← Terug naar "Wet tot wijziging van de wet van 7 mei 1999 op de kansspelen, de weddenschappen, de kansspelinrichtingen en de bescherming van de spelers, en tot invoeging van artikel 37/1 in de wet van 19 april 2002 tot rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij. - Officieuze coördinatie in het Duits"
Wet tot wijziging van de wet van 7 mei 1999 op de kansspelen, de weddenschappen, de kansspelinrichtingen en de bescherming van de spelers, en tot invoeging van artikel 37/1 in de wet van 19 april 2002 tot rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi modifiant la loi du 7 mai 1999 sur les jeux de hasard, les paris, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs, et insérant l'article 37/1 dans la loi du 19 avril 2002 relative à la rationalisation du fonctionnement et de la gestion de la Loterie Nationale. - Coordination officieuse en langue allemande |
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7 MEI 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 7 mei 1999 op de | 7 MAI 2019. - Loi modifiant la loi du 7 mai 1999 sur les jeux de |
kansspelen, de weddenschappen, de kansspelinrichtingen en de | hasard, les paris, les établissements de jeux de hasard et la |
bescherming van de spelers, en tot invoeging van artikel 37/1 in de | protection des joueurs, et insérant l'article 37/1 dans la loi du 19 |
wet van 19 april 2002 tot rationalisering van de werking en het beheer | avril 2002 relative à la rationalisation du fonctionnement et de la |
van de Nationale Loterij. - Officieuze coördinatie in het Duits | gestion de la Loterie Nationale. - Coordination officieuse en langue allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 7 mei 2019 tot wijziging van de wet van 7 mei 1999 op de | allemande de la loi du 7 mai 2019 modifiant la loi du 7 mai 1999 sur |
kansspelen, de weddenschappen, de kansspelinrichtingen en de | les jeux de hasard, les paris, les établissements de jeux de hasard et |
bescherming van de spelers, en tot invoeging van artikel 37/1 in de | la protection des joueurs, et insérant l'article 37/1 dans la loi du |
wet van 19 april 2002 tot rationalisering van de werking en het beheer | 19 avril 2002 relative à la rationalisation du fonctionnement et de la |
van de Nationale Loterij (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2019), zoals | gestion de la Loterie Nationale (Moniteur belge du 15 mai 2019), telle |
ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij: | qu'elle a été modifiée successivement par : |
- het arrest nr. 36/2021 van het Grondwettelijk Hof van 4 maart 2021 | - l'arrêt n° 36/2021 de la Cour constitutionnelle du 4 mars 2021 |
(Belgisch Staatsblad van 15 juli 2021); | (Moniteur belge du 15 juillet 2021); |
- het arrest nr. 177/2021 van het Grondwettelijk Hof van 9 december | - l'arrêt n° 177/2021 de la Cour constitutionnelle du 9 décembre 2021 |
2021 (Belgisch Staatsblad van 14 maart 2022). | (Moniteur belge du 14 mars 2022). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
7. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über | 7. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über |
die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den | die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den |
Schutz der Spieler und zur Einfügung von Artikel 37/1 in das Gesetz | Schutz der Spieler und zur Einfügung von Artikel 37/1 in das Gesetz |
vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der | vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der |
Nationallotterie | Nationallotterie |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die |
Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz | Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz |
der Spieler | der Spieler |
Art. 2 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die | Art. 2 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die |
Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz | Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz |
der Spieler, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird | der Spieler, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird |
eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"11. Glücksspielautomat mit geringem Einsatz: Apparat, auf dem | "11. Glücksspielautomat mit geringem Einsatz: Apparat, auf dem |
Glücksspiele betrieben werden, wobei mit dem Glücksspiel weniger | Glücksspiele betrieben werden, wobei mit dem Glücksspiel weniger |
gespielt werden kann als auf anderen Apparaten in | gespielt werden kann als auf anderen Apparaten in |
Glücksspieleinrichtungen der Klasse III, so dass die gesamten Einsätze | Glücksspieleinrichtungen der Klasse III, so dass die gesamten Einsätze |
zu einem geringeren durchschnittlichen Verlust pro Stunde führen als | zu einem geringeren durchschnittlichen Verlust pro Stunde führen als |
der in Artikel 8 Absatz 3 erwähnte Betrag pro Stunde und die Einsätze | der in Artikel 8 Absatz 3 erwähnte Betrag pro Stunde und die Einsätze |
pro Spiel den Wert der höchsten im Umlauf befindlichen Münze nicht | pro Spiel den Wert der höchsten im Umlauf befindlichen Münze nicht |
überschreiten dürfen. | überschreiten dürfen. |
Der König legt die Höhe der in Absatz 1 Nr. 11 erwähnten Einsätze | Der König legt die Höhe der in Absatz 1 Nr. 11 erwähnten Einsätze |
fest." | fest." |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: | 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "Klassen I und II stattfinden" | 1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "Klassen I und II stattfinden" |
durch die Wörter "Klassen I und II stattfinden, mit Ausnahme von | durch die Wörter "Klassen I und II stattfinden, mit Ausnahme von |
Karten- oder Gesellschaftsspielen, die in Glücksspieleinrichtungen der | Karten- oder Gesellschaftsspielen, die in Glücksspieleinrichtungen der |
Klasse III, in denen ein Apparat gebraucht wird, stattfinden" ersetzt. | Klasse III, in denen ein Apparat gebraucht wird, stattfinden" ersetzt. |
2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"In Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Karten- oder Gesellschaftsspiele, die auf | "In Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Karten- oder Gesellschaftsspiele, die auf |
Apparaten angeboten werden, sind Minderjährigen untersagt und dürfen | Apparaten angeboten werden, sind Minderjährigen untersagt und dürfen |
nur mit Apparaten gespielt werden, die von der Kommission für | nur mit Apparaten gespielt werden, die von der Kommission für |
Glücksspiele für diesen Zweck ausdrücklich zugelassen worden sind. Die | Glücksspiele für diesen Zweck ausdrücklich zugelassen worden sind. Die |
Kontrolle des Alters der Spieler muss automatisch anhand eines Lesers | Kontrolle des Alters der Spieler muss automatisch anhand eines Lesers |
für elektronische Personalausweise erfolgen. | für elektronische Personalausweise erfolgen. |
Die Gemeindebehörde kann in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Karten- oder | Die Gemeindebehörde kann in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Karten- oder |
Gesellschaftsspiele - unabhängig davon, ob sie auf Apparaten angeboten | Gesellschaftsspiele - unabhängig davon, ob sie auf Apparaten angeboten |
werden oder nicht - bei denen nur ein sehr begrenzter Einsatz | werden oder nicht - bei denen nur ein sehr begrenzter Einsatz |
erforderlich ist und der Spieler oder Wetter nur einen materiellen | erforderlich ist und der Spieler oder Wetter nur einen materiellen |
Vorteil geringen Wertes erzielen kann, an eine vorherige Erlaubnis und | Vorteil geringen Wertes erzielen kann, an eine vorherige Erlaubnis und |
an nichttechnische Betriebsbedingungen knüpfen." | an nichttechnische Betriebsbedingungen knüpfen." |
3. Im heutigen Absatz 2 werden die Wörter "in Anwendung von Nr. 2 und | 3. Im heutigen Absatz 2 werden die Wörter "in Anwendung von Nr. 2 und |
3 die Bedingungen" durch die Wörter "in Anwendung der Absätze 1, 2 und | 3 die Bedingungen" durch die Wörter "in Anwendung der Absätze 1, 2 und |
3 die Bedingungen" ersetzt. | 3 die Bedingungen" ersetzt. |
Art. 4 - [...] | Art. 4 - [...] |
[Art. 4 für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 177/2021 des | [Art. 4 für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 177/2021 des |
Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 2021 (B.S. vom 14. März | Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 2021 (B.S. vom 14. März |
2022)] | 2022)] |
Art. 5 - In Artikel 10 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 5 - In Artikel 10 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "zwölf ordentlichen | Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "zwölf ordentlichen |
Mitgliedern und zwölf Stellvertretern" durch die Wörter "zwölf | Mitgliedern und zwölf Stellvertretern" durch die Wörter "zwölf |
ordentlichen Mitgliedern, von denen höchstens zwei Drittel dem | ordentlichen Mitgliedern, von denen höchstens zwei Drittel dem |
gleichen Geschlecht angehören, und zwölf Stellvertretern, von denen | gleichen Geschlecht angehören, und zwölf Stellvertretern, von denen |
höchstens zwei Drittel dem gleichen Geschlecht angehören" ersetzt. | höchstens zwei Drittel dem gleichen Geschlecht angehören" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: | 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird Nr. 3 aufgehoben und wird in Nr. 7 das Wort "zehn" | 1. In Absatz 1 wird Nr. 3 aufgehoben und wird in Nr. 7 das Wort "zehn" |
durch das Wort "sieben" ersetzt. | durch das Wort "sieben" ersetzt. |
2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"In den fünf Jahren nach Ende ihres Mandats dürfen der Präsident, die | "In den fünf Jahren nach Ende ihres Mandats dürfen der Präsident, die |
ordentlichen Mitglieder und die Stellvertreter weder eine Funktion in | ordentlichen Mitglieder und die Stellvertreter weder eine Funktion in |
einer Glücksspieleinrichtung ausüben noch eine entgeltliche oder | einer Glücksspieleinrichtung ausüben noch eine entgeltliche oder |
unentgeltliche Berater- oder Beratungstätigkeit für eine im | unentgeltliche Berater- oder Beratungstätigkeit für eine im |
Glücksspielsektor tätige natürliche oder juristische Person ausüben | Glücksspielsektor tätige natürliche oder juristische Person ausüben |
noch selbst oder über den Ehepartner oder eine Person, mit der sie | noch selbst oder über den Ehepartner oder eine Person, mit der sie |
gesetzlich zusammenwohnen, oder über einen Verwandten oder | gesetzlich zusammenwohnen, oder über einen Verwandten oder |
Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches, direktes oder | Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches, direktes oder |
indirektes Interesse welcher Art auch immer am Betrieb einer solchen | indirektes Interesse welcher Art auch immer am Betrieb einer solchen |
Einrichtung, an einer anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten | Einrichtung, an einer anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten |
lizenzpflichtigen Tätigkeit oder gegenüber einer im Glücksspielsektor | lizenzpflichtigen Tätigkeit oder gegenüber einer im Glücksspielsektor |
tätigen natürlichen oder juristischen Person haben." | tätigen natürlichen oder juristischen Person haben." |
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Das in Absatz 2 erwähnte Verbot gilt auch für die in Artikel 15 § 3 | "Das in Absatz 2 erwähnte Verbot gilt auch für die in Artikel 15 § 3 |
erwähnten Polizeibeamten bei der Kommission während der fünf Jahre | erwähnten Polizeibeamten bei der Kommission während der fünf Jahre |
nach Ende ihres Einsatzes bei der Kommission." | nach Ende ihres Einsatzes bei der Kommission." |
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/1 mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 14/1 - Die Kommission kann alle Betreffenden durch einen mit | "Art. 14/1 - Die Kommission kann alle Betreffenden durch einen mit |
Gründen versehenen Antrag um alle für die Ausübung ihrer Befugnisse | Gründen versehenen Antrag um alle für die Ausübung ihrer Befugnisse |
und für die wissenschaftliche Forschung über Spielverhalten, | und für die wissenschaftliche Forschung über Spielverhalten, |
Spielsucht und Vorbeugung sachdienlichen Informationen ersuchen. Die | Spielsucht und Vorbeugung sachdienlichen Informationen ersuchen. Die |
Kommission legt die Fristen fest, innerhalb derer die Auskünfte | Kommission legt die Fristen fest, innerhalb derer die Auskünfte |
mitgeteilt werden müssen. Der König kann die Modalitäten in Bezug auf | mitgeteilt werden müssen. Der König kann die Modalitäten in Bezug auf |
Sammlung, Speicherung und Übermittlung dieser Daten und die Kontrolle | Sammlung, Speicherung und Übermittlung dieser Daten und die Kontrolle |
ihrer Einhaltung festlegen." | ihrer Einhaltung festlegen." |
Art. 8 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 10. Januar 2010, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem | vom 10. Januar 2010, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Die Kommission kann nach Erlaubnis des für Justiz zuständigen | " § 3 - Die Kommission kann nach Erlaubnis des für Justiz zuständigen |
Ministers und des für Inneres zuständigen Ministers höchstens vier | Ministers und des für Inneres zuständigen Ministers höchstens vier |
Polizeibeamte einsetzen, die die Eigenschaft eines | Polizeibeamte einsetzen, die die Eigenschaft eines |
Gerichtspolizeioffiziers und Hilfsbeamten des Prokurators des Königs | Gerichtspolizeioffiziers und Hilfsbeamten des Prokurators des Königs |
innehaben. | innehaben. |
Sie halten als Verbindungsoffiziere den Kontakt zwischen der | Sie halten als Verbindungsoffiziere den Kontakt zwischen der |
integrierten Polizei und der Kommission und haben dabei Zugang zu | integrierten Polizei und der Kommission und haben dabei Zugang zu |
allen Informationen, über die die Kommission verfügt. Unbeschadet der | allen Informationen, über die die Kommission verfügt. Unbeschadet der |
verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Befugnisse können diese | verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Befugnisse können diese |
Polizeibeamten während der Dauer des Einsatzes alle in § 1 Absatz 4 | Polizeibeamten während der Dauer des Einsatzes alle in § 1 Absatz 4 |
erwähnten Befugnisse ausüben. | erwähnten Befugnisse ausüben. |
Das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der in Absatz 1 erwähnten | Das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der in Absatz 1 erwähnten |
Polizeibeamten ist dasselbe wie das eines Ermittlers oder | Polizeibeamten ist dasselbe wie das eines Ermittlers oder |
gegebenenfalls eines Gerichtspolizeikommissars des Zentralamts zur | gegebenenfalls eines Gerichtspolizeikommissars des Zentralamts zur |
Korruptionsbekämpfung, unabhängig davon, ob sie Personalmitglieder der | Korruptionsbekämpfung, unabhängig davon, ob sie Personalmitglieder der |
föderalen oder der lokalen Polizei sind. Die föderale Polizei oder die | föderalen oder der lokalen Polizei sind. Die föderale Polizei oder die |
Polizeizone, der der Polizeibeamte angehört, zahlt als Arbeitgeber | Polizeizone, der der Polizeibeamte angehört, zahlt als Arbeitgeber |
zunächst das Gehalt und alle etwaigen Gehaltszuschläge, Zulagen, | zunächst das Gehalt und alle etwaigen Gehaltszuschläge, Zulagen, |
Entschädigungen oder Beteiligungen, einschließlich der | Entschädigungen oder Beteiligungen, einschließlich der |
Arbeitgeberbeiträge. Diese werden aus dem in Artikel 19 § 2 erwähnten | Arbeitgeberbeiträge. Diese werden aus dem in Artikel 19 § 2 erwähnten |
Fonds erstattet. | Fonds erstattet. |
Die Modalitäten in Bezug auf den Einsatz von Polizeibeamten, | Die Modalitäten in Bezug auf den Einsatz von Polizeibeamten, |
insbesondere gewünschtes Profil, Auswahl, Inhalt ihrer Aufgaben und | insbesondere gewünschtes Profil, Auswahl, Inhalt ihrer Aufgaben und |
Arbeitsweise, werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und | Arbeitsweise, werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und |
der föderalen Polizei festgelegt." | der föderalen Polizei festgelegt." |
Art. 9 - In Artikel 15/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 9 - In Artikel 15/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "kann die Kommission | Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "kann die Kommission |
Artikel 15/3 anwenden" durch die Wörter "wendet die Kommission Artikel | Artikel 15/3 anwenden" durch die Wörter "wendet die Kommission Artikel |
15/3 an" ersetzt. | 15/3 an" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 15/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 15/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: | vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 15/2 - § 1 - Die Kommission spricht durch einen mit Gründen | "Art. 15/2 - § 1 - Die Kommission spricht durch einen mit Gründen |
versehenen Beschluss natürlichen oder juristischen Personen gegenüber, | versehenen Beschluss natürlichen oder juristischen Personen gegenüber, |
die gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse verstoßen, | die gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse verstoßen, |
Mahnungen aus, setzt die Lizenz für einen bestimmten Zeitraum aus oder | Mahnungen aus, setzt die Lizenz für einen bestimmten Zeitraum aus oder |
entzieht sie und verbietet vorläufig beziehungsweise endgültig das | entzieht sie und verbietet vorläufig beziehungsweise endgültig das |
Betreiben eines oder mehrerer Glücksspiele. | Betreiben eines oder mehrerer Glücksspiele. |
§ 2 - Die Gemeinde setzt die Kommission per Post oder auf | § 2 - Die Gemeinde setzt die Kommission per Post oder auf |
elektronischem Weg davon in Kenntnis, wenn gegen einen Inhaber einer | elektronischem Weg davon in Kenntnis, wenn gegen einen Inhaber einer |
C-Lizenz von der Polizei ein Protokoll wegen einer der folgenden Taten | C-Lizenz von der Polizei ein Protokoll wegen einer der folgenden Taten |
erstellt worden ist: | erstellt worden ist: |
1. Störung der öffentlichen Ordnung, | 1. Störung der öffentlichen Ordnung, |
2. Verstoß gegen die am 3. April 1953 koordinierten | 2. Verstoß gegen die am 3. April 1953 koordinierten |
Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke, den | Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke, den |
Königlichen Erlass vom 4. April 1953 zur Regelung der Ausführung der | Königlichen Erlass vom 4. April 1953 zur Regelung der Ausführung der |
Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke oder das | Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke oder das |
Gesetz vom 28. Dezember 1983 über das Patent für den Ausschank | Gesetz vom 28. Dezember 1983 über das Patent für den Ausschank |
alkoholischer Getränke, | alkoholischer Getränke, |
3. Verstoß gegen vorliegendes Gesetz, begangen gegenüber einer Person | 3. Verstoß gegen vorliegendes Gesetz, begangen gegenüber einer Person |
unter achtzehn Jahren. | unter achtzehn Jahren. |
Nachdem die Kommission von der Gemeinde in Kenntnis gesetzt worden | Nachdem die Kommission von der Gemeinde in Kenntnis gesetzt worden |
ist, leitet sie ein Sanktionsverfahren ein. | ist, leitet sie ein Sanktionsverfahren ein. |
Der Beschluss der Kommission steht im Verhältnis zur Schwere des | Der Beschluss der Kommission steht im Verhältnis zur Schwere des |
Verstoßes, der ihm zugrunde liegt, und zu einem möglichen Rückfall. | Verstoßes, der ihm zugrunde liegt, und zu einem möglichen Rückfall. |
Im Rahmen des vorerwähnten Sanktionsverfahrens auf der Grundlage eines | Im Rahmen des vorerwähnten Sanktionsverfahrens auf der Grundlage eines |
Protokolls ist der Bürgermeister ermächtigt, die Glücksspielautomaten | Protokolls ist der Bürgermeister ermächtigt, die Glücksspielautomaten |
in der Glücksspieleinrichtung der Klasse III bis zum endgültigen | in der Glücksspieleinrichtung der Klasse III bis zum endgültigen |
Beschluss der Kommission versiegeln zu lassen. | Beschluss der Kommission versiegeln zu lassen. |
§ 3 - Die Gemeinde setzt die Kommission per Post oder auf | § 3 - Die Gemeinde setzt die Kommission per Post oder auf |
elektronischem Weg davon in Kenntnis, wenn gegen einen Inhaber einer | elektronischem Weg davon in Kenntnis, wenn gegen einen Inhaber einer |
F2-Lizenz gemäß Artikel 43/4 § 5 Nr. 1 von der Polizei ein Protokoll | F2-Lizenz gemäß Artikel 43/4 § 5 Nr. 1 von der Polizei ein Protokoll |
wegen einer der folgenden Taten erstellt worden ist: | wegen einer der folgenden Taten erstellt worden ist: |
1. Störung der öffentlichen Ordnung, | 1. Störung der öffentlichen Ordnung, |
2. Verstoß gegen vorliegendes Gesetz, begangen gegenüber einer Person | 2. Verstoß gegen vorliegendes Gesetz, begangen gegenüber einer Person |
unter achtzehn Jahren, | unter achtzehn Jahren, |
3. Nichteinhaltung der Bedingungen in Bezug auf die Nebentätigkeit. | 3. Nichteinhaltung der Bedingungen in Bezug auf die Nebentätigkeit. |
Nachdem die Kommission von der Gemeinde in Kenntnis gesetzt worden | Nachdem die Kommission von der Gemeinde in Kenntnis gesetzt worden |
ist, leitet sie ein Sanktionsverfahren ein. | ist, leitet sie ein Sanktionsverfahren ein. |
Der Beschluss der Kommission steht im Verhältnis zur Schwere des | Der Beschluss der Kommission steht im Verhältnis zur Schwere des |
Verstoßes, der ihm zugrunde liegt, und zu einem möglichen Rückfall. | Verstoßes, der ihm zugrunde liegt, und zu einem möglichen Rückfall. |
Im Rahmen des vorerwähnten Sanktionsverfahrens auf der Grundlage eines | Im Rahmen des vorerwähnten Sanktionsverfahrens auf der Grundlage eines |
Protokolls ist der Bürgermeister ermächtigt, die elektronischen | Protokolls ist der Bürgermeister ermächtigt, die elektronischen |
Apparate zur Annahme von Wetten bis zum endgültigen Beschluss der | Apparate zur Annahme von Wetten bis zum endgültigen Beschluss der |
Kommission versiegeln zu lassen." | Kommission versiegeln zu lassen." |
Art. 11 - Artikel 15/3 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 11 - Artikel 15/3 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Unbeschadet der in Artikel 15/2 vorgesehenen Maßnahmen erlegt | " § 1 - Unbeschadet der in Artikel 15/2 vorgesehenen Maßnahmen erlegt |
die Kommission bei Verstoß gegen die Artikel 4, 8, 26, 27, 43/1, 43/2, | die Kommission bei Verstoß gegen die Artikel 4, 8, 26, 27, 43/1, 43/2, |
43/2/1, 43/3, 43/4, 46, 54, 58, 60 und 62 und unter den in Artikel | 43/2/1, 43/3, 43/4, 46, 54, 58, 60 und 62 und unter den in Artikel |
15/1 § 1 festgelegten Bedingungen den Tätern eine administrative | 15/1 § 1 festgelegten Bedingungen den Tätern eine administrative |
Geldbuße auf." | Geldbuße auf." |
[Siehe Entscheid Nr. 36/2021 des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März | [Siehe Entscheid Nr. 36/2021 des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März |
2021 (B.S. vom 15. Juli 2021)] | 2021 (B.S. vom 15. Juli 2021)] |
Art. 12 - In Artikel 15/4 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 12 - In Artikel 15/4 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "können von der | das Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "können von der |
Kommission ergriffen werden" durch die Wörter "werden von der | Kommission ergriffen werden" durch die Wörter "werden von der |
Kommission ergriffen" ersetzt. | Kommission ergriffen" ersetzt. |
Art. 13 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 24/1 mit | Art. 13 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 24/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 24/1 - § 1 - Die Kommission trifft mindestens zweimal pro Jahr | "Art. 24/1 - § 1 - Die Kommission trifft mindestens zweimal pro Jahr |
die Expertisezentren im Bereich verhaltensbezogene Süchte, die Zentren | die Expertisezentren im Bereich verhaltensbezogene Süchte, die Zentren |
für Vorbeugung, die Expertisezentren im Bereich der | für Vorbeugung, die Expertisezentren im Bereich der |
Verschuldungsthematik sowie die Vertreter der Nutzer. Diese Treffen | Verschuldungsthematik sowie die Vertreter der Nutzer. Diese Treffen |
und die Empfehlungen werden in dem in Artikel 16 erwähnten Bericht | und die Empfehlungen werden in dem in Artikel 16 erwähnten Bericht |
festgehalten. | festgehalten. |
§ 2 - Im Rahmen ihrer Befugnisse kann die Kommission | § 2 - Im Rahmen ihrer Befugnisse kann die Kommission |
diskriminierungsfrei alle Untersuchungen und öffentlichen Anhörungen | diskriminierungsfrei alle Untersuchungen und öffentlichen Anhörungen |
organisieren, um die Ansichten und Standpunkte der Nutzer, Betreiber | organisieren, um die Ansichten und Standpunkte der Nutzer, Betreiber |
und Organisationen in den Bereichen der verhaltensbezogenen Süchte und | und Organisationen in den Bereichen der verhaltensbezogenen Süchte und |
der Verschuldungsthematik zu erfahren. | der Verschuldungsthematik zu erfahren. |
Diese Anhörungen gewährleisten, dass beim Beschlussverfahren der | Diese Anhörungen gewährleisten, dass beim Beschlussverfahren der |
Kommission die Interessen der Verbraucher und Unternehmen sowie die | Kommission die Interessen der Verbraucher und Unternehmen sowie die |
Gesundheit und das Wohlergehen der Bevölkerung angemessen | Gesundheit und das Wohlergehen der Bevölkerung angemessen |
berücksichtigt werden." | berücksichtigt werden." |
Art. 14 - In Artikel 25 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 14 - In Artikel 25 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 10. Januar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember | vom 10. Januar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember |
2016, wird eine Nummer 6/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2016, wird eine Nummer 6/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"6/2. Die F1P-Lizenz erlaubt das Organisieren von Wetten auf | "6/2. Die F1P-Lizenz erlaubt das Organisieren von Wetten auf |
Pferderennen unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden, | Pferderennen unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden, |
und unter Bedingungen, die für die F1- und gegebenenfalls F1+-Lizenzen | und unter Bedingungen, die für die F1- und gegebenenfalls F1+-Lizenzen |
festgelegt werden." | festgelegt werden." |
Art. 15 - In Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 15 - In Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird zwischen den Wörtern "F1-, F1+-, | das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird zwischen den Wörtern "F1-, F1+-, |
F2-," und den Wörtern "G1- beziehungsweise G2-" das Wort "F1P-," | F2-," und den Wörtern "G1- beziehungsweise G2-" das Wort "F1P-," |
eingefügt. | eingefügt. |
Art. 16 - In Artikel 31 Nr. 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 16 - In Artikel 31 Nr. 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen | Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen | Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" | Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 17 - In Artikel 36 Nr. 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 17 - In Artikel 36 Nr. 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen | Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen | Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" | Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 18 - In Artikel 39 desselben Gesetzes werden die Wörter "zwei | Art. 18 - In Artikel 39 desselben Gesetzes werden die Wörter "zwei |
Glücksspiele" durch die Wörter "zwei Glücksspielautomaten und zwei | Glücksspiele" durch die Wörter "zwei Glücksspielautomaten und zwei |
Glücksspielautomaten mit geringem Einsatz" ersetzt. | Glücksspielautomaten mit geringem Einsatz" ersetzt. |
Art. 19 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 19 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nach dem Satz "Wenn es sich um eine juristische Person handelt, | 1. Nach dem Satz "Wenn es sich um eine juristische Person handelt, |
muss jeder Verwalter oder Geschäftsführer die zivilen und politischen | muss jeder Verwalter oder Geschäftsführer die zivilen und politischen |
Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der | Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der |
Funktion entsprechenden Führung sein." wird folgender Satz eingefügt: | Funktion entsprechenden Führung sein." wird folgender Satz eingefügt: |
"Der Antragsteller oder, wenn es sich um eine juristische Person | "Der Antragsteller oder, wenn es sich um eine juristische Person |
handelt, jeder Verwalter beziehungsweise Geschäftsführer darf in den | handelt, jeder Verwalter beziehungsweise Geschäftsführer darf in den |
fünf Jahren vor seinem Antrag keine nachteilige Vorgeschichte in Bezug | fünf Jahren vor seinem Antrag keine nachteilige Vorgeschichte in Bezug |
auf strafbare Handlungen oder die öffentliche Ordnung aufweisen, die | auf strafbare Handlungen oder die öffentliche Ordnung aufweisen, die |
mit dem Betrieb einer Glücksspieleinrichtung unvereinbar ist. Der | mit dem Betrieb einer Glücksspieleinrichtung unvereinbar ist. Der |
König bestimmt die ausführlichen einschlägigen Kriterien." | König bestimmt die ausführlichen einschlägigen Kriterien." |
2. Die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" werden | 2. Die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" werden |
durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der | durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der |
regionalen Steuerverwaltung" ersetzt. | regionalen Steuerverwaltung" ersetzt. |
Art. 20 - Artikel 43/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 20 - Artikel 43/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird durch die Wörter ", oder in Bezug auf eine Tätigkeit, | 1. Absatz 1 wird durch die Wörter ", oder in Bezug auf eine Tätigkeit, |
bei der die Mehrheit der Teilnehmer minderjährig ist" ergänzt. | bei der die Mehrheit der Teilnehmer minderjährig ist" ergänzt. |
2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Kommission kann Wetten verbieten, wenn der reibungslose Ablauf | "Die Kommission kann Wetten verbieten, wenn der reibungslose Ablauf |
des Ereignisses nicht gewährleistet werden kann oder wenn sie der | des Ereignisses nicht gewährleistet werden kann oder wenn sie der |
Ansicht ist, dass spezifische Wettmöglichkeiten betrugsanfällig sind. | Ansicht ist, dass spezifische Wettmöglichkeiten betrugsanfällig sind. |
Die betreffenden Lizenzinhaber werden unverzüglich darüber informiert. | Die betreffenden Lizenzinhaber werden unverzüglich darüber informiert. |
In Bezug auf Wetten, die in der realen Welt abgeschlossen werden, | In Bezug auf Wetten, die in der realen Welt abgeschlossen werden, |
wählt der Spieler aus, an welchen betreffenden Lizenzinhaber er sich | wählt der Spieler aus, an welchen betreffenden Lizenzinhaber er sich |
wendet, wenn er Fragen oder Anmerkungen zu dessen Betrieb hat." | wendet, wenn er Fragen oder Anmerkungen zu dessen Betrieb hat." |
Art. 21 - Artikel 43/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 21 - Artikel 43/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. Totalisatorwetten auf Pferderennen, die im Ausland stattfinden,". | "2. Totalisatorwetten auf Pferderennen, die im Ausland stattfinden,". |
2. Paragraph 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: |
"4. Wetten zu festen oder vertraglich geregelten Quoten auf | "4. Wetten zu festen oder vertraglich geregelten Quoten auf |
Pferderennen, die im Ausland stattfinden." | Pferderennen, die im Ausland stattfinden." |
3. [...] | 3. [...] |
4. [...] | 4. [...] |
[Art. 21 einziger Absatz Nr. 3 und 4 für nichtig erklärt durch | [Art. 21 einziger Absatz Nr. 3 und 4 für nichtig erklärt durch |
Entscheid Nr. 177/2021 des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember | Entscheid Nr. 177/2021 des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember |
2021 (B.S. vom 14. März 2022)] | 2021 (B.S. vom 14. März 2022)] |
Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43/2/1 mit folgendem | Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43/2/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 43/2/1 - § 1 - Veranstalter von Wetten auf Pferderennen müssen | "Art. 43/2/1 - § 1 - Veranstalter von Wetten auf Pferderennen müssen |
über eine F1P-Lizenz verfügen, die die Kommission nur Inhabern einer | über eine F1P-Lizenz verfügen, die die Kommission nur Inhabern einer |
F1-Lizenz erteilen kann. | F1-Lizenz erteilen kann. |
Die Kommission fasst einen Beschluss über Anträge auf Erteilung einer | Die Kommission fasst einen Beschluss über Anträge auf Erteilung einer |
F1P-Lizenz innerhalb von drei Monaten nach dem Antrag. | F1P-Lizenz innerhalb von drei Monaten nach dem Antrag. |
§ 2 - Der König legt die spezifischen Bedingungen fest, die der | § 2 - Der König legt die spezifischen Bedingungen fest, die der |
Inhaber einer F1P-Lizenz für die Entgegennahme dieser Wetten einhalten | Inhaber einer F1P-Lizenz für die Entgegennahme dieser Wetten einhalten |
muss." | muss." |
Art. 23 - Artikel 43/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 23 - Artikel 43/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Das Betreiben einer ortsfesten Glücksspieleinrichtung der Klasse IV | "Das Betreiben einer ortsfesten Glücksspieleinrichtung der Klasse IV |
muss aufgrund einer vorhergehenden Vereinbarung zwischen der Gemeinde, | muss aufgrund einer vorhergehenden Vereinbarung zwischen der Gemeinde, |
in der die Einrichtung angesiedelt ist, und dem Betreiber erfolgen. | in der die Einrichtung angesiedelt ist, und dem Betreiber erfolgen. |
Die Vereinbarung bestimmt den Ort, wo die Glücksspieleinrichtung | Die Vereinbarung bestimmt den Ort, wo die Glücksspieleinrichtung |
angesiedelt ist, die Modalitäten und die Öffnungs- und Schließungstage | angesiedelt ist, die Modalitäten und die Öffnungs- und Schließungstage |
und -zeiten der Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV und die Person, | und -zeiten der Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV und die Person, |
die die Gemeindekontrolle ausübt." | die die Gemeindekontrolle ausübt." |
2. In § 2 wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem | 2. In § 2 wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Um der Kommission für Glücksspiele zu ermöglichen, die ihr durch | "Um der Kommission für Glücksspiele zu ermöglichen, die ihr durch |
vorliegendes Gesetz zugewiesenen Aufgaben auszuüben, befinden sich die | vorliegendes Gesetz zugewiesenen Aufgaben auszuüben, befinden sich die |
mit dem Betrieb der in Absatz 3 dritter Gedankenstrich erwähnten | mit dem Betrieb der in Absatz 3 dritter Gedankenstrich erwähnten |
Glücksspielautomaten verbundenen Daten in einer dauerhaften | Glücksspielautomaten verbundenen Daten in einer dauerhaften |
Einrichtung auf belgischem Staatsgebiet." | Einrichtung auf belgischem Staatsgebiet." |
3. Paragraph 5 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 5 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. Wetten auf Sportereignisse und Pferderennen als Nebentätigkeit von | "1. Wetten auf Sportereignisse und Pferderennen als Nebentätigkeit von |
Zeitungshändlern, ob natürliche oder juristische Personen, die als | Zeitungshändlern, ob natürliche oder juristische Personen, die als |
Handelsunternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen | Handelsunternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen |
eingetragen sind, sofern die Wetten nicht an Orten entgegengenommen | eingetragen sind, sofern die Wetten nicht an Orten entgegengenommen |
werden, an denen alkoholische Getränke für den Verzehr vor Ort | werden, an denen alkoholische Getränke für den Verzehr vor Ort |
verkauft werden. | verkauft werden. |
Der König legt die spezifischen Bedingungen fest, denen die | Der König legt die spezifischen Bedingungen fest, denen die |
Zeitungshändler für die Entgegennahme dieser Wetten genügen müssen. | Zeitungshändler für die Entgegennahme dieser Wetten genügen müssen. |
Sie müssen über eine F2-Lizenz verfügen,". | Sie müssen über eine F2-Lizenz verfügen,". |
Art. 24 - Artikel 43/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 24 - Artikel 43/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen | 1. In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen | Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen |
Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" ersetzt. | Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" ersetzt. |
2. Absatz 1 wird durch Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Absatz 1 wird durch Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"5. dafür sorgen, dass die Glücksspieleinrichtung der Klasse IV nicht | "5. dafür sorgen, dass die Glücksspieleinrichtung der Klasse IV nicht |
in der Nähe von Unterrichtsanstalten, Krankenhäusern und Orten, die | in der Nähe von Unterrichtsanstalten, Krankenhäusern und Orten, die |
von Jugendlichen besucht werden, angesiedelt wird, vorbehaltlich einer | von Jugendlichen besucht werden, angesiedelt wird, vorbehaltlich einer |
mit Gründen versehenen Abweichung der Gemeinde, | mit Gründen versehenen Abweichung der Gemeinde, |
6. die Vereinbarung vorlegen, die zwischen der Glücksspieleinrichtung | 6. die Vereinbarung vorlegen, die zwischen der Glücksspieleinrichtung |
der Klasse IV und der Gemeinde, in der die Einrichtung angesiedelt | der Klasse IV und der Gemeinde, in der die Einrichtung angesiedelt |
wird, geschlossen worden ist unter der Bedingung, dass die | wird, geschlossen worden ist unter der Bedingung, dass die |
erforderliche F2-Lizenz erteilt wird." | erforderliche F2-Lizenz erteilt wird." |
3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 5 und 6 finden keine Anwendung auf | "Die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 5 und 6 finden keine Anwendung auf |
Antragsteller von F2-Lizenzen für die Entgegennahme von Wetten | Antragsteller von F2-Lizenzen für die Entgegennahme von Wetten |
außerhalb einer in Artikel 43/4 § 5 erwähnten Glücksspieleinrichtung | außerhalb einer in Artikel 43/4 § 5 erwähnten Glücksspieleinrichtung |
der Klasse IV oder für die Entgegennahme von Wetten in einer in | der Klasse IV oder für die Entgegennahme von Wetten in einer in |
Artikel 43/4 § 2 Absatz 5 erwähnten mobilen Glücksspieleinrichtung." | Artikel 43/4 § 2 Absatz 5 erwähnten mobilen Glücksspieleinrichtung." |
Art. 25 - Artikel 43/8 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 25 - Artikel 43/8 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. Januar 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 10. Januar 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Mit Ausnahme dessen, was Spiele betrifft, die in ihrer Art den in der | "Mit Ausnahme dessen, was Spiele betrifft, die in ihrer Art den in der |
realen Welt angebotenen Spielen entsprechen, kann der König durch | realen Welt angebotenen Spielen entsprechen, kann der König durch |
einen im Ministerrat beratenen Erlass jedoch gesonderte | einen im Ministerrat beratenen Erlass jedoch gesonderte |
Betriebskriterien für zusätzliche Lizenzen im Vergleich zu den | Betriebskriterien für zusätzliche Lizenzen im Vergleich zu den |
Lizenzen bestimmen, die für den Betrieb von Glücksspielen in der | Lizenzen bestimmen, die für den Betrieb von Glücksspielen in der |
realen Welt erteilt werden." | realen Welt erteilt werden." |
Art. 26 - In Artikel 43/10 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 26 - In Artikel 43/10 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen | das Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen | Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" | Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 27 - In Artikel 50 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 27 - In Artikel 50 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen | Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen | Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" | Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" |
ersetzt. | ersetzt. |
Art. 28 - Artikel 54 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 28 - Artikel 54 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: |
1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Das Spielen an den in Artikel 43/4 § 2 Absatz 3 erwähnten | "Das Spielen an den in Artikel 43/4 § 2 Absatz 3 erwähnten |
Glücksspielautomaten in ortsfesten Glücksspieleinrichtungen der Klasse | Glücksspielautomaten in ortsfesten Glücksspieleinrichtungen der Klasse |
IV ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt." | IV ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt." |
2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Die in Artikel 117 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | "Die in Artikel 117 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes |
erwähnten Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste dürfen weder | erwähnten Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste dürfen weder |
direkt noch über eine Mittelsperson irgendeine Funktion in einer | direkt noch über eine Mittelsperson irgendeine Funktion in einer |
Glücksspieleinrichtung ausüben, keine entgeltliche oder unentgeltliche | Glücksspieleinrichtung ausüben, keine entgeltliche oder unentgeltliche |
Berater- oder Beratungstätigkeit für eine im Glücksspielsektor tätige | Berater- oder Beratungstätigkeit für eine im Glücksspielsektor tätige |
natürliche oder juristische Person ausüben und kein Interesse welcher | natürliche oder juristische Person ausüben und kein Interesse welcher |
Art auch immer am Betrieb einer solchen Einrichtung, an einer anderen | Art auch immer am Betrieb einer solchen Einrichtung, an einer anderen |
im vorliegenden Gesetz erwähnten lizenzpflichtigen Tätigkeit oder | im vorliegenden Gesetz erwähnten lizenzpflichtigen Tätigkeit oder |
gegenüber einer im Glücksspielsektor tätigen natürlichen oder | gegenüber einer im Glücksspielsektor tätigen natürlichen oder |
juristischen Person haben." | juristischen Person haben." |
Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 55/1 mit folgendem | Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 55/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 55/1 - Um der Kommission zu ermöglichen, die ihr durch | "Art. 55/1 - Um der Kommission zu ermöglichen, die ihr durch |
vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse anvertrauten Aufträge | vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse anvertrauten Aufträge |
zum Schutz der Spieler zu erfüllen, legt der König die Modalitäten | zum Schutz der Spieler zu erfüllen, legt der König die Modalitäten |
fest, nach denen die Kommission bei der Belgischen Nationalbank | fest, nach denen die Kommission bei der Belgischen Nationalbank |
nachfragen kann, ob eine Person gemäß der Datei der Zentrale für | nachfragen kann, ob eine Person gemäß der Datei der Zentrale für |
Kredite an Privatpersonen der Belgischen Nationalbank mit Zahlungen in | Kredite an Privatpersonen der Belgischen Nationalbank mit Zahlungen in |
Verzug ist." | Verzug ist." |
Art. 30 - In Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 30 - In Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. Januar 2010, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein | Gesetz vom 10. Januar 2010, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein |
Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf Werbung für | "Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf Werbung für |
Glücksspiele." | Glücksspiele." |
Art. 31 - Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 31 - Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Klassen I und II" durch die | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Klassen I und II" durch die |
Wörter "der Klassen I und II und von ortsfesten | Wörter "der Klassen I und II und von ortsfesten |
Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV" ersetzt. | Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV" ersetzt. |
2. In Absatz 6 werden die Wörter "der Klasse I oder II" durch die | 2. In Absatz 6 werden die Wörter "der Klasse I oder II" durch die |
Wörter "der Klasse I, II oder der Klasse IV für ortsfeste | Wörter "der Klasse I, II oder der Klasse IV für ortsfeste |
Glücksspieleinrichtungen" ersetzt. | Glücksspieleinrichtungen" ersetzt. |
[Siehe Entscheid Nr. 177/2021 des Verfassungsgerichtshofes vom 9. | [Siehe Entscheid Nr. 177/2021 des Verfassungsgerichtshofes vom 9. |
Dezember 2021 (B.S. vom 14. März 2022)] | Dezember 2021 (B.S. vom 14. März 2022)] |
Art. 32 - In Kapitel VII "Strafbestimmungen" desselben Gesetzes wird | Art. 32 - In Kapitel VII "Strafbestimmungen" desselben Gesetzes wird |
ein Artikel 62/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 62/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 62/1 - Jeder Verstoß gegen die in Artikel 3ter vorgeschriebenen | "Art. 62/1 - Jeder Verstoß gegen die in Artikel 3ter vorgeschriebenen |
Bedingungen wird mit einer Geldbuße von hundert bis hunderttausend EUR | Bedingungen wird mit einer Geldbuße von hundert bis hunderttausend EUR |
bestraft." | bestraft." |
Art. 33 - In Artikel 64 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 wird zwischen der | Art. 33 - In Artikel 64 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 wird zwischen der |
Zahl "43/2," und der Zahl "43/3" die Zahl "43/2/1," eingefügt. | Zahl "43/2," und der Zahl "43/3" die Zahl "43/2/1," eingefügt. |
Art. 34 - Artikel 71 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 34 - Artikel 71 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 10. Januar 2010, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem | Gesetz vom 10. Januar 2010, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"10. 0 EUR für Inhaber einer F1P-Lizenz." | "10. 0 EUR für Inhaber einer F1P-Lizenz." |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2002 | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2002 |
zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie | zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie |
Art. 35 - In das Gesetz vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der | Art. 35 - In das Gesetz vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der |
Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie wird ein Artikel 37/1 mit | Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie wird ein Artikel 37/1 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 37/1 - Die Teilnahme an den von der Nationallotterie | "Art. 37/1 - Die Teilnahme an den von der Nationallotterie |
organisierten öffentlichen Lotterien ist Minderjährigen untersagt. | organisierten öffentlichen Lotterien ist Minderjährigen untersagt. |
Die Alterskontrolle an Automaten, die von der Nationallotterie | Die Alterskontrolle an Automaten, die von der Nationallotterie |
betrieben werden, erfolgt auf der Grundlage der e-ID oder einer | betrieben werden, erfolgt auf der Grundlage der e-ID oder einer |
anderen Technologie, durch die diese Kontrolle durchgeführt werden | anderen Technologie, durch die diese Kontrolle durchgeführt werden |
kann und die ein gleiches Niveau hinsichtlich der Sicherheitsgarantie | kann und die ein gleiches Niveau hinsichtlich der Sicherheitsgarantie |
bietet. | bietet. |
Mit den vorerwähnten Automaten sind individuelle physische Apparate | Mit den vorerwähnten Automaten sind individuelle physische Apparate |
gemeint, die gegen Bezahlung und ohne das Eingreifen eines Verkäufers | gemeint, die gegen Bezahlung und ohne das Eingreifen eines Verkäufers |
öffentliche Lotteriespiele ausgeben." | öffentliche Lotteriespiele ausgeben." |
KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung |
Art. 36 - In Abweichung von den Artikeln 23 Absatz 1 Nr. 1 und 24 | Art. 36 - In Abweichung von den Artikeln 23 Absatz 1 Nr. 1 und 24 |
dürfen Inhaber einer F1- und F2-Lizenz, die zum Zeitpunkt des | dürfen Inhaber einer F1- und F2-Lizenz, die zum Zeitpunkt des |
Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes über eine von der Kommission | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes über eine von der Kommission |
für Glücksspiele erteilte Lizenz verfügen, ihre Tätigkeiten unter | für Glücksspiele erteilte Lizenz verfügen, ihre Tätigkeiten unter |
denselben Bedingungen fortsetzen. | denselben Bedingungen fortsetzen. |
Die in den Artikeln 23 Absatz 1 Nr. 1 und 24 erwähnten Bedingungen | Die in den Artikeln 23 Absatz 1 Nr. 1 und 24 erwähnten Bedingungen |
gelten für Anträge auf eine Lizenz und Anträge auf Erneuerung einer | gelten für Anträge auf eine Lizenz und Anträge auf Erneuerung einer |
Lizenz, die frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden | Lizenz, die frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes gestellt werden. | Gesetzes gestellt werden. |
KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
Art. 37 - Die Artikel 3, 14, 21, 22, 23 und 34 treten am ersten Tag | Art. 37 - Die Artikel 3, 14, 21, 22, 23 und 34 treten am ersten Tag |
des dritten Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung im Belgischen | des dritten Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung im Belgischen |
Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 35 fest. | Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 35 fest. |