← Terug naar "Wet houdende diverse bepalingen Binnenlandse Zaken. - Duitse vertaling "
Wet houdende diverse bepalingen Binnenlandse Zaken. - Duitse vertaling | Loi portant dispositions diverses Intérieur. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 NOVEMBER 2015. - Wet houdende diverse bepalingen Binnenlandse Zaken. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 november 2015 houdende diverse bepalingen Binnenlandse Zaken (Belgisch | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 NOVEMBRE 2015. - Loi portant dispositions diverses Intérieur. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 9 novembre 2015 portant dispositions diverses Intérieur |
Staatsblad van 30 november 2015). | (Moniteur belge du 30 novembre 2015). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
9. NOVEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 9. NOVEMBER 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich Inneres | Bereich Inneres |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Institutionen und Bevölkerung | KAPITEL 2 - Institutionen und Bevölkerung |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation |
eines Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch das | eines Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1.Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 1.Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Das Nationalregister stellt den in Artikel 5 erwähnten | " § 2 - Das Nationalregister stellt den in Artikel 5 erwähnten |
Behörden, Einrichtungen und Personen eine nationale Datei zur | Behörden, Einrichtungen und Personen eine nationale Datei zur |
Verfügung." | Verfügung." |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 3 - Mit dieser nationalen Datei werden folgende Ziele verfolgt: | " § 3 - Mit dieser nationalen Datei werden folgende Ziele verfolgt: |
a) den Informationsaustausch zwischen Verwaltungen vereinfachen, | a) den Informationsaustausch zwischen Verwaltungen vereinfachen, |
b) die automatische Fortschreibung der Dateien des öffentlichen | b) die automatische Fortschreibung der Dateien des öffentlichen |
Sektors in Bezug auf die allgemeinen Informationen über die Bürger | Sektors in Bezug auf die allgemeinen Informationen über die Bürger |
ermöglichen, insofern das Gesetz, das Dekret oder die Ordonnanz es | ermöglichen, insofern das Gesetz, das Dekret oder die Ordonnanz es |
erlaubt, | erlaubt, |
c) unbeschadet der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die | c) unbeschadet der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die |
Führung der Personenstandsregister die Verwaltung der kommunalen | Führung der Personenstandsregister die Verwaltung der kommunalen |
Register rationalisieren und vereinfachen, | Register rationalisieren und vereinfachen, |
d) administrative Formalitäten, die öffentliche Behörden von Bürgern | d) administrative Formalitäten, die öffentliche Behörden von Bürgern |
verlangen, vereinfachen, | verlangen, vereinfachen, |
e) zu Vorbeugung und Bekämpfung von Identitätsbetrug beitragen, | e) zu Vorbeugung und Bekämpfung von Identitätsbetrug beitragen, |
f) an der Herstellung der Identitätsdokumente oder anderer Dokumente, | f) an der Herstellung der Identitätsdokumente oder anderer Dokumente, |
anhand deren die Identität festgestellt werden kann, teilnehmen." | anhand deren die Identität festgestellt werden kann, teilnehmen." |
Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis mit folgendem | Art. 3 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2bis - Folgende natürliche Personen mit ausländischer | "Art. 2bis - Folgende natürliche Personen mit ausländischer |
Staatsangehörigkeit werden im Nationalregister vermerkt: | Staatsangehörigkeit werden im Nationalregister vermerkt: |
- diplomatische Vertreter der im Königreich ansässigen diplomatischen | - diplomatische Vertreter der im Königreich ansässigen diplomatischen |
Missionen, | Missionen, |
- Personalmitglieder, die über den Diplomatenstatus der ständigen | - Personalmitglieder, die über den Diplomatenstatus der ständigen |
Vertretungen und der Missionen bei den im Königreich ansässigen | Vertretungen und der Missionen bei den im Königreich ansässigen |
internationalen Regierungsorganisationen verfügen, | internationalen Regierungsorganisationen verfügen, |
- Personalmitglieder, die über den Diplomatenstatus der im Königreich | - Personalmitglieder, die über den Diplomatenstatus der im Königreich |
ansässigen internationalen Regierungsorganisationen verfügen, | ansässigen internationalen Regierungsorganisationen verfügen, |
- Berufskonsularbeamte, die ermächtigt sind, im Königreich ihre | - Berufskonsularbeamte, die ermächtigt sind, im Königreich ihre |
konsularischen Aufgaben wahrzunehmen, | konsularischen Aufgaben wahrzunehmen, |
- Mitglieder des administrativen und technischen Personals der im | - Mitglieder des administrativen und technischen Personals der im |
Königreich ansässigen diplomatischen Missionen und der ständigen | Königreich ansässigen diplomatischen Missionen und der ständigen |
Vertretungen und der Missionen bei den im Königreich ansässigen | Vertretungen und der Missionen bei den im Königreich ansässigen |
internationalen Regierungsorganisationen, | internationalen Regierungsorganisationen, |
- Berufskonsularangestellte der im Königreich ansässigen | - Berufskonsularangestellte der im Königreich ansässigen |
konsularischen Vertretungen, | konsularischen Vertretungen, |
- Beamte und Personalmitglieder der im Königreich ansässigen | - Beamte und Personalmitglieder der im Königreich ansässigen |
internationalen Regierungsorganisationen, | internationalen Regierungsorganisationen, |
- Mitglieder des Europäischen Parlaments, die nur aufgrund ihres | - Mitglieder des Europäischen Parlaments, die nur aufgrund ihres |
Mandats im Königreich wohnen, | Mandats im Königreich wohnen, |
- Beamte, die im Königreich mit einem offiziellen Auftrag betraut | - Beamte, die im Königreich mit einem offiziellen Auftrag betraut |
sind, | sind, |
- Militäroffiziere, die im Königreich zu einem Praktikum zugelassen | - Militäroffiziere, die im Königreich zu einem Praktikum zugelassen |
sind, | sind, |
- Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der im Königreich | - Mitglieder des dienstlichen Hauspersonals der im Königreich |
ansässigen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen | ansässigen diplomatischen Missionen und konsularischen Vertretungen |
und der ständigen Vertretungen und der Missionen bei den im Königreich | und der ständigen Vertretungen und der Missionen bei den im Königreich |
ansässigen internationalen Regierungs-organisationen, | ansässigen internationalen Regierungs-organisationen, |
- Familienmitglieder zu Lasten der oben erwähnten Personen, die mit | - Familienmitglieder zu Lasten der oben erwähnten Personen, die mit |
ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, | ihnen im gemeinsamen Haushalt leben, |
- private Hausangestellte, die ausschließlich im persönlichen Dienst | - private Hausangestellte, die ausschließlich im persönlichen Dienst |
der diplomatischen Vertreter, der Personen mit Diplomatenstatus und | der diplomatischen Vertreter, der Personen mit Diplomatenstatus und |
der Berufskonsularbeamten beschäftigt sind. | der Berufskonsularbeamten beschäftigt sind. |
Dieser Vermerk eröffnet keinen Anspruch auf sozioökonomische Rechte. | Dieser Vermerk eröffnet keinen Anspruch auf sozioökonomische Rechte. |
In Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 wird jeder in Absatz 1 erwähnten | In Anwendung von Artikel 2 Absatz 2 wird jeder in Absatz 1 erwähnten |
Person eine Nationalregisternummer zugeteilt." | Person eine Nationalregisternummer zugeteilt." |
Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 7 wird aufgehoben. | 1. Absatz 1 Nr. 7 wird aufgehoben. |
2. Absatz 1 Nr. 9/1 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 1 Nr. 9/1 wird wie folgt ersetzt: |
"9/1. Akte und Beschlüsse in Bezug auf die Handlungsfähigkeit und in | "9/1. Akte und Beschlüsse in Bezug auf die Handlungsfähigkeit und in |
Artikel 1249 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Entscheidungen | Artikel 1249 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Entscheidungen |
zur Verwaltung des Vermögens oder zur Betreuung der Person; Name, | zur Verwaltung des Vermögens oder zur Betreuung der Person; Name, |
Vorname und Adresse des Vertreters oder Beistands eines | Vorname und Adresse des Vertreters oder Beistands eines |
Minderjährigen, eines Entmündigten, eines Internierten oder einer | Minderjährigen, eines Entmündigten, eines Internierten oder einer |
unter verlängerter Minderjährigkeit stehenden Person oder des | unter verlängerter Minderjährigkeit stehenden Person oder des |
Betreuers für das Vermögen oder für die Person, der in der in Artikel | Betreuers für das Vermögen oder für die Person, der in der in Artikel |
1249 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Entscheidung | 1249 Absatz 1 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Entscheidung |
angegeben ist,". | angegeben ist,". |
3. Absatz 1 Nr. 17 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 1 Nr. 17 wird wie folgt ersetzt: |
"17. gegebenenfalls Kontaktdaten der Bürger, die von den Bürgern | "17. gegebenenfalls Kontaktdaten der Bürger, die von den Bürgern |
einzig auf freiwilliger Basis mitgeteilt werden, wie vom König durch | einzig auf freiwilliger Basis mitgeteilt werden, wie vom König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt; der König bestimmt | einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt; der König bestimmt |
ebenfalls die Modalitäten der Mitteilung dieser Daten an die Dienste | ebenfalls die Modalitäten der Mitteilung dieser Daten an die Dienste |
des Nationalregisters der natürlichen Personen und der Abänderung | des Nationalregisters der natürlichen Personen und der Abänderung |
dieser Daten seitens des Bürgers." | dieser Daten seitens des Bürgers." |
4. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem | 4. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Vermerke der Personenstandsurkunden in Bezug auf die Geburtsstunde | "Vermerke der Personenstandsurkunden in Bezug auf die Geburtsstunde |
und Todesstunde werden ab dem vom König bestimmten Datum ebenfalls im | und Todesstunde werden ab dem vom König bestimmten Datum ebenfalls im |
Nationalregister angegeben." | Nationalregister angegeben." |
Art. 5 - In Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 5 - In Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 15. Dezember 2013, werden in Absatz 1 nach dem Wort | Gesetz vom 15. Dezember 2013, werden in Absatz 1 nach dem Wort |
"Informationen" die Wörter "und die in Artikel 3 Absatz 3 erwähnten | "Informationen" die Wörter "und die in Artikel 3 Absatz 3 erwähnten |
Vermerke" eingefügt. | Vermerke" eingefügt. |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 4ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4ter - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister | "Art. 4ter - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister |
ist für die Sammlung und Fortschreibung der Informationen über die in | ist für die Sammlung und Fortschreibung der Informationen über die in |
Artikel 2bis erwähnten Personen verantwortlich. Er streicht ebenfalls | Artikel 2bis erwähnten Personen verantwortlich. Er streicht ebenfalls |
die in Artikel 2bis erwähnten Personen aus dem Nationalregister, | die in Artikel 2bis erwähnten Personen aus dem Nationalregister, |
sobald sie aus dem Amt, das den Vermerk im Nationalregister | sobald sie aus dem Amt, das den Vermerk im Nationalregister |
gerechtfertigt hat, ausscheiden. | gerechtfertigt hat, ausscheiden. |
In Abweichung von Artikel 3 werden im Nationalregister nur | In Abweichung von Artikel 3 werden im Nationalregister nur |
Informationen über die in Artikel 2bis und in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 | Informationen über die in Artikel 2bis und in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 1 |
bis 9 und 13 erwähnten Personen registriert und aufbewahrt. | bis 9 und 13 erwähnten Personen registriert und aufbewahrt. |
Der König stellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in | Der König stellt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den in |
Artikel 2bis erwähnten Personen einen besonderen Personalausweis aus | Artikel 2bis erwähnten Personen einen besonderen Personalausweis aus |
und bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Ausstellung dieses | und bestimmt die Bedingungen und Modalitäten der Ausstellung dieses |
Ausweises." | Ausweises." |
Art. 7 - In Artikel 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 7 - In Artikel 5 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 15. Mai 2007, werden die Wörter "Die Ermächtigung, auf | das Gesetz vom 15. Mai 2007, werden die Wörter "Die Ermächtigung, auf |
die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des vorliegenden Gesetzes erwähnten |
Informationen zuzugreifen" durch die Wörter "Die Ermächtigung, auf die | Informationen zuzugreifen" durch die Wörter "Die Ermächtigung, auf die |
in Artikel 3 Absatz 1 bis 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnten | in Artikel 3 Absatz 1 bis 3 des vorliegenden Gesetzes erwähnten |
Informationen zuzugreifen" ersetzt. | Informationen zuzugreifen" ersetzt. |
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5bis mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 5bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 5bis - Der in Artikel 15 erwähnte sektorielle Ausschuss des | "Art. 5bis - Der in Artikel 15 erwähnte sektorielle Ausschuss des |
Nationalregisters ermächtigt gemäß den in Artikel 5 vorgesehenen | Nationalregisters ermächtigt gemäß den in Artikel 5 vorgesehenen |
Bedingungen und Modalitäten den Zugriff auf Daten in Bezug auf die in | Bedingungen und Modalitäten den Zugriff auf Daten in Bezug auf die in |
Artikel 2bis erwähnten Personen, wobei einerseits Anträge, die in | Artikel 2bis erwähnten Personen, wobei einerseits Anträge, die in |
Artikel 31bis § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz | Artikel 31bis § 3 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz |
des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
erwähnt sind, in Zusammenhang mit der Verarbeitung oder Mitteilung der | erwähnt sind, in Zusammenhang mit der Verarbeitung oder Mitteilung der |
Daten in Bezug auf die in Artikel 2bis erwähnten Personen dem für | Daten in Bezug auf die in Artikel 2bis erwähnten Personen dem für |
Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister mitgeteilt werden, | Auswärtige Angelegenheiten zuständigen Minister mitgeteilt werden, |
damit Letzterer dem sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters | damit Letzterer dem sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters |
innerhalb fünfzehn Tagen eine technische und juristische Stellungnahme | innerhalb fünfzehn Tagen eine technische und juristische Stellungnahme |
übermittelt, und andererseits der in Artikel 5 Absatz 4 erwähnte | übermittelt, und andererseits der in Artikel 5 Absatz 4 erwähnte |
Beschluss ebenfalls dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen | Beschluss ebenfalls dem für Auswärtige Angelegenheiten zuständigen |
Minister zugeschickt wird." | Minister zugeschickt wird." |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und | Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und |
die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen |
Art. 9 - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die | Art. 9 - Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die |
Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und | Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und |
die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August | die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August |
1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 2011, wird | Personen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juli 2011, wird |
wie folgt abgeändert: | wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird durch die Wörter "und Personen, die | 1. Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1 wird durch die Wörter "und Personen, die |
in Artikel 2bis des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines | in Artikel 2bis des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines |
Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind" ergänzt. | Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind" ergänzt. |
2. Paragraph 1 Nr. 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | 2. Paragraph 1 Nr. 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Personen, die sich in einer Wohnung niederlassen, die aus Gründen der | "Personen, die sich in einer Wohnung niederlassen, die aus Gründen der |
Sicherheit, der gesundheitlichen Zuträglichkeit, des Städtebaus oder | Sicherheit, der gesundheitlichen Zuträglichkeit, des Städtebaus oder |
der Raumordnung nicht ständig bewohnt werden darf, wie von der dazu | der Raumordnung nicht ständig bewohnt werden darf, wie von der dazu |
befugten Gerichts- oder Verwaltungsinstanz festgestellt, können von | befugten Gerichts- oder Verwaltungsinstanz festgestellt, können von |
der Gemeinde nur vorläufig in die Bevölkerungsregister eingetragen | der Gemeinde nur vorläufig in die Bevölkerungsregister eingetragen |
werden. Ihre Eintragung bleibt vorläufig, solange die dazu befugte | werden. Ihre Eintragung bleibt vorläufig, solange die dazu befugte |
