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Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
8 JUNI 2008. - Wet houdende diverse bepalingen (II) Duitse vertaling | 8 JUIN 2008. - Loi portant des dispositions diverses (II) Traduction |
van uittreksels | allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
7 van de wet van 8 juni 2008 houdende diverse bepalingen (II) | articles 1er à 7 de la loi du 8 juin 2008 portant des dispositions |
(Belgisch Staatsblad van 16 juni 2008). | diverses (II) (Moniteur belge du 16 juin 2008). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST |
KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
8. JUNI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) | 8. JUNI 2008 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL II - Öffentliche Aufträge | TITEL II - Öffentliche Aufträge |
EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über | EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über |
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge | Dienstleistungsaufträge |
Art. 2 - Vorliegendes Kapitel setzt folgende Bestimmungen um: | Art. 2 - Vorliegendes Kapitel setzt folgende Bestimmungen um: |
1. die Artikel 1 Nr. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a) der Richtlinie | 1. die Artikel 1 Nr. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a) der Richtlinie |
89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der | 89/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur Koordinierung der |
Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der | Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der |
Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und | Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Liefer- und |
Bauaufträge und Artikel 41 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen | Bauaufträge und Artikel 41 der Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der | Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über die Koordinierung der |
Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und | Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und |
Dienstleistungsaufträge, | Dienstleistungsaufträge, |
2. die Artikel 1 Nr. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a) der Richtlinie | 2. die Artikel 1 Nr. 1 und 2 Nr. 1 Buchstabe a) der Richtlinie |
92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- | 92/13/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 zur Koordinierung der Rechts- |
und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der | und Verwaltungsvorschriften für die Anwendung der |
Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber | Gemeinschaftsvorschriften über die Auftragsvergabe durch Auftraggeber |
im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im | im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie im |
Telekommunikationssektor und Artikel 49 der Richtlinie 2004/17/EG des | Telekommunikationssektor und Artikel 49 der Richtlinie 2004/17/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur | Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur |
Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der | Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der |
Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste. | Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste. |
Art. 3 - Artikel 21bis des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über | Art. 3 - Artikel 21bis des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über |
öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und | öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, | Dienstleistungsaufträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: |
« § 1 - Der öffentliche Auftraggeber setzt Bewerber und Submittenten, | « § 1 - Der öffentliche Auftraggeber setzt Bewerber und Submittenten, |
die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten, deren Angebot als | die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten, deren Angebot als |
nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist, in | nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist, in |
bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden Beschluss in Kenntnis. | bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden Beschluss in Kenntnis. |
Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf bestimmte Aufträge, die im | Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf bestimmte Aufträge, die im |
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden und deren | Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden und deren |
Liste der König festlegt. | Liste der König festlegt. |
Der König legt die Regeln in Bezug auf die Verpflichtung fest, | Der König legt die Regeln in Bezug auf die Verpflichtung fest, |
Bewerbern und Submittenten die Gründe für einen sie betreffenden | Bewerbern und Submittenten die Gründe für einen sie betreffenden |
Beschluss mitzuteilen. Er kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge, die | Beschluss mitzuteilen. Er kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge, die |
im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, | im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, |
vorsehen. » | vorsehen. » |
2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: |
« § 2 - Wenn der öffentliche Auftrag oder die öffentliche | « § 2 - Wenn der öffentliche Auftrag oder die öffentliche |
Baukonzession der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des | Baukonzession der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung des |
Verfahrens unterliegt, übermittelt der öffentliche Auftraggeber | Verfahrens unterliegt, übermittelt der öffentliche Auftraggeber |
zusammen mit der in § 1 erwähnten Mitteilung: | zusammen mit der in § 1 erwähnten Mitteilung: |
1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, | 1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, |
2. Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet | 2. Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet |
worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, | worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, |
3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit | 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit |
Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. | Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. |
Die Mitteilung erfolgt unverzüglich per Fax oder auf elektronischem | Die Mitteilung erfolgt unverzüglich per Fax oder auf elektronischem |
Weg und wird am selben Tag per Einschreiben bestätigt. | Weg und wird am selben Tag per Einschreiben bestätigt. |
Ein öffentlicher Auftraggeber gewährt Submittenten eine Frist von | Ein öffentlicher Auftraggeber gewährt Submittenten eine Frist von |
fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der in Absatz 2 vorgesehenen Versendung | fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der in Absatz 2 vorgesehenen Versendung |
per Fax oder auf elektronischem Weg. Die Submittenten können innerhalb | per Fax oder auf elektronischem Weg. Die Submittenten können innerhalb |
dieser Frist eine Aussetzungsklage bei einem Rechtsprechungsorgan | dieser Frist eine Aussetzungsklage bei einem Rechtsprechungsorgan |
einreichen; eine solche Klage ist je nach Fall nur möglich im | einreichen; eine solche Klage ist je nach Fall nur möglich im |
Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter beziehungsweise im | Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter beziehungsweise im |
Dringlichkeitsverfahren vor dem Staatsrat. Geht innerhalb der | Dringlichkeitsverfahren vor dem Staatsrat. Geht innerhalb der |
gewährten Frist bei der Anschrift, die der betreffende öffentliche | gewährten Frist bei der Anschrift, die der betreffende öffentliche |
Auftraggeber angegeben hat, keine an ihn gerichtete schriftliche | Auftraggeber angegeben hat, keine an ihn gerichtete schriftliche |
Mitteilung in diesem Sinne ein, darf das Verfahren fortgesetzt werden. | Mitteilung in diesem Sinne ein, darf das Verfahren fortgesetzt werden. |
» | » |
Art. 4 - In Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 4 - In Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 8. April 2003 und 9. Juli 2004, werden die Wörter « 21bis | Gesetze vom 8. April 2003 und 9. Juli 2004, werden die Wörter « 21bis |
§§ 1 und 3, » aufgehoben. | §§ 1 und 3, » aufgehoben. |
Art. 5 - In Buch I Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV, | Art. 5 - In Buch I Titel IV desselben Gesetzes wird ein Kapitel IV, |
das Artikel 41sexies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | das Artikel 41sexies umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« KAPITEL IV - Information | « KAPITEL IV - Information |
Art. 41sexies - § 1 - Der öffentliche Auftraggeber setzt Bewerber und | Art. 41sexies - § 1 - Der öffentliche Auftraggeber setzt Bewerber und |
Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten, | Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten, |
deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt | deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt |
worden ist, in bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden | worden ist, in bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden |
Beschluss in Kenntnis. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf | Beschluss in Kenntnis. Diese Bestimmung findet keine Anwendung auf |
bestimmte Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung | bestimmte Aufträge, die im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung |
vergeben werden und deren Liste der König festlegt. | vergeben werden und deren Liste der König festlegt. |
Der König legt die Regeln in Bezug auf die Verpflichtung fest, | Der König legt die Regeln in Bezug auf die Verpflichtung fest, |
Bewerbern und Submittenten die Gründe für einen sie betreffenden | Bewerbern und Submittenten die Gründe für einen sie betreffenden |
Beschluss mitzuteilen. Er kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge, die | Beschluss mitzuteilen. Er kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge, die |
im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, | im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, |
vorsehen.« | vorsehen.« |
§ 2 - Wenn der öffentliche Auftrag der europäischen Bekanntmachung bei | § 2 - Wenn der öffentliche Auftrag der europäischen Bekanntmachung bei |
Einleitung des Verfahrens unterliegt, übermittelt der öffentliche | Einleitung des Verfahrens unterliegt, übermittelt der öffentliche |
Auftraggeber zusammen mit der in § 1 erwähnten Mitteilung: | Auftraggeber zusammen mit der in § 1 erwähnten Mitteilung: |
1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, | 1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, |
2. Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet | 2. Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet |
worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, | worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, |
3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit | 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit |
Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. | Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. |
Die Mitteilung erfolgt unverzüglich per Fax oder auf elektronischem | Die Mitteilung erfolgt unverzüglich per Fax oder auf elektronischem |
Weg und wird am selben Tag per Einschreiben bestätigt. | Weg und wird am selben Tag per Einschreiben bestätigt. |
Ein öffentlicher Auftraggeber gewährt Submittenten eine Frist von | Ein öffentlicher Auftraggeber gewährt Submittenten eine Frist von |
fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der in Absatz 2 vorgesehenen Versendung | fünfzehn Tagen ab dem Tag nach der in Absatz 2 vorgesehenen Versendung |
per Fax oder auf elektronischem Weg. Die Submittenten können innerhalb | per Fax oder auf elektronischem Weg. Die Submittenten können innerhalb |
dieser Frist eine Aussetzungsklage bei einem Rechtsprechungsorgan | dieser Frist eine Aussetzungsklage bei einem Rechtsprechungsorgan |
einreichen; eine solche Klage ist je nach Fall nur möglich im | einreichen; eine solche Klage ist je nach Fall nur möglich im |
Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter beziehungsweise im | Eilverfahren vor dem ordentlichen Richter beziehungsweise im |
Dringlichkeitsverfahren vor dem Staatsrat. Geht innerhalb der | Dringlichkeitsverfahren vor dem Staatsrat. Geht innerhalb der |
gewährten Frist bei der Anschrift, die der betreffende öffentliche | gewährten Frist bei der Anschrift, die der betreffende öffentliche |
Auftraggeber angegeben hat, keine an ihn gerichtete schriftliche | Auftraggeber angegeben hat, keine an ihn gerichtete schriftliche |
Mitteilung in diesem Sinne ein, darf das Verfahren fortgesetzt werden. | Mitteilung in diesem Sinne ein, darf das Verfahren fortgesetzt werden. |
§ 3 - Bestimmte Angaben müssen jedoch nicht mitgeteilt werden, wenn | § 3 - Bestimmte Angaben müssen jedoch nicht mitgeteilt werden, wenn |
diese Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen | diese Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen |
Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen | Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen |
Interessen von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder den | Interessen von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder den |
lauteren Wettbewerb zwischen diesen beeinträchtigen würde. » | lauteren Wettbewerb zwischen diesen beeinträchtigen würde. » |
Art. 6 - In Buch II Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel | Art. 6 - In Buch II Titel I desselben Gesetzes wird ein Kapitel |
IIIbis, das Artikel 62bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: | IIIbis, das Artikel 62bis umfasst, mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« KAPITEL IIIbis - Information | « KAPITEL IIIbis - Information |
« Art. 62bis - § 1 - Der Auftraggeber setzt Bewerber und Submittenten, | « Art. 62bis - § 1 - Der Auftraggeber setzt Bewerber und Submittenten, |
die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten, deren Angebot als | die nicht ausgewählt worden sind, und Submittenten, deren Angebot als |
nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist, in | nicht ordnungsgemäss betrachtet oder nicht gewählt worden ist, in |
bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden Beschluss in Kenntnis. | bestmöglicher Frist von einem sie betreffenden Beschluss in Kenntnis. |
Der König kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge vorsehen, die im | Der König kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge vorsehen, die im |
Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden und deren | Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden und deren |
Liste Er festlegt. | Liste Er festlegt. |
Der König legt die Regeln in Bezug auf die Verpflichtung fest, | Der König legt die Regeln in Bezug auf die Verpflichtung fest, |
Bewerbern und Submittenten die Gründe für einen sie betreffenden | Bewerbern und Submittenten die Gründe für einen sie betreffenden |
Beschluss mitzuteilen. Er kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge, die | Beschluss mitzuteilen. Er kann Ausnahmen für bestimmte Aufträge, die |
im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, | im Verhandlungsverfahren ohne Bekanntmachung vergeben werden, |
vorsehen. » | vorsehen. » |
§ 2 - Wenn der Auftrag der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung | § 2 - Wenn der Auftrag der europäischen Bekanntmachung bei Einleitung |
des Verfahrens unterliegt, übermittelt der Auftraggeber zusammen mit | des Verfahrens unterliegt, übermittelt der Auftraggeber zusammen mit |
der in § 1 erwähnten Mitteilung: | der in § 1 erwähnten Mitteilung: |
1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, | 1. Submittenten, die nicht ausgewählt worden sind, die Gründe dafür, |
2. Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet | 2. Submittenten, deren Angebot als nicht ordnungsgemäss betrachtet |
worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, | worden ist, die Gründe für die Ablehnung ihres Angebots, |
3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit | 3. Submittenten, deren Angebot nicht gewählt worden ist, den mit |
Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. | Gründen versehenen Beschluss zur Vergabe des Auftrags. |
Die Mitteilung erfolgt unverzüglich per Fax oder auf elektronischem | Die Mitteilung erfolgt unverzüglich per Fax oder auf elektronischem |
Weg. | Weg. |
Ein Auftraggeber gewährt Submittenten eine Frist von fünfzehn Tagen ab | Ein Auftraggeber gewährt Submittenten eine Frist von fünfzehn Tagen ab |
dem Tag nach der in Absatz 2 vorgesehenen Versendung per Fax oder auf | dem Tag nach der in Absatz 2 vorgesehenen Versendung per Fax oder auf |
elektronischem Weg. Die Submittenten können innerhalb dieser Frist | elektronischem Weg. Die Submittenten können innerhalb dieser Frist |
eine Aussetzungsklage bei einem Rechtsprechungsorgan einreichen; eine | eine Aussetzungsklage bei einem Rechtsprechungsorgan einreichen; eine |
solche Klage ist je nach Fall nur möglich im Eilverfahren vor dem | solche Klage ist je nach Fall nur möglich im Eilverfahren vor dem |
ordentlichen Richter beziehungsweise im Dringlichkeitsverfahren vor | ordentlichen Richter beziehungsweise im Dringlichkeitsverfahren vor |
dem Staatsrat. Geht innerhalb der gewährten Frist bei der Anschrift, | dem Staatsrat. Geht innerhalb der gewährten Frist bei der Anschrift, |
die der betreffende Auftraggeber angegeben hat, keine an ihn | die der betreffende Auftraggeber angegeben hat, keine an ihn |
gerichtete schriftliche Mitteilung in diesem Sinne ein, darf das | gerichtete schriftliche Mitteilung in diesem Sinne ein, darf das |
Verfahren fortgesetzt werden. | Verfahren fortgesetzt werden. |
§ 3 - Bestimmte Angaben müssen jedoch nicht mitgeteilt werden, wenn | § 3 - Bestimmte Angaben müssen jedoch nicht mitgeteilt werden, wenn |
diese Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen | diese Offenlegung den Gesetzesvollzug behindern, dem öffentlichen |
Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen | Interesse zuwiderlaufen oder die berechtigten geschäftlichen |
Interessen von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder den | Interessen von öffentlichen oder privaten Unternehmen oder den |
lauteren Wettbewerb zwischen diesen beeinträchtigen würde. » | lauteren Wettbewerb zwischen diesen beeinträchtigen würde. » |
Art. 7 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 bis | Art. 7 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 bis |
6 fest. | 6 fest. |
Vorliegender Artikel tritt am Tag der Veröffentlichung des | Vorliegender Artikel tritt am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Juni 2008 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Y. LETERME | Y. LETERME |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
J. VANDEURZEN | J. VANDEURZEN |