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Meertalige weergave van Wet van 10/01/1974
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Wet tot regeling van de inaanmerkingneming van bepaalde diensten en van met dienstactiviteit gelijkgestelde perioden voor het toekennen en berekenen van pensioenen ten laste van de Staatskas. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi réglant l'admissibilité de certains services et de périodes assimilées à l'activité de service pour l'octroi et le calcul des pensions à charge du Trésor public. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 JANUARI 1974. - Wet tot regeling van de inaanmerkingneming van bepaalde diensten en van met dienstactiviteit gelijkgestelde perioden voor het toekennen en berekenen van pensioenen ten laste van de Staatskas. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 JANVIER 1974. - Loi réglant l'admissibilité de certains services et de périodes assimilées à l'activité de service pour l'octroi et le calcul des pensions à charge du Trésor public. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 10 januari 1974 tot regeling van de inaanmerkingneming van allemande de la loi du 10 janvier 1974 réglant l'admissibilité de
bepaalde diensten en van met dienstactiviteit gelijkgestelde perioden certains services et de périodes assimilées à l'activité de service
voor het toekennen en berekenen van pensioenen ten laste van de pour l'octroi et le calcul des pensions à charge du Trésor public
Staatskas (Belgisch Staatsblad van 4 april 1974), zoals ze (Moniteur belge du 4 avril 1974), telle qu'elle a été modifiée
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : successivement par :
- de wet van 30 mei 1975 tot wijziging van de wet van 10 januari 1974 - la loi du 30 mai 1975 modifiant la loi du 10 janvier 1974 réglant
tot regeling van de inaanmerkingneming van bepaalde diensten en van l'admissibilité de certains services et de périodes assimilées à
met dienstactiviteit gelijkgestelde perioden voor het toekennen en
berekenen van pensioenen ten laste van de Staatskas (Belgisch l'activité de service pour l'octroi et le calcul des pensions à charge
Staatsblad van 15 juli 1975); du Trésor public (Moniteur belge du 15 juillet 1975);
- de wet van 22 december 1977 betreffende de budgettaire voorstellen - la loi du 22 décembre 1977 relative aux propositions budgétaires
1977-1978 (Belgisch Staatsblad van 24 december 1977); 1977-1978 (Moniteur belge du 24 décembre 1977);
- het koninklijk besluit nr. 23 van 27 november 1978 tot uitvoering - l'arrêté royal n° 23 du 27 novembre 1978 portant exécution de
van artikel 71 van de wet houdende economische en budgettaire l'article 71 de la loi de réformes économiques et budgétaires
hervormingen (Belgisch Staatsblad van 13 december 1978); (Moniteur belge du 13 décembre 1978);
- de wet van 15 mei 1984 houdende maatregelen tot harmonisering in de - la loi du 15 mai 1984 portant mesures d'harmonisation dans les
pensioenregelingen (Belgisch Staatsblad van 22 mei 1984); régimes de pensions (Moniteur belge du 22 mai 1984);
- de wet van 21 mei 1991 houdende diverse wijzigingen aan de wetgeving - la loi du 21 mai 1991 apportant diverses modifications à la
betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch Staatsblad législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du
van 20 juni 1991); 20 juin 1991);
- de gewone wet van 16 juli 1993 tot vervollediging van de federale - la loi ordinaire du 16 juillet 1993 visant à achever la structure
staatsstructuur (Belgisch Staatsblad van 20 juli 1993, err. van 12 fédérale de l'Etat (Moniteur belge du 20 juillet 1993, err. du 12
januari 1994); janvier 1994);
- de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch - la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales
Staatsblad van 6 februari 1999); (Moniteur belge du 6 février 1999);
- de wet van 6 mei 2002 tot oprichting van het Fonds voor de - la loi du 6 mai 2002 portant création du Fonds des pensions de la
pensioenen van de geïntegreerde politie en houdende bijzondere police intégrée et portant des dispositions particulières en matière
bepalingen inzake sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 30 mei de sécurité sociale (Moniteur belge du 30 mai 2002, err. du 4 octobre
2002, err. van 4 oktober 2002); 2002);
- de wet van 3 februari 2003 houdende diverse wijzigingen aan de - la loi du 3 février 2003 apportant diverses modifications à la
wetgeving betreffende de pensioenen van de openbare sector (Belgisch législation relative aux pensions du secteur public (Moniteur belge du
Staatsblad van 13 maart 2003, err. van 22 mei 2003); 13 mars 2003, err. du 22 mai 2003);
- de wet van 14 juni 2006 tot wijziging van de wet van 14 januari 1975 - la loi du 14 juin 2006 modifiant la loi du 14 janvier 1975 portant
houdende het tuchtreglement van de krijgsmacht met het oog op de le règlement de discipline des Forces armées en vue de permettre
toelating tot bepaalde politieke mandaten en houdende diverse l'accès à certains mandats politiques et portant des dispositions
bepalingen (Belgisch Staatsblad van 12 juli 2006); diverses (Moniteur belge du 12 juillet 2006);
- het koninklijk besluit van 28 december 2006 tot wijziging van - l'arrêté royal du 28 décembre 2006 modifiant certaines dispositions
bepaalde wettelijke en reglementaire bepalingen als gevolg van de légales et réglementaires suite à la reprise par l'Etat belge des
overname door de Belgische Staat van de pensioenverplichtingen van de obligations de pensions de la SNCB Holding (Moniteur belge du 29
NMBS Holding (Belgisch Staatsblad van 29 december 2006, err. van 24 januari 2007 en 30 januari 2007); décembre 2006, err. des 24 janvier 2007 et 30 janvier 2007);
- de wet van 24 oktober 2011 tot vrijwaring van een duurzame - la loi du 24 octobre 2011 assurant un financement pérenne des
financiering van de pensioenen van de vastbenoemde personeelsleden van pensions des membres du personnel nommé à titre définitif des
de provinciale en plaatselijke overheidsdiensten en van de lokale administrations provinciales et locales et des zones de police locale
politiezones, tot wijziging van de wet van 6 mei 2002 tot oprichting et modifiant la loi du 6 mai 2002 portant création du fonds des
van het fonds voor de pensioenen van de geïntegreerde politie en pensions de la police intégrée et portant des dispositions
houdende bijzondere bepalingen inzake sociale zekerheid en houdende particulières en matière de sécurité sociale et contenant diverses
diverse wijzigingsbepalingen (Belgisch Staatsblad van 3 november dispositions modificatives (Moniteur belge du 3 novembre 2011).
2011). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER FINANZEN MINISTERIUM DER FINANZEN
10. JANUAR 1974 - Gesetz zur Regelung der Berücksichtigung bestimmter 10. JANUAR 1974 - Gesetz zur Regelung der Berücksichtigung bestimmter
Dienste und aktivem Dienst gleichgesetzter Perioden für die Gewährung Dienste und aktivem Dienst gleichgesetzter Perioden für die Gewährung
und Berechnung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse und Berechnung der Pensionen zu Lasten der Staatskasse
KAPITEL 1 - Anwendungsbereich KAPITEL 1 - Anwendungsbereich
Artikel 1 - [Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Artikel 1 - [Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden
Anwendung auf Personen, deren Pension zu Lasten der Staatskasse, [mit Anwendung auf Personen, deren Pension zu Lasten der Staatskasse, [mit
Ausnahme der den statutarischen Personalmitgliedern der NGBE-Holding Ausnahme der den statutarischen Personalmitgliedern der NGBE-Holding
gewährten Pensionen,] [des Pensionsfonds der integrierten Polizei oder gewährten Pensionen,] [des Pensionsfonds der integrierten Polizei oder
des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV] geht.] des solidarischen Pensionsfonds des LASSPLV] geht.]
[...] [...]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai [Art. 1 ersetzt durch Art. 28 des G. vom 6. Mai 2002 (B.S. vom 30. Mai
2002) und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 28. Dezember 2006 (B.S. 2002) und abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 28. Dezember 2006 (B.S.
vom 29. Dezember 2006) und Art. 46 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S. vom 29. Dezember 2006) und Art. 46 des G. vom 24. Oktober 2011 (B.S.
vom 3. November 2011); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 6 des vom 3. November 2011); früherer Absatz 2 aufgehoben durch Art. 6 des
G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. Juli 2006)] G. vom 14. Juni 2006 (B.S. vom 12. Juli 2006)]
KAPITEL 2 - Berücksichtigung von Zeiträumen in bestimmten KAPITEL 2 - Berücksichtigung von Zeiträumen in bestimmten
administrativen Ständen im Hinblick auf die Pension administrativen Ständen im Hinblick auf die Pension
Art. 2 - Unbeschadet der Anwendung von Sonderbestimmungen in Bezug auf Art. 2 - Unbeschadet der Anwendung von Sonderbestimmungen in Bezug auf
die Auswirkungen bestimmter administrativer Lagen oder Stände werden die Auswirkungen bestimmter administrativer Lagen oder Stände werden
sowohl für die Gewährung als auch für die Berechnung der sowohl für die Gewährung als auch für die Berechnung der
Ruhestandspension Zeiträume berücksichtigt, in denen der Betreffende: Ruhestandspension Zeiträume berücksichtigt, in denen der Betreffende:
1. Urlaub mit Lohnfortzahlung hatte, 1. Urlaub mit Lohnfortzahlung hatte,
2. zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts gestellt wurde, 2. zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts gestellt wurde,
3. selbst unbezahlt in einen administrativen Stand versetzt wurde, der 3. selbst unbezahlt in einen administrativen Stand versetzt wurde, der
aufgrund der auf ihn anwendbaren gesetzlichen beziehungsweise aufgrund der auf ihn anwendbaren gesetzlichen beziehungsweise
verordnungsrechtlichen Regelung aktivem Dienst [gleichgesetzt ist; verordnungsrechtlichen Regelung aktivem Dienst [gleichgesetzt ist;
Urlaubszeiträume wegen Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen Urlaubszeiträume wegen Teilzeitbeschäftigung aus persönlichen Gründen
werden jedoch nicht berücksichtigt], werden jedoch nicht berücksichtigt],
4. unbezahlten Urlaub hatte, der aktivem Dienst nicht gleichgesetzt 4. unbezahlten Urlaub hatte, der aktivem Dienst nicht gleichgesetzt
ist. Dieser Urlaub wird jedoch nur in Höhe von maximal einem Monat im ist. Dieser Urlaub wird jedoch nur in Höhe von maximal einem Monat im
Laufe eines bestimmten Kalenderjahrs berücksichtigt, es sei denn, der Laufe eines bestimmten Kalenderjahrs berücksichtigt, es sei denn, der
Urlaub wurde wegen Gewerkschaftsarbeit beantragt, und zwar vor dem Urlaub wurde wegen Gewerkschaftsarbeit beantragt, und zwar vor dem
Datum des Einsetzens der verordnungsrechtlichen Bestimmungen, durch Datum des Einsetzens der verordnungsrechtlichen Bestimmungen, durch
die der mit der Ausübung eines Gewerkschaftsauftrags zusammenhängende die der mit der Ausübung eines Gewerkschaftsauftrags zusammenhängende
administrative Stand für die Kategorie von Bediensteten, der der administrative Stand für die Kategorie von Bediensteten, der der
Betreffende angehört, festgelegt wird. Betreffende angehört, festgelegt wird.
[Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 52 des G. vom 3. [Art. 2 einziger Absatz Nr. 3 abgeändert durch Art. 52 des G. vom 3.
Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)] Februar 2003 (B.S. vom 13. März 2003)]
[Art. 2bis - § 1 - Zeiträume, in denen ein Mitglied des Lehrpersonals [Art. 2bis - § 1 - Zeiträume, in denen ein Mitglied des Lehrpersonals
wegen Stellenmangels zur Disposition gestellt wurde, ohne Wartegehalt wegen Stellenmangels zur Disposition gestellt wurde, ohne Wartegehalt
zu erhalten, werden sowohl für die Gewährung als auch für die zu erhalten, werden sowohl für die Gewährung als auch für die
Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt, jedoch nur in Höhe Berechnung der Ruhestandspension berücksichtigt, jedoch nur in Höhe
von maximal fünf Jahren. von maximal fünf Jahren.
Unter Mitgliedern des Lehrpersonals im Sinne von Absatz 1 sind die in Unter Mitgliedern des Lehrpersonals im Sinne von Absatz 1 sind die in
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 1970 über
Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die Dienstaltersverbesserungen in Sachen Pensionen für die
Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen erwähnten Personalmitglieder im Unterrichtswesen aufgrund von Diplomen erwähnten
Personen zu verstehen. Personen zu verstehen.
§ 2 - Die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 finden Anwendung auf die in § 2 - Die Bestimmungen der Artikel 3 und 4 finden Anwendung auf die in
§ 1 erwähnten Personen. § 1 erwähnten Personen.
Für die Festlegung des Durchschnittsgehalts, das als Grundlage für die Für die Festlegung des Durchschnittsgehalts, das als Grundlage für die
Berechnung der Pension dient, werden die in § 1 erwähnten Zeiträume Berechnung der Pension dient, werden die in § 1 erwähnten Zeiträume
ausser Acht gelassen.] ausser Acht gelassen.]
[Art. 2bis eingefügt durch Art. 51 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom [Art. 2bis eingefügt durch Art. 51 des G. vom 21. Mai 1991 (B.S. vom
20. Juni 1991)] 20. Juni 1991)]
Art. 3 - Wer in den Zeiträumen, die aufgrund von Artikel 2 angerechnet Art. 3 - Wer in den Zeiträumen, die aufgrund von Artikel 2 angerechnet
werden können, Dienste geleistet hat, die für die Berechnung seiner werden können, Dienste geleistet hat, die für die Berechnung seiner
Ruhestandspension in einer der in Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April Ruhestandspension in einer der in Artikel 1 des Gesetzes vom 14. April
1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen 1965 zur Festlegung bestimmter Beziehungen zwischen den verschiedenen
Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors erwähnten Pensionsregelungen des öffentlichen Sektors erwähnten
Pensionsregelungen zulässig sind, kann die Bestimmungen von Artikel 2 Pensionsregelungen zulässig sind, kann die Bestimmungen von Artikel 2
nicht in Anspruch nehmen. nicht in Anspruch nehmen.
Diese Regel findet keine Anwendung, wenn die betreffenden Dienste zur Diese Regel findet keine Anwendung, wenn die betreffenden Dienste zur
Gewährung einer anderen Pension führen als der, die mit dem Amt Gewährung einer anderen Pension führen als der, die mit dem Amt
zusammenhängt, für das der Betreffende in einen beziehungsweise eine zusammenhängt, für das der Betreffende in einen beziehungsweise eine
der in Artikel 2 vorgesehenen administrativen Stände beziehungsweise der in Artikel 2 vorgesehenen administrativen Stände beziehungsweise
Lagen versetzt worden ist. Lagen versetzt worden ist.
Art. 4 - Ist der Betreffende in einen beziehungsweise eine der in Art. 4 - Ist der Betreffende in einen beziehungsweise eine der in
Artikel 2 Nr. 2 und 3 vorgesehenen administrativen Stände Artikel 2 Nr. 2 und 3 vorgesehenen administrativen Stände
beziehungsweise Lagen versetzt worden, um [eine Berufstätigkeit oder beziehungsweise Lagen versetzt worden, um [eine Berufstätigkeit oder
ein politisches Mandat] ausüben zu können, oder in den in Artikel 2 ein politisches Mandat] ausüben zu können, oder in den in Artikel 2
Nr. 4 erwähnten administrativen Stand, um einer gewerkschaftlichen Nr. 4 erwähnten administrativen Stand, um einer gewerkschaftlichen
Tätigkeit nachzugehen, und kann er deswegen auf eine Ruhestandspension Tätigkeit nachzugehen, und kann er deswegen auf eine Ruhestandspension
oder eine Altersrente Anspruch erheben, die in Ausführung einer nicht oder eine Altersrente Anspruch erheben, die in Ausführung einer nicht
in Artikel 3 erwähnten gesetzlichen, verordnungsrechtlichen, in Artikel 3 erwähnten gesetzlichen, verordnungsrechtlichen,
statutarischen oder vertraglichen Regelung gewährt wird, wird der Teil statutarischen oder vertraglichen Regelung gewährt wird, wird der Teil
dieser Pension beziehungsweise Rente, der den aufgrund von Artikel 2 dieser Pension beziehungsweise Rente, der den aufgrund von Artikel 2
validierten Zeiträumen entspricht, von der Erhöhung der Pension, die validierten Zeiträumen entspricht, von der Erhöhung der Pension, die
sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt, abgezogen. sich aus der Anwendung dieses Artikels ergibt, abgezogen.
In Bezug auf die aus Versicherungsverträgen hervorgehenden Vorteile In Bezug auf die aus Versicherungsverträgen hervorgehenden Vorteile
ist der in Absatz 1 vorgesehene Abzug auf den Teil dieser Vorteile ist der in Absatz 1 vorgesehene Abzug auf den Teil dieser Vorteile
begrenzt, der sich aus den Prämien zu Lasten des Arbeitgebers ergibt. begrenzt, der sich aus den Prämien zu Lasten des Arbeitgebers ergibt.
Der Betreffende muss die Auszahlung der in Absatz 1 erwähnten Der Betreffende muss die Auszahlung der in Absatz 1 erwähnten
Pensionen und Renten beantragen. Der in dieser Bestimmung vorgesehene Pensionen und Renten beantragen. Der in dieser Bestimmung vorgesehene
Abzug erfolgt selbst dann, wenn die Auszahlung dieser Pensionen und Abzug erfolgt selbst dann, wenn die Auszahlung dieser Pensionen und
Renten wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgesetzt ist. Renten wegen der Ausübung einer Erwerbstätigkeit ausgesetzt ist.
[Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 105 des G. vom 16. Juli 1993 [Art. 4 Abs. 1 abgeändert durch Art. 105 des G. vom 16. Juli 1993
(B.S. vom 20. Juli 1993)] (B.S. vom 20. Juli 1993)]
Art. 5 - Fallen die gemäss Artikel 2 Nr. 1 bis 3 angerechneten Art. 5 - Fallen die gemäss Artikel 2 Nr. 1 bis 3 angerechneten
Zeiträume in den Zeitraum, der für die Festlegung des als Grundlage Zeiträume in den Zeitraum, der für die Festlegung des als Grundlage
für die Berechnung der Pension dienenden Durchschnittsgehalts für die Berechnung der Pension dienenden Durchschnittsgehalts
berücksichtigt wird, wird für diese Zeiträume Gehältern [und berücksichtigt wird, wird für diese Zeiträume Gehältern [und
Gehaltszuschlägen] Rechnung getragen, die der Betreffende erhalten Gehaltszuschlägen] Rechnung getragen, die der Betreffende erhalten
hätte, wenn er im Dienst geblieben wäre. hätte, wenn er im Dienst geblieben wäre.
Wenn eine Person, die zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts Wenn eine Person, die zur Disposition mit Erhalt eines Wartegehalts
gestellt wurde, ihren Anspruch auf Aufsteigen im Gehalt nicht behalten gestellt wurde, ihren Anspruch auf Aufsteigen im Gehalt nicht behalten
hat, [dienen das letzte Dienstgehalt und der letzte Gehaltszuschlag] hat, [dienen das letzte Dienstgehalt und der letzte Gehaltszuschlag]
dazu, das Durchschnittsgehalt, das als Grundlage für die Berechnung dazu, das Durchschnittsgehalt, das als Grundlage für die Berechnung
der Pension dient, mitzubilden beziehungsweise zu ergänzen, sofern der Pension dient, mitzubilden beziehungsweise zu ergänzen, sofern
erforderlich. erforderlich.
Die in vorliegendem Artikel erwähnten Gehälter werden den Die in vorliegendem Artikel erwähnten Gehälter werden den
Gehaltstabellen, die zum Zeitpunkt des Einsetzens der Pension gelten, Gehaltstabellen, die zum Zeitpunkt des Einsetzens der Pension gelten,
angepasst. angepasst.
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 237 Nr. 1 des G. vom 25. Januar [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 237 Nr. 1 des G. vom 25. Januar
1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); Abs. 2 abgeändert durch Art. 237 Nr. 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); Abs. 2 abgeändert durch Art. 237 Nr.
2 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)] 2 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999)]
Art. 6 - [ § 1] - Der Betreffende kann seinen Anspruch auf Art. 6 - [ § 1] - Der Betreffende kann seinen Anspruch auf
Ruhestandspension aufgrund eines Gebrechens geltend machen, das er Ruhestandspension aufgrund eines Gebrechens geltend machen, das er
sich in einem Zeitraum zugezogen hat, in dem er sich in einem sich in einem Zeitraum zugezogen hat, in dem er sich in einem
beziehungsweise einer unbezahlten administrativen Stand beziehungsweise einer unbezahlten administrativen Stand
beziehungsweise Lage befand, ganz gleich ob dieser Stand beziehungsweise Lage befand, ganz gleich ob dieser Stand
beziehungsweise diese Lage aktivem Dienst gleichgesetzt ist oder beziehungsweise diese Lage aktivem Dienst gleichgesetzt ist oder
nicht. nicht.
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betreffende Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung, wenn der Betreffende
sich das Gebrechen in einem Zeitraum der Zurdispositionstellung, in sich das Gebrechen in einem Zeitraum der Zurdispositionstellung, in
einem Urlaub aus persönlichen Gründen oder während einer nicht einem Urlaub aus persönlichen Gründen oder während einer nicht
genehmigten Abwesenheit zugezogen hat. genehmigten Abwesenheit zugezogen hat.
[ § 2 - Eine Ruhestandspension aufgrund des Erreichens der [ § 2 - Eine Ruhestandspension aufgrund des Erreichens der
Altersgrenze oder eine Vorruhestandspension, die nach Ablauf eines Altersgrenze oder eine Vorruhestandspension, die nach Ablauf eines
Zeitraums der Zurdispositionstellung oder eines Urlaubs aus Zeitraums der Zurdispositionstellung oder eines Urlaubs aus
persönlichen Gründen einsetzt, und eine aufgeschobene Pension können persönlichen Gründen einsetzt, und eine aufgeschobene Pension können
gewährt werden, ohne dass der Betreffende vorher sein Amt gewährt werden, ohne dass der Betreffende vorher sein Amt
wiederaufnehmen muss, sofern er die Bedingungen für die Eröffnung des wiederaufnehmen muss, sofern er die Bedingungen für die Eröffnung des
Anspruchs auf diese Pensionen erfüllt und den erforderlichen Antrag Anspruchs auf diese Pensionen erfüllt und den erforderlichen Antrag
binnen der im Gesetz vorgesehenen Frist eingereicht hat.] binnen der im Gesetz vorgesehenen Frist eingereicht hat.]
[Art. 6 § 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 88 des G. [Art. 6 § 1 (frühere Absätze 1 und 2) nummeriert durch Art. 88 des G.
vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 eingefügt durch Art. 88 vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984); § 2 eingefügt durch Art. 88
des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984)] des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. vom 22. Mai 1984)]
Art. 7 - Die am 1. August 1964 laufenden Ruhestandspensionen werden Art. 7 - Die am 1. August 1964 laufenden Ruhestandspensionen werden
auf Antrag der Betreffenden und unter Berücksichtigung der auf Antrag der Betreffenden und unter Berücksichtigung der
Bestimmungen von Artikel 2 Nr. 3 und 4 sowie der Artikel 3, 4 und 5 ab Bestimmungen von Artikel 2 Nr. 3 und 4 sowie der Artikel 3, 4 und 5 ab
diesem Datum revidiert. diesem Datum revidiert.
Art. 8 - [...] Art. 8 - [...]
[Art. 8 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 46 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S. [Art. 8 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 46 des G. vom 15. Mai 1984 (B.S.
vom 22. Mai 1984)] vom 22. Mai 1984)]
KAPITEL 3 - Übergangsmassnahmen für die Anwendung von Kapitel 2 KAPITEL 3 - Übergangsmassnahmen für die Anwendung von Kapitel 2
Art. 9 - 11 - [...] Art. 9 - 11 - [...]
[Art. 9 bis 11 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 46 des G. vom 15. Mai 1984 [Art. 9 bis 11 aufgehoben durch Art. 26 Nr. 46 des G. vom 15. Mai 1984
(B.S. vom 22. Mai 1984)] (B.S. vom 22. Mai 1984)]
KAPITEL 4 - Berücksichtigung bestimmter Dienstzeiträume im Hinblick KAPITEL 4 - Berücksichtigung bestimmter Dienstzeiträume im Hinblick
auf die Pension auf die Pension
Art. 12 - Personalmitglieder von Einrichtungen öffentlichen Art. 12 - Personalmitglieder von Einrichtungen öffentlichen
Interesses, die einem der administrativen Rechtsprechungsorgane Interesses, die einem der administrativen Rechtsprechungsorgane
angehörten, die durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung angehörten, die durch das Gesetz vom 10. Oktober 1967 zur Einführung
des Gerichtsgesetzbuches abgeschafft wurden, und in ein gerichtliches des Gerichtsgesetzbuches abgeschafft wurden, und in ein gerichtliches
Amt oder Verwaltungsamt bei Arbeitsgerichtshöfen und -gerichten Amt oder Verwaltungsamt bei Arbeitsgerichtshöfen und -gerichten
ernannt worden sind, können für die Gewährung und Berechnung ihrer ernannt worden sind, können für die Gewährung und Berechnung ihrer
Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse Dienste anrechnen lassen, Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse Dienste anrechnen lassen,
die sie in der Einrichtung öffentlichen Interesses geleistet haben, die sie in der Einrichtung öffentlichen Interesses geleistet haben,
der das Rechtsprechungsorgan, dem sie angehörten, unterstand, sofern der das Rechtsprechungsorgan, dem sie angehörten, unterstand, sofern
diese Einrichtung nicht der durch das Gesetz vom 28. April 1958 diese Einrichtung nicht der durch das Gesetz vom 28. April 1958
eingeführten Regelung unterliegt. eingeführten Regelung unterliegt.
Fallen die gemäss Absatz 1 angerechneten Zeiträume in den Zeitraum, Fallen die gemäss Absatz 1 angerechneten Zeiträume in den Zeitraum,
der für die Festlegung des als Grundlage für die Berechnung der der für die Festlegung des als Grundlage für die Berechnung der
Pension dienenden Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird, wird für Pension dienenden Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird, wird für
diese Zeiträume Gehältern Rechnung getragen, die den Betreffenden von diese Zeiträume Gehältern Rechnung getragen, die den Betreffenden von
der Einrichtung gewährt wurden, der sie angehörten, unbeschadet der der Einrichtung gewährt wurden, der sie angehörten, unbeschadet der
Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur Abänderung
und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors. Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen Sektors.
[...] [...]
[Art. 12 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 30. Mai 1975 (B.S. [Art. 12 Abs. 3 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 30. Mai 1975 (B.S.
vom 15. Juli 1975)] vom 15. Juli 1975)]
Art. 13 - Wer ein Amt ausübt, das ihm Anspruch auf eine Art. 13 - Wer ein Amt ausübt, das ihm Anspruch auf eine
Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse eröffnen kann, kann für Ruhestandspension zu Lasten der Staatskasse eröffnen kann, kann für
die Gewährung und Berechnung dieser Pension Dienste anrechnen lassen, die Gewährung und Berechnung dieser Pension Dienste anrechnen lassen,
die aus den Fonds der ehemaligen durch die Königlichen Erlasse Nr. 221 die aus den Fonds der ehemaligen durch die Königlichen Erlasse Nr. 221
und 222 vom 27. Dezember 1935 aufgelösten Witwen- und Waisenkassen und 222 vom 27. Dezember 1935 aufgelösten Witwen- und Waisenkassen
besoldet wurden. besoldet wurden.
[Art. 13bis - [Wer ein Amt ausübt, das ihm einen Anspruch auf eine [Art. 13bis - [Wer ein Amt ausübt, das ihm einen Anspruch auf eine
Ruhestandspension zu Lasten einer Behörde oder Einrichtung eröffnen Ruhestandspension zu Lasten einer Behörde oder Einrichtung eröffnen
kann, auf die das Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter kann, auf die das Gesetz vom 14. April 1965 zur Festlegung bestimmter
Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des Beziehungen zwischen den verschiedenen Pensionsregelungen des
öffentlichen Sektors Anwendung findet,] darf für Gewährung und öffentlichen Sektors Anwendung findet,] darf für Gewährung und
Berechnung dieser Pension Dienste anrechnen lassen, die zu einem Berechnung dieser Pension Dienste anrechnen lassen, die zu einem
früheren Zeitpunkt entweder aufgrund einer ordnungsgemässen Ernennung früheren Zeitpunkt entweder aufgrund einer ordnungsgemässen Ernennung
oder einer durch das Erlassgesetz vom 5. Mai 1944 für nichtig oder einer durch das Erlassgesetz vom 5. Mai 1944 für nichtig
erklärten Ernennung in einer abgeschafften Einrichtung öffentlichen erklärten Ernennung in einer abgeschafften Einrichtung öffentlichen
Interesses geleistet wurden, mit Ausnahme des "Service volontaire du Interesses geleistet wurden, mit Ausnahme des "Service volontaire du
Travail pour la Wallonie" und des "Vrijwillige Arbeidsdienst voor Travail pour la Wallonie" und des "Vrijwillige Arbeidsdienst voor
Vlaanderen", sofern: Vlaanderen", sofern:
1. die Zuständigkeiten der betreffenden Einrichtung nicht ganz oder 1. die Zuständigkeiten der betreffenden Einrichtung nicht ganz oder
teilweise von einer Einrichtung übernommen worden sind, die der durch teilweise von einer Einrichtung übernommen worden sind, die der durch
das Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder das Gesetz vom 28. April 1958 über die Pension der Personalmitglieder
bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses und ihrer
Berechtigten eingeführten Regelung unterliegt, Berechtigten eingeführten Regelung unterliegt,
2. diese Dienste nicht bereits aufgrund einer Gesetzesbestimmung 2. diese Dienste nicht bereits aufgrund einer Gesetzesbestimmung
zulässig sind, die vor dem vorliegenden Gesetz erlassen worden ist. zulässig sind, die vor dem vorliegenden Gesetz erlassen worden ist.
Der König erlässt eine Liste der Einrichtungen öffentlichen Der König erlässt eine Liste der Einrichtungen öffentlichen
Interesses, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels Interesses, die in den Anwendungsbereich des vorliegenden Artikels
fallen. fallen.
Fallen die gemäss vorliegendem Artikel angerechneten Zeiträume in den Fallen die gemäss vorliegendem Artikel angerechneten Zeiträume in den
Zeitraum, der für die Festlegung des als Grundlage für die Berechnung Zeitraum, der für die Festlegung des als Grundlage für die Berechnung
der Pension dienenden Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird, wird der Pension dienenden Durchschnittsgehalts berücksichtigt wird, wird
für diese Zeiträume Gehältern Rechnung getragen, die den Betreffenden für diese Zeiträume Gehältern Rechnung getragen, die den Betreffenden
von der Einrichtung gewährt wurden, der sie angehörten, unbeschadet von der Einrichtung gewährt wurden, der sie angehörten, unbeschadet
der Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur der Anwendung von Artikel 11 des Gesetzes vom 9. Juli 1969 zur
Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands- Abänderung und Ergänzung der Rechtsvorschriften über die Ruhestands-
und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen und Hinterbliebenenpensionen der Bediensteten des öffentlichen
Sektors.] Sektors.]
[Wenn die Pension von einer der Behörden oder Einrichtungen gewährt [Wenn die Pension von einer der Behörden oder Einrichtungen gewährt
wurde, auf die das Gesetz vom 14. April 1965 Anwendung findet, die wurde, auf die das Gesetz vom 14. April 1965 Anwendung findet, die
Staatskasse ausgenommen, trägt Letztere, unbeschadet der Anwendung von Staatskasse ausgenommen, trägt Letztere, unbeschadet der Anwendung von
Artikel 14bis § 2, die Aufwendung des Pensionsanteils, der aus der Artikel 14bis § 2, die Aufwendung des Pensionsanteils, der aus der
Berücksichtigung der in vorliegendem Artikel vermerkten Dienste Berücksichtigung der in vorliegendem Artikel vermerkten Dienste
hervorgeht und gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 des vorerwähnten hervorgeht und gemäss den Bestimmungen von Artikel 13 des vorerwähnten
Gesetzes berechnet wird.] Gesetzes berechnet wird.]
[Art. 13bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 30. Mai 1975 (B.S. vom [Art. 13bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 30. Mai 1975 (B.S. vom
15. Juli 1975); Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 6 15. Juli 1975); Abs. 1 einleitende Bestimmung abgeändert durch Art. 6
§ 1 des K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember § 1 des K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember
1978); Abs. 4 eingefügt durch Art. 6 § 2 des K.E. Nr. 23 vom 27. 1978); Abs. 4 eingefügt durch Art. 6 § 2 des K.E. Nr. 23 vom 27.
November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978)] November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978)]
Art. 14 - § 1 - Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 1968 zur Art. 14 - § 1 - Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 1968 zur
Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des
öffentlichen Sektors und des Privatsektors findet keine Anwendung auf öffentlichen Sektors und des Privatsektors findet keine Anwendung auf
die [aufgrund der Artikel 12, 13 und 13bis] berücksichtigten Dienste, die [aufgrund der Artikel 12, 13 und 13bis] berücksichtigten Dienste,
wenn die Betreffenden oder ihre Rechtsnachfolger bei Inkrafttreten des wenn die Betreffenden oder ihre Rechtsnachfolger bei Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes für die Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension vorliegenden Gesetzes für die Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension
für Angestellte, Arbeiter, Seeleute oder Lohnempfänger in Betracht für Angestellte, Arbeiter, Seeleute oder Lohnempfänger in Betracht
kommen. kommen.
Wenn die Betreffenden oder ihre Rechtsnachfolger bei Inkrafttreten des Wenn die Betreffenden oder ihre Rechtsnachfolger bei Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes aufgrund vorerwähnter Dienste für die Alters- vorliegenden Gesetzes aufgrund vorerwähnter Dienste für die Alters-
oder Hinterbliebenenrente in Betracht kommen, finden die Artikel 1 und oder Hinterbliebenenrente in Betracht kommen, finden die Artikel 1 und
15 des Gesetzes vom 5. August 1968 erst Anwendung, nachdem binnen der 15 des Gesetzes vom 5. August 1968 erst Anwendung, nachdem binnen der
vom König festgelegten Frist ein Antrag eingereicht worden ist. vom König festgelegten Frist ein Antrag eingereicht worden ist.
§ 2 - [In den in § 1 Absatz 1 erwähnten Fällen übernimmt die § 2 - [In den in § 1 Absatz 1 erwähnten Fällen übernimmt die
Staatskasse, die die Ruhestandspension auszahlt beziehungsweise die Staatskasse, die die Ruhestandspension auszahlt beziehungsweise die
Aufwendung eines Anteils dieser Pension trägt, die Vorteile in Sachen Aufwendung eines Anteils dieser Pension trägt, die Vorteile in Sachen
Pension, die aus der Anwendung der Gesetze über die soziale Sicherheit Pension, die aus der Anwendung der Gesetze über die soziale Sicherheit
aufgrund der in den Artikeln 12, 13 und 13bis vorgesehenen Dienste aufgrund der in den Artikeln 12, 13 und 13bis vorgesehenen Dienste
hervorgehen, und dies ab dem Datum, an dem diese Dienste für die hervorgehen, und dies ab dem Datum, an dem diese Dienste für die
Festlegung des Betrags dieser Vorteile berücksichtigt werden. Festlegung des Betrags dieser Vorteile berücksichtigt werden.
§ 3 - Wenn die Betreffenden aufgrund der in Ausführung der Artikel 12 § 3 - Wenn die Betreffenden aufgrund der in Ausführung der Artikel 12
und 13bis zulässigen Dienste Anspruch auf einen aussergesetzlichen und 13bis zulässigen Dienste Anspruch auf einen aussergesetzlichen
Pensionszuschlag erheben können, übernimmt die Staatskasse, die die Pensionszuschlag erheben können, übernimmt die Staatskasse, die die
Ruhestandspension auszahlt beziehungsweise die Aufwendung eines Ruhestandspension auszahlt beziehungsweise die Aufwendung eines
Anteils dieser Pension trägt, den Teil dieses Zuschlags, der den Anteils dieser Pension trägt, den Teil dieses Zuschlags, der den
Prämien zu Lasten des Arbeitgebers entspricht. Prämien zu Lasten des Arbeitgebers entspricht.
§ 4 - Wenn aufgrund der in Ausführung der Artikel 12 und 13bis § 4 - Wenn aufgrund der in Ausführung der Artikel 12 und 13bis
zulässigen Dienste Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 1968 angewandt zulässigen Dienste Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 1968 angewandt
worden ist, übernimmt die Staatskasse, die die Hinterbliebenenpension worden ist, übernimmt die Staatskasse, die die Hinterbliebenenpension
auszahlt beziehungsweise die Aufwendung eines Anteils dieser Pension auszahlt beziehungsweise die Aufwendung eines Anteils dieser Pension
trägt, gegebenenfalls den Teil der aussergesetzlichen Vorteile, auf trägt, gegebenenfalls den Teil der aussergesetzlichen Vorteile, auf
den der Rechtsnachfolger aufgrund dieser Dienste Anspruch erheben den der Rechtsnachfolger aufgrund dieser Dienste Anspruch erheben
könnte und der den Prämien zu Lasten des Arbeitgebers entspricht.] könnte und der den Prämien zu Lasten des Arbeitgebers entspricht.]
[ § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung der in § [ § 5 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung der in §
2 vorgesehenen Rechtsübertragung.] 2 vorgesehenen Rechtsübertragung.]
[Art. 14 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 30. Mai [Art. 14 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 4 Nr. 1 des G. vom 30. Mai
1975 (B.S. vom 15. Juli 1975); §§ 2 bis 4 ersetzt durch Art. 7 § 1 des 1975 (B.S. vom 15. Juli 1975); §§ 2 bis 4 ersetzt durch Art. 7 § 1 des
K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978); § 5 K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. vom 13. Dezember 1978); § 5
eingefügt durch Art. 7 § 2 des K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S. eingefügt durch Art. 7 § 2 des K.E. Nr. 23 vom 27. November 1978 (B.S.
vom 13. Dezember 1978)] vom 13. Dezember 1978)]
[Art. 14bis - § 1 - Wenn Artikel 12 angewandt worden ist und die [Art. 14bis - § 1 - Wenn Artikel 12 angewandt worden ist und die
Einrichtung öffentlichen Interesses, der die Betreffenden angehörten, Einrichtung öffentlichen Interesses, der die Betreffenden angehörten,
zu einem späteren Zeitpunkt der durch das Gesetz vom 28. April 1958 zu einem späteren Zeitpunkt der durch das Gesetz vom 28. April 1958
eingeführten Regelung angeschlossen wird, wird die Last der von der eingeführten Regelung angeschlossen wird, wird die Last der von der
Staatskasse gewährten Pension gemäss den Bestimmungen der Gesetze vom Staatskasse gewährten Pension gemäss den Bestimmungen der Gesetze vom
28. April 1958 und 14. April 1965 aufgeteilt. 28. April 1958 und 14. April 1965 aufgeteilt.
§ 2 - Wenn Artikel 13bis angewandt worden ist und die Einrichtung § 2 - Wenn Artikel 13bis angewandt worden ist und die Einrichtung
öffentlichen Interesses, die die Zuständigkeiten der abgeschafften öffentlichen Interesses, die die Zuständigkeiten der abgeschafften
Einrichtung ganz oder teilweise übernommen hat, zu einem späteren Einrichtung ganz oder teilweise übernommen hat, zu einem späteren
Zeitpunkt der durch das Gesetz vom 28. April 1958 eingeführten Zeitpunkt der durch das Gesetz vom 28. April 1958 eingeführten
Regelung angeschlossen wird, wird die Last der von der Staatskasse Regelung angeschlossen wird, wird die Last der von der Staatskasse
oder der Staatsarbeiterkasse gewährten Pension gemäss den Bestimmungen oder der Staatsarbeiterkasse gewährten Pension gemäss den Bestimmungen
der Gesetze vom 28. April 1958 und 14. April 1965 aufgeteilt. der Gesetze vom 28. April 1958 und 14. April 1965 aufgeteilt.
Hat der Betreffende in der angeschlossenen Einrichtung zulässige Hat der Betreffende in der angeschlossenen Einrichtung zulässige
Dienste geleistet, wird die aufzuteilende Pension unter Dienste geleistet, wird die aufzuteilende Pension unter
Berücksichtigung dieser Dienste vorher revidiert. Berücksichtigung dieser Dienste vorher revidiert.
§ 3 - In den im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen entfallen die in § 3 - In den im vorliegenden Artikel erwähnten Fällen entfallen die in
Artikel 14 §§ 2, 3 und 4 vorgesehenen Verminderungen, die Artikel 12 Artikel 14 §§ 2, 3 und 4 vorgesehenen Verminderungen, die Artikel 12
und 13 des Gesetzes vom 28. April 1958 finden jedoch Anwendung.] und 13 des Gesetzes vom 28. April 1958 finden jedoch Anwendung.]
[Art. 14bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 30. Mai 1975 (B.S. vom [Art. 14bis eingefügt durch Art. 5 des G. vom 30. Mai 1975 (B.S. vom
15. Juli 1975)] 15. Juli 1975)]
KAPITEL 5 - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 5 - Schluss- und Aufhebungsbestimmungen
Art. 15 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 15 - [Aufhebungsbestimmungen]
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach dem
Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Die Artikel 1 bis 7 werden jedoch wirksam mit 1. August 1964, ausser Die Artikel 1 bis 7 werden jedoch wirksam mit 1. August 1964, ausser
was die Zeiträume der Zurdispositionstellung mit Erhalt eines was die Zeiträume der Zurdispositionstellung mit Erhalt eines
Wartegehalts betrifft, und Artikel 12 wird wirksam mit 1. November Wartegehalts betrifft, und Artikel 12 wird wirksam mit 1. November
1970. 1970.
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