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Wet tot wijziging van de wet van 17 juni 2016 inzake overheidsopdrachten en de wet van 17 juni 2016 betreffende de concessieovereenkomsten, met betrekking tot bestuur. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 17 juin 2016 relative aux marchés publics et la loi du 17 juin 2016 relative aux contrats de concession, en ce qui concerne la gouvernance. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
8 FEBRUARI 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 17 juni 2016 | 8 FEVRIER 2023. - Loi modifiant la loi du 17 juin 2016 relative aux |
inzake overheidsopdrachten en de wet van 17 juni 2016 betreffende de | marchés publics et la loi du 17 juin 2016 relative aux contrats de |
concessieovereenkomsten, met betrekking tot bestuur. - Duitse vertaling | concession, en ce qui concerne la gouvernance. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
februari 2023 tot wijziging van de wet van 17 juni 2016 inzake | loi du 8 février 2023 modifiant la loi du 17 juin 2016 relative aux |
overheidsopdrachten en de wet van 17 juni 2016 betreffende de | marchés publics et la loi du 17 juin 2016 relative aux contrats de |
concessieovereenkomsten, met betrekking tot bestuur (Belgisch Staatsblad van 16 februari 2023). | concession, en ce qui concerne la gouvernance (Moniteur belge du 16 février 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
8. FEBRUAR 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 | 8. FEBRUAR 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 |
über die öffentlichen Aufträge und des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über | über die öffentlichen Aufträge und des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über |
die Konzessionsverträge in Bezug auf Governance | die Konzessionsverträge in Bezug auf Governance |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die |
öffentlichen Aufträge | öffentlichen Aufträge |
Art. 2 - In Artikel 14 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 | Art. 2 - In Artikel 14 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 |
über die öffentlichen Aufträge wird Nr. 5 aufgehoben. | über die öffentlichen Aufträge wird Nr. 5 aufgehoben. |
Art. 3 - In Artikel 27 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes | Art. 3 - In Artikel 27 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a) desselben Gesetzes |
werden die Wörter "Artikel 162 § 2" durch die Wörter "Artikel 163 § 2" | werden die Wörter "Artikel 162 § 2" durch die Wörter "Artikel 163 § 2" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 4 - Artikel 62 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Für Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, deren geschätzter Wert unter | "Für Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, deren geschätzter Wert unter |
den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, | den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, |
übermitteln öffentliche Auftraggeber eine vereinfachte | übermitteln öffentliche Auftraggeber eine vereinfachte |
Vergabebekanntmachung, in der die Ergebnisse des Vergabeverfahrens | Vergabebekanntmachung, in der die Ergebnisse des Vergabeverfahrens |
aufgeführt sind, zur Veröffentlichung. Diese Bekanntmachung wird | aufgeführt sind, zur Veröffentlichung. Diese Bekanntmachung wird |
spätestens dreißig Tage nach Abschluss des Auftrags oder der | spätestens dreißig Tage nach Abschluss des Auftrags oder der |
Rahmenvereinbarung übermittelt." | Rahmenvereinbarung übermittelt." |
2. Absatz 2, der Absatz 3 geworden ist, wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2, der Absatz 3 geworden ist, wird wie folgt ersetzt: |
"Bei gemäß Artikel 43 geschlossenen Rahmenvereinbarungen übermittelt | "Bei gemäß Artikel 43 geschlossenen Rahmenvereinbarungen übermittelt |
der öffentliche Auftraggeber der in Artikel 163 § 2 erwähnten | der öffentliche Auftraggeber der in Artikel 163 § 2 erwähnten |
Kontaktstelle spätestens am 15. Februar jeden Jahres den Gesamtwert | Kontaktstelle spätestens am 15. Februar jeden Jahres den Gesamtwert |
der Aufträge, die im vorhergehenden Jahr auf der Grundlage dieser | der Aufträge, die im vorhergehenden Jahr auf der Grundlage dieser |
Rahmenvereinbarungen vergeben wurden. Der Gesamtwert dieser Aufträge | Rahmenvereinbarungen vergeben wurden. Der Gesamtwert dieser Aufträge |
wird pro begünstigtem Unternehmen nach Bau-, Liefer- oder | wird pro begünstigtem Unternehmen nach Bau-, Liefer- oder |
Dienstleistungsaufträgen aufgegliedert. Die Registrierung des | Dienstleistungsaufträgen aufgegliedert. Die Registrierung des |
begünstigten Unternehmens erfolgt auf der Grundlage seiner | begünstigten Unternehmens erfolgt auf der Grundlage seiner |
Erkennungsnummer, die für belgische Unternehmen der Unternehmensnummer | Erkennungsnummer, die für belgische Unternehmen der Unternehmensnummer |
entspricht, die bei der Eintragung in der Zentralen Datenbank der | entspricht, die bei der Eintragung in der Zentralen Datenbank der |
Unternehmen vergeben wird. Öffentliche Auftraggeber nutzen zu diesem | Unternehmen vergeben wird. Öffentliche Auftraggeber nutzen zu diesem |
Zweck das elektronische Formular, das von dem föderalen Dienst | Zweck das elektronische Formular, das von dem föderalen Dienst |
erstellt und zur Verfügung gestellt wird, der für die Informatisierung | erstellt und zur Verfügung gestellt wird, der für die Informatisierung |
der Prozesse und Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen | der Prozesse und Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen |
Aufträgen zuständig ist." | Aufträgen zuständig ist." |
3. In Absatz 3, der Absatz 4 geworden ist, wird das Wort "jedoch" | 3. In Absatz 3, der Absatz 4 geworden ist, wird das Wort "jedoch" |
aufgehoben und werden zwischen den Wörtern "öffentliche Auftraggeber" | aufgehoben und werden zwischen den Wörtern "öffentliche Auftraggeber" |
und den Wörtern "beschließen können" die Wörter ", die einen Auftrag | und den Wörtern "beschließen können" die Wörter ", die einen Auftrag |
im Rahmen eines solchen Systems vergeben," eingefügt. | im Rahmen eines solchen Systems vergeben," eingefügt. |
4. In Absatz 5, der Absatz 6 geworden ist, werden zwischen den Wörtern | 4. In Absatz 5, der Absatz 6 geworden ist, werden zwischen den Wörtern |
"in der Vergabebekanntmachung" und den Wörtern "enthalten sein müssen" | "in der Vergabebekanntmachung" und den Wörtern "enthalten sein müssen" |
die Wörter "und in der vereinfachten Vergabebekanntmachung" eingefügt. | die Wörter "und in der vereinfachten Vergabebekanntmachung" eingefügt. |
5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 5. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der föderale Dienst, der für die Informatisierung der Prozesse und | "Der föderale Dienst, der für die Informatisierung der Prozesse und |
Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen zuständig | Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen zuständig |
ist, veröffentlicht auf einer elektronischen Plattform Indikatoren für | ist, veröffentlicht auf einer elektronischen Plattform Indikatoren für |
die Einhaltung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der in den | die Einhaltung der Verpflichtung zur Veröffentlichung der in den |
Absätzen 1 und 2 erwähnten Vergabebekanntmachungen und vereinfachten | Absätzen 1 und 2 erwähnten Vergabebekanntmachungen und vereinfachten |
Vergabebekanntmachungen. Die Daten werden nach öffentlichem | Vergabebekanntmachungen. Die Daten werden nach öffentlichem |
Auftraggeber gruppiert. Die Methode zur Ausarbeitung dieser | Auftraggeber gruppiert. Die Methode zur Ausarbeitung dieser |
Indikatoren wird vom König nach Stellungnahme des durch Artikel 163/1 | Indikatoren wird vom König nach Stellungnahme des durch Artikel 163/1 |
eingesetzten Ausschusses festgelegt." | eingesetzten Ausschusses festgelegt." |
Art. 5 - Artikel 85 desselben Gesetzes wird durch einen Satz mit | Art. 5 - Artikel 85 desselben Gesetzes wird durch einen Satz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In diesen Fällen veröffentlicht er die Entscheidung über die | "In diesen Fällen veröffentlicht er die Entscheidung über die |
Nichtvergabe in der in Artikel 62 Absatz 1 erwähnten | Nichtvergabe in der in Artikel 62 Absatz 1 erwähnten |
Vergabebekanntmachung oder gegebenenfalls in der in Artikel 62 Absatz | Vergabebekanntmachung oder gegebenenfalls in der in Artikel 62 Absatz |
2 erwähnten vereinfachten Vergabebekanntmachung." | 2 erwähnten vereinfachten Vergabebekanntmachung." |
Art. 6 - Artikel 92 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 3 | Art. 6 - Artikel 92 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 3 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"3. Artikel 165 § 2." | "3. Artikel 165 § 2." |
Art. 7 - Artikel 143 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 7 - Artikel 143 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Für Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, deren geschätzter Wert unter | "Für Aufträge oder Rahmenvereinbarungen, deren geschätzter Wert unter |
den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, | den Schwellenwerten für die europäische Bekanntmachung liegt, |
übermitteln Auftraggeber eine vereinfachte Vergabebekanntmachung, in | übermitteln Auftraggeber eine vereinfachte Vergabebekanntmachung, in |
der die Ergebnisse des Vergabeverfahrens aufgeführt sind, zur | der die Ergebnisse des Vergabeverfahrens aufgeführt sind, zur |
Veröffentlichung. Diese Bekanntmachung wird spätestens dreißig Tage | Veröffentlichung. Diese Bekanntmachung wird spätestens dreißig Tage |
nach Abschluss des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung übermittelt." | nach Abschluss des Auftrags oder der Rahmenvereinbarung übermittelt." |
2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 2 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Bei gemäß Artikel 125 geschlossenen Rahmenvereinbarungen übermittelt | "Bei gemäß Artikel 125 geschlossenen Rahmenvereinbarungen übermittelt |
der Auftraggeber der in Artikel 163 § 2 erwähnten Kontaktstelle | der Auftraggeber der in Artikel 163 § 2 erwähnten Kontaktstelle |
spätestens am 15. Februar jeden Jahres den Gesamtwert der Aufträge, | spätestens am 15. Februar jeden Jahres den Gesamtwert der Aufträge, |
die im vorhergehenden Jahr auf der Grundlage dieser | die im vorhergehenden Jahr auf der Grundlage dieser |
Rahmenvereinbarungen vergeben oder geschlossen wurden. Der Gesamtwert | Rahmenvereinbarungen vergeben oder geschlossen wurden. Der Gesamtwert |
dieser Aufträge wird pro begünstigtem Unternehmen nach Bau-, Liefer- | dieser Aufträge wird pro begünstigtem Unternehmen nach Bau-, Liefer- |
oder Dienstleistungsaufträgen aufgegliedert. Die Registrierung des | oder Dienstleistungsaufträgen aufgegliedert. Die Registrierung des |
begünstigten Unternehmens erfolgt auf der Grundlage seiner | begünstigten Unternehmens erfolgt auf der Grundlage seiner |
Erkennungsnummer, die für belgische Unternehmen der Unternehmensnummer | Erkennungsnummer, die für belgische Unternehmen der Unternehmensnummer |
entspricht, die bei der Eintragung in der Zentralen Datenbank der | entspricht, die bei der Eintragung in der Zentralen Datenbank der |
Unternehmen vergeben wird. Auftraggeber nutzen zu diesem Zweck das | Unternehmen vergeben wird. Auftraggeber nutzen zu diesem Zweck das |
elektronische Formular, das von dem föderalen Dienst erstellt und zur | elektronische Formular, das von dem föderalen Dienst erstellt und zur |
Verfügung gestellt wird, der für die Informatisierung der Prozesse und | Verfügung gestellt wird, der für die Informatisierung der Prozesse und |
Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen zuständig | Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen zuständig |
ist." | ist." |
3. In § 2 Absatz 3, der Absatz 4 geworden ist, wird das Wort "jedoch" | 3. In § 2 Absatz 3, der Absatz 4 geworden ist, wird das Wort "jedoch" |
aufgehoben und werden zwischen dem Wort "Auftraggeber" und den Wörtern | aufgehoben und werden zwischen dem Wort "Auftraggeber" und den Wörtern |
"beschließen können" die Wörter ", die einen Auftrag im Rahmen eines | "beschließen können" die Wörter ", die einen Auftrag im Rahmen eines |
solchen Systems vergeben," eingefügt. | solchen Systems vergeben," eingefügt. |
4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut | 4. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
" § 4 - Der föderale Dienst, der für die Informatisierung der Prozesse | " § 4 - Der föderale Dienst, der für die Informatisierung der Prozesse |
und Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen | und Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen |
zuständig ist, veröffentlicht auf einer elektronischen Plattform | zuständig ist, veröffentlicht auf einer elektronischen Plattform |
Indikatoren für die Einhaltung der Verpflichtung zur Veröffentlichung | Indikatoren für die Einhaltung der Verpflichtung zur Veröffentlichung |
der in § 1 erwähnten Vergabebekanntmachungen und vereinfachten | der in § 1 erwähnten Vergabebekanntmachungen und vereinfachten |
Vergabebekanntmachungen. Die Daten werden nach Auftraggeber gruppiert. | Vergabebekanntmachungen. Die Daten werden nach Auftraggeber gruppiert. |
Die Methode zur Ausarbeitung dieser Indikatoren wird vom König nach | Die Methode zur Ausarbeitung dieser Indikatoren wird vom König nach |
Stellungnahme des durch Artikel 163/1 eingesetzten Ausschusses | Stellungnahme des durch Artikel 163/1 eingesetzten Ausschusses |
festgelegt." | festgelegt." |
Art. 8 - Artikel 162 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 3 | Art. 8 - Artikel 162 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch eine Nr. 3 |
mit folgendem Wortlaut ergänzt: | mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"3. Artikel 165 § 2." | "3. Artikel 165 § 2." |
Art. 9 - Artikel 163 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 9 - Artikel 163 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Der König kann Unterkategorien von Unternehmen festlegen, auf die | "Der König kann Unterkategorien von Unternehmen festlegen, auf die |
sich der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Bericht zusätzlich zu der in | sich der in Absatz 1 Nr. 4 erwähnte Bericht zusätzlich zu der in |
vorliegendem Absatz erwähnten allgemeinen Begriffsbestimmung, die für | vorliegendem Absatz erwähnten allgemeinen Begriffsbestimmung, die für |
"KMB" gilt, ebenfalls beziehen muss." | "KMB" gilt, ebenfalls beziehen muss." |
2. Paragraph 4 wird aufgehoben. | 2. Paragraph 4 wird aufgehoben. |
Art. 10 - In Artikel 165 desselben Gesetzes wird § 2 wie folgt | Art. 10 - In Artikel 165 desselben Gesetzes wird § 2 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
" § 2 - Spätestens am 15. Februar jeden Jahres übermitteln | " § 2 - Spätestens am 15. Februar jeden Jahres übermitteln |
Vergabestellen der in Artikel 163 § 2 erwähnten Kontaktstelle den | Vergabestellen der in Artikel 163 § 2 erwähnten Kontaktstelle den |
Gesamtwert der Aufträge mit geringem Wert, die im vorhergehenden Jahr | Gesamtwert der Aufträge mit geringem Wert, die im vorhergehenden Jahr |
geschlossen wurden. Der Gesamtwert dieser Aufträge muss pro | geschlossen wurden. Der Gesamtwert dieser Aufträge muss pro |
begünstigtem Unternehmen nach Bau-, Liefer- oder | begünstigtem Unternehmen nach Bau-, Liefer- oder |
Dienstleistungsaufträgen aufgegliedert werden. Die Registrierung des | Dienstleistungsaufträgen aufgegliedert werden. Die Registrierung des |
begünstigten Unternehmens erfolgt auf der Grundlage seiner | begünstigten Unternehmens erfolgt auf der Grundlage seiner |
Erkennungsnummer, die für belgische Unternehmen der Unternehmensnummer | Erkennungsnummer, die für belgische Unternehmen der Unternehmensnummer |
entspricht, die bei der Eintragung in der Zentralen Datenbank der | entspricht, die bei der Eintragung in der Zentralen Datenbank der |
Unternehmen vergeben wird. Sie nutzen zu diesem Zweck das | Unternehmen vergeben wird. Sie nutzen zu diesem Zweck das |
elektronische Formular, das von dem föderalen Dienst erstellt und zur | elektronische Formular, das von dem föderalen Dienst erstellt und zur |
Verfügung gestellt wird, der für die Informatisierung der Prozesse und | Verfügung gestellt wird, der für die Informatisierung der Prozesse und |
Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen zuständig | Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen zuständig |
ist. Vorliegender Paragraph gilt nicht für Aufträge, bei denen der | ist. Vorliegender Paragraph gilt nicht für Aufträge, bei denen der |
Vergabewert unter 3.000 EUR liegt. | Vergabewert unter 3.000 EUR liegt. |
Wenn mehrere begünstigte Unternehmen im Rahmen einer Gruppe von | Wenn mehrere begünstigte Unternehmen im Rahmen einer Gruppe von |
Wirtschaftsteilnehmern beteiligt sind und die Vergabestelle nicht in | Wirtschaftsteilnehmern beteiligt sind und die Vergabestelle nicht in |
der Lage ist, den Gesamtauftragswert für den betreffenden Auftrag pro | der Lage ist, den Gesamtauftragswert für den betreffenden Auftrag pro |
begünstigtem Unternehmen aufzugliedern, so gibt sie dies an. | begünstigtem Unternehmen aufzugliedern, so gibt sie dies an. |
Insbesondere gibt die Vergabestelle die Anzahl der Aufträge an, bei | Insbesondere gibt die Vergabestelle die Anzahl der Aufträge an, bei |
denen es nicht möglich war, den Wert aufzugliedern, und den Gesamtwert | denen es nicht möglich war, den Wert aufzugliedern, und den Gesamtwert |
dieser Aufträge, aufgegliedert nach Bau-, Liefer- oder | dieser Aufträge, aufgegliedert nach Bau-, Liefer- oder |
Dienstleistungsaufträgen. | Dienstleistungsaufträgen. |
Der föderale Dienst, der für die Informatisierung der Prozesse und | Der föderale Dienst, der für die Informatisierung der Prozesse und |
Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen zuständig | Transaktionen im Zusammenhang mit den öffentlichen Aufträgen zuständig |
ist, veröffentlicht auf einer elektronischen Plattform Indikatoren für | ist, veröffentlicht auf einer elektronischen Plattform Indikatoren für |
die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung. Die Daten | die Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung. Die Daten |
werden nach Vergabestelle gruppiert. Die Methode zur Ausarbeitung | werden nach Vergabestelle gruppiert. Die Methode zur Ausarbeitung |
dieser Indikatoren wird vom König nach Stellungnahme des durch Artikel | dieser Indikatoren wird vom König nach Stellungnahme des durch Artikel |
163/1 eingesetzten Ausschusses festgelegt." | 163/1 eingesetzten Ausschusses festgelegt." |
Art. 11 - In Artikel 168/1 § 4 Absatz 1 vierter Gedankenstrich | Art. 11 - In Artikel 168/1 § 4 Absatz 1 vierter Gedankenstrich |
desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Mai 2022, | desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Mai 2022, |
werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter " § 2 | werden die Wörter " § 2 Absatz 1 Nr. 1 oder 2" durch die Wörter " § 2 |
Absatz 1 Nr. 1 oder 3" ersetzt. | Absatz 1 Nr. 1 oder 3" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die |
Konzessionsverträge | Konzessionsverträge |
Art. 12 - In Artikel 59 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die | Art. 12 - In Artikel 59 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 über die |
Konzessionsverträge wird § 4 aufgehoben. | Konzessionsverträge wird § 4 aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Inkrafttreten |
Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner | Art. 13 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der |
Artikel 2, 4, 6, 7, 8 und 10. | Artikel 2, 4, 6, 7, 8 und 10. |
Artikel 2 tritt am 1. September 2023 in Kraft für Aufträge, die ab | Artikel 2 tritt am 1. September 2023 in Kraft für Aufträge, die ab |
diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden | diesem Datum veröffentlicht werden oder hätten veröffentlicht werden |
müssen, und für Aufträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung | müssen, und für Aufträge, für die in Ermangelung einer Verpflichtung |
zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines | zur vorherigen Bekanntmachung ab diesem Datum zur Abgabe eines |
Angebots aufgefordert wird. | Angebots aufgefordert wird. |
Die Artikel 4 Nr. 1, 4 und 5 und 7 Nr. 1 und 4 treten am 1. September | Die Artikel 4 Nr. 1, 4 und 5 und 7 Nr. 1 und 4 treten am 1. September |
2023 in Kraft, auch für laufende Aufträge und Rahmenvereinbarungen, | 2023 in Kraft, auch für laufende Aufträge und Rahmenvereinbarungen, |
die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vergeben sind. | die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vergeben sind. |
Die Artikel 4 Nr. 2 und 3, 6, 7 Nr. 2 und 3, 8 und 10 treten am 1. | Die Artikel 4 Nr. 2 und 3, 6, 7 Nr. 2 und 3, 8 und 10 treten am 1. |
Januar 2025 in Kraft, auch für laufende Aufträge und | Januar 2025 in Kraft, auch für laufende Aufträge und |
Rahmenvereinbarungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vergeben | Rahmenvereinbarungen, die zu diesem Zeitpunkt noch nicht vergeben |
sind. | sind. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Februar 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Februar 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der KMB | Der Minister der KMB |
D. CLARINVAL | D. CLARINVAL |
Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes | Die Ministerin des Öffentlichen Dienstes |
P. DE SUTTER | P. DE SUTTER |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |