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Wet houdende diverse bepalingen inzake bemiddeling in de financiële en de verzekeringssector. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière d'intermédiation dans le secteur financier et des assurances. - Traduction allemande d'extraits |
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8 MEI 2022. - Wet houdende diverse bepalingen inzake bemiddeling in de | 8 MAI 2022. - Loi portant des dispositions diverses en matière |
financiële en de verzekeringssector. - Duitse vertaling van | d'intermédiation dans le secteur financier et des assurances. - |
uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
4 en 15 tot 23 van de wet van 8 mei 2022 houdende diverse bepalingen | articles 1 à 4 et 15 à 23 de la loi du 8 mai 2022 portant des |
inzake bemiddeling in de financiële en de verzekeringssector (Belgisch | dispositions diverses en matière d'intermédiation dans le secteur |
Staatsblad van 23 juni 2022). | financier et des assurances (Moniteur belge du 23 juin 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
8. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | 8. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
Bezug auf die Vermittlung im Finanz- und Versicherungssektor | Bezug auf die Vermittlung im Finanz- und Versicherungssektor |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL I - Einleitende Bestimmung | TITEL I - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL II - Verschiedene Bestimmungen über die Vermittlung im Finanz- | TITEL II - Verschiedene Bestimmungen über die Vermittlung im Finanz- |
und Versicherungssektor | und Versicherungssektor |
KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 2006 über die | KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 2006 über die |
Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb | Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb |
von Finanzinstrumenten | von Finanzinstrumenten |
Art. 2 - In Artikel 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über | Art. 2 - In Artikel 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über |
die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den | die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den |
Vertrieb von Finanzinstrumenten, eingefügt durch das Gesetz vom 5. | Vertrieb von Finanzinstrumenten, eingefügt durch das Gesetz vom 5. |
Dezember 2017, werden die Wörter "auf die berufliche Eignung oder den | Dezember 2017, werden die Wörter "auf die berufliche Eignung oder den |
beruflichen Leumund" durch die Wörter "auf die angemessene | beruflichen Leumund" durch die Wörter "auf die angemessene |
Fachkompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit" ersetzt. | Fachkompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit" ersetzt. |
Art. 3 - Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert | Art. 3 - Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: | a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: |
"3. über die angemessene Fachkompetenz und berufliche Zuverlässigkeit | "3. über die angemessene Fachkompetenz und berufliche Zuverlässigkeit |
verfügen, die für die Ausübung der betreffenden Funktion erforderlich | verfügen, die für die Ausübung der betreffenden Funktion erforderlich |
sind,". | sind,". |
b) In Nr. 5 werden die Wörter "wenn die beaufsichtigten Unternehmen, | b) In Nr. 5 werden die Wörter "wenn die beaufsichtigten Unternehmen, |
für die sie tätig sind, diese Haftpflicht uneingeschränkt übernehmen" | für die sie tätig sind, diese Haftpflicht uneingeschränkt übernehmen" |
durch die Wörter "wenn das beaufsichtigte Unternehmen, für das sie | durch die Wörter "wenn das beaufsichtigte Unternehmen, für das sie |
tätig sind, diese Haftpflicht uneingeschränkt übernimmt" ersetzt. | tätig sind, diese Haftpflicht uneingeschränkt übernimmt" ersetzt. |
c) Der Absatz wird durch eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | c) Der Absatz wird durch eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"13. gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel 17 § 1 einhalten." | "13. gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel 17 § 1 einhalten." |
Art. 4 - Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 4 - Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die FSMA bestimmt die Informationen und Unterlagen, die | "Die FSMA bestimmt die Informationen und Unterlagen, die |
beaufsichtigte Unternehmen und Bank- und | beaufsichtigte Unternehmen und Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittler erteilen müssen, damit überprüft | Investmentdienstleistungsvermittler erteilen müssen, damit überprüft |
werden kann, ob sie die auf sie anwendbaren Gesetzes- und | werden kann, ob sie die auf sie anwendbaren Gesetzes- und |
Verordnungsbestimmungen kontinuierlich einhalten. Die FSMA bestimmt | Verordnungsbestimmungen kontinuierlich einhalten. Die FSMA bestimmt |
ebenfalls Häufigkeit und Modalitäten für die Übermittlung dieser | ebenfalls Häufigkeit und Modalitäten für die Übermittlung dieser |
Informationen und Unterlagen." | Informationen und Unterlagen." |
2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird der Satz "Die FSMA | 2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird der Satz "Die FSMA |
kann die für die Ausführung ihres Kontrollauftrags notwendigen | kann die für die Ausführung ihres Kontrollauftrags notwendigen |
Informationen in der von ihr festgelegten Frist anfordern; dies gilt | Informationen in der von ihr festgelegten Frist anfordern; dies gilt |
auch für Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen | auch für Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen |
Mitteilungen oder anderen Datenübermittlungen im Besitz eines Bank- | Mitteilungen oder anderen Datenübermittlungen im Besitz eines Bank- |
und Investmentdienstleistungsmaklers." durch den Satz "Auf einfaches | und Investmentdienstleistungsmaklers." durch den Satz "Auf einfaches |
Ersuchen der FSMA müssen beaufsichtigte Unternehmen und Bank- und | Ersuchen der FSMA müssen beaufsichtigte Unternehmen und Bank- und |
Investmentdienstleistungsvermittler ihr in der von ihr festgelegten | Investmentdienstleistungsvermittler ihr in der von ihr festgelegten |
Frist alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen aushändigen, die für | Frist alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen aushändigen, die für |
die Erfüllung ihres Kontrollauftrags erforderlich sind; in Bezug auf | die Erfüllung ihres Kontrollauftrags erforderlich sind; in Bezug auf |
Bank- und Investmentdienstleistungsmakler gilt dies auch für | Bank- und Investmentdienstleistungsmakler gilt dies auch für |
Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder | Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder |
anderen Datenübermittlungen, die sich in ihrem Besitz befinden." | anderen Datenübermittlungen, die sich in ihrem Besitz befinden." |
ersetzt. | ersetzt. |
(...) | (...) |
KAPITEL III - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches | KAPITEL III - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches |
Art. 15 - In Artikel VII.160 § 6 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, | Art. 15 - In Artikel VII.160 § 6 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird der Satz "Sie | eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird der Satz "Sie |
entscheidet spätestens zwei Monate nach Empfang einer vollständigen | entscheidet spätestens zwei Monate nach Empfang einer vollständigen |
Akte und spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags." durch | Akte und spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags." durch |
den Satz "Sie entscheidet innerhalb sechzig Tagen nach Empfang des | den Satz "Sie entscheidet innerhalb sechzig Tagen nach Empfang des |
Antrags und aller erforderlichen Unterlagen." ersetzt. | Antrags und aller erforderlichen Unterlagen." ersetzt. |
Art. 16 - Artikel VII.165 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt | Art. 16 - Artikel VII.165 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt | abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "verfügen über eine | 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "verfügen über eine |
Organisation," und den Wörtern "die es ihnen erlaubt" die Wörter | Organisation," und den Wörtern "die es ihnen erlaubt" die Wörter |
"einschließlich Überwachungsmaßnahmen," eingefügt. | "einschließlich Überwachungsmaßnahmen," eingefügt. |
2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Diese Organisation beruht unter anderem auf: | "Diese Organisation beruht unter anderem auf: |
1. einer angemessenen Führungsstruktur, die auf höchster Ebene auf | 1. einer angemessenen Führungsstruktur, die auf höchster Ebene auf |
einer klaren Unterscheidung zwischen der tatsächlichen Leitung des | einer klaren Unterscheidung zwischen der tatsächlichen Leitung des |
Unternehmens einerseits und der Kontrolle über diese Leitung | Unternehmens einerseits und der Kontrolle über diese Leitung |
andererseits beruht und innerhalb des Unternehmens eine angemessene | andererseits beruht und innerhalb des Unternehmens eine angemessene |
Aufgabentrennung und eine genau abgegrenzte, transparente und | Aufgabentrennung und eine genau abgegrenzte, transparente und |
kohärente Zuweisung von Verantwortungsbereichen beinhaltet, | kohärente Zuweisung von Verantwortungsbereichen beinhaltet, |
2. einer angemessenen Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis und | 2. einer angemessenen Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis und |
einer angemessenen internen Kontrolle, | einer angemessenen internen Kontrolle, |
3. wirksamen Verfahren zur Ermittlung, Quantifizierung, Steuerung und | 3. wirksamen Verfahren zur Ermittlung, Quantifizierung, Steuerung und |
Überwachung von bedeutenden Risiken und der internen Berichterstattung | Überwachung von bedeutenden Risiken und der internen Berichterstattung |
über solche Risiken, denen das Unternehmen möglicherweise ausgesetzt | über solche Risiken, denen das Unternehmen möglicherweise ausgesetzt |
ist, einschließlich der Vermeidung von Interessenkonflikten. | ist, einschließlich der Vermeidung von Interessenkonflikten. |
Die in Absatz 3 erwähnten organisatorischen Vorkehrungen sind | Die in Absatz 3 erwähnten organisatorischen Vorkehrungen sind |
angesichts von Art, Umfang und Komplexität der Risiken, die mit dem | angesichts von Art, Umfang und Komplexität der Risiken, die mit dem |
Geschäftsmodell und den Tätigkeiten des Kreditgebers einhergehen, | Geschäftsmodell und den Tätigkeiten des Kreditgebers einhergehen, |
angemessen." | angemessen." |
Art. 17 - Artikel VII.166 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 17 - Artikel VII.166 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. | Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. |
Oktober 2015, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut | Oktober 2015, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 5 - Kreditgeber müssen gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel | " § 5 - Kreditgeber müssen gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel |
XV.18/1 einhalten." | XV.18/1 einhalten." |
Art. 18 - In den Artikeln VII.180 § 2 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, | Art. 18 - In den Artikeln VII.180 § 2 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, |
VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1, VII.182 § 2 Absatz 2, | VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1, VII.182 § 2 Absatz 2, |
VII.183 § 5 Nr. 2, VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3, VII.186 § | VII.183 § 5 Nr. 2, VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3, VII.186 § |
1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1, VII.187 § 1 Nr. 2, VII.188 § 2 Absatz | 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1, VII.187 § 1 Nr. 2, VII.188 § 2 Absatz |
2 und XV.91 Nr. 5 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Eignung" je | 2 und XV.91 Nr. 5 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Eignung" je |
nach Kontext jeweils durch die Wörter "angemessene Fachkompetenz" | nach Kontext jeweils durch die Wörter "angemessene Fachkompetenz" |
beziehungsweise "angemessenen Fachkompetenz" ersetzt. | beziehungsweise "angemessenen Fachkompetenz" ersetzt. |
Art. 19 - Artikel VII.181 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 19 - Artikel VII.181 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert | eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, wird durch eine Nr. 8 mit | durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, wird durch eine Nr. 8 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"8. Sie halten gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel XV.18/1 | "8. Sie halten gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel XV.18/1 |
ein." | ein." |
Art. 20 - In Artikel VII.182 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 20 - In Artikel VII.182 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird der Satz "Sie entscheidet | durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird der Satz "Sie entscheidet |
spätestens zwei Monate nach Empfang einer vollständigen Akte und | spätestens zwei Monate nach Empfang einer vollständigen Akte und |
spätestens vier Monate nach Einreichung des Antrags." durch den Satz | spätestens vier Monate nach Einreichung des Antrags." durch den Satz |
"Sie entscheidet innerhalb sechzig Tagen nach Empfang des Antrags und | "Sie entscheidet innerhalb sechzig Tagen nach Empfang des Antrags und |
aller erforderlichen Unterlagen." ersetzt. | aller erforderlichen Unterlagen." ersetzt. |
Art. 21 - Artikel VII.186 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, | Art. 21 - Artikel VII.186 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, |
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert | eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Nr. 7 werden zwischen den Wörtern "die sie in Ausführung des | 1. In Nr. 7 werden zwischen den Wörtern "die sie in Ausführung des |
vorliegenden Kapitels" und dem Wort "vornimmt" die Wörter "oder jeder | vorliegenden Kapitels" und dem Wort "vornimmt" die Wörter "oder jeder |
anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, deren Aufsicht sie | anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, deren Aufsicht sie |
gewährleistet," eingefügt. | gewährleistet," eingefügt. |
2. Der Absatz wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Absatz wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"8. Sie halten gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel XV.18/1 | "8. Sie halten gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel XV.18/1 |
ein." | ein." |
Art. 22 - In Artikel VII.188 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt | Art. 22 - In Artikel VII.188 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird der Satz "Sie entscheidet | durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird der Satz "Sie entscheidet |
spätestens zwei Monate nach Empfang einer vollständigen Akte und | spätestens zwei Monate nach Empfang einer vollständigen Akte und |
spätestens vier Monate nach Einreichung des Antrags." durch den Satz | spätestens vier Monate nach Einreichung des Antrags." durch den Satz |
"Sie entscheidet innerhalb sechzig Tagen nach Empfang des Antrags und | "Sie entscheidet innerhalb sechzig Tagen nach Empfang des Antrags und |
aller erforderlichen Unterlagen." ersetzt. | aller erforderlichen Unterlagen." ersetzt. |
Art. 23 - Artikel XV.18/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das | Art. 23 - Artikel XV.18/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das |
Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli | Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli |
2018, wird wie folgt abgeändert: | 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Die FSMA bestimmt die Informationen und Unterlagen, die Kreditgeber | "Die FSMA bestimmt die Informationen und Unterlagen, die Kreditgeber |
oder Kreditvermittler erteilen müssen, damit überprüft werden kann, ob | oder Kreditvermittler erteilen müssen, damit überprüft werden kann, ob |
sie die auf sie anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen | sie die auf sie anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen |
kontinuierlich einhalten. Die FSMA bestimmt ebenfalls Häufigkeit und | kontinuierlich einhalten. Die FSMA bestimmt ebenfalls Häufigkeit und |
Modalitäten für die Übermittlung dieser Informationen und Unterlagen." | Modalitäten für die Übermittlung dieser Informationen und Unterlagen." |
2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Auf einfaches Ersuchen der FSMA müssen Kreditgeber und | "Auf einfaches Ersuchen der FSMA müssen Kreditgeber und |
Kreditvermittler ihr in der von ihr festgelegten Frist alle Auskünfte | Kreditvermittler ihr in der von ihr festgelegten Frist alle Auskünfte |
erteilen und alle Unterlagen aushändigen über ihre Organisation, | erteilen und alle Unterlagen aushändigen über ihre Organisation, |
Arbeitsweise, finanzielle Lage und ihre Verrichtungen, wie auch andere | Arbeitsweise, finanzielle Lage und ihre Verrichtungen, wie auch andere |
Unterlagen und Auskünfte, die für die Erfüllung ihres Kontrollauftrags | Unterlagen und Auskünfte, die für die Erfüllung ihres Kontrollauftrags |
erforderlich sind." | erforderlich sind." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Justiz und der Nordsee | Der Minister der Justiz und der Nordsee |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen | Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz | Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz |
E. DE BLEEKER | E. DE BLEEKER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |