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Meertalige weergave van Wet van 09/05/2018
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Wet tot wijziging van het Consulair Wetboek Duitse vertaling Loi modifiant le Code consulaire Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MEI 2018. - Wet tot wijziging van het Consulair Wetboek Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 mei 2018 tot wijziging van het Consulair Wetboek (Belgisch Staatsblad van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MAI 2018. - Loi modifiant le Code consulaire Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 9 mai 2018 modifiant le Code consulaire (Moniteur belge du 1er
1 juni 2018). juin 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT
9. MAI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Konsulargesetzbuches 9. MAI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Konsulargesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 1 des Konsulargesetzbuches wird Nr. 15 wie folgt Art. 2 - In Artikel 1 des Konsulargesetzbuches wird Nr. 15 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"15. konsularischen Bevölkerungsregistern: in konsularischen "15. konsularischen Bevölkerungsregistern: in konsularischen
Vertretungen geführte Bevölkerungsregister, einschließlich in Vertretungen geführte Bevölkerungsregister, einschließlich in
elektronischer Form,". elektronischer Form,".
Art. 3 - Artikel 1 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nummer 16 Art. 3 - Artikel 1 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nummer 16
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"16. konsularischer Hilfe: in Artikel 5 Buchstabe e) des Wiener "16. konsularischer Hilfe: in Artikel 5 Buchstabe e) des Wiener
Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen Übereinkommens vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen
erwähnte konsularische Aufgaben in Bezug auf natürliche Personen." erwähnte konsularische Aufgaben in Bezug auf natürliche Personen."
Art. 4 - Artikel 1 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit Art. 4 - Artikel 1 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"Der Gebrauch des Begriffs "Belgier" in vorliegendem Gesetz ist "Der Gebrauch des Begriffs "Belgier" in vorliegendem Gesetz ist
geschlechtsneutral." geschlechtsneutral."
Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 4/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 4/1 - Die diplomatischen Missionen, mit Ausnahme der ständigen "Art. 4/1 - Die diplomatischen Missionen, mit Ausnahme der ständigen
Vertretungen, und die berufskonsularischen Vertretungen sind zuständig Vertretungen, und die berufskonsularischen Vertretungen sind zuständig
für die Anwendung der in der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom für die Anwendung der in der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom
20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur
Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen
Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses Unionsbürgern in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses
95/553/EG vorgesehenen Koordinierung und Kooperation." 95/553/EG vorgesehenen Koordinierung und Kooperation."
Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Kapitel 13 mit folgender Art. 6 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Kapitel 13 mit folgender
Überschrift eingefügt: Überschrift eingefügt:
"Konsularische Hilfe für Belgier und nicht vertretene Unionsbürger". "Konsularische Hilfe für Belgier und nicht vertretene Unionsbürger".
Art. 7 - In Kapitel 13, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 75 Art. 7 - In Kapitel 13, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Artikel 75
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 75 - Konsularische Hilfe ist ausschließlich Belgiern und nicht "Art. 75 - Konsularische Hilfe ist ausschließlich Belgiern und nicht
vertretenen Unionsbürgern in Drittländern, die hinsichtlich der Hilfe vertretenen Unionsbürgern in Drittländern, die hinsichtlich der Hilfe
Belgiern gleichgestellt sind, vorbehalten. Der Begriff "Belgier" ist Belgiern gleichgestellt sind, vorbehalten. Der Begriff "Belgier" ist
in den nachfolgenden Artikeln, mit Ausnahme von Artikel 92, in diesem in den nachfolgenden Artikeln, mit Ausnahme von Artikel 92, in diesem
Sinne zu verstehen." Sinne zu verstehen."
Art. 8 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 76 mit folgendem Art. 8 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 76 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 76 - Konsularische Hilfe wird durch die diplomatischen "Art. 76 - Konsularische Hilfe wird durch die diplomatischen
Missionen, mit Ausnahme der ständigen Vertretungen, und Missionen, mit Ausnahme der ständigen Vertretungen, und
berufskonsularischen Vertretungen in ihrem jeweiligen Amts- oder berufskonsularischen Vertretungen in ihrem jeweiligen Amts- oder
Konsularbezirk gewährt. Konsularbezirk gewährt.
Sie kann von den honorarkonsularischen Vertretungen unter der Sie kann von den honorarkonsularischen Vertretungen unter der
Verantwortung der territorial zuständigen Vertretung in ihrem Verantwortung der territorial zuständigen Vertretung in ihrem
Konsularbezirk gewährt werden. Konsularbezirk gewährt werden.
In vorliegendem Kapitel versteht man unter Vertretung: eine In vorliegendem Kapitel versteht man unter Vertretung: eine
diplomatische Mission, mit Ausnahme ständiger Vertretungen, oder eine diplomatische Mission, mit Ausnahme ständiger Vertretungen, oder eine
berufskonsularische Vertretung." berufskonsularische Vertretung."
Art. 9 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 77 mit folgendem Art. 9 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 77 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 77 - Die Vertretungsleiter nehmen bei der Organisation und "Art. 77 - Die Vertretungsleiter nehmen bei der Organisation und
Ausübung der konsularischen Hilfe Rücksicht auf die persönliche Ausübung der konsularischen Hilfe Rücksicht auf die persönliche
Sicherheit der Mitglieder ihres Personals." Sicherheit der Mitglieder ihres Personals."
Art. 10 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 78 mit folgendem Art. 10 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 78 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 78 - Konsularische Hilfe betrifft folgende Situationen: "Art. 78 - Konsularische Hilfe betrifft folgende Situationen:
1. Tod eines Belgiers, 1. Tod eines Belgiers,
2. einen schweren Unfall eines Belgiers, 2. einen schweren Unfall eines Belgiers,
3. eine schwere Straftat, der ein Belgier zum Opfer fällt, 3. eine schwere Straftat, der ein Belgier zum Opfer fällt,
4. Besorgnis erregendes Verschwinden eines Belgiers, 4. Besorgnis erregendes Verschwinden eines Belgiers,
5. Festnahme oder Haft eines Belgiers, 5. Festnahme oder Haft eines Belgiers,
6. äußerste Notlage, in der sich ein Belgier befindet, 6. äußerste Notlage, in der sich ein Belgier befindet,
7. schwere konsularische Krise, 7. schwere konsularische Krise,
8. internationale Kindesentführung, wenn das Kind und/oder ein 8. internationale Kindesentführung, wenn das Kind und/oder ein
Elternteil Belgier ist. Elternteil Belgier ist.
Der König bestimmt die praktischen Modalitäten für die Gewährung Der König bestimmt die praktischen Modalitäten für die Gewährung
konsularischer Hilfe in diesen verschiedenen Situationen." konsularischer Hilfe in diesen verschiedenen Situationen."
Art. 11 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 79 mit folgendem Art. 11 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 79 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 79 - Belgier, die ebenfalls die Staatsangehörigkeit des Staates "Art. 79 - Belgier, die ebenfalls die Staatsangehörigkeit des Staates
besitzen, in dem die konsularische Hilfe beantragt wird, können keinen besitzen, in dem die konsularische Hilfe beantragt wird, können keinen
Anspruch auf konsularische Hilfe erheben, wenn die Zustimmung der Anspruch auf konsularische Hilfe erheben, wenn die Zustimmung der
lokalen Behörden erforderlich ist." lokalen Behörden erforderlich ist."
Art. 12 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 80 mit folgendem Art. 12 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 80 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 80 - Es steht den Vertretungen in keinem Fall zu, an der Stelle "Art. 80 - Es steht den Vertretungen in keinem Fall zu, an der Stelle
eines Belgiers oder seiner Angehörigen über medizinische Behandlungen eines Belgiers oder seiner Angehörigen über medizinische Behandlungen
und Wahl von Ärzten oder Pflegeeinrichtungen zu entscheiden." und Wahl von Ärzten oder Pflegeeinrichtungen zu entscheiden."
Art. 13 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 81 mit folgendem Art. 13 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 81 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 81 - Der König bestimmt die Kategorien von Personen, die als "Art. 81 - Der König bestimmt die Kategorien von Personen, die als
"Angehörige" im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches bestimmt werden "Angehörige" im Sinne des vorliegenden Gesetzbuches bestimmt werden
können, und den geeigneten Weg, über den die Vertretungen und die können, und den geeigneten Weg, über den die Vertretungen und die
Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit mit diesen Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit mit diesen
Angehörigen kommunizieren." Angehörigen kommunizieren."
Art. 14 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 82 mit folgendem Art. 14 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 82 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 82 - Außer in Notfällen kann einem Belgier erst konsularische "Art. 82 - Außer in Notfällen kann einem Belgier erst konsularische
Hilfe gewährt werden, nachdem er nachgewiesen hat, dass er alle Hilfe gewährt werden, nachdem er nachgewiesen hat, dass er alle
anderen Hilfsmöglichkeiten, die er infolge der Beteiligung Dritter in anderen Hilfsmöglichkeiten, die er infolge der Beteiligung Dritter in
Anspruch nehmen könnte, ausgeschöpft hat. Anspruch nehmen könnte, ausgeschöpft hat.
Unter Dritten sind hier zu verstehen: Arbeitgeber, Versicherungen, Unter Dritten sind hier zu verstehen: Arbeitgeber, Versicherungen,
Krankenkasse, Reiseveranstalter, Verkehrsunternehmen und Angehörige." Krankenkasse, Reiseveranstalter, Verkehrsunternehmen und Angehörige."
Art. 15 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 83 mit folgendem Art. 15 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 83 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 83 - Keinen Anspruch auf konsularische Hilfe im Rahmen der in "Art. 83 - Keinen Anspruch auf konsularische Hilfe im Rahmen der in
Artikel 78 beschriebenen Situationen können Belgier erheben, die Artikel 78 beschriebenen Situationen können Belgier erheben, die
1. sich in eine Region begeben haben, für die in einem Reisehinweis 1. sich in eine Region begeben haben, für die in einem Reisehinweis
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten,
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit von allen Reisen abgeraten Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit von allen Reisen abgeraten
wird, wird,
2. sich in eine Region begeben haben, wo ein bewaffneter Konflikt 2. sich in eine Region begeben haben, wo ein bewaffneter Konflikt
herrscht, herrscht,
3. dem Aufruf des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige 3. dem Aufruf des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, die Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit, die
Region, in der sie sich aufhalten, zu verlassen, nicht gefolgt sind, Region, in der sie sich aufhalten, zu verlassen, nicht gefolgt sind,
4. übermäßige Risiken auf sich nehmen, ohne sich entsprechend zu 4. übermäßige Risiken auf sich nehmen, ohne sich entsprechend zu
versichern." versichern."
Art. 16 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 84 mit folgendem Art. 16 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 84 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 84 - Kosten der konsularischen Hilfe sind über den vom König "Art. 84 - Kosten der konsularischen Hilfe sind über den vom König
festgelegten Betrag hinaus und mit Ausnahme der im Rahmen von Artikel festgelegten Betrag hinaus und mit Ausnahme der im Rahmen von Artikel
92 getragenen Kosten rückzahlbare Vorschüsse. 92 getragenen Kosten rückzahlbare Vorschüsse.
Der König bestimmt die Rückzahlungsmodalitäten." Der König bestimmt die Rückzahlungsmodalitäten."
Art. 17 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 85 mit folgendem Art. 17 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 85 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 85 - Hat die Vertretung Kenntnis vom Tod eines Belgiers und hat "Art. 85 - Hat die Vertretung Kenntnis vom Tod eines Belgiers und hat
sie die Bestätigung der offiziellen Behörden erhalten, leitet sie sie die Bestätigung der offiziellen Behörden erhalten, leitet sie
diese Information schnellstmöglich der Zentralverwaltung des Föderalen diese Information schnellstmöglich der Zentralverwaltung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit weiter, die die Angehörigen davon in Entwicklungszusammenarbeit weiter, die die Angehörigen davon in
Kenntnis setzt. Kenntnis setzt.
Die Vertretung und die Zentralverwaltung setzen die Angehörigen des Die Vertretung und die Zentralverwaltung setzen die Angehörigen des
verstorbenen Belgiers auf deren Antrag hin von den Modalitäten der verstorbenen Belgiers auf deren Antrag hin von den Modalitäten der
Bestattung vor Ort oder der Rückführung der sterblichen Überreste nach Bestattung vor Ort oder der Rückführung der sterblichen Überreste nach
Belgien in Kenntnis. Belgien in Kenntnis.
Falls es keine Angehörigen gibt oder es unmöglich ist, sie binnen Falls es keine Angehörigen gibt oder es unmöglich ist, sie binnen
einer angemessenen Frist ausfindig zu machen, trifft die Vertretung einer angemessenen Frist ausfindig zu machen, trifft die Vertretung
mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters die nötigen Maßnahmen, um mit der Sorgfalt eines guten Familienvaters die nötigen Maßnahmen, um
dem Verstorbenen eine einfache und würdevolle Bestattung vor Ort zu dem Verstorbenen eine einfache und würdevolle Bestattung vor Ort zu
gewährleisten." gewährleisten."
Art. 18 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 86 mit folgendem Art. 18 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 86 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 86 - Hat die Vertretung Kenntnis von einem schweren Unfall eines "Art. 86 - Hat die Vertretung Kenntnis von einem schweren Unfall eines
Belgiers, leitet sie diese Information schnellstmöglich der Belgiers, leitet sie diese Information schnellstmöglich der
Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter,
der außer bei Einwand des betreffenden Belgiers die Angehörigen in der außer bei Einwand des betreffenden Belgiers die Angehörigen in
Kenntnis setzt." Kenntnis setzt."
Art. 19 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 87 mit folgendem Art. 19 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 87 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 87 - Hat die Vertretung Kenntnis von einer schweren Straftat, "Art. 87 - Hat die Vertretung Kenntnis von einer schweren Straftat,
der ein Belgier zum Opfer gefallen ist, leitet sie diese Information der ein Belgier zum Opfer gefallen ist, leitet sie diese Information
der Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige der Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter,
der außer bei Einwand des Opfers die Angehörigen in Kenntnis setzt. der außer bei Einwand des Opfers die Angehörigen in Kenntnis setzt.
Die Vertretung vergewissert sich, dass die lokalen Behörden die Die Vertretung vergewissert sich, dass die lokalen Behörden die
Angelegenheit behandeln." Angelegenheit behandeln."
Art. 20 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 88 mit folgendem Art. 20 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 88 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 88 - Hat die Vertretung Kenntnis von einem Besorgnis erregenden "Art. 88 - Hat die Vertretung Kenntnis von einem Besorgnis erregenden
Verschwinden eines Belgiers, leitet sie diese Information der Verschwinden eines Belgiers, leitet sie diese Information der
Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter,
der die Angehörigen und die zuständigen belgischen Behörden in der die Angehörigen und die zuständigen belgischen Behörden in
Kenntnis setzt. Kenntnis setzt.
Die Vertretung vergewissert sich, dass die lokalen Behörden die Die Vertretung vergewissert sich, dass die lokalen Behörden die
Angelegenheit behandeln und drängt sie dazu, angemessene Maßnahmen zu Angelegenheit behandeln und drängt sie dazu, angemessene Maßnahmen zu
treffen." treffen."
Art. 21 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 89 mit folgendem Art. 21 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 89 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 89 - Hat die Vertretung Kenntnis von der Festnahme oder Haft "Art. 89 - Hat die Vertretung Kenntnis von der Festnahme oder Haft
eines Belgiers, leitet sie diese Information schnellstmöglich der eines Belgiers, leitet sie diese Information schnellstmöglich der
Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige
Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter, Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit weiter,
der auf Antrag des betreffenden Belgiers die Angehörigen in Kenntnis der auf Antrag des betreffenden Belgiers die Angehörigen in Kenntnis
setzt." setzt."
Ist der festgenommene oder inhaftierte Belgier handlungsunfähig, setzt Ist der festgenommene oder inhaftierte Belgier handlungsunfähig, setzt
der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten,
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit die Angehörigen von Amts Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit die Angehörigen von Amts
wegen in Kenntnis. wegen in Kenntnis.
Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten,
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit meldet den belgischen Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit meldet den belgischen
Gerichtsbehörden die Festnahme oder Haft, wenn die Taten die Gerichtsbehörden die Festnahme oder Haft, wenn die Taten die
öffentliche Sicherheit Belgiens angehen. öffentliche Sicherheit Belgiens angehen.
Der König bestimmt, in welchen anderen Fällen den belgischen Der König bestimmt, in welchen anderen Fällen den belgischen
Gerichtsbehörden Festnahme und Haft gemeldet werden. Gerichtsbehörden Festnahme und Haft gemeldet werden.
Die Vertretung sorgt dafür, dass die Rechte der Verteidigung des Die Vertretung sorgt dafür, dass die Rechte der Verteidigung des
festgenommenen oder inhaftierten Belgiers eingehalten werden und die festgenommenen oder inhaftierten Belgiers eingehalten werden und die
Bedingungen für seine Festnahme oder Inhaftierung mit den Bedingungen für seine Festnahme oder Inhaftierung mit den
diesbezüglichen internationalen Normen und den Menschenrechten diesbezüglichen internationalen Normen und den Menschenrechten
vereinbar sind. vereinbar sind.
Die Vertretung gibt dem festgenommenen oder inhaftierten Belgier kein Die Vertretung gibt dem festgenommenen oder inhaftierten Belgier kein
juristisches Gutachten ab. juristisches Gutachten ab.
Die Vertretung kann dem Belgier und seinen Angehörigen folgende Die Vertretung kann dem Belgier und seinen Angehörigen folgende
Informationen übermitteln: Informationen übermitteln:
1. die bestehenden Verträge zwischen Belgien und dem Staat, in dem die 1. die bestehenden Verträge zwischen Belgien und dem Staat, in dem die
Festnahme oder Haft erfolgt ist, Festnahme oder Haft erfolgt ist,
2. eine Liste von Rechtsanwälten. 2. eine Liste von Rechtsanwälten.
Erfolgte die Festnahme in einem Land außerhalb der Europäischen Union, Erfolgte die Festnahme in einem Land außerhalb der Europäischen Union,
stattet die Vertretung dem betreffenden Belgier gemäß den vom König stattet die Vertretung dem betreffenden Belgier gemäß den vom König
festgelegten Modalitäten einen Besuch ab, wenn er dies wünscht. festgelegten Modalitäten einen Besuch ab, wenn er dies wünscht.
Wird die Festnahme oder Haft eines Belgiers von einer ausländischen Wird die Festnahme oder Haft eines Belgiers von einer ausländischen
Behörde auf Antrag der belgischen Gerichtsbehörden ausgeführt oder Behörde auf Antrag der belgischen Gerichtsbehörden ausgeführt oder
besteht gegen den festgenommenen oder inhaftierten Belgier ein besteht gegen den festgenommenen oder inhaftierten Belgier ein
Haftbefehl in Belgien, kann die Vertretung es unterlassen, die Haftbefehl in Belgien, kann die Vertretung es unterlassen, die
vorgesehene konsularische Hilfe zu gewähren." vorgesehene konsularische Hilfe zu gewähren."
Art. 22 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 90 mit folgendem Art. 22 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 90 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 90 - Hat die Vertretung Kenntnis von einer äußersten Notlage, in "Art. 90 - Hat die Vertretung Kenntnis von einer äußersten Notlage, in
der ein Belgier sich befindet, leitet sie diese Information der ein Belgier sich befindet, leitet sie diese Information
schnellstmöglich der Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen schnellstmöglich der Zentralverwaltung des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit weiter. Entwicklungszusammenarbeit weiter.
Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten,
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit setzt auf Antrag des Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit setzt auf Antrag des
betreffenden Belgiers die Angehörigen in Kenntnis. betreffenden Belgiers die Angehörigen in Kenntnis.
Die Vertretung hilft dem betreffenden Belgier bei der Suche nach Hilfe Die Vertretung hilft dem betreffenden Belgier bei der Suche nach Hilfe
oder Schutz von Seiten der lokalen Behörde oder lokaler oder Schutz von Seiten der lokalen Behörde oder lokaler
Wohltätigkeitsorganisationen." Wohltätigkeitsorganisationen."
Art. 23 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 91 mit folgendem Art. 23 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 91 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 91 - Die Vertretung erstellt und aktualisiert regelmäßig eine "Art. 91 - Die Vertretung erstellt und aktualisiert regelmäßig eine
vertrauliche Krisenakte, deren Zusammenstellung vom König bestimmt vertrauliche Krisenakte, deren Zusammenstellung vom König bestimmt
wird. wird.
Bricht eine schwere konsularische Krise aus, teilt die Vertretung Bricht eine schwere konsularische Krise aus, teilt die Vertretung
diese Information schnellstmöglich der Zentralverwaltung des Föderalen diese Information schnellstmöglich der Zentralverwaltung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit mit, der die Angehörigen eines Belgiers, Entwicklungszusammenarbeit mit, der die Angehörigen eines Belgiers,
der sich in der betreffenden Region aufhält, auf deren Antrag hin und der sich in der betreffenden Region aufhält, auf deren Antrag hin und
auf die angemessenste Weise informiert. auf die angemessenste Weise informiert.
Bei einer Evakuierung erstellt der Minister die Liste von Kategorien Bei einer Evakuierung erstellt der Minister die Liste von Kategorien
von Begünstigten. von Begünstigten.
Je nach Ausmaß und Intensität der Krise entscheidet der Minister über Je nach Ausmaß und Intensität der Krise entscheidet der Minister über
die Eröffnung eines Krisenzentrums des Föderalen Öffentlichen Dienstes die Eröffnung eines Krisenzentrums des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit." Entwicklungszusammenarbeit."
Art. 24 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 92 mit folgendem Art. 24 - In dasselbe Kapitel 13 wird ein Artikel 92 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 92 - Hat die Vertretung Kenntnis von einem Fall internationaler "Art. 92 - Hat die Vertretung Kenntnis von einem Fall internationaler
Kindesentführung, in dem das Kind und/oder ein Elternteil Belgier ist, Kindesentführung, in dem das Kind und/oder ein Elternteil Belgier ist,
setzt sie schnellstmöglich die Zentralverwaltung des Föderalen setzt sie schnellstmöglich die Zentralverwaltung des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und
Entwicklungszusammenarbeit davon in Kenntnis. Entwicklungszusammenarbeit davon in Kenntnis.
Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten, Der Föderale Öffentliche Dienst Auswärtige Angelegenheiten,
Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit informiert die Eltern, die Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit informiert die Eltern, die
darum bitten, über die bilateralen und multilateralen Verträgen im darum bitten, über die bilateralen und multilateralen Verträgen im
Bereich der internationalen Kindesentführung. Bereich der internationalen Kindesentführung.
Ist bei internationaler Kindesentführung kein einziger bilateraler Ist bei internationaler Kindesentführung kein einziger bilateraler
oder multilateraler Vertrag anwendbar, kann die Vertretung den Eltern oder multilateraler Vertrag anwendbar, kann die Vertretung den Eltern
in folgenden Bereichen Hilfe leisten: in folgenden Bereichen Hilfe leisten:
1. internationale Familienmediation, 1. internationale Familienmediation,
2. Erleichterung der Kontakte zwischen Eltern und Kindern. 2. Erleichterung der Kontakte zwischen Eltern und Kindern.
Der König bestimmt die Modalitäten der Intervention in diesen beiden Der König bestimmt die Modalitäten der Intervention in diesen beiden
Bereichen." Bereichen."
Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2018 Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten
D. REYNDERS D. REYNDERS
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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