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Wet tot regeling van het pensioen van sommige mandatarissen en van dat van hun rechtverkrijgenden. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi réglant la pension de certains mandataires et celle de leurs ayants droit. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 DECEMBER 1976. - Wet tot regeling van het pensioen van sommige mandatarissen en van dat van hun rechtverkrijgenden. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 DECEMBRE 1976. - Loi réglant la pension de certains mandataires et celle de leurs ayants droit. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 8 december 1976 tot regeling van het pensioen van sommige | allemande de la loi du 8 décembre 1976 réglant la pension de certains |
mandatarissen en van dat van hun rechtverkrijgenden (Belgisch | |
Staatsblad van 6 januari 1977), zoals ze achtereenvolgens werd | mandataires et celle de leurs ayants droit (Moniteur belge du 6 |
gewijzigd bij : | janvier 1977), telle qu'elle a été modifiée successivement par : |
- de wet van 22 januari 1981 tot wijziging van sommige bepalingen van | - la loi du 22 janvier 1981 modifiant certaines dispositions de la loi |
de wet van 8 december 1976 tot regeling van het pensioen van sommige | du 8 décembre 1976 réglant la pension de certains mandataires et celle |
mandatarissen en van dat van hun rechtverkrijgenden (Belgisch Staatsblad van 7 maart 1981); | de leurs ayants droit (Moniteur belge du 7 mars 1981); |
- de wet van 30 december 1986 tot wijziging van de artikelen 4 en | - la loi du 30 décembre 1986 modifiant les articles 4 et 16bis de la |
16bis van de wet van 8 december 1976 tot regeling van het pensioen van | loi du 8 décembre 1976 réglant la pension de certains mandataires et |
sommige mandatarissen en dat van hun rechtverkrijgenden (Belgisch Staatsblad van 5 februari 1987); | celle de leurs ayants droit (Moniteur belge du 5 février 1987); |
- de wet van 2 maart 1989 tot wijziging van de wet van 8 december 1976 | - la loi du 2 mars 1989 modifiant la loi du 8 décembre 1976 réglant la |
tot regeling van het pensioen van sommige mandatarissen en van hun | pension de certains mandataires et celles de leurs ayants droit |
rechtverkrijgenden (Belgisch Staatsblad van 22 maart 1989); | (Moniteur belge du 22 mars 1989); |
- de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch | - la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales |
Staatsblad van 6 februari 1999); | (Moniteur belge du 6 février 1999); |
- de wet van 4 mei 1999 tot verbetering van de bezoldigingsregeling en | - la loi du 4 mai 1999 visant à améliorer le statut pécuniaire et |
van het sociaal statuut van de lokale verkozenen (Belgisch Staatsblad van 28 juli 1999); | social des mandataires locaux (Moniteur belge du 28 juillet 1999); |
- de wet van 24 december 1999 houdende sociale en diverse bepalingen | - la loi du 24 décembre 1999 portant des dispositions sociales et |
(Belgisch Staatsblad van 31 december 1999); | diverses (Moniteur belge du 31 décembre 1999); |
- het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot invoering van de euro in | - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant introduction de l'euro |
de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van | dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en |
Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende | exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur |
de euro (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000); | belge du 30 août 2000); |
- het koninklijk besluit van 13 juli 2001 houdende uitvoering van de | - l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant exécution de la loi du 26 |
wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | |
artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van | concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution et |
Financiën (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001, err. van 21 | qui relève du Ministère des Finances (Moniteur belge du 11 août 2001, |
december 2001). | err. du 21 décembre 2001). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DES INNERN | MINISTERIUM DES INNERN |
8. DEZEMBER 1976 - Gesetz zur Regelung der Pension bestimmter | 8. DEZEMBER 1976 - Gesetz zur Regelung der Pension bestimmter |
Mandatsträger und derjenigen ihrer Rechtsnachfolger | Mandatsträger und derjenigen ihrer Rechtsnachfolger |
Artikel 1 - [§ 1 - Agglomerationen, Gemeindeföderationen, | Artikel 1 - [§ 1 - Agglomerationen, Gemeindeföderationen, |
Kulturkommissionen der Brüsseler Agglomeration, Gemeinden und | Kulturkommissionen der Brüsseler Agglomeration, Gemeinden und |
öffentliche Sozialhilfezentren sind verpflichtet, für ihre ehemaligen | öffentliche Sozialhilfezentren sind verpflichtet, für ihre ehemaligen |
Mandatsträger, die anlässlich der Ausübung eines Mandats ein Gehalt | Mandatsträger, die anlässlich der Ausübung eines Mandats ein Gehalt |
oder eine als Gehalt geltende Entschädigung bezogen haben oder hätten | oder eine als Gehalt geltende Entschädigung bezogen haben oder hätten |
beziehen können, eine gemäss dem vorliegenden Gesetz festgelegte | beziehen können, eine gemäss dem vorliegenden Gesetz festgelegte |
Pension vorzusehen. | Pension vorzusehen. |
Der Betrag der geschuldeten Pensionsbeträge wird im Haushaltsplan | Der Betrag der geschuldeten Pensionsbeträge wird im Haushaltsplan |
gesondert ausgewiesen. | gesondert ausgewiesen. |
§ 2 - Im Falle einer Auflösung von Agglomerationen oder | § 2 - Im Falle einer Auflösung von Agglomerationen oder |
Gemeindeföderationen trägt die Gemeinde, nach der die Agglomeration | Gemeindeföderationen trägt die Gemeinde, nach der die Agglomeration |
oder Föderation benannt worden ist, die Aufwendungen für die in § 1 | oder Föderation benannt worden ist, die Aufwendungen für die in § 1 |
erwähnten Pensionen. | erwähnten Pensionen. |
Der König bestimmt die Regeln in Bezug auf die Aufteilung dieser | Der König bestimmt die Regeln in Bezug auf die Aufteilung dieser |
Aufwendungen zwischen den verschiedenen Gemeinden, aus denen diese | Aufwendungen zwischen den verschiedenen Gemeinden, aus denen diese |
Agglomerationen und Föderationen sich zusammensetzten.] | Agglomerationen und Föderationen sich zusammensetzten.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. | [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. |
März 1981)] | März 1981)] |
Art. 2 - [Abzüge gemäss den Bestimmungen von Artikel 118 §§ 1, 2 und 3 | Art. 2 - [Abzüge gemäss den Bestimmungen von Artikel 118 §§ 1, 2 und 3 |
des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den | des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den |
sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen werden auf das | sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen werden auf das |
Bruttogehalt vorgenommen.] | Bruttogehalt vorgenommen.] |
[Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. | [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. |
März 1981)] | März 1981)] |
Art. 3 - [...] | Art. 3 - [...] |
[Art. 3 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom | [Art. 3 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom |
7. März 1981)] | 7. März 1981)] |
Art. 4 - [§ 1 - [Ruhestandspensionen setzen am ersten Tag des Monats | Art. 4 - [§ 1 - [Ruhestandspensionen setzen am ersten Tag des Monats |
nach dem Monat ein, in dem der Berechtigte sie beantragt, und | nach dem Monat ein, in dem der Berechtigte sie beantragt, und |
frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er das | frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er das |
Alter von sechzig Jahren erreicht, sofern er während eines Zeitraums | Alter von sechzig Jahren erreicht, sofern er während eines Zeitraums |
von mindestens sechzig Monaten ein oder mehrere der in Artikel 1 | von mindestens sechzig Monaten ein oder mehrere der in Artikel 1 |
erwähnten Mandate ausgeübt hat und die obligatorischen Abzüge für die | erwähnten Mandate ausgeübt hat und die obligatorischen Abzüge für die |
Pension vorgenommen worden sind, die in § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und | Pension vorgenommen worden sind, die in § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und |
§ 4 vorgesehenen Fälle ausgenommen.] | § 4 vorgesehenen Fälle ausgenommen.] |
Der Erhalt der Ruhestandspension ist unvereinbar mit der Ausübung | Der Erhalt der Ruhestandspension ist unvereinbar mit der Ausübung |
eines solchen Mandats. | eines solchen Mandats. |
§ 2 - Die vor dem 1. August 1954 in Ausübung eines Bürgermeister- oder | § 2 - Die vor dem 1. August 1954 in Ausübung eines Bürgermeister- oder |
Schöffenmandats geleisteten Dienste werden ohne Eigenbeitrag | Schöffenmandats geleisteten Dienste werden ohne Eigenbeitrag |
validiert. | validiert. |
Die am 1. August 1954 oder später einsetzenden Zeiträume, während | Die am 1. August 1954 oder später einsetzenden Zeiträume, während |
deren die Mandatsträger kein Gehalt bezogen haben, werden ebenfalls | deren die Mandatsträger kein Gehalt bezogen haben, werden ebenfalls |
als Dienstzeit berücksichtigt, sofern die Interessehabenden einen | als Dienstzeit berücksichtigt, sofern die Interessehabenden einen |
Betrag entrichten, der dem Betrag der nicht vorgenommenen Abzüge | Betrag entrichten, der dem Betrag der nicht vorgenommenen Abzüge |
entspricht. | entspricht. |
§ 3 - Die Dienstzeit zwischen dem 14. August 1960 und dem 13. Juli | § 3 - Die Dienstzeit zwischen dem 14. August 1960 und dem 13. Juli |
1969, für die der Präsident einer öffentlichen | 1969, für die der Präsident einer öffentlichen |
Unterstützungskommission eine Entschädigung bezogen hat, wird ohne | Unterstützungskommission eine Entschädigung bezogen hat, wird ohne |
Eigenbeitrag validiert. | Eigenbeitrag validiert. |
Der Zeitraum zwischen dem 13. Juli 1969 und dem 1. Juni 1976 kann als | Der Zeitraum zwischen dem 13. Juli 1969 und dem 1. Juni 1976 kann als |
Dienstzeit berücksichtigt werden, sofern die Abzüge auf das Gehalt | Dienstzeit berücksichtigt werden, sofern die Abzüge auf das Gehalt |
vorgenommen worden sind oder andernfalls der Berechtigte einen Betrag | vorgenommen worden sind oder andernfalls der Berechtigte einen Betrag |
entrichtet, der dem Betrag der nicht vorgenommenen Abzüge entspricht. | entrichtet, der dem Betrag der nicht vorgenommenen Abzüge entspricht. |
§ 4 - Der Zeitraum zwischen dem Datum, an dem infolge der Einsetzung | § 4 - Der Zeitraum zwischen dem Datum, an dem infolge der Einsetzung |
des Sozialhilferates das Mandat des amtierenden Präsidenten der | des Sozialhilferates das Mandat des amtierenden Präsidenten der |
öffentlichen Unterstützungskommission im Jahre 1977 beendet worden | öffentlichen Unterstützungskommission im Jahre 1977 beendet worden |
ist, und dem 30. Juni 1977 wird für die Feststellung des Anspruchs auf | ist, und dem 30. Juni 1977 wird für die Feststellung des Anspruchs auf |
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension und ihre Berechnung | Ruhestands- und Hinterbliebenenpension und ihre Berechnung |
berücksichtigt. | berücksichtigt. |
§ 5 - Dienstzeit, für die der Präsident und die Mitglieder des | § 5 - Dienstzeit, für die der Präsident und die Mitglieder des |
Kollegiums der Agglomerationen und Gemeindeföderationen vor dem 1. | Kollegiums der Agglomerationen und Gemeindeföderationen vor dem 1. |
Juni 1976 ein Gehalt bezogen haben, kann nur berücksichtigt werden, | Juni 1976 ein Gehalt bezogen haben, kann nur berücksichtigt werden, |
sofern der Berechtigte einen Betrag entrichtet, der dem Betrag der | sofern der Berechtigte einen Betrag entrichtet, der dem Betrag der |
nicht vorgenommenen Abzüge entspricht. | nicht vorgenommenen Abzüge entspricht. |
§ 6 - Dienstzeit, für die die Präsidenten der Kulturkommissionen der | § 6 - Dienstzeit, für die die Präsidenten der Kulturkommissionen der |
Brüsseler Agglomeration vor dem 1. Juni 1976 ein Gehalt bezogen haben, | Brüsseler Agglomeration vor dem 1. Juni 1976 ein Gehalt bezogen haben, |
kann nur berücksichtigt werden, sofern der Berechtigte einen Betrag | kann nur berücksichtigt werden, sofern der Berechtigte einen Betrag |
entrichtet, der dem Betrag der nicht vorgenommenen Abzüge entspricht.] | entrichtet, der dem Betrag der nicht vorgenommenen Abzüge entspricht.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. | [Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. |
März 1981); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 30. Dezember | März 1981); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 30. Dezember |
1986 (B.S. vom 5. Februar 1987)] | 1986 (B.S. vom 5. Februar 1987)] |
Art. 5 - [§ 1 - Die für die Berechnung der Ruhestandspension zu | Art. 5 - [§ 1 - Die für die Berechnung der Ruhestandspension zu |
berücksichtigenden jährlichen Basisgehälter sind Gehälter, die zum | berücksichtigenden jährlichen Basisgehälter sind Gehälter, die zum |
Zeitpunkt der Eröffnung des Pensionsanspruchs an die ausgeübten | Zeitpunkt der Eröffnung des Pensionsanspruchs an die ausgeübten |
Mandate gebunden sind. | Mandate gebunden sind. |
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes werden Mandate, die in | Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes werden Mandate, die in |
einer aus einer Fusion oder Angliederung hervorgegangenen Gemeinde | einer aus einer Fusion oder Angliederung hervorgegangenen Gemeinde |
ausgeübt werden, gesondert von den Mandaten betrachtet, die in der | ausgeübt werden, gesondert von den Mandaten betrachtet, die in der |
oder den ehemaligen fusionierten oder angegliederten Gemeinden | oder den ehemaligen fusionierten oder angegliederten Gemeinden |
ausgeübt worden sind. [Die als Bürgermeister oder Schöffe ausgeübten | ausgeübt worden sind. [Die als Bürgermeister oder Schöffe ausgeübten |
Mandate beziehungsweise die vor dem 1. Januar 2001 und ab diesem Datum | Mandate beziehungsweise die vor dem 1. Januar 2001 und ab diesem Datum |
ausgeübten Mandate gelten ebenfalls als gesonderte Mandate.] | ausgeübten Mandate gelten ebenfalls als gesonderte Mandate.] |
In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 bestimmt der König im | In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 bestimmt der König im |
Falle einer Auflösung von Agglomerationen oder Gemeindeföderationen | Falle einer Auflösung von Agglomerationen oder Gemeindeföderationen |
das für die wegfallenden Mandate zu berücksichtigende Basisgehalt. | das für die wegfallenden Mandate zu berücksichtigende Basisgehalt. |
[Für Mandatsträger, deren Gehalt aufgrund von Artikel 19 § 1 Absatz 4 | [Für Mandatsträger, deren Gehalt aufgrund von Artikel 19 § 1 Absatz 4 |
des Neuen Gemeindegesetzes gekürzt worden ist, wird das an das | des Neuen Gemeindegesetzes gekürzt worden ist, wird das an das |
ausgeübte Mandat gebundene Gehalt ohne Berücksichtigung der | ausgeübte Mandat gebundene Gehalt ohne Berücksichtigung der |
angewandten Gehaltskürzung als jährliches Basisgehalt berücksichtigt.] | angewandten Gehaltskürzung als jährliches Basisgehalt berücksichtigt.] |
[In Abweichung von Absatz 1 werden für Pensionen mit Bezug auf die vor | [In Abweichung von Absatz 1 werden für Pensionen mit Bezug auf die vor |
dem 1. Januar 2001 ausgeübten Mandate Erhöhungen des jährlichen | dem 1. Januar 2001 ausgeübten Mandate Erhöhungen des jährlichen |
Basisgehalts nicht berücksichtigt, die aus dem Gesetz vom 4. Mai 1999 | Basisgehalts nicht berücksichtigt, die aus dem Gesetz vom 4. Mai 1999 |
zur Aufbesserung des Besoldungs- und Sozialstatuts der lokalen | zur Aufbesserung des Besoldungs- und Sozialstatuts der lokalen |
Mandatsträger hervorgehen. Diese Pensionen werden auf der Grundlage | Mandatsträger hervorgehen. Diese Pensionen werden auf der Grundlage |
des jährlichen Basisgehalts festgelegt, das vor dem vorerwähnten Datum | des jährlichen Basisgehalts festgelegt, das vor dem vorerwähnten Datum |
anwendbar war.] | anwendbar war.] |
§ 2 - Der Jahresbetrag jeder Ruhestandspension wird anhand folgender | § 2 - Der Jahresbetrag jeder Ruhestandspension wird anhand folgender |
Formel festgelegt: | Formel festgelegt: |
a x 3,75 x t/100 x 12 | a x 3,75 x t/100 x 12 |
a ist das in § 1 erwähnte Gehalt und | a ist das in § 1 erwähnte Gehalt und |
t ist die Anzahl vollständiger Monate, während deren das betreffende | t ist die Anzahl vollständiger Monate, während deren das betreffende |
Mandat ausgeübt worden ist. [Bei Anwendung von § 1 Absatz 4 wird die | Mandat ausgeübt worden ist. [Bei Anwendung von § 1 Absatz 4 wird die |
Anzahl Monate für den Zeitraum, für den das Gehalt gekürzt worden ist, | Anzahl Monate für den Zeitraum, für den das Gehalt gekürzt worden ist, |
mit dem Verhältnis zwischen einerseits dem gekürzten Gehalt und | mit dem Verhältnis zwischen einerseits dem gekürzten Gehalt und |
andererseits demselben Gehalt ohne Berücksichtigung der angewandten | andererseits demselben Gehalt ohne Berücksichtigung der angewandten |
Kürzung multipliziert.] | Kürzung multipliziert.] |
Dienstzeit, während deren besoldete Mandate gleichzeitig ausgeübt | Dienstzeit, während deren besoldete Mandate gleichzeitig ausgeübt |
worden sind, wird nur einmal berücksichtigt, und dies für die | worden sind, wird nur einmal berücksichtigt, und dies für die |
Berechnung der Pension mit Bezug auf das höchstbesoldete Mandat. | Berechnung der Pension mit Bezug auf das höchstbesoldete Mandat. |
Die so berechnete Pension darf drei Viertel des in § 1 vorgesehenen | Die so berechnete Pension darf drei Viertel des in § 1 vorgesehenen |
Gehalts nicht übersteigen. | Gehalts nicht übersteigen. |
[Bei Anwendung von § 1 Absatz 4 wird die in Absatz 3 [und Artikel] 13 | [Bei Anwendung von § 1 Absatz 4 wird die in Absatz 3 [und Artikel] 13 |
Absatz 2 erwähnte Höchstgrenze von drei Vierteln mit dem Verhältnis | Absatz 2 erwähnte Höchstgrenze von drei Vierteln mit dem Verhältnis |
zwischen einerseits der Anzahl vollständiger Monate Mandatsausübung, | zwischen einerseits der Anzahl vollständiger Monate Mandatsausübung, |
die für die Berechnung der Pension berücksichtigt wird, und | die für die Berechnung der Pension berücksichtigt wird, und |
andererseits der Anzahl vollständiger Monate Mandatsausübung | andererseits der Anzahl vollständiger Monate Mandatsausübung |
multipliziert.] | multipliziert.] |
§ 3 - Bei Kumulierung von zwei oder mehreren Pensionen mit Bezug auf | § 3 - Bei Kumulierung von zwei oder mehreren Pensionen mit Bezug auf |
die in Artikel 1 erwähnten Mandate darf der Gesamtbetrag dieser | die in Artikel 1 erwähnten Mandate darf der Gesamtbetrag dieser |
Pensionen drei Viertel des jährlichen Basisgehalts, das an das | Pensionen drei Viertel des jährlichen Basisgehalts, das an das |
höchstbesoldete Mandat gebunden ist, nicht übersteigen. Gegebenenfalls | höchstbesoldete Mandat gebunden ist, nicht übersteigen. Gegebenenfalls |
wird jede Pension anhand folgender Formel entsprechend gekürzt: | wird jede Pension anhand folgender Formel entsprechend gekürzt: |
P1, P2,... x 3/4 von A/P1 + P2 + ... | P1, P2,... x 3/4 von A/P1 + P2 + ... |
P1, P2,... ist die Ruhestandspension mit Bezug auf jedes Mandat und | P1, P2,... ist die Ruhestandspension mit Bezug auf jedes Mandat und |
A ist das Jahresgehalt, das an das höchstbesoldete Mandat gebunden | A ist das Jahresgehalt, das an das höchstbesoldete Mandat gebunden |
ist. | ist. |
§ 4 - Jedes Mal, wenn das jährliche Basisgehalt erhöht wird, werden | § 4 - Jedes Mal, wenn das jährliche Basisgehalt erhöht wird, werden |
die Pensionen angepasst, indem sie mit einem Koeffizienten | die Pensionen angepasst, indem sie mit einem Koeffizienten |
multipliziert werden, der dem Quotienten entspricht, der sich aus der | multipliziert werden, der dem Quotienten entspricht, der sich aus der |
Teilung des neuen Gehalts durch das Gehalt, das für die Berechnung der | Teilung des neuen Gehalts durch das Gehalt, das für die Berechnung der |
ursprünglichen Pension berücksichtigt wird, ergibt. Dieser Koeffizient | ursprünglichen Pension berücksichtigt wird, ergibt. Dieser Koeffizient |
wird unabhängig von den Anpassungen angewandt, die sich aus den | wird unabhängig von den Anpassungen angewandt, die sich aus den |
Schwankungen des Verbraucherpreisindexes ergeben.] | Schwankungen des Verbraucherpreisindexes ergeben.] |
[In Abweichung von Absatz 1 werden für Pensionen mit Bezug auf die vor | [In Abweichung von Absatz 1 werden für Pensionen mit Bezug auf die vor |
dem 1. Januar 2001 ausgeübten Mandate Erhöhungen des jährlichen | dem 1. Januar 2001 ausgeübten Mandate Erhöhungen des jährlichen |
Basisgehalts, die aus dem vorerwähnten Gesetz vom 4. Mai 1999 | Basisgehalts, die aus dem vorerwähnten Gesetz vom 4. Mai 1999 |
hervorgehen, nicht berücksichtigt. Diese Pensionen bleiben an die | hervorgehen, nicht berücksichtigt. Diese Pensionen bleiben an die |
Entwicklung des jährlichen Basisgehalts gekoppelt, das vor dem | Entwicklung des jährlichen Basisgehalts gekoppelt, das vor dem |
vorerwähnten Datum anwendbar war.] | vorerwähnten Datum anwendbar war.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. | [Art. 5 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. |
März 1981); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 107 Nr. 1 des G. vom 24. | März 1981); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 107 Nr. 1 des G. vom 24. |
Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 1 Abs. 4 eingefügt durch | Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 1 Abs. 4 eingefügt durch |
Art. 245 Nr. 1 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); | Art. 245 Nr. 1 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); |
§ 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 107 Nr. 2 des G. vom 24. Dezember 1999 | § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 107 Nr. 2 des G. vom 24. Dezember 1999 |
(B.S. vom 31. Dezember 1999); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 245 Nr. | (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 245 Nr. |
2 Buchstabe a) des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); | 2 Buchstabe a) des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); |
§ 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 245 Nr. 2 Buchstabe b) des G. vom 25. | § 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 245 Nr. 2 Buchstabe b) des G. vom 25. |
Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999) und abgeändert durch Art. 107 | Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999) und abgeändert durch Art. 107 |
Nr. 3 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 4 | Nr. 3 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 4 |
Abs. 2 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 28. | Abs. 2 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 28. |
Juli 1999) und ersetzt durch Art. 107 Nr. 4 des G. vom 24. Dezember | Juli 1999) und ersetzt durch Art. 107 Nr. 4 des G. vom 24. Dezember |
1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999)] | 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999)] |
Art. 6 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 17 § 1 werden | Art. 6 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 17 § 1 werden |
Ruhestandspensionen, die vor dem 1. Juni 1976 eingesetzt haben, gemäss | Ruhestandspensionen, die vor dem 1. Juni 1976 eingesetzt haben, gemäss |
den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes neu berechnet.] | den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes neu berechnet.] |
[Art. 6 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. | [Art. 6 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. |
März 1981)] | März 1981)] |
Art. 7 - Wenn in Anwendung des vorliegenden Gesetzes kein | Art. 7 - Wenn in Anwendung des vorliegenden Gesetzes kein |
Pensionsanspruch gewährt werden kann, stehen die aufgrund von Artikel | Pensionsanspruch gewährt werden kann, stehen die aufgrund von Artikel |
2 abgezogenen Beträge der örtlichen Einrichtung endgültig zu. | 2 abgezogenen Beträge der örtlichen Einrichtung endgültig zu. |
Art. 8 - [§ 1 - Der Pensionsanspruch des hinterbliebenen Ehepartners | Art. 8 - [§ 1 - Der Pensionsanspruch des hinterbliebenen Ehepartners |
wird gewährt, sofern die Ehe ein Jahr bestanden hat: | wird gewährt, sofern die Ehe ein Jahr bestanden hat: |
1. wenn der Mandatsträger verstirbt, nachdem er mindestens ein Jahr | 1. wenn der Mandatsträger verstirbt, nachdem er mindestens ein Jahr |
ein Mandat ausgeübt hat, | ein Mandat ausgeübt hat, |
2. wenn der ehemalige Mandatsträger - ohne eine Ruhestandspension zu | 2. wenn der ehemalige Mandatsträger - ohne eine Ruhestandspension zu |
beziehen - verstirbt, nachdem er mindestens sechzig Monate ein Mandat | beziehen - verstirbt, nachdem er mindestens sechzig Monate ein Mandat |
ausgeübt hat, | ausgeübt hat, |
3. wenn der ehemalige Mandatsträger eine Ruhestandspension bezogen hat | 3. wenn der ehemalige Mandatsträger eine Ruhestandspension bezogen hat |
und die Ehe vor der Pensionierung geschlossen wurde. | und die Ehe vor der Pensionierung geschlossen wurde. |
§ 2 - Der Anspruch auf Hinterbliebenenpension wird ausgesetzt: | § 2 - Der Anspruch auf Hinterbliebenenpension wird ausgesetzt: |
1. bei einer Wiederverheiratung des Rechtsnachfolgers. Im Falle einer | 1. bei einer Wiederverheiratung des Rechtsnachfolgers. Im Falle einer |
erneuten Witwenschaft wird der Anspruch wiederhergestellt, | erneuten Witwenschaft wird der Anspruch wiederhergestellt, |
2. wenn der Rechtsnachfolger eines der in Artikel 1 des vorliegenden | 2. wenn der Rechtsnachfolger eines der in Artikel 1 des vorliegenden |
Gesetzes erwähnten Mandate ausübt, und dies für die Dauer der | Gesetzes erwähnten Mandate ausübt, und dies für die Dauer der |
Mandatsausübung.] | Mandatsausübung.] |
[Art. 8 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. | [Art. 8 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. |
März 1981)] | März 1981)] |
Art. 9 - [§ 1 - Hinterbliebenenpensionen werden auf die gleiche Weise | Art. 9 - [§ 1 - Hinterbliebenenpensionen werden auf die gleiche Weise |
wie Ruhestandspensionen berechnet; sie werden jedoch auf 60 Prozent | wie Ruhestandspensionen berechnet; sie werden jedoch auf 60 Prozent |
der Ruhestandspension gekürzt. | der Ruhestandspension gekürzt. |
Bei Ausübung mehrerer Mandate darf der Gesamtbetrag der | Bei Ausübung mehrerer Mandate darf der Gesamtbetrag der |
Hinterbliebenenpension die Hälfte des Gehalts, das an das | Hinterbliebenenpension die Hälfte des Gehalts, das an das |
höchstbesoldete Mandat gebunden ist, nicht übersteigen, den in Artikel | höchstbesoldete Mandat gebunden ist, nicht übersteigen, den in Artikel |
10 erwähnten Fall ausgenommen. | 10 erwähnten Fall ausgenommen. |
§ 2 - Falls die Dauer des Mandats weniger als fünf Jahre, aber mehr | § 2 - Falls die Dauer des Mandats weniger als fünf Jahre, aber mehr |
als ein Jahr betrug, wird die Hinterbliebenenpension berechnet, als ob | als ein Jahr betrug, wird die Hinterbliebenenpension berechnet, als ob |
das Mandat sechzig Monate gedauert hätte. | das Mandat sechzig Monate gedauert hätte. |
Bei Ausübung mehrerer Mandate muss die jeweilige Dauer dieser Mandate | Bei Ausübung mehrerer Mandate muss die jeweilige Dauer dieser Mandate |
mit einem Bruch multipliziert werden, dessen Zähler sechzig Monaten | mit einem Bruch multipliziert werden, dessen Zähler sechzig Monaten |
entspricht und dessen Nenner der Gesamtdauer dieser Mandate | entspricht und dessen Nenner der Gesamtdauer dieser Mandate |
entspricht. | entspricht. |
§ 3 - In Abweichung von Artikel 43 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. August | § 3 - In Abweichung von Artikel 43 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. August |
1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen werden | 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen werden |
Hinterbliebenenpensionen, die am Datum des Inkrafttretens des | Hinterbliebenenpensionen, die am Datum des Inkrafttretens des |
vorliegenden Gesetzes einsetzen, auf vier Zehntel der | vorliegenden Gesetzes einsetzen, auf vier Zehntel der |
Ruhestandspensionen, die als Grundlage für die Berechnung dieser | Ruhestandspensionen, die als Grundlage für die Berechnung dieser |
Hinterbliebenenpensionen dienen, begrenzt, wenn die Empfänger eine vom | Hinterbliebenenpensionen dienen, begrenzt, wenn die Empfänger eine vom |
König nicht erlaubte Berufstätigkeit ausüben. | König nicht erlaubte Berufstätigkeit ausüben. |
Wenn die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen aufgrund | Wenn die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen aufgrund |
gesonderter Mandate Anspruch auf mehrere Hinterbliebenenpensionen | gesonderter Mandate Anspruch auf mehrere Hinterbliebenenpensionen |
erheben können, wird der Gesamtbetrag dieser Pensionen auf 30 Prozent | erheben können, wird der Gesamtbetrag dieser Pensionen auf 30 Prozent |
des Gehalts, das an das höchstbesoldete Mandat gebunden ist, begrenzt, | des Gehalts, das an das höchstbesoldete Mandat gebunden ist, begrenzt, |
die in Artikel 10 des Gesetzes vorgesehenen Zuschläge ausgenommen. | die in Artikel 10 des Gesetzes vorgesehenen Zuschläge ausgenommen. |
Die im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Einschränkungen finden | Die im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Einschränkungen finden |
keine Anwendung auf Pensionen, deren Betrag oder, im Falle einer | keine Anwendung auf Pensionen, deren Betrag oder, im Falle einer |
Kumulierung, deren Gesamtbetrag niedriger als die im Gesetz vom 27. | Kumulierung, deren Gesamtbetrag niedriger als die im Gesetz vom 27. |
Juli 1962 festgelegten garantierten Mindestbeträge der | Juli 1962 festgelegten garantierten Mindestbeträge der |
Hinterbliebenenpensionen ist. | Hinterbliebenenpensionen ist. |
§ 4 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 § 3 und der Paragraphen | § 4 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 § 3 und der Paragraphen |
1 und 3 des vorliegenden Artikels ist die Kumulierung einer oder | 1 und 3 des vorliegenden Artikels ist die Kumulierung einer oder |
mehrerer Hinterbliebenenpensionen mit einer oder mehreren | mehrerer Hinterbliebenenpensionen mit einer oder mehreren |
Ruhestandspensionen auf drei Viertel des höchsten Gehalts, das für die | Ruhestandspensionen auf drei Viertel des höchsten Gehalts, das für die |
Berechnung dieser Pensionen berücksichtigt wird, beschränkt. | Berechnung dieser Pensionen berücksichtigt wird, beschränkt. |
§ 5 - Bei Anwendung von § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und § 4 wird jede | § 5 - Bei Anwendung von § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und § 4 wird jede |
Pension im Verhältnis zwischen dem erlaubten Höchstbetrag und dem | Pension im Verhältnis zwischen dem erlaubten Höchstbetrag und dem |
ursprünglich erreichten Gesamtbetrag gekürzt.] | ursprünglich erreichten Gesamtbetrag gekürzt.] |
[Art. 9 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. | [Art. 9 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. |
März 1981)] | März 1981)] |
Art. 10 - [Bei ehelichen, für ehelich erklärten und adoptierten | Art. 10 - [Bei ehelichen, für ehelich erklärten und adoptierten |
Kindern, die jünger als achtzehn Jahre sind, werden | Kindern, die jünger als achtzehn Jahre sind, werden |
Hinterbliebenenpensionen für jedes der Kinder um 5 Prozent des Gehalts | Hinterbliebenenpensionen für jedes der Kinder um 5 Prozent des Gehalts |
erhöht, ohne dass der Pensionsbetrag drei Viertel dieses Gehalts | erhöht, ohne dass der Pensionsbetrag drei Viertel dieses Gehalts |
übersteigen darf. | übersteigen darf. |
Sind mehrere Mandate ausgeübt worden, wird der Gesamtbetrag der | Sind mehrere Mandate ausgeübt worden, wird der Gesamtbetrag der |
Hinterbliebenenpensionen für jedes der im vorhergehenden Absatz | Hinterbliebenenpensionen für jedes der im vorhergehenden Absatz |
erwähnten Kinder, das jünger als achtzehn Jahre ist, um 5 Prozent des | erwähnten Kinder, das jünger als achtzehn Jahre ist, um 5 Prozent des |
höchsten Gehalts erhöht, ohne dass der so errechnete Betrag drei | höchsten Gehalts erhöht, ohne dass der so errechnete Betrag drei |
Viertel dieses Gehalts übersteigen darf. | Viertel dieses Gehalts übersteigen darf. |
Die Aufwendungen für die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen | Die Aufwendungen für die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen |
Zuschläge werden zwischen den betreffenden Verwaltungen im Verhältnis | Zuschläge werden zwischen den betreffenden Verwaltungen im Verhältnis |
zum Betrag jeder Hinterbliebenenpension aufgeteilt.] | zum Betrag jeder Hinterbliebenenpension aufgeteilt.] |
[Art. 10 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. | [Art. 10 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. |
März 1981)] | März 1981)] |
Art. 11 - Wenn das Alter des verstorbenen Mandatsträgers, abzüglich | Art. 11 - Wenn das Alter des verstorbenen Mandatsträgers, abzüglich |
der Dauer seiner Ehe, mehr als zehn Jahre über dem Alter des | der Dauer seiner Ehe, mehr als zehn Jahre über dem Alter des |
hinterbliebenen Ehepartners liegt, wird die Pension dieses | hinterbliebenen Ehepartners liegt, wird die Pension dieses |
Ehepartners, die gemäss den vorerwähnten Bestimmungen festgelegt wird, | Ehepartners, die gemäss den vorerwähnten Bestimmungen festgelegt wird, |
pro vollständiges Jahr Altersunterschied um folgende Prozentsätze | pro vollständiges Jahr Altersunterschied um folgende Prozentsätze |
gekürzt: | gekürzt: |
- 1 Prozent ab dem zehnten bis zum zwanzigsten Jahr, das zwanzigste | - 1 Prozent ab dem zehnten bis zum zwanzigsten Jahr, das zwanzigste |
Jahr nicht einbegriffen, | Jahr nicht einbegriffen, |
- 2 Prozent ab dem zwanzigsten bis zum fünfundzwanzigsten Jahr, das | - 2 Prozent ab dem zwanzigsten bis zum fünfundzwanzigsten Jahr, das |
fünfundzwanzigste Jahr nicht einbegriffen, | fünfundzwanzigste Jahr nicht einbegriffen, |
- 3 Prozent ab dem fünfundzwanzigsten bis zum dreissigsten Jahr, das | - 3 Prozent ab dem fünfundzwanzigsten bis zum dreissigsten Jahr, das |
dreissigste Jahr nicht einbegriffen, | dreissigste Jahr nicht einbegriffen, |
- 4 Prozent ab dem dreissigsten bis zum fünfunddreissigsten Jahr, das | - 4 Prozent ab dem dreissigsten bis zum fünfunddreissigsten Jahr, das |
fünfunddreissigste Jahr nicht einbegriffen, | fünfunddreissigste Jahr nicht einbegriffen, |
- 5 Prozent ab dem fünfunddreissigsten Jahr. | - 5 Prozent ab dem fünfunddreissigsten Jahr. |
Die Kürzung betrifft nicht die Zuschläge für Kinder. | Die Kürzung betrifft nicht die Zuschläge für Kinder. |
Art. 12 - [§ 1 - Der Pensionsanspruch wird einer Vollwaise, die vom | Art. 12 - [§ 1 - Der Pensionsanspruch wird einer Vollwaise, die vom |
Träger eines öffentlichen Mandats oder von seinem Ehepartner abstammt | Träger eines öffentlichen Mandats oder von seinem Ehepartner abstammt |
oder von einem von ihnen für ehelich erklärt beziehungsweise adoptiert | oder von einem von ihnen für ehelich erklärt beziehungsweise adoptiert |
worden ist, bis zum Alter von achtzehn Jahren gewährt: | worden ist, bis zum Alter von achtzehn Jahren gewährt: |
1. wenn der Mandatsträger verstirbt, nachdem er mindestens ein Jahr | 1. wenn der Mandatsträger verstirbt, nachdem er mindestens ein Jahr |
ein Mandat ausgeübt hat, | ein Mandat ausgeübt hat, |
2. wenn der ehemalige Mandatsträger - ohne eine Ruhestandspension | 2. wenn der ehemalige Mandatsträger - ohne eine Ruhestandspension |
aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu beziehen - verstirbt, nachdem er | aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu beziehen - verstirbt, nachdem er |
mindestens sechzig Monate ein Mandat ausgeübt hat, | mindestens sechzig Monate ein Mandat ausgeübt hat, |
3. wenn der ehemalige Mandatsträger oder sein hinterbliebener | 3. wenn der ehemalige Mandatsträger oder sein hinterbliebener |
Ehepartner eine Pension bezogen hat. | Ehepartner eine Pension bezogen hat. |
§ 2 - Eine Halbwaise wird einer Vollwaise gleichgestellt, wenn ihre | § 2 - Eine Halbwaise wird einer Vollwaise gleichgestellt, wenn ihre |
Mutter beziehungsweise ihr Vater keinen Anspruch oder keinen Anspruch | Mutter beziehungsweise ihr Vater keinen Anspruch oder keinen Anspruch |
mehr auf die Pension hat. | mehr auf die Pension hat. |
Die Anwendung der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes wird ab dem | Die Anwendung der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes wird ab dem |
ersten Tag des Monats, in dem der hinterbliebene Ehepartner ein in | ersten Tag des Monats, in dem der hinterbliebene Ehepartner ein in |
Artikel 1 erwähntes Mandat ausübt, ausgesetzt.] | Artikel 1 erwähntes Mandat ausübt, ausgesetzt.] |
[Art. 12 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. | [Art. 12 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. |
März 1981)] | März 1981)] |
Art. 13 - [Die Pension einer Waise ist auf sechs Zehntel der | Art. 13 - [Die Pension einer Waise ist auf sechs Zehntel der |
Hinterbliebenenpension ohne Berücksichtigung der in Artikel 11 | Hinterbliebenenpension ohne Berücksichtigung der in Artikel 11 |
vorgesehenen Kürzungen festgelegt; die Pension von zwei Waisen beträgt | vorgesehenen Kürzungen festgelegt; die Pension von zwei Waisen beträgt |
acht Zehntel derselben Pension; die Pension von drei Waisen entspricht | acht Zehntel derselben Pension; die Pension von drei Waisen entspricht |
der vollständigen Pension. | der vollständigen Pension. |
Die so festgelegte Pension wird für jede der anderen Waisen um 5 | Die so festgelegte Pension wird für jede der anderen Waisen um 5 |
Prozent des Gehalts erhöht, ohne dass der Gesamtbetrag der Pension | Prozent des Gehalts erhöht, ohne dass der Gesamtbetrag der Pension |
drei Viertel dieses Gehalts übersteigen darf. | drei Viertel dieses Gehalts übersteigen darf. |
Wenn mehrere Mandate von ein und demselben Mandatsträger ausgeübt | Wenn mehrere Mandate von ein und demselben Mandatsträger ausgeübt |
worden sind, wird der Gesamtbetrag der aufgrund von Absatz 1 | worden sind, wird der Gesamtbetrag der aufgrund von Absatz 1 |
festgelegten Pension für jede der anderen Waisen um 5 Prozent des | festgelegten Pension für jede der anderen Waisen um 5 Prozent des |
höchsten Gehalts erhöht, ohne dass dieser Betrag drei Viertel des | höchsten Gehalts erhöht, ohne dass dieser Betrag drei Viertel des |
vorerwähnten Gehalts übersteigen darf. | vorerwähnten Gehalts übersteigen darf. |
Wenn mehrere Mandate von verschiedenen Mandatsträgern ausgeübt worden | Wenn mehrere Mandate von verschiedenen Mandatsträgern ausgeübt worden |
sind, darf der Gesamtbetrag der Pension drei Viertel des höchsten | sind, darf der Gesamtbetrag der Pension drei Viertel des höchsten |
Gehalts, das für die Berechnung der Pensionen berücksichtigt wird, | Gehalts, das für die Berechnung der Pensionen berücksichtigt wird, |
nicht übersteigen. | nicht übersteigen. |
Die Aufwendungen für die in den zwei vorhergehenden Absätzen | Die Aufwendungen für die in den zwei vorhergehenden Absätzen |
vorgesehenen Pensionen werden zwischen den betreffenden Verwaltungen | vorgesehenen Pensionen werden zwischen den betreffenden Verwaltungen |
im Verhältnis zum Betrag jeder Hinterbliebenenpension aufgeteilt.] | im Verhältnis zum Betrag jeder Hinterbliebenenpension aufgeteilt.] |
[Art. 13 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. | [Art. 13 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. |
März 1981)] | März 1981)] |
[Art. 13bis - In Abweichung der Artikel 4 § 1 Absatz 1, 8 § 1 Nr. 2 | [Art. 13bis - In Abweichung der Artikel 4 § 1 Absatz 1, 8 § 1 Nr. 2 |
und 12 § 1 Nr. 2 wird für Mandatsträger, die am 31. Dezember 1988 oder | und 12 § 1 Nr. 2 wird für Mandatsträger, die am 31. Dezember 1988 oder |
später im Amt waren, die Mindestdauer von sechzig Monaten durch eine | später im Amt waren, die Mindestdauer von sechzig Monaten durch eine |
Mindestdauer von zwölf Monaten ersetzt.] | Mindestdauer von zwölf Monaten ersetzt.] |
[Art. 13bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 2. März 1989 (B.S. vom | [Art. 13bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 2. März 1989 (B.S. vom |
22. März 1989)] | 22. März 1989)] |
Art. 14 - [§ 1 - Der Zeitraum, für den ein Mandatsträger aufgrund | Art. 14 - [§ 1 - Der Zeitraum, für den ein Mandatsträger aufgrund |
einer Disziplinarmassnahme einstweilen seines Amtes enthoben worden | einer Disziplinarmassnahme einstweilen seines Amtes enthoben worden |
ist, darf weder für die Eröffnung des Anspruchs auf Pension noch für | ist, darf weder für die Eröffnung des Anspruchs auf Pension noch für |
die Berechnung dieser Pension berücksichtigt werden. | die Berechnung dieser Pension berücksichtigt werden. |
Die Abberufung eines Mandatsträgers bringt für diesen den Verlust des | Die Abberufung eines Mandatsträgers bringt für diesen den Verlust des |
Anspruchs auf Ruhestandspension mit sich, der aufgrund der geleisteten | Anspruchs auf Ruhestandspension mit sich, der aufgrund der geleisteten |
Dienste hätte eröffnet werden können. | Dienste hätte eröffnet werden können. |
Der Zeitraum, für den der Mandatsträger aufgrund einer | Der Zeitraum, für den der Mandatsträger aufgrund einer |
Disziplinarmassnahme einstweilen seines Amtes enthoben worden ist, und | Disziplinarmassnahme einstweilen seines Amtes enthoben worden ist, und |
der Mandatszeitraum, der der Abberufung vorangeht, bleiben jedoch für | der Mandatszeitraum, der der Abberufung vorangeht, bleiben jedoch für |
die Festlegung der Pension der Rechtsnachfolger zulässig.] | die Festlegung der Pension der Rechtsnachfolger zulässig.] |
[Art. 14 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. | [Art. 14 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. |
März 1981)] | März 1981)] |
Art. 15 - Wenn ehemalige Mandatsträger oder ihre Rechtsnachfolger im | Art. 15 - Wenn ehemalige Mandatsträger oder ihre Rechtsnachfolger im |
Rahmen des vorliegenden Gesetzes Anspruch auf mehrere Pensionen | Rahmen des vorliegenden Gesetzes Anspruch auf mehrere Pensionen |
erheben können, muss der Antrag der öffentlichen Verwaltung zugesandt | erheben können, muss der Antrag der öffentlichen Verwaltung zugesandt |
werden, in der das letzte Mandat ausgeübt worden ist. | werden, in der das letzte Mandat ausgeübt worden ist. |
Diese Verwaltung ist zur Auszahlung der verschiedenen Pensionen | Diese Verwaltung ist zur Auszahlung der verschiedenen Pensionen |
verpflichtet, deren Betrag sie von den betreffenden öffentlichen | verpflichtet, deren Betrag sie von den betreffenden öffentlichen |
Diensten zurückfordern kann. | Diensten zurückfordern kann. |
[Art. 15bis - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes gewährten | [Art. 15bis - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes gewährten |
Pensionen werden nicht für die Einschränkungen berücksichtigt, die in | Pensionen werden nicht für die Einschränkungen berücksichtigt, die in |
der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionsregelung für Lohnempfänger | der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionsregelung für Lohnempfänger |
sowie der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionsregelung für | sowie der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionsregelung für |
Selbständige vorgesehen sind.] | Selbständige vorgesehen sind.] |
[Art. 15bis eingefügt durch Art. 14 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. | [Art. 15bis eingefügt durch Art. 14 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. |
vom 7. März 1981)] | vom 7. März 1981)] |
Art. 16 - In einem Königlichen Erlass werden binnen zwölf Monaten ab | Art. 16 - In einem Königlichen Erlass werden binnen zwölf Monaten ab |
Inkrafttreten des Gesetzes Modalitäten für die Einreichung und Prüfung | Inkrafttreten des Gesetzes Modalitäten für die Einreichung und Prüfung |
von Pensionsanträgen, die Auszahlung der Pensionsbeträge, die | von Pensionsanträgen, die Auszahlung der Pensionsbeträge, die |
Unpfändbarkeit und Unübertragbarkeit der Pensionen [...] sowie das auf | Unpfändbarkeit und Unübertragbarkeit der Pensionen [...] sowie das auf |
die betreffenden Pensionen anwendbare Mobilitätssystem festgelegt. | die betreffenden Pensionen anwendbare Mobilitätssystem festgelegt. |
[Art. 16 abgeändert durch Art. 15 Abs. 1 des G. vom 22. Januar 1981 | [Art. 16 abgeändert durch Art. 15 Abs. 1 des G. vom 22. Januar 1981 |
(B.S. vom 7. März 1981)] | (B.S. vom 7. März 1981)] |
[Art. 16bis - § 1 - [...] | [Art. 16bis - § 1 - [...] |
§ 2 - Pensionsbeträge, die von den im vorhergehenden Artikel erwähnten | § 2 - Pensionsbeträge, die von den im vorhergehenden Artikel erwähnten |
Behörden oder Einrichtungen unrechtmässig ausgezahlt werden, stehen | Behörden oder Einrichtungen unrechtmässig ausgezahlt werden, stehen |
denjenigen, die sie erhalten haben, endgültig zu, wenn innerhalb einer | denjenigen, die sie erhalten haben, endgültig zu, wenn innerhalb einer |
Frist von zwölf Monaten ab dem ersten Tag des Monats, in dem die | Frist von zwölf Monaten ab dem ersten Tag des Monats, in dem die |
Beträge ausgezahlt wurden, keine Rückzahlung gefordert worden ist. | Beträge ausgezahlt wurden, keine Rückzahlung gefordert worden ist. |
§ 3 - Die in § 2 festgelegte Frist wird auf fünf Jahre angehoben, wenn | § 3 - Die in § 2 festgelegte Frist wird auf fünf Jahre angehoben, wenn |
die unrechtmässig ausgezahlten Beträge infolge betrügerischer | die unrechtmässig ausgezahlten Beträge infolge betrügerischer |
Machenschaften oder falscher oder wissentlich unvollständiger | Machenschaften oder falscher oder wissentlich unvollständiger |
Erklärungen bezogen wurden. Das Gleiche gilt für Beträge, die | Erklärungen bezogen wurden. Das Gleiche gilt für Beträge, die |
unrechtmässig ausgezahlt wurden, weil der Schuldner eine durch | unrechtmässig ausgezahlt wurden, weil der Schuldner eine durch |
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung vorgeschriebene oder sich aus | Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung vorgeschriebene oder sich aus |
einer vorher eingegangenen Verpflichtung ergebende Erklärung nicht | einer vorher eingegangenen Verpflichtung ergebende Erklärung nicht |
abgegeben hat. | abgegeben hat. |
§ 4 - Der Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter | § 4 - Der Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter |
Leistungen mit Ausnahme unrechtmässiger Zahlungen aufgrund eines | Leistungen mit Ausnahme unrechtmässiger Zahlungen aufgrund eines |
Betrugs oder arglistiger Täuschung erlischt bei Tod des Schuldners, | Betrugs oder arglistiger Täuschung erlischt bei Tod des Schuldners, |
wenn ihm am Tag seines Todes die in § 2 erwähnte Rückforderung nicht | wenn ihm am Tag seines Todes die in § 2 erwähnte Rückforderung nicht |
notifiziert worden war. | notifiziert worden war. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen verhindern jedoch nicht | Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen verhindern jedoch nicht |
die Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Leistungen über die am | die Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Leistungen über die am |
Datum des Todes fälligen und nicht ausgezahlten Beträge. | Datum des Todes fälligen und nicht ausgezahlten Beträge. |
§ 5 - Die als Pensionen unrechtmässig ausgezahlten Beträge, deren | § 5 - Die als Pensionen unrechtmässig ausgezahlten Beträge, deren |
Gesamtbetrag [25 EUR] nicht übersteigt, werden nicht zurückgefordert. | Gesamtbetrag [25 EUR] nicht übersteigt, werden nicht zurückgefordert. |
Der König kann den im vorhergehenden Absatz festgelegten Betrag | Der König kann den im vorhergehenden Absatz festgelegten Betrag |
erhöhen. | erhöhen. |
§ 6 - Auszahlungsbevollmächtigte und Rechenschaftspflichtige, die für | § 6 - Auszahlungsbevollmächtigte und Rechenschaftspflichtige, die für |
eine unrechtmässige Zahlung verantwortlich sind, deren Rückforderung | eine unrechtmässige Zahlung verantwortlich sind, deren Rückforderung |
aufgrund der vorhergehenden Bestimmungen unmöglich geworden ist, | aufgrund der vorhergehenden Bestimmungen unmöglich geworden ist, |
können nicht in Regress genommen werden. | können nicht in Regress genommen werden. |
§ 7 - Neben den im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Unterbrechungsarten | § 7 - Neben den im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Unterbrechungsarten |
wird die Verjährung durch eine Forderung unterbrochen, die dem | wird die Verjährung durch eine Forderung unterbrochen, die dem |
Schuldner per Einschreiben notifiziert wird und folgende Angaben | Schuldner per Einschreiben notifiziert wird und folgende Angaben |
enthält: | enthält: |
1. den neuen Bruttojahresbetrag, | 1. den neuen Bruttojahresbetrag, |
2. die Angabe der Bestimmungen, gegen die bei der Auszahlung | 2. die Angabe der Bestimmungen, gegen die bei der Auszahlung |
verstossen worden ist. | verstossen worden ist. |
Ab Aufgabe des Einschreibens kann die Rückforderung binnen fünf Jahren | Ab Aufgabe des Einschreibens kann die Rückforderung binnen fünf Jahren |
eingeleitet werden.] | eingeleitet werden.] |
[Art. 16bis eingefügt durch Art. 15 Abs. 2 des G. vom 22. Januar 1981 | [Art. 16bis eingefügt durch Art. 15 Abs. 2 des G. vom 22. Januar 1981 |
(B.S. vom 7. März 1981); § 1 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 30. | (B.S. vom 7. März 1981); § 1 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 30. |
Dezember 1986 (B.S. vom 5. Februar 1987); § 5 Abs. 1 abgeändert durch | Dezember 1986 (B.S. vom 5. Februar 1987); § 5 Abs. 1 abgeändert durch |
Art. 2 Nr. 28 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), | Art. 2 Nr. 28 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), |
selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. | selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. |
vom 11. August 2001)] | vom 11. August 2001)] |
Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen | Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen |
Art. 17 - [§ 1 - Als Übergangsmassnahme können die am 1. Juni 1976 | Art. 17 - [§ 1 - Als Übergangsmassnahme können die am 1. Juni 1976 |
bestehenden Ruhestandspensionen weiter auf der Grundlage der vor | bestehenden Ruhestandspensionen weiter auf der Grundlage der vor |
diesem Datum geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, wenn diese | diesem Datum geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, wenn diese |
Berechnung für die Empfänger vorteilhafter ist. | Berechnung für die Empfänger vorteilhafter ist. |
Diese Massnahme findet ebenfalls Anwendung auf Mandatsträger, die am | Diese Massnahme findet ebenfalls Anwendung auf Mandatsträger, die am |
1. Juni 1976 mindestens zehn Dienstjahre vorweisen konnten. Für | 1. Juni 1976 mindestens zehn Dienstjahre vorweisen konnten. Für |
diejenigen dieser Mandatsträger, die nach dem 31. Dezember 1976 ein | diejenigen dieser Mandatsträger, die nach dem 31. Dezember 1976 ein |
Mandat in einer aus einer Fusion hervorgegangenen Gemeinde ausüben, | Mandat in einer aus einer Fusion hervorgegangenen Gemeinde ausüben, |
wird jedoch der Teil der Pension, der dieser Dienstzeit entspricht, | wird jedoch der Teil der Pension, der dieser Dienstzeit entspricht, |
auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes berechnet. | auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes berechnet. |
§ 2 - Als Übergangsmassnahme bleiben die Beträge der | § 2 - Als Übergangsmassnahme bleiben die Beträge der |
Hinterbliebenenpensionen, die zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem das | Hinterbliebenenpensionen, die zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem das |
vorliegende Gesetz wirksam wird, unverändert, solange sie die Beträge | vorliegende Gesetz wirksam wird, unverändert, solange sie die Beträge |
übersteigen, die aus der Anwendung neuer Bestimmungen hervorgehen.] | übersteigen, die aus der Anwendung neuer Bestimmungen hervorgehen.] |
[Art. 17 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. | [Art. 17 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. |
März 1981)] | März 1981)] |
Art. 18 - § 1 - Das Gesetz vom 5. Juli 1954 über die Pension der | Art. 18 - § 1 - Das Gesetz vom 5. Juli 1954 über die Pension der |
Bürgermeister und Schöffen und die ihrer Rechtsnachfolger, abgeändert | Bürgermeister und Schöffen und die ihrer Rechtsnachfolger, abgeändert |
durch die Gesetze vom 20. April 1965 und 11. Juli 1969, bleibt | durch die Gesetze vom 20. April 1965 und 11. Juli 1969, bleibt |
gegebenenfalls in den in Artikel 17 erwähnten Fällen anwendbar. In den | gegebenenfalls in den in Artikel 17 erwähnten Fällen anwendbar. In den |
anderen Fällen wird es aufgehoben. | anderen Fällen wird es aufgehoben. |
§ 2 - Die im Königlichen Erlass vom 1. Juli 1970 zur Ausführung von | § 2 - Die im Königlichen Erlass vom 1. Juli 1970 zur Ausführung von |
Artikel 24 des Grundlagengesetzes vom 10. März 1925 über die | Artikel 24 des Grundlagengesetzes vom 10. März 1925 über die |
öffentliche Unterstützung enthaltenen Bestimmungen werden aufgehoben, | öffentliche Unterstützung enthaltenen Bestimmungen werden aufgehoben, |
sofern sie die Pensionsregelung zugunsten der Präsidenten der | sofern sie die Pensionsregelung zugunsten der Präsidenten der |
öffentlichen Unterstützungskommissionen und ihrer Rechtsnachfolger | öffentlichen Unterstützungskommissionen und ihrer Rechtsnachfolger |
betreffen. [Diese Bestimmungen bleiben jedoch in den in Artikel 17 § 1 | betreffen. [Diese Bestimmungen bleiben jedoch in den in Artikel 17 § 1 |
erwähnten Fällen anwendbar.] | erwähnten Fällen anwendbar.] |
[Art. 18 § 2 ergänzt durch Art. 17 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. | [Art. 18 § 2 ergänzt durch Art. 17 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. |
vom 7. März 1981)] | vom 7. März 1981)] |
Art. 18bis - [Abänderungsbestimmung] | Art. 18bis - [Abänderungsbestimmung] |
Art. 19 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juni 1976. | Art. 19 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juni 1976. |