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Meertalige weergave van Wet van 08/12/1976
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Wet tot regeling van het pensioen van sommige mandatarissen en van dat van hun rechtverkrijgenden. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi réglant la pension de certains mandataires et celle de leurs ayants droit. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 8 DECEMBER 1976. - Wet tot regeling van het pensioen van sommige mandatarissen en van dat van hun rechtverkrijgenden. - Officieuze coördinatie in het Duits De hiernavolgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 8 DECEMBRE 1976. - Loi réglant la pension de certains mandataires et celle de leurs ayants droit. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 8 december 1976 tot regeling van het pensioen van sommige allemande de la loi du 8 décembre 1976 réglant la pension de certains
mandatarissen en van dat van hun rechtverkrijgenden (Belgisch
Staatsblad van 6 januari 1977), zoals ze achtereenvolgens werd mandataires et celle de leurs ayants droit (Moniteur belge du 6
gewijzigd bij : janvier 1977), telle qu'elle a été modifiée successivement par :
- de wet van 22 januari 1981 tot wijziging van sommige bepalingen van - la loi du 22 janvier 1981 modifiant certaines dispositions de la loi
de wet van 8 december 1976 tot regeling van het pensioen van sommige du 8 décembre 1976 réglant la pension de certains mandataires et celle
mandatarissen en van dat van hun rechtverkrijgenden (Belgisch Staatsblad van 7 maart 1981); de leurs ayants droit (Moniteur belge du 7 mars 1981);
- de wet van 30 december 1986 tot wijziging van de artikelen 4 en - la loi du 30 décembre 1986 modifiant les articles 4 et 16bis de la
16bis van de wet van 8 december 1976 tot regeling van het pensioen van loi du 8 décembre 1976 réglant la pension de certains mandataires et
sommige mandatarissen en dat van hun rechtverkrijgenden (Belgisch Staatsblad van 5 februari 1987); celle de leurs ayants droit (Moniteur belge du 5 février 1987);
- de wet van 2 maart 1989 tot wijziging van de wet van 8 december 1976 - la loi du 2 mars 1989 modifiant la loi du 8 décembre 1976 réglant la
tot regeling van het pensioen van sommige mandatarissen en van hun pension de certains mandataires et celles de leurs ayants droit
rechtverkrijgenden (Belgisch Staatsblad van 22 maart 1989); (Moniteur belge du 22 mars 1989);
- de wet van 25 januari 1999 houdende sociale bepalingen (Belgisch - la loi du 25 janvier 1999 portant des dispositions sociales
Staatsblad van 6 februari 1999); (Moniteur belge du 6 février 1999);
- de wet van 4 mei 1999 tot verbetering van de bezoldigingsregeling en - la loi du 4 mai 1999 visant à améliorer le statut pécuniaire et
van het sociaal statuut van de lokale verkozenen (Belgisch Staatsblad van 28 juli 1999); social des mandataires locaux (Moniteur belge du 28 juillet 1999);
- de wet van 24 december 1999 houdende sociale en diverse bepalingen - la loi du 24 décembre 1999 portant des dispositions sociales et
(Belgisch Staatsblad van 31 december 1999); diverses (Moniteur belge du 31 décembre 1999);
- het koninklijk besluit van 20 juli 2000 tot invoering van de euro in - l'arrêté royal du 20 juillet 2000 portant introduction de l'euro
de koninklijke besluiten die ressorteren onder het Ministerie van dans les arrêtés royaux qui relèvent du Ministère des Finances et en
Financiën en tot uitvoering van de wet van 30 oktober 1998 betreffende exécution de la loi du 30 octobre 1998 relative à l'euro (Moniteur
de euro (Belgisch Staatsblad van 30 augustus 2000); belge du 30 août 2000);
- het koninklijk besluit van 13 juli 2001 houdende uitvoering van de - l'arrêté royal du 13 juillet 2001 portant exécution de la loi du 26
wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la législation
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in
artikel 78 van de Grondwet en die ressorteert onder het Ministerie van concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution et
Financiën (Belgisch Staatsblad van 11 augustus 2001, err. van 21 qui relève du Ministère des Finances (Moniteur belge du 11 août 2001,
december 2001). err. du 21 décembre 2001).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN MINISTERIUM DES INNERN
8. DEZEMBER 1976 - Gesetz zur Regelung der Pension bestimmter 8. DEZEMBER 1976 - Gesetz zur Regelung der Pension bestimmter
Mandatsträger und derjenigen ihrer Rechtsnachfolger Mandatsträger und derjenigen ihrer Rechtsnachfolger
Artikel 1 - [§ 1 - Agglomerationen, Gemeindeföderationen, Artikel 1 - [§ 1 - Agglomerationen, Gemeindeföderationen,
Kulturkommissionen der Brüsseler Agglomeration, Gemeinden und Kulturkommissionen der Brüsseler Agglomeration, Gemeinden und
öffentliche Sozialhilfezentren sind verpflichtet, für ihre ehemaligen öffentliche Sozialhilfezentren sind verpflichtet, für ihre ehemaligen
Mandatsträger, die anlässlich der Ausübung eines Mandats ein Gehalt Mandatsträger, die anlässlich der Ausübung eines Mandats ein Gehalt
oder eine als Gehalt geltende Entschädigung bezogen haben oder hätten oder eine als Gehalt geltende Entschädigung bezogen haben oder hätten
beziehen können, eine gemäss dem vorliegenden Gesetz festgelegte beziehen können, eine gemäss dem vorliegenden Gesetz festgelegte
Pension vorzusehen. Pension vorzusehen.
Der Betrag der geschuldeten Pensionsbeträge wird im Haushaltsplan Der Betrag der geschuldeten Pensionsbeträge wird im Haushaltsplan
gesondert ausgewiesen. gesondert ausgewiesen.
§ 2 - Im Falle einer Auflösung von Agglomerationen oder § 2 - Im Falle einer Auflösung von Agglomerationen oder
Gemeindeföderationen trägt die Gemeinde, nach der die Agglomeration Gemeindeföderationen trägt die Gemeinde, nach der die Agglomeration
oder Föderation benannt worden ist, die Aufwendungen für die in § 1 oder Föderation benannt worden ist, die Aufwendungen für die in § 1
erwähnten Pensionen. erwähnten Pensionen.
Der König bestimmt die Regeln in Bezug auf die Aufteilung dieser Der König bestimmt die Regeln in Bezug auf die Aufteilung dieser
Aufwendungen zwischen den verschiedenen Gemeinden, aus denen diese Aufwendungen zwischen den verschiedenen Gemeinden, aus denen diese
Agglomerationen und Föderationen sich zusammensetzten.] Agglomerationen und Föderationen sich zusammensetzten.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981)] März 1981)]
Art. 2 - [Abzüge gemäss den Bestimmungen von Artikel 118 §§ 1, 2 und 3 Art. 2 - [Abzüge gemäss den Bestimmungen von Artikel 118 §§ 1, 2 und 3
des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den
sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen werden auf das sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen werden auf das
Bruttogehalt vorgenommen.] Bruttogehalt vorgenommen.]
[Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. [Art. 2 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981)] März 1981)]
Art. 3 - [...] Art. 3 - [...]
[Art. 3 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom [Art. 3 aufgehoben durch Art. 3 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom
7. März 1981)] 7. März 1981)]
Art. 4 - [§ 1 - [Ruhestandspensionen setzen am ersten Tag des Monats Art. 4 - [§ 1 - [Ruhestandspensionen setzen am ersten Tag des Monats
nach dem Monat ein, in dem der Berechtigte sie beantragt, und nach dem Monat ein, in dem der Berechtigte sie beantragt, und
frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er das frühestens am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem er das
Alter von sechzig Jahren erreicht, sofern er während eines Zeitraums Alter von sechzig Jahren erreicht, sofern er während eines Zeitraums
von mindestens sechzig Monaten ein oder mehrere der in Artikel 1 von mindestens sechzig Monaten ein oder mehrere der in Artikel 1
erwähnten Mandate ausgeübt hat und die obligatorischen Abzüge für die erwähnten Mandate ausgeübt hat und die obligatorischen Abzüge für die
Pension vorgenommen worden sind, die in § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und Pension vorgenommen worden sind, die in § 2 Absatz 1, § 3 Absatz 1 und
§ 4 vorgesehenen Fälle ausgenommen.] § 4 vorgesehenen Fälle ausgenommen.]
Der Erhalt der Ruhestandspension ist unvereinbar mit der Ausübung Der Erhalt der Ruhestandspension ist unvereinbar mit der Ausübung
eines solchen Mandats. eines solchen Mandats.
§ 2 - Die vor dem 1. August 1954 in Ausübung eines Bürgermeister- oder § 2 - Die vor dem 1. August 1954 in Ausübung eines Bürgermeister- oder
Schöffenmandats geleisteten Dienste werden ohne Eigenbeitrag Schöffenmandats geleisteten Dienste werden ohne Eigenbeitrag
validiert. validiert.
Die am 1. August 1954 oder später einsetzenden Zeiträume, während Die am 1. August 1954 oder später einsetzenden Zeiträume, während
deren die Mandatsträger kein Gehalt bezogen haben, werden ebenfalls deren die Mandatsträger kein Gehalt bezogen haben, werden ebenfalls
als Dienstzeit berücksichtigt, sofern die Interessehabenden einen als Dienstzeit berücksichtigt, sofern die Interessehabenden einen
Betrag entrichten, der dem Betrag der nicht vorgenommenen Abzüge Betrag entrichten, der dem Betrag der nicht vorgenommenen Abzüge
entspricht. entspricht.
§ 3 - Die Dienstzeit zwischen dem 14. August 1960 und dem 13. Juli § 3 - Die Dienstzeit zwischen dem 14. August 1960 und dem 13. Juli
1969, für die der Präsident einer öffentlichen 1969, für die der Präsident einer öffentlichen
Unterstützungskommission eine Entschädigung bezogen hat, wird ohne Unterstützungskommission eine Entschädigung bezogen hat, wird ohne
Eigenbeitrag validiert. Eigenbeitrag validiert.
Der Zeitraum zwischen dem 13. Juli 1969 und dem 1. Juni 1976 kann als Der Zeitraum zwischen dem 13. Juli 1969 und dem 1. Juni 1976 kann als
Dienstzeit berücksichtigt werden, sofern die Abzüge auf das Gehalt Dienstzeit berücksichtigt werden, sofern die Abzüge auf das Gehalt
vorgenommen worden sind oder andernfalls der Berechtigte einen Betrag vorgenommen worden sind oder andernfalls der Berechtigte einen Betrag
entrichtet, der dem Betrag der nicht vorgenommenen Abzüge entspricht. entrichtet, der dem Betrag der nicht vorgenommenen Abzüge entspricht.
§ 4 - Der Zeitraum zwischen dem Datum, an dem infolge der Einsetzung § 4 - Der Zeitraum zwischen dem Datum, an dem infolge der Einsetzung
des Sozialhilferates das Mandat des amtierenden Präsidenten der des Sozialhilferates das Mandat des amtierenden Präsidenten der
öffentlichen Unterstützungskommission im Jahre 1977 beendet worden öffentlichen Unterstützungskommission im Jahre 1977 beendet worden
ist, und dem 30. Juni 1977 wird für die Feststellung des Anspruchs auf ist, und dem 30. Juni 1977 wird für die Feststellung des Anspruchs auf
Ruhestands- und Hinterbliebenenpension und ihre Berechnung Ruhestands- und Hinterbliebenenpension und ihre Berechnung
berücksichtigt. berücksichtigt.
§ 5 - Dienstzeit, für die der Präsident und die Mitglieder des § 5 - Dienstzeit, für die der Präsident und die Mitglieder des
Kollegiums der Agglomerationen und Gemeindeföderationen vor dem 1. Kollegiums der Agglomerationen und Gemeindeföderationen vor dem 1.
Juni 1976 ein Gehalt bezogen haben, kann nur berücksichtigt werden, Juni 1976 ein Gehalt bezogen haben, kann nur berücksichtigt werden,
sofern der Berechtigte einen Betrag entrichtet, der dem Betrag der sofern der Berechtigte einen Betrag entrichtet, der dem Betrag der
nicht vorgenommenen Abzüge entspricht. nicht vorgenommenen Abzüge entspricht.
§ 6 - Dienstzeit, für die die Präsidenten der Kulturkommissionen der § 6 - Dienstzeit, für die die Präsidenten der Kulturkommissionen der
Brüsseler Agglomeration vor dem 1. Juni 1976 ein Gehalt bezogen haben, Brüsseler Agglomeration vor dem 1. Juni 1976 ein Gehalt bezogen haben,
kann nur berücksichtigt werden, sofern der Berechtigte einen Betrag kann nur berücksichtigt werden, sofern der Berechtigte einen Betrag
entrichtet, der dem Betrag der nicht vorgenommenen Abzüge entspricht.] entrichtet, der dem Betrag der nicht vorgenommenen Abzüge entspricht.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. [Art. 4 ersetzt durch Art. 4 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 30. Dezember März 1981); § 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 30. Dezember
1986 (B.S. vom 5. Februar 1987)] 1986 (B.S. vom 5. Februar 1987)]
Art. 5 - [§ 1 - Die für die Berechnung der Ruhestandspension zu Art. 5 - [§ 1 - Die für die Berechnung der Ruhestandspension zu
berücksichtigenden jährlichen Basisgehälter sind Gehälter, die zum berücksichtigenden jährlichen Basisgehälter sind Gehälter, die zum
Zeitpunkt der Eröffnung des Pensionsanspruchs an die ausgeübten Zeitpunkt der Eröffnung des Pensionsanspruchs an die ausgeübten
Mandate gebunden sind. Mandate gebunden sind.
Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes werden Mandate, die in Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes werden Mandate, die in
einer aus einer Fusion oder Angliederung hervorgegangenen Gemeinde einer aus einer Fusion oder Angliederung hervorgegangenen Gemeinde
ausgeübt werden, gesondert von den Mandaten betrachtet, die in der ausgeübt werden, gesondert von den Mandaten betrachtet, die in der
oder den ehemaligen fusionierten oder angegliederten Gemeinden oder den ehemaligen fusionierten oder angegliederten Gemeinden
ausgeübt worden sind. [Die als Bürgermeister oder Schöffe ausgeübten ausgeübt worden sind. [Die als Bürgermeister oder Schöffe ausgeübten
Mandate beziehungsweise die vor dem 1. Januar 2001 und ab diesem Datum Mandate beziehungsweise die vor dem 1. Januar 2001 und ab diesem Datum
ausgeübten Mandate gelten ebenfalls als gesonderte Mandate.] ausgeübten Mandate gelten ebenfalls als gesonderte Mandate.]
