← Terug naar "Wet tot wijziging van de wet van 7 mei 1999 op de kansspelen, de weddenschappen, de kansspelinrichtingen en de bescherming van de spelers, en tot invoeging van artikel 37/1 in de wet van 19 april 2002 tot rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij. - Officieuze coördinatie in het Duits"
| Wet tot wijziging van de wet van 7 mei 1999 op de kansspelen, de weddenschappen, de kansspelinrichtingen en de bescherming van de spelers, en tot invoeging van artikel 37/1 in de wet van 19 april 2002 tot rationalisering van de werking en het beheer van de Nationale Loterij. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi modifiant la loi du 7 mai 1999 sur les jeux de hasard, les paris, les établissements de jeux de hasard et la protection des joueurs, et insérant l'article 37/1 dans la loi du 19 avril 2002 relative à la rationalisation du fonctionnement et de la gestion de la Loterie Nationale. - Coordination officieuse en langue allemande |
|---|---|
| 7 MEI 2019. - Wet tot wijziging van de wet van 7 mei 1999 op de | 7 MAI 2019. - Loi modifiant la loi du 7 mai 1999 sur les jeux de |
| kansspelen, de weddenschappen, de kansspelinrichtingen en de | hasard, les paris, les établissements de jeux de hasard et la |
| bescherming van de spelers, en tot invoeging van artikel 37/1 in de | protection des joueurs, et insérant l'article 37/1 dans la loi du 19 |
| wet van 19 april 2002 tot rationalisering van de werking en het beheer | avril 2002 relative à la rationalisation du fonctionnement et de la |
| van de Nationale Loterij. - Officieuze coördinatie in het Duits | gestion de la Loterie Nationale. - Coordination officieuse en langue allemande |
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
| de wet van 7 mei 2019 tot wijziging van de wet van 7 mei 1999 op de | allemande de la loi du 7 mai 2019 modifiant la loi du 7 mai 1999 sur |
| kansspelen, de weddenschappen, de kansspelinrichtingen en de | les jeux de hasard, les paris, les établissements de jeux de hasard et |
| bescherming van de spelers, en tot invoeging van artikel 37/1 in de | la protection des joueurs, et insérant l'article 37/1 dans la loi du |
| wet van 19 april 2002 tot rationalisering van de werking en het beheer | 19 avril 2002 relative à la rationalisation du fonctionnement et de la |
| van de Nationale Loterij (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2019), zoals | gestion de la Loterie Nationale (Moniteur belge du 15 mai 2019), telle |
| ze achtereenvolgens werd gewijzigd bij: | qu'elle a été modifiée successivement par : |
| - het arrest nr. 36/2021 van het Grondwettelijk Hof van 4 maart 2021 | - l'arrêt n° 36/2021 de la Cour constitutionnelle du 4 mars 2021 |
| (Belgisch Staatsblad van 15 juli 2021); | (Moniteur belge du 15 juillet 2021); |
| - het arrest nr. 177/2021 van het Grondwettelijk Hof van 9 december | - l'arrêt n° 177/2021 de la Cour constitutionnelle du 9 décembre 2021 |
| 2021 (Belgisch Staatsblad van 14 maart 2022). | (Moniteur belge du 14 mars 2022). |
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
| dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
| 7. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über | 7. MAI 2019 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über |
| die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den | die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den |
| Schutz der Spieler und zur Einfügung von Artikel 37/1 in das Gesetz | Schutz der Spieler und zur Einfügung von Artikel 37/1 in das Gesetz |
| vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der | vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der |
| Nationallotterie | Nationallotterie |
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die |
| Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz | Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz |
| der Spieler | der Spieler |
| Art. 2 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die | Art. 2 - In Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die |
| Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz | Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz |
| der Spieler, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird | der Spieler, abgeändert durch das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird |
| eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | eine Nummer 11 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "11. Glücksspielautomat mit geringem Einsatz: Apparat, auf dem | "11. Glücksspielautomat mit geringem Einsatz: Apparat, auf dem |
| Glücksspiele betrieben werden, wobei mit dem Glücksspiel weniger | Glücksspiele betrieben werden, wobei mit dem Glücksspiel weniger |
| gespielt werden kann als auf anderen Apparaten in | gespielt werden kann als auf anderen Apparaten in |
| Glücksspieleinrichtungen der Klasse III, so dass die gesamten Einsätze | Glücksspieleinrichtungen der Klasse III, so dass die gesamten Einsätze |
| zu einem geringeren durchschnittlichen Verlust pro Stunde führen als | zu einem geringeren durchschnittlichen Verlust pro Stunde führen als |
| der in Artikel 8 Absatz 3 erwähnte Betrag pro Stunde und die Einsätze | der in Artikel 8 Absatz 3 erwähnte Betrag pro Stunde und die Einsätze |
| pro Spiel den Wert der höchsten im Umlauf befindlichen Münze nicht | pro Spiel den Wert der höchsten im Umlauf befindlichen Münze nicht |
| überschreiten dürfen. | überschreiten dürfen. |
| Der König legt die Höhe der in Absatz 1 Nr. 11 erwähnten Einsätze | Der König legt die Höhe der in Absatz 1 Nr. 11 erwähnten Einsätze |
| fest." | fest." |
| Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom | Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom |
| 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: | 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "Klassen I und II stattfinden" | 1. In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter "Klassen I und II stattfinden" |
| durch die Wörter "Klassen I und II stattfinden, mit Ausnahme von | durch die Wörter "Klassen I und II stattfinden, mit Ausnahme von |
| Karten- oder Gesellschaftsspielen, die in Glücksspieleinrichtungen der | Karten- oder Gesellschaftsspielen, die in Glücksspieleinrichtungen der |
| Klasse III, in denen ein Apparat gebraucht wird, stattfinden" ersetzt. | Klasse III, in denen ein Apparat gebraucht wird, stattfinden" ersetzt. |
| 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 werden zwei Absätze mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "In Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Karten- oder Gesellschaftsspiele, die auf | "In Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Karten- oder Gesellschaftsspiele, die auf |
| Apparaten angeboten werden, sind Minderjährigen untersagt und dürfen | Apparaten angeboten werden, sind Minderjährigen untersagt und dürfen |
| nur mit Apparaten gespielt werden, die von der Kommission für | nur mit Apparaten gespielt werden, die von der Kommission für |
| Glücksspiele für diesen Zweck ausdrücklich zugelassen worden sind. Die | Glücksspiele für diesen Zweck ausdrücklich zugelassen worden sind. Die |
| Kontrolle des Alters der Spieler muss automatisch anhand eines Lesers | Kontrolle des Alters der Spieler muss automatisch anhand eines Lesers |
| für elektronische Personalausweise erfolgen. | für elektronische Personalausweise erfolgen. |
| Die Gemeindebehörde kann in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Karten- oder | Die Gemeindebehörde kann in Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Karten- oder |
| Gesellschaftsspiele - unabhängig davon, ob sie auf Apparaten angeboten | Gesellschaftsspiele - unabhängig davon, ob sie auf Apparaten angeboten |
| werden oder nicht - bei denen nur ein sehr begrenzter Einsatz | werden oder nicht - bei denen nur ein sehr begrenzter Einsatz |
| erforderlich ist und der Spieler oder Wetter nur einen materiellen | erforderlich ist und der Spieler oder Wetter nur einen materiellen |
| Vorteil geringen Wertes erzielen kann, an eine vorherige Erlaubnis und | Vorteil geringen Wertes erzielen kann, an eine vorherige Erlaubnis und |
| an nichttechnische Betriebsbedingungen knüpfen." | an nichttechnische Betriebsbedingungen knüpfen." |
| 3. Im heutigen Absatz 2 werden die Wörter "in Anwendung von Nr. 2 und | 3. Im heutigen Absatz 2 werden die Wörter "in Anwendung von Nr. 2 und |
| 3 die Bedingungen" durch die Wörter "in Anwendung der Absätze 1, 2 und | 3 die Bedingungen" durch die Wörter "in Anwendung der Absätze 1, 2 und |
| 3 die Bedingungen" ersetzt. | 3 die Bedingungen" ersetzt. |
| Art. 4 - [...] | Art. 4 - [...] |
| [Art. 4 für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 177/2021 des | [Art. 4 für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 177/2021 des |
| Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 2021 (B.S. vom 14. März | Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember 2021 (B.S. vom 14. März |
| 2022)] | 2022)] |
| Art. 5 - In Artikel 10 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 5 - In Artikel 10 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
| Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "zwölf ordentlichen | Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "zwölf ordentlichen |
| Mitgliedern und zwölf Stellvertretern" durch die Wörter "zwölf | Mitgliedern und zwölf Stellvertretern" durch die Wörter "zwölf |
| ordentlichen Mitgliedern, von denen höchstens zwei Drittel dem | ordentlichen Mitgliedern, von denen höchstens zwei Drittel dem |
| gleichen Geschlecht angehören, und zwölf Stellvertretern, von denen | gleichen Geschlecht angehören, und zwölf Stellvertretern, von denen |
| höchstens zwei Drittel dem gleichen Geschlecht angehören" ersetzt. | höchstens zwei Drittel dem gleichen Geschlecht angehören" ersetzt. |
| Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 6 - Artikel 11 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
| 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: | 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 wird Nr. 3 aufgehoben und wird in Nr. 7 das Wort "zehn" | 1. In Absatz 1 wird Nr. 3 aufgehoben und wird in Nr. 7 das Wort "zehn" |
| durch das Wort "sieben" ersetzt. | durch das Wort "sieben" ersetzt. |
| 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "In den fünf Jahren nach Ende ihres Mandats dürfen der Präsident, die | "In den fünf Jahren nach Ende ihres Mandats dürfen der Präsident, die |
| ordentlichen Mitglieder und die Stellvertreter weder eine Funktion in | ordentlichen Mitglieder und die Stellvertreter weder eine Funktion in |
| einer Glücksspieleinrichtung ausüben noch eine entgeltliche oder | einer Glücksspieleinrichtung ausüben noch eine entgeltliche oder |
| unentgeltliche Berater- oder Beratungstätigkeit für eine im | unentgeltliche Berater- oder Beratungstätigkeit für eine im |
| Glücksspielsektor tätige natürliche oder juristische Person ausüben | Glücksspielsektor tätige natürliche oder juristische Person ausüben |
| noch selbst oder über den Ehepartner oder eine Person, mit der sie | noch selbst oder über den Ehepartner oder eine Person, mit der sie |
| gesetzlich zusammenwohnen, oder über einen Verwandten oder | gesetzlich zusammenwohnen, oder über einen Verwandten oder |
| Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches, direktes oder | Verschwägerten bis zum vierten Grad ein persönliches, direktes oder |
| indirektes Interesse welcher Art auch immer am Betrieb einer solchen | indirektes Interesse welcher Art auch immer am Betrieb einer solchen |
| Einrichtung, an einer anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten | Einrichtung, an einer anderen im vorliegenden Gesetz erwähnten |
| lizenzpflichtigen Tätigkeit oder gegenüber einer im Glücksspielsektor | lizenzpflichtigen Tätigkeit oder gegenüber einer im Glücksspielsektor |
| tätigen natürlichen oder juristischen Person haben." | tätigen natürlichen oder juristischen Person haben." |
| 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Das in Absatz 2 erwähnte Verbot gilt auch für die in Artikel 15 § 3 | "Das in Absatz 2 erwähnte Verbot gilt auch für die in Artikel 15 § 3 |
| erwähnten Polizeibeamten bei der Kommission während der fünf Jahre | erwähnten Polizeibeamten bei der Kommission während der fünf Jahre |
| nach Ende ihres Einsatzes bei der Kommission." | nach Ende ihres Einsatzes bei der Kommission." |
| Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/1 mit folgendem | Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 14/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 14/1 - Die Kommission kann alle Betreffenden durch einen mit | "Art. 14/1 - Die Kommission kann alle Betreffenden durch einen mit |
| Gründen versehenen Antrag um alle für die Ausübung ihrer Befugnisse | Gründen versehenen Antrag um alle für die Ausübung ihrer Befugnisse |
| und für die wissenschaftliche Forschung über Spielverhalten, | und für die wissenschaftliche Forschung über Spielverhalten, |
| Spielsucht und Vorbeugung sachdienlichen Informationen ersuchen. Die | Spielsucht und Vorbeugung sachdienlichen Informationen ersuchen. Die |
| Kommission legt die Fristen fest, innerhalb derer die Auskünfte | Kommission legt die Fristen fest, innerhalb derer die Auskünfte |
| mitgeteilt werden müssen. Der König kann die Modalitäten in Bezug auf | mitgeteilt werden müssen. Der König kann die Modalitäten in Bezug auf |
| Sammlung, Speicherung und Übermittlung dieser Daten und die Kontrolle | Sammlung, Speicherung und Übermittlung dieser Daten und die Kontrolle |
| ihrer Einhaltung festlegen." | ihrer Einhaltung festlegen." |
| Art. 8 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 8 - Artikel 15 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 10. Januar 2010, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem | vom 10. Januar 2010, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| " § 3 - Die Kommission kann nach Erlaubnis des für Justiz zuständigen | " § 3 - Die Kommission kann nach Erlaubnis des für Justiz zuständigen |
| Ministers und des für Inneres zuständigen Ministers höchstens vier | Ministers und des für Inneres zuständigen Ministers höchstens vier |
| Polizeibeamte einsetzen, die die Eigenschaft eines | Polizeibeamte einsetzen, die die Eigenschaft eines |
| Gerichtspolizeioffiziers und Hilfsbeamten des Prokurators des Königs | Gerichtspolizeioffiziers und Hilfsbeamten des Prokurators des Königs |
| innehaben. | innehaben. |
| Sie halten als Verbindungsoffiziere den Kontakt zwischen der | Sie halten als Verbindungsoffiziere den Kontakt zwischen der |
| integrierten Polizei und der Kommission und haben dabei Zugang zu | integrierten Polizei und der Kommission und haben dabei Zugang zu |
| allen Informationen, über die die Kommission verfügt. Unbeschadet der | allen Informationen, über die die Kommission verfügt. Unbeschadet der |
| verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Befugnisse können diese | verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Befugnisse können diese |
| Polizeibeamten während der Dauer des Einsatzes alle in § 1 Absatz 4 | Polizeibeamten während der Dauer des Einsatzes alle in § 1 Absatz 4 |
| erwähnten Befugnisse ausüben. | erwähnten Befugnisse ausüben. |
| Das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der in Absatz 1 erwähnten | Das Verwaltungs- und Besoldungsstatut der in Absatz 1 erwähnten |
| Polizeibeamten ist dasselbe wie das eines Ermittlers oder | Polizeibeamten ist dasselbe wie das eines Ermittlers oder |
| gegebenenfalls eines Gerichtspolizeikommissars des Zentralamts zur | gegebenenfalls eines Gerichtspolizeikommissars des Zentralamts zur |
| Korruptionsbekämpfung, unabhängig davon, ob sie Personalmitglieder der | Korruptionsbekämpfung, unabhängig davon, ob sie Personalmitglieder der |
| föderalen oder der lokalen Polizei sind. Die föderale Polizei oder die | föderalen oder der lokalen Polizei sind. Die föderale Polizei oder die |
| Polizeizone, der der Polizeibeamte angehört, zahlt als Arbeitgeber | Polizeizone, der der Polizeibeamte angehört, zahlt als Arbeitgeber |
| zunächst das Gehalt und alle etwaigen Gehaltszuschläge, Zulagen, | zunächst das Gehalt und alle etwaigen Gehaltszuschläge, Zulagen, |
| Entschädigungen oder Beteiligungen, einschließlich der | Entschädigungen oder Beteiligungen, einschließlich der |
| Arbeitgeberbeiträge. Diese werden aus dem in Artikel 19 § 2 erwähnten | Arbeitgeberbeiträge. Diese werden aus dem in Artikel 19 § 2 erwähnten |
| Fonds erstattet. | Fonds erstattet. |
| Die Modalitäten in Bezug auf den Einsatz von Polizeibeamten, | Die Modalitäten in Bezug auf den Einsatz von Polizeibeamten, |
| insbesondere gewünschtes Profil, Auswahl, Inhalt ihrer Aufgaben und | insbesondere gewünschtes Profil, Auswahl, Inhalt ihrer Aufgaben und |
| Arbeitsweise, werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und | Arbeitsweise, werden in einer Vereinbarung zwischen der Kommission und |
| der föderalen Polizei festgelegt." | der föderalen Polizei festgelegt." |
| Art. 9 - In Artikel 15/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 9 - In Artikel 15/1 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "kann die Kommission | Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "kann die Kommission |
| Artikel 15/3 anwenden" durch die Wörter "wendet die Kommission Artikel | Artikel 15/3 anwenden" durch die Wörter "wendet die Kommission Artikel |
| 15/3 an" ersetzt. | 15/3 an" ersetzt. |
| Art. 10 - Artikel 15/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 15/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: | vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 15/2 - § 1 - Die Kommission spricht durch einen mit Gründen | "Art. 15/2 - § 1 - Die Kommission spricht durch einen mit Gründen |
| versehenen Beschluss natürlichen oder juristischen Personen gegenüber, | versehenen Beschluss natürlichen oder juristischen Personen gegenüber, |
| die gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse verstoßen, | die gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse verstoßen, |
| Mahnungen aus, setzt die Lizenz für einen bestimmten Zeitraum aus oder | Mahnungen aus, setzt die Lizenz für einen bestimmten Zeitraum aus oder |
| entzieht sie und verbietet vorläufig beziehungsweise endgültig das | entzieht sie und verbietet vorläufig beziehungsweise endgültig das |
| Betreiben eines oder mehrerer Glücksspiele. | Betreiben eines oder mehrerer Glücksspiele. |
| § 2 - Die Gemeinde setzt die Kommission per Post oder auf | § 2 - Die Gemeinde setzt die Kommission per Post oder auf |
| elektronischem Weg davon in Kenntnis, wenn gegen einen Inhaber einer | elektronischem Weg davon in Kenntnis, wenn gegen einen Inhaber einer |
| C-Lizenz von der Polizei ein Protokoll wegen einer der folgenden Taten | C-Lizenz von der Polizei ein Protokoll wegen einer der folgenden Taten |
| erstellt worden ist: | erstellt worden ist: |
| 1. Störung der öffentlichen Ordnung, | 1. Störung der öffentlichen Ordnung, |
| 2. Verstoß gegen die am 3. April 1953 koordinierten | 2. Verstoß gegen die am 3. April 1953 koordinierten |
| Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke, den | Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke, den |
| Königlichen Erlass vom 4. April 1953 zur Regelung der Ausführung der | Königlichen Erlass vom 4. April 1953 zur Regelung der Ausführung der |
| Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke oder das | Gesetzesbestimmungen über den Ausschank gegorener Getränke oder das |
| Gesetz vom 28. Dezember 1983 über das Patent für den Ausschank | Gesetz vom 28. Dezember 1983 über das Patent für den Ausschank |
| alkoholischer Getränke, | alkoholischer Getränke, |
| 3. Verstoß gegen vorliegendes Gesetz, begangen gegenüber einer Person | 3. Verstoß gegen vorliegendes Gesetz, begangen gegenüber einer Person |
| unter achtzehn Jahren. | unter achtzehn Jahren. |
| Nachdem die Kommission von der Gemeinde in Kenntnis gesetzt worden | Nachdem die Kommission von der Gemeinde in Kenntnis gesetzt worden |
| ist, leitet sie ein Sanktionsverfahren ein. | ist, leitet sie ein Sanktionsverfahren ein. |
| Der Beschluss der Kommission steht im Verhältnis zur Schwere des | Der Beschluss der Kommission steht im Verhältnis zur Schwere des |
| Verstoßes, der ihm zugrunde liegt, und zu einem möglichen Rückfall. | Verstoßes, der ihm zugrunde liegt, und zu einem möglichen Rückfall. |
| Im Rahmen des vorerwähnten Sanktionsverfahrens auf der Grundlage eines | Im Rahmen des vorerwähnten Sanktionsverfahrens auf der Grundlage eines |
| Protokolls ist der Bürgermeister ermächtigt, die Glücksspielautomaten | Protokolls ist der Bürgermeister ermächtigt, die Glücksspielautomaten |
| in der Glücksspieleinrichtung der Klasse III bis zum endgültigen | in der Glücksspieleinrichtung der Klasse III bis zum endgültigen |
| Beschluss der Kommission versiegeln zu lassen. | Beschluss der Kommission versiegeln zu lassen. |
| § 3 - Die Gemeinde setzt die Kommission per Post oder auf | § 3 - Die Gemeinde setzt die Kommission per Post oder auf |
| elektronischem Weg davon in Kenntnis, wenn gegen einen Inhaber einer | elektronischem Weg davon in Kenntnis, wenn gegen einen Inhaber einer |
| F2-Lizenz gemäß Artikel 43/4 § 5 Nr. 1 von der Polizei ein Protokoll | F2-Lizenz gemäß Artikel 43/4 § 5 Nr. 1 von der Polizei ein Protokoll |
| wegen einer der folgenden Taten erstellt worden ist: | wegen einer der folgenden Taten erstellt worden ist: |
| 1. Störung der öffentlichen Ordnung, | 1. Störung der öffentlichen Ordnung, |
| 2. Verstoß gegen vorliegendes Gesetz, begangen gegenüber einer Person | 2. Verstoß gegen vorliegendes Gesetz, begangen gegenüber einer Person |
| unter achtzehn Jahren, | unter achtzehn Jahren, |
| 3. Nichteinhaltung der Bedingungen in Bezug auf die Nebentätigkeit. | 3. Nichteinhaltung der Bedingungen in Bezug auf die Nebentätigkeit. |
| Nachdem die Kommission von der Gemeinde in Kenntnis gesetzt worden | Nachdem die Kommission von der Gemeinde in Kenntnis gesetzt worden |
| ist, leitet sie ein Sanktionsverfahren ein. | ist, leitet sie ein Sanktionsverfahren ein. |
| Der Beschluss der Kommission steht im Verhältnis zur Schwere des | Der Beschluss der Kommission steht im Verhältnis zur Schwere des |
| Verstoßes, der ihm zugrunde liegt, und zu einem möglichen Rückfall. | Verstoßes, der ihm zugrunde liegt, und zu einem möglichen Rückfall. |
| Im Rahmen des vorerwähnten Sanktionsverfahrens auf der Grundlage eines | Im Rahmen des vorerwähnten Sanktionsverfahrens auf der Grundlage eines |
| Protokolls ist der Bürgermeister ermächtigt, die elektronischen | Protokolls ist der Bürgermeister ermächtigt, die elektronischen |
| Apparate zur Annahme von Wetten bis zum endgültigen Beschluss der | Apparate zur Annahme von Wetten bis zum endgültigen Beschluss der |
| Kommission versiegeln zu lassen." | Kommission versiegeln zu lassen." |
| Art. 11 - Artikel 15/3 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 11 - Artikel 15/3 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 10. Januar 2010, wird wie folgt ersetzt: |
| " § 1 - Unbeschadet der in Artikel 15/2 vorgesehenen Maßnahmen erlegt | " § 1 - Unbeschadet der in Artikel 15/2 vorgesehenen Maßnahmen erlegt |
| die Kommission bei Verstoß gegen die Artikel 4, 8, 26, 27, 43/1, 43/2, | die Kommission bei Verstoß gegen die Artikel 4, 8, 26, 27, 43/1, 43/2, |
| 43/2/1, 43/3, 43/4, 46, 54, 58, 60 und 62 und unter den in Artikel | 43/2/1, 43/3, 43/4, 46, 54, 58, 60 und 62 und unter den in Artikel |
| 15/1 § 1 festgelegten Bedingungen den Tätern eine administrative | 15/1 § 1 festgelegten Bedingungen den Tätern eine administrative |
| Geldbuße auf." | Geldbuße auf." |
| [Siehe Entscheid Nr. 36/2021 des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März | [Siehe Entscheid Nr. 36/2021 des Verfassungsgerichtshofes vom 4. März |
| 2021 (B.S. vom 15. Juli 2021)] | 2021 (B.S. vom 15. Juli 2021)] |
| Art. 12 - In Artikel 15/4 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 12 - In Artikel 15/4 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "können von der | das Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "können von der |
| Kommission ergriffen werden" durch die Wörter "werden von der | Kommission ergriffen werden" durch die Wörter "werden von der |
| Kommission ergriffen" ersetzt. | Kommission ergriffen" ersetzt. |
| Art. 13 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 24/1 mit | Art. 13 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird ein Artikel 24/1 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 24/1 - § 1 - Die Kommission trifft mindestens zweimal pro Jahr | "Art. 24/1 - § 1 - Die Kommission trifft mindestens zweimal pro Jahr |
| die Expertisezentren im Bereich verhaltensbezogene Süchte, die Zentren | die Expertisezentren im Bereich verhaltensbezogene Süchte, die Zentren |
| für Vorbeugung, die Expertisezentren im Bereich der | für Vorbeugung, die Expertisezentren im Bereich der |
| Verschuldungsthematik sowie die Vertreter der Nutzer. Diese Treffen | Verschuldungsthematik sowie die Vertreter der Nutzer. Diese Treffen |
| und die Empfehlungen werden in dem in Artikel 16 erwähnten Bericht | und die Empfehlungen werden in dem in Artikel 16 erwähnten Bericht |
| festgehalten. | festgehalten. |
| § 2 - Im Rahmen ihrer Befugnisse kann die Kommission | § 2 - Im Rahmen ihrer Befugnisse kann die Kommission |
| diskriminierungsfrei alle Untersuchungen und öffentlichen Anhörungen | diskriminierungsfrei alle Untersuchungen und öffentlichen Anhörungen |
| organisieren, um die Ansichten und Standpunkte der Nutzer, Betreiber | organisieren, um die Ansichten und Standpunkte der Nutzer, Betreiber |
| und Organisationen in den Bereichen der verhaltensbezogenen Süchte und | und Organisationen in den Bereichen der verhaltensbezogenen Süchte und |
