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Meertalige weergave van Wet van 10/02/2014
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Wet houdende diverse bepalingen inzake verkiezingen. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant dispositions diverses en matière électorale. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 FEBRUARI 2014. - Wet houdende diverse bepalingen inzake 10 FEVRIER 2014. - Loi portant dispositions diverses en matière
verkiezingen. - Duitse vertaling van uittreksels électorale. - Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
14 en 20 tot 38 van de wet van 10 februari 2014 houdende diverse articles 1 à 14 et 20 à 38 de la loi du 10 février 2014 portant
bepalingen inzake verkiezingen (Belgisch Staatsblad van 14 februari dispositions diverses en matière électorale (Moniteur belge du 14
2014). février 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
10. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in 10. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Wahlangelegenheiten Wahlangelegenheiten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Institutionen und Bevölkerung TITEL 2 - Institutionen und Bevölkerung
KAPITEL 1 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches KAPITEL 1 - Abänderungen des Wahlgesetzbuches
Art. 2 - In Artikel 91 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches, zuletzt Art. 2 - In Artikel 91 Absatz 1 des Wahlgesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 1991, werden die Wörter
"wobei er mit dem Hauptort beginnt" durch die Wörter "wobei diese "wobei er mit dem Hauptort beginnt" durch die Wörter "wobei diese
Sektionen pro Gemeinde des Amtsbereichs des Kantons zusammengefasst Sektionen pro Gemeinde des Amtsbereichs des Kantons zusammengefasst
werden" ersetzt. werden" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 95 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 3 - Artikel 95 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 3 werden die Wörter "die Zählergebnisse des Kantons" durch die 1. In § 3 werden die Wörter "die Zählergebnisse des Kantons" durch die
Wörter "auf Ebene des Kantons die Ergebnisse der Stimmenauszählung, Wörter "auf Ebene des Kantons die Ergebnisse der Stimmenauszählung,
die pro Gemeinde des Kantons durchgeführt wurde" ersetzt. die pro Gemeinde des Kantons durchgeführt wurde" ersetzt.
2. In § 8 wird der erste Satz durch die Wörter "und führen ihre 2. In § 8 wird der erste Satz durch die Wörter "und führen ihre
Verrichtungen pro Gemeinde des Kantons durch" ergänzt. Verrichtungen pro Gemeinde des Kantons durch" ergänzt.
Art. 4 - In Artikel 103 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Art. 4 - In Artikel 103 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die
Wörter "darf nicht vor" durch die Wörter "muss spätestens um" ersetzt. Wörter "darf nicht vor" durch die Wörter "muss spätestens um" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 107 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 5 - In Artikel 107 Absatz 8 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter ", abgeändert durch das Gesetz vom 11. April 1994, werden die Wörter ",
gegebenenfalls der Name seines Ehepartners" aufgehoben. gegebenenfalls der Name seines Ehepartners" aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel 115 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 6 - In Artikel 115 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird der letzte Absatz durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird der letzte Absatz
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 7 - In Artikel 116 § 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch Art. 7 - In Artikel 116 § 4 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch
das Gesetz vom 11. April 1994, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: das Gesetz vom 11. April 1994, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:
"Im Wahlvorschlag werden für Kandidaten der Name und die Vornamen wie "Im Wahlvorschlag werden für Kandidaten der Name und die Vornamen wie
im Nationalregister der natürlichen Personen angegeben, gegebenenfalls im Nationalregister der natürlichen Personen angegeben, gegebenenfalls
der Vorname, der durch eine von einem Friedensrichter oder Notar der Vorname, der durch eine von einem Friedensrichter oder Notar
erstellte Offenkundigkeitsurkunde bescheinigt worden ist und unter dem erstellte Offenkundigkeitsurkunde bescheinigt worden ist und unter dem
Kandidaten sich zur Wahl stellen möchten, das Geburtsdatum, das Kandidaten sich zur Wahl stellen möchten, das Geburtsdatum, das
Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort angegeben. Dieselben Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort angegeben. Dieselben
Angaben werden im Wahlvorschlag gegebenenfalls für vorschlagende Angaben werden im Wahlvorschlag gegebenenfalls für vorschlagende
Wähler gemacht. Den Personalien des/der verheirateten oder verwitweten Wähler gemacht. Den Personalien des/der verheirateten oder verwitweten
Kandidaten/Kandidatin darf der Name seines/ihres Ehegatten oder Kandidaten/Kandidatin darf der Name seines/ihres Ehegatten oder
seines/ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden oder folgen." seines/ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden oder folgen."
Art. 8 - In Artikel 122 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 8 - In Artikel 122 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 16. Juli 1993, wird Absatz 2 aufgehoben. Gesetz vom 16. Juli 1993, wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 9 - In Artikel 127 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 9 - In Artikel 127 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Wörter "die abgeändert durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Wörter "die
Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen" durch die Wörter "die Namen Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen" durch die Wörter "die Namen
und Vornamen, unter denen sich die Kandidaten zur Wahl stellen und Vornamen, unter denen sich die Kandidaten zur Wahl stellen
möchten" ersetzt. möchten" ersetzt.
Art. 10 - In Artikel 128 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 10 - In Artikel 128 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird Absatz 2 durch abgeändert durch das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird Absatz 2 durch
folgende Sätze ergänzt: folgende Sätze ergänzt:
"Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle auf dem Stimmzettel "Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle auf dem Stimmzettel
angegeben und in Großbuchstaben gedruckt. Der Vorname folgt und wird, angegeben und in Großbuchstaben gedruckt. Der Vorname folgt und wird,
mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben gedruckt." mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben gedruckt."
Art. 11 - In Artikel 143 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 11 - In Artikel 143 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Absätze 4 und 5 wie folgt Gesetz vom 6. Januar 2014, werden die Absätze 4 und 5 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Ein Wähler, der infolge einer Behinderung nicht imstande ist, sich "Ein Wähler, der infolge einer Behinderung nicht imstande ist, sich
allein in die Wahlkabine zu begeben oder selbst seine Stimme allein in die Wahlkabine zu begeben oder selbst seine Stimme
abzugeben, darf sich mit Zustimmung des Vorsitzenden von jemandem abzugeben, darf sich mit Zustimmung des Vorsitzenden von jemandem
begleiten oder helfen lassen. Die Namen beider Personen werden im begleiten oder helfen lassen. Die Namen beider Personen werden im
Protokoll vermerkt. Protokoll vermerkt.
Falls ein Beisitzer oder Zeuge die Echtheit oder Schwere der Falls ein Beisitzer oder Zeuge die Echtheit oder Schwere der
angegebenen Behinderung bestreitet, entscheidet der Vorstand und sein angegebenen Behinderung bestreitet, entscheidet der Vorstand und sein
mit Gründen versehener Beschluss wird in das Protokoll aufgenommen." mit Gründen versehener Beschluss wird in das Protokoll aufgenommen."
Art. 12 - In Artikel 149 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 12 - In Artikel 149 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden nach den Wörtern durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, werden nach den Wörtern
"verschiedener Wahlbüros" die Wörter "- verpflichtenderweise aus "verschiedener Wahlbüros" die Wörter "- verpflichtenderweise aus
derselben Gemeinde des Kantons -" eingefügt. derselben Gemeinde des Kantons -" eingefügt.
Art. 13 - In Artikel 150 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 13 - In Artikel 150 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, werden die Wörter "eine Auslosung durch das Gesetz vom 5. Juli 1976, werden die Wörter "eine Auslosung
vor, um die Wahlbüros zu bestimmen, deren Stimmzettel von ein und vor, um die Wahlbüros zu bestimmen, deren Stimmzettel von ein und
demselben Zählbürovorstand ausgezählt werden" durch die Wörter "für demselben Zählbürovorstand ausgezählt werden" durch die Wörter "für
jede Gemeinde des Kantons einzeln eine Auslosung vor, um die Wahlbüros jede Gemeinde des Kantons einzeln eine Auslosung vor, um die Wahlbüros
aus einer selben Gemeinde zu bestimmen, deren Stimmzettel von einem aus einer selben Gemeinde zu bestimmen, deren Stimmzettel von einem
bestimmten Zählbürovorstand ausgezählt werden" ersetzt. bestimmten Zählbürovorstand ausgezählt werden" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 161 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch Art. 14 - Artikel 161 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 5 werden die Wörter "Ergebnis der Auszählung der 1. In Absatz 5 werden die Wörter "Ergebnis der Auszählung der
Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ..." durch die Wörter "Ergebnis der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ..." durch die Wörter "Ergebnis der
Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ... der Gemeinde" Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ... der Gemeinde"
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 8 werden die Wörter "pro Zählbüro" durch die Wörter "pro 2. In Absatz 8 werden die Wörter "pro Zählbüro" durch die Wörter "pro
Gemeinde und pro Zählbüro" ersetzt. Gemeinde und pro Zählbüro" ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung
der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen der Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen
Gemeinschaft Gemeinschaft
Art. 20 - Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der Art. 20 - Artikel 11 des Gesetzes vom 6. Juli 1990 zur Regelung der
Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen Modalitäten für die Wahl des Parlaments der Deutschsprachigen
Gemeinschaft, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009, Gemeinschaft, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. April 2009,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "die Zählergebnisse sowohl im 1. In § 2 Absatz 3 werden die Wörter "die Zählergebnisse sowohl im
Kanton Eupen als auch im gesamten Wahlkreis ein" durch die Wörter Kanton Eupen als auch im gesamten Wahlkreis ein" durch die Wörter
"sowohl auf Ebene des Kantons Eupen als auch im gesamten Wahlkreis die "sowohl auf Ebene des Kantons Eupen als auch im gesamten Wahlkreis die
Ergebnisse der Stimmenauszählung, die pro Gemeinde durchgeführt wurde" Ergebnisse der Stimmenauszählung, die pro Gemeinde durchgeführt wurde"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "die Zählergebnisse im Kanton 2. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter "die Zählergebnisse im Kanton
Sankt Vith ein" durch die Wörter "auf Ebene des Kantons Sankt Vith die Sankt Vith ein" durch die Wörter "auf Ebene des Kantons Sankt Vith die
Ergebnisse der Stimmenauszählung, die pro Gemeinde des Kantons Ergebnisse der Stimmenauszählung, die pro Gemeinde des Kantons
durchgeführt wurde" ersetzt. durchgeführt wurde" ersetzt.
Art. 21 - In Artikel 12 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Art. 21 - In Artikel 12 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die
Wörter "wobei er mit dem Hauptort beginnt" durch die Wörter "wobei Wörter "wobei er mit dem Hauptort beginnt" durch die Wörter "wobei
diese Sektionen pro Gemeinde des Amtsbereichs des Kantons diese Sektionen pro Gemeinde des Amtsbereichs des Kantons
zusammengefasst werden" ersetzt. zusammengefasst werden" ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 14 § 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 22 - In Artikel 14 § 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird der erste Satz durch die durch das Gesetz vom 16. Juli 1993, wird der erste Satz durch die
Wörter "und führen ihre Verrichtungen pro Gemeinde des Kantons durch" Wörter "und führen ihre Verrichtungen pro Gemeinde des Kantons durch"
ergänzt. ergänzt.
Art. 23 - In Artikel 20 § 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 23 - In Artikel 20 § 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird der letzte Absatz aufgehoben. durch das Gesetz vom 27. März 2006, wird der letzte Absatz aufgehoben.
Art. 24 - Artikel 22 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 24 - Artikel 22 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 11. April 1994, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 11. April 1994, wird wie folgt ersetzt:
"Im Wahlvorschlag werden für Kandidaten der Name und die Vornamen wie "Im Wahlvorschlag werden für Kandidaten der Name und die Vornamen wie
im Nationalregister der natürlichen Personen angegeben, gegebenenfalls im Nationalregister der natürlichen Personen angegeben, gegebenenfalls
der Vorname, der durch eine von einem Friedensrichter oder Notar der Vorname, der durch eine von einem Friedensrichter oder Notar
erstellte Offenkundigkeitsurkunde bescheinigt worden ist und unter dem erstellte Offenkundigkeitsurkunde bescheinigt worden ist und unter dem
Kandidaten sich zur Wahl stellen möchten, das Geburtsdatum, das Kandidaten sich zur Wahl stellen möchten, das Geburtsdatum, das
Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort angegeben. Dieselben Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort angegeben. Dieselben
Angaben werden im Wahlvorschlag gegebenenfalls für vorschlagende Angaben werden im Wahlvorschlag gegebenenfalls für vorschlagende
Wähler gemacht. Den Personalien des/der verheirateten oder verwitweten Wähler gemacht. Den Personalien des/der verheirateten oder verwitweten
Kandidaten/Kandidatin darf der Name seines/ihres Ehegatten oder Kandidaten/Kandidatin darf der Name seines/ihres Ehegatten oder
seines/ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden oder folgen." seines/ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden oder folgen."
Art. 25 - In Artikel 25 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Art. 25 - In Artikel 25 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die
Wörter "die Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen" durch die Wörter Wörter "die Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen" durch die Wörter
"die Namen und Vornamen, unter denen sich die Kandidaten zur Wahl "die Namen und Vornamen, unter denen sich die Kandidaten zur Wahl
stellen möchten" ersetzt. stellen möchten" ersetzt.
Art. 26 - Artikel 26 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 26 - Artikel 26 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch
das Gesetz vom 14. April 2009, wird durch folgende Sätze ergänzt: das Gesetz vom 14. April 2009, wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle auf dem Stimmzettel "Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle auf dem Stimmzettel
angegeben und in Großbuchstaben gedruckt. Der Vorname folgt und wird, angegeben und in Großbuchstaben gedruckt. Der Vorname folgt und wird,
mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben gedruckt." mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben gedruckt."
Art. 27 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 27 - Artikel 38 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden nach den Wörtern "verschiedener Wahlbüros" die Wörter 1. In § 1 werden nach den Wörtern "verschiedener Wahlbüros" die Wörter
"- verplichtenderweise aus derselben Gemeinde des Kantons -" "- verplichtenderweise aus derselben Gemeinde des Kantons -"
eingefügt. eingefügt.
2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "eine Auslosung vor, um die 2. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "eine Auslosung vor, um die
Wahlbüros zu bestimmen, deren Stimmzettel von ein und demselben Wahlbüros zu bestimmen, deren Stimmzettel von ein und demselben
Zählbürovorstand ausgezählt werden" durch die Wörter "für jede Zählbürovorstand ausgezählt werden" durch die Wörter "für jede
Gemeinde des Kantons einzeln eine Auslosung vor, um die Wahlbüros aus Gemeinde des Kantons einzeln eine Auslosung vor, um die Wahlbüros aus
einer selben Gemeinde zu bestimmen, deren Stimmzettel von einem einer selben Gemeinde zu bestimmen, deren Stimmzettel von einem
bestimmten Zählbürovorstand ausgezählt werden" ersetzt. bestimmten Zählbürovorstand ausgezählt werden" ersetzt.
Art. 28 - Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 28 - Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 5 werden die Wörter "Ergebnis der Auszählung der 1. In Absatz 5 werden die Wörter "Ergebnis der Auszählung der
Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ..." durch die Wörter "Ergebnis der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ..." durch die Wörter "Ergebnis der
Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ... der Gemeinde" Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ... der Gemeinde"
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 8 werden die Wörter "pro Zählbüro" durch die Wörter "pro 2. In Absatz 8 werden die Wörter "pro Zählbüro" durch die Wörter "pro
Gemeinde und pro Zählbüro" ersetzt. Gemeinde und pro Zählbüro" ersetzt.
KAPITEL 4 - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 KAPITEL 4 - Abänderungen des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993
zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur
Art. 29 - In Artikel 11 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993 Art. 29 - In Artikel 11 des ordentlichen Gesetzes vom 16. Juli 1993
zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, zuletzt abgeändert durch zur Vollendung der föderalen Staatsstruktur, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird der letzte Absatz aufgehoben. das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird der letzte Absatz aufgehoben.
Art. 30 - Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 30 - Artikel 14 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 3 wird der Satz "Im Wahlvorschlag werden der Name, die 1. In Absatz 3 wird der Satz "Im Wahlvorschlag werden der Name, die
Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Beruf und der Vornamen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, der Beruf und der
Hauptwohnort der Kandidaten und gegebenenfalls der Wähler, die sie Hauptwohnort der Kandidaten und gegebenenfalls der Wähler, die sie
vorschlagen, angegeben." durch die Sätze "Im Wahlvorschlag werden für vorschlagen, angegeben." durch die Sätze "Im Wahlvorschlag werden für
Kandidaten der Name und die Vornamen wie im Nationalregister der Kandidaten der Name und die Vornamen wie im Nationalregister der
natürlichen Personen angegeben, gegebenenfalls der Vorname, der durch natürlichen Personen angegeben, gegebenenfalls der Vorname, der durch
eine von einem Friedensrichter oder Notar erstellte eine von einem Friedensrichter oder Notar erstellte
Offenkundigkeitsurkunde bescheinigt worden ist und unter dem Offenkundigkeitsurkunde bescheinigt worden ist und unter dem
Kandidaten sich zur Wahl stellen möchten, das Geburtsdatum, das Kandidaten sich zur Wahl stellen möchten, das Geburtsdatum, das
Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort angegeben. Dieselben Geschlecht, der Beruf und der Hauptwohnort angegeben. Dieselben
Angaben werden im Wahlvorschlag gegebenenfalls für vorschlagende Angaben werden im Wahlvorschlag gegebenenfalls für vorschlagende
Wähler gemacht." ersetzt. Wähler gemacht." ersetzt.
2. In Absatz 3 wird der Satz "Den Personalien der verheirateten oder 2. In Absatz 3 wird der Satz "Den Personalien der verheirateten oder
verwitweten Kandidatin kann der Name ihres Ehegatten oder ihres verwitweten Kandidatin kann der Name ihres Ehegatten oder ihres
verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden." durch den Satz "Den verstorbenen Ehegatten vorangestellt werden." durch den Satz "Den
Personalien der verheirateten oder verwitweten Kandidatin darf der Personalien der verheirateten oder verwitweten Kandidatin darf der
Name ihres Ehegatten oder ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt Name ihres Ehegatten oder ihres verstorbenen Ehegatten vorangestellt
werden oder folgen." ersetzt. werden oder folgen." ersetzt.
Art. 31 - In Artikel 16 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Art. 31 - In Artikel 16 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die
Wörter "die Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen" durch die Wörter Wörter "die Namen der Kandidaten sowie ihre Vornamen" durch die Wörter
"die Namen und Vornamen, unter denen sich die Kandidaten zur Wahl "die Namen und Vornamen, unter denen sich die Kandidaten zur Wahl
stellen möchten" ersetzt. stellen möchten" ersetzt.
Art. 32 - Artikel 17 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 32 - Artikel 17 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 14. April 2009, wird durch folgende Sätze ergänzt: das Gesetz vom 14. April 2009, wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle auf dem Stimmzettel "Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle auf dem Stimmzettel
angegeben und in Großbuchstaben gedruckt. Der Vorname folgt und wird, angegeben und in Großbuchstaben gedruckt. Der Vorname folgt und wird,
mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben gedruckt." mit Ausnahme des Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben gedruckt."
Art. 33 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 33 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 14. April 2009, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 5 werden die Wörter "Ergebnis der Auszählung der 1. In Absatz 5 werden die Wörter "Ergebnis der Auszählung der
Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ..." durch die Wörter "Ergebnis der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ..." durch die Wörter "Ergebnis der
Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ... der Gemeinde" Auszählung der Stimmzettel aus den Wahlbüros Nr. ... der Gemeinde"
ersetzt. ersetzt.
2. In Absatz 8 werden die Wörter "pro Zählbüro" durch die Wörter "pro 2. In Absatz 8 werden die Wörter "pro Zählbüro" durch die Wörter "pro
Gemeinde und pro Zählbüro" ersetzt. Gemeinde und pro Zählbüro" ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. April 1994 zur KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. April 1994 zur
Organisierung der automatisierten Wahl Organisierung der automatisierten Wahl
Art. 34 - Artikel 7 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 34 - Artikel 7 § 3 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird durch folgende Sätze ergänzt: das Gesetz vom 13. Februar 2007, wird durch folgende Sätze ergänzt:
"Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle und in Großbuchstaben "Der Name jedes Kandidaten wird an erster Stelle und in Großbuchstaben
auf dem Bildschirm angegeben. Der Vorname folgt, mit Ausnahme des auf dem Bildschirm angegeben. Der Vorname folgt, mit Ausnahme des
Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben." Anfangsbuchstaben, in Kleinbuchstaben."
Art. 35 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 35 - In Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 19. März 1999, werden die Wörter ", Gemeinde" durch die Gesetz vom 19. März 1999, werden die Wörter ", Gemeinde" durch die
Wörter "und Gemeinde" ersetzt. Wörter "und Gemeinde" ersetzt.
Art. 36 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 36 - In Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 18. Dezember 1998, werden die Wörter "Das Ministerium des Gesetz vom 18. Dezember 1998, werden die Wörter "Das Ministerium des
Innern" durch die Wörter "Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres" Innern" durch die Wörter "Der Föderale Öffentliche Dienst Inneres"
ersetzt. ersetzt.
Art. 37 - Artikel 17 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 37 - Artikel 17 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 19. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. In den ersten Satz werden nach den Wörtern "zur Billigung 1. In den ersten Satz werden nach den Wörtern "zur Billigung
vorgelegt" die Wörter "; dieser überprüft gegebenenfalls die vorgelegt" die Wörter "; dieser überprüft gegebenenfalls die
Übereinstimmung dieser Unterlagen mit den in seinem Bereich Übereinstimmung dieser Unterlagen mit den in seinem Bereich
verwendeten Stimmzetteln" eingefügt. verwendeten Stimmzetteln" eingefügt.
2. Die Wörter "Jeder Vorsitzende" werden durch die Wörter "Jeder 2. Die Wörter "Jeder Vorsitzende" werden durch die Wörter "Jeder
Vorsitzende oder die von ihm bestimmte Person" ersetzt. Vorsitzende oder die von ihm bestimmte Person" ersetzt.
Art. 38 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 38 - In Artikel 20 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 12. August 2000, werden die Wörter "mit den Ergebnissen das Gesetz vom 12. August 2000, werden die Wörter "mit den Ergebnissen
der Stimmenauszählung aus, "durch die Wörter "aus, die pro Gemeinde der Stimmenauszählung aus, "durch die Wörter "aus, die pro Gemeinde
gegliedert die Ergebnisse der Stimmenauszählung für den gesamten gegliedert die Ergebnisse der Stimmenauszählung für den gesamten
Kanton enthalten und" ersetzt. Kanton enthalten und" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, für die Familie und Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten, für die Familie und
für Personen mit Behinderung für Personen mit Behinderung
Ph. COURARD Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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