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Meertalige weergave van Wet van 10/08/2001
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Wet betreffende de verzoening van werkgelegenheid en kwaliteit van het leven. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi relative à la conciliation entre l'emploi et la qualité de vie. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 AUGUSTUS 2001. - Wet betreffende de verzoening van werkgelegenheid 10 AOUT 2001. - Loi relative à la conciliation entre l'emploi et la
en kwaliteit van het leven. - Officieuze coördinatie in het Duits qualité de vie. - Coordination officieuse en langue allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 10 augustus 2001 betreffende de verzoening van allemande de la loi du 10 août 2001 relative à la conciliation entre
werkgelegenheid en kwaliteit van het leven (Belgisch Staatsblad van 15 l'emploi et la qualité de vie (Moniteur belge du 15 septembre 2001,
september 2001, err. van 9 oktober 2001), zoals ze werd gewijzigd bij err. du 9 octobre 2001), telle qu'elle a été modifiée par la
de programmawet (I) van 24 december 2002 (Belgisch Staatsblad van 31 loi-programme (I) du 24 décembre 2002 (Moniteur belge du 31 décembre
december 2002). 2002).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT
10. AUGUST 2001 - Gesetz über das In-Einklang-Bringen von 10. AUGUST 2001 - Gesetz über das In-Einklang-Bringen von
Beschäftigung und Lebensqualität Beschäftigung und Lebensqualität
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL II - Allgemeine Arbeitszeitverkürzung auf 38 Stunden pro Woche KAPITEL II - Allgemeine Arbeitszeitverkürzung auf 38 Stunden pro Woche
Art. 2 - § 1 - Vollzeitarbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich von Art. 2 - § 1 - Vollzeitarbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich von
Kapitel III Abschnitt II des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Kapitel III Abschnitt II des Gesetzes vom 16. März 1971 über die
Arbeit fallen, müssen am 1. Januar 2003 unter die Anwendung einer Arbeit fallen, müssen am 1. Januar 2003 unter die Anwendung einer
Arbeitsregelung fallen, die im Rahmen eines vor diesem Datum Arbeitsregelung fallen, die im Rahmen eines vor diesem Datum
geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens oder, in Ermangelung eines geschlossenen kollektiven Arbeitsabkommens oder, in Ermangelung eines
kollektiven Arbeitsabkommens, im Rahmen einer an diesem Datum kollektiven Arbeitsabkommens, im Rahmen einer an diesem Datum
geltenden Arbeitsordnung festgelegt wurde, wodurch die Arbeitszeit auf geltenden Arbeitsordnung festgelegt wurde, wodurch die Arbeitszeit auf
höchstens 38 Stunden pro Woche oder auf einer anderen Grundlage als höchstens 38 Stunden pro Woche oder auf einer anderen Grundlage als
der wöchentlichen Grundlage in gleichwertiger Art begrenzt wird. der wöchentlichen Grundlage in gleichwertiger Art begrenzt wird.
§ 2 - Die in Artikel 19 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit § 2 - Die in Artikel 19 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit
vorgesehene Grenze von 40 Stunden pro Woche wird für vorgesehene Grenze von 40 Stunden pro Woche wird für
Vollzeitarbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich von Kapitel III Vollzeitarbeitnehmer, die in den Anwendungsbereich von Kapitel III
Abschnitt II des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit fallen und Abschnitt II des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit fallen und
für die die Wochenarbeitszeit am 1. Januar 2003 nicht gemäss § 1 für die die Wochenarbeitszeit am 1. Januar 2003 nicht gemäss § 1
begrenzt ist, auf 38 Stunden verkürzt. begrenzt ist, auf 38 Stunden verkürzt.
§ 3 - Artikel 28 § 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit § 3 - Artikel 28 § 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit
ist auf die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Verkürzungen ist auf die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Verkürzungen
anwendbar. anwendbar.
§ 4 - Für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 bestimmt der König die § 4 - Für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 bestimmt der König die
Modalitäten für die Streichung der Lohnzulage unter der in Artikel 29 Modalitäten für die Streichung der Lohnzulage unter der in Artikel 29
§ 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegten Grenze § 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit festgelegten Grenze
von 40 Stunden. von 40 Stunden.
Art. 3 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 3 - [Aufhebungsbestimmung]
Art. 4 - Eine einmalige Ermässigung der Arbeitgeberbeiträge zur Art. 4 - Eine einmalige Ermässigung der Arbeitgeberbeiträge zur
sozialen Sicherheit wird Arbeitgebern gewährt, auf deren Arbeitnehmer sozialen Sicherheit wird Arbeitgebern gewährt, auf deren Arbeitnehmer
vor dem 1. Januar 2003 gemäss Artikel 2 § 1 eine Arbeitszeitverkürzung vor dem 1. Januar 2003 gemäss Artikel 2 § 1 eine Arbeitszeitverkürzung
auf 38 Stunden pro Woche angewandt wird, wenn die Wochenarbeitszeit am auf 38 Stunden pro Woche angewandt wird, wenn die Wochenarbeitszeit am
31. Dezember 2000 39 Stunden betrug. 31. Dezember 2000 39 Stunden betrug.
Diese Ermässigung der Arbeitgeberbeiträge beträgt pro betreffenden Diese Ermässigung der Arbeitgeberbeiträge beträgt pro betreffenden
Arbeitnehmer: Arbeitnehmer:
1. 6.000 BEF, wenn die Arbeitszeitverkürzung zwischen dem 1. Januar 1. 6.000 BEF, wenn die Arbeitszeitverkürzung zwischen dem 1. Januar
2001 und dem 30. September 2001 in Kraft tritt, 2001 und dem 30. September 2001 in Kraft tritt,
2. 5.000 BEF, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des vierten 2. 5.000 BEF, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des vierten
Quartals des Jahres 2001 in Kraft tritt, Quartals des Jahres 2001 in Kraft tritt,
3. 100 EUR, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des ersten 3. 100 EUR, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des ersten
Quartals des Jahres 2002 in Kraft tritt, Quartals des Jahres 2002 in Kraft tritt,
4. 75 EUR, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des zweiten 4. 75 EUR, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des zweiten
Quartals des Jahres 2002 in Kraft tritt, Quartals des Jahres 2002 in Kraft tritt,
5. 50 EUR, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des dritten 5. 50 EUR, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des dritten
Quartals des Jahres 2002 in Kraft tritt, Quartals des Jahres 2002 in Kraft tritt,
6. 25 EUR, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des vierten 6. 25 EUR, wenn die Arbeitszeitverkürzung im Laufe des vierten
Quartals des Jahres 2002 in Kraft tritt. Quartals des Jahres 2002 in Kraft tritt.
Die Arbeitszeitverkürzung kann in mehreren Schritten erfolgen. Die Arbeitszeitverkürzung kann in mehreren Schritten erfolgen.
Die in Absatz 2 erwähnte Ermässigung wird im Laufe des Quartals nach Die in Absatz 2 erwähnte Ermässigung wird im Laufe des Quartals nach
dem Quartal gewährt, im Laufe dessen die Wochenarbeitszeit auf 38 dem Quartal gewährt, im Laufe dessen die Wochenarbeitszeit auf 38
Stunden verkürzt wird. Sie wird im Laufe des vierten Quartals des Stunden verkürzt wird. Sie wird im Laufe des vierten Quartals des
Jahres 2001 gewährt, wenn die Arbeitszeitverkürzung zwischen dem 1. Jahres 2001 gewährt, wenn die Arbeitszeitverkürzung zwischen dem 1.
Januar 2001 und dem 30. Juni 2001 eingeführt worden ist, Januar 2001 und dem 30. Juni 2001 eingeführt worden ist,
vorausgesetzt, dass nach dem 1. Januar 2001 ein kollektives vorausgesetzt, dass nach dem 1. Januar 2001 ein kollektives
Arbeitsabkommen zu diesem Zweck geschlossen und die Arbeitsordnung in Arbeitsabkommen zu diesem Zweck geschlossen und die Arbeitsordnung in
dieser Hinsicht angepasst worden ist. dieser Hinsicht angepasst worden ist.
Die in Absatz 2 erwähnte Beitragsermässigung kann mit anderen für Die in Absatz 2 erwähnte Beitragsermässigung kann mit anderen für
dieselben Arbeitnehmer gewährten Ermässigungen der Arbeitgeberbeiträge dieselben Arbeitnehmer gewährten Ermässigungen der Arbeitgeberbeiträge
kumuliert werden. Sie kann den Betrag der für jeden betreffenden kumuliert werden. Sie kann den Betrag der für jeden betreffenden
Arbeitnehmer normalerweise geschuldeten Arbeitgeberbeiträge jedoch Arbeitnehmer normalerweise geschuldeten Arbeitgeberbeiträge jedoch
nicht überschreiten. nicht überschreiten.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung dieser Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung dieser
Ermässigung der Arbeitgeberbeiträge und die Modalitäten für den Ermässigung der Arbeitgeberbeiträge und die Modalitäten für den
Nachweis der Arbeitszeitverkürzung. Nachweis der Arbeitszeitverkürzung.
KAPITEL III - Kollektive Arbeitszeitverkürzung KAPITEL III - Kollektive Arbeitszeitverkürzung
Art. 5 - 12 - [...] Art. 5 - 12 - [...]
[Art. 5 bis 12 aufgehoben durch Art. 362 sechster Gedankenstrich des [Art. 5 bis 12 aufgehoben durch Art. 362 sechster Gedankenstrich des
G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)] G. vom 24. Dezember 2002 (B.S. vom 31. Dezember 2002)]
Art. 13 - [Aufhebungsbestimmungen] Art. 13 - [Aufhebungsbestimmungen]
KAPITEL IV - System des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der KAPITEL IV - System des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der
Kürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung Kürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung
Art. 14 - 20 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 14 - 20 - [Abänderungsbestimmungen]
Art. 21 - Die Bestimmungen der kollektiven Arbeitsabkommen, die gemäss Art. 21 - Die Bestimmungen der kollektiven Arbeitsabkommen, die gemäss
den Artikeln 100 und 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 den Artikeln 100 und 102 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985
zur Festlegung sozialer Bestimmungen geschlossen worden sind und eine zur Festlegung sozialer Bestimmungen geschlossen worden sind und eine
Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder eine Verkürzung der Aussetzung der Erfüllung des Arbeitsvertrags oder eine Verkürzung der
Arbeitsleistungen regeln, treten am 1. Januar 2002 ausser Kraft. Arbeitsleistungen regeln, treten am 1. Januar 2002 ausser Kraft.
Art. 22 - § 1 - Die in Artikel 103bis des Sanierungsgesetzes vom 22. Art. 22 - § 1 - Die in Artikel 103bis des Sanierungsgesetzes vom 22.
Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Januar 1985 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten
Arbeitnehmer, die vor dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden Arbeitnehmer, die vor dem Datum der Veröffentlichung des vorliegenden
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt gemäss Artikel 19 des Königlichen Gesetzes im Belgischen Staatsblatt gemäss Artikel 19 des Königlichen
Erlasses vom 2. Januar 1991 über die Bewilligung von Erlasses vom 2. Januar 1991 über die Bewilligung von
Unterbrechungszulagen beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung einen Unterbrechungszulagen beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung einen
Antrag eingereicht haben, können für die Dauer, die gemäss den Antrag eingereicht haben, können für die Dauer, die gemäss den
Vorschriften über die Laufbahnunterbrechung im Antrag vermerkt worden Vorschriften über die Laufbahnunterbrechung im Antrag vermerkt worden
ist, ihre Laufbahnunterbrechung weiterführen. ist, ihre Laufbahnunterbrechung weiterführen.
§ 2 - Für die in Artikel 103bis des vorerwähnten Gesetzes vom 22. § 2 - Für die in Artikel 103bis des vorerwähnten Gesetzes vom 22.
Januar 1985 erwähnten Arbeitnehmer, die ab dem Datum der Januar 1985 erwähnten Arbeitnehmer, die ab dem Datum der
Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt
gemäss Artikel 19 desselben Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991 gemäss Artikel 19 desselben Königlichen Erlasses vom 2. Januar 1991
beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung einen Antrag eingereicht haben, beim Landesamt für Arbeitsbeschaffung einen Antrag eingereicht haben,
muss die Laufbahnunterbrechung im Laufe des Jahres 2001 beginnen und muss die Laufbahnunterbrechung im Laufe des Jahres 2001 beginnen und
darf ihre Dauer ein Jahr nicht überschreiten. darf ihre Dauer ein Jahr nicht überschreiten.
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Arbeitnehmer § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Arbeitnehmer
unterliegen nach dem 1. Januar 2002 weiterhin der auf den Artikeln 100 unterliegen nach dem 1. Januar 2002 weiterhin der auf den Artikeln 100
und 102 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Januar 1985 basierenden und 102 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Januar 1985 basierenden
Regelung. Regelung.
§ 4 - Die auf Artikel 105 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Januar § 4 - Die auf Artikel 105 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Januar
1985 basierenden Laufbahnunterbrechungen, die vor Inkrafttreten des 1985 basierenden Laufbahnunterbrechungen, die vor Inkrafttreten des
vorliegenden Kapitels begonnen haben, unterliegen nicht den vorliegenden Kapitels begonnen haben, unterliegen nicht den
Bestimmungen von Artikel 19 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes. Bestimmungen von Artikel 19 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes.
Art. 23 - Bei Anwendung von Artikel 22 endet die in den Artikeln 100 Art. 23 - Bei Anwendung von Artikel 22 endet die in den Artikeln 100
und 102 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Januar 1985 vorgesehene und 102 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. Januar 1985 vorgesehene
Ersetzungspflicht am 1. Januar 2002. Ersetzungspflicht am 1. Januar 2002.
Art. 24 - § 1 - Der in Artikel 103bis des vorerwähnten Gesetzes vom Art. 24 - § 1 - Der in Artikel 103bis des vorerwähnten Gesetzes vom
22. Januar 1985 erwähnte Arbeitgeber, der vor dem 1. Januar 2002 einen 22. Januar 1985 erwähnte Arbeitgeber, der vor dem 1. Januar 2002 einen
in Laufbahnunterbrechung befindlichen Arbeitnehmer durch einen in Laufbahnunterbrechung befindlichen Arbeitnehmer durch einen
entschädigten Vollarbeitslosen ersetzt hat, der die Bedingungen von entschädigten Vollarbeitslosen ersetzt hat, der die Bedingungen von
Artikel 104bis desselben Gesetzes erfüllt und dessen Name auf der im Artikel 104bis desselben Gesetzes erfüllt und dessen Name auf der im
Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 zur Ausführung von Artikel Königlichen Erlass vom 22. Dezember 1995 zur Ausführung von Artikel
104bis § 4 Absatz 2 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur 104bis § 4 Absatz 2 des Sanierungsgesetzes vom 22. Januar 1985 zur
Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Bescheinigung vermerkt ist, Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnten Bescheinigung vermerkt ist,
wird für diesen Arbeitnehmer weiterhin von den wird für diesen Arbeitnehmer weiterhin von den
Sozialversicherungsbeiträgen befreit, so wie in Artikel 104bis Sozialversicherungsbeiträgen befreit, so wie in Artikel 104bis
desselben Gesetzes erwähnt. desselben Gesetzes erwähnt.
§ 2 - [Abänderungsbestimmung] § 2 - [Abänderungsbestimmung]
Art. 25 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 25 - [Aufhebungsbestimmung]
Art. 26 - Jedes Jahr und zum ersten Mal im Dezember 2002 nimmt der Art. 26 - Jedes Jahr und zum ersten Mal im Dezember 2002 nimmt der
Nationale Arbeitsrat eine globale Bewertung der Anwendung des Nationale Arbeitsrat eine globale Bewertung der Anwendung des
vorliegenden Kapitels vor. vorliegenden Kapitels vor.
Diese Bewertung bezieht sich insbesondere auf: Diese Bewertung bezieht sich insbesondere auf:
- die Nutzung des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der Kürzung - die Nutzung des Zeitkredits, der Laufbahnverkürzung und der Kürzung
der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung, je nach Grösse der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung, je nach Grösse
der Unternehmen, der Unternehmen,
- die Nutzung der Möglichkeit, durch ein kollektives Arbeitsabkommen - die Nutzung der Möglichkeit, durch ein kollektives Arbeitsabkommen
das Recht auf Zeitkredit auf höchstens fünf Jahre zu verlängern, das Recht auf Zeitkredit auf höchstens fünf Jahre zu verlängern,
- die Nutzung der Möglichkeit, die Schwelle von 5% zu ändern, die in - die Nutzung der Möglichkeit, die Schwelle von 5% zu ändern, die in
Artikel 15 § 1 des im Nationalen Arbeitsrat geschlossenen kollektiven Artikel 15 § 1 des im Nationalen Arbeitsrat geschlossenen kollektiven
Arbeitsabkommens Nr. 77 vom 14. Februar 2001 erwähnt ist, Arbeitsabkommens Nr. 77 vom 14. Februar 2001 erwähnt ist,
- die Nutzung der Möglichkeit, den Zeitkredit, die Laufbahnverkürzung - die Nutzung der Möglichkeit, den Zeitkredit, die Laufbahnverkürzung
und die Kürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung und die Kürzung der Arbeitsleistungen auf eine Halbzeitbeschäftigung
aufzuschieben und zu entziehen. aufzuschieben und zu entziehen.
Diese Bewertung wird dem für die Beschäftigung zuständigen Minister Diese Bewertung wird dem für die Beschäftigung zuständigen Minister
übermittelt, der den Ministerrat darüber informiert. Sie wird den übermittelt, der den Ministerrat darüber informiert. Sie wird den
Föderalen Gesetzgebenden Kammern übermittelt. Föderalen Gesetzgebenden Kammern übermittelt.
KAPITEL V - Vaterschafts- und Adoptionsurlaub KAPITEL V - Vaterschafts- und Adoptionsurlaub
Abschnitt 1 - Vaterschaftsurlaub Abschnitt 1 - Vaterschaftsurlaub
Art. 27 - 28 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 27 - 28 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 2 - Adoptionsurlaub Abschnitt 2 - Adoptionsurlaub
Art. 29 - 30 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 29 - 30 - [Abänderungsbestimmungen]
Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 31 - § 1 - Abschnitt 1 des vorliegenden Kapitels ist nur dann Art. 31 - § 1 - Abschnitt 1 des vorliegenden Kapitels ist nur dann
anwendbar, wenn die Entbindung nach Inkrafttreten des vorliegenden anwendbar, wenn die Entbindung nach Inkrafttreten des vorliegenden
Kapitels stattgefunden hat. Kapitels stattgefunden hat.
§ 2 - Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels ist nur dann anwendbar, § 2 - Abschnitt 2 des vorliegenden Kapitels ist nur dann anwendbar,
wenn das Kind nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels ins wenn das Kind nach Inkrafttreten des vorliegenden Kapitels ins
Bevölkerungsregister oder ins Fremdenregister der Gemeinde, in der der Bevölkerungsregister oder ins Fremdenregister der Gemeinde, in der der
Arbeitnehmer seinen Wohnort hat, als Familienmitglied eingetragen Arbeitnehmer seinen Wohnort hat, als Familienmitglied eingetragen
worden ist. worden ist.
Art. 32 - [Aufhebungsbestimmung] Art. 32 - [Aufhebungsbestimmung]
KAPITEL VI - Frühpension KAPITEL VI - Frühpension
Abschnitt 1 - Vollzeitfrühpension Abschnitt 1 - Vollzeitfrühpension
Art. 33 - [Abänderungsbestimmung] Art. 33 - [Abänderungsbestimmung]
Abschnitt 2 - Halbzeitfrühpension Abschnitt 2 - Halbzeitfrühpension
Art. 34 - 35 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 34 - 35 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL VII - Inkrafttreten KAPITEL VII - Inkrafttreten
Art. 36 - Kapitel II wird wirksam mit 1. Juli 2001. Art. 36 - Kapitel II wird wirksam mit 1. Juli 2001.
Kapitel III tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft. Kapitel III tritt am 1. Oktober 2001 in Kraft.
Kapitel IV tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel Kapitel IV tritt am 1. Januar 2002 in Kraft, mit Ausnahme der Artikel
22 und 24 § 2, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden 22 und 24 § 2, die am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. Der König ist Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft treten. Der König ist
befugt, Ausführungsmassnahmen vor diesem Datum zu treffen. befugt, Ausführungsmassnahmen vor diesem Datum zu treffen.
Kapitel V tritt am 1. Juli 2002 in Kraft. Kapitel V tritt am 1. Juli 2002 in Kraft.
Kapitel VI wird wirksam mit 1. Januar 2001. Kapitel VI wird wirksam mit 1. Januar 2001.
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