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Wet houdende instemming met het Facultatief Protocol bij het Verdrag inzake de rechten van het kind, inzake de verkoop van kinderen, kinderprostitutie en kinderpornografie, aangenomen te New York op 25 mei 2000, zoals het op 14 november 2000 door de Secretaris-generaal van de Organisatie van de Verenigde Naties is verbeterd. - Duitse vertaling | Loi portant assentiment au Protocole facultatif à la Convention relative aux droits de l'enfant, concernant la vente d'enfants, la prostitution des enfants et la pornographie mettant en scène des enfants, adopté à New York le 25 mai 2000, tel qu'il a été rectifié par le Secrétaire général de l'Organisation des Nations unies le 14 novembre 2000. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST JUSTITIE | SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE |
9 FEBRUARI 2006. - Wet houdende instemming met het Facultatief | 9 FEVRIER 2006. - Loi portant assentiment au Protocole facultatif à la |
Protocol bij het Verdrag inzake de rechten van het kind, inzake de | Convention relative aux droits de l'enfant, concernant la vente |
verkoop van kinderen, kinderprostitutie en kinderpornografie, | d'enfants, la prostitution des enfants et la pornographie mettant en |
aangenomen te New York op 25 mei 2000, zoals het op 14 november 2000 | scène des enfants, adopté à New York le 25 mai 2000, tel qu'il a été |
door de Secretaris-generaal van de Organisatie van de Verenigde Naties | rectifié par le Secrétaire général de l'Organisation des Nations unies |
is verbeterd. - Duitse vertaling | le 14 novembre 2000. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
februari 2006 houdende instemming met het Facultatief Protocol bij het | loi du 9 février 2006 portant assentiment au Protocole facultatif à la |
Verdrag inzake de rechten van het kind, inzake de verkoop van | Convention relative aux droits de l'enfant, concernant la vente |
kinderen, kinderprostitutie en kinderpornografie, aangenomen te New | d'enfants, la prostitution des enfants et la pornographie mettant en |
York op 25 mei 2000, zoals het op 14 november 2000 door de | scène des enfants, adopté à New York le 25 mai 2000, tel qu'il a été |
Secretaris-generaal van de Organisatie van de Verenigde Naties is | rectifié par le Secrétaire général de l'Organisation des Nations unies |
verbeterd (Belgisch Staatsblad van 27 maart 2006). | le 14 novembre 2000 (Moniteur belge du 27 mars 2006). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL |
UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT | UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT |
9. FEBRUAR 2006 - Gesetz zur Zustimmung zum Fakultativprotokoll zum | 9. FEBRUAR 2006 - Gesetz zur Zustimmung zum Fakultativprotokoll zum |
Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von | Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend den Verkauf von |
Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, angenommen | Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie, angenommen |
in New York am 25. Mai 2000, so wie es vom Generalsekretär der | in New York am 25. Mai 2000, so wie es vom Generalsekretär der |
Vereinten Nationen am 14. November 2000 berichtigt wurde | Vereinten Nationen am 14. November 2000 berichtigt wurde |
ALBERT II, Koning der Belgen, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des | Art. 2 - Das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des |
Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und | Kindes betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und |
die Kinderpornografie, angenommen in New York am 25. Mai 2000, so wie | die Kinderpornografie, angenommen in New York am 25. Mai 2000, so wie |
es vom Generalsekretär der Vereinten Nationen am 14. November 2000 | es vom Generalsekretär der Vereinten Nationen am 14. November 2000 |
berichtigt wurde, wird voll und ganz wirksam. | berichtigt wurde, wird voll und ganz wirksam. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2006. | Gegeben zu Brüssel, den 9. Februar 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten | Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten |
K. DE GUCHT | K. DE GUCHT |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
L. ONKELINX | L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegelversehen : | Mit dem Staatssiegelversehen : |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
L. ONKELINX | L. ONKELINX |
Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes | Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes |
betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die | betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die |
Kinderpornografie, angenommen in New York am 25. Mai 2000, so wie es | Kinderpornografie, angenommen in New York am 25. Mai 2000, so wie es |
vom Generalsekretär der Vereinten Nationen am 14. November 2000 | vom Generalsekretär der Vereinten Nationen am 14. November 2000 |
berichtigt wurde | berichtigt wurde |
Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, | Die Vertragsstaaten dieses Protokolls, |
in der Erwägung, dass es zur weiteren Verwirklichung der Ziele des | in der Erwägung, dass es zur weiteren Verwirklichung der Ziele des |
Übereinkommens über die Rechte des Kindes und zur weiteren | Übereinkommens über die Rechte des Kindes und zur weiteren |
Durchführung seiner Bestimmungen, insbesondere der Artikel 1, 11, 21, | Durchführung seiner Bestimmungen, insbesondere der Artikel 1, 11, 21, |
32, 33, 34, 35 und 36, angebracht wäre, die Maßnahmen zu erweitern, | 32, 33, 34, 35 und 36, angebracht wäre, die Maßnahmen zu erweitern, |
die die Vertragsstaaten ergreifen sollen, um den Schutz des Kindes vor | die die Vertragsstaaten ergreifen sollen, um den Schutz des Kindes vor |
Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie zu | Verkauf von Kindern, Kinderprostitution und Kinderpornographie zu |
gewährleisten, | gewährleisten, |
ferner in der Erwägung, dass das Übereinkommen über die Rechte des | ferner in der Erwägung, dass das Übereinkommen über die Rechte des |
Kindes das Recht des Kindes anerkennt, vor wirtschaftlicher Ausbeutung | Kindes das Recht des Kindes anerkennt, vor wirtschaftlicher Ausbeutung |
geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die | geschützt und nicht zu einer Arbeit herangezogen zu werden, die |
Gefahren mit sich bringt oder die Erziehung des Kindes behindern oder | Gefahren mit sich bringt oder die Erziehung des Kindes behindern oder |
die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, | die Gesundheit des Kindes oder seine körperliche, geistige, seelische, |
sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte, | sittliche oder soziale Entwicklung schädigen könnte, |
ernsthaft darüber besorgt, dass der internationale Kinderhandel zum | ernsthaft darüber besorgt, dass der internationale Kinderhandel zum |
Zweck des Verkaufs von Kindern, der Kinderprostitution und der | Zweck des Verkaufs von Kindern, der Kinderprostitution und der |
Kinderpornographie beträchtliche Ausmaße angenommen hat und im | Kinderpornographie beträchtliche Ausmaße angenommen hat und im |
Zunehmen begriffen ist, | Zunehmen begriffen ist, |
zutiefst besorgt über die weitverbreitete und andauernde Praxis des | zutiefst besorgt über die weitverbreitete und andauernde Praxis des |
Sextourismus, der Kinder besonders gefährdet, weil er den Verkauf von | Sextourismus, der Kinder besonders gefährdet, weil er den Verkauf von |
Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie unmittelbar | Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie unmittelbar |
fördert, | fördert, |
in der Erkenntnis, dass eine Reihe besonders gefährdeter Gruppen, | in der Erkenntnis, dass eine Reihe besonders gefährdeter Gruppen, |
namentlich Mädchen, in höherem Maße dem Risiko der sexuellen | namentlich Mädchen, in höherem Maße dem Risiko der sexuellen |
Ausbeutung ausgesetzt sind und dass Mädchen einen unverhältnismäßig | Ausbeutung ausgesetzt sind und dass Mädchen einen unverhältnismäßig |
hohen Anteil der Opfer sexueller Ausbeutung ausmachen, | hohen Anteil der Opfer sexueller Ausbeutung ausmachen, |
besorgt über die zunehmende Verfügbarkeit von Kinderpornographie über | besorgt über die zunehmende Verfügbarkeit von Kinderpornographie über |
das Internet und andere neue Technologien und unter Hinweis auf die | das Internet und andere neue Technologien und unter Hinweis auf die |
1999 in Wien abgehaltene Internationale Konferenz zur Bekämpfung der | 1999 in Wien abgehaltene Internationale Konferenz zur Bekämpfung der |
Kinderpornographie im Internet und insbesondere auf die | Kinderpornographie im Internet und insbesondere auf die |
Schlussfolgerung der Konferenz, in der sie fordert, die Herstellung, | Schlussfolgerung der Konferenz, in der sie fordert, die Herstellung, |
den Vertrieb, die Ausfuhr, die Übermittlung, die Einfuhr und den | den Vertrieb, die Ausfuhr, die Übermittlung, die Einfuhr und den |
vorsätzlichen Besitz von Kinderpornographie sowie die Werbung dafür | vorsätzlichen Besitz von Kinderpornographie sowie die Werbung dafür |
weltweit unter Strafe zu stellen, und unter Hinweis auf die Bedeutung | weltweit unter Strafe zu stellen, und unter Hinweis auf die Bedeutung |
einer engeren Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen den | einer engeren Zusammenarbeit und Partnerschaft zwischen den |
Regierungen und der Internetindustrie, | Regierungen und der Internetindustrie, |
in der Überzeugung, dass die Beseitigung des Verkaufs von Kindern, der | in der Überzeugung, dass die Beseitigung des Verkaufs von Kindern, der |
Kinderprostitution und der Kinderpornographie durch einen | Kinderprostitution und der Kinderpornographie durch einen |
ganzheitlichen Ansatz erleichtert werden wird, der die begünstigenden | ganzheitlichen Ansatz erleichtert werden wird, der die begünstigenden |
Umstände wie Unterentwicklung, Armut, wirtschaftliche Ungleichheiten, | Umstände wie Unterentwicklung, Armut, wirtschaftliche Ungleichheiten, |
ungerechte sozioökonomische Strukturen, gestörte Familienverhältnisse, | ungerechte sozioökonomische Strukturen, gestörte Familienverhältnisse, |
fehlende Bildung, Landflucht, Diskriminierung aufgrund des | fehlende Bildung, Landflucht, Diskriminierung aufgrund des |
Geschlechts, verantwortungsloses Sexualverhalten Erwachsener, | Geschlechts, verantwortungsloses Sexualverhalten Erwachsener, |
schädliche traditionelle Praktiken, bewaffnete Konflikte und | schädliche traditionelle Praktiken, bewaffnete Konflikte und |
Kinderhandel einbezieht, | Kinderhandel einbezieht, |
sowie in der Überzeugung, dass Anstrengungen zur Sensibilisierung der | sowie in der Überzeugung, dass Anstrengungen zur Sensibilisierung der |
Öffentlichkeit unternommen werden müssen, um die Nachfrage, die zum | Öffentlichkeit unternommen werden müssen, um die Nachfrage, die zum |
Verkauf von Kindern, zur Kinderprostitution und zur Kinderpornographie | Verkauf von Kindern, zur Kinderprostitution und zur Kinderpornographie |
führt, zu verringern, und ferner in der Überzeugung, dass es wichtig | führt, zu verringern, und ferner in der Überzeugung, dass es wichtig |
ist, die weltweite Partnerschaft zwischen allen Handelnden zu fördern | ist, die weltweite Partnerschaft zwischen allen Handelnden zu fördern |
und die Rechtsdurchsetzung auf nationaler Ebene zu verbessern, | und die Rechtsdurchsetzung auf nationaler Ebene zu verbessern, |
unter Hinweis auf die einschlägigen internationalen Übereinkünfte | unter Hinweis auf die einschlägigen internationalen Übereinkünfte |
betreffend den Schutz von Kindern, einschließlich des Haager | betreffend den Schutz von Kindern, einschließlich des Haager |
Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf | Übereinkommens über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf |
dem Gebiet der internationalen Adoption, des Haager Übereinkommens | dem Gebiet der internationalen Adoption, des Haager Übereinkommens |
über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, | über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung, |
des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende | des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende |
Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem | Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem |
Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von | Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von |
Kindern sowie des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen | Kindern sowie des Übereinkommens Nr. 182 der Internationalen |
Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur | Arbeitsorganisation über das Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur |
Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, | Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeit, |
ermutigt durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen | ermutigt durch die überwältigende Unterstützung für das Übereinkommen |
über die Rechte des Kindes, in der die allgemeine Entschlossenheit zum | über die Rechte des Kindes, in der die allgemeine Entschlossenheit zum |
Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes | Ausdruck kommt, auf die Förderung und den Schutz der Rechte des Kindes |
hinzuwirken, | hinzuwirken, |
in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, die Bestimmungen des | in der Erkenntnis, wie wichtig es ist, die Bestimmungen des |
Aktionsprogramms zur Verhütung von Kinderhandel, Kinderprostitution | Aktionsprogramms zur Verhütung von Kinderhandel, Kinderprostitution |
und Kinderpornographie sowie der Erklärung und des Aktionsplans des | und Kinderpornographie sowie der Erklärung und des Aktionsplans des |
vom 27. bis 31. August 1996 in Stockholm abgehaltenen Weltkongresses | vom 27. bis 31. August 1996 in Stockholm abgehaltenen Weltkongresses |
gegen die gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie anderer | gegen die gewerbsmäßige sexuelle Ausbeutung von Kindern sowie anderer |
einschlägiger Beschlüsse und Empfehlungen zuständiger internationaler | einschlägiger Beschlüsse und Empfehlungen zuständiger internationaler |
Organe durchzuführen, | Organe durchzuführen, |
unter gebührender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und | unter gebührender Beachtung der Bedeutung der Traditionen und |
kulturellen Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische | kulturellen Werte jedes Volkes für den Schutz und die harmonische |
Entwicklung des Kindes, | Entwicklung des Kindes, |
haben Folgendes vereinbart: | haben Folgendes vereinbart: |
Artikel 1 | Artikel 1 |
Die Vertragsstaaten verbieten den Verkauf von Kindern, die | Die Vertragsstaaten verbieten den Verkauf von Kindern, die |
Kinderprostitution und die Kinderpornographie nach Maßgabe dieses | Kinderprostitution und die Kinderpornographie nach Maßgabe dieses |
Protokolls. | Protokolls. |
Artikel 2 | Artikel 2 |
Im Sinne dieses Protokolls bedeutet | Im Sinne dieses Protokolls bedeutet |
a) "Verkauf von Kindern": jede Handlung oder jedes Geschäft, mit denen | a) "Verkauf von Kindern": jede Handlung oder jedes Geschäft, mit denen |
ein Kind gegen Bezahlung oder für eine andere Gegenleistung von einer | ein Kind gegen Bezahlung oder für eine andere Gegenleistung von einer |
Person oder Personengruppe an eine andere übergeben wird, | Person oder Personengruppe an eine andere übergeben wird, |
b) "Kinderprostitution": die Benutzung eines Kindes bei sexuellen | b) "Kinderprostitution": die Benutzung eines Kindes bei sexuellen |
Handlungen gegen Bezahlung oder jede andere Art der Gegenleistung, | Handlungen gegen Bezahlung oder jede andere Art der Gegenleistung, |
c) "Kinderpornographie": jede Darstellung eines Kindes, gleichviel | c) "Kinderpornographie": jede Darstellung eines Kindes, gleichviel |
durch welches Mittel, bei wirklichen oder simulierten eindeutigen | durch welches Mittel, bei wirklichen oder simulierten eindeutigen |
sexuellen Handlungen oder jede Darstellung der Geschlechtsteile eines | sexuellen Handlungen oder jede Darstellung der Geschlechtsteile eines |
Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken. | Kindes zu vorwiegend sexuellen Zwecken. |
Artikel 3 | Artikel 3 |
1. Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass mindestens die folgenden | 1. Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass mindestens die folgenden |
Handlungen und Tätigkeiten in vollem Umfang von seinem Strafrecht | Handlungen und Tätigkeiten in vollem Umfang von seinem Strafrecht |
erfasst werden, gleichviel ob diese Straftaten im Inland oder | erfasst werden, gleichviel ob diese Straftaten im Inland oder |
grenzüberschreitend von einem Einzelnen oder auf organisierte Weise | grenzüberschreitend von einem Einzelnen oder auf organisierte Weise |
begangen werden: | begangen werden: |
a) in Bezug auf den Verkauf von Kindern im Sinne des Artikels 2: | a) in Bezug auf den Verkauf von Kindern im Sinne des Artikels 2: |
i) das Anbieten, Übergeben oder Annehmen eines Kindes, gleichviel | i) das Anbieten, Übergeben oder Annehmen eines Kindes, gleichviel |
durch welches Mittel, zum Zwecke | durch welches Mittel, zum Zwecke |
a. der sexuellen Ausbeutung des Kindes, | a. der sexuellen Ausbeutung des Kindes, |
b. der Übertragung von Organen des Kindes zur Erzielung von Gewinn, | b. der Übertragung von Organen des Kindes zur Erzielung von Gewinn, |
c. der Heranziehung des Kindes zur Zwangsarbeit, | c. der Heranziehung des Kindes zur Zwangsarbeit, |
ii) als Vermittler, das unstatthafte Herbeiführen der Zustimmung zur | ii) als Vermittler, das unstatthafte Herbeiführen der Zustimmung zur |
Adoption eines Kindes unter Verstoß gegen die anwendbaren | Adoption eines Kindes unter Verstoß gegen die anwendbaren |
internationalen Übereinkünfte betreffend die Adoption, | internationalen Übereinkünfte betreffend die Adoption, |
b) das Anbieten, Beschaffen, Vermitteln oder Bereitstellen eines | b) das Anbieten, Beschaffen, Vermitteln oder Bereitstellen eines |
Kindes zur Kinderprostitution im Sinne des Artikels 2, | Kindes zur Kinderprostitution im Sinne des Artikels 2, |
c) das Herstellen, Vertreiben, Verbreiten, Einführen, Ausführen, | c) das Herstellen, Vertreiben, Verbreiten, Einführen, Ausführen, |
Anbieten, Verkaufen oder Besitzen von Kinderpornographie im Sinne des | Anbieten, Verkaufen oder Besitzen von Kinderpornographie im Sinne des |
Artikels 2 zu den genannten Zwecken. | Artikels 2 zu den genannten Zwecken. |
2. Vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines | 2. Vorbehaltlich der innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines |
Vertragsstaats gilt dies auch für den Versuch, eine dieser Handlungen | Vertragsstaats gilt dies auch für den Versuch, eine dieser Handlungen |
zu begehen, sowie für die Mittäterschaft oder Teilnahme an einer | zu begehen, sowie für die Mittäterschaft oder Teilnahme an einer |
dieser Handlungen. | dieser Handlungen. |
3. Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen | 3. Jeder Vertragsstaat bedroht diese Straftaten mit angemessenen |
Strafen, die der Schwere der Taten Rechnung tragen. | Strafen, die der Schwere der Taten Rechnung tragen. |
4. Vorbehaltlich seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften trifft | 4. Vorbehaltlich seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften trifft |
jeder Vertragsstaat gegebenenfalls Maßnahmen, um die | jeder Vertragsstaat gegebenenfalls Maßnahmen, um die |
Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Straftaten nach | Verantwortlichkeit juristischer Personen für die Straftaten nach |
Absatz 1 dieses Artikels zu begründen. Vorbehaltlich der | Absatz 1 dieses Artikels zu begründen. Vorbehaltlich der |
Rechtsgrundsätze des Vertragsstaats kann diese Verantwortlichkeit | Rechtsgrundsätze des Vertragsstaats kann diese Verantwortlichkeit |
juristischer Personen straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Natur | juristischer Personen straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Natur |
sein. | sein. |
5. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten rechtlichen Maßnahmen | 5. Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten rechtlichen Maßnahmen |
und Verwaltungsmaßnahmen um sicherzustellen, dass alle an der Adoption | und Verwaltungsmaßnahmen um sicherzustellen, dass alle an der Adoption |
eines Kindes beteiligten Personen im Einklang mit den anwendbaren | eines Kindes beteiligten Personen im Einklang mit den anwendbaren |
internationalen Übereinkünften handeln. | internationalen Übereinkünften handeln. |
Artikel 4 | Artikel 4 |
1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine | 1. Jeder Vertragsstaat trifft die notwendigen Maßnahmen, um seine |
Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Straftaten | Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Straftaten |
zu begründen, wenn die Straftaten in seinem Hoheitsgebiet oder an Bord | zu begründen, wenn die Straftaten in seinem Hoheitsgebiet oder an Bord |
eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs | eines in diesem Staat eingetragenen Schiffes oder Luftfahrzeugs |
begangen worden sind. | begangen worden sind. |
2. Jeder Vertragsstaat kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um | 2. Jeder Vertragsstaat kann die notwendigen Maßnahmen treffen, um |
seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten | seine Gerichtsbarkeit über die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten |
Straftaten in den folgenden Fällen zu begründen: | Straftaten in den folgenden Fällen zu begründen: |
a) wenn der Verdächtige ein Angehöriger dieses Staates ist oder seinen | a) wenn der Verdächtige ein Angehöriger dieses Staates ist oder seinen |
gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates hat, | gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates hat, |
b) wenn das Opfer ein Angehöriger dieses Staates ist. | b) wenn das Opfer ein Angehöriger dieses Staates ist. |
3. Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um | 3. Jeder Vertragsstaat trifft ferner die notwendigen Maßnahmen, um |
seine Gerichtsbarkeit über die genannten Straftaten zu begründen, wenn | seine Gerichtsbarkeit über die genannten Straftaten zu begründen, wenn |
der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht | der Verdächtige sich in seinem Hoheitsgebiet befindet und er ihn nicht |
an einen anderen Vertragsstaat ausliefert, weil die Straftat von einem | an einen anderen Vertragsstaat ausliefert, weil die Straftat von einem |
seiner Staatsangehörigen begangen worden ist. | seiner Staatsangehörigen begangen worden ist. |
4. Dieses Protokoll schließt die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit | 4. Dieses Protokoll schließt die Ausübung einer Strafgerichtsbarkeit |
nach innerstaatlichem Recht nicht aus. | nach innerstaatlichem Recht nicht aus. |
Artikel 5 | Artikel 5 |
1. Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Straftaten gelten als in | 1. Die in Artikel 3 Absatz 1 bezeichneten Straftaten gelten als in |
jeden zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag | jeden zwischen den Vertragsstaaten bestehenden Auslieferungsvertrag |
einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftaten und werden als | einbezogene, der Auslieferung unterliegende Straftaten und werden als |
der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden später zwischen | der Auslieferung unterliegende Straftaten in jeden später zwischen |
ihnen geschlossenen Auslieferungsvertrag im Einklang mit den in diesen | ihnen geschlossenen Auslieferungsvertrag im Einklang mit den in diesen |
Verträgen niedergelegten Bedingungen aufgenommen. | Verträgen niedergelegten Bedingungen aufgenommen. |
2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines | 2. Erhält ein Vertragsstaat, der die Auslieferung vom Bestehen eines |
Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen | Vertrags abhängig macht, ein Auslieferungsersuchen von einem anderen |
Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er | Vertragsstaat, mit dem er keinen Auslieferungsvertrag hat, so kann er |
dieses Protokoll als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf | dieses Protokoll als Rechtsgrundlage für die Auslieferung in Bezug auf |
diese Straftaten ansehen. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des | diese Straftaten ansehen. Die Auslieferung unterliegt den im Recht des |
ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. | ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. |
3. Vertragsstaaten, die die Auslieferung nicht vom Bestehen eines | 3. Vertragsstaaten, die die Auslieferung nicht vom Bestehen eines |
Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als der | Vertrags abhängig machen, erkennen unter sich diese Straftaten als der |
Auslieferung unterliegende Straftaten an, vorbehaltlich der im Recht | Auslieferung unterliegende Straftaten an, vorbehaltlich der im Recht |
des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. | des ersuchten Staates vorgesehenen Bedingungen. |
4. Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen | 4. Diese Straftaten werden für die Zwecke der Auslieferung zwischen |
Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an | Vertragsstaaten so behandelt, als seien sie nicht nur an dem Ort, an |
dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der | dem sie sich ereignet haben, sondern auch in den Hoheitsgebieten der |
Staaten begangen worden, die in Übereinstimmung mit Artikel 4 ihre | Staaten begangen worden, die in Übereinstimmung mit Artikel 4 ihre |
Gerichtsbarkeit zu begründen haben. | Gerichtsbarkeit zu begründen haben. |
5. Wird in Bezug auf eine in Artikel 3 Absatz 1 beschriebene Straftat | 5. Wird in Bezug auf eine in Artikel 3 Absatz 1 beschriebene Straftat |
ein Auslieferungsersuchen gestellt und liefert der ersuchte | ein Auslieferungsersuchen gestellt und liefert der ersuchte |
Vertragsstaat den Täter wegen seiner Staatsangehörigkeit nicht aus | Vertragsstaat den Täter wegen seiner Staatsangehörigkeit nicht aus |
oder will ihn deswegen nicht ausliefern, so trifft dieser Staat | oder will ihn deswegen nicht ausliefern, so trifft dieser Staat |
geeignete Maßnahmen, um den Fall seinen zuständigen Behörden zum Zweck | geeignete Maßnahmen, um den Fall seinen zuständigen Behörden zum Zweck |
der Strafverfolgung zu unterbreiten. | der Strafverfolgung zu unterbreiten. |
Artikel 6 | Artikel 6 |
1. Die Vertragsstaaten gewähren einander größtmögliche Hilfe im | 1. Die Vertragsstaaten gewähren einander größtmögliche Hilfe im |
Zusammenhang mit Ermittlungen oder mit Straf- oder | Zusammenhang mit Ermittlungen oder mit Straf- oder |
Auslieferungsverfahren, die die in Artikel 3 Absatz 1 genannten | Auslieferungsverfahren, die die in Artikel 3 Absatz 1 genannten |
Straftaten zum Gegenstand haben, einschließlich der Hilfe bei der | Straftaten zum Gegenstand haben, einschließlich der Hilfe bei der |
Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren | Beschaffung der ihnen zur Verfügung stehenden und für das Verfahren |
notwendigen Beweismittel. | notwendigen Beweismittel. |
2. Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 | 2. Die Vertragsstaaten erfüllen ihre Verpflichtungen nach Absatz 1 |
dieses Artikels im Einklang mit den gegebenenfalls zwischen ihnen | dieses Artikels im Einklang mit den gegebenenfalls zwischen ihnen |
bestehenden Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen über Rechtshilfe. | bestehenden Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen über Rechtshilfe. |
Bestehen solche Verträge oder Vereinbarungen nicht, so leisten die | Bestehen solche Verträge oder Vereinbarungen nicht, so leisten die |
Vertragsstaaten einander Hilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht. | Vertragsstaaten einander Hilfe nach ihrem innerstaatlichen Recht. |
Artikel 7 | Artikel 7 |
Vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften werden die | Vorbehaltlich ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften werden die |
Vertragsstaaten | Vertragsstaaten |
a) Maßnahmen treffen, um gegebenenfalls die Beschlagnahme und | a) Maßnahmen treffen, um gegebenenfalls die Beschlagnahme und |
Einziehung in Bezug auf Folgendes vorzusehen: | Einziehung in Bezug auf Folgendes vorzusehen: |
i) Güter, wie Dokumente, Vermögenswerte und andere Hilfsmittel, die | i) Güter, wie Dokumente, Vermögenswerte und andere Hilfsmittel, die |
verwendet wurden, um Straftaten nach diesem Protokoll zu begehen oder | verwendet wurden, um Straftaten nach diesem Protokoll zu begehen oder |
ihre Begehung zu erleichtern, | ihre Begehung zu erleichtern, |
ii) Erträge aus solchen Straftaten, | ii) Erträge aus solchen Straftaten, |
b) Ersuchen eines anderen Vertragsstaats um Beschlagnahme oder | b) Ersuchen eines anderen Vertragsstaats um Beschlagnahme oder |
Einziehung der unter Buchstabe a) bezeichneten Sachen oder Erträge | Einziehung der unter Buchstabe a) bezeichneten Sachen oder Erträge |
nachkommen, | nachkommen, |
c) Maßnahmen zur vorübergehenden oder endgültigen Schließung der | c) Maßnahmen zur vorübergehenden oder endgültigen Schließung der |
Räumlichkeiten treffen, die zur Begehung solcher Straftaten benutzt | Räumlichkeiten treffen, die zur Begehung solcher Straftaten benutzt |
wurden. | wurden. |
Artikel 8 | Artikel 8 |
1. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Rechte und | 1. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Rechte und |
das Wohl von Kindern, die Opfer von nach diesem Protokoll verbotenen | das Wohl von Kindern, die Opfer von nach diesem Protokoll verbotenen |
Praktiken wurden, in allen Abschnitten des Strafverfahrens zu | Praktiken wurden, in allen Abschnitten des Strafverfahrens zu |
schützen, indem sie insbesondere | schützen, indem sie insbesondere |
a) die Verletzlichkeit kindlicher Opfer anerkennen und die Verfahren | a) die Verletzlichkeit kindlicher Opfer anerkennen und die Verfahren |
so anpassen, dass ihren besonderen Bedürfnissen, namentlich in ihrer | so anpassen, dass ihren besonderen Bedürfnissen, namentlich in ihrer |
Eigenschaft als Zeugen, Rechnung getragen wird, | Eigenschaft als Zeugen, Rechnung getragen wird, |
b) kindliche Opfer über ihre Rechte und ihre Rolle, über Umfang, | b) kindliche Opfer über ihre Rechte und ihre Rolle, über Umfang, |
zeitlichen Ablauf und Stand des Verfahrens sowie über die in ihrem | zeitlichen Ablauf und Stand des Verfahrens sowie über die in ihrem |
Fall getroffene Entscheidung unterrichten, | Fall getroffene Entscheidung unterrichten, |
c) zulassen, dass die Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen kindlicher | c) zulassen, dass die Ansichten, Bedürfnisse und Sorgen kindlicher |
Opfer in Verfahren, die ihre persönlichen Interessen berühren, in | Opfer in Verfahren, die ihre persönlichen Interessen berühren, in |
Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen | Übereinstimmung mit den Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen |
Rechts vorgetragen und geprüft werden, | Rechts vorgetragen und geprüft werden, |
d) kindlichen Opfern während des gesamten Gerichtsverfahrens geeignete | d) kindlichen Opfern während des gesamten Gerichtsverfahrens geeignete |
Hilfsdienste zur Verfügung stellen, | Hilfsdienste zur Verfügung stellen, |
e) die Privatsphäre und die Identität kindlicher Opfer | e) die Privatsphäre und die Identität kindlicher Opfer |
erforderlichenfalls schützen und in Übereinstimmung mit dem | erforderlichenfalls schützen und in Übereinstimmung mit dem |
innerstaatlichen Recht Maßnahmen treffen, um die Verbreitung von | innerstaatlichen Recht Maßnahmen treffen, um die Verbreitung von |
Informationen zu verhindern, die zur Identifikation kindlicher Opfer | Informationen zu verhindern, die zur Identifikation kindlicher Opfer |
führen könnten, | führen könnten, |
f) gegebenenfalls dafür Sorge tragen, dass kindliche Opfer und ihre | f) gegebenenfalls dafür Sorge tragen, dass kindliche Opfer und ihre |
Familien sowie Belastungszeugen vor Einschüchterung und Vergeltung | Familien sowie Belastungszeugen vor Einschüchterung und Vergeltung |
sicher sind, | sicher sind, |
g) unnötige Verzögerungen bei der Entscheidung von Fällen und der | g) unnötige Verzögerungen bei der Entscheidung von Fällen und der |
Durchführung von Beschlüssen oder Entscheidungen vermeiden, mit denen | Durchführung von Beschlüssen oder Entscheidungen vermeiden, mit denen |
kindlichen Opfern eine Entschädigung gewährt wird. | kindlichen Opfern eine Entschädigung gewährt wird. |
2. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Ungewissheit in Bezug auf | 2. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Ungewissheit in Bezug auf |
das tatsächliche Alter des Opfers die Einleitung strafrechtlicher | das tatsächliche Alter des Opfers die Einleitung strafrechtlicher |
Ermittlungen, einschließlich Ermittlungen zur Feststellung des Alters | Ermittlungen, einschließlich Ermittlungen zur Feststellung des Alters |
des Opfers, nicht verhindert. | des Opfers, nicht verhindert. |
3. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass in Strafverfahren mit | 3. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass in Strafverfahren mit |
Beteiligung von Kindern, die Opfer der in diesem Protokoll genannten | Beteiligung von Kindern, die Opfer der in diesem Protokoll genannten |
Straftaten geworden sind, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu | Straftaten geworden sind, das Wohl des Kindes ein vorrangig zu |
berücksichtigender Gesichtspunkt ist. | berücksichtigender Gesichtspunkt ist. |
4. Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um eine geeignete, | 4. Die Vertragsstaaten treffen Maßnahmen, um eine geeignete, |
insbesondere juristische und psychologische Ausbildung der Personen | insbesondere juristische und psychologische Ausbildung der Personen |
sicherzustellen, die mit Opfern von nach diesem Protokoll verbotenen | sicherzustellen, die mit Opfern von nach diesem Protokoll verbotenen |
Straftaten arbeiten. | Straftaten arbeiten. |
5. Die Vertragsstaaten treffen gegebenenfalls Maßnahmen, um die | 5. Die Vertragsstaaten treffen gegebenenfalls Maßnahmen, um die |
Sicherheit und Unversehrtheit der Personen und/oder Organisationen zu | Sicherheit und Unversehrtheit der Personen und/oder Organisationen zu |
gewährleisten, die an der Verhütung solcher Straftaten und/oder am | gewährleisten, die an der Verhütung solcher Straftaten und/oder am |
Schutz und an der Rehabilitation der Opfer solcher Straftaten | Schutz und an der Rehabilitation der Opfer solcher Straftaten |
beteiligt sind. | beteiligt sind. |
6. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige er das | 6. Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als beeinträchtige er das |
Recht des Beschuldigten auf ein faires und unparteiisches Verfahren | Recht des Beschuldigten auf ein faires und unparteiisches Verfahren |
oder als sei er mit diesem Recht unvereinbar. | oder als sei er mit diesem Recht unvereinbar. |
Artikel 9 | Artikel 9 |
1. Die Vertragsstaaten werden Gesetze, Verwaltungsmaßnahmen sowie | 1. Die Vertragsstaaten werden Gesetze, Verwaltungsmaßnahmen sowie |
sozialpolitische Leitlinien und Programme zur Verhütung der in diesem | sozialpolitische Leitlinien und Programme zur Verhütung der in diesem |
Protokoll bezeichneten Straftaten beschließen oder verstärken, | Protokoll bezeichneten Straftaten beschließen oder verstärken, |
durchführen und bekannt machen. Besondere Beachtung ist dem Schutz von | durchführen und bekannt machen. Besondere Beachtung ist dem Schutz von |
Kindern zu schenken, die durch diese Praktiken besonders gefährdet | Kindern zu schenken, die durch diese Praktiken besonders gefährdet |
sind. | sind. |
2. Die Vertragsstaaten fördern durch Informationstätigkeit mit allen | 2. Die Vertragsstaaten fördern durch Informationstätigkeit mit allen |
geeigneten Mitteln sowie durch Aufklärung und Schulung das Bewusstsein | geeigneten Mitteln sowie durch Aufklärung und Schulung das Bewusstsein |
der breiten Öffentlichkeit, einschließlich der Kinder, in Bezug auf | der breiten Öffentlichkeit, einschließlich der Kinder, in Bezug auf |
vorbeugende Maßnahmen und schädliche Folgen der in diesem Protokoll | vorbeugende Maßnahmen und schädliche Folgen der in diesem Protokoll |
bezeichneten Straftaten. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach | bezeichneten Straftaten. Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach |
diesem Artikel fördern die Vertragsstaaten die Mitwirkung der | diesem Artikel fördern die Vertragsstaaten die Mitwirkung der |
Gemeinschaft und insbesondere der Kinder und kindlichen Opfer an | Gemeinschaft und insbesondere der Kinder und kindlichen Opfer an |
solchen Informations-, Aufklärungs- und Schulungsprogrammen, | solchen Informations-, Aufklärungs- und Schulungsprogrammen, |
einschließlich auf internationaler Ebene. | einschließlich auf internationaler Ebene. |
3. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um jede | 3. Die Vertragsstaaten treffen alle durchführbaren Maßnahmen, um jede |
geeignete Hilfe für die Opfer solcher Straftaten sicherzustellen, | geeignete Hilfe für die Opfer solcher Straftaten sicherzustellen, |
einschließlich ihrer vollständigen sozialen Wiedereingliederung und | einschließlich ihrer vollständigen sozialen Wiedereingliederung und |
ihrer vollständigen körperlichen und psychischen Genesung. | ihrer vollständigen körperlichen und psychischen Genesung. |
4. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass alle kindlichen Opfer der | 4. Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass alle kindlichen Opfer der |
in diesem Protokoll bezeichneten Straftaten Zugang zu Verfahren haben, | in diesem Protokoll bezeichneten Straftaten Zugang zu Verfahren haben, |
die ihnen ermöglichen, ohne Diskriminierung von den gesetzlich | die ihnen ermöglichen, ohne Diskriminierung von den gesetzlich |
Verantwortlichen Schadensersatz zu verlangen. | Verantwortlichen Schadensersatz zu verlangen. |
5. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Herstellung | 5. Die Vertragsstaaten treffen geeignete Maßnahmen, um die Herstellung |
und Verbreitung von Material, mit dem für die in diesem Protokoll | und Verbreitung von Material, mit dem für die in diesem Protokoll |
bezeichneten Straftaten geworben wird, wirksam zu verbieten. | bezeichneten Straftaten geworben wird, wirksam zu verbieten. |
Artikel 10 | Artikel 10 |
1. Die Vertragsstaaten unternehmen alle notwendigen Schritte zur | 1. Die Vertragsstaaten unternehmen alle notwendigen Schritte zur |
Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, indem sie mehrseitige, | Stärkung der internationalen Zusammenarbeit, indem sie mehrseitige, |
regionale und zweiseitige Vereinbarungen schließen, um den Verkauf von | regionale und zweiseitige Vereinbarungen schließen, um den Verkauf von |
Kindern, die Kinderprostitution, die Kinderpornographie und den | Kindern, die Kinderprostitution, die Kinderpornographie und den |
Kindersextourismus zu verhüten und die für diese Handlungen | Kindersextourismus zu verhüten und die für diese Handlungen |
Verantwortlichen aufzuspüren, gegen sie zu ermitteln, sie | Verantwortlichen aufzuspüren, gegen sie zu ermitteln, sie |
strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Vertragsstaaten | strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Die Vertragsstaaten |
fördern ferner die internationale Zusammenarbeit und Koordinierung | fördern ferner die internationale Zusammenarbeit und Koordinierung |
zwischen ihren Behörden, den nationalen und internationalen | zwischen ihren Behörden, den nationalen und internationalen |
nichtstaatlichen Organisationen sowie den internationalen | nichtstaatlichen Organisationen sowie den internationalen |
Organisationen. | Organisationen. |
2. Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit zur | 2. Die Vertragsstaaten fördern die internationale Zusammenarbeit zur |
Unterstützung kindlicher Opfer bei ihrer körperlichen und psychischen | Unterstützung kindlicher Opfer bei ihrer körperlichen und psychischen |
Genesung sowie ihrer sozialen Wiedereingliederung und Rückführung in | Genesung sowie ihrer sozialen Wiedereingliederung und Rückführung in |
die Heimat. | die Heimat. |
3. Die Vertragsstaaten fördern die Stärkung der internationalen | 3. Die Vertragsstaaten fördern die Stärkung der internationalen |
Zusammenarbeit, um die tieferen Ursachen, wie Armut und | Zusammenarbeit, um die tieferen Ursachen, wie Armut und |
Unterentwicklung, zu beseitigen, die zu der Gefährdung von Kindern | Unterentwicklung, zu beseitigen, die zu der Gefährdung von Kindern |
durch den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und den | durch den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und den |
Kindersextourismus beitragen. | Kindersextourismus beitragen. |
4. Die Vertragsstaaten, die dazu in der Lage sind, stellen im Rahmen | 4. Die Vertragsstaaten, die dazu in der Lage sind, stellen im Rahmen |
bestehender mehrseitiger, regionaler, zweiseitiger oder anderer | bestehender mehrseitiger, regionaler, zweiseitiger oder anderer |
Programme finanzielle, technische oder andere Hilfe zur Verfügung. | Programme finanzielle, technische oder andere Hilfe zur Verfügung. |
Artikel 11 | Artikel 11 |
Dieses Protokoll lässt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser | Dieses Protokoll lässt zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser |
geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind | geeignete Bestimmungen unberührt, die enthalten sind |
a) im Recht eines Vertragsstaats oder | a) im Recht eines Vertragsstaats oder |
b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht. | b) in dem für diesen Staat geltenden Völkerrecht. |
Artikel 12 | Artikel 12 |
1. Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss für die Rechte des Kindes | 1. Jeder Vertragsstaat legt dem Ausschuss für die Rechte des Kindes |
innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls für den | innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten des Protokolls für den |
betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassenden Angaben über | betreffenden Vertragsstaat einen Bericht mit umfassenden Angaben über |
die Maßnahmen vor, die er zur Durchführung des Protokolls getroffen | die Maßnahmen vor, die er zur Durchführung des Protokolls getroffen |
hat. | hat. |
2. Nach Vorlegen des umfassenden Berichts nimmt jeder Vertragsstaat in | 2. Nach Vorlegen des umfassenden Berichts nimmt jeder Vertragsstaat in |
die Berichte, die er dem Ausschuss für die Rechte des Kindes nach | die Berichte, die er dem Ausschuss für die Rechte des Kindes nach |
Artikel 44 des Übereinkommens vorlegt, alle weiteren Angaben in Bezug | Artikel 44 des Übereinkommens vorlegt, alle weiteren Angaben in Bezug |
auf die Durchführung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten | auf die Durchführung des Protokolls auf. Die anderen Vertragsstaaten |
des Protokolls legen alle fünf Jahre einen Bericht vor. | des Protokolls legen alle fünf Jahre einen Bericht vor. |
3. Der Ausschuss für die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um | 3. Der Ausschuss für die Rechte des Kindes kann die Vertragsstaaten um |
weitere Angaben über die Durchführung des Protokolls ersuchen. | weitere Angaben über die Durchführung des Protokolls ersuchen. |
Artikel 13 | Artikel 13 |
1. Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des | 1. Dieses Protokoll liegt für alle Staaten, die Vertragsparteien des |
Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung | Übereinkommens sind oder es unterzeichnet haben, zur Unterzeichnung |
auf. | auf. |
2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und steht allen Staaten, | 2. Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation und steht allen Staaten, |
die Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet | die Vertragsparteien des Übereinkommens sind oder es unterzeichnet |
haben, zum Beitritt offen. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden | haben, zum Beitritt offen. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden |
werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. | werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt. |
Artikel 14 | Artikel 14 |
1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten | 1. Dieses Protokoll tritt drei Monate nach Hinterlegung der zehnten |
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. | Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. |
2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten | 2. Für jeden Staat, der dieses Protokoll nach seinem Inkrafttreten |
ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es einen Monat nach Hinterlegung | ratifiziert oder ihm beitritt, tritt es einen Monat nach Hinterlegung |
seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. | seiner eigenen Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft. |
Artikel 15 | Artikel 15 |
1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an | 1. Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an |
den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche | den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche |
Notifikation kündigen; der Generalsekretär unterrichtet sodann die | Notifikation kündigen; der Generalsekretär unterrichtet sodann die |
übrigen Vertragsstaaten des Übereinkommens und alle Staaten, die das | übrigen Vertragsstaaten des Übereinkommens und alle Staaten, die das |
Übereinkommen unterzeichnet haben. Die Kündigung wird ein Jahr nach | Übereinkommen unterzeichnet haben. Die Kündigung wird ein Jahr nach |
Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen | Eingang der Notifikation beim Generalsekretär der Vereinten Nationen |
wirksam. | wirksam. |
2. Eine derartige Kündigung enthebt den Vertragsstaat in Bezug auf | 2. Eine derartige Kündigung enthebt den Vertragsstaat in Bezug auf |
Straftaten, die sich vor dem Wirksamwerden der Kündigung ereignet | Straftaten, die sich vor dem Wirksamwerden der Kündigung ereignet |
haben, nicht seiner Verpflichtungen aus diesem Protokoll. Die | haben, nicht seiner Verpflichtungen aus diesem Protokoll. Die |
Kündigung berührt auch nicht die weitere Prüfung einer Angelegenheit, | Kündigung berührt auch nicht die weitere Prüfung einer Angelegenheit, |
mit der der Ausschuss bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung | mit der der Ausschuss bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung |
befasst war. | befasst war. |
Artikel 16 | Artikel 16 |
1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim | 1. Jeder Vertragsstaat kann eine Änderung vorschlagen und sie beim |
Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär | Generalsekretär der Vereinten Nationen einreichen. Der Generalsekretär |
übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der | übermittelt sodann den Änderungsvorschlag den Vertragsstaaten mit der |
Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der | Aufforderung, ihm mitzuteilen, ob sie eine Konferenz der |
Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag | Vertragsstaaten zur Beratung und Abstimmung über den Vorschlag |
befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der | befürworten. Befürwortet innerhalb von vier Monaten nach dem Datum der |
Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche | Übermittlung wenigstens ein Drittel der Vertragsstaaten eine solche |
Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der | Konferenz, so beruft der Generalsekretär die Konferenz unter der |
Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von | Schirmherrschaft der Vereinten Nationen ein. Jede Änderung, die von |
der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden | der Mehrheit der auf der Konferenz anwesenden und abstimmenden |
Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung der | Vertragsstaaten angenommen wird, wird der Generalversammlung der |
Vereinten Nationen zur Billigung vorgelegt. | Vereinten Nationen zur Billigung vorgelegt. |
2. Eine nach Absatz 1 dieses Artikels angenommene Änderung tritt in | 2. Eine nach Absatz 1 dieses Artikels angenommene Änderung tritt in |
Kraft, wenn sie von der Generalversammlung gebilligt und von einer | Kraft, wenn sie von der Generalversammlung gebilligt und von einer |
Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist. | Zweidrittelmehrheit der Vertragsstaaten angenommen worden ist. |
3. Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, | 3. Tritt eine Änderung in Kraft, so ist sie für die Vertragsstaaten, |
die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen | die sie angenommen haben, verbindlich, während für die anderen |
Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle | Vertragsstaaten weiterhin die Bestimmungen dieses Protokolls und alle |
früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten. | früher von ihnen angenommenen Änderungen gelten. |
Artikel 17 | Artikel 17 |
1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, | 1. Dieses Protokoll, dessen arabischer, chinesischer, englischer, |
französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen | französischer, russischer und spanischer Wortlaut gleichermaßen |
verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt. | verbindlich ist, wird im Archiv der Vereinten Nationen hinterlegt. |
2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen | 2. Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übermittelt allen |
Vertragsstaaten des Übereinkommens und allen Staaten, die das | Vertragsstaaten des Übereinkommens und allen Staaten, die das |
Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften dieses | Übereinkommen unterzeichnet haben, beglaubigte Abschriften dieses |
Protokolls. | Protokolls. |
[Liste der gebundenen Staaten: siehe Belgisches Staatsblatt vom 27. | [Liste der gebundenen Staaten: siehe Belgisches Staatsblatt vom 27. |
März 2006, S. 17.219 ff.] | März 2006, S. 17.219 ff.] |
Erklärung Belgiens | Erklärung Belgiens |
Unter "Kinderpornografie" versteht man die visuelle Darstellung eines | Unter "Kinderpornografie" versteht man die visuelle Darstellung eines |
Kindes bei wirklichen oder simulierten sexuellen Handlungen oder die | Kindes bei wirklichen oder simulierten sexuellen Handlungen oder die |
visuelle Darstellung der Geschlechtsteile eines Kindes, wenn das | visuelle Darstellung der Geschlechtsteile eines Kindes, wenn das |
dominierende Merkmal die Darstellung zu sexuellen Zwecken ist. | dominierende Merkmal die Darstellung zu sexuellen Zwecken ist. |