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| Wet houdende omzetting van Richtlijn 2010/24/EU van de Raad van 16 maart 2010 betreffende de wederzijdse bijstand inzake de invordering van schuldvorderingen die voortvloeien uit belastingen, rechten en andere maatregelen. - Duitse vertaling | Loi transposant la Directive 2010/24/UE du Conseil du 16 mars 2010 concernant l'assistance mutuelle en matière de recouvrement des créances relatives aux taxes, impôts, droits et autres mesures. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 9 JANUARI 2012. - Wet houdende omzetting van Richtlijn 2010/24/EU van | 9 JANVIER 2012. - Loi transposant la Directive 2010/24/UE du Conseil |
| de Raad van 16 maart 2010 betreffende de wederzijdse bijstand inzake | du 16 mars 2010 concernant l'assistance mutuelle en matière de |
| de invordering van schuldvorderingen die voortvloeien uit belastingen, | recouvrement des créances relatives aux taxes, impôts, droits et |
| rechten en andere maatregelen. - Duitse vertaling | autres mesures. - Traduction allemande |
| De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| januari 2012 houdende omzetting van Richtlijn 2010/24/EU van de Raad | loi du 9 janvier 2012 transposant la Directive 2010/24/UE du Conseil |
| van 16 maart 2010 betreffende de wederzijdse bijstand inzake de | du 16 mars 2010 concernant l'assistance mutuelle en matière de |
| invordering van schuldvorderingen die voortvloeien uit belastingen, | recouvrement des créances relatives aux taxes, impôts, droits et |
| rechten en andere maatregelen (Belgisch Staatsblad van 26 januari | autres mesures (Moniteur belge du 26 janvier 2012). |
| 2012). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
| 9. JANUAR 2012 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU des | 9. JANUAR 2012 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU des |
| Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von | Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von |
| Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige | Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige |
| Massnahmen | Massnahmen |
| ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
| Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2010/24/EU des Rates | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie 2010/24/EU des Rates |
| vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von | vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von |
| Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige | Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige |
| Massnahmen um. | Massnahmen um. |
| KAPITEL 2 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen | KAPITEL 2 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen |
| Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Forderungen im | Art. 3 - § 1 - Vorliegendes Gesetz findet Anwendung auf Forderungen im |
| Zusammenhang mit: | Zusammenhang mit: |
| 1. Steuern und Abgaben aller Art, die erhoben werden: | 1. Steuern und Abgaben aller Art, die erhoben werden: |
| a) von Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union | a) von Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union |
| oder für Belgien oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen | oder für Belgien oder einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen |
| Union, | Union, |
| b) von den gebiets- oder verwaltungsmässigen Gliederungseinheiten | b) von den gebiets- oder verwaltungsmässigen Gliederungseinheiten |
| einschliesslich der lokalen Behörden Belgiens oder eines anderen | einschliesslich der lokalen Behörden Belgiens oder eines anderen |
| Mitgliedstaats der Europäischen Union oder für diese, | Mitgliedstaats der Europäischen Union oder für diese, |
| c) für die Europäische Union. | c) für die Europäische Union. |
| Handelt es sich jedoch um Steuern und Abgaben, die von den gebiets- | Handelt es sich jedoch um Steuern und Abgaben, die von den gebiets- |
| oder verwaltungsmässigen Gliederungseinheiten Belgiens oder für diese | oder verwaltungsmässigen Gliederungseinheiten Belgiens oder für diese |
| erhoben werden, findet vorliegendes Gesetz nur Anwendung auf Steuern | erhoben werden, findet vorliegendes Gesetz nur Anwendung auf Steuern |
| und Abgaben, deren Erhebung und Beitreibung der Föderale Öffentliche | und Abgaben, deren Erhebung und Beitreibung der Föderale Öffentliche |
| Dienst Finanzen gewährleistet, | Dienst Finanzen gewährleistet, |
| 2. Erstattungen, Interventionen und anderen föderalen Massnahmen, die | 2. Erstattungen, Interventionen und anderen föderalen Massnahmen, die |
| Bestandteil des Systems der vollständigen oder teilweisen Finanzierung | Bestandteil des Systems der vollständigen oder teilweisen Finanzierung |
| des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des | des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des |
| Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen | Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen |
| Raums (ELER), einschliesslich der im Rahmen dieser Aktionen zu | Raums (ELER), einschliesslich der im Rahmen dieser Aktionen zu |
| erhebenden Beiträge, sind, | erhebenden Beiträge, sind, |
| 3. Abschöpfungen und anderen Abgaben im Rahmen der gemeinsamen | 3. Abschöpfungen und anderen Abgaben im Rahmen der gemeinsamen |
| Marktordnung für den Zuckersektor. | Marktordnung für den Zuckersektor. |
| § 2 - Der Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes umfasst auch: | § 2 - Der Anwendungsbereich des vorliegenden Gesetzes umfasst auch: |
| 1. Verwaltungssanktionen, Geldbussen, Gebühren und Zuschläge in Bezug | 1. Verwaltungssanktionen, Geldbussen, Gebühren und Zuschläge in Bezug |
| auf Forderungen, für deren Beitreibung gemäss § 1 um Amtshilfe ersucht | auf Forderungen, für deren Beitreibung gemäss § 1 um Amtshilfe ersucht |
| werden kann und die von den für die Erhebung der betreffenden Steuern | werden kann und die von den für die Erhebung der betreffenden Steuern |
| oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen | oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen |
| behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von | behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von |
| Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt | Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt |
| wurden, | wurden, |
| 2. föderale Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die | 2. föderale Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die |
| im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf Steuern oder | im Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf Steuern oder |
| Abgaben ausgestellt werden, | Abgaben ausgestellt werden, |
| 3. Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Forderungen, für deren | 3. Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Forderungen, für deren |
| Beitreibung gemäss § 1 oder gemäss den Nummern 1 und 2 des | Beitreibung gemäss § 1 oder gemäss den Nummern 1 und 2 des |
| vorliegenden Paragraphen um Amtshilfe ersucht werden kann. | vorliegenden Paragraphen um Amtshilfe ersucht werden kann. |
| § 3 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf: | § 3 - Vorliegendes Gesetz findet keine Anwendung auf: |
| 1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, | 1. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, |
| 2. andere als die in § 2 genannten Gebühren, | 2. andere als die in § 2 genannten Gebühren, |
| 3. vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche | 3. vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche |
| Versorgungsbetriebe, | Versorgungsbetriebe, |
| 4. strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer | 4. strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer |
| Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt werden, oder andere | Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt werden, oder andere |
| strafrechtliche Sanktionen, die nicht von § 2 Nr. 1 erfasst sind. | strafrechtliche Sanktionen, die nicht von § 2 Nr. 1 erfasst sind. |
| Art. 4 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: | Art. 4 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: |
| 1. "Mitgliedstaat": vorbehaltlich anders lautender Bestimmung einen | 1. "Mitgliedstaat": vorbehaltlich anders lautender Bestimmung einen |
| anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Belgien, | anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Belgien, |
| 2. "Richtlinie": die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 | 2. "Richtlinie": die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 |
| über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf | über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf |
| bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Massnahmen, | bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Massnahmen, |
| 3. "belgische Behörde": ein zentrales Verbindungsbüro, ein | 3. "belgische Behörde": ein zentrales Verbindungsbüro, ein |
| Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle, das beziehungsweise die | Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle, das beziehungsweise die |
| von der zuständigen belgischen Behörde ermächtigt ist, ein | von der zuständigen belgischen Behörde ermächtigt ist, ein |
| Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3 erwähnte Forderung an | Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3 erwähnte Forderung an |
| eine ausländische Behörde zu stellen oder ein solches Ersuchen von | eine ausländische Behörde zu stellen oder ein solches Ersuchen von |
| einer ausländischen Behörde zu erhalten und zu bearbeiten, | einer ausländischen Behörde zu erhalten und zu bearbeiten, |
| 4. "ausländische Behörde": ein zentrales Verbindungsbüro, ein | 4. "ausländische Behörde": ein zentrales Verbindungsbüro, ein |
| Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle, das beziehungsweise die | Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle, das beziehungsweise die |
| ermächtigt ist, ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3 | ermächtigt ist, ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf eine in Artikel 3 |
| erwähnte Forderung an die belgische Behörde zu stellen oder ein | erwähnte Forderung an die belgische Behörde zu stellen oder ein |
| solches Ersuchen von der belgischen Behörde zu erhalten und zu | solches Ersuchen von der belgischen Behörde zu erhalten und zu |
| bearbeiten, | bearbeiten, |
| 5. "Person": | 5. "Person": |
| a) eine natürliche Person, | a) eine natürliche Person, |
| b) eine juristische Person, | b) eine juristische Person, |
| c) eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, | c) eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, |
| die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person | die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person |
| verfügt, oder | verfügt, oder |
| d) alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form - mit | d) alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form - mit |
| oder ohne Rechtspersönlichkeit -, die Vermögensgegenstände besitzen | oder ohne Rechtspersönlichkeit -, die Vermögensgegenstände besitzen |
| oder verwalten, die einschliesslich der daraus erzielten Einkünfte | oder verwalten, die einschliesslich der daraus erzielten Einkünfte |
| einer der in vorliegendem Gesetz erfassten Steuern unterliegen, | einer der in vorliegendem Gesetz erfassten Steuern unterliegen, |
| 6. "auf elektronischem Wege": die Verwendung elektronischer Anlagen | 6. "auf elektronischem Wege": die Verwendung elektronischer Anlagen |
| zur Verarbeitung, einschliesslich der Datenkomprimierung, und zum | zur Verarbeitung, einschliesslich der Datenkomprimierung, und zum |
| Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer | Speichern von Daten und unter Einsatz von Draht, Funk, optischer |
| Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren, | Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren, |
| 7. "einheitlicher Vollstreckungstitel": den Vollstreckungstitel wie in | 7. "einheitlicher Vollstreckungstitel": den Vollstreckungstitel wie in |
| der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission vom 18. | der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1189/2011 der Kommission vom 18. |
| November 2011 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu | November 2011 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zu |
| bestimmten Artikeln der Richtlinie 2010/24/EU des Rates über die | bestimmten Artikeln der Richtlinie 2010/24/EU des Rates über die |
| Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern, | Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern, |
| Abgaben und sonstige Massnahmen aufgenommen. | Abgaben und sonstige Massnahmen aufgenommen. |
| KAPITEL 3 - Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen | KAPITEL 3 - Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen |
| Art. 5 - Im Falle einer Erstattung von Steuern oder Abgaben mit | Art. 5 - Im Falle einer Erstattung von Steuern oder Abgaben mit |
| Ausnahme der Mehrwertsteuer an eine Person, die in einem Mitgliedstaat | Ausnahme der Mehrwertsteuer an eine Person, die in einem Mitgliedstaat |
| niedergelassen oder wohnhaft ist, kann die belgische Behörde die | niedergelassen oder wohnhaft ist, kann die belgische Behörde die |
| ausländische Behörde dieses Mitgliedstaats über die bevorstehende | ausländische Behörde dieses Mitgliedstaats über die bevorstehende |
| Erstattung unterrichten. | Erstattung unterrichten. |
| KAPITEL 4 - Regeln, nach denen Belgien einen Mitgliedstaat um | KAPITEL 4 - Regeln, nach denen Belgien einen Mitgliedstaat um |
| Amtshilfe ersucht | Amtshilfe ersucht |
| Abschnitt 1 - Auskunftsersuchen | Abschnitt 1 - Auskunftsersuchen |
| Art. 6 - Die belgische Behörde kann eine ausländische Behörde um alle | Art. 6 - Die belgische Behörde kann eine ausländische Behörde um alle |
| Auskünfte ersuchen, die bei der Beitreibung einer Forderung gemäss | Auskünfte ersuchen, die bei der Beitreibung einer Forderung gemäss |
| Artikel 3 voraussichtlich für sie erheblich sein können. | Artikel 3 voraussichtlich für sie erheblich sein können. |
| Art. 7 - § 1 - Die belgische Behörde kann mit einer ausländischen | Art. 7 - § 1 - Die belgische Behörde kann mit einer ausländischen |
| Behörde vereinbaren, dass unter den von der ausländischen Behörde | Behörde vereinbaren, dass unter den von der ausländischen Behörde |
| festgelegten Voraussetzungen von der belgischen Behörde ermächtigte | festgelegten Voraussetzungen von der belgischen Behörde ermächtigte |
| Bedienstete: | Bedienstete: |
| 1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die | 1. in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die |
| Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit | Verwaltungsbehörden des ersuchten Mitgliedstaats ihre Tätigkeit |
| ausüben, | ausüben, |
| 2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im | 2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im |
| Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden, | Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaats geführt werden, |
| 3. die zuständigen Bediensteten des ersuchten Mitgliedstaats bei | 3. die zuständigen Bediensteten des ersuchten Mitgliedstaats bei |
| Gerichtsverfahren in diesem Mitgliedstaat unterstützen dürfen. | Gerichtsverfahren in diesem Mitgliedstaat unterstützen dürfen. |
| Sofern dies nach den geltenden Rechtsvorschriften im ersuchten | Sofern dies nach den geltenden Rechtsvorschriften im ersuchten |
| Mitgliedstaat zulässig ist, kann die Vereinbarung in Bezug auf Absatz | Mitgliedstaat zulässig ist, kann die Vereinbarung in Bezug auf Absatz |
| 1 Nr. 2 vorsehen, dass von der belgischen Behörde ermächtigte | 1 Nr. 2 vorsehen, dass von der belgischen Behörde ermächtigte |
| Bedienstete Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen. | Bedienstete Einzelpersonen befragen und Aufzeichnungen prüfen dürfen. |
| § 2 - Von der belgischen Behörde ermächtigte Bedienstete, die die | § 2 - Von der belgischen Behörde ermächtigte Bedienstete, die die |
| Möglichkeiten des Paragraphen 1 nutzen, müssen jederzeit eine | Möglichkeiten des Paragraphen 1 nutzen, müssen jederzeit eine |
| schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und | schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und |
| dienstliche Stellung hervorgehen. | dienstliche Stellung hervorgehen. |
| Abschnitt 2 - Zustellungsersuchen | Abschnitt 2 - Zustellungsersuchen |
| Art. 8 - § 1 - Die belgische Behörde kann eine ausländische Behörde um | Art. 8 - § 1 - Die belgische Behörde kann eine ausländische Behörde um |
| die Zustellung aller mit einer Forderung gemäss Artikel 3 oder mit | die Zustellung aller mit einer Forderung gemäss Artikel 3 oder mit |
| deren Beitreibung zusammenhängenden Dokumente ersuchen, | deren Beitreibung zusammenhängenden Dokumente ersuchen, |
| einschliesslich der gerichtlichen, die von den belgischen | einschliesslich der gerichtlichen, die von den belgischen |
| Verwaltungsbehörden stammen. | Verwaltungsbehörden stammen. |
| § 2 - Dem Ersuchen um Zustellung ist ein Standardformblatt beizufügen, | § 2 - Dem Ersuchen um Zustellung ist ein Standardformblatt beizufügen, |
| das mindestens die nachstehenden Angaben enthält: | das mindestens die nachstehenden Angaben enthält: |
| 1. Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung | 1. Name, Anschrift und sonstige einschlägige Angaben zur Feststellung |
| des Empfängers, | des Empfängers, |
| 2. Zweck der Zustellung und Frist, innerhalb deren die Zustellung | 2. Zweck der Zustellung und Frist, innerhalb deren die Zustellung |
| erfolgen sollte, | erfolgen sollte, |
| 3. Bezeichnung des beigefügten Dokuments und Art und Höhe der | 3. Bezeichnung des beigefügten Dokuments und Art und Höhe der |
| betroffenen Forderung, | betroffenen Forderung, |
| 4. Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich: | 4. Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich: |
| a) der für das beigefügte Dokument zuständigen Stelle und, falls | a) der für das beigefügte Dokument zuständigen Stelle und, falls |
| hiervon abweichend, | hiervon abweichend, |
| b) der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu dem zugestellten Dokument | b) der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu dem zugestellten Dokument |
| oder zu den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, | oder zu den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, |
| eingeholt werden können. | eingeholt werden können. |
| § 3 - Die belgische Behörde stellt ein Ersuchen um Zustellung gemäss | § 3 - Die belgische Behörde stellt ein Ersuchen um Zustellung gemäss |
| vorliegendem Artikel nur dann, wenn es den belgischen | vorliegendem Artikel nur dann, wenn es den belgischen |
| Verwaltungsbehörden nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäss | Verwaltungsbehörden nicht möglich ist, das betreffende Dokument gemäss |
| den in Belgien geltenden Vorschriften für die Zustellung von | den in Belgien geltenden Vorschriften für die Zustellung von |
| Dokumenten zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung | Dokumenten zuzustellen oder wenn eine solche Zustellung |
| unverhältnismässige Schwierigkeiten aufwerfen würde. | unverhältnismässige Schwierigkeiten aufwerfen würde. |
| Art. 9 - Die in Artikel 8 vorgesehene Zustellung lässt jede andere | Art. 9 - Die in Artikel 8 vorgesehene Zustellung lässt jede andere |
| Form der Zustellung durch die zuständige belgische Verwaltungsbehörde | Form der Zustellung durch die zuständige belgische Verwaltungsbehörde |
| entsprechend den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und | entsprechend den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und |
| der belgischen Verwaltungspraxis unberührt. | der belgischen Verwaltungspraxis unberührt. |
| Die zuständige belgische Verwaltungsbehörde kann einer Person im | Die zuständige belgische Verwaltungsbehörde kann einer Person im |
| Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats jedes Dokument auch direkt per | Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats jedes Dokument auch direkt per |
| Einschreiben oder auf elektronischem Wege zustellen. | Einschreiben oder auf elektronischem Wege zustellen. |
| Abschnitt 3 - Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmassnahmen | Abschnitt 3 - Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmassnahmen |
| Art. 10 - § 1 - Die belgische Behörde kann einer ausländischen Behörde | Art. 10 - § 1 - Die belgische Behörde kann einer ausländischen Behörde |
| ein Ersuchen um Beitreibung von Forderungen, für die ein | ein Ersuchen um Beitreibung von Forderungen, für die ein |
| Vollstreckungstitel besteht, übermitteln. | Vollstreckungstitel besteht, übermitteln. |
| Ausgenommen in den Fällen, auf die Artikel 25 § 2 Anwendung findet, | Ausgenommen in den Fällen, auf die Artikel 25 § 2 Anwendung findet, |
| kann die belgische Behörde kein Beitreibungsersuchen stellen, falls | kann die belgische Behörde kein Beitreibungsersuchen stellen, falls |
| und solange die Forderung und/oder der Titel für ihre Vollstreckung in | und solange die Forderung und/oder der Titel für ihre Vollstreckung in |
| Belgien angefochten werden. | Belgien angefochten werden. |
| § 2 - Die belgische Behörde kann ein Beitreibungsersuchen erst | § 2 - Die belgische Behörde kann ein Beitreibungsersuchen erst |
| stellen, wenn alle in Belgien geltenden Beitreibungsverfahren | stellen, wenn alle in Belgien geltenden Beitreibungsverfahren |
| durchgeführt wurden, ausgenommen in folgenden Fällen: | durchgeführt wurden, ausgenommen in folgenden Fällen: |
| 1. Es ist offensichtlich, dass keine Vermögensgegenstände für die | 1. Es ist offensichtlich, dass keine Vermögensgegenstände für die |
| Beitreibung in Belgien vorhanden sind oder dass solche Verfahren nicht | Beitreibung in Belgien vorhanden sind oder dass solche Verfahren nicht |
| zur vollständigen Begleichung der Forderung führen, und der belgischen | zur vollständigen Begleichung der Forderung führen, und der belgischen |
| Behörde liegen konkrete Informationen vor, wonach die betreffende | Behörde liegen konkrete Informationen vor, wonach die betreffende |
| Person über Vermögensgegenstände im ersuchten Mitgliedstaat verfügt. | Person über Vermögensgegenstände im ersuchten Mitgliedstaat verfügt. |
| 2. Die Durchführung dieser Verfahren in Belgien würde | 2. Die Durchführung dieser Verfahren in Belgien würde |
| unverhältnismässige Schwierigkeiten aufwerfen. | unverhältnismässige Schwierigkeiten aufwerfen. |
| § 3 - Erlangt die belgische Behörde im Zusammenhang mit der Forderung, | § 3 - Erlangt die belgische Behörde im Zusammenhang mit der Forderung, |
| die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, zweckdienliche | die dem Beitreibungsersuchen zugrunde liegt, zweckdienliche |
| Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ausländische | Informationen, so leitet sie diese unverzüglich an die ausländische |
| Behörde weiter. | Behörde weiter. |
| Art. 11 - § 1 - Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher | Art. 11 - § 1 - Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher |
| Vollstreckungstitel beizufügen. | Vollstreckungstitel beizufügen. |
| Dieser einheitliche Vollstreckungstitel, dessen Inhalt im Wesentlichen | Dieser einheitliche Vollstreckungstitel, dessen Inhalt im Wesentlichen |
| dem des ursprünglichen Vollstreckungstitels entspricht, enthält | dem des ursprünglichen Vollstreckungstitels entspricht, enthält |
| mindestens die nachstehenden Angaben: | mindestens die nachstehenden Angaben: |
| 1. Angaben zur Feststellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels, | 1. Angaben zur Feststellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels, |
| eine Beschreibung der Forderung, einschliesslich Angaben zur Art der | eine Beschreibung der Forderung, einschliesslich Angaben zur Art der |
| Forderung, des von der Forderung abgedeckten Zeitraums, sämtliche für | Forderung, des von der Forderung abgedeckten Zeitraums, sämtliche für |
| die Beitreibung wichtigen Termine, den Betrag der Forderung und ihrer | die Beitreibung wichtigen Termine, den Betrag der Forderung und ihrer |
| Bestandteile, wie Hauptsumme, aufgelaufene Zinsen und so weiter, | Bestandteile, wie Hauptsumme, aufgelaufene Zinsen und so weiter, |
| 2. Name und andere einschlägige Angaben zur Feststellung des | 2. Name und andere einschlägige Angaben zur Feststellung des |
| Schuldners, | Schuldners, |
| 3. Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich: | 3. Name, Anschrift und sonstige Verbindungsdaten bezüglich: |
| a) der für die Festsetzung der Forderung zuständigen Stelle und, falls | a) der für die Festsetzung der Forderung zuständigen Stelle und, falls |
| hiervon abweichend, | hiervon abweichend, |
| b) der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu der Forderung oder zu den | b) der Stelle, bei der weitere Auskünfte zu der Forderung oder zu den |
| Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, eingeholt werden | Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, eingeholt werden |
| können. | können. |
| § 2 - Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung können weitere von | § 2 - Dem Ersuchen um Beitreibung einer Forderung können weitere von |
| der zuständigen belgischen Verwaltung zu der Forderung ausgestellte | der zuständigen belgischen Verwaltung zu der Forderung ausgestellte |
| Dokumente beigefügt werden. | Dokumente beigefügt werden. |
| Art. 12 - § 1 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde | Art. 12 - § 1 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde |
| unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme ihres | unverzüglich jede nachfolgende Änderung oder Rücknahme ihres |
| Beitreibungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder | Beitreibungsersuchens unter Angabe der Gründe für die Änderung oder |
| Rücknahme mit. | Rücknahme mit. |
| § 2 - Geht die Änderung des Ersuchens auf eine Entscheidung der | § 2 - Geht die Änderung des Ersuchens auf eine Entscheidung der |
| zuständigen Instanz über die in Artikel 24 § 1 erwähnte Anfechtung | zuständigen Instanz über die in Artikel 24 § 1 erwähnte Anfechtung |
| zurück, so teilt die belgische Behörde der ausländischen Behörde diese | zurück, so teilt die belgische Behörde der ausländischen Behörde diese |
| Entscheidung mit und übermittelt ihr eine geänderte Fassung des | Entscheidung mit und übermittelt ihr eine geänderte Fassung des |
| einheitlichen Vollstreckungstitels. | einheitlichen Vollstreckungstitels. |
| Artikel 11, 24 und 25 gelten für die neue Fassung des | Artikel 11, 24 und 25 gelten für die neue Fassung des |
| Vollstreckungstitels. | Vollstreckungstitels. |
| Art. 13 - Die belgische Behörde kann die ausländische Behörde | Art. 13 - Die belgische Behörde kann die ausländische Behörde |
| ersuchen, Sicherungsmassnahmen zu treffen, um die Beitreibung | ersuchen, Sicherungsmassnahmen zu treffen, um die Beitreibung |
| sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel in | sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der Vollstreckungstitel in |
| Belgien zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird, | Belgien zum Zeitpunkt der Stellung des Ersuchens angefochten wird, |
| oder wenn für die Forderung noch kein Vollstreckungstitel erlassen | oder wenn für die Forderung noch kein Vollstreckungstitel erlassen |
| wurde, falls die Sicherungsmassnahmen nach belgischem Recht und | wurde, falls die Sicherungsmassnahmen nach belgischem Recht und |
| belgischer Verwaltungspraxis in einer vergleichbaren Situation auch | belgischer Verwaltungspraxis in einer vergleichbaren Situation auch |
| möglich sind. | möglich sind. |
| Dem Ersuchen um Sicherungsmassnahmen können weitere von der | Dem Ersuchen um Sicherungsmassnahmen können weitere von der |
| zuständigen belgischen Verwaltung zu der Forderung ausgestellte | zuständigen belgischen Verwaltung zu der Forderung ausgestellte |
| Dokumente beigefügt werden. | Dokumente beigefügt werden. |
| Art. 14 - Damit Artikel 13 wirksam wird, gelten Artikel 10 § 3, | Art. 14 - Damit Artikel 13 wirksam wird, gelten Artikel 10 § 3, |
| Artikel 12, Artikel 20 § 1 und 2 und die Artikel 24 und 25 sinngemäss. | Artikel 12, Artikel 20 § 1 und 2 und die Artikel 24 und 25 sinngemäss. |
| KAPITEL 5 - Regeln, nach denen Belgien einem Mitgliedstaat Amtshilfe | KAPITEL 5 - Regeln, nach denen Belgien einem Mitgliedstaat Amtshilfe |
| gewährt | gewährt |
| Abschnitt 1 - Auskunftsersuchen | Abschnitt 1 - Auskunftsersuchen |
| Art. 15 - § 1 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde erteilt die | Art. 15 - § 1 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde erteilt die |
| belgische Behörde dieser alle Auskünfte, die bei der Beitreibung einer | belgische Behörde dieser alle Auskünfte, die bei der Beitreibung einer |
| Forderung gemäss Artikel 3 voraussichtlich für die ausländische | Forderung gemäss Artikel 3 voraussichtlich für die ausländische |
| Behörde erheblich sein können. | Behörde erheblich sein können. |
| Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die belgische Behörde die | Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die belgische Behörde die |
| Durchführung aller dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen. | Durchführung aller dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen. |
| § 2 - Die belgische Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu | § 2 - Die belgische Behörde ist nicht gehalten, Auskünfte zu |
| übermitteln: | übermitteln: |
| 1. die sie sich für die Beitreibung derartiger, in Belgien | 1. die sie sich für die Beitreibung derartiger, in Belgien |
| entstandener Forderungen nicht beschaffen könnte, | entstandener Forderungen nicht beschaffen könnte, |
| 2. mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben | 2. mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben |
| würde, | würde, |
| 3. deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung | 3. deren Mitteilung die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung |
| Belgiens verletzen würde. | Belgiens verletzen würde. |
| § 3 - Die belgische Behörde kann die Erteilung von Informationen nicht | § 3 - Die belgische Behörde kann die Erteilung von Informationen nicht |
| nur deshalb ablehnen, weil die Informationen sich bei einer Bank, | nur deshalb ablehnen, weil die Informationen sich bei einer Bank, |
| einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder | einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder |
| Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person | Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person |
| beziehen. | beziehen. |
| § 4 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde mit, aus | § 4 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde mit, aus |
| welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann. | welchen Gründen dem Auskunftsersuchen nicht stattgegeben werden kann. |
| Art. 16 - § 1 - Die belgische Behörde kann mit einer ausländischen | Art. 16 - § 1 - Die belgische Behörde kann mit einer ausländischen |
| Behörde vereinbaren, dass unter den von der belgischen Behörde | Behörde vereinbaren, dass unter den von der belgischen Behörde |
| festgelegten Voraussetzungen von der ausländischen Behörde ermächtigte | festgelegten Voraussetzungen von der ausländischen Behörde ermächtigte |
| Bedienstete: | Bedienstete: |
| 1. in Belgien in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die | 1. in Belgien in den Amtsräumen zugegen sein dürfen, in denen die |
| Verwaltungsbehörden ihre Tätigkeit ausüben, | Verwaltungsbehörden ihre Tätigkeit ausüben, |
| 2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im | 2. bei den behördlichen Ermittlungen zugegen sein dürfen, die im |
| belgischen Hoheitsgebiet geführt werden, | belgischen Hoheitsgebiet geführt werden, |
| 3. die zuständigen belgischen Bediensteten bei Gerichtsverfahren in | 3. die zuständigen belgischen Bediensteten bei Gerichtsverfahren in |
| Belgien unterstützen dürfen. | Belgien unterstützen dürfen. |
| Sofern dies nach den belgischen Rechtsvorschriften zulässig ist, kann | Sofern dies nach den belgischen Rechtsvorschriften zulässig ist, kann |
| die Vereinbarung in Bezug auf Absatz 1 Nr. 2 vorsehen, dass | die Vereinbarung in Bezug auf Absatz 1 Nr. 2 vorsehen, dass |
| Bedienstete der ausländischen Behörde Einzelpersonen befragen und | Bedienstete der ausländischen Behörde Einzelpersonen befragen und |
| Aufzeichnungen prüfen dürfen. | Aufzeichnungen prüfen dürfen. |
| § 2 - Von der ausländischen Behörde ermächtigte Bedienstete, die die | § 2 - Von der ausländischen Behörde ermächtigte Bedienstete, die die |
| Möglichkeiten des Paragraphen 1 nutzen, müssen jederzeit eine | Möglichkeiten des Paragraphen 1 nutzen, müssen jederzeit eine |
| schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und | schriftliche Vollmacht vorlegen können, aus der ihre Identität und |
| dienstliche Stellung hervorgehen. | dienstliche Stellung hervorgehen. |
| Abschnitt 2 - Zustellungsersuchen | Abschnitt 2 - Zustellungsersuchen |
| Art. 17 - § 1 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde stellt die | Art. 17 - § 1 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde stellt die |
| belgische Behörde dem Empfänger alle mit einer Forderung gemäss | belgische Behörde dem Empfänger alle mit einer Forderung gemäss |
| Artikel 3 oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden Dokumente, | Artikel 3 oder mit deren Beitreibung zusammenhängenden Dokumente, |
| einschliesslich der gerichtlichen, zu, die von der Behörde des | einschliesslich der gerichtlichen, zu, die von der Behörde des |
| ersuchenden Mitgliedstaats stammen, insofern dieses | ersuchenden Mitgliedstaats stammen, insofern dieses |
| Zustellungsersuchen die in Artikel 8 § 2 aufgezählten Bedingungen | Zustellungsersuchen die in Artikel 8 § 2 aufgezählten Bedingungen |
| erfüllt. | erfüllt. |
| § 2 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde | § 2 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde |
| unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst | unverzüglich mit, was aufgrund dieses Zustellungsersuchens veranlasst |
| wurde, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger das Dokument | wurde, und insbesondere, an welchem Tag dem Empfänger das Dokument |
| zugestellt worden ist. | zugestellt worden ist. |
| Art. 18 - Die belgische Behörde gewährleistet, dass die Zustellung in | Art. 18 - Die belgische Behörde gewährleistet, dass die Zustellung in |
| Belgien gemäss den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen | Belgien gemäss den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen |
| und der belgischen Verwaltungspraxis erfolgt. | und der belgischen Verwaltungspraxis erfolgt. |
| Abschnitt 3 - Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmassnahmen | Abschnitt 3 - Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmassnahmen |
| Art. 19 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde nimmt die belgische | Art. 19 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde nimmt die belgische |
| Behörde die Beitreibung von Forderungen vor, für die im ersuchenden | Behörde die Beitreibung von Forderungen vor, für die im ersuchenden |
| Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht. | Mitgliedstaat ein Vollstreckungstitel besteht. |
| Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher Vollstreckungstitel | Jedem Beitreibungsersuchen ist ein einheitlicher Vollstreckungstitel |
| beizufügen, der die in Artikel 11 § 1 aufgezählten Bedingungen | beizufügen, der die in Artikel 11 § 1 aufgezählten Bedingungen |
| erfüllt. Dieser einheitliche Vollstreckungstitel ermöglicht die | erfüllt. Dieser einheitliche Vollstreckungstitel ermöglicht die |
| Vollstreckung und Sicherungspfändung in Belgien und ist die alleinige | Vollstreckung und Sicherungspfändung in Belgien und ist die alleinige |
| Grundlage für die in Belgien aufgrund dieses Beitreibungsersuchens zu | Grundlage für die in Belgien aufgrund dieses Beitreibungsersuchens zu |
| ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmassnahmen. Der einheitliche | ergreifenden Beitreibungs- und Sicherungsmassnahmen. Der einheitliche |
| Vollstreckungstitel muss nicht durch einen besonderen Akt anerkannt, | Vollstreckungstitel muss nicht durch einen besonderen Akt anerkannt, |
| ergänzt oder ersetzt werden. | ergänzt oder ersetzt werden. |
| Art. 20 - § 1 - Zum Zwecke der Beitreibung in Belgien wird jede | Art. 20 - § 1 - Zum Zwecke der Beitreibung in Belgien wird jede |
| Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine | Forderung, für die ein Beitreibungsersuchen vorliegt, wie eine |
| belgische Forderung behandelt, sofern im vorliegenden Gesetz nichts | belgische Forderung behandelt, sofern im vorliegenden Gesetz nichts |
| anderes bestimmt ist. Die belgischen Verwaltungsbehörden üben die | anderes bestimmt ist. Die belgischen Verwaltungsbehörden üben die |
| Befugnisse aus und wenden die Verfahren an, die in den geltenden | Befugnisse aus und wenden die Verfahren an, die in den geltenden |
| belgischen Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen für | belgischen Gesetzes-, Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen für |
| Forderungen aus gleichen oder - in Ermangelung gleicher - aus | Forderungen aus gleichen oder - in Ermangelung gleicher - aus |
| vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind. | vergleichbaren Steuern oder Abgaben vorgesehen sind. |
| Sind die belgischen Verwaltungsbehörden der Auffassung, dass in ihrem | Sind die belgischen Verwaltungsbehörden der Auffassung, dass in ihrem |
| Hoheitsgebiet keine gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben | Hoheitsgebiet keine gleichen oder vergleichbaren Steuern oder Abgaben |
| erhoben werden, so üben sie die Befugnisse aus und wenden die | erhoben werden, so üben sie die Befugnisse aus und wenden die |
| Verfahren an, die in den geltenden belgischen Gesetzes-, Verordnungs- | Verfahren an, die in den geltenden belgischen Gesetzes-, Verordnungs- |
| oder Verwaltungsbestimmungen für Forderungen aus Einkommensteuern | oder Verwaltungsbestimmungen für Forderungen aus Einkommensteuern |
| vorgesehen sind. | vorgesehen sind. |
| Ausländische Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht wird, geniessen | Ausländische Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht wird, geniessen |
| jedoch keine Vorrechte. | jedoch keine Vorrechte. |
| Die Beitreibung der Forderung durch die belgischen Verwaltungsbehörden | Die Beitreibung der Forderung durch die belgischen Verwaltungsbehörden |
| erfolgt in Euro. | erfolgt in Euro. |
| § 2 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde | § 2 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde |
| unverzüglich die Massnahmen mit, die sie in Bezug auf das | unverzüglich die Massnahmen mit, die sie in Bezug auf das |
| Beitreibungsersuchen ergriffen hat. | Beitreibungsersuchen ergriffen hat. |
| § 3 - Ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Beitreibungsersuchens | § 3 - Ab dem Zeitpunkt des Eingangs des Beitreibungsersuchens |
| berechnet die belgische Behörde die anwendbaren Verzugszinsen. | berechnet die belgische Behörde die anwendbaren Verzugszinsen. |
| § 4 - Die belgische Behörde kann, sofern die belgischen Gesetzes-, | § 4 - Die belgische Behörde kann, sofern die belgischen Gesetzes-, |
| Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen dies zulassen, dem Schuldner | Verordnungs- oder Verwaltungsbestimmungen dies zulassen, dem Schuldner |
| eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren und sie kann | eine Zahlungsfrist einräumen oder Ratenzahlung gewähren und sie kann |
| entsprechende Zinsen berechnen. Sie unterrichtet die ersuchende | entsprechende Zinsen berechnen. Sie unterrichtet die ersuchende |
| Behörde anschliessend davon. | Behörde anschliessend davon. |
| § 5 - Unbeschadet des Artikels 28 § 1 überweist die belgische Behörde | § 5 - Unbeschadet des Artikels 28 § 1 überweist die belgische Behörde |
| der ausländischen Behörde die im Zusammenhang mit der Forderung | der ausländischen Behörde die im Zusammenhang mit der Forderung |
| beigetriebenen Beträge und die Zinsen nach den Paragraphen 3 und 4. | beigetriebenen Beträge und die Zinsen nach den Paragraphen 3 und 4. |
| Art. 21 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde trifft die | Art. 21 - Auf Ersuchen einer ausländischen Behörde trifft die |
| belgische Behörde, sofern dies nach belgischem Recht zulässig ist und | belgische Behörde, sofern dies nach belgischem Recht zulässig ist und |
| im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmassnahmen, um die | im Einklang mit ihrer Verwaltungspraxis, Sicherungsmassnahmen, um die |
| Beitreibung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der | Beitreibung sicherzustellen, wenn eine Forderung oder der |
| Vollstreckungstitel im ersuchenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der | Vollstreckungstitel im ersuchenden Mitgliedstaat zum Zeitpunkt der |
| Stellung des Ersuchens angefochten wird, oder wenn für die Forderung | Stellung des Ersuchens angefochten wird, oder wenn für die Forderung |
| im ersuchenden Mitgliedstaat noch kein Vollstreckungstitel erlassen | im ersuchenden Mitgliedstaat noch kein Vollstreckungstitel erlassen |
| wurde, falls die Sicherungsmassnahmen nach dem nationalen Recht und | wurde, falls die Sicherungsmassnahmen nach dem nationalen Recht und |
| der Verwaltungspraxis des ersuchenden Mitgliedstaats in einer | der Verwaltungspraxis des ersuchenden Mitgliedstaats in einer |
| vergleichbaren Situation auch möglich sind. | vergleichbaren Situation auch möglich sind. |
| Das Dokument, das gegebenenfalls im ersuchenden Mitgliedstaat | Das Dokument, das gegebenenfalls im ersuchenden Mitgliedstaat |
| Sicherungsmassnahmen in Bezug auf die Forderung, für die um Amtshilfe | Sicherungsmassnahmen in Bezug auf die Forderung, für die um Amtshilfe |
| ersucht wird, ermöglicht, muss nicht durch einen besonderen Akt | ersucht wird, ermöglicht, muss nicht durch einen besonderen Akt |
| anerkannt, ergänzt oder ersetzt werden. | anerkannt, ergänzt oder ersetzt werden. |
| Damit die Absätze 1 und 2 wirksam werden, gelten Artikel 20 §§ 1 und 2 | Damit die Absätze 1 und 2 wirksam werden, gelten Artikel 20 §§ 1 und 2 |
| und die Artikel 22, 24 und 25 sinngemäss. | und die Artikel 22, 24 und 25 sinngemäss. |
| Art. 22 - Übermittelt die ausländische Behörde der belgischen Behörde | Art. 22 - Übermittelt die ausländische Behörde der belgischen Behörde |
| eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels, dann | eine geänderte Fassung des einheitlichen Vollstreckungstitels, dann |
| ergreift die belgische Behörde weitere Beitreibungsmassnahmen auf der | ergreift die belgische Behörde weitere Beitreibungsmassnahmen auf der |
| Grundlage des geänderten Vollstreckungstitels. | Grundlage des geänderten Vollstreckungstitels. |
| Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen, die in Belgien bereits auf | Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen, die in Belgien bereits auf |
| der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels | der Grundlage des ursprünglichen einheitlichen Vollstreckungstitels |
| ergriffen wurden, können aufgrund des geänderten Vollstreckungstitels | ergriffen wurden, können aufgrund des geänderten Vollstreckungstitels |
| fortgeführt werden, sofern die Änderung des Ersuchens nicht darauf | fortgeführt werden, sofern die Änderung des Ersuchens nicht darauf |
| zurückzuführen ist, dass der ursprüngliche Vollstreckungstitel im | zurückzuführen ist, dass der ursprüngliche Vollstreckungstitel im |
| ersuchenden Mitgliedstaat oder der einheitliche Vollstreckungstitel in | ersuchenden Mitgliedstaat oder der einheitliche Vollstreckungstitel in |
| Belgien ungültig ist. | Belgien ungültig ist. |
| Die Artikel 19, 24 und 25 gelten für die neue Fassung des | Die Artikel 19, 24 und 25 gelten für die neue Fassung des |
| Vollstreckungstitels. | Vollstreckungstitels. |
| Abschnitt 4 - Grenzen der Verpflichtungen der belgischen Behörde | Abschnitt 4 - Grenzen der Verpflichtungen der belgischen Behörde |
| Art. 23 - § 1 - Die belgische Behörde ist nicht verpflichtet, die in | Art. 23 - § 1 - Die belgische Behörde ist nicht verpflichtet, die in |
| den Artikeln 19 bis 22 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, falls die | den Artikeln 19 bis 22 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, falls die |
| Beitreibung der Forderung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des | Beitreibung der Forderung aus Gründen, die auf die Verhältnisse des |
| Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder | Schuldners zurückzuführen sind, erhebliche wirtschaftliche oder |
| soziale Schwierigkeiten in Belgien bewirken könnte, sofern die | soziale Schwierigkeiten in Belgien bewirken könnte, sofern die |
| belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und die belgische | belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und die belgische |
| Verwaltungspraxis eine solche Ausnahme für belgische Forderungen | Verwaltungspraxis eine solche Ausnahme für belgische Forderungen |
| zulassen. | zulassen. |
| § 2 - Die belgische Behörde ist nicht verpflichtet, die in Artikel 15 | § 2 - Die belgische Behörde ist nicht verpflichtet, die in Artikel 15 |
| bis 22 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn sich das ursprüngliche | bis 22 vorgesehene Amtshilfe zu leisten, wenn sich das ursprüngliche |
| Ersuchen um Amtshilfe gemäss den Artikeln 15, 16, 17, 19 oder 21 auf | Ersuchen um Amtshilfe gemäss den Artikeln 15, 16, 17, 19 oder 21 auf |
| Forderungen bezieht, die - gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in | Forderungen bezieht, die - gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem sie in |
| dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurden - zum Datum des | dem ersuchenden Mitgliedstaat fällig wurden - zum Datum des |
| ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre waren. | ursprünglichen Amtshilfeersuchens älter als fünf Jahre waren. |
| Im Falle der Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen | Im Falle der Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen |
| Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden | Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchenden |
| Mitgliedstaat läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem im | Mitgliedstaat läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt, zu dem im |
| ersuchenden Mitgliedstaat festgestellt wird, dass eine Anfechtung der | ersuchenden Mitgliedstaat festgestellt wird, dass eine Anfechtung der |
| Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist. | Forderung oder des Vollstreckungstitels nicht mehr möglich ist. |
| Gewährt der ersuchende Mitgliedstaat einen Zahlungsaufschub oder eine | Gewährt der ersuchende Mitgliedstaat einen Zahlungsaufschub oder eine |
| Ratenzahlung, so läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt des Endes | Ratenzahlung, so läuft die Fünfjahresfrist ab dem Zeitpunkt des Endes |
| der gesamten Zahlungsfrist. | der gesamten Zahlungsfrist. |
| In diesen Fällen ist die belgische Behörde allerdings nicht | In diesen Fällen ist die belgische Behörde allerdings nicht |
| verpflichtet, Amtshilfe bei Forderungen zu leisten, die - gerechnet ab | verpflichtet, Amtshilfe bei Forderungen zu leisten, die - gerechnet ab |
| dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung in dem ersuchenden Mitgliedstaat | dem Zeitpunkt, zu dem die Forderung in dem ersuchenden Mitgliedstaat |
| fällig wurde - älter als zehn Jahre sind. | fällig wurde - älter als zehn Jahre sind. |
| § 3 - Die belgische Behörde leistet keine Amtshilfe, wenn die unter | § 3 - Die belgische Behörde leistet keine Amtshilfe, wenn die unter |
| das vorliegende Gesetz und die Dekrete und Ordonnanzen zur Umsetzung | das vorliegende Gesetz und die Dekrete und Ordonnanzen zur Umsetzung |
| der Richtlinie fallenden Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht | der Richtlinie fallenden Forderungen, für die um Amtshilfe ersucht |
| wird, insgesamt weniger als 1.500 EUR betragen. | wird, insgesamt weniger als 1.500 EUR betragen. |
| § 4 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde mit, aus | § 4 - Die belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde mit, aus |
| welchen Gründen dem Amtshilfeersuchen nicht stattgegeben werden kann. | welchen Gründen dem Amtshilfeersuchen nicht stattgegeben werden kann. |
| KAPITEL 6 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 6 - Allgemeine Bestimmungen |
| Abschnitt 1 - Streitigkeiten | Abschnitt 1 - Streitigkeiten |
| Art. 24 - § 1 - Streitigkeiten in Bezug auf eine in Belgien | Art. 24 - § 1 - Streitigkeiten in Bezug auf eine in Belgien |
| entstandene Forderung, auf den ursprünglichen belgischen | entstandene Forderung, auf den ursprünglichen belgischen |
| Vollstreckungstitel oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für | Vollstreckungstitel oder auf den einheitlichen Vollstreckungstitel für |
| die Vollstreckung in einem Mitgliedstaat und Streitigkeiten in Bezug | die Vollstreckung in einem Mitgliedstaat und Streitigkeiten in Bezug |
| auf die Gültigkeit einer Zustellung auf Ersuchen der belgischen | auf die Gültigkeit einer Zustellung auf Ersuchen der belgischen |
| Behörde fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen belgischen | Behörde fallen in die Zuständigkeit der einschlägigen belgischen |
| Instanz. | Instanz. |
| Wurde ein Rechtsbehelf gemäss Absatz 1 bei der zuständigen belgischen | Wurde ein Rechtsbehelf gemäss Absatz 1 bei der zuständigen belgischen |
| Instanz eingelegt, so teilt die belgische Behörde dies der | Instanz eingelegt, so teilt die belgische Behörde dies der |
| betreffenden ausländischen Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang | betreffenden ausländischen Behörde mit und gibt an, in welchem Umfang |
| die Forderung nicht angefochten wird. | die Forderung nicht angefochten wird. |
| Werden im Verlauf des Beitreibungsverfahrens in Belgien die | Werden im Verlauf des Beitreibungsverfahrens in Belgien die |
| ausländische Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel eines | ausländische Forderung, der ursprüngliche Vollstreckungstitel eines |
| Mitgliedstaats oder der einheitliche Vollstreckungstitel für die | Mitgliedstaats oder der einheitliche Vollstreckungstitel für die |
| Vollstreckung in Belgien von einer betroffenen Partei angefochten, so | Vollstreckung in Belgien von einer betroffenen Partei angefochten, so |
| unterrichtet die belgische Behörde diese Partei darüber, dass sie den | unterrichtet die belgische Behörde diese Partei darüber, dass sie den |
| Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaats, aus dem | Rechtsbehelf bei der zuständigen Instanz des Mitgliedstaats, aus dem |
| die Forderung stammt, nach dessen Recht einzulegen hat. | die Forderung stammt, nach dessen Recht einzulegen hat. |
| § 2 - Bei Streitigkeiten in Bezug auf die in Belgien im Rahmen der | § 2 - Bei Streitigkeiten in Bezug auf die in Belgien im Rahmen der |
| Amtshilfe ergriffenen Beitreibungsmassnahmen oder in Bezug auf die | Amtshilfe ergriffenen Beitreibungsmassnahmen oder in Bezug auf die |
| Gültigkeit einer in Belgien im Rahmen der Amtshilfe erfolgten | Gültigkeit einer in Belgien im Rahmen der Amtshilfe erfolgten |
| Zustellung ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen belgischen Instanz | Zustellung ist der Rechtsbehelf bei der zuständigen belgischen Instanz |
| nach den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einzulegen. | nach den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen einzulegen. |
| Art. 25 - § 1 - Sobald die belgische Behörde die Mitteilung nach | Art. 25 - § 1 - Sobald die belgische Behörde die Mitteilung nach |
| Artikel 24 § 1 Absatz 3 entweder durch die ausländische Behörde oder | Artikel 24 § 1 Absatz 3 entweder durch die ausländische Behörde oder |
| durch die betroffene Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer | durch die betroffene Partei erhalten hat, setzt sie in Erwartung einer |
| Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren für den | Entscheidung der zuständigen Instanz das Beitreibungsverfahren für den |
| angefochtenen Teilbetrag der Forderung aus, es sei denn, die | angefochtenen Teilbetrag der Forderung aus, es sei denn, die |
| ausländische Behörde bittet um Beitreibung des angefochtenen | ausländische Behörde bittet um Beitreibung des angefochtenen |
| Teilbetrags der Forderung. | Teilbetrags der Forderung. |
| Auf Ersuchen der ausländischen Behörde oder sofern von der belgischen | Auf Ersuchen der ausländischen Behörde oder sofern von der belgischen |
| Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des | Behörde anderweitig für notwendig erachtet und unbeschadet des |
| Artikels 21 kann die belgische Behörde Sicherungsmassnahmen treffen, | Artikels 21 kann die belgische Behörde Sicherungsmassnahmen treffen, |
| um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die belgischen Gesetzes- | um die Beitreibung sicherzustellen, soweit die belgischen Gesetzes- |
| und Verordnungsbestimmungen dies zulassen. | und Verordnungsbestimmungen dies zulassen. |
| § 2 - Die belgische Behörde kann nach ihren Gesetzes- und | § 2 - Die belgische Behörde kann nach ihren Gesetzes- und |
| Verordnungsbestimmungen und ihrer Verwaltungspraxis die ausländische | Verordnungsbestimmungen und ihrer Verwaltungspraxis die ausländische |
| Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder des | Behörde um Beitreibung einer angefochtenen Forderung oder des |
| angefochtenen Teilbetrags einer Forderung bitten, sofern die geltenden | angefochtenen Teilbetrags einer Forderung bitten, sofern die geltenden |
| Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und die Verwaltungspraxis des | Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen und die Verwaltungspraxis des |
| Mitgliedstaats dies zulassen. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. | Mitgliedstaats dies zulassen. Ein solches Ersuchen ist zu begründen. |
| Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die belgische Behörde | Wird der Anfechtung später stattgegeben, haftet die belgische Behörde |
| für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaig | für die Erstattung bereits beigetriebener Beträge samt etwaig |
| geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäss den Rechtsvorschriften | geschuldeter Entschädigungsleistungen gemäss den Rechtsvorschriften |
| des ersuchten Mitgliedstaats. | des ersuchten Mitgliedstaats. |
| Unbeschadet des Artikels 13 kann die belgische Behörde die | Unbeschadet des Artikels 13 kann die belgische Behörde die |
| ausländische Behörde ersuchen, Sicherungsmassnahmen zu treffen, um die | ausländische Behörde ersuchen, Sicherungsmassnahmen zu treffen, um die |
| Beitreibung sicherzustellen. | Beitreibung sicherzustellen. |
| § 3 - Ist in Belgien oder in dem betreffenden Mitgliedstaat ein | § 3 - Ist in Belgien oder in dem betreffenden Mitgliedstaat ein |
| Verständigungsverfahren eingeleitet worden und könnte das Ergebnis des | Verständigungsverfahren eingeleitet worden und könnte das Ergebnis des |
| Verfahrens Auswirkungen auf die Forderung haben, die Gegenstand des | Verfahrens Auswirkungen auf die Forderung haben, die Gegenstand des |
| Amtshilfeersuchens ist, so werden die von der belgischen Behörde | Amtshilfeersuchens ist, so werden die von der belgischen Behörde |
| ergriffenen Beitreibungsmassnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens | ergriffenen Beitreibungsmassnahmen bis zum Abschluss dieses Verfahrens |
| gehemmt oder unterbrochen, es sei denn, dass aufgrund von Betrug oder | gehemmt oder unterbrochen, es sei denn, dass aufgrund von Betrug oder |
| Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gegeben ist. Werden die | Insolvenz unmittelbare Dringlichkeit gegeben ist. Werden die |
| Beitreibungsmassnahmen gehemmt oder unterbrochen, so findet § 2 | Beitreibungsmassnahmen gehemmt oder unterbrochen, so findet § 2 |
| Anwendung. | Anwendung. |
| Abschnitt 2 - Verjährung | Abschnitt 2 - Verjährung |
| Art. 26 - § 1 - Fragen betreffend Verjährungsfristen werden | Art. 26 - § 1 - Fragen betreffend Verjährungsfristen werden |
| ausschliesslich durch das Recht des ersuchenden Mitgliedstaats, | ausschliesslich durch das Recht des ersuchenden Mitgliedstaats, |
| einschliesslich Belgiens, geregelt. | einschliesslich Belgiens, geregelt. |
| § 2 - Im Hinblick auf die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der | § 2 - Im Hinblick auf die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der |
| Verjährungsfristen gelten die von oder im Namen der ausländischen | Verjährungsfristen gelten die von oder im Namen der ausländischen |
| Behörde aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführten | Behörde aufgrund eines Amtshilfeersuchens durchgeführten |
| Beitreibungsmassnahmen, die eine Hemmung, Unterbrechung oder | Beitreibungsmassnahmen, die eine Hemmung, Unterbrechung oder |
| Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des | Verlängerung der Verjährungsfrist nach dem geltenden Recht des |
| Mitgliedstaats bewirken, als Massnahmen, die in Belgien dieselbe | Mitgliedstaats bewirken, als Massnahmen, die in Belgien dieselbe |
| Wirkung entfalten, sofern das belgische Recht die entsprechende | Wirkung entfalten, sofern das belgische Recht die entsprechende |
| Wirkung vorsieht. | Wirkung vorsieht. |
| Ist die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist | Ist die Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist |
| nach dem geltenden Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht zulässig, | nach dem geltenden Recht des ersuchten Mitgliedstaats nicht zulässig, |
| gelten die von oder im Namen der ausländischen Behörde aufgrund des | gelten die von oder im Namen der ausländischen Behörde aufgrund des |
| Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmassnahmen, die im Falle | Amtshilfeersuchens durchgeführten Beitreibungsmassnahmen, die im Falle |
| der Durchführung durch oder im Namen der belgischen Behörde in Belgien | der Durchführung durch oder im Namen der belgischen Behörde in Belgien |
| eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist | eine Hemmung, Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist |
| nach belgischem Recht bewirkt hätten, insoweit als in Belgien | nach belgischem Recht bewirkt hätten, insoweit als in Belgien |
| vorgenommen. | vorgenommen. |
| Die Absätzen 1 und 2 berühren nicht das Recht der ersuchenden | Die Absätzen 1 und 2 berühren nicht das Recht der ersuchenden |
| belgischen Behörde, nach belgischem Recht Massnahmen zur Hemmung, | belgischen Behörde, nach belgischem Recht Massnahmen zur Hemmung, |
| Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist zu ergreifen. | Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist zu ergreifen. |
| § 3 - Die ersuchende belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde | § 3 - Die ersuchende belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde |
| jede Massnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um | jede Massnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um |
| Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen ersucht wurde, unterbricht, | Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen ersucht wurde, unterbricht, |
| hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann. | hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann. |
| Die ersuchte belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde jede | Die ersuchte belgische Behörde teilt der ausländischen Behörde jede |
| Massnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um | Massnahme mit, die die Verjährungsfrist der Forderung, für die um |
| Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen ersucht wurde, unterbricht, | Beitreibungs- oder Sicherungsmassnahmen ersucht wurde, unterbricht, |
| hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann. | hemmt oder verlängert oder eine solche Wirkung entfalten kann. |
| Art. 27 - Jedes von der belgischen Behörde gemäss den Artikeln 10 bis | Art. 27 - Jedes von der belgischen Behörde gemäss den Artikeln 10 bis |
| 14 gestellte Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmassnahmen hemmt | 14 gestellte Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmassnahmen hemmt |
| die Verjährung, wenn sich das Ersuchen auf eine natürliche Person | die Verjährung, wenn sich das Ersuchen auf eine natürliche Person |
| bezieht, die ihren Wohnsitz nicht mehr in Belgien hat, oder auf eine | bezieht, die ihren Wohnsitz nicht mehr in Belgien hat, oder auf eine |
| juristische Person, die ihren Gesellschaftssitz, ihre | juristische Person, die ihren Gesellschaftssitz, ihre |
| Hauptniederlassung oder ihren Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz | Hauptniederlassung oder ihren Geschäftsführungs- oder Verwaltungssitz |
| im Ausland hat. Die Hemmung beginnt an dem Tag, an dem das Ersuchen | im Ausland hat. Die Hemmung beginnt an dem Tag, an dem das Ersuchen |
| bei der ausländischen Behörde gestellt wird, und endet an dem Tag, an | bei der ausländischen Behörde gestellt wird, und endet an dem Tag, an |
| dem die ausländische Behörde mitteilt, dass das Ersuchen behandelt | dem die ausländische Behörde mitteilt, dass das Ersuchen behandelt |
| worden ist. | worden ist. |
| Abschnitt 3 - Kosten | Abschnitt 3 - Kosten |
| Art. 28 - § 1 - Die ersuchte belgische Behörde bemüht sich, bei der | Art. 28 - § 1 - Die ersuchte belgische Behörde bemüht sich, bei der |
| betreffenden Person zusätzlich zu den in Artikel 20 § 5 erwähnten | betreffenden Person zusätzlich zu den in Artikel 20 § 5 erwähnten |
| Beträgen die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstandenen | Beträgen die ihr im Zusammenhang mit der Beitreibung entstandenen |
| Kosten nach den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen | Kosten nach den belgischen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen |
| beizutreiben und einzubehalten. | beizutreiben und einzubehalten. |
| § 2 - Die ersuchte belgische Behörde verzichtet auf jegliche | § 2 - Die ersuchte belgische Behörde verzichtet auf jegliche |
| Erstattung der Kosten, die ihr aus der Amtshilfe nach vorliegendem | Erstattung der Kosten, die ihr aus der Amtshilfe nach vorliegendem |
| Gesetz entstehen. | Gesetz entstehen. |
| In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, | In den Fällen, in denen die Beitreibung besondere Probleme bereitet, |
| sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der | sehr hohe Kosten verursacht oder im Rahmen der Bekämpfung der |
| organisierten Kriminalität erfolgt, können die belgische Behörde und | organisierten Kriminalität erfolgt, können die belgische Behörde und |
| die ausländische Behörde besondere auf den jeweiligen Fall bezogene | die ausländische Behörde besondere auf den jeweiligen Fall bezogene |
| Erstattungsmodalitäten vereinbaren. | Erstattungsmodalitäten vereinbaren. |
| § 3 - Die ersuchende belgische Behörde bleibt jedoch gegenüber der | § 3 - Die ersuchende belgische Behörde bleibt jedoch gegenüber der |
| ersuchten ausländischen Behörde für jegliche Kosten und Verluste aus | ersuchten ausländischen Behörde für jegliche Kosten und Verluste aus |
| Handlungen haftbar, die im Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit | Handlungen haftbar, die im Hinblick auf die tatsächliche Begründetheit |
| der Forderung oder die Gültigkeit des von der belgischen Verwaltung | der Forderung oder die Gültigkeit des von der belgischen Verwaltung |
| ausgestellten Vollstreckungstitels für nicht gerechtfertigt befunden | ausgestellten Vollstreckungstitels für nicht gerechtfertigt befunden |
| werden. | werden. |
| Abschnitt 4 - Standardformblätter und Kommunikationsmittel | Abschnitt 4 - Standardformblätter und Kommunikationsmittel |
| Art. 29 - § 1 - Ersuchen um Auskünfte gemäss Artikel 6, um Zustellung | Art. 29 - § 1 - Ersuchen um Auskünfte gemäss Artikel 6, um Zustellung |
| gemäss Artikel 8 § 1, um Beitreibung gemäss Artikel 10 § 1 oder um | gemäss Artikel 8 § 1, um Beitreibung gemäss Artikel 10 § 1 oder um |
| Sicherungsmassnahmen gemäss Artikel 13 Absatz 1 werden mittels eines | Sicherungsmassnahmen gemäss Artikel 13 Absatz 1 werden mittels eines |
| Standardformblatts auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, | Standardformblatts auf elektronischem Wege übermittelt, es sei denn, |
| dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter | dies ist aus technischen Gründen nicht durchführbar. Diese Formblätter |
| werden soweit möglich auch für jede weitere Mitteilung im Zusammenhang | werden soweit möglich auch für jede weitere Mitteilung im Zusammenhang |
| mit dem Ersuchen verwendet. | mit dem Ersuchen verwendet. |
| Der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in einem | Der einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung in einem |
| Mitgliedstaat und das Dokument für das Ergreifen von | Mitgliedstaat und das Dokument für das Ergreifen von |
| Sicherungsmassnahmen durch die ersuchende belgische Behörde und die | Sicherungsmassnahmen durch die ersuchende belgische Behörde und die |
| anderen in den Artikeln 11 und 13 genannten Dokumente sind ebenfalls | anderen in den Artikeln 11 und 13 genannten Dokumente sind ebenfalls |
| auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus | auf elektronischem Wege zu übermitteln, es sei denn, dies ist aus |
| technischen Gründen nicht durchführbar. | technischen Gründen nicht durchführbar. |
| Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte, | Den Standardformblättern können gegebenenfalls Berichte, |
| Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien | Bescheinigungen und andere Dokumente oder beglaubigte Kopien |
| beziehungsweise Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls auf | beziehungsweise Auszüge daraus beigefügt werden, die ebenfalls auf |
| elektronischem Wege zu übermitteln sind, es sei denn, dies ist aus | elektronischem Wege zu übermitteln sind, es sei denn, dies ist aus |
| technischen Gründen nicht durchführbar. | technischen Gründen nicht durchführbar. |
| Auch der Informationsaustausch gemäss Artikel 5 kann auf | Auch der Informationsaustausch gemäss Artikel 5 kann auf |
| Standardformblättern und in elektronischer Form erfolgen. | Standardformblättern und in elektronischer Form erfolgen. |
| § 2 - Paragraph 1 gilt nicht für Auskünfte und Dokumente, die aufgrund | § 2 - Paragraph 1 gilt nicht für Auskünfte und Dokumente, die aufgrund |
| der Anwesenheit in den Amtsräumen in Belgien oder aufgrund der | der Anwesenheit in den Amtsräumen in Belgien oder aufgrund der |
| Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in Belgien gemäss Artikel 16 | Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in Belgien gemäss Artikel 16 |
| erlangt werden. | erlangt werden. |
| § 3 - Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Wege oder auf | § 3 - Erfolgt die Übermittlung nicht auf elektronischem Wege oder auf |
| Standardformblättern, berührt dies nicht die Gültigkeit der erhaltenen | Standardformblättern, berührt dies nicht die Gültigkeit der erhaltenen |
| Auskünfte oder der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen | Auskünfte oder der im Rahmen eines Amtshilfeersuchens ergriffenen |
| Massnahmen. | Massnahmen. |
| Abschnitt 5 - Sprachenregelung | Abschnitt 5 - Sprachenregelung |
| Art. 30 - § 1 - Alle Amtshilfeersuchen, Standardformblätter für die | Art. 30 - § 1 - Alle Amtshilfeersuchen, Standardformblätter für die |
| Zustellung und einheitlichen Vollstreckungstitel werden in der | Zustellung und einheitlichen Vollstreckungstitel werden in der |
| Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats | Amtssprache oder einer der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats |
| übermittelt oder es wird ihnen eine Übersetzung in diese Amtssprache | übermittelt oder es wird ihnen eine Übersetzung in diese Amtssprache |
| beigefügt. Die ersuchende belgische Behörde kann jedoch mit der | beigefügt. Die ersuchende belgische Behörde kann jedoch mit der |
| ausländischen Behörde vereinbaren, dass bestimmte Teile dieser | ausländischen Behörde vereinbaren, dass bestimmte Teile dieser |
| Dokumente in einer anderen Sprache verfasst werden, die nicht | Dokumente in einer anderen Sprache verfasst werden, die nicht |
| Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats | Amtssprache oder eine der Amtssprachen des ersuchten Mitgliedstaats |
| ist. | ist. |
| Der Umstand, dass bestimmte Teile der in Absatz 1 erwähnten Dokumente | Der Umstand, dass bestimmte Teile der in Absatz 1 erwähnten Dokumente |
| in einer Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache oder eine der | in einer Sprache verfasst sind, die nicht Amtssprache oder eine der |
| Amtssprachen des ersuchten Belgischen Staats ist, berührt nicht deren | Amtssprachen des ersuchten Belgischen Staats ist, berührt nicht deren |
| Gültigkeit oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei | Gültigkeit oder die Gültigkeit des Verfahrens, sofern es sich bei |
| dieser anderen Sprache um eine zwischen der belgischen Behörde und der | dieser anderen Sprache um eine zwischen der belgischen Behörde und der |
| ausländischen Behörde vereinbarte Sprache handelt. | ausländischen Behörde vereinbarte Sprache handelt. |
| § 2 - Die Dokumente, um deren Zustellung gemäss Artikel 8 ersucht | § 2 - Die Dokumente, um deren Zustellung gemäss Artikel 8 ersucht |
| wird, können der ausländischen Behörde in einer der Amtssprachen des | wird, können der ausländischen Behörde in einer der Amtssprachen des |
| ersuchenden Belgischen Staats übermittelt werden. | ersuchenden Belgischen Staats übermittelt werden. |
| § 3 - Werden einem Ersuchen andere Dokumente beigefügt als die in den | § 3 - Werden einem Ersuchen andere Dokumente beigefügt als die in den |
| Paragraphen 1 und 2 genannten, so kann die ersuchte belgische Behörde | Paragraphen 1 und 2 genannten, so kann die ersuchte belgische Behörde |
| erforderlichenfalls von der ausländischen Behörde eine Übersetzung | erforderlichenfalls von der ausländischen Behörde eine Übersetzung |
| dieser Dokumente in eine der Amtssprachen Belgiens oder in eine andere | dieser Dokumente in eine der Amtssprachen Belgiens oder in eine andere |
| nach bilateraler Absprache zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten | nach bilateraler Absprache zwischen den betreffenden Mitgliedstaaten |
| vereinbarte Sprache verlangen. | vereinbarte Sprache verlangen. |
| Abschnitt 6 - Weitergabe von Auskünften und Dokumenten | Abschnitt 6 - Weitergabe von Auskünften und Dokumenten |
| Art. 31 - § 1 - Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung des | Art. 31 - § 1 - Die Auskünfte, die im Rahmen der Durchführung des |
| vorliegenden Gesetzes in irgendeiner Form erlangt werden, unterliegen | vorliegenden Gesetzes in irgendeiner Form erlangt werden, unterliegen |
| der Geheimhaltungspflicht und geniessen den Schutz, den das belgische | der Geheimhaltungspflicht und geniessen den Schutz, den das belgische |
| Recht für Auskünfte dieser Art gewährt. | Recht für Auskünfte dieser Art gewährt. |
| Solche Auskünfte können für Vollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen | Solche Auskünfte können für Vollstreckungs- oder Sicherungsmassnahmen |
| mit Bezug auf Forderungen, die unter das vorliegende Gesetz fallen, | mit Bezug auf Forderungen, die unter das vorliegende Gesetz fallen, |
| verwendet werden. Sie können auch zur Festsetzung und Einziehung von | verwendet werden. Sie können auch zur Festsetzung und Einziehung von |
| Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung verwendet werden. | Pflichtbeiträgen zur Sozialversicherung verwendet werden. |
| § 2 - Die von der ausländischen Behörde erteilten Auskünfte können in | § 2 - Die von der ausländischen Behörde erteilten Auskünfte können in |
| Belgien für andere als die in § 1 genannten Zwecke verwendet werden, | Belgien für andere als die in § 1 genannten Zwecke verwendet werden, |
| wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, | wenn die Informationen nach den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, |
| der die Auskünfte erteilt, dort für vergleichbare Zwecke verwendet | der die Auskünfte erteilt, dort für vergleichbare Zwecke verwendet |
| werden dürfen. | werden dürfen. |
| Die von der belgischen Behörde erteilten Auskünfte können in dem | Die von der belgischen Behörde erteilten Auskünfte können in dem |
| Mitgliedstaat, der die Auskünfte erhält, für andere als die in § 1 | Mitgliedstaat, der die Auskünfte erhält, für andere als die in § 1 |
| genannten Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den | genannten Zwecke verwendet werden, wenn die Informationen nach den |
| belgischen Rechtsvorschriften für vergleichbare Zwecke verwendet | belgischen Rechtsvorschriften für vergleichbare Zwecke verwendet |
| werden dürfen. | werden dürfen. |
| § 3 - Ist die belgische Behörde der Auffassung, dass aufgrund des | § 3 - Ist die belgische Behörde der Auffassung, dass aufgrund des |
| vorliegenden Gesetzes erhaltene Auskünfte einem dritten Mitgliedstaat | vorliegenden Gesetzes erhaltene Auskünfte einem dritten Mitgliedstaat |
| für die Zwecke des Paragraphen 1 nützlich sein könnten, so kann sie | für die Zwecke des Paragraphen 1 nützlich sein könnten, so kann sie |
| diese Auskünfte an diesen dritten Mitgliedstaat unter der | diese Auskünfte an diesen dritten Mitgliedstaat unter der |
| Voraussetzung weiterleiten, dass diese Weitergabe im Einklang mit den | Voraussetzung weiterleiten, dass diese Weitergabe im Einklang mit den |
| in vorliegendem Gesetz festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie | in vorliegendem Gesetz festgelegten Regeln und Verfahren erfolgt. Sie |
| teilt dem Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, ihre Absicht | teilt dem Mitgliedstaat, von dem die Auskünfte stammen, ihre Absicht |
| mit, diese einem dritten Mitgliedstaat zuzuleiten. | mit, diese einem dritten Mitgliedstaat zuzuleiten. |
| Teilt eine ausländische Behörde der belgischen Behörde ihre Absicht | Teilt eine ausländische Behörde der belgischen Behörde ihre Absicht |
| mit, erhaltene Auskünfte, die aus Belgien stammen und einem dritten | mit, erhaltene Auskünfte, die aus Belgien stammen und einem dritten |
| Mitgliedstaat für die Zwecke des Paragraphen 1 nützlich sein könnten, | Mitgliedstaat für die Zwecke des Paragraphen 1 nützlich sein könnten, |
| diesem dritten Mitgliedstaat weiterzuleiten, kann die belgische | diesem dritten Mitgliedstaat weiterzuleiten, kann die belgische |
| Behörde innerhalb von zehn Werktagen mitteilen, dass sie dieser | Behörde innerhalb von zehn Werktagen mitteilen, dass sie dieser |
| Weiterleitung nicht zustimmt, wobei diese Frist mit dem Tag des | Weiterleitung nicht zustimmt, wobei diese Frist mit dem Tag des |
| Eingangs der Mitteilung der ausländischen Behörde über die | Eingangs der Mitteilung der ausländischen Behörde über die |
| beabsichtigte Weiterleitung beginnt. | beabsichtigte Weiterleitung beginnt. |
| § 4 - Die Genehmigung der Verwendung von Auskünften gemäss § 2, deren | § 4 - Die Genehmigung der Verwendung von Auskünften gemäss § 2, deren |
| Weitergabe gemäss § 3 erfolgt ist, darf nur durch die belgische | Weitergabe gemäss § 3 erfolgt ist, darf nur durch die belgische |
| Behörde erteilt werden, sofern die Auskünfte aus Belgien stammen. | Behörde erteilt werden, sofern die Auskünfte aus Belgien stammen. |
| § 5 - Auskünfte, die in jedweder Form im Rahmen des vorliegenden | § 5 - Auskünfte, die in jedweder Form im Rahmen des vorliegenden |
| Gesetzes mitgeteilt werden, können von allen Behörden in Belgien auf | Gesetzes mitgeteilt werden, können von allen Behörden in Belgien auf |
| der gleichen Grundlage wie vergleichbare Auskünfte, die in Belgien | der gleichen Grundlage wie vergleichbare Auskünfte, die in Belgien |
| selbst erlangt wurden, angeführt oder als Beweismittel verwendet | selbst erlangt wurden, angeführt oder als Beweismittel verwendet |
| werden. | werden. |
| KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 7 - Schlussbestimmungen |
| Art. 32 - Vorliegendes Gesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von sich | Art. 32 - Vorliegendes Gesetz gilt unbeschadet der Erfüllung von sich |
| aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen | aus bilateralen oder multilateralen Übereinkünften oder Vereinbarungen |
| ergebenden Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in grösserem | ergebenden Verpflichtungen zur Leistung von Amtshilfe in grösserem |
| Umfang; das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger | Umfang; das gilt auch für die Zustellung gerichtlicher oder sonstiger |
| Schriftstücke. | Schriftstücke. |
| Art. 33 - Es werden aufgehoben: | Art. 33 - Es werden aufgehoben: |
| 1. das Gesetz vom 20. Juli 1979 über die gegenseitige Unterstützung | 1. das Gesetz vom 20. Juli 1979 über die gegenseitige Unterstützung |
| bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, | bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, |
| Zölle, Steuern und sonstige Massnahmen, | Zölle, Steuern und sonstige Massnahmen, |
| 2. der Königliche Erlass vom 20. Februar 1980 zur Bestimmung der | 2. der Königliche Erlass vom 20. Februar 1980 zur Bestimmung der |
| zuständigen Behörden für die Anwendung des Gesetzes vom 20. Juli 1979 | zuständigen Behörden für die Anwendung des Gesetzes vom 20. Juli 1979 |
| über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von | über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von |
| Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und | Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und |
| sonstige Massnahmen. | sonstige Massnahmen. |
| Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. | Art. 34 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2012 in Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2012 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Januar 2012 |
| ALBERT | ALBERT |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
| S. VANACKERE | S. VANACKERE |
| Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der | Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der |
| Landwirtschaft | Landwirtschaft |
| Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
| Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft | Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft |
| J. VANDE LANOTTE | J. VANDE LANOTTE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |