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Meertalige weergave van Wet van 08/05/2022
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Wet houdende diverse bepalingen inzake bemiddeling in de financiële en de verzekeringssector. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses en matière d'intermédiation dans le secteur financier et des assurances. - Traduction allemande d'extraits
8 MEI 2022. - Wet houdende diverse bepalingen inzake bemiddeling in de 8 MAI 2022. - Loi portant des dispositions diverses en matière
financiële en de verzekeringssector. - Duitse vertaling van d'intermédiation dans le secteur financier et des assurances. -
uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
4 en 15 tot 23 van de wet van 8 mei 2022 houdende diverse bepalingen articles 1 à 4 et 15 à 23 de la loi du 8 mai 2022 portant des
inzake bemiddeling in de financiële en de verzekeringssector (Belgisch dispositions diverses en matière d'intermédiation dans le secteur
Staatsblad van 23 juni 2022). financier et des assurances (Moniteur belge du 23 juin 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
8. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in 8. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Bezug auf die Vermittlung im Finanz- und Versicherungssektor Bezug auf die Vermittlung im Finanz- und Versicherungssektor
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL I - Einleitende Bestimmung TITEL I - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - Verschiedene Bestimmungen über die Vermittlung im Finanz- TITEL II - Verschiedene Bestimmungen über die Vermittlung im Finanz-
und Versicherungssektor und Versicherungssektor
KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 2006 über die KAPITEL I - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 2006 über die
Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb
von Finanzinstrumenten von Finanzinstrumenten
Art. 2 - In Artikel 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über Art. 2 - In Artikel 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 2006 über
die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den
Vertrieb von Finanzinstrumenten, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Vertrieb von Finanzinstrumenten, eingefügt durch das Gesetz vom 5.
Dezember 2017, werden die Wörter "auf die berufliche Eignung oder den Dezember 2017, werden die Wörter "auf die berufliche Eignung oder den
beruflichen Leumund" durch die Wörter "auf die angemessene beruflichen Leumund" durch die Wörter "auf die angemessene
Fachkompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit" ersetzt. Fachkompetenz oder berufliche Zuverlässigkeit" ersetzt.
Art. 3 - Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 3 - Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt: a) Nummer 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. über die angemessene Fachkompetenz und berufliche Zuverlässigkeit "3. über die angemessene Fachkompetenz und berufliche Zuverlässigkeit
verfügen, die für die Ausübung der betreffenden Funktion erforderlich verfügen, die für die Ausübung der betreffenden Funktion erforderlich
sind,". sind,".
b) In Nr. 5 werden die Wörter "wenn die beaufsichtigten Unternehmen, b) In Nr. 5 werden die Wörter "wenn die beaufsichtigten Unternehmen,
für die sie tätig sind, diese Haftpflicht uneingeschränkt übernehmen" für die sie tätig sind, diese Haftpflicht uneingeschränkt übernehmen"
durch die Wörter "wenn das beaufsichtigte Unternehmen, für das sie durch die Wörter "wenn das beaufsichtigte Unternehmen, für das sie
tätig sind, diese Haftpflicht uneingeschränkt übernimmt" ersetzt. tätig sind, diese Haftpflicht uneingeschränkt übernimmt" ersetzt.
c) Der Absatz wird durch eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: c) Der Absatz wird durch eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"13. gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel 17 § 1 einhalten." "13. gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel 17 § 1 einhalten."
Art. 4 - Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 4 - Artikel 17 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die FSMA bestimmt die Informationen und Unterlagen, die "Die FSMA bestimmt die Informationen und Unterlagen, die
beaufsichtigte Unternehmen und Bank- und beaufsichtigte Unternehmen und Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittler erteilen müssen, damit überprüft Investmentdienstleistungsvermittler erteilen müssen, damit überprüft
werden kann, ob sie die auf sie anwendbaren Gesetzes- und werden kann, ob sie die auf sie anwendbaren Gesetzes- und
Verordnungsbestimmungen kontinuierlich einhalten. Die FSMA bestimmt Verordnungsbestimmungen kontinuierlich einhalten. Die FSMA bestimmt
ebenfalls Häufigkeit und Modalitäten für die Übermittlung dieser ebenfalls Häufigkeit und Modalitäten für die Übermittlung dieser
Informationen und Unterlagen." Informationen und Unterlagen."
2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird der Satz "Die FSMA 2. Im früheren Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird der Satz "Die FSMA
kann die für die Ausführung ihres Kontrollauftrags notwendigen kann die für die Ausführung ihres Kontrollauftrags notwendigen
Informationen in der von ihr festgelegten Frist anfordern; dies gilt Informationen in der von ihr festgelegten Frist anfordern; dies gilt
auch für Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen auch für Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen
Mitteilungen oder anderen Datenübermittlungen im Besitz eines Bank- Mitteilungen oder anderen Datenübermittlungen im Besitz eines Bank-
und Investmentdienstleistungsmaklers." durch den Satz "Auf einfaches und Investmentdienstleistungsmaklers." durch den Satz "Auf einfaches
Ersuchen der FSMA müssen beaufsichtigte Unternehmen und Bank- und Ersuchen der FSMA müssen beaufsichtigte Unternehmen und Bank- und
Investmentdienstleistungsvermittler ihr in der von ihr festgelegten Investmentdienstleistungsvermittler ihr in der von ihr festgelegten
Frist alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen aushändigen, die für Frist alle Auskünfte erteilen und alle Unterlagen aushändigen, die für
die Erfüllung ihres Kontrollauftrags erforderlich sind; in Bezug auf die Erfüllung ihres Kontrollauftrags erforderlich sind; in Bezug auf
Bank- und Investmentdienstleistungsmakler gilt dies auch für Bank- und Investmentdienstleistungsmakler gilt dies auch für
Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder Aufzeichnungen von Telefongesprächen, elektronischen Mitteilungen oder
anderen Datenübermittlungen, die sich in ihrem Besitz befinden." anderen Datenübermittlungen, die sich in ihrem Besitz befinden."
ersetzt. ersetzt.
(...) (...)
KAPITEL III - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches KAPITEL III - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches
Art. 15 - In Artikel VII.160 § 6 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches, Art. 15 - In Artikel VII.160 § 6 Absatz 1 des Wirtschaftsgesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird der Satz "Sie eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird der Satz "Sie
entscheidet spätestens zwei Monate nach Empfang einer vollständigen entscheidet spätestens zwei Monate nach Empfang einer vollständigen
Akte und spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags." durch Akte und spätestens sechs Monate nach Einreichung des Antrags." durch
den Satz "Sie entscheidet innerhalb sechzig Tagen nach Empfang des den Satz "Sie entscheidet innerhalb sechzig Tagen nach Empfang des
Antrags und aller erforderlichen Unterlagen." ersetzt. Antrags und aller erforderlichen Unterlagen." ersetzt.
Art. 16 - Artikel VII.165 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt Art. 16 - Artikel VII.165 § 1 desselben Gesetzbuches, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt abgeändert durch das Gesetz vom 2. Mai 2019, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "verfügen über eine 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "verfügen über eine
Organisation," und den Wörtern "die es ihnen erlaubt" die Wörter Organisation," und den Wörtern "die es ihnen erlaubt" die Wörter
"einschließlich Überwachungsmaßnahmen," eingefügt. "einschließlich Überwachungsmaßnahmen," eingefügt.
2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Diese Organisation beruht unter anderem auf: "Diese Organisation beruht unter anderem auf:
1. einer angemessenen Führungsstruktur, die auf höchster Ebene auf 1. einer angemessenen Führungsstruktur, die auf höchster Ebene auf
einer klaren Unterscheidung zwischen der tatsächlichen Leitung des einer klaren Unterscheidung zwischen der tatsächlichen Leitung des
Unternehmens einerseits und der Kontrolle über diese Leitung Unternehmens einerseits und der Kontrolle über diese Leitung
andererseits beruht und innerhalb des Unternehmens eine angemessene andererseits beruht und innerhalb des Unternehmens eine angemessene
Aufgabentrennung und eine genau abgegrenzte, transparente und Aufgabentrennung und eine genau abgegrenzte, transparente und
kohärente Zuweisung von Verantwortungsbereichen beinhaltet, kohärente Zuweisung von Verantwortungsbereichen beinhaltet,
2. einer angemessenen Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis und 2. einer angemessenen Verwaltungs- und Rechnungslegungspraxis und
einer angemessenen internen Kontrolle, einer angemessenen internen Kontrolle,
3. wirksamen Verfahren zur Ermittlung, Quantifizierung, Steuerung und 3. wirksamen Verfahren zur Ermittlung, Quantifizierung, Steuerung und
Überwachung von bedeutenden Risiken und der internen Berichterstattung Überwachung von bedeutenden Risiken und der internen Berichterstattung
über solche Risiken, denen das Unternehmen möglicherweise ausgesetzt über solche Risiken, denen das Unternehmen möglicherweise ausgesetzt
ist, einschließlich der Vermeidung von Interessenkonflikten. ist, einschließlich der Vermeidung von Interessenkonflikten.
Die in Absatz 3 erwähnten organisatorischen Vorkehrungen sind Die in Absatz 3 erwähnten organisatorischen Vorkehrungen sind
angesichts von Art, Umfang und Komplexität der Risiken, die mit dem angesichts von Art, Umfang und Komplexität der Risiken, die mit dem
Geschäftsmodell und den Tätigkeiten des Kreditgebers einhergehen, Geschäftsmodell und den Tätigkeiten des Kreditgebers einhergehen,
angemessen." angemessen."
Art. 17 - Artikel VII.166 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 17 - Artikel VII.166 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26. Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 26.
Oktober 2015, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut Oktober 2015, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 5 - Kreditgeber müssen gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel " § 5 - Kreditgeber müssen gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel
XV.18/1 einhalten." XV.18/1 einhalten."
Art. 18 - In den Artikeln VII.180 § 2 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2, Art. 18 - In den Artikeln VII.180 § 2 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2,
VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1, VII.182 § 2 Absatz 2, VII.181 § 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1, VII.182 § 2 Absatz 2,
VII.183 § 5 Nr. 2, VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3, VII.186 § VII.183 § 5 Nr. 2, VII.184 § 1 Absatz 2 Nr. 2 und Absatz 3, VII.186 §
1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1, VII.187 § 1 Nr. 2, VII.188 § 2 Absatz 1 Absatz 1 Nr. 2 und § 2 Nr. 1, VII.187 § 1 Nr. 2, VII.188 § 2 Absatz
2 und XV.91 Nr. 5 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Eignung" je 2 und XV.91 Nr. 5 desselben Gesetzbuches wird das Wort "Eignung" je
nach Kontext jeweils durch die Wörter "angemessene Fachkompetenz" nach Kontext jeweils durch die Wörter "angemessene Fachkompetenz"
beziehungsweise "angemessenen Fachkompetenz" ersetzt. beziehungsweise "angemessenen Fachkompetenz" ersetzt.
Art. 19 - Artikel VII.181 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 19 - Artikel VII.181 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, wird durch eine Nr. 8 mit durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, wird durch eine Nr. 8 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
"8. Sie halten gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel XV.18/1 "8. Sie halten gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel XV.18/1
ein." ein."
Art. 20 - In Artikel VII.182 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 20 - In Artikel VII.182 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird der Satz "Sie entscheidet durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird der Satz "Sie entscheidet
spätestens zwei Monate nach Empfang einer vollständigen Akte und spätestens zwei Monate nach Empfang einer vollständigen Akte und
spätestens vier Monate nach Einreichung des Antrags." durch den Satz spätestens vier Monate nach Einreichung des Antrags." durch den Satz
"Sie entscheidet innerhalb sechzig Tagen nach Empfang des Antrags und "Sie entscheidet innerhalb sechzig Tagen nach Empfang des Antrags und
aller erforderlichen Unterlagen." ersetzt. aller erforderlichen Unterlagen." ersetzt.
Art. 21 - Artikel VII.186 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, Art. 21 - Artikel VII.186 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 7 werden zwischen den Wörtern "die sie in Ausführung des 1. In Nr. 7 werden zwischen den Wörtern "die sie in Ausführung des
vorliegenden Kapitels" und dem Wort "vornimmt" die Wörter "oder jeder vorliegenden Kapitels" und dem Wort "vornimmt" die Wörter "oder jeder
anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, deren Aufsicht sie anderen Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung, deren Aufsicht sie
gewährleistet," eingefügt. gewährleistet," eingefügt.
2. Der Absatz wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Absatz wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"8. Sie halten gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel XV.18/1 "8. Sie halten gegebenenfalls die Bestimmungen von Artikel XV.18/1
ein." ein."
Art. 22 - In Artikel VII.188 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt Art. 22 - In Artikel VII.188 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird der Satz "Sie entscheidet durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird der Satz "Sie entscheidet
spätestens zwei Monate nach Empfang einer vollständigen Akte und spätestens zwei Monate nach Empfang einer vollständigen Akte und
spätestens vier Monate nach Einreichung des Antrags." durch den Satz spätestens vier Monate nach Einreichung des Antrags." durch den Satz
"Sie entscheidet innerhalb sechzig Tagen nach Empfang des Antrags und "Sie entscheidet innerhalb sechzig Tagen nach Empfang des Antrags und
aller erforderlichen Unterlagen." ersetzt. aller erforderlichen Unterlagen." ersetzt.
Art. 23 - Artikel XV.18/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 23 - Artikel XV.18/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli
2018, wird wie folgt abgeändert: 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Die FSMA bestimmt die Informationen und Unterlagen, die Kreditgeber "Die FSMA bestimmt die Informationen und Unterlagen, die Kreditgeber
oder Kreditvermittler erteilen müssen, damit überprüft werden kann, ob oder Kreditvermittler erteilen müssen, damit überprüft werden kann, ob
sie die auf sie anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sie die auf sie anwendbaren Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen
kontinuierlich einhalten. Die FSMA bestimmt ebenfalls Häufigkeit und kontinuierlich einhalten. Die FSMA bestimmt ebenfalls Häufigkeit und
Modalitäten für die Übermittlung dieser Informationen und Unterlagen." Modalitäten für die Übermittlung dieser Informationen und Unterlagen."
2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem 2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Auf einfaches Ersuchen der FSMA müssen Kreditgeber und "Auf einfaches Ersuchen der FSMA müssen Kreditgeber und
Kreditvermittler ihr in der von ihr festgelegten Frist alle Auskünfte Kreditvermittler ihr in der von ihr festgelegten Frist alle Auskünfte
erteilen und alle Unterlagen aushändigen über ihre Organisation, erteilen und alle Unterlagen aushändigen über ihre Organisation,
Arbeitsweise, finanzielle Lage und ihre Verrichtungen, wie auch andere Arbeitsweise, finanzielle Lage und ihre Verrichtungen, wie auch andere
Unterlagen und Auskünfte, die für die Erfüllung ihres Kontrollauftrags Unterlagen und Auskünfte, die für die Erfüllung ihres Kontrollauftrags
erforderlich sind." erforderlich sind."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2022 Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
P.-Y. DERMAGNE P.-Y. DERMAGNE
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Der Minister der Justiz und der Nordsee Der Minister der Justiz und der Nordsee
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen
D. CLARINVAL D. CLARINVAL
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz
E. DE BLEEKER E. DE BLEEKER
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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