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Meertalige weergave van Wet van 07/01/2018
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Wet tot wijziging van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens en van het Burgerlijk Wetboek. - Duitse vertaling Loi modifiant la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles avec des armes et le Code civil. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 JANUARI 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens en van het Burgerlijk Wetboek. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 JANVIER 2018. - Loi modifiant la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles avec des armes et le Code civil. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
januari 2018 tot wijziging van de wet van 8 juni 2006 houdende loi du 7 janvier 2018 modifiant la loi du 8 juin 2006 réglant des
regeling van economische en individuele activiteiten met wapens en van activités économiques et individuelles avec des armes et le Code civil
het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 12 januari 2018). (Moniteur belge du 12 janvier 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
7. JANUAR 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 7. JANUAR 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006
zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit
Waffen und des Zivilgesetzbuches Waffen und des Zivilgesetzbuches
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung
der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, abgeändert wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, abgeändert
durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "Teile davon" und den Wörtern a) In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "Teile davon" und den Wörtern
"oder dazugehörige Munition" die Wörter "sowie Einsteckmagazine" "oder dazugehörige Munition" die Wörter "sowie Einsteckmagazine"
eingefügt. eingefügt.
b) In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Teilen davon" und den Wörtern b) In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Teilen davon" und den Wörtern
"oder dazugehöriger Munition" die Wörter "sowie Einsteckmagazinen" "oder dazugehöriger Munition" die Wörter "sowie Einsteckmagazinen"
eingefügt. eingefügt.
c) Der Artikel wird durch eine Nummer 27 mit folgendem Wortlaut c) Der Artikel wird durch eine Nummer 27 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"27. "Einsteckmagazin": herausnehmbarer Patronenbehälter für "27. "Einsteckmagazin": herausnehmbarer Patronenbehälter für
Feuerwaffen, der zum Laden der Patronen dient." Feuerwaffen, der zum Laden der Patronen dient."
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 11. Mai 2007 und 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: vom 11. Mai 2007 und 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 17 werden die Wörter "Gegenstände und Substanzen, die 1. In § 1 Nr. 17 werden die Wörter "Gegenstände und Substanzen, die
nicht als Waffen entworfen sind, sondern" durch die Wörter nicht als Waffen entworfen sind, sondern" durch die Wörter
"Gegenstände und Substanzen, die nicht als Waffen entworfen sind, "Gegenstände und Substanzen, die nicht als Waffen entworfen sind,
sondern die umgewandelt, verändert beziehungsweise gemischt worden sondern die umgewandelt, verändert beziehungsweise gemischt worden
sind, um als Waffen eingesetzt zu werden, und" ersetzt. sind, um als Waffen eingesetzt zu werden, und" ersetzt.
2. In § 2 wird eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2. In § 2 wird eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"3/1. Einsteckmagazine, die gemäß den vom König festgelegten "3/1. Einsteckmagazine, die gemäß den vom König festgelegten
Modalitäten endgültig unbrauchbar gemacht wurden,". Modalitäten endgültig unbrauchbar gemacht wurden,".
Art. 4 - Artikel 5 § 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch Art. 4 - Artikel 5 § 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch
das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt:
"1. Personen, die zu einer Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von fünf "1. Personen, die zu einer Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von fünf
Jahren oder einer schwereren Strafe verurteilt worden sind oder die Jahren oder einer schwereren Strafe verurteilt worden sind oder die
aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung interniert aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung interniert
worden sind oder die Gegenstand eines Beschlusses zur Anordnung einer worden sind oder die Gegenstand eines Beschlusses zur Anordnung einer
Behandlung in einem Krankenhaus, wie im Gesetz vom 26. Juni 1990 über Behandlung in einem Krankenhaus, wie im Gesetz vom 26. Juni 1990 über
den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehen, gewesen sind,". den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehen, gewesen sind,".
2. Eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"1/1. Personen, die als Täter oder Komplizen wegen einer der in Buch "1/1. Personen, die als Täter oder Komplizen wegen einer der in Buch
II Titel Ibis und Iter des Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftaten II Titel Ibis und Iter des Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftaten
verurteilt worden sind,". verurteilt worden sind,".
3. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "als Täter oder Komplizen" und 3. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "als Täter oder Komplizen" und
den Wörtern "wegen einer Straftat verurteilt" die Wörter "zu einer den Wörtern "wegen einer Straftat verurteilt" die Wörter "zu einer
anderen Hauptkorrektionalstrafe als einer Geldbuße von höchstens 500 anderen Hauptkorrektionalstrafe als einer Geldbuße von höchstens 500
EUR" eingefügt. EUR" eingefügt.
4. In Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "136bis bis 140," 4. In Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "136bis bis 140,"
aufgehoben, wird die Zahl "193" durch die Zahl "160" und die Zahl aufgehoben, wird die Zahl "193" durch die Zahl "160" und die Zahl
"488bis" durch die Zahl "488quinquies" ersetzt. "488bis" durch die Zahl "488quinquies" ersetzt.
5. In Nr. 2 wird zwischen den Buchstaben d) und e) ein Buchstabe d/1) 5. In Nr. 2 wird zwischen den Buchstaben d) und e) ein Buchstabe d/1)
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"d/1) im Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, "d/1) im Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen,
Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions-
oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten
Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet
werden können,". werden können,".
6. Nummer 2 wird durch die Buchstaben l), m), n) und o) mit folgendem 6. Nummer 2 wird durch die Buchstaben l), m), n) und o) mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"l) in den Artikeln 21 bis 26 des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. März "l) in den Artikeln 21 bis 26 des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. März
2007 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der 2007 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der
Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Ausführung Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Ausführung
des am 13. Januar 1993 in Paris abgeschlossenen Übereinkommens über des am 13. Januar 1993 in Paris abgeschlossenen Übereinkommens über
das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes
chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen,
m) in Artikel 47 des flämischen Dekrets vom 15. Juni 2012 über die m) in Artikel 47 des flämischen Dekrets vom 15. Juni 2012 über die
Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von Verteidigungsgütern, Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von Verteidigungsgütern,
von anderem zu militärischen Zwecken dienendem Material, von Material von anderem zu militärischen Zwecken dienendem Material, von Material
zur Aufrechterhaltung der Ordnung, von zivilen Schusswaffen, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, von zivilen Schusswaffen,
Einzelteilen und Munition, Einzelteilen und Munition,
n) in Artikel 20 des Dekrets der Wallonischen Region vom 21. Juni 2012 n) in Artikel 20 des Dekrets der Wallonischen Region vom 21. Juni 2012
über die Einfuhr, die Ausfuhr und die Verbringung von zivilen Waffen über die Einfuhr, die Ausfuhr und die Verbringung von zivilen Waffen
und Verteidigungsgütern, und Verteidigungsgütern,
o) in Artikel 42 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 20. o) in Artikel 42 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 20.
Juni 2013 über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von Juni 2013 über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von
Verteidigungsgütern, von anderem zu militärischen Zwecken dienendem Verteidigungsgütern, von anderem zu militärischen Zwecken dienendem
Material, von Material zur Aufrechterhaltung der Ordnung, von zivilen Material, von Material zur Aufrechterhaltung der Ordnung, von zivilen
Schusswaffen, ihren Einzelteilen, Zubehörteilen und ihrer Munition." Schusswaffen, ihren Einzelteilen, Zubehörteilen und ihrer Munition."
7. In Nr. 5 werden die Wörter "und verlängerter Minderjähriger" 7. In Nr. 5 werden die Wörter "und verlängerter Minderjähriger"
aufgehoben. aufgehoben.
8. Nummer 5 wird durch die Wörter "und Personen, die Gegenstand der in 8. Nummer 5 wird durch die Wörter "und Personen, die Gegenstand der in
Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 Nr. 20 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 Nr. 20 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen
gerichtlichen Schutzmaßnahme sind" ergänzt. gerichtlichen Schutzmaßnahme sind" ergänzt.
Art. 5 - In Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 5 - In Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 25. Juli 2008, werden die Wörter "oder Munition" durch die Gesetz vom 25. Juli 2008, werden die Wörter "oder Munition" durch die
Wörter ", mit Munition oder mit Einsteckmagazinen" ersetzt. Wörter ", mit Munition oder mit Einsteckmagazinen" ersetzt.
Art. 6 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 6 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "oder Munition" durch die Wörter ", 1. In § 1 werden die Wörter "oder Munition" durch die Wörter ",
Munition oder Einsteckmagazinen" ersetzt. Munition oder Einsteckmagazinen" ersetzt.
2. In § 2 erster Satz werden die Wörter "oder Munition" durch die 2. In § 2 erster Satz werden die Wörter "oder Munition" durch die
Wörter ", Munition oder Einsteckmagazinen" ersetzt. Wörter ", Munition oder Einsteckmagazinen" ersetzt.
Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 3 Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt ersetzt: a) In § 3 Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt ersetzt:
"2. Sie dürfen nicht als Täter oder Komplizen wegen einer der in "2. Sie dürfen nicht als Täter oder Komplizen wegen einer der in
Artikel 5 § 4 Nr. 2 erwähnten Straftaten zu einer korrektionalen Artikel 5 § 4 Nr. 2 erwähnten Straftaten zu einer korrektionalen
Geldbuße von mehr als 500 EUR, einer Hauptkorrektionalstrafe unter Geldbuße von mehr als 500 EUR, einer Hauptkorrektionalstrafe unter
elektronischer Bewachung, einer Hauptkorrektionalgefängnisstrafe oder elektronischer Bewachung, einer Hauptkorrektionalgefängnisstrafe oder
einer Kriminalstrafe verurteilt worden sein. einer Kriminalstrafe verurteilt worden sein.
3. Sie dürfen nicht zu einer der Strafen verurteilt worden sein 3. Sie dürfen nicht zu einer der Strafen verurteilt worden sein
beziehungsweise Gegenstand eines der Beschlüsse gewesen sein, die in beziehungsweise Gegenstand eines der Beschlüsse gewesen sein, die in
Artikel 5 § 4 Nr. 1, 1/1 und 4 vorgesehen sind." Artikel 5 § 4 Nr. 1, 1/1 und 4 vorgesehen sind."
b) In § 3 Absatz 1 wird Nr. 4 aufgehoben. b) In § 3 Absatz 1 wird Nr. 4 aufgehoben.
c) In § 3 Absatz 1 wird Nr. 9 durch einen Buchstaben g) mit folgendem c) In § 3 Absatz 1 wird Nr. 9 durch einen Buchstaben g) mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"g) Behalten einer Waffe in einem Vermögen, unter den in den Artikeln "g) Behalten einer Waffe in einem Vermögen, unter den in den Artikeln
11/1 und 11/2 Absatz 2 und 3 festgelegten Bedingungen." 11/1 und 11/2 Absatz 2 und 3 festgelegten Bedingungen."
Art. 8 - In Artikel 11/2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch Art. 8 - In Artikel 11/2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch
das Gesetz vom 25. Juli 2008, werden die Wörter "muss den Antrag das Gesetz vom 25. Juli 2008, werden die Wörter "muss den Antrag
binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 erwähnten binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 erwähnten
Frist einreichen" durch die Wörter "muss gegebenenfalls den Antrag Frist einreichen" durch die Wörter "muss gegebenenfalls den Antrag
binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 Nr. 1 binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 Nr. 1
beziehungsweise 2 erwähnten Frist einreichen" ersetzt. beziehungsweise 2 erwähnten Frist einreichen" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "und Munition" und 1. In Absatz 1 Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "und Munition" und
dem Wort "zeitweilig" die Wörter "und die dazugehörigen dem Wort "zeitweilig" die Wörter "und die dazugehörigen
Einsteckmagazine" eingefügt. Einsteckmagazine" eingefügt.
2. [Abänderung des niederländischen Textes] 2. [Abänderung des niederländischen Textes]
3. [Abänderung des französischen Textes] 3. [Abänderung des französischen Textes]
4. In Absatz 2 werden die Wörter "Nr. 1, 2 und 3" aufgehoben und wird 4. In Absatz 2 werden die Wörter "Nr. 1, 2 und 3" aufgehoben und wird
das Wort "rechtmäßig" durch das Wort "legal" ersetzt. das Wort "rechtmäßig" durch das Wort "legal" ersetzt.
5. In Absatz 3 werden die Wörter "und Munition" durch die Wörter ", 5. In Absatz 3 werden die Wörter "und Munition" durch die Wörter ",
Munition und Einsteckmagazine" ersetzt. Munition und Einsteckmagazine" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 12/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 10 - Artikel 12/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert:
a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "und einer Besitzerlaubnis" a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "und einer Besitzerlaubnis"
durch die Wörter "oder einer Besitzerlaubnis " ersetzt. durch die Wörter "oder einer Besitzerlaubnis " ersetzt.
b) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: b) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt:
"4. Der Verleiher und der Entleiher sind in der Lage, einerseits eine "4. Der Verleiher und der Entleiher sind in der Lage, einerseits eine
von ihnen datierte und unterzeichnete schriftliche Zustimmung, in der von ihnen datierte und unterzeichnete schriftliche Zustimmung, in der
beider Namen und Adressen sowie Gegenstand und Dauer der Ausleihe beider Namen und Adressen sowie Gegenstand und Dauer der Ausleihe
vermerkt sind, und andererseits das in Nr. 1 erwähnte Dokument oder vermerkt sind, und andererseits das in Nr. 1 erwähnte Dokument oder
eine Kopie dieser Unterlagen vorzulegen, es sei denn, beide sind eine Kopie dieser Unterlagen vorzulegen, es sei denn, beide sind
anwesend." anwesend."
c) Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: c) Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 können Inhaber eines "In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 können Inhaber eines
Jagdscheins Feuerwaffen für eine Dauer von höchstens sechs Monaten Jagdscheins Feuerwaffen für eine Dauer von höchstens sechs Monaten
ausleihen. Werden sie für eine Dauer von mehr als einem Monat ausleihen. Werden sie für eine Dauer von mehr als einem Monat
ausgeliehen, meldet der Verleiher dies bei den Polizeidiensten oder ausgeliehen, meldet der Verleiher dies bei den Polizeidiensten oder
bei dem für seinen Wohnort zuständigen Gouverneur. bei dem für seinen Wohnort zuständigen Gouverneur.
In Abweichung von Absatz 1 können Inhaber einer Sportschützenlizenz In Abweichung von Absatz 1 können Inhaber einer Sportschützenlizenz
oder einer Besitzerlaubnis für eine Feuerwaffe einander Feuerwaffen oder einer Besitzerlaubnis für eine Feuerwaffe einander Feuerwaffen
eines anderen Typs als desjenigen ausleihen, den der Entleiher auf der eines anderen Typs als desjenigen ausleihen, den der Entleiher auf der
Grundlage des Dokuments, dessen Inhaber er ist, besitzen darf, unter Grundlage des Dokuments, dessen Inhaber er ist, besitzen darf, unter
folgenden Bedingungen: folgenden Bedingungen:
1. Die Ausleihe findet in Anwesenheit des Verleihers statt, mit 1. Die Ausleihe findet in Anwesenheit des Verleihers statt, mit
vorheriger Zustimmung des Betreibers des Schießstands oder seines vorheriger Zustimmung des Betreibers des Schießstands oder seines
Vertreters und unter der Verantwortung des Verleihers und des Vertreters und unter der Verantwortung des Verleihers und des
Betreibers beziehungsweise seines Vertreters. Betreibers beziehungsweise seines Vertreters.
2. Die Ausleihe findet für einen punktuellen Test statt. 2. Die Ausleihe findet für einen punktuellen Test statt.
3. Ausgeliehene Waffen werden nur im Hinblick auf eine zugelassene 3. Ausgeliehene Waffen werden nur im Hinblick auf eine zugelassene
Tätigkeit auf der Grundlage des Dokuments, dessen Inhaber der Tätigkeit auf der Grundlage des Dokuments, dessen Inhaber der
Entleiher ist, benutzt. Entleiher ist, benutzt.
Privatpersonen unter 18 Jahren, die Inhaber einer Sportschützenlizenz Privatpersonen unter 18 Jahren, die Inhaber einer Sportschützenlizenz
oder einer vorläufigen Sportschützenlizenz sind, dürfen auf dem oder einer vorläufigen Sportschützenlizenz sind, dürfen auf dem
Schießstand erlaubnispflichtige Feuerwaffen zur Ausübung des Schießstand erlaubnispflichtige Feuerwaffen zur Ausübung des
Schießsports unter den per Dekret festgelegten Bedingungen benutzen." Schießsports unter den per Dekret festgelegten Bedingungen benutzen."
Art. 11 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 11 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Die Privatperson, die eine Feuerwaffe unter den in Artikel 12 "Die Privatperson, die eine Feuerwaffe unter den in Artikel 12
festgelegten Bedingungen erworben hat, ist dazu berechtigt, diese festgelegten Bedingungen erworben hat, ist dazu berechtigt, diese
Waffe weiter zu besitzen, ohne jedoch noch Munition hierfür besitzen Waffe weiter zu besitzen, ohne jedoch noch Munition hierfür besitzen
zu dürfen: zu dürfen:
1. während zehn Jahren nach Ablauf der Gültigkeit des Jagdscheins oder 1. während zehn Jahren nach Ablauf der Gültigkeit des Jagdscheins oder
gleichwertigen Dokuments, sofern fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeit gleichwertigen Dokuments, sofern fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeit
des Dokuments ihre strafrechtliche Vorgeschichte geprüft wird, oder des Dokuments ihre strafrechtliche Vorgeschichte geprüft wird, oder
2. während drei Jahren nach Ablauf der Sportschützenlizenz oder des 2. während drei Jahren nach Ablauf der Sportschützenlizenz oder des
gleichwertigen Dokuments." gleichwertigen Dokuments."
2. Der erste Satz von Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird aufgehoben. 2. Der erste Satz von Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird aufgehoben.
3. Der zweite Satz von Absatz 2, der der erste Satz von Absatz 3 wird, 3. Der zweite Satz von Absatz 2, der der erste Satz von Absatz 3 wird,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Nimmt die Privatperson die betreffende Tätigkeit wieder auf, wird der "Nimmt die Privatperson die betreffende Tätigkeit wieder auf, wird der
in Absatz 2 Nr. 1 oder 2 vorgesehene Zeitraum unterbrochen." in Absatz 2 Nr. 1 oder 2 vorgesehene Zeitraum unterbrochen."
4. Im dritten Satz von Absatz 2, der der zweite Satz von Absatz 3 4. Im dritten Satz von Absatz 2, der der zweite Satz von Absatz 3
wird, werden die Wörter "von einem Monat" durch die Wörter "von drei wird, werden die Wörter "von einem Monat" durch die Wörter "von drei
Monaten" ersetzt. Monaten" ersetzt.
Art. 12 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In der Einleitung werden zwischen dem Wort "Munition" und dem Wort 1. In der Einleitung werden zwischen dem Wort "Munition" und dem Wort
"darf" die Wörter "oder von Einsteckmagazinen" eingefügt. "darf" die Wörter "oder von Einsteckmagazinen" eingefügt.
2. In Nr. 1 werden zwischen dem Wort "Munition" und den Wörtern "für 2. In Nr. 1 werden zwischen dem Wort "Munition" und den Wörtern "für
diese Waffen" die Wörter "und Einsteckmagazine" eingefügt. diese Waffen" die Wörter "und Einsteckmagazine" eingefügt.
Art. 13 - In Artikel 18 Nr. 3 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 13 - In Artikel 18 Nr. 3 desselben Gesetzes werden die Wörter
"Artikel 11 § 2 und" durch die Wörter "Artikel 11 § 1 Absatz 2 oder § "Artikel 11 § 2 und" durch die Wörter "Artikel 11 § 1 Absatz 2 oder §
2 Absatz 3 oder" ersetzt. 2 Absatz 3 oder" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 14 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert:
a) In Absatz 1 Nr. 5 erster Satz werden die Wörter "oder Munition" a) In Absatz 1 Nr. 5 erster Satz werden die Wörter "oder Munition"
durch die Wörter "Munition oder Einsteckmagazine" ersetzt. durch die Wörter "Munition oder Einsteckmagazine" ersetzt.
b) Absatz 1 Nr. 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der König kann b) Absatz 1 Nr. 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der König kann
nach Stellungnahme des Beirats für Waffen eine oder mehrere nach Stellungnahme des Beirats für Waffen eine oder mehrere
Bedingungen bestimmen, die an diese Erlaubnis geknüpft werden Bedingungen bestimmen, die an diese Erlaubnis geknüpft werden
können,". können,".
c) Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: c) Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"7. stechende, schneidende oder stumpfe Gegenstände und Substanzen mit "7. stechende, schneidende oder stumpfe Gegenstände und Substanzen mit
sich zu führen oder zu befördern, die nicht als Waffen entworfen sind, sich zu führen oder zu befördern, die nicht als Waffen entworfen sind,
sondern bei denen angesichts der konkreten Umstände deutlich wird, sondern bei denen angesichts der konkreten Umstände deutlich wird,
dass derjenige, der sie mit sich führt oder befördert, diese dass derjenige, der sie mit sich führt oder befördert, diese
offensichtlich einsetzen will, um Personen zu bedrohen oder körperlich offensichtlich einsetzen will, um Personen zu bedrohen oder körperlich
zu verletzen." zu verletzen."
Art. 15 - Die Überschrift von Kapitel X desselben Gesetzes wird wie Art. 15 - Die Überschrift von Kapitel X desselben Gesetzes wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"KAPITEL X - Beförderung von Feuerwaffen, Munition und "KAPITEL X - Beförderung von Feuerwaffen, Munition und
Einsteckmagazinen". Einsteckmagazinen".
Art. 16 - Artikel 21 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 16 - Artikel 21 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. In der Einleitung werden zwischen dem Wort "Feuerwaffen" und dem 1. In der Einleitung werden zwischen dem Wort "Feuerwaffen" und dem
Wort "ist" die Wörter ", Munition und Einsteckmagazinen" eingefügt. Wort "ist" die Wörter ", Munition und Einsteckmagazinen" eingefügt.
2. In Nr. 2 werden die Wörter ", sofern die Waffen zwischen ihrem 2. In Nr. 2 werden die Wörter ", sofern die Waffen zwischen ihrem
Wohnsitz und ihrem Wohnort oder zwischen ihrem Wohnsitz Wohnsitz und ihrem Wohnort oder zwischen ihrem Wohnsitz
beziehungsweise Wohnort und dem Schießstand beziehungsweise dem beziehungsweise Wohnort und dem Schießstand beziehungsweise dem
Jagdgebiet oder zwischen ihrem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und Jagdgebiet oder zwischen ihrem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und
einem Zulassungsinhaber befördert werden" aufgehoben und wird der Satz einem Zulassungsinhaber befördert werden" aufgehoben und wird der Satz
"Während des Transports müssen die Feuerwaffen ungeladen sein und "Während des Transports müssen die Feuerwaffen ungeladen sein und
entweder in einem verschlossenen Kasten untergebracht sein oder einen entweder in einem verschlossenen Kasten untergebracht sein oder einen
verriegelten Abzug haben oder mit einer vergleichbaren verriegelten Abzug haben oder mit einer vergleichbaren
Sicherheitsvorrichtung ausgestattet sein," durch den Satz "Die Waffen Sicherheitsvorrichtung ausgestattet sein," durch den Satz "Die Waffen
werden ungeladen befördert, und zwar so, dass sie nicht unmittelbar werden ungeladen befördert, und zwar so, dass sie nicht unmittelbar
ergriffen werden können. Der König bestimmt gemäß Artikel 35 Nr. 1 die ergriffen werden können. Der König bestimmt gemäß Artikel 35 Nr. 1 die
näheren oder zusätzlichen Sicherheitsbedingungen, die bei einer näheren oder zusätzlichen Sicherheitsbedingungen, die bei einer
Beförderung einzuhalten sind," ersetzt. Beförderung einzuhalten sind," ersetzt.
Art. 17 - Die Überschrift von Kapitel XI desselben Gesetzes wird wie Art. 17 - Die Überschrift von Kapitel XI desselben Gesetzes wird wie
folgt ersetzt: folgt ersetzt:
"KAPITEL XI - Bestimmungen über Munition und Einsteckmagazine". "KAPITEL XI - Bestimmungen über Munition und Einsteckmagazine".
Art. 18 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 18 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Munition" und den Wörter "für 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Munition" und den Wörter "für
erlaubnispflichtige Feuerwaffen" die Wörter "oder Einsteckmagazine" erlaubnispflichtige Feuerwaffen" die Wörter "oder Einsteckmagazine"
eingefügt. eingefügt.
2. Der Paragraph wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut 2. Der Paragraph wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Privatpersonen, die Artikel 11 einhalten, dürfen nur Einsteckmagazine "Privatpersonen, die Artikel 11 einhalten, dürfen nur Einsteckmagazine
besitzen, die zu den Feuerwaffen gehören, für die eine in diesem besitzen, die zu den Feuerwaffen gehören, für die eine in diesem
Artikel vorgesehene Erlaubnis ausgestellt worden ist. Artikel vorgesehene Erlaubnis ausgestellt worden ist.
Privatpersonen, die Artikel 12 einhalten, dürfen nur Einsteckmagazine Privatpersonen, die Artikel 12 einhalten, dürfen nur Einsteckmagazine
besitzen, die zu den erlaubnispflichtigen Feuerwaffen des Typs besitzen, die zu den erlaubnispflichtigen Feuerwaffen des Typs
gehören, den sie besitzen dürfen. Sie dürfen diese Einsteckmagazine gehören, den sie besitzen dürfen. Sie dürfen diese Einsteckmagazine
zudem während des Zeitraums, der in Artikel 13 Absatz 2 Nr. 1 zudem während des Zeitraums, der in Artikel 13 Absatz 2 Nr. 1
beziehungsweise 2, je nach Fall, vorgesehen ist, weiter besitzen. beziehungsweise 2, je nach Fall, vorgesehen ist, weiter besitzen.
Privatpersonen, die die Artikel 11 oder 12 nicht einhalten und sich Privatpersonen, die die Artikel 11 oder 12 nicht einhalten und sich
nicht in der in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehenen Situation befinden, nicht in der in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehenen Situation befinden,
dürfen keine Einsteckmagazine für erlaubnispflichtige Feuerwaffen dürfen keine Einsteckmagazine für erlaubnispflichtige Feuerwaffen
besitzen." besitzen."
Art. 19 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 19 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des niederländischen und des französischen Textes] 1. [Abänderung des niederländischen und des französischen Textes]
2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 werden zwei Absätze mit folgendem 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 werden zwei Absätze mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"In Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 werden nicht gemäß Artikel 5 "In Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 werden nicht gemäß Artikel 5
zugelassene Personen, die gegen Artikel 12/1 Absatz 1 Nr. 4 und zugelassene Personen, die gegen Artikel 12/1 Absatz 1 Nr. 4 und
Artikel 35 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes oder ihre Artikel 35 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes oder ihre
Ausführungserlasse verstoßen, mit einer Geldbuße von 26 bis 100 EUR Ausführungserlasse verstoßen, mit einer Geldbuße von 26 bis 100 EUR
belegt. Die Geldbuße kann so viele Male angewandt werden, wie Waffen belegt. Die Geldbuße kann so viele Male angewandt werden, wie Waffen
betroffen sind. Sind die Verstöße aus Böswilligkeit begangen worden betroffen sind. Sind die Verstöße aus Böswilligkeit begangen worden
oder im Fall einer zweiten Verurteilung wegen eines der in diesen oder im Fall einer zweiten Verurteilung wegen eines der in diesen
Bestimmungen vorgesehenen Verstöße, der binnen fünf Jahren nach der Bestimmungen vorgesehenen Verstöße, der binnen fünf Jahren nach der
ersten Verurteilung begangen worden ist, wird die Strafe auf eine ersten Verurteilung begangen worden ist, wird die Strafe auf eine
Geldbuße von 101 bis 300 EUR erhöht. Geldbuße von 101 bis 300 EUR erhöht.
Der Versuch, den in Absatz 1 erwähnten Verstoß zu begehen, wird mit Der Versuch, den in Absatz 1 erwähnten Verstoß zu begehen, wird mit
einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Jahren und mit einer einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Jahren und mit einer
Geldbuße von 26 bis 15.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen Geldbuße von 26 bis 15.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen
geahndet." geahndet."
2. In Absatz 4, der Absatz 6 wird, wird das Wort "Unbeschadet" durch 2. In Absatz 4, der Absatz 6 wird, wird das Wort "Unbeschadet" durch
die Wörter "Bei einem der in den Absätzen 1 bis 3, Absatz 4 dritter die Wörter "Bei einem der in den Absätzen 1 bis 3, Absatz 4 dritter
Satz oder Absatz 5 vorgesehenen Verstöße und unbeschadet" ersetzt und Satz oder Absatz 5 vorgesehenen Verstöße und unbeschadet" ersetzt und
werden die Wörter "Bei Verstoß" durch die Wörter "Bei einem in Absatz werden die Wörter "Bei Verstoß" durch die Wörter "Bei einem in Absatz
4 dritter Satz erwähnten Verstoß oder bei Verstoß " ersetzt. 4 dritter Satz erwähnten Verstoß oder bei Verstoß " ersetzt.
Art. 20 - In Artikel 27 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Art. 20 - In Artikel 27 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die
Wörter "Waffen- oder Munitionsbestellungen" durch die Wörter Wörter "Waffen- oder Munitionsbestellungen" durch die Wörter
"Bestellungen von Waffen, Munition oder Einsteckmagazinen" ersetzt. "Bestellungen von Waffen, Munition oder Einsteckmagazinen" ersetzt.
Art. 21 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 21 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "oder die Räumung des Waffen- 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "oder die Räumung des Waffen-
beziehungsweise Munitionsgeschäfts oder des Waffen- beziehungsweise beziehungsweise Munitionsgeschäfts oder des Waffen- beziehungsweise
Munitionslagers und die Verbringung der Waffen beziehungsweise Munitionslagers und die Verbringung der Waffen beziehungsweise
Munition" durch die Wörter "oder Räumung von Geschäften Munition" durch die Wörter "oder Räumung von Geschäften
beziehungsweise Lagern für Waffen, Munition oder Einsteckmagazine und beziehungsweise Lagern für Waffen, Munition oder Einsteckmagazine und
die Verbringung dieser Waffen, Munition oder Einsteckmagazine" die Verbringung dieser Waffen, Munition oder Einsteckmagazine"
ersetzt. ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "und Munition" durch die Wörter 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "und Munition" durch die Wörter
", Munition und Einsteckmagazine" ersetzt. ", Munition und Einsteckmagazine" ersetzt.
3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und Munition" durch die Wörter 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und Munition" durch die Wörter
", Munition und Einsteckmagazinen" ersetzt. ", Munition und Einsteckmagazinen" ersetzt.
4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "drei Monaten" durch die Wörter 4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "drei Monaten" durch die Wörter
"vier Monaten" ersetzt. "vier Monaten" ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 29 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Art. 22 - In Artikel 29 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die
Wörter ": 1. sich jederzeit zu allen Orten Zugang verschaffen, wo die Wörter ": 1. sich jederzeit zu allen Orten Zugang verschaffen, wo die
Zulassungsinhaber ihre Tätigkeiten ausüben, 2." aufgehoben. Zulassungsinhaber ihre Tätigkeiten ausüben, 2." aufgehoben.
Art. 23 - In Artikel 32 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 23 - In Artikel 32 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 25. Juli 2008, werden die Wörter "Nr. 2 bis 5" durch die Gesetz vom 25. Juli 2008, werden die Wörter "Nr. 2 bis 5" durch die
Wörter "Nr. 2 bis 6" ersetzt. Wörter "Nr. 2 bis 6" ersetzt.
Art. 24 - Artikel 34 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz Art. 24 - Artikel 34 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz
vom 25. Juli 2008, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: vom 25. Juli 2008, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 34 - Der König kann nach Stellungnahme des Beirats für Waffen "Art. 34 - Der König kann nach Stellungnahme des Beirats für Waffen
die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 5 bis 7 und 19 Nr. 2 und 5 die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 5 bis 7 und 19 Nr. 2 und 5
ganz oder teilweise auf andere Waffen als Feuerwaffen ausdehnen." ganz oder teilweise auf andere Waffen als Feuerwaffen ausdehnen."
Art. 25 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 25 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
a) In Nr. 1 erster Satz werden die Wörter "oder Munition" durch die a) In Nr. 1 erster Satz werden die Wörter "oder Munition" durch die
Wörter ", Munition oder Einsteckmagazinen" ersetzt. Wörter ", Munition oder Einsteckmagazinen" ersetzt.
b) [Abänderung des niederländischen Textes] b) [Abänderung des niederländischen Textes]
c) In Nr. 7 werden die Wörter "und Munition" durch die Wörter ", c) In Nr. 7 werden die Wörter "und Munition" durch die Wörter ",
Munition und Einsteckmagazinen" ersetzt. Munition und Einsteckmagazinen" ersetzt.
d) In Nr. 8 wird zwischen dem Wort "Munition," und dem Wort d) In Nr. 8 wird zwischen dem Wort "Munition," und dem Wort
"Zulassungen" das Wort "Einsteckmagazine," eingefügt. "Zulassungen" das Wort "Einsteckmagazine," eingefügt.
Art. 26 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 26 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert:
1. [Abänderung des französischen Textes] 1. [Abänderung des französischen Textes]
2. In Absatz 3 werden die Wörter "Er setzt sich wie folgt aus 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Er setzt sich wie folgt aus
ordentlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zusammen:" durch die ordentlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zusammen:" durch die
Wörter "Der Beirat setzt sich aus folgenden Personen zusammen:" Wörter "Der Beirat setzt sich aus folgenden Personen zusammen:"
ersetzt. ersetzt.
3. In Absatz 3 wird zwischen dem ersten Gedankenstrich und dem zweiten 3. In Absatz 3 wird zwischen dem ersten Gedankenstrich und dem zweiten
Gedankenstrich, der der dritte Gedankenstrich wird, ein Gedankenstrich Gedankenstrich, der der dritte Gedankenstrich wird, ein Gedankenstrich
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"- einem französischsprachigen Magistraten und einem "- einem französischsprachigen Magistraten und einem
niederländischsprachigen Magistraten der Staatsanwaltschaft,". niederländischsprachigen Magistraten der Staatsanwaltschaft,".
4. In Absatz 3 werden die Wörter "einem französischsprachigen 4. In Absatz 3 werden die Wörter "einem französischsprachigen
Vertreter der Jagd" und "einem niederländischsprachigen Vertreter der Vertreter der Jagd" und "einem niederländischsprachigen Vertreter der
Jagd" durch die Wörter "einem Vertreter der wallonischen Jagd" durch die Wörter "einem Vertreter der wallonischen
Jägervereinigungen" beziehungsweise "einem Vertreter der flämischen Jägervereinigungen" beziehungsweise "einem Vertreter der flämischen
Jägervereinigungen" ersetzt. Jägervereinigungen" ersetzt.
5. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 5. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Der Minister der Justiz ernennt die Mitglieder des Beirats für ein "Der Minister der Justiz ernennt die Mitglieder des Beirats für ein
erneuerbares Mandat von fünf Jahren, auf Vorschlag der betreffenden erneuerbares Mandat von fünf Jahren, auf Vorschlag der betreffenden
Vereinigungen, Instanzen und Minister. Für jedes ordentliche Mitglied Vereinigungen, Instanzen und Minister. Für jedes ordentliche Mitglied
wird ein Ersatzmitglied ernannt. Bei Rücktritt oder Tod eines wird ein Ersatzmitglied ernannt. Bei Rücktritt oder Tod eines
Mitglieds oder auf Vorschlag seines Vollmachtgebers ernennt der Mitglieds oder auf Vorschlag seines Vollmachtgebers ernennt der
Minister der Justiz einen Nachfolger, der das Mandat zu Ende führt. Minister der Justiz einen Nachfolger, der das Mandat zu Ende führt.
Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der föderale Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der föderale
Waffendienst nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr." Waffendienst nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr."
Art. 27 - In Kapitel XVIII desselben Gesetzes wird ein Artikel 45/1 Art. 27 - In Kapitel XVIII desselben Gesetzes wird ein Artikel 45/1
mit folgendem Wortlaut eingefügt: mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 45/1 - § 1 - Wer ohne die erforderliche Zulassung oder Erlaubnis "Art. 45/1 - § 1 - Wer ohne die erforderliche Zulassung oder Erlaubnis
eine erlaubnispflichtige Waffe, ein Einsteckmagazin oder Munition eine erlaubnispflichtige Waffe, ein Einsteckmagazin oder Munition
besitzt, muss dies bis zum 31. Dezember 2018 der lokalen Polizei besitzt, muss dies bis zum 31. Dezember 2018 der lokalen Polizei
melden: melden:
- entweder um die in Artikel 6 erwähnte Zulassung, die in Artikel 11 - entweder um die in Artikel 6 erwähnte Zulassung, die in Artikel 11
erwähnte Erlaubnis oder die in Artikel 12 Absatz 3 erwähnte erwähnte Erlaubnis oder die in Artikel 12 Absatz 3 erwähnte
Registrierung bei dem für den Wohnort des Betreffenden zuständigen Registrierung bei dem für den Wohnort des Betreffenden zuständigen
Gouverneur zu beantragen, Gouverneur zu beantragen,
- oder um die Waffe oder das Einsteckmagazin auf eigene Kosten vom - oder um die Waffe oder das Einsteckmagazin auf eigene Kosten vom
Prüfstand für Feuerwaffen unbrauchbar machen zu lassen, Prüfstand für Feuerwaffen unbrauchbar machen zu lassen,
- oder um die Waffe, das Einsteckmagazin oder die Munition einer - oder um die Waffe, das Einsteckmagazin oder die Munition einer
Person zu überlassen, die sie besitzen darf oder hierfür eine Person zu überlassen, die sie besitzen darf oder hierfür eine
Zulassung hat, Zulassung hat,
- oder um sie abzugeben. - oder um sie abzugeben.
Meldungen zur Beantragung der in Artikel 6 erwähnten Zulassung, der in Meldungen zur Beantragung der in Artikel 6 erwähnten Zulassung, der in
Artikel 11 erwähnten Erlaubnis oder der in Artikel 12 Absatz 3 Artikel 11 erwähnten Erlaubnis oder der in Artikel 12 Absatz 3
erwähnten Registrierung, die nach dem 31. Dezember 2018 erfolgen, erwähnten Registrierung, die nach dem 31. Dezember 2018 erfolgen,
führen zur Unzulässigkeit dieses Antrags. führen zur Unzulässigkeit dieses Antrags.
§ 2 - In Erwartung des Beschlusses des Gouverneurs kann ein Antrag auf § 2 - In Erwartung des Beschlusses des Gouverneurs kann ein Antrag auf
die in Artikel 6 erwähnte Zulassung oder auf die in Artikel 11 die in Artikel 6 erwähnte Zulassung oder auf die in Artikel 11
erwähnte Erlaubnis gemäß den vom König festgelegten Modalitäten als erwähnte Erlaubnis gemäß den vom König festgelegten Modalitäten als
vorläufige Zulassung beziehungsweise Erlaubnis gelten. Andernfalls vorläufige Zulassung beziehungsweise Erlaubnis gelten. Andernfalls
sind die Waffe, die Einsteckmagazine und die Munition bei der lokalen sind die Waffe, die Einsteckmagazine und die Munition bei der lokalen
Polizei oder einer Person, die sie besitzen darf oder hierfür eine Polizei oder einer Person, die sie besitzen darf oder hierfür eine
Zulassung hat, zu hinterlegen, vom Tag der Meldung an bis zur Zulassung hat, zu hinterlegen, vom Tag der Meldung an bis zur
Erlangung der beantragten Zulassung beziehungsweise Erlaubnis oder bis Erlangung der beantragten Zulassung beziehungsweise Erlaubnis oder bis
zur Anwendung von Absatz 2. zur Anwendung von Absatz 2.
Wird die in Artikel 6 erwähnte Zulassung oder die in Artikel 11 Wird die in Artikel 6 erwähnte Zulassung oder die in Artikel 11
erwähnte Erlaubnis verweigert, muss der Betreffende binnen drei erwähnte Erlaubnis verweigert, muss der Betreffende binnen drei
Monaten ab dem Tag, an dem der Beschluss definitiv geworden ist, Monaten ab dem Tag, an dem der Beschluss definitiv geworden ist,
entweder die Waffe und die Einsteckmagazine auf eigene Kosten vom entweder die Waffe und die Einsteckmagazine auf eigene Kosten vom
Prüfstand für Feuerwaffen unbrauchbar machen lassen oder die Waffe, Prüfstand für Feuerwaffen unbrauchbar machen lassen oder die Waffe,
die Einsteckmagazine und die Munition einer Person überlassen, die sie die Einsteckmagazine und die Munition einer Person überlassen, die sie
besitzen darf, oder sie bei der lokalen Polizei seines Wohnorts besitzen darf, oder sie bei der lokalen Polizei seines Wohnorts
abgeben. abgeben.
§ 3 - Meldet der Betreffende der lokalen Polizei die Waffe, die § 3 - Meldet der Betreffende der lokalen Polizei die Waffe, die
Einsteckmagazine oder die Munition im Hinblick auf die Anwendung von § Einsteckmagazine oder die Munition im Hinblick auf die Anwendung von §
1, wird ihm eine Bescheinigung über den Empfang der Meldung 1, wird ihm eine Bescheinigung über den Empfang der Meldung
ausgehändigt. Die Bescheinigung über den Empfang der Meldung wird von ausgehändigt. Die Bescheinigung über den Empfang der Meldung wird von
beiden Parteien oder ihren Beauftragten datiert und unterzeichnet. beiden Parteien oder ihren Beauftragten datiert und unterzeichnet.
Darin ist vermerkt, um welche Waffe, welches Einsteckmagazin Darin ist vermerkt, um welche Waffe, welches Einsteckmagazin
beziehungsweise welche Munition es sich handelt und welche der in § 1 beziehungsweise welche Munition es sich handelt und welche der in § 1
Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten gewählt wird. Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten gewählt wird.
§ 4 - Wer § 1 anwendet, kann nicht wegen Fehlens der betreffenden § 4 - Wer § 1 anwendet, kann nicht wegen Fehlens der betreffenden
Erlaubnis verfolgt werden: Erlaubnis verfolgt werden:
1. wenn dieser Umstand zum Zeitpunkt der Meldung keinen Anlass zu 1. wenn dieser Umstand zum Zeitpunkt der Meldung keinen Anlass zu
einem spezifischen Protokoll oder einer spezifischen einem spezifischen Protokoll oder einer spezifischen
Untersuchungshandlung eines Polizeidienstes oder einer Gerichtsbehörde Untersuchungshandlung eines Polizeidienstes oder einer Gerichtsbehörde
gegeben hat oder gegeben hat oder
2. wenn die Waffe vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im 2. wenn die Waffe vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im
Zentralen Waffenregister auf den Namen des Betreffenden registriert Zentralen Waffenregister auf den Namen des Betreffenden registriert
war. war.
§ 5 - Für Akten, die während des in § 1 vorgesehenen Zeitraums § 5 - Für Akten, die während des in § 1 vorgesehenen Zeitraums
eingereicht werden, werden nachstehende Fristen wie folgt verlängert: eingereicht werden, werden nachstehende Fristen wie folgt verlängert:
1. Die in Artikel 11 § 1 Absatz 1 vorgesehene Frist wird von drei auf 1. Die in Artikel 11 § 1 Absatz 1 vorgesehene Frist wird von drei auf
vier Monate festgelegt. vier Monate festgelegt.
2. Die in Artikel 31 Nr. 2 vorgesehene Frist wird von vier auf fünf 2. Die in Artikel 31 Nr. 2 vorgesehene Frist wird von vier auf fünf
Monate festgelegt. Monate festgelegt.
§ 6 - Der König kann das Verfahren und die Modalitäten für die § 6 - Der König kann das Verfahren und die Modalitäten für die
Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen." Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen."
Art. 28 - In Artikel 50 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 28 - In Artikel 50 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern
"von Munition" und den Wörtern "für erlaubnispflichtige Feuerwaffen" "von Munition" und den Wörtern "für erlaubnispflichtige Feuerwaffen"
die Wörter "oder Einsteckmagazinen" eingefügt und wird die Zahl "75" die Wörter "oder Einsteckmagazinen" eingefügt und wird die Zahl "75"
durch die Zahl "25" ersetzt. durch die Zahl "25" ersetzt.
KAPITEL 3 - Abänderung des Zivilgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderung des Zivilgesetzbuches
Art. 29 - Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt Art. 29 - Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt
durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom
25. April 2014, wird durch eine Nummer 20 mit folgendem Wortlaut 25. April 2014, wird durch eine Nummer 20 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"20. die Tätigkeiten eines Waffenhändlers, einer Mittelsperson, eines "20. die Tätigkeiten eines Waffenhändlers, einer Mittelsperson, eines
Waffensammlers oder einer anderen Person, die in Kapitel IV des Waffensammlers oder einer anderen Person, die in Kapitel IV des
Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und
individuellen Tätigkeiten mit Waffen erwähnt ist, auszuüben." individuellen Tätigkeiten mit Waffen erwähnt ist, auszuüben."
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung und Inkrafttreten KAPITEL 4 - Schlussbestimmung und Inkrafttreten
Art. 30 - Kostenlos sind, falls fristgerecht und gemäß dem vom König Art. 30 - Kostenlos sind, falls fristgerecht und gemäß dem vom König
festgelegten Verfahren: festgelegten Verfahren:
- die Beantragung einer in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vom 8. - die Beantragung einer in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vom 8.
Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen
Tätigkeiten mit Waffen vorgesehenen Zulassung, sofern diese Zulassung Tätigkeiten mit Waffen vorgesehenen Zulassung, sofern diese Zulassung
nur auf Einsteckmagazine bezogen ist, nur auf Einsteckmagazine bezogen ist,
- die Ausdehnung einer bereits gemäß den Artikeln 5 und 6 desselben - die Ausdehnung einer bereits gemäß den Artikeln 5 und 6 desselben
Gesetzes erteilten Zulassung auf Einsteckmagazine. Gesetzes erteilten Zulassung auf Einsteckmagazine.
Art. 31 - Artikel 4 Nr. 7 tritt am 1. September 2019 in Kraft. Art. 31 - Artikel 4 Nr. 7 tritt am 1. September 2019 in Kraft.
Artikel 5, Artikel 6, Artikel 9 Nr. 1, Artikel 12, Artikel 16 Nr. 1 Artikel 5, Artikel 6, Artikel 9 Nr. 1, Artikel 12, Artikel 16 Nr. 1
und Artikel 18 Nr. 2 treten an dem vom König bestimmten Datum und und Artikel 18 Nr. 2 treten an dem vom König bestimmten Datum und
spätestens am 1. Januar 2019 in Kraft. Der König kann spätestens am 1. Januar 2019 in Kraft. Der König kann
Übergangsmaßnahmen vorsehen. Übergangsmaßnahmen vorsehen.
Artikel 10, Artikel 15 und Artikel 16 Nr. 2 treten an dem vom König Artikel 10, Artikel 15 und Artikel 16 Nr. 2 treten an dem vom König
bestimmten Datum in Kraft. bestimmten Datum in Kraft.
Artikel 27 tritt an dem vom König bestimmten Datum und spätestens am Artikel 27 tritt an dem vom König bestimmten Datum und spätestens am
1. März 2018 in Kraft. 1. März 2018 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2018 Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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