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Meertalige weergave van Wet van 09/07/1984
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Wet betreffende de invoer, de uitvoer en de doorvoer van afvalstoffen. - Duitse vertaling van de federale versie Loi concernant l'importation, l'exportation et le transit de déchets. - Traduction en langue allemande de la version fédérale
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 9 JULI 1984. - Wet betreffende de invoer, de uitvoer en de doorvoer van afvalstoffen. - Duitse vertaling van de federale versie De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de federale versie SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 9 JUILLET 1984. - Loi concernant l'importation, l'exportation et le transit de déchets. - Traduction en langue allemande de la version fédérale Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
van de wet van 9 juli 1984 betreffende de invoer, de uitvoer en de version fédérale de la loi du 9 juillet 1984 concernant l'importation,
doorvoer van afvalstoffen (Belgisch Staatsblad van 4 oktober 1984). l'exportation et le transit de déchets (Moniteur belge du 4 octobre 1984).
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vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE
9. JULI 1984 - Gesetz über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von 9. JULI 1984 - Gesetz über die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von
Abfällen Abfällen
BALDUIN, König der Belgier BALDUIN, König der Belgier
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Mit vorliegendem Gesetz wird bezweckt, die Gesundheit des Artikel 1 - Mit vorliegendem Gesetz wird bezweckt, die Gesundheit des
Menschen zu schützen und die Umwelt vor unerwünschten oder Menschen zu schützen und die Umwelt vor unerwünschten oder
nachteiligen Auswirkungen der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von nachteiligen Auswirkungen der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von
Abfällen zu bewahren und in dieser Hinsicht die Richtlinien der Abfällen zu bewahren und in dieser Hinsicht die Richtlinien der
Europäischen Gemeinschaften in Sachen Abfall auszuführen, Europäischen Gemeinschaften in Sachen Abfall auszuführen,
insbesondere: insbesondere:
- die Richtlinie 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 über Abfälle, - die Richtlinie 75/442/EWG vom 15. Juli 1975 über Abfälle,
- die Richtlinie 75/439/EWG vom 16. Juni 1975 über die - die Richtlinie 75/439/EWG vom 16. Juni 1975 über die
Altölbeseitigung, Altölbeseitigung,
- die Richtlinie 76/403/EWG vom 6. April 1976 über die Beseitigung - die Richtlinie 76/403/EWG vom 6. April 1976 über die Beseitigung
polychlorierter Biphenyle und Terphenyle, polychlorierter Biphenyle und Terphenyle,
- die Richtlinie 78/176/EWG vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der - die Richtlinie 78/176/EWG vom 20. Februar 1978 über Abfälle aus der
Titandioxid-Produktion, Titandioxid-Produktion,
- die Richtlinie 78/319/EWG vom 20. März 1978 über giftige und - die Richtlinie 78/319/EWG vom 20. März 1978 über giftige und
gefährliche Abfälle. gefährliche Abfälle.
Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes versteht man unter
Abfällen alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer Abfällen alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich der Besitzer
entledigt oder von Rechts wegen zu entledigen hat. entledigt oder von Rechts wegen zu entledigen hat.
Art. 3 - Unter vorliegendes Gesetz fallen nicht: Art. 3 - Unter vorliegendes Gesetz fallen nicht:
a) die im Gesetz vom 26. März 1971 über den Schutz des a) die im Gesetz vom 26. März 1971 über den Schutz des
Oberflächenwassers erwähnten Abwässer, Oberflächenwassers erwähnten Abwässer,
b) die Abgase, die eine Luftverunreinigung verursachen. b) die Abgase, die eine Luftverunreinigung verursachen.
Art. 4 - Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen sind Art. 4 - Die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Abfällen sind
meldepflichtig. Der König bestimmt die Modalitäten hierfür. meldepflichtig. Der König bestimmt die Modalitäten hierfür.
Art. 5 - Der König kann die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von Art. 5 - Der König kann die Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr von
Abfällen verbieten oder reglementieren. Abfällen verbieten oder reglementieren.
Art. 6 - Bestimmungen über ein Verbot oder eine Beschränkung der Art. 6 - Bestimmungen über ein Verbot oder eine Beschränkung der
Einfuhr oder Durchfuhr von Abfällen, die aus einem EWG-Mitgliedsstaat Einfuhr oder Durchfuhr von Abfällen, die aus einem EWG-Mitgliedsstaat
stammen, können ausschliesslich im Hinblick auf den Schutz der stammen, können ausschliesslich im Hinblick auf den Schutz der
Sicherheit, der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Sicherheit, der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und
Pflanzen erlassen werden. Diese Erlasse müssen mit Gründen versehen Pflanzen erlassen werden. Diese Erlasse müssen mit Gründen versehen
sein. sein.
Art. 7 - Der König kann unbeschadet der Befugnisse, die Ihm durch das Art. 7 - Der König kann unbeschadet der Befugnisse, die Ihm durch das
vorliegende Gesetz zuerkannt werden, im Rahmen des Anwendungsbereichs vorliegende Gesetz zuerkannt werden, im Rahmen des Anwendungsbereichs
des vorliegenden Gesetzes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass des vorliegenden Gesetzes durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
alle notwendigen Regeln festlegen, um die Ausführung der alle notwendigen Regeln festlegen, um die Ausführung der
Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und aufgrund dieser Verpflichtungen aus internationalen Verträgen und aufgrund dieser
Verträge ergangenen internationalen Rechtakten zu gewährleisten. Diese Verträge ergangenen internationalen Rechtakten zu gewährleisten. Diese
Massnahmen können die Aufhebung und Abänderung von Massnahmen können die Aufhebung und Abänderung von
Gesetzesbestimmungen beinhalten. Gesetzesbestimmungen beinhalten.
Art. 8 - Der König bringt den Gesetzgebenden Kammern die Regeln, die Art. 8 - Der König bringt den Gesetzgebenden Kammern die Regeln, die
Er in Anwendung von Artikel 7 bestimmt hat, vor Veröffentlichung im Er in Anwendung von Artikel 7 bestimmt hat, vor Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt zur Kenntnis. Belgischen Staatsblatt zur Kenntnis.
Art. 9 - Unter aussergewöhnlichen und gefährlichen Umständen und Art. 9 - Unter aussergewöhnlichen und gefährlichen Umständen und
insofern die Ziele des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden, kann insofern die Ziele des vorliegenden Gesetzes eingehalten werden, kann
der König durch einen mit Gründen versehenen Erlass Abweichungen von der König durch einen mit Gründen versehenen Erlass Abweichungen von
den Artikeln des vorliegenden Gesetzes oder von den Massnahmen zur den Artikeln des vorliegenden Gesetzes oder von den Massnahmen zur
Ausführung dieses Gesetzes gewähren. Diese Abweichungen sind strikt Ausführung dieses Gesetzes gewähren. Diese Abweichungen sind strikt
auf die Dauer der Umstände begrenzt. auf die Dauer der Umstände begrenzt.
Art. 10 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr Art. 10 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Jahr
und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 100 000 Franken oder mit nur und mit einer Geldbusse von 100 bis zu 100 000 Franken oder mit nur
einer dieser Strafen wird belegt: einer dieser Strafen wird belegt:
1. wer gegen die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes 1. wer gegen die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes
vorgesehenen Bestimmungen oder gegen die Vorschriften der aufgrund des vorgesehenen Bestimmungen oder gegen die Vorschriften der aufgrund des
vorliegenden Gesetzes erteilten Genehmigungen verstösst, vorliegenden Gesetzes erteilten Genehmigungen verstösst,
2. wer die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes geregelte 2. wer die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes geregelte
Überwachung behindert. Überwachung behindert.
Art. 11 - Bei Rückfall innerhalb von drei Jahren nach einer vorherigen Art. 11 - Bei Rückfall innerhalb von drei Jahren nach einer vorherigen
Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe erhöht
werden. werden.
Art. 12 - Die Abfälle, die Verpackung, die Werkzeuge und die Art. 12 - Die Abfälle, die Verpackung, die Werkzeuge und die
Transportmittel, die dazu gedient haben, die Verstösse zu begehen, Transportmittel, die dazu gedient haben, die Verstösse zu begehen,
können beschlagnahmt werden, selbst wenn sie nicht Eigentum des können beschlagnahmt werden, selbst wenn sie nicht Eigentum des
Zuwiderhandelnden sind. Zuwiderhandelnden sind.
Art. 13 - Der Arbeitgeber ist zivilrechtlich haftbar für die Zahlung Art. 13 - Der Arbeitgeber ist zivilrechtlich haftbar für die Zahlung
der Geldbussen und der Gerichtskosten, zu denen seine Angestellten der Geldbussen und der Gerichtskosten, zu denen seine Angestellten
oder Beauftragten verurteilt worden sind. oder Beauftragten verurteilt worden sind.
Art. 14 - Alle Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, mit Art. 14 - Alle Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, mit
Ausnahme von Kapitel V, jedoch einschliesslich des Kapitels VII und Ausnahme von Kapitel V, jedoch einschliesslich des Kapitels VII und
des Artikels 85, sind auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen des Artikels 85, sind auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen
Straftaten anwendbar. Straftaten anwendbar.
Art. 15 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 15 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
überwachen die vom König bestimmten Beamten die Ausführung des überwachen die vom König bestimmten Beamten die Ausführung des
vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse. vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.
Art. 16 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten haben das Recht: Art. 16 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten haben das Recht:
1. Verwarnungen zu erteilen, 1. Verwarnungen zu erteilen,
2. dem Zuwiderhandelnden eine Frist zu setzen, um ihm die Möglichkeit 2. dem Zuwiderhandelnden eine Frist zu setzen, um ihm die Möglichkeit
zu geben, seine Lage in Ordnung zu bringen, zu geben, seine Lage in Ordnung zu bringen,
3. im Fall eines Verstosses die Abfälle sowie die Verpackungen, 3. im Fall eines Verstosses die Abfälle sowie die Verpackungen,
Werkzeuge und Transportmittel, die dazu gedient haben, den Verstoss zu Werkzeuge und Transportmittel, die dazu gedient haben, den Verstoss zu
begehen, zu versiegeln oder zu beschlagnahmen, selbst wenn der begehen, zu versiegeln oder zu beschlagnahmen, selbst wenn der
Besitzer nicht der Eigentümer ist. Besitzer nicht der Eigentümer ist.
Art. 17 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten dürfen bei der Erfüllung Art. 17 - Die in Artikel 15 erwähnten Beamten dürfen bei der Erfüllung
ihres Auftrags: ihres Auftrags:
1. alle Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durchführen und 1. alle Überprüfungen, Kontrollen und Untersuchungen durchführen und
alle Informationen einholen, die sie als erforderlich erachten, um alle Informationen einholen, die sie als erforderlich erachten, um
sicherzustellen, dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes sicherzustellen, dass die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes
tatsächlich eingehalten werden, und insbesondere: tatsächlich eingehalten werden, und insbesondere:
a) alle Personen zu jedem Sachverhalt befragen, dessen Kenntnis a) alle Personen zu jedem Sachverhalt befragen, dessen Kenntnis
nützlich für die Ausübung der Überwachung ist. nützlich für die Ausübung der Überwachung ist.
b) sich vor Ort alle Bücher und Unterlagen, die durch das vorliegende b) sich vor Ort alle Bücher und Unterlagen, die durch das vorliegende
Gesetz und seine Ausführungserlasse vorgeschrieben sind, vorlegen Gesetz und seine Ausführungserlasse vorgeschrieben sind, vorlegen
lassen, Kopien oder Auszüge davon anfertigen und sie gegen lassen, Kopien oder Auszüge davon anfertigen und sie gegen
Empfangsbestätigung beschlagnahmen, Empfangsbestätigung beschlagnahmen,
c) alle Bücher und Unterlagen einsehen, die für die Ausführung ihres c) alle Bücher und Unterlagen einsehen, die für die Ausführung ihres
Auftrags nötig sind, Auftrags nötig sind,
d) unentgeltlich Proben zur Bestimmung der Zusammensetzung der Abfälle d) unentgeltlich Proben zur Bestimmung der Zusammensetzung der Abfälle
entnehmen, gegebenenfalls von den Besitzern der besagten Sachen die entnehmen, gegebenenfalls von den Besitzern der besagten Sachen die
Verpackungen verlangen, die für den Transport und die Aufbewahrung der Verpackungen verlangen, die für den Transport und die Aufbewahrung der
Proben nötig sind, Proben nötig sind,
2. die Unterstützung der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie 2. die Unterstützung der Gemeindepolizei oder der Gendarmerie
anfordern. anfordern.
Art. 18 - Der König bestimmt, auf welche Weise und unter welchen Art. 18 - Der König bestimmt, auf welche Weise und unter welchen
Bedingungen die in Artikel 17 Nr. 1 Buchstabe d erwähnten Proben Bedingungen die in Artikel 17 Nr. 1 Buchstabe d erwähnten Proben
entnommen und untersucht werden. entnommen und untersucht werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 1984 Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 1984
BALDUIN BALDUIN
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten Der Minister der Sozialen Angelegenheiten
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Der Staatssekretär für Volksgesundheit und Umwelt Der Staatssekretär für Volksgesundheit und Umwelt
F. AERTS F. AERTS
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