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| Wet tot wijziging van de wet van 8 april 1965 tot instelling van het wettelijk depot bij de Koninklijke Bibliotheek van België. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 8 avril 1965 instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de Belgique. - Traduction allemande |
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| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 JULI 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 8 april 1965 tot instelling van het wettelijk depot bij de Koninklijke Bibliotheek van België. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 juli 2018 tot wijziging van de wet van 8 april 1965 tot instelling van het wettelijk depot bij de Koninklijke Bibliotheek van België (Belgisch | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 JUILLET 2018. - Loi modifiant la loi du 8 avril 1965 instituant le dépôt légal à la Bibliothèque royale de Belgique. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 8 juillet 2018 modifiant la loi du 8 avril 1965 instituant le |
| Staatsblad van 20 juli 2018). | dépôt légal à la Bibliothèque royale de Belgique (Moniteur belge du 20 |
| juillet 2018). | |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK | FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK |
| 8. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 | 8. JULI 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. April 1965 |
| zur Einführung der Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche | zur Einführung der Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche |
| Bibliothek von Belgien | Bibliothek von Belgien |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der | Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der |
| Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von | Ablieferung von Pflichtexemplaren an die Königliche Bibliothek von |
| Belgien, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006, wird wie | Belgien, ersetzt durch das Gesetz vom 19. Dezember 2006, wird wie |
| folgt abgeändert: | folgt abgeändert: |
| 1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt ersetzt: | 1. Die Absätze 1 bis 3 werden wie folgt ersetzt: |
| "Unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen, in den | "Unter den durch vorliegendes Gesetz festgelegten Bedingungen, in den |
| vom König festgelegten Grenzen und gemäß den von Ihm festgelegten | vom König festgelegten Grenzen und gemäß den von Ihm festgelegten |
| Modalitäten muss von Veröffentlichungen jeder Art, die durch Buchdruck | Modalitäten muss von Veröffentlichungen jeder Art, die durch Buchdruck |
| oder andere grafische Verfahren vervielfältigt werden, Mikrofilme und | oder andere grafische Verfahren vervielfältigt werden, Mikrofilme und |
| auf digitalen Datenträgern jeder Art veröffentlichte Unterlagen | auf digitalen Datenträgern jeder Art veröffentlichte Unterlagen |
| eingeschlossen, ein Exemplar an die Königliche Bibliothek von Belgien | eingeschlossen, ein Exemplar an die Königliche Bibliothek von Belgien |
| abgeliefert werden. Von dieser Pflicht ausgeschlossen sind | abgeliefert werden. Von dieser Pflicht ausgeschlossen sind |
| kinematografische Verfahren und Online-Veröffentlichungen, die private | kinematografische Verfahren und Online-Veröffentlichungen, die private |
| Daten enthalten oder nur für eine begrenzte Gruppe von Personen | Daten enthalten oder nur für eine begrenzte Gruppe von Personen |
| bestimmt sind und mittels eines Benutzernamens (Login) und eines | bestimmt sind und mittels eines Benutzernamens (Login) und eines |
| Passwortes zugänglich sind. | Passwortes zugänglich sind. |
| Mit digitalem Datenträger sind alle Veröffentlichungen gemeint, die | Mit digitalem Datenträger sind alle Veröffentlichungen gemeint, die |
| öffentlich auf Trägern verbreitet werden, deren Art und Eigenschaften | öffentlich auf Trägern verbreitet werden, deren Art und Eigenschaften |
| vom König festgelegt werden. | vom König festgelegt werden. |
| Von nicht periodischen Veröffentlichungen, Büchern und Broschüren | Von nicht periodischen Veröffentlichungen, Büchern und Broschüren |
| werden zwei Papierexemplare abgeliefert." | werden zwei Papierexemplare abgeliefert." |
| 2. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein neuer Absatz mit folgendem | 2. Zwischen den Absätzen 3 und 4 wird ein neuer Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Bei einer öffentlichen Verbreitung auf Papier und auf digitalem | "Bei einer öffentlichen Verbreitung auf Papier und auf digitalem |
| Datenträger wird unbeschadet des Absatzes 3 die Veröffentlichung auf | Datenträger wird unbeschadet des Absatzes 3 die Veröffentlichung auf |
| digitalem Datenträger ebenfalls abgeliefert." | digitalem Datenträger ebenfalls abgeliefert." |
| Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 19. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: | 19. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die Ablieferung ist Pflicht für Veröffentlichungen, die in Belgien | "Die Ablieferung ist Pflicht für Veröffentlichungen, die in Belgien |
| verlegt werden, und in den vom König festgelegten Grenzen und gemäß | verlegt werden, und in den vom König festgelegten Grenzen und gemäß |
| den von Ihm festgelegten Modalitäten für Veröffentlichungen, die im | den von Ihm festgelegten Modalitäten für Veröffentlichungen, die im |
| Ausland verlegt werden und bei denen der Autor oder einer der Autoren | Ausland verlegt werden und bei denen der Autor oder einer der Autoren |
| seinen Wohnsitz in Belgien hat." | seinen Wohnsitz in Belgien hat." |
| 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: |
| "Die Ablieferung wird von Amts wegen für jede Ausgabe von Büchern und | "Die Ablieferung wird von Amts wegen für jede Ausgabe von Büchern und |
| Broschüren, Mikrofilmen und digitalen Datenträgern jeder Art | Broschüren, Mikrofilmen und digitalen Datenträgern jeder Art |
| vorgenommen." | vorgenommen." |
| 3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
| "Für andere Veröffentlichungen kann die Ablieferung durch | "Für andere Veröffentlichungen kann die Ablieferung durch |
| Sonderbeschluss des Generaldirektors der Königlichen Bibliothek von | Sonderbeschluss des Generaldirektors der Königlichen Bibliothek von |
| Belgien vorgeschrieben werden." | Belgien vorgeschrieben werden." |
| Art. 4 - Artikel 5 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 5 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Unter den Werken, für die eine Zahlung vorgesehen ist, bestimmt der | "Unter den Werken, für die eine Zahlung vorgesehen ist, bestimmt der |
| Generaldirektor der Königlichen Bibliothek von Belgien diejenigen, | Generaldirektor der Königlichen Bibliothek von Belgien diejenigen, |
| deren Ablieferung vorläufig ist; innerhalb eines Monats nach | deren Ablieferung vorläufig ist; innerhalb eines Monats nach |
| Ablieferung entscheidet er, ob das betreffende Werk endgültig gekauft | Ablieferung entscheidet er, ob das betreffende Werk endgültig gekauft |
| oder ohne Entschädigung zurückgegeben wird." | oder ohne Entschädigung zurückgegeben wird." |
| Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 5 - Artikel 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: | 25. April 2014, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In § 1 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter | 1. In § 1 werden die Wörter "per Einschreibebrief" durch die Wörter |
| "per Einschreibesendung" ersetzt. | "per Einschreibesendung" ersetzt. |
| 2. [Abänderung des niederländischen Textes von § 3 Absatz 2] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes von § 3 Absatz 2] |
| 3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "des Einschreibebriefs" durch die | 3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "des Einschreibebriefs" durch die |
| Wörter "der Einschreibesendung" ersetzt. | Wörter "der Einschreibesendung" ersetzt. |
| Art. 6 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 | Art. 6 - Der König bestimmt das Datum des Inkrafttretens der Artikel 2 |
| und 3 Nr. 1 und 2. | und 3 Nr. 1 und 2. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Juli 2018 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
| J. JAMBON | J. JAMBON |
| Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik | Die Staatssekretärin für Wissenschaftspolitik |
| Z. DEMIR | Z. DEMIR |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| K. GEENS | K. GEENS |