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Meertalige weergave van Wet van 07/01/1958
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Wet betreffende de Fondsen voor bestaanszekerheid Officieuze coördinatie in het Duits Loi concernant les Fonds de sécurité d'existence
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 JANUARI 1958. - Wet betreffende de Fondsen voor bestaanszekerheid Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 JANVIER 1958. - Loi concernant les Fonds de sécurité d'existence Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 7 januari 1958 betreffende de Fondsen voor allemande de la loi du 7 janvier 1958 concernant les Fonds de sécurité
bestaanszekerheid (Belgisch Staatsblad van 7 februari 1958), zoals ze d'existence (Moniteur belge du 7 février 1958), telle qu'elle a été
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : modifiée successivement par :
- de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek - la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967); belge du 31 octobre 1967);
- de wet van 18 december 1968 tot wijziging van de wet van 7 januari - la loi du 18 décembre 1968 modifiant la loi du 7 janvier 1958
1958 betreffende de Fondsen voor bestaanszekerheid (Belgisch Staatsblad van 30 januari 1969); concernant les Fonds de sécurité d'existence (Moniteur belge du 30 janvier 1969);
- de wet van 15 juli 1970 tot wijziging van de wet van 10 oktober 1967 - la loi du 15 juillet 1970 modifiant la loi du 10 octobre 1967
houdende het Gerechtelijk Wetboek en van andere wetsbepalingen contenant le Code judiciaire ainsi que d'autres dispositions légales
(Belgisch Staatsblad van 30 juli 1970, err. van 8 september 1970); (Moniteur belge du 30 juillet 1970, err. du 8 septembre 1970);
- het koninklijk besluit van 1 maart 1971 waarbij de tekst van sommige - l'arrêté royal du 1er mars 1971 mettant le texte de certaines
wetsbepalingen in overeenstemming wordt gebracht met de bepalingen van dispositions légales en concordance avec les dispositions de la loi du
de wet van 5 december 1968 betreffende de collectieve 5 décembre 1968 sur les conventions collectives de travail et les
arbeidsovereenkomsten en de paritaire comités (Belgisch Staatsblad van 11 maart 1971); commissions paritaires (Moniteur belge du 11 mars 1971);
- de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30 - la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre
december 1989, err. van 4 april 1990); 1989, err. du 4 avril 1990);
- de wet van 8 juli 1991 tot wijziging van de wet van 7 januari 1958 - la loi du 8 juillet 1991 modifiant, en ce qui concerne la
betreffende de fondsen voor bestaanszekerheid, aangaande de verjaring prescription de l'action publique, la loi du 7 janvier 1958 concernant
van de strafvordering (Belgisch Staatsblad van 22 oktober 1991); les fonds de sécurité d'existence (Moniteur belge du 22 octobre 1991);
- de wet van 23 maart 1994 houdende bepaalde maatregelen op - la loi du 23 mars 1994 portant certaines mesures sur le plan du
arbeidsrechtelijk vlak tegen het zwartwerk (Belgisch Staatsblad van 30 droit du travail contre le travail au noir (Moniteur belge du 30 mars
maart 1994, err. van 25 mei 1994); 1994, err. du 25 mai 1994);
- de wet van 13 februari 1998 houdende bepalingen tot bevordering van - la loi du 13 février 1998 portant des dispositions en faveur de
de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1998); l'emploi (Moniteur belge du 19 février 1998);
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in législation concernant les matières visées à l'article 78 de la
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000);
- de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) (Belgisch - la loi du 25 avril 2007 portant des dispositions diverses (IV)
Staatsblad van 8 mei 2007); (Moniteur belge du 8 mai 2007);
- de wet van 8 juni 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch - la loi du 8 juin 2008 portant des dispositions diverses (I)
Staatsblad van 16 juni 2008, err. van 16 juli 2008 en 30 juli 2008); (Moniteur belge du 16 juin 2008, err. des 16 juillet 2008 et 30 juillet 2008);
- de wet van 6 juni 2010 tot invoering van het Sociaal Strafwetboek - la loi du 6 juin 2010 introduisant le Code pénal social (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 1 juli 2010). belge du 1er juillet 2010).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER ARBEIT UND DER SOZIALFÜRSORGE MINISTERIUM DER ARBEIT UND DER SOZIALFÜRSORGE
7. JANUAR 1958 - Gesetz über die Fonds für Existenzsicherheit 7. JANUAR 1958 - Gesetz über die Fonds für Existenzsicherheit
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - [Der König kann in den im [Gesetz vom 5. Dezember 1968 Artikel 1 - [Der König kann in den im [Gesetz vom 5. Dezember 1968
über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen
Kommissionen] vorgesehenen Formen die kollektiven Arbeitsabkommen Kommissionen] vorgesehenen Formen die kollektiven Arbeitsabkommen
dieser Kommissionen für allgemein verbindlich erklären, durch die dieser Kommissionen für allgemein verbindlich erklären, durch die
diese Kommissionen Fonds für Existenzsicherheit einrichten im Hinblick diese Kommissionen Fonds für Existenzsicherheit einrichten im Hinblick
auf: auf:
1. die Finanzierung, Gewährung und Auszahlung sozialer Vorteile für 1. die Finanzierung, Gewährung und Auszahlung sozialer Vorteile für
bestimmte Personen, bestimmte Personen,
2. die Finanzierung und Organisation der beruflichen Ausbildung der 2. die Finanzierung und Organisation der beruflichen Ausbildung der
Arbeitnehmer und Jugendlichen, Arbeitnehmer und Jugendlichen,
3. die Finanzierung und Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit 3. die Finanzierung und Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit
der Arbeitnehmer im Allgemeinen.] der Arbeitnehmer im Allgemeinen.]
Art und Umfang dieser Vorteile und die Bedingungen für ihre Gewährung Art und Umfang dieser Vorteile und die Bedingungen für ihre Gewährung
werden in denselben Formen festgelegt. werden in denselben Formen festgelegt.
Vorliegende Bestimmung lässt die Bestimmung von Artikel 5 des Vorliegende Bestimmung lässt die Bestimmung von Artikel 5 des
Erlassgesetzes vom 25. Februar 1947 über die Gewährung von Lohn an Erlassgesetzes vom 25. Februar 1947 über die Gewährung von Lohn an
Arbeitnehmer für eine bestimmte Anzahl Feiertage pro Jahr, abgeändert Arbeitnehmer für eine bestimmte Anzahl Feiertage pro Jahr, abgeändert
durch das Gesetz vom 30. Dezember 1950, unberührt. durch das Gesetz vom 30. Dezember 1950, unberührt.
[Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. [Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S.
vom 30. Januar 1969) und abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom vom 30. Januar 1969) und abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom
1. März 1971 (B.S. vom 11. März 1971)] 1. März 1971 (B.S. vom 11. März 1971)]
Art. 2 - Die Fonds für Existenzsicherheit besitzen Art. 2 - Die Fonds für Existenzsicherheit besitzen
Rechtspersönlichkeit. Rechtspersönlichkeit.
Ihre Satzungen werden von den paritätischen Kommissionen festgelegt Ihre Satzungen werden von den paritätischen Kommissionen festgelegt
und in den in Artikel 1 erwähnten Formen für verbindlich erklärt. und in den in Artikel 1 erwähnten Formen für verbindlich erklärt.
Die Bezeichnung "Fonds für Existenzsicherheit" darf ausschliesslich Die Bezeichnung "Fonds für Existenzsicherheit" darf ausschliesslich
für die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes errichteten für die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes errichteten
Einrichtungen benutzt werden. Einrichtungen benutzt werden.
Art. 3 - Die Fonds für Existenzsicherheit werden von Vertretern der Art. 3 - Die Fonds für Existenzsicherheit werden von Vertretern der
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer paritätisch verwaltet. Arbeitgeber und der Arbeitnehmer paritätisch verwaltet.
Art. 4 - In der Satzung eines Fonds für Existenzsicherheit muss Art. 4 - In der Satzung eines Fonds für Existenzsicherheit muss
Folgendes vermerkt sein: Folgendes vermerkt sein:
1. [Bezeichnung und Adresse des Sitzes des Fonds,] 1. [Bezeichnung und Adresse des Sitzes des Fonds,]
2. der Zweck seiner Einrichtung, 2. der Zweck seiner Einrichtung,
3. die Personen, die in den Genuss der vom Fonds gewährten Vorteile 3. die Personen, die in den Genuss der vom Fonds gewährten Vorteile
kommen können, die Art dieser Vorteile und die Bedingungen für ihre kommen können, die Art dieser Vorteile und die Bedingungen für ihre
Gewährung und Auszahlung, Gewährung und Auszahlung,
4. die Kategorien Arbeitgeber, die zur Zahlung der Beiträge zur 4. die Kategorien Arbeitgeber, die zur Zahlung der Beiträge zur
Finanzierung der Vorteile verpflichtet sind, Finanzierung der Vorteile verpflichtet sind,
5. der Betrag oder die Weise der Festlegung dieser Beiträge und die 5. der Betrag oder die Weise der Festlegung dieser Beiträge und die
Art ihrer Einziehung, Art ihrer Einziehung,
6. der Modus für die Ernennung der Verwalter und deren Befugnisse, 6. der Modus für die Ernennung der Verwalter und deren Befugnisse,
7. die Weise der Festlegung der Bilanz und der Rechnungen, 7. die Weise der Festlegung der Bilanz und der Rechnungen,
8. die Form, in der und die Frist, binnen deren das Verwaltungsorgan 8. die Form, in der und die Frist, binnen deren das Verwaltungsorgan
des Fonds der paritätischen Kommission Bericht erstatten muss über die des Fonds der paritätischen Kommission Bericht erstatten muss über die
Erfüllung seines Auftrags, Erfüllung seines Auftrags,
9. die Weise der Auflösung und Liquidation des Vermögens und dessen 9. die Weise der Auflösung und Liquidation des Vermögens und dessen
Zweckbestimmung. Zweckbestimmung.
[Art. 4 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 65 des G. vom 25. [Art. 4 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 65 des G. vom 25.
April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)]
Art. 5 - Das Verwaltungsorgan legt jedes Jahr den Teil der Einnahmen Art. 5 - Das Verwaltungsorgan legt jedes Jahr den Teil der Einnahmen
fest, der zur Deckung der Verwaltungskosten des Fonds benutzt werden fest, der zur Deckung der Verwaltungskosten des Fonds benutzt werden
darf. darf.
Das Verwaltungsorgan bestimmt die Kosten, die als Verwaltungskosten Das Verwaltungsorgan bestimmt die Kosten, die als Verwaltungskosten
angerechnet werden können. Sie umfassen insbesondere: angerechnet werden können. Sie umfassen insbesondere:
1. die Kosten für die Einziehung und Beitreibung der Beiträge, 1. die Kosten für die Einziehung und Beitreibung der Beiträge,
2. die Kosten für die Auszahlung der Leistungen, 2. die Kosten für die Auszahlung der Leistungen,
3. die Kosten für die in Artikel 13 vorgesehene Kontrolle. 3. die Kosten für die in Artikel 13 vorgesehene Kontrolle.
[Art. 5bis - Die Fonds für Existenzsicherheit garantieren, dass die [Art. 5bis - Die Fonds für Existenzsicherheit garantieren, dass die
von ihnen gewährten Vorteile für die Begünstigten kostenlos sind. von ihnen gewährten Vorteile für die Begünstigten kostenlos sind.
Den Begünstigten dürfen in keiner Weise Kosten zu Lasten gelegt Den Begünstigten dürfen in keiner Weise Kosten zu Lasten gelegt
werden.] werden.]
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 65 des G. vom 8. Juni 2008 (B.S. vom [Art. 5bis eingefügt durch Art. 65 des G. vom 8. Juni 2008 (B.S. vom
16. Juni 2008)] 16. Juni 2008)]
KAPITEL II - Einziehung und Beitreibung der Beiträge KAPITEL II - Einziehung und Beitreibung der Beiträge
Art. 6 - Wenn in der Satzung vorgesehen ist, dass der Fonds selbst die Art. 6 - Wenn in der Satzung vorgesehen ist, dass der Fonds selbst die
Einziehung und Beitreibung der Beiträge vornimmt, wird in ihr auch die Einziehung und Beitreibung der Beiträge vornimmt, wird in ihr auch die
Frist festgelegt, binnen deren die geschuldeten Beiträge von den Frist festgelegt, binnen deren die geschuldeten Beiträge von den
betreffenden Arbeitgebern gezahlt werden müssen. betreffenden Arbeitgebern gezahlt werden müssen.
In der Satzung können ebenfalls der Zuschlag und die Zinsen festgelegt In der Satzung können ebenfalls der Zuschlag und die Zinsen festgelegt
werden, die Arbeitgeber schulden, die die Frist nicht beachten. Der werden, die Arbeitgeber schulden, die die Frist nicht beachten. Der
Satz des Zuschlags und der Zinsen darf nicht höher sein als der Satz des Zuschlags und der Zinsen darf nicht höher sein als der
Prozentsatz, der in Anwendung des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 Prozentsatz, der in Anwendung des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer für die über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer für die
Sozialversicherungsbeiträge vorgesehen ist. Sozialversicherungsbeiträge vorgesehen ist.
Art. 7 - [In der Satzung kann vorgesehen sein, dass die Beiträge von Art. 7 - [In der Satzung kann vorgesehen sein, dass die Beiträge von
einer der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge einer der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge
beauftragten Einrichtungen eingezogen oder beigetrieben werden. In beauftragten Einrichtungen eingezogen oder beigetrieben werden. In
einem solchen Fall werden die Bedingungen für dieses Intervenieren im einem solchen Fall werden die Bedingungen für dieses Intervenieren im
Voraus von der paritätischen Kommission im gemeinsamen Einvernehmen Voraus von der paritätischen Kommission im gemeinsamen Einvernehmen
mit der betreffenden Einrichtung festgelegt.] mit der betreffenden Einrichtung festgelegt.]
[In diesem Fall sind die Modi für die Berechnung, Einziehung und [In diesem Fall sind die Modi für die Berechnung, Einziehung und
Beitreibung dieser Beiträge dieselben wie diejenigen der Beitreibung dieser Beiträge dieselben wie diejenigen der
Sozialversicherungsbeiträge, mit deren Einziehung die Einrichtung Sozialversicherungsbeiträge, mit deren Einziehung die Einrichtung
beauftragt ist. Gleiches gilt für die Beitragszuschläge und beauftragt ist. Gleiches gilt für die Beitragszuschläge und
Verzugszinsen.] Verzugszinsen.]
[Art. 7 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. [Art. 7 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S.
vom 30. Januar 1969); Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 18. vom 30. Januar 1969); Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 18.
Dezember 1968 (B.S. vom 30. Januar 1969)] Dezember 1968 (B.S. vom 30. Januar 1969)]
Art. 8 - [...] Art. 8 - [...]
[Art. 8 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 18. Dezember 1968 [Art. 8 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 18. Dezember 1968
(B.S. vom 30. Januar 1969)] (B.S. vom 30. Januar 1969)]
KAPITEL III - Gewährung und Auszahlung der Leistungen KAPITEL III - Gewährung und Auszahlung der Leistungen
Art. 9 - In der Satzung kann vorgesehen werden, dass die Leistungen Art. 9 - In der Satzung kann vorgesehen werden, dass die Leistungen
durch eine oder mehrere mit der Auszahlung der durch eine oder mehrere mit der Auszahlung der
Sozialversicherungsleistungen beauftragte Einrichtungen ausgezahlt Sozialversicherungsleistungen beauftragte Einrichtungen ausgezahlt
werden. werden.
In diesem Fall werden die Bedingungen für das Intervenieren dieser In diesem Fall werden die Bedingungen für das Intervenieren dieser
Einrichtungen im gemeinsamen Einvernehmen mit dem Fonds festgelegt. Einrichtungen im gemeinsamen Einvernehmen mit dem Fonds festgelegt.
Art. 10 - Die Bestimmungen von Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. Art. 10 - Die Bestimmungen von Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28.
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer sind Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer sind
anwendbar auf die Leistungen der Existenzsicherheit. anwendbar auf die Leistungen der Existenzsicherheit.
Art. 11 - Die Auszahlung der Leistungen darf auf keinen Fall abhängig Art. 11 - Die Auszahlung der Leistungen darf auf keinen Fall abhängig
gemacht werden von der Zahlung der in Artikel 4 Nr. 5 vorgesehenen gemacht werden von der Zahlung der in Artikel 4 Nr. 5 vorgesehenen
Beiträge durch einen oder mehrere Arbeitgeber. Beiträge durch einen oder mehrere Arbeitgeber.
KAPITEL IV - Kontrolle KAPITEL IV - Kontrolle
Art. 12 - [Unbeschadet der Anwendung der Artikel 52 und 53 des Art. 12 - [Unbeschadet der Anwendung der Artikel 52 und 53 des
Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und
die paritätischen Kommissionen] wird die Verwaltung eines jeden Fonds die paritätischen Kommissionen] wird die Verwaltung eines jeden Fonds
einer Kontrolle durch einen Revisor oder Buchprüfer unterzogen. Dieser einer Kontrolle durch einen Revisor oder Buchprüfer unterzogen. Dieser
Revisor oder Buchprüfer wird von der zuständigen paritätischen Revisor oder Buchprüfer wird von der zuständigen paritätischen
Kommission bestimmt. Kann die paritätische Kommission sich nicht auf Kommission bestimmt. Kann die paritätische Kommission sich nicht auf
eine bestimmte Person einigen, schlägt sie dem Ministerium der Arbeit eine bestimmte Person einigen, schlägt sie dem Ministerium der Arbeit
und der Sozialfürsorge zwei Personen vor, und das Ministerium und der Sozialfürsorge zwei Personen vor, und das Ministerium
entscheidet. entscheidet.
Dieser Revisor oder Buchprüfer hat das uneingeschränkte Recht, alle Dieser Revisor oder Buchprüfer hat das uneingeschränkte Recht, alle
Buchführungsverrichtungen des Fonds zu überwachen und zu überprüfen, Buchführungsverrichtungen des Fonds zu überwachen und zu überprüfen,
ohne sich dabei jedoch in die Verwaltung des Fonds einmischen zu ohne sich dabei jedoch in die Verwaltung des Fonds einmischen zu
dürfen. dürfen.
Er kann vor Ort die Bücher, den Briefwechsel, die Protokolle und egal Er kann vor Ort die Bücher, den Briefwechsel, die Protokolle und egal
welche anderen Schriftstücke des Fonds einsehen. welche anderen Schriftstücke des Fonds einsehen.
Der Revisor oder Buchprüfer informiert das Verwaltungsorgan des Fonds Der Revisor oder Buchprüfer informiert das Verwaltungsorgan des Fonds
regelmässig über die Ergebnisse seiner Untersuchungen und gibt ihm regelmässig über die Ergebnisse seiner Untersuchungen und gibt ihm
alle Empfehlungen, die er für zweckdienlich hält. alle Empfehlungen, die er für zweckdienlich hält.
[Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom 1. März [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom 1. März
1971 (B.S. vom 11. März 1971)] 1971 (B.S. vom 11. März 1971)]
Art. 13 - Der Revisor oder Buchprüfer legt der zuständigen Art. 13 - Der Revisor oder Buchprüfer legt der zuständigen
paritätischen Kommission mindestens ein Mal jährlich einen Bericht paritätischen Kommission mindestens ein Mal jährlich einen Bericht
über seinen Auftrag vor, und die Kommission lässt dem Ministerium der über seinen Auftrag vor, und die Kommission lässt dem Ministerium der
Arbeit und der Sozialfürsorge eine Kopie davon zukommen. Arbeit und der Sozialfürsorge eine Kopie davon zukommen.
Dieser Bericht wird zusammen mit dem Jahresbericht des Fonds Dieser Bericht wird zusammen mit dem Jahresbericht des Fonds
öffentlich bekannt gemacht. öffentlich bekannt gemacht.
[Art. 13bis - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen [Art. 13bis - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Massnahmen Erlass nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Massnahmen
in Sachen Kontrolle über die Fonds für Existenzsicherheit sowie die in Sachen Kontrolle über die Fonds für Existenzsicherheit sowie die
Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Kontrollmassnahmen festlegen.] Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Kontrollmassnahmen festlegen.]
[Art. 13bis eingefügt durch Art. 73 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. [Art. 13bis eingefügt durch Art. 73 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S.
vom 19. Februar 1998)] vom 19. Februar 1998)]
Art. 14 - Kommt es zu einer finanziellen Schieflage, die das Bestehen Art. 14 - Kommt es zu einer finanziellen Schieflage, die das Bestehen
des Fonds oder die Auszahlung der Leistungen gefährdet, fordert der des Fonds oder die Auszahlung der Leistungen gefährdet, fordert der
Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge die zuständige paritätische Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge die zuständige paritätische
Kommission nach Berichterstattung des Revisors oder Buchprüfers dazu Kommission nach Berichterstattung des Revisors oder Buchprüfers dazu
auf, die in dieser Situation gebotenen Massnahmen zu treffen. Der auf, die in dieser Situation gebotenen Massnahmen zu treffen. Der
Antrag des Ministers muss mit Gründen versehen sein. Antrag des Ministers muss mit Gründen versehen sein.
Trifft die paritätische Kommission diese Massnahmen nicht binnen der Trifft die paritätische Kommission diese Massnahmen nicht binnen der
vom Minister festgelegten Frist, werden sie vom König von Amts wegen vom Minister festgelegten Frist, werden sie vom König von Amts wegen
festgelegt. festgelegt.
Die so vom König von Amts wegen festgelegten Massnahmen bleiben Die so vom König von Amts wegen festgelegten Massnahmen bleiben
anwendbar, bis der König [ein diesbezügliches in der paritätischen anwendbar, bis der König [ein diesbezügliches in der paritätischen
Kommission abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen] für allgemein Kommission abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen] für allgemein
verbindlich erklärt hat. verbindlich erklärt hat.
[Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch Art. 10 Nr. 3 des K.E. vom 1. März [Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch Art. 10 Nr. 3 des K.E. vom 1. März
1971 (B.S. vom 11. März 1971)] 1971 (B.S. vom 11. März 1971)]
KAPITEL V - Sanktionen KAPITEL V - Sanktionen
Art. 15 - [Unbeschadet des Artikels 496 des Strafgesetzbuches wird mit Art. 15 - [Unbeschadet des Artikels 496 des Strafgesetzbuches wird mit
einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer
Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen
belegt, wer für eine andere Einrichtung als die in Anwendung des belegt, wer für eine andere Einrichtung als die in Anwendung des
vorliegenden Gesetzes errichteten Einrichtungen öffentlich von der vorliegenden Gesetzes errichteten Einrichtungen öffentlich von der
Bezeichnung "Fonds für Existenzsicherheit" Gebrauch macht.] Bezeichnung "Fonds für Existenzsicherheit" Gebrauch macht.]
[Art. 15 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom [Art. 15 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom
30. Januar 1969) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 30. Januar 1969) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000
(B.S. vom 29. Juli 2000)] (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli
2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011
lautet Art. 15 wie folgt: lautet Art. 15 wie folgt:
"Art. 15 - [Die Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden "Art. 15 - [Die Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem
Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und sanktioniert.] Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und sanktioniert.]
[Wenn die Sozialinspektoren von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen [Wenn die Sozialinspektoren von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen
ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags mit Bezug auf ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags mit Bezug auf
die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse handeln, verfügen sie über die in den Artikeln 23 Ausführungserlasse handeln, verfügen sie über die in den Artikeln 23
bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse.] bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse.]
[Art. 15 Abs. 1 ersetzt durch Art. 41 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. [Art. 15 Abs. 1 ersetzt durch Art. 41 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S.
vom 1. Juli 2010); Abs. 2 eingefügt durch Art. 41 des G. vom 6. Juni vom 1. Juli 2010); Abs. 2 eingefügt durch Art. 41 des G. vom 6. Juni
2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]"
Art. 16 - [Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches Art. 16 - [Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches
werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und
einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser
Strafen belegt, Strafen belegt,
1. die Arbeitgeber, ihre Angestellten oder Beauftragten sowie die 1. die Arbeitgeber, ihre Angestellten oder Beauftragten sowie die
Arbeitnehmer, die sich des Verstosses gegen die in Ausführung des Arbeitnehmer, die sich des Verstosses gegen die in Ausführung des
vorliegenden Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse oder gegen die vorliegenden Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse oder gegen die
durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten
Arbeitsübereinkommen paritätischer Kommissionen schuldig gemacht Arbeitsübereinkommen paritätischer Kommissionen schuldig gemacht
haben, haben,
2. die Arbeitgeber, ihre Angestellten oder Beauftragten sowie die 2. die Arbeitgeber, ihre Angestellten oder Beauftragten sowie die
Arbeitnehmer, die die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte Arbeitnehmer, die die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte
Überwachung behindert haben,] Überwachung behindert haben,]
[3. die Fonds für Existenzsicherheit und ihre Verwalter, die gegen [3. die Fonds für Existenzsicherheit und ihre Verwalter, die gegen
Artikel 5bis verstossen.] Artikel 5bis verstossen.]
[Art. 16 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom [Art. 16 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom
30. Januar 1969); einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert 30. Januar 1969); einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert
durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000);
einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 66 des G. vom 8. Juni 2008 einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 66 des G. vom 8. Juni 2008
(B.S. vom 16. Juni 2008)] (B.S. vom 16. Juni 2008)]
Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli
2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011
lautet Art. 16 wie folgt: lautet Art. 16 wie folgt:
"Art. 16 - [...] "Art. 16 - [...]
[Art. 16 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a) des G. vom 6. [Art. 16 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a) des G. vom 6.
Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]"
[Art. 16bis - Der Richter, der zu Lasten des Arbeitgebers, seiner [Art. 16bis - Der Richter, der zu Lasten des Arbeitgebers, seiner
Angestellten oder Beauftragten, die die Beiträge nicht oder nicht Angestellten oder Beauftragten, die die Beiträge nicht oder nicht
binnen den festgelegten Fristen gezahlt haben, die Strafe verkündet, binnen den festgelegten Fristen gezahlt haben, die Strafe verkündet,
verurteilt den Arbeitgeber von Amts wegen zur Zahlung an die mit der verurteilt den Arbeitgeber von Amts wegen zur Zahlung an die mit der
Einziehung der Beiträge beauftragte Einrichtung der rückständigen Einziehung der Beiträge beauftragte Einrichtung der rückständigen
Beiträge, der Beitragszuschläge und der Verzugszinsen, die dieser Beiträge, der Beitragszuschläge und der Verzugszinsen, die dieser
Einrichtung zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht ausgezahlt wurden.] Einrichtung zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht ausgezahlt wurden.]
[Art. 16bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. [Art. 16bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S.
vom 30. Januar 1969)] vom 30. Januar 1969)]
Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli
2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011
lautet Art. 16bis wie folgt: lautet Art. 16bis wie folgt:
"[Art. 16bis - [...]] "[Art. 16bis - [...]]
[Art. 16bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. [Art. 16bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S.
vom 30. Januar 1969) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a) vom 30. Januar 1969) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a)
des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]"
Art. 17 - [Im Wiederholungsfall binnen einem Jahr nach einer Art. 17 - [Im Wiederholungsfall binnen einem Jahr nach einer
Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe
festgelegt werden.] festgelegt werden.]
[Art. 17 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom [Art. 17 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom
30. Januar 1969)] 30. Januar 1969)]
Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli
2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011
lautet Art. 17 wie folgt: lautet Art. 17 wie folgt:
"Art. 17 - [...] "Art. 17 - [...]
[Art. 17 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a) des G. vom 6. [Art. 17 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a) des G. vom 6.
Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]"
Art. 18 - [Der Arbeitgeber ist zivilrechtlich verantwortlich für die Art. 18 - [Der Arbeitgeber ist zivilrechtlich verantwortlich für die
Zahlungen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt Zahlungen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt
wurden.] wurden.]
[Art. 18 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom [Art. 18 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom
30. Januar 1969)] 30. Januar 1969)]
Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli
2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011
lautet Art. 18 wie folgt: lautet Art. 18 wie folgt:
"Art. 18 - [...] "Art. 18 - [...]
[Art. 18 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a) des G. vom 6. [Art. 18 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a) des G. vom 6.
Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]"
Art. 19 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Art. 19 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches,
Kapitel V ausgenommen, aber Kapitel VII einbegriffen, sind auf die im Kapitel V ausgenommen, aber Kapitel VII einbegriffen, sind auf die im
vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar. vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar.
§ 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im
vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar, ohne dass der vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar, ohne dass der
Betrag der Geldbusse 40 % der im vorliegenden Gesetz erwähnten Betrag der Geldbusse 40 % der im vorliegenden Gesetz erwähnten
Mindestbeträge unterschreiten darf.] Mindestbeträge unterschreiten darf.]
[Art. 19 ersetzt durch Art. 89 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom [Art. 19 ersetzt durch Art. 89 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom
19. Februar 1998)] 19. Februar 1998)]
Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli
2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011
lautet Art. 19 wie folgt: lautet Art. 19 wie folgt:
"Art. 19 - [...] "Art. 19 - [...]
[Art. 19 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe b) des G. vom 6. [Art. 19 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe b) des G. vom 6.
Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]"
[Art. 19bis - Die Strafverfolgung wegen der Verstösse gegen die [Art. 19bis - Die Strafverfolgung wegen der Verstösse gegen die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der in dessen Ausführung Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der in dessen Ausführung
ergangenen Königlichen Erlasse sowie gegen die durch Königlichen ergangenen Königlichen Erlasse sowie gegen die durch Königlichen
Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen
paritätischer Kommissionen verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die paritätischer Kommissionen verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die
Anlass zu der Strafverfolgung gegeben hat.] Anlass zu der Strafverfolgung gegeben hat.]
[Art. 19bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. [Art. 19bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S.
vom 30. Januar 1969) und abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom vom 30. Januar 1969) und abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom
8. Juli 1991 (B.S. 22. Oktober 1991) und Art. 25 § 2 Nr. 2 des G. vom 8. Juli 1991 (B.S. 22. Oktober 1991) und Art. 25 § 2 Nr. 2 des G. vom
23. März 1994 (B.S. vom 30. März 1994)] 23. März 1994 (B.S. vom 30. März 1994)]
Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli
2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011
lautet Art. 19bis wie folgt: lautet Art. 19bis wie folgt:
"[Art. 19bis - [...]] "[Art. 19bis - [...]]
[Art. 19bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. [Art. 19bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S.
vom 30. Januar 1969) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe c) vom 30. Januar 1969) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe c)
des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]"
[Art. 19ter - Für die in Artikel 16 Nr. 1 erwähnten Verstösse wird die [Art. 19ter - Für die in Artikel 16 Nr. 1 erwähnten Verstösse wird die
Geldbusse so oft angewandt, wie es Personen gibt, für die die Beiträge Geldbusse so oft angewandt, wie es Personen gibt, für die die Beiträge
nicht gezahlt wurden, wobei der Betrag der Geldbusse 50.000 [EUR] aber nicht gezahlt wurden, wobei der Betrag der Geldbusse 50.000 [EUR] aber
nicht überschreiten darf.] nicht überschreiten darf.]
[Art. 19ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. [Art. 19ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S.
30. Januar 1969) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 30. Januar 1969) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000
(B.S. vom 29. Juli 2000)] (B.S. vom 29. Juli 2000)]
Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli
2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011
lautet Art. 19ter wie folgt: lautet Art. 19ter wie folgt:
"[Art. 19ter - [...]] "[Art. 19ter - [...]]
[Art. 19ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. [Art. 19ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S.
30. Januar 1969) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe d) des 30. Januar 1969) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe d) des
G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]"
[Art. 19quater - Unbeschadet der Befugnisse der [Art. 19quater - Unbeschadet der Befugnisse der
Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten
die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse. Ausführungserlasse.
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.]
[Art. 19quater eingefügt durch Art. 225 des G. vom 22. Dezember 1989 [Art. 19quater eingefügt durch Art. 225 des G. vom 22. Dezember 1989
(B.S. 30. Dezember 1989)] (B.S. 30. Dezember 1989)]
Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli
2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011
lautet Art. 19quater wie folgt: lautet Art. 19quater wie folgt:
"[Art. 19quater - [...]] "[Art. 19quater - [...]]
[Art. 19quater eingefügt durch Art. 225 des G. vom 22. Dezember 1989 [Art. 19quater eingefügt durch Art. 225 des G. vom 22. Dezember 1989
(B.S. 30. Dezember 1989) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 (B.S. 30. Dezember 1989) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14
Buchstabe e) des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" Buchstabe e) des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]"
Art. 20 - Unbeschadet der eventuellen Strafverfolgung kann vom Genuss Art. 20 - Unbeschadet der eventuellen Strafverfolgung kann vom Genuss
der durch den Fonds für Existenzsicherheit gewährten Leistungen für der durch den Fonds für Existenzsicherheit gewährten Leistungen für
maximal dreizehn oder - im Wiederholungsfall - sechsundzwanzig Wochen maximal dreizehn oder - im Wiederholungsfall - sechsundzwanzig Wochen
ausgeschlossen werden, wer unrechtmässigerweise in den Genuss der ausgeschlossen werden, wer unrechtmässigerweise in den Genuss der
besagten Leistungen gekommen ist oder es versucht hat, und zwar besagten Leistungen gekommen ist oder es versucht hat, und zwar
entweder indem er eine unrichtige, unvollständige oder verspätete entweder indem er eine unrichtige, unvollständige oder verspätete
Erklärung gemacht hat oder indem er es versäumt hat, eine Erklärung Erklärung gemacht hat oder indem er es versäumt hat, eine Erklärung
abzulegen, zu der er verpflichtet ist, oder aber indem er ein abzulegen, zu der er verpflichtet ist, oder aber indem er ein
unrichtiges oder gefälschtes Dokument vorgelegt hat. unrichtiges oder gefälschtes Dokument vorgelegt hat.
KAPITEL VI - Verjährung KAPITEL VI - Verjährung
Art. 21 - Es verjähren in drei Jahren: Art. 21 - Es verjähren in drei Jahren:
1. ab dem Datum, an dem der Beitrag fällig wird: die Klage gegen einen 1. ab dem Datum, an dem der Beitrag fällig wird: die Klage gegen einen
Arbeitgeber wegen Nicht-Zahlung dieses Beitrags, Arbeitgeber wegen Nicht-Zahlung dieses Beitrags,
2. ab dem Datum, an dem die Leistung ausgezahlt werden musste: die 2. ab dem Datum, an dem die Leistung ausgezahlt werden musste: die
Klage eines Begünstigten gegen den Fonds für Existenzsicherheit. Klage eines Begünstigten gegen den Fonds für Existenzsicherheit.
KAPITEL VII - Gerichtsbarkeit KAPITEL VII - Gerichtsbarkeit
Art. 22 - [Das Arbeitsgericht entscheidet über Streitfälle mit Bezug Art. 22 - [Das Arbeitsgericht entscheidet über Streitfälle mit Bezug
auf Rechte, die sich aus vorliegendem Gesetz ergeben, und wendet auf auf Rechte, die sich aus vorliegendem Gesetz ergeben, und wendet auf
Antrag des Fonds für Existenzsicherheit die in Artikel 20 des Antrag des Fonds für Existenzsicherheit die in Artikel 20 des
vorliegenden Gesetzes erwähnten Sanktionen an.] vorliegenden Gesetzes erwähnten Sanktionen an.]
[Art. 22 ersetzt durch Art. 3 (Art. 75) des G. vom 10. Oktober 1967 [Art. 22 ersetzt durch Art. 3 (Art. 75) des G. vom 10. Oktober 1967
(B.S. vom 31. Oktober 1967(Anlage))] (B.S. vom 31. Oktober 1967(Anlage))]
[Art. 22bis - [Streitfälle mit Bezug auf die Zahlung der dem Fonds für [Art. 22bis - [Streitfälle mit Bezug auf die Zahlung der dem Fonds für
Existenzsicherheit geschuldeten Beiträge fallen in die Zuständigkeit Existenzsicherheit geschuldeten Beiträge fallen in die Zuständigkeit
der Arbeitsgerichte. Diese entscheiden letztinstanzlich bis zu einem der Arbeitsgerichte. Diese entscheiden letztinstanzlich bis zu einem
Betrag in Höhe von 3.500 Franken.]] Betrag in Höhe von 3.500 Franken.]]
[Art. 22bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. [Art. 22bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S.
vom 30. Januar 1969) und ersetzt durch Art. 68 des G. vom 15. Juli vom 30. Januar 1969) und ersetzt durch Art. 68 des G. vom 15. Juli
1970 (B.S. vom 30. Juli 1970)] 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970)]
KAPITEL VIII - Übergangsbestimmungen KAPITEL VIII - Übergangsbestimmungen
Art. 23 - Die Fonds für Existenzsicherheit, die erwähnt sind in Art. 23 - Die Fonds für Existenzsicherheit, die erwähnt sind in
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 1953, abgeändert durch die Gesetze Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 1953, abgeändert durch die Gesetze
vom 23. Mai 1956 und 29. Dezember 1956, und die Fonds, die nach vom 23. Mai 1956 und 29. Dezember 1956, und die Fonds, die nach
Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes eingerichtet wurden durch den Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes eingerichtet wurden durch den
Beschluss einer paritätischen Kommission, der in der im Erlassgesetz Beschluss einer paritätischen Kommission, der in der im Erlassgesetz
vom 9. Juni 1945 zur Festlegung des Statuts der paritätischen vom 9. Juni 1945 zur Festlegung des Statuts der paritätischen
Kommissionen vorgesehenen Form für verbindlich erklärt wurde, bleiben Kommissionen vorgesehenen Form für verbindlich erklärt wurde, bleiben
weiterhin bestehen und unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden weiterhin bestehen und unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden
Gesetzes. Gesetzes.
Die betreffenden paritätischen Kommissionen sind verpflichtet, die Die betreffenden paritätischen Kommissionen sind verpflichtet, die
Bestimmungen, die diese Fonds regeln, mit den Bestimmungen des Bestimmungen, die diese Fonds regeln, mit den Bestimmungen des
vorliegenden Gesetzes in Einklang zu bringen. Versäumen es diese vorliegenden Gesetzes in Einklang zu bringen. Versäumen es diese
paritätischen Kommissionen, binnen dem Jahr nach der Veröffentlichung paritätischen Kommissionen, binnen dem Jahr nach der Veröffentlichung
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt neue des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt neue
Satzungsbestimmungen festzulegen, werden diese von Amts wegen vom Satzungsbestimmungen festzulegen, werden diese von Amts wegen vom
König festgelegt. König festgelegt.
Die so vom König von Amts wegen festgelegten Bestimmungen bleiben Die so vom König von Amts wegen festgelegten Bestimmungen bleiben
anwendbar, solange die neuen von der paritätischen Kommission anwendbar, solange die neuen von der paritätischen Kommission
festgelegten Bestimmungen noch nicht in der [im Erlassgesetz vom 9. festgelegten Bestimmungen noch nicht in der [im Erlassgesetz vom 9.
Juni 1945 zur Festlegung des Statuts der paritätischen Kommissionen Juni 1945 zur Festlegung des Statuts der paritätischen Kommissionen
oder im Gesetz vom 5. Dezember 1968] vorgesehenen Form für verbindlich oder im Gesetz vom 5. Dezember 1968] vorgesehenen Form für verbindlich
erklärt wurden. erklärt wurden.
[Was den Fonds für Existenzsicherheit für die Arbeitnehmer des [Was den Fonds für Existenzsicherheit für die Arbeitnehmer des
Kohlehandels von Antwerpen und Umgebung betrifft, bleiben die vor dem Kohlehandels von Antwerpen und Umgebung betrifft, bleiben die vor dem
1. Januar 1958 bestehenden Modalitäten für die Festlegung und 1. Januar 1958 bestehenden Modalitäten für die Festlegung und
Einziehung der Beiträge anwendbar. Der König kann die kollektiven Einziehung der Beiträge anwendbar. Der König kann die kollektiven
Arbeitsabkommen der paritätischen Kommission für den Kohlehandel in Arbeitsabkommen der paritätischen Kommission für den Kohlehandel in
Antwerpen und Umgebung, durch die der Beitragsbetrag geändert wird, Antwerpen und Umgebung, durch die der Beitragsbetrag geändert wird,
für allgemein verbindlich erklären.] für allgemein verbindlich erklären.]
[Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch Art. 10 Nr. 4 des K.E. vom 1. März [Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch Art. 10 Nr. 4 des K.E. vom 1. März
1971 (B.S. vom 11. März 1971); Abs. 4 eingefügt durch Art. 5 des G. 1971 (B.S. vom 11. März 1971); Abs. 4 eingefügt durch Art. 5 des G.
vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom 30. Januar 1969)] vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom 30. Januar 1969)]
Art. 24 - Das Gesetz vom 28. Juli 1953, abgeändert durch das Gesetz Art. 24 - Das Gesetz vom 28. Juli 1953, abgeändert durch das Gesetz
vom 23. Mai 1956 und 29. Dezember 1956, hat keine Auswirkungen mehr ab vom 23. Mai 1956 und 29. Dezember 1956, hat keine Auswirkungen mehr ab
dem Datum, an dem vorliegendes Gesetz in Kraft tritt, mit Ausnahme dem Datum, an dem vorliegendes Gesetz in Kraft tritt, mit Ausnahme
dessen, dessen,
1. was die Fonds für Existenzsicherheit betrifft, die gemäss Artikel 1. was die Fonds für Existenzsicherheit betrifft, die gemäss Artikel
23 Absatz 1 ihre Satzung regularisieren müssen und für die das Gesetz 23 Absatz 1 ihre Satzung regularisieren müssen und für die das Gesetz
vom 28. Juli 1958 als verlängert angesehen wird, bis die abgeänderte vom 28. Juli 1958 als verlängert angesehen wird, bis die abgeänderte
Satzung veröffentlicht worden ist, Satzung veröffentlicht worden ist,
2. was die Bestimmungen von Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom 2. was die Bestimmungen von Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom
28. Juli 1953 betrifft, die anwendbar bleiben. 28. Juli 1953 betrifft, die anwendbar bleiben.
Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft.
Jedoch bleiben die Bestimmungen - selbst die anders lautenden - der Jedoch bleiben die Bestimmungen - selbst die anders lautenden - der
Satzungen der in Artikel 23 Absatz 1 erwähnten Fonds anwendbar, Satzungen der in Artikel 23 Absatz 1 erwähnten Fonds anwendbar,
solange sie nicht mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in solange sie nicht mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in
Einklang gebracht worden sind. Einklang gebracht worden sind.
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