Gerichts- oder Verwaltungsinstanz keinen Beschluss gefasst oder keine | Gerichts- oder Verwaltungsinstanz keinen Beschluss gefasst oder keine |
Maßnahme ergriffen hat, um der so geschaffenen ordnungswidrigen | Maßnahme ergriffen hat, um der so geschaffenen ordnungswidrigen |
Situation ein Ende zu setzen. Die vorläufige Eintragung endet, sobald | Situation ein Ende zu setzen. Die vorläufige Eintragung endet, sobald |
die Personen die Wohnung verlassen haben oder der ordnungswidrigen | die Personen die Wohnung verlassen haben oder der ordnungswidrigen |
Situation ein Ende gesetzt worden ist." | Situation ein Ende gesetzt worden ist." |
3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Ebenso werden Inhaftierte, das heißt Belgier und Ausländer, denen es | "Ebenso werden Inhaftierte, das heißt Belgier und Ausländer, denen es |
gestattet oder erlaubt ist, sich länger als drei Monate im Königreich | gestattet oder erlaubt ist, sich länger als drei Monate im Königreich |
aufzuhalten, die in einer Strafanstalt inhaftiert sind und keinen | aufzuhalten, die in einer Strafanstalt inhaftiert sind und keinen |
Wohnort haben oder mehr haben, unter der Adresse des öffentlichen | Wohnort haben oder mehr haben, unter der Adresse des öffentlichen |
Sozialhilfezentrums der Gemeinde, in der sie zuletzt in den | Sozialhilfezentrums der Gemeinde, in der sie zuletzt in den |
Bevölkerungsregistern eingetragen waren, eingetragen. Inhaftierte, das | Bevölkerungsregistern eingetragen waren, eingetragen. Inhaftierte, das |
heißt Belgier und Ausländer, denen es gestattet oder erlaubt ist, sich | heißt Belgier und Ausländer, denen es gestattet oder erlaubt ist, sich |
länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten, die nie in den | länger als drei Monate im Königreich aufzuhalten, die nie in den |
Bevölkerungsregistern einer Gemeinde eingetragen waren, werden unter | Bevölkerungsregistern einer Gemeinde eingetragen waren, werden unter |
der Adresse des öffentlichen Sozialhilfezentrums der Gemeinde | der Adresse des öffentlichen Sozialhilfezentrums der Gemeinde |
eingetragen, in der sich die Strafanstalt befindet." | eingetragen, in der sich die Strafanstalt befindet." |
Art. 10 - Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 10 - Artikel 6 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 22. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 22. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 2 Absatz 3 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 2 Absatz 3 Nr. 5 wird wie folgt ersetzt: |
"5. andere durch das Gesetz vorgesehene oder zugelassene Vermerke und | "5. andere durch das Gesetz vorgesehene oder zugelassene Vermerke und |
durch die europäischen Rechtsvorschriften auferlegte Vermerke,". | durch die europäischen Rechtsvorschriften auferlegte Vermerke,". |
2. Paragraph 7 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 7 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
"Wenn der Friedensrichter einer natürlichen Person gegenüber als in | "Wenn der Friedensrichter einer natürlichen Person gegenüber als in |
Anwendung von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches ergriffene | Anwendung von Artikel 492/1 des Zivilgesetzbuches ergriffene |
gerichtliche Schutzmaßnahme mit Bezug auf die Person oder auf das | gerichtliche Schutzmaßnahme mit Bezug auf die Person oder auf das |
Vermögen anordnet, dass sie für die Unterzeichnung oder | Vermögen anordnet, dass sie für die Unterzeichnung oder |
Authentifizierung anhand des elektronischen Personalausweises | Authentifizierung anhand des elektronischen Personalausweises |
handlungsunfähig ist, werden die qualifizierten Signatur- oder | handlungsunfähig ist, werden die qualifizierten Signatur- oder |
Authentifizierungszertifikate auf dem elektronischen Personalausweis | Authentifizierungszertifikate auf dem elektronischen Personalausweis |
der betreffenden Person widerrufen." | der betreffenden Person widerrufen." |
Art. 11 - Artikel 6bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 11 - Artikel 6bis § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai | Gesetz vom 25. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 15. Mai |
2007 und 28. April 2010, wird wie folgt ersetzt: | 2007 und 28. April 2010, wird wie folgt ersetzt: |
"1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der | "1. für jeden Inhaber: Erkennungsnummer des Nationalregisters der |
natürlichen Personen, Lichtbild des Inhabers, identisch mit dem des | natürlichen Personen, Lichtbild des Inhabers, identisch mit dem des |
letzten Ausweises beziehungsweise der letzten Karte des Inhabers und | letzten Ausweises beziehungsweise der letzten Karte des Inhabers und |
Lichtbilder des Inhabers auf den Personalausweisen, die ihm in den | Lichtbilder des Inhabers auf den Personalausweisen, die ihm in den |
letzten fünfzehn Jahren ausgestellt worden sind, elektronisches Bild | letzten fünfzehn Jahren ausgestellt worden sind, elektronisches Bild |
der Unterschrift des Inhabers und Überblick der elektronischen Bilder | der Unterschrift des Inhabers und Überblick der elektronischen Bilder |
der Unterschriften, für die Ausstellung des Ausweises beziehungsweise | der Unterschriften, für die Ausstellung des Ausweises beziehungsweise |
der Karte beantragte Sprache und laufende Nummer des Ausweises | der Karte beantragte Sprache und laufende Nummer des Ausweises |
beziehungsweise der Karte. Der König legt das Datum fest, ab dem der | beziehungsweise der Karte. Der König legt das Datum fest, ab dem der |
Überblick der Lichtbilder und der Überblick der elektronischen Bilder | Überblick der Lichtbilder und der Überblick der elektronischen Bilder |
der Unterschriften in der zentralen Personalausweisdatei und der | der Unterschriften in der zentralen Personalausweisdatei und der |
zentralen Ausländerkartendatei registriert und aufbewahrt werden." | zentralen Ausländerkartendatei registriert und aufbewahrt werden." |
Art. 12 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 12 - Artikel 8 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 15. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: | vom 15. Mai 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Bei Streitfall in Bezug auf den derzeitigen Hauptwohnort | " § 1 - Bei Streitfall in Bezug auf den derzeitigen Hauptwohnort |
bestimmt der für Inneres zuständige Minister diesen Ort, nachdem er | bestimmt der für Inneres zuständige Minister diesen Ort, nachdem er |
wenn nötig eine Untersuchung vor Ort hat vornehmen lassen. | wenn nötig eine Untersuchung vor Ort hat vornehmen lassen. |
Der Minister wird binnen dreißig Kalendertagen ab Notifizierung des | Der Minister wird binnen dreißig Kalendertagen ab Notifizierung des |
angefochtenen Beschlusses in Bezug auf den derzeitigen Hauptwohnort | angefochtenen Beschlusses in Bezug auf den derzeitigen Hauptwohnort |
per Post oder elektronische Post mit dem Streitfall befasst. | per Post oder elektronische Post mit dem Streitfall befasst. |
Der Antrag enthält folgende Informationen: | Der Antrag enthält folgende Informationen: |
- Namen, Vornamen, Adresse der Eintragung in den | - Namen, Vornamen, Adresse der Eintragung in den |
Bevölkerungsregistern, Geburtsdatum und eventuell | Bevölkerungsregistern, Geburtsdatum und eventuell |
Nationalregisternummer der Person oder der Personen, deren derzeitiger | Nationalregisternummer der Person oder der Personen, deren derzeitiger |
Hauptwohnort Gegenstand des Streitfalls ist, | Hauptwohnort Gegenstand des Streitfalls ist, |
- genaue Beschreibung der Gründe, aus denen das Eingreifen des | - genaue Beschreibung der Gründe, aus denen das Eingreifen des |
Ministers beantragt wird, | Ministers beantragt wird, |
- genaue Beschreibung des persönlichen Interesses der Person, falls | - genaue Beschreibung des persönlichen Interesses der Person, falls |
das Eingreifen des Ministers von einer anderen Person beantragt wird | das Eingreifen des Ministers von einer anderen Person beantragt wird |
als der Person, deren derzeitiger Hauptwohnort Gegenstand des | als der Person, deren derzeitiger Hauptwohnort Gegenstand des |
Streitfalls ist. | Streitfalls ist. |
Der Antrag muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit datiert und | Der Antrag muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit datiert und |
unterzeichnet sein. | unterzeichnet sein. |
Verfügbare sachdienliche Unterlagen werden dem Antrag beigefügt. | Verfügbare sachdienliche Unterlagen werden dem Antrag beigefügt. |
Der Minister kann die ihm durch Absatz 1 erteilten Befugnisse dem | Der Minister kann die ihm durch Absatz 1 erteilten Befugnisse dem |
leitenden Beamten des Bevölkerungsdienstes oder seinem Beauftragen | leitenden Beamten des Bevölkerungsdienstes oder seinem Beauftragen |
übertragen. | übertragen. |
Wenn bekannt ist, wo eine Person wohnt, deren Eintragung in die | Wenn bekannt ist, wo eine Person wohnt, deren Eintragung in die |
Bevölkerungsregister zu regularisieren ist, werden diese Person und | Bevölkerungsregister zu regularisieren ist, werden diese Person und |
gegebenenfalls ihr gesetzlicher Vertreter und die betroffene(n) | gegebenenfalls ihr gesetzlicher Vertreter und die betroffene(n) |
Gemeinde(n) per Einschreibesendung davon in Kenntnis gesetzt, damit | Gemeinde(n) per Einschreibesendung davon in Kenntnis gesetzt, damit |
sie die Möglichkeit haben, binnen fünfzehn Tagen ab dieser | sie die Möglichkeit haben, binnen fünfzehn Tagen ab dieser |
Notifizierung ihre eventuellen Bemerkungen oder Verteidigungsmittel | Notifizierung ihre eventuellen Bemerkungen oder Verteidigungsmittel |
geltend zu machen. Diese Personen und der Vertreter der betroffenen | geltend zu machen. Diese Personen und der Vertreter der betroffenen |
Gemeinde(n) werden auf ihren Antrag hin vom Minister oder, wenn dieser | Gemeinde(n) werden auf ihren Antrag hin vom Minister oder, wenn dieser |
von seinem Übertragungsrecht Gebrauch gemacht hat, von dem Beamten, | von seinem Übertragungsrecht Gebrauch gemacht hat, von dem Beamten, |
dem die Entscheidungsbefugnis übertragen worden ist, angehört. | dem die Entscheidungsbefugnis übertragen worden ist, angehört. |
Nach Ablauf dieser Frist fasst der Minister oder sein Beauftragter | Nach Ablauf dieser Frist fasst der Minister oder sein Beauftragter |
seinen Beschluss. | seinen Beschluss. |
Stellt sich bei dieser Untersuchung heraus, dass die betroffene Person | Stellt sich bei dieser Untersuchung heraus, dass die betroffene Person |
ihre letztbekannte Adresse verlassen hat, ohne die entsprechende | ihre letztbekannte Adresse verlassen hat, ohne die entsprechende |
Meldung zu machen, und dass nicht ausfindig gemacht werden kann, wo | Meldung zu machen, und dass nicht ausfindig gemacht werden kann, wo |
sie sich niedergelassen hat, wird sie von Amts wegen aus den | sie sich niedergelassen hat, wird sie von Amts wegen aus den |
Bevölkerungsregistern gestrichen." | Bevölkerungsregistern gestrichen." |
2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 4 - Bei Streitfall infolge der Verweigerung einer Gemeinde, einer | " § 4 - Bei Streitfall infolge der Verweigerung einer Gemeinde, einer |
Person eine Bezugsadresse zuzuweisen, greift der für Inneres | Person eine Bezugsadresse zuzuweisen, greift der für Inneres |
zuständige Minister jedoch nicht ein." | zuständige Minister jedoch nicht ein." |
Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die | Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die |
Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr. | Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr. |
211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar | 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar |
2011 | 2011 |
Art. 13 - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die | Art. 13 - Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Januar 2013 über die |
Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr. | Bürgerinitiative im Sinne der Europäischen Verordnung (EU) Nr. |
211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar | 211/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar |
2011 wird wie folgt abgeändert: | 2011 wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. dass die gültigen Unterstützungsbekundungen ausreichen,". | "1. dass die gültigen Unterstützungsbekundungen ausreichen,". |
2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Der für Inneres zuständige Minister stellt den Organisatoren der | "Der für Inneres zuständige Minister stellt den Organisatoren der |
geplanten Initiative eine Bescheinigung über die Zahl der gültigen | geplanten Initiative eine Bescheinigung über die Zahl der gültigen |
Unterstützungsbekundungen wie in Artikel 8 § 2 der vorerwähnten | Unterstützungsbekundungen wie in Artikel 8 § 2 der vorerwähnten |
Verordnung erwähnt aus." | Verordnung erwähnt aus." |
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Gemäß Absatz 1 bestimmte Bedienstete haben im Rahmen der in Absatz 2 | "Gemäß Absatz 1 bestimmte Bedienstete haben im Rahmen der in Absatz 2 |
Nr. 2 und 3 erwähnten Überprüfungen Zugriff auf Daten, die in Artikel | Nr. 2 und 3 erwähnten Überprüfungen Zugriff auf Daten, die in Artikel |
3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 9/1 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. | 3 Absatz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 9/1 und Absatz 2 des Gesetzes vom 8. |
August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen | August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen |
Personen erwähnt sind. Der Zugriff auf den Überblick der Änderungen | Personen erwähnt sind. Der Zugriff auf den Überblick der Änderungen |
der Daten ist auf das Datum des Beginns der Sammlung der | der Daten ist auf das Datum des Beginns der Sammlung der |
Unterstützungsbekundungen für eine geplante Bürgerinitiative | Unterstützungsbekundungen für eine geplante Bürgerinitiative |
beschränkt." | beschränkt." |
KAPITEL 3 - Zivile Sicherheit | KAPITEL 3 - Zivile Sicherheit |
Abschnitt 1 - Auslegung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den | Abschnitt 1 - Auslegung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den |
Zivilschutz | Zivilschutz |
Art. 14 - Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den | Art. 14 - Artikel 10 des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den |
Zivilschutz wird dahingehend ausgelegt, dass die Abänderungen, die im | Zivilschutz wird dahingehend ausgelegt, dass die Abänderungen, die im |
Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz durch das Gesetz vom | Gesetz vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz durch das Gesetz vom |
14. Januar 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 | 14. Januar 2013 zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 |
angebracht worden sind, seit dem Datum ihres Inkrafttretens, das heißt | angebracht worden sind, seit dem Datum ihres Inkrafttretens, das heißt |
seit dem 17. Februar 2013, auf die Beschlüsse angewandt werden, die | seit dem 17. Februar 2013, auf die Beschlüsse angewandt werden, die |
die Provinzgouverneure in Bezug auf die definitive Verteilung der | die Provinzgouverneure in Bezug auf die definitive Verteilung der |
annehmbaren Kosten, die den Gemeinden, die Gruppenzentren sind, seit | annehmbaren Kosten, die den Gemeinden, die Gruppenzentren sind, seit |
dem 1. Januar 2006 entstanden sind, gefasst haben. | dem 1. Januar 2006 entstanden sind, gefasst haben. |
Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die | Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die |
zivile Sicherheit | zivile Sicherheit |
Art. 15 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | Art. 15 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird § | Sicherheit, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird § |
3 durch folgende Wörter ergänzt: ", und zwar unter den vom König durch | 3 durch folgende Wörter ergänzt: ", und zwar unter den vom König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Bedingungen." | einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmten Bedingungen." |
Art. 16 - Artikel 17 § 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 16 - Artikel 17 § 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Nummern 1/1, 1/2 und 1/3 mit folgendem Wortlaut werden | 1. Die Nummern 1/1, 1/2 und 1/3 mit folgendem Wortlaut werden |
eingefügt: | eingefügt: |
"1/1. Artikel 23, | "1/1. Artikel 23, |
1/2. Artikel 107, | 1/2. Artikel 107, |
1/3. Artikel 108,". | 1/3. Artikel 108,". |
2. Der Paragraph wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut | 2. Der Paragraph wird durch eine Nummer 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"3. Artikel 187." | "3. Artikel 187." |
Art. 17 - In Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 17 - In Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird Absatz 4 aufgehoben. | Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird Absatz 4 aufgehoben. |
Art. 18 - In Artikel 29 desselben Gesetzes werden die Wörter "des | Art. 18 - In Artikel 29 desselben Gesetzes werden die Wörter "des |
Bürgermeister- und Schöffenkollegiums" durch die Wörter "als | Bürgermeister- und Schöffenkollegiums" durch die Wörter "als |
Bürgermeister" ersetzt. | Bürgermeister" ersetzt. |
Art. 19 - In Artikel 30 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern | Art. 19 - In Artikel 30 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern |
"Rücktritt eines" und dem Wort "Zonenratsmitglieds" die Wörter "in | "Rücktritt eines" und dem Wort "Zonenratsmitglieds" die Wörter "in |
Artikel 24 Absatz 2 erwähnten" eingefügt. | Artikel 24 Absatz 2 erwähnten" eingefügt. |
Art. 20 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 20 - [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 21 - Artikel 39 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 21 - Artikel 39 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Wörter "Anschlag an dem in Artikel 20 erwähnten zentralen Sitz | 1. Die Wörter "Anschlag an dem in Artikel 20 erwähnten zentralen Sitz |
der Zone und an den Gemeindehäusern der Zone zur Kenntnis gebracht." | der Zone und an den Gemeindehäusern der Zone zur Kenntnis gebracht." |
werden durch die Wörter "eines der folgenden Mittel zur Kenntnis | werden durch die Wörter "eines der folgenden Mittel zur Kenntnis |
gebracht: Anschlag an dem in Artikel 20 erwähnten zentralen Sitz der | gebracht: Anschlag an dem in Artikel 20 erwähnten zentralen Sitz der |
Zone und an den Gemeindehäusern der Zone" ersetzt. | Zone und an den Gemeindehäusern der Zone" ersetzt. |
2. Der Absatz wird durch die Wörter "oder Veröffentlichung auf der | 2. Der Absatz wird durch die Wörter "oder Veröffentlichung auf der |
Website der Zone und auf der Website der Gemeinden der Zone." ergänzt. | Website der Zone und auf der Website der Gemeinden der Zone." ergänzt. |
Art. 22 - In Artikel 42 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 22 - In Artikel 42 Nr. 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"vor oder nach ihrer Wahl" durch die Wörter ", bevor oder nachdem sie | "vor oder nach ihrer Wahl" durch die Wörter ", bevor oder nachdem sie |
Mitglied des Zonenrats geworden sind" ersetzt. | Mitglied des Zonenrats geworden sind" ersetzt. |
Art. 23 - In Artikel 47 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 23 - In Artikel 47 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"und spätestens zusammen mit der Tagesordnung" aufgehoben. | "und spätestens zusammen mit der Tagesordnung" aufgehoben. |
Art. 24 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 24 - Artikel 50 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Außerdem kann der Vorsitzende zu Lasten des Zuwiderhandelnden ein | "Außerdem kann der Vorsitzende zu Lasten des Zuwiderhandelnden ein |
Protokoll aufnehmen und ihn an das Polizeigericht verweisen, das ihn | Protokoll aufnehmen und ihn an das Polizeigericht verweisen, das ihn |
zu einer Geldbuße von einem bis fünfzehn Euro oder zu einer | zu einer Geldbuße von einem bis fünfzehn Euro oder zu einer |
Gefängnisstrafe von einem bis drei Tagen verurteilen kann, unbeschadet | Gefängnisstrafe von einem bis drei Tagen verurteilen kann, unbeschadet |
anderer Verfolgungen, wenn die Tat Anlass dazu gibt." | anderer Verfolgungen, wenn die Tat Anlass dazu gibt." |
Art. 25 - [Abänderung des französischen Textes] | Art. 25 - [Abänderung des französischen Textes] |
Art. 26 - Artikel 90 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 26 - Artikel 90 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Die Wörter "mit Anschlägen hingewiesen, die auf Betreiben des | 1. Die Wörter "mit Anschlägen hingewiesen, die auf Betreiben des |
Kollegiums innerhalb eines Monats nach der Verabschiedung der | Kollegiums innerhalb eines Monats nach der Verabschiedung der |
Haushalspläne und Rechnungen durch den Rat angebracht werden" werden | Haushalspläne und Rechnungen durch den Rat angebracht werden" werden |
durch die Wörter "mit einem der folgenden Mittel auf Betreiben des | durch die Wörter "mit einem der folgenden Mittel auf Betreiben des |
Kollegiums hingewiesen: Anschlag oder Veröffentlichung auf der Website | Kollegiums hingewiesen: Anschlag oder Veröffentlichung auf der Website |
innerhalb eines Monats nach der Verabschiedung der Haushalspläne und | innerhalb eines Monats nach der Verabschiedung der Haushalspläne und |
Rechnungen durch den Rat" ersetzt. | Rechnungen durch den Rat" ersetzt. |
2. Zwischen dem Wort "angeschlagen" und dem Wort "bleiben" werden die | 2. Zwischen dem Wort "angeschlagen" und dem Wort "bleiben" werden die |
Wörter "beziehungsweise online" eingefügt. | Wörter "beziehungsweise online" eingefügt. |
Art. 27 - Artikel 117 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 27 - Artikel 117 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 3. August 2012 und 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | vom 3. August 2012 und 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Der heutige Text von Absatz 1 wird § 1. | 1. Der heutige Text von Absatz 1 wird § 1. |
2. In Absatz 2, der § 2 wird, werden die Wörter "zentrale | 2. In Absatz 2, der § 2 wird, werden die Wörter "zentrale |
Beschaffungsstelle" durch die Wörter "zentrale Auftragsstelle" | Beschaffungsstelle" durch die Wörter "zentrale Auftragsstelle" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | 3. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 3 - Den vorläufigen Zonen und den Hilfeleistungszonen können im | " § 3 - Den vorläufigen Zonen und den Hilfeleistungszonen können im |
Rahmen der Haushaltsgesetze Zuschüsse für den Ankauf von Material oder | Rahmen der Haushaltsgesetze Zuschüsse für den Ankauf von Material oder |
für die Verwendung der zur Ausführung der in Artikel 11 erwähnten | für die Verwendung der zur Ausführung der in Artikel 11 erwähnten |
Aufträge erforderlichen Lizenz gewährt werden. | Aufträge erforderlichen Lizenz gewährt werden. |
Der König bestimmt die Bedingungen und die Modalitäten für die | Der König bestimmt die Bedingungen und die Modalitäten für die |
Gewährung dieser Zuschüsse. Diese Bedingungen dienen dazu, zu | Gewährung dieser Zuschüsse. Diese Bedingungen dienen dazu, zu |
überprüfen, ob die Verwendung der Zuschüsse der in Absatz 1 | überprüfen, ob die Verwendung der Zuschüsse der in Absatz 1 |
vorgesehenen Zweckbestimmung entspricht. | vorgesehenen Zweckbestimmung entspricht. |
Der Betrag des Zuschusses wird vom König für jede vorläufige Zone und | Der Betrag des Zuschusses wird vom König für jede vorläufige Zone und |
Zone bestimmt, unter Berücksichtigung der Kriterien Bevölkerung und | Zone bestimmt, unter Berücksichtigung der Kriterien Bevölkerung und |
Oberfläche." | Oberfläche." |
Art. 28 - Artikel 124 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 28 - Artikel 124 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Nach jeder | 1. In Absatz 1 wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Nach jeder |
Versammlung des Rates und des Kollegiums wird binnen zwanzig Tagen | Versammlung des Rates und des Kollegiums wird binnen zwanzig Tagen |
eine Liste mit einer kurzen Zusammenfassung der Beschlüsse des Rates | eine Liste mit einer kurzen Zusammenfassung der Beschlüsse des Rates |
und des Kollegiums gleichzeitig dem Gouverneur und dem Minister | und des Kollegiums gleichzeitig dem Gouverneur und dem Minister |
übermittelt." | übermittelt." |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"An dem Tag, an dem die Liste der Beschlüsse dem Gouverneur | "An dem Tag, an dem die Liste der Beschlüsse dem Gouverneur |
zugeschickt wird, wird sie durch eines der folgenden Mittel bekannt | zugeschickt wird, wird sie durch eines der folgenden Mittel bekannt |
gemacht: Anschlag am zentralen Sitz der Zone und in den | gemacht: Anschlag am zentralen Sitz der Zone und in den |
Gemeindehäusern der Zone oder Veröffentlichung auf der Website der | Gemeindehäusern der Zone oder Veröffentlichung auf der Website der |
Zone und auf der Website der Gemeinden der Zone." | Zone und auf der Website der Gemeinden der Zone." |
Art. 29 - In Artikel 125 desselben Gesetzes werden die Wörter "für | Art. 29 - In Artikel 125 desselben Gesetzes werden die Wörter "für |
gleich lautend erklärte" aufgehoben. | gleich lautend erklärte" aufgehoben. |
Art. 30 - Artikel 126 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 30 - Artikel 126 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: "Der Minister kann zudem | 1. Der erste Satz wird wie folgt ersetzt: "Der Minister kann zudem |
binnen fünfundzwanzig Tagen ab dem Tag nach Ablauf der in § 1 | binnen fünfundzwanzig Tagen ab dem Tag nach Ablauf der in § 1 |
vorgesehenen Aufsichtsfrist des Gouverneurs definitiv über die | vorgesehenen Aufsichtsfrist des Gouverneurs definitiv über die |
Annullierung eines der allgemeinen spezifischen Aufsicht unterworfenen | Annullierung eines der allgemeinen spezifischen Aufsicht unterworfenen |
Beschlusses entscheiden." | Beschlusses entscheiden." |
2. Der Satz "Er setzt den Gouverneur und die Zonenbehörden vorher | 2. Der Satz "Er setzt den Gouverneur und die Zonenbehörden vorher |
davon in Kenntnis." wird aufgehoben. | davon in Kenntnis." wird aufgehoben. |
Art. 31 - In Artikel 127 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 31 - In Artikel 127 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "den | Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "den |
Personalplan" und den Wörtern ", den Haushaltsplan" die Wörter "des | Personalplan" und den Wörtern ", den Haushaltsplan" die Wörter "des |
Einsatzpersonals" eingefügt. | Einsatzpersonals" eingefügt. |
Art. 32 - In Artikel 129 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 32 - In Artikel 129 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "den | Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "den |
Personalplan" und den Wörtern "der Zone" die Wörter "des | Personalplan" und den Wörtern "der Zone" die Wörter "des |
Einsatzpersonals" eingefügt. | Einsatzpersonals" eingefügt. |
Art. 33 - In Artikel 132 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 33 - In Artikel 132 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "den | Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "den |
Personalplan" und den Wörtern "kann die Zonenbehörde" die Wörter "des | Personalplan" und den Wörtern "kann die Zonenbehörde" die Wörter "des |
Einsatzpersonals" eingefügt. | Einsatzpersonals" eingefügt. |
Art. 34 - In Artikel 172 desselben Gesetzes wird Absatz 4 wie folgt | Art. 34 - In Artikel 172 desselben Gesetzes wird Absatz 4 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Das Protokoll wird mindestens zehn Werktage bekannt gemacht, entweder | "Das Protokoll wird mindestens zehn Werktage bekannt gemacht, entweder |
durch Anschlag am zentralen Sitz der betreffenden Zone und in den | durch Anschlag am zentralen Sitz der betreffenden Zone und in den |
Gemeindehäusern der Zone oder durch Veröffentlichung auf der Website | Gemeindehäusern der Zone oder durch Veröffentlichung auf der Website |
der Zone und auf der Website der Gemeinden der Zone." | der Zone und auf der Website der Gemeinden der Zone." |
Art. 35 - Artikel 174 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 35 - Artikel 174 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 21. Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | vom 21. Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"In Erwartung der Einrichtung der Generalinspektion der Einsatzdienste | "In Erwartung der Einrichtung der Generalinspektion der Einsatzdienste |
der zivilen Sicherheit führt die in Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 31. | der zivilen Sicherheit führt die in Artikel 9 § 2 des Gesetzes vom 31. |
Dezember 1963 über den Zivilschutz erwähnte Inspektion die in | Dezember 1963 über den Zivilschutz erwähnte Inspektion die in |
vorliegendem Titel vorgesehenen Aufträge aus." | vorliegendem Titel vorgesehenen Aufträge aus." |
Art. 36 - Artikel 177 einziger Absatz desselben Gesetzes wird durch | Art. 36 - Artikel 177 einziger Absatz desselben Gesetzes wird durch |
folgenden Satz ergänzt: | folgenden Satz ergänzt: |
"Die Hilfeleistungszonen können sensibilisieren, Stellungnahmen | "Die Hilfeleistungszonen können sensibilisieren, Stellungnahmen |
abgeben und Kontrollen ausführen." | abgeben und Kontrollen ausführen." |
Art. 37 - In Artikel 201 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 37 - In Artikel 201 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "durch den der | das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "durch den der |
König feststellt, dass die in Artikel 220 erwähnten Bedingungen für | König feststellt, dass die in Artikel 220 erwähnten Bedingungen für |
alle Hilfeleistungszonen erfüllt sind" durch die Wörter "der seine | alle Hilfeleistungszonen erfüllt sind" durch die Wörter "der seine |
Aufhebung vorsieht" ersetzt. | Aufhebung vorsieht" ersetzt. |
Art. 38 - In Artikel 215 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 38 - In Artikel 215 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | "unter den vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
festgelegten Bedingungen" aufgehoben. | festgelegten Bedingungen" aufgehoben. |
Art. 39 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 219/2 mit folgendem | Art. 39 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 219/2 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 219/2 - § 1 - Der König kann im Rahmen der Haushaltsgesetze und | "Art. 219/2 - § 1 - Der König kann im Rahmen der Haushaltsgesetze und |
unter den von Ihm festgelegten Bedingungen durch einen im Ministerrat | unter den von Ihm festgelegten Bedingungen durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass der Hilfeleistungszone Hennegau-Zentrum während | beratenen Erlass der Hilfeleistungszone Hennegau-Zentrum während |
höchstens fünf Jahren eine spezifische Dotation gewähren, um die | höchstens fünf Jahren eine spezifische Dotation gewähren, um die |
Lohnkosten der Feuerwehrleute des Feuerwehrdienstes der Supreme | Lohnkosten der Feuerwehrleute des Feuerwehrdienstes der Supreme |
Headquarters Allied Powers Europe ganz oder teilweise zu decken. | Headquarters Allied Powers Europe ganz oder teilweise zu decken. |
Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen dienen dazu, zu überprüfen, ob | Die in Absatz 1 erwähnten Bedingungen dienen dazu, zu überprüfen, ob |
die Verwendung der Dotation der in Absatz 1 vorgesehenen | die Verwendung der Dotation der in Absatz 1 vorgesehenen |
Zweckbestimmung entspricht. | Zweckbestimmung entspricht. |
Zu diesen Bedingungen gehören unter anderem: | Zu diesen Bedingungen gehören unter anderem: |
- die Erstellung eines Plans, mit dem bestimmt wird, wie die | - die Erstellung eines Plans, mit dem bestimmt wird, wie die |
spezifische Dotation verwendet wird, | spezifische Dotation verwendet wird, |
- die Einreichung eines Berichts, in dem angegeben ist, wie die | - die Einreichung eines Berichts, in dem angegeben ist, wie die |
Dotation am Ende des von der Dotation abgedeckten Zeitraums verwendet | Dotation am Ende des von der Dotation abgedeckten Zeitraums verwendet |
worden ist. | worden ist. |
§ 2 - Die Feuerwehrleute des Feuerwehrdienstes der Supreme | § 2 - Die Feuerwehrleute des Feuerwehrdienstes der Supreme |
Headquarters Allied Powers Europe können unter den vom König | Headquarters Allied Powers Europe können unter den vom König |
festgelegten Bedingungen Mitglied des Einsatzpersonals der | festgelegten Bedingungen Mitglied des Einsatzpersonals der |
Hilfeleistungszone Hennegau-Zentrum werden. Nach der Übertragung | Hilfeleistungszone Hennegau-Zentrum werden. Nach der Übertragung |
unterliegen sie dem Statut, das auf die Personalmitglieder des | unterliegen sie dem Statut, das auf die Personalmitglieder des |
Einsatzkaders der Zone anwendbar ist." | Einsatzkaders der Zone anwendbar ist." |
Art. 40 - In Artikel 223 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 40 - In Artikel 223 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird das Wort "sechsten" durch das | das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird das Wort "sechsten" durch das |
Wort "zwölften" ersetzt. | Wort "zwölften" ersetzt. |
Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2014 zur | Abschnitt 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2014 zur |
Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung der | Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung der |
Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des | Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des |
Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der | Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der |
Region Brüssel-Hauptstadt und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai | Region Brüssel-Hauptstadt und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai |
2007 über die zivile Sicherheit | 2007 über die zivile Sicherheit |
Art. 41 - Artikel 9 des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Festlegung | Art. 41 - Artikel 9 des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Festlegung |
bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung der Berufsmitglieder des | bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung der Berufsmitglieder des |
Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes und | Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes und |
Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region | Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region |
Brüssel-Hauptstadt und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 | Brüssel-Hauptstadt und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 |
über die zivile Sicherheit wird durch zwei Absätze mit folgendem | über die zivile Sicherheit wird durch zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Von Absatz 1 kann abgewichen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb | "Von Absatz 1 kann abgewichen werden, vorausgesetzt, dass innerhalb |
der folgenden vierzehn Tage gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt | der folgenden vierzehn Tage gleichwertige Ausgleichsruhezeiten gewährt |
werden. | werden. |
Wenn objektive, technische oder arbeitsorgarnisatorische Umstände es | Wenn objektive, technische oder arbeitsorgarnisatorische Umstände es |
rechtfertigen, kann eine Mindestruhezeit von vierundzwanzig Stunden | rechtfertigen, kann eine Mindestruhezeit von vierundzwanzig Stunden |
gewählt werden, sofern die im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur | gewählt werden, sofern die im Gesetz vom 19. Dezember 1974 zur |
Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den | Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den |
Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, | Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, |
vorgesehenen Verfahren, einschließlich des Verfahrens zur | vorgesehenen Verfahren, einschließlich des Verfahrens zur |
Sozialschlichtung im Sinne von Kapitel IIIquater des vorerwähnten | Sozialschlichtung im Sinne von Kapitel IIIquater des vorerwähnten |
Gesetzes eingehalten werden." | Gesetzes eingehalten werden." |
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 18. September 1986 zur | Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 18. September 1986 zur |
Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der | Einführung des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der |
öffentlichen Dienste | öffentlichen Dienste |
Art. 42 - Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 1986 zur Einführung | Art. 42 - Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 1986 zur Einführung |
des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen | des politischen Urlaubs für die Personalmitglieder der öffentlichen |
Dienste, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2003, wird durch | Dienste, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2003, wird durch |
eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | eine Nummer 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"9. der Hilfeleistungszonen, mit Ausnahme der in Artikel 103 Nr. 2 | "9. der Hilfeleistungszonen, mit Ausnahme der in Artikel 103 Nr. 2 |
beziehungsweise Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile | beziehungsweise Nr. 4 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile |
Sicherheit erwähnten freiwilligen Feuerwehrleute und freiwilligen | Sicherheit erwähnten freiwilligen Feuerwehrleute und freiwilligen |
Krankenwagenfahrer, die keine Feuerwehrleute sind." | Krankenwagenfahrer, die keine Feuerwehrleute sind." |
KAPITEL 4 - Sicherheit und Vorbeugung | KAPITEL 4 - Sicherheit und Vorbeugung |
Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die | Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die |
Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung | Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung |
in diesen Fällen | in diesen Fällen |
Art. 43 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- | Art. 43 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- |
und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in | und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in |
diesen Fällen werden der zweite Satz, der mit den Wörtern "Er kann | diesen Fällen werden der zweite Satz, der mit den Wörtern "Er kann |
ebenso" beginnt, und der dritte Satz, der mit den Wörtern "in Kraft" | ebenso" beginnt, und der dritte Satz, der mit den Wörtern "in Kraft" |
endet, aufgehoben. | endet, aufgehoben. |
Art. 44 - In Artikel 5 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 44 - In Artikel 5 Absatz 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 15. Mai 2007, werden die Wörter "haben jederzeit freien | das Gesetz vom 15. Mai 2007, werden die Wörter "haben jederzeit freien |
Zugang zu den in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen" durch folgenden | Zugang zu den in Artikel 2 erwähnten Einrichtungen" durch folgenden |
Text ersetzt: | Text ersetzt: |
"können Kontrollen in Sachen Brandschutz von Bauten durchführen und | "können Kontrollen in Sachen Brandschutz von Bauten durchführen und |
haben zu diesem Zweck freien Zugang zu den für die Öffentlichkeit | haben zu diesem Zweck freien Zugang zu den für die Öffentlichkeit |
zugänglichen Bauten beziehungsweise Teilen von Bauten sowie zu den | zugänglichen Bauten beziehungsweise Teilen von Bauten sowie zu den |
verlassenen, nicht unterhaltenen Bauten. Zu den nicht für die | verlassenen, nicht unterhaltenen Bauten. Zu den nicht für die |
Öffentlichkeit zugänglichen Bauten beziehungsweise Teilen von Bauten | Öffentlichkeit zugänglichen Bauten beziehungsweise Teilen von Bauten |
haben sie nur dann Zugang, wenn ihnen konkrete Hinweise vorliegen, | haben sie nur dann Zugang, wenn ihnen konkrete Hinweise vorliegen, |
dass die öffentliche Sicherheit ernsthaft gefährdet ist, oder wenn sie | dass die öffentliche Sicherheit ernsthaft gefährdet ist, oder wenn sie |
von der Person, die ermächtigt ist, den Zugang zu erlauben, oder die | von der Person, die ermächtigt ist, den Zugang zu erlauben, oder die |
das effektive Nutzungsrecht an diesem Ort hat und deren Recht auf den | das effektive Nutzungsrecht an diesem Ort hat und deren Recht auf den |
Schutz des Privatlebens oder auf die Unverletzlichkeit der Wohnung | Schutz des Privatlebens oder auf die Unverletzlichkeit der Wohnung |
beeinträchtigt werden könnte, die Erlaubnis erhalten haben." | beeinträchtigt werden könnte, die Erlaubnis erhalten haben." |
Art. 45 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 45 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Gesetzes" und dem Wort | 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Gesetzes" und dem Wort |
"vorgeschriebenen" die Wörter "oder wegen Nichtabschluss der in | "vorgeschriebenen" die Wörter "oder wegen Nichtabschluss der in |
Kapitel 2 erwähnten Versicherung" eingefügt. | Kapitel 2 erwähnten Versicherung" eingefügt. |
2. Absatz 2 wird durch die Wörter "und der in Kapitel 2 erwähnten | 2. Absatz 2 wird durch die Wörter "und der in Kapitel 2 erwähnten |
Verpflichtung in Sachen Versicherung nachgekommen worden ist" ergänzt. | Verpflichtung in Sachen Versicherung nachgekommen worden ist" ergänzt. |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die |
kommunalen Verwaltungssanktionen | kommunalen Verwaltungssanktionen |
Art. 46 - Artikel 21 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die | Art. 46 - Artikel 21 § 4 des Gesetzes vom 24. Juni 2013 über die |
kommunalen Verwaltungssanktionen, ersetzt durch das Gesetz vom 21. | kommunalen Verwaltungssanktionen, ersetzt durch das Gesetz vom 21. |
Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Dezember 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Personalmitglieder müssen die vom | "Die in Absatz 1 Nr. 4 erwähnten Personalmitglieder müssen die vom |
König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten | König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten |
Mindestbedingungen in Sachen Auswahl, Anwerbung und Ausbildung | Mindestbedingungen in Sachen Auswahl, Anwerbung und Ausbildung |
erfüllen." | erfüllen." |
Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur | Abschnitt 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. April 1990 zur |
Regelung der privaten und besonderen Sicherheit | Regelung der privaten und besonderen Sicherheit |
Art. 47 - Artikel 13.18 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung | Art. 47 - Artikel 13.18 des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung |
der privaten und besonderen Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom | der privaten und besonderen Sicherheit, eingefügt durch das Gesetz vom |
16. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: | 16. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 4 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "- Artikel | 1. In Absatz 4 zweiter Gedankenstrich werden die Wörter "- Artikel |
4bis § 1 Absatz 2 und 3" durch die Wörter "- Artikel 4bis § 1 Absatz 1 | 4bis § 1 Absatz 2 und 3" durch die Wörter "- Artikel 4bis § 1 Absatz 1 |
bis 4" ersetzt. | bis 4" ersetzt. |
2. In Absatz 4 wird zwischen dem zwölften und dreizehnten | 2. In Absatz 4 wird zwischen dem zwölften und dreizehnten |
Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Gedankenstrich ein Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"- Artikel 19 § 5 Absatz 5," | "- Artikel 19 § 5 Absatz 5," |
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Bei der Ausführung des Bewachungsauftrags lässt der registrierte | "Bei der Ausführung des Bewachungsauftrags lässt der registrierte |
Eigentümer beziehungsweise Betreiber ausschließlich die | Eigentümer beziehungsweise Betreiber ausschließlich die |
Personalmitglieder des maritimen Sicherheitsunternehmens an Bord des | Personalmitglieder des maritimen Sicherheitsunternehmens an Bord des |
Schiffes kommen, von denen vorher festgestellt worden ist, dass sie | Schiffes kommen, von denen vorher festgestellt worden ist, dass sie |
Inhaber einer in Artikel 8 § 3 Absatz 1 erwähnten | Inhaber einer in Artikel 8 § 3 Absatz 1 erwähnten |
Identifizierungskarte sind." | Identifizierungskarte sind." |
Art. 48 - In Artikel 13.19 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 48 - In Artikel 13.19 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 16. Januar 2013, werden zwischen dem Wort "Genehmigung" und | Gesetz vom 16. Januar 2013, werden zwischen dem Wort "Genehmigung" und |
dem Wort "wird" die Wörter "oder auf Erneuerung" eingefügt. | dem Wort "wird" die Wörter "oder auf Erneuerung" eingefügt. |
Art. 49 - Artikel 13.20 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 49 - Artikel 13.20 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 16. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: | vom 16. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 5 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: | 1. In § 1 Nr. 5 wird Buchstabe a) wie folgt ersetzt: |
"a) während einer Gesamtdauer von mindestens zwei Jahren, selbst mit | "a) während einer Gesamtdauer von mindestens zwei Jahren, selbst mit |
Unterbrechungen, auf legale Weise Tätigkeiten in Sachen Bewachung und | Unterbrechungen, auf legale Weise Tätigkeiten in Sachen Bewachung und |
Schutz an Bord von Schiffen bewaffnet ausgeübt haben und gemäß den | Schutz an Bord von Schiffen bewaffnet ausgeübt haben und gemäß den |
diesbezüglichen Rechtsvorschriften noch immer die Genehmigung hierzu | diesbezüglichen Rechtsvorschriften noch immer die Genehmigung hierzu |
besitzen," | besitzen," |
2. In § 1 Nr. 5 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: | 2. In § 1 Nr. 5 wird Buchstabe b) wie folgt ersetzt: |
"b) im Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises in Sachen Abschnitt | "b) im Besitz eines gültigen Befähigungsnachweises in Sachen Abschnitt |
A-VI/1 Absatz 2 Nr. 1.1 (persönliche Überlebenstechniken) und 1.3 | A-VI/1 Absatz 2 Nr. 1.1 (persönliche Überlebenstechniken) und 1.3 |
(grundlegende Erste Hilfe) des Codes über Normen für die Ausbildung, | (grundlegende Erste Hilfe) des Codes über Normen für die Ausbildung, |
die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von | die Erteilung von Befähigungszeugnissen und den Wachdienst von |
Seeleuten (STCW-Code) sein, der aufgrund der diesbezüglichen | Seeleuten (STCW-Code) sein, der aufgrund der diesbezüglichen |
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union | Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats der Europäischen Union |
ausgestellt worden ist," | ausgestellt worden ist," |
3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "zwei Monaten" durch die Wörter | 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "zwei Monaten" durch die Wörter |
"sechs Monaten" ersetzt. | "sechs Monaten" ersetzt. |
4. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "sechs" durch das Wort "drei" | 4. In § 2 Absatz 2 wird das Wort "sechs" durch das Wort "drei" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 50 - In Artikel 13.22 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 50 - In Artikel 13.22 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 16. Januar 2013, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 16. Januar 2013, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Die Überwachung und der Schutz an Bord von Schiffen werden stets | "Die Überwachung und der Schutz an Bord von Schiffen werden stets |
bewaffnet ausgeführt. Zu diesem Zweck werden die Bediensteten gemäß | bewaffnet ausgeführt. Zu diesem Zweck werden die Bediensteten gemäß |
den vom König festgelegten Regeln mit nicht automatischen oder | den vom König festgelegten Regeln mit nicht automatischen oder |
halbautomatischen Feuerwaffen mit einem Kaliber bis zu .50 | halbautomatischen Feuerwaffen mit einem Kaliber bis zu .50 |
ausgestattet." | ausgestattet." |
Art. 51 - Artikel 13.32 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 51 - Artikel 13.32 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 16. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: | vom 16. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Wörter "an der Adresse des Unternehmens, wie im Königlichen | 1. Die Wörter "an der Adresse des Unternehmens, wie im Königlichen |
Erlass in Bezug auf die Genehmigung vermerkt," durch die Wörter "an | Erlass in Bezug auf die Genehmigung vermerkt," durch die Wörter "an |
der Adresse seines Gesellschaftssitzes" ersetzt. | der Adresse seines Gesellschaftssitzes" ersetzt. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Im Fall eines Vorfalls, wie in Artikel 13.31 vorgesehen, bewahrt der | "Im Fall eines Vorfalls, wie in Artikel 13.31 vorgesehen, bewahrt der |
registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber auch die im | registrierte Eigentümer beziehungsweise Betreiber auch die im |
vorliegenden Kapitel erwähnten und die in Ausführung dieses Kapitels | vorliegenden Kapitel erwähnten und die in Ausführung dieses Kapitels |
vorgesehenen Unterlagen sowie die aufgezeichneten Bilder an der | vorgesehenen Unterlagen sowie die aufgezeichneten Bilder an der |
Adresse seines Gesellschaftssitzes auf, und zwar gemäß den | Adresse seines Gesellschaftssitzes auf, und zwar gemäß den |
Bestimmungen von Absatz 1." | Bestimmungen von Absatz 1." |
Art. 52 - In Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt | Art. 52 - In Artikel 17 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 13. Januar 2014, werden die Wörter | abgeändert durch das Gesetz vom 13. Januar 2014, werden die Wörter |
"Absatz 6" durch die Wörter "Absatz 7" ersetzt. | "Absatz 6" durch die Wörter "Absatz 7" ersetzt. |
Art. 53 - Artikel 22 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 53 - Artikel 22 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 29. März 2012, wird durch einen Paragraphen 13 mit | Gesetz vom 29. März 2012, wird durch einen Paragraphen 13 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 13 - Die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen als maritimes | " § 13 - Die Gültigkeitsdauer der Genehmigungen als maritimes |
Sicherheitsunternehmen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden | Sicherheitsunternehmen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden |
Paragraphen ausgestellt worden sind, wird auf drei Jahre ab dem Datum | Paragraphen ausgestellt worden sind, wird auf drei Jahre ab dem Datum |
ihres Wirksamwerdens festgelegt." | ihres Wirksamwerdens festgelegt." |
Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Januar 2013 zur | Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 16. Januar 2013 zur |
Festlegung verschiedener Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der | Festlegung verschiedener Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der |
Seepiraterie | Seepiraterie |
Art. 54 - Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Januar 2013 zur Festlegung | Art. 54 - Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Januar 2013 zur Festlegung |
verschiedener Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie | verschiedener Maßnahmen in Bezug auf die Bekämpfung der Seepiraterie |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 9 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Bei | 1. In Nr. 9 wird der zweite Satz, der mit den Wörtern "Bei |
begründeter" beginnt und mit den Wörtern "Schifffahrt übermitteln" | begründeter" beginnt und mit den Wörtern "Schifffahrt übermitteln" |
endet, aufgehoben. | endet, aufgehoben. |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die in Absatz 1 Nr. 9 erwähnten Angaben werden dem zuständigen Dienst | "Die in Absatz 1 Nr. 9 erwähnten Angaben werden dem zuständigen Dienst |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres spätestens zwei Werktage | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres spätestens zwei Werktage |
vor Beginn der Schifffahrt übermittelt. Bei begründeter Unmöglichkeit, | vor Beginn der Schifffahrt übermittelt. Bei begründeter Unmöglichkeit, |
die vorerwähnten Angaben binnen der vorgeschriebenen Frist zu | die vorerwähnten Angaben binnen der vorgeschriebenen Frist zu |
übermitteln, werden sie vor Beginn der Schifffahrt übermittelt." | übermitteln, werden sie vor Beginn der Schifffahrt übermittelt." |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 | KAPITEL 5 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 27. Dezember 1990 |
zur Schaffung von Haushaltsfonds | zur Schaffung von Haushaltsfonds |
Art. 55-56 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 55-56 - [Abänderungsbestimmungen] |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2015 | Gegeben zu Brüssel, den 9. November 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |