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Wet tot regeling van de overdracht van pensioenrechten tussen Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van internationaal publiek recht. - Duitse vertaling | Loi réglant le transfert de droits à pensions entre des régimes belges de pensions et ceux d'institutions de droit international public. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 FEBRUARI 2003. - Wet tot regeling van de overdracht van pensioenrechten tussen Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van internationaal publiek recht. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 FEVRIER 2003. - Loi réglant le transfert de droits à pensions entre des régimes belges de pensions et ceux d'institutions de droit international public. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
februari 2003 tot regeling van de overdracht van pensioenrechten | loi du 10 février 2003 réglant le transfert de droits à pensions entre |
tussen Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van | des régimes belges de pensions et ceux d'institutions de droit |
internationaal publiek recht (Belgisch Staatsblad van 27 maart 2003). | international public (Moniteur belge du 27 mars 2003). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT |
10. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Regelung der Übertragung von | 10. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Regelung der Übertragung von |
Pensionsansprüchen zwischen belgischen Pensionsregelungen und | Pensionsansprüchen zwischen belgischen Pensionsregelungen und |
Versorgungssystemen völkerrechtlicher Einrichtungen | Versorgungssystemen völkerrechtlicher Einrichtungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. "Einrichtung": Einrichtungen der Gemeinschaften und Organe, die | 1. "Einrichtung": Einrichtungen der Gemeinschaften und Organe, die |
ihnen für die Anwendung des Statuts der Beamten und der | ihnen für die Anwendung des Statuts der Beamten und der |
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der | Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der |
Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt sind. | Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt sind. |
Als Einrichtungen gelten ebenfalls Einrichtungen mit | Als Einrichtungen gelten ebenfalls Einrichtungen mit |
gemeinschaftspolitischer Zielsetzung, deren Versorgungssystem: | gemeinschaftspolitischer Zielsetzung, deren Versorgungssystem: |
a) für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die in den Dienst | a) für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die in den Dienst |
der Einrichtung getreten sind, nachdem sie Pensionsansprüche aus einer | der Einrichtung getreten sind, nachdem sie Pensionsansprüche aus einer |
in Belgien ausgeübten Berufstätigkeit erworben haben, das Recht | in Belgien ausgeübten Berufstätigkeit erworben haben, das Recht |
eröffnet, die Übertragung eines Betrags, der dem pauschalen | eröffnet, die Übertragung eines Betrags, der dem pauschalen |
Rückkaufswert ihrer durch die Ausübung dieser Tätigkeit erworbenen | Rückkaufswert ihrer durch die Ausübung dieser Tätigkeit erworbenen |
Ansprüche auf Ruhestandspension entspricht, an die betreffende | Ansprüche auf Ruhestandspension entspricht, an die betreffende |
Einrichtung zu beantragen, | Einrichtung zu beantragen, |
b) für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die aus dem Dienst | b) für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die aus dem Dienst |
bei der Einrichtung ausgeschieden sind, um eine Berufstätigkeit in | bei der Einrichtung ausgeschieden sind, um eine Berufstätigkeit in |
Belgien auszuüben, das Recht eröffnet, die Übertragung eines Betrags, | Belgien auszuüben, das Recht eröffnet, die Übertragung eines Betrags, |
der dem versicherungsmathematischen Gegenwert oder dem pauschalen | der dem versicherungsmathematischen Gegenwert oder dem pauschalen |
Rückkaufswert ihrer Ansprüche auf Ruhestandspension zu Lasten des | Rückkaufswert ihrer Ansprüche auf Ruhestandspension zu Lasten des |
Versorgungssystems der betreffenden Einrichtung entspricht, an die | Versorgungssystems der betreffenden Einrichtung entspricht, an die |
Pensionsregelung, in der sie durch die Ausübung dieser Tätigkeit | Pensionsregelung, in der sie durch die Ausübung dieser Tätigkeit |
Pensionsansprüche erwerben, zu beantragen, | Pensionsansprüche erwerben, zu beantragen, |
2. "Beamten": Personen, die durch eine Urkunde der Anstellungsbehörde | 2. "Beamten": Personen, die durch eine Urkunde der Anstellungsbehörde |
einer Einrichtung nach den Vorschriften des Statuts der Einrichtung | einer Einrichtung nach den Vorschriften des Statuts der Einrichtung |
unter Einweisung in eine Dauerplanstelle in dieser Einrichtung zum | unter Einweisung in eine Dauerplanstelle in dieser Einrichtung zum |
Beamten ernannt worden sind, | Beamten ernannt worden sind, |
3. "Bediensteten auf Zeit": Bedienstete auf Zeit wie in Artikel 2 | 3. "Bediensteten auf Zeit": Bedienstete auf Zeit wie in Artikel 2 |
Buchstabe a, c und d der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen | Buchstabe a, c und d der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen |
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die in Artikel 3 der | Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die in Artikel 3 der |
Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar | Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar |
1968 festgelegt sind, oder wie in den entsprechenden Bestimmungen des | 1968 festgelegt sind, oder wie in den entsprechenden Bestimmungen des |
Statuts einer anderen Einrichtung erwähnt, | Statuts einer anderen Einrichtung erwähnt, |
4. "Verwaltung": die Verwaltung der Pensionen, das Landespensionsamt, | 4. "Verwaltung": die Verwaltung der Pensionen, das Landespensionsamt, |
das Amt für überseeische soziale Sicherheit und das Landesinstitut der | das Amt für überseeische soziale Sicherheit und das Landesinstitut der |
Sozialversicherungen für Selbständige, | Sozialversicherungen für Selbständige, |
5. "Landesamt": das Landespensionsamt, | 5. "Landesamt": das Landespensionsamt, |
6. "Pensionen": Pensionen, Renten und in Artikel 3 § 1 erwähnte | 6. "Pensionen": Pensionen, Renten und in Artikel 3 § 1 erwähnte |
persönliche Vorteile sowie alle anderen damit gleichgesetzten | persönliche Vorteile sowie alle anderen damit gleichgesetzten |
Leistungen. | Leistungen. |
Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Personen, die | Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Personen, die |
durch die Ausübung ihrer Berufstätigkeit Anspruch erworben haben auf: | durch die Ausübung ihrer Berufstätigkeit Anspruch erworben haben auf: |
1. eine in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung | 1. eine in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung |
von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnte Ruhestandspension, | von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnte Ruhestandspension, |
2. eine Ruhestandspension zu Lasten der Pensionsregelung für | 2. eine Ruhestandspension zu Lasten der Pensionsregelung für |
Lohnempfänger, die in Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom | Lohnempfänger, die in Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom |
24. Oktober 1967, des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines | 24. Oktober 1967, des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines |
flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der | flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der |
Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen | Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen |
Wohlstands und des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur | Wohlstands und des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur |
Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen gewährt wird, | gesetzlichen Pensionsregelungen gewährt wird, |
3. eine Ruhestandspension zu Lasten des Amtes für überseeische soziale | 3. eine Ruhestandspension zu Lasten des Amtes für überseeische soziale |
Sicherheit, die in Anwendung des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die | Sicherheit, die in Anwendung des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die |
überseeische soziale Sicherheit gewährt wird, | überseeische soziale Sicherheit gewährt wird, |
4. eine Ruhestandspension zu Lasten der Pensionsregelung für | 4. eine Ruhestandspension zu Lasten der Pensionsregelung für |
Selbständige, die geschaffen worden ist durch den Königlichen Erlass | Selbständige, die geschaffen worden ist durch den Königlichen Erlass |
Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und | Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und |
Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, das Gesetz vom 15. Mai 1984 | Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, das Gesetz vom 15. Mai 1984 |
zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der | zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der |
Pensionsregelungen und den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1997 über | Pensionsregelungen und den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1997 über |
die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und | die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und |
27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen | 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen |
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie | Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie |
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 | in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 |
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der | zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der |
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, | Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, |
5. eine Ruhestandspension zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der | 5. eine Ruhestandspension zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der |
Europäischen Gemeinschaften oder zu Lasten des Versorgungssystems | Europäischen Gemeinschaften oder zu Lasten des Versorgungssystems |
einer anderen Einrichtung. | einer anderen Einrichtung. |
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ab einem von Ihm | Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ab einem von Ihm |
festzulegenden Datum auf andere als die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten | festzulegenden Datum auf andere als die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten |
völkerrechtlichen Einrichtungen ausdehnen. In diesem Fall kann Er die | völkerrechtlichen Einrichtungen ausdehnen. In diesem Fall kann Er die |
Frist festlegen, in der in Artikel 5 erwähnte Anträge, die bei diesen | Frist festlegen, in der in Artikel 5 erwähnte Anträge, die bei diesen |
Einrichtungen eingereicht worden sind, beim Landesamt eingehen müssen. | Einrichtungen eingereicht worden sind, beim Landesamt eingehen müssen. |
Darüber hinaus kann Er unter Einhaltung der in vorliegendem Gesetz | Darüber hinaus kann Er unter Einhaltung der in vorliegendem Gesetz |
enthaltenen Grundsätze sowohl für Beamte beziehungsweise ehemalige | enthaltenen Grundsätze sowohl für Beamte beziehungsweise ehemalige |
Beamte, die in den Dienst dieser Einrichtungen getreten sind, bevor | Beamte, die in den Dienst dieser Einrichtungen getreten sind, bevor |
vorliegendes Gesetz auf sie anwendbar war, als auch für die | vorliegendes Gesetz auf sie anwendbar war, als auch für die |
Rechtsnachfolger dieser Beamten Übergangsmassnahmen vorsehen. | Rechtsnachfolger dieser Beamten Übergangsmassnahmen vorsehen. |
KAPITEL II - Sozialversicherte, die in den Dienst einer Einrichtung | KAPITEL II - Sozialversicherte, die in den Dienst einer Einrichtung |
getreten sind | getreten sind |
Art. 4 - § 1 - Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die in den | Art. 4 - § 1 - Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die in den |
Dienst einer Einrichtung getreten sind, nachdem sie Anspruch auf eine | Dienst einer Einrichtung getreten sind, nachdem sie Anspruch auf eine |
oder mehrere der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Pensionen | oder mehrere der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Pensionen |
erworben haben, dürfen mit Einverständnis dieser Einrichtung | erworben haben, dürfen mit Einverständnis dieser Einrichtung |
beantragen, dass die gemäss Artikel 7 festgelegten Beträge, die aus | beantragen, dass die gemäss Artikel 7 festgelegten Beträge, die aus |
ihrem Anschluss an diese Pensionsregelungen in der Zeit vor ihrem | ihrem Anschluss an diese Pensionsregelungen in der Zeit vor ihrem |
Dienstantritt bei der betreffenden Einrichtung hervorgehen, dieser | Dienstantritt bei der betreffenden Einrichtung hervorgehen, dieser |
Einrichtung beziehungsweise deren Pensionskasse übertragen werden. | Einrichtung beziehungsweise deren Pensionskasse übertragen werden. |
Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf Bedienstete auf Zeit, die zum | Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf Bedienstete auf Zeit, die zum |
Beamten ernannt worden sind und denen in Anwendung von Artikel 42 der | Beamten ernannt worden sind und denen in Anwendung von Artikel 42 der |
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der | Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der |
Europäischen Gemeinschaften, die in Artikel 3 der Verordnung (EWG, | Europäischen Gemeinschaften, die in Artikel 3 der Verordnung (EWG, |
EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 oder in den | EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 oder in den |
entsprechenden Bestimmungen des Statuts einer anderen Einrichtung | entsprechenden Bestimmungen des Statuts einer anderen Einrichtung |
festgelegt sind, die Wahrung ihres Anspruchs auf eine in Artikel 3 § 1 | festgelegt sind, die Wahrung ihres Anspruchs auf eine in Artikel 3 § 1 |
Nr. 1 bis 4 erwähnte Pension gewährt worden war. | Nr. 1 bis 4 erwähnte Pension gewährt worden war. |
§ 2 - Für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die vor ihrem | § 2 - Für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die vor ihrem |
Dienstantritt bei einer Einrichtung nacheinander oder gleichzeitig | Dienstantritt bei einer Einrichtung nacheinander oder gleichzeitig |
Anspruch auf mehrere der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten | Anspruch auf mehrere der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten |
Pensionen erworben haben, gilt ein Antrag auf Übertragung, der für | Pensionen erworben haben, gilt ein Antrag auf Übertragung, der für |
eine dieser Pensionen eingereicht wird, automatisch auch für alle | eine dieser Pensionen eingereicht wird, automatisch auch für alle |
anderen Pensionen. | anderen Pensionen. |
§ 3 - Beamte, die während eines Zeitraums der Abordnung, erwähnt in | § 3 - Beamte, die während eines Zeitraums der Abordnung, erwähnt in |
Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich des Statuts der | Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich des Statuts der |
Beamten der Europäischen Gemeinschaften wie in Artikel 2 der | Beamten der Europäischen Gemeinschaften wie in Artikel 2 der |
Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar | Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar |
1968 festgelegt, oder während eines Zeitraums des Urlaubs aus | 1968 festgelegt, oder während eines Zeitraums des Urlaubs aus |
persönlichen Gründen, erwähnt in Artikel 40 dieses Statuts oder in den | persönlichen Gründen, erwähnt in Artikel 40 dieses Statuts oder in den |
entsprechenden Bestimmungen des Statuts einer anderen Einrichtung, | entsprechenden Bestimmungen des Statuts einer anderen Einrichtung, |
keine Ansprüche mehr im Versorgungssystem einer Einrichtung, sondern | keine Ansprüche mehr im Versorgungssystem einer Einrichtung, sondern |
in einer der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Regelungen | in einer der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Regelungen |
erwerben und anschliessend ihren Dienst bei dieser Einrichtung wieder | erwerben und anschliessend ihren Dienst bei dieser Einrichtung wieder |
aufnehmen, können einen Antrag auf Übertragung nur für den | aufnehmen, können einen Antrag auf Übertragung nur für den |
letztgenannten Zeitraum einreichen. | letztgenannten Zeitraum einreichen. |
Art. 5 - § 1 - In Artikel 4 erwähnte Anträge sind bei der betreffenden | Art. 5 - § 1 - In Artikel 4 erwähnte Anträge sind bei der betreffenden |
Einrichtung unter den Bedingungen und in den Fristen, die die | Einrichtung unter den Bedingungen und in den Fristen, die die |
Einrichtung festlegt, einzureichen. | Einrichtung festlegt, einzureichen. |
§ 2 - Stirbt ein Beamter beziehungsweise Bediensteter auf Zeit vor | § 2 - Stirbt ein Beamter beziehungsweise Bediensteter auf Zeit vor |
Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf Übertragung, | Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf Übertragung, |
können die Rechtsnachfolger den Antrag unter den Bedingungen und in | können die Rechtsnachfolger den Antrag unter den Bedingungen und in |
den Fristen, die die Einrichtung festlegt, einreichen. | den Fristen, die die Einrichtung festlegt, einreichen. |
Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Rechtsnachfolger, ist der in | Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Rechtsnachfolger, ist der in |
Absatz 1 erwähnte Antrag von allen Rechtsnachfolgern gemeinsam | Absatz 1 erwähnte Antrag von allen Rechtsnachfolgern gemeinsam |
einzureichen. | einzureichen. |
§ 3 - Die von den Einrichtungen für zulässig erachteten Anträge werden | § 3 - Die von den Einrichtungen für zulässig erachteten Anträge werden |
von der betreffenden Einrichtung zusammen mit einer Bescheinigung | von der betreffenden Einrichtung zusammen mit einer Bescheinigung |
ihres Einverständnisses an das Landesamt weitergeleitet. | ihres Einverständnisses an das Landesamt weitergeleitet. |
§ 4 - Für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die vor ihrem | § 4 - Für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die vor ihrem |
Dienstantritt bei einer Einrichtung einer der in Artikel 3 § 1 Nr. 1, | Dienstantritt bei einer Einrichtung einer der in Artikel 3 § 1 Nr. 1, |
3 oder 4 erwähnten Pensionsregelungen unterlagen, leitet das Landesamt | 3 oder 4 erwähnten Pensionsregelungen unterlagen, leitet das Landesamt |
den Antrag und die Bescheinigung des Einverständnisses der Einrichtung | den Antrag und die Bescheinigung des Einverständnisses der Einrichtung |
an jede andere betroffene Verwaltung weiter. Diese Weiterleitung | an jede andere betroffene Verwaltung weiter. Diese Weiterleitung |
erfolgt binnen einem Monat nach dem Datum, an dem der in § 3 erwähnte | erfolgt binnen einem Monat nach dem Datum, an dem der in § 3 erwähnte |
Antrag beim Landesamt eingegangen ist. | Antrag beim Landesamt eingegangen ist. |
Wenn der betreffende Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit | Wenn der betreffende Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit |
Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnte Pension erworben | Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnte Pension erworben |
hat, die nicht von der Verwaltung der Pensionen verwaltet wird, leitet | hat, die nicht von der Verwaltung der Pensionen verwaltet wird, leitet |
diese Verwaltung den Antrag und die Bescheinigung des | diese Verwaltung den Antrag und die Bescheinigung des |
Einverständnisses der Einrichtung an jede Behörde oder öffentliche | Einverständnisses der Einrichtung an jede Behörde oder öffentliche |
Einrichtung weiter, in deren Pensionsregelung das betreffende | Einrichtung weiter, in deren Pensionsregelung das betreffende |
Personalmitglied Anspruch auf eine solche Pension erworben hat. | Personalmitglied Anspruch auf eine solche Pension erworben hat. |
§ 5 - Solange der in Artikel 4 vorgesehene Antrag auf Übertragung | § 5 - Solange der in Artikel 4 vorgesehene Antrag auf Übertragung |
nicht unwiderruflich in Anwendung von Artikel 9 geworden ist, darf der | nicht unwiderruflich in Anwendung von Artikel 9 geworden ist, darf der |
Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit mit Einverständnis der | Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit mit Einverständnis der |
Einrichtung seinen Antrag zurückziehen. Diese Rücknahme ist endgültig | Einrichtung seinen Antrag zurückziehen. Diese Rücknahme ist endgültig |
und gilt automatisch für alle in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten | und gilt automatisch für alle in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten |
Pensionen. | Pensionen. |
Art. 6 - Bei Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 1 berechnet jede der | Art. 6 - Bei Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 1 berechnet jede der |
Verwaltungen, an die das Landesamt einen Antrag auf Übertragung | Verwaltungen, an die das Landesamt einen Antrag auf Übertragung |
weitergeleitet hat, den sie betreffenden Betrag, der der Einrichtung | weitergeleitet hat, den sie betreffenden Betrag, der der Einrichtung |
zu übertragen ist. | zu übertragen ist. |
Dasselbe gilt für jede der Behörden und öffentlichen Einrichtungen, an | Dasselbe gilt für jede der Behörden und öffentlichen Einrichtungen, an |
die die Verwaltung der Pensionen den Antrag in Anwendung von Artikel 5 | die die Verwaltung der Pensionen den Antrag in Anwendung von Artikel 5 |
§ 4 Absatz 2 weitergeleitet hat. | § 4 Absatz 2 weitergeleitet hat. |
Art. 7 - § 1 - Für eine Berufstätigkeit, durch die ein Beamter | Art. 7 - § 1 - Für eine Berufstätigkeit, durch die ein Beamter |
beziehungsweise Bediensteter auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § | beziehungsweise Bediensteter auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § |
1 Nr. 1 erwähnte Pension erworben hat, setzen sich die in Anwendung | 1 Nr. 1 erwähnte Pension erworben hat, setzen sich die in Anwendung |
von Artikel 4 zu übertragenden Beträge aus den Beiträgen auf | von Artikel 4 zu übertragenden Beträge aus den Beiträgen auf |
Entlohnungen zusammen, auf die der in den Artikeln 60 beziehungsweise | Entlohnungen zusammen, auf die der in den Artikeln 60 beziehungsweise |
62 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur | 62 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur |
Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehene obligatorische Abzug | Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehene obligatorische Abzug |
erhoben worden ist. | erhoben worden ist. |
Für die Anwendung von Absatz 1 liegt der Beitragssatz für den Zeitraum | Für die Anwendung von Absatz 1 liegt der Beitragssatz für den Zeitraum |
nach dem 30. September 1983 bei 16,36 Prozent, für den Zeitraum | nach dem 30. September 1983 bei 16,36 Prozent, für den Zeitraum |
zwischen dem 1. Mai 1982 und dem 30. September 1983 bei 15,86 Prozent | zwischen dem 1. Mai 1982 und dem 30. September 1983 bei 15,86 Prozent |
und für den Zeitraum vor dem 1. Mai 1982 bei 15,36 Prozent. | und für den Zeitraum vor dem 1. Mai 1982 bei 15,36 Prozent. |
Wenn die Beitragssätze, die in Artikel 38 § 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 des | Wenn die Beitragssätze, die in Artikel 38 § 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 des |
Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze | Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze |
der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehen sind, abgeändert | der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehen sind, abgeändert |
werden, wird der in Absatz 2 erwähnte Beitragssatz entsprechend | werden, wird der in Absatz 2 erwähnte Beitragssatz entsprechend |
angepasst. | angepasst. |
Den in Absatz 1 bestimmten Berufstätigkeiten werden Tätigkeiten | Den in Absatz 1 bestimmten Berufstätigkeiten werden Tätigkeiten |
gleichgesetzt, auf die Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 1968 zur | gleichgesetzt, auf die Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 1968 zur |
Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des | Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des |
öffentlichen Sektors und des Privatsektors anwendbar ist. | öffentlichen Sektors und des Privatsektors anwendbar ist. |
Den in Absatz 1 bestimmten Berufstätigkeiten werden ebenfalls | Den in Absatz 1 bestimmten Berufstätigkeiten werden ebenfalls |
Tätigkeiten gleichgesetzt, die im öffentlichen Sektor unmittelbar vor | Tätigkeiten gleichgesetzt, die im öffentlichen Sektor unmittelbar vor |
Dienstantritt bei einer Einrichtung ausgeübt worden sind und auf die | Dienstantritt bei einer Einrichtung ausgeübt worden sind und auf die |
die Artikel 4 und 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1968 | die Artikel 4 und 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1968 |
bereits Anwendung gefunden haben. In diesem Fall werden die auf dieser | bereits Anwendung gefunden haben. In diesem Fall werden die auf dieser |
Grundlage gezahlten Beträge der Pensionsregelung erstattet, der der | Grundlage gezahlten Beträge der Pensionsregelung erstattet, der der |
Betreffende ursprünglich unterlag. | Betreffende ursprünglich unterlag. |
Für folgende Zeiträume wird keine Übertragung von Beiträgen | Für folgende Zeiträume wird keine Übertragung von Beiträgen |
vorgenommen: | vorgenommen: |
1. Dienstaltersverbesserungen für Dienstzeiten und Zeiträume, die dazu | 1. Dienstaltersverbesserungen für Dienstzeiten und Zeiträume, die dazu |
führen, dass diese Dienstzeiten und Zeiträume über ihre einfache Dauer | führen, dass diese Dienstzeiten und Zeiträume über ihre einfache Dauer |
hinaus berücksichtigt werden, | hinaus berücksichtigt werden, |
2. Militärdienstzeiten, | 2. Militärdienstzeiten, |
3. Dienstaltersverbesserungen aufgrund eines Diploms, | 3. Dienstaltersverbesserungen aufgrund eines Diploms, |
4. unbezahlter Urlaub, | 4. unbezahlter Urlaub, |
5. Zurdispositionstellungszeiträume, für die kein Wartegehalt bezogen | 5. Zurdispositionstellungszeiträume, für die kein Wartegehalt bezogen |
wurde. | wurde. |
§ 2 - Für eine Berufstätigkeit, durch die ein Beamter beziehungsweise | § 2 - Für eine Berufstätigkeit, durch die ein Beamter beziehungsweise |
Bediensteter auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 2 | Bediensteter auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 2 |
erwähnte Pension erworben hat, setzen sich die in Anwendung von | erwähnte Pension erworben hat, setzen sich die in Anwendung von |
Artikel 4 zu übertragenden Beträge aus den Beiträgen zusammen, die auf | Artikel 4 zu übertragenden Beträge aus den Beiträgen zusammen, die auf |
der Grundlage der Angaben der individuellen Abrechnung des | der Grundlage der Angaben der individuellen Abrechnung des |
Lohnempfängers für Aktivitäts- beziehungsweise Inaktivitätszeiträume, | Lohnempfängers für Aktivitäts- beziehungsweise Inaktivitätszeiträume, |
für die Beiträge gezahlt beziehungsweise übertragen worden sind, | für die Beiträge gezahlt beziehungsweise übertragen worden sind, |
berechnet werden. | berechnet werden. |
Für die Anwendung von Absatz 1 liegt der Beitragssatz für den Zeitraum | Für die Anwendung von Absatz 1 liegt der Beitragssatz für den Zeitraum |
nach dem 30. September 1983 bei 16,36 Prozent, für den Zeitraum | nach dem 30. September 1983 bei 16,36 Prozent, für den Zeitraum |
zwischen dem 1. Mai 1982 und dem 30. September 1983 bei 15,86 Prozent | zwischen dem 1. Mai 1982 und dem 30. September 1983 bei 15,86 Prozent |
und für den Zeitraum vor dem 1. Mai 1982 bei 15,36 Prozent. | und für den Zeitraum vor dem 1. Mai 1982 bei 15,36 Prozent. |
Wenn die Beitragssätze, die in Artikel 38 § 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 des | Wenn die Beitragssätze, die in Artikel 38 § 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 des |
Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze | Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze |
der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehen sind, abgeändert | der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehen sind, abgeändert |
werden, wird der in Absatz 2 erwähnte Beitragssatz entsprechend | werden, wird der in Absatz 2 erwähnte Beitragssatz entsprechend |
angepasst. | angepasst. |
Den in Absatz 1 bestimmten Berufstätigkeiten werden Tätigkeiten | Den in Absatz 1 bestimmten Berufstätigkeiten werden Tätigkeiten |
gleichgesetzt, die bei einer Behörde oder einer öffentlichen | gleichgesetzt, die bei einer Behörde oder einer öffentlichen |
Einrichtung ausgeübt worden sind, der der Betreffende bei | Einrichtung ausgeübt worden sind, der der Betreffende bei |
Dienstantritt bei einer Einrichtung nicht mehr angehörte, und auf die | Dienstantritt bei einer Einrichtung nicht mehr angehörte, und auf die |
die Artikel 4 und 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1968 | die Artikel 4 und 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1968 |
Anwendung finden. | Anwendung finden. |
§ 3 - Für eine Berufstätigkeit, durch die ein Beamter beziehungsweise | § 3 - Für eine Berufstätigkeit, durch die ein Beamter beziehungsweise |
Bediensteter auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 3 | Bediensteter auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 3 |
erwähnte Pension erworben hat, setzen sich die zu übertragenden | erwähnte Pension erworben hat, setzen sich die zu übertragenden |
Beträge aus den Beiträgen zusammen, die in Anwendung der Artikel 17 | Beträge aus den Beiträgen zusammen, die in Anwendung der Artikel 17 |
und 18 des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeische soziale | und 18 des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeische soziale |
Sicherheit dem Pensionsfonds und dem Solidaritäts- und Ausgleichsfonds | Sicherheit dem Pensionsfonds und dem Solidaritäts- und Ausgleichsfonds |
zugewiesen worden sind. | zugewiesen worden sind. |
§ 4 - Für eine Berufstätigkeit, durch die ein Beamter beziehungsweise | § 4 - Für eine Berufstätigkeit, durch die ein Beamter beziehungsweise |
Bediensteter auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 4 | Bediensteter auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 4 |
erwähnte Pension erworben hat, setzen sich die zu übertragenden | erwähnte Pension erworben hat, setzen sich die zu übertragenden |
Beträge wie folgt zusammen: | Beträge wie folgt zusammen: |
a) für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1984 aus dem Teil der Beiträge, | a) für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1984 aus dem Teil der Beiträge, |
der zur Bildung der in Artikel 37 § 1 des vorerwähnten Königlichen | der zur Bildung der in Artikel 37 § 1 des vorerwähnten Königlichen |
Erlasses Nr. 72 erwähnten Renten verwendet worden ist, | Erlasses Nr. 72 erwähnten Renten verwendet worden ist, |
b) für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. Dezember | b) für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. Dezember |
1996 aus dem für den Pensionssektor bestimmten Teil der Beiträge, die | 1996 aus dem für den Pensionssektor bestimmten Teil der Beiträge, die |
aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur | aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur |
Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen in eine | Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen in eine |
Sozialversicherungskasse eingezahlt worden sind, | Sozialversicherungskasse eingezahlt worden sind, |
c) für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1996 aus einem Anteil von 60 | c) für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1996 aus einem Anteil von 60 |
Prozent der aufgrund des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 in | Prozent der aufgrund des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 in |
eine Sozialversicherungskasse eingezahlten Beiträge, mit Ausnahme der | eine Sozialversicherungskasse eingezahlten Beiträge, mit Ausnahme der |
in Artikel 20 § 4 desselben Königlichen Erlasses vorgesehenen | in Artikel 20 § 4 desselben Königlichen Erlasses vorgesehenen |
Verwaltungskosten. Der König kann diesen Prozentsatz durch einen im | Verwaltungskosten. Der König kann diesen Prozentsatz durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass der Entwicklung der Ausgaben für | Ministerrat beratenen Erlass der Entwicklung der Ausgaben für |
Pensionsleistungen anpassen. Diese Abänderung kann alle drei (oder | Pensionsleistungen anpassen. Diese Abänderung kann alle drei (oder |
vier) Jahre und frühestens am 1. Januar des vierten Jahres nach dem | vier) Jahre und frühestens am 1. Januar des vierten Jahres nach dem |
Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes vorgenommen werden. | Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes vorgenommen werden. |
§ 5 - Den in Anwendung der Paragraphen 1, 2 und 4 zu übertragenden | § 5 - Den in Anwendung der Paragraphen 1, 2 und 4 zu übertragenden |
Beträgen sind die Beträge aus freiwilligen Einzahlungen zur | Beträgen sind die Beträge aus freiwilligen Einzahlungen zur |
Validierung bestimmter Zeiträume für eine in Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2 | Validierung bestimmter Zeiträume für eine in Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2 |
oder 4 erwähnte Pension hinzuzufügen, mit Ausnahme der freiwilligen | oder 4 erwähnte Pension hinzuzufügen, mit Ausnahme der freiwilligen |
Einzahlungen zur Validierung von Zeiträumen nach Dienstantritt bei der | Einzahlungen zur Validierung von Zeiträumen nach Dienstantritt bei der |
betreffenden Einrichtung. Die Beträge der letzten Einzahlungen, erhöht | betreffenden Einrichtung. Die Beträge der letzten Einzahlungen, erhöht |
um die gemäss § 6 Absatz 4 berechneten Zinseszinsen, werden dem | um die gemäss § 6 Absatz 4 berechneten Zinseszinsen, werden dem |
Betreffenden zurückgezahlt. | Betreffenden zurückgezahlt. |
§ 6 - Die in Ausführung der Paragraphen 1 und 2 zu übertragenden | § 6 - Die in Ausführung der Paragraphen 1 und 2 zu übertragenden |
Beträge werden um Zinseszinsen erhöht, deren Satz bei 3,5 Prozent pro | Beträge werden um Zinseszinsen erhöht, deren Satz bei 3,5 Prozent pro |
Jahr liegt. Diese Zinsen laufen vom 1. Juli des Kalenderjahres, auf | Jahr liegt. Diese Zinsen laufen vom 1. Juli des Kalenderjahres, auf |
das sich diese Beträge beziehen, bis zum letzten Tag des Halbjahres, | das sich diese Beträge beziehen, bis zum letzten Tag des Halbjahres, |
in dem dem betreffenden Beamten beziehungsweise Bediensteten auf Zeit | in dem dem betreffenden Beamten beziehungsweise Bediensteten auf Zeit |
der zu übertragende Gesamtbetrag gemäss Artikel 8 § 3 mitgeteilt | der zu übertragende Gesamtbetrag gemäss Artikel 8 § 3 mitgeteilt |
worden ist. | worden ist. |
Wenn die Berufstätigkeit, die Anspruch auf eine Pension in einer der | Wenn die Berufstätigkeit, die Anspruch auf eine Pension in einer der |
in den Paragraphen 1 oder 2 erwähnten Pensionsregelungen eröffnet, | in den Paragraphen 1 oder 2 erwähnten Pensionsregelungen eröffnet, |
nicht an einem 1. Januar aufgenommen wurde, erbringen die zu | nicht an einem 1. Januar aufgenommen wurde, erbringen die zu |
übertragenden Beträge, die sich auf das erste Jahr der Berufstätigkeit | übertragenden Beträge, die sich auf das erste Jahr der Berufstätigkeit |
beziehen, die in Absatz 1 erwähnten Zinsen in Abweichung von diesem | beziehen, die in Absatz 1 erwähnten Zinsen in Abweichung von diesem |
Absatz erst ab dem 1. Januar des Kalenderjahres nach dem Jahr der | Absatz erst ab dem 1. Januar des Kalenderjahres nach dem Jahr der |
Aufnahme der Berufstätigkeit. | Aufnahme der Berufstätigkeit. |
Die in Ausführung der Paragraphen 3 und 4 zu übertragenden Beträge | Die in Ausführung der Paragraphen 3 und 4 zu übertragenden Beträge |
werden um Zinseszinsen erhöht, deren Satz bei 3,5 Prozent pro Jahr | werden um Zinseszinsen erhöht, deren Satz bei 3,5 Prozent pro Jahr |
liegt. Diese Zinsen laufen vom ersten Tag des Halbjahres nach dem | liegt. Diese Zinsen laufen vom ersten Tag des Halbjahres nach dem |
Halbjahr, in dem die Beiträge eingezahlt worden sind, bis zum letzten | Halbjahr, in dem die Beiträge eingezahlt worden sind, bis zum letzten |
Tag des Halbjahres, in dem dem betreffenden Beamten beziehungsweise | Tag des Halbjahres, in dem dem betreffenden Beamten beziehungsweise |
Bediensteten auf Zeit der zu übertragende Gesamtbetrag gemäss Artikel | Bediensteten auf Zeit der zu übertragende Gesamtbetrag gemäss Artikel |
8 § 3 mitgeteilt worden ist. | 8 § 3 mitgeteilt worden ist. |
Die zu übertragenden Beträge, die sich auf die in § 5 erwähnten | Die zu übertragenden Beträge, die sich auf die in § 5 erwähnten |
freiwilligen Einzahlungen beziehen, werden um Zinseszinsen erhöht, | freiwilligen Einzahlungen beziehen, werden um Zinseszinsen erhöht, |
deren Satz bei 3,5 Prozent pro Jahr liegt. Diese Zinsen laufen vom 1. | deren Satz bei 3,5 Prozent pro Jahr liegt. Diese Zinsen laufen vom 1. |
Januar des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die | Januar des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die |
freiwilligen Einzahlungen getätigt worden sind, bis zum letzten Tag | freiwilligen Einzahlungen getätigt worden sind, bis zum letzten Tag |
des Halbjahres, in dem dem betreffenden Beamten beziehungsweise | des Halbjahres, in dem dem betreffenden Beamten beziehungsweise |
Bediensteten auf Zeit der zu übertragende Gesamtbetrag gemäss Artikel | Bediensteten auf Zeit der zu übertragende Gesamtbetrag gemäss Artikel |
8 § 3 mitgeteilt worden ist. | 8 § 3 mitgeteilt worden ist. |
Der König kann die in den Absätzen 1, 3 und 4 erwähnten | Der König kann die in den Absätzen 1, 3 und 4 erwähnten |
Zinseszinssätze der Entwicklung der Zinssätze des Marktes anpassen. | Zinseszinssätze der Entwicklung der Zinssätze des Marktes anpassen. |
Art. 8 - § 1 - Jede andere Verwaltung als das Landesamt teilt dem | Art. 8 - § 1 - Jede andere Verwaltung als das Landesamt teilt dem |
Landesamt den sie betreffenden endgültigen zu übertragenden Betrag und | Landesamt den sie betreffenden endgültigen zu übertragenden Betrag und |
die Zeiträume der Berufstätigkeit, für die diese Übertragung | die Zeiträume der Berufstätigkeit, für die diese Übertragung |
vorgenommen wird, mit. | vorgenommen wird, mit. |
§ 2 - Behörden und öffentliche Einrichtungen, an die die Verwaltung | § 2 - Behörden und öffentliche Einrichtungen, an die die Verwaltung |
der Pensionen in Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 2 einen Antrag | der Pensionen in Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 2 einen Antrag |
weitergeleitet hat, teilen dieser Verwaltung die in § 1 erwähnten | weitergeleitet hat, teilen dieser Verwaltung die in § 1 erwähnten |
Angaben mit. Diese Verwaltung übermittelt die Angaben dem Landesamt. | Angaben mit. Diese Verwaltung übermittelt die Angaben dem Landesamt. |
§ 3 - Auf der Grundlage der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten | § 3 - Auf der Grundlage der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten |
Mitteilungen und der Angaben, die an die in Artikel 3 § 1 Nr. 2 | Mitteilungen und der Angaben, die an die in Artikel 3 § 1 Nr. 2 |
erwähnte Pensionsregelung gebunden sind, teilt das Landesamt dem | erwähnte Pensionsregelung gebunden sind, teilt das Landesamt dem |
betreffenden Beamten beziehungsweise Bediensteten auf Zeit den | betreffenden Beamten beziehungsweise Bediensteten auf Zeit den |
Gesamtbetrag mit, der der Einrichtung übertragen wird. Diese | Gesamtbetrag mit, der der Einrichtung übertragen wird. Diese |
Mitteilung erfolgt binnen vier Monaten nach dem Datum, an dem der | Mitteilung erfolgt binnen vier Monaten nach dem Datum, an dem der |
Antrag auf Übertragung beim Landesamt eingegangen ist. | Antrag auf Übertragung beim Landesamt eingegangen ist. |
§ 4 - Der gemäss § 3 mitgeteilte Betrag gilt als endgültig, sobald der | § 4 - Der gemäss § 3 mitgeteilte Betrag gilt als endgültig, sobald der |
betreffende Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit dem Landesamt | betreffende Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit dem Landesamt |
sein Einverständnis zu diesem Betrag gegeben hat. | sein Einverständnis zu diesem Betrag gegeben hat. |
Erfolgt keine in § 5 Absatz 1 erwähnte administrative Beanstandung | Erfolgt keine in § 5 Absatz 1 erwähnte administrative Beanstandung |
binnen drei Monaten nach der Mitteilung, gilt der Betrag nach Ablauf | binnen drei Monaten nach der Mitteilung, gilt der Betrag nach Ablauf |
dieser Frist als endgültig. | dieser Frist als endgültig. |
Im Falle einer in § 5 Absatz 1 erwähnten administrativen Beanstandung | Im Falle einer in § 5 Absatz 1 erwähnten administrativen Beanstandung |
gilt der Betrag ab dem in Absatz 2 erwähnten Zeitpunkt als endgültig, | gilt der Betrag ab dem in Absatz 2 erwähnten Zeitpunkt als endgültig, |
sofern die neue Mitteilung die vorherige bestätigt. Wird die | sofern die neue Mitteilung die vorherige bestätigt. Wird die |
ursprüngliche Mitteilung geändert, gilt der Betrag als endgültig, | ursprüngliche Mitteilung geändert, gilt der Betrag als endgültig, |
sobald der betreffende Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit dem | sobald der betreffende Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit dem |
Landesamt sein Einverständnis zu dem Betrag dieser neuen Mitteilung | Landesamt sein Einverständnis zu dem Betrag dieser neuen Mitteilung |
gegeben hat. Erfolgt binnen drei Monaten nach der neuen Mitteilung | gegeben hat. Erfolgt binnen drei Monaten nach der neuen Mitteilung |
keine administrative Beanstandung, gilt der Betrag dieser neuen | keine administrative Beanstandung, gilt der Betrag dieser neuen |
Mitteilung nach Ablauf dieser Frist als endgültig. | Mitteilung nach Ablauf dieser Frist als endgültig. |
Wird ein in § 5 Absatz 2 erwähnter Widerspruch eingelegt, gilt der zu | Wird ein in § 5 Absatz 2 erwähnter Widerspruch eingelegt, gilt der zu |
übertragende Betrag erst ab dem Zeitpunkt als endgültig, zu dem ein | übertragende Betrag erst ab dem Zeitpunkt als endgültig, zu dem ein |
Beschluss mit Autorität der abgeurteilten Sache zur Änderung des in | Beschluss mit Autorität der abgeurteilten Sache zur Änderung des in |
Anwendung von § 3 mitgeteilten zu übertragenden Gesamtbetrags gefasst | Anwendung von § 3 mitgeteilten zu übertragenden Gesamtbetrags gefasst |
worden ist. | worden ist. |
§ 5 - Beanstandungen in Bezug auf den in § 3 erwähnten zu | § 5 - Beanstandungen in Bezug auf den in § 3 erwähnten zu |
übertragenden Gesamtbetrag sind binnen drei Monaten nach dem Monat der | übertragenden Gesamtbetrag sind binnen drei Monaten nach dem Monat der |
Mitteilung beim Landesamt einzureichen. Infolge einer Beanstandung | Mitteilung beim Landesamt einzureichen. Infolge einer Beanstandung |
gefasste Beschlüsse geben Anlass zu einer neuen Mitteilung seitens des | gefasste Beschlüsse geben Anlass zu einer neuen Mitteilung seitens des |
Landesamts. | Landesamts. |
Bei anhaltender Uneinigkeit kann binnen drei Monaten nach der neuen | Bei anhaltender Uneinigkeit kann binnen drei Monaten nach der neuen |
Mitteilung Beschwerde vor dem zuständigen Rechtsprechungsorgan | Mitteilung Beschwerde vor dem zuständigen Rechtsprechungsorgan |
eingereicht werden. | eingereicht werden. |
§ 6 - Das Landesamt teilt der Einrichtung den endgültigen zu | § 6 - Das Landesamt teilt der Einrichtung den endgültigen zu |
übertragenden Betrag mit. Diese Mitteilung erfolgt in dem Monat nach | übertragenden Betrag mit. Diese Mitteilung erfolgt in dem Monat nach |
dem Monat, in dem der Betrag in Anwendung von § 4 endgültig festgelegt | dem Monat, in dem der Betrag in Anwendung von § 4 endgültig festgelegt |
wird. | wird. |
Art. 9 - § 1 - Anträge auf Übertragung werden an dem Datum | Art. 9 - § 1 - Anträge auf Übertragung werden an dem Datum |
unwiderruflich, an dem das Landesamt von der Einrichtung die | unwiderruflich, an dem das Landesamt von der Einrichtung die |
endgültige Bestätigung des von einem Beamten beziehungsweise | endgültige Bestätigung des von einem Beamten beziehungsweise |
Bediensteten auf Zeit eingereichten Antrags auf Übertragung erhält. | Bediensteten auf Zeit eingereichten Antrags auf Übertragung erhält. |
§ 2 - Das Landesamt setzt Verwaltungen sowie Behörden und öffentliche | § 2 - Das Landesamt setzt Verwaltungen sowie Behörden und öffentliche |
Einrichtungen, an die die Verwaltung der Pensionen den betreffenden | Einrichtungen, an die die Verwaltung der Pensionen den betreffenden |
Antrag in Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 2 weitergeleitet hat, von | Antrag in Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 2 weitergeleitet hat, von |
dem Datum, an dem der Antrag auf Übertragung unwiderruflich geworden | dem Datum, an dem der Antrag auf Übertragung unwiderruflich geworden |
ist, in Kenntnis. Diese Information wird in dem Monat nach dem Monat, | ist, in Kenntnis. Diese Information wird in dem Monat nach dem Monat, |
in dem das Landesamt die in § 1 erwähnte Bestätigung erhalten hat, | in dem das Landesamt die in § 1 erwähnte Bestätigung erhalten hat, |
mitgeteilt. | mitgeteilt. |
Art. 10 - Jede andere Verwaltung als das Landesamt und jede Behörde | Art. 10 - Jede andere Verwaltung als das Landesamt und jede Behörde |
beziehungsweise öffentliche Einrichtung, an die die Verwaltung der | beziehungsweise öffentliche Einrichtung, an die die Verwaltung der |
Pensionen in Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 2 einen Antrag | Pensionen in Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 2 einen Antrag |
weitergeleitet hat, übermittelt dem Landesamt die gemäss Artikel 7 | weitergeleitet hat, übermittelt dem Landesamt die gemäss Artikel 7 |
festgelegten Beträge. | festgelegten Beträge. |
Art. 11 - § 1 - Die in Artikel 10 erwähnten Zahlungen müssen | Art. 11 - § 1 - Die in Artikel 10 erwähnten Zahlungen müssen |
spätestens am letzten Tag des vierten Monats nach dem Datum, an dem | spätestens am letzten Tag des vierten Monats nach dem Datum, an dem |
die Verwaltungen oder die Behörden beziehungsweise öffentlichen | die Verwaltungen oder die Behörden beziehungsweise öffentlichen |
Einrichtungen, an die die Verwaltung der Pensionen in Anwendung von | Einrichtungen, an die die Verwaltung der Pensionen in Anwendung von |
Artikel 5 § 4 Absatz 2 einen Antrag weitergeleitet hat, vom Landesamt | Artikel 5 § 4 Absatz 2 einen Antrag weitergeleitet hat, vom Landesamt |
davon in Kenntnis gesetzt worden sind, dass der betreffende Antrag auf | davon in Kenntnis gesetzt worden sind, dass der betreffende Antrag auf |
Übertragung in Anwendung von Artikel 9 § 1 unwiderruflich geworden | Übertragung in Anwendung von Artikel 9 § 1 unwiderruflich geworden |
ist, beim Landesamt eingegangen sein. | ist, beim Landesamt eingegangen sein. |
§ 2 - Das Landesamt überträgt der betreffenden Einrichtung den in | § 2 - Das Landesamt überträgt der betreffenden Einrichtung den in |
Artikel 8 § 3 erwähnten endgültigen Gesamtbetrag spätestens am letzten | Artikel 8 § 3 erwähnten endgültigen Gesamtbetrag spätestens am letzten |
Tag des sechsten Monats nach dem Monat, in dem der Antrag auf | Tag des sechsten Monats nach dem Monat, in dem der Antrag auf |
Übertragung in Anwendung von Artikel 9 § 1 unwiderruflich geworden | Übertragung in Anwendung von Artikel 9 § 1 unwiderruflich geworden |
ist. | ist. |
Art. 12 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 14 | Art. 12 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 14 |
sind an die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Pensionsregelungen | sind an die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Pensionsregelungen |
für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit und ihre | für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit und ihre |
Rechtsnachfolger ab dem Datum der Übertragung keine Verpflichtungen in | Rechtsnachfolger ab dem Datum der Übertragung keine Verpflichtungen in |
Bezug auf Pensionsansprüche, die der betreffende Beamte | Bezug auf Pensionsansprüche, die der betreffende Beamte |
beziehungsweise Bedienstete auf Zeit für den Zeitraum vor seinem | beziehungsweise Bedienstete auf Zeit für den Zeitraum vor seinem |
Dienstantritt bei einer Einrichtung erworben hat, mehr gebunden, | Dienstantritt bei einer Einrichtung erworben hat, mehr gebunden, |
selbst wenn er einer dieser Regelungen erneut unterworfen | selbst wenn er einer dieser Regelungen erneut unterworfen |
beziehungsweise angeschlossen wird. | beziehungsweise angeschlossen wird. |
Die vorerwähnten Verpflichtungen bleiben jedoch bestehen für | Die vorerwähnten Verpflichtungen bleiben jedoch bestehen für |
geschiedene Ehepartner, die zum Zeitpunkt der Übertragung bereits eine | geschiedene Ehepartner, die zum Zeitpunkt der Übertragung bereits eine |
Pension beziehen, die ganz oder teilweise aus der in Absatz 1 | Pension beziehen, die ganz oder teilweise aus der in Absatz 1 |
erwähnten Berufslaufbahn hervorgeht und zu Lasten einer der in Artikel | erwähnten Berufslaufbahn hervorgeht und zu Lasten einer der in Artikel |
3 § 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Pensionsregelungen ausgezahlt wird. | 3 § 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Pensionsregelungen ausgezahlt wird. |
Art. 13 - Wenn der betreffende Beamte beziehungsweise Bedienstete auf | Art. 13 - Wenn der betreffende Beamte beziehungsweise Bedienstete auf |
Zeit bereits eine Pension zu Lasten einer der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 | Zeit bereits eine Pension zu Lasten einer der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 |
bis 4 erwähnten Pensionsregelungen bezieht, unterliegt die Übertragung | bis 4 erwähnten Pensionsregelungen bezieht, unterliegt die Übertragung |
der vorherigen Rückzahlung aller Beträge, die auf gleich welcher | der vorherigen Rückzahlung aller Beträge, die auf gleich welcher |
Grundlage zu Lasten dieser Pensionsregelungen gewährt worden sind, | Grundlage zu Lasten dieser Pensionsregelungen gewährt worden sind, |
erhöht um Zinseszinsen, deren Satz bei 3,5 Prozent pro Jahr liegt. | erhöht um Zinseszinsen, deren Satz bei 3,5 Prozent pro Jahr liegt. |
Diese Zinsen laufen vom 1. Juli des Kalenderjahres, in dem die Beträge | Diese Zinsen laufen vom 1. Juli des Kalenderjahres, in dem die Beträge |
ausgezahlt worden sind, bis zum letzten Tag des Halbjahres, das der | ausgezahlt worden sind, bis zum letzten Tag des Halbjahres, das der |
Rückzahlung vorausgeht. | Rückzahlung vorausgeht. |
Wenn die Pension nicht an einem 1. Januar eingesetzt hat, erbringen | Wenn die Pension nicht an einem 1. Januar eingesetzt hat, erbringen |
die zurückzuzahlenden Beträge, die sich auf das Jahr des Einsetzens | die zurückzuzahlenden Beträge, die sich auf das Jahr des Einsetzens |
der Pension beziehen, die in Absatz 1 erwähnten Zinsen in Abweichung | der Pension beziehen, die in Absatz 1 erwähnten Zinsen in Abweichung |
von diesem Absatz erst ab dem 1. Januar des Kalenderjahres nach dem | von diesem Absatz erst ab dem 1. Januar des Kalenderjahres nach dem |
Jahr des Einsetzens der Pension. | Jahr des Einsetzens der Pension. |
KAPITEL III - Bei einer Einrichtung sozialversicherte Personen, die | KAPITEL III - Bei einer Einrichtung sozialversicherte Personen, die |
Sozialversicherte bei einer belgischen Pensionsregelung werden | Sozialversicherte bei einer belgischen Pensionsregelung werden |
Art. 14 - Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die ihre | Art. 14 - Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die ihre |
Tätigkeit bei einer Einrichtung aufgeben, um eine neue Berufstätigkeit | Tätigkeit bei einer Einrichtung aufgeben, um eine neue Berufstätigkeit |
aufzunehmen, die Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 | aufzunehmen, die Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 |
erwähnte Pension eröffnet, können beantragen, dass der | erwähnte Pension eröffnet, können beantragen, dass der |
Pensionsregelung, in der sie durch die Ausübung dieser neuen | Pensionsregelung, in der sie durch die Ausübung dieser neuen |
Berufstätigkeit Pensionsansprüche erwerben, gemäss den von der | Berufstätigkeit Pensionsansprüche erwerben, gemäss den von der |
betreffenden Einrichtung festgelegten Bedingungen, Modalitäten und | betreffenden Einrichtung festgelegten Bedingungen, Modalitäten und |
Fristen folgende Ansprüche, die aus ihrem Anschluss an die | Fristen folgende Ansprüche, die aus ihrem Anschluss an die |
Versorgungsordnung der Einrichtung hervorgehen, übertragen werden: | Versorgungsordnung der Einrichtung hervorgehen, übertragen werden: |
a) entweder der versicherungsmathematische Gegenwert der | a) entweder der versicherungsmathematische Gegenwert der |
Pensionsansprüche, die der betreffende Beamte beziehungsweise | Pensionsansprüche, die der betreffende Beamte beziehungsweise |
Bedienstete auf Zeit im Versorgungssystem der Einrichtung erworben | Bedienstete auf Zeit im Versorgungssystem der Einrichtung erworben |
hat, | hat, |
b) oder der pauschale Rückkaufswert, der den Beiträgen entspricht, die | b) oder der pauschale Rückkaufswert, der den Beiträgen entspricht, die |
für den betreffenden Beamten beziehungsweise Bediensteten auf Zeit in | für den betreffenden Beamten beziehungsweise Bediensteten auf Zeit in |
die Pensionskasse der Einrichtung eingezahlt worden sind. | die Pensionskasse der Einrichtung eingezahlt worden sind. |
Art. 15 - Zur Vermeidung des Ausschlusses ist der in Artikel 14 | Art. 15 - Zur Vermeidung des Ausschlusses ist der in Artikel 14 |
erwähnte Antrag per Einschreiben binnen sechs Monaten nach Aufnahme | erwähnte Antrag per Einschreiben binnen sechs Monaten nach Aufnahme |
der neuen Berufstätigkeit einzureichen. Dieser Antrag ist bei der | der neuen Berufstätigkeit einzureichen. Dieser Antrag ist bei der |
Verwaltung einzureichen, die die Pensionsregelung verwaltet, in der | Verwaltung einzureichen, die die Pensionsregelung verwaltet, in der |
der ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit | der ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit |
Pensionsansprüche erwirbt. | Pensionsansprüche erwirbt. |
Bei Ausübung einer Berufstätigkeit, durch die der ehemalige Beamte | Bei Ausübung einer Berufstätigkeit, durch die der ehemalige Beamte |
beziehungsweise Bedienstete auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § | beziehungsweise Bedienstete auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § |
1 Nr. 1 erwähnte Pension erwirbt, die nicht von der Verwaltung der | 1 Nr. 1 erwähnte Pension erwirbt, die nicht von der Verwaltung der |
Pensionen verwaltet wird, ist der Antrag an die Behörde | Pensionen verwaltet wird, ist der Antrag an die Behörde |
beziehungsweise öffentliche Einrichtung zu richten, die den | beziehungsweise öffentliche Einrichtung zu richten, die den |
Betreffenden beschäftigt. | Betreffenden beschäftigt. |
Art. 16 - Stirbt ein ehemaliger Beamter beziehungsweise Bediensteter | Art. 16 - Stirbt ein ehemaliger Beamter beziehungsweise Bediensteter |
auf Zeit vor Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf | auf Zeit vor Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf |
Übertragung, können die Rechtsnachfolger den Antrag vor Ablauf der in | Übertragung, können die Rechtsnachfolger den Antrag vor Ablauf der in |
Artikel 15 erwähnten Frist einreichen. | Artikel 15 erwähnten Frist einreichen. |
Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Rechtsnachfolger, ist der in | Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Rechtsnachfolger, ist der in |
Absatz 1 erwähnte Antrag von allen Rechtsnachfolgern gemeinsam | Absatz 1 erwähnte Antrag von allen Rechtsnachfolgern gemeinsam |
einzureichen. | einzureichen. |
Art. 17 - Zulässige Anträge auf Übertragung werden der Einrichtung | Art. 17 - Zulässige Anträge auf Übertragung werden der Einrichtung |
binnen drei Monaten nach ihrem Eingang bei der Verwaltung oder bei der | binnen drei Monaten nach ihrem Eingang bei der Verwaltung oder bei der |
in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise öffentlichen | in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise öffentlichen |
Einrichtung übermittelt. | Einrichtung übermittelt. |
Art. 18 - Die Einrichtung berechnet den Betrag, der der Verwaltung | Art. 18 - Die Einrichtung berechnet den Betrag, der der Verwaltung |
oder der in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise | oder der in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise |
öffentlichen Einrichtung in Anwendung von Artikel 14 übertragen wird. | öffentlichen Einrichtung in Anwendung von Artikel 14 übertragen wird. |
Dieser Betrag wird um Zinseszinsen erhöht, deren Satz bei 3,5 Prozent | Dieser Betrag wird um Zinseszinsen erhöht, deren Satz bei 3,5 Prozent |
pro Jahr liegt. Diese Zinsen laufen vom ersten Tag des Monats nach | pro Jahr liegt. Diese Zinsen laufen vom ersten Tag des Monats nach |
Ausscheiden aus dem Dienst bei der Einrichtung bis zum letzten Tag des | Ausscheiden aus dem Dienst bei der Einrichtung bis zum letzten Tag des |
sechsten Monats nach dem Monat der Einreichung des Antrags. Diese | sechsten Monats nach dem Monat der Einreichung des Antrags. Diese |
Zinsen werden nicht berechnet, wenn der zu übertragende Betrag zum | Zinsen werden nicht berechnet, wenn der zu übertragende Betrag zum |
Zeitpunkt der Übertragung aktualisiert wird. | Zeitpunkt der Übertragung aktualisiert wird. |
Art. 19 - Die Einrichtung teilt der Verwaltung oder der in Artikel 15 | Art. 19 - Die Einrichtung teilt der Verwaltung oder der in Artikel 15 |
Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise öffentlichen Einrichtung | Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise öffentlichen Einrichtung |
den aus der Anwendung von Artikel 18 hervorgehenden Betrag mit. | den aus der Anwendung von Artikel 18 hervorgehenden Betrag mit. |
Art. 20 - § 1 - Für ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf | Art. 20 - § 1 - Für ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf |
Zeit, die in einer der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnten | Zeit, die in einer der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnten |
Pensionsregelungen Pensionsansprüche erwerben, wird die Anzahl | Pensionsregelungen Pensionsansprüche erwerben, wird die Anzahl |
Dienstjahre, die in dieser Pensionsregelung berücksichtigt werden | Dienstjahre, die in dieser Pensionsregelung berücksichtigt werden |
können, gemäss den in § 2 erwähnten Modalitäten berechnet. | können, gemäss den in § 2 erwähnten Modalitäten berechnet. |
§ 2 - Der von der Einrichtung übertragene Betrag wird gemäss den | § 2 - Der von der Einrichtung übertragene Betrag wird gemäss den |
Modalitäten, die in den Artikeln 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom | Modalitäten, die in den Artikeln 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom |
24. März 1994 zur Abänderung verschiedener Verordnungsvorschriften | 24. März 1994 zur Abänderung verschiedener Verordnungsvorschriften |
über die Pensionen im öffentlichen Sektor bestimmt sind, in eine | über die Pensionen im öffentlichen Sektor bestimmt sind, in eine |
fiktive Rente umgewandelt. | fiktive Rente umgewandelt. |
Die Anzahl der für die Berechnung der Pension zulässigen Dienstjahre | Die Anzahl der für die Berechnung der Pension zulässigen Dienstjahre |
wird berechnet, indem die in Absatz 1 erwähnte fiktive Rente durch den | wird berechnet, indem die in Absatz 1 erwähnte fiktive Rente durch den |
Jahresbetrag der Pension geteilt wird, der auf der Grundlage des für | Jahresbetrag der Pension geteilt wird, der auf der Grundlage des für |
die Berechnung der Pension berücksichtigten Bruttojahresgehalts, das | die Berechnung der Pension berücksichtigten Bruttojahresgehalts, das |
der ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit bei Aufnahme | der ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit bei Aufnahme |
der Tätigkeit bezieht, und des Verhältnissatzes von einem Sechzigstel | der Tätigkeit bezieht, und des Verhältnissatzes von einem Sechzigstel |
festgelegt wird. Diese Anzahl Jahre wird mit zwei Dezimalstellen | festgelegt wird. Diese Anzahl Jahre wird mit zwei Dezimalstellen |
angegeben. | angegeben. |
Art. 21 - Für die Berechnung der Pension ehemaliger Beamter | Art. 21 - Für die Berechnung der Pension ehemaliger Beamter |
beziehungsweise Bediensteter auf Zeit, die Pensionsansprüche in der in | beziehungsweise Bediensteter auf Zeit, die Pensionsansprüche in der in |
Artikel 3 § 1 Nr. 2 erwähnten Pensionsregelung erwerben, werden die | Artikel 3 § 1 Nr. 2 erwähnten Pensionsregelung erwerben, werden die |
Bruttojahresentlohnungen, die sie bei der Einrichtung verdient haben, | Bruttojahresentlohnungen, die sie bei der Einrichtung verdient haben, |
und die Zeiträume, auf die sich diese Entlohnungen beziehen, dem | und die Zeiträume, auf die sich diese Entlohnungen beziehen, dem |
Landesamt mitgeteilt. | Landesamt mitgeteilt. |
Die Beträge dieser Pensionsansprüche werden gemäss den in Artikel 3 § | Die Beträge dieser Pensionsansprüche werden gemäss den in Artikel 3 § |
1 Nr. 2 erwähnten Pensionsvorschriften berechnet. | 1 Nr. 2 erwähnten Pensionsvorschriften berechnet. |
Art. 22 - Für ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, | Art. 22 - Für ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, |
die Pensionsansprüche in der in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten | die Pensionsansprüche in der in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten |
Pensionsregelung erwerben, wird der von der Einrichtung übertragene | Pensionsregelung erwerben, wird der von der Einrichtung übertragene |
Betrag der Zahlung einer Einmalprämie zur Gewährleistung von Alters- | Betrag der Zahlung einer Einmalprämie zur Gewährleistung von Alters- |
und Hinterbliebenenleistungen gemäss den in Artikel 63 des Gesetzes | und Hinterbliebenenleistungen gemäss den in Artikel 63 des Gesetzes |
vom 17. Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit bestimmten | vom 17. Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit bestimmten |
Modalitäten gleichgesetzt. | Modalitäten gleichgesetzt. |
Art. 23 - § 1 - Für ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf | Art. 23 - § 1 - Für ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf |
Zeit, die Pensionsansprüche in der in Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnten | Zeit, die Pensionsansprüche in der in Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnten |
Pensionsregelung erwerben, entspricht der Zeitraum, der in dieser | Pensionsregelung erwerben, entspricht der Zeitraum, der in dieser |
Pensionsregelung berücksichtigt werden kann, dem Zeitraum, in dem | Pensionsregelung berücksichtigt werden kann, dem Zeitraum, in dem |
Pensionsansprüche im Versorgungssystem der Einrichtung erworben worden | Pensionsansprüche im Versorgungssystem der Einrichtung erworben worden |
sind. | sind. |
§ 2 - Die Beträge dieser Pensionsansprüche werden gemäss den in | § 2 - Die Beträge dieser Pensionsansprüche werden gemäss den in |
Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnten Pensionsvorschriften berechnet. | Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnten Pensionsvorschriften berechnet. |
Art. 24 - Die Verwaltung oder die in Artikel 15 Absatz 2 erwähnte | Art. 24 - Die Verwaltung oder die in Artikel 15 Absatz 2 erwähnte |
Behörde beziehungsweise öffentliche Einrichtung teilt dem ehemaligen | Behörde beziehungsweise öffentliche Einrichtung teilt dem ehemaligen |
Beamten beziehungsweise Bediensteten auf Zeit alle Angaben mit, die | Beamten beziehungsweise Bediensteten auf Zeit alle Angaben mit, die |
bei der Berechnung der Pension in der belgischen Pensionsregelung | bei der Berechnung der Pension in der belgischen Pensionsregelung |
berücksichtigt werden. | berücksichtigt werden. |
Art. 25 - Solange der in Artikel 14 vorgesehene Antrag auf Übertragung | Art. 25 - Solange der in Artikel 14 vorgesehene Antrag auf Übertragung |
nicht unwiderruflich in Anwendung von Artikel 26 geworden ist, darf | nicht unwiderruflich in Anwendung von Artikel 26 geworden ist, darf |
der ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit seinen | der ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit seinen |
Antrag auf Übertragung zurückziehen. Diese Rücknahme ist endgültig. | Antrag auf Übertragung zurückziehen. Diese Rücknahme ist endgültig. |
Art. 26 - Anträge auf Übertragung werden unwiderruflich an dem Tag, an | Art. 26 - Anträge auf Übertragung werden unwiderruflich an dem Tag, an |
dem die Einrichtung von der Verwaltung oder von der in Artikel 15 | dem die Einrichtung von der Verwaltung oder von der in Artikel 15 |
Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise öffentlichen Einrichtung | Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise öffentlichen Einrichtung |
die endgültige Bestätigung des Antrags auf Übertragung erhält, den der | die endgültige Bestätigung des Antrags auf Übertragung erhält, den der |
betreffende ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit | betreffende ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit |
eingereicht hat, nachdem er sein Einverständnis zu den Angaben gegeben | eingereicht hat, nachdem er sein Einverständnis zu den Angaben gegeben |
hat, die ihm gemäss Artikel 24 mitgeteilt worden sind. | hat, die ihm gemäss Artikel 24 mitgeteilt worden sind. |
Art. 27 - Die Berücksichtigung der Dienstjahre, deren Übertragung in | Art. 27 - Die Berücksichtigung der Dienstjahre, deren Übertragung in |
Anwendung von Artikel 14 beantragt wird, in einer der in Artikel 3 § 1 | Anwendung von Artikel 14 beantragt wird, in einer der in Artikel 3 § 1 |
Nr. 1 bis 4 erwähnten Pensionsregelungen unterliegt der tatsächlichen | Nr. 1 bis 4 erwähnten Pensionsregelungen unterliegt der tatsächlichen |
Übertragung des in Anwendung von Artikel 19 mitgeteilten Betrags | Übertragung des in Anwendung von Artikel 19 mitgeteilten Betrags |
seitens der betreffenden Einrichtung an die Verwaltung oder an die in | seitens der betreffenden Einrichtung an die Verwaltung oder an die in |
Artikel 15 Absatz 2 erwähnte Behörde beziehungsweise öffentliche | Artikel 15 Absatz 2 erwähnte Behörde beziehungsweise öffentliche |
Einrichtung. | Einrichtung. |
KAPITEL IV - Abänderungsbestimmung | KAPITEL IV - Abänderungsbestimmung |
Art. 28 - [Abänderungsbestimmung ] | Art. 28 - [Abänderungsbestimmung ] |
KAPITEL V - Inkrafttreten | KAPITEL V - Inkrafttreten |
Art. 29 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2002 und | Art. 29 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2002 und |
findet Anwendung auf Anträge auf Übertragung, die von diesem Datum an | findet Anwendung auf Anträge auf Übertragung, die von diesem Datum an |
entweder gemäss den Bestimmungen von Kapitel II bei der betreffenden | entweder gemäss den Bestimmungen von Kapitel II bei der betreffenden |
Einrichtung oder gemäss den Bestimmungen von Kapitel III bei der | Einrichtung oder gemäss den Bestimmungen von Kapitel III bei der |
Verwaltung oder bei der in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Behörde | Verwaltung oder bei der in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Behörde |
beziehungsweise öffentlichen Einrichtung eingereicht werden. | beziehungsweise öffentlichen Einrichtung eingereicht werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2003 | Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2003 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister des Mittelstands | Der Minister des Mittelstands |
R. DAEMS | R. DAEMS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
M. VERWILGHEN | M. VERWILGHEN |