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Meertalige weergave van Wet van 09/11/2015
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Wet houdende diverse bepalingen Binnenlandse Zaken. - Duitse vertaling Loi portant dispositions diverses Intérieur. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 NOVEMBER 2015. - Wet houdende diverse bepalingen Binnenlandse Zaken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 november 2015 houdende diverse bepalingen Binnenlandse Zaken (Belgisch SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 NOVEMBRE 2015. - Loi portant dispositions diverses Intérieur. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 9 novembre 2015 portant dispositions diverses Intérieur
Staatsblad van 30 november 2015). (Moniteur belge du 30 novembre 2015).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
9. NOVEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 9. NOVEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich Inneres Bereich Inneres
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Institutionen und Bevölkerung KAPITEL 2 - Institutionen und Bevölkerung
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation
eines Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch das eines Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch das
Gesetz vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert:
1.Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: 1.Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:
" § 2 - Das Nationalregister stellt den in Artikel 5 erwähnten " § 2 - Das Nationalregister stellt den in Artikel 5 erwähnten
Behörden, Einrichtungen und Personen eine nationale Datei zur Behörden, Einrichtungen und Personen eine nationale Datei zur
Verfügung." Verfügung."
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 3 - Mit dieser nationalen Datei werden folgende Ziele verfolgt: " § 3 - Mit dieser nationalen Datei werden folgende Ziele verfolgt:
a) den Informationsaustausch zwischen Verwaltungen vereinfachen, a) den Informationsaustausch zwischen Verwaltungen vereinfachen,
b) die automatische Fortschreibung der Dateien des öffentlichen b) die automatische Fortschreibung der Dateien des öffentlichen
Sektors in Bezug auf die allgemeinen Informationen über die Bürger Sektors in Bezug auf die allgemeinen Informationen über die Bürger
ermöglichen, insofern das Gesetz, das Dekret oder die Ordonnanz es ermöglichen, insofern das Gesetz, das Dekret oder die Ordonnanz es
erlaubt, erlaubt,
c) unbeschadet der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die c) unbeschadet der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die
Führung der Personenstandsregister die Verwaltung der kommunalen Führung der Personenstandsregister die Verwaltung der kommunalen
Register rationalisieren und vereinfachen, Register rationalisieren und vereinfachen,
d) administrative Formalitäten, die öffentliche Behörden von Bürgern d) administrative Formalitäten, die öffentliche Behörden von Bürgern
verlangen, vereinfachen, verlangen, vereinfachen,
e) zu Vorbeugung und Bekämpfung von Identitätsbetrug beitragen, e) zu Vorbeugung und Bekämpfung von Identitätsbetrug beitragen,
f) an der Herstellung der Identitätsdokumente oder anderer Dokumente, f) an der Herstellung der Identitätsdokumente oder anderer Dokumente,
anhand deren die Identität festgestellt werden kann, teilnehmen." anhand deren die Identität festgestellt werden kann, teilnehmen."
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis mit folgendem Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 2bis - Folgende natürliche Personen mit ausländischer "Art. 2bis - Folgende natürliche Personen mit ausländischer
Staatsangehörigkeit werden im Nationalregister vermerkt: Staatsangehörigkeit werden im Nationalregister vermerkt:
- diplomatische Vertreter der im Königreich ansässigen diplomatischen - diplomatische Vertreter der im Königreich ansässigen diplomatischen
Missionen, Missionen,
- Personalmitglieder, die über den Diplomatenstatus der ständigen - Personalmitglieder, die über den Diplomatenstatus der ständigen
Vertretungen und der Missionen bei den im Königreich ansässigen Vertretungen und der Missionen bei den im Königreich ansässigen
internationalen Regierungsorganisationen verfügen, internationalen Regierungsorganisationen verfügen,
- Personalmitglieder, die über den Diplomatenstatus der im Königreich - Personalmitglieder, die über den Diplomatenstatus der im Königreich
ansässigen internationalen Regierungsorganisationen verfügen, ansässigen internationalen Regierungsorganisationen verfügen,
- Berufskonsularbeamte, die ermächtigt sind, im Königreich ihre - Berufskonsularbeamte, die ermächtigt sind, im Königreich ihre
konsularischen Aufgaben wahrzunehmen, konsularischen Aufgaben wahrzunehmen,
- Mitglieder des administrativen und technischen Personals der im - Mitglieder des administrativen und technischen Personals der im
Königreich ansässigen diplomatischen Missionen und der ständigen Königreich ansässigen diplomatischen Missionen und der ständigen
Vertretungen und der Missionen bei den im Königreich ansässigen Vertretungen und der Missionen bei den im Königreich ansässigen
internationalen Regierungsorganisationen, internationalen Regierungsorganisationen,
- Berufskonsularangestellte der im Königreich ansässigen - Berufskonsularangestellte der im Königreich ansässigen
konsularischen Vertretungen, konsularischen Vertretungen,
- Beamte und Personalmitglieder der im Königreich ansässigen - Beamte und Personalmitglieder der im Königreich ansässigen
internationalen Regierungsorganisationen, internationalen Regierungsorganisationen,
- Mitglieder des Europäischen Parlaments, die nur aufgrund ihres - Mitglieder des Europäischen Parlaments, die nur aufgrund ihres
Mandats im Königreich wohnen, Mandats im Königreich wohnen,
- Beamte, die im Königreich mit einem offiziellen Auftrag betraut - Beamte, die im Königreich mit einem offiziellen Auftrag betraut
sind, sind,
- Militäroffiziere, die im Königreich zu einem Praktikum zugelassen - Militäroffiziere, die im Königreich zu einem Praktikum zugelassen
sind, sind,
- Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der im Königreich - Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der im Königreich
ansässigen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen ansässigen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen
und der ständigen Vertretungen und der Missionen bei den im Königreich und der ständigen Vertretungen und der Missionen bei den im Königreich
ansässigen internationalen Regierungs-organisationen, ansässigen internationalen Regierungs-organisationen,
- Familienmitglieder zu Lasten der oben erwähnten Personen, die mit - Familienmitglieder zu Lasten der oben erwähnten Personen, die mit
ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, ihnen im gemeinsamen Haushalt leben,
- private Hausangestellte, die ausschließlich im persönlichen Dienst - private Hausangestellte, die ausschließlich im persönlichen Dienst
der diplomatischen Vertreter, der Personen mit Diplomatenstatus und der diplomatischen Vertreter, der Personen mit Diplomatenstatus und
der Berufskonsularbeamten beschäftigt sind. der Berufskonsularbeamten beschäftigt sind.
Dieser Vermerk eröffnet keinen Anspruch auf sozioökonomische Rechte. Dieser Vermerk eröffnet keinen Anspruch auf sozioökonomische Rechte.
In Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 wird jeder in Absatz 1 erwähnten In Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 wird jeder in Absatz 1 erwähnten
Person eine Nationalregisternummer zugeteilt." Person eine Nationalregisternummer zugeteilt."
Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 7 wird aufgehoben. 1. Absatz 1 Nr. 7 wird aufgehoben.
2. Absatz 1 Nr. 9/1 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 1 Nr. 9/1 wird wie folgt ersetzt:
"9/1. Akte und Beschlüsse in Bezug auf die Handlungsfähigkeit und in "9/1. Akte und Beschlüsse in Bezug auf die Handlungsfähigkeit und in
Artikel 1249 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Entscheidungen Artikel 1249 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Entscheidungen
zur Verwaltung des Vermögens oder zur Betreuung der Person; Name, zur Verwaltung des Vermögens oder zur Betreuung der Person; Name,
Vorname und Adresse des Vertreters oder Beistands eines Vorname und Adresse des Vertreters oder Beistands eines
Minderjährigen, eines Entmündigten, eines Internierten oder einer Minderjährigen, eines Entmündigten, eines Internierten oder einer
unter verlängerter Minderjährigkeit stehenden Person oder des unter verlängerter Minderjährigkeit stehenden Person oder des
Betreuers für das Vermögen oder für die Person, der in der in Artikel Betreuers für das Vermögen oder für die Person, der in der in Artikel
1249 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Entscheidung 1249 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Entscheidung
angegeben ist,". angegeben ist,".
3. Absatz 1 Nr. 17 wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 1 Nr. 17 wird wie folgt ersetzt:
"17. gegebenenfalls Kontaktdaten der Bürger, die von den Bürgern "17. gegebenenfalls Kontaktdaten der Bürger, die von den Bürgern
einzig auf freiwilliger Basis mitgeteilt werden, wie vom König durch einzig auf freiwilliger Basis mitgeteilt werden, wie vom König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt; der König bestimmt einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt; der König bestimmt
ebenfalls die Modalitäten der Mitteilung dieser Daten an die Dienste ebenfalls die Modalitäten der Mitteilung dieser Daten an die Dienste
des Nationalregisters der natürlichen Personen und der Abänderung des Nationalregisters der natürlichen Personen und der Abänderung
dieser Daten seitens des Bürgers." dieser Daten seitens des Bürgers."
4. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem 4. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Vermerke der Personenstandsurkunden in Bezug auf die Geburtsstunde "Vermerke der Personenstandsurkunden in Bezug auf die Geburtsstunde
und Todesstunde werden ab dem vom König bestimmten Datum ebenfalls im und Todesstunde werden ab dem vom König bestimmten Datum ebenfalls im
Nationalregister angegeben." Nationalregister angegeben."
Art. 5 - In Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 5 - In Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 15. Dezember 2013, werden in Absatz 1 nach dem Wort Gesetz vom 15. Dezember 2013, werden in Absatz 1 nach dem Wort
"Informationen" die Wörter "und die in Artikel 3 Absatz 3 erwähnten "Informationen" die Wörter "und die in Artikel 3 Absatz 3 erwähnten
Vermerke" eingefügt. Vermerke" eingefügt.
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 4ter - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister "Art. 4ter - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister
ist für die Sammlung und Fortschreibung der Informationen über die in ist für die Sammlung und Fortschreibung der Informationen über die in
Artikel 2bis erwähnten Personen verantwortlich. Er streicht ebenfalls Artikel 2bis erwähnten Personen verantwortlich. Er streicht ebenfalls
die in Artikel 2bis erwähnten Personen aus dem Nationalregister, die in Artikel 2bis erwähnten Personen aus dem Nationalregister,
sobald sie aus dem Amt, das den Vermerk im Nationalregister sobald sie aus dem Amt, das den Vermerk im Nationalregister
gerechtfertigt hat, ausscheiden. gerechtfertigt hat, ausscheiden.
In Abweichung von Artikel 3 werden im Nationalregister nur In Abweichung von Artikel 3 werden im Nationalregister nur
Informationen über die in Artikel 2bis und in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 Informationen über die in Artikel 2bis und in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1
bis 9 und 13 erwähnten Personen registriert und aufbewahrt. bis 9 und 13 erwähnten Personen registriert und aufbewahrt.
Der König stellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in Der König stellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in
Artikel 2bis erwähnten Personen einen besonderen Personalausweis aus Artikel 2bis erwähnten Personen einen besonderen Personalausweis aus
und bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Ausstellung dieses und bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Ausstellung dieses
Ausweises." Ausweises."
Art. 7 - In Artikel 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 7 - In Artikel 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 15. Mai 2007, werden die Wörter "Die Ermächtigung, auf das Gesetz vom 15. Mai 2007, werden die Wörter "Die Ermächtigung, auf
die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten
Informationen zuzugreifen" durch die Wörter "Die Ermächtigung, auf die Informationen zuzugreifen" durch die Wörter "Die Ermächtigung, auf die
in Artikel 3 Absatz 1 bis 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnten in Artikel 3 Absatz 1 bis 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnten
Informationen zuzugreifen" ersetzt. Informationen zuzugreifen" ersetzt.
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5bis mit folgendem Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 5bis - Der in Artikel 15 erwähnte sektorielle Ausschuss des "Art. 5bis - Der in Artikel 15 erwähnte sektorielle Ausschuss des
Nationalregisters ermächtigt gemäß den in Artikel 5 vorgesehenen Nationalregisters ermächtigt gemäß den in Artikel 5 vorgesehenen
Bedingungen und Modalitäten den Zugriff auf Daten in Bezug auf die in Bedingungen und Modalitäten den Zugriff auf Daten in Bezug auf die in
Artikel 2bis erwähnten Personen, wobei einerseits Anträge, die in Artikel 2bis erwähnten Personen, wobei einerseits Anträge, die in
Artikel 31bis § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz Artikel 31bis § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
erwähnt sind, in Zusammenhang mit der Verarbeitung oder Mitteilung der erwähnt sind, in Zusammenhang mit der Verarbeitung oder Mitteilung der
Daten in Bezug auf die in Artikel 2bis erwähnten Personen dem für Daten in Bezug auf die in Artikel 2bis erwähnten Personen dem für
Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister mitgeteilt werden, Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister mitgeteilt werden,
damit Letzterer dem sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters damit Letzterer dem sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters
innerhalb fünfzehn Tagen eine technische und juristische Stellungnahme innerhalb fünfzehn Tagen eine technische und juristische Stellungnahme
übermittelt, und andererseits der in Artikel 5 Absatz 4 erwähnte übermittelt, und andererseits der in Artikel 5 Absatz 4 erwähnte
Beschluss ebenfalls dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Beschluss ebenfalls dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen
Minister zugeschickt wird." Minister zugeschickt wird."
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und
die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen
Art. 9 - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Art. 9 - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und
die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen
Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 2011, wird Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 2011, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird durch die Wörter "und Personen, die 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird durch die Wörter "und Personen, die
in Artikel 2bis des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines in Artikel 2bis des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind" ergänzt. Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind" ergänzt.
2. Paragraph 1 Nr. 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut 2. Paragraph 1 Nr. 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Personen, die sich in einer Wohnung niederlassen, die aus Gründen der "Personen, die sich in einer Wohnung niederlassen, die aus Gründen der
Sicherheit, der gesundheitlichen Zuträglichkeit, des Städtebaus oder Sicherheit, der gesundheitlichen Zuträglichkeit, des Städtebaus oder
der Raumordnung nicht ständig bewohnt werden darf, wie von der dazu der Raumordnung nicht ständig bewohnt werden darf, wie von der dazu
befugten Gerichts- oder Verwaltungsinstanz festgestellt, können von befugten Gerichts- oder Verwaltungsinstanz festgestellt, können von
der Gemeinde nur vorläufig in die Bevölkerungsregister eingetragen der Gemeinde nur vorläufig in die Bevölkerungsregister eingetragen
werden. Ihre Eintragung bleibt vorläufig, solange die dazu befugte werden. Ihre Eintragung bleibt vorläufig, solange die dazu befugte
Gerichts- oder Verwaltungsinstanz keinen Beschluss gefasst oder keine Gerichts- oder Verwaltungsinstanz keinen Beschluss gefasst oder keine
Maßnahme ergriffen hat, um der so geschaffenen ordnungswidrigen Maßnahme ergriffen hat, um der so geschaffenen ordnungswidrigen
Situation ein Ende zu setzen. Die vorläufige Eintragung endet, sobald Situation ein Ende zu setzen. Die vorläufige Eintragung endet, sobald
die Personen die Wohnung verlassen haben oder der ordnungswidrigen die Personen die Wohnung verlassen haben oder der ordnungswidrigen
Situation ein Ende gesetzt worden ist." Situation ein Ende gesetzt worden ist."
3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Ebenso werden Inhaftierte, das heißt Belgier und Ausländer, denen es "Ebenso werden Inhaftierte, das heißt Belgier und Ausländer, denen es
gestattet oder erlaubt ist, sich länger als drei Monate im Königreich gestattet oder erlaubt ist, sich länger als drei Monate im Königreich
aufzuhalten, die in einer Strafanstalt inhaftiert sind und keinen aufzuhalten, die in einer Strafanstalt inhaftiert sind und keinen
Wohnort haben oder mehr haben, unter der Adresse des öffentlichen Wohnort haben oder mehr haben, unter der Adresse des öffentlichen
Sozialhilfezentrums der Gemeinde, in der sie zuletzt in den Sozialhilfezentrums der Gemeinde, in der sie zuletzt in den
Bevölkerungsregistern eingetragen waren, eingetragen. Inhaftierte, das Bevölkerungsregistern eingetragen waren, eingetragen. Inhaftierte, das
heißt Belgier und Ausländer, denen es gestattet oder erlaubt ist, sich heißt Belgier und Ausländer, denen es gestattet oder erlaubt ist, sich
länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten, die nie in den länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten, die nie in den
Bevölkerungsregistern einer Gemeinde eingetragen waren, werden unter Bevölkerungsregistern einer Gemeinde eingetragen waren, werden unter
der Adresse des öffentlichen Sozialhilfezentrums der Gemeinde der Adresse des öffentlichen Sozialhilfezentrums der Gemeinde
eingetragen, in der sich die Strafanstalt befindet." eingetragen, in der sich die Strafanstalt befindet."
Art. 10 - Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 10 - Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 22. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 22. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 3 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 2 Absatz 3 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt:
"5. andere durch das Gesetz vorgesehene oder zugelassene Vermerke und "5. andere durch das Gesetz vorgesehene oder zugelassene Vermerke und
durch die europäischen Rechtsvorschriften auferlegte Vermerke,". durch die europäischen Rechtsvorschriften auferlegte Vermerke,".
2. Paragraph 7 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 7 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
"Wenn der Friedensrichter einer natürlichen Person gegenüber als in "Wenn der Friedensrichter einer natürlichen Person gegenüber als in
Anwendung von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches ergriffene Anwendung von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches ergriffene
gerichtliche Schutzmaßnahme mit Bezug auf die Person oder auf das gerichtliche Schutzmaßnahme mit Bezug auf die Person oder auf das
Vermögen anordnet, dass sie für die Unterzeichnung oder Vermögen anordnet, dass sie für die Unterzeichnung oder
Authentifizierung anhand des elektronischen Personalausweises Authentifizierung anhand des elektronischen Personalausweises
handlungsunfähig ist, werden die qualifizierten Signatur- oder handlungsunfähig ist, werden die qualifizierten Signatur- oder
Authentifizierungszertifikate auf dem elektronischen Personalausweis Authentifizierungszertifikate auf dem elektronischen Personalausweis
der betreffenden Person widerrufen." der betreffenden Person widerrufen."
Art. 11 - Artikel 6bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 11 - Artikel 6bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai
2007 und 28. April 2010, wird wie folgt ersetzt: 2007 und 28. April 2010, wird wie folgt ersetzt:
"1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der "1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der
natürlichen Personen, Lichtbild des Inhabers, identisch mit dem des natürlichen Personen, Lichtbild des Inhabers, identisch mit dem des
letzten Ausweises beziehungsweise der letzten Karte des Inhabers und letzten Ausweises beziehungsweise der letzten Karte des Inhabers und
Lichtbilder des Inhabers auf den Personalausweisen, die ihm in den Lichtbilder des Inhabers auf den Personalausweisen, die ihm in den
letzten fünfzehn Jahren ausgestellt worden sind, elektronisches Bild letzten fünfzehn Jahren ausgestellt worden sind, elektronisches Bild
der Unterschrift des Inhabers und Überblick der elektronischen Bilder der Unterschrift des Inhabers und Überblick der elektronischen Bilder
der Unterschriften, für die Ausstellung des Ausweises beziehungsweise der Unterschriften, für die Ausstellung des Ausweises beziehungsweise
der Karte beantragte Sprache und laufende Nummer des Ausweises der Karte beantragte Sprache und laufende Nummer des Ausweises
beziehungsweise der Karte. Der König legt das Datum fest, ab dem der beziehungsweise der Karte. Der König legt das Datum fest, ab dem der
Überblick der Lichtbilder und der Überblick der elektronischen Bilder Überblick der Lichtbilder und der Überblick der elektronischen Bilder
der Unterschriften in der zentralen Personalausweisdatei und der der Unterschriften in der zentralen Personalausweisdatei und der
zentralen Ausländerkartendatei registriert und aufbewahrt werden." zentralen Ausländerkartendatei registriert und aufbewahrt werden."
Art. 12 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 12 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 15. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: vom 15. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Bei Streitfall in Bezug auf den derzeitigen Hauptwohnort " § 1 - Bei Streitfall in Bezug auf den derzeitigen Hauptwohnort
bestimmt der für Inneres zuständige Minister diesen Ort, nachdem er bestimmt der für Inneres zuständige Minister diesen Ort, nachdem er
wenn nötig eine Untersuchung vor Ort hat vornehmen lassen. wenn nötig eine Untersuchung vor Ort hat vornehmen lassen.
Der Minister wird binnen dreißig Kalendertagen ab Notifizierung des Der Minister wird binnen dreißig Kalendertagen ab Notifizierung des
angefochtenen Beschlusses in Bezug auf den derzeitigen Hauptwohnort angefochtenen Beschlusses in Bezug auf den derzeitigen Hauptwohnort
per Post oder elektronische Post mit dem Streitfall befasst. per Post oder elektronische Post mit dem Streitfall befasst.
Der Antrag enthält folgende Informationen: Der Antrag enthält folgende Informationen:
- Namen, Vornamen, Adresse der Eintragung in den - Namen, Vornamen, Adresse der Eintragung in den
Bevölkerungsregistern, Geburtsdatum und eventuell Bevölkerungsregistern, Geburtsdatum und eventuell
Nationalregisternummer der Person oder der Personen, deren derzeitiger Nationalregisternummer der Person oder der Personen, deren derzeitiger
Hauptwohnort Gegenstand des Streitfalls ist, Hauptwohnort Gegenstand des Streitfalls ist,
- genaue Beschreibung der Gründe, aus denen das Eingreifen des - genaue Beschreibung der Gründe, aus denen das Eingreifen des
Ministers beantragt wird, Ministers beantragt wird,
- genaue Beschreibung des persönlichen Interesses der Person, falls - genaue Beschreibung des persönlichen Interesses der Person, falls
das Eingreifen des Ministers von einer anderen Person beantragt wird das Eingreifen des Ministers von einer anderen Person beantragt wird
als der Person, deren derzeitiger Hauptwohnort Gegenstand des als der Person, deren derzeitiger Hauptwohnort Gegenstand des
Streitfalls ist. Streitfalls ist.
Der Antrag muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit datiert und Der Antrag muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit datiert und
unterzeichnet sein. unterzeichnet sein.
Verfügbare sachdienliche Unterlagen werden dem Antrag beigefügt. Verfügbare sachdienliche Unterlagen werden dem Antrag beigefügt.
Der Minister kann die ihm durch Absatz 1 erteilten Befugnisse dem Der Minister kann die ihm durch Absatz 1 erteilten Befugnisse dem
leitenden Beamten des Bevölkerungsdienstes oder seinem Beauftragen leitenden Beamten des Bevölkerungsdienstes oder seinem Beauftragen
übertragen. übertragen.
Wenn bekannt ist, wo eine Person wohnt, deren Eintragung in die Wenn bekannt ist, wo eine Person wohnt, deren Eintragung in die
Bevölkerungsregister zu regularisieren ist, werden diese Person und Bevölkerungsregister zu regularisieren ist, werden diese Person und
gegebenenfalls ihr gesetzlicher Vertreter und die betroffene(n) gegebenenfalls ihr gesetzlicher Vertreter und die betroffene(n)
Gemeinde(n) per Einschreibesendung davon in Kenntnis gesetzt, damit Gemeinde(n) per Einschreibesendung davon in Kenntnis gesetzt, damit
sie die Möglichkeit haben, binnen fünfzehn Tagen ab dieser sie die Möglichkeit haben, binnen fünfzehn Tagen ab dieser
Notifizierung ihre eventuellen Bemerkungen oder Verteidigungsmittel Notifizierung ihre eventuellen Bemerkungen oder Verteidigungsmittel
geltend zu machen. Diese Personen und der Vertreter der betroffenen geltend zu machen. Diese Personen und der Vertreter der betroffenen
Gemeinde(n) werden auf ihren Antrag hin vom Minister oder, wenn dieser Gemeinde(n) werden auf ihren Antrag hin vom Minister oder, wenn dieser
von seinem Übertragungsrecht Gebrauch gemacht hat, von dem Beamten, von seinem Übertragungsrecht Gebrauch gemacht hat, von dem Beamten,
dem die Entscheidungsbefugnis übertragen worden ist, angehört. dem die Entscheidungsbefugnis übertragen worden ist, angehört.
Nach Ablauf dieser Frist fasst der Minister oder sein Beauftragter Nach Ablauf dieser Frist fasst der Minister oder sein Beauftragter
seinen Beschluss. seinen Beschluss.
Stellt sich bei dieser Untersuchung heraus, dass die betroffene Person Stellt sich bei dieser Untersuchung heraus, dass die betroffene Person
ihre letztbekannte Adresse verlassen hat, ohne die entsprechende ihre letztbekannte Adresse verlassen hat, ohne die entsprechende
Meldung zu machen, und dass nicht ausfindig gemacht werden kann, wo Meldung zu machen, und dass nicht ausfindig gemacht werden kann, wo
sie sich niedergelassen hat, wird sie von Amts wegen aus den sie sich niedergelassen hat, wird sie von Amts wegen aus den
Bevölkerungsregistern gestrichen." Bevölkerungsregistern gestrichen."
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 4 - Bei Streitfall infolge der Verweigerung einer Gemeinde, einer " § 4 - Bei Streitfall infolge der Verweigerung einer Gemeinde, einer
Person eine Bezugsadresse zuzuweisen, greift der für Inneres Person eine Bezugsadresse zuzuweisen, greift der für Inneres
zuständige Minister jedoch nicht ein." zuständige Minister jedoch nicht ein."
Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die
Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr. Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr.
211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar
2011 2011
Art. 13 - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die Art. 13 - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die
Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr. Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr.
211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar
2011 wird wie folgt abgeändert: 2011 wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. dass die gültigen Unterstützungsbekundungen ausreichen,". "1. dass die gültigen Unterstützungsbekundungen ausreichen,".
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Der für Inneres zuständige Minister stellt den Organisatoren der "Der für Inneres zuständige Minister stellt den Organisatoren der
geplanten Initiative eine Bescheinigung über die Zahl der gültigen geplanten Initiative eine Bescheinigung über die Zahl der gültigen
Unterstützungsbekundungen wie in Artikel 8 § 2 der vorerwähnten Unterstützungsbekundungen wie in Artikel 8 § 2 der vorerwähnten
Verordnung erwähnt aus." Verordnung erwähnt aus."
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Gemäß Absatz 1 bestimmte Bedienstete haben im Rahmen der in Absatz 2 "Gemäß Absatz 1 bestimmte Bedienstete haben im Rahmen der in Absatz 2
Nr. 2 und 3 erwähnten Überprüfungen Zugriff auf Daten, die in Artikel Nr. 2 und 3 erwähnten Überprüfungen Zugriff auf Daten, die in Artikel
3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 9/1 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 9/1 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8.
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen
Personen erwähnt sind. Der Zugriff auf den Überblick der Änderungen Personen erwähnt sind. Der Zugriff auf den Überblick der Änderungen
der Daten ist auf das Datum des Beginns der Sammlung der der Daten ist auf das Datum des Beginns der Sammlung der
Unterstützungsbekundungen für eine geplante Bürgerinitiative Unterstützungsbekundungen für eine geplante Bürgerinitiative
beschränkt." beschränkt."
KAPITEL 3 - Zivile Sicherheit KAPITEL 3 - Zivile Sicherheit
Abschnitt 1 - Auslegung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Abschnitt 1 - Auslegung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den
Zivilschutz Zivilschutz
Art. 14 - Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Art. 14 - Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den
Zivilschutz wird dahingehend ausgelegt, dass die Abänderungen, die im Zivilschutz wird dahingehend ausgelegt, dass die Abänderungen, die im
Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz durch das Gesetz vom Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz durch das Gesetz vom
14. Januar 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 14. Januar 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963
angebracht worden sind, seit dem Datum ihres Inkrafttretens, das heißt angebracht worden sind, seit dem Datum ihres Inkrafttretens, das heißt
seit dem 17. Februar 2013, auf die Beschlüsse angewandt werden, die seit dem 17. Februar 2013, auf die Beschlüsse angewandt werden, die
die Provinzgouverneure in Bezug auf die definitive Verteilung der die Provinzgouverneure in Bezug auf die definitive Verteilung der
annehmbaren Kosten, die den Gemeinden, die Gruppenzentren sind, seit annehmbaren Kosten, die den Gemeinden, die Gruppenzentren sind, seit
dem 1. Januar 2006 entstanden sind, gefasst haben. dem 1. Januar 2006 entstanden sind, gefasst haben.
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die
zivile Sicherheit zivile Sicherheit
Art. 15 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Art. 15 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird § Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird §
3 durch folgende Wörter ergänzt: ", und zwar unter den vom König durch 3 durch folgende Wörter ergänzt: ", und zwar unter den vom König durch
einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Bedingungen." einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Bedingungen."
Art. 16 - Artikel 17 § 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 16 - Artikel 17 § 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Nummern 1/1, 1/2 und 1/3 mit folgendem Wortlaut werden 1. Die Nummern 1/1, 1/2 und 1/3 mit folgendem Wortlaut werden
eingefügt: eingefügt:
"1/1. Artikel 23, "1/1. Artikel 23,
1/2. Artikel 107, 1/2. Artikel 107,
1/3. Artikel 108,". 1/3. Artikel 108,".
2. Der Paragraph wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut 2. Der Paragraph wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"3. Artikel 187." "3. Artikel 187."
Art. 17 - In Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 17 - In Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird Absatz 4 aufgehoben. Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird Absatz 4 aufgehoben.
Art. 18 - In Artikel 29 desselben Gesetzes werden die Wörter "des Art. 18 - In Artikel 29 desselben Gesetzes werden die Wörter "des
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums" durch die Wörter "als Bürgermeister- und Schöffenkollegiums" durch die Wörter "als
Bürgermeister" ersetzt. Bürgermeister" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 30 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern Art. 19 - In Artikel 30 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern
"Rücktritt eines" und dem Wort "Zonenratsmitglieds" die Wörter "in "Rücktritt eines" und dem Wort "Zonenratsmitglieds" die Wörter "in
Artikel 24 Absatz 2 erwähnten" eingefügt. Artikel 24 Absatz 2 erwähnten" eingefügt.
Art. 20 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 20 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 21 - Artikel 39 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 21 - Artikel 39 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter "Anschlag an dem in Artikel 20 erwähnten zentralen Sitz 1. Die Wörter "Anschlag an dem in Artikel 20 erwähnten zentralen Sitz
der Zone und an den Gemeindehäusern der Zone zur Kenntnis gebracht." der Zone und an den Gemeindehäusern der Zone zur Kenntnis gebracht."
werden durch die Wörter "eines der folgenden Mittel zur Kenntnis werden durch die Wörter "eines der folgenden Mittel zur Kenntnis
gebracht: Anschlag an dem in Artikel 20 erwähnten zentralen Sitz der gebracht: Anschlag an dem in Artikel 20 erwähnten zentralen Sitz der
Zone und an den Gemeindehäusern der Zone" ersetzt. Zone und an den Gemeindehäusern der Zone" ersetzt.
2. Der Absatz wird durch die Wörter "oder Veröffentlichung auf der 2. Der Absatz wird durch die Wörter "oder Veröffentlichung auf der
Website der Zone und auf der Website der Gemeinden der Zone." ergänzt. Website der Zone und auf der Website der Gemeinden der Zone." ergänzt.
Art. 22 - In Artikel 42 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 22 - In Artikel 42 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
"vor oder nach ihrer Wahl" durch die Wörter ", bevor oder nachdem sie "vor oder nach ihrer Wahl" durch die Wörter ", bevor oder nachdem sie
Mitglied des Zonenrats geworden sind" ersetzt. Mitglied des Zonenrats geworden sind" ersetzt.
Art. 23 - In Artikel 47 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 23 - In Artikel 47 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
"und spätestens zusammen mit der Tagesordnung" aufgehoben. "und spätestens zusammen mit der Tagesordnung" aufgehoben.
Art. 24 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit Art. 24 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Außerdem kann der Vorsitzende zu Lasten des Zuwiderhandelnden ein "Außerdem kann der Vorsitzende zu Lasten des Zuwiderhandelnden ein
Protokoll aufnehmen und ihn an das Polizeigericht verweisen, das ihn Protokoll aufnehmen und ihn an das Polizeigericht verweisen, das ihn
zu einer Geldbuße von einem bis fünfzehn Euro oder zu einer zu einer Geldbuße von einem bis fünfzehn Euro oder zu einer
Gefängnisstrafe von einem bis drei Tagen verurteilen kann, unbeschadet Gefängnisstrafe von einem bis drei Tagen verurteilen kann, unbeschadet
anderer Verfolgungen, wenn die Tat Anlass dazu gibt." anderer Verfolgungen, wenn die Tat Anlass dazu gibt."
Art. 25 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 25 - [Abänderung des französischen Textes]
Art. 26 - Artikel 90 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 26 - Artikel 90 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Die Wörter "mit Anschlägen hingewiesen, die auf Betreiben des 1. Die Wörter "mit Anschlägen hingewiesen, die auf Betreiben des
Kollegiums innerhalb eines Monats nach der Verabschiedung der Kollegiums innerhalb eines Monats nach der Verabschiedung der
Haushalspläne und Rechnungen durch den Rat angebracht werden" werden Haushalspläne und Rechnungen durch den Rat angebracht werden" werden
durch die Wörter "mit einem der folgenden Mittel auf Betreiben des durch die Wörter "mit einem der folgenden Mittel auf Betreiben des
Kollegiums hingewiesen: Anschlag oder Veröffentlichung auf der Website Kollegiums hingewiesen: Anschlag oder Veröffentlichung auf der Website
innerhalb eines Monats nach der Verabschiedung der Haushalspläne und innerhalb eines Monats nach der Verabschiedung der Haushalspläne und
Rechnungen durch den Rat" ersetzt. Rechnungen durch den Rat" ersetzt.
2. Zwischen dem Wort "angeschlagen" und dem Wort "bleiben" werden die 2. Zwischen dem Wort "angeschlagen" und dem Wort "bleiben" werden die
Wörter "beziehungsweise online" eingefügt. Wörter "beziehungsweise online" eingefügt.
Art. 27 - Artikel 117 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 27 - Artikel 117 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 3. August 2012 und 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: vom 3. August 2012 und 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Der heutige Text von Absatz 1 wird § 1. 1. Der heutige Text von Absatz 1 wird § 1.
2. In Absatz 2, der § 2 wird, werden die Wörter "zentrale 2. In Absatz 2, der § 2 wird, werden die Wörter "zentrale
Beschaffungsstelle" durch die Wörter "zentrale Auftragsstelle" Beschaffungsstelle" durch die Wörter "zentrale Auftragsstelle"
ersetzt. ersetzt.
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 3 - Den vorläufigen Zonen und den Hilfeleistungszonen können im " § 3 - Den vorläufigen Zonen und den Hilfeleistungszonen können im
Rahmen der Haushaltsgesetze Zuschüsse für den Ankauf von Material oder Rahmen der Haushaltsgesetze Zuschüsse für den Ankauf von Material oder
für die Verwendung der zur Ausführung der in Artikel 11 erwähnten für die Verwendung der zur Ausführung der in Artikel 11 erwähnten
Aufträge erforderlichen Lizenz gewährt werden. Aufträge erforderlichen Lizenz gewährt werden.
Der König bestimmt die Bedingungen und die Modalitäten für die Der König bestimmt die Bedingungen und die Modalitäten für die
Gewährung dieser Zuschüsse. Diese Bedingungen dienen dazu, zu Gewährung dieser Zuschüsse. Diese Bedingungen dienen dazu, zu
überprüfen, ob die Verwendung der Zuschüsse der in Absatz 1 überprüfen, ob die Verwendung der Zuschüsse der in Absatz 1
vorgesehenen Zweckbestimmung entspricht. vorgesehenen Zweckbestimmung entspricht.
Der Betrag des Zuschusses wird vom König für jede vorläufige Zone und Der Betrag des Zuschusses wird vom König für jede vorläufige Zone und
Zone bestimmt, unter Berücksichtigung der Kriterien Bevölkerung und Zone bestimmt, unter Berücksichtigung der Kriterien Bevölkerung und
Oberfläche." Oberfläche."
Art. 28 - Artikel 124 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 28 - Artikel 124 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Nach jeder 1. In Absatz 1 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Nach jeder
Versammlung des Rates und des Kollegiums wird binnen zwanzig Tagen Versammlung des Rates und des Kollegiums wird binnen zwanzig Tagen
eine Liste mit einer kurzen Zusammenfassung der Beschlüsse des Rates eine Liste mit einer kurzen Zusammenfassung der Beschlüsse des Rates
und des Kollegiums gleichzeitig dem Gouverneur und dem Minister und des Kollegiums gleichzeitig dem Gouverneur und dem Minister
übermittelt." übermittelt."
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"An dem Tag, an dem die Liste der Beschlüsse dem Gouverneur "An dem Tag, an dem die Liste der Beschlüsse dem Gouverneur
zugeschickt wird, wird sie durch eines der folgenden Mittel bekannt zugeschickt wird, wird sie durch eines der folgenden Mittel bekannt
gemacht: Anschlag am zentralen Sitz der Zone und in den gemacht: Anschlag am zentralen Sitz der Zone und in den
Gemeindehäusern der Zone oder Veröffentlichung auf der Website der Gemeindehäusern der Zone oder Veröffentlichung auf der Website der
Zone und auf der Website der Gemeinden der Zone." Zone und auf der Website der Gemeinden der Zone."
Art. 29 - In Artikel 125 desselben Gesetzes werden die Wörter "für Art. 29 - In Artikel 125 desselben Gesetzes werden die Wörter "für
gleich lautend erklärte" aufgehoben. gleich lautend erklärte" aufgehoben.
Art. 30 - Artikel 126 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 30 - Artikel 126 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: "Der Minister kann zudem 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: "Der Minister kann zudem
binnen fünfundzwanzig Tagen ab dem Tag nach Ablauf der in § 1 binnen fünfundzwanzig Tagen ab dem Tag nach Ablauf der in § 1
vorgesehenen Aufsichtsfrist des Gouverneurs definitiv über die vorgesehenen Aufsichtsfrist des Gouverneurs definitiv über die
Annullierung eines der allgemeinen spezifischen Aufsicht unterworfenen Annullierung eines der allgemeinen spezifischen Aufsicht unterworfenen
Beschlusses entscheiden." Beschlusses entscheiden."
2. Der Satz "Er setzt den Gouverneur und die Zonenbehörden vorher 2. Der Satz "Er setzt den Gouverneur und die Zonenbehörden vorher
davon in Kenntnis." wird aufgehoben. davon in Kenntnis." wird aufgehoben.
Art. 31 - In Artikel 127 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 31 - In Artikel 127 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "den Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "den
Personalplan" und den Wörtern ", den Haushaltsplan" die Wörter "des Personalplan" und den Wörtern ", den Haushaltsplan" die Wörter "des
Einsatzpersonals" eingefügt. Einsatzpersonals" eingefügt.
Art. 32 - In Artikel 129 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 32 - In Artikel 129 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "den Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "den
Personalplan" und den Wörtern "der Zone" die Wörter "des Personalplan" und den Wörtern "der Zone" die Wörter "des
Einsatzpersonals" eingefügt. Einsatzpersonals" eingefügt.
Art. 33 - In Artikel 132 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 33 - In Artikel 132 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "den Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "den
Personalplan" und den Wörtern "kann die Zonenbehörde" die Wörter "des Personalplan" und den Wörtern "kann die Zonenbehörde" die Wörter "des
Einsatzpersonals" eingefügt. Einsatzpersonals" eingefügt.
Art. 34 - In Artikel 172 desselben Gesetzes wird Absatz 4 wie folgt Art. 34 - In Artikel 172 desselben Gesetzes wird Absatz 4 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Das Protokoll wird mindestens zehn Werktage bekannt gemacht, entweder "Das Protokoll wird mindestens zehn Werktage bekannt gemacht, entweder
durch Anschlag am zentralen Sitz der betreffenden Zone und in den durch Anschlag am zentralen Sitz der betreffenden Zone und in den
Gemeindehäusern der Zone oder durch Veröffentlichung auf der Website Gemeindehäusern der Zone oder durch Veröffentlichung auf der Website
der Zone und auf der Website der Gemeinden der Zone." der Zone und auf der Website der Gemeinden der Zone."
Art. 35 - Artikel 174 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 35 - Artikel 174 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 21. Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut vom 21. Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"In Erwartung der Einrichtung der Generalinspektion der Einsatzdienste "In Erwartung der Einrichtung der Generalinspektion der Einsatzdienste
der zivilen Sicherheit führt die in Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 31. der zivilen Sicherheit führt die in Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 31.
Dezember 1963 über den Zivilschutz erwähnte Inspektion die in Dezember 1963 über den Zivilschutz erwähnte Inspektion die in
vorliegendem Titel vorgesehenen Aufträge aus." vorliegendem Titel vorgesehenen Aufträge aus."
Art. 36 - Artikel 177 einziger Absatz desselben Gesetzes wird durch Art. 36 - Artikel 177 einziger Absatz desselben Gesetzes wird durch
folgenden Satz ergänzt: folgenden Satz ergänzt:
"Die Hilfeleistungszonen können sensibilisieren, Stellungnahmen "Die Hilfeleistungszonen können sensibilisieren, Stellungnahmen
abgeben und Kontrollen ausführen." abgeben und Kontrollen ausführen."
Art. 37 - In Artikel 201 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 37 - In Artikel 201 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "durch den der das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "durch den der
König feststellt, dass die in Artikel 220 erwähnten Bedingungen für König feststellt, dass die in Artikel 220 erwähnten Bedingungen für
alle Hilfeleistungszonen erfüllt sind" durch die Wörter "der seine alle Hilfeleistungszonen erfüllt sind" durch die Wörter "der seine
Aufhebung vorsieht" ersetzt. Aufhebung vorsieht" ersetzt.
Art. 38 - In Artikel 215 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 38 - In Artikel 215 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter
"unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass "unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
festgelegten Bedingungen" aufgehoben. festgelegten Bedingungen" aufgehoben.
Art. 39 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 219/2 mit folgendem Art. 39 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 219/2 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 219/2 - § 1 - Der König kann im Rahmen der Haushaltsgesetze und "Art. 219/2 - § 1 - Der König kann im Rahmen der Haushaltsgesetze und
unter den von Ihm festgelegten Bedingungen durch einen im Ministerrat unter den von Ihm festgelegten Bedingungen durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass der Hilfeleistungszone Hennegau-Zentrum während beratenen Erlass der Hilfeleistungszone Hennegau-Zentrum während
höchstens fünf Jahren eine spezifische Dotation gewähren, um die höchstens fünf Jahren eine spezifische Dotation gewähren, um die
Lohnkosten der Feuerwehrleute des Feuerwehrdienstes der Supreme Lohnkosten der Feuerwehrleute des Feuerwehrdienstes der Supreme
Headquarters Allied Powers Europe ganz oder teilweise zu decken. Headquarters Allied Powers Europe ganz oder teilweise zu decken.
Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen dienen dazu, zu überprüfen, ob Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen dienen dazu, zu überprüfen, ob
die Verwendung der Dotation der in Absatz 1 vorgesehenen die Verwendung der Dotation der in Absatz 1 vorgesehenen
Zweckbestimmung entspricht. Zweckbestimmung entspricht.
Zu diesen Bedingungen gehören unter anderem: Zu diesen Bedingungen gehören unter anderem:
- die Erstellung eines Plans, mit dem bestimmt wird, wie die - die Erstellung eines Plans, mit dem bestimmt wird, wie die
spezifische Dotation verwendet wird, spezifische Dotation verwendet wird,
- die Einreichung eines Berichts, in dem angegeben ist, wie die - die Einreichung eines Berichts, in dem angegeben ist, wie die
Dotation am Ende des von der Dotation abgedeckten Zeitraums verwendet Dotation am Ende des von der Dotation abgedeckten Zeitraums verwendet
worden ist. worden ist.
§ 2 - Die Feuerwehrleute des Feuerwehrdienstes der Supreme § 2 - Die Feuerwehrleute des Feuerwehrdienstes der Supreme
Headquarters Allied Powers Europe können unter den vom König Headquarters Allied Powers Europe können unter den vom König
festgelegten Bedingungen Mitglied des Einsatzpersonals der festgelegten Bedingungen Mitglied des Einsatzpersonals der
Hilfeleistungszone Hennegau-Zentrum werden. Nach der Übertragung Hilfeleistungszone Hennegau-Zentrum werden. Nach der Übertragung
unterliegen sie dem Statut, das auf die Personalmitglieder des unterliegen sie dem Statut, das auf die Personalmitglieder des
Einsatzkaders der Zone anwendbar ist." Einsatzkaders der Zone anwendbar ist."
