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| Wet houdende invoering van bepalingen inzake de basisbankdienst voor ondernemingen in boek VII van het Wetboek van economisch recht. - Duitse vertaling | Loi portant insertion des dispositions en matière de service bancaire de base pour les entreprises dans le livre VII du Code de droit économique. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 8 NOVEMBER 2020. - Wet houdende invoering van bepalingen inzake de | 8 NOVEMBRE 2020. - Loi portant insertion des dispositions en matière |
| basisbankdienst voor ondernemingen in boek VII van het Wetboek van | de service bancaire de base pour les entreprises dans le livre VII du |
| economisch recht. - Duitse vertaling | Code de droit économique. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| november 2020 houdende invoering van bepalingen inzake de | loi du 8 novembre 2020 portant insertion des dispositions en matière |
| basisbankdienst voor ondernemingen in boek VII van het Wetboek van | de service bancaire de base pour les entreprises dans le livre VII du |
| economisch recht (Belgisch Staatsblad van 24 november 2020). | Code de droit économique (Moniteur belge du 24 novembre 2020). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
| 8. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Einfügung von Bestimmungen über die | 8. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Einfügung von Bestimmungen über die |
| Basisbankdienstleistung für Unternehmen in Buch VII des | Basisbankdienstleistung für Unternehmen in Buch VII des |
| Wirtschaftsgesetzbuches | Wirtschaftsgesetzbuches |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch VII des Wirtschaftsgesetzbuches |
| Art. 2 - In Buch VII Titel 3 Kapitel 8 des Wirtschaftsgesetzbuches, | Art. 2 - In Buch VII Titel 3 Kapitel 8 des Wirtschaftsgesetzbuches, |
| eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das | eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das |
| Gesetz vom 22. Dezember 2017, wird ein Abschnitt 1, der die Artikel | Gesetz vom 22. Dezember 2017, wird ein Abschnitt 1, der die Artikel |
| VII.57 bis VII.59/3 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: | VII.57 bis VII.59/3 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: |
| "Abschnitt 1 - Zahlungskonten und Basisbankdienstleistung für | "Abschnitt 1 - Zahlungskonten und Basisbankdienstleistung für |
| Verbraucher". | Verbraucher". |
| Art. 3 - In dasselbe Kapitel 8 wird ein Abschnitt 2 mit folgender | Art. 3 - In dasselbe Kapitel 8 wird ein Abschnitt 2 mit folgender |
| Überschrift eingefügt: | Überschrift eingefügt: |
| "Abschnitt 2 - Basisbankdienstleistung für Unternehmen". | "Abschnitt 2 - Basisbankdienstleistung für Unternehmen". |
| Art. 4 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel | Art. 4 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel |
| VII.59/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | VII.59/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. VII.59/4 - § 1 - Ein in Belgien ansässiges Unternehmen, das | "Art. VII.59/4 - § 1 - Ein in Belgien ansässiges Unternehmen, das |
| gemäß Artikel III.17 in der Zentralen Datenbank der Unternehmen | gemäß Artikel III.17 in der Zentralen Datenbank der Unternehmen |
| eingetragen ist oder einen entsprechenden Antrag stellt und dessen | eingetragen ist oder einen entsprechenden Antrag stellt und dessen |
| Antrag auf Eröffnung mindestens der in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a), | Antrag auf Eröffnung mindestens der in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a), |
| b) beziehungsweise c) erwähnten Zahlungsdienste gemäß § 3 von | b) beziehungsweise c) erwähnten Zahlungsdienste gemäß § 3 von |
| mindestens drei Kreditinstituten abgelehnt worden ist, hat unter den | mindestens drei Kreditinstituten abgelehnt worden ist, hat unter den |
| in vorliegendem Abschnitt festgelegten Bedingungen Anrecht auf die | in vorliegendem Abschnitt festgelegten Bedingungen Anrecht auf die |
| Basisbankdienstleistung, die von einem in § 3 Absatz 5 erwähnten | Basisbankdienstleistung, die von einem in § 3 Absatz 5 erwähnten |
| Kreditinstitut, im Folgenden "Anbieter der Basisbankdienstleistung" | Kreditinstitut, im Folgenden "Anbieter der Basisbankdienstleistung" |
| genannt, erbracht wird. | genannt, erbracht wird. |
| Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die | Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die |
| Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts auf andere Personen als | Bestimmungen des vorliegenden Abschnitts auf andere Personen als |
| Unternehmen anwendbar machen. | Unternehmen anwendbar machen. |
| § 2 - Die Basisbankdienstleistung für Unternehmen umfasst mindestens | § 2 - Die Basisbankdienstleistung für Unternehmen umfasst mindestens |
| die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Zahlungsdienste und | die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Zahlungsdienste und |
| die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten | die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a) und b) erwähnten |
| Zahlungsdienste, sofern diese Dienste in einem oder mehreren | Zahlungsdienste, sofern diese Dienste in einem oder mehreren |
| Mitgliedstaaten erfolgen. | Mitgliedstaaten erfolgen. |
| Die Basisbankdienstleistung wird in Euro oder - für die in Artikel I.9 | Die Basisbankdienstleistung wird in Euro oder - für die in Artikel I.9 |
| Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Dienste und auf Wunsch des Unternehmens - | Nr. 1 Buchstabe c) erwähnten Dienste und auf Wunsch des Unternehmens - |
| in US-Dollar angeboten. | in US-Dollar angeboten. |
| Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 18. September 2017 zur | Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 18. September 2017 zur |
| Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur | Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur |
| Beschränkung der Nutzung von Bargeld kann die Basisbankdienstleistung | Beschränkung der Nutzung von Bargeld kann die Basisbankdienstleistung |
| an Schaltern oder Geldautomaten während oder außerhalb der | an Schaltern oder Geldautomaten während oder außerhalb der |
| Öffnungszeiten des Kreditinstituts erbracht werden und bietet dem | Öffnungszeiten des Kreditinstituts erbracht werden und bietet dem |
| Unternehmen die Möglichkeit, über die Online-Dienste des Anbieters der | Unternehmen die Möglichkeit, über die Online-Dienste des Anbieters der |
| Basisbankdienstleistung eine unbegrenzte Anzahl elektronischer | Basisbankdienstleistung eine unbegrenzte Anzahl elektronischer |
| Transaktionen im Zusammenhang mit den in § 1 erwähnten Diensten | Transaktionen im Zusammenhang mit den in § 1 erwähnten Diensten |
| auszuführen. | auszuführen. |
| § 3 - Die Verweigerung von Zahlungsdiensten wie erwähnt in Artikel I.9 | § 3 - Die Verweigerung von Zahlungsdiensten wie erwähnt in Artikel I.9 |
| Nr. 1 Buchstabe a), b) oder c) an ein in § 1 erwähntes Unternehmen ist | Nr. 1 Buchstabe a), b) oder c) an ein in § 1 erwähntes Unternehmen ist |
| unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zehn Werktagen nach Eingang | unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb zehn Werktagen nach Eingang |
| des Antrags schriftlich, ausdrücklich und hinreichend zu begründen, es | des Antrags schriftlich, ausdrücklich und hinreichend zu begründen, es |
| sei denn, eine solche Mitteilung von Informationen würde den Zielen | sei denn, eine solche Mitteilung von Informationen würde den Zielen |
| der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder Artikel | der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder Artikel |
| 55 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche | 55 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche |
| und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von | und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von |
| Bargeld zuwiderlaufen. | Bargeld zuwiderlaufen. |
| Anschließend werden außergerichtliche Beschwerde- und | Anschließend werden außergerichtliche Beschwerde- und |
| Rechtsbehelfsverfahren, zu denen das Unternehmen zur Anfechtung des | Rechtsbehelfsverfahren, zu denen das Unternehmen zur Anfechtung des |
| Beschlusses Zugang hat, und insbesondere vollständige Bezeichnung, | Beschlusses Zugang hat, und insbesondere vollständige Bezeichnung, |
| Anschrift, Telefonnummer und elektronische Adresse des in Artikel | Anschrift, Telefonnummer und elektronische Adresse des in Artikel |
| VII.216 erwähnten zuständigen Organs und der zuständigen | VII.216 erwähnten zuständigen Organs und der zuständigen |
| Aufsichtsbehörde beim FÖD Wirtschaft angegeben. | Aufsichtsbehörde beim FÖD Wirtschaft angegeben. |
| Ein Unternehmen, dem die in Absatz 1 erwähnten Zahlungsdienste | Ein Unternehmen, dem die in Absatz 1 erwähnten Zahlungsdienste |
| verweigert werden, kann bei der in Absatz 7 erwähnten Kammer für | verweigert werden, kann bei der in Absatz 7 erwähnten Kammer für |
| Basisbankdienstleistungen einen Antrag auf Basisbankdienstleistung | Basisbankdienstleistungen einen Antrag auf Basisbankdienstleistung |
| stellen. | stellen. |
| Nach Erhalt des Antrags holt die Kammer für Basisbankdienstleistungen | Nach Erhalt des Antrags holt die Kammer für Basisbankdienstleistungen |
| beim Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen, | beim Büro für die Verarbeitung finanzieller Informationen, |
| eingerichtet durch das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung | eingerichtet durch das Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung |
| von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der | von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der |
| Nutzung von Bargeld, eine vertrauliche Stellungnahme über das | Nutzung von Bargeld, eine vertrauliche Stellungnahme über das |
| Unternehmen ein. | Unternehmen ein. |
| Ist die in Absatz 4 erwähnte Stellungnahme positiv oder hat das Büro | Ist die in Absatz 4 erwähnte Stellungnahme positiv oder hat das Büro |
| für die Verarbeitung finanzieller Informationen innerhalb sechzig | für die Verarbeitung finanzieller Informationen innerhalb sechzig |
| Kalendertagen nicht reagiert, bestimmt die Kammer für | Kalendertagen nicht reagiert, bestimmt die Kammer für |
| Basisbankdienstleistungen aus der Liste der systemrelevanten Institute | Basisbankdienstleistungen aus der Liste der systemrelevanten Institute |
| wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 29 des Gesetzes vom 25. April 2014 über | wie in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 29 des Gesetzes vom 25. April 2014 über |
| den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der | den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute und der |
| Börsengesellschaften bestimmt, in den Artikeln 36/1 Nr. 13, 14 und 25 | Börsengesellschaften bestimmt, in den Artikeln 36/1 Nr. 13, 14 und 25 |
| und 36/26/1 §§ 4 und 6 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur | und 36/26/1 §§ 4 und 6 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur |
| Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte | Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank erwähnte |
| Institute ausgenommen, ein in Belgien ansässiges Kreditinstitut als | Institute ausgenommen, ein in Belgien ansässiges Kreditinstitut als |
| Anbieter der Basisbankdienstleistung; dieses Institut ist | Anbieter der Basisbankdienstleistung; dieses Institut ist |
| verpflichtet, dem antragstellenden Unternehmen die | verpflichtet, dem antragstellenden Unternehmen die |
| Basisbankdienstleistung anzubieten. | Basisbankdienstleistung anzubieten. |
| Dieses Unternehmen stellt die Informationen und Unterlagen zur | Dieses Unternehmen stellt die Informationen und Unterlagen zur |
| Verfügung, die zur Einhaltung der Verpflichtung zur Feststellung und | Verfügung, die zur Einhaltung der Verpflichtung zur Feststellung und |
| Überprüfung der Identität erforderlich sind, die in Buch II Titel 3 | Überprüfung der Identität erforderlich sind, die in Buch II Titel 3 |
| Kapitel 1 Abschnitt 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur | Kapitel 1 Abschnitt 2 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur |
| Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur | Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur |
| Beschränkung der Nutzung von Bargeld vorgesehen ist. Spätestens im | Beschränkung der Nutzung von Bargeld vorgesehen ist. Spätestens im |
| Monat nach dem Monat, in dem die Antragsakte als vollständig angesehen | Monat nach dem Monat, in dem die Antragsakte als vollständig angesehen |
| werden kann, bestimmt die Kammer für Basisbankdienstleistungen den in | werden kann, bestimmt die Kammer für Basisbankdienstleistungen den in |
| Frage kommenden Anbieter der Basisbankdienstleistung; solche | Frage kommenden Anbieter der Basisbankdienstleistung; solche |
| Bestimmungen werden über die Institute verteilt. | Bestimmungen werden über die Institute verteilt. |
| Der König richtet innerhalb des FÖD Wirtschaft die Kammer für | Der König richtet innerhalb des FÖD Wirtschaft die Kammer für |
| Basisbankdienstleistungen ein, die damit beauftragt ist, für | Basisbankdienstleistungen ein, die damit beauftragt ist, für |
| Unternehmen einen Anbieter der Basisbankdienstleistung zu bestimmen. | Unternehmen einen Anbieter der Basisbankdienstleistung zu bestimmen. |
| Er legt fest, wie die Bestimmungen über die in Frage kommenden | Er legt fest, wie die Bestimmungen über die in Frage kommenden |
| Anbieter der Basisbankdienstleistung verteilt werden und wie die | Anbieter der Basisbankdienstleistung verteilt werden und wie die |
| Verpflichtung zur Feststellung und Überprüfung der Identität | Verpflichtung zur Feststellung und Überprüfung der Identität |
| kontrolliert wird. | kontrolliert wird. |
| § 4 - Der gemäß § 3 Absatz 5 bestimmte Anbieter der | § 4 - Der gemäß § 3 Absatz 5 bestimmte Anbieter der |
| Basisbankdienstleistung darf weder ausdrücklich noch stillschweigend | Basisbankdienstleistung darf weder ausdrücklich noch stillschweigend |
| eine mit einer Basisbankdienstleistung verbundene Krediteröffnung | eine mit einer Basisbankdienstleistung verbundene Krediteröffnung |
| vorschlagen oder gewähren. | vorschlagen oder gewähren. |
| Der Zugang zur Basisbankdienstleistung darf nicht vom Abschluss eines | Der Zugang zur Basisbankdienstleistung darf nicht vom Abschluss eines |
| Vertrags über eine Nebendienstleistung abhängig gemacht werden. | Vertrags über eine Nebendienstleistung abhängig gemacht werden. |
| Zahlungsvorgänge im Rahmen der Basisbankdienstleistung werden nicht | Zahlungsvorgänge im Rahmen der Basisbankdienstleistung werden nicht |
| durchgeführt, wenn sie einen Debetsaldo zur Folge haben. | durchgeführt, wenn sie einen Debetsaldo zur Folge haben. |
| § 5 - Für Unternehmen wie in Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September | § 5 - Für Unternehmen wie in Artikel 5 des Gesetzes vom 18. September |
| 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und | 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und |
| zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnt, die im Rahmen ihrer | zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnt, die im Rahmen ihrer |
| Geschäftstätigkeit handeln, kann ein Anbieter der | Geschäftstätigkeit handeln, kann ein Anbieter der |
| Basisbankdienstleistung wie in § 3 erwähnt von der Kammer für | Basisbankdienstleistung wie in § 3 erwähnt von der Kammer für |
| Basisbankdienstleistungen nur insofern bestimmt werden, als der König | Basisbankdienstleistungen nur insofern bestimmt werden, als der König |
| spezifische zusätzliche Maßnahmen zur Risikominderung festgelegt oder | spezifische zusätzliche Maßnahmen zur Risikominderung festgelegt oder |
| zu diesem Zweck einen Verhaltenskodex ratifiziert hat, der zwischen | zu diesem Zweck einen Verhaltenskodex ratifiziert hat, der zwischen |
| dem betreffenden Sektor und dem repräsentativen Berufsverband des | dem betreffenden Sektor und dem repräsentativen Berufsverband des |
| Finanzsektors vereinbart wurde. | Finanzsektors vereinbart wurde. |
| Der König legt für die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a) und b) | Der König legt für die in Artikel I.9 Nr. 1 Buchstabe a) und b) |
| erwähnten Zahlungsdienste, die im Rahmen der gemäß § 3 bestimmten | erwähnten Zahlungsdienste, die im Rahmen der gemäß § 3 bestimmten |
| Basisbankdienstleistung erbracht werden, die Bedingungen oder | Basisbankdienstleistung erbracht werden, die Bedingungen oder |
| Beschränkungen fest, die erforderlich sind, um die mit der Nutzung von | Beschränkungen fest, die erforderlich sind, um die mit der Nutzung von |
| Bargeld verbundenen Risiken zu begrenzen. | Bargeld verbundenen Risiken zu begrenzen. |
| Werden im Rahmen der Basisbankdienstleistung Transaktionen in | Werden im Rahmen der Basisbankdienstleistung Transaktionen in |
| US-Dollar angeboten, können zusätzliche Bedingungen oder | US-Dollar angeboten, können zusätzliche Bedingungen oder |
| Beschränkungen auferlegt werden, die erforderlich sind, um spezifische | Beschränkungen auferlegt werden, die erforderlich sind, um spezifische |
| Risiken von Zahlungen in dieser Währung zu begrenzen. Der | Risiken von Zahlungen in dieser Währung zu begrenzen. Der |
| Antragsteller beachtet alle Beschränkungen für die Verwendung dieser | Antragsteller beachtet alle Beschränkungen für die Verwendung dieser |
| Währung, einschließlich Embargos oder Sanktionen. Der König legt die | Währung, einschließlich Embargos oder Sanktionen. Der König legt die |
| zusätzlichen Bedingungen oder Beschränkungen fest." | zusätzlichen Bedingungen oder Beschränkungen fest." |
| Art. 5 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel VII.59/5 mit | Art. 5 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel VII.59/5 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. VII.59/5 - Die Beantragung einer Basisbankdienstleistung bei der | "Art. VII.59/5 - Die Beantragung einer Basisbankdienstleistung bei der |
| Kammer für Basisbankdienstleistungen erfolgt schriftlich anhand eines | Kammer für Basisbankdienstleistungen erfolgt schriftlich anhand eines |
| vom Kreditinstitut auf Papier oder elektronisch bereitgestellten | vom Kreditinstitut auf Papier oder elektronisch bereitgestellten |
| Formulars. | Formulars. |
| Das Antragsformular beinhaltet eine ehrenwörtliche Erklärung des | Das Antragsformular beinhaltet eine ehrenwörtliche Erklärung des |
| Unternehmens, dass es weder bei einem Kreditinstitut nach belgischem | Unternehmens, dass es weder bei einem Kreditinstitut nach belgischem |
| Recht noch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen | Recht noch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem anderen |
| Mitgliedstaat über eine Basisbankdienstleistung oder ein Zahlungskonto | Mitgliedstaat über eine Basisbankdienstleistung oder ein Zahlungskonto |
| verfügt, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 § 2 erwähnten | verfügt, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 § 2 erwähnten |
| Dienste ermöglicht. | Dienste ermöglicht. |
| Das Antragsformular enthält auch eine durch erforderliche Belege | Das Antragsformular enthält auch eine durch erforderliche Belege |
| untermauerte Bestätigung, dass mindestens dreimal ein Antrag des | untermauerte Bestätigung, dass mindestens dreimal ein Antrag des |
| Unternehmens auf Eröffnung von Zahlungsdiensten wie erwähnt in Artikel | Unternehmens auf Eröffnung von Zahlungsdiensten wie erwähnt in Artikel |
| VII.59/4 § 1 abgelehnt worden ist und gegebenenfalls dass es in | VII.59/4 § 1 abgelehnt worden ist und gegebenenfalls dass es in |
| Kenntnis davon gesetzt worden ist, dass seine Konten gelöscht wurden. | Kenntnis davon gesetzt worden ist, dass seine Konten gelöscht wurden. |
| Der König legt die Angaben fest, die auf dem Antragsformular vermerkt | Der König legt die Angaben fest, die auf dem Antragsformular vermerkt |
| werden müssen." | werden müssen." |
| Art. 6 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel VII.59/6 mit | Art. 6 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel VII.59/6 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. VII.59/6 - § 1 - Das Kreditinstitut lehnt den Antrag auf | "Art. VII.59/6 - § 1 - Das Kreditinstitut lehnt den Antrag auf |
| Eröffnung mindestens der in Artikel VII.59/4 § 1 erwähnten | Eröffnung mindestens der in Artikel VII.59/4 § 1 erwähnten |
| Zahlungsdienste ab: | Zahlungsdienste ab: |
| 1. gemäß dem Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von | 1. gemäß dem Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von |
| Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der | Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der |
| Nutzung von Bargeld, | Nutzung von Bargeld, |
| 2. unter den in § 2 aufgeführten Umständen. | 2. unter den in § 2 aufgeführten Umständen. |
| Das Kreditinstitut kann den Antrag ablehnen, wenn das Unternehmen in | Das Kreditinstitut kann den Antrag ablehnen, wenn das Unternehmen in |
| Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat ein anderes Zahlungskonto | Belgien oder einem anderen Mitgliedstaat ein anderes Zahlungskonto |
| hat, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 § 1 erwähnten | hat, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 § 1 erwähnten |
| Zahlungsdienste ermöglicht, es sei denn, das Unternehmen weist anhand | Zahlungsdienste ermöglicht, es sei denn, das Unternehmen weist anhand |
| konkreter Belege nach, dass es mit diesem Konto nicht in der Lage ist, | konkreter Belege nach, dass es mit diesem Konto nicht in der Lage ist, |
| die für seine Geschäftstätigkeit erforderlichen Dienste in Anspruch zu | die für seine Geschäftstätigkeit erforderlichen Dienste in Anspruch zu |
| nehmen. | nehmen. |
| Wenn das Unternehmen anhand von Belegen nachweist, dass es von der | Wenn das Unternehmen anhand von Belegen nachweist, dass es von der |
| Kündigung dieses anderen Zahlungskontos in Kenntnis gesetzt worden | Kündigung dieses anderen Zahlungskontos in Kenntnis gesetzt worden |
| ist, wird dieses nicht berücksichtigt. | ist, wird dieses nicht berücksichtigt. |
| Das Kreditinstitut kann den Antrag auch ablehnen, wenn das Unternehmen | Das Kreditinstitut kann den Antrag auch ablehnen, wenn das Unternehmen |
| selbst seine Zahlungskonten gekündigt hat, um eine | selbst seine Zahlungskonten gekündigt hat, um eine |
| Basisbankdienstleistung in Anspruch nehmen zu können. | Basisbankdienstleistung in Anspruch nehmen zu können. |
| § 2 - Der gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 bestimmte Anbieter der | § 2 - Der gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 bestimmte Anbieter der |
| Basisbankdienstleistung darf die Basisbankdienstleistung kündigen, | Basisbankdienstleistung darf die Basisbankdienstleistung kündigen, |
| wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: | wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: |
| 1. Ein Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Unternehmens | 1. Ein Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Unternehmens |
| oder eine mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Person | oder eine mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Person |
| oder gegebenenfalls ein Mitglied des Direktionsausschusses ist wegen | oder gegebenenfalls ein Mitglied des Direktionsausschusses ist wegen |
| Betrug, Untreue, betrügerischem Bankrott oder Urkundenfälschung | Betrug, Untreue, betrügerischem Bankrott oder Urkundenfälschung |
| verurteilt worden oder das Unternehmen hat im Rahmen der | verurteilt worden oder das Unternehmen hat im Rahmen der |
| Basisbankdienstleistung das Zahlungskonto für illegale Zwecke genutzt. | Basisbankdienstleistung das Zahlungskonto für illegale Zwecke genutzt. |
| 2. Im Rahmen der Basisbankdienstleistung wurde über das Zahlungskonto | 2. Im Rahmen der Basisbankdienstleistung wurde über das Zahlungskonto |
| in mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kein Zahlungsvorgang | in mehr als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten kein Zahlungsvorgang |
| abgewickelt. | abgewickelt. |
| 3. Das Unternehmen hat unrichtige Angaben gemacht, um die | 3. Das Unternehmen hat unrichtige Angaben gemacht, um die |
| Basisbankdienstleistung in Anspruch nehmen zu können oder bei der | Basisbankdienstleistung in Anspruch nehmen zu können oder bei der |
| Beantwortung der Fragen des Kreditinstituts im Rahmen seiner | Beantwortung der Fragen des Kreditinstituts im Rahmen seiner |
| Sorgfaltspflicht aufgrund des Gesetzes vom 18. September 2017 zur | Sorgfaltspflicht aufgrund des Gesetzes vom 18. September 2017 zur |
| Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur | Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur |
| Beschränkung der Nutzung von Bargeld. | Beschränkung der Nutzung von Bargeld. |
| 4. Das Unternehmen hat in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat | 4. Das Unternehmen hat in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat |
| ein anderes Zahlungskonto, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 | ein anderes Zahlungskonto, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 |
| § 1 erwähnten Zahlungsdienste ermöglicht. Das Unternehmen teilt dies | § 1 erwähnten Zahlungsdienste ermöglicht. Das Unternehmen teilt dies |
| unverzüglich dem Kreditinstitut mit, bei dem es eine | unverzüglich dem Kreditinstitut mit, bei dem es eine |
| Basisbankdienstleistung in Anspruch genommen hat. | Basisbankdienstleistung in Anspruch genommen hat. |
| 5. Die Kündigung entspricht dem Gesetz vom 18. September 2017 zur | 5. Die Kündigung entspricht dem Gesetz vom 18. September 2017 zur |
| Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur | Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur |
| Beschränkung der Nutzung von Bargeld. | Beschränkung der Nutzung von Bargeld. |
| Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen oder anderer Anweisungen | Unbeschadet anderer gesetzlicher Bestimmungen oder anderer Anweisungen |
| oder Empfehlungen einer öffentlichen Einrichtung hält das | oder Empfehlungen einer öffentlichen Einrichtung hält das |
| Kreditinstitut, das den Rahmenvertrag kündigt, eine Kündigungsfrist | Kreditinstitut, das den Rahmenvertrag kündigt, eine Kündigungsfrist |
| von mindestens zwei Monaten ein. In Abweichung davon ist in den in | von mindestens zwei Monaten ein. In Abweichung davon ist in den in |
| Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 5 erwähnten Kündigungsfällen die Kündigung | Absatz 1 Nr. 1, 3 oder 5 erwähnten Kündigungsfällen die Kündigung |
| sofort wirksam. | sofort wirksam. |
| Kündigungsbeschlüsse werden schriftlich und unentgeltlich mitgeteilt. | Kündigungsbeschlüsse werden schriftlich und unentgeltlich mitgeteilt. |
| Sie enthalten ausdrücklich die genauen Gründe und die Rechtfertigung | Sie enthalten ausdrücklich die genauen Gründe und die Rechtfertigung |
| des Beschlusses, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen | des Beschlusses, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen |
| der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder dem | der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder dem |
| Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und | Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und |
| Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld | Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld |
| zuwiderlaufen. | zuwiderlaufen. |
| § 3 - Der gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 bestimmte Anbieter der | § 3 - Der gemäß Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 bestimmte Anbieter der |
| Basisbankdienstleistung darf die Basisbankdienstleistung ablehnen, | Basisbankdienstleistung darf die Basisbankdienstleistung ablehnen, |
| wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: | wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: |
| 1. Ein Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Unternehmens | 1. Ein Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Unternehmens |
| oder eine mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Person | oder eine mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragte Person |
| oder gegebenenfalls ein Mitglied des Direktionsausschusses ist wegen | oder gegebenenfalls ein Mitglied des Direktionsausschusses ist wegen |
| Betrug, Untreue, betrügerischem Bankrott oder Urkundenfälschung | Betrug, Untreue, betrügerischem Bankrott oder Urkundenfälschung |
| verurteilt worden. | verurteilt worden. |
| 2. Nachdem das Unternehmen seinen Antrag gestellt hat, hat es in | 2. Nachdem das Unternehmen seinen Antrag gestellt hat, hat es in |
| Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat ein anderes Zahlungskonto | Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat ein anderes Zahlungskonto |
| eröffnet, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 § 1 erwähnten | eröffnet, das ihm die Nutzung der in Artikel VII.59/4 § 1 erwähnten |
| Zahlungsdienste ermöglicht. Das Unternehmen teilt dies unverzüglich | Zahlungsdienste ermöglicht. Das Unternehmen teilt dies unverzüglich |
| dem Kreditinstitut mit, bei dem es eine Basisbankdienstleistung in | dem Kreditinstitut mit, bei dem es eine Basisbankdienstleistung in |
| Anspruch genommen hat. | Anspruch genommen hat. |
| Ablehnungsbeschlüsse werden schriftlich und unentgeltlich mitgeteilt. | Ablehnungsbeschlüsse werden schriftlich und unentgeltlich mitgeteilt. |
| Sie enthalten ausdrücklich die genauen Gründe und die Rechtfertigung | Sie enthalten ausdrücklich die genauen Gründe und die Rechtfertigung |
| des Beschlusses, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen | des Beschlusses, es sei denn, eine solche Mitteilung würde den Zielen |
| der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder dem | der nationalen Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung oder dem |
| Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und | Gesetz vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und |
| Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld | Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld |
| zuwiderlaufen." | zuwiderlaufen." |
| Art. 7 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel VII.59/7 mit | Art. 7 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel VII.59/7 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. VII.59/7 - § 1 - Das in Artikel VII.216 erwähnte Organ befindet | "Art. VII.59/7 - § 1 - Das in Artikel VII.216 erwähnte Organ befindet |
| über Streitigkeiten, die ihm vorgelegt werden. Es kann den Beschluss | über Streitigkeiten, die ihm vorgelegt werden. Es kann den Beschluss |
| des Kreditinstituts für nichtig erklären. Der Beschluss ist für das | des Kreditinstituts für nichtig erklären. Der Beschluss ist für das |
| Kreditinstitut bindend und wird sowohl dem Kreditinstitut als auch dem | Kreditinstitut bindend und wird sowohl dem Kreditinstitut als auch dem |
| betreffenden Unternehmen mitgeteilt. | betreffenden Unternehmen mitgeteilt. |
| § 2 - Kreditinstitute teilen jedes Jahr der zuständigen | § 2 - Kreditinstitute teilen jedes Jahr der zuständigen |
| Aufsichtsbehörde beim FÖD Wirtschaft und dem Büro für die Verarbeitung | Aufsichtsbehörde beim FÖD Wirtschaft und dem Büro für die Verarbeitung |
| finanzieller Informationen Informationen über die Anzahl im Rahmen der | finanzieller Informationen Informationen über die Anzahl im Rahmen der |
| Basisbankdienstleistung eröffneter Konten, die Anzahl Ablehnungen und | Basisbankdienstleistung eröffneter Konten, die Anzahl Ablehnungen und |
| Kündigungen sowie die Begründung dafür mit. Informationen über das | Kündigungen sowie die Begründung dafür mit. Informationen über das |
| abgelaufene Kalenderjahr werden spätestens am letzten Tag des Monats | abgelaufene Kalenderjahr werden spätestens am letzten Tag des Monats |
| Februar des folgenden Jahres übermittelt." | Februar des folgenden Jahres übermittelt." |
| Art. 8 - In denselben Abschnitt 20 wird ein Artikel VII.59/8 mit | Art. 8 - In denselben Abschnitt 20 wird ein Artikel VII.59/8 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. VII.59/8 - Kreditinstitute, die außerhalb der Anwendung von | "Art. VII.59/8 - Kreditinstitute, die außerhalb der Anwendung von |
| Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 eine Basisbankdienstleistung anbieten, | Artikel VII.59/4 § 3 Absatz 5 eine Basisbankdienstleistung anbieten, |
| stellen den Unternehmen Informationen über die Basisbankdienstleistung | stellen den Unternehmen Informationen über die Basisbankdienstleistung |
| unentgeltlich, deutlich und an einer klaren und gut sichtbaren Stelle | unentgeltlich, deutlich und an einer klaren und gut sichtbaren Stelle |
| zur Verfügung und machen sie zumindest auf ihrer Website zugänglich. | zur Verfügung und machen sie zumindest auf ihrer Website zugänglich. |
| Die Informationen beziehen sich auf die spezifischen Merkmale der | Die Informationen beziehen sich auf die spezifischen Merkmale der |
| angebotenen Basisbankdienstleistung, die damit verbundenen Entgelte | angebotenen Basisbankdienstleistung, die damit verbundenen Entgelte |
| und die Nutzungsbedingungen, die Verfahren für die Wahrnehmung des | und die Nutzungsbedingungen, die Verfahren für die Wahrnehmung des |
| Rechts auf Zugang zu der Basisbankdienstleistung sowie für die | Rechts auf Zugang zu der Basisbankdienstleistung sowie für die |
| Inanspruchnahme von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung. In den | Inanspruchnahme von Verfahren zur alternativen Streitbeilegung. In den |
| Informationen wird deutlich gemacht, dass der Zugang zu einer | Informationen wird deutlich gemacht, dass der Zugang zu einer |
| Basisbankdienstleistung nicht an den Erwerb zusätzlicher Dienste | Basisbankdienstleistung nicht an den Erwerb zusätzlicher Dienste |
| gebunden ist." | gebunden ist." |
| KAPITEL 3 - Beurteilung und Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Beurteilung und Inkrafttreten |
| Art. 9 - Vorliegendes Gesetz wird ein Jahr nach seinem Inkrafttreten | Art. 9 - Vorliegendes Gesetz wird ein Jahr nach seinem Inkrafttreten |
| von dem für Wirtschaft zuständigen Minister beurteilt. Diese | von dem für Wirtschaft zuständigen Minister beurteilt. Diese |
| Beurteilung wird der Abgeordnetenkammer zur Kenntnis gebracht. | Beurteilung wird der Abgeordnetenkammer zur Kenntnis gebracht. |
| Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats | Art. 10 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des sechsten Monats |
| nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in | nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in |
| Kraft. | Kraft. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 8. November 2020 | Gegeben zu Brüssel, den 8. November 2020 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
| P -Y. DERMAGNE | P -Y. DERMAGNE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |