendung findet,] darf für Gewährung und | öffentlichen Sektors Anwendung findet,] darf für Gewährung und |
Berechnung dieser Pension Dienste anrechnen lassen, die zu einem | Berechnung dieser Pension Dienste anrechnen lassen, die zu einem |
früheren Zeitpunkt entweder aufgrund einer ordnungsgemässen Ernennung | früheren Zeitpunkt entweder aufgrund einer ordnungsgemässen Ernennung |
oder einer durch das Erlassgesetz vom 5. Mai 1944 für nichtig | oder einer durch das Erlassgesetz vom 5. Mai 1944 für nichtig |
erklärten Ernennung in einer abgeschafften Einrichtung öffentlichen | erklärten Ernennung in einer abgeschafften Einrichtung öffentlichen |
Interesses geleistet wurden, mit Ausnahme des "Service volontaire du | Interesses geleistet wurden, mit Ausnahme des "Service volontaire du |
Travail pour la Wallonie" und des "Vrijwillige Arbeidsdienst voor | Travail pour la Wallonie" und des "Vrijwillige Arbeidsdienst voor |
Vlaanderen", sofern: | Vlaanderen", sofern: |
1. die Zuständigkeiten der betreffenden Einrichtung nicht ganz oder | 1. die Zuständigkeiten der betreffenden Einrichtung nicht ganz oder |
teilweise von einer Einrichtung übernommen worden sind, die der durch | teilweise von einer Einrichtung übernommen worden sind, die der durch |
das Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder | das Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder |
bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer | bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer |
Berechtigten eingeführten Regelung unterliegt, | Berechtigten eingeführten Regelung unterliegt, |
2. diese Dienste nicht bereits aufgrund einer Gesetzesbestimmung | 2. diese Dienste nicht bereits aufgrund einer Gesetzesbestimmung |
zulässig sind, die vor dem vorliegenden Gesetz erlassen worden ist. | zulässig sind, die vor dem vorliegenden Gesetz erlassen worden ist. |
Der König erlässt eine Liste der Einrichtungen öffentlichen | Der König erlässt eine Liste der Einrichtungen öffentlichen |
Interesses, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels | Interesses, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels |
fallen. | fallen. |
Fallen die gemäss vorliegendem Artikel angerechneten Zeiträume in den | Fallen die gemäss vorliegendem Artikel angerechneten Zeiträume in den |
Zeitraum, der für die Festlegung des als Grundlage für die Berechnung | Zeitraum, der für die Festlegung des als Grundlage für die Berechnung |
der Pension dienenden Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird, wird | der Pension dienenden Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird, wird |
für diese Zeiträume Gehältern Rechnung getragen, die den Betreffenden | für diese Zeiträume Gehältern Rechnung getragen, die den Betreffenden |
von der Einrichtung gewährt wurden, der sie angehörten, unbeschadet | von der Einrichtung gewährt wurden, der sie angehörten, unbeschadet |
der Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur | der Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur |
Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- | Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- |
und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen | und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen |
Sektors.] | Sektors.] |
[Wenn die Pension von einer der Behörden oder Einrichtungen gewährt | [Wenn die Pension von einer der Behörden oder Einrichtungen gewährt |
wurde, auf die das Gesetz vom 14. April 1965 Anwendung findet, die | wurde, auf die das Gesetz vom 14. April 1965 Anwendung findet, die |
Staatskasse ausgenommen, trägt Letztere, unbeschadet der Anwendung von | Staatskasse ausgenommen, trägt Letztere, unbeschadet der Anwendung von |
Artikel 14bis § 2, die Aufwendung des Pensionsanteils, der aus der | Artikel 14bis § 2, die Aufwendung des Pensionsanteils, der aus der |
Berücksichtigung der in vorliegendem Artikel vermerkten Dienste | Berücksichtigung der in vorliegendem Artikel vermerkten Dienste |
hervorgeht und gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 des vorerwähnten | hervorgeht und gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 des vorerwähnten |
Gesetzes berechnet wird.] | Gesetzes berechnet wird.] |
[Art. 13bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 30. Mai 1975 (B.S. vom | [Art. 13bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 30. Mai 1975 (B.S. vom |
15. Juli 1975); Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 6 | 15. Juli 1975); Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 6 |
§ 1 des K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember | § 1 des K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember |
1978); Abs. 4 eingefügt durch Art. 6 § 2 des K.E. Nr. 23 vom 27. | 1978); Abs. 4 eingefügt durch Art. 6 § 2 des K.E. Nr. 23 vom 27. |
November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978)] | November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978)] |
Art. 14 - § 1 - Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 1968 zur | Art. 14 - § 1 - Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 1968 zur |
Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des | Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des |
öffentlichen Sektors und des Privatsektors findet keine Anwendung auf | öffentlichen Sektors und des Privatsektors findet keine Anwendung auf |
die [aufgrund der Artikel 12, 13 und 13bis] berücksichtigten Dienste, | die [aufgrund der Artikel 12, 13 und 13bis] berücksichtigten Dienste, |
wenn die Betreffenden oder ihre Rechtsnachfolger bei Inkrafttreten des | wenn die Betreffenden oder ihre Rechtsnachfolger bei Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes für die Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension | vorliegenden Gesetzes für die Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension |
für Angestellte, Arbeiter, Seeleute oder Lohnempfänger in Betracht | für Angestellte, Arbeiter, Seeleute oder Lohnempfänger in Betracht |
kommen. | kommen. |
Wenn die Betreffenden oder ihre Rechtsnachfolger bei Inkrafttreten des | Wenn die Betreffenden oder ihre Rechtsnachfolger bei Inkrafttreten des |
vorliegenden Gesetzes aufgrund vorerwähnter Dienste für die Alters- | vorliegenden Gesetzes aufgrund vorerwähnter Dienste für die Alters- |
oder Hinterbliebenenrente in Betracht kommen, finden die Artikel 1 und | oder Hinterbliebenenrente in Betracht kommen, finden die Artikel 1 und |
15 des Gesetzes vom 5. August 1968 erst Anwendung, nachdem binnen der | 15 des Gesetzes vom 5. August 1968 erst Anwendung, nachdem binnen der |
vom König festgelegten Frist ein Antrag eingereicht worden ist. | vom König festgelegten Frist ein Antrag eingereicht worden ist. |
§ 2 - [In den in § 1 Absatz 1 erwähnten Fällen übernimmt die | § 2 - [In den in § 1 Absatz 1 erwähnten Fällen übernimmt die |
Staatskasse, die die Ruhestandspension auszahlt beziehungsweise die | Staatskasse, die die Ruhestandspension auszahlt beziehungsweise die |
Aufwendung eines Anteils dieser Pension trägt, die Vorteile in Sachen | Aufwendung eines Anteils dieser Pension trägt, die Vorteile in Sachen |
Pension, die aus der Anwendung der Gesetze über die soziale Sicherheit | Pension, die aus der Anwendung der Gesetze über die soziale Sicherheit |
aufgrund der in den Artikeln 12, 13 und 13bis vorgesehenen Dienste | aufgrund der in den Artikeln 12, 13 und 13bis vorgesehenen Dienste |
hervorgehen, und dies ab dem Datum, an dem diese Dienste für die | hervorgehen, und dies ab dem Datum, an dem diese Dienste für die |
Festlegung des Betrags dieser Vorteile berücksichtigt werden. | Festlegung des Betrags dieser Vorteile berücksichtigt werden. |
§ 3 - Wenn die Betreffenden aufgrund der in Ausführung der Artikel 12 | § 3 - Wenn die Betreffenden aufgrund der in Ausführung der Artikel 12 |
und 13bis zulässigen Dienste Anspruch auf einen aussergesetzlichen | und 13bis zulässigen Dienste Anspruch auf einen aussergesetzlichen |
Pensionszuschlag erheben können, übernimmt die Staatskasse, die die | Pensionszuschlag erheben können, übernimmt die Staatskasse, die die |
Ruhestandspension auszahlt beziehungsweise die Aufwendung eines | Ruhestandspension auszahlt beziehungsweise die Aufwendung eines |
Anteils dieser Pension trägt, den Teil dieses Zuschlags, der den | Anteils dieser Pension trägt, den Teil dieses Zuschlags, der den |
Prämien zu Lasten des Arbeitgebers entspricht. | Prämien zu Lasten des Arbeitgebers entspricht. |
§ 4 - Wenn aufgrund der in Ausführung der Artikel 12 und 13bis | § 4 - Wenn aufgrund der in Ausführung der Artikel 12 und 13bis |
zulässigen Dienste Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 1968 angewandt | zulässigen Dienste Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 1968 angewandt |
worden ist, übernimmt die Staatskasse, die die Hinterbliebenenpension | worden ist, übernimmt die Staatskasse, die die Hinterbliebenenpension |
auszahlt beziehungsweise die Aufwendung eines Anteils dieser Pension | auszahlt beziehungsweise die Aufwendung eines Anteils dieser Pension |
trägt, gegebenenfalls den Teil der aussergesetzlichen Vorteile, auf | trägt, gegebenenfalls den Teil der aussergesetzlichen Vorteile, auf |
den der Rechtsnachfolger aufgrund dieser Dienste Anspruch erheben | den der Rechtsnachfolger aufgrund dieser Dienste Anspruch erheben |
könnte und der den Prämien zu Lasten des Arbeitgebers entspricht.] | könnte und der den Prämien zu Lasten des Arbeitgebers entspricht.] |
[ § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung der in § | [ § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung der in § |
2 vorgesehenen Rechtsübertragung.] | 2 vorgesehenen Rechtsübertragung.] |
[Art. 14 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 30. Mai | [Art. 14 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 30. Mai |
1975 (B.S. vom 15. Juli 1975); §§ 2 bis 4 ersetzt durch Art. 7 § 1 des | 1975 (B.S. vom 15. Juli 1975); §§ 2 bis 4 ersetzt durch Art. 7 § 1 des |
K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978); § 5 | K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978); § 5 |
eingefügt durch Art. 7 § 2 des K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. | eingefügt durch Art. 7 § 2 des K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. |
vom 13. Dezember 1978)] | vom 13. Dezember 1978)] |
[Art. 14bis - § 1 - Wenn Artikel 12 angewandt worden ist und die | [Art. 14bis - § 1 - Wenn Artikel 12 angewandt worden ist und die |
Einrichtung öffentlichen Interesses, der die Betreffenden angehörten, | Einrichtung öffentlichen Interesses, der die Betreffenden angehörten, |
zu einem späteren Zeitpunkt der durch das Gesetz vom 28. April 1958 | zu einem späteren Zeitpunkt der durch das Gesetz vom 28. April 1958 |
eingeführten Regelung angeschlossen wird, wird die Last der von der | eingeführten Regelung angeschlossen wird, wird die Last der von der |
Staatskasse gewährten Pension gemäss den Bestimmungen der Gesetze vom | Staatskasse gewährten Pension gemäss den Bestimmungen der Gesetze vom |
28. April 1958 und 14. April 1965 aufgeteilt. | 28. April 1958 und 14. April 1965 aufgeteilt. |
§ 2 - Wenn Artikel 13bis angewandt worden ist und die Einrichtung | § 2 - Wenn Artikel 13bis angewandt worden ist und die Einrichtung |
öffentlichen Interesses, die die Zuständigkeiten der abgeschafften | öffentlichen Interesses, die die Zuständigkeiten der abgeschafften |
Einrichtung ganz oder teilweise übernommen hat, zu einem späteren | Einrichtung ganz oder teilweise übernommen hat, zu einem späteren |
Zeitpunkt der durch das Gesetz vom 28. April 1958 eingeführten | Zeitpunkt der durch das Gesetz vom 28. April 1958 eingeführten |
Regelung angeschlossen wird, wird die Last der von der Staatskasse | Regelung angeschlossen wird, wird die Last der von der Staatskasse |
oder der Staatsarbeiterkasse gewährten Pension gemäss den Bestimmungen | oder der Staatsarbeiterkasse gewährten Pension gemäss den Bestimmungen |
der Gesetze vom 28. April 1958 und 14. April 1965 aufgeteilt. | der Gesetze vom 28. April 1958 und 14. April 1965 aufgeteilt. |
Hat der Betreffende in der angeschlossenen Einrichtung zulässige | Hat der Betreffende in der angeschlossenen Einrichtung zulässige |
Dienste geleistet, wird die aufzuteilende Pension unter | Dienste geleistet, wird die aufzuteilende Pension unter |
Berücksichtigung dieser Dienste vorher revidiert. | Berücksichtigung dieser Dienste vorher revidiert. |
§ 3 - In den im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen entfallen die in | § 3 - In den im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen entfallen die in |
Artikel 14 §§ 2, 3 und 4 vorgesehenen Verminderungen, die Artikel 12 | Artikel 14 §§ 2, 3 und 4 vorgesehenen Verminderungen, die Artikel 12 |
und 13 des Gesetzes vom 28. April 1958 finden jedoch Anwendung.] | und 13 des Gesetzes vom 28. April 1958 finden jedoch Anwendung.] |
[Art. 14bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 30. Mai 1975 (B.S. vom | [Art. 14bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 30. Mai 1975 (B.S. vom |
15. Juli 1975)] | 15. Juli 1975)] |
KAPITEL 5 - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen | KAPITEL 5 - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen |
Art. 15 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 15 - [Aufhebungsbestimmungen] |
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem |
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Die Artikel 1 bis 7 werden jedoch wirksam mit 1. August 1964, ausser | Die Artikel 1 bis 7 werden jedoch wirksam mit 1. August 1964, ausser |
was die Zeiträume der Zurdispositionstellung mit Erhalt eines | was die Zeiträume der Zurdispositionstellung mit Erhalt eines |
Wartegehalts betrifft, und Artikel 12 wird wirksam mit 1. November | Wartegehalts betrifft, und Artikel 12 wird wirksam mit 1. November |
1970. | 1970. |