Art. 40 - In Artikel 223 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 40 - In Artikel 223 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird das Wort "sechsten" durch das das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird das Wort "sechsten" durch das
Wort "zwölften" ersetzt. Wort "zwölften" ersetzt.
Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2014 zur
Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung der Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung der
Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des
Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der
Region Brüssel-Hauptstadt und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai Region Brüssel-Hauptstadt und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai
2007 über die zivile Sicherheit 2007 über die zivile Sicherheit
Art. 41 - Artikel 9 des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Festlegung Art. 41 - Artikel 9 des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Festlegung
bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung der Berufsmitglieder des bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung der Berufsmitglieder des
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes und Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes und
Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region
Brüssel-Hauptstadt und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 Brüssel-Hauptstadt und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007
über die zivile Sicherheit wird durch zwei Absätze mit folgendem über die zivile Sicherheit wird durch zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Von Absatz 1 kann abgewichen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb "Von Absatz 1 kann abgewichen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb
der folgenden vierzehn Tage gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt der folgenden vierzehn Tage gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt
werden. werden.
Wenn objektive, technische oder arbeitsorgarnisatorische Umstände es Wenn objektive, technische oder arbeitsorgarnisatorische Umstände es
rechtfertigen, kann eine Mindestruhezeit von vierundzwanzig Stunden rechtfertigen, kann eine Mindestruhezeit von vierundzwanzig Stunden
gewählt werden, sofern die im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur gewählt werden, sofern die im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur
Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den
Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen,
vorgesehenen Verfahren, einschließlich des Verfahrens zur vorgesehenen Verfahren, einschließlich des Verfahrens zur
Sozialschlichtung im Sinne von Kapitel IIIquater des vorerwähnten Sozialschlichtung im Sinne von Kapitel IIIquater des vorerwähnten
Gesetzes eingehalten werden." Gesetzes eingehalten werden."
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 18. September 1986 zur Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 18. September 1986 zur
Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der
öffentlichen Dienste öffentlichen Dienste
Art. 42 - Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 1986 zur Einführung Art. 42 - Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 1986 zur Einführung
des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen
Dienste, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2003, wird durch Dienste, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2003, wird durch
eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"9. der Hilfeleistungszonen, mit Ausnahme der in Artikel 103 Nr. 2 "9. der Hilfeleistungszonen, mit Ausnahme der in Artikel 103 Nr. 2
beziehungsweise Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile beziehungsweise Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit erwähnten freiwilligen Feuerwehrleute und freiwilligen Sicherheit erwähnten freiwilligen Feuerwehrleute und freiwilligen
Krankenwagenfahrer, die keine Feuerwehrleute sind." Krankenwagenfahrer, die keine Feuerwehrleute sind."
KAPITEL 4 - Sicherheit und Vorbeugung KAPITEL 4 - Sicherheit und Vorbeugung
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die
Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung
in diesen Fällen in diesen Fällen
Art. 43 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- Art. 43 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand-
und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in
diesen Fällen werden der zweite Satz, der mit den Wörtern "Er kann diesen Fällen werden der zweite Satz, der mit den Wörtern "Er kann
ebenso" beginnt, und der dritte Satz, der mit den Wörtern "in Kraft" ebenso" beginnt, und der dritte Satz, der mit den Wörtern "in Kraft"
endet, aufgehoben. endet, aufgehoben.
Art. 44 - In Artikel 5 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 44 - In Artikel 5 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 15. Mai 2007, werden die Wörter "haben jederzeit freien das Gesetz vom 15. Mai 2007, werden die Wörter "haben jederzeit freien
Zugang zu den in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen" durch folgenden Zugang zu den in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen" durch folgenden
Text ersetzt: Text ersetzt:
"können Kontrollen in Sachen Brandschutz von Bauten durchführen und "können Kontrollen in Sachen Brandschutz von Bauten durchführen und
haben zu diesem Zweck freien Zugang zu den für die Öffentlichkeit haben zu diesem Zweck freien Zugang zu den für die Öffentlichkeit
zugänglichen Bauten beziehungsweise Teilen von Bauten sowie zu den zugänglichen Bauten beziehungsweise Teilen von Bauten sowie zu den
verlassenen, nicht unterhaltenen Bauten. Zu den nicht für die verlassenen, nicht unterhaltenen Bauten. Zu den nicht für die
Öffentlichkeit zugänglichen Bauten beziehungsweise Teilen von Bauten Öffentlichkeit zugänglichen Bauten beziehungsweise Teilen von Bauten
haben sie nur dann Zugang, wenn ihnen konkrete Hinweise vorliegen, haben sie nur dann Zugang, wenn ihnen konkrete Hinweise vorliegen,
dass die öffentliche Sicherheit ernsthaft gefährdet ist, oder wenn sie dass die öffentliche Sicherheit ernsthaft gefährdet ist, oder wenn sie
von der Person, die ermächtigt ist, den Zugang zu erlauben, oder die von der Person, die ermächtigt ist, den Zugang zu erlauben, oder die
das effektive Nutzungsrecht an diesem Ort hat und deren Recht auf den das effektive Nutzungsrecht an diesem Ort hat und deren Recht auf den
Schutz des Privatlebens oder auf die Unverletzlichkeit der Wohnung Schutz des Privatlebens oder auf die Unverletzlichkeit der Wohnung
beeinträchtigt werden könnte, die Erlaubnis erhalten haben." beeinträchtigt werden könnte, die Erlaubnis erhalten haben."
Art. 45 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 45 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Gesetzes" und dem Wort 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Gesetzes" und dem Wort
"vorgeschriebenen" die Wörter "oder wegen Nichtabschluss der in "vorgeschriebenen" die Wörter "oder wegen Nichtabschluss der in
Kapitel 2 erwähnten Versicherung" eingefügt. Kapitel 2 erwähnten Versicherung" eingefügt.
2. Absatz 2 wird durch die Wörter "und der in Kapitel 2 erwähnten 2. Absatz 2 wird durch die Wörter "und der in Kapitel 2 erwähnten
Verpflichtung in Sachen Versicherung nachgekommen worden ist" ergänzt. Verpflichtung in Sachen Versicherung nachgekommen worden ist" ergänzt.
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die
kommunalen Verwaltungssanktionen kommunalen Verwaltungssanktionen
Art. 46 - Artikel 21 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die Art. 46 - Artikel 21 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die
kommunalen Verwaltungssanktionen, ersetzt durch das Gesetz vom 21. kommunalen Verwaltungssanktionen, ersetzt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Personalmitglieder müssen die vom "Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Personalmitglieder müssen die vom
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten
Mindestbedingungen in Sachen Auswahl, Anwerbung und Ausbildung Mindestbedingungen in Sachen Auswahl, Anwerbung und Ausbildung
erfüllen." erfüllen."
Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur
Regelung der privaten und besonderen Sicherheit Regelung der privaten und besonderen Sicherheit
Art. 47 - Artikel 13.18 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung Art. 47 - Artikel 13.18 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung
der privaten und besonderen Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom der privaten und besonderen Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom
16. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: 16. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 4 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "- Artikel 1. In Absatz 4 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "- Artikel
4bis § 1 Absatz 2 und 3" durch die Wörter "- Artikel 4bis § 1 Absatz 1 4bis § 1 Absatz 2 und 3" durch die Wörter "- Artikel 4bis § 1 Absatz 1
bis 4" ersetzt. bis 4" ersetzt.
2. In Absatz 4 wird zwischen dem zwölften und dreizehnten 2. In Absatz 4 wird zwischen dem zwölften und dreizehnten
Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"- Artikel 19 § 5 Absatz 5," "- Artikel 19 § 5 Absatz 5,"
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Bei der Ausführung des Bewachungsauftrags lässt der registrierte "Bei der Ausführung des Bewachungsauftrags lässt der registrierte
Eigentümer beziehungsweise Betreiber ausschließlich die Eigentümer beziehungsweise Betreiber ausschließlich die
Personalmitglieder des maritimen Sicherheitsunternehmens an Bord des Personalmitglieder des maritimen Sicherheitsunternehmens an Bord des
Schiffes kommen, von denen vorher festgestellt worden ist, dass sie Schiffes kommen, von denen vorher festgestellt worden ist, dass sie
Inhaber einer in Artikel 8 § 3 Absatz 1 erwähnten Inhaber einer in Artikel 8 § 3 Absatz 1 erwähnten
Identifizierungskarte sind." Identifizierungskarte sind."
Art. 48 - In Artikel 13.19 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 48 - In Artikel 13.19 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 16. Januar 2013, werden zwischen dem Wort "Genehmigung" und Gesetz vom 16. Januar 2013, werden zwischen dem Wort "Genehmigung" und
dem Wort "wird" die Wörter "oder auf Erneuerung" eingefügt. dem Wort "wird" die Wörter "oder auf Erneuerung" eingefügt.
Art. 49 - Artikel 13.20 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 49 - Artikel 13.20 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 16. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: vom 16. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 5 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: 1. In § 1 Nr. 5 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt:
"a) während einer Gesamtdauer von mindestens zwei Jahren, selbst mit "a) während einer Gesamtdauer von mindestens zwei Jahren, selbst mit
Unterbrechungen, auf legale Weise Tätigkeiten in Sachen Bewachung und Unterbrechungen, auf legale Weise Tätigkeiten in Sachen Bewachung und
Schutz an Bord von Schiffen bewaffnet ausgeübt haben und gemäß den Schutz an Bord von Schiffen bewaffnet ausgeübt haben und gemäß den
diesbezüglichen Rechtsvorschriften noch immer die Genehmigung hierzu diesbezüglichen Rechtsvorschriften noch immer die Genehmigung hierzu
besitzen," besitzen,"
2. In § 1 Nr. 5 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: 2. In § 1 Nr. 5 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt:
"b) im Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises in Sachen Abschnitt "b) im Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises in Sachen Abschnitt
A-VI/1 Absatz 2 Nr. 1.1 (persönliche Überlebenstechniken) und 1.3 A-VI/1 Absatz 2 Nr. 1.1 (persönliche Überlebenstechniken) und 1.3
(grundlegende Erste Hilfe) des Codes über Normen für die Ausbildung, (grundlegende Erste Hilfe) des Codes über Normen für die Ausbildung,
die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von
Seeleuten (STCW-Code) sein, der aufgrund der diesbezüglichen Seeleuten (STCW-Code) sein, der aufgrund der diesbezüglichen
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union
ausgestellt worden ist," ausgestellt worden ist,"
3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "zwei Monaten" durch die Wörter 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "zwei Monaten" durch die Wörter
"sechs Monaten" ersetzt. "sechs Monaten" ersetzt.
4. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "sechs" durch das Wort "drei" 4. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "sechs" durch das Wort "drei"
ersetzt. ersetzt.
Art. 50 - In Artikel 13.22 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 50 - In Artikel 13.22 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 16. Januar 2013, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 16. Januar 2013, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Die Überwachung und der Schutz an Bord von Schiffen werden stets "Die Überwachung und der Schutz an Bord von Schiffen werden stets
bewaffnet ausgeführt. Zu diesem Zweck werden die Bediensteten gemäß bewaffnet ausgeführt. Zu diesem Zweck werden die Bediensteten gemäß
den vom König festgelegten Regeln mit nicht automatischen oder den vom König festgelegten Regeln mit nicht automatischen oder
halbautomatischen Feuerwaffen mit einem Kaliber bis zu .50 halbautomatischen Feuerwaffen mit einem Kaliber bis zu .50
ausgestattet." ausgestattet."
Art. 51 - Artikel 13.32 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 51 - Artikel 13.32 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 16. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: vom 16. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "an der Adresse des Unternehmens, wie im Königlichen 1. Die Wörter "an der Adresse des Unternehmens, wie im Königlichen
Erlass in Bezug auf die Genehmigung vermerkt," durch die Wörter "an Erlass in Bezug auf die Genehmigung vermerkt," durch die Wörter "an
der Adresse seines Gesellschaftssitzes" ersetzt. der Adresse seines Gesellschaftssitzes" ersetzt.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Im Fall eines Vorfalls, wie in Artikel 13.31 vorgesehen, bewahrt der "Im Fall eines Vorfalls, wie in Artikel 13.31 vorgesehen, bewahrt der
registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber auch die im registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber auch die im
vorliegenden Kapitel erwähnten und die in Ausführung dieses Kapitels vorliegenden Kapitel erwähnten und die in Ausführung dieses Kapitels
vorgesehenen Unterlagen sowie die aufgezeichneten Bilder an der vorgesehenen Unterlagen sowie die aufgezeichneten Bilder an der
Adresse seines Gesellschaftssitzes auf, und zwar gemäß den Adresse seines Gesellschaftssitzes auf, und zwar gemäß den
Bestimmungen von Absatz 1." Bestimmungen von Absatz 1."
Art. 52 - In Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt Art. 52 - In Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 13. Januar 2014, werden die Wörter abgeändert durch das Gesetz vom 13. Januar 2014, werden die Wörter
"Absatz 6" durch die Wörter "Absatz 7" ersetzt. "Absatz 6" durch die Wörter "Absatz 7" ersetzt.
Art. 53 - Artikel 22 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 53 - Artikel 22 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 29. März 2012, wird durch einen Paragraphen 13 mit Gesetz vom 29. März 2012, wird durch einen Paragraphen 13 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 13 - Die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen als maritimes " § 13 - Die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen als maritimes
Sicherheitsunternehmen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Sicherheitsunternehmen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden
Paragraphen ausgestellt worden sind, wird auf drei Jahre ab dem Datum Paragraphen ausgestellt worden sind, wird auf drei Jahre ab dem Datum
ihres Wirksamwerdens festgelegt." ihres Wirksamwerdens festgelegt."
Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Januar 2013 zur Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Januar 2013 zur
Festlegung verschiedener Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Festlegung verschiedener Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der
Seepiraterie Seepiraterie
Art. 54 - Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Januar 2013 zur Festlegung Art. 54 - Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Januar 2013 zur Festlegung
verschiedener Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie verschiedener Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 9 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Bei 1. In Nr. 9 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Bei
begründeter" beginnt und mit den Wörtern "Schifffahrt übermitteln" begründeter" beginnt und mit den Wörtern "Schifffahrt übermitteln"
endet, aufgehoben. endet, aufgehoben.
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die in Absatz 1 Nr. 9 erwähnten Angaben werden dem zuständigen Dienst "Die in Absatz 1 Nr. 9 erwähnten Angaben werden dem zuständigen Dienst
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres spätestens zwei Werktage des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres spätestens zwei Werktage
vor Beginn der Schifffahrt übermittelt. Bei begründeter Unmöglichkeit, vor Beginn der Schifffahrt übermittelt. Bei begründeter Unmöglichkeit,
die vorerwähnten Angaben binnen der vorgeschriebenen Frist zu die vorerwähnten Angaben binnen der vorgeschriebenen Frist zu
übermitteln, werden sie vor Beginn der Schifffahrt übermittelt." übermitteln, werden sie vor Beginn der Schifffahrt übermittelt."
KAPITEL 5 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 KAPITEL 5 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990
zur Schaffung von Haushaltsfonds zur Schaffung von Haushaltsfonds
Art. 55-56 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 55-56 - [Abänderungsbestimmungen]
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2015 Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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