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Wet houdende diverse bepalingen inzake bemiddeling in de financiële en de verzekeringssector. - Duitse vertaling | Loi portant des dispositions diverses en matière d'intermédiation dans le secteur financier et des assurances. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 MEI 2022. - Wet houdende diverse bepalingen inzake bemiddeling in de financiële en de verzekeringssector. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 mei 2022 houdende diverse bepalingen inzake bemiddeling in de financiële | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 MAI 2022. - Loi portant des dispositions diverses en matière d'intermédiation dans le secteur financier et des assurances. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 8 mai 2022 portant des dispositions diverses en matière d'intermédiation dans le secteur financier et des assurances (Moniteur |
en de verzekeringssector (Belgisch Staatsblad van 23 juni 2022). | belge du 23 juin 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
8. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | 8. MAI 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
Bezug auf die Vermittlung im Finanz- und Versicherungssektor | Bezug auf die Vermittlung im Finanz- und Versicherungssektor |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 2 - Verschiedene Bestimmungen über die Vermittlung im Finanz- | TITEL 2 - Verschiedene Bestimmungen über die Vermittlung im Finanz- |
und Versicherungssektor | und Versicherungssektor |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die |
Versicherungen | Versicherungen |
Art. 5 - Artikel 266 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die | Art. 5 - Artikel 266 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die |
Versicherungen, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018 und | Versicherungen, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember 2018 und |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, wird wie folgt | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 20. Juli 2020, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen Textes] |
2. Der Absatz wird durch eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Absatz wird durch eine Nr. 13 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"13. Der Vermittler, der mit einem oder mehreren Versicherungs- | "13. Der Vermittler, der mit einem oder mehreren Versicherungs- |
beziehungsweise Rückversicherungsunteragenten zusammenarbeitet, muss | beziehungsweise Rückversicherungsunteragenten zusammenarbeitet, muss |
die Tätigkeiten dieser Unteragenten kontrollieren und sorgt dafür, | die Tätigkeiten dieser Unteragenten kontrollieren und sorgt dafür, |
dass sie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhalten." | dass sie die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes einhalten." |
Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes] | Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes] |
Art. 7 - Artikel 268 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 268 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: | vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben. | 1. Die Absätze 6 und 7 werden aufgehoben. |
2. Im früheren Absatz 8, der zu Absatz 6 wird, werden die Wörter "und | 2. Im früheren Absatz 8, der zu Absatz 6 wird, werden die Wörter "und |
in diese Akte aufgenommenen Unterlagen" durch die Wörter "oder in | in diese Akte aufgenommenen Unterlagen" durch die Wörter "oder in |
diese Akte aufgenommenen Unterlagen" ersetzt. | diese Akte aufgenommenen Unterlagen" ersetzt. |
3. Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut | 3. Der Paragraph wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Versicherungsunternehmen, Versicherungs- und | "Versicherungsunternehmen, Versicherungs- und |
Rückversicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit | Rückversicherungsvermittler, Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit |
sowie Vertriebsbeauftragte und tatsächliche Leiter informieren die | sowie Vertriebsbeauftragte und tatsächliche Leiter informieren die |
FSMA unverzüglich insbesondere über alle Sachverhalte oder Aspekte, | FSMA unverzüglich insbesondere über alle Sachverhalte oder Aspekte, |
die zu einer Änderung der bei Beantragung der Eintragung übermittelten | die zu einer Änderung der bei Beantragung der Eintragung übermittelten |
Angaben führen und Auswirkungen auf die angemessene Fachkompetenz oder | Angaben führen und Auswirkungen auf die angemessene Fachkompetenz oder |
den beruflichen Leumund, die für die Ausübung der betreffenden | den beruflichen Leumund, die für die Ausübung der betreffenden |
Funktion erforderlich sind, haben können. | Funktion erforderlich sind, haben können. |
Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von | Erfährt die FSMA im Rahmen der Ausführung ihres Aufsichtsauftrags von |
einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 7 | einem solchen Sachverhalt oder Aspekt, ob in Anwendung von Absatz 7 |
oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 266 Absatz 1, 267 Absatz 1 und | oder nicht, kann sie gemäß den Artikeln 266 Absatz 1, 267 Absatz 1 und |
304 die Einhaltung der in den Artikeln 266 Absatz 1 und 267 Absatz 1 | 304 die Einhaltung der in den Artikeln 266 Absatz 1 und 267 Absatz 1 |
Nr. 1 erwähnten Anforderungen neu bewerten." | Nr. 1 erwähnten Anforderungen neu bewerten." |
Art. 8 - In Artikel 275 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember | Art. 8 - In Artikel 275 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 6. Dezember |
2018, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: | 2018, wird Absatz 3 wie folgt ersetzt: |
"Wird die Zusammenarbeit zwischen einem Versicherungs- oder | "Wird die Zusammenarbeit zwischen einem Versicherungs- oder |
Rückversicherungsunternehmen und einer in Absatz 2 erwähnten Person | Rückversicherungsunternehmen und einer in Absatz 2 erwähnten Person |
beendet, vernichtet das Versicherungs- beziehungsweise | beendet, vernichtet das Versicherungs- beziehungsweise |
Rückversicherungsunternehmen die in Absatz 2 erwähnte Akte. In keinem | Rückversicherungsunternehmen die in Absatz 2 erwähnte Akte. In keinem |
Fall darf das Unternehmen eine Kopie der Akte aufbewahren." | Fall darf das Unternehmen eine Kopie der Akte aufbewahren." |
Art. 9 - Artikel 293 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 9 - Artikel 293 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: | vom 6. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "bevor sie mit einem Kunden ins | 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "bevor sie mit einem Kunden ins |
Geschäft kommen" durch die Wörter "wenn sie mit Kunden beziehungsweise | Geschäft kommen" durch die Wörter "wenn sie mit Kunden beziehungsweise |
potenziellen Kunden ins Geschäft kommen" ersetzt. | potenziellen Kunden ins Geschäft kommen" ersetzt. |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Versicherungs- oder Rückversicherungsagenten und | " § 2 - Versicherungs- oder Rückversicherungsagenten und |
Versicherungs- oder Rückversicherungsmakler, die mit Unteragenten | Versicherungs- oder Rückversicherungsmakler, die mit Unteragenten |
zusammenarbeiten, sind unbeschränkt und vorbehaltlos zivilrechtlich | zusammenarbeiten, sind unbeschränkt und vorbehaltlos zivilrechtlich |
haftbar für jede Handlung oder jedes Versäumnis dieser Versicherungs- | haftbar für jede Handlung oder jedes Versäumnis dieser Versicherungs- |
oder Rückversicherungsunteragenten, wenn sie für ihre Rechnung | oder Rückversicherungsunteragenten, wenn sie für ihre Rechnung |
auftreten. | auftreten. |
Versicherungs- und Rückversicherungsagenten und Versicherungs- und | Versicherungs- und Rückversicherungsagenten und Versicherungs- und |
Rückversicherungsmakler achten darauf, dass die Unteragenten, mit | Rückversicherungsmakler achten darauf, dass die Unteragenten, mit |
denen sie zusammenarbeiten, die Eigenschaft angeben, in der sie | denen sie zusammenarbeiten, die Eigenschaft angeben, in der sie |
handeln, wenn sie mit Kunden beziehungsweise potenziellen Kunden ins | handeln, wenn sie mit Kunden beziehungsweise potenziellen Kunden ins |
Geschäft kommen. | Geschäft kommen. |
Versicherungs- oder Rückversicherungsagenten und Versicherungs- oder | Versicherungs- oder Rückversicherungsagenten und Versicherungs- oder |
Rückversicherungsmakler sind verpflichtet, die Tätigkeiten der | Rückversicherungsmakler sind verpflichtet, die Tätigkeiten der |
Versicherungs- oder Rückversicherungsunteragenten, mit denen sie | Versicherungs- oder Rückversicherungsunteragenten, mit denen sie |
zusammenarbeiten, zu kontrollieren." | zusammenarbeiten, zu kontrollieren." |
Art. 10 - In Artikel 301 desselben Gesetzes, umnummeriert durch das | Art. 10 - In Artikel 301 desselben Gesetzes, umnummeriert durch das |
Gesetz vom 6. Dezember 2018, werden die Wörter "setzt sie die für | Gesetz vom 6. Dezember 2018, werden die Wörter "setzt sie die für |
diese Angelegenheiten zuständigen Behörden davon in Kenntnis" durch | diese Angelegenheiten zuständigen Behörden davon in Kenntnis" durch |
die Wörter "kann sie die für diese Angelegenheiten zuständigen | die Wörter "kann sie die für diese Angelegenheiten zuständigen |
Behörden unter den in Artikel 75 des Gesetzes vom 2. August 2002 | Behörden unter den in Artikel 75 des Gesetzes vom 2. August 2002 |
erwähnten Bedingungen davon in Kenntnis setzen, sofern diese Behörden | erwähnten Bedingungen davon in Kenntnis setzen, sofern diese Behörden |
in § 1 des vorerwähnten Artikels erwähnt sind" ersetzt. | in § 1 des vorerwähnten Artikels erwähnt sind" ersetzt. |
Art. 11 - In Artikel 307 § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 11 - In Artikel 307 § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 6. Dezember 2018, werden die Wörter "Artikel 311 § 5" durch | Gesetz vom 6. Dezember 2018, werden die Wörter "Artikel 311 § 5" durch |
die Wörter "Artikel 311 § 5 Absatz 1" ersetzt. | die Wörter "Artikel 311 § 5 Absatz 1" ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 310 § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 12 - In Artikel 310 § 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 6. Dezember 2018, werden die Wörter "Artikel 311 § 5" durch | Gesetz vom 6. Dezember 2018, werden die Wörter "Artikel 311 § 5" durch |
die Wörter "Artikel 311 § 5 Absatz 1" ersetzt. | die Wörter "Artikel 311 § 5 Absatz 1" ersetzt. |
Art. 13 - Artikel 311 § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 13 - Artikel 311 § 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird durch zwei Absätze mit folgendem | Gesetz vom 6. Dezember 2018, wird durch zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Wenn die FSMA die in den Paragraphen 1 bis 4 erwähnten Maßnahmen | "Wenn die FSMA die in den Paragraphen 1 bis 4 erwähnten Maßnahmen |
gegen einen Versicherungs- oder Rückversicherungsunteragenten | gegen einen Versicherungs- oder Rückversicherungsunteragenten |
ergreift, unterrichtet Letzterer unverzüglich den Versicherungs- oder | ergreift, unterrichtet Letzterer unverzüglich den Versicherungs- oder |
Rückversicherungsmakler oder -agenten, unter dessen Haftung er | Rückversicherungsmakler oder -agenten, unter dessen Haftung er |
handelt, darüber und übermittelt der FSMA den Nachweis über diese | handelt, darüber und übermittelt der FSMA den Nachweis über diese |
Unterrichtung. | Unterrichtung. |
Wenn die FSMA die in den Paragraphen 1 bis 4 erwähnten Maßnahmen gegen | Wenn die FSMA die in den Paragraphen 1 bis 4 erwähnten Maßnahmen gegen |
einen gebundenen Versicherungsagenten ergreift, unterrichtet Letzterer | einen gebundenen Versicherungsagenten ergreift, unterrichtet Letzterer |
unverzüglich das Versicherungsunternehmen oder gegebenenfalls die | unverzüglich das Versicherungsunternehmen oder gegebenenfalls die |
Versicherungsunternehmen, unter deren Haftung er handelt, darüber und | Versicherungsunternehmen, unter deren Haftung er handelt, darüber und |
übermittelt der FSMA den Nachweis über diese Unterrichtung." | übermittelt der FSMA den Nachweis über diese Unterrichtung." |
Art. 14 - In Artikel 312 § 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 14 - In Artikel 312 § 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 6. Dezember 2018, werden die Wörter "Artikel 311 § 5" durch | Gesetz vom 6. Dezember 2018, werden die Wörter "Artikel 311 § 5" durch |
die Wörter "Artikel 311 § 5 Absatz 1" ersetzt. | die Wörter "Artikel 311 § 5 Absatz 1" ersetzt. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Wirtschaft | Der Minister der Wirtschaft |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
V. VAN PETEGHEM | V. VAN PETEGHEM |
Der Minister der Justiz und der Nordsee | Der Minister der Justiz und der Nordsee |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen | Der Minister des Mittelstands und der Selbständigen |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz | Die Staatssekretärin für Verbraucherschutz |
E. DE BLEEKER | E. DE BLEEKER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |