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Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en van de wet van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via DNA-onderzoek in strafzaken. - Duitse vertaling | Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et la loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par analyse ADN en matière pénale. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
9 APRIL 2017. - Wet tot wijziging van het Wetboek van strafvordering | 9 AVRIL 2017. - Loi modifiant le Code d'instruction criminelle et la |
en van de wet van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure | loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par |
via DNA-onderzoek in strafzaken. - Duitse vertaling | analyse ADN en matière pénale. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 9 april | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
2017 tot wijziging van het Wetboek van strafvordering en van de wet | loi du 9 avril 2017 modifiant le Code d'instruction criminelle et la |
van 22 maart 1999 betreffende de identificatieprocedure via | loi du 22 mars 1999 relative à la procédure d'identification par |
DNA-onderzoek in strafzaken (Belgisch Staatsblad van 4 mei 2017, err. | analyse ADN en matière pénale (Moniteur belge du 4 mai 2017, err. du |
van 10 mei 2017). | 10 mai 2017). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
9. APRIL 2017 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und | 9. APRIL 2017 - Gesetz zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und |
des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren | des Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren |
durch DNA-Analyse in Strafsachen | durch DNA-Analyse in Strafsachen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 44ter des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt | Art. 2 - Artikel 44ter des Strafprozessgesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch eine | abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch eine |
Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummer 10 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"10. Verwandtem einer vermissten Person: einen Verwandten in | "10. Verwandtem einer vermissten Person: einen Verwandten in |
aufsteigender Linie, einen Verwandten in absteigender Linie, den | aufsteigender Linie, einen Verwandten in absteigender Linie, den |
anderen biologischen Elternteil eines Kindes, einen Verwandten in der | anderen biologischen Elternteil eines Kindes, einen Verwandten in der |
Seitenlinie." | Seitenlinie." |
Art. 3 - Artikel 44septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 3 - Artikel 44septies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 44septies - § 1 - Der Prokurator des Königs kann mit dem | "Art. 44septies - § 1 - Der Prokurator des Königs kann mit dem |
schriftlichen Einverständnis eines Verwandten einer vermissten Person, | schriftlichen Einverständnis eines Verwandten einer vermissten Person, |
der das Alter von sechzehn Jahren erreicht hat, oder seines | der das Alter von sechzehn Jahren erreicht hat, oder seines |
gesetzlichen Vertreters oder Ad-hoc-Vormunds, wenn es sich um einen | gesetzlichen Vertreters oder Ad-hoc-Vormunds, wenn es sich um einen |
Minderjährigen unter sechzehn Jahren handelt, die Entnahme einer | Minderjährigen unter sechzehn Jahren handelt, die Entnahme einer |
Referenzprobe bei diesem Verwandten anordnen. | Referenzprobe bei diesem Verwandten anordnen. |
Dieses Einverständnis kann nur dann gültig gegeben werden, wenn der | Dieses Einverständnis kann nur dann gültig gegeben werden, wenn der |
Prokurator des Königs oder ein Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter | Prokurator des Königs oder ein Gerichtspolizeioffizier, Hilfsbeamter |
des Prokurators des Königs, den betreffenden Verwandten vorher | des Prokurators des Königs, den betreffenden Verwandten vorher |
informiert hat: | informiert hat: |
1. über die Umstände der Sache, in deren Rahmen die Entnahme beantragt | 1. über die Umstände der Sache, in deren Rahmen die Entnahme beantragt |
wird, | wird, |
2. gegebenenfalls: über den Vergleich seines DNA-Profils mit dem | 2. gegebenenfalls: über den Vergleich seines DNA-Profils mit dem |
DNA-Profil der vorgefundenen nutzbaren Spuren, | DNA-Profil der vorgefundenen nutzbaren Spuren, |
3. über die Registrierung seines DNA-Profils in der DNA-Datenbank | 3. über die Registrierung seines DNA-Profils in der DNA-Datenbank |
"Vermisste Personen", | "Vermisste Personen", |
4. über den systematischen Vergleich seines DNA-Profils mit den in den | 4. über den systematischen Vergleich seines DNA-Profils mit den in den |
nationalen und ausländischen DNA-Banken registrierten DNA-Profilen, | nationalen und ausländischen DNA-Banken registrierten DNA-Profilen, |
mit dem ausschließlichen Ziel, unbekannte verstorbene Personen direkt | mit dem ausschließlichen Ziel, unbekannte verstorbene Personen direkt |
oder indirekt identifizieren zu können oder die Suche nach vermissten | oder indirekt identifizieren zu können oder die Suche nach vermissten |
Personen zu erleichtern, | Personen zu erleichtern, |
5. im Fall eines positiven Zusammenhangs mit einem der in Nr. 4 | 5. im Fall eines positiven Zusammenhangs mit einem der in Nr. 4 |
erwähnten DNA-Profile: über die Registrierung dieses Zusammenhangs. | erwähnten DNA-Profile: über die Registrierung dieses Zusammenhangs. |
Diese Informationen stehen im schriftlichen Einverständnis des | Diese Informationen stehen im schriftlichen Einverständnis des |
Betreffenden vermerkt. | Betreffenden vermerkt. |
§ 2 - Die Entnahme, die Erstellung des DNA-Profils der Referenzprobe, | § 2 - Die Entnahme, die Erstellung des DNA-Profils der Referenzprobe, |
der Vergleich der DNA-Profile, die Übermittlung des Resultats an den | der Vergleich der DNA-Profile, die Übermittlung des Resultats an den |
Prokurator des Königs, die Notifizierung des Resultats an die | Prokurator des Königs, die Notifizierung des Resultats an die |
betreffende Person, die Gegenexpertise und die Vernichtung der | betreffende Person, die Gegenexpertise und die Vernichtung der |
Referenzprobe und der daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten, | Referenzprobe und der daraus abgeleiteten Proben, die DNA enthalten, |
werden gemäß Artikel 44quinquies §§ 2 bis 6 und § 9 durchgeführt. | werden gemäß Artikel 44quinquies §§ 2 bis 6 und § 9 durchgeführt. |
Die Eigenschaft als Verwandter einer vermissten Person wird dem | Die Eigenschaft als Verwandter einer vermissten Person wird dem |
Sachverständigen, der mit dem Vergleich der DNA-Profile beauftragt | Sachverständigen, der mit dem Vergleich der DNA-Profile beauftragt |
ist, mitgeteilt. | ist, mitgeteilt. |
§ 3 - Wenn der minderjährige Verwandte das Alter von sechzehn Jahren | § 3 - Wenn der minderjährige Verwandte das Alter von sechzehn Jahren |
erreicht hat, muss er sich für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 | erreicht hat, muss er sich für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 |
von mindestens einem Elternteil, von einem Rechtsanwalt oder von einer | von mindestens einem Elternteil, von einem Rechtsanwalt oder von einer |
anderen volljährigen Person seiner Wahl begleiten lassen. | anderen volljährigen Person seiner Wahl begleiten lassen. |
Wenn der Verwandte das Alter von sechzehn Jahren noch nicht erreicht | Wenn der Verwandte das Alter von sechzehn Jahren noch nicht erreicht |
hat, muss das in Paragraph 1 erwähnte Einverständnis von seinem | hat, muss das in Paragraph 1 erwähnte Einverständnis von seinem |
gesetzlichen Vertreter gegeben werden. Dieser steht dem Minderjährigen | gesetzlichen Vertreter gegeben werden. Dieser steht dem Minderjährigen |
ebenfalls für die Anwendung des Paragraphen 2 bei. Wenn der Prokurator | ebenfalls für die Anwendung des Paragraphen 2 bei. Wenn der Prokurator |
des Königs oder gegebenenfalls der Untersuchungsrichter der Meinung | des Königs oder gegebenenfalls der Untersuchungsrichter der Meinung |
ist, dass entgegengesetzte Interessen vorliegen, kann er einen | ist, dass entgegengesetzte Interessen vorliegen, kann er einen |
Ad-hoc-Vormund bestimmen, um für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 | Ad-hoc-Vormund bestimmen, um für die Anwendung der Paragraphen 1 und 2 |
den Minderjährigen zu vertreten und ihm beizustehen. | den Minderjährigen zu vertreten und ihm beizustehen. |
§ 4 - Außer bei einer mit Gründen versehenen gegenteiligen | § 4 - Außer bei einer mit Gründen versehenen gegenteiligen |
Entscheidung des Prokurators des Königs lässt der Sachverständige, der | Entscheidung des Prokurators des Königs lässt der Sachverständige, der |
in Anwendung von § 2 mit der Erstellung des DNA-Profils der | in Anwendung von § 2 mit der Erstellung des DNA-Profils der |
Referenzprobe beauftragt worden ist, dem Verwalter der nationalen | Referenzprobe beauftragt worden ist, dem Verwalter der nationalen |
DNA-Datenbanken das DNA-Profil binnen fünfzehn Tagen nach der | DNA-Datenbanken das DNA-Profil binnen fünfzehn Tagen nach der |
Übermittlung seines Berichts von Amts wegen zukommen, und zwar im | Übermittlung seines Berichts von Amts wegen zukommen, und zwar im |
Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5quater §§ 1, 3, 4 und 5 des | Hinblick auf die Anwendung von Artikel 5quater §§ 1, 3, 4 und 5 des |
Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch | Gesetzes vom 22. März 1999 über das Identifizierungsverfahren durch |
DNA-Analyse in Strafsachen." | DNA-Analyse in Strafsachen." |
Art. 4 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das | Art. 4 - Artikel 2 des Gesetzes vom 22. März 1999 über das |
Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen, zuletzt | Identifizierungsverfahren durch DNA-Analyse in Strafsachen, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch eine | abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird durch eine |
Nummer 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | Nummer 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"13. Verwandtem einer vermissten Person: einen Verwandten in | "13. Verwandtem einer vermissten Person: einen Verwandten in |
aufsteigender Linie, einen Verwandten in absteigender Linie, den | aufsteigender Linie, einen Verwandten in absteigender Linie, den |
anderen biologischen Elternteil dieses Kindes, einen Verwandten in der | anderen biologischen Elternteil dieses Kindes, einen Verwandten in der |
Seitenlinie." | Seitenlinie." |
Art. 5 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 5 - Artikel 4bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. die DNA-Profile von Referenzproben eines Verwandten einer | "2. die DNA-Profile von Referenzproben eines Verwandten einer |
vermissten Person, die gemäß Artikel 44septies § 4 des | vermissten Person, die gemäß Artikel 44septies § 4 des |
Strafprozessgesetzbuches übermittelt wurden." | Strafprozessgesetzbuches übermittelt wurden." |
2. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird aufgehoben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2017 | Gegeben zu Brüssel, den 9. April 2017 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |