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Wet tot wijziging van het Consulair Wetboek Duitse vertaling | Loi modifiant le Code consulaire Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MEI 2018. - Wet tot wijziging van het Consulair Wetboek Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 mei 2018 tot wijziging van het Consulair Wetboek (Belgisch Staatsblad van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MAI 2018. - Loi modifiant le Code consulaire Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 9 mai 2018 modifiant le Code consulaire (Moniteur belge du 1er |
1 juni 2018). | juin 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
9. MAI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Konsulargesetzbuches | 9. MAI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Konsulargesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Artikel 1 des Konsulargesetzbuches wird Nr. 15 wie folgt | Art. 2 - In Artikel 1 des Konsulargesetzbuches wird Nr. 15 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"15. konsularischen Bevölkerungsregistern: in konsularischen | "15. konsularischen Bevölkerungsregistern: in konsularischen |
Vertretungen geführte Bevölkerungsregister, einschließlich in | Vertretungen geführte Bevölkerungsregister, einschließlich in |
elektronischer Form,". | elektronischer Form,". |
Art. 3 - Artikel 1 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nummer 16 | Art. 3 - Artikel 1 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nummer 16 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"16. konsularischer Hilfe: in Artikel 5 Buchstabe e) des Wiener | "16. konsularischer Hilfe: in Artikel 5 Buchstabe e) des Wiener |
Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen | Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen |
erwähnte konsularische Aufgaben in Bezug auf natürliche Personen." | erwähnte konsularische Aufgaben in Bezug auf natürliche Personen." |
Art. 4 - Artikel 1 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit | Art. 4 - Artikel 1 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der Gebrauch des Begriffs "Belgier" in vorliegendem Gesetz ist | "Der Gebrauch des Begriffs "Belgier" in vorliegendem Gesetz ist |
geschlechtsneutral." | geschlechtsneutral." |
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 4/1 mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 4/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4/1 - Die diplomatischen Missionen, mit Ausnahme der ständigen | "Art. 4/1 - Die diplomatischen Missionen, mit Ausnahme der ständigen |
Vertretungen, und die berufskonsularischen Vertretungen sind zuständig | Vertretungen, und die berufskonsularischen Vertretungen sind zuständig |
für die Anwendung der in der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom | für die Anwendung der in der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom |
20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur | 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur |
Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen | Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen |
Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses | Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses |
95/553/EG vorgesehenen Koordinierung und Kooperation." | 95/553/EG vorgesehenen Koordinierung und Kooperation." |
Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Kapitel 13 mit folgender | Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Kapitel 13 mit folgender |
Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
"Konsularische Hilfe für Belgier und nicht vertretene Unionsbürger". | "Konsularische Hilfe für Belgier und nicht vertretene Unionsbürger". |
Art. 7 - In Kapitel 13, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 75 | Art. 7 - In Kapitel 13, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 75 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 75 - Konsularische Hilfe ist ausschließlich Belgiern und nicht | "Art. 75 - Konsularische Hilfe ist ausschließlich Belgiern und nicht |
vertretenen Unionsbürgern in Drittländern, die hinsichtlich der Hilfe | vertretenen Unionsbürgern in Drittländern, die hinsichtlich der Hilfe |
Belgiern gleichgestellt sind, vorbehalten. Der Begriff "Belgier" ist | Belgiern gleichgestellt sind, vorbehalten. Der Begriff "Belgier" ist |
in den nachfolgenden Artikeln, mit Ausnahme von Artikel 92, in diesem | in den nachfolgenden Artikeln, mit Ausnahme von Artikel 92, in diesem |
Sinne zu verstehen." | Sinne zu verstehen." |
Art. 8 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 76 mit folgendem | Art. 8 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 76 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 76 - Konsularische Hilfe wird durch die diplomatischen | "Art. 76 - Konsularische Hilfe wird durch die diplomatischen |
Missionen, mit Ausnahme der ständigen Vertretungen, und | Missionen, mit Ausnahme der ständigen Vertretungen, und |
berufskonsularischen Vertretungen in ihrem jeweiligen Amts- oder | berufskonsularischen Vertretungen in ihrem jeweiligen Amts- oder |
Konsularbezirk gewährt. | Konsularbezirk gewährt. |
Sie kann von den honorarkonsularischen Vertretungen unter der | Sie kann von den honorarkonsularischen Vertretungen unter der |
Verantwortung der territorial zuständigen Vertretung in ihrem | Verantwortung der territorial zuständigen Vertretung in ihrem |
Konsularbezirk gewährt werden. | Konsularbezirk gewährt werden. |
In vorliegendem Kapitel versteht man unter Vertretung: eine | In vorliegendem Kapitel versteht man unter Vertretung: eine |
diplomatische Mission, mit Ausnahme ständiger Vertretungen, oder eine | diplomatische Mission, mit Ausnahme ständiger Vertretungen, oder eine |
berufskonsularische Vertretung." | berufskonsularische Vertretung." |
Art. 9 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 77 mit folgendem | Art. 9 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 77 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 77 - Die Vertretungsleiter nehmen bei der Organisation und | "Art. 77 - Die Vertretungsleiter nehmen bei der Organisation und |
Ausübung der konsularischen Hilfe Rücksicht auf die persönliche | Ausübung der konsularischen Hilfe Rücksicht auf die persönliche |
Sicherheit der Mitglieder ihres Personals." | Sicherheit der Mitglieder ihres Personals." |
Art. 10 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 78 mit folgendem | Art. 10 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 78 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 78 - Konsularische Hilfe betrifft folgende Situationen: | "Art. 78 - Konsularische Hilfe betrifft folgende Situationen: |
1. Tod eines Belgiers, | 1. Tod eines Belgiers, |
2. einen schweren Unfall eines Belgiers, | 2. einen schweren Unfall eines Belgiers, |
3. eine schwere Straftat, der ein Belgier zum Opfer fällt, | 3. eine schwere Straftat, der ein Belgier zum Opfer fällt, |
4. Besorgnis erregendes Verschwinden eines Belgiers, | 4. Besorgnis erregendes Verschwinden eines Belgiers, |
5. Festnahme oder Haft eines Belgiers, | 5. Festnahme oder Haft eines Belgiers, |
6. äußerste Notlage, in der sich ein Belgier befindet, | 6. äußerste Notlage, in der sich ein Belgier befindet, |
7. schwere konsularische Krise, | 7. schwere konsularische Krise, |
8. internationale Kindesentführung, wenn das Kind und/oder ein | 8. internationale Kindesentführung, wenn das Kind und/oder ein |
Elternteil Belgier ist. | Elternteil Belgier ist. |
Der König bestimmt die praktischen Modalitäten für die Gewährung | Der König bestimmt die praktischen Modalitäten für die Gewährung |
konsularischer Hilfe in diesen verschiedenen Situationen." | konsularischer Hilfe in diesen verschiedenen Situationen." |
Art. 11 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 79 mit folgendem | Art. 11 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 79 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 79 - Belgier, die ebenfalls die Staatsangehörigkeit des Staates | "Art. 79 - Belgier, die ebenfalls die Staatsangehörigkeit des Staates |
besitzen, in dem die konsularische Hilfe beantragt wird, können keinen | besitzen, in dem die konsularische Hilfe beantragt wird, können keinen |
Anspruch auf konsularische Hilfe erheben, wenn die Zustimmung der | Anspruch auf konsularische Hilfe erheben, wenn die Zustimmung der |
lokalen Behörden erforderlich ist." | lokalen Behörden erforderlich ist." |
Art. 12 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 80 mit folgendem | Art. 12 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 80 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 80 - Es steht den Vertretungen in keinem Fall zu, an der Stelle | "Art. 80 - Es steht den Vertretungen in keinem Fall zu, an der Stelle |
eines Belgiers oder seiner Angehörigen über medizinische Behandlungen | eines Belgiers oder seiner Angehörigen über medizinische Behandlungen |
und Wahl von Ärzten oder Pflegeeinrichtungen zu entscheiden." | und Wahl von Ärzten oder Pflegeeinrichtungen zu entscheiden." |
Art. 13 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 81 mit folgendem | Art. 13 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 81 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 81 - Der König bestimmt die Kategorien von Personen, die als | "Art. 81 - Der König bestimmt die Kategorien von Personen, die als |
"Angehörige" im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches bestimmt werden | "Angehörige" im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches bestimmt werden |
können, und den geeigneten Weg, über den die Vertretungen und die | können, und den geeigneten Weg, über den die Vertretungen und die |
Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit mit diesen | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit mit diesen |
Angehörigen kommunizieren." | Angehörigen kommunizieren." |
Art. 14 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 82 mit folgendem | Art. 14 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 82 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 82 - Außer in Notfällen kann einem Belgier erst konsularische | "Art. 82 - Außer in Notfällen kann einem Belgier erst konsularische |
Hilfe gewährt werden, nachdem er nachgewiesen hat, dass er alle | Hilfe gewährt werden, nachdem er nachgewiesen hat, dass er alle |
anderen Hilfsmöglichkeiten, die er infolge der Beteiligung Dritter in | anderen Hilfsmöglichkeiten, die er infolge der Beteiligung Dritter in |
Anspruch nehmen könnte, ausgeschöpft hat. | Anspruch nehmen könnte, ausgeschöpft hat. |
Unter Dritten sind hier zu verstehen: Arbeitgeber, Versicherungen, | Unter Dritten sind hier zu verstehen: Arbeitgeber, Versicherungen, |
Krankenkasse, Reiseveranstalter, Verkehrsunternehmen und Angehörige." | Krankenkasse, Reiseveranstalter, Verkehrsunternehmen und Angehörige." |
Art. 15 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 83 mit folgendem | Art. 15 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 83 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 83 - Keinen Anspruch auf konsularische Hilfe im Rahmen der in | "Art. 83 - Keinen Anspruch auf konsularische Hilfe im Rahmen der in |
Artikel 78 beschriebenen Situationen können Belgier erheben, die | Artikel 78 beschriebenen Situationen können Belgier erheben, die |
1. sich in eine Region begeben haben, für die in einem Reisehinweis | 1. sich in eine Region begeben haben, für die in einem Reisehinweis |
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, | des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, |
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit von allen Reisen abgeraten | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit von allen Reisen abgeraten |
wird, | wird, |
2. sich in eine Region begeben haben, wo ein bewaffneter Konflikt | 2. sich in eine Region begeben haben, wo ein bewaffneter Konflikt |
herrscht, | herrscht, |
3. dem Aufruf des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | 3. dem Aufruf des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, die | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, die |
Region, in der sie sich aufhalten, zu verlassen, nicht gefolgt sind, | Region, in der sie sich aufhalten, zu verlassen, nicht gefolgt sind, |
4. übermäßige Risiken auf sich nehmen, ohne sich entsprechend zu | 4. übermäßige Risiken auf sich nehmen, ohne sich entsprechend zu |
versichern." | versichern." |
Art. 16 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 84 mit folgendem | Art. 16 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 84 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 84 - Kosten der konsularischen Hilfe sind über den vom König | "Art. 84 - Kosten der konsularischen Hilfe sind über den vom König |
festgelegten Betrag hinaus und mit Ausnahme der im Rahmen von Artikel | festgelegten Betrag hinaus und mit Ausnahme der im Rahmen von Artikel |
92 getragenen Kosten rückzahlbare Vorschüsse. | 92 getragenen Kosten rückzahlbare Vorschüsse. |
Der König bestimmt die Rückzahlungsmodalitäten." | Der König bestimmt die Rückzahlungsmodalitäten." |
Art. 17 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 85 mit folgendem | Art. 17 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 85 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 85 - Hat die Vertretung Kenntnis vom Tod eines Belgiers und hat | "Art. 85 - Hat die Vertretung Kenntnis vom Tod eines Belgiers und hat |
sie die Bestätigung der offiziellen Behörden erhalten, leitet sie | sie die Bestätigung der offiziellen Behörden erhalten, leitet sie |
diese Information schnellstmöglich der Zentralverwaltung des Föderalen | diese Information schnellstmöglich der Zentralverwaltung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit weiter, die die Angehörigen davon in | Entwicklungszusammenarbeit weiter, die die Angehörigen davon in |
Kenntnis setzt. | Kenntnis setzt. |
Die Vertretung und die Zentralverwaltung setzen die Angehörigen des | Die Vertretung und die Zentralverwaltung setzen die Angehörigen des |
verstorbenen Belgiers auf deren Antrag hin von den Modalitäten der | verstorbenen Belgiers auf deren Antrag hin von den Modalitäten der |
Bestattung vor Ort oder der Rückführung der sterblichen Überreste nach | Bestattung vor Ort oder der Rückführung der sterblichen Überreste nach |
Belgien in Kenntnis. | Belgien in Kenntnis. |
Falls es keine Angehörigen gibt oder es unmöglich ist, sie binnen | Falls es keine Angehörigen gibt oder es unmöglich ist, sie binnen |
einer angemessenen Frist ausfindig zu machen, trifft die Vertretung | einer angemessenen Frist ausfindig zu machen, trifft die Vertretung |
mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters die nötigen Maßnahmen, um | mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters die nötigen Maßnahmen, um |
dem Verstorbenen eine einfache und würdevolle Bestattung vor Ort zu | dem Verstorbenen eine einfache und würdevolle Bestattung vor Ort zu |
gewährleisten." | gewährleisten." |
Art. 18 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 86 mit folgendem | Art. 18 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 86 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 86 - Hat die Vertretung Kenntnis von einem schweren Unfall eines | "Art. 86 - Hat die Vertretung Kenntnis von einem schweren Unfall eines |
Belgiers, leitet sie diese Information schnellstmöglich der | Belgiers, leitet sie diese Information schnellstmöglich der |
Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, |
der außer bei Einwand des betreffenden Belgiers die Angehörigen in | der außer bei Einwand des betreffenden Belgiers die Angehörigen in |
Kenntnis setzt." | Kenntnis setzt." |
Art. 19 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 87 mit folgendem | Art. 19 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 87 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 87 - Hat die Vertretung Kenntnis von einer schweren Straftat, | "Art. 87 - Hat die Vertretung Kenntnis von einer schweren Straftat, |
der ein Belgier zum Opfer gefallen ist, leitet sie diese Information | der ein Belgier zum Opfer gefallen ist, leitet sie diese Information |
der Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | der Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, |
der außer bei Einwand des Opfers die Angehörigen in Kenntnis setzt. | der außer bei Einwand des Opfers die Angehörigen in Kenntnis setzt. |
Die Vertretung vergewissert sich, dass die lokalen Behörden die | Die Vertretung vergewissert sich, dass die lokalen Behörden die |
Angelegenheit behandeln." | Angelegenheit behandeln." |
Art. 20 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 88 mit folgendem | Art. 20 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 88 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 88 - Hat die Vertretung Kenntnis von einem Besorgnis erregenden | "Art. 88 - Hat die Vertretung Kenntnis von einem Besorgnis erregenden |
Verschwinden eines Belgiers, leitet sie diese Information der | Verschwinden eines Belgiers, leitet sie diese Information der |
Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, |
der die Angehörigen und die zuständigen belgischen Behörden in | der die Angehörigen und die zuständigen belgischen Behörden in |
Kenntnis setzt. | Kenntnis setzt. |
Die Vertretung vergewissert sich, dass die lokalen Behörden die | Die Vertretung vergewissert sich, dass die lokalen Behörden die |
Angelegenheit behandeln und drängt sie dazu, angemessene Maßnahmen zu | Angelegenheit behandeln und drängt sie dazu, angemessene Maßnahmen zu |
treffen." | treffen." |
Art. 21 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 89 mit folgendem | Art. 21 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 89 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 89 - Hat die Vertretung Kenntnis von der Festnahme oder Haft | "Art. 89 - Hat die Vertretung Kenntnis von der Festnahme oder Haft |
eines Belgiers, leitet sie diese Information schnellstmöglich der | eines Belgiers, leitet sie diese Information schnellstmöglich der |
Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige | Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige |
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, | Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, |
der auf Antrag des betreffenden Belgiers die Angehörigen in Kenntnis | der auf Antrag des betreffenden Belgiers die Angehörigen in Kenntnis |
setzt." | setzt." |
Ist der festgenommene oder inhaftierte Belgier handlungsunfähig, setzt | Ist der festgenommene oder inhaftierte Belgier handlungsunfähig, setzt |
der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, | der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, |
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit die Angehörigen von Amts | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit die Angehörigen von Amts |
wegen in Kenntnis. | wegen in Kenntnis. |
Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, | Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, |
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit meldet den belgischen | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit meldet den belgischen |
Gerichtsbehörden die Festnahme oder Haft, wenn die Taten die | Gerichtsbehörden die Festnahme oder Haft, wenn die Taten die |
öffentliche Sicherheit Belgiens angehen. | öffentliche Sicherheit Belgiens angehen. |
Der König bestimmt, in welchen anderen Fällen den belgischen | Der König bestimmt, in welchen anderen Fällen den belgischen |
Gerichtsbehörden Festnahme und Haft gemeldet werden. | Gerichtsbehörden Festnahme und Haft gemeldet werden. |
Die Vertretung sorgt dafür, dass die Rechte der Verteidigung des | Die Vertretung sorgt dafür, dass die Rechte der Verteidigung des |
festgenommenen oder inhaftierten Belgiers eingehalten werden und die | festgenommenen oder inhaftierten Belgiers eingehalten werden und die |
Bedingungen für seine Festnahme oder Inhaftierung mit den | Bedingungen für seine Festnahme oder Inhaftierung mit den |
diesbezüglichen internationalen Normen und den Menschenrechten | diesbezüglichen internationalen Normen und den Menschenrechten |
vereinbar sind. | vereinbar sind. |
Die Vertretung gibt dem festgenommenen oder inhaftierten Belgier kein | Die Vertretung gibt dem festgenommenen oder inhaftierten Belgier kein |
juristisches Gutachten ab. | juristisches Gutachten ab. |
Die Vertretung kann dem Belgier und seinen Angehörigen folgende | Die Vertretung kann dem Belgier und seinen Angehörigen folgende |
Informationen übermitteln: | Informationen übermitteln: |
1. die bestehenden Verträge zwischen Belgien und dem Staat, in dem die | 1. die bestehenden Verträge zwischen Belgien und dem Staat, in dem die |
Festnahme oder Haft erfolgt ist, | Festnahme oder Haft erfolgt ist, |
2. eine Liste von Rechtsanwälten. | 2. eine Liste von Rechtsanwälten. |
Erfolgte die Festnahme in einem Land außerhalb der Europäischen Union, | Erfolgte die Festnahme in einem Land außerhalb der Europäischen Union, |
stattet die Vertretung dem betreffenden Belgier gemäß den vom König | stattet die Vertretung dem betreffenden Belgier gemäß den vom König |
festgelegten Modalitäten einen Besuch ab, wenn er dies wünscht. | festgelegten Modalitäten einen Besuch ab, wenn er dies wünscht. |
Wird die Festnahme oder Haft eines Belgiers von einer ausländischen | Wird die Festnahme oder Haft eines Belgiers von einer ausländischen |
Behörde auf Antrag der belgischen Gerichtsbehörden ausgeführt oder | Behörde auf Antrag der belgischen Gerichtsbehörden ausgeführt oder |
besteht gegen den festgenommenen oder inhaftierten Belgier ein | besteht gegen den festgenommenen oder inhaftierten Belgier ein |
Haftbefehl in Belgien, kann die Vertretung es unterlassen, die | Haftbefehl in Belgien, kann die Vertretung es unterlassen, die |
vorgesehene konsularische Hilfe zu gewähren." | vorgesehene konsularische Hilfe zu gewähren." |
Art. 22 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 90 mit folgendem | Art. 22 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 90 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 90 - Hat die Vertretung Kenntnis von einer äußersten Notlage, in | "Art. 90 - Hat die Vertretung Kenntnis von einer äußersten Notlage, in |
der ein Belgier sich befindet, leitet sie diese Information | der ein Belgier sich befindet, leitet sie diese Information |
schnellstmöglich der Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen | schnellstmöglich der Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit weiter. | Entwicklungszusammenarbeit weiter. |
Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, | Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, |
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit setzt auf Antrag des | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit setzt auf Antrag des |
betreffenden Belgiers die Angehörigen in Kenntnis. | betreffenden Belgiers die Angehörigen in Kenntnis. |
Die Vertretung hilft dem betreffenden Belgier bei der Suche nach Hilfe | Die Vertretung hilft dem betreffenden Belgier bei der Suche nach Hilfe |
oder Schutz von Seiten der lokalen Behörde oder lokaler | oder Schutz von Seiten der lokalen Behörde oder lokaler |
Wohltätigkeitsorganisationen." | Wohltätigkeitsorganisationen." |
Art. 23 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 91 mit folgendem | Art. 23 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 91 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 91 - Die Vertretung erstellt und aktualisiert regelmäßig eine | "Art. 91 - Die Vertretung erstellt und aktualisiert regelmäßig eine |
vertrauliche Krisenakte, deren Zusammenstellung vom König bestimmt | vertrauliche Krisenakte, deren Zusammenstellung vom König bestimmt |
wird. | wird. |
Bricht eine schwere konsularische Krise aus, teilt die Vertretung | Bricht eine schwere konsularische Krise aus, teilt die Vertretung |
diese Information schnellstmöglich der Zentralverwaltung des Föderalen | diese Information schnellstmöglich der Zentralverwaltung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit mit, der die Angehörigen eines Belgiers, | Entwicklungszusammenarbeit mit, der die Angehörigen eines Belgiers, |
der sich in der betreffenden Region aufhält, auf deren Antrag hin und | der sich in der betreffenden Region aufhält, auf deren Antrag hin und |
auf die angemessenste Weise informiert. | auf die angemessenste Weise informiert. |
Bei einer Evakuierung erstellt der Minister die Liste von Kategorien | Bei einer Evakuierung erstellt der Minister die Liste von Kategorien |
von Begünstigten. | von Begünstigten. |
Je nach Ausmaß und Intensität der Krise entscheidet der Minister über | Je nach Ausmaß und Intensität der Krise entscheidet der Minister über |
die Eröffnung eines Krisenzentrums des Föderalen Öffentlichen Dienstes | die Eröffnung eines Krisenzentrums des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit." | Entwicklungszusammenarbeit." |
Art. 24 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 92 mit folgendem | Art. 24 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 92 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 92 - Hat die Vertretung Kenntnis von einem Fall internationaler | "Art. 92 - Hat die Vertretung Kenntnis von einem Fall internationaler |
Kindesentführung, in dem das Kind und/oder ein Elternteil Belgier ist, | Kindesentführung, in dem das Kind und/oder ein Elternteil Belgier ist, |
setzt sie schnellstmöglich die Zentralverwaltung des Föderalen | setzt sie schnellstmöglich die Zentralverwaltung des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und | Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und |
Entwicklungszusammenarbeit davon in Kenntnis. | Entwicklungszusammenarbeit davon in Kenntnis. |
Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, | Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, |
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit informiert die Eltern, die | Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit informiert die Eltern, die |
darum bitten, über die bilateralen und multilateralen Verträgen im | darum bitten, über die bilateralen und multilateralen Verträgen im |
Bereich der internationalen Kindesentführung. | Bereich der internationalen Kindesentführung. |
Ist bei internationaler Kindesentführung kein einziger bilateraler | Ist bei internationaler Kindesentführung kein einziger bilateraler |
oder multilateraler Vertrag anwendbar, kann die Vertretung den Eltern | oder multilateraler Vertrag anwendbar, kann die Vertretung den Eltern |
in folgenden Bereichen Hilfe leisten: | in folgenden Bereichen Hilfe leisten: |
1. internationale Familienmediation, | 1. internationale Familienmediation, |
2. Erleichterung der Kontakte zwischen Eltern und Kindern. | 2. Erleichterung der Kontakte zwischen Eltern und Kindern. |
Der König bestimmt die Modalitäten der Intervention in diesen beiden | Der König bestimmt die Modalitäten der Intervention in diesen beiden |
Bereichen." | Bereichen." |
Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |