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Wet tot wijziging van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens en van het Burgerlijk Wetboek. - Duitse vertaling | Loi modifiant la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles avec des armes et le Code civil. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 JANUARI 2018. - Wet tot wijziging van de wet van 8 juni 2006 houdende regeling van economische en individuele activiteiten met wapens en van het Burgerlijk Wetboek. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 JANVIER 2018. - Loi modifiant la loi du 8 juin 2006 réglant des activités économiques et individuelles avec des armes et le Code civil. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
januari 2018 tot wijziging van de wet van 8 juni 2006 houdende | loi du 7 janvier 2018 modifiant la loi du 8 juin 2006 réglant des |
regeling van economische en individuele activiteiten met wapens en van | activités économiques et individuelles avec des armes et le Code civil |
het Burgerlijk Wetboek (Belgisch Staatsblad van 12 januari 2018). | (Moniteur belge du 12 janvier 2018). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
7. JANUAR 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 | 7. JANUAR 2018 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Juni 2006 |
zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit | zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit |
Waffen und des Zivilgesetzbuches | Waffen und des Zivilgesetzbuches |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung |
der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen | der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen |
Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der | Art. 2 - Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der |
wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, abgeändert | wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, abgeändert |
durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "Teile davon" und den Wörtern | a) In Nr. 1 werden zwischen den Wörtern "Teile davon" und den Wörtern |
"oder dazugehörige Munition" die Wörter "sowie Einsteckmagazine" | "oder dazugehörige Munition" die Wörter "sowie Einsteckmagazine" |
eingefügt. | eingefügt. |
b) In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Teilen davon" und den Wörtern | b) In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "Teilen davon" und den Wörtern |
"oder dazugehöriger Munition" die Wörter "sowie Einsteckmagazinen" | "oder dazugehöriger Munition" die Wörter "sowie Einsteckmagazinen" |
eingefügt. | eingefügt. |
c) Der Artikel wird durch eine Nummer 27 mit folgendem Wortlaut | c) Der Artikel wird durch eine Nummer 27 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"27. "Einsteckmagazin": herausnehmbarer Patronenbehälter für | "27. "Einsteckmagazin": herausnehmbarer Patronenbehälter für |
Feuerwaffen, der zum Laden der Patronen dient." | Feuerwaffen, der zum Laden der Patronen dient." |
Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 3 - Artikel 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 11. Mai 2007 und 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: | vom 11. Mai 2007 und 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 17 werden die Wörter "Gegenstände und Substanzen, die | 1. In § 1 Nr. 17 werden die Wörter "Gegenstände und Substanzen, die |
nicht als Waffen entworfen sind, sondern" durch die Wörter | nicht als Waffen entworfen sind, sondern" durch die Wörter |
"Gegenstände und Substanzen, die nicht als Waffen entworfen sind, | "Gegenstände und Substanzen, die nicht als Waffen entworfen sind, |
sondern die umgewandelt, verändert beziehungsweise gemischt worden | sondern die umgewandelt, verändert beziehungsweise gemischt worden |
sind, um als Waffen eingesetzt zu werden, und" ersetzt. | sind, um als Waffen eingesetzt zu werden, und" ersetzt. |
2. In § 2 wird eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 2. In § 2 wird eine Nummer 3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"3/1. Einsteckmagazine, die gemäß den vom König festgelegten | "3/1. Einsteckmagazine, die gemäß den vom König festgelegten |
Modalitäten endgültig unbrauchbar gemacht wurden,". | Modalitäten endgültig unbrauchbar gemacht wurden,". |
Art. 4 - Artikel 5 § 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch | Art. 4 - Artikel 5 § 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch |
das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: |
"1. Personen, die zu einer Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von fünf | "1. Personen, die zu einer Hauptkorrektionalgefängnisstrafe von fünf |
Jahren oder einer schwereren Strafe verurteilt worden sind oder die | Jahren oder einer schwereren Strafe verurteilt worden sind oder die |
aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung interniert | aufgrund des Gesetzes vom 5. Mai 2014 über die Internierung interniert |
worden sind oder die Gegenstand eines Beschlusses zur Anordnung einer | worden sind oder die Gegenstand eines Beschlusses zur Anordnung einer |
Behandlung in einem Krankenhaus, wie im Gesetz vom 26. Juni 1990 über | Behandlung in einem Krankenhaus, wie im Gesetz vom 26. Juni 1990 über |
den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehen, gewesen sind,". | den Schutz der Person des Geisteskranken vorgesehen, gewesen sind,". |
2. Eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Eine Nummer 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"1/1. Personen, die als Täter oder Komplizen wegen einer der in Buch | "1/1. Personen, die als Täter oder Komplizen wegen einer der in Buch |
II Titel Ibis und Iter des Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftaten | II Titel Ibis und Iter des Strafgesetzbuches vorgesehenen Straftaten |
verurteilt worden sind,". | verurteilt worden sind,". |
3. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "als Täter oder Komplizen" und | 3. In Nr. 2 werden zwischen den Wörtern "als Täter oder Komplizen" und |
den Wörtern "wegen einer Straftat verurteilt" die Wörter "zu einer | den Wörtern "wegen einer Straftat verurteilt" die Wörter "zu einer |
anderen Hauptkorrektionalstrafe als einer Geldbuße von höchstens 500 | anderen Hauptkorrektionalstrafe als einer Geldbuße von höchstens 500 |
EUR" eingefügt. | EUR" eingefügt. |
4. In Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "136bis bis 140," | 4. In Nr. 2 Buchstabe b) werden die Wörter "136bis bis 140," |
aufgehoben, wird die Zahl "193" durch die Zahl "160" und die Zahl | aufgehoben, wird die Zahl "193" durch die Zahl "160" und die Zahl |
"488bis" durch die Zahl "488quinquies" ersetzt. | "488bis" durch die Zahl "488quinquies" ersetzt. |
5. In Nr. 2 wird zwischen den Buchstaben d) und e) ein Buchstabe d/1) | 5. In Nr. 2 wird zwischen den Buchstaben d) und e) ein Buchstabe d/1) |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"d/1) im Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, | "d/1) im Gesetz vom 24. Februar 1921 über den Handel mit Giftstoffen, |
Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- | Schlafmitteln, Betäubungsmitteln, psychotropen Stoffen, Desinfektions- |
oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten | oder antiseptischen Mitteln und mit Stoffen, die zur unerlaubten |
Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet | Herstellung von Betäubungsmitteln und psychotropen Stoffen verwendet |
werden können,". | werden können,". |
6. Nummer 2 wird durch die Buchstaben l), m), n) und o) mit folgendem | 6. Nummer 2 wird durch die Buchstaben l), m), n) und o) mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"l) in den Artikeln 21 bis 26 des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. März | "l) in den Artikeln 21 bis 26 des Zusammenarbeitsabkommens vom 2. März |
2007 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der | 2007 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Region, der |
Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Ausführung | Wallonischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt zur Ausführung |
des am 13. Januar 1993 in Paris abgeschlossenen Übereinkommens über | des am 13. Januar 1993 in Paris abgeschlossenen Übereinkommens über |
das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes | das Verbot der Entwicklung, Herstellung, Lagerung und des Einsatzes |
chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, | chemischer Waffen und über die Vernichtung solcher Waffen, |
m) in Artikel 47 des flämischen Dekrets vom 15. Juni 2012 über die | m) in Artikel 47 des flämischen Dekrets vom 15. Juni 2012 über die |
Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von Verteidigungsgütern, | Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von Verteidigungsgütern, |
von anderem zu militärischen Zwecken dienendem Material, von Material | von anderem zu militärischen Zwecken dienendem Material, von Material |
zur Aufrechterhaltung der Ordnung, von zivilen Schusswaffen, | zur Aufrechterhaltung der Ordnung, von zivilen Schusswaffen, |
Einzelteilen und Munition, | Einzelteilen und Munition, |
n) in Artikel 20 des Dekrets der Wallonischen Region vom 21. Juni 2012 | n) in Artikel 20 des Dekrets der Wallonischen Region vom 21. Juni 2012 |
über die Einfuhr, die Ausfuhr und die Verbringung von zivilen Waffen | über die Einfuhr, die Ausfuhr und die Verbringung von zivilen Waffen |
und Verteidigungsgütern, | und Verteidigungsgütern, |
o) in Artikel 42 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 20. | o) in Artikel 42 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 20. |
Juni 2013 über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von | Juni 2013 über die Einfuhr, Ausfuhr, Durchfuhr und Verbringung von |
Verteidigungsgütern, von anderem zu militärischen Zwecken dienendem | Verteidigungsgütern, von anderem zu militärischen Zwecken dienendem |
Material, von Material zur Aufrechterhaltung der Ordnung, von zivilen | Material, von Material zur Aufrechterhaltung der Ordnung, von zivilen |
Schusswaffen, ihren Einzelteilen, Zubehörteilen und ihrer Munition." | Schusswaffen, ihren Einzelteilen, Zubehörteilen und ihrer Munition." |
7. In Nr. 5 werden die Wörter "und verlängerter Minderjähriger" | 7. In Nr. 5 werden die Wörter "und verlängerter Minderjähriger" |
aufgehoben. | aufgehoben. |
8. Nummer 5 wird durch die Wörter "und Personen, die Gegenstand der in | 8. Nummer 5 wird durch die Wörter "und Personen, die Gegenstand der in |
Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 Nr. 20 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen | Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 Nr. 20 des Zivilgesetzbuches vorgesehenen |
gerichtlichen Schutzmaßnahme sind" ergänzt. | gerichtlichen Schutzmaßnahme sind" ergänzt. |
Art. 5 - In Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 5 - In Artikel 6 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. Juli 2008, werden die Wörter "oder Munition" durch die | Gesetz vom 25. Juli 2008, werden die Wörter "oder Munition" durch die |
Wörter ", mit Munition oder mit Einsteckmagazinen" ersetzt. | Wörter ", mit Munition oder mit Einsteckmagazinen" ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 6 - Artikel 7 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 werden die Wörter "oder Munition" durch die Wörter ", | 1. In § 1 werden die Wörter "oder Munition" durch die Wörter ", |
Munition oder Einsteckmagazinen" ersetzt. | Munition oder Einsteckmagazinen" ersetzt. |
2. In § 2 erster Satz werden die Wörter "oder Munition" durch die | 2. In § 2 erster Satz werden die Wörter "oder Munition" durch die |
Wörter ", Munition oder Einsteckmagazinen" ersetzt. | Wörter ", Munition oder Einsteckmagazinen" ersetzt. |
Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das | Art. 7 - Artikel 11 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 4. Mai 2016, wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 3 Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt ersetzt: | a) In § 3 Absatz 1 werden die Nummern 2 und 3 wie folgt ersetzt: |
"2. Sie dürfen nicht als Täter oder Komplizen wegen einer der in | "2. Sie dürfen nicht als Täter oder Komplizen wegen einer der in |
Artikel 5 § 4 Nr. 2 erwähnten Straftaten zu einer korrektionalen | Artikel 5 § 4 Nr. 2 erwähnten Straftaten zu einer korrektionalen |
Geldbuße von mehr als 500 EUR, einer Hauptkorrektionalstrafe unter | Geldbuße von mehr als 500 EUR, einer Hauptkorrektionalstrafe unter |
elektronischer Bewachung, einer Hauptkorrektionalgefängnisstrafe oder | elektronischer Bewachung, einer Hauptkorrektionalgefängnisstrafe oder |
einer Kriminalstrafe verurteilt worden sein. | einer Kriminalstrafe verurteilt worden sein. |
3. Sie dürfen nicht zu einer der Strafen verurteilt worden sein | 3. Sie dürfen nicht zu einer der Strafen verurteilt worden sein |
beziehungsweise Gegenstand eines der Beschlüsse gewesen sein, die in | beziehungsweise Gegenstand eines der Beschlüsse gewesen sein, die in |
Artikel 5 § 4 Nr. 1, 1/1 und 4 vorgesehen sind." | Artikel 5 § 4 Nr. 1, 1/1 und 4 vorgesehen sind." |
b) In § 3 Absatz 1 wird Nr. 4 aufgehoben. | b) In § 3 Absatz 1 wird Nr. 4 aufgehoben. |
c) In § 3 Absatz 1 wird Nr. 9 durch einen Buchstaben g) mit folgendem | c) In § 3 Absatz 1 wird Nr. 9 durch einen Buchstaben g) mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"g) Behalten einer Waffe in einem Vermögen, unter den in den Artikeln | "g) Behalten einer Waffe in einem Vermögen, unter den in den Artikeln |
11/1 und 11/2 Absatz 2 und 3 festgelegten Bedingungen." | 11/1 und 11/2 Absatz 2 und 3 festgelegten Bedingungen." |
Art. 8 - In Artikel 11/2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch | Art. 8 - In Artikel 11/2 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch |
das Gesetz vom 25. Juli 2008, werden die Wörter "muss den Antrag | das Gesetz vom 25. Juli 2008, werden die Wörter "muss den Antrag |
binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 erwähnten | binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 erwähnten |
Frist einreichen" durch die Wörter "muss gegebenenfalls den Antrag | Frist einreichen" durch die Wörter "muss gegebenenfalls den Antrag |
binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 Nr. 1 | binnen zwei Monaten nach Ablauf der in Artikel 13 Absatz 2 Nr. 1 |
beziehungsweise 2 erwähnten Frist einreichen" ersetzt. | beziehungsweise 2 erwähnten Frist einreichen" ersetzt. |
Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 9 - Artikel 12 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "und Munition" und | 1. In Absatz 1 Nr. 3 werden zwischen den Wörtern "und Munition" und |
dem Wort "zeitweilig" die Wörter "und die dazugehörigen | dem Wort "zeitweilig" die Wörter "und die dazugehörigen |
Einsteckmagazine" eingefügt. | Einsteckmagazine" eingefügt. |
2. [Abänderung des niederländischen Textes] | 2. [Abänderung des niederländischen Textes] |
3. [Abänderung des französischen Textes] | 3. [Abänderung des französischen Textes] |
4. In Absatz 2 werden die Wörter "Nr. 1, 2 und 3" aufgehoben und wird | 4. In Absatz 2 werden die Wörter "Nr. 1, 2 und 3" aufgehoben und wird |
das Wort "rechtmäßig" durch das Wort "legal" ersetzt. | das Wort "rechtmäßig" durch das Wort "legal" ersetzt. |
5. In Absatz 3 werden die Wörter "und Munition" durch die Wörter ", | 5. In Absatz 3 werden die Wörter "und Munition" durch die Wörter ", |
Munition und Einsteckmagazine" ersetzt. | Munition und Einsteckmagazine" ersetzt. |
Art. 10 - Artikel 12/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 12/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: |
a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "und einer Besitzerlaubnis" | a) Im einleitenden Satz werden die Wörter "und einer Besitzerlaubnis" |
durch die Wörter "oder einer Besitzerlaubnis " ersetzt. | durch die Wörter "oder einer Besitzerlaubnis " ersetzt. |
b) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: | b) Nummer 4 wird wie folgt ersetzt: |
"4. Der Verleiher und der Entleiher sind in der Lage, einerseits eine | "4. Der Verleiher und der Entleiher sind in der Lage, einerseits eine |
von ihnen datierte und unterzeichnete schriftliche Zustimmung, in der | von ihnen datierte und unterzeichnete schriftliche Zustimmung, in der |
beider Namen und Adressen sowie Gegenstand und Dauer der Ausleihe | beider Namen und Adressen sowie Gegenstand und Dauer der Ausleihe |
vermerkt sind, und andererseits das in Nr. 1 erwähnte Dokument oder | vermerkt sind, und andererseits das in Nr. 1 erwähnte Dokument oder |
eine Kopie dieser Unterlagen vorzulegen, es sei denn, beide sind | eine Kopie dieser Unterlagen vorzulegen, es sei denn, beide sind |
anwesend." | anwesend." |
c) Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: | c) Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 können Inhaber eines | "In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 können Inhaber eines |
Jagdscheins Feuerwaffen für eine Dauer von höchstens sechs Monaten | Jagdscheins Feuerwaffen für eine Dauer von höchstens sechs Monaten |
ausleihen. Werden sie für eine Dauer von mehr als einem Monat | ausleihen. Werden sie für eine Dauer von mehr als einem Monat |
ausgeliehen, meldet der Verleiher dies bei den Polizeidiensten oder | ausgeliehen, meldet der Verleiher dies bei den Polizeidiensten oder |
bei dem für seinen Wohnort zuständigen Gouverneur. | bei dem für seinen Wohnort zuständigen Gouverneur. |
In Abweichung von Absatz 1 können Inhaber einer Sportschützenlizenz | In Abweichung von Absatz 1 können Inhaber einer Sportschützenlizenz |
oder einer Besitzerlaubnis für eine Feuerwaffe einander Feuerwaffen | oder einer Besitzerlaubnis für eine Feuerwaffe einander Feuerwaffen |
eines anderen Typs als desjenigen ausleihen, den der Entleiher auf der | eines anderen Typs als desjenigen ausleihen, den der Entleiher auf der |
Grundlage des Dokuments, dessen Inhaber er ist, besitzen darf, unter | Grundlage des Dokuments, dessen Inhaber er ist, besitzen darf, unter |
folgenden Bedingungen: | folgenden Bedingungen: |
1. Die Ausleihe findet in Anwesenheit des Verleihers statt, mit | 1. Die Ausleihe findet in Anwesenheit des Verleihers statt, mit |
vorheriger Zustimmung des Betreibers des Schießstands oder seines | vorheriger Zustimmung des Betreibers des Schießstands oder seines |
Vertreters und unter der Verantwortung des Verleihers und des | Vertreters und unter der Verantwortung des Verleihers und des |
Betreibers beziehungsweise seines Vertreters. | Betreibers beziehungsweise seines Vertreters. |
2. Die Ausleihe findet für einen punktuellen Test statt. | 2. Die Ausleihe findet für einen punktuellen Test statt. |
3. Ausgeliehene Waffen werden nur im Hinblick auf eine zugelassene | 3. Ausgeliehene Waffen werden nur im Hinblick auf eine zugelassene |
Tätigkeit auf der Grundlage des Dokuments, dessen Inhaber der | Tätigkeit auf der Grundlage des Dokuments, dessen Inhaber der |
Entleiher ist, benutzt. | Entleiher ist, benutzt. |
Privatpersonen unter 18 Jahren, die Inhaber einer Sportschützenlizenz | Privatpersonen unter 18 Jahren, die Inhaber einer Sportschützenlizenz |
oder einer vorläufigen Sportschützenlizenz sind, dürfen auf dem | oder einer vorläufigen Sportschützenlizenz sind, dürfen auf dem |
Schießstand erlaubnispflichtige Feuerwaffen zur Ausübung des | Schießstand erlaubnispflichtige Feuerwaffen zur Ausübung des |
Schießsports unter den per Dekret festgelegten Bedingungen benutzen." | Schießsports unter den per Dekret festgelegten Bedingungen benutzen." |
Art. 11 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 11 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Die Privatperson, die eine Feuerwaffe unter den in Artikel 12 | "Die Privatperson, die eine Feuerwaffe unter den in Artikel 12 |
festgelegten Bedingungen erworben hat, ist dazu berechtigt, diese | festgelegten Bedingungen erworben hat, ist dazu berechtigt, diese |
Waffe weiter zu besitzen, ohne jedoch noch Munition hierfür besitzen | Waffe weiter zu besitzen, ohne jedoch noch Munition hierfür besitzen |
zu dürfen: | zu dürfen: |
1. während zehn Jahren nach Ablauf der Gültigkeit des Jagdscheins oder | 1. während zehn Jahren nach Ablauf der Gültigkeit des Jagdscheins oder |
gleichwertigen Dokuments, sofern fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeit | gleichwertigen Dokuments, sofern fünf Jahre nach Ablauf der Gültigkeit |
des Dokuments ihre strafrechtliche Vorgeschichte geprüft wird, oder | des Dokuments ihre strafrechtliche Vorgeschichte geprüft wird, oder |
2. während drei Jahren nach Ablauf der Sportschützenlizenz oder des | 2. während drei Jahren nach Ablauf der Sportschützenlizenz oder des |
gleichwertigen Dokuments." | gleichwertigen Dokuments." |
2. Der erste Satz von Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird aufgehoben. | 2. Der erste Satz von Absatz 2, der Absatz 3 wird, wird aufgehoben. |
3. Der zweite Satz von Absatz 2, der der erste Satz von Absatz 3 wird, | 3. Der zweite Satz von Absatz 2, der der erste Satz von Absatz 3 wird, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"Nimmt die Privatperson die betreffende Tätigkeit wieder auf, wird der | "Nimmt die Privatperson die betreffende Tätigkeit wieder auf, wird der |
in Absatz 2 Nr. 1 oder 2 vorgesehene Zeitraum unterbrochen." | in Absatz 2 Nr. 1 oder 2 vorgesehene Zeitraum unterbrochen." |
4. Im dritten Satz von Absatz 2, der der zweite Satz von Absatz 3 | 4. Im dritten Satz von Absatz 2, der der zweite Satz von Absatz 3 |
wird, werden die Wörter "von einem Monat" durch die Wörter "von drei | wird, werden die Wörter "von einem Monat" durch die Wörter "von drei |
Monaten" ersetzt. | Monaten" ersetzt. |
Art. 12 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 12 - Artikel 16 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In der Einleitung werden zwischen dem Wort "Munition" und dem Wort | 1. In der Einleitung werden zwischen dem Wort "Munition" und dem Wort |
"darf" die Wörter "oder von Einsteckmagazinen" eingefügt. | "darf" die Wörter "oder von Einsteckmagazinen" eingefügt. |
2. In Nr. 1 werden zwischen dem Wort "Munition" und den Wörtern "für | 2. In Nr. 1 werden zwischen dem Wort "Munition" und den Wörtern "für |
diese Waffen" die Wörter "und Einsteckmagazine" eingefügt. | diese Waffen" die Wörter "und Einsteckmagazine" eingefügt. |
Art. 13 - In Artikel 18 Nr. 3 desselben Gesetzes werden die Wörter | Art. 13 - In Artikel 18 Nr. 3 desselben Gesetzes werden die Wörter |
"Artikel 11 § 2 und" durch die Wörter "Artikel 11 § 1 Absatz 2 oder § | "Artikel 11 § 2 und" durch die Wörter "Artikel 11 § 1 Absatz 2 oder § |
2 Absatz 3 oder" ersetzt. | 2 Absatz 3 oder" ersetzt. |
Art. 14 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 14 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: |
a) In Absatz 1 Nr. 5 erster Satz werden die Wörter "oder Munition" | a) In Absatz 1 Nr. 5 erster Satz werden die Wörter "oder Munition" |
durch die Wörter "Munition oder Einsteckmagazine" ersetzt. | durch die Wörter "Munition oder Einsteckmagazine" ersetzt. |
b) Absatz 1 Nr. 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der König kann | b) Absatz 1 Nr. 5 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Der König kann |
nach Stellungnahme des Beirats für Waffen eine oder mehrere | nach Stellungnahme des Beirats für Waffen eine oder mehrere |
Bedingungen bestimmen, die an diese Erlaubnis geknüpft werden | Bedingungen bestimmen, die an diese Erlaubnis geknüpft werden |
können,". | können,". |
c) Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | c) Absatz 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"7. stechende, schneidende oder stumpfe Gegenstände und Substanzen mit | "7. stechende, schneidende oder stumpfe Gegenstände und Substanzen mit |
sich zu führen oder zu befördern, die nicht als Waffen entworfen sind, | sich zu führen oder zu befördern, die nicht als Waffen entworfen sind, |
sondern bei denen angesichts der konkreten Umstände deutlich wird, | sondern bei denen angesichts der konkreten Umstände deutlich wird, |
dass derjenige, der sie mit sich führt oder befördert, diese | dass derjenige, der sie mit sich führt oder befördert, diese |
offensichtlich einsetzen will, um Personen zu bedrohen oder körperlich | offensichtlich einsetzen will, um Personen zu bedrohen oder körperlich |
zu verletzen." | zu verletzen." |
Art. 15 - Die Überschrift von Kapitel X desselben Gesetzes wird wie | Art. 15 - Die Überschrift von Kapitel X desselben Gesetzes wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"KAPITEL X - Beförderung von Feuerwaffen, Munition und | "KAPITEL X - Beförderung von Feuerwaffen, Munition und |
Einsteckmagazinen". | Einsteckmagazinen". |
Art. 16 - Artikel 21 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 16 - Artikel 21 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: | Gesetz vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. In der Einleitung werden zwischen dem Wort "Feuerwaffen" und dem | 1. In der Einleitung werden zwischen dem Wort "Feuerwaffen" und dem |
Wort "ist" die Wörter ", Munition und Einsteckmagazinen" eingefügt. | Wort "ist" die Wörter ", Munition und Einsteckmagazinen" eingefügt. |
2. In Nr. 2 werden die Wörter ", sofern die Waffen zwischen ihrem | 2. In Nr. 2 werden die Wörter ", sofern die Waffen zwischen ihrem |
Wohnsitz und ihrem Wohnort oder zwischen ihrem Wohnsitz | Wohnsitz und ihrem Wohnort oder zwischen ihrem Wohnsitz |
beziehungsweise Wohnort und dem Schießstand beziehungsweise dem | beziehungsweise Wohnort und dem Schießstand beziehungsweise dem |
Jagdgebiet oder zwischen ihrem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und | Jagdgebiet oder zwischen ihrem Wohnsitz beziehungsweise Wohnort und |
einem Zulassungsinhaber befördert werden" aufgehoben und wird der Satz | einem Zulassungsinhaber befördert werden" aufgehoben und wird der Satz |
"Während des Transports müssen die Feuerwaffen ungeladen sein und | "Während des Transports müssen die Feuerwaffen ungeladen sein und |
entweder in einem verschlossenen Kasten untergebracht sein oder einen | entweder in einem verschlossenen Kasten untergebracht sein oder einen |
verriegelten Abzug haben oder mit einer vergleichbaren | verriegelten Abzug haben oder mit einer vergleichbaren |
Sicherheitsvorrichtung ausgestattet sein," durch den Satz "Die Waffen | Sicherheitsvorrichtung ausgestattet sein," durch den Satz "Die Waffen |
werden ungeladen befördert, und zwar so, dass sie nicht unmittelbar | werden ungeladen befördert, und zwar so, dass sie nicht unmittelbar |
ergriffen werden können. Der König bestimmt gemäß Artikel 35 Nr. 1 die | ergriffen werden können. Der König bestimmt gemäß Artikel 35 Nr. 1 die |
näheren oder zusätzlichen Sicherheitsbedingungen, die bei einer | näheren oder zusätzlichen Sicherheitsbedingungen, die bei einer |
Beförderung einzuhalten sind," ersetzt. | Beförderung einzuhalten sind," ersetzt. |
Art. 17 - Die Überschrift von Kapitel XI desselben Gesetzes wird wie | Art. 17 - Die Überschrift von Kapitel XI desselben Gesetzes wird wie |
folgt ersetzt: | folgt ersetzt: |
"KAPITEL XI - Bestimmungen über Munition und Einsteckmagazine". | "KAPITEL XI - Bestimmungen über Munition und Einsteckmagazine". |
Art. 18 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 18 - Artikel 22 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Munition" und den Wörter "für | 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort "Munition" und den Wörter "für |
erlaubnispflichtige Feuerwaffen" die Wörter "oder Einsteckmagazine" | erlaubnispflichtige Feuerwaffen" die Wörter "oder Einsteckmagazine" |
eingefügt. | eingefügt. |
2. Der Paragraph wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut | 2. Der Paragraph wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Privatpersonen, die Artikel 11 einhalten, dürfen nur Einsteckmagazine | "Privatpersonen, die Artikel 11 einhalten, dürfen nur Einsteckmagazine |
besitzen, die zu den Feuerwaffen gehören, für die eine in diesem | besitzen, die zu den Feuerwaffen gehören, für die eine in diesem |
Artikel vorgesehene Erlaubnis ausgestellt worden ist. | Artikel vorgesehene Erlaubnis ausgestellt worden ist. |
Privatpersonen, die Artikel 12 einhalten, dürfen nur Einsteckmagazine | Privatpersonen, die Artikel 12 einhalten, dürfen nur Einsteckmagazine |
besitzen, die zu den erlaubnispflichtigen Feuerwaffen des Typs | besitzen, die zu den erlaubnispflichtigen Feuerwaffen des Typs |
gehören, den sie besitzen dürfen. Sie dürfen diese Einsteckmagazine | gehören, den sie besitzen dürfen. Sie dürfen diese Einsteckmagazine |
zudem während des Zeitraums, der in Artikel 13 Absatz 2 Nr. 1 | zudem während des Zeitraums, der in Artikel 13 Absatz 2 Nr. 1 |
beziehungsweise 2, je nach Fall, vorgesehen ist, weiter besitzen. | beziehungsweise 2, je nach Fall, vorgesehen ist, weiter besitzen. |
Privatpersonen, die die Artikel 11 oder 12 nicht einhalten und sich | Privatpersonen, die die Artikel 11 oder 12 nicht einhalten und sich |
nicht in der in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehenen Situation befinden, | nicht in der in Artikel 13 Absatz 2 vorgesehenen Situation befinden, |
dürfen keine Einsteckmagazine für erlaubnispflichtige Feuerwaffen | dürfen keine Einsteckmagazine für erlaubnispflichtige Feuerwaffen |
besitzen." | besitzen." |
Art. 19 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 19 - Artikel 23 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des niederländischen und des französischen Textes] | 1. [Abänderung des niederländischen und des französischen Textes] |
2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 werden zwei Absätze mit folgendem | 2. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 werden zwei Absätze mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"In Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 werden nicht gemäß Artikel 5 | "In Abweichung von den Absätzen 1 bis 3 werden nicht gemäß Artikel 5 |
zugelassene Personen, die gegen Artikel 12/1 Absatz 1 Nr. 4 und | zugelassene Personen, die gegen Artikel 12/1 Absatz 1 Nr. 4 und |
Artikel 35 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes oder ihre | Artikel 35 Nr. 1 des vorliegenden Gesetzes oder ihre |
Ausführungserlasse verstoßen, mit einer Geldbuße von 26 bis 100 EUR | Ausführungserlasse verstoßen, mit einer Geldbuße von 26 bis 100 EUR |
belegt. Die Geldbuße kann so viele Male angewandt werden, wie Waffen | belegt. Die Geldbuße kann so viele Male angewandt werden, wie Waffen |
betroffen sind. Sind die Verstöße aus Böswilligkeit begangen worden | betroffen sind. Sind die Verstöße aus Böswilligkeit begangen worden |
oder im Fall einer zweiten Verurteilung wegen eines der in diesen | oder im Fall einer zweiten Verurteilung wegen eines der in diesen |
Bestimmungen vorgesehenen Verstöße, der binnen fünf Jahren nach der | Bestimmungen vorgesehenen Verstöße, der binnen fünf Jahren nach der |
ersten Verurteilung begangen worden ist, wird die Strafe auf eine | ersten Verurteilung begangen worden ist, wird die Strafe auf eine |
Geldbuße von 101 bis 300 EUR erhöht. | Geldbuße von 101 bis 300 EUR erhöht. |
Der Versuch, den in Absatz 1 erwähnten Verstoß zu begehen, wird mit | Der Versuch, den in Absatz 1 erwähnten Verstoß zu begehen, wird mit |
einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Jahren und mit einer | einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis drei Jahren und mit einer |
Geldbuße von 26 bis 15.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen | Geldbuße von 26 bis 15.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen |
geahndet." | geahndet." |
2. In Absatz 4, der Absatz 6 wird, wird das Wort "Unbeschadet" durch | 2. In Absatz 4, der Absatz 6 wird, wird das Wort "Unbeschadet" durch |
die Wörter "Bei einem der in den Absätzen 1 bis 3, Absatz 4 dritter | die Wörter "Bei einem der in den Absätzen 1 bis 3, Absatz 4 dritter |
Satz oder Absatz 5 vorgesehenen Verstöße und unbeschadet" ersetzt und | Satz oder Absatz 5 vorgesehenen Verstöße und unbeschadet" ersetzt und |
werden die Wörter "Bei Verstoß" durch die Wörter "Bei einem in Absatz | werden die Wörter "Bei Verstoß" durch die Wörter "Bei einem in Absatz |
4 dritter Satz erwähnten Verstoß oder bei Verstoß " ersetzt. | 4 dritter Satz erwähnten Verstoß oder bei Verstoß " ersetzt. |
Art. 20 - In Artikel 27 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die | Art. 20 - In Artikel 27 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die |
Wörter "Waffen- oder Munitionsbestellungen" durch die Wörter | Wörter "Waffen- oder Munitionsbestellungen" durch die Wörter |
"Bestellungen von Waffen, Munition oder Einsteckmagazinen" ersetzt. | "Bestellungen von Waffen, Munition oder Einsteckmagazinen" ersetzt. |
Art. 21 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 21 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "oder die Räumung des Waffen- | 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "oder die Räumung des Waffen- |
beziehungsweise Munitionsgeschäfts oder des Waffen- beziehungsweise | beziehungsweise Munitionsgeschäfts oder des Waffen- beziehungsweise |
Munitionslagers und die Verbringung der Waffen beziehungsweise | Munitionslagers und die Verbringung der Waffen beziehungsweise |
Munition" durch die Wörter "oder Räumung von Geschäften | Munition" durch die Wörter "oder Räumung von Geschäften |
beziehungsweise Lagern für Waffen, Munition oder Einsteckmagazine und | beziehungsweise Lagern für Waffen, Munition oder Einsteckmagazine und |
die Verbringung dieser Waffen, Munition oder Einsteckmagazine" | die Verbringung dieser Waffen, Munition oder Einsteckmagazine" |
ersetzt. | ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "und Munition" durch die Wörter | 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "und Munition" durch die Wörter |
", Munition und Einsteckmagazine" ersetzt. | ", Munition und Einsteckmagazine" ersetzt. |
3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und Munition" durch die Wörter | 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "und Munition" durch die Wörter |
", Munition und Einsteckmagazinen" ersetzt. | ", Munition und Einsteckmagazinen" ersetzt. |
4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "drei Monaten" durch die Wörter | 4. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "drei Monaten" durch die Wörter |
"vier Monaten" ersetzt. | "vier Monaten" ersetzt. |
Art. 22 - In Artikel 29 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die | Art. 22 - In Artikel 29 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die |
Wörter ": 1. sich jederzeit zu allen Orten Zugang verschaffen, wo die | Wörter ": 1. sich jederzeit zu allen Orten Zugang verschaffen, wo die |
Zulassungsinhaber ihre Tätigkeiten ausüben, 2." aufgehoben. | Zulassungsinhaber ihre Tätigkeiten ausüben, 2." aufgehoben. |
Art. 23 - In Artikel 32 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das | Art. 23 - In Artikel 32 Absatz 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das |
Gesetz vom 25. Juli 2008, werden die Wörter "Nr. 2 bis 5" durch die | Gesetz vom 25. Juli 2008, werden die Wörter "Nr. 2 bis 5" durch die |
Wörter "Nr. 2 bis 6" ersetzt. | Wörter "Nr. 2 bis 6" ersetzt. |
Art. 24 - Artikel 34 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz | Art. 24 - Artikel 34 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz |
vom 25. Juli 2008, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | vom 25. Juli 2008, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"Art. 34 - Der König kann nach Stellungnahme des Beirats für Waffen | "Art. 34 - Der König kann nach Stellungnahme des Beirats für Waffen |
die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 5 bis 7 und 19 Nr. 2 und 5 | die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 5 bis 7 und 19 Nr. 2 und 5 |
ganz oder teilweise auf andere Waffen als Feuerwaffen ausdehnen." | ganz oder teilweise auf andere Waffen als Feuerwaffen ausdehnen." |
Art. 25 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 25 - Artikel 35 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
a) In Nr. 1 erster Satz werden die Wörter "oder Munition" durch die | a) In Nr. 1 erster Satz werden die Wörter "oder Munition" durch die |
Wörter ", Munition oder Einsteckmagazinen" ersetzt. | Wörter ", Munition oder Einsteckmagazinen" ersetzt. |
b) [Abänderung des niederländischen Textes] | b) [Abänderung des niederländischen Textes] |
c) In Nr. 7 werden die Wörter "und Munition" durch die Wörter ", | c) In Nr. 7 werden die Wörter "und Munition" durch die Wörter ", |
Munition und Einsteckmagazinen" ersetzt. | Munition und Einsteckmagazinen" ersetzt. |
d) In Nr. 8 wird zwischen dem Wort "Munition," und dem Wort | d) In Nr. 8 wird zwischen dem Wort "Munition," und dem Wort |
"Zulassungen" das Wort "Einsteckmagazine," eingefügt. | "Zulassungen" das Wort "Einsteckmagazine," eingefügt. |
Art. 26 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 26 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: | vom 25. Juli 2008, wird wie folgt abgeändert: |
1. [Abänderung des französischen Textes] | 1. [Abänderung des französischen Textes] |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "Er setzt sich wie folgt aus | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "Er setzt sich wie folgt aus |
ordentlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zusammen:" durch die | ordentlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern zusammen:" durch die |
Wörter "Der Beirat setzt sich aus folgenden Personen zusammen:" | Wörter "Der Beirat setzt sich aus folgenden Personen zusammen:" |
ersetzt. | ersetzt. |
3. In Absatz 3 wird zwischen dem ersten Gedankenstrich und dem zweiten | 3. In Absatz 3 wird zwischen dem ersten Gedankenstrich und dem zweiten |
Gedankenstrich, der der dritte Gedankenstrich wird, ein Gedankenstrich | Gedankenstrich, der der dritte Gedankenstrich wird, ein Gedankenstrich |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"- einem französischsprachigen Magistraten und einem | "- einem französischsprachigen Magistraten und einem |
niederländischsprachigen Magistraten der Staatsanwaltschaft,". | niederländischsprachigen Magistraten der Staatsanwaltschaft,". |
4. In Absatz 3 werden die Wörter "einem französischsprachigen | 4. In Absatz 3 werden die Wörter "einem französischsprachigen |
Vertreter der Jagd" und "einem niederländischsprachigen Vertreter der | Vertreter der Jagd" und "einem niederländischsprachigen Vertreter der |
Jagd" durch die Wörter "einem Vertreter der wallonischen | Jagd" durch die Wörter "einem Vertreter der wallonischen |
Jägervereinigungen" beziehungsweise "einem Vertreter der flämischen | Jägervereinigungen" beziehungsweise "einem Vertreter der flämischen |
Jägervereinigungen" ersetzt. | Jägervereinigungen" ersetzt. |
5. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 5. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Minister der Justiz ernennt die Mitglieder des Beirats für ein | "Der Minister der Justiz ernennt die Mitglieder des Beirats für ein |
erneuerbares Mandat von fünf Jahren, auf Vorschlag der betreffenden | erneuerbares Mandat von fünf Jahren, auf Vorschlag der betreffenden |
Vereinigungen, Instanzen und Minister. Für jedes ordentliche Mitglied | Vereinigungen, Instanzen und Minister. Für jedes ordentliche Mitglied |
wird ein Ersatzmitglied ernannt. Bei Rücktritt oder Tod eines | wird ein Ersatzmitglied ernannt. Bei Rücktritt oder Tod eines |
Mitglieds oder auf Vorschlag seines Vollmachtgebers ernennt der | Mitglieds oder auf Vorschlag seines Vollmachtgebers ernennt der |
Minister der Justiz einen Nachfolger, der das Mandat zu Ende führt. | Minister der Justiz einen Nachfolger, der das Mandat zu Ende führt. |
Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der föderale | Der Beirat tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Der föderale |
Waffendienst nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr." | Waffendienst nimmt die Sekretariatsgeschäfte wahr." |
Art. 27 - In Kapitel XVIII desselben Gesetzes wird ein Artikel 45/1 | Art. 27 - In Kapitel XVIII desselben Gesetzes wird ein Artikel 45/1 |
mit folgendem Wortlaut eingefügt: | mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 45/1 - § 1 - Wer ohne die erforderliche Zulassung oder Erlaubnis | "Art. 45/1 - § 1 - Wer ohne die erforderliche Zulassung oder Erlaubnis |
eine erlaubnispflichtige Waffe, ein Einsteckmagazin oder Munition | eine erlaubnispflichtige Waffe, ein Einsteckmagazin oder Munition |
besitzt, muss dies bis zum 31. Dezember 2018 der lokalen Polizei | besitzt, muss dies bis zum 31. Dezember 2018 der lokalen Polizei |
melden: | melden: |
- entweder um die in Artikel 6 erwähnte Zulassung, die in Artikel 11 | - entweder um die in Artikel 6 erwähnte Zulassung, die in Artikel 11 |
erwähnte Erlaubnis oder die in Artikel 12 Absatz 3 erwähnte | erwähnte Erlaubnis oder die in Artikel 12 Absatz 3 erwähnte |
Registrierung bei dem für den Wohnort des Betreffenden zuständigen | Registrierung bei dem für den Wohnort des Betreffenden zuständigen |
Gouverneur zu beantragen, | Gouverneur zu beantragen, |
- oder um die Waffe oder das Einsteckmagazin auf eigene Kosten vom | - oder um die Waffe oder das Einsteckmagazin auf eigene Kosten vom |
Prüfstand für Feuerwaffen unbrauchbar machen zu lassen, | Prüfstand für Feuerwaffen unbrauchbar machen zu lassen, |
- oder um die Waffe, das Einsteckmagazin oder die Munition einer | - oder um die Waffe, das Einsteckmagazin oder die Munition einer |
Person zu überlassen, die sie besitzen darf oder hierfür eine | Person zu überlassen, die sie besitzen darf oder hierfür eine |
Zulassung hat, | Zulassung hat, |
- oder um sie abzugeben. | - oder um sie abzugeben. |
Meldungen zur Beantragung der in Artikel 6 erwähnten Zulassung, der in | Meldungen zur Beantragung der in Artikel 6 erwähnten Zulassung, der in |
Artikel 11 erwähnten Erlaubnis oder der in Artikel 12 Absatz 3 | Artikel 11 erwähnten Erlaubnis oder der in Artikel 12 Absatz 3 |
erwähnten Registrierung, die nach dem 31. Dezember 2018 erfolgen, | erwähnten Registrierung, die nach dem 31. Dezember 2018 erfolgen, |
führen zur Unzulässigkeit dieses Antrags. | führen zur Unzulässigkeit dieses Antrags. |
§ 2 - In Erwartung des Beschlusses des Gouverneurs kann ein Antrag auf | § 2 - In Erwartung des Beschlusses des Gouverneurs kann ein Antrag auf |
die in Artikel 6 erwähnte Zulassung oder auf die in Artikel 11 | die in Artikel 6 erwähnte Zulassung oder auf die in Artikel 11 |
erwähnte Erlaubnis gemäß den vom König festgelegten Modalitäten als | erwähnte Erlaubnis gemäß den vom König festgelegten Modalitäten als |
vorläufige Zulassung beziehungsweise Erlaubnis gelten. Andernfalls | vorläufige Zulassung beziehungsweise Erlaubnis gelten. Andernfalls |
sind die Waffe, die Einsteckmagazine und die Munition bei der lokalen | sind die Waffe, die Einsteckmagazine und die Munition bei der lokalen |
Polizei oder einer Person, die sie besitzen darf oder hierfür eine | Polizei oder einer Person, die sie besitzen darf oder hierfür eine |
Zulassung hat, zu hinterlegen, vom Tag der Meldung an bis zur | Zulassung hat, zu hinterlegen, vom Tag der Meldung an bis zur |
Erlangung der beantragten Zulassung beziehungsweise Erlaubnis oder bis | Erlangung der beantragten Zulassung beziehungsweise Erlaubnis oder bis |
zur Anwendung von Absatz 2. | zur Anwendung von Absatz 2. |
Wird die in Artikel 6 erwähnte Zulassung oder die in Artikel 11 | Wird die in Artikel 6 erwähnte Zulassung oder die in Artikel 11 |
erwähnte Erlaubnis verweigert, muss der Betreffende binnen drei | erwähnte Erlaubnis verweigert, muss der Betreffende binnen drei |
Monaten ab dem Tag, an dem der Beschluss definitiv geworden ist, | Monaten ab dem Tag, an dem der Beschluss definitiv geworden ist, |
entweder die Waffe und die Einsteckmagazine auf eigene Kosten vom | entweder die Waffe und die Einsteckmagazine auf eigene Kosten vom |
Prüfstand für Feuerwaffen unbrauchbar machen lassen oder die Waffe, | Prüfstand für Feuerwaffen unbrauchbar machen lassen oder die Waffe, |
die Einsteckmagazine und die Munition einer Person überlassen, die sie | die Einsteckmagazine und die Munition einer Person überlassen, die sie |
besitzen darf, oder sie bei der lokalen Polizei seines Wohnorts | besitzen darf, oder sie bei der lokalen Polizei seines Wohnorts |
abgeben. | abgeben. |
§ 3 - Meldet der Betreffende der lokalen Polizei die Waffe, die | § 3 - Meldet der Betreffende der lokalen Polizei die Waffe, die |
Einsteckmagazine oder die Munition im Hinblick auf die Anwendung von § | Einsteckmagazine oder die Munition im Hinblick auf die Anwendung von § |
1, wird ihm eine Bescheinigung über den Empfang der Meldung | 1, wird ihm eine Bescheinigung über den Empfang der Meldung |
ausgehändigt. Die Bescheinigung über den Empfang der Meldung wird von | ausgehändigt. Die Bescheinigung über den Empfang der Meldung wird von |
beiden Parteien oder ihren Beauftragten datiert und unterzeichnet. | beiden Parteien oder ihren Beauftragten datiert und unterzeichnet. |
Darin ist vermerkt, um welche Waffe, welches Einsteckmagazin | Darin ist vermerkt, um welche Waffe, welches Einsteckmagazin |
beziehungsweise welche Munition es sich handelt und welche der in § 1 | beziehungsweise welche Munition es sich handelt und welche der in § 1 |
Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten gewählt wird. | Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeiten gewählt wird. |
§ 4 - Wer § 1 anwendet, kann nicht wegen Fehlens der betreffenden | § 4 - Wer § 1 anwendet, kann nicht wegen Fehlens der betreffenden |
Erlaubnis verfolgt werden: | Erlaubnis verfolgt werden: |
1. wenn dieser Umstand zum Zeitpunkt der Meldung keinen Anlass zu | 1. wenn dieser Umstand zum Zeitpunkt der Meldung keinen Anlass zu |
einem spezifischen Protokoll oder einer spezifischen | einem spezifischen Protokoll oder einer spezifischen |
Untersuchungshandlung eines Polizeidienstes oder einer Gerichtsbehörde | Untersuchungshandlung eines Polizeidienstes oder einer Gerichtsbehörde |
gegeben hat oder | gegeben hat oder |
2. wenn die Waffe vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im | 2. wenn die Waffe vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes im |
Zentralen Waffenregister auf den Namen des Betreffenden registriert | Zentralen Waffenregister auf den Namen des Betreffenden registriert |
war. | war. |
§ 5 - Für Akten, die während des in § 1 vorgesehenen Zeitraums | § 5 - Für Akten, die während des in § 1 vorgesehenen Zeitraums |
eingereicht werden, werden nachstehende Fristen wie folgt verlängert: | eingereicht werden, werden nachstehende Fristen wie folgt verlängert: |
1. Die in Artikel 11 § 1 Absatz 1 vorgesehene Frist wird von drei auf | 1. Die in Artikel 11 § 1 Absatz 1 vorgesehene Frist wird von drei auf |
vier Monate festgelegt. | vier Monate festgelegt. |
2. Die in Artikel 31 Nr. 2 vorgesehene Frist wird von vier auf fünf | 2. Die in Artikel 31 Nr. 2 vorgesehene Frist wird von vier auf fünf |
Monate festgelegt. | Monate festgelegt. |
§ 6 - Der König kann das Verfahren und die Modalitäten für die | § 6 - Der König kann das Verfahren und die Modalitäten für die |
Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen." | Anwendung des vorliegenden Artikels festlegen." |
Art. 28 - In Artikel 50 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 28 - In Artikel 50 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern | durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, werden zwischen den Wörtern |
"von Munition" und den Wörtern "für erlaubnispflichtige Feuerwaffen" | "von Munition" und den Wörtern "für erlaubnispflichtige Feuerwaffen" |
die Wörter "oder Einsteckmagazinen" eingefügt und wird die Zahl "75" | die Wörter "oder Einsteckmagazinen" eingefügt und wird die Zahl "75" |
durch die Zahl "25" ersetzt. | durch die Zahl "25" ersetzt. |
KAPITEL 3 - Abänderung des Zivilgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderung des Zivilgesetzbuches |
Art. 29 - Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt | Art. 29 - Artikel 492/1 § 1 Absatz 3 des Zivilgesetzbuches, eingefügt |
durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom | durch das Gesetz vom 17. März 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom |
25. April 2014, wird durch eine Nummer 20 mit folgendem Wortlaut | 25. April 2014, wird durch eine Nummer 20 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"20. die Tätigkeiten eines Waffenhändlers, einer Mittelsperson, eines | "20. die Tätigkeiten eines Waffenhändlers, einer Mittelsperson, eines |
Waffensammlers oder einer anderen Person, die in Kapitel IV des | Waffensammlers oder einer anderen Person, die in Kapitel IV des |
Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und | Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und |
individuellen Tätigkeiten mit Waffen erwähnt ist, auszuüben." | individuellen Tätigkeiten mit Waffen erwähnt ist, auszuüben." |
KAPITEL 4 - Schlussbestimmung und Inkrafttreten | KAPITEL 4 - Schlussbestimmung und Inkrafttreten |
Art. 30 - Kostenlos sind, falls fristgerecht und gemäß dem vom König | Art. 30 - Kostenlos sind, falls fristgerecht und gemäß dem vom König |
festgelegten Verfahren: | festgelegten Verfahren: |
- die Beantragung einer in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vom 8. | - die Beantragung einer in den Artikeln 5 und 6 des Gesetzes vom 8. |
Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen | Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen |
Tätigkeiten mit Waffen vorgesehenen Zulassung, sofern diese Zulassung | Tätigkeiten mit Waffen vorgesehenen Zulassung, sofern diese Zulassung |
nur auf Einsteckmagazine bezogen ist, | nur auf Einsteckmagazine bezogen ist, |
- die Ausdehnung einer bereits gemäß den Artikeln 5 und 6 desselben | - die Ausdehnung einer bereits gemäß den Artikeln 5 und 6 desselben |
Gesetzes erteilten Zulassung auf Einsteckmagazine. | Gesetzes erteilten Zulassung auf Einsteckmagazine. |
Art. 31 - Artikel 4 Nr. 7 tritt am 1. September 2019 in Kraft. | Art. 31 - Artikel 4 Nr. 7 tritt am 1. September 2019 in Kraft. |
Artikel 5, Artikel 6, Artikel 9 Nr. 1, Artikel 12, Artikel 16 Nr. 1 | Artikel 5, Artikel 6, Artikel 9 Nr. 1, Artikel 12, Artikel 16 Nr. 1 |
und Artikel 18 Nr. 2 treten an dem vom König bestimmten Datum und | und Artikel 18 Nr. 2 treten an dem vom König bestimmten Datum und |
spätestens am 1. Januar 2019 in Kraft. Der König kann | spätestens am 1. Januar 2019 in Kraft. Der König kann |
Übergangsmaßnahmen vorsehen. | Übergangsmaßnahmen vorsehen. |
Artikel 10, Artikel 15 und Artikel 16 Nr. 2 treten an dem vom König | Artikel 10, Artikel 15 und Artikel 16 Nr. 2 treten an dem vom König |
bestimmten Datum in Kraft. | bestimmten Datum in Kraft. |
Artikel 27 tritt an dem vom König bestimmten Datum und spätestens am | Artikel 27 tritt an dem vom König bestimmten Datum und spätestens am |
1. März 2018 in Kraft. | 1. März 2018 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Januar 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |