← Terug naar "Wet betreffende de verzoening van werkgelegenheid en kwaliteit van het leven. - Officieuze coördinatie in het Duits "
Wet betreffende de verzoening van werkgelegenheid en kwaliteit van het leven. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi relative à la conciliation entre l'emploi et la qualité de vie. - Coordination officieuse en langue allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
10 AUGUSTUS 2001. - Wet betreffende de verzoening van werkgelegenheid | 10 AOUT 2001. - Loi relative à la conciliation entre l'emploi et la |
en kwaliteit van het leven. - Officieuze coördinatie in het Duits | qualité de vie. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 10 augustus 2001 betreffende de verzoening van | allemande de la loi du 10 août 2001 relative à la conciliation entre |
werkgelegenheid en kwaliteit van het leven (Belgisch Staatsblad van 15 | l'emploi et la qualité de vie (Moniteur belge du 15 septembre 2001, |
september 2001, err. van 9 oktober 2001), zoals ze werd gewijzigd bij | err. du 9 octobre 2001), telle qu'elle a été modifiée par la |
de programmawet (I) van 24 december 2002 (Belgisch Staatsblad van 31 | loi-programme (I) du 24 décembre 2002 (Moniteur belge du 31 décembre |
december 2002). | 2002). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT |
10. AUGUST 2001 - Gesetz über das In-Einklang-Bringen von | 10. AUGUST 2001 - Gesetz über das In-Einklang-Bringen von |
Beschäftigung und Lebensqualität | Beschäftigung und Lebensqualität |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL II - Allgemeine Arbeitszeitverkürzung auf 38 Stunden pro Woche | KAPITEL II - Allgemeine Arbeitszeitverkürzung auf 38 Stunden pro Woche |
Art. 2 - § 1 - Vollzeitarbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich von | Art. 2 - § 1 - Vollzeitarbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich von |
Kapitel III Abschnitt II des Gesetzes vom 16. März 1971 über die | Kapitel III Abschnitt II des Gesetzes vom 16. März 1971 über die |
Arbeit fallen, müssen am 1. Januar 2003 unter die Anwendung einer | Arbeit fallen, müssen am 1. Januar 2003 unter die Anwendung einer |
Arbeitsregelung fallen, die im Rahmen eines vor diesem Datum | Arbeitsregelung fallen, die im Rahmen eines vor diesem Datum |
geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens oder, in Ermangelung eines | geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens oder, in Ermangelung eines |
kollektiven Arbeitsabkommens, im Rahmen einer an diesem Datum | kollektiven Arbeitsabkommens, im Rahmen einer an diesem Datum |
geltenden Arbeitsordnung festgelegt wurde, wodurch die Arbeitszeit auf | geltenden Arbeitsordnung festgelegt wurde, wodurch die Arbeitszeit auf |
höchstens 38 Stunden pro Woche oder auf einer anderen Grundlage als | höchstens 38 Stunden pro Woche oder auf einer anderen Grundlage als |
der wöchentlichen Grundlage in gleichwertiger Art begrenzt wird. | der wöchentlichen Grundlage in gleichwertiger Art begrenzt wird. |
§ 2 - Die in Artikel 19 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit | § 2 - Die in Artikel 19 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit |
vorgesehene Grenze von 40 Stunden pro Woche wird für | vorgesehene Grenze von 40 Stunden pro Woche wird für |
Vollzeitarbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich von Kapitel III | Vollzeitarbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich von Kapitel III |
Abschnitt II des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit fallen und | Abschnitt II des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit fallen und |
für die die Wochenarbeitszeit am 1. Januar 2003 nicht gemäss § 1 | für die die Wochenarbeitszeit am 1. Januar 2003 nicht gemäss § 1 |
begrenzt ist, auf 38 Stunden verkürzt. | begrenzt ist, auf 38 Stunden verkürzt. |
§ 3 - Artikel 28 § 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit | § 3 - Artikel 28 § 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit |
ist auf die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Verkürzungen | ist auf die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Verkürzungen |
anwendbar. | anwendbar. |
§ 4 - Für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 bestimmt der König die | § 4 - Für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 bestimmt der König die |
Modalitäten für die Streichung der Lohnzulage unter der in Artikel 29 | Modalitäten für die Streichung der Lohnzulage unter der in Artikel 29 |
§ 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegten Grenze | § 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegten Grenze |
von 40 Stunden. | von 40 Stunden. |
Art. 3 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 3 - [Aufhebungsbestimmung] |
Art. 4 - Eine einmalige Ermässigung der Arbeitgeberbeiträge zur | Art. 4 - Eine einmalige Ermässigung der Arbeitgeberbeiträge zur |
sozialen Sicherheit wird Arbeitgebern gewährt, auf deren Arbeitnehmer | sozialen Sicherheit wird Arbeitgebern gewährt, auf deren Arbeitnehmer |
vor dem 1. Januar 2003 gemäss Artikel 2 § 1 eine Arbeitszeitverkürzung | vor dem 1. Januar 2003 gemäss Artikel 2 § 1 eine Arbeitszeitverkürzung |
auf 38 Stunden pro Woche angewandt wird, wenn die Wochenarbeitszeit am | auf 38 Stunden pro Woche angewandt wird, wenn die Wochenarbeitszeit am |
31. Dezember 2000 39 Stunden betrug. | 31. Dezember 2000 39 Stunden betrug. |
Diese Ermässigung der Arbeitgeberbeiträge beträgt pro betreffenden | Diese Ermässigung der Arbeitgeberbeiträge beträgt pro betreffenden |
Arbeitnehmer: | Arbeitnehmer: |
1. 6.000 BEF, wenn die Arbeitszeitverkürzung zwischen dem 1. Januar | 1. 6.000 BEF, wenn die Arbeitszeitverkürzung zwischen dem 1. Januar |
2001 und dem 30. September 2001 in Kraft tritt, | 2001 und dem 30. September 2001 in Kraft tritt, |
2. 5.000 BEF, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des vierten | 2. 5.000 BEF, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des vierten |
Quartals des Jahres 2001 in Kraft tritt, | Quartals des Jahres 2001 in Kraft tritt, |
3. 100 EUR, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des ersten | 3. 100 EUR, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des ersten |
Quartals des Jahres 2002 in Kraft tritt, | Quartals des Jahres 2002 in Kraft tritt, |
4. 75 EUR, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des zweiten | 4. 75 EUR, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des zweiten |
Quartals des Jahres 2002 in Kraft tritt, | Quartals des Jahres 2002 in Kraft tritt, |
5. 50 EUR, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des dritten | 5. 50 EUR, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des dritten |
Quartals des Jahres 2002 in Kraft tritt, | Quartals des Jahres 2002 in Kraft tritt, |
6. 25 EUR, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des vierten | 6. 25 EUR, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des vierten |
Quartals des Jahres 2002 in Kraft tritt. | Quartals des Jahres 2002 in Kraft tritt. |
Die Arbeitszeitverkürzung kann in mehreren Schritten erfolgen. | Die Arbeitszeitverkürzung kann in mehreren Schritten erfolgen. |
Die in Absatz 2 erwähnte Ermässigung wird im Laufe des Quartals nach | Die in Absatz 2 erwähnte Ermässigung wird im Laufe des Quartals nach |
dem Quartal gewährt, im Laufe dessen die Wochenarbeitszeit auf 38 | dem Quartal gewährt, im Laufe dessen die Wochenarbeitszeit auf 38 |
Stunden verkürzt wird. Sie wird im Laufe des vierten Quartals des | Stunden verkürzt wird. Sie wird im Laufe des vierten Quartals des |
Jahres 2001 gewährt, wenn die Arbeitszeitverkürzung zwischen dem 1. | Jahres 2001 gewährt, wenn die Arbeitszeitverkürzung zwischen dem 1. |
Januar 2001 und dem 30. Juni 2001 eingeführt worden ist, | Januar 2001 und dem 30. Juni 2001 eingeführt worden ist, |
vorausgesetzt, dass nach dem 1. Januar 2001 ein kollektives | vorausgesetzt, dass nach dem 1. Januar 2001 ein kollektives |
Arbeitsabkommen zu diesem Zweck geschlossen und die Arbeitsordnung in | Arbeitsabkommen zu diesem Zweck geschlossen und die Arbeitsordnung in |
dieser Hinsicht angepasst worden ist. | dieser Hinsicht angepasst worden ist. |
Die in Absatz 2 erwähnte Beitragsermässigung kann mit anderen für | Die in Absatz 2 erwähnte Beitragsermässigung kann mit anderen für |
dieselben Arbeitnehmer gewährten Ermässigungen der Arbeitgeberbeiträge | dieselben Arbeitnehmer gewährten Ermässigungen der Arbeitgeberbeiträge |
kumuliert werden. Sie kann den Betrag der für jeden betreffenden | kumuliert werden. Sie kann den Betrag der für jeden betreffenden |
Arbeitnehmer normalerweise geschuldeten Arbeitgeberbeiträge jedoch | Arbeitnehmer normalerweise geschuldeten Arbeitgeberbeiträge jedoch |
nicht überschreiten. | nicht überschreiten. |
Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung dieser | Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung dieser |
Ermässigung der Arbeitgeberbeiträge und die Modalitäten für den | Ermässigung der Arbeitgeberbeiträge und die Modalitäten für den |
Nachweis der Arbeitszeitverkürzung. | Nachweis der Arbeitszeitverkürzung. |
KAPITEL III - Kollektive Arbeitszeitverkürzung | KAPITEL III - Kollektive Arbeitszeitverkürzung |
Art. 5 - 12 - [...] | Art. 5 - 12 - [...] |
[Art. 5 bis 12 aufgehoben durch Art. 362 sechster Gedankenstrich des | [Art. 5 bis 12 aufgehoben durch Art. 362 sechster Gedankenstrich des |
G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] | G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] |
Art. 13 - [Aufhebungsbestimmungen] | Art. 13 - [Aufhebungsbestimmungen] |
KAPITEL IV - System des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der | KAPITEL IV - System des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der |
Kürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung | Kürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung |
Art. 14 - 20 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 14 - 20 - [Abänderungsbestimmungen] |
Art. 21 - Die Bestimmungen der kollektiven Arbeitsabkommen, die gemäss | Art. 21 - Die Bestimmungen der kollektiven Arbeitsabkommen, die gemäss |
den Artikeln 100 und 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 | den Artikeln 100 und 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 |
zur Festlegung sozialer Bestimmungen geschlossen worden sind und eine | zur Festlegung sozialer Bestimmungen geschlossen worden sind und eine |
Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder eine Verkürzung der | Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder eine Verkürzung der |
Arbeitsleistungen regeln, treten am 1. Januar 2002 ausser Kraft. | Arbeitsleistungen regeln, treten am 1. Januar 2002 ausser Kraft. |
Art. 22 - § 1 - Die in Artikel 103bis des Sanierungsgesetzes vom 22. | Art. 22 - § 1 - Die in Artikel 103bis des Sanierungsgesetzes vom 22. |
Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten | Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten |
Arbeitnehmer, die vor dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden | Arbeitnehmer, die vor dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden |
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt gemäss Artikel 19 des Königlichen | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt gemäss Artikel 19 des Königlichen |
Erlasses vom 2. Januar 1991 über die Bewilligung von | Erlasses vom 2. Januar 1991 über die Bewilligung von |
Unterbrechungszulagen beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung einen | Unterbrechungszulagen beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung einen |
Antrag eingereicht haben, können für die Dauer, die gemäss den | Antrag eingereicht haben, können für die Dauer, die gemäss den |
Vorschriften über die Laufbahnunterbrechung im Antrag vermerkt worden | Vorschriften über die Laufbahnunterbrechung im Antrag vermerkt worden |
ist, ihre Laufbahnunterbrechung weiterführen. | ist, ihre Laufbahnunterbrechung weiterführen. |
§ 2 - Für die in Artikel 103bis des vorerwähnten Gesetzes vom 22. | § 2 - Für die in Artikel 103bis des vorerwähnten Gesetzes vom 22. |
Januar 1985 erwähnten Arbeitnehmer, die ab dem Datum der | Januar 1985 erwähnten Arbeitnehmer, die ab dem Datum der |
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt | Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt |
gemäss Artikel 19 desselben Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 | gemäss Artikel 19 desselben Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 |
beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung einen Antrag eingereicht haben, | beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung einen Antrag eingereicht haben, |
muss die Laufbahnunterbrechung im Laufe des Jahres 2001 beginnen und | muss die Laufbahnunterbrechung im Laufe des Jahres 2001 beginnen und |
darf ihre Dauer ein Jahr nicht überschreiten. | darf ihre Dauer ein Jahr nicht überschreiten. |
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Arbeitnehmer | § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Arbeitnehmer |
unterliegen nach dem 1. Januar 2002 weiterhin der auf den Artikeln 100 | unterliegen nach dem 1. Januar 2002 weiterhin der auf den Artikeln 100 |
und 102 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Januar 1985 basierenden | und 102 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Januar 1985 basierenden |
Regelung. | Regelung. |
§ 4 - Die auf Artikel 105 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Januar | § 4 - Die auf Artikel 105 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Januar |
1985 basierenden Laufbahnunterbrechungen, die vor Inkrafttreten des | 1985 basierenden Laufbahnunterbrechungen, die vor Inkrafttreten des |
vorliegenden Kapitels begonnen haben, unterliegen nicht den | vorliegenden Kapitels begonnen haben, unterliegen nicht den |
Bestimmungen von Artikel 19 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes. | Bestimmungen von Artikel 19 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes. |
Art. 23 - Bei Anwendung von Artikel 22 endet die in den Artikeln 100 | Art. 23 - Bei Anwendung von Artikel 22 endet die in den Artikeln 100 |
und 102 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Januar 1985 vorgesehene | und 102 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Januar 1985 vorgesehene |
Ersetzungspflicht am 1. Januar 2002. | Ersetzungspflicht am 1. Januar 2002. |
Art. 24 - § 1 - Der in Artikel 103bis des vorerwähnten Gesetzes vom | Art. 24 - § 1 - Der in Artikel 103bis des vorerwähnten Gesetzes vom |
22. Januar 1985 erwähnte Arbeitgeber, der vor dem 1. Januar 2002 einen | 22. Januar 1985 erwähnte Arbeitgeber, der vor dem 1. Januar 2002 einen |
in Laufbahnunterbrechung befindlichen Arbeitnehmer durch einen | in Laufbahnunterbrechung befindlichen Arbeitnehmer durch einen |
entschädigten Vollarbeitslosen ersetzt hat, der die Bedingungen von | entschädigten Vollarbeitslosen ersetzt hat, der die Bedingungen von |
Artikel 104bis desselben Gesetzes erfüllt und dessen Name auf der im | Artikel 104bis desselben Gesetzes erfüllt und dessen Name auf der im |
Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 zur Ausführung von Artikel | Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 zur Ausführung von Artikel |
104bis § 4 Absatz 2 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur | 104bis § 4 Absatz 2 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur |
Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Bescheinigung vermerkt ist, | Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Bescheinigung vermerkt ist, |
wird für diesen Arbeitnehmer weiterhin von den | wird für diesen Arbeitnehmer weiterhin von den |
Sozialversicherungsbeiträgen befreit, so wie in Artikel 104bis | Sozialversicherungsbeiträgen befreit, so wie in Artikel 104bis |
desselben Gesetzes erwähnt. | desselben Gesetzes erwähnt. |
§ 2 - [Abänderungsbestimmung] | § 2 - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 25 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 25 - [Aufhebungsbestimmung] |
Art. 26 - Jedes Jahr und zum ersten Mal im Dezember 2002 nimmt der | Art. 26 - Jedes Jahr und zum ersten Mal im Dezember 2002 nimmt der |
Nationale Arbeitsrat eine globale Bewertung der Anwendung des | Nationale Arbeitsrat eine globale Bewertung der Anwendung des |
vorliegenden Kapitels vor. | vorliegenden Kapitels vor. |
Diese Bewertung bezieht sich insbesondere auf: | Diese Bewertung bezieht sich insbesondere auf: |
- die Nutzung des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der Kürzung | - die Nutzung des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der Kürzung |
der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung, je nach Grösse | der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung, je nach Grösse |
der Unternehmen, | der Unternehmen, |
- die Nutzung der Möglichkeit, durch ein kollektives Arbeitsabkommen | - die Nutzung der Möglichkeit, durch ein kollektives Arbeitsabkommen |
das Recht auf Zeitkredit auf höchstens fünf Jahre zu verlängern, | das Recht auf Zeitkredit auf höchstens fünf Jahre zu verlängern, |
- die Nutzung der Möglichkeit, die Schwelle von 5% zu ändern, die in | - die Nutzung der Möglichkeit, die Schwelle von 5% zu ändern, die in |
Artikel 15 § 1 des im Nationalen Arbeitsrat geschlossenen kollektiven | Artikel 15 § 1 des im Nationalen Arbeitsrat geschlossenen kollektiven |
Arbeitsabkommens Nr. 77 vom 14. Februar 2001 erwähnt ist, | Arbeitsabkommens Nr. 77 vom 14. Februar 2001 erwähnt ist, |
- die Nutzung der Möglichkeit, den Zeitkredit, die Laufbahnverkürzung | - die Nutzung der Möglichkeit, den Zeitkredit, die Laufbahnverkürzung |
und die Kürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung | und die Kürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung |
aufzuschieben und zu entziehen. | aufzuschieben und zu entziehen. |
Diese Bewertung wird dem für die Beschäftigung zuständigen Minister | Diese Bewertung wird dem für die Beschäftigung zuständigen Minister |
übermittelt, der den Ministerrat darüber informiert. Sie wird den | übermittelt, der den Ministerrat darüber informiert. Sie wird den |
Föderalen Gesetzgebenden Kammern übermittelt. | Föderalen Gesetzgebenden Kammern übermittelt. |
KAPITEL V - Vaterschafts- und Adoptionsurlaub | KAPITEL V - Vaterschafts- und Adoptionsurlaub |
Abschnitt 1 - Vaterschaftsurlaub | Abschnitt 1 - Vaterschaftsurlaub |
Art. 27 - 28 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 27 - 28 - [Abänderungsbestimmungen] |
Abschnitt 2 - Adoptionsurlaub | Abschnitt 2 - Adoptionsurlaub |
Art. 29 - 30 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 29 - 30 - [Abänderungsbestimmungen] |
Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen | Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 31 - § 1 - Abschnitt 1 des vorliegenden Kapitels ist nur dann | Art. 31 - § 1 - Abschnitt 1 des vorliegenden Kapitels ist nur dann |
anwendbar, wenn die Entbindung nach Inkrafttreten des vorliegenden | anwendbar, wenn die Entbindung nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Kapitels stattgefunden hat. | Kapitels stattgefunden hat. |
§ 2 - Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels ist nur dann anwendbar, | § 2 - Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels ist nur dann anwendbar, |
wenn das Kind nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels ins | wenn das Kind nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels ins |
Bevölkerungsregister oder ins Fremdenregister der Gemeinde, in der der | Bevölkerungsregister oder ins Fremdenregister der Gemeinde, in der der |
Arbeitnehmer seinen Wohnort hat, als Familienmitglied eingetragen | Arbeitnehmer seinen Wohnort hat, als Familienmitglied eingetragen |
worden ist. | worden ist. |
Art. 32 - [Aufhebungsbestimmung] | Art. 32 - [Aufhebungsbestimmung] |
KAPITEL VI - Frühpension | KAPITEL VI - Frühpension |
Abschnitt 1 - Vollzeitfrühpension | Abschnitt 1 - Vollzeitfrühpension |
Art. 33 - [Abänderungsbestimmung] | Art. 33 - [Abänderungsbestimmung] |
Abschnitt 2 - Halbzeitfrühpension | Abschnitt 2 - Halbzeitfrühpension |
Art. 34 - 35 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 34 - 35 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL VII - Inkrafttreten | KAPITEL VII - Inkrafttreten |
Art. 36 - Kapitel II wird wirksam mit 1. Juli 2001. | Art. 36 - Kapitel II wird wirksam mit 1. Juli 2001. |
Kapitel III tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. | Kapitel III tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. |
Kapitel IV tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel | Kapitel IV tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel |
22 und 24 § 2, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden | 22 und 24 § 2, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden |
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. Der König ist | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. Der König ist |
befugt, Ausführungsmassnahmen vor diesem Datum zu treffen. | befugt, Ausführungsmassnahmen vor diesem Datum zu treffen. |
Kapitel V tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. | Kapitel V tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. |
Kapitel VI wird wirksam mit 1. Januar 2001. | Kapitel VI wird wirksam mit 1. Januar 2001. |