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| Wet houdende vereenvoudiging van de procedure betreffende de overdracht van het loon. - Duitse vertaling | Loi portant simplification de la procédure relative à la cession de la rémunération. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 7 MAART 2016. - Wet houdende vereenvoudiging van de procedure | 7 MARS 2016. - Loi portant simplification de la procédure relative à |
| betreffende de overdracht van het loon. - Duitse vertaling | la cession de la rémunération. - Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 maart | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| 2016 houdende vereenvoudiging van de procedure betreffende de | loi du 7 mars 2016 portant simplification de la procédure relative à |
| overdracht van het loon (Belgisch Staatsblad van 21 maart 2016). | la cession de la rémunération (Moniteur belge du 21 mars 2016). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
| KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
| 7. MÄRZ 2016 - Gesetz über die Vereinfachung des Verfahrens zur | 7. MÄRZ 2016 - Gesetz über die Vereinfachung des Verfahrens zur |
| Abtretung der Entlohnung | Abtretung der Entlohnung |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| Art. 2 - Artikel 28 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz | Art. 2 - Artikel 28 des Gesetzes vom 12. April 1965 über den Schutz |
| der Entlohnung der Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert: | der Entlohnung der Arbeitnehmer wird wie folgt abgeändert: |
| 1. In Nr. 2 werden die Wörter "eine Abschrift der in Nr. 1 erwähnten | 1. In Nr. 2 werden die Wörter "eine Abschrift der in Nr. 1 erwähnten |
| Notifizierung geschickt hat" durch die Wörter "eine Bestätigung | Notifizierung geschickt hat" durch die Wörter "eine Bestätigung |
| geschickt hat, dass die in Nr. 1 erwähnte Notifizierung versendet | geschickt hat, dass die in Nr. 1 erwähnte Notifizierung versendet |
| worden ist" ersetzt. | worden ist" ersetzt. |
| 2. In Nr. 3 werden die Wörter "eine beglaubigte Abschrift der | 2. In Nr. 3 werden die Wörter "eine beglaubigte Abschrift der |
| Abtretungsurkunde geschickt hat" durch die Wörter "seine Entscheidung | Abtretungsurkunde geschickt hat" durch die Wörter "seine Entscheidung |
| übermittelt hat, die Ausführung der Abtretung vorzunehmen". | übermittelt hat, die Ausführung der Abtretung vorzunehmen". |
| Art. 3 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 3 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
| "Art. 30 - § 1 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit erfolgen alle in den | "Art. 30 - § 1 - Zur Vermeidung der Nichtigkeit erfolgen alle in den |
| Artikeln 28 Nr. 1 und 29 erwähnten Notifizierungen per | Artikeln 28 Nr. 1 und 29 erwähnten Notifizierungen per |
| Einschreibebrief oder durch Gerichtsvollzieherurkunde, wobei die | Einschreibebrief oder durch Gerichtsvollzieherurkunde, wobei die |
| Kosten zu Lasten desjenigen bleiben, dem sie entstanden sind. | Kosten zu Lasten desjenigen bleiben, dem sie entstanden sind. |
| Zur Vermeidung der Nichtigkeit erfolgen alle in Artikel 28 Nr. 2 und 3 | Zur Vermeidung der Nichtigkeit erfolgen alle in Artikel 28 Nr. 2 und 3 |
| erwähnten Notifizierungen per Einschreibebrief, per | erwähnten Notifizierungen per Einschreibebrief, per |
| Gerichtsvollzieherurkunde oder anhand eines Verfahrens, bei dem | Gerichtsvollzieherurkunde oder anhand eines Verfahrens, bei dem |
| Informatiktechniken verwendet werden, wobei die Kosten zu Lasten | Informatiktechniken verwendet werden, wobei die Kosten zu Lasten |
| desjenigen bleiben, dem sie entstanden sind. Ungeachtet des Verfahrens | desjenigen bleiben, dem sie entstanden sind. Ungeachtet des Verfahrens |
| für die Übermittlung der Notifizierungen enthalten diese jeweils | für die Übermittlung der Notifizierungen enthalten diese jeweils |
| dieselben Informationen. | dieselben Informationen. |
| § 2 - Damit Informatiktechniken verwendet werden können, muss zwischen | § 2 - Damit Informatiktechniken verwendet werden können, muss zwischen |
| Absender und Empfänger der Notifizierungen vorab eine Vereinbarung | Absender und Empfänger der Notifizierungen vorab eine Vereinbarung |
| getroffen werden. | getroffen werden. |
| Wenn eine öffentliche Einrichtung für soziale Sicherheit als Schuldner | Wenn eine öffentliche Einrichtung für soziale Sicherheit als Schuldner |
| der abgetretenen Forderung auftritt und Informatiktechniken verwendet | der abgetretenen Forderung auftritt und Informatiktechniken verwendet |
| werden, unterliegt der Austausch von personenbezogenen Daten zwischen | werden, unterliegt der Austausch von personenbezogenen Daten zwischen |
| dem Absender und dem Empfänger der vorherigen Erlaubnis des | dem Absender und dem Empfänger der vorherigen Erlaubnis des |
| Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit, | Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit und der Gesundheit, |
| der darauf achtet, dass Herkunft und Integrität der so ausgetauschten | der darauf achtet, dass Herkunft und Integrität der so ausgetauschten |
| personenbezogenen Daten mit ausreichenden Garantien in Sachen Schutz | personenbezogenen Daten mit ausreichenden Garantien in Sachen Schutz |
| des Privatlebens und Informationssicherheit festgestellt werden. | des Privatlebens und Informationssicherheit festgestellt werden. |
| Wenn andere öffentliche Einrichtungen oder Unternehmen des | Wenn andere öffentliche Einrichtungen oder Unternehmen des |
| Privatsektors als Schuldner der abgetretenen Forderung auftreten, | Privatsektors als Schuldner der abgetretenen Forderung auftreten, |
| werden die spezifischen Modalitäten des "Verfahrens, bei dem | werden die spezifischen Modalitäten des "Verfahrens, bei dem |
| Informatiktechniken verwendet werden," vorab vom König nach | Informatiktechniken verwendet werden," vorab vom König nach |
| Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens | Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens |
| festgelegt und müssen die verwendeten Informatiktechniken Herkunft und | festgelegt und müssen die verwendeten Informatiktechniken Herkunft und |
| Integrität der Notifizierung mit Hilfe angemessener | Integrität der Notifizierung mit Hilfe angemessener |
| Sicherheitstechniken gewährleisten. Diese Techniken müssen ebenfalls | Sicherheitstechniken gewährleisten. Diese Techniken müssen ebenfalls |
| die Identifizierung der für die Versendung verantwortlichen | die Identifizierung der für die Versendung verantwortlichen |
| natürlichen Person gewährleisten. Sie müssen schließlich ermöglichen, | natürlichen Person gewährleisten. Sie müssen schließlich ermöglichen, |
| dass Datum und Uhrzeit der Versendung bestimmt werden und die | dass Datum und Uhrzeit der Versendung bestimmt werden und die |
| Versendung mit einer Empfangsbestätigung abgeschlossen wird. | Versendung mit einer Empfangsbestätigung abgeschlossen wird. |
| Das "Verfahren, bei dem Informatiktechniken verwendet werden," kann | Das "Verfahren, bei dem Informatiktechniken verwendet werden," kann |
| erst in Kraft treten, wenn: | erst in Kraft treten, wenn: |
| -entweder in Bezug auf öffentliche Einrichtungen für soziale | -entweder in Bezug auf öffentliche Einrichtungen für soziale |
| Sicherheit, die als Schuldner der abgetretenen Forderung auftreten, | Sicherheit, die als Schuldner der abgetretenen Forderung auftreten, |
| die erforderliche Erlaubnis des Sektoriellen Ausschusses der sozialen | die erforderliche Erlaubnis des Sektoriellen Ausschusses der sozialen |
| Sicherheit und der Gesundheit vorliegt, | Sicherheit und der Gesundheit vorliegt, |
| - oder in Bezug auf die anderen öffentlichen Einrichtungen oder | - oder in Bezug auf die anderen öffentlichen Einrichtungen oder |
| Unternehmen des Privatsektors, die als Schuldner der abgetretenen | Unternehmen des Privatsektors, die als Schuldner der abgetretenen |
| Forderung auftreten, der oben erwähnte Königliche Erlass nach | Forderung auftreten, der oben erwähnte Königliche Erlass nach |
| Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in Kraft | Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens in Kraft |
| getreten ist. | getreten ist. |
| § 3 - Mit dem alleinigen Zweck, die Bestimmungen des vorliegenden | § 3 - Mit dem alleinigen Zweck, die Bestimmungen des vorliegenden |
| Artikels auszuführen, wird der Schuldner, der die Forderung abtritt, | Artikels auszuführen, wird der Schuldner, der die Forderung abtritt, |
| entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters oder in | entweder anhand der Erkennungsnummer des Nationalregisters oder in |
| deren Ermangelung anhand der in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom | deren Ermangelung anhand der in Artikel 8 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom |
| 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen | 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen |
| Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Erkennungsnummer der | Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Erkennungsnummer der |
| Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit identifiziert." | Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit identifiziert." |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 7. März 2016 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
| K. PEETERS | K. PEETERS |