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Meertalige weergave van Wet van 10/02/2003
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Wet tot regeling van de overdracht van pensioenrechten tussen Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van internationaal publiek recht. - Duitse vertaling Loi réglant le transfert de droits à pensions entre des régimes belges de pensions et ceux d'institutions de droit international public. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 10 FEBRUARI 2003. - Wet tot regeling van de overdracht van pensioenrechten tussen Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van internationaal publiek recht. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 10 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 10 FEVRIER 2003. - Loi réglant le transfert de droits à pensions entre des régimes belges de pensions et ceux d'institutions de droit international public. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
februari 2003 tot regeling van de overdracht van pensioenrechten loi du 10 février 2003 réglant le transfert de droits à pensions entre
tussen Belgische pensioenregelingen en die van instellingen van des régimes belges de pensions et ceux d'institutions de droit
internationaal publiek recht (Belgisch Staatsblad van 27 maart 2003). international public (Moniteur belge du 27 mars 2003).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
10. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Regelung der Übertragung von 10. FEBRUAR 2003 - Gesetz zur Regelung der Übertragung von
Pensionsansprüchen zwischen belgischen Pensionsregelungen und Pensionsansprüchen zwischen belgischen Pensionsregelungen und
Versorgungssystemen völkerrechtlicher Einrichtungen Versorgungssystemen völkerrechtlicher Einrichtungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich KAPITEL I - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. "Einrichtung": Einrichtungen der Gemeinschaften und Organe, die 1. "Einrichtung": Einrichtungen der Gemeinschaften und Organe, die
ihnen für die Anwendung des Statuts der Beamten und der ihnen für die Anwendung des Statuts der Beamten und der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt sind. Europäischen Gemeinschaften gleichgestellt sind.
Als Einrichtungen gelten ebenfalls Einrichtungen mit Als Einrichtungen gelten ebenfalls Einrichtungen mit
gemeinschaftspolitischer Zielsetzung, deren Versorgungssystem: gemeinschaftspolitischer Zielsetzung, deren Versorgungssystem:
a) für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die in den Dienst a) für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die in den Dienst
der Einrichtung getreten sind, nachdem sie Pensionsansprüche aus einer der Einrichtung getreten sind, nachdem sie Pensionsansprüche aus einer
in Belgien ausgeübten Berufstätigkeit erworben haben, das Recht in Belgien ausgeübten Berufstätigkeit erworben haben, das Recht
eröffnet, die Übertragung eines Betrags, der dem pauschalen eröffnet, die Übertragung eines Betrags, der dem pauschalen
Rückkaufswert ihrer durch die Ausübung dieser Tätigkeit erworbenen Rückkaufswert ihrer durch die Ausübung dieser Tätigkeit erworbenen
Ansprüche auf Ruhestandspension entspricht, an die betreffende Ansprüche auf Ruhestandspension entspricht, an die betreffende
Einrichtung zu beantragen, Einrichtung zu beantragen,
b) für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die aus dem Dienst b) für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die aus dem Dienst
bei der Einrichtung ausgeschieden sind, um eine Berufstätigkeit in bei der Einrichtung ausgeschieden sind, um eine Berufstätigkeit in
Belgien auszuüben, das Recht eröffnet, die Übertragung eines Betrags, Belgien auszuüben, das Recht eröffnet, die Übertragung eines Betrags,
der dem versicherungsmathematischen Gegenwert oder dem pauschalen der dem versicherungsmathematischen Gegenwert oder dem pauschalen
Rückkaufswert ihrer Ansprüche auf Ruhestandspension zu Lasten des Rückkaufswert ihrer Ansprüche auf Ruhestandspension zu Lasten des
Versorgungssystems der betreffenden Einrichtung entspricht, an die Versorgungssystems der betreffenden Einrichtung entspricht, an die
Pensionsregelung, in der sie durch die Ausübung dieser Tätigkeit Pensionsregelung, in der sie durch die Ausübung dieser Tätigkeit
Pensionsansprüche erwerben, zu beantragen, Pensionsansprüche erwerben, zu beantragen,
2. "Beamten": Personen, die durch eine Urkunde der Anstellungsbehörde 2. "Beamten": Personen, die durch eine Urkunde der Anstellungsbehörde
einer Einrichtung nach den Vorschriften des Statuts der Einrichtung einer Einrichtung nach den Vorschriften des Statuts der Einrichtung
unter Einweisung in eine Dauerplanstelle in dieser Einrichtung zum unter Einweisung in eine Dauerplanstelle in dieser Einrichtung zum
Beamten ernannt worden sind, Beamten ernannt worden sind,
3. "Bediensteten auf Zeit": Bedienstete auf Zeit wie in Artikel 2 3. "Bediensteten auf Zeit": Bedienstete auf Zeit wie in Artikel 2
Buchstabe a, c und d der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Buchstabe a, c und d der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen
Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die in Artikel 3 der Bediensteten der Europäischen Gemeinschaften, die in Artikel 3 der
Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar
1968 festgelegt sind, oder wie in den entsprechenden Bestimmungen des 1968 festgelegt sind, oder wie in den entsprechenden Bestimmungen des
Statuts einer anderen Einrichtung erwähnt, Statuts einer anderen Einrichtung erwähnt,
4. "Verwaltung": die Verwaltung der Pensionen, das Landespensionsamt, 4. "Verwaltung": die Verwaltung der Pensionen, das Landespensionsamt,
das Amt für überseeische soziale Sicherheit und das Landesinstitut der das Amt für überseeische soziale Sicherheit und das Landesinstitut der
Sozialversicherungen für Selbständige, Sozialversicherungen für Selbständige,
5. "Landesamt": das Landespensionsamt, 5. "Landesamt": das Landespensionsamt,
6. "Pensionen": Pensionen, Renten und in Artikel 3 § 1 erwähnte 6. "Pensionen": Pensionen, Renten und in Artikel 3 § 1 erwähnte
persönliche Vorteile sowie alle anderen damit gleichgesetzten persönliche Vorteile sowie alle anderen damit gleichgesetzten
Leistungen. Leistungen.
Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Personen, die Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Personen, die
durch die Ausübung ihrer Berufstätigkeit Anspruch erworben haben auf: durch die Ausübung ihrer Berufstätigkeit Anspruch erworben haben auf:
1. eine in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung 1. eine in Artikel 38 des Gesetzes vom 5. August 1978 zur Festlegung
von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnte Ruhestandspension, von Wirtschafts- und Haushaltsreformen erwähnte Ruhestandspension,
2. eine Ruhestandspension zu Lasten der Pensionsregelung für 2. eine Ruhestandspension zu Lasten der Pensionsregelung für
Lohnempfänger, die in Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom Lohnempfänger, die in Anwendung des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom
24. Oktober 1967, des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines 24. Oktober 1967, des Gesetzes vom 20. Juli 1990 zur Einführung eines
flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der flexiblen Pensionsalters für Lohnempfänger und zur Anpassung der
Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen Pensionen der Lohnempfänger an die Entwicklung des allgemeinen
Wohlstands und des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur Wohlstands und des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996 zur
Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 Ausführung der Artikel 15, 16 und 17 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen gewährt wird, gesetzlichen Pensionsregelungen gewährt wird,
3. eine Ruhestandspension zu Lasten des Amtes für überseeische soziale 3. eine Ruhestandspension zu Lasten des Amtes für überseeische soziale
Sicherheit, die in Anwendung des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die Sicherheit, die in Anwendung des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die
überseeische soziale Sicherheit gewährt wird, überseeische soziale Sicherheit gewährt wird,
4. eine Ruhestandspension zu Lasten der Pensionsregelung für 4. eine Ruhestandspension zu Lasten der Pensionsregelung für
Selbständige, die geschaffen worden ist durch den Königlichen Erlass Selbständige, die geschaffen worden ist durch den Königlichen Erlass
Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und
Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, das Gesetz vom 15. Mai 1984 Hinterbliebenenpensionen für Selbständige, das Gesetz vom 15. Mai 1984
zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der zur Festlegung von Massnahmen zur Harmonisierung der
Pensionsregelungen und den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1997 über Pensionsregelungen und den Königlichen Erlass vom 30. Januar 1997 über
die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und die Pensionsregelung für Selbständige in Anwendung der Artikel 15 und
27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen 27 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen
Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen sowie
in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 in Anwendung von Artikel 3 § 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 26. Juli 1996
zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der zur Erfüllung der Haushaltskriterien für die Teilnahme Belgiens an der
Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion,
5. eine Ruhestandspension zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der 5. eine Ruhestandspension zu Lasten des Gesamthaushaltsplans der
Europäischen Gemeinschaften oder zu Lasten des Versorgungssystems Europäischen Gemeinschaften oder zu Lasten des Versorgungssystems
einer anderen Einrichtung. einer anderen Einrichtung.
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ab einem von Ihm Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes ab einem von Ihm
festzulegenden Datum auf andere als die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten festzulegenden Datum auf andere als die in Artikel 2 Nr. 1 erwähnten
völkerrechtlichen Einrichtungen ausdehnen. In diesem Fall kann Er die völkerrechtlichen Einrichtungen ausdehnen. In diesem Fall kann Er die
Frist festlegen, in der in Artikel 5 erwähnte Anträge, die bei diesen Frist festlegen, in der in Artikel 5 erwähnte Anträge, die bei diesen
Einrichtungen eingereicht worden sind, beim Landesamt eingehen müssen. Einrichtungen eingereicht worden sind, beim Landesamt eingehen müssen.
Darüber hinaus kann Er unter Einhaltung der in vorliegendem Gesetz Darüber hinaus kann Er unter Einhaltung der in vorliegendem Gesetz
enthaltenen Grundsätze sowohl für Beamte beziehungsweise ehemalige enthaltenen Grundsätze sowohl für Beamte beziehungsweise ehemalige
Beamte, die in den Dienst dieser Einrichtungen getreten sind, bevor Beamte, die in den Dienst dieser Einrichtungen getreten sind, bevor
vorliegendes Gesetz auf sie anwendbar war, als auch für die vorliegendes Gesetz auf sie anwendbar war, als auch für die
Rechtsnachfolger dieser Beamten Übergangsmassnahmen vorsehen. Rechtsnachfolger dieser Beamten Übergangsmassnahmen vorsehen.
KAPITEL II - Sozialversicherte, die in den Dienst einer Einrichtung KAPITEL II - Sozialversicherte, die in den Dienst einer Einrichtung
getreten sind getreten sind
Art. 4 - § 1 - Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die in den Art. 4 - § 1 - Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die in den
Dienst einer Einrichtung getreten sind, nachdem sie Anspruch auf eine Dienst einer Einrichtung getreten sind, nachdem sie Anspruch auf eine
oder mehrere der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Pensionen oder mehrere der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Pensionen
erworben haben, dürfen mit Einverständnis dieser Einrichtung erworben haben, dürfen mit Einverständnis dieser Einrichtung
beantragen, dass die gemäss Artikel 7 festgelegten Beträge, die aus beantragen, dass die gemäss Artikel 7 festgelegten Beträge, die aus
ihrem Anschluss an diese Pensionsregelungen in der Zeit vor ihrem ihrem Anschluss an diese Pensionsregelungen in der Zeit vor ihrem
Dienstantritt bei der betreffenden Einrichtung hervorgehen, dieser Dienstantritt bei der betreffenden Einrichtung hervorgehen, dieser
Einrichtung beziehungsweise deren Pensionskasse übertragen werden. Einrichtung beziehungsweise deren Pensionskasse übertragen werden.
Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf Bedienstete auf Zeit, die zum Absatz 1 findet ebenfalls Anwendung auf Bedienstete auf Zeit, die zum
Beamten ernannt worden sind und denen in Anwendung von Artikel 42 der Beamten ernannt worden sind und denen in Anwendung von Artikel 42 der
Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der
Europäischen Gemeinschaften, die in Artikel 3 der Verordnung (EWG, Europäischen Gemeinschaften, die in Artikel 3 der Verordnung (EWG,
EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 oder in den EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar 1968 oder in den
entsprechenden Bestimmungen des Statuts einer anderen Einrichtung entsprechenden Bestimmungen des Statuts einer anderen Einrichtung
festgelegt sind, die Wahrung ihres Anspruchs auf eine in Artikel 3 § 1 festgelegt sind, die Wahrung ihres Anspruchs auf eine in Artikel 3 § 1
Nr. 1 bis 4 erwähnte Pension gewährt worden war. Nr. 1 bis 4 erwähnte Pension gewährt worden war.
§ 2 - Für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die vor ihrem § 2 - Für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die vor ihrem
Dienstantritt bei einer Einrichtung nacheinander oder gleichzeitig Dienstantritt bei einer Einrichtung nacheinander oder gleichzeitig
Anspruch auf mehrere der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Anspruch auf mehrere der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten
Pensionen erworben haben, gilt ein Antrag auf Übertragung, der für Pensionen erworben haben, gilt ein Antrag auf Übertragung, der für
eine dieser Pensionen eingereicht wird, automatisch auch für alle eine dieser Pensionen eingereicht wird, automatisch auch für alle
anderen Pensionen. anderen Pensionen.
§ 3 - Beamte, die während eines Zeitraums der Abordnung, erwähnt in § 3 - Beamte, die während eines Zeitraums der Abordnung, erwähnt in
Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich des Statuts der Artikel 37 Absatz 1 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich des Statuts der
Beamten der Europäischen Gemeinschaften wie in Artikel 2 der Beamten der Europäischen Gemeinschaften wie in Artikel 2 der
Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar Verordnung (EWG, EURATOM, EGKS) Nr. 259/68 des Rates vom 29. Februar
1968 festgelegt, oder während eines Zeitraums des Urlaubs aus 1968 festgelegt, oder während eines Zeitraums des Urlaubs aus
persönlichen Gründen, erwähnt in Artikel 40 dieses Statuts oder in den persönlichen Gründen, erwähnt in Artikel 40 dieses Statuts oder in den
entsprechenden Bestimmungen des Statuts einer anderen Einrichtung, entsprechenden Bestimmungen des Statuts einer anderen Einrichtung,
keine Ansprüche mehr im Versorgungssystem einer Einrichtung, sondern keine Ansprüche mehr im Versorgungssystem einer Einrichtung, sondern
in einer der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Regelungen in einer der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Regelungen
erwerben und anschliessend ihren Dienst bei dieser Einrichtung wieder erwerben und anschliessend ihren Dienst bei dieser Einrichtung wieder
aufnehmen, können einen Antrag auf Übertragung nur für den aufnehmen, können einen Antrag auf Übertragung nur für den
letztgenannten Zeitraum einreichen. letztgenannten Zeitraum einreichen.
Art. 5 - § 1 - In Artikel 4 erwähnte Anträge sind bei der betreffenden Art. 5 - § 1 - In Artikel 4 erwähnte Anträge sind bei der betreffenden
Einrichtung unter den Bedingungen und in den Fristen, die die Einrichtung unter den Bedingungen und in den Fristen, die die
Einrichtung festlegt, einzureichen. Einrichtung festlegt, einzureichen.
§ 2 - Stirbt ein Beamter beziehungsweise Bediensteter auf Zeit vor § 2 - Stirbt ein Beamter beziehungsweise Bediensteter auf Zeit vor
Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf Übertragung, Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf Übertragung,
können die Rechtsnachfolger den Antrag unter den Bedingungen und in können die Rechtsnachfolger den Antrag unter den Bedingungen und in
den Fristen, die die Einrichtung festlegt, einreichen. den Fristen, die die Einrichtung festlegt, einreichen.
Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Rechtsnachfolger, ist der in Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Rechtsnachfolger, ist der in
Absatz 1 erwähnte Antrag von allen Rechtsnachfolgern gemeinsam Absatz 1 erwähnte Antrag von allen Rechtsnachfolgern gemeinsam
einzureichen. einzureichen.
§ 3 - Die von den Einrichtungen für zulässig erachteten Anträge werden § 3 - Die von den Einrichtungen für zulässig erachteten Anträge werden
von der betreffenden Einrichtung zusammen mit einer Bescheinigung von der betreffenden Einrichtung zusammen mit einer Bescheinigung
ihres Einverständnisses an das Landesamt weitergeleitet. ihres Einverständnisses an das Landesamt weitergeleitet.
§ 4 - Für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die vor ihrem § 4 - Für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die vor ihrem
Dienstantritt bei einer Einrichtung einer der in Artikel 3 § 1 Nr. 1, Dienstantritt bei einer Einrichtung einer der in Artikel 3 § 1 Nr. 1,
3 oder 4 erwähnten Pensionsregelungen unterlagen, leitet das Landesamt 3 oder 4 erwähnten Pensionsregelungen unterlagen, leitet das Landesamt
den Antrag und die Bescheinigung des Einverständnisses der Einrichtung den Antrag und die Bescheinigung des Einverständnisses der Einrichtung
an jede andere betroffene Verwaltung weiter. Diese Weiterleitung an jede andere betroffene Verwaltung weiter. Diese Weiterleitung
erfolgt binnen einem Monat nach dem Datum, an dem der in § 3 erwähnte erfolgt binnen einem Monat nach dem Datum, an dem der in § 3 erwähnte
Antrag beim Landesamt eingegangen ist. Antrag beim Landesamt eingegangen ist.
Wenn der betreffende Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit Wenn der betreffende Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit
Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnte Pension erworben Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnte Pension erworben
hat, die nicht von der Verwaltung der Pensionen verwaltet wird, leitet hat, die nicht von der Verwaltung der Pensionen verwaltet wird, leitet
diese Verwaltung den Antrag und die Bescheinigung des diese Verwaltung den Antrag und die Bescheinigung des
Einverständnisses der Einrichtung an jede Behörde oder öffentliche Einverständnisses der Einrichtung an jede Behörde oder öffentliche
Einrichtung weiter, in deren Pensionsregelung das betreffende Einrichtung weiter, in deren Pensionsregelung das betreffende
Personalmitglied Anspruch auf eine solche Pension erworben hat. Personalmitglied Anspruch auf eine solche Pension erworben hat.
§ 5 - Solange der in Artikel 4 vorgesehene Antrag auf Übertragung § 5 - Solange der in Artikel 4 vorgesehene Antrag auf Übertragung
nicht unwiderruflich in Anwendung von Artikel 9 geworden ist, darf der nicht unwiderruflich in Anwendung von Artikel 9 geworden ist, darf der
Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit mit Einverständnis der Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit mit Einverständnis der
Einrichtung seinen Antrag zurückziehen. Diese Rücknahme ist endgültig Einrichtung seinen Antrag zurückziehen. Diese Rücknahme ist endgültig
und gilt automatisch für alle in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten und gilt automatisch für alle in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten
Pensionen. Pensionen.
Art. 6 - Bei Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 1 berechnet jede der Art. 6 - Bei Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 1 berechnet jede der
Verwaltungen, an die das Landesamt einen Antrag auf Übertragung Verwaltungen, an die das Landesamt einen Antrag auf Übertragung
weitergeleitet hat, den sie betreffenden Betrag, der der Einrichtung weitergeleitet hat, den sie betreffenden Betrag, der der Einrichtung
zu übertragen ist. zu übertragen ist.
Dasselbe gilt für jede der Behörden und öffentlichen Einrichtungen, an Dasselbe gilt für jede der Behörden und öffentlichen Einrichtungen, an
die die Verwaltung der Pensionen den Antrag in Anwendung von Artikel 5 die die Verwaltung der Pensionen den Antrag in Anwendung von Artikel 5
§ 4 Absatz 2 weitergeleitet hat. § 4 Absatz 2 weitergeleitet hat.
Art. 7 - § 1 - Für eine Berufstätigkeit, durch die ein Beamter Art. 7 - § 1 - Für eine Berufstätigkeit, durch die ein Beamter
beziehungsweise Bediensteter auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § beziehungsweise Bediensteter auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 §
1 Nr. 1 erwähnte Pension erworben hat, setzen sich die in Anwendung 1 Nr. 1 erwähnte Pension erworben hat, setzen sich die in Anwendung
von Artikel 4 zu übertragenden Beträge aus den Beiträgen auf von Artikel 4 zu übertragenden Beträge aus den Beiträgen auf
Entlohnungen zusammen, auf die der in den Artikeln 60 beziehungsweise Entlohnungen zusammen, auf die der in den Artikeln 60 beziehungsweise
62 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur 62 des Gesetzes vom 15. Mai 1984 zur Festlegung von Massnahmen zur
Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehene obligatorische Abzug Harmonisierung der Pensionsregelungen vorgesehene obligatorische Abzug
erhoben worden ist. erhoben worden ist.
Für die Anwendung von Absatz 1 liegt der Beitragssatz für den Zeitraum Für die Anwendung von Absatz 1 liegt der Beitragssatz für den Zeitraum
nach dem 30. September 1983 bei 16,36 Prozent, für den Zeitraum nach dem 30. September 1983 bei 16,36 Prozent, für den Zeitraum
zwischen dem 1. Mai 1982 und dem 30. September 1983 bei 15,86 Prozent zwischen dem 1. Mai 1982 und dem 30. September 1983 bei 15,86 Prozent
und für den Zeitraum vor dem 1. Mai 1982 bei 15,36 Prozent. und für den Zeitraum vor dem 1. Mai 1982 bei 15,36 Prozent.
Wenn die Beitragssätze, die in Artikel 38 § 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 des Wenn die Beitragssätze, die in Artikel 38 § 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 des
Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze
der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehen sind, abgeändert der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehen sind, abgeändert
werden, wird der in Absatz 2 erwähnte Beitragssatz entsprechend werden, wird der in Absatz 2 erwähnte Beitragssatz entsprechend
angepasst. angepasst.
Den in Absatz 1 bestimmten Berufstätigkeiten werden Tätigkeiten Den in Absatz 1 bestimmten Berufstätigkeiten werden Tätigkeiten
gleichgesetzt, auf die Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 1968 zur gleichgesetzt, auf die Artikel 1 des Gesetzes vom 5. August 1968 zur
Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des Festlegung bestimmter Verbindungen zwischen den Pensionsregelungen des
öffentlichen Sektors und des Privatsektors anwendbar ist. öffentlichen Sektors und des Privatsektors anwendbar ist.
Den in Absatz 1 bestimmten Berufstätigkeiten werden ebenfalls Den in Absatz 1 bestimmten Berufstätigkeiten werden ebenfalls
Tätigkeiten gleichgesetzt, die im öffentlichen Sektor unmittelbar vor Tätigkeiten gleichgesetzt, die im öffentlichen Sektor unmittelbar vor
Dienstantritt bei einer Einrichtung ausgeübt worden sind und auf die Dienstantritt bei einer Einrichtung ausgeübt worden sind und auf die
die Artikel 4 und 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1968 die Artikel 4 und 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1968
bereits Anwendung gefunden haben. In diesem Fall werden die auf dieser bereits Anwendung gefunden haben. In diesem Fall werden die auf dieser
Grundlage gezahlten Beträge der Pensionsregelung erstattet, der der Grundlage gezahlten Beträge der Pensionsregelung erstattet, der der
Betreffende ursprünglich unterlag. Betreffende ursprünglich unterlag.
Für folgende Zeiträume wird keine Übertragung von Beiträgen Für folgende Zeiträume wird keine Übertragung von Beiträgen
vorgenommen: vorgenommen:
1. Dienstaltersverbesserungen für Dienstzeiten und Zeiträume, die dazu 1. Dienstaltersverbesserungen für Dienstzeiten und Zeiträume, die dazu
führen, dass diese Dienstzeiten und Zeiträume über ihre einfache Dauer führen, dass diese Dienstzeiten und Zeiträume über ihre einfache Dauer
hinaus berücksichtigt werden, hinaus berücksichtigt werden,
2. Militärdienstzeiten, 2. Militärdienstzeiten,
3. Dienstaltersverbesserungen aufgrund eines Diploms, 3. Dienstaltersverbesserungen aufgrund eines Diploms,
4. unbezahlter Urlaub, 4. unbezahlter Urlaub,
5. Zurdispositionstellungszeiträume, für die kein Wartegehalt bezogen 5. Zurdispositionstellungszeiträume, für die kein Wartegehalt bezogen
wurde. wurde.
§ 2 - Für eine Berufstätigkeit, durch die ein Beamter beziehungsweise § 2 - Für eine Berufstätigkeit, durch die ein Beamter beziehungsweise
Bediensteter auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 2 Bediensteter auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 2
erwähnte Pension erworben hat, setzen sich die in Anwendung von erwähnte Pension erworben hat, setzen sich die in Anwendung von
Artikel 4 zu übertragenden Beträge aus den Beiträgen zusammen, die auf Artikel 4 zu übertragenden Beträge aus den Beiträgen zusammen, die auf
der Grundlage der Angaben der individuellen Abrechnung des der Grundlage der Angaben der individuellen Abrechnung des
Lohnempfängers für Aktivitäts- beziehungsweise Inaktivitätszeiträume, Lohnempfängers für Aktivitäts- beziehungsweise Inaktivitätszeiträume,
für die Beiträge gezahlt beziehungsweise übertragen worden sind, für die Beiträge gezahlt beziehungsweise übertragen worden sind,
berechnet werden. berechnet werden.
Für die Anwendung von Absatz 1 liegt der Beitragssatz für den Zeitraum Für die Anwendung von Absatz 1 liegt der Beitragssatz für den Zeitraum
nach dem 30. September 1983 bei 16,36 Prozent, für den Zeitraum nach dem 30. September 1983 bei 16,36 Prozent, für den Zeitraum
zwischen dem 1. Mai 1982 und dem 30. September 1983 bei 15,86 Prozent zwischen dem 1. Mai 1982 und dem 30. September 1983 bei 15,86 Prozent
und für den Zeitraum vor dem 1. Mai 1982 bei 15,36 Prozent. und für den Zeitraum vor dem 1. Mai 1982 bei 15,36 Prozent.
Wenn die Beitragssätze, die in Artikel 38 § 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 des Wenn die Beitragssätze, die in Artikel 38 § 2 Nr. 1 und § 3 Nr. 1 des
Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze
der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehen sind, abgeändert der sozialen Sicherheit für Lohnempfänger vorgesehen sind, abgeändert
werden, wird der in Absatz 2 erwähnte Beitragssatz entsprechend werden, wird der in Absatz 2 erwähnte Beitragssatz entsprechend
angepasst. angepasst.
Den in Absatz 1 bestimmten Berufstätigkeiten werden Tätigkeiten Den in Absatz 1 bestimmten Berufstätigkeiten werden Tätigkeiten
gleichgesetzt, die bei einer Behörde oder einer öffentlichen gleichgesetzt, die bei einer Behörde oder einer öffentlichen
Einrichtung ausgeübt worden sind, der der Betreffende bei Einrichtung ausgeübt worden sind, der der Betreffende bei
Dienstantritt bei einer Einrichtung nicht mehr angehörte, und auf die Dienstantritt bei einer Einrichtung nicht mehr angehörte, und auf die
die Artikel 4 und 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1968 die Artikel 4 und 6 des vorerwähnten Gesetzes vom 5. August 1968
Anwendung finden. Anwendung finden.
§ 3 - Für eine Berufstätigkeit, durch die ein Beamter beziehungsweise § 3 - Für eine Berufstätigkeit, durch die ein Beamter beziehungsweise
Bediensteter auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 3 Bediensteter auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 3
erwähnte Pension erworben hat, setzen sich die zu übertragenden erwähnte Pension erworben hat, setzen sich die zu übertragenden
Beträge aus den Beiträgen zusammen, die in Anwendung der Artikel 17 Beträge aus den Beiträgen zusammen, die in Anwendung der Artikel 17
und 18 des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeische soziale und 18 des Gesetzes vom 17. Juli 1963 über die überseeische soziale
Sicherheit dem Pensionsfonds und dem Solidaritäts- und Ausgleichsfonds Sicherheit dem Pensionsfonds und dem Solidaritäts- und Ausgleichsfonds
zugewiesen worden sind. zugewiesen worden sind.
§ 4 - Für eine Berufstätigkeit, durch die ein Beamter beziehungsweise § 4 - Für eine Berufstätigkeit, durch die ein Beamter beziehungsweise
Bediensteter auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 4 Bediensteter auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 4
erwähnte Pension erworben hat, setzen sich die zu übertragenden erwähnte Pension erworben hat, setzen sich die zu übertragenden
Beträge wie folgt zusammen: Beträge wie folgt zusammen:
a) für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1984 aus dem Teil der Beiträge, a) für den Zeitraum vor dem 1. Januar 1984 aus dem Teil der Beiträge,
der zur Bildung der in Artikel 37 § 1 des vorerwähnten Königlichen der zur Bildung der in Artikel 37 § 1 des vorerwähnten Königlichen
Erlasses Nr. 72 erwähnten Renten verwendet worden ist, Erlasses Nr. 72 erwähnten Renten verwendet worden ist,
b) für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. Dezember b) für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1984 und dem 31. Dezember
1996 aus dem für den Pensionssektor bestimmten Teil der Beiträge, die 1996 aus dem für den Pensionssektor bestimmten Teil der Beiträge, die
aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur
Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen in eine Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen in eine
Sozialversicherungskasse eingezahlt worden sind, Sozialversicherungskasse eingezahlt worden sind,
c) für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1996 aus einem Anteil von 60 c) für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 1996 aus einem Anteil von 60
Prozent der aufgrund des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 in Prozent der aufgrund des vorerwähnten Königlichen Erlasses Nr. 38 in
eine Sozialversicherungskasse eingezahlten Beiträge, mit Ausnahme der eine Sozialversicherungskasse eingezahlten Beiträge, mit Ausnahme der
in Artikel 20 § 4 desselben Königlichen Erlasses vorgesehenen in Artikel 20 § 4 desselben Königlichen Erlasses vorgesehenen
Verwaltungskosten. Der König kann diesen Prozentsatz durch einen im Verwaltungskosten. Der König kann diesen Prozentsatz durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass der Entwicklung der Ausgaben für Ministerrat beratenen Erlass der Entwicklung der Ausgaben für
Pensionsleistungen anpassen. Diese Abänderung kann alle drei (oder Pensionsleistungen anpassen. Diese Abänderung kann alle drei (oder
vier) Jahre und frühestens am 1. Januar des vierten Jahres nach dem vier) Jahre und frühestens am 1. Januar des vierten Jahres nach dem
Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes vorgenommen werden. Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes vorgenommen werden.
§ 5 - Den in Anwendung der Paragraphen 1, 2 und 4 zu übertragenden § 5 - Den in Anwendung der Paragraphen 1, 2 und 4 zu übertragenden
Beträgen sind die Beträge aus freiwilligen Einzahlungen zur Beträgen sind die Beträge aus freiwilligen Einzahlungen zur
Validierung bestimmter Zeiträume für eine in Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2 Validierung bestimmter Zeiträume für eine in Artikel 3 § 1 Nr. 1, 2
oder 4 erwähnte Pension hinzuzufügen, mit Ausnahme der freiwilligen oder 4 erwähnte Pension hinzuzufügen, mit Ausnahme der freiwilligen
Einzahlungen zur Validierung von Zeiträumen nach Dienstantritt bei der Einzahlungen zur Validierung von Zeiträumen nach Dienstantritt bei der
betreffenden Einrichtung. Die Beträge der letzten Einzahlungen, erhöht betreffenden Einrichtung. Die Beträge der letzten Einzahlungen, erhöht
um die gemäss § 6 Absatz 4 berechneten Zinseszinsen, werden dem um die gemäss § 6 Absatz 4 berechneten Zinseszinsen, werden dem
Betreffenden zurückgezahlt. Betreffenden zurückgezahlt.
§ 6 - Die in Ausführung der Paragraphen 1 und 2 zu übertragenden § 6 - Die in Ausführung der Paragraphen 1 und 2 zu übertragenden
Beträge werden um Zinseszinsen erhöht, deren Satz bei 3,5 Prozent pro Beträge werden um Zinseszinsen erhöht, deren Satz bei 3,5 Prozent pro
Jahr liegt. Diese Zinsen laufen vom 1. Juli des Kalenderjahres, auf Jahr liegt. Diese Zinsen laufen vom 1. Juli des Kalenderjahres, auf
das sich diese Beträge beziehen, bis zum letzten Tag des Halbjahres, das sich diese Beträge beziehen, bis zum letzten Tag des Halbjahres,
in dem dem betreffenden Beamten beziehungsweise Bediensteten auf Zeit in dem dem betreffenden Beamten beziehungsweise Bediensteten auf Zeit
der zu übertragende Gesamtbetrag gemäss Artikel 8 § 3 mitgeteilt der zu übertragende Gesamtbetrag gemäss Artikel 8 § 3 mitgeteilt
worden ist. worden ist.
Wenn die Berufstätigkeit, die Anspruch auf eine Pension in einer der Wenn die Berufstätigkeit, die Anspruch auf eine Pension in einer der
in den Paragraphen 1 oder 2 erwähnten Pensionsregelungen eröffnet, in den Paragraphen 1 oder 2 erwähnten Pensionsregelungen eröffnet,
nicht an einem 1. Januar aufgenommen wurde, erbringen die zu nicht an einem 1. Januar aufgenommen wurde, erbringen die zu
übertragenden Beträge, die sich auf das erste Jahr der Berufstätigkeit übertragenden Beträge, die sich auf das erste Jahr der Berufstätigkeit
beziehen, die in Absatz 1 erwähnten Zinsen in Abweichung von diesem beziehen, die in Absatz 1 erwähnten Zinsen in Abweichung von diesem
Absatz erst ab dem 1. Januar des Kalenderjahres nach dem Jahr der Absatz erst ab dem 1. Januar des Kalenderjahres nach dem Jahr der
Aufnahme der Berufstätigkeit. Aufnahme der Berufstätigkeit.
Die in Ausführung der Paragraphen 3 und 4 zu übertragenden Beträge Die in Ausführung der Paragraphen 3 und 4 zu übertragenden Beträge
werden um Zinseszinsen erhöht, deren Satz bei 3,5 Prozent pro Jahr werden um Zinseszinsen erhöht, deren Satz bei 3,5 Prozent pro Jahr
liegt. Diese Zinsen laufen vom ersten Tag des Halbjahres nach dem liegt. Diese Zinsen laufen vom ersten Tag des Halbjahres nach dem
Halbjahr, in dem die Beiträge eingezahlt worden sind, bis zum letzten Halbjahr, in dem die Beiträge eingezahlt worden sind, bis zum letzten
Tag des Halbjahres, in dem dem betreffenden Beamten beziehungsweise Tag des Halbjahres, in dem dem betreffenden Beamten beziehungsweise
Bediensteten auf Zeit der zu übertragende Gesamtbetrag gemäss Artikel Bediensteten auf Zeit der zu übertragende Gesamtbetrag gemäss Artikel
8 § 3 mitgeteilt worden ist. 8 § 3 mitgeteilt worden ist.
Die zu übertragenden Beträge, die sich auf die in § 5 erwähnten Die zu übertragenden Beträge, die sich auf die in § 5 erwähnten
freiwilligen Einzahlungen beziehen, werden um Zinseszinsen erhöht, freiwilligen Einzahlungen beziehen, werden um Zinseszinsen erhöht,
deren Satz bei 3,5 Prozent pro Jahr liegt. Diese Zinsen laufen vom 1. deren Satz bei 3,5 Prozent pro Jahr liegt. Diese Zinsen laufen vom 1.
Januar des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die Januar des Kalenderjahres nach dem Kalenderjahr, in dem die
freiwilligen Einzahlungen getätigt worden sind, bis zum letzten Tag freiwilligen Einzahlungen getätigt worden sind, bis zum letzten Tag
des Halbjahres, in dem dem betreffenden Beamten beziehungsweise des Halbjahres, in dem dem betreffenden Beamten beziehungsweise
Bediensteten auf Zeit der zu übertragende Gesamtbetrag gemäss Artikel Bediensteten auf Zeit der zu übertragende Gesamtbetrag gemäss Artikel
8 § 3 mitgeteilt worden ist. 8 § 3 mitgeteilt worden ist.
Der König kann die in den Absätzen 1, 3 und 4 erwähnten Der König kann die in den Absätzen 1, 3 und 4 erwähnten
Zinseszinssätze der Entwicklung der Zinssätze des Marktes anpassen. Zinseszinssätze der Entwicklung der Zinssätze des Marktes anpassen.
Art. 8 - § 1 - Jede andere Verwaltung als das Landesamt teilt dem Art. 8 - § 1 - Jede andere Verwaltung als das Landesamt teilt dem
Landesamt den sie betreffenden endgültigen zu übertragenden Betrag und Landesamt den sie betreffenden endgültigen zu übertragenden Betrag und
die Zeiträume der Berufstätigkeit, für die diese Übertragung die Zeiträume der Berufstätigkeit, für die diese Übertragung
vorgenommen wird, mit. vorgenommen wird, mit.
§ 2 - Behörden und öffentliche Einrichtungen, an die die Verwaltung § 2 - Behörden und öffentliche Einrichtungen, an die die Verwaltung
der Pensionen in Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 2 einen Antrag der Pensionen in Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 2 einen Antrag
weitergeleitet hat, teilen dieser Verwaltung die in § 1 erwähnten weitergeleitet hat, teilen dieser Verwaltung die in § 1 erwähnten
Angaben mit. Diese Verwaltung übermittelt die Angaben dem Landesamt. Angaben mit. Diese Verwaltung übermittelt die Angaben dem Landesamt.
§ 3 - Auf der Grundlage der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten § 3 - Auf der Grundlage der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten
Mitteilungen und der Angaben, die an die in Artikel 3 § 1 Nr. 2 Mitteilungen und der Angaben, die an die in Artikel 3 § 1 Nr. 2
erwähnte Pensionsregelung gebunden sind, teilt das Landesamt dem erwähnte Pensionsregelung gebunden sind, teilt das Landesamt dem
betreffenden Beamten beziehungsweise Bediensteten auf Zeit den betreffenden Beamten beziehungsweise Bediensteten auf Zeit den
Gesamtbetrag mit, der der Einrichtung übertragen wird. Diese Gesamtbetrag mit, der der Einrichtung übertragen wird. Diese
Mitteilung erfolgt binnen vier Monaten nach dem Datum, an dem der Mitteilung erfolgt binnen vier Monaten nach dem Datum, an dem der
Antrag auf Übertragung beim Landesamt eingegangen ist. Antrag auf Übertragung beim Landesamt eingegangen ist.
§ 4 - Der gemäss § 3 mitgeteilte Betrag gilt als endgültig, sobald der § 4 - Der gemäss § 3 mitgeteilte Betrag gilt als endgültig, sobald der
betreffende Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit dem Landesamt betreffende Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit dem Landesamt
sein Einverständnis zu diesem Betrag gegeben hat. sein Einverständnis zu diesem Betrag gegeben hat.
Erfolgt keine in § 5 Absatz 1 erwähnte administrative Beanstandung Erfolgt keine in § 5 Absatz 1 erwähnte administrative Beanstandung
binnen drei Monaten nach der Mitteilung, gilt der Betrag nach Ablauf binnen drei Monaten nach der Mitteilung, gilt der Betrag nach Ablauf
dieser Frist als endgültig. dieser Frist als endgültig.
Im Falle einer in § 5 Absatz 1 erwähnten administrativen Beanstandung Im Falle einer in § 5 Absatz 1 erwähnten administrativen Beanstandung
gilt der Betrag ab dem in Absatz 2 erwähnten Zeitpunkt als endgültig, gilt der Betrag ab dem in Absatz 2 erwähnten Zeitpunkt als endgültig,
sofern die neue Mitteilung die vorherige bestätigt. Wird die sofern die neue Mitteilung die vorherige bestätigt. Wird die
ursprüngliche Mitteilung geändert, gilt der Betrag als endgültig, ursprüngliche Mitteilung geändert, gilt der Betrag als endgültig,
sobald der betreffende Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit dem sobald der betreffende Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit dem
Landesamt sein Einverständnis zu dem Betrag dieser neuen Mitteilung Landesamt sein Einverständnis zu dem Betrag dieser neuen Mitteilung
gegeben hat. Erfolgt binnen drei Monaten nach der neuen Mitteilung gegeben hat. Erfolgt binnen drei Monaten nach der neuen Mitteilung
keine administrative Beanstandung, gilt der Betrag dieser neuen keine administrative Beanstandung, gilt der Betrag dieser neuen
Mitteilung nach Ablauf dieser Frist als endgültig. Mitteilung nach Ablauf dieser Frist als endgültig.
Wird ein in § 5 Absatz 2 erwähnter Widerspruch eingelegt, gilt der zu Wird ein in § 5 Absatz 2 erwähnter Widerspruch eingelegt, gilt der zu
übertragende Betrag erst ab dem Zeitpunkt als endgültig, zu dem ein übertragende Betrag erst ab dem Zeitpunkt als endgültig, zu dem ein
Beschluss mit Autorität der abgeurteilten Sache zur Änderung des in Beschluss mit Autorität der abgeurteilten Sache zur Änderung des in
Anwendung von § 3 mitgeteilten zu übertragenden Gesamtbetrags gefasst Anwendung von § 3 mitgeteilten zu übertragenden Gesamtbetrags gefasst
worden ist. worden ist.
§ 5 - Beanstandungen in Bezug auf den in § 3 erwähnten zu § 5 - Beanstandungen in Bezug auf den in § 3 erwähnten zu
übertragenden Gesamtbetrag sind binnen drei Monaten nach dem Monat der übertragenden Gesamtbetrag sind binnen drei Monaten nach dem Monat der
Mitteilung beim Landesamt einzureichen. Infolge einer Beanstandung Mitteilung beim Landesamt einzureichen. Infolge einer Beanstandung
gefasste Beschlüsse geben Anlass zu einer neuen Mitteilung seitens des gefasste Beschlüsse geben Anlass zu einer neuen Mitteilung seitens des
Landesamts. Landesamts.
Bei anhaltender Uneinigkeit kann binnen drei Monaten nach der neuen Bei anhaltender Uneinigkeit kann binnen drei Monaten nach der neuen
Mitteilung Beschwerde vor dem zuständigen Rechtsprechungsorgan Mitteilung Beschwerde vor dem zuständigen Rechtsprechungsorgan
eingereicht werden. eingereicht werden.
§ 6 - Das Landesamt teilt der Einrichtung den endgültigen zu § 6 - Das Landesamt teilt der Einrichtung den endgültigen zu
übertragenden Betrag mit. Diese Mitteilung erfolgt in dem Monat nach übertragenden Betrag mit. Diese Mitteilung erfolgt in dem Monat nach
dem Monat, in dem der Betrag in Anwendung von § 4 endgültig festgelegt dem Monat, in dem der Betrag in Anwendung von § 4 endgültig festgelegt
wird. wird.
Art. 9 - § 1 - Anträge auf Übertragung werden an dem Datum Art. 9 - § 1 - Anträge auf Übertragung werden an dem Datum
unwiderruflich, an dem das Landesamt von der Einrichtung die unwiderruflich, an dem das Landesamt von der Einrichtung die
endgültige Bestätigung des von einem Beamten beziehungsweise endgültige Bestätigung des von einem Beamten beziehungsweise
Bediensteten auf Zeit eingereichten Antrags auf Übertragung erhält. Bediensteten auf Zeit eingereichten Antrags auf Übertragung erhält.
§ 2 - Das Landesamt setzt Verwaltungen sowie Behörden und öffentliche § 2 - Das Landesamt setzt Verwaltungen sowie Behörden und öffentliche
Einrichtungen, an die die Verwaltung der Pensionen den betreffenden Einrichtungen, an die die Verwaltung der Pensionen den betreffenden
Antrag in Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 2 weitergeleitet hat, von Antrag in Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 2 weitergeleitet hat, von
dem Datum, an dem der Antrag auf Übertragung unwiderruflich geworden dem Datum, an dem der Antrag auf Übertragung unwiderruflich geworden
ist, in Kenntnis. Diese Information wird in dem Monat nach dem Monat, ist, in Kenntnis. Diese Information wird in dem Monat nach dem Monat,
in dem das Landesamt die in § 1 erwähnte Bestätigung erhalten hat, in dem das Landesamt die in § 1 erwähnte Bestätigung erhalten hat,
mitgeteilt. mitgeteilt.
Art. 10 - Jede andere Verwaltung als das Landesamt und jede Behörde Art. 10 - Jede andere Verwaltung als das Landesamt und jede Behörde
beziehungsweise öffentliche Einrichtung, an die die Verwaltung der beziehungsweise öffentliche Einrichtung, an die die Verwaltung der
Pensionen in Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 2 einen Antrag Pensionen in Anwendung von Artikel 5 § 4 Absatz 2 einen Antrag
weitergeleitet hat, übermittelt dem Landesamt die gemäss Artikel 7 weitergeleitet hat, übermittelt dem Landesamt die gemäss Artikel 7
festgelegten Beträge. festgelegten Beträge.
Art. 11 - § 1 - Die in Artikel 10 erwähnten Zahlungen müssen Art. 11 - § 1 - Die in Artikel 10 erwähnten Zahlungen müssen
spätestens am letzten Tag des vierten Monats nach dem Datum, an dem spätestens am letzten Tag des vierten Monats nach dem Datum, an dem
die Verwaltungen oder die Behörden beziehungsweise öffentlichen die Verwaltungen oder die Behörden beziehungsweise öffentlichen
Einrichtungen, an die die Verwaltung der Pensionen in Anwendung von Einrichtungen, an die die Verwaltung der Pensionen in Anwendung von
Artikel 5 § 4 Absatz 2 einen Antrag weitergeleitet hat, vom Landesamt Artikel 5 § 4 Absatz 2 einen Antrag weitergeleitet hat, vom Landesamt
davon in Kenntnis gesetzt worden sind, dass der betreffende Antrag auf davon in Kenntnis gesetzt worden sind, dass der betreffende Antrag auf
Übertragung in Anwendung von Artikel 9 § 1 unwiderruflich geworden Übertragung in Anwendung von Artikel 9 § 1 unwiderruflich geworden
ist, beim Landesamt eingegangen sein. ist, beim Landesamt eingegangen sein.
§ 2 - Das Landesamt überträgt der betreffenden Einrichtung den in § 2 - Das Landesamt überträgt der betreffenden Einrichtung den in
Artikel 8 § 3 erwähnten endgültigen Gesamtbetrag spätestens am letzten Artikel 8 § 3 erwähnten endgültigen Gesamtbetrag spätestens am letzten
Tag des sechsten Monats nach dem Monat, in dem der Antrag auf Tag des sechsten Monats nach dem Monat, in dem der Antrag auf
Übertragung in Anwendung von Artikel 9 § 1 unwiderruflich geworden Übertragung in Anwendung von Artikel 9 § 1 unwiderruflich geworden
ist. ist.
Art. 12 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 14 Art. 12 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von Artikel 14
sind an die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Pensionsregelungen sind an die in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 erwähnten Pensionsregelungen
für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit und ihre für Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit und ihre
Rechtsnachfolger ab dem Datum der Übertragung keine Verpflichtungen in Rechtsnachfolger ab dem Datum der Übertragung keine Verpflichtungen in
Bezug auf Pensionsansprüche, die der betreffende Beamte Bezug auf Pensionsansprüche, die der betreffende Beamte
beziehungsweise Bedienstete auf Zeit für den Zeitraum vor seinem beziehungsweise Bedienstete auf Zeit für den Zeitraum vor seinem
Dienstantritt bei einer Einrichtung erworben hat, mehr gebunden, Dienstantritt bei einer Einrichtung erworben hat, mehr gebunden,
selbst wenn er einer dieser Regelungen erneut unterworfen selbst wenn er einer dieser Regelungen erneut unterworfen
beziehungsweise angeschlossen wird. beziehungsweise angeschlossen wird.
Die vorerwähnten Verpflichtungen bleiben jedoch bestehen für Die vorerwähnten Verpflichtungen bleiben jedoch bestehen für
geschiedene Ehepartner, die zum Zeitpunkt der Übertragung bereits eine geschiedene Ehepartner, die zum Zeitpunkt der Übertragung bereits eine
Pension beziehen, die ganz oder teilweise aus der in Absatz 1 Pension beziehen, die ganz oder teilweise aus der in Absatz 1
erwähnten Berufslaufbahn hervorgeht und zu Lasten einer der in Artikel erwähnten Berufslaufbahn hervorgeht und zu Lasten einer der in Artikel
3 § 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Pensionsregelungen ausgezahlt wird. 3 § 1 Nr. 2 bis 4 erwähnten Pensionsregelungen ausgezahlt wird.
Art. 13 - Wenn der betreffende Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Art. 13 - Wenn der betreffende Beamte beziehungsweise Bedienstete auf
Zeit bereits eine Pension zu Lasten einer der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 Zeit bereits eine Pension zu Lasten einer der in Artikel 3 § 1 Nr. 1
bis 4 erwähnten Pensionsregelungen bezieht, unterliegt die Übertragung bis 4 erwähnten Pensionsregelungen bezieht, unterliegt die Übertragung
der vorherigen Rückzahlung aller Beträge, die auf gleich welcher der vorherigen Rückzahlung aller Beträge, die auf gleich welcher
Grundlage zu Lasten dieser Pensionsregelungen gewährt worden sind, Grundlage zu Lasten dieser Pensionsregelungen gewährt worden sind,
erhöht um Zinseszinsen, deren Satz bei 3,5 Prozent pro Jahr liegt. erhöht um Zinseszinsen, deren Satz bei 3,5 Prozent pro Jahr liegt.
Diese Zinsen laufen vom 1. Juli des Kalenderjahres, in dem die Beträge Diese Zinsen laufen vom 1. Juli des Kalenderjahres, in dem die Beträge
ausgezahlt worden sind, bis zum letzten Tag des Halbjahres, das der ausgezahlt worden sind, bis zum letzten Tag des Halbjahres, das der
Rückzahlung vorausgeht. Rückzahlung vorausgeht.
Wenn die Pension nicht an einem 1. Januar eingesetzt hat, erbringen Wenn die Pension nicht an einem 1. Januar eingesetzt hat, erbringen
die zurückzuzahlenden Beträge, die sich auf das Jahr des Einsetzens die zurückzuzahlenden Beträge, die sich auf das Jahr des Einsetzens
der Pension beziehen, die in Absatz 1 erwähnten Zinsen in Abweichung der Pension beziehen, die in Absatz 1 erwähnten Zinsen in Abweichung
von diesem Absatz erst ab dem 1. Januar des Kalenderjahres nach dem von diesem Absatz erst ab dem 1. Januar des Kalenderjahres nach dem
Jahr des Einsetzens der Pension. Jahr des Einsetzens der Pension.
KAPITEL III - Bei einer Einrichtung sozialversicherte Personen, die KAPITEL III - Bei einer Einrichtung sozialversicherte Personen, die
Sozialversicherte bei einer belgischen Pensionsregelung werden Sozialversicherte bei einer belgischen Pensionsregelung werden
Art. 14 - Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die ihre Art. 14 - Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, die ihre
Tätigkeit bei einer Einrichtung aufgeben, um eine neue Berufstätigkeit Tätigkeit bei einer Einrichtung aufgeben, um eine neue Berufstätigkeit
aufzunehmen, die Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4 aufzunehmen, die Anspruch auf eine in Artikel 3 § 1 Nr. 1 bis 4
erwähnte Pension eröffnet, können beantragen, dass der erwähnte Pension eröffnet, können beantragen, dass der
Pensionsregelung, in der sie durch die Ausübung dieser neuen Pensionsregelung, in der sie durch die Ausübung dieser neuen
Berufstätigkeit Pensionsansprüche erwerben, gemäss den von der Berufstätigkeit Pensionsansprüche erwerben, gemäss den von der
betreffenden Einrichtung festgelegten Bedingungen, Modalitäten und betreffenden Einrichtung festgelegten Bedingungen, Modalitäten und
Fristen folgende Ansprüche, die aus ihrem Anschluss an die Fristen folgende Ansprüche, die aus ihrem Anschluss an die
Versorgungsordnung der Einrichtung hervorgehen, übertragen werden: Versorgungsordnung der Einrichtung hervorgehen, übertragen werden:
a) entweder der versicherungsmathematische Gegenwert der a) entweder der versicherungsmathematische Gegenwert der
Pensionsansprüche, die der betreffende Beamte beziehungsweise Pensionsansprüche, die der betreffende Beamte beziehungsweise
Bedienstete auf Zeit im Versorgungssystem der Einrichtung erworben Bedienstete auf Zeit im Versorgungssystem der Einrichtung erworben
hat, hat,
b) oder der pauschale Rückkaufswert, der den Beiträgen entspricht, die b) oder der pauschale Rückkaufswert, der den Beiträgen entspricht, die
für den betreffenden Beamten beziehungsweise Bediensteten auf Zeit in für den betreffenden Beamten beziehungsweise Bediensteten auf Zeit in
die Pensionskasse der Einrichtung eingezahlt worden sind. die Pensionskasse der Einrichtung eingezahlt worden sind.
Art. 15 - Zur Vermeidung des Ausschlusses ist der in Artikel 14 Art. 15 - Zur Vermeidung des Ausschlusses ist der in Artikel 14
erwähnte Antrag per Einschreiben binnen sechs Monaten nach Aufnahme erwähnte Antrag per Einschreiben binnen sechs Monaten nach Aufnahme
der neuen Berufstätigkeit einzureichen. Dieser Antrag ist bei der der neuen Berufstätigkeit einzureichen. Dieser Antrag ist bei der
Verwaltung einzureichen, die die Pensionsregelung verwaltet, in der Verwaltung einzureichen, die die Pensionsregelung verwaltet, in der
der ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit der ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit
Pensionsansprüche erwirbt. Pensionsansprüche erwirbt.
Bei Ausübung einer Berufstätigkeit, durch die der ehemalige Beamte Bei Ausübung einer Berufstätigkeit, durch die der ehemalige Beamte
beziehungsweise Bedienstete auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 § beziehungsweise Bedienstete auf Zeit Anspruch auf eine in Artikel 3 §
1 Nr. 1 erwähnte Pension erwirbt, die nicht von der Verwaltung der 1 Nr. 1 erwähnte Pension erwirbt, die nicht von der Verwaltung der
Pensionen verwaltet wird, ist der Antrag an die Behörde Pensionen verwaltet wird, ist der Antrag an die Behörde
beziehungsweise öffentliche Einrichtung zu richten, die den beziehungsweise öffentliche Einrichtung zu richten, die den
Betreffenden beschäftigt. Betreffenden beschäftigt.
Art. 16 - Stirbt ein ehemaliger Beamter beziehungsweise Bediensteter Art. 16 - Stirbt ein ehemaliger Beamter beziehungsweise Bediensteter
auf Zeit vor Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf auf Zeit vor Ablauf der Frist für die Einreichung des Antrags auf
Übertragung, können die Rechtsnachfolger den Antrag vor Ablauf der in Übertragung, können die Rechtsnachfolger den Antrag vor Ablauf der in
Artikel 15 erwähnten Frist einreichen. Artikel 15 erwähnten Frist einreichen.
Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Rechtsnachfolger, ist der in Hinterlässt ein Verstorbener mehrere Rechtsnachfolger, ist der in
Absatz 1 erwähnte Antrag von allen Rechtsnachfolgern gemeinsam Absatz 1 erwähnte Antrag von allen Rechtsnachfolgern gemeinsam
einzureichen. einzureichen.
Art. 17 - Zulässige Anträge auf Übertragung werden der Einrichtung Art. 17 - Zulässige Anträge auf Übertragung werden der Einrichtung
binnen drei Monaten nach ihrem Eingang bei der Verwaltung oder bei der binnen drei Monaten nach ihrem Eingang bei der Verwaltung oder bei der
in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise öffentlichen in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise öffentlichen
Einrichtung übermittelt. Einrichtung übermittelt.
Art. 18 - Die Einrichtung berechnet den Betrag, der der Verwaltung Art. 18 - Die Einrichtung berechnet den Betrag, der der Verwaltung
oder der in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise oder der in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise
öffentlichen Einrichtung in Anwendung von Artikel 14 übertragen wird. öffentlichen Einrichtung in Anwendung von Artikel 14 übertragen wird.
Dieser Betrag wird um Zinseszinsen erhöht, deren Satz bei 3,5 Prozent Dieser Betrag wird um Zinseszinsen erhöht, deren Satz bei 3,5 Prozent
pro Jahr liegt. Diese Zinsen laufen vom ersten Tag des Monats nach pro Jahr liegt. Diese Zinsen laufen vom ersten Tag des Monats nach
Ausscheiden aus dem Dienst bei der Einrichtung bis zum letzten Tag des Ausscheiden aus dem Dienst bei der Einrichtung bis zum letzten Tag des
sechsten Monats nach dem Monat der Einreichung des Antrags. Diese sechsten Monats nach dem Monat der Einreichung des Antrags. Diese
Zinsen werden nicht berechnet, wenn der zu übertragende Betrag zum Zinsen werden nicht berechnet, wenn der zu übertragende Betrag zum
Zeitpunkt der Übertragung aktualisiert wird. Zeitpunkt der Übertragung aktualisiert wird.
Art. 19 - Die Einrichtung teilt der Verwaltung oder der in Artikel 15 Art. 19 - Die Einrichtung teilt der Verwaltung oder der in Artikel 15
Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise öffentlichen Einrichtung Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise öffentlichen Einrichtung
den aus der Anwendung von Artikel 18 hervorgehenden Betrag mit. den aus der Anwendung von Artikel 18 hervorgehenden Betrag mit.
Art. 20 - § 1 - Für ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Art. 20 - § 1 - Für ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf
Zeit, die in einer der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnten Zeit, die in einer der in Artikel 3 § 1 Nr. 1 erwähnten
Pensionsregelungen Pensionsansprüche erwerben, wird die Anzahl Pensionsregelungen Pensionsansprüche erwerben, wird die Anzahl
Dienstjahre, die in dieser Pensionsregelung berücksichtigt werden Dienstjahre, die in dieser Pensionsregelung berücksichtigt werden
können, gemäss den in § 2 erwähnten Modalitäten berechnet. können, gemäss den in § 2 erwähnten Modalitäten berechnet.
§ 2 - Der von der Einrichtung übertragene Betrag wird gemäss den § 2 - Der von der Einrichtung übertragene Betrag wird gemäss den
Modalitäten, die in den Artikeln 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom Modalitäten, die in den Artikeln 1 und 2 des Königlichen Erlasses vom
24. März 1994 zur Abänderung verschiedener Verordnungsvorschriften 24. März 1994 zur Abänderung verschiedener Verordnungsvorschriften
über die Pensionen im öffentlichen Sektor bestimmt sind, in eine über die Pensionen im öffentlichen Sektor bestimmt sind, in eine
fiktive Rente umgewandelt. fiktive Rente umgewandelt.
Die Anzahl der für die Berechnung der Pension zulässigen Dienstjahre Die Anzahl der für die Berechnung der Pension zulässigen Dienstjahre
wird berechnet, indem die in Absatz 1 erwähnte fiktive Rente durch den wird berechnet, indem die in Absatz 1 erwähnte fiktive Rente durch den
Jahresbetrag der Pension geteilt wird, der auf der Grundlage des für Jahresbetrag der Pension geteilt wird, der auf der Grundlage des für
die Berechnung der Pension berücksichtigten Bruttojahresgehalts, das die Berechnung der Pension berücksichtigten Bruttojahresgehalts, das
der ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit bei Aufnahme der ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit bei Aufnahme
der Tätigkeit bezieht, und des Verhältnissatzes von einem Sechzigstel der Tätigkeit bezieht, und des Verhältnissatzes von einem Sechzigstel
festgelegt wird. Diese Anzahl Jahre wird mit zwei Dezimalstellen festgelegt wird. Diese Anzahl Jahre wird mit zwei Dezimalstellen
angegeben. angegeben.
Art. 21 - Für die Berechnung der Pension ehemaliger Beamter Art. 21 - Für die Berechnung der Pension ehemaliger Beamter
beziehungsweise Bediensteter auf Zeit, die Pensionsansprüche in der in beziehungsweise Bediensteter auf Zeit, die Pensionsansprüche in der in
Artikel 3 § 1 Nr. 2 erwähnten Pensionsregelung erwerben, werden die Artikel 3 § 1 Nr. 2 erwähnten Pensionsregelung erwerben, werden die
Bruttojahresentlohnungen, die sie bei der Einrichtung verdient haben, Bruttojahresentlohnungen, die sie bei der Einrichtung verdient haben,
und die Zeiträume, auf die sich diese Entlohnungen beziehen, dem und die Zeiträume, auf die sich diese Entlohnungen beziehen, dem
Landesamt mitgeteilt. Landesamt mitgeteilt.
Die Beträge dieser Pensionsansprüche werden gemäss den in Artikel 3 § Die Beträge dieser Pensionsansprüche werden gemäss den in Artikel 3 §
1 Nr. 2 erwähnten Pensionsvorschriften berechnet. 1 Nr. 2 erwähnten Pensionsvorschriften berechnet.
Art. 22 - Für ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit, Art. 22 - Für ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit,
die Pensionsansprüche in der in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten die Pensionsansprüche in der in Artikel 3 § 1 Nr. 3 erwähnten
Pensionsregelung erwerben, wird der von der Einrichtung übertragene Pensionsregelung erwerben, wird der von der Einrichtung übertragene
Betrag der Zahlung einer Einmalprämie zur Gewährleistung von Alters- Betrag der Zahlung einer Einmalprämie zur Gewährleistung von Alters-
und Hinterbliebenenleistungen gemäss den in Artikel 63 des Gesetzes und Hinterbliebenenleistungen gemäss den in Artikel 63 des Gesetzes
vom 17. Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit bestimmten vom 17. Juli 1963 über die überseeische soziale Sicherheit bestimmten
Modalitäten gleichgesetzt. Modalitäten gleichgesetzt.
Art. 23 - § 1 - Für ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Art. 23 - § 1 - Für ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf
Zeit, die Pensionsansprüche in der in Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnten Zeit, die Pensionsansprüche in der in Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnten
Pensionsregelung erwerben, entspricht der Zeitraum, der in dieser Pensionsregelung erwerben, entspricht der Zeitraum, der in dieser
Pensionsregelung berücksichtigt werden kann, dem Zeitraum, in dem Pensionsregelung berücksichtigt werden kann, dem Zeitraum, in dem
Pensionsansprüche im Versorgungssystem der Einrichtung erworben worden Pensionsansprüche im Versorgungssystem der Einrichtung erworben worden
sind. sind.
§ 2 - Die Beträge dieser Pensionsansprüche werden gemäss den in § 2 - Die Beträge dieser Pensionsansprüche werden gemäss den in
Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnten Pensionsvorschriften berechnet. Artikel 3 § 1 Nr. 4 erwähnten Pensionsvorschriften berechnet.
Art. 24 - Die Verwaltung oder die in Artikel 15 Absatz 2 erwähnte Art. 24 - Die Verwaltung oder die in Artikel 15 Absatz 2 erwähnte
Behörde beziehungsweise öffentliche Einrichtung teilt dem ehemaligen Behörde beziehungsweise öffentliche Einrichtung teilt dem ehemaligen
Beamten beziehungsweise Bediensteten auf Zeit alle Angaben mit, die Beamten beziehungsweise Bediensteten auf Zeit alle Angaben mit, die
bei der Berechnung der Pension in der belgischen Pensionsregelung bei der Berechnung der Pension in der belgischen Pensionsregelung
berücksichtigt werden. berücksichtigt werden.
Art. 25 - Solange der in Artikel 14 vorgesehene Antrag auf Übertragung Art. 25 - Solange der in Artikel 14 vorgesehene Antrag auf Übertragung
nicht unwiderruflich in Anwendung von Artikel 26 geworden ist, darf nicht unwiderruflich in Anwendung von Artikel 26 geworden ist, darf
der ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit seinen der ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit seinen
Antrag auf Übertragung zurückziehen. Diese Rücknahme ist endgültig. Antrag auf Übertragung zurückziehen. Diese Rücknahme ist endgültig.
Art. 26 - Anträge auf Übertragung werden unwiderruflich an dem Tag, an Art. 26 - Anträge auf Übertragung werden unwiderruflich an dem Tag, an
dem die Einrichtung von der Verwaltung oder von der in Artikel 15 dem die Einrichtung von der Verwaltung oder von der in Artikel 15
Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise öffentlichen Einrichtung Absatz 2 erwähnten Behörde beziehungsweise öffentlichen Einrichtung
die endgültige Bestätigung des Antrags auf Übertragung erhält, den der die endgültige Bestätigung des Antrags auf Übertragung erhält, den der
betreffende ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit betreffende ehemalige Beamte beziehungsweise Bedienstete auf Zeit
eingereicht hat, nachdem er sein Einverständnis zu den Angaben gegeben eingereicht hat, nachdem er sein Einverständnis zu den Angaben gegeben
hat, die ihm gemäss Artikel 24 mitgeteilt worden sind. hat, die ihm gemäss Artikel 24 mitgeteilt worden sind.
Art. 27 - Die Berücksichtigung der Dienstjahre, deren Übertragung in Art. 27 - Die Berücksichtigung der Dienstjahre, deren Übertragung in
Anwendung von Artikel 14 beantragt wird, in einer der in Artikel 3 § 1 Anwendung von Artikel 14 beantragt wird, in einer der in Artikel 3 § 1
Nr. 1 bis 4 erwähnten Pensionsregelungen unterliegt der tatsächlichen Nr. 1 bis 4 erwähnten Pensionsregelungen unterliegt der tatsächlichen
Übertragung des in Anwendung von Artikel 19 mitgeteilten Betrags Übertragung des in Anwendung von Artikel 19 mitgeteilten Betrags
seitens der betreffenden Einrichtung an die Verwaltung oder an die in seitens der betreffenden Einrichtung an die Verwaltung oder an die in
Artikel 15 Absatz 2 erwähnte Behörde beziehungsweise öffentliche Artikel 15 Absatz 2 erwähnte Behörde beziehungsweise öffentliche
Einrichtung. Einrichtung.
KAPITEL IV - Abänderungsbestimmung KAPITEL IV - Abänderungsbestimmung
Art. 28 - [Abänderungsbestimmung ] Art. 28 - [Abänderungsbestimmung ]
KAPITEL V - Inkrafttreten KAPITEL V - Inkrafttreten
Art. 29 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2002 und Art. 29 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2002 und
findet Anwendung auf Anträge auf Übertragung, die von diesem Datum an findet Anwendung auf Anträge auf Übertragung, die von diesem Datum an
entweder gemäss den Bestimmungen von Kapitel II bei der betreffenden entweder gemäss den Bestimmungen von Kapitel II bei der betreffenden
Einrichtung oder gemäss den Bestimmungen von Kapitel III bei der Einrichtung oder gemäss den Bestimmungen von Kapitel III bei der
Verwaltung oder bei der in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Behörde Verwaltung oder bei der in Artikel 15 Absatz 2 erwähnten Behörde
beziehungsweise öffentlichen Einrichtung eingereicht werden. beziehungsweise öffentlichen Einrichtung eingereicht werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2003 Gegeben zu Brüssel, den 10. Februar 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister des Mittelstands Der Minister des Mittelstands
R. DAEMS R. DAEMS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
M. VERWILGHEN M. VERWILGHEN
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