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Wet betreffende de minimale technische veiligheidsnormen voor tunnels in het trans-Europese wegennet. - Duitse vertaling | Loi relative aux normes techniques minimales de sécurité applicables aux tunnels du réseau routier transeuropéen. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 MEI 2007. - Wet betreffende de minimale technische veiligheidsnormen voor tunnels in het trans-Europese wegennet. - Duitse vertaling De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 mei | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 MAI 2007. - Loi relative aux normes techniques minimales de sécurité applicables aux tunnels du réseau routier transeuropéen. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2007 betreffende de minimale technische veiligheidsnormen voor tunnels | loi du 9 mai 2007 relative aux normes techniques minimales de sécurité |
in het trans-Europese wegennet (Belgisch Staatsblad van 25 mei 2007). | applicables aux tunnels du réseau routier transeuropéen (Moniteur belge du 25 mai 2007). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
9. MAI 2007 - Gesetz über die technischen Mindestsicherheitsnormen für | 9. MAI 2007 - Gesetz über die technischen Mindestsicherheitsnormen für |
Tunnel im transeuropäischen Strassennetz | Tunnel im transeuropäischen Strassennetz |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2004/54/EG vom 29. | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2004/54/EG vom 29. |
April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im | April 2004 über Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im |
transeuropäischen Strassennetz teilweise um. | transeuropäischen Strassennetz teilweise um. |
Art. 3 - Die technischen Mindestsicherheitsnormen, die Tunnel des | Art. 3 - Die technischen Mindestsicherheitsnormen, die Tunnel des |
transeuropäischen Strassennetzes mit einer Länge von mehr als 500 m, | transeuropäischen Strassennetzes mit einer Länge von mehr als 500 m, |
unabhängig davon, ob sie sich im Betrieb, im Bau oder in der | unabhängig davon, ob sie sich im Betrieb, im Bau oder in der |
Planungsphase befinden, erfüllen müssen, werden in Übereinstimmung mit | Planungsphase befinden, erfüllen müssen, werden in Übereinstimmung mit |
Anhang I der Richtlinie 2004/54/EG vom 29. April 2004 über | Anhang I der Richtlinie 2004/54/EG vom 29. April 2004 über |
Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im | Mindestanforderungen an die Sicherheit von Tunneln im |
transeuropäischen Strassennetz durch den König festgelegt. | transeuropäischen Strassennetz durch den König festgelegt. |
Wenn bestimmte technische Mindestsicherheitsnormen nur durch | Wenn bestimmte technische Mindestsicherheitsnormen nur durch |
technische Lösungen erfüllt werden können, die nicht oder nur zu | technische Lösungen erfüllt werden können, die nicht oder nur zu |
unverhältnismässig hohen Kosten verwirklicht werden können, kann die | unverhältnismässig hohen Kosten verwirklicht werden können, kann die |
Durchführung risikomindernder Massnahmen als Alternative zu diesen | Durchführung risikomindernder Massnahmen als Alternative zu diesen |
Anforderungen gemäss den vom König festgelegten Modalitäten akzeptiert | Anforderungen gemäss den vom König festgelegten Modalitäten akzeptiert |
werden, sofern diese Alternativmassnahmen zu einem gleichwertigen oder | werden, sofern diese Alternativmassnahmen zu einem gleichwertigen oder |
höheren Schutzniveau führen. | höheren Schutzniveau führen. |
Um den Einbau und die Verwendung innovativer Sicherheitseinrichtungen, | Um den Einbau und die Verwendung innovativer Sicherheitseinrichtungen, |
die im Vergleich zu den zurzeit vorgeschriebenen Technologien einen | die im Vergleich zu den zurzeit vorgeschriebenen Technologien einen |
gleichwertigen oder höheren Schutz bieten, zu ermöglichen, kann eine | gleichwertigen oder höheren Schutz bieten, zu ermöglichen, kann eine |
Abweichung von diesen Anforderungen gemäss den vom König festgelegten | Abweichung von diesen Anforderungen gemäss den vom König festgelegten |
Bedingungen gewährt werden. | Bedingungen gewährt werden. |
Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 4 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Gesetzes fest, mit Ausnahme des vorliegenden Artikels. | Gesetzes fest, mit Ausnahme des vorliegenden Artikels. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Mai 2007 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
R. LANDUYT | R. LANDUYT |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |