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Wet over het recht van erfpacht | Loi sur le droit d'emphytéose |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 JANUARI 1824. - Wet over het recht van erfpacht | 10 JANVIER 1824. - Loi sur le droit d'emphytéose |
Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
januari 1824 over het recht van erfpacht (Journal officiel du Royaume | loi du 10 janvier 1824 sur le droit d'emphytéose (Journal officiel du |
des Pays-Bas van 21 januari 1824). | Royaume des Pays-Bas du 21 janvier 1824). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
10. JANUAR 1824 - Gesetz über das Erbpachtrecht | 10. JANUAR 1824 - Gesetz über das Erbpachtrecht |
Artikel 1 - Das Erbpachtrecht ist ein dingliches Recht, das darin | Artikel 1 - Das Erbpachtrecht ist ein dingliches Recht, das darin |
besteht, die volle Nutzung eines unbeweglichen Gutes zu haben, das | besteht, die volle Nutzung eines unbeweglichen Gutes zu haben, das |
einer Drittperson gehört, und zwar unter der Bedingung, dieser Person | einer Drittperson gehört, und zwar unter der Bedingung, dieser Person |
in Anerkennung ihres Eigentumsrechts eine jährliche Pacht in bar oder | in Anerkennung ihres Eigentumsrechts eine jährliche Pacht in bar oder |
in Naturalien dafür zu zahlen. | in Naturalien dafür zu zahlen. |
Der Rechtstitel zur Begründung dieses Rechts muss in die öffentlichen | Der Rechtstitel zur Begründung dieses Rechts muss in die öffentlichen |
Register übertragen werden, die zu diesem Zweck bestimmt sind. | Register übertragen werden, die zu diesem Zweck bestimmt sind. |
Art. 2 - Das Erbpachtrecht darf weder für einen Zeitraum von mehr als | Art. 2 - Das Erbpachtrecht darf weder für einen Zeitraum von mehr als |
neunundneunzig Jahren noch für einen Zeitraum von weniger als | neunundneunzig Jahren noch für einen Zeitraum von weniger als |
siebenundzwanzig Jahren begründet werden. | siebenundzwanzig Jahren begründet werden. |
Art. 3 - Der Erbpächter übt alle Rechte aus, die mit dem | Art. 3 - Der Erbpächter übt alle Rechte aus, die mit dem |
Grundstückseigentum verbunden sind; er darf jedoch nichts unternehmen, | Grundstückseigentum verbunden sind; er darf jedoch nichts unternehmen, |
was den Wert davon mindert. | was den Wert davon mindert. |
Insofern ist es ihm unter anderem verboten, Steine, Kohle, Torf, Ton | Insofern ist es ihm unter anderem verboten, Steine, Kohle, Torf, Ton |
und andere zum Grundstück gehörende ähnliche Bodenmaterialien | und andere zum Grundstück gehörende ähnliche Bodenmaterialien |
abzubauen, es sei denn, mit dem Abbau wurde bereits vor Eröffnung | abzubauen, es sei denn, mit dem Abbau wurde bereits vor Eröffnung |
seines Rechts begonnen. | seines Rechts begonnen. |
Art. 4 - Er verfügt über die Bäume, die während der Dauer seines | Art. 4 - Er verfügt über die Bäume, die während der Dauer seines |
Rechts absterben oder durch Zufall umstürzen, unter der Bedingung, | Rechts absterben oder durch Zufall umstürzen, unter der Bedingung, |
dass er sie durch andere ersetzt. | dass er sie durch andere ersetzt. |
Er darf gleichermassen frei über alle von ihm selber angelegten | Er darf gleichermassen frei über alle von ihm selber angelegten |
Anpflanzungen verfügen. | Anpflanzungen verfügen. |
Art. 5 - Der Eigentümer ist zu keinerlei Reparatur verpflichtet. | Art. 5 - Der Eigentümer ist zu keinerlei Reparatur verpflichtet. |
Der Erbpächter ist dazu verpflichtet, das ihm in Erbpacht verliehene | Der Erbpächter ist dazu verpflichtet, das ihm in Erbpacht verliehene |
unbewegliche Gut in Stand zu halten und daran die üblichen Reparaturen | unbewegliche Gut in Stand zu halten und daran die üblichen Reparaturen |
durchzuführen. | durchzuführen. |
Er darf das unbewegliche Gut durch Bauten, Urbarmachungen und | Er darf das unbewegliche Gut durch Bauten, Urbarmachungen und |
Anpflanzungen aufbessern. | Anpflanzungen aufbessern. |
Art. 6 - Es steht ihm frei, sein Recht zu veräussern, es | Art. 6 - Es steht ihm frei, sein Recht zu veräussern, es |
hypothekarisch zu belasten und das ihm in Erbpacht verliehene | hypothekarisch zu belasten und das ihm in Erbpacht verliehene |
Grundstück für die Dauer seines Nutzungsrechts mit Dienstbarkeiten zu | Grundstück für die Dauer seines Nutzungsrechts mit Dienstbarkeiten zu |
belasten. | belasten. |
Art. 7 - Bei Ablauf seines Rechts kann er die Bauten und | Art. 7 - Bei Ablauf seines Rechts kann er die Bauten und |
Anpflanzungen, die er errichtet beziehungsweise angelegt hat, wozu er | Anpflanzungen, die er errichtet beziehungsweise angelegt hat, wozu er |
durch die Vereinbarung aber nicht verpflichtet war, entfernen; er muss | durch die Vereinbarung aber nicht verpflichtet war, entfernen; er muss |
den Schaden, der durch dieses Entfernen am Grundstück entstanden ist, | den Schaden, der durch dieses Entfernen am Grundstück entstanden ist, |
jedoch beheben. | jedoch beheben. |
Der Eigentümer des Grundstücks hat dennoch das Recht, diese | Der Eigentümer des Grundstücks hat dennoch das Recht, diese |
Gegenstände so lange zurückzubehalten, bis der Erbpächter alle | Gegenstände so lange zurückzubehalten, bis der Erbpächter alle |
Schulden ihm gegenüber beglichen hat. | Schulden ihm gegenüber beglichen hat. |
Art. 8 - Der Erbpächter darf den Grundstückseigentümer nicht zwingen, | Art. 8 - Der Erbpächter darf den Grundstückseigentümer nicht zwingen, |
den Wert der Gebäude, Bauwerke, Bauten und Anpflanzungen, die er | den Wert der Gebäude, Bauwerke, Bauten und Anpflanzungen, die er |
errichtet beziehungsweise angelegt hat und die sich bei Ablauf der | errichtet beziehungsweise angelegt hat und die sich bei Ablauf der |
Erbpacht auf dem Grundstück befinden, zu zahlen. | Erbpacht auf dem Grundstück befinden, zu zahlen. |
Art. 9 - Er zahlt alle Steuern, mit denen das Grundstück belegt worden | Art. 9 - Er zahlt alle Steuern, mit denen das Grundstück belegt worden |
ist, seien es gewöhnliche, aussergewöhnliche, jährliche oder einmalig | ist, seien es gewöhnliche, aussergewöhnliche, jährliche oder einmalig |
zu zahlende Steuern. | zu zahlende Steuern. |
Art. 10 - Die Verpflichtung zur Entrichtung der Erbpacht ist | Art. 10 - Die Verpflichtung zur Entrichtung der Erbpacht ist |
unteilbar; jeder in Erbpacht verliehene Teil des Grundstücks bleibt | unteilbar; jeder in Erbpacht verliehene Teil des Grundstücks bleibt |
mit der vollen Pacht belastet. | mit der vollen Pacht belastet. |
Der Erbpächter kann durch unmittelbare Vollstreckung zur Zahlung | Der Erbpächter kann durch unmittelbare Vollstreckung zur Zahlung |
gezwungen werden. | gezwungen werden. |
Art. 11 - Der Erbpächter hat keinerlei Anrecht auf Befreiung von der | Art. 11 - Der Erbpächter hat keinerlei Anrecht auf Befreiung von der |
Erbpacht, weder durch Einschränkung noch durch vollständige Entziehung | Erbpacht, weder durch Einschränkung noch durch vollständige Entziehung |
des Nutzungsrechts. | des Nutzungsrechts. |
Bei vollständiger Entziehung des Nutzungsrechts über fünf | Bei vollständiger Entziehung des Nutzungsrechts über fünf |
aufeinanderfolgende Jahre wird für den Zeitraum der Entziehung dennoch | aufeinanderfolgende Jahre wird für den Zeitraum der Entziehung dennoch |
eine Befreiung gewährt. | eine Befreiung gewährt. |
Art. 12 - Bei einer Übertragung des Erbpachtrechts und im Fall der | Art. 12 - Bei einer Übertragung des Erbpachtrechts und im Fall der |
Teilung einer Erbpachtgemeinschaft müssen keinerlei aussergewöhnliche | Teilung einer Erbpachtgemeinschaft müssen keinerlei aussergewöhnliche |
Gebühren gezahlt werden. | Gebühren gezahlt werden. |
Art. 13 - Bei Ablauf der Erbpacht kann der Eigentümer gegen den | Art. 13 - Bei Ablauf der Erbpacht kann der Eigentümer gegen den |
Erbpächter für Beschädigungen, die durch Vernachlässigung und fehlende | Erbpächter für Beschädigungen, die durch Vernachlässigung und fehlende |
Instandhaltung des Grundstücks verursacht wurden, und für den Verlust | Instandhaltung des Grundstücks verursacht wurden, und für den Verlust |
der Rechte, die der Erbpächter durch eigenes Verschulden hat verjähren | der Rechte, die der Erbpächter durch eigenes Verschulden hat verjähren |
lassen, eine persönliche Schadenersatzklage einreichen. | lassen, eine persönliche Schadenersatzklage einreichen. |
Art. 14 - Erlischt die Erbpacht durch Ablaufen der Pachtzeit, wird sie | Art. 14 - Erlischt die Erbpacht durch Ablaufen der Pachtzeit, wird sie |
nicht stillschweigend erneuert; sie kann jedoch bis zu ihrer | nicht stillschweigend erneuert; sie kann jedoch bis zu ihrer |
Widerrufung bestehen bleiben. | Widerrufung bestehen bleiben. |
Art. 15 - Dem Erbpächter können für erhebliche Beschädigungen des | Art. 15 - Dem Erbpächter können für erhebliche Beschädigungen des |
unbeweglichen Guts und schweren Missbrauch des Nutzungsrechts | unbeweglichen Guts und schweren Missbrauch des Nutzungsrechts |
unbeschadet des zu leistenden Schadenersatzes seine Rechte aberkannt | unbeschadet des zu leistenden Schadenersatzes seine Rechte aberkannt |
werden. | werden. |
Art. 16 - Der Erbpächter kann die aus Gründen der Beschädigung des | Art. 16 - Der Erbpächter kann die aus Gründen der Beschädigung des |
Guts und des Missbrauchs des Nutzungsrechts bewirkte Aberkennung | Guts und des Missbrauchs des Nutzungsrechts bewirkte Aberkennung |
seiner Rechte verhindern, indem er die Sachen wieder in ihren | seiner Rechte verhindern, indem er die Sachen wieder in ihren |
ursprünglichen Zustand versetzt und für die Zukunft ausreichende | ursprünglichen Zustand versetzt und für die Zukunft ausreichende |
Garantien gibt. | Garantien gibt. |
Art. 17 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme der | Art. 17 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes, mit Ausnahme der |
Bestimmung seines Artikels 2, gelten nur, sofern durch die | Bestimmung seines Artikels 2, gelten nur, sofern durch die |
Vereinbarungen der Parteien davon nicht abgewichen wird. | Vereinbarungen der Parteien davon nicht abgewichen wird. |
Art. 18 - Das Erbpachtrecht erlischt auf die gleiche Weise wie das | Art. 18 - Das Erbpachtrecht erlischt auf die gleiche Weise wie das |
Erbbaurecht. | Erbbaurecht. |