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Meertalige weergave van Wet van 10/04/1992
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Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse vertaling van wijzigingsbepalingen Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction allemande de dispositions modificatives
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
10 APRIL 1992. - Wetboek van de inkomstenbelastingen 1992. - Duitse 10 AVRIL 1992. - Code des impôts sur les revenus 1992. - Traduction
vertaling van wijzigingsbepalingen allemande de dispositions modificatives
De respectievelijk in bijlagen 1 tot 3 gevoegde teksten zijn de Duitse Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 3 constituent la
vertaling : traduction en langue allemande :
- van artikel 18 van het koninklijk besluit van 28 september 2008 - de l'article 18 de l'arrêté royal du 28 septembre 2008 relatif à la
betreffende de herstructurering van het Fonds voor restructuration du Fonds de l'infrastructure ferroviaire (Moniteur
spoorweginfrastructuur (Belgisch Staatsblad van 2 oktober 2008); belge du 2 octobre 2008);
- van de wet van 24 december 2008 tot wijziging van het Wetboek van de - de la loi du 24 décembre 2008 modifiant le Code des impôts sur les
inkomstenbelastingen 1992 wat betreft de aanrekening van de fiscale revenus 1992 en ce qui concerne l'imputation de la déduction fiscale
aftrek van de hypothecaire lening van de enige woning (Belgisch Staatsblad van 31 december 2008); de l'emprunt hypothécaire de l'habitation unique (Moniteur belge du 31 décembre 2008);
- van de wet van 24 december 2008 tot wijziging van het Wetboek van de - de la loi du 24 décembre 2008 modifiant le Code des impôts sur les
inkomstenbelastingen 1992 met betrekking tot de aftrek voor de enige revenus 1992 en ce qui concerne la déduction pour habitation propre et
en eigen woning (Belgisch Staatsblad van 31 december 2008). unique (Moniteur belge du 31 décembre 2008).
Deze vertalingen zijn opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
Anlage 1 Anlage 1
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST PERSONAL UND ORGANISATION
28. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass über die Umstrukturierung des 28. SEPTEMBER 2008 - Königlicher Erlass über die Umstrukturierung des
Fonds der Eisenbahninfrastruktur Fonds der Eisenbahninfrastruktur
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Programmgesetzes vom 8. Juni 2008, der Artikel 12 und 13; Aufgrund des Programmgesetzes vom 8. Juni 2008, der Artikel 12 und 13;
Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juli 1891 zur Revision des Gesetzes vom Aufgrund des Gesetzes vom 25. Juli 1891 zur Revision des Gesetzes vom
15. April 1843 über die Eisenbahnpolizei; 15. April 1843 über die Eisenbahnpolizei;
Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter Aufgrund des Gesetzes vom 16. März 1954 über die Kontrolle bestimmter
Einrichtungen öffentlichen Interesses; Einrichtungen öffentlichen Interesses;
Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung Aufgrund des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung
bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen; bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen;
Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992; Aufgrund des Einkommensteuergesetzbuches 1992;
Aufgrund des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002; Aufgrund des Programmgesetzes vom 24. Dezember 2002;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Juni 2004 zur Reform der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 14. Juni 2004 zur Reform der
Verwaltungsstrukturen der Eisenbahninfrastruktur, bestätigt durch das Verwaltungsstrukturen der Eisenbahninfrastruktur, bestätigt durch das
Programmgesetz vom 27. Dezember 2004; Programmgesetz vom 27. Dezember 2004;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. November 2006 zur Änderung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. November 2006 zur Änderung
der Verwaltungsstrukturen der Eisenbahninfrastruktur, bestätigt durch der Verwaltungsstrukturen der Eisenbahninfrastruktur, bestätigt durch
das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006; das Programmgesetz vom 27. Dezember 2006;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 2004 zur Regelung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 2004 zur Regelung
der Arbeitsweise des Fonds der Eisenbahninfrastruktur; der Arbeitsweise des Fonds der Eisenbahninfrastruktur;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 2004 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Oktober 2004 zur Festlegung
der Bedingungen für Unterhalt und Betrieb durch Infrabel der der Bedingungen für Unterhalt und Betrieb durch Infrabel der
Eisenbahninfrastruktur im Besitz des Fonds der Eisenbahninfrastruktur; Eisenbahninfrastruktur im Besitz des Fonds der Eisenbahninfrastruktur;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 2005 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Januar 2005 zur Festlegung
der Besoldung des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates der Besoldung des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates
des Fonds der Eisenbahninfrastruktur; des Fonds der Eisenbahninfrastruktur;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2005 zur Festlegung des Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 2005 zur Festlegung des
Teils der Entgelte für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, den Teils der Entgelte für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, den
Infrabel dem Fonds der Eisenbahninfrastruktur schuldet; Infrabel dem Fonds der Eisenbahninfrastruktur schuldet;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 2005 zur Festlegung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 1. September 2005 zur Festlegung
der Besoldung eines Regierungskommissars beim Fonds der der Besoldung eines Regierungskommissars beim Fonds der
Eisenbahninfrastruktur; Eisenbahninfrastruktur;
Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 22. Juli 2008 Aufgrund der Stellungnahmen der Finanzinspektoren vom 22. Juli 2008
und 23. Juli 2008; und 23. Juli 2008;
Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt, dem Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt, dem
Premierminister beigeordnet, vom 24. Juli 2008; Premierminister beigeordnet, vom 24. Juli 2008;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.092/2/V des Staatsrates vom 3. Aufgrund des Gutachtens Nr. 45.092/2/V des Staatsrates vom 3.
September 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. September 2008, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.
1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und des Ministers der
Öffentlichen Unternehmen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, Öffentlichen Unternehmen und aufgrund der Stellungnahme der Minister,
die im Rat darüber beraten haben, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
(...) (...)
KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen, Aufhebungsbestimmungen und KAPITEL 3 - Abänderungsbestimmungen, Aufhebungsbestimmungen und
verschiedene Bestimmungen verschiedene Bestimmungen
(...) (...)
Art. 18 - In Artikel 180 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird Nr. Art. 18 - In Artikel 180 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird Nr.
13, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2006, 13, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 10. November 2006,
aufgehoben. aufgehoben.
(...) (...)
Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2008 Gegeben zu Brüssel, den 28. September 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen Die Ministerin der Öffentlichen Unternehmen
Frau I. VERVOTTE Frau I. VERVOTTE
Anlage 2 Anlage 2
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
24. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Abänderung des 24. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Abänderung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, was die Anrechnung des Steuerabzugs Einkommensteuergesetzbuches 1992, was die Anrechnung des Steuerabzugs
der Hypothekenanleihe für die einzige Wohnung betrifft der Hypothekenanleihe für die einzige Wohnung betrifft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 105 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt Art. 2 - Artikel 105 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird wie folgt ersetzt:
« Art. 105 - Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, werden die « Art. 105 - Wird eine gemeinsame Veranlagung festgelegt, werden die
in Artikel 104 erwähnten Abzüge wie folgt angerechnet: in Artikel 104 erwähnten Abzüge wie folgt angerechnet:
1. Zuerst wird für jeden Steuerpflichtigen der Abzug, auf den er 1. Zuerst wird für jeden Steuerpflichtigen der Abzug, auf den er
gemäss Artikel 104 Nr. 9 Anspruch hat, auf seine Nettoeinkünfte gemäss Artikel 104 Nr. 9 Anspruch hat, auf seine Nettoeinkünfte
angerechnet. Haben jedoch beide Steuerpflichtigen Ausgaben getätigt, angerechnet. Haben jedoch beide Steuerpflichtigen Ausgaben getätigt,
die zu vorerwähntem Abzug berechtigen, wird dieser Abzug gemäss der die zu vorerwähntem Abzug berechtigen, wird dieser Abzug gemäss der
Verteilung angerechnet, die die Steuerpflichtigen in den in den Verteilung angerechnet, die die Steuerpflichtigen in den in den
Artikeln 115 § 1 Absatz 1 Nr. 6 und 116 erwähnten Grenzen wählen. Artikeln 115 § 1 Absatz 1 Nr. 6 und 116 erwähnten Grenzen wählen.
2. Die in Artikel 104 Nr. 3 bis 8 erwähnten Abzüge werden dann 2. Die in Artikel 104 Nr. 3 bis 8 erwähnten Abzüge werden dann
proportional auf die Gesamtheit der Nettoeinkünfte der beiden proportional auf die Gesamtheit der Nettoeinkünfte der beiden
Steuerpflichtigen angerechnet. Steuerpflichtigen angerechnet.
3. Schliesslich werden die in Artikel 104 Nr. 1 und 2 erwähnten Abzüge 3. Schliesslich werden die in Artikel 104 Nr. 1 und 2 erwähnten Abzüge
vorrangig auf die Gesamtheit der Nettoeinkünfte des Steuerpflichtigen vorrangig auf die Gesamtheit der Nettoeinkünfte des Steuerpflichtigen
angerechnet, der die Ausgaben trägt, und ein möglicher Restbetrag wird angerechnet, der die Ausgaben trägt, und ein möglicher Restbetrag wird
auf die Gesamtheit der Nettoeinkünfte des anderen Steuerpflichtigen auf die Gesamtheit der Nettoeinkünfte des anderen Steuerpflichtigen
angerechnet. » angerechnet. »
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Dezember 2008 Gegeben zu Brüssel, den 24. Dezember 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz Der Vizepremierminister und Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
Anlage 3 Anlage 3
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
24. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Abänderung des 24. DEZEMBER 2008 - Gesetz zur Abänderung des
Einkommensteuergesetzbuches 1992, was den Abzug für die einzige und Einkommensteuergesetzbuches 1992, was den Abzug für die einzige und
eigene Wohnung betrifft eigene Wohnung betrifft
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 115 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt Art. 2 - Artikel 115 § 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, ersetzt
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch die durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004 und abgeändert durch die
Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 25. April 2007, wird durch einen Gesetze vom 27. Dezember 2005 und 25. April 2007, wird durch einen
Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Wenn der Abzug in Anwendung von vorhergehendem Absatz Nr. 2 während « Wenn der Abzug in Anwendung von vorhergehendem Absatz Nr. 2 während
eines oder mehrerer Besteuerungszeiträume nicht bewilligt wird und der eines oder mehrerer Besteuerungszeiträume nicht bewilligt wird und der
Steuerpflichtige die in Artikel 104 Nr. 9 erwähnte Wohnung am 31. Steuerpflichtige die in Artikel 104 Nr. 9 erwähnte Wohnung am 31.
Dezember des Besteuerungszeitraums, in dem die in Absatz 2 Nr. 3 Dezember des Besteuerungszeitraums, in dem die in Absatz 2 Nr. 3
erwähnten Hindernisse weggefallen sind, persönlich bewohnt, wird der erwähnten Hindernisse weggefallen sind, persönlich bewohnt, wird der
Abzug ab diesem Besteuerungszeitraum erneut bewilligt. » Abzug ab diesem Besteuerungszeitraum erneut bewilligt. »
Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz ist ab dem Steuerjahr 2009 anwendbar.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 24. Dezember 2008 Gegeben zu Brüssel, den 24. Dezember 2008
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Vizepremierminister und Minister der Justiz Der Vizepremierminister und Minister der Justiz
J. VANDEURZEN J. VANDEURZEN
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