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| Wet tot wijziging van het Consulair Wetboek Duitse vertaling | Loi modifiant le Code consulaire Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MEI 2018. - Wet tot wijziging van het Consulair Wetboek Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 mei 2018 tot wijziging van het Consulair Wetboek (Belgisch Staatsblad van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MAI 2018. - Loi modifiant le Code consulaire Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 9 mai 2018 modifiant le Code consulaire (Moniteur belge du 1er |
| 1 juni 2018). | juin 2018). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
| UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
| 9. MAI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Konsulargesetzbuches | 9. MAI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Konsulargesetzbuches |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - In Artikel 1 des Konsulargesetzbuches wird Nr. 15 wie folgt | Art. 2 - In Artikel 1 des Konsulargesetzbuches wird Nr. 15 wie folgt |
| ersetzt: | ersetzt: |
| "15. konsularischen Bevölkerungsregistern: in konsularischen | "15. konsularischen Bevölkerungsregistern: in konsularischen |
| Vertretungen geführte Bevölkerungsregister, einschließlich in | Vertretungen geführte Bevölkerungsregister, einschließlich in |
| elektronischer Form,". | elektronischer Form,". |
| Art. 3 - Artikel 1 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nummer 16 | Art. 3 - Artikel 1 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nummer 16 |
| mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "16. konsularischer Hilfe: in Artikel 5 Buchstabe e) des Wiener | "16. konsularischer Hilfe: in Artikel 5 Buchstabe e) des Wiener |
| Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen | Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen |
| erwähnte konsularische Aufgaben in Bezug auf natürliche Personen." | erwähnte konsularische Aufgaben in Bezug auf natürliche Personen." |
| Art. 4 - Artikel 1 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit | Art. 4 - Artikel 1 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit |
| folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Der Gebrauch des Begriffs "Belgier" in vorliegendem Gesetz ist | "Der Gebrauch des Begriffs "Belgier" in vorliegendem Gesetz ist |
| geschlechtsneutral." | geschlechtsneutral." |
| Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 4/1 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 4/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 4/1 - Die diplomatischen Missionen, mit Ausnahme der ständigen | "Art. 4/1 - Die diplomatischen Missionen, mit Ausnahme der ständigen |
| Vertretungen, und die berufskonsularischen Vertretungen sind zuständig | Vertretungen, und die berufskonsularischen Vertretungen sind zuständig |
| für die Anwendung der in der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom | für die Anwendung der in der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom |
| 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur | 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur |
| Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen | Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen |
| Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses | Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses |
| 95/553/EG vorgesehenen Koordinierung und Kooperation." | 95/553/EG vorgesehenen Koordinierung und Kooperation." |
| Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Kapitel 13 mit folgender | Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Kapitel 13 mit folgender |
| Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
| "Konsularische Hilfe für Belgier und nicht vertretene Unionsbürger". | "Konsularische Hilfe für Belgier und nicht vertretene Unionsbürger". |
| Art. 7 - In Kapitel 13, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 75 | Art. 7 - In Kapitel 13, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 75 |
| mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 75 - Konsularische Hilfe ist ausschließlich Belgiern und nicht | "Art. 75 - Konsularische Hilfe ist ausschließlich Belgiern und nicht |
| vertretenen Unionsbürgern in Drittländern, die hinsichtlich der Hilfe | vertretenen Unionsbürgern in Drittländern, die hinsichtlich der Hilfe |
| Belgiern gleichgestellt sind, vorbehalten. Der Begriff "Belgier" ist | Belgiern gleichgestellt sind, vorbehalten. Der Begriff "Belgier" ist |
| in den nachfolgenden Artikeln, mit Ausnahme von Artikel 92, in diesem | in den nachfolgenden Artikeln, mit Ausnahme von Artikel 92, in diesem |
| Sinne zu verstehen." | Sinne zu verstehen." |
| Art. 8 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 76 mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 76 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 76 - Konsularische Hilfe wird durch die diplomatischen | "Art. 76 - Konsularische Hilfe wird durch die diplomatischen |
| Missionen, mit Ausnahme der ständigen Vertretungen, und | Missionen, mit Ausnahme der ständigen Vertretungen, und |
| berufskonsularischen Vertretungen in ihrem jeweiligen Amts- oder | berufskonsularischen Vertretungen in ihrem jeweiligen Amts- oder |
| Konsularbezirk gewährt. | Konsularbezirk gewährt. |
| Sie kann von den honorarkonsularischen Vertretungen unter der | Sie kann von den honorarkonsularischen Vertretungen unter der |
| Verantwortung der territorial zuständigen Vertretung in ihrem | Verantwortung der territorial zuständigen Vertretung in ihrem |
| Konsularbezirk gewährt werden. | Konsularbezirk gewährt werden. |
| In vorliegendem Kapitel versteht man unter Vertretung: eine | In vorliegendem Kapitel versteht man unter Vertretung: eine |
| diplomatische Mission, mit Ausnahme ständiger Vertretungen, oder eine | diplomatische Mission, mit Ausnahme ständiger Vertretungen, oder eine |
| berufskonsularische Vertretung." | berufskonsularische Vertretung." |
| Art. 9 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 77 mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 77 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 77 - Die Vertretungsleiter nehmen bei der Organisation und | "Art. 77 - Die Vertretungsleiter nehmen bei der Organisation und |
| Ausübung der konsularischen Hilfe Rücksicht auf die persönliche | Ausübung der konsularischen Hilfe Rücksicht auf die persönliche |
| Sicherheit der Mitglieder ihres Personals." | Sicherheit der Mitglieder ihres Personals." |
| Art. 10 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 78 mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 78 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 78 - Konsularische Hilfe betrifft folgende Situationen: | "Art. 78 - Konsularische Hilfe betrifft folgende Situationen: |
| 1. Tod eines Belgiers, | 1. Tod eines Belgiers, |
| 2. einen schweren Unfall eines Belgiers, | 2. einen schweren Unfall eines Belgiers, |
| 3. eine schwere Straftat, der ein Belgier zum Opfer fällt, | 3. eine schwere Straftat, der ein Belgier zum Opfer fällt, |
| 4. Besorgnis erregendes Verschwinden eines Belgiers, | 4. Besorgnis erregendes Verschwinden eines Belgiers, |
| 5. Festnahme oder Haft eines Belgiers, | 5. Festnahme oder Haft eines Belgiers, |
| 6. äußerste Notlage, in der sich ein Belgier befindet, | 6. äußerste Notlage, in der sich ein Belgier befindet, |
| 7. schwere konsularische Krise, | 7. schwere konsularische Krise, |
| 8. internationale Kindesentführung, wenn das Kind und/oder ein | 8. internationale Kindesentführung, wenn das Kind und/oder ein |
| Elternteil Belgier ist. | Elternteil Belgier ist. |
| Der König bestimmt die praktischen Modalitäten für die Gewährung | Der König bestimmt die praktischen Modalitäten für die Gewährung |
| konsularischer Hilfe in diesen verschiedenen Situationen." | konsularischer Hilfe in diesen verschiedenen Situationen." |
| Art. 11 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 79 mit folgendem | Art. 11 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 79 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 79 - Belgier, die ebenfalls die Staatsangehörigkeit des Staates | "Art. 79 - Belgier, die ebenfalls die Staatsangehörigkeit des Staates |
| besitzen, in dem die konsularische Hilfe beantragt wird, können keinen | besitzen, in dem die konsularische Hilfe beantragt wird, können keinen |
| Anspruch auf konsularische Hilfe erheben, wenn die Zustimmung der | Anspruch auf konsularische Hilfe erheben, wenn die Zustimmung der |
| lokalen Behörden erforderlich ist." | lokalen Behörden erforderlich ist." |
| Art. 12 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 80 mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 80 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 80 - Es steht den Vertretungen in keinem Fall zu, an der Stelle | "Art. 80 - Es steht den Vertretungen in keinem Fall zu, an der Stelle |
| eines Belgiers oder seiner Angehörigen über medizinische Behandlungen | eines Belgiers oder seiner Angehörigen über medizinische Behandlungen |
| und Wahl von Ärzten oder Pflegeeinrichtungen zu entscheiden." | und Wahl von Ärzten oder Pflegeeinrichtungen zu entscheiden." |
| Art. 13 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 81 mit folgendem | Art. 13 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 81 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 81 - Der König bestimmt die Kategorien von Personen, die als | "Art. 81 - Der König bestimmt die Kategorien von Personen, die als |
| "Angehörige" im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches bestimmt werden | "Angehörige" im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches bestimmt werden |
| können, und den geeigneten Weg, über den die Vertretungen und die | können, und den geeigneten Weg, über den die Vertretungen und die |
| Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
| Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit mit diesen | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit mit diesen |
| Angehörigen kommunizieren." | Angehörigen kommunizieren." |
| Art. 14 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 82 mit folgendem | Art. 14 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 82 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 82 - Außer in Notfällen kann einem Belgier erst konsularische | "Art. 82 - Außer in Notfällen kann einem Belgier erst konsularische |
| Hilfe gewährt werden, nachdem er nachgewiesen hat, dass er alle | Hilfe gewährt werden, nachdem er nachgewiesen hat, dass er alle |
| anderen Hilfsmöglichkeiten, die er infolge der Beteiligung Dritter in | anderen Hilfsmöglichkeiten, die er infolge der Beteiligung Dritter in |
| Anspruch nehmen könnte, ausgeschöpft hat. | Anspruch nehmen könnte, ausgeschöpft hat. |
| Unter Dritten sind hier zu verstehen: Arbeitgeber, Versicherungen, | Unter Dritten sind hier zu verstehen: Arbeitgeber, Versicherungen, |
| Krankenkasse, Reiseveranstalter, Verkehrsunternehmen und Angehörige." | Krankenkasse, Reiseveranstalter, Verkehrsunternehmen und Angehörige." |
| Art. 15 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 83 mit folgendem | Art. 15 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 83 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 83 - Keinen Anspruch auf konsularische Hilfe im Rahmen der in | "Art. 83 - Keinen Anspruch auf konsularische Hilfe im Rahmen der in |
| Artikel 78 beschriebenen Situationen können Belgier erheben, die | Artikel 78 beschriebenen Situationen können Belgier erheben, die |
| 1. sich in eine Region begeben haben, für die in einem Reisehinweis | 1. sich in eine Region begeben haben, für die in einem Reisehinweis |
| des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, |
| Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit von allen Reisen abgeraten | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit von allen Reisen abgeraten |
| wird, | wird, |
| 2. sich in eine Region begeben haben, wo ein bewaffneter Konflikt | 2. sich in eine Region begeben haben, wo ein bewaffneter Konflikt |
| herrscht, | herrscht, |
| 3. dem Aufruf des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | 3. dem Aufruf des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
| Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, die | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, die |
| Region, in der sie sich aufhalten, zu verlassen, nicht gefolgt sind, | Region, in der sie sich aufhalten, zu verlassen, nicht gefolgt sind, |
| 4. übermäßige Risiken auf sich nehmen, ohne sich entsprechend zu | 4. übermäßige Risiken auf sich nehmen, ohne sich entsprechend zu |
| versichern." | versichern." |
| Art. 16 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 84 mit folgendem | Art. 16 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 84 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 84 - Kosten der konsularischen Hilfe sind über den vom König | "Art. 84 - Kosten der konsularischen Hilfe sind über den vom König |
| festgelegten Betrag hinaus und mit Ausnahme der im Rahmen von Artikel | festgelegten Betrag hinaus und mit Ausnahme der im Rahmen von Artikel |
| 92 getragenen Kosten rückzahlbare Vorschüsse. | 92 getragenen Kosten rückzahlbare Vorschüsse. |
| Der König bestimmt die Rückzahlungsmodalitäten." | Der König bestimmt die Rückzahlungsmodalitäten." |
| Art. 17 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 85 mit folgendem | Art. 17 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 85 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 85 - Hat die Vertretung Kenntnis vom Tod eines Belgiers und hat | "Art. 85 - Hat die Vertretung Kenntnis vom Tod eines Belgiers und hat |
| sie die Bestätigung der offiziellen Behörden erhalten, leitet sie | sie die Bestätigung der offiziellen Behörden erhalten, leitet sie |
| diese Information schnellstmöglich der Zentralverwaltung des Föderalen | diese Information schnellstmöglich der Zentralverwaltung des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
| Entwicklungszusammenarbeit weiter, die die Angehörigen davon in | Entwicklungszusammenarbeit weiter, die die Angehörigen davon in |
| Kenntnis setzt. | Kenntnis setzt. |
| Die Vertretung und die Zentralverwaltung setzen die Angehörigen des | Die Vertretung und die Zentralverwaltung setzen die Angehörigen des |
| verstorbenen Belgiers auf deren Antrag hin von den Modalitäten der | verstorbenen Belgiers auf deren Antrag hin von den Modalitäten der |
| Bestattung vor Ort oder der Rückführung der sterblichen Überreste nach | Bestattung vor Ort oder der Rückführung der sterblichen Überreste nach |
| Belgien in Kenntnis. | Belgien in Kenntnis. |
| Falls es keine Angehörigen gibt oder es unmöglich ist, sie binnen | Falls es keine Angehörigen gibt oder es unmöglich ist, sie binnen |
| einer angemessenen Frist ausfindig zu machen, trifft die Vertretung | einer angemessenen Frist ausfindig zu machen, trifft die Vertretung |
| mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters die nötigen Maßnahmen, um | mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters die nötigen Maßnahmen, um |
| dem Verstorbenen eine einfache und würdevolle Bestattung vor Ort zu | dem Verstorbenen eine einfache und würdevolle Bestattung vor Ort zu |
| gewährleisten." | gewährleisten." |
| Art. 18 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 86 mit folgendem | Art. 18 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 86 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 86 - Hat die Vertretung Kenntnis von einem schweren Unfall eines | "Art. 86 - Hat die Vertretung Kenntnis von einem schweren Unfall eines |
| Belgiers, leitet sie diese Information schnellstmöglich der | Belgiers, leitet sie diese Information schnellstmöglich der |
| Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
| Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, |
| der außer bei Einwand des betreffenden Belgiers die Angehörigen in | der außer bei Einwand des betreffenden Belgiers die Angehörigen in |
| Kenntnis setzt." | Kenntnis setzt." |
| Art. 19 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 87 mit folgendem | Art. 19 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 87 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 87 - Hat die Vertretung Kenntnis von einer schweren Straftat, | "Art. 87 - Hat die Vertretung Kenntnis von einer schweren Straftat, |
| der ein Belgier zum Opfer gefallen ist, leitet sie diese Information | der ein Belgier zum Opfer gefallen ist, leitet sie diese Information |
| der Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | der Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
| Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, |
| der außer bei Einwand des Opfers die Angehörigen in Kenntnis setzt. | der außer bei Einwand des Opfers die Angehörigen in Kenntnis setzt. |
| Die Vertretung vergewissert sich, dass die lokalen Behörden die | Die Vertretung vergewissert sich, dass die lokalen Behörden die |
| Angelegenheit behandeln." | Angelegenheit behandeln." |
| Art. 20 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 88 mit folgendem | Art. 20 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 88 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 88 - Hat die Vertretung Kenntnis von einem Besorgnis erregenden | "Art. 88 - Hat die Vertretung Kenntnis von einem Besorgnis erregenden |
| Verschwinden eines Belgiers, leitet sie diese Information der | Verschwinden eines Belgiers, leitet sie diese Information der |
| Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
| Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, |
| der die Angehörigen und die zuständigen belgischen Behörden in | der die Angehörigen und die zuständigen belgischen Behörden in |
| Kenntnis setzt. | Kenntnis setzt. |
| Die Vertretung vergewissert sich, dass die lokalen Behörden die | Die Vertretung vergewissert sich, dass die lokalen Behörden die |
| Angelegenheit behandeln und drängt sie dazu, angemessene Maßnahmen zu | Angelegenheit behandeln und drängt sie dazu, angemessene Maßnahmen zu |
| treffen." | treffen." |
| Art. 21 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 89 mit folgendem | Art. 21 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 89 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 89 - Hat die Vertretung Kenntnis von der Festnahme oder Haft | "Art. 89 - Hat die Vertretung Kenntnis von der Festnahme oder Haft |
| eines Belgiers, leitet sie diese Information schnellstmöglich der | eines Belgiers, leitet sie diese Information schnellstmöglich der |
| Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
| Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, |
| der auf Antrag des betreffenden Belgiers die Angehörigen in Kenntnis | der auf Antrag des betreffenden Belgiers die Angehörigen in Kenntnis |
| setzt." | setzt." |
| Ist der festgenommene oder inhaftierte Belgier handlungsunfähig, setzt | Ist der festgenommene oder inhaftierte Belgier handlungsunfähig, setzt |
| der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, | der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, |
| Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit die Angehörigen von Amts | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit die Angehörigen von Amts |
| wegen in Kenntnis. | wegen in Kenntnis. |
| Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, | Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, |
| Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit meldet den belgischen | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit meldet den belgischen |
| Gerichtsbehörden die Festnahme oder Haft, wenn die Taten die | Gerichtsbehörden die Festnahme oder Haft, wenn die Taten die |
| öffentliche Sicherheit Belgiens angehen. | öffentliche Sicherheit Belgiens angehen. |
| Der König bestimmt, in welchen anderen Fällen den belgischen | Der König bestimmt, in welchen anderen Fällen den belgischen |
| Gerichtsbehörden Festnahme und Haft gemeldet werden. | Gerichtsbehörden Festnahme und Haft gemeldet werden. |
| Die Vertretung sorgt dafür, dass die Rechte der Verteidigung des | Die Vertretung sorgt dafür, dass die Rechte der Verteidigung des |
| festgenommenen oder inhaftierten Belgiers eingehalten werden und die | festgenommenen oder inhaftierten Belgiers eingehalten werden und die |
| Bedingungen für seine Festnahme oder Inhaftierung mit den | Bedingungen für seine Festnahme oder Inhaftierung mit den |
| diesbezüglichen internationalen Normen und den Menschenrechten | diesbezüglichen internationalen Normen und den Menschenrechten |
| vereinbar sind. | vereinbar sind. |
| Die Vertretung gibt dem festgenommenen oder inhaftierten Belgier kein | Die Vertretung gibt dem festgenommenen oder inhaftierten Belgier kein |
| juristisches Gutachten ab. | juristisches Gutachten ab. |
| Die Vertretung kann dem Belgier und seinen Angehörigen folgende | Die Vertretung kann dem Belgier und seinen Angehörigen folgende |
| Informationen übermitteln: | Informationen übermitteln: |
| 1. die bestehenden Verträge zwischen Belgien und dem Staat, in dem die | 1. die bestehenden Verträge zwischen Belgien und dem Staat, in dem die |
| Festnahme oder Haft erfolgt ist, | Festnahme oder Haft erfolgt ist, |
| 2. eine Liste von Rechtsanwälten. | 2. eine Liste von Rechtsanwälten. |
| Erfolgte die Festnahme in einem Land außerhalb der Europäischen Union, | Erfolgte die Festnahme in einem Land außerhalb der Europäischen Union, |
| stattet die Vertretung dem betreffenden Belgier gemäß den vom König | stattet die Vertretung dem betreffenden Belgier gemäß den vom König |
| festgelegten Modalitäten einen Besuch ab, wenn er dies wünscht. | festgelegten Modalitäten einen Besuch ab, wenn er dies wünscht. |
| Wird die Festnahme oder Haft eines Belgiers von einer ausländischen | Wird die Festnahme oder Haft eines Belgiers von einer ausländischen |
| Behörde auf Antrag der belgischen Gerichtsbehörden ausgeführt oder | Behörde auf Antrag der belgischen Gerichtsbehörden ausgeführt oder |
| besteht gegen den festgenommenen oder inhaftierten Belgier ein | besteht gegen den festgenommenen oder inhaftierten Belgier ein |
| Haftbefehl in Belgien, kann die Vertretung es unterlassen, die | Haftbefehl in Belgien, kann die Vertretung es unterlassen, die |
| vorgesehene konsularische Hilfe zu gewähren." | vorgesehene konsularische Hilfe zu gewähren." |
| Art. 22 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 90 mit folgendem | Art. 22 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 90 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 90 - Hat die Vertretung Kenntnis von einer äußersten Notlage, in | "Art. 90 - Hat die Vertretung Kenntnis von einer äußersten Notlage, in |
| der ein Belgier sich befindet, leitet sie diese Information | der ein Belgier sich befindet, leitet sie diese Information |
| schnellstmöglich der Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen | schnellstmöglich der Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
| Entwicklungszusammenarbeit weiter. | Entwicklungszusammenarbeit weiter. |
| Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, | Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, |
| Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit setzt auf Antrag des | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit setzt auf Antrag des |
| betreffenden Belgiers die Angehörigen in Kenntnis. | betreffenden Belgiers die Angehörigen in Kenntnis. |
| Die Vertretung hilft dem betreffenden Belgier bei der Suche nach Hilfe | Die Vertretung hilft dem betreffenden Belgier bei der Suche nach Hilfe |
| oder Schutz von Seiten der lokalen Behörde oder lokaler | oder Schutz von Seiten der lokalen Behörde oder lokaler |
| Wohltätigkeitsorganisationen." | Wohltätigkeitsorganisationen." |
| Art. 23 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 91 mit folgendem | Art. 23 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 91 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 91 - Die Vertretung erstellt und aktualisiert regelmäßig eine | "Art. 91 - Die Vertretung erstellt und aktualisiert regelmäßig eine |
| vertrauliche Krisenakte, deren Zusammenstellung vom König bestimmt | vertrauliche Krisenakte, deren Zusammenstellung vom König bestimmt |
| wird. | wird. |
| Bricht eine schwere konsularische Krise aus, teilt die Vertretung | Bricht eine schwere konsularische Krise aus, teilt die Vertretung |
| diese Information schnellstmöglich der Zentralverwaltung des Föderalen | diese Information schnellstmöglich der Zentralverwaltung des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
| Entwicklungszusammenarbeit mit, der die Angehörigen eines Belgiers, | Entwicklungszusammenarbeit mit, der die Angehörigen eines Belgiers, |
| der sich in der betreffenden Region aufhält, auf deren Antrag hin und | der sich in der betreffenden Region aufhält, auf deren Antrag hin und |
| auf die angemessenste Weise informiert. | auf die angemessenste Weise informiert. |
| Bei einer Evakuierung erstellt der Minister die Liste von Kategorien | Bei einer Evakuierung erstellt der Minister die Liste von Kategorien |
| von Begünstigten. | von Begünstigten. |
| Je nach Ausmaß und Intensität der Krise entscheidet der Minister über | Je nach Ausmaß und Intensität der Krise entscheidet der Minister über |
| die Eröffnung eines Krisenzentrums des Föderalen Öffentlichen Dienstes | die Eröffnung eines Krisenzentrums des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
| Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
| Entwicklungszusammenarbeit." | Entwicklungszusammenarbeit." |
| Art. 24 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 92 mit folgendem | Art. 24 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 92 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 92 - Hat die Vertretung Kenntnis von einem Fall internationaler | "Art. 92 - Hat die Vertretung Kenntnis von einem Fall internationaler |
| Kindesentführung, in dem das Kind und/oder ein Elternteil Belgier ist, | Kindesentführung, in dem das Kind und/oder ein Elternteil Belgier ist, |
| setzt sie schnellstmöglich die Zentralverwaltung des Föderalen | setzt sie schnellstmöglich die Zentralverwaltung des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
| Entwicklungszusammenarbeit davon in Kenntnis. | Entwicklungszusammenarbeit davon in Kenntnis. |
| Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, | Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, |
| Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit informiert die Eltern, die | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit informiert die Eltern, die |
| darum bitten, über die bilateralen und multilateralen Verträgen im | darum bitten, über die bilateralen und multilateralen Verträgen im |
| Bereich der internationalen Kindesentführung. | Bereich der internationalen Kindesentführung. |
| Ist bei internationaler Kindesentführung kein einziger bilateraler | Ist bei internationaler Kindesentführung kein einziger bilateraler |
| oder multilateraler Vertrag anwendbar, kann die Vertretung den Eltern | oder multilateraler Vertrag anwendbar, kann die Vertretung den Eltern |
| in folgenden Bereichen Hilfe leisten: | in folgenden Bereichen Hilfe leisten: |
| 1. internationale Familienmediation, | 1. internationale Familienmediation, |
| 2. Erleichterung der Kontakte zwischen Eltern und Kindern. | 2. Erleichterung der Kontakte zwischen Eltern und Kindern. |
| Der König bestimmt die Modalitäten der Intervention in diesen beiden | Der König bestimmt die Modalitäten der Intervention in diesen beiden |
| Bereichen." | Bereichen." |
| Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
| Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
| D. REYNDERS | D. REYNDERS |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| K. GEENS | K. GEENS |