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Meertalige weergave van Wet van 10/01/1824
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Wet over het recht van opstal Loi sur le droit de superficie
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 JANUARI 1824. - Wet over het recht van opstal 10 JANVIER 1824. - Loi sur le droit de superficie
Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
januari 1824 over het recht van opstal (Journal officiel du Royaume loi du 10 janvier 1824 sur le droit de superficie (Journal officiel du
des Pays-Bas van 21 januari 1824). Royaume des Pays-Bas du 21 janvier 1824).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
10. JANUAR 1824 - Gesetz über das Erbbaurecht 10. JANUAR 1824 - Gesetz über das Erbbaurecht
Artikel 1 - Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht, das darin Artikel 1 - Das Erbbaurecht ist ein dingliches Recht, das darin
besteht, Gebäude, Bauwerke und Anpflanzungen auf einem Grundstück zu besteht, Gebäude, Bauwerke und Anpflanzungen auf einem Grundstück zu
haben, das einer Drittperson gehört. haben, das einer Drittperson gehört.
Art. 2 - Wer das Erbbaurecht hat, kann es veräussern und es Art. 2 - Wer das Erbbaurecht hat, kann es veräussern und es
hypothekarisch belasten. hypothekarisch belasten.
Er kann die Güter, die unter sein Recht fallen, mit Dienstbarkeiten Er kann die Güter, die unter sein Recht fallen, mit Dienstbarkeiten
belasten, jedoch nur solange er sein Recht geniesst. belasten, jedoch nur solange er sein Recht geniesst.
Art. 3 - Der Rechtstitel zur Begründung des Erbbaurechts muss in die Art. 3 - Der Rechtstitel zur Begründung des Erbbaurechts muss in die
öffentlichen Register übertragen werden, die zu diesem Zweck bestimmt öffentlichen Register übertragen werden, die zu diesem Zweck bestimmt
sind. sind.
Art. 4 - Das Erbbaurecht darf nicht für einen Zeitraum von mehr als Art. 4 - Das Erbbaurecht darf nicht für einen Zeitraum von mehr als
fünfzig Jahren begründet werden, vorbehaltlich der Möglichkeit, es zu fünfzig Jahren begründet werden, vorbehaltlich der Möglichkeit, es zu
erneuern. erneuern.
Art. 5 - Solange das Erbbaurecht andauert, darf der Eigentümer des Art. 5 - Solange das Erbbaurecht andauert, darf der Eigentümer des
Grundstücks denjenigen, der dieses Recht hat, weder daran hindern, die Grundstücks denjenigen, der dieses Recht hat, weder daran hindern, die
Gebäude und anderen Bauwerke abzureissen noch die Anpflanzungen Gebäude und anderen Bauwerke abzureissen noch die Anpflanzungen
herauszureissen und zu entfernen, sofern Letzterer beim Erwerb den herauszureissen und zu entfernen, sofern Letzterer beim Erwerb den
Wert davon gezahlt hat oder die Gebäude, Bauwerke und Anpflanzungen Wert davon gezahlt hat oder die Gebäude, Bauwerke und Anpflanzungen
selber gebaut oder angelegt hat und sofern das Gut wieder in den selber gebaut oder angelegt hat und sofern das Gut wieder in den
Zustand gebracht wird, in dem es sich vor dem Bau und der Anpflanzung Zustand gebracht wird, in dem es sich vor dem Bau und der Anpflanzung
befand. befand.
Art. 6 - Bei Ablauf des Erbbaurechts geht das Eigentum an den Art. 6 - Bei Ablauf des Erbbaurechts geht das Eigentum an den
Gebäuden, Bauwerken oder Anpflanzungen auf den Eigentümer des Gebäuden, Bauwerken oder Anpflanzungen auf den Eigentümer des
Grundstücks über, unter der Bedingung, dass er dem Inhaber des Grundstücks über, unter der Bedingung, dass er dem Inhaber des
Erbbaurechts den aktuellen Wert dieser Gegenstände erstattet, wobei Erbbaurechts den aktuellen Wert dieser Gegenstände erstattet, wobei
Letzterer bis zu dieser Erstattung das Rückbehaltungsrecht hat. Letzterer bis zu dieser Erstattung das Rückbehaltungsrecht hat.
Art. 7 - Wenn das Erbbaurecht auf einem Grundstück begründet worden Art. 7 - Wenn das Erbbaurecht auf einem Grundstück begründet worden
ist, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt bereits Gebäude, Bauwerke und ist, auf dem sich zu diesem Zeitpunkt bereits Gebäude, Bauwerke und
Anpflanzungen befanden, deren Wert der Ersteher jedoch nicht gezahlt Anpflanzungen befanden, deren Wert der Ersteher jedoch nicht gezahlt
hat, übernimmt der Eigentümer des Grundstücks bei Ablauf des hat, übernimmt der Eigentümer des Grundstücks bei Ablauf des
Erbbaurechts das Ganze, ohne für diese Gebäude, Bauwerke und Erbbaurechts das Ganze, ohne für diese Gebäude, Bauwerke und
Anpflanzungen irgendeine Entschädigung leisten zu müssen. Anpflanzungen irgendeine Entschädigung leisten zu müssen.
Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme der Art. 8 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme der
Bestimmung seines Artikels 4, gelten nur, sofern durch die Bestimmung seines Artikels 4, gelten nur, sofern durch die
Vereinbarungen der Parteien davon nicht abgewichen wird. Vereinbarungen der Parteien davon nicht abgewichen wird.
Art. 9 - Das Erbbaurecht erlischt unter anderem durch: Art. 9 - Das Erbbaurecht erlischt unter anderem durch:
1. Konfusion 1. Konfusion
2. Zerstörung des Guts 2. Zerstörung des Guts
3. Überschreitung der Verjährungsfrist von dreissig Jahren. 3. Überschreitung der Verjährungsfrist von dreissig Jahren.
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