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Wet betreffende de invoer, de uitvoer en de doorvoer van afvalstoffen. - Duitse vertaling van de federale versie | Loi concernant l'importation, l'exportation et le transit de déchets. - Traduction en langue allemande de la version fédérale |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 JULI 1984. - Wet betreffende de invoer, de uitvoer en de doorvoer van afvalstoffen. - Duitse vertaling van de federale versie De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de federale versie | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 JUILLET 1984. - Loi concernant l'importation, l'exportation et le transit de déchets. - Traduction en langue allemande de la version fédérale Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
van de wet van 9 juli 1984 betreffende de invoer, de uitvoer en de | version fédérale de la loi du 9 juillet 1984 concernant l'importation, |
doorvoer van afvalstoffen (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 1984). | l'exportation et le transit de déchets (Moniteur belge du 4 octobre 1984). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE |
9. JULI 1984 - Gesetz über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von | 9. JULI 1984 - Gesetz über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von |
Abfällen | Abfällen |
BALDUIN, König der Belgier | BALDUIN, König der Belgier |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Mit vorliegendem Gesetz wird bezweckt, die Gesundheit des | Artikel 1 - Mit vorliegendem Gesetz wird bezweckt, die Gesundheit des |
Menschen zu schützen und die Umwelt vor unerwünschten oder | Menschen zu schützen und die Umwelt vor unerwünschten oder |
nachteiligen Auswirkungen der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von | nachteiligen Auswirkungen der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von |
Abfällen zu bewahren und in dieser Hinsicht die Richtlinien der | Abfällen zu bewahren und in dieser Hinsicht die Richtlinien der |
Europäischen Gemeinschaften in Sachen Abfall auszuführen, | Europäischen Gemeinschaften in Sachen Abfall auszuführen, |
insbesondere: | insbesondere: |
- die Richtlinie 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 über Abfälle, | - die Richtlinie 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 über Abfälle, |
- die Richtlinie 75/439/EWG vom 16. Juni 1975 über die | - die Richtlinie 75/439/EWG vom 16. Juni 1975 über die |
Altölbeseitigung, | Altölbeseitigung, |
- die Richtlinie 76/403/EWG vom 6. April 1976 über die Beseitigung | - die Richtlinie 76/403/EWG vom 6. April 1976 über die Beseitigung |
polychlorierter Biphenyle und Terphenyle, | polychlorierter Biphenyle und Terphenyle, |
- die Richtlinie 78/176/EWG vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der | - die Richtlinie 78/176/EWG vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der |
Titandioxid-Produktion, | Titandioxid-Produktion, |
- die Richtlinie 78/319/EWG vom 20. März 1978 über giftige und | - die Richtlinie 78/319/EWG vom 20. März 1978 über giftige und |
gefährliche Abfälle. | gefährliche Abfälle. |
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter | Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter |
Abfällen alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer | Abfällen alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer |
entledigt oder von Rechts wegen zu entledigen hat. | entledigt oder von Rechts wegen zu entledigen hat. |
Art. 3 - Unter vorliegendes Gesetz fallen nicht: | Art. 3 - Unter vorliegendes Gesetz fallen nicht: |
a) die im Gesetz vom 26. März 1971 über den Schutz des | a) die im Gesetz vom 26. März 1971 über den Schutz des |
Oberflächenwassers erwähnten Abwässer, | Oberflächenwassers erwähnten Abwässer, |
b) die Abgase, die eine Luftverunreinigung verursachen. | b) die Abgase, die eine Luftverunreinigung verursachen. |
Art. 4 - Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen sind | Art. 4 - Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen sind |
meldepflichtig. Der König bestimmt die Modalitäten hierfür. | meldepflichtig. Der König bestimmt die Modalitäten hierfür. |
Art. 5 - Der König kann die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von | Art. 5 - Der König kann die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von |
Abfällen verbieten oder reglementieren. | Abfällen verbieten oder reglementieren. |
Art. 6 - Bestimmungen über ein Verbot oder eine Beschränkung der | Art. 6 - Bestimmungen über ein Verbot oder eine Beschränkung der |
Einfuhr oder Durchfuhr von Abfällen, die aus einem EWG-Mitgliedsstaat | Einfuhr oder Durchfuhr von Abfällen, die aus einem EWG-Mitgliedsstaat |
stammen, können ausschliesslich im Hinblick auf den Schutz der | stammen, können ausschliesslich im Hinblick auf den Schutz der |
Sicherheit, der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und | Sicherheit, der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und |
Pflanzen erlassen werden. Diese Erlasse müssen mit Gründen versehen | Pflanzen erlassen werden. Diese Erlasse müssen mit Gründen versehen |
sein. | sein. |
Art. 7 - Der König kann unbeschadet der Befugnisse, die Ihm durch das | Art. 7 - Der König kann unbeschadet der Befugnisse, die Ihm durch das |
vorliegende Gesetz zuerkannt werden, im Rahmen des Anwendungsbereichs | vorliegende Gesetz zuerkannt werden, im Rahmen des Anwendungsbereichs |
des vorliegenden Gesetzes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | des vorliegenden Gesetzes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
alle notwendigen Regeln festlegen, um die Ausführung der | alle notwendigen Regeln festlegen, um die Ausführung der |
Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und aufgrund dieser | Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und aufgrund dieser |
Verträge ergangenen internationalen Rechtakten zu gewährleisten. Diese | Verträge ergangenen internationalen Rechtakten zu gewährleisten. Diese |
Massnahmen können die Aufhebung und Abänderung von | Massnahmen können die Aufhebung und Abänderung von |
Gesetzesbestimmungen beinhalten. | Gesetzesbestimmungen beinhalten. |
Art. 8 - Der König bringt den Gesetzgebenden Kammern die Regeln, die | Art. 8 - Der König bringt den Gesetzgebenden Kammern die Regeln, die |
Er in Anwendung von Artikel 7 bestimmt hat, vor Veröffentlichung im | Er in Anwendung von Artikel 7 bestimmt hat, vor Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt zur Kenntnis. | Belgischen Staatsblatt zur Kenntnis. |
Art. 9 - Unter aussergewöhnlichen und gefährlichen Umständen und | Art. 9 - Unter aussergewöhnlichen und gefährlichen Umständen und |
insofern die Ziele des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden, kann | insofern die Ziele des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden, kann |
der König durch einen mit Gründen versehenen Erlass Abweichungen von | der König durch einen mit Gründen versehenen Erlass Abweichungen von |
den Artikeln des vorliegenden Gesetzes oder von den Massnahmen zur | den Artikeln des vorliegenden Gesetzes oder von den Massnahmen zur |
Ausführung dieses Gesetzes gewähren. Diese Abweichungen sind strikt | Ausführung dieses Gesetzes gewähren. Diese Abweichungen sind strikt |
auf die Dauer der Umstände begrenzt. | auf die Dauer der Umstände begrenzt. |
Art. 10 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr | Art. 10 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr |
und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 100 000 Franken oder mit nur | und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 100 000 Franken oder mit nur |
einer dieser Strafen wird belegt: | einer dieser Strafen wird belegt: |
1. wer gegen die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes | 1. wer gegen die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes |
vorgesehenen Bestimmungen oder gegen die Vorschriften der aufgrund des | vorgesehenen Bestimmungen oder gegen die Vorschriften der aufgrund des |
vorliegenden Gesetzes erteilten Genehmigungen verstösst, | vorliegenden Gesetzes erteilten Genehmigungen verstösst, |
2. wer die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes geregelte | 2. wer die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes geregelte |
Überwachung behindert. | Überwachung behindert. |
Art. 11 - Bei Rückfall innerhalb von drei Jahren nach einer vorherigen | Art. 11 - Bei Rückfall innerhalb von drei Jahren nach einer vorherigen |
Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht | Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht |
werden. | werden. |
Art. 12 - Die Abfälle, die Verpackung, die Werkzeuge und die | Art. 12 - Die Abfälle, die Verpackung, die Werkzeuge und die |
Transportmittel, die dazu gedient haben, die Verstösse zu begehen, | Transportmittel, die dazu gedient haben, die Verstösse zu begehen, |
können beschlagnahmt werden, selbst wenn sie nicht Eigentum des | können beschlagnahmt werden, selbst wenn sie nicht Eigentum des |
Zuwiderhandelnden sind. | Zuwiderhandelnden sind. |
Art. 13 - Der Arbeitgeber ist zivilrechtlich haftbar für die Zahlung | Art. 13 - Der Arbeitgeber ist zivilrechtlich haftbar für die Zahlung |
der Geldbussen und der Gerichtskosten, zu denen seine Angestellten | der Geldbussen und der Gerichtskosten, zu denen seine Angestellten |
oder Beauftragten verurteilt worden sind. | oder Beauftragten verurteilt worden sind. |
Art. 14 - Alle Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, mit | Art. 14 - Alle Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, mit |
Ausnahme von Kapitel V, jedoch einschliesslich des Kapitels VII und | Ausnahme von Kapitel V, jedoch einschliesslich des Kapitels VII und |
des Artikels 85, sind auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen | des Artikels 85, sind auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen |
Straftaten anwendbar. | Straftaten anwendbar. |
Art. 15 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 15 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
überwachen die vom König bestimmten Beamten die Ausführung des | überwachen die vom König bestimmten Beamten die Ausführung des |
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. | vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. |
Art. 16 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten haben das Recht: | Art. 16 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten haben das Recht: |
1. Verwarnungen zu erteilen, | 1. Verwarnungen zu erteilen, |
2. dem Zuwiderhandelnden eine Frist zu setzen, um ihm die Möglichkeit | 2. dem Zuwiderhandelnden eine Frist zu setzen, um ihm die Möglichkeit |
zu geben, seine Lage in Ordnung zu bringen, | zu geben, seine Lage in Ordnung zu bringen, |
3. im Fall eines Verstosses die Abfälle sowie die Verpackungen, | 3. im Fall eines Verstosses die Abfälle sowie die Verpackungen, |
Werkzeuge und Transportmittel, die dazu gedient haben, den Verstoss zu | Werkzeuge und Transportmittel, die dazu gedient haben, den Verstoss zu |
begehen, zu versiegeln oder zu beschlagnahmen, selbst wenn der | begehen, zu versiegeln oder zu beschlagnahmen, selbst wenn der |
Besitzer nicht der Eigentümer ist. | Besitzer nicht der Eigentümer ist. |
Art. 17 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten dürfen bei der Erfüllung | Art. 17 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten dürfen bei der Erfüllung |
ihres Auftrags: | ihres Auftrags: |
1. alle Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durchführen und | 1. alle Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durchführen und |
alle Informationen einholen, die sie als erforderlich erachten, um | alle Informationen einholen, die sie als erforderlich erachten, um |
sicherzustellen, dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | sicherzustellen, dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
tatsächlich eingehalten werden, und insbesondere: | tatsächlich eingehalten werden, und insbesondere: |
a) alle Personen zu jedem Sachverhalt befragen, dessen Kenntnis | a) alle Personen zu jedem Sachverhalt befragen, dessen Kenntnis |
nützlich für die Ausübung der Überwachung ist. | nützlich für die Ausübung der Überwachung ist. |
b) sich vor Ort alle Bücher und Unterlagen, die durch das vorliegende | b) sich vor Ort alle Bücher und Unterlagen, die durch das vorliegende |
Gesetz und seine Ausführungserlasse vorgeschrieben sind, vorlegen | Gesetz und seine Ausführungserlasse vorgeschrieben sind, vorlegen |
lassen, Kopien oder Auszüge davon anfertigen und sie gegen | lassen, Kopien oder Auszüge davon anfertigen und sie gegen |
Empfangsbestätigung beschlagnahmen, | Empfangsbestätigung beschlagnahmen, |
c) alle Bücher und Unterlagen einsehen, die für die Ausführung ihres | c) alle Bücher und Unterlagen einsehen, die für die Ausführung ihres |
Auftrags nötig sind, | Auftrags nötig sind, |
d) unentgeltlich Proben zur Bestimmung der Zusammensetzung der Abfälle | d) unentgeltlich Proben zur Bestimmung der Zusammensetzung der Abfälle |
entnehmen, gegebenenfalls von den Besitzern der besagten Sachen die | entnehmen, gegebenenfalls von den Besitzern der besagten Sachen die |
Verpackungen verlangen, die für den Transport und die Aufbewahrung der | Verpackungen verlangen, die für den Transport und die Aufbewahrung der |
Proben nötig sind, | Proben nötig sind, |
2. die Unterstützung der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie | 2. die Unterstützung der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie |
anfordern. | anfordern. |
Art. 18 - Der König bestimmt, auf welche Weise und unter welchen | Art. 18 - Der König bestimmt, auf welche Weise und unter welchen |
Bedingungen die in Artikel 17 Nr. 1 Buchstabe d erwähnten Proben | Bedingungen die in Artikel 17 Nr. 1 Buchstabe d erwähnten Proben |
entnommen und untersucht werden. | entnommen und untersucht werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 1984 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 1984 |
BALDUIN | BALDUIN |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Der Staatssekretär für Volksgesundheit und Umwelt | Der Staatssekretär für Volksgesundheit und Umwelt |
F. AERTS | F. AERTS |