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Wet betreffende de dringende geneeskundige hulpverlening Duitse vertaling | Loi relative à l'aide médicale urgente Traduction allemande |
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8 JULI 1964. - Wet betreffende de dringende geneeskundige | 8 JUILLET 1964. - Loi relative à l'aide médicale urgente Traduction |
hulpverlening Duitse vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie | Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 27 |
- op 27 december 2005 - van de wet van 8 juli 1964 betreffende de | décembre 2005 - en langue allemande de la loi du 8 juillet 1964 |
dringende geneeskundige hulpverlening (Belgisch Staatsblad van 25 juli | relative à l'aide médicale urgente (Moniteur belge du 25 juillet |
1964), zoals ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | 1964), telle qu'elle a été modifiée successivement par : |
- de wet van 22 maart 1971 tot wijziging van artikel 10 van de wet van | - la loi du 22 mars 1971 modifiant l'article 10 de la loi du 8 juillet |
8 juli 1964 betreffende de dringende geneeskundige hulpverlening | 1964 relative à l'aide médicale urgente (Moniteur belge du 23 avril |
(Belgisch Staatsblad van 23 april 1971); | 1971); |
- de wet van 22 december 1977 betreffende de budgettaire voorstellen | - la loi du 22 décembre 1977 relative aux propositions budgétaires |
1977-1978 (Belgisch Staatsblad van 24 december 1977); | 1977-1978 (Moniteur belge du 24 décembre 1977); |
- de wet van 22 februari 1994 houdende sommige bepalingen inzake | - la loi du 22 février 1994 contenant certaines dispositions relatives |
Volksgezondheid (Belgisch Staatsblad van 28 mei 1994); | à la Santé publique (Moniteur belge du 28 mai 1994); |
- de wet van 22 februari 1998 houdende sociale bepalingen (Belgisch | - la loi du 22 février 1998 portant des dispositions sociales |
Staatsblad van 3 maart 1998); | (Moniteur belge du 3 mars 1998); |
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); |
- de wet van 14 januari 2002 houdende maatregelen inzake | - la loi du 14 janvier 2002 portant des mesures en matière de soins de |
gezondheidszorg (Belgisch Staatsblad van 22 februari 2002); | santé (Moniteur belge du 22 février 2002); |
- de programmawet van 2 augustus 2002 (Belgisch Staatsblad van 29 | - la loi-programme du 2 août 2002 (Moniteur belge du 29 août 2002); |
augustus 2002); | |
- de programmawet van 9 juli 2004 (Belgisch Staatsblad van 15 juli | - la loi-programme du 9 juillet 2004 (Moniteur belge du 15 juillet |
2004); | 2004); |
- de wet van 27 december 2005 houdende diverse bepalingen (Belgisch | - la loi du 27 décembre 2005 portant des dispositions diverses |
Staatsblad van 30 december 2005). | (Moniteur belge du 30 décembre 2005). |
Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de | Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie |
Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het | par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE |
8. JULI 1964 - Gesetz über die dringende medizinische Hilfe | 8. JULI 1964 - Gesetz über die dringende medizinische Hilfe |
Artikel 1 - [Zweck des vorliegenden Gesetzes ist die Organisation der | Artikel 1 - [Zweck des vorliegenden Gesetzes ist die Organisation der |
dringenden medizinischen Hilfe. | dringenden medizinischen Hilfe. |
Unter dringender medizinischer Hilfe versteht man die unmittelbare | Unter dringender medizinischer Hilfe versteht man die unmittelbare |
Erbringung angemessener Hilfeleistungen für alle Personen, deren | Erbringung angemessener Hilfeleistungen für alle Personen, deren |
Gesundheitszustand infolge eines Unfalls oder einer plötzlichen | Gesundheitszustand infolge eines Unfalls oder einer plötzlichen |
Erkrankung oder der plötzlich auftretenden Komplikation einer | Erkrankung oder der plötzlich auftretenden Komplikation einer |
Erkrankung ein dringendes Eingreifen erforderlich macht nach einem | Erkrankung ein dringendes Eingreifen erforderlich macht nach einem |
Anruf über das einheitliche Rufsystem, durch das die Hilfeleistung, | Anruf über das einheitliche Rufsystem, durch das die Hilfeleistung, |
die Überführung und die Aufnahme in einen geeigneten Krankenhausdienst | die Überführung und die Aufnahme in einen geeigneten Krankenhausdienst |
gewährleistet werden. | gewährleistet werden. |
Der König legt die Modalitäten für die Arbeitsweise und die Verwaltung | Der König legt die Modalitäten für die Arbeitsweise und die Verwaltung |
der dringenden medizinischen Hilfe fest. Er sorgt dafür, dass die | der dringenden medizinischen Hilfe fest. Er sorgt dafür, dass die |
Handlungen aller Beteiligten mit der Zielsetzung des vorliegenden | Handlungen aller Beteiligten mit der Zielsetzung des vorliegenden |
Gesetzes im Einklang stehen.] | Gesetzes im Einklang stehen.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 251 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom | [Art. 1 ersetzt durch Art. 251 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom |
3. März 1998)] | 3. März 1998)] |
Art. 2 - Die Kosten für die Einrichtung und die Arbeitsweise des | Art. 2 - Die Kosten für die Einrichtung und die Arbeitsweise des |
einheitlichen Rufsystems gehen zu Lasten des Staates in dem Masse, wie | einheitlichen Rufsystems gehen zu Lasten des Staates in dem Masse, wie |
die Arbeiten und Personalanwerbungen sowie der Ankauf von Mobiliar, | die Arbeiten und Personalanwerbungen sowie der Ankauf von Mobiliar, |
Maschinen, Geräten und Material, die als notwendig erachtet werden, | Maschinen, Geräten und Material, die als notwendig erachtet werden, |
vom zuständigen Minister oder von seinem Beauftragten erlaubt worden | vom zuständigen Minister oder von seinem Beauftragten erlaubt worden |
sind. | sind. |
[Für die Personalausgaben wird dieser Lastenbetrag auf einer Grundlage | [Für die Personalausgaben wird dieser Lastenbetrag auf einer Grundlage |
berechnet, die sich an die Grundlage für die Festlegung der Entlohnung | berechnet, die sich an die Grundlage für die Festlegung der Entlohnung |
des Staatspersonals anlehnt.] | des Staatspersonals anlehnt.] |
[Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 170 des G. vom 22. Dezember 1977 | [Art. 2 Abs. 2 eingefügt durch Art. 170 des G. vom 22. Dezember 1977 |
(B.S. vom 24. Dezember 1977)] | (B.S. vom 24. Dezember 1977)] |
Art. 3 - Die Gemeinden, die vom König als Zentren des einheitlichen | Art. 3 - Die Gemeinden, die vom König als Zentren des einheitlichen |
Rufsystems bestimmt werden, müssen für dessen ordnungsgemässe | Rufsystems bestimmt werden, müssen für dessen ordnungsgemässe |
Arbeitsweise sorgen. | Arbeitsweise sorgen. |
[Ein Teil der Kosten, die von den Gemeinden getragen werden, die vom | [Ein Teil der Kosten, die von den Gemeinden getragen werden, die vom |
König als Zentren des einheitlichen Rufsystems bestimmt worden sind, | König als Zentren des einheitlichen Rufsystems bestimmt worden sind, |
werden vom Provinzgouverneur unter alle Gemeinden der Provinz, in der | werden vom Provinzgouverneur unter alle Gemeinden der Provinz, in der |
sich das Zentrum des einheitlichen Rufsystems befindet, aufgeteilt | sich das Zentrum des einheitlichen Rufsystems befindet, aufgeteilt |
gemäss den Normen, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich | gemäss den Normen, die vom Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich |
das Innere gehört, festgelegt worden sind.] | das Innere gehört, festgelegt worden sind.] |
[Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 152 des G. vom 2. August 2002 | [Art. 3 Abs. 2 eingefügt durch Art. 152 des G. vom 2. August 2002 |
(B.S. vom 29. August 2002)] | (B.S. vom 29. August 2002)] |
[Art. 3bis - § 1 - Ab einem vom König festzulegenden Datum dürfen für | [Art. 3bis - § 1 - Ab einem vom König festzulegenden Datum dürfen für |
die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausschliesslich | die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ausschliesslich |
Ambulanzdienste in Anspruch genommen werden, die vom Minister, zu | Ambulanzdienste in Anspruch genommen werden, die vom Minister, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zugelassen | dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, zugelassen |
worden sind. | worden sind. |
Der König legt die Normen fest, denen die in Absatz 1 erwähnten | Der König legt die Normen fest, denen die in Absatz 1 erwähnten |
Dienste entsprechen müssen, um im Rahmen des in § 2 erwähnten | Dienste entsprechen müssen, um im Rahmen des in § 2 erwähnten |
Programms zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben. Die | Programms zugelassen zu werden und zugelassen zu bleiben. Die |
erwähnten Normen werden auf Vorschlag des Ministers, zu dessen | erwähnten Normen werden auf Vorschlag des Ministers, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, nach Konzertierung | Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, nach Konzertierung |
mit dem Minister des Innern festgelegt. | mit dem Minister des Innern festgelegt. |
Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung kann jederzeit entzogen werden, | Die in Absatz 1 erwähnte Zulassung kann jederzeit entzogen werden, |
wenn der Ambulanzdienst die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | wenn der Ambulanzdienst die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
oder die in Absatz 2 erwähnten Normen nicht einhält. | oder die in Absatz 2 erwähnten Normen nicht einhält. |
Der König kann Regeln in Bezug auf die Festlegung des | Der König kann Regeln in Bezug auf die Festlegung des |
Zulassungsverfahrens und den Zulassungsentzug festlegen. | Zulassungsverfahrens und den Zulassungsentzug festlegen. |
§ 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die | § 2 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass legt der König die |
Kriterien fest, die für die Programmierung der Anzahl Ambulanzdienste | Kriterien fest, die für die Programmierung der Anzahl Ambulanzdienste |
anwendbar sind; es wird dabei dem Bedarf in Sachen dringende | anwendbar sind; es wird dabei dem Bedarf in Sachen dringende |
medizinische Hilfe Rechnung getragen. | medizinische Hilfe Rechnung getragen. |
§ 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zulassungsnormen und | § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Zulassungsnormen und |
Programmierungskriterien betreffen unter anderem die Fahrzeuge, die | Programmierungskriterien betreffen unter anderem die Fahrzeuge, die |
von den Ambulanzdiensten in Ausführung des vorliegenden Gesetzes | von den Ambulanzdiensten in Ausführung des vorliegenden Gesetzes |
benutzt werden, sowie die Anzahl Abfahrtsorte. | benutzt werden, sowie die Anzahl Abfahrtsorte. |
§ 4 - Sollte die Anzahl Dienste, Ambulanzen oder Abfahrtsorte, die den | § 4 - Sollte die Anzahl Dienste, Ambulanzen oder Abfahrtsorte, die den |
Zulassungsnormen entsprechen, über der Anzahl liegen, die in dem in § | Zulassungsnormen entsprechen, über der Anzahl liegen, die in dem in § |
2 erwähnten Programm vorgesehen ist, kann der König durch einen im | 2 erwähnten Programm vorgesehen ist, kann der König durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass die Zulassung einer Prioritätsreihenfolge | Ministerrat beratenen Erlass die Zulassung einer Prioritätsreihenfolge |
nach den von Ihm festgelegten Kriterien unterwerfen. | nach den von Ihm festgelegten Kriterien unterwerfen. |
§ 5 - Ab dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Datum werden alle in Artikel 5 | § 5 - Ab dem in § 1 Absatz 1 erwähnten Datum werden alle in Artikel 5 |
Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Konzessionsvereinbarungen | Absatz 1 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Konzessionsvereinbarungen |
und alle in Artikel 5 Absatz 3, so wie dieser Artikel vor | und alle in Artikel 5 Absatz 3, so wie dieser Artikel vor |
In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 14. Januar 2002 anwendbar war, | In-Kraft-Treten des Gesetzes vom 14. Januar 2002 anwendbar war, |
erwähnten Abkommen zwischen dem Staat und Privatpersonen von Rechts | erwähnten Abkommen zwischen dem Staat und Privatpersonen von Rechts |
wegen aufgehoben.] | wegen aufgehoben.] |
[Art. 3bis eingefügt durch Art. 117 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. | [Art. 3bis eingefügt durch Art. 117 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. |
vom 22. Februar 2002)] | vom 22. Februar 2002)] |
Art. 4 - Auf eine persönlich an einen Arzt gerichtete Anfrage des | Art. 4 - Auf eine persönlich an einen Arzt gerichtete Anfrage des |
Angestellten des einheitlichen Rufsystems ist der Arzt verpflichtet, | Angestellten des einheitlichen Rufsystems ist der Arzt verpflichtet, |
sich an den ihm angewiesenen Ort zu begeben und den in Artikel 1 | sich an den ihm angewiesenen Ort zu begeben und den in Artikel 1 |
erwähnten Personen die notwendige erste Hilfe zukommen zu lassen. Von | erwähnten Personen die notwendige erste Hilfe zukommen zu lassen. Von |
dieser Pflicht ist er lediglich im Fall einer Verhinderung aufgrund | dieser Pflicht ist er lediglich im Fall einer Verhinderung aufgrund |
der Erfüllung dringenderer beruflicher Pflichten oder aus einem | der Erfüllung dringenderer beruflicher Pflichten oder aus einem |
anderen aussergewöhnlich schwerwiegenden Grund befreit; er muss den | anderen aussergewöhnlich schwerwiegenden Grund befreit; er muss den |
Angestellten bei dessen Anruf von seiner Verhinderung in Kenntnis | Angestellten bei dessen Anruf von seiner Verhinderung in Kenntnis |
setzen. | setzen. |
[Art. 4bis - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems | [Art. 4bis - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems |
ist das Einsatzteam der Funktion "Mobiler Rettungsdienst" | ist das Einsatzteam der Funktion "Mobiler Rettungsdienst" |
verpflichtet, sich an den ihm angewiesenen Ort zu begeben, dort die | verpflichtet, sich an den ihm angewiesenen Ort zu begeben, dort die |
dringenden medizinischen und krankenpflegerischen Handlungen | dringenden medizinischen und krankenpflegerischen Handlungen |
vorzunehmen und den Patienten gegebenenfalls zu überwachen und zu | vorzunehmen und den Patienten gegebenenfalls zu überwachen und zu |
versorgen während seiner Überführung in das dem Team angewiesene | versorgen während seiner Überführung in das dem Team angewiesene |
Krankenhaus oder, in den vom König festgelegten Fällen, in das in | Krankenhaus oder, in den vom König festgelegten Fällen, in das in |
Anbetracht des Zustands des oder der Patienten geeignetste | Anbetracht des Zustands des oder der Patienten geeignetste |
Krankenhaus.] | Krankenhaus.] |
[Art. 4bis eingefügt durch Art. 252 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. | [Art. 4bis eingefügt durch Art. 252 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. |
vom 3. März 1998)] | vom 3. März 1998)] |
Art. 5 - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems ist | Art. 5 - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems ist |
jeder, der effektiv für die Arbeitsweise eines von den öffentlichen | jeder, der effektiv für die Arbeitsweise eines von den öffentlichen |
Behörden organisierten oder konzessionierten Ambulanzdienstes | Behörden organisierten oder konzessionierten Ambulanzdienstes |
verantwortlich ist, verpflichtet, die in Artikel 1 erwähnten Personen | verantwortlich ist, verpflichtet, die in Artikel 1 erwähnten Personen |
in das ihm angewiesene Krankenhaus zu bringen und unverzüglich alle | in das ihm angewiesene Krankenhaus zu bringen und unverzüglich alle |
dafür notwendigen Massnahmen zu treffen. | dafür notwendigen Massnahmen zu treffen. |
Wenn er der Anfrage aus einem aussergewöhnlich schwerwiegenden Grund | Wenn er der Anfrage aus einem aussergewöhnlich schwerwiegenden Grund |
nicht Folge leisten kann, muss er den Angestellten bei dessen Anruf | nicht Folge leisten kann, muss er den Angestellten bei dessen Anruf |
davon in Kenntnis setzen. | davon in Kenntnis setzen. |
Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze sind ebenfalls | Die Bestimmungen der beiden vorhergehenden Absätze sind ebenfalls |
anwendbar auf Privatpersonen, die über eine oder mehrere Ambulanzen | anwendbar auf Privatpersonen, die über eine oder mehrere Ambulanzen |
verfügen und sich auf der Grundlage eines mit dem Staat | verfügen und sich auf der Grundlage eines mit dem Staat |
abgeschlossenen Abkommens bereit erklärt haben, [in der dringenden | abgeschlossenen Abkommens bereit erklärt haben, [in der dringenden |
medizinischen Hilfe mitzuwirken.] | medizinischen Hilfe mitzuwirken.] |
[Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch Art. 253 Nr. 2 des G. vom 22. Februar | [Art. 5 Abs. 3 abgeändert durch Art. 253 Nr. 2 des G. vom 22. Februar |
1998 (B.S. vom 3. März 1998)] | 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] |
Ab einem gemäss Art. 127 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22. | Ab einem gemäss Art. 127 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22. |
Februar 2002) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 5 wie folgt: | Februar 2002) vom König festzulegenden Datum lautet Art. 5 wie folgt: |
« Art. 5 - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems | « Art. 5 - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems |
ist jeder, der effektiv für die Arbeitsweise [eines zugelassenen | ist jeder, der effektiv für die Arbeitsweise [eines zugelassenen |
Ambulanzdienstes] verantwortlich ist, verpflichtet, die in Artikel 1 | Ambulanzdienstes] verantwortlich ist, verpflichtet, die in Artikel 1 |
erwähnten Personen in das ihm angewiesene Krankenhaus zu bringen und | erwähnten Personen in das ihm angewiesene Krankenhaus zu bringen und |
unverzüglich alle dafür notwendigen Massnahmen zu treffen. | unverzüglich alle dafür notwendigen Massnahmen zu treffen. |
Wenn er der Anfrage aus einem aussergewöhnlich schwerwiegenden Grund | Wenn er der Anfrage aus einem aussergewöhnlich schwerwiegenden Grund |
nicht Folge leisten kann, muss er den Angestellten bei dessen Anruf | nicht Folge leisten kann, muss er den Angestellten bei dessen Anruf |
davon in Kenntnis setzen. | davon in Kenntnis setzen. |
[...] | [...] |
[Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 118 Nr. 1 und Abs. 3 aufgehoben | [Art. 5 Abs. 1 abgeändert durch Art. 118 Nr. 1 und Abs. 3 aufgehoben |
durch Art. 118 Nr. 2 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar | durch Art. 118 Nr. 2 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar |
2002)] » | 2002)] » |
Art. 6 - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems, | Art. 6 - Auf Anfrage des Angestellten des einheitlichen Rufsystems, |
[der gegebenenfalls einer Anfrage des Arztes des Einsatzteams der | [der gegebenenfalls einer Anfrage des Arztes des Einsatzteams der |
Funktion "Mobiler Rettungsdienst", der sich bei dem oder den Patienten | Funktion "Mobiler Rettungsdienst", der sich bei dem oder den Patienten |
befindet und ihm gemäss Artikel 4bis das geeignetste Krankenhaus | befindet und ihm gemäss Artikel 4bis das geeignetste Krankenhaus |
anweist, Folge leistet], ist jeder, der für die Aufnahmen in einem | anweist, Folge leistet], ist jeder, der für die Aufnahmen in einem |
Krankenhaus verantwortlich ist, verpflichtet, die in Artikel 1 | Krankenhaus verantwortlich ist, verpflichtet, die in Artikel 1 |
erwähnten Personen ohne vorhergehende Formalitäten [aufzunehmen] und | erwähnten Personen ohne vorhergehende Formalitäten [aufzunehmen] und |
unverzüglich alle aufgrund deren Zustands notwendigen Massnahmen zu | unverzüglich alle aufgrund deren Zustands notwendigen Massnahmen zu |
treffen. | treffen. |
[Art. 6 abgeändert durch Art. 254 Nr. 1 und 2 des G. vom 22. Februar | [Art. 6 abgeändert durch Art. 254 Nr. 1 und 2 des G. vom 22. Februar |
1998 (B.S. vom 3. März 1998)] | 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] |
[Art. 6bis - § 1 - Pro Provinz wird ein Aus- und Fortbildungszentrum | [Art. 6bis - § 1 - Pro Provinz wird ein Aus- und Fortbildungszentrum |
für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet, dessen Auftrag darin | für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet, dessen Auftrag darin |
besteht, den Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen | besteht, den Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen |
theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine | theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine |
effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden | effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden |
Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch | Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch |
für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. | für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. |
Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden | Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden |
Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der | Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der |
König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die | König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die |
Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung | Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung |
fest. | fest. |
Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse | Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse |
und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König | und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König |
festgelegten Modalitäten gedeckt. | festgelegten Modalitäten gedeckt. |
§ 2 - Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im | § 2 - Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im |
Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines | Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines |
von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten | von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten |
Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines | Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines |
Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein. | Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein. |
§ 3 - Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen | § 3 - Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen |
Hilfe zugelassenen oder konzessionierten Dienstes darf nur mit | Hilfe zugelassenen oder konzessionierten Dienstes darf nur mit |
Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem | Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem |
Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und | Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und |
Bedingungen ausgestellten Brevets sind.] | Bedingungen ausgestellten Brevets sind.] |
[Art. 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 22. Februar 1994 (B.S. | [Art. 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 22. Februar 1994 (B.S. |
vom 28. Mai 1994)] » | vom 28. Mai 1994)] » |
Ab einem gemäss Art. 210 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli | Ab einem gemäss Art. 210 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli |
2004), selbst ersetzt durch Art. 123 des G. vom 27. Dezember 2005 | 2004), selbst ersetzt durch Art. 123 des G. vom 27. Dezember 2005 |
(B.S. vom 30. Dezember 2005), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 30. Dezember 2005), vom König festzulegenden Datum und |
spätestens am 1. Januar 2007 lautet neuer Artikel 6bis wie folgt: | spätestens am 1. Januar 2007 lautet neuer Artikel 6bis wie folgt: |
« [Art. 6bis - Der König kann andere als die in den Artikeln 4, 4bis, | « [Art. 6bis - Der König kann andere als die in den Artikeln 4, 4bis, |
5 und 6 erwähnten Beteiligten bestimmen.] | 5 und 6 erwähnten Beteiligten bestimmen.] |
[Neuer Artikel 6bis eingefügt durch Art. 208 des G. vom 9. Juli 2004 | [Neuer Artikel 6bis eingefügt durch Art. 208 des G. vom 9. Juli 2004 |
(B.S. vom 15. Juli 2004)] | (B.S. vom 15. Juli 2004)] |
Ab einem gemäss Art. 127 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22. | Ab einem gemäss Art. 127 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. vom 22. |
Februar 2002) vom König festzulegenden Datum lautet Artikel 6bis wie | Februar 2002) vom König festzulegenden Datum lautet Artikel 6bis wie |
folgt: | folgt: |
« Art. 6bis - § 1 - Pro Provinz wird ein Aus- und Fortbildungszentrum | « Art. 6bis - § 1 - Pro Provinz wird ein Aus- und Fortbildungszentrum |
für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet, dessen Auftrag darin | für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet, dessen Auftrag darin |
besteht, den Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen | besteht, den Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen |
theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine | theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine |
effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden | effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden |
Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch | Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch |
für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. | für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. |
Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden | Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden |
Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der | Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der |
König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die | König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die |
Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung | Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung |
fest. | fest. |
Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse | Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse |
und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König | und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König |
festgelegten Modalitäten gedeckt. | festgelegten Modalitäten gedeckt. |
§ 2 - Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im | § 2 - Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im |
Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines | Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines |
von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten | von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten |
Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines | Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines |
Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein. | Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein. |
§ 3 - Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen | § 3 - Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen |
Hilfe [zugelassenen Ambulanzdienstes] darf nur mit | Hilfe [zugelassenen Ambulanzdienstes] darf nur mit |
Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem | Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem |
Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und | Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und |
Bedingungen ausgestellten Brevets sind. | Bedingungen ausgestellten Brevets sind. |
[Artikel 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 22. Februar 1994 (B.S. | [Artikel 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 22. Februar 1994 (B.S. |
vom 28. Mai 1994)]; § 3 abgeändert durch Art. 119 des G. vom 14. | vom 28. Mai 1994)]; § 3 abgeändert durch Art. 119 des G. vom 14. |
Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar 2002)] » | Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar 2002)] » |
Ab einem gemäss Art. 210 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli | Ab einem gemäss Art. 210 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli |
2004), selbst ersetzt durch Art. 123 des G. vom 27. Dezember 2005 | 2004), selbst ersetzt durch Art. 123 des G. vom 27. Dezember 2005 |
(B.S. vom 30. Dezember 2005), vom König festzulegenden Datum und | (B.S. vom 30. Dezember 2005), vom König festzulegenden Datum und |
spätestens am 1. Januar 2007 wird früherer Artikel 6bis wie folgt | spätestens am 1. Januar 2007 wird früherer Artikel 6bis wie folgt |
umnummeriert: | umnummeriert: |
« [Art. 6ter ] - § 1 - Pro Provinz wird ein Aus- und | « [Art. 6ter ] - § 1 - Pro Provinz wird ein Aus- und |
Fortbildungszentrum für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet, | Fortbildungszentrum für Sanitäter-Krankenwagenfahrer eingerichtet, |
dessen Auftrag darin besteht, den | dessen Auftrag darin besteht, den |
Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen | Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Anwärtern die erforderlichen |
theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine | theoretischen und praktischen Kenntnisse im Hinblick auf eine |
effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden | effiziente Hilfeleistung für die in Artikel 1 des vorliegenden |
Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch | Gesetzes erwähnten Personen zu vermitteln. Diese Zentren sorgen auch |
für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. | für die Weiterbildung der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. |
Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden | Die Zentren werden vom König unter den Bedingungen des vorliegenden |
Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der | Gesetzes und nach den von Ihm festgelegten Modalitäten zugelassen. Der |
König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die | König legt die Regeln für die Organisation, die Arbeitsweise und die |
Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung | Kontrolle der Zentren sowie die Modalitäten der Aus- und Fortbildung |
fest. | fest. |
Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse | Die Betriebskosten der Ausbildungszentren werden durch Staatszuschüsse |
und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König | und durch die Einschreibegebühren der Anwärter nach den vom König |
festgelegten Modalitäten gedeckt. | festgelegten Modalitäten gedeckt. |
§ 2 - Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im | § 2 - Niemand darf die Funktion eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers im |
Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines | Rahmen der dringenden medizinischen Hilfe ausüben, ohne Inhaber eines |
von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten | von einem Aus- und Fortbildungszentrum nach den vom König festgelegten |
Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines | Modalitäten und Bedingungen ausgestellten Brevets eines |
Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein. | Sanitäter-Krankenwagenfahrers zu sein. |
§ 3 - Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen | § 3 - Der Verantwortliche eines im Rahmen der dringenden medizinischen |
Hilfe zugelassenen oder konzessionierten Dienstes darf nur mit | Hilfe zugelassenen oder konzessionierten Dienstes darf nur mit |
Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem | Sanitäter-Krankenwagenfahrern arbeiten, die Inhaber eines von einem |
Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und | Ausbildungszentrum nach den vom König festgelegten Modalitäten und |
Bedingungen ausgestellten Brevets sind. | Bedingungen ausgestellten Brevets sind. |
[Früherer Artikel 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 22. Februar | [Früherer Artikel 6bis eingefügt durch Art. 8 des G. vom 22. Februar |
1994 (B.S. vom 28. Mai 1994)] und umnummeriert zu Art. 6ter durch Art. | 1994 (B.S. vom 28. Mai 1994)] und umnummeriert zu Art. 6ter durch Art. |
208 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] » | 208 des G. vom 9. Juli 2004 (B.S. vom 15. Juli 2004)] » |
Art. 7 - § 1 - Es wird ein Fonds für dringende medizinische Hilfe | Art. 7 - § 1 - Es wird ein Fonds für dringende medizinische Hilfe |
eingerichtet. Die [Versicherungsunternehmen,] die vom König | eingerichtet. Die [Versicherungsunternehmen,] die vom König |
festzulegende Risiken decken, gründen zu diesem Zweck eine Vereinigung | festzulegende Risiken decken, gründen zu diesem Zweck eine Vereinigung |
ohne Gewinnerzielungsabsicht. | ohne Gewinnerzielungsabsicht. |
§ 2 - Diese Vereinigung muss vom König anerkannt werden; ohne Seine | § 2 - Diese Vereinigung muss vom König anerkannt werden; ohne Seine |
Zustimmung kann sie nicht aufgelöst werden. | Zustimmung kann sie nicht aufgelöst werden. |
Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die | Auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die |
Volksgesundheit gehört, bestimmt der König die gleiche Anzahl | Volksgesundheit gehört, bestimmt der König die gleiche Anzahl |
Verwalter wie die Generalversammlung Verwaltungsratsmitglieder ernannt | Verwalter wie die Generalversammlung Verwaltungsratsmitglieder ernannt |
hat. | hat. |
Diese Verwalter nehmen mit denselben Befugnissen und Vorrechten wie | Diese Verwalter nehmen mit denselben Befugnissen und Vorrechten wie |
die anderen Verwalter an den Versammlungen des Rates teil. | die anderen Verwalter an den Versammlungen des Rates teil. |
Der König legt die Dauer ihres Mandats fest; Er kann ihnen besondere | Der König legt die Dauer ihres Mandats fest; Er kann ihnen besondere |
Verpflichtungen auferlegen. | Verpflichtungen auferlegen. |
§ 3 - [Der Fonds für dringende medizinische Hilfe wird zu zwei | § 3 - [Der Fonds für dringende medizinische Hilfe wird zu zwei |
Dritteln durch die Beiträge der in § 1 erwähnten Unternehmen und zu | Dritteln durch die Beiträge der in § 1 erwähnten Unternehmen und zu |
einem Drittel durch einen jährlichen Staatszuschuss gespeist.] | einem Drittel durch einen jährlichen Staatszuschuss gespeist.] |
[Art. 7 § 1 abgeändert durch Art. 255 Nr. 1 des G. vom 22. Februar | [Art. 7 § 1 abgeändert durch Art. 255 Nr. 1 des G. vom 22. Februar |
1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 3 ersetzt durch Art. 255 Nr. 2 des G. | 1998 (B.S. vom 3. März 1998); § 3 ersetzt durch Art. 255 Nr. 2 des G. |
vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] | vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] |
Art. 8 - Zweck des Fonds für dringende medizinische Hilfe ist es: | Art. 8 - Zweck des Fonds für dringende medizinische Hilfe ist es: |
1. gemäss den vom König festzulegenden Tabellen die Kosten für den in | 1. gemäss den vom König festzulegenden Tabellen die Kosten für den in |
Artikel 4 erwähnten Einsatz des Arztes zu zahlen. Der Fonds ist dazu | Artikel 4 erwähnten Einsatz des Arztes zu zahlen. Der Fonds ist dazu |
jedoch nur verpflichtet, wenn der Empfänger der Hilfe, nachdem er vom | jedoch nur verpflichtet, wenn der Empfänger der Hilfe, nachdem er vom |
Arzt über den Kostenbetrag informiert worden ist, seiner Verpflichtung | Arzt über den Kostenbetrag informiert worden ist, seiner Verpflichtung |
binnen einer vom König festgelegten Frist nicht nachgekommen ist, | binnen einer vom König festgelegten Frist nicht nachgekommen ist, |
2. bis in Höhe der in den vom König festzulegenden Tabellen | 2. bis in Höhe der in den vom König festzulegenden Tabellen |
vorgesehenen Beträge für die Zahlung der Kosten einzutreten, die sich | vorgesehenen Beträge für die Zahlung der Kosten einzutreten, die sich |
aus dem Einsatz [der in den Artikeln 4bis und 5 erwähnten Funktionen | aus dem Einsatz [der in den Artikeln 4bis und 5 erwähnten Funktionen |
"Mobiler Rettungsdienst" beziehungsweise Ambulanzdienste] ergeben. | "Mobiler Rettungsdienst" beziehungsweise Ambulanzdienste] ergeben. |
Gegenüber [den Funktionen "Mobiler Rettungsdienst" und den | Gegenüber [den Funktionen "Mobiler Rettungsdienst" und den |
Ambulanzdiensten], die zum Einsatz gekommen sind, ist er jedoch erst | Ambulanzdiensten], die zum Einsatz gekommen sind, ist er jedoch erst |
zur Zahlung verpflichtet nach Ablauf einer vom König festgelegten | zur Zahlung verpflichtet nach Ablauf einer vom König festgelegten |
Frist, die zu laufen beginnt ab der Versendung eines den Schuldner der | Frist, die zu laufen beginnt ab der Versendung eines den Schuldner der |
Kosten zur Zahlung mahnenden Einschreibens durch diese Funktionen und | Kosten zur Zahlung mahnenden Einschreibens durch diese Funktionen und |
Dienste. | Dienste. |
[Art. 8 einziger Absatz Nr. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 256 Nr. 1 | [Art. 8 einziger Absatz Nr. 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 256 Nr. 1 |
und einziger Absatz Nr. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 256 Nr. 2 des | und einziger Absatz Nr. 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 256 Nr. 2 des |
G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] | G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] |
Art. 9 - Der Fonds kann zu Lasten der in Artikel 1 erwähnten Personen | Art. 9 - Der Fonds kann zu Lasten der in Artikel 1 erwähnten Personen |
alle Kosten eintreiben, für die er in ihrem Interesse aufgekommen ist. | alle Kosten eintreiben, für die er in ihrem Interesse aufgekommen ist. |
Ausserdem tritt der Fonds von Rechts wegen und in Höhe der Zahlungen, | Ausserdem tritt der Fonds von Rechts wegen und in Höhe der Zahlungen, |
die er getätigt hat, einerseits in alle Rechte, die Ärzte, [Funktionen | die er getätigt hat, einerseits in alle Rechte, die Ärzte, [Funktionen |
"Mobiler Rettungsdienst" und Ambulanzdienste] für ihren Einsatz den in | "Mobiler Rettungsdienst" und Ambulanzdienste] für ihren Einsatz den in |
Artikel 1 erwähnten Personen gegenüber geltend machen können, und | Artikel 1 erwähnten Personen gegenüber geltend machen können, und |
andererseits in alle Rechte, die diese Personen irgendwem gegenüber, | andererseits in alle Rechte, die diese Personen irgendwem gegenüber, |
der ihnen auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage finanziell | der ihnen auf gesetzlicher oder vertraglicher Grundlage finanziell |
verpflichtet ist, geltend machen können, ein. | verpflichtet ist, geltend machen können, ein. |
Die Subrogationsklage kann zur gleichen Zeit und vor demselben Richter | Die Subrogationsklage kann zur gleichen Zeit und vor demselben Richter |
erhoben werden wie die Strafverfolgung. | erhoben werden wie die Strafverfolgung. |
[Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 257 des G. vom 22. Februar 1998 | [Art. 9 Abs. 2 abgeändert durch Art. 257 des G. vom 22. Februar 1998 |
(B.S. vom 3. März 1998)] | (B.S. vom 3. März 1998)] |
Art. 10 - [Die Ärzte, [die Funktionen "Mobiler Rettungsdienst" und die | Art. 10 - [Die Ärzte, [die Funktionen "Mobiler Rettungsdienst" und die |
Ambulanzdienste], deren Hilfe in Anspruch genommen wurde, sind | Ambulanzdienste], deren Hilfe in Anspruch genommen wurde, sind |
verpflichtet, dem Fonds für dringende medizinische Hilfe bei Ablauf | verpflichtet, dem Fonds für dringende medizinische Hilfe bei Ablauf |
der in Ausführung von Artikel 8 festgelegten Fristen und spätestens | der in Ausführung von Artikel 8 festgelegten Fristen und spätestens |
vor Ablauf einer sechsmonatigen Frist ab dem Tag ihres Einsatzes oder | vor Ablauf einer sechsmonatigen Frist ab dem Tag ihres Einsatzes oder |
ihrer letzten einforderbaren Leistung entweder eine Kopie der | ihrer letzten einforderbaren Leistung entweder eine Kopie der |
Information, die sie gemäss Artikel 8 Nr. 1 an den Hilfeempfänger | Information, die sie gemäss Artikel 8 Nr. 1 an den Hilfeempfänger |
geschickt haben, oder eine Kopie des durch Artikel 8 Nr. 2 | geschickt haben, oder eine Kopie des durch Artikel 8 Nr. 2 |
vorgeschriebenen Einschreibens zukommen zu lassen, um die Zahlung | vorgeschriebenen Einschreibens zukommen zu lassen, um die Zahlung |
ihrer Honorare, Entlohnungen und Kosten durch den Fonds für dringende | ihrer Honorare, Entlohnungen und Kosten durch den Fonds für dringende |
medizinische Hilfe zu erhalten. | medizinische Hilfe zu erhalten. |
Wenn die Identität eines Hilfeempfängers nicht festgestellt werden | Wenn die Identität eines Hilfeempfängers nicht festgestellt werden |
kann, müssen der Arzt, [die Funktion "Mobiler Rettungsdienst" oder der | kann, müssen der Arzt, [die Funktion "Mobiler Rettungsdienst" oder der |
Ambulanzdienst] binnen derselben Frist beim Fonds eine Kosten- oder | Ambulanzdienst] binnen derselben Frist beim Fonds eine Kosten- oder |
Honoraraufstellung einreichen und dem Fonds alle Auskünfte mitteilen, | Honoraraufstellung einreichen und dem Fonds alle Auskünfte mitteilen, |
über die sie verfügen und die für die Identifizierung zweckdienlich | über die sie verfügen und die für die Identifizierung zweckdienlich |
sein können. | sein können. |
Bei Nichteinhaltung der Frist verfällt das Recht auf die Zahlung.] | Bei Nichteinhaltung der Frist verfällt das Recht auf die Zahlung.] |
Die Angestellten des einheitlichen Rufsystems müssen dem Fonds auf | Die Angestellten des einheitlichen Rufsystems müssen dem Fonds auf |
dessen Anfrage hin alle zweckdienlichen Auskünfte mit Bezug auf einen | dessen Anfrage hin alle zweckdienlichen Auskünfte mit Bezug auf einen |
registrierten Anruf mitteilen. | registrierten Anruf mitteilen. |
[Art. 10 früherer Absatz 1 ersetzt durch Abs. 1 bis 3 durch einzigen | [Art. 10 früherer Absatz 1 ersetzt durch Abs. 1 bis 3 durch einzigen |
Artikel des G. vom 22. März 1971 (B.S. vom 23. April 1971); Abs. 1 | Artikel des G. vom 22. März 1971 (B.S. vom 23. April 1971); Abs. 1 |
abgeändert durch Art. 258 Nr. 1 und Abs. 2 abgeändert durch Art. 258 | abgeändert durch Art. 258 Nr. 1 und Abs. 2 abgeändert durch Art. 258 |
Nr. 2 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] | Nr. 2 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. vom 3. März 1998)] |
[Art. 10bis - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der | [Art. 10bis - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der |
Gerichtspolizeioffiziere üben die Hygiene-Inspektoren des Ministeriums | Gerichtspolizeioffiziere üben die Hygiene-Inspektoren des Ministeriums |
der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt die | der Sozialen Angelegenheiten, der Volksgesundheit und der Umwelt die |
Aufsicht über die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes | Aufsicht über die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes |
und seiner Ausführungserlasse aus. | und seiner Ausführungserlasse aus. |
Zur Ausübung dieser Aufsicht haben die Hygiene-Inspektoren jederzeit | Zur Ausübung dieser Aufsicht haben die Hygiene-Inspektoren jederzeit |
Zutritt zu den Krankenhäusern, den Fahrzeugen der mobilen | Zutritt zu den Krankenhäusern, den Fahrzeugen der mobilen |
Rettungsdienste, den medizinischen Notrufzentralen, den | Rettungsdienste, den medizinischen Notrufzentralen, den |
Ambulanzdiensten und ihren Fahrzeugen sowie zu den Ausbildungszentren | Ambulanzdiensten und ihren Fahrzeugen sowie zu den Ausbildungszentren |
der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. Sie können sich alle für die | der Sanitäter-Krankenwagenfahrer. Sie können sich alle für die |
Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Aufsicht zweckdienlichen Auskünfte | Ausübung der in Absatz 1 erwähnten Aufsicht zweckdienlichen Auskünfte |
übermitteln und sich alle Unterlagen oder Datenträger, die sie im | übermitteln und sich alle Unterlagen oder Datenträger, die sie im |
Rahmen ihres Aufsichtsauftrags benötigen, aushändigen lassen. | Rahmen ihres Aufsichtsauftrags benötigen, aushändigen lassen. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Inspektoren stellen Verstösse anhand von | § 2 - Die in § 1 erwähnten Inspektoren stellen Verstösse anhand von |
Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. | Protokollen fest, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben. |
Eine Kopie dieser Protokolle wird den Zuwiderhandelnden binnen sieben | Eine Kopie dieser Protokolle wird den Zuwiderhandelnden binnen sieben |
Tagen nach Feststellung des Verstosses übermittelt. Gleichzeitig wird | Tagen nach Feststellung des Verstosses übermittelt. Gleichzeitig wird |
eine Kopie des Protokolls an den Minister des Innern verschickt.] | eine Kopie des Protokolls an den Minister des Innern verschickt.] |
[Art. 10bis eingefügt durch Art. 120 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. | [Art. 10bis eingefügt durch Art. 120 des G. vom 14. Januar 2002 (B.S. |
vom 22. Februar 2002)] | vom 22. Februar 2002)] |
Art. 11 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs | Art. 11 - Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu sechs |
Monaten und einer Geldbusse von [100 bis zu 1 000 [EUR]] oder mit nur | Monaten und einer Geldbusse von [100 bis zu 1 000 [EUR]] oder mit nur |
einer dieser Strafen werden bestraft: Ärzte und Personen, die effektiv | einer dieser Strafen werden bestraft: Ärzte und Personen, die effektiv |
für die Arbeitsweise eines Ambulanzdienstes [oder eines mobilen | für die Arbeitsweise eines Ambulanzdienstes [oder eines mobilen |
Rettungsdienstes] verantwortlich sind, an die der Angestellte des | Rettungsdienstes] verantwortlich sind, an die der Angestellte des |
einheitlichen Rufsystems eine Anfrage um Hilfe gerichtet hat und die | einheitlichen Rufsystems eine Anfrage um Hilfe gerichtet hat und die |
sich weigern oder es versäumen, dieser Anfrage nachzukommen, ohne | sich weigern oder es versäumen, dieser Anfrage nachzukommen, ohne |
einen der in den Artikeln 4 und 5 aufgezählten Gründe anführen zu | einen der in den Artikeln 4 und 5 aufgezählten Gründe anführen zu |
können, [sowie alle Personen, die gegen die Bestimmungen von Artikel | können, [sowie alle Personen, die gegen die Bestimmungen von Artikel |
6bis §§ 2 und 3 verstossen]. | 6bis §§ 2 und 3 verstossen]. |
Mit denselben Strafen bestraft werden der Angestellte des | Mit denselben Strafen bestraft werden der Angestellte des |
einheitlichen Rufsystems, der sich weigert oder es versäumt, | einheitlichen Rufsystems, der sich weigert oder es versäumt, |
unverzüglich alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um einer | unverzüglich alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um einer |
eingegangenen Hilfsanfrage Folge zu leisten, sowie Personen, die in | eingegangenen Hilfsanfrage Folge zu leisten, sowie Personen, die in |
einem Krankenhaus für die Aufnahmen verantwortlich sind und sich | einem Krankenhaus für die Aufnahmen verantwortlich sind und sich |
weigern oder es versäumen, den ihnen aufgrund von Artikel 6 | weigern oder es versäumen, den ihnen aufgrund von Artikel 6 |
obliegenden Pflichten nachzukommen. | obliegenden Pflichten nachzukommen. |
[Mit denselben Strafen wird bestraft, wer den Hygiene-Inspektoren den | [Mit denselben Strafen wird bestraft, wer den Hygiene-Inspektoren den |
Zutritt, die Informationen oder die Unterlagen oder Datenträger, wie | Zutritt, die Informationen oder die Unterlagen oder Datenträger, wie |
erwähnt in Artikel 10bis § 1 Absatz 2, verweigert. | erwähnt in Artikel 10bis § 1 Absatz 2, verweigert. |
Mit denselben Strafen bestraft wird jeder Eigentümer und/oder Fahrer | Mit denselben Strafen bestraft wird jeder Eigentümer und/oder Fahrer |
eines Fahrzeugs, der die äusseren Merkmale der Fahrzeuge des | eines Fahrzeugs, der die äusseren Merkmale der Fahrzeuge des |
Ambulanzdienstes oder der mobilen Rettungsdienste, wie festgelegt in | Ambulanzdienstes oder der mobilen Rettungsdienste, wie festgelegt in |
Ausführung des vorliegenden Gesetzes, und/oder Vorfahrtssignale | Ausführung des vorliegenden Gesetzes, und/oder Vorfahrtssignale |
benutzt, ohne dass der Ambulanzdienst die in Artikel 3bis erwähnte | benutzt, ohne dass der Ambulanzdienst die in Artikel 3bis erwähnte |
Zulassung erhalten hat oder ohne dass der mobile Rettungsdienst in | Zulassung erhalten hat oder ohne dass der mobile Rettungsdienst in |
Ausführung des vorliegenden Gesetzes in die dringende medizinische | Ausführung des vorliegenden Gesetzes in die dringende medizinische |
Hilfe eingebunden ist oder ohne dass diese einen Auftrag in Anwendung | Hilfe eingebunden ist oder ohne dass diese einen Auftrag in Anwendung |
des vorliegenden Gesetzes ausführen.] | des vorliegenden Gesetzes ausführen.] |
[Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 22. Februar 1994 | [Art. 11 Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des G. vom 22. Februar 1994 |
(B.S. vom 28. Mai 1994), Art. 259 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. | (B.S. vom 28. Mai 1994), Art. 259 des G. vom 22. Februar 1998 (B.S. |
vom 3. März 1998) und Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. | vom 3. März 1998) und Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. |
Juli 2000); Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 121 des G. vom 14. | Juli 2000); Abs. 3 und 4 eingefügt durch Art. 121 des G. vom 14. |
Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar 2002)] | Januar 2002 (B.S. vom 22. Februar 2002)] |
Art. 12 - [Abänderung des Grundlagengesetzes vom 10. März 1925 über | Art. 12 - [Abänderung des Grundlagengesetzes vom 10. März 1925 über |
die öffentliche Unterstützung] | die öffentliche Unterstützung] |
Art. 13 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des | Art. 13 - Der König legt das Datum des In-Kraft-Tretens des |
vorliegenden Gesetzes fest. | vorliegenden Gesetzes fest. |