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Meertalige weergave van Wet van 09/05/2007
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Wet betreffende de minimale technische veiligheidsnormen voor tunnels in het trans-Europese wegennet. - Duitse vertaling Loi relative aux normes techniques minimales de sécurité applicables aux tunnels du réseau routier transeuropéen. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MEI 2007. - Wet betreffende de minimale technische veiligheidsnormen voor tunnels in het trans-Europese wegennet. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 mei SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MAI 2007. - Loi relative aux normes techniques minimales de sécurité applicables aux tunnels du réseau routier transeuropéen. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2007 betreffende de minimale technische veiligheidsnormen voor tunnels loi du 9 mai 2007 relative aux normes techniques minimales de sécurité
in het trans-Europese wegennet (Belgisch Staatsblad van 25 mei 2007). applicables aux tunnels du réseau routier transeuropéen (Moniteur belge du 25 mai 2007).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
9. MAI 2007 - Gesetz über die technischen Mindestsicherheitsnormen für 9. MAI 2007 - Gesetz über die technischen Mindestsicherheitsnormen für
Tunnel im transeuropäischen Strassennetz Tunnel im transeuropäischen Strassennetz
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2004/54/EG vom 29. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2004/54/EG vom 29.
April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im
transeuropäischen Strassennetz teilweise um. transeuropäischen Strassennetz teilweise um.
Art. 3 - Die technischen Mindestsicherheitsnormen, die Tunnel des Art. 3 - Die technischen Mindestsicherheitsnormen, die Tunnel des
transeuropäischen Strassennetzes mit einer Länge von mehr als 500 m, transeuropäischen Strassennetzes mit einer Länge von mehr als 500 m,
unabhängig davon, ob sie sich im Betrieb, im Bau oder in der unabhängig davon, ob sie sich im Betrieb, im Bau oder in der
Planungsphase befinden, erfüllen müssen, werden in Übereinstimmung mit Planungsphase befinden, erfüllen müssen, werden in Übereinstimmung mit
Anhang I der Richtlinie 2004/54/EG vom 29. April 2004 über Anhang I der Richtlinie 2004/54/EG vom 29. April 2004 über
Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im
transeuropäischen Strassennetz durch den König festgelegt. transeuropäischen Strassennetz durch den König festgelegt.
Wenn bestimmte technische Mindestsicherheitsnormen nur durch Wenn bestimmte technische Mindestsicherheitsnormen nur durch
technische Lösungen erfüllt werden können, die nicht oder nur zu technische Lösungen erfüllt werden können, die nicht oder nur zu
unverhältnismässig hohen Kosten verwirklicht werden können, kann die unverhältnismässig hohen Kosten verwirklicht werden können, kann die
Durchführung risikomindernder Massnahmen als Alternative zu diesen Durchführung risikomindernder Massnahmen als Alternative zu diesen
Anforderungen gemäss den vom König festgelegten Modalitäten akzeptiert Anforderungen gemäss den vom König festgelegten Modalitäten akzeptiert
werden, sofern diese Alternativmassnahmen zu einem gleichwertigen oder werden, sofern diese Alternativmassnahmen zu einem gleichwertigen oder
höheren Schutzniveau führen. höheren Schutzniveau führen.
Um den Einbau und die Verwendung innovativer Sicherheitseinrichtungen, Um den Einbau und die Verwendung innovativer Sicherheitseinrichtungen,
die im Vergleich zu den zurzeit vorgeschriebenen Technologien einen die im Vergleich zu den zurzeit vorgeschriebenen Technologien einen
gleichwertigen oder höheren Schutz bieten, zu ermöglichen, kann eine gleichwertigen oder höheren Schutz bieten, zu ermöglichen, kann eine
Abweichung von diesen Anforderungen gemäss den vom König festgelegten Abweichung von diesen Anforderungen gemäss den vom König festgelegten
Bedingungen gewährt werden. Bedingungen gewährt werden.
Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Gesetzes fest, mit Ausnahme des vorliegenden Artikels. Gesetzes fest, mit Ausnahme des vorliegenden Artikels.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007 Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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