| der Verschuldungsthematik zu erfahren. | der Verschuldungsthematik zu erfahren. |
| Diese Anhörungen gewährleisten, dass beim Beschlussverfahren der | Diese Anhörungen gewährleisten, dass beim Beschlussverfahren der |
| Kommission die Interessen der Verbraucher und Unternehmen sowie die | Kommission die Interessen der Verbraucher und Unternehmen sowie die |
| Gesundheit und das Wohlergehen der Bevölkerung angemessen | Gesundheit und das Wohlergehen der Bevölkerung angemessen |
| berücksichtigt werden." | berücksichtigt werden." |
| Art. 14 - In Artikel 25 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 14 - In Artikel 25 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
| vom 10. Januar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember | vom 10. Januar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Dezember |
| 2016, wird eine Nummer 6/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2016, wird eine Nummer 6/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "6/2. Die F1P-Lizenz erlaubt das Organisieren von Wetten auf | "6/2. Die F1P-Lizenz erlaubt das Organisieren von Wetten auf |
| Pferderennen unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden, | Pferderennen unter Bedingungen, die in der Lizenz festgelegt werden, |
| und unter Bedingungen, die für die F1- und gegebenenfalls F1+-Lizenzen | und unter Bedingungen, die für die F1- und gegebenenfalls F1+-Lizenzen |
| festgelegt werden." | festgelegt werden." |
| Art. 15 - In Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 15 - In Artikel 27 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
| das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird zwischen den Wörtern "F1-, F1+-, | das Gesetz vom 10. Januar 2010, wird zwischen den Wörtern "F1-, F1+-, |
| F2-," und den Wörtern "G1- beziehungsweise G2-" das Wort "F1P-," | F2-," und den Wörtern "G1- beziehungsweise G2-" das Wort "F1P-," |
| eingefügt. | eingefügt. |
| Art. 16 - In Artikel 31 Nr. 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 16 - In Artikel 31 Nr. 6 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen | Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen | Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" | Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 17 - In Artikel 36 Nr. 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 17 - In Artikel 36 Nr. 7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen | Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen | Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" | Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 18 - In Artikel 39 desselben Gesetzes werden die Wörter "zwei | Art. 18 - In Artikel 39 desselben Gesetzes werden die Wörter "zwei |
| Glücksspiele" durch die Wörter "zwei Glücksspielautomaten und zwei | Glücksspiele" durch die Wörter "zwei Glücksspielautomaten und zwei |
| Glücksspielautomaten mit geringem Einsatz" ersetzt. | Glücksspielautomaten mit geringem Einsatz" ersetzt. |
| Art. 19 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 19 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Nach dem Satz "Wenn es sich um eine juristische Person handelt, | 1. Nach dem Satz "Wenn es sich um eine juristische Person handelt, |
| muss jeder Verwalter oder Geschäftsführer die zivilen und politischen | muss jeder Verwalter oder Geschäftsführer die zivilen und politischen |
| Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der | Rechte uneingeschränkt besitzen und einer den Anforderungen der |
| Funktion entsprechenden Führung sein." wird folgender Satz eingefügt: | Funktion entsprechenden Führung sein." wird folgender Satz eingefügt: |
| "Der Antragsteller oder, wenn es sich um eine juristische Person | "Der Antragsteller oder, wenn es sich um eine juristische Person |
| handelt, jeder Verwalter beziehungsweise Geschäftsführer darf in den | handelt, jeder Verwalter beziehungsweise Geschäftsführer darf in den |
| fünf Jahren vor seinem Antrag keine nachteilige Vorgeschichte in Bezug | fünf Jahren vor seinem Antrag keine nachteilige Vorgeschichte in Bezug |
| auf strafbare Handlungen oder die öffentliche Ordnung aufweisen, die | auf strafbare Handlungen oder die öffentliche Ordnung aufweisen, die |
| mit dem Betrieb einer Glücksspieleinrichtung unvereinbar ist. Der | mit dem Betrieb einer Glücksspieleinrichtung unvereinbar ist. Der |
| König bestimmt die ausführlichen einschlägigen Kriterien." | König bestimmt die ausführlichen einschlägigen Kriterien." |
| 2. Die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" werden | 2. Die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen" werden |
| durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der | durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen und der |
| regionalen Steuerverwaltung" ersetzt. | regionalen Steuerverwaltung" ersetzt. |
| Art. 20 - Artikel 43/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 20 - Artikel 43/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Absatz 1 wird durch die Wörter ", oder in Bezug auf eine Tätigkeit, | 1. Absatz 1 wird durch die Wörter ", oder in Bezug auf eine Tätigkeit, |
| bei der die Mehrheit der Teilnehmer minderjährig ist" ergänzt. | bei der die Mehrheit der Teilnehmer minderjährig ist" ergänzt. |
| 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die Kommission kann Wetten verbieten, wenn der reibungslose Ablauf | "Die Kommission kann Wetten verbieten, wenn der reibungslose Ablauf |
| des Ereignisses nicht gewährleistet werden kann oder wenn sie der | des Ereignisses nicht gewährleistet werden kann oder wenn sie der |
| Ansicht ist, dass spezifische Wettmöglichkeiten betrugsanfällig sind. | Ansicht ist, dass spezifische Wettmöglichkeiten betrugsanfällig sind. |
| Die betreffenden Lizenzinhaber werden unverzüglich darüber informiert. | Die betreffenden Lizenzinhaber werden unverzüglich darüber informiert. |
| In Bezug auf Wetten, die in der realen Welt abgeschlossen werden, | In Bezug auf Wetten, die in der realen Welt abgeschlossen werden, |
| wählt der Spieler aus, an welchen betreffenden Lizenzinhaber er sich | wählt der Spieler aus, an welchen betreffenden Lizenzinhaber er sich |
| wendet, wenn er Fragen oder Anmerkungen zu dessen Betrieb hat." | wendet, wenn er Fragen oder Anmerkungen zu dessen Betrieb hat." |
| Art. 21 - Artikel 43/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 21 - Artikel 43/2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
| "2. Totalisatorwetten auf Pferderennen, die im Ausland stattfinden,". | "2. Totalisatorwetten auf Pferderennen, die im Ausland stattfinden,". |
| 2. Paragraph 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: | 2. Paragraph 1 Nr. 4 wird wie folgt ersetzt: |
| "4. Wetten zu festen oder vertraglich geregelten Quoten auf | "4. Wetten zu festen oder vertraglich geregelten Quoten auf |
| Pferderennen, die im Ausland stattfinden." | Pferderennen, die im Ausland stattfinden." |
| 3. [...] | 3. [...] |
| 4. [...] | 4. [...] |
| [Art. 21 einziger Absatz Nr. 3 und 4 für nichtig erklärt durch | [Art. 21 einziger Absatz Nr. 3 und 4 für nichtig erklärt durch |
| Entscheid Nr. 177/2021 des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember | Entscheid Nr. 177/2021 des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Dezember |
| 2021 (B.S. vom 14. März 2022)] | 2021 (B.S. vom 14. März 2022)] |
| Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43/2/1 mit folgendem | Art. 22 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 43/2/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 43/2/1 - § 1 - Veranstalter von Wetten auf Pferderennen müssen | "Art. 43/2/1 - § 1 - Veranstalter von Wetten auf Pferderennen müssen |
| über eine F1P-Lizenz verfügen, die die Kommission nur Inhabern einer | über eine F1P-Lizenz verfügen, die die Kommission nur Inhabern einer |
| F1-Lizenz erteilen kann. | F1-Lizenz erteilen kann. |
| Die Kommission fasst einen Beschluss über Anträge auf Erteilung einer | Die Kommission fasst einen Beschluss über Anträge auf Erteilung einer |
| F1P-Lizenz innerhalb von drei Monaten nach dem Antrag. | F1P-Lizenz innerhalb von drei Monaten nach dem Antrag. |
| § 2 - Der König legt die spezifischen Bedingungen fest, die der | § 2 - Der König legt die spezifischen Bedingungen fest, die der |
| Inhaber einer F1P-Lizenz für die Entgegennahme dieser Wetten einhalten | Inhaber einer F1P-Lizenz für die Entgegennahme dieser Wetten einhalten |
| muss." | muss." |
| Art. 23 - Artikel 43/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 23 - Artikel 43/4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Das Betreiben einer ortsfesten Glücksspieleinrichtung der Klasse IV | "Das Betreiben einer ortsfesten Glücksspieleinrichtung der Klasse IV |
| muss aufgrund einer vorhergehenden Vereinbarung zwischen der Gemeinde, | muss aufgrund einer vorhergehenden Vereinbarung zwischen der Gemeinde, |
| in der die Einrichtung angesiedelt ist, und dem Betreiber erfolgen. | in der die Einrichtung angesiedelt ist, und dem Betreiber erfolgen. |
| Die Vereinbarung bestimmt den Ort, wo die Glücksspieleinrichtung | Die Vereinbarung bestimmt den Ort, wo die Glücksspieleinrichtung |
| angesiedelt ist, die Modalitäten und die Öffnungs- und Schließungstage | angesiedelt ist, die Modalitäten und die Öffnungs- und Schließungstage |
| und -zeiten der Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV und die Person, | und -zeiten der Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV und die Person, |
| die die Gemeindekontrolle ausübt." | die die Gemeindekontrolle ausübt." |
| 2. In § 2 wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem | 2. In § 2 wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Um der Kommission für Glücksspiele zu ermöglichen, die ihr durch | "Um der Kommission für Glücksspiele zu ermöglichen, die ihr durch |
| vorliegendes Gesetz zugewiesenen Aufgaben auszuüben, befinden sich die | vorliegendes Gesetz zugewiesenen Aufgaben auszuüben, befinden sich die |
| mit dem Betrieb der in Absatz 3 dritter Gedankenstrich erwähnten | mit dem Betrieb der in Absatz 3 dritter Gedankenstrich erwähnten |
| Glücksspielautomaten verbundenen Daten in einer dauerhaften | Glücksspielautomaten verbundenen Daten in einer dauerhaften |
| Einrichtung auf belgischem Staatsgebiet." | Einrichtung auf belgischem Staatsgebiet." |
| 3. Paragraph 5 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: | 3. Paragraph 5 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt: |
| "1. Wetten auf Sportereignisse und Pferderennen als Nebentätigkeit von | "1. Wetten auf Sportereignisse und Pferderennen als Nebentätigkeit von |
| Zeitungshändlern, ob natürliche oder juristische Personen, die als | Zeitungshändlern, ob natürliche oder juristische Personen, die als |
| Handelsunternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen | Handelsunternehmen in der Zentralen Datenbank der Unternehmen |
| eingetragen sind, sofern die Wetten nicht an Orten entgegengenommen | eingetragen sind, sofern die Wetten nicht an Orten entgegengenommen |
| werden, an denen alkoholische Getränke für den Verzehr vor Ort | werden, an denen alkoholische Getränke für den Verzehr vor Ort |
| verkauft werden. | verkauft werden. |
| Der König legt die spezifischen Bedingungen fest, denen die | Der König legt die spezifischen Bedingungen fest, denen die |
| Zeitungshändler für die Entgegennahme dieser Wetten genügen müssen. | Zeitungshändler für die Entgegennahme dieser Wetten genügen müssen. |
| Sie müssen über eine F2-Lizenz verfügen,". | Sie müssen über eine F2-Lizenz verfügen,". |
| Art. 24 - Artikel 43/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 24 - Artikel 43/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
| vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen | 1. In Absatz 1 Nr. 4 werden die Wörter "des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen | Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen Öffentlichen |
| Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" ersetzt. | Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" ersetzt. |
| 2. Absatz 1 wird durch Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Absatz 1 wird durch Nummern 5 und 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "5. dafür sorgen, dass die Glücksspieleinrichtung der Klasse IV nicht | "5. dafür sorgen, dass die Glücksspieleinrichtung der Klasse IV nicht |
| in der Nähe von Unterrichtsanstalten, Krankenhäusern und Orten, die | in der Nähe von Unterrichtsanstalten, Krankenhäusern und Orten, die |
| von Jugendlichen besucht werden, angesiedelt wird, vorbehaltlich einer | von Jugendlichen besucht werden, angesiedelt wird, vorbehaltlich einer |
| mit Gründen versehenen Abweichung der Gemeinde, | mit Gründen versehenen Abweichung der Gemeinde, |
| 6. die Vereinbarung vorlegen, die zwischen der Glücksspieleinrichtung | 6. die Vereinbarung vorlegen, die zwischen der Glücksspieleinrichtung |
| der Klasse IV und der Gemeinde, in der die Einrichtung angesiedelt | der Klasse IV und der Gemeinde, in der die Einrichtung angesiedelt |
| wird, geschlossen worden ist unter der Bedingung, dass die | wird, geschlossen worden ist unter der Bedingung, dass die |
| erforderliche F2-Lizenz erteilt wird." | erforderliche F2-Lizenz erteilt wird." |
| 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 5 und 6 finden keine Anwendung auf | "Die Bestimmungen von Absatz 1 Nr. 5 und 6 finden keine Anwendung auf |
| Antragsteller von F2-Lizenzen für die Entgegennahme von Wetten | Antragsteller von F2-Lizenzen für die Entgegennahme von Wetten |
| außerhalb einer in Artikel 43/4 § 5 erwähnten Glücksspieleinrichtung | außerhalb einer in Artikel 43/4 § 5 erwähnten Glücksspieleinrichtung |
| der Klasse IV oder für die Entgegennahme von Wetten in einer in | der Klasse IV oder für die Entgegennahme von Wetten in einer in |
| Artikel 43/4 § 2 Absatz 5 erwähnten mobilen Glücksspieleinrichtung." | Artikel 43/4 § 2 Absatz 5 erwähnten mobilen Glücksspieleinrichtung." |
| Art. 25 - Artikel 43/8 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 25 - Artikel 43/8 § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 10. Januar 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 10. Januar 2010, wird durch einen Absatz mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "Mit Ausnahme dessen, was Spiele betrifft, die in ihrer Art den in der | "Mit Ausnahme dessen, was Spiele betrifft, die in ihrer Art den in der |
| realen Welt angebotenen Spielen entsprechen, kann der König durch | realen Welt angebotenen Spielen entsprechen, kann der König durch |
| einen im Ministerrat beratenen Erlass jedoch gesonderte | einen im Ministerrat beratenen Erlass jedoch gesonderte |
| Betriebskriterien für zusätzliche Lizenzen im Vergleich zu den | Betriebskriterien für zusätzliche Lizenzen im Vergleich zu den |
| Lizenzen bestimmen, die für den Betrieb von Glücksspielen in der | Lizenzen bestimmen, die für den Betrieb von Glücksspielen in der |
| realen Welt erteilt werden." | realen Welt erteilt werden." |
| Art. 26 - In Artikel 43/10 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 26 - In Artikel 43/10 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
| das Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen | das Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen | Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" | Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 27 - In Artikel 50 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 27 - In Artikel 50 Nr. 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
| Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen | Gesetz vom 10. Januar 2010, werden die Wörter "des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen | Öffentlichen Dienstes Finanzen" durch die Wörter "des Föderalen |
| Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" | Öffentlichen Dienstes Finanzen und der regionalen Steuerverwaltung" |
| ersetzt. | ersetzt. |
| Art. 28 - Artikel 54 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 28 - Artikel 54 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
| Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 21. Dezember 2018, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 1. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Das Spielen an den in Artikel 43/4 § 2 Absatz 3 erwähnten | "Das Spielen an den in Artikel 43/4 § 2 Absatz 3 erwähnten |
| Glücksspielautomaten in ortsfesten Glücksspieleinrichtungen der Klasse | Glücksspielautomaten in ortsfesten Glücksspieleinrichtungen der Klasse |
| IV ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt." | IV ist Personen unter einundzwanzig Jahren untersagt." |
| 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
| "Die in Artikel 117 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation | "Die in Artikel 117 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation |
| eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes | eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes |
| erwähnten Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste dürfen weder | erwähnten Mitglieder des Einsatzkaders der Polizeidienste dürfen weder |
| direkt noch über eine Mittelsperson irgendeine Funktion in einer | direkt noch über eine Mittelsperson irgendeine Funktion in einer |
| Glücksspieleinrichtung ausüben, keine entgeltliche oder unentgeltliche | Glücksspieleinrichtung ausüben, keine entgeltliche oder unentgeltliche |
| Berater- oder Beratungstätigkeit für eine im Glücksspielsektor tätige | Berater- oder Beratungstätigkeit für eine im Glücksspielsektor tätige |
| natürliche oder juristische Person ausüben und kein Interesse welcher | natürliche oder juristische Person ausüben und kein Interesse welcher |
| Art auch immer am Betrieb einer solchen Einrichtung, an einer anderen | Art auch immer am Betrieb einer solchen Einrichtung, an einer anderen |
| im vorliegenden Gesetz erwähnten lizenzpflichtigen Tätigkeit oder | im vorliegenden Gesetz erwähnten lizenzpflichtigen Tätigkeit oder |
| gegenüber einer im Glücksspielsektor tätigen natürlichen oder | gegenüber einer im Glücksspielsektor tätigen natürlichen oder |
| juristischen Person haben." | juristischen Person haben." |
| Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 55/1 mit folgendem | Art. 29 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 55/1 mit folgendem |
| Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 55/1 - Um der Kommission zu ermöglichen, die ihr durch | "Art. 55/1 - Um der Kommission zu ermöglichen, die ihr durch |
| vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse anvertrauten Aufträge | vorliegendes Gesetz und seine Ausführungserlasse anvertrauten Aufträge |
| zum Schutz der Spieler zu erfüllen, legt der König die Modalitäten | zum Schutz der Spieler zu erfüllen, legt der König die Modalitäten |
| fest, nach denen die Kommission bei der Belgischen Nationalbank | fest, nach denen die Kommission bei der Belgischen Nationalbank |
| nachfragen kann, ob eine Person gemäß der Datei der Zentrale für | nachfragen kann, ob eine Person gemäß der Datei der Zentrale für |
| Kredite an Privatpersonen der Belgischen Nationalbank mit Zahlungen in | Kredite an Privatpersonen der Belgischen Nationalbank mit Zahlungen in |
| Verzug ist." | Verzug ist." |
| Art. 30 - In Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 30 - In Artikel 61 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 10. Januar 2010, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein | Gesetz vom 10. Januar 2010, wird zwischen den Absätzen 1 und 2 ein |
| Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf Werbung für | "Der König bestimmt die Modalitäten in Bezug auf Werbung für |
| Glücksspiele." | Glücksspiele." |
| Art. 31 - Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 31 - Artikel 62 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
| vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: | vom 10. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Klassen I und II" durch die | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Klassen I und II" durch die |
| Wörter "der Klassen I und II und von ortsfesten | Wörter "der Klassen I und II und von ortsfesten |
| Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV" ersetzt. | Glücksspieleinrichtungen der Klasse IV" ersetzt. |
| 2. In Absatz 6 werden die Wörter "der Klasse I oder II" durch die | 2. In Absatz 6 werden die Wörter "der Klasse I oder II" durch die |
| Wörter "der Klasse I, II oder der Klasse IV für ortsfeste | Wörter "der Klasse I, II oder der Klasse IV für ortsfeste |
| Glücksspieleinrichtungen" ersetzt. | Glücksspieleinrichtungen" ersetzt. |
| [Siehe Entscheid Nr. 177/2021 des Verfassungsgerichtshofes vom 9. | [Siehe Entscheid Nr. 177/2021 des Verfassungsgerichtshofes vom 9. |
| Dezember 2021 (B.S. vom 14. März 2022)] | Dezember 2021 (B.S. vom 14. März 2022)] |
| Art. 32 - In Kapitel VII "Strafbestimmungen" desselben Gesetzes wird | Art. 32 - In Kapitel VII "Strafbestimmungen" desselben Gesetzes wird |
| ein Artikel 62/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 62/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 62/1 - Jeder Verstoß gegen die in Artikel 3ter vorgeschriebenen | "Art. 62/1 - Jeder Verstoß gegen die in Artikel 3ter vorgeschriebenen |
| Bedingungen wird mit einer Geldbuße von hundert bis hunderttausend EUR | Bedingungen wird mit einer Geldbuße von hundert bis hunderttausend EUR |
| bestraft." | bestraft." |
| Art. 33 - In Artikel 64 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 wird zwischen der | Art. 33 - In Artikel 64 des Gesetzes vom 7. Mai 1999 wird zwischen der |
| Zahl "43/2," und der Zahl "43/3" die Zahl "43/2/1," eingefügt. | Zahl "43/2," und der Zahl "43/3" die Zahl "43/2/1," eingefügt. |
| Art. 34 - Artikel 71 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 34 - Artikel 71 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
| Gesetz vom 10. Januar 2010, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem | Gesetz vom 10. Januar 2010, wird durch eine Nummer 10 mit folgendem |
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
| "10. 0 EUR für Inhaber einer F1P-Lizenz." | "10. 0 EUR für Inhaber einer F1P-Lizenz." |
| KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2002 | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2002 |
| zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie | zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie |
| Art. 35 - In das Gesetz vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der | Art. 35 - In das Gesetz vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der |
| Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie wird ein Artikel 37/1 mit | Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie wird ein Artikel 37/1 mit |
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 37/1 - Die Teilnahme an den von der Nationallotterie | "Art. 37/1 - Die Teilnahme an den von der Nationallotterie |
| organisierten öffentlichen Lotterien ist Minderjährigen untersagt. | organisierten öffentlichen Lotterien ist Minderjährigen untersagt. |
| Die Alterskontrolle an Automaten, die von der Nationallotterie | Die Alterskontrolle an Automaten, die von der Nationallotterie |
| betrieben werden, erfolgt auf der Grundlage der e-ID oder einer | betrieben werden, erfolgt auf der Grundlage der e-ID oder einer |
| anderen Technologie, durch die diese Kontrolle durchgeführt werden | anderen Technologie, durch die diese Kontrolle durchgeführt werden |
| kann und die ein gleiches Niveau hinsichtlich der Sicherheitsgarantie | kann und die ein gleiches Niveau hinsichtlich der Sicherheitsgarantie |
| bietet. | bietet. |
| Mit den vorerwähnten Automaten sind individuelle physische Apparate | Mit den vorerwähnten Automaten sind individuelle physische Apparate |
| gemeint, die gegen Bezahlung und ohne das Eingreifen eines Verkäufers | gemeint, die gegen Bezahlung und ohne das Eingreifen eines Verkäufers |
| öffentliche Lotteriespiele ausgeben." | öffentliche Lotteriespiele ausgeben." |
| KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung | KAPITEL 4 - Übergangsbestimmung |
| Art. 36 - In Abweichung von den Artikeln 23 Absatz 1 Nr. 1 und 24 | Art. 36 - In Abweichung von den Artikeln 23 Absatz 1 Nr. 1 und 24 |
| dürfen Inhaber einer F1- und F2-Lizenz, die zum Zeitpunkt des | dürfen Inhaber einer F1- und F2-Lizenz, die zum Zeitpunkt des |
| Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes über eine von der Kommission | Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes über eine von der Kommission |
| für Glücksspiele erteilte Lizenz verfügen, ihre Tätigkeiten unter | für Glücksspiele erteilte Lizenz verfügen, ihre Tätigkeiten unter |
| denselben Bedingungen fortsetzen. | denselben Bedingungen fortsetzen. |
| Die in den Artikeln 23 Absatz 1 Nr. 1 und 24 erwähnten Bedingungen | Die in den Artikeln 23 Absatz 1 Nr. 1 und 24 erwähnten Bedingungen |
| gelten für Anträge auf eine Lizenz und Anträge auf Erneuerung einer | gelten für Anträge auf eine Lizenz und Anträge auf Erneuerung einer |
| Lizenz, die frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden | Lizenz, die frühestens zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden |
| Gesetzes gestellt werden. | Gesetzes gestellt werden. |
| KAPITEL 5 - Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Inkrafttreten |
| Art. 37 - Die Artikel 3, 14, 21, 22, 23 und 34 treten am ersten Tag | Art. 37 - Die Artikel 3, 14, 21, 22, 23 und 34 treten am ersten Tag |
| des dritten Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung im Belgischen | des dritten Monats nach dem Monat ihrer Veröffentlichung im Belgischen |
| Staatsblatt in Kraft. | Staatsblatt in Kraft. |
| Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 35 fest. | Der König legt das Datum des Inkrafttretens von Artikel 35 fest. |