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Wet tot wijziging van artikel 30bis van de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders en tot aanpassing van de bepalingen van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk die betrekking hebben op de voorafgaande aangifte en op de registratie van aanwezigheden voor wat de tijdelijke of mobiele bouwplaatsen betreft. - Duitse vertaling | Loi modifiant l'article 30bis de la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs et adaptant les dispositions de la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail qui concernent la déclaration préalable et l'enregistrement des présences concernant les chantiers temporaires ou mobiles. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 DECEMBER 2013. - Wet tot wijziging van artikel 30bis van de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders en tot aanpassing van de bepalingen van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk die betrekking hebben op de voorafgaande aangifte en op de registratie van aanwezigheden voor wat de tijdelijke of mobiele bouwplaatsen betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 december 2013 tot wijziging van artikel 30bis van de wet van 27 juni | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant l'article 30bis de la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs et adaptant les dispositions de la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail qui concernent la déclaration préalable et l'enregistrement des présences concernant les chantiers temporaires ou mobiles. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 8 décembre 2013 modifiant l'article 30bis de la loi du 27 juin |
1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende | 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité |
de maatschappelijke zekerheid der arbeiders en tot aanpassing van de | sociale des travailleurs et adaptant les dispositions de la loi du 4 |
bepalingen van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van | août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution |
de werknemers bij de uitvoering van hun werk die betrekking hebben op | de leur travail qui concernent la déclaration préalable et |
de voorafgaande aangifte en op de registratie van aanwezigheden voor | |
wat de tijdelijke of mobiele bouwplaatsen betreft (Belgisch Staatsblad | l'enregistrement des présences concernant les chantiers temporaires ou |
van 20 december 2013). | mobiles (Moniteur belge du 20 décembre 2013). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
8. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 30bis des | 8. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 30bis des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und zur | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und zur |
Anpassung der Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Anpassung der Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit in Bezug | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit in Bezug |
auf die vorhergehende Meldung und die Registrierung der Anwesenheiten, | auf die vorhergehende Meldung und die Registrierung der Anwesenheiten, |
was zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen betrifft | was zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen betrifft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer | Arbeitnehmer |
Art. 2 - Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des | Art. 2 - Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des |
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der | Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der |
Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, | Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. Arbeiten: | "1. Arbeiten: |
a) in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember | a) in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember |
1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der | 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der |
Mehrwertsteuer erwähnte Tätigkeiten, | Mehrwertsteuer erwähnte Tätigkeiten, |
b) außerdem, für die Anwendung der Paragraphen 7 bis 9, andere | b) außerdem, für die Anwendung der Paragraphen 7 bis 9, andere |
Arbeiten, die Gegenstand einer vorhergehenden Meldung im Hinblick auf | Arbeiten, die Gegenstand einer vorhergehenden Meldung im Hinblick auf |
den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund des | den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund des |
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit sein müssen,". | der Ausführung ihrer Arbeit sein müssen,". |
2. Paragraph 7 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 7 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: |
"Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden dem Unternehmer | "Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden dem Unternehmer |
folgende Personen gleichgestellt: | folgende Personen gleichgestellt: |
a) jeder Unternehmer, der sein eigener Auftraggeber ist, das heißt, | a) jeder Unternehmer, der sein eigener Auftraggeber ist, das heißt, |
der in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte Arbeiten für eigene Rechnung | der in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte Arbeiten für eigene Rechnung |
selbst durchführt oder durchführen lässt, um dann dieses unbewegliche | selbst durchführt oder durchführen lässt, um dann dieses unbewegliche |
Gut ganz oder teilweise zu veräußern, | Gut ganz oder teilweise zu veräußern, |
b) jeder Unternehmer, der in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte Arbeiten | b) jeder Unternehmer, der in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte Arbeiten |
für eigene Rechnung durchführt, | für eigene Rechnung durchführt, |
c) für die in § 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Arbeiten, die Person, | c) für die in § 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Arbeiten, die Person, |
die eine vorhergehende Meldung im Hinblick auf den Schutz der | die eine vorhergehende Meldung im Hinblick auf den Schutz der |
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund des vorerwähnten | Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund des vorerwähnten |
Gesetzes vom 4. August 1996 vornehmen muss." | Gesetzes vom 4. August 1996 vornehmen muss." |
3. Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt: |
" § 9 - Der König kann die Anwendung der Paragraphen 7 und 8 auf die | " § 9 - Der König kann die Anwendung der Paragraphen 7 und 8 auf die |
Arbeiten beschränken, deren Gesamtbetrag höher als ein von Ihm | Arbeiten beschränken, deren Gesamtbetrag höher als ein von Ihm |
festzulegender Betrag ist und für die nicht auf einen Subunternehmer | festzulegender Betrag ist und für die nicht auf einen Subunternehmer |
zurückgegriffen worden ist. | zurückgegriffen worden ist. |
Ebenso kann der König die Anwendung der Paragraphen 7 und 8 auf die | Ebenso kann der König die Anwendung der Paragraphen 7 und 8 auf die |
Arbeiten beschränken, deren Gesamtbetrag höher als ein von Ihm | Arbeiten beschränken, deren Gesamtbetrag höher als ein von Ihm |
festzulegender Betrag ist und für die auf einen einzigen | festzulegender Betrag ist und für die auf einen einzigen |
Subunternehmer zurückgegriffen worden ist. | Subunternehmer zurückgegriffen worden ist. |
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Beschränkungen gelten nicht für | Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Beschränkungen gelten nicht für |
die in § 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Arbeiten, die Gegenstand einer | die in § 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Arbeiten, die Gegenstand einer |
vorhergehenden Meldung im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit und | vorhergehenden Meldung im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit und |
Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 4. | Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 4. |
August 1996 sein müssen. | August 1996 sein müssen. |
Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen die aufgrund von § | Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen die aufgrund von § |
8 geschuldete Summe Gegenstand einer Ermäßigung oder Befreiung sein | 8 geschuldete Summe Gegenstand einer Ermäßigung oder Befreiung sein |
kann." | kann." |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit |
Art. 3 - In Kapitel 2bis des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | Art. 3 - In Kapitel 2bis des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, |
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird ein Artikel | eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird ein Artikel |
6ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 6ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 6ter - Die in Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur | "Art. 6ter - Die in Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur |
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Arbeiten sind Gegenstand einer | Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Arbeiten sind Gegenstand einer |
vorhergehenden Meldung bei der zu diesem Zweck vom König bestimmten | vorhergehenden Meldung bei der zu diesem Zweck vom König bestimmten |
Behörde. | Behörde. |
Diese Meldung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 30bis des | Diese Meldung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 30bis des |
vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 und seiner Ausführungserlasse. | vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 und seiner Ausführungserlasse. |
Der König kann auch die Fälle bestimmen, in denen die Meldung im | Der König kann auch die Fälle bestimmen, in denen die Meldung im |
Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer | Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer |
erforderlich ist." | erforderlich ist." |
Art. 4 - Artikel 21 Nr. 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. | Art. 4 - Artikel 21 Nr. 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. |
Art. 5 - Artikel 23 Nr. 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 5 - Artikel 23 Nr. 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 9. März 2005, wird aufgehoben. | Gesetz vom 9. März 2005, wird aufgehoben. |
Art. 6 - In Kapitel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 6 - In Kapitel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 6. Mai 2009, wird nach Artikel 31 ein Abschnitt 4 mit | Gesetz vom 6. Mai 2009, wird nach Artikel 31 ein Abschnitt 4 mit |
folgender Überschrift eingefügt: | folgender Überschrift eingefügt: |
"Abschnitt 4 - System zur Registrierung der Anwesenheiten". | "Abschnitt 4 - System zur Registrierung der Anwesenheiten". |
Art. 7 - In Kapitel 5 Abschnitt 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 7 - In Kapitel 5 Abschnitt 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
Artikel 6, wird ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 6, wird ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 31bis - § 1 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung: | "Art. 31bis - § 1 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung: |
1. auf die in Artikel 2 § 1 erwähnten Arbeitgeber und die ihnen | 1. auf die in Artikel 2 § 1 erwähnten Arbeitgeber und die ihnen |
gleichgestellten Personen, die als Unternehmer oder Subunternehmer | gleichgestellten Personen, die als Unternehmer oder Subunternehmer |
während der Ausführung des Bauwerks Tätigkeiten verrichten, | während der Ausführung des Bauwerks Tätigkeiten verrichten, |
2. auf die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Arbeitnehmer und die | 2. auf die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Arbeitnehmer und die |
ihnen gleichgestellten Personen, die für die in Nr. 1 erwähnten | ihnen gleichgestellten Personen, die für die in Nr. 1 erwähnten |
Arbeitgeber Aufträge ausführen, | Arbeitgeber Aufträge ausführen, |
3. auf Selbstständige, die als Unternehmer oder Subunternehmer während | 3. auf Selbstständige, die als Unternehmer oder Subunternehmer während |
der Ausführung des Bauwerks Tätigkeiten verrichten, | der Ausführung des Bauwerks Tätigkeiten verrichten, |
4. auf den mit der Planung beauftragten Bauleiter, wie er in Artikel 3 | 4. auf den mit der Planung beauftragten Bauleiter, wie er in Artikel 3 |
§ 1 Nr. 8 bestimmt ist, | § 1 Nr. 8 bestimmt ist, |
5. auf den mit der Ausführung beauftragten Bauleiter, wie er in | 5. auf den mit der Ausführung beauftragten Bauleiter, wie er in |
Artikel 3 § 1 Nr. 9 bestimmt ist, | Artikel 3 § 1 Nr. 9 bestimmt ist, |
6. auf den mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiter, | 6. auf den mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiter, |
wie er in Artikel 3 § 1 Nr. 10 bestimmt ist, | wie er in Artikel 3 § 1 Nr. 10 bestimmt ist, |
7. auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die | 7. auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die |
Ausarbeitungsphase des Bauprojekts, wie er in Artikel 3 § 1 Nr. 12 | Ausarbeitungsphase des Bauprojekts, wie er in Artikel 3 § 1 Nr. 12 |
bestimmt ist, | bestimmt ist, |
8. auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die | 8. auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die |
Ausführungsphase des Bauwerks, wie er in Artikel 3 § 1 Nr. 13 bestimmt | Ausführungsphase des Bauwerks, wie er in Artikel 3 § 1 Nr. 13 bestimmt |
ist. | ist. |
Der Unternehmer, der die Meldung in Anwendung von Artikel 30bis des | Der Unternehmer, der die Meldung in Anwendung von Artikel 30bis des |
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. | Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vornehmen | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vornehmen |
muss, wird für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts dem mit der | muss, wird für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts dem mit der |
Ausführung beauftragten Bauleiter gleichgestellt. | Ausführung beauftragten Bauleiter gleichgestellt. |
§ 2 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf zeitlich begrenzte | § 2 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf zeitlich begrenzte |
oder ortsveränderliche Baustellen, auf denen Arbeiten verrichtet | oder ortsveränderliche Baustellen, auf denen Arbeiten verrichtet |
werden, deren Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer 800.000 EUR oder mehr | werden, deren Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer 800.000 EUR oder mehr |
beträgt. | beträgt. |
Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter |
zeitlich begrenzter oder ortsveränderlicher Baustelle: jeden Ort, an | zeitlich begrenzter oder ortsveränderlicher Baustelle: jeden Ort, an |
dem die in Artikel 30bis § 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 27. | dem die in Artikel 30bis § 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 27. |
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Arbeiten ausgeführt | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Arbeiten ausgeführt |
werden. | werden. |
Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag ändern." | Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag ändern." |
Art. 8 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31ter mit folgendem | Art. 8 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 31ter - § 1 - Für alle zeitlich begrenzten oder | "Art. 31ter - § 1 - Für alle zeitlich begrenzten oder |
ortsveränderlichen Baustellen wird die Anwesenheit jeder natürlichen | ortsveränderlichen Baustellen wird die Anwesenheit jeder natürlichen |
Person, wie sie in Artikel 31bis § 1 Absatz 1 bestimmt ist, | Person, wie sie in Artikel 31bis § 1 Absatz 1 bestimmt ist, |
registriert, und zwar: | registriert, und zwar: |
1. durch ein elektronisches System zur Registrierung der | 1. durch ein elektronisches System zur Registrierung der |
Anwesenheiten, nachstehend Registrierungssystem genannt, oder | Anwesenheiten, nachstehend Registrierungssystem genannt, oder |
2. durch die Anwendung seitens der Subunternehmer oder die | 2. durch die Anwendung seitens der Subunternehmer oder die |
Bereitstellung an diese Unternehmer einer anderen Methode zur | Bereitstellung an diese Unternehmer einer anderen Methode zur |
automatischen Registrierung, sofern dieses Gerät gleichwertige | automatischen Registrierung, sofern dieses Gerät gleichwertige |
Garantien wie das in Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem bietet und | Garantien wie das in Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem bietet und |
der Nachweis erbracht wird, dass die Personen, die auf der zeitlich | der Nachweis erbracht wird, dass die Personen, die auf der zeitlich |
begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle vorstellig werden, | begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle vorstellig werden, |
tatsächlich registriert werden. | tatsächlich registriert werden. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche |
gleichwertigen Garantien die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierung | gleichwertigen Garantien die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierung |
mindestens bieten muss. | mindestens bieten muss. |
Das in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem umfasst: | Das in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem umfasst: |
1. eine Datenbank: Datenbank, die von der Behörde verwaltet wird, die | 1. eine Datenbank: Datenbank, die von der Behörde verwaltet wird, die |
bestimmte Daten im Hinblick auf die Kontrolle und Auswertung dieser | bestimmte Daten im Hinblick auf die Kontrolle und Auswertung dieser |
Daten erhebt, | Daten erhebt, |
2. ein Registriergerät: Gerät, mit dem Daten gespeichert werden können | 2. ein Registriergerät: Gerät, mit dem Daten gespeichert werden können |
und das diese Daten an die Datenbank übermitteln kann, oder System, | und das diese Daten an die Datenbank übermitteln kann, oder System, |
das die vorerwähnten Daten speichern und sie an die Datenbank | das die vorerwähnten Daten speichern und sie an die Datenbank |
übermitteln kann, | übermitteln kann, |
3. ein Registrierungsmittel: Mittel, das jede natürliche Person | 3. ein Registrierungsmittel: Mittel, das jede natürliche Person |
verwenden muss, um bei der Registrierung ihre Identität nachzuweisen. | verwenden muss, um bei der Registrierung ihre Identität nachzuweisen. |
§ 2 - Das in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem und die | § 2 - Das in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem und die |
in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode erfassen folgende | in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode erfassen folgende |
Daten: | Daten: |
1. Identifizierungsdaten der natürlichen Person, | 1. Identifizierungsdaten der natürlichen Person, |
2. je nach Fall Adresse oder Beschreibung der geographischen Lage der | 2. je nach Fall Adresse oder Beschreibung der geographischen Lage der |
zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, | zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, |
3. Eigenschaft, in der eine natürliche Person auf der zeitlich | 3. Eigenschaft, in der eine natürliche Person auf der zeitlich |
begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle Leistungen erbringt, | begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle Leistungen erbringt, |
4. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Arbeitnehmer | 4. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Arbeitnehmer |
handelt, Identifizierungsdaten des Arbeitgebers, | handelt, Identifizierungsdaten des Arbeitgebers, |
5. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Selbstständigen | 5. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Selbstständigen |
handelt, Identifizierungsdaten der natürlichen oder juristischen | handelt, Identifizierungsdaten der natürlichen oder juristischen |
Person, in deren Auftrag eine Arbeit ausgeführt wird, | Person, in deren Auftrag eine Arbeit ausgeführt wird, |
6. Zeitpunkt der Registrierung. | 6. Zeitpunkt der Registrierung. |
Bei den im vorliegenden Artikel erwähnten Daten handelt es sich um | Bei den im vorliegenden Artikel erwähnten Daten handelt es sich um |
personenbezogene Sozialdaten, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des | personenbezogene Sozialdaten, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des |
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt sind. | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt sind. |
Die Daten werden an eine Datenbank übermittelt, die von der vom König | Die Daten werden an eine Datenbank übermittelt, die von der vom König |
bestimmten Behörde verwaltet wird. | bestimmten Behörde verwaltet wird. |
Der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale | Der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale |
Konzertierung ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, wie er in | Konzertierung ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, wie er in |
Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten |
erwähnt ist. | erwähnt ist. |
Das Registrierungssystem gewährleistet, dass die Daten nach ihrer | Das Registrierungssystem gewährleistet, dass die Daten nach ihrer |
Übermittlung nicht mehr unbemerkt geändert werden können und ihre | Übermittlung nicht mehr unbemerkt geändert werden können und ihre |
Integrität gewahrt bleibt. | Integrität gewahrt bleibt. |
§ 3 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | § 3 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen | Privatlebens bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Bedingungen und Modalitäten, denen das Registrierungssystem | Erlass die Bedingungen und Modalitäten, denen das Registrierungssystem |
entsprechen muss, und insbesondere: | entsprechen muss, und insbesondere: |
1. die Eigenschaften des Systems, | 1. die Eigenschaften des Systems, |
2. die Modalitäten in Bezug auf die Fortschreibung des Systems, | 2. die Modalitäten in Bezug auf die Fortschreibung des Systems, |
3. die Informationen zu den zu erfassenden Daten, die das System | 3. die Informationen zu den zu erfassenden Daten, die das System |
umfassen muss, | umfassen muss, |
4. die Modalitäten für die Übermittlung der Daten, insbesondere den | 4. die Modalitäten für die Übermittlung der Daten, insbesondere den |
genauen Zeitpunkt der Übermittlung, | genauen Zeitpunkt der Übermittlung, |
5. die unterschiedlichen Registrierungsmittel, die für die | 5. die unterschiedlichen Registrierungsmittel, die für die |
Registrierung erlaubt sind, und ihre technischen Spezifikationen, | Registrierung erlaubt sind, und ihre technischen Spezifikationen, |
6. die Daten, die nicht gespeichert werden müssen, wenn sie bereits an | 6. die Daten, die nicht gespeichert werden müssen, wenn sie bereits an |
anderer Stelle elektronisch für die Behörde verfügbar sind, und die im | anderer Stelle elektronisch für die Behörde verfügbar sind, und die im |
Rahmen des vorliegenden Gesetzes verwendet werden können." | Rahmen des vorliegenden Gesetzes verwendet werden können." |
Art. 9 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31quater mit | Art. 9 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31quater mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 31quater - § 1 - Der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter | "Art. 31quater - § 1 - Der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter |
stellt den Unternehmern, auf die er zurückgreift, das | stellt den Unternehmern, auf die er zurückgreift, das |
Registrierungssystem zur Verfügung, es sei denn, es ist einvernehmlich | Registrierungssystem zur Verfügung, es sei denn, es ist einvernehmlich |
vereinbart worden, dass der betreffende Unternehmer eine in Artikel | vereinbart worden, dass der betreffende Unternehmer eine in Artikel |
31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte andere gleichwertige | 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte andere gleichwertige |
Registrierungsmethode anwendet. | Registrierungsmethode anwendet. |
Alle Unternehmer, auf die der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter | Alle Unternehmer, auf die der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter |
zurückgreift, sind verpflichtet, das von dem mit der Ausführung | zurückgreift, sind verpflichtet, das von dem mit der Ausführung |
beauftragten Bauleiter bereitgestellte Registrierungssystem zu | beauftragten Bauleiter bereitgestellte Registrierungssystem zu |
verwenden und es den Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur | verwenden und es den Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur |
Verfügung zu stellen beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 | Verfügung zu stellen beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 |
Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode anzuwenden. | Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode anzuwenden. |
Alle Subunternehmer, auf die ein in Absatz 2 erwähnter Unternehmer | Alle Subunternehmer, auf die ein in Absatz 2 erwähnter Unternehmer |
zurückgreift, sind verpflichtet, das von dem Unternehmer | zurückgreift, sind verpflichtet, das von dem Unternehmer |
bereitgestellte Registrierungssystem zu verwenden und es den | bereitgestellte Registrierungssystem zu verwenden und es den |
Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen | Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen |
beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte | beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte |
Registrierungsmethode anzuwenden. | Registrierungsmethode anzuwenden. |
Alle Subunternehmer, auf die ein in Absatz 3 erwähnter Subunternehmer | Alle Subunternehmer, auf die ein in Absatz 3 erwähnter Subunternehmer |
oder jeder folgende Subunternehmer zurückgreift, sind verpflichtet, | oder jeder folgende Subunternehmer zurückgreift, sind verpflichtet, |
das Registrierungssystem zu verwenden, das von dem Subunternehmer, mit | das Registrierungssystem zu verwenden, das von dem Subunternehmer, mit |
dem sie einen Vertrag abgeschlossen haben, bereitgestellt wird, und es | dem sie einen Vertrag abgeschlossen haben, bereitgestellt wird, und es |
den Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu | den Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu |
stellen beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 | stellen beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 |
erwähnte Registrierungsmethode anzuwenden. | erwähnte Registrierungsmethode anzuwenden. |
§ 2 - Erfolgt die Registrierung über ein Registriergerät auf der | § 2 - Erfolgt die Registrierung über ein Registriergerät auf der |
Baustelle, sind die in § 1 erwähnten Personen für die Lieferung, die | Baustelle, sind die in § 1 erwähnten Personen für die Lieferung, die |
Installierung und das ordnungsgemäße Funktionieren des | Installierung und das ordnungsgemäße Funktionieren des |
Registriergeräts auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen | Registriergeräts auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen |
Baustelle verantwortlich. | Baustelle verantwortlich. |
Wenn die Registrierung an anderer Stelle erfolgt, ergreifen diese | Wenn die Registrierung an anderer Stelle erfolgt, ergreifen diese |
Personen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Registrierung | Personen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Registrierung |
dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der Baustelle. | dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der Baustelle. |
Der König kann die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Maßnahmen | Der König kann die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Maßnahmen |
nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
näher bestimmen." | näher bestimmen." |
Art. 10 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31quinquies mit | Art. 10 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 31quinquies - Alle Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, | "Art. 31quinquies - Alle Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, |
dass die in Artikel 31ter § 2 Absatz 1 erwähnten Daten in Bezug auf | dass die in Artikel 31ter § 2 Absatz 1 erwähnten Daten in Bezug auf |
ihr Unternehmen tatsächlich und korrekt gespeichert und an die | ihr Unternehmen tatsächlich und korrekt gespeichert und an die |
Datenbank übermittelt werden. | Datenbank übermittelt werden. |
Alle Unternehmer beziehungsweise Subunternehmer, die auf einen | Alle Unternehmer beziehungsweise Subunternehmer, die auf einen |
Subunternehmer zurückgreifen, ergreifen Maßnahmen, damit der | Subunternehmer zurückgreifen, ergreifen Maßnahmen, damit der |
Vertragspartner alle Daten tatsächlich und korrekt speichert und an | Vertragspartner alle Daten tatsächlich und korrekt speichert und an |
die Datenbank übermittelt. | die Datenbank übermittelt. |
Alle Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, dass jede Person | Alle Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, dass jede Person |
registriert wird, bevor sie die zeitlich begrenzte oder | registriert wird, bevor sie die zeitlich begrenzte oder |
ortsveränderliche Baustelle in ihrem Auftrag betritt. | ortsveränderliche Baustelle in ihrem Auftrag betritt. |
Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des | Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens die in Absatz 2 erwähnten Maßnahmen durch einen im | Privatlebens die in Absatz 2 erwähnten Maßnahmen durch einen im |
Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen." | Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen." |
Art. 11 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31sexies mit | Art. 11 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31sexies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 31sexies - § 1 - Jede in Artikel 31bis § 1 Absatz 1 erwähnte | "Art. 31sexies - § 1 - Jede in Artikel 31bis § 1 Absatz 1 erwähnte |
Person, die auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen | Person, die auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen |
Baustelle vorstellig wird, ist verpflichtet, ihre Anwesenheit auf der | Baustelle vorstellig wird, ist verpflichtet, ihre Anwesenheit auf der |
Baustelle unmittelbar und täglich registrieren zu lassen. | Baustelle unmittelbar und täglich registrieren zu lassen. |
§ 2 - Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, ihren Arbeitnehmern | § 2 - Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, ihren Arbeitnehmern |
Registrierungsmittel auszuhändigen, die mit dem auf der Baustelle | Registrierungsmittel auszuhändigen, die mit dem auf der Baustelle |
verwendeten Registriergerät kompatibel sind. | verwendeten Registriergerät kompatibel sind. |
Mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, Unternehmer oder | Mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, Unternehmer oder |
Subunternehmer, die auf Selbstständige zurückgreifen, sind dafür | Subunternehmer, die auf Selbstständige zurückgreifen, sind dafür |
verantwortlich, diesen Selbstständigen Registrierungsmittel | verantwortlich, diesen Selbstständigen Registrierungsmittel |
auszuhändigen, die mit dem auf der Baustelle verwendeten | auszuhändigen, die mit dem auf der Baustelle verwendeten |
Registriergerät kompatibel sind. | Registriergerät kompatibel sind. |
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz | Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wer für | des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wer für |
die Aushändigung der Registrierungsmittel für die anderen Personen | die Aushändigung der Registrierungsmittel für die anderen Personen |
verantwortlich ist. | verantwortlich ist. |
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz | Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
ebenfalls, was unter dieser Kompatibilität zu verstehen ist. | ebenfalls, was unter dieser Kompatibilität zu verstehen ist. |
§ 3 - Wenn die Registrierung an anderer Stelle als auf der Baustelle | § 3 - Wenn die Registrierung an anderer Stelle als auf der Baustelle |
erfolgt, findet § 1 keine Anwendung. | erfolgt, findet § 1 keine Anwendung. |
In diesem Fall ergreifen die in § 2 Absatz 1 bis 3 erwähnten Personen | In diesem Fall ergreifen die in § 2 Absatz 1 bis 3 erwähnten Personen |
die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Registrierung tatsächlich | die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Registrierung tatsächlich |
erfolgt und dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der | erfolgt und dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der |
Baustelle. | Baustelle. |
Der Minister der Beschäftigung kontrolliert, ob diese Registrierung | Der Minister der Beschäftigung kontrolliert, ob diese Registrierung |
dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der Baustelle." | dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der Baustelle." |
Art. 12 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31septies mit | Art. 12 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31septies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 31septies - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 14 des | "Art. 31septies - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 14 des |
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation | Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation |
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit dürfen | einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit dürfen |
Sozialinspektoren und Einrichtungen für soziale Sicherheit mit | Sozialinspektoren und Einrichtungen für soziale Sicherheit mit |
vorheriger Ermächtigung der in Artikel 37 des vorerwähnten Gesetzes | vorheriger Ermächtigung der in Artikel 37 des vorerwähnten Gesetzes |
erwähnten Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses | erwähnten Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses |
der sozialen Sicherheit und der Gesundheit die im Registrierungssystem | der sozialen Sicherheit und der Gesundheit die im Registrierungssystem |
erfassten Daten einsehen, sie untereinander austauschen und sie im | erfassten Daten einsehen, sie untereinander austauschen und sie im |
Rahmen der Ausführung der ihnen aufgrund des Gesetzes zugewiesenen | Rahmen der Ausführung der ihnen aufgrund des Gesetzes zugewiesenen |
Aufträge verwenden. | Aufträge verwenden. |
Sozialinspektoren dürfen ausländischen Inspektionsdiensten aus eigener | Sozialinspektoren dürfen ausländischen Inspektionsdiensten aus eigener |
Initiative oder auf Antrag die in Absatz 1 erwähnten Daten mitteilen. | Initiative oder auf Antrag die in Absatz 1 erwähnten Daten mitteilen. |
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz | Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz |
des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen Daten in der Datenbank | Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen Daten in der Datenbank |
eingesehen werden können von: | eingesehen werden können von: |
1. den in Artikel 31bis § 1 Absatz 1 erwähnten Personen: was ihre | 1. den in Artikel 31bis § 1 Absatz 1 erwähnten Personen: was ihre |
eigenen Leistungen betrifft, | eigenen Leistungen betrifft, |
2. dem Bauherrn: was seine Baustelle betrifft, | 2. dem Bauherrn: was seine Baustelle betrifft, |
3. der öffentlichen Verwaltung: im Rahmen eines öffentlichen Auftrags, | 3. der öffentlichen Verwaltung: im Rahmen eines öffentlichen Auftrags, |
4. dem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter: was die Ausübung | 4. dem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter: was die Ausübung |
seiner Aufträge in Bezug auf die Baustelle betrifft, | seiner Aufträge in Bezug auf die Baustelle betrifft, |
5. dem mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiter: was | 5. dem mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiter: was |
die Ausübung seiner Aufträge in Bezug auf die Baustelle betrifft, | die Ausübung seiner Aufträge in Bezug auf die Baustelle betrifft, |
6. dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die | 6. dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die |
Ausführungsphase des Bauwerks: was die Ausübung seiner Aufträge in | Ausführungsphase des Bauwerks: was die Ausübung seiner Aufträge in |
Bezug auf die Baustelle betrifft." | Bezug auf die Baustelle betrifft." |
Art. 13 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31octies mit | Art. 13 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31octies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 31octies - Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der | "Art. 31octies - Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der |
Registrierung der Anwesenheiten, die in Anwendung des vorliegenden | Registrierung der Anwesenheiten, die in Anwendung des vorliegenden |
Abschnitts dem Arbeitgeber obliegen, gehen gemäß Artikel 19 des | Abschnitts dem Arbeitgeber obliegen, gehen gemäß Artikel 19 des |
Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit | Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit |
und die Arbeitnehmerüberlassung zu Lasten des Entleihers." | und die Arbeitnehmerüberlassung zu Lasten des Entleihers." |
Art. 14 - In Kapitel 5 desselben Gesetzes wird nach Artikel 31octies, | Art. 14 - In Kapitel 5 desselben Gesetzes wird nach Artikel 31octies, |
eingefügt durch Artikel 13, ein Abschnitt 5, der Artikel 32 umfasst, | eingefügt durch Artikel 13, ein Abschnitt 5, der Artikel 32 umfasst, |
mit folgender Überschrift eingefügt: | mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Abschnitt 5 - Koordinationsstruktur". | "Abschnitt 5 - Koordinationsstruktur". |
KAPITEL 4 - Widerruf und Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Widerruf und Inkrafttreten |
Art. 15 - Die Artikel 2 bis 10 des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur | Art. 15 - Die Artikel 2 bis 10 des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur |
Einführung der elektronischen Registrierung von Anwesenheiten auf | Einführung der elektronischen Registrierung von Anwesenheiten auf |
zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen werden | zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen werden |
widerrufen. | widerrufen. |
Art. 16 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten wie folgt | Art. 16 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten wie folgt |
in Kraft: | in Kraft: |
1. Die Artikel 2 bis 5 treten am 1. Januar 2014 in Kraft. | 1. Die Artikel 2 bis 5 treten am 1. Januar 2014 in Kraft. |
2. Die Artikel 6 bis 14 treten am 1. April 2014 in Kraft. | 2. Die Artikel 6 bis 14 treten am 1. April 2014 in Kraft. |
3. Die Artikel 1, 15 und 16 treten am Tag der Veröffentlichung des | 3. Die Artikel 1, 15 und 16 treten am Tag der Veröffentlichung des |
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau M. DE CONINCK | Frau M. DE CONINCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |