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Meertalige weergave van Wet van 08/12/2013
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Wet tot wijziging van artikel 30bis van de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders en tot aanpassing van de bepalingen van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk die betrekking hebben op de voorafgaande aangifte en op de registratie van aanwezigheden voor wat de tijdelijke of mobiele bouwplaatsen betreft. - Duitse vertaling Loi modifiant l'article 30bis de la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs et adaptant les dispositions de la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail qui concernent la déclaration préalable et l'enregistrement des présences concernant les chantiers temporaires ou mobiles. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 DECEMBER 2013. - Wet tot wijziging van artikel 30bis van de wet van 27 juni 1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende de maatschappelijke zekerheid der arbeiders en tot aanpassing van de bepalingen van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk die betrekking hebben op de voorafgaande aangifte en op de registratie van aanwezigheden voor wat de tijdelijke of mobiele bouwplaatsen betreft. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 8 december 2013 tot wijziging van artikel 30bis van de wet van 27 juni SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 DECEMBRE 2013. - Loi modifiant l'article 30bis de la loi du 27 juin 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité sociale des travailleurs et adaptant les dispositions de la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail qui concernent la déclaration préalable et l'enregistrement des présences concernant les chantiers temporaires ou mobiles. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 8 décembre 2013 modifiant l'article 30bis de la loi du 27 juin
1969 tot herziening van de besluitwet van 28 december 1944 betreffende 1969 révisant l'arrêté-loi du 28 décembre 1944 concernant la sécurité
de maatschappelijke zekerheid der arbeiders en tot aanpassing van de sociale des travailleurs et adaptant les dispositions de la loi du 4
bepalingen van de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution
de werknemers bij de uitvoering van hun werk die betrekking hebben op de leur travail qui concernent la déclaration préalable et
de voorafgaande aangifte en op de registratie van aanwezigheden voor
wat de tijdelijke of mobiele bouwplaatsen betreft (Belgisch Staatsblad l'enregistrement des présences concernant les chantiers temporaires ou
van 20 december 2013). mobiles (Moniteur belge du 20 décembre 2013).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG KONZERTIERUNG
8. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 30bis des 8. DEZEMBER 2013 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 30bis des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und zur Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer und zur
Anpassung der Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Anpassung der Bestimmungen des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit in Bezug Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit in Bezug
auf die vorhergehende Meldung und die Registrierung der Anwesenheiten, auf die vorhergehende Meldung und die Registrierung der Anwesenheiten,
was zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen betrifft was zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer Arbeitnehmer
Art. 2 - Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Art. 2 - Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des
Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der
Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, Arbeitnehmer, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. Arbeiten: "1. Arbeiten:
a) in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember a) in Artikel 20 § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 1 vom 29. Dezember
1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der 1992 über Maßnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung der Zahlung der
Mehrwertsteuer erwähnte Tätigkeiten, Mehrwertsteuer erwähnte Tätigkeiten,
b) außerdem, für die Anwendung der Paragraphen 7 bis 9, andere b) außerdem, für die Anwendung der Paragraphen 7 bis 9, andere
Arbeiten, die Gegenstand einer vorhergehenden Meldung im Hinblick auf Arbeiten, die Gegenstand einer vorhergehenden Meldung im Hinblick auf
den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund des den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund des
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei
der Ausführung ihrer Arbeit sein müssen,". der Ausführung ihrer Arbeit sein müssen,".
2. Paragraph 7 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt: 2. Paragraph 7 Absatz 5 wird wie folgt ersetzt:
"Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden dem Unternehmer "Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen werden dem Unternehmer
folgende Personen gleichgestellt: folgende Personen gleichgestellt:
a) jeder Unternehmer, der sein eigener Auftraggeber ist, das heißt, a) jeder Unternehmer, der sein eigener Auftraggeber ist, das heißt,
der in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte Arbeiten für eigene Rechnung der in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte Arbeiten für eigene Rechnung
selbst durchführt oder durchführen lässt, um dann dieses unbewegliche selbst durchführt oder durchführen lässt, um dann dieses unbewegliche
Gut ganz oder teilweise zu veräußern, Gut ganz oder teilweise zu veräußern,
b) jeder Unternehmer, der in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte Arbeiten b) jeder Unternehmer, der in § 1 Nr. 1 Buchstabe a) erwähnte Arbeiten
für eigene Rechnung durchführt, für eigene Rechnung durchführt,
c) für die in § 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Arbeiten, die Person, c) für die in § 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Arbeiten, die Person,
die eine vorhergehende Meldung im Hinblick auf den Schutz der die eine vorhergehende Meldung im Hinblick auf den Schutz der
Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund des vorerwähnten Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund des vorerwähnten
Gesetzes vom 4. August 1996 vornehmen muss." Gesetzes vom 4. August 1996 vornehmen muss."
3. Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 9 wird wie folgt ersetzt:
" § 9 - Der König kann die Anwendung der Paragraphen 7 und 8 auf die " § 9 - Der König kann die Anwendung der Paragraphen 7 und 8 auf die
Arbeiten beschränken, deren Gesamtbetrag höher als ein von Ihm Arbeiten beschränken, deren Gesamtbetrag höher als ein von Ihm
festzulegender Betrag ist und für die nicht auf einen Subunternehmer festzulegender Betrag ist und für die nicht auf einen Subunternehmer
zurückgegriffen worden ist. zurückgegriffen worden ist.
Ebenso kann der König die Anwendung der Paragraphen 7 und 8 auf die Ebenso kann der König die Anwendung der Paragraphen 7 und 8 auf die
Arbeiten beschränken, deren Gesamtbetrag höher als ein von Ihm Arbeiten beschränken, deren Gesamtbetrag höher als ein von Ihm
festzulegender Betrag ist und für die auf einen einzigen festzulegender Betrag ist und für die auf einen einzigen
Subunternehmer zurückgegriffen worden ist. Subunternehmer zurückgegriffen worden ist.
Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Beschränkungen gelten nicht für Die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Beschränkungen gelten nicht für
die in § 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Arbeiten, die Gegenstand einer die in § 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Arbeiten, die Gegenstand einer
vorhergehenden Meldung im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit und vorhergehenden Meldung im Hinblick auf den Schutz der Sicherheit und
Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 4. Gesundheit der Arbeitnehmer aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 4.
August 1996 sein müssen. August 1996 sein müssen.
Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen die aufgrund von § Der König kann bestimmen, unter welchen Bedingungen die aufgrund von §
8 geschuldete Summe Gegenstand einer Ermäßigung oder Befreiung sein 8 geschuldete Summe Gegenstand einer Ermäßigung oder Befreiung sein
kann." kann."
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit
Art. 3 - In Kapitel 2bis des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Art. 3 - In Kapitel 2bis des Gesetzes vom 4. August 1996 über das
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit,
eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird ein Artikel eingefügt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, wird ein Artikel
6ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: 6ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 6ter - Die in Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur "Art. 6ter - Die in Artikel 30bis des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Arbeiten sind Gegenstand einer Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Arbeiten sind Gegenstand einer
vorhergehenden Meldung bei der zu diesem Zweck vom König bestimmten vorhergehenden Meldung bei der zu diesem Zweck vom König bestimmten
Behörde. Behörde.
Diese Meldung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 30bis des Diese Meldung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 30bis des
vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 und seiner Ausführungserlasse. vorerwähnten Gesetzes vom 27. Juni 1969 und seiner Ausführungserlasse.
Der König kann auch die Fälle bestimmen, in denen die Meldung im Der König kann auch die Fälle bestimmen, in denen die Meldung im
Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer Hinblick auf die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer
erforderlich ist." erforderlich ist."
Art. 4 - Artikel 21 Nr. 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 4 - Artikel 21 Nr. 2 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 23 Nr. 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 5 - Artikel 23 Nr. 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 9. März 2005, wird aufgehoben. Gesetz vom 9. März 2005, wird aufgehoben.
Art. 6 - In Kapitel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 6 - In Kapitel 5 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 6. Mai 2009, wird nach Artikel 31 ein Abschnitt 4 mit Gesetz vom 6. Mai 2009, wird nach Artikel 31 ein Abschnitt 4 mit
folgender Überschrift eingefügt: folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 4 - System zur Registrierung der Anwesenheiten". "Abschnitt 4 - System zur Registrierung der Anwesenheiten".
Art. 7 - In Kapitel 5 Abschnitt 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 7 - In Kapitel 5 Abschnitt 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch
Artikel 6, wird ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 6, wird ein Artikel 31bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 31bis - § 1 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung: "Art. 31bis - § 1 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung:
1. auf die in Artikel 2 § 1 erwähnten Arbeitgeber und die ihnen 1. auf die in Artikel 2 § 1 erwähnten Arbeitgeber und die ihnen
gleichgestellten Personen, die als Unternehmer oder Subunternehmer gleichgestellten Personen, die als Unternehmer oder Subunternehmer
während der Ausführung des Bauwerks Tätigkeiten verrichten, während der Ausführung des Bauwerks Tätigkeiten verrichten,
2. auf die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Arbeitnehmer und die 2. auf die in Artikel 2 § 1 Absatz 2 erwähnten Arbeitnehmer und die
ihnen gleichgestellten Personen, die für die in Nr. 1 erwähnten ihnen gleichgestellten Personen, die für die in Nr. 1 erwähnten
Arbeitgeber Aufträge ausführen, Arbeitgeber Aufträge ausführen,
3. auf Selbstständige, die als Unternehmer oder Subunternehmer während 3. auf Selbstständige, die als Unternehmer oder Subunternehmer während
der Ausführung des Bauwerks Tätigkeiten verrichten, der Ausführung des Bauwerks Tätigkeiten verrichten,
4. auf den mit der Planung beauftragten Bauleiter, wie er in Artikel 3 4. auf den mit der Planung beauftragten Bauleiter, wie er in Artikel 3
§ 1 Nr. 8 bestimmt ist, § 1 Nr. 8 bestimmt ist,
5. auf den mit der Ausführung beauftragten Bauleiter, wie er in 5. auf den mit der Ausführung beauftragten Bauleiter, wie er in
Artikel 3 § 1 Nr. 9 bestimmt ist, Artikel 3 § 1 Nr. 9 bestimmt ist,
6. auf den mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiter, 6. auf den mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiter,
wie er in Artikel 3 § 1 Nr. 10 bestimmt ist, wie er in Artikel 3 § 1 Nr. 10 bestimmt ist,
7. auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die 7. auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die
Ausarbeitungsphase des Bauprojekts, wie er in Artikel 3 § 1 Nr. 12 Ausarbeitungsphase des Bauprojekts, wie er in Artikel 3 § 1 Nr. 12
bestimmt ist, bestimmt ist,
8. auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die 8. auf den Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die
Ausführungsphase des Bauwerks, wie er in Artikel 3 § 1 Nr. 13 bestimmt Ausführungsphase des Bauwerks, wie er in Artikel 3 § 1 Nr. 13 bestimmt
ist. ist.
Der Unternehmer, der die Meldung in Anwendung von Artikel 30bis des Der Unternehmer, der die Meldung in Anwendung von Artikel 30bis des
Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vornehmen Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer vornehmen
muss, wird für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts dem mit der muss, wird für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts dem mit der
Ausführung beauftragten Bauleiter gleichgestellt. Ausführung beauftragten Bauleiter gleichgestellt.
§ 2 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf zeitlich begrenzte § 2 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf zeitlich begrenzte
oder ortsveränderliche Baustellen, auf denen Arbeiten verrichtet oder ortsveränderliche Baustellen, auf denen Arbeiten verrichtet
werden, deren Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer 800.000 EUR oder mehr werden, deren Gesamtbetrag ohne Mehrwertsteuer 800.000 EUR oder mehr
beträgt. beträgt.
Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter Für die Anwendung des vorliegenden Abschnitts versteht man unter
zeitlich begrenzter oder ortsveränderlicher Baustelle: jeden Ort, an zeitlich begrenzter oder ortsveränderlicher Baustelle: jeden Ort, an
dem die in Artikel 30bis § 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 27. dem die in Artikel 30bis § 1 Nr. 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 27.
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Arbeiten ausgeführt die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnten Arbeiten ausgeführt
werden. werden.
Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag ändern." Der König kann den in Absatz 1 erwähnten Betrag ändern."
Art. 8 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31ter mit folgendem Art. 8 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 31ter - § 1 - Für alle zeitlich begrenzten oder "Art. 31ter - § 1 - Für alle zeitlich begrenzten oder
ortsveränderlichen Baustellen wird die Anwesenheit jeder natürlichen ortsveränderlichen Baustellen wird die Anwesenheit jeder natürlichen
Person, wie sie in Artikel 31bis § 1 Absatz 1 bestimmt ist, Person, wie sie in Artikel 31bis § 1 Absatz 1 bestimmt ist,
registriert, und zwar: registriert, und zwar:
1. durch ein elektronisches System zur Registrierung der 1. durch ein elektronisches System zur Registrierung der
Anwesenheiten, nachstehend Registrierungssystem genannt, oder Anwesenheiten, nachstehend Registrierungssystem genannt, oder
2. durch die Anwendung seitens der Subunternehmer oder die 2. durch die Anwendung seitens der Subunternehmer oder die
Bereitstellung an diese Unternehmer einer anderen Methode zur Bereitstellung an diese Unternehmer einer anderen Methode zur
automatischen Registrierung, sofern dieses Gerät gleichwertige automatischen Registrierung, sofern dieses Gerät gleichwertige
Garantien wie das in Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem bietet und Garantien wie das in Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem bietet und
der Nachweis erbracht wird, dass die Personen, die auf der zeitlich der Nachweis erbracht wird, dass die Personen, die auf der zeitlich
begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle vorstellig werden, begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle vorstellig werden,
tatsächlich registriert werden. tatsächlich registriert werden.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, welche
gleichwertigen Garantien die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierung gleichwertigen Garantien die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierung
mindestens bieten muss. mindestens bieten muss.
Das in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem umfasst: Das in Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem umfasst:
1. eine Datenbank: Datenbank, die von der Behörde verwaltet wird, die 1. eine Datenbank: Datenbank, die von der Behörde verwaltet wird, die
bestimmte Daten im Hinblick auf die Kontrolle und Auswertung dieser bestimmte Daten im Hinblick auf die Kontrolle und Auswertung dieser
Daten erhebt, Daten erhebt,
2. ein Registriergerät: Gerät, mit dem Daten gespeichert werden können 2. ein Registriergerät: Gerät, mit dem Daten gespeichert werden können
und das diese Daten an die Datenbank übermitteln kann, oder System, und das diese Daten an die Datenbank übermitteln kann, oder System,
das die vorerwähnten Daten speichern und sie an die Datenbank das die vorerwähnten Daten speichern und sie an die Datenbank
übermitteln kann, übermitteln kann,
3. ein Registrierungsmittel: Mittel, das jede natürliche Person 3. ein Registrierungsmittel: Mittel, das jede natürliche Person
verwenden muss, um bei der Registrierung ihre Identität nachzuweisen. verwenden muss, um bei der Registrierung ihre Identität nachzuweisen.
§ 2 - Das in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem und die § 2 - Das in § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Registrierungssystem und die
in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode erfassen folgende in § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode erfassen folgende
Daten: Daten:
1. Identifizierungsdaten der natürlichen Person, 1. Identifizierungsdaten der natürlichen Person,
2. je nach Fall Adresse oder Beschreibung der geographischen Lage der 2. je nach Fall Adresse oder Beschreibung der geographischen Lage der
zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle, zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle,
3. Eigenschaft, in der eine natürliche Person auf der zeitlich 3. Eigenschaft, in der eine natürliche Person auf der zeitlich
begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle Leistungen erbringt, begrenzten oder ortsveränderlichen Baustelle Leistungen erbringt,
4. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Arbeitnehmer 4. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Arbeitnehmer
handelt, Identifizierungsdaten des Arbeitgebers, handelt, Identifizierungsdaten des Arbeitgebers,
5. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Selbstständigen 5. wenn es sich bei der natürlichen Person um einen Selbstständigen
handelt, Identifizierungsdaten der natürlichen oder juristischen handelt, Identifizierungsdaten der natürlichen oder juristischen
Person, in deren Auftrag eine Arbeit ausgeführt wird, Person, in deren Auftrag eine Arbeit ausgeführt wird,
6. Zeitpunkt der Registrierung. 6. Zeitpunkt der Registrierung.
Bei den im vorliegenden Artikel erwähnten Daten handelt es sich um Bei den im vorliegenden Artikel erwähnten Daten handelt es sich um
personenbezogene Sozialdaten, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des personenbezogene Sozialdaten, wie sie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 6 des
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt sind. einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt sind.
Die Daten werden an eine Datenbank übermittelt, die von der vom König Die Daten werden an eine Datenbank übermittelt, die von der vom König
bestimmten Behörde verwaltet wird. bestimmten Behörde verwaltet wird.
Der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale Der Föderale Öffentliche Dienst Beschäftigung, Arbeit und Soziale
Konzertierung ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, wie er in Konzertierung ist der für die Verarbeitung Verantwortliche, wie er in
Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten
erwähnt ist. erwähnt ist.
Das Registrierungssystem gewährleistet, dass die Daten nach ihrer Das Registrierungssystem gewährleistet, dass die Daten nach ihrer
Übermittlung nicht mehr unbemerkt geändert werden können und ihre Übermittlung nicht mehr unbemerkt geändert werden können und ihre
Integrität gewahrt bleibt. Integrität gewahrt bleibt.
§ 3 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des § 3 - Nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen Privatlebens bestimmt der König durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Bedingungen und Modalitäten, denen das Registrierungssystem Erlass die Bedingungen und Modalitäten, denen das Registrierungssystem
entsprechen muss, und insbesondere: entsprechen muss, und insbesondere:
1. die Eigenschaften des Systems, 1. die Eigenschaften des Systems,
2. die Modalitäten in Bezug auf die Fortschreibung des Systems, 2. die Modalitäten in Bezug auf die Fortschreibung des Systems,
3. die Informationen zu den zu erfassenden Daten, die das System 3. die Informationen zu den zu erfassenden Daten, die das System
umfassen muss, umfassen muss,
4. die Modalitäten für die Übermittlung der Daten, insbesondere den 4. die Modalitäten für die Übermittlung der Daten, insbesondere den
genauen Zeitpunkt der Übermittlung, genauen Zeitpunkt der Übermittlung,
5. die unterschiedlichen Registrierungsmittel, die für die 5. die unterschiedlichen Registrierungsmittel, die für die
Registrierung erlaubt sind, und ihre technischen Spezifikationen, Registrierung erlaubt sind, und ihre technischen Spezifikationen,
6. die Daten, die nicht gespeichert werden müssen, wenn sie bereits an 6. die Daten, die nicht gespeichert werden müssen, wenn sie bereits an
anderer Stelle elektronisch für die Behörde verfügbar sind, und die im anderer Stelle elektronisch für die Behörde verfügbar sind, und die im
Rahmen des vorliegenden Gesetzes verwendet werden können." Rahmen des vorliegenden Gesetzes verwendet werden können."
Art. 9 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31quater mit Art. 9 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31quater mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 31quater - § 1 - Der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter "Art. 31quater - § 1 - Der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter
stellt den Unternehmern, auf die er zurückgreift, das stellt den Unternehmern, auf die er zurückgreift, das
Registrierungssystem zur Verfügung, es sei denn, es ist einvernehmlich Registrierungssystem zur Verfügung, es sei denn, es ist einvernehmlich
vereinbart worden, dass der betreffende Unternehmer eine in Artikel vereinbart worden, dass der betreffende Unternehmer eine in Artikel
31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte andere gleichwertige 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte andere gleichwertige
Registrierungsmethode anwendet. Registrierungsmethode anwendet.
Alle Unternehmer, auf die der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter Alle Unternehmer, auf die der mit der Ausführung beauftragte Bauleiter
zurückgreift, sind verpflichtet, das von dem mit der Ausführung zurückgreift, sind verpflichtet, das von dem mit der Ausführung
beauftragten Bauleiter bereitgestellte Registrierungssystem zu beauftragten Bauleiter bereitgestellte Registrierungssystem zu
verwenden und es den Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur verwenden und es den Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur
Verfügung zu stellen beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Verfügung zu stellen beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1
Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode anzuwenden. Nr. 2 erwähnte Registrierungsmethode anzuwenden.
Alle Subunternehmer, auf die ein in Absatz 2 erwähnter Unternehmer Alle Subunternehmer, auf die ein in Absatz 2 erwähnter Unternehmer
zurückgreift, sind verpflichtet, das von dem Unternehmer zurückgreift, sind verpflichtet, das von dem Unternehmer
bereitgestellte Registrierungssystem zu verwenden und es den bereitgestellte Registrierungssystem zu verwenden und es den
Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu stellen
beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 erwähnte
Registrierungsmethode anzuwenden. Registrierungsmethode anzuwenden.
Alle Subunternehmer, auf die ein in Absatz 3 erwähnter Subunternehmer Alle Subunternehmer, auf die ein in Absatz 3 erwähnter Subunternehmer
oder jeder folgende Subunternehmer zurückgreift, sind verpflichtet, oder jeder folgende Subunternehmer zurückgreift, sind verpflichtet,
das Registrierungssystem zu verwenden, das von dem Subunternehmer, mit das Registrierungssystem zu verwenden, das von dem Subunternehmer, mit
dem sie einen Vertrag abgeschlossen haben, bereitgestellt wird, und es dem sie einen Vertrag abgeschlossen haben, bereitgestellt wird, und es
den Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu den Subunternehmern, auf die sie zurückgreifen, zur Verfügung zu
stellen beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2 stellen beziehungsweise die in Artikel 31ter § 1 Absatz 1 Nr. 2
erwähnte Registrierungsmethode anzuwenden. erwähnte Registrierungsmethode anzuwenden.
§ 2 - Erfolgt die Registrierung über ein Registriergerät auf der § 2 - Erfolgt die Registrierung über ein Registriergerät auf der
Baustelle, sind die in § 1 erwähnten Personen für die Lieferung, die Baustelle, sind die in § 1 erwähnten Personen für die Lieferung, die
Installierung und das ordnungsgemäße Funktionieren des Installierung und das ordnungsgemäße Funktionieren des
Registriergeräts auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Registriergeräts auf der zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen
Baustelle verantwortlich. Baustelle verantwortlich.
Wenn die Registrierung an anderer Stelle erfolgt, ergreifen diese Wenn die Registrierung an anderer Stelle erfolgt, ergreifen diese
Personen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Registrierung Personen die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Registrierung
dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der Baustelle. dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der Baustelle.
Der König kann die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Maßnahmen Der König kann die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Maßnahmen
nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens
näher bestimmen." näher bestimmen."
Art. 10 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31quinquies mit Art. 10 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 31quinquies - Alle Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, "Art. 31quinquies - Alle Unternehmer und Subunternehmer achten darauf,
dass die in Artikel 31ter § 2 Absatz 1 erwähnten Daten in Bezug auf dass die in Artikel 31ter § 2 Absatz 1 erwähnten Daten in Bezug auf
ihr Unternehmen tatsächlich und korrekt gespeichert und an die ihr Unternehmen tatsächlich und korrekt gespeichert und an die
Datenbank übermittelt werden. Datenbank übermittelt werden.
Alle Unternehmer beziehungsweise Subunternehmer, die auf einen Alle Unternehmer beziehungsweise Subunternehmer, die auf einen
Subunternehmer zurückgreifen, ergreifen Maßnahmen, damit der Subunternehmer zurückgreifen, ergreifen Maßnahmen, damit der
Vertragspartner alle Daten tatsächlich und korrekt speichert und an Vertragspartner alle Daten tatsächlich und korrekt speichert und an
die Datenbank übermittelt. die Datenbank übermittelt.
Alle Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, dass jede Person Alle Unternehmer und Subunternehmer achten darauf, dass jede Person
registriert wird, bevor sie die zeitlich begrenzte oder registriert wird, bevor sie die zeitlich begrenzte oder
ortsveränderliche Baustelle in ihrem Auftrag betritt. ortsveränderliche Baustelle in ihrem Auftrag betritt.
Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Der König kann nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens die in Absatz 2 erwähnten Maßnahmen durch einen im Privatlebens die in Absatz 2 erwähnten Maßnahmen durch einen im
Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen." Ministerrat beratenen Erlass näher bestimmen."
Art. 11 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31sexies mit Art. 11 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31sexies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 31sexies - § 1 - Jede in Artikel 31bis § 1 Absatz 1 erwähnte "Art. 31sexies - § 1 - Jede in Artikel 31bis § 1 Absatz 1 erwähnte
Person, die auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Person, die auf einer zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen
Baustelle vorstellig wird, ist verpflichtet, ihre Anwesenheit auf der Baustelle vorstellig wird, ist verpflichtet, ihre Anwesenheit auf der
Baustelle unmittelbar und täglich registrieren zu lassen. Baustelle unmittelbar und täglich registrieren zu lassen.
§ 2 - Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, ihren Arbeitnehmern § 2 - Arbeitgeber sind dafür verantwortlich, ihren Arbeitnehmern
Registrierungsmittel auszuhändigen, die mit dem auf der Baustelle Registrierungsmittel auszuhändigen, die mit dem auf der Baustelle
verwendeten Registriergerät kompatibel sind. verwendeten Registriergerät kompatibel sind.
Mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, Unternehmer oder Mit der Ausführung beauftragte Bauleiter, Unternehmer oder
Subunternehmer, die auf Selbstständige zurückgreifen, sind dafür Subunternehmer, die auf Selbstständige zurückgreifen, sind dafür
verantwortlich, diesen Selbstständigen Registrierungsmittel verantwortlich, diesen Selbstständigen Registrierungsmittel
auszuhändigen, die mit dem auf der Baustelle verwendeten auszuhändigen, die mit dem auf der Baustelle verwendeten
Registriergerät kompatibel sind. Registriergerät kompatibel sind.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wer für des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, wer für
die Aushändigung der Registrierungsmittel für die anderen Personen die Aushändigung der Registrierungsmittel für die anderen Personen
verantwortlich ist. verantwortlich ist.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
ebenfalls, was unter dieser Kompatibilität zu verstehen ist. ebenfalls, was unter dieser Kompatibilität zu verstehen ist.
§ 3 - Wenn die Registrierung an anderer Stelle als auf der Baustelle § 3 - Wenn die Registrierung an anderer Stelle als auf der Baustelle
erfolgt, findet § 1 keine Anwendung. erfolgt, findet § 1 keine Anwendung.
In diesem Fall ergreifen die in § 2 Absatz 1 bis 3 erwähnten Personen In diesem Fall ergreifen die in § 2 Absatz 1 bis 3 erwähnten Personen
die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Registrierung tatsächlich die erforderlichen Maßnahmen, damit diese Registrierung tatsächlich
erfolgt und dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der erfolgt und dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der
Baustelle. Baustelle.
Der Minister der Beschäftigung kontrolliert, ob diese Registrierung Der Minister der Beschäftigung kontrolliert, ob diese Registrierung
dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der Baustelle." dieselben Garantien bietet wie die Registrierung auf der Baustelle."
Art. 12 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31septies mit Art. 12 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31septies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 31septies - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 14 des "Art. 31septies - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 14 des
Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation
einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit dürfen einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit dürfen
Sozialinspektoren und Einrichtungen für soziale Sicherheit mit Sozialinspektoren und Einrichtungen für soziale Sicherheit mit
vorheriger Ermächtigung der in Artikel 37 des vorerwähnten Gesetzes vorheriger Ermächtigung der in Artikel 37 des vorerwähnten Gesetzes
erwähnten Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses erwähnten Abteilung Soziale Sicherheit des Sektoriellen Ausschusses
der sozialen Sicherheit und der Gesundheit die im Registrierungssystem der sozialen Sicherheit und der Gesundheit die im Registrierungssystem
erfassten Daten einsehen, sie untereinander austauschen und sie im erfassten Daten einsehen, sie untereinander austauschen und sie im
Rahmen der Ausführung der ihnen aufgrund des Gesetzes zugewiesenen Rahmen der Ausführung der ihnen aufgrund des Gesetzes zugewiesenen
Aufträge verwenden. Aufträge verwenden.
Sozialinspektoren dürfen ausländischen Inspektionsdiensten aus eigener Sozialinspektoren dürfen ausländischen Inspektionsdiensten aus eigener
Initiative oder auf Antrag die in Absatz 1 erwähnten Daten mitteilen. Initiative oder auf Antrag die in Absatz 1 erwähnten Daten mitteilen.
Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz Der König bestimmt nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz
des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die des Privatlebens durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen Daten in der Datenbank Bedingungen und Modalitäten, gemäß denen Daten in der Datenbank
eingesehen werden können von: eingesehen werden können von:
1. den in Artikel 31bis § 1 Absatz 1 erwähnten Personen: was ihre 1. den in Artikel 31bis § 1 Absatz 1 erwähnten Personen: was ihre
eigenen Leistungen betrifft, eigenen Leistungen betrifft,
2. dem Bauherrn: was seine Baustelle betrifft, 2. dem Bauherrn: was seine Baustelle betrifft,
3. der öffentlichen Verwaltung: im Rahmen eines öffentlichen Auftrags, 3. der öffentlichen Verwaltung: im Rahmen eines öffentlichen Auftrags,
4. dem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter: was die Ausübung 4. dem mit der Ausführung beauftragten Bauleiter: was die Ausübung
seiner Aufträge in Bezug auf die Baustelle betrifft, seiner Aufträge in Bezug auf die Baustelle betrifft,
5. dem mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiter: was 5. dem mit der Überwachung der Ausführung beauftragten Bauleiter: was
die Ausübung seiner Aufträge in Bezug auf die Baustelle betrifft, die Ausübung seiner Aufträge in Bezug auf die Baustelle betrifft,
6. dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die 6. dem Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für die
Ausführungsphase des Bauwerks: was die Ausübung seiner Aufträge in Ausführungsphase des Bauwerks: was die Ausübung seiner Aufträge in
Bezug auf die Baustelle betrifft." Bezug auf die Baustelle betrifft."
Art. 13 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31octies mit Art. 13 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 31octies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 31octies - Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der "Art. 31octies - Die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der
Registrierung der Anwesenheiten, die in Anwendung des vorliegenden Registrierung der Anwesenheiten, die in Anwendung des vorliegenden
Abschnitts dem Arbeitgeber obliegen, gehen gemäß Artikel 19 des Abschnitts dem Arbeitgeber obliegen, gehen gemäß Artikel 19 des
Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit
und die Arbeitnehmerüberlassung zu Lasten des Entleihers." und die Arbeitnehmerüberlassung zu Lasten des Entleihers."
Art. 14 - In Kapitel 5 desselben Gesetzes wird nach Artikel 31octies, Art. 14 - In Kapitel 5 desselben Gesetzes wird nach Artikel 31octies,
eingefügt durch Artikel 13, ein Abschnitt 5, der Artikel 32 umfasst, eingefügt durch Artikel 13, ein Abschnitt 5, der Artikel 32 umfasst,
mit folgender Überschrift eingefügt: mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt 5 - Koordinationsstruktur". "Abschnitt 5 - Koordinationsstruktur".
KAPITEL 4 - Widerruf und Inkrafttreten KAPITEL 4 - Widerruf und Inkrafttreten
Art. 15 - Die Artikel 2 bis 10 des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur Art. 15 - Die Artikel 2 bis 10 des Gesetzes vom 27. Dezember 2012 zur
Einführung der elektronischen Registrierung von Anwesenheiten auf Einführung der elektronischen Registrierung von Anwesenheiten auf
zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen werden zeitlich begrenzten oder ortsveränderlichen Baustellen werden
widerrufen. widerrufen.
Art. 16 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten wie folgt Art. 16 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten wie folgt
in Kraft: in Kraft:
1. Die Artikel 2 bis 5 treten am 1. Januar 2014 in Kraft. 1. Die Artikel 2 bis 5 treten am 1. Januar 2014 in Kraft.
2. Die Artikel 6 bis 14 treten am 1. April 2014 in Kraft. 2. Die Artikel 6 bis 14 treten am 1. April 2014 in Kraft.
3. Die Artikel 1, 15 und 16 treten am Tag der Veröffentlichung des 3. Die Artikel 1, 15 und 16 treten am Tag der Veröffentlichung des
vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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