In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 bestimmt der König im In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 bestimmt der König im
Falle einer Auflösung von Agglomerationen oder Gemeindeföderationen Falle einer Auflösung von Agglomerationen oder Gemeindeföderationen
das für die wegfallenden Mandate zu berücksichtigende Basisgehalt. das für die wegfallenden Mandate zu berücksichtigende Basisgehalt.
[Für Mandatsträger, deren Gehalt aufgrund von Artikel 19 § 1 Absatz 4 [Für Mandatsträger, deren Gehalt aufgrund von Artikel 19 § 1 Absatz 4
des Neuen Gemeindegesetzes gekürzt worden ist, wird das an das des Neuen Gemeindegesetzes gekürzt worden ist, wird das an das
ausgeübte Mandat gebundene Gehalt ohne Berücksichtigung der ausgeübte Mandat gebundene Gehalt ohne Berücksichtigung der
angewandten Gehaltskürzung als jährliches Basisgehalt berücksichtigt.] angewandten Gehaltskürzung als jährliches Basisgehalt berücksichtigt.]
[In Abweichung von Absatz 1 werden für Pensionen mit Bezug auf die vor [In Abweichung von Absatz 1 werden für Pensionen mit Bezug auf die vor
dem 1. Januar 2001 ausgeübten Mandate Erhöhungen des jährlichen dem 1. Januar 2001 ausgeübten Mandate Erhöhungen des jährlichen
Basisgehalts nicht berücksichtigt, die aus dem Gesetz vom 4. Mai 1999 Basisgehalts nicht berücksichtigt, die aus dem Gesetz vom 4. Mai 1999
zur Aufbesserung des Besoldungs- und Sozialstatuts der lokalen zur Aufbesserung des Besoldungs- und Sozialstatuts der lokalen
Mandatsträger hervorgehen. Diese Pensionen werden auf der Grundlage Mandatsträger hervorgehen. Diese Pensionen werden auf der Grundlage
des jährlichen Basisgehalts festgelegt, das vor dem vorerwähnten Datum des jährlichen Basisgehalts festgelegt, das vor dem vorerwähnten Datum
anwendbar war.] anwendbar war.]
§ 2 - Der Jahresbetrag jeder Ruhestandspension wird anhand folgender § 2 - Der Jahresbetrag jeder Ruhestandspension wird anhand folgender
Formel festgelegt: Formel festgelegt:
a x 3,75 x t/100 x 12 a x 3,75 x t/100 x 12
a ist das in § 1 erwähnte Gehalt und a ist das in § 1 erwähnte Gehalt und
t ist die Anzahl vollständiger Monate, während deren das betreffende t ist die Anzahl vollständiger Monate, während deren das betreffende
Mandat ausgeübt worden ist. [Bei Anwendung von § 1 Absatz 4 wird die Mandat ausgeübt worden ist. [Bei Anwendung von § 1 Absatz 4 wird die
Anzahl Monate für den Zeitraum, für den das Gehalt gekürzt worden ist, Anzahl Monate für den Zeitraum, für den das Gehalt gekürzt worden ist,
mit dem Verhältnis zwischen einerseits dem gekürzten Gehalt und mit dem Verhältnis zwischen einerseits dem gekürzten Gehalt und
andererseits demselben Gehalt ohne Berücksichtigung der angewandten andererseits demselben Gehalt ohne Berücksichtigung der angewandten
Kürzung multipliziert.] Kürzung multipliziert.]
Dienstzeit, während deren besoldete Mandate gleichzeitig ausgeübt Dienstzeit, während deren besoldete Mandate gleichzeitig ausgeübt
worden sind, wird nur einmal berücksichtigt, und dies für die worden sind, wird nur einmal berücksichtigt, und dies für die
Berechnung der Pension mit Bezug auf das höchstbesoldete Mandat. Berechnung der Pension mit Bezug auf das höchstbesoldete Mandat.
Die so berechnete Pension darf drei Viertel des in § 1 vorgesehenen Die so berechnete Pension darf drei Viertel des in § 1 vorgesehenen
Gehalts nicht übersteigen. Gehalts nicht übersteigen.
[Bei Anwendung von § 1 Absatz 4 wird die in Absatz 3 [und Artikel] 13 [Bei Anwendung von § 1 Absatz 4 wird die in Absatz 3 [und Artikel] 13
Absatz 2 erwähnte Höchstgrenze von drei Vierteln mit dem Verhältnis Absatz 2 erwähnte Höchstgrenze von drei Vierteln mit dem Verhältnis
zwischen einerseits der Anzahl vollständiger Monate Mandatsausübung, zwischen einerseits der Anzahl vollständiger Monate Mandatsausübung,
die für die Berechnung der Pension berücksichtigt wird, und die für die Berechnung der Pension berücksichtigt wird, und
andererseits der Anzahl vollständiger Monate Mandatsausübung andererseits der Anzahl vollständiger Monate Mandatsausübung
multipliziert.] multipliziert.]
§ 3 - Bei Kumulierung von zwei oder mehreren Pensionen mit Bezug auf § 3 - Bei Kumulierung von zwei oder mehreren Pensionen mit Bezug auf
die in Artikel 1 erwähnten Mandate darf der Gesamtbetrag dieser die in Artikel 1 erwähnten Mandate darf der Gesamtbetrag dieser
Pensionen drei Viertel des jährlichen Basisgehalts, das an das Pensionen drei Viertel des jährlichen Basisgehalts, das an das
höchstbesoldete Mandat gebunden ist, nicht übersteigen. Gegebenenfalls höchstbesoldete Mandat gebunden ist, nicht übersteigen. Gegebenenfalls
wird jede Pension anhand folgender Formel entsprechend gekürzt: wird jede Pension anhand folgender Formel entsprechend gekürzt:
P1, P2,... x 3/4 von A/P1 + P2 + ... P1, P2,... x 3/4 von A/P1 + P2 + ...
P1, P2,... ist die Ruhestandspension mit Bezug auf jedes Mandat und P1, P2,... ist die Ruhestandspension mit Bezug auf jedes Mandat und
A ist das Jahresgehalt, das an das höchstbesoldete Mandat gebunden A ist das Jahresgehalt, das an das höchstbesoldete Mandat gebunden
ist. ist.
§ 4 - Jedes Mal, wenn das jährliche Basisgehalt erhöht wird, werden § 4 - Jedes Mal, wenn das jährliche Basisgehalt erhöht wird, werden
die Pensionen angepasst, indem sie mit einem Koeffizienten die Pensionen angepasst, indem sie mit einem Koeffizienten
multipliziert werden, der dem Quotienten entspricht, der sich aus der multipliziert werden, der dem Quotienten entspricht, der sich aus der
Teilung des neuen Gehalts durch das Gehalt, das für die Berechnung der Teilung des neuen Gehalts durch das Gehalt, das für die Berechnung der
ursprünglichen Pension berücksichtigt wird, ergibt. Dieser Koeffizient ursprünglichen Pension berücksichtigt wird, ergibt. Dieser Koeffizient
wird unabhängig von den Anpassungen angewandt, die sich aus den wird unabhängig von den Anpassungen angewandt, die sich aus den
Schwankungen des Verbraucherpreisindexes ergeben.] Schwankungen des Verbraucherpreisindexes ergeben.]
[In Abweichung von Absatz 1 werden für Pensionen mit Bezug auf die vor [In Abweichung von Absatz 1 werden für Pensionen mit Bezug auf die vor
dem 1. Januar 2001 ausgeübten Mandate Erhöhungen des jährlichen dem 1. Januar 2001 ausgeübten Mandate Erhöhungen des jährlichen
Basisgehalts, die aus dem vorerwähnten Gesetz vom 4. Mai 1999 Basisgehalts, die aus dem vorerwähnten Gesetz vom 4. Mai 1999
hervorgehen, nicht berücksichtigt. Diese Pensionen bleiben an die hervorgehen, nicht berücksichtigt. Diese Pensionen bleiben an die
Entwicklung des jährlichen Basisgehalts gekoppelt, das vor dem Entwicklung des jährlichen Basisgehalts gekoppelt, das vor dem
vorerwähnten Datum anwendbar war.] vorerwähnten Datum anwendbar war.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. [Art. 5 ersetzt durch Art. 5 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 107 Nr. 1 des G. vom 24. März 1981); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 107 Nr. 1 des G. vom 24.
Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 1 Abs. 4 eingefügt durch Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 1 Abs. 4 eingefügt durch
Art. 245 Nr. 1 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); Art. 245 Nr. 1 des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999);
§ 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 107 Nr. 2 des G. vom 24. Dezember 1999 § 1 Abs. 5 eingefügt durch Art. 107 Nr. 2 des G. vom 24. Dezember 1999
(B.S. vom 31. Dezember 1999); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 245 Nr. (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 245 Nr.
2 Buchstabe a) des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999); 2 Buchstabe a) des G. vom 25. Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999);
§ 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 245 Nr. 2 Buchstabe b) des G. vom 25. § 2 Abs. 4 eingefügt durch Art. 245 Nr. 2 Buchstabe b) des G. vom 25.
Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999) und abgeändert durch Art. 107 Januar 1999 (B.S. vom 6. Februar 1999) und abgeändert durch Art. 107
Nr. 3 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 4 Nr. 3 des G. vom 24. Dezember 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999); § 4
Abs. 2 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 28. Abs. 2 eingefügt durch Art. 6 des G. vom 4. Mai 1999 (B.S. vom 28.
Juli 1999) und ersetzt durch Art. 107 Nr. 4 des G. vom 24. Dezember Juli 1999) und ersetzt durch Art. 107 Nr. 4 des G. vom 24. Dezember
1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999)] 1999 (B.S. vom 31. Dezember 1999)]
Art. 6 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 17 § 1 werden Art. 6 - [Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 17 § 1 werden
Ruhestandspensionen, die vor dem 1. Juni 1976 eingesetzt haben, gemäss Ruhestandspensionen, die vor dem 1. Juni 1976 eingesetzt haben, gemäss
den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes neu berechnet.] den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes neu berechnet.]
[Art. 6 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. [Art. 6 ersetzt durch Art. 6 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981)] März 1981)]
Art. 7 - Wenn in Anwendung des vorliegenden Gesetzes kein Art. 7 - Wenn in Anwendung des vorliegenden Gesetzes kein
Pensionsanspruch gewährt werden kann, stehen die aufgrund von Artikel Pensionsanspruch gewährt werden kann, stehen die aufgrund von Artikel
2 abgezogenen Beträge der örtlichen Einrichtung endgültig zu. 2 abgezogenen Beträge der örtlichen Einrichtung endgültig zu.
Art. 8 - [§ 1 - Der Pensionsanspruch des hinterbliebenen Ehepartners Art. 8 - [§ 1 - Der Pensionsanspruch des hinterbliebenen Ehepartners
wird gewährt, sofern die Ehe ein Jahr bestanden hat: wird gewährt, sofern die Ehe ein Jahr bestanden hat:
1. wenn der Mandatsträger verstirbt, nachdem er mindestens ein Jahr 1. wenn der Mandatsträger verstirbt, nachdem er mindestens ein Jahr
ein Mandat ausgeübt hat, ein Mandat ausgeübt hat,
2. wenn der ehemalige Mandatsträger - ohne eine Ruhestandspension zu 2. wenn der ehemalige Mandatsträger - ohne eine Ruhestandspension zu
beziehen - verstirbt, nachdem er mindestens sechzig Monate ein Mandat beziehen - verstirbt, nachdem er mindestens sechzig Monate ein Mandat
ausgeübt hat, ausgeübt hat,
3. wenn der ehemalige Mandatsträger eine Ruhestandspension bezogen hat 3. wenn der ehemalige Mandatsträger eine Ruhestandspension bezogen hat
und die Ehe vor der Pensionierung geschlossen wurde. und die Ehe vor der Pensionierung geschlossen wurde.
§ 2 - Der Anspruch auf Hinterbliebenenpension wird ausgesetzt: § 2 - Der Anspruch auf Hinterbliebenenpension wird ausgesetzt:
1. bei einer Wiederverheiratung des Rechtsnachfolgers. Im Falle einer 1. bei einer Wiederverheiratung des Rechtsnachfolgers. Im Falle einer
erneuten Witwenschaft wird der Anspruch wiederhergestellt, erneuten Witwenschaft wird der Anspruch wiederhergestellt,
2. wenn der Rechtsnachfolger eines der in Artikel 1 des vorliegenden 2. wenn der Rechtsnachfolger eines der in Artikel 1 des vorliegenden
Gesetzes erwähnten Mandate ausübt, und dies für die Dauer der Gesetzes erwähnten Mandate ausübt, und dies für die Dauer der
Mandatsausübung.] Mandatsausübung.]
[Art. 8 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. [Art. 8 ersetzt durch Art. 7 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981)] März 1981)]
Art. 9 - [§ 1 - Hinterbliebenenpensionen werden auf die gleiche Weise Art. 9 - [§ 1 - Hinterbliebenenpensionen werden auf die gleiche Weise
wie Ruhestandspensionen berechnet; sie werden jedoch auf 60 Prozent wie Ruhestandspensionen berechnet; sie werden jedoch auf 60 Prozent
der Ruhestandspension gekürzt. der Ruhestandspension gekürzt.
Bei Ausübung mehrerer Mandate darf der Gesamtbetrag der Bei Ausübung mehrerer Mandate darf der Gesamtbetrag der
Hinterbliebenenpension die Hälfte des Gehalts, das an das Hinterbliebenenpension die Hälfte des Gehalts, das an das
höchstbesoldete Mandat gebunden ist, nicht übersteigen, den in Artikel höchstbesoldete Mandat gebunden ist, nicht übersteigen, den in Artikel
10 erwähnten Fall ausgenommen. 10 erwähnten Fall ausgenommen.
§ 2 - Falls die Dauer des Mandats weniger als fünf Jahre, aber mehr § 2 - Falls die Dauer des Mandats weniger als fünf Jahre, aber mehr
als ein Jahr betrug, wird die Hinterbliebenenpension berechnet, als ob als ein Jahr betrug, wird die Hinterbliebenenpension berechnet, als ob
das Mandat sechzig Monate gedauert hätte. das Mandat sechzig Monate gedauert hätte.
Bei Ausübung mehrerer Mandate muss die jeweilige Dauer dieser Mandate Bei Ausübung mehrerer Mandate muss die jeweilige Dauer dieser Mandate
mit einem Bruch multipliziert werden, dessen Zähler sechzig Monaten mit einem Bruch multipliziert werden, dessen Zähler sechzig Monaten
entspricht und dessen Nenner der Gesamtdauer dieser Mandate entspricht und dessen Nenner der Gesamtdauer dieser Mandate
entspricht. entspricht.
§ 3 - In Abweichung von Artikel 43 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. August § 3 - In Abweichung von Artikel 43 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. August
1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen werden 1978 zur Festlegung von Wirtschafts- und Haushaltsreformen werden
Hinterbliebenenpensionen, die am Datum des Inkrafttretens des Hinterbliebenenpensionen, die am Datum des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes einsetzen, auf vier Zehntel der vorliegenden Gesetzes einsetzen, auf vier Zehntel der
Ruhestandspensionen, die als Grundlage für die Berechnung dieser Ruhestandspensionen, die als Grundlage für die Berechnung dieser
Hinterbliebenenpensionen dienen, begrenzt, wenn die Empfänger eine vom Hinterbliebenenpensionen dienen, begrenzt, wenn die Empfänger eine vom
König nicht erlaubte Berufstätigkeit ausüben. König nicht erlaubte Berufstätigkeit ausüben.
Wenn die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen aufgrund Wenn die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen aufgrund
gesonderter Mandate Anspruch auf mehrere Hinterbliebenenpensionen gesonderter Mandate Anspruch auf mehrere Hinterbliebenenpensionen
erheben können, wird der Gesamtbetrag dieser Pensionen auf 30 Prozent erheben können, wird der Gesamtbetrag dieser Pensionen auf 30 Prozent
des Gehalts, das an das höchstbesoldete Mandat gebunden ist, begrenzt, des Gehalts, das an das höchstbesoldete Mandat gebunden ist, begrenzt,
die in Artikel 10 des Gesetzes vorgesehenen Zuschläge ausgenommen. die in Artikel 10 des Gesetzes vorgesehenen Zuschläge ausgenommen.
Die im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Einschränkungen finden Die im vorliegenden Paragraphen vorgesehenen Einschränkungen finden
keine Anwendung auf Pensionen, deren Betrag oder, im Falle einer keine Anwendung auf Pensionen, deren Betrag oder, im Falle einer
Kumulierung, deren Gesamtbetrag niedriger als die im Gesetz vom 27. Kumulierung, deren Gesamtbetrag niedriger als die im Gesetz vom 27.
Juli 1962 festgelegten garantierten Mindestbeträge der Juli 1962 festgelegten garantierten Mindestbeträge der
Hinterbliebenenpensionen ist. Hinterbliebenenpensionen ist.
§ 4 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 § 3 und der Paragraphen § 4 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 5 § 3 und der Paragraphen
1 und 3 des vorliegenden Artikels ist die Kumulierung einer oder 1 und 3 des vorliegenden Artikels ist die Kumulierung einer oder
mehrerer Hinterbliebenenpensionen mit einer oder mehreren mehrerer Hinterbliebenenpensionen mit einer oder mehreren
Ruhestandspensionen auf drei Viertel des höchsten Gehalts, das für die Ruhestandspensionen auf drei Viertel des höchsten Gehalts, das für die
Berechnung dieser Pensionen berücksichtigt wird, beschränkt. Berechnung dieser Pensionen berücksichtigt wird, beschränkt.
§ 5 - Bei Anwendung von § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und § 4 wird jede § 5 - Bei Anwendung von § 1 Absatz 2, § 3 Absatz 2 und § 4 wird jede
Pension im Verhältnis zwischen dem erlaubten Höchstbetrag und dem Pension im Verhältnis zwischen dem erlaubten Höchstbetrag und dem
ursprünglich erreichten Gesamtbetrag gekürzt.] ursprünglich erreichten Gesamtbetrag gekürzt.]
[Art. 9 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. [Art. 9 ersetzt durch Art. 8 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981)] März 1981)]
Art. 10 - [Bei ehelichen, für ehelich erklärten und adoptierten Art. 10 - [Bei ehelichen, für ehelich erklärten und adoptierten
Kindern, die jünger als achtzehn Jahre sind, werden Kindern, die jünger als achtzehn Jahre sind, werden
Hinterbliebenenpensionen für jedes der Kinder um 5 Prozent des Gehalts Hinterbliebenenpensionen für jedes der Kinder um 5 Prozent des Gehalts
erhöht, ohne dass der Pensionsbetrag drei Viertel dieses Gehalts erhöht, ohne dass der Pensionsbetrag drei Viertel dieses Gehalts
übersteigen darf. übersteigen darf.
Sind mehrere Mandate ausgeübt worden, wird der Gesamtbetrag der Sind mehrere Mandate ausgeübt worden, wird der Gesamtbetrag der
Hinterbliebenenpensionen für jedes der im vorhergehenden Absatz Hinterbliebenenpensionen für jedes der im vorhergehenden Absatz
erwähnten Kinder, das jünger als achtzehn Jahre ist, um 5 Prozent des erwähnten Kinder, das jünger als achtzehn Jahre ist, um 5 Prozent des
höchsten Gehalts erhöht, ohne dass der so errechnete Betrag drei höchsten Gehalts erhöht, ohne dass der so errechnete Betrag drei
Viertel dieses Gehalts übersteigen darf. Viertel dieses Gehalts übersteigen darf.
Die Aufwendungen für die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen Die Aufwendungen für die im vorhergehenden Absatz vorgesehenen
Zuschläge werden zwischen den betreffenden Verwaltungen im Verhältnis Zuschläge werden zwischen den betreffenden Verwaltungen im Verhältnis
zum Betrag jeder Hinterbliebenenpension aufgeteilt.] zum Betrag jeder Hinterbliebenenpension aufgeteilt.]
[Art. 10 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. [Art. 10 ersetzt durch Art. 9 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981)] März 1981)]
Art. 11 - Wenn das Alter des verstorbenen Mandatsträgers, abzüglich Art. 11 - Wenn das Alter des verstorbenen Mandatsträgers, abzüglich
der Dauer seiner Ehe, mehr als zehn Jahre über dem Alter des der Dauer seiner Ehe, mehr als zehn Jahre über dem Alter des
hinterbliebenen Ehepartners liegt, wird die Pension dieses hinterbliebenen Ehepartners liegt, wird die Pension dieses
Ehepartners, die gemäss den vorerwähnten Bestimmungen festgelegt wird, Ehepartners, die gemäss den vorerwähnten Bestimmungen festgelegt wird,
pro vollständiges Jahr Altersunterschied um folgende Prozentsätze pro vollständiges Jahr Altersunterschied um folgende Prozentsätze
gekürzt: gekürzt:
- 1 Prozent ab dem zehnten bis zum zwanzigsten Jahr, das zwanzigste - 1 Prozent ab dem zehnten bis zum zwanzigsten Jahr, das zwanzigste
Jahr nicht einbegriffen, Jahr nicht einbegriffen,
- 2 Prozent ab dem zwanzigsten bis zum fünfundzwanzigsten Jahr, das - 2 Prozent ab dem zwanzigsten bis zum fünfundzwanzigsten Jahr, das
fünfundzwanzigste Jahr nicht einbegriffen, fünfundzwanzigste Jahr nicht einbegriffen,
- 3 Prozent ab dem fünfundzwanzigsten bis zum dreissigsten Jahr, das - 3 Prozent ab dem fünfundzwanzigsten bis zum dreissigsten Jahr, das
dreissigste Jahr nicht einbegriffen, dreissigste Jahr nicht einbegriffen,
- 4 Prozent ab dem dreissigsten bis zum fünfunddreissigsten Jahr, das - 4 Prozent ab dem dreissigsten bis zum fünfunddreissigsten Jahr, das
fünfunddreissigste Jahr nicht einbegriffen, fünfunddreissigste Jahr nicht einbegriffen,
- 5 Prozent ab dem fünfunddreissigsten Jahr. - 5 Prozent ab dem fünfunddreissigsten Jahr.
Die Kürzung betrifft nicht die Zuschläge für Kinder. Die Kürzung betrifft nicht die Zuschläge für Kinder.
Art. 12 - [§ 1 - Der Pensionsanspruch wird einer Vollwaise, die vom Art. 12 - [§ 1 - Der Pensionsanspruch wird einer Vollwaise, die vom
Träger eines öffentlichen Mandats oder von seinem Ehepartner abstammt Träger eines öffentlichen Mandats oder von seinem Ehepartner abstammt
oder von einem von ihnen für ehelich erklärt beziehungsweise adoptiert oder von einem von ihnen für ehelich erklärt beziehungsweise adoptiert
worden ist, bis zum Alter von achtzehn Jahren gewährt: worden ist, bis zum Alter von achtzehn Jahren gewährt:
1. wenn der Mandatsträger verstirbt, nachdem er mindestens ein Jahr 1. wenn der Mandatsträger verstirbt, nachdem er mindestens ein Jahr
ein Mandat ausgeübt hat, ein Mandat ausgeübt hat,
2. wenn der ehemalige Mandatsträger - ohne eine Ruhestandspension 2. wenn der ehemalige Mandatsträger - ohne eine Ruhestandspension
aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu beziehen - verstirbt, nachdem er aufgrund des vorliegenden Gesetzes zu beziehen - verstirbt, nachdem er
mindestens sechzig Monate ein Mandat ausgeübt hat, mindestens sechzig Monate ein Mandat ausgeübt hat,
3. wenn der ehemalige Mandatsträger oder sein hinterbliebener 3. wenn der ehemalige Mandatsträger oder sein hinterbliebener
Ehepartner eine Pension bezogen hat. Ehepartner eine Pension bezogen hat.
§ 2 - Eine Halbwaise wird einer Vollwaise gleichgestellt, wenn ihre § 2 - Eine Halbwaise wird einer Vollwaise gleichgestellt, wenn ihre
Mutter beziehungsweise ihr Vater keinen Anspruch oder keinen Anspruch Mutter beziehungsweise ihr Vater keinen Anspruch oder keinen Anspruch
mehr auf die Pension hat. mehr auf die Pension hat.
Die Anwendung der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes wird ab dem Die Anwendung der Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes wird ab dem
ersten Tag des Monats, in dem der hinterbliebene Ehepartner ein in ersten Tag des Monats, in dem der hinterbliebene Ehepartner ein in
Artikel 1 erwähntes Mandat ausübt, ausgesetzt.] Artikel 1 erwähntes Mandat ausübt, ausgesetzt.]
[Art. 12 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. [Art. 12 ersetzt durch Art. 11 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981)] März 1981)]
Art. 13 - [Die Pension einer Waise ist auf sechs Zehntel der Art. 13 - [Die Pension einer Waise ist auf sechs Zehntel der
Hinterbliebenenpension ohne Berücksichtigung der in Artikel 11 Hinterbliebenenpension ohne Berücksichtigung der in Artikel 11
vorgesehenen Kürzungen festgelegt; die Pension von zwei Waisen beträgt vorgesehenen Kürzungen festgelegt; die Pension von zwei Waisen beträgt
acht Zehntel derselben Pension; die Pension von drei Waisen entspricht acht Zehntel derselben Pension; die Pension von drei Waisen entspricht
der vollständigen Pension. der vollständigen Pension.
Die so festgelegte Pension wird für jede der anderen Waisen um 5 Die so festgelegte Pension wird für jede der anderen Waisen um 5
Prozent des Gehalts erhöht, ohne dass der Gesamtbetrag der Pension Prozent des Gehalts erhöht, ohne dass der Gesamtbetrag der Pension
drei Viertel dieses Gehalts übersteigen darf. drei Viertel dieses Gehalts übersteigen darf.
Wenn mehrere Mandate von ein und demselben Mandatsträger ausgeübt Wenn mehrere Mandate von ein und demselben Mandatsträger ausgeübt
worden sind, wird der Gesamtbetrag der aufgrund von Absatz 1 worden sind, wird der Gesamtbetrag der aufgrund von Absatz 1
festgelegten Pension für jede der anderen Waisen um 5 Prozent des festgelegten Pension für jede der anderen Waisen um 5 Prozent des
höchsten Gehalts erhöht, ohne dass dieser Betrag drei Viertel des höchsten Gehalts erhöht, ohne dass dieser Betrag drei Viertel des
vorerwähnten Gehalts übersteigen darf. vorerwähnten Gehalts übersteigen darf.
Wenn mehrere Mandate von verschiedenen Mandatsträgern ausgeübt worden Wenn mehrere Mandate von verschiedenen Mandatsträgern ausgeübt worden
sind, darf der Gesamtbetrag der Pension drei Viertel des höchsten sind, darf der Gesamtbetrag der Pension drei Viertel des höchsten
Gehalts, das für die Berechnung der Pensionen berücksichtigt wird, Gehalts, das für die Berechnung der Pensionen berücksichtigt wird,
nicht übersteigen. nicht übersteigen.
Die Aufwendungen für die in den zwei vorhergehenden Absätzen Die Aufwendungen für die in den zwei vorhergehenden Absätzen
vorgesehenen Pensionen werden zwischen den betreffenden Verwaltungen vorgesehenen Pensionen werden zwischen den betreffenden Verwaltungen
im Verhältnis zum Betrag jeder Hinterbliebenenpension aufgeteilt.] im Verhältnis zum Betrag jeder Hinterbliebenenpension aufgeteilt.]
[Art. 13 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. [Art. 13 ersetzt durch Art. 12 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981)] März 1981)]
[Art. 13bis - In Abweichung der Artikel 4 § 1 Absatz 1, 8 § 1 Nr. 2 [Art. 13bis - In Abweichung der Artikel 4 § 1 Absatz 1, 8 § 1 Nr. 2
und 12 § 1 Nr. 2 wird für Mandatsträger, die am 31. Dezember 1988 oder und 12 § 1 Nr. 2 wird für Mandatsträger, die am 31. Dezember 1988 oder
später im Amt waren, die Mindestdauer von sechzig Monaten durch eine später im Amt waren, die Mindestdauer von sechzig Monaten durch eine
Mindestdauer von zwölf Monaten ersetzt.] Mindestdauer von zwölf Monaten ersetzt.]
[Art. 13bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 2. März 1989 (B.S. vom [Art. 13bis eingefügt durch Art. 1 des G. vom 2. März 1989 (B.S. vom
22. März 1989)] 22. März 1989)]
Art. 14 - [§ 1 - Der Zeitraum, für den ein Mandatsträger aufgrund Art. 14 - [§ 1 - Der Zeitraum, für den ein Mandatsträger aufgrund
einer Disziplinarmassnahme einstweilen seines Amtes enthoben worden einer Disziplinarmassnahme einstweilen seines Amtes enthoben worden
ist, darf weder für die Eröffnung des Anspruchs auf Pension noch für ist, darf weder für die Eröffnung des Anspruchs auf Pension noch für
die Berechnung dieser Pension berücksichtigt werden. die Berechnung dieser Pension berücksichtigt werden.
Die Abberufung eines Mandatsträgers bringt für diesen den Verlust des Die Abberufung eines Mandatsträgers bringt für diesen den Verlust des
Anspruchs auf Ruhestandspension mit sich, der aufgrund der geleisteten Anspruchs auf Ruhestandspension mit sich, der aufgrund der geleisteten
Dienste hätte eröffnet werden können. Dienste hätte eröffnet werden können.
Der Zeitraum, für den der Mandatsträger aufgrund einer Der Zeitraum, für den der Mandatsträger aufgrund einer
Disziplinarmassnahme einstweilen seines Amtes enthoben worden ist, und Disziplinarmassnahme einstweilen seines Amtes enthoben worden ist, und
der Mandatszeitraum, der der Abberufung vorangeht, bleiben jedoch für der Mandatszeitraum, der der Abberufung vorangeht, bleiben jedoch für
die Festlegung der Pension der Rechtsnachfolger zulässig.] die Festlegung der Pension der Rechtsnachfolger zulässig.]
[Art. 14 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. [Art. 14 ersetzt durch Art. 13 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981)] März 1981)]
Art. 15 - Wenn ehemalige Mandatsträger oder ihre Rechtsnachfolger im Art. 15 - Wenn ehemalige Mandatsträger oder ihre Rechtsnachfolger im
Rahmen des vorliegenden Gesetzes Anspruch auf mehrere Pensionen Rahmen des vorliegenden Gesetzes Anspruch auf mehrere Pensionen
erheben können, muss der Antrag der öffentlichen Verwaltung zugesandt erheben können, muss der Antrag der öffentlichen Verwaltung zugesandt
werden, in der das letzte Mandat ausgeübt worden ist. werden, in der das letzte Mandat ausgeübt worden ist.
Diese Verwaltung ist zur Auszahlung der verschiedenen Pensionen Diese Verwaltung ist zur Auszahlung der verschiedenen Pensionen
verpflichtet, deren Betrag sie von den betreffenden öffentlichen verpflichtet, deren Betrag sie von den betreffenden öffentlichen
Diensten zurückfordern kann. Diensten zurückfordern kann.
[Art. 15bis - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes gewährten [Art. 15bis - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes gewährten
Pensionen werden nicht für die Einschränkungen berücksichtigt, die in Pensionen werden nicht für die Einschränkungen berücksichtigt, die in
der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionsregelung für Lohnempfänger der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionsregelung für Lohnempfänger
sowie der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionsregelung für sowie der Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionsregelung für
Selbständige vorgesehen sind.] Selbständige vorgesehen sind.]
[Art. 15bis eingefügt durch Art. 14 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. [Art. 15bis eingefügt durch Art. 14 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S.
vom 7. März 1981)] vom 7. März 1981)]
Art. 16 - In einem Königlichen Erlass werden binnen zwölf Monaten ab Art. 16 - In einem Königlichen Erlass werden binnen zwölf Monaten ab
Inkrafttreten des Gesetzes Modalitäten für die Einreichung und Prüfung Inkrafttreten des Gesetzes Modalitäten für die Einreichung und Prüfung
von Pensionsanträgen, die Auszahlung der Pensionsbeträge, die von Pensionsanträgen, die Auszahlung der Pensionsbeträge, die
Unpfändbarkeit und Unübertragbarkeit der Pensionen [...] sowie das auf Unpfändbarkeit und Unübertragbarkeit der Pensionen [...] sowie das auf
die betreffenden Pensionen anwendbare Mobilitätssystem festgelegt. die betreffenden Pensionen anwendbare Mobilitätssystem festgelegt.
[Art. 16 abgeändert durch Art. 15 Abs. 1 des G. vom 22. Januar 1981 [Art. 16 abgeändert durch Art. 15 Abs. 1 des G. vom 22. Januar 1981
(B.S. vom 7. März 1981)] (B.S. vom 7. März 1981)]
[Art. 16bis - § 1 - [...] [Art. 16bis - § 1 - [...]
§ 2 - Pensionsbeträge, die von den im vorhergehenden Artikel erwähnten § 2 - Pensionsbeträge, die von den im vorhergehenden Artikel erwähnten
Behörden oder Einrichtungen unrechtmässig ausgezahlt werden, stehen Behörden oder Einrichtungen unrechtmässig ausgezahlt werden, stehen
denjenigen, die sie erhalten haben, endgültig zu, wenn innerhalb einer denjenigen, die sie erhalten haben, endgültig zu, wenn innerhalb einer
Frist von zwölf Monaten ab dem ersten Tag des Monats, in dem die Frist von zwölf Monaten ab dem ersten Tag des Monats, in dem die
Beträge ausgezahlt wurden, keine Rückzahlung gefordert worden ist. Beträge ausgezahlt wurden, keine Rückzahlung gefordert worden ist.
§ 3 - Die in § 2 festgelegte Frist wird auf fünf Jahre angehoben, wenn § 3 - Die in § 2 festgelegte Frist wird auf fünf Jahre angehoben, wenn
die unrechtmässig ausgezahlten Beträge infolge betrügerischer die unrechtmässig ausgezahlten Beträge infolge betrügerischer
Machenschaften oder falscher oder wissentlich unvollständiger Machenschaften oder falscher oder wissentlich unvollständiger
Erklärungen bezogen wurden. Das Gleiche gilt für Beträge, die Erklärungen bezogen wurden. Das Gleiche gilt für Beträge, die
unrechtmässig ausgezahlt wurden, weil der Schuldner eine durch unrechtmässig ausgezahlt wurden, weil der Schuldner eine durch
Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung vorgeschriebene oder sich aus Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung vorgeschriebene oder sich aus
einer vorher eingegangenen Verpflichtung ergebende Erklärung nicht einer vorher eingegangenen Verpflichtung ergebende Erklärung nicht
abgegeben hat. abgegeben hat.
§ 4 - Der Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter § 4 - Der Anspruch auf Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter
Leistungen mit Ausnahme unrechtmässiger Zahlungen aufgrund eines Leistungen mit Ausnahme unrechtmässiger Zahlungen aufgrund eines
Betrugs oder arglistiger Täuschung erlischt bei Tod des Schuldners, Betrugs oder arglistiger Täuschung erlischt bei Tod des Schuldners,
wenn ihm am Tag seines Todes die in § 2 erwähnte Rückforderung nicht wenn ihm am Tag seines Todes die in § 2 erwähnte Rückforderung nicht
notifiziert worden war. notifiziert worden war.
Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen verhindern jedoch nicht Die Bestimmungen des vorliegenden Paragraphen verhindern jedoch nicht
die Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Leistungen über die am die Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Leistungen über die am
Datum des Todes fälligen und nicht ausgezahlten Beträge. Datum des Todes fälligen und nicht ausgezahlten Beträge.
§ 5 - Die als Pensionen unrechtmässig ausgezahlten Beträge, deren § 5 - Die als Pensionen unrechtmässig ausgezahlten Beträge, deren
Gesamtbetrag [25 EUR] nicht übersteigt, werden nicht zurückgefordert. Gesamtbetrag [25 EUR] nicht übersteigt, werden nicht zurückgefordert.
Der König kann den im vorhergehenden Absatz festgelegten Betrag Der König kann den im vorhergehenden Absatz festgelegten Betrag
erhöhen. erhöhen.
§ 6 - Auszahlungsbevollmächtigte und Rechenschaftspflichtige, die für § 6 - Auszahlungsbevollmächtigte und Rechenschaftspflichtige, die für
eine unrechtmässige Zahlung verantwortlich sind, deren Rückforderung eine unrechtmässige Zahlung verantwortlich sind, deren Rückforderung
aufgrund der vorhergehenden Bestimmungen unmöglich geworden ist, aufgrund der vorhergehenden Bestimmungen unmöglich geworden ist,
können nicht in Regress genommen werden. können nicht in Regress genommen werden.
§ 7 - Neben den im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Unterbrechungsarten § 7 - Neben den im Zivilgesetzbuch vorgesehenen Unterbrechungsarten
wird die Verjährung durch eine Forderung unterbrochen, die dem wird die Verjährung durch eine Forderung unterbrochen, die dem
Schuldner per Einschreiben notifiziert wird und folgende Angaben Schuldner per Einschreiben notifiziert wird und folgende Angaben
enthält: enthält:
1. den neuen Bruttojahresbetrag, 1. den neuen Bruttojahresbetrag,
2. die Angabe der Bestimmungen, gegen die bei der Auszahlung 2. die Angabe der Bestimmungen, gegen die bei der Auszahlung
verstossen worden ist. verstossen worden ist.
Ab Aufgabe des Einschreibens kann die Rückforderung binnen fünf Jahren Ab Aufgabe des Einschreibens kann die Rückforderung binnen fünf Jahren
eingeleitet werden.] eingeleitet werden.]
[Art. 16bis eingefügt durch Art. 15 Abs. 2 des G. vom 22. Januar 1981 [Art. 16bis eingefügt durch Art. 15 Abs. 2 des G. vom 22. Januar 1981
(B.S. vom 7. März 1981); § 1 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 30. (B.S. vom 7. März 1981); § 1 aufgehoben durch Art. 2 des G. vom 30.
Dezember 1986 (B.S. vom 5. Februar 1987); § 5 Abs. 1 abgeändert durch Dezember 1986 (B.S. vom 5. Februar 1987); § 5 Abs. 1 abgeändert durch
Art. 2 Nr. 28 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000), Art. 2 Nr. 28 des K.E. vom 20. Juli 2000 (B.S. vom 30. August 2000),
selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S. selbst abgeändert durch Art. 42 Nr. 5 des K.E. vom 13. Juli 2001 (B.S.
vom 11. August 2001)] vom 11. August 2001)]
Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen Aufhebungs- und Übergangsbestimmungen
Art. 17 - [§ 1 - Als Übergangsmassnahme können die am 1. Juni 1976 Art. 17 - [§ 1 - Als Übergangsmassnahme können die am 1. Juni 1976
bestehenden Ruhestandspensionen weiter auf der Grundlage der vor bestehenden Ruhestandspensionen weiter auf der Grundlage der vor
diesem Datum geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, wenn diese diesem Datum geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, wenn diese
Berechnung für die Empfänger vorteilhafter ist. Berechnung für die Empfänger vorteilhafter ist.
Diese Massnahme findet ebenfalls Anwendung auf Mandatsträger, die am Diese Massnahme findet ebenfalls Anwendung auf Mandatsträger, die am
1. Juni 1976 mindestens zehn Dienstjahre vorweisen konnten. Für 1. Juni 1976 mindestens zehn Dienstjahre vorweisen konnten. Für
diejenigen dieser Mandatsträger, die nach dem 31. Dezember 1976 ein diejenigen dieser Mandatsträger, die nach dem 31. Dezember 1976 ein
Mandat in einer aus einer Fusion hervorgegangenen Gemeinde ausüben, Mandat in einer aus einer Fusion hervorgegangenen Gemeinde ausüben,
wird jedoch der Teil der Pension, der dieser Dienstzeit entspricht, wird jedoch der Teil der Pension, der dieser Dienstzeit entspricht,
auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes berechnet. auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes berechnet.
§ 2 - Als Übergangsmassnahme bleiben die Beträge der § 2 - Als Übergangsmassnahme bleiben die Beträge der
Hinterbliebenenpensionen, die zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem das Hinterbliebenenpensionen, die zu dem Zeitpunkt bestehen, zu dem das
vorliegende Gesetz wirksam wird, unverändert, solange sie die Beträge vorliegende Gesetz wirksam wird, unverändert, solange sie die Beträge
übersteigen, die aus der Anwendung neuer Bestimmungen hervorgehen.] übersteigen, die aus der Anwendung neuer Bestimmungen hervorgehen.]
[Art. 17 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7. [Art. 17 ersetzt durch Art. 16 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. vom 7.
März 1981)] März 1981)]
Art. 18 - § 1 - Das Gesetz vom 5. Juli 1954 über die Pension der Art. 18 - § 1 - Das Gesetz vom 5. Juli 1954 über die Pension der
Bürgermeister und Schöffen und die ihrer Rechtsnachfolger, abgeändert Bürgermeister und Schöffen und die ihrer Rechtsnachfolger, abgeändert
durch die Gesetze vom 20. April 1965 und 11. Juli 1969, bleibt durch die Gesetze vom 20. April 1965 und 11. Juli 1969, bleibt
gegebenenfalls in den in Artikel 17 erwähnten Fällen anwendbar. In den gegebenenfalls in den in Artikel 17 erwähnten Fällen anwendbar. In den
anderen Fällen wird es aufgehoben. anderen Fällen wird es aufgehoben.
§ 2 - Die im Königlichen Erlass vom 1. Juli 1970 zur Ausführung von § 2 - Die im Königlichen Erlass vom 1. Juli 1970 zur Ausführung von
Artikel 24 des Grundlagengesetzes vom 10. März 1925 über die Artikel 24 des Grundlagengesetzes vom 10. März 1925 über die
öffentliche Unterstützung enthaltenen Bestimmungen werden aufgehoben, öffentliche Unterstützung enthaltenen Bestimmungen werden aufgehoben,
sofern sie die Pensionsregelung zugunsten der Präsidenten der sofern sie die Pensionsregelung zugunsten der Präsidenten der
öffentlichen Unterstützungskommissionen und ihrer Rechtsnachfolger öffentlichen Unterstützungskommissionen und ihrer Rechtsnachfolger
betreffen. [Diese Bestimmungen bleiben jedoch in den in Artikel 17 § 1 betreffen. [Diese Bestimmungen bleiben jedoch in den in Artikel 17 § 1
erwähnten Fällen anwendbar.] erwähnten Fällen anwendbar.]
[Art. 18 § 2 ergänzt durch Art. 17 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S. [Art. 18 § 2 ergänzt durch Art. 17 des G. vom 22. Januar 1981 (B.S.
vom 7. März 1981)] vom 7. März 1981)]
Art. 18bis - [Abänderungsbestimmung] Art. 18bis - [Abänderungsbestimmung]
Art. 19 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juni 1976. Art. 19 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Juni 1976.
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