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Meertalige weergave van Wet van 09/04/2017
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Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en van de wet van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via DNA-onderzoek in strafzaken. - Duitse vertaling Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et la loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
9 APRIL 2017. - Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering 9 AVRIL 2017. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et la
en van de wet van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par
via DNA-onderzoek in strafzaken. - Duitse vertaling analyse ADN en matière pénale. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 april Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2017 tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en van de wet loi du 9 avril 2017 modifiant le Code d'instruction criminelle et la
van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par
DNA-onderzoek in strafzaken (Belgisch Staatsblad van 4 mei 2017, err. analyse ADN en matière pénale (Moniteur belge du 4 mai 2017, err. du
van 10 mei 2017). 10 mai 2017).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
9. APRIL 2017 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und 9. APRIL 2017 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und
des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren
durch DNA-Analyse in Strafsachen durch DNA-Analyse in Strafsachen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 44ter des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt Art. 2 - Artikel 44ter des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch eine abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch eine
Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"10. Verwandtem einer vermissten Person: einen Verwandten in "10. Verwandtem einer vermissten Person: einen Verwandten in
aufsteigender Linie, einen Verwandten in absteigender Linie, den aufsteigender Linie, einen Verwandten in absteigender Linie, den
anderen biologischen Elternteil eines Kindes, einen Verwandten in der anderen biologischen Elternteil eines Kindes, einen Verwandten in der
Seitenlinie." Seitenlinie."
Art. 3 - Artikel 44septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 44septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 44septies - § 1 - Der Prokurator des Königs kann mit dem "Art. 44septies - § 1 - Der Prokurator des Königs kann mit dem
schriftlichen Einverständnis eines Verwandten einer vermissten Person, schriftlichen Einverständnis eines Verwandten einer vermissten Person,
der das Alter von sechzehn Jahren erreicht hat, oder seines der das Alter von sechzehn Jahren erreicht hat, oder seines
gesetzlichen Vertreters oder Ad-hoc-Vormunds, wenn es sich um einen gesetzlichen Vertreters oder Ad-hoc-Vormunds, wenn es sich um einen
Minderjährigen unter sechzehn Jahren handelt, die Entnahme einer Minderjährigen unter sechzehn Jahren handelt, die Entnahme einer
Referenzprobe bei diesem Verwandten anordnen. Referenzprobe bei diesem Verwandten anordnen.
Dieses Einverständnis kann nur dann gültig gegeben werden, wenn der Dieses Einverständnis kann nur dann gültig gegeben werden, wenn der
Prokurator des Königs oder ein Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter Prokurator des Königs oder ein Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter
des Prokurators des Königs, den betreffenden Verwandten vorher des Prokurators des Königs, den betreffenden Verwandten vorher
informiert hat: informiert hat:
1. über die Umstände der Sache, in deren Rahmen die Entnahme beantragt 1. über die Umstände der Sache, in deren Rahmen die Entnahme beantragt
wird, wird,
2. gegebenenfalls: über den Vergleich seines DNA-Profils mit dem 2. gegebenenfalls: über den Vergleich seines DNA-Profils mit dem
DNA-Profil der vorgefundenen nutzbaren Spuren, DNA-Profil der vorgefundenen nutzbaren Spuren,
3. über die Registrierung seines DNA-Profils in der DNA-Datenbank 3. über die Registrierung seines DNA-Profils in der DNA-Datenbank
"Vermisste Personen", "Vermisste Personen",
4. über den systematischen Vergleich seines DNA-Profils mit den in den 4. über den systematischen Vergleich seines DNA-Profils mit den in den
nationalen und ausländischen DNA-Banken registrierten DNA-Profilen, nationalen und ausländischen DNA-Banken registrierten DNA-Profilen,
mit dem ausschließlichen Ziel, unbekannte verstorbene Personen direkt mit dem ausschließlichen Ziel, unbekannte verstorbene Personen direkt
oder indirekt identifizieren zu können oder die Suche nach vermissten oder indirekt identifizieren zu können oder die Suche nach vermissten
Personen zu erleichtern, Personen zu erleichtern,
5. im Fall eines positiven Zusammenhangs mit einem der in Nr. 4 5. im Fall eines positiven Zusammenhangs mit einem der in Nr. 4
erwähnten DNA-Profile: über die Registrierung dieses Zusammenhangs. erwähnten DNA-Profile: über die Registrierung dieses Zusammenhangs.
Diese Informationen stehen im schriftlichen Einverständnis des Diese Informationen stehen im schriftlichen Einverständnis des
Betreffenden vermerkt. Betreffenden vermerkt.
§ 2 - Die Entnahme, die Erstellung des DNA-Profils der Referenzprobe, § 2 - Die Entnahme, die Erstellung des DNA-Profils der Referenzprobe,
der Vergleich der DNA-Profile, die Übermittlung des Resultats an den der Vergleich der DNA-Profile, die Übermittlung des Resultats an den
Prokurator des Königs, die Notifizierung des Resultats an die Prokurator des Königs, die Notifizierung des Resultats an die
betreffende Person, die Gegenexpertise und die Vernichtung der betreffende Person, die Gegenexpertise und die Vernichtung der
Referenzprobe und der daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten, Referenzprobe und der daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten,
werden gemäß Artikel 44quinquies §§ 2 bis 6 und § 9 durchgeführt. werden gemäß Artikel 44quinquies §§ 2 bis 6 und § 9 durchgeführt.
Die Eigenschaft als Verwandter einer vermissten Person wird dem Die Eigenschaft als Verwandter einer vermissten Person wird dem
Sachverständigen, der mit dem Vergleich der DNA-Profile beauftragt Sachverständigen, der mit dem Vergleich der DNA-Profile beauftragt
ist, mitgeteilt. ist, mitgeteilt.
§ 3 - Wenn der minderjährige Verwandte das Alter von sechzehn Jahren § 3 - Wenn der minderjährige Verwandte das Alter von sechzehn Jahren
erreicht hat, muss er sich für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 erreicht hat, muss er sich für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2
von mindestens einem Elternteil, von einem Rechtsanwalt oder von einer von mindestens einem Elternteil, von einem Rechtsanwalt oder von einer
anderen volljährigen Person seiner Wahl begleiten lassen. anderen volljährigen Person seiner Wahl begleiten lassen.
Wenn der Verwandte das Alter von sechzehn Jahren noch nicht erreicht Wenn der Verwandte das Alter von sechzehn Jahren noch nicht erreicht
hat, muss das in Paragraph 1 erwähnte Einverständnis von seinem hat, muss das in Paragraph 1 erwähnte Einverständnis von seinem
gesetzlichen Vertreter gegeben werden. Dieser steht dem Minderjährigen gesetzlichen Vertreter gegeben werden. Dieser steht dem Minderjährigen
ebenfalls für die Anwendung des Paragraphen 2 bei. Wenn der Prokurator ebenfalls für die Anwendung des Paragraphen 2 bei. Wenn der Prokurator
des Königs oder gegebenenfalls der Untersuchungsrichter der Meinung des Königs oder gegebenenfalls der Untersuchungsrichter der Meinung
ist, dass entgegengesetzte Interessen vorliegen, kann er einen ist, dass entgegengesetzte Interessen vorliegen, kann er einen
Ad-hoc-Vormund bestimmen, um für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 Ad-hoc-Vormund bestimmen, um für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2
den Minderjährigen zu vertreten und ihm beizustehen. den Minderjährigen zu vertreten und ihm beizustehen.
§ 4 - Außer bei einer mit Gründen versehenen gegenteiligen § 4 - Außer bei einer mit Gründen versehenen gegenteiligen
Entscheidung des Prokurators des Königs lässt der Sachverständige, der Entscheidung des Prokurators des Königs lässt der Sachverständige, der
in Anwendung von § 2 mit der Erstellung des DNA-Profils der in Anwendung von § 2 mit der Erstellung des DNA-Profils der
Referenzprobe beauftragt worden ist, dem Verwalter der nationalen Referenzprobe beauftragt worden ist, dem Verwalter der nationalen
DNA-Datenbanken das DNA-Profil binnen fünfzehn Tagen nach der DNA-Datenbanken das DNA-Profil binnen fünfzehn Tagen nach der
Übermittlung seines Berichts von Amts wegen zukommen, und zwar im Übermittlung seines Berichts von Amts wegen zukommen, und zwar im
Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5quater §§ 1, 3, 4 und 5 des Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5quater §§ 1, 3, 4 und 5 des
Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch
DNA-Analyse in Strafsachen." DNA-Analyse in Strafsachen."
Art. 4 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Art. 4 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das
Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen, zuletzt Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch eine abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch eine
Nummer 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: Nummer 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"13. Verwandtem einer vermissten Person: einen Verwandten in "13. Verwandtem einer vermissten Person: einen Verwandten in
aufsteigender Linie, einen Verwandten in absteigender Linie, den aufsteigender Linie, einen Verwandten in absteigender Linie, den
anderen biologischen Elternteil dieses Kindes, einen Verwandten in der anderen biologischen Elternteil dieses Kindes, einen Verwandten in der
Seitenlinie." Seitenlinie."
Art. 5 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 5 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. die DNA-Profile von Referenzproben eines Verwandten einer "2. die DNA-Profile von Referenzproben eines Verwandten einer
vermissten Person, die gemäß Artikel 44septies § 4 des vermissten Person, die gemäß Artikel 44septies § 4 des
Strafprozessgesetzbuches übermittelt wurden." Strafprozessgesetzbuches übermittelt wurden."
2. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2017 Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2017
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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