Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 09/07/2012
← Terug naar "Wet tot omzetting van de Richtlijn 2008/104/EG van het Europees Parlement en de Raad van 19 november 2008 betreffende uitzendarbeid. - Duitse vertaling "
Wet tot omzetting van de Richtlijn 2008/104/EG van het Europees Parlement en de Raad van 19 november 2008 betreffende uitzendarbeid. - Duitse vertaling Loi transposant la Directive 2008/104/CE du Parlement européen et du Conseil du 19 novembre 2008 relative au travail intérimaire. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
9 JULI 2012. - Wet tot omzetting van de Richtlijn 2008/104/EG van het 9 JUILLET 2012. - Loi transposant la Directive 2008/104/CE du
Europees Parlement en de Raad van 19 november 2008 betreffende Parlement européen et du Conseil du 19 novembre 2008 relative au
uitzendarbeid. - Duitse vertaling travail intérimaire. - Traduction allemande
De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 juli Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2012 tot omzetting van de Richtlijn 2008/104/EG van het Europees loi du 9 juillet 2012 transposant la Directive 2008/104/CE du
Parlement en de Raad van 19 november 2008 betreffende uitzendarbeid Parlement européen et du Conseil du 19 novembre 2008 relative au
(Belgisch Staatsblad van 26 juli 2012). travail intérimaire (Moniteur belge du 26 juillet 2012).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
9. JULI 2012 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG des 9. JULI 2012 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2008/104/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über
Leiharbeit Leiharbeit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2008/104/EG des Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2008/104/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über
Leiharbeit teilweise um. Leiharbeit teilweise um.
Art. 3 - In das Gesetz vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, Art. 3 - In das Gesetz vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit,
die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung wird ein Artikel 10bis die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung wird ein Artikel 10bis
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 10bis - Während des Zeitraums, in dem der Leiharbeitnehmer beim « Art. 10bis - Während des Zeitraums, in dem der Leiharbeitnehmer beim
Entleiher arbeitet, hat er unter den gleichen Bedingungen wie die Entleiher arbeitet, hat er unter den gleichen Bedingungen wie die
ständigen Arbeitnehmer des Entleihers ein Recht auf Zugang zu den im ständigen Arbeitnehmer des Entleihers ein Recht auf Zugang zu den im
Unternehmen des Entleihers bestehenden Gemeinschaftseinrichtungen oder Unternehmen des Entleihers bestehenden Gemeinschaftseinrichtungen oder
-diensten, so wie Gemeinschaftsverpflegung, -diensten, so wie Gemeinschaftsverpflegung,
Kinderbetreuungseinrichtungen und Beförderungsmittel, es sei denn, Kinderbetreuungseinrichtungen und Beförderungsmittel, es sei denn,
eine unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen eine unterschiedliche Behandlung ist aus objektiven Gründen
gerechtfertigt. » gerechtfertigt. »
Art. 4 - Artikel 19 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 4 - Artikel 19 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 24. Dezember 1999, wird wie folgt ersetzt:
« Als auf den Arbeitsplatz anwendbare Bestimmungen gelten für die « Als auf den Arbeitsplatz anwendbare Bestimmungen gelten für die
Anwendung von Absatz 1 die Bestimmungen in Bezug auf Anwendung von Absatz 1 die Bestimmungen in Bezug auf
Diskriminierungsbekämpfung, Gleichbehandlung von Männern und Frauen, Diskriminierungsbekämpfung, Gleichbehandlung von Männern und Frauen,
Arbeitszeit, Feiertage, Sonntagsruhe, Frauenarbeit, Mutterschutz, Arbeitszeit, Feiertage, Sonntagsruhe, Frauenarbeit, Mutterschutz,
Schutz stillender Mütter, Jugendarbeit, Nachtarbeit, Arbeitsordnungen, Schutz stillender Mütter, Jugendarbeit, Nachtarbeit, Arbeitsordnungen,
die in den Artikeln 157 bis 169 des Programmgesetzes vom 22. Dezember die in den Artikeln 157 bis 169 des Programmgesetzes vom 22. Dezember
1989 erwähnten Bestimmungen in Bezug auf die Kontrolle der Leistungen 1989 erwähnten Bestimmungen in Bezug auf die Kontrolle der Leistungen
der Teilzeitarbeitnehmer, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer der Teilzeitarbeitnehmer, Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer
und gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze. » und gesundheitliche Zuträglichkeit der Arbeit und der Arbeitsplätze. »
Art. 5 - In Kapitel II Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel Art. 5 - In Kapitel II Abschnitt 3 desselben Gesetzes wird ein Artikel
20bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 20bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 20bis - Der Entleiher unterrichtet den ihm überlassenen « Art. 20bis - Der Entleiher unterrichtet den ihm überlassenen
Leiharbeitnehmer über die offenen Stellen in seinem Unternehmen. Leiharbeitnehmer über die offenen Stellen in seinem Unternehmen.
Dieser Verpflichtung kann durch allgemeine Bekanntmachung an einer Dieser Verpflichtung kann durch allgemeine Bekanntmachung an einer
geeigneten Stelle im Unternehmen nachgekommen werden. » geeigneten Stelle im Unternehmen nachgekommen werden. »
Art. 6 - Der König ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes Art. 6 - Der König ist mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes
beauftragt. beauftragt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2012 Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 2012
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
^