← Terug naar "Wet tot wijziging van de algemene wet inzake douane en accijnzen van 18 juli 1977 en het wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde ter omzetting van richtlijn 2017/1371. - Duitse vertaling "
Wet tot wijziging van de algemene wet inzake douane en accijnzen van 18 juli 1977 en het wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde ter omzetting van richtlijn 2017/1371. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi générale sur les douanes et accises du 18 juillet 1977 et le code de la taxe sur la valeur ajoutée transposant la directive 2017/1371. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
9 DECEMBER 2019. - Wet tot wijziging van de algemene wet inzake douane | 9 DECEMBRE 2019. - Loi modifiant la loi générale sur les douanes et |
en accijnzen van 18 juli 1977 en het wetboek van de belasting over de | accises du 18 juillet 1977 et le code de la taxe sur la valeur ajoutée |
toegevoegde waarde ter omzetting van richtlijn (EU) 2017/1371. - | transposant la directive (UE) 2017/1371. - Traduction allemande |
Duitse vertaling | |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
december 2019 tot wijziging van de algemene wet inzake douane en | loi du 9 décembre 2019 modifiant la loi générale sur les douanes et |
accijnzen van 18 juli 1977 en het wetboek van de belasting over de | accises du 18 juillet 1977 et le code de la taxe sur la valeur ajoutée |
toegevoegde waarde ter omzetting van richtlijn (EU) 2017/1371 | transposant la directive (UE) 2017/1371 (Moniteur belge du 18 décembre |
(Belgisch Staatsblad van 18 december 2019, add. van 9 januari 2020). | 2019, add. du 9 janvier 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
9. DEZEMBER 2019 - Gesetz zur Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom | 9. DEZEMBER 2019 - Gesetz zur Abänderung des allgemeinen Gesetzes vom |
18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen und des | 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen und des |
Mehrwertsteuergesetzbuches zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 | Mehrwertsteuergesetzbuches zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1371 |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie | Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Teilumsetzung der Richtlinie |
(EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli | (EU) 2017/1371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli |
2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen | 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen |
Interessen der Union gerichtetem Betrug. | Interessen der Union gerichtetem Betrug. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 | KAPITEL 2 - Abänderungen des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 |
über Zölle und Akzisen | über Zölle und Akzisen |
Art. 3 - Artikel 115 § 1 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 | Art. 3 - Artikel 115 § 1 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 |
über Zölle und Akzisen, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, | über Zölle und Akzisen, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Für falsche Versandanmeldungen, die bei der Abgangsstelle | " § 1 - Für falsche Versandanmeldungen, die bei der Abgangsstelle |
festgestellt werden, gelten im Falle betrügerischer Absicht die | festgestellt werden, gelten im Falle betrügerischer Absicht die |
Strafen, die in den Artikeln 220 bis 225, 227, 229 und 230 | Strafen, die in den Artikeln 220 bis 225, 227, 229 und 230 |
beziehungsweise in Artikel 231 erwähnt sind." | beziehungsweise in Artikel 231 erwähnt sind." |
Art. 4 - Artikel 202 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 4 - Artikel 202 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
22. Dezember 1989 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. | 22. Dezember 1989 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
Dezember 2009, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut | Dezember 2009, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 3 - Haben in § 1 erwähnte Personen den Verstoß in betrügerischer | " § 3 - Haben in § 1 erwähnte Personen den Verstoß in betrügerischer |
Absicht begangen, werden sie darüber hinaus mit einer Gefängnisstrafe | Absicht begangen, werden sie darüber hinaus mit einer Gefängnisstrafe |
von acht Tagen bis zu einem Monat bestraft. | von acht Tagen bis zu einem Monat bestraft. |
Haben in § 1 erwähnte Personen den Verstoß in betrügerischer Absicht | Haben in § 1 erwähnte Personen den Verstoß in betrügerischer Absicht |
begangen und die finanziellen Interessen der Europäischen Union schwer | begangen und die finanziellen Interessen der Europäischen Union schwer |
verletzt, werden sie mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu | verletzt, werden sie mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu |
fünf Jahren bestraft. | fünf Jahren bestraft. |
Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden | Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden |
Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als | Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als |
100.000 EUR beträgt." | 100.000 EUR beträgt." |
Art. 5 - Artikel 220 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 220 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 17. Juni 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut | vom 17. Juni 2013, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden | "Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden |
Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als | Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als |
100.000 EUR beträgt." | 100.000 EUR beträgt." |
Art. 6 - In Artikel 228 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 6 - In Artikel 228 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "wird nicht auferlegt, wenn | Gesetz vom 12. Mai 2014, werden die Wörter "wird nicht auferlegt, wenn |
die Beschlagnahme zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends auf | die Beschlagnahme zwischen fünf Uhr morgens und neun Uhr abends auf |
den in Artikel 57 Absatz 1 erwähnten Straßen und Wegen erfolgt ist, | den in Artikel 57 Absatz 1 erwähnten Straßen und Wegen erfolgt ist, |
wenn sie bei Einfuhr auf dem Landweg am Ort, an dem die erste Stelle | wenn sie bei Einfuhr auf dem Landweg am Ort, an dem die erste Stelle |
liegt, vorgenommen worden ist oder im Allgemeinen" durch die Wörter | liegt, vorgenommen worden ist oder im Allgemeinen" durch die Wörter |
"wird im Allgemeinen nicht auferlegt," ersetzt. | "wird im Allgemeinen nicht auferlegt," ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 229 desselben Gesetzes werden die Wörter "In | Art. 7 - In Artikel 229 desselben Gesetzes werden die Wörter "In |
Abweichung von Artikel 228 wird die Gefängnisstrafe" durch die Wörter | Abweichung von Artikel 228 wird die Gefängnisstrafe" durch die Wörter |
"Die Gefängnisstrafe wird" ersetzt. | "Die Gefängnisstrafe wird" ersetzt. |
Art. 8 - Artikel 256 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 8 - Artikel 256 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 256 - § 1 - Mit einer Geldbuße, die dem Fünf- bis Zehnfachen der | "Art. 256 - § 1 - Mit einer Geldbuße, die dem Fünf- bis Zehnfachen der |
hinterzogenen Akzisen entspricht, ohne dass sie unter 250 EUR liegen | hinterzogenen Akzisen entspricht, ohne dass sie unter 250 EUR liegen |
darf, werden geahndet: | darf, werden geahndet: |
1. Verwendungen ausländischer Waren unter anderen Bedingungen als der | 1. Verwendungen ausländischer Waren unter anderen Bedingungen als der |
besonderen Verwendung, die ihnen gemäß der bei der endgültigen Einfuhr | besonderen Verwendung, die ihnen gemäß der bei der endgültigen Einfuhr |
bei der Verwaltung abgegebenen Anmeldung zugedacht war und die die | bei der Verwaltung abgegebenen Anmeldung zugedacht war und die die |
Anwendung einer günstigeren Steuerregelung gerechtfertigt hat, als | Anwendung einer günstigeren Steuerregelung gerechtfertigt hat, als |
wenn der Zoll die tatsächliche Bestimmung gekannt hätte, | wenn der Zoll die tatsächliche Bestimmung gekannt hätte, |
2. Vorgänge mit dem Ziel, Merkmale oder Eigenschaften der erwähnten | 2. Vorgänge mit dem Ziel, Merkmale oder Eigenschaften der erwähnten |
Waren zu entfernen oder zu verleihen, deren Vorhandensein oder | Waren zu entfernen oder zu verleihen, deren Vorhandensein oder |
Nichtvorhandensein bei der endgültigen Einfuhr zur Anwendung einer | Nichtvorhandensein bei der endgültigen Einfuhr zur Anwendung einer |
günstigeren Steuerregelung geführt hat, als wenn diese Merkmale oder | günstigeren Steuerregelung geführt hat, als wenn diese Merkmale oder |
Eigenschaften nicht vorhanden beziehungsweise vorhanden gewesen wären. | Eigenschaften nicht vorhanden beziehungsweise vorhanden gewesen wären. |
Darüber hinaus sind die hinterzogenen Akzisen zu entrichten. | Darüber hinaus sind die hinterzogenen Akzisen zu entrichten. |
§ 2 - Haben Zuwiderhandelnde die in § 1 erwähnten Verstöße in | § 2 - Haben Zuwiderhandelnde die in § 1 erwähnten Verstöße in |
betrügerischer Absicht begangen oder zu begehen versucht, werden sie | betrügerischer Absicht begangen oder zu begehen versucht, werden sie |
darüber hinaus mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem | darüber hinaus mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem |
Monat bestraft. Haben Zuwiderhandelnde die in § 1 erwähnten Verstöße | Monat bestraft. Haben Zuwiderhandelnde die in § 1 erwähnten Verstöße |
in betrügerischer Absicht begangen und die finanziellen Interessen der | in betrügerischer Absicht begangen und die finanziellen Interessen der |
Europäischen Union schwer verletzt, werden sie mit einer | Europäischen Union schwer verletzt, werden sie mit einer |
Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. | Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. |
Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden | Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden |
Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als | Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als |
100.000 EUR beträgt." | 100.000 EUR beträgt." |
Art. 9 - In Artikel 257 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 9 - In Artikel 257 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. April 2014, werden zwischen dem Wort "zuführt" und den | Gesetz vom 25. April 2014, werden zwischen dem Wort "zuführt" und den |
Wörtern ", wird mit den Strafen" die Wörter "oder zuzuführen versucht" | Wörtern ", wird mit den Strafen" die Wörter "oder zuzuführen versucht" |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 10 - In Artikel 259 desselben Gesetzes wird der letzte Absatz wie | Art. 10 - In Artikel 259 desselben Gesetzes wird der letzte Absatz wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"Der Zuwiderhandelnde wird darüber hinaus mit einer Gefängnisstrafe | "Der Zuwiderhandelnde wird darüber hinaus mit einer Gefängnisstrafe |
von acht bis zu dreißig Tagen bestraft. Hat der Zuwiderhandelnde die | von acht bis zu dreißig Tagen bestraft. Hat der Zuwiderhandelnde die |
finanziellen Interessen der Europäischen Union schwer verletzt, wird | finanziellen Interessen der Europäischen Union schwer verletzt, wird |
er mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren | er mit einer Gefängnisstrafe von vier Monaten bis zu fünf Jahren |
bestraft. | bestraft. |
Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden | Die finanziellen Interessen der Europäischen Union müssen auf jeden |
Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als | Fall als schwer verletzt angesehen werden, wenn der Schaden mehr als |
100.000 EUR beträgt." | 100.000 EUR beträgt." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Mehrwertsteuergesetzbuches |
Art. 11 - Artikel 73 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt | Art. 11 - Artikel 73 des Mehrwertsteuergesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird durch einen Absatz | abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird durch einen Absatz |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Steuerhinterziehung gilt auf jeden Fall als schwerwiegend, wenn | "Die Steuerhinterziehung gilt auf jeden Fall als schwerwiegend, wenn |
in Absatz 1 erwähnte Verstöße mit dem Hoheitsgebiet von mindestens | in Absatz 1 erwähnte Verstöße mit dem Hoheitsgebiet von mindestens |
zwei Mitgliedstaaten verbunden sind und einen Gesamtschaden von | zwei Mitgliedstaaten verbunden sind und einen Gesamtschaden von |
mindestens 10.000.000 EUR umfassen." | mindestens 10.000.000 EUR umfassen." |
Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 73nonies mit | Art. 12 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 73nonies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 73nonies - Der Versuch, einen in Artikel 73 Absatz 3 erwähnten | "Art. 73nonies - Der Versuch, einen in Artikel 73 Absatz 3 erwähnten |
Verstoß zu begehen, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis | Verstoß zu begehen, wird mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis |
zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 50.000 EUR oder | zu drei Jahren und mit einer Geldbuße von 26 bis zu 50.000 EUR oder |
mit nur einer dieser Strafen belegt." | mit nur einer dieser Strafen belegt." |
Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 73decies mit | Art. 13 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 73decies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 73decies - Wird der in Artikel 73 Absatz 3 erwähnte Verstoß von | "Art. 73decies - Wird der in Artikel 73 Absatz 3 erwähnte Verstoß von |
einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 324bis des | einer kriminellen Organisation im Sinne von Artikel 324bis des |
Strafgesetzbuches begangen, wird der Schuldige mit einer | Strafgesetzbuches begangen, wird der Schuldige mit einer |
Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße | Gefängnisstrafe von einem bis zu fünf Jahren und mit einer Geldbuße |
von 5.000 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen | von 5.000 bis zu 500.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen |
belegt." | belegt." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 9. Dezember 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen | Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |