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Meertalige weergave van Wet van 08/05/2014
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Wet betreffende de bevrachting en de prijsvorming in de binnenvaart, met betrekking tot aangelegenheden als bedoeld door artikel 77 van de Grondwet. - Duitse vertaling Loi relative à l'affrètement et la formation des prix dans la navigation intérieure, concernant des matières visées à l'article 77 de la Constitution. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
8 MEI 2014. - Wet betreffende de bevrachting en de prijsvorming in de 8 MAI 2014. - Loi relative à l'affrètement et la formation des prix
binnenvaart, met betrekking tot aangelegenheden als bedoeld door dans la navigation intérieure, concernant des matières visées à
artikel 77 van de Grondwet. - Duitse vertaling l'article 77 de la Constitution. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 mei Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2014 betreffende de bevrachting en de prijsvorming in de binnenvaart, loi du 8 mai 2014 relative à l'affrètement et la formation des prix
met betrekking tot aangelegenheden als bedoeld door artikel 77 van de dans la navigation intérieure, concernant des matières visées à
Grondwet (Belgisch Staatsblad van 12 augustus 2014). l'article 77 de la Constitution (Moniteur belge du 12 août 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service Central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
8. MAI 2014 - Gesetz über die Vercharterung und die Preisbildung im 8. MAI 2014 - Gesetz über die Vercharterung und die Preisbildung im
Binnenschiffsverkehr in Bezug auf Angelegenheiten wie in Artikel 77 Binnenschiffsverkehr in Bezug auf Angelegenheiten wie in Artikel 77
der Verfassung erwähnt der Verfassung erwähnt
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 59 des Gesetzes vom 5. Mai 1936 über die Art. 2 - Artikel 59 des Gesetzes vom 5. Mai 1936 über die
Vercharterung im Binnenschiffsverkehr wird wie folgt ersetzt: Vercharterung im Binnenschiffsverkehr wird wie folgt ersetzt:
"Art. 59 - Klagen, die aus einem unter vorliegendes Gesetz fallenden "Art. 59 - Klagen, die aus einem unter vorliegendes Gesetz fallenden
Vertrag entstehen, mit Ausnahme von Klagen, die Folge einer Straftat Vertrag entstehen, mit Ausnahme von Klagen, die Folge einer Straftat
sind, verjähren in einem Jahr. sind, verjähren in einem Jahr.
Im Fall eines Totalverlusts oder einer Verspätung läuft die Im Fall eines Totalverlusts oder einer Verspätung läuft die
Verjährungsfrist ab dem Tag, an dem die Beförderung erfolgen sollte, Verjährungsfrist ab dem Tag, an dem die Beförderung erfolgen sollte,
und im Fall eines Teilverlusts oder einer Beschädigung ab dem Tag der und im Fall eines Teilverlusts oder einer Beschädigung ab dem Tag der
Übergabe der Güter. Übergabe der Güter.
Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag der Tat, die zur Klage Anlass Die Verjährungsfrist läuft ab dem Tag der Tat, die zur Klage Anlass
gegeben hat. Regressklagen müssen zur Vermeidung des Verfalls gegeben hat. Regressklagen müssen zur Vermeidung des Verfalls
innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Ladung, die innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Tag der Ladung, die
Anlass zum Regress gibt, eingereicht werden." Anlass zum Regress gibt, eingereicht werden."
Art. 3 - Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 über Art. 3 - Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 8. Juli 1976 über
Betriebslizenzen für Binnenschiffe und über die Finanzierung des Betriebslizenzen für Binnenschiffe und über die Finanzierung des
Instituts für Transport im Binnenschiffsverkehr wird wie folgt Instituts für Transport im Binnenschiffsverkehr wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 5 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden "Art. 5 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden mit einer Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden mit einer
Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldbuße Gefängnisstrafe von einem Monat bis zu zwei Jahren und einer Geldbuße
von 50 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet. von 50 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen geahndet.
Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches einschließlich
Kapitel VII und Artikel 85 sind auf diese Verstöße anwendbar." Kapitel VII und Artikel 85 sind auf diese Verstöße anwendbar."
Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner Art. 4 - Vorliegendes Gesetz tritt zehn Tage nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014 Gegeben zu Brüssel, den 8. Mai 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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