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Wet betreffende de Fondsen voor bestaanszekerheid Officieuze coördinatie in het Duits | Loi concernant les Fonds de sécurité d'existence |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 JANUARI 1958. - Wet betreffende de Fondsen voor bestaanszekerheid Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 JANVIER 1958. - Loi concernant les Fonds de sécurité d'existence Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 7 januari 1958 betreffende de Fondsen voor | allemande de la loi du 7 janvier 1958 concernant les Fonds de sécurité |
bestaanszekerheid (Belgisch Staatsblad van 7 februari 1958), zoals ze | d'existence (Moniteur belge du 7 février 1958), telle qu'elle a été |
achtereenvolgens werd gewijzigd bij : | modifiée successivement par : |
- de wet van 10 oktober 1967 houdende het Gerechtelijk Wetboek | - la loi du 10 octobre 1967 contenant le Code judiciaire (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 31 oktober 1967); | belge du 31 octobre 1967); |
- de wet van 18 december 1968 tot wijziging van de wet van 7 januari | - la loi du 18 décembre 1968 modifiant la loi du 7 janvier 1958 |
1958 betreffende de Fondsen voor bestaanszekerheid (Belgisch Staatsblad van 30 januari 1969); | concernant les Fonds de sécurité d'existence (Moniteur belge du 30 janvier 1969); |
- de wet van 15 juli 1970 tot wijziging van de wet van 10 oktober 1967 | - la loi du 15 juillet 1970 modifiant la loi du 10 octobre 1967 |
houdende het Gerechtelijk Wetboek en van andere wetsbepalingen | contenant le Code judiciaire ainsi que d'autres dispositions légales |
(Belgisch Staatsblad van 30 juli 1970, err. van 8 september 1970); | (Moniteur belge du 30 juillet 1970, err. du 8 septembre 1970); |
- het koninklijk besluit van 1 maart 1971 waarbij de tekst van sommige | - l'arrêté royal du 1er mars 1971 mettant le texte de certaines |
wetsbepalingen in overeenstemming wordt gebracht met de bepalingen van | dispositions légales en concordance avec les dispositions de la loi du |
de wet van 5 december 1968 betreffende de collectieve | 5 décembre 1968 sur les conventions collectives de travail et les |
arbeidsovereenkomsten en de paritaire comités (Belgisch Staatsblad van 11 maart 1971); | commissions paritaires (Moniteur belge du 11 mars 1971); |
- de programmawet van 22 december 1989 (Belgisch Staatsblad van 30 | - la loi-programme du 22 décembre 1989 (Moniteur belge du 30 décembre |
december 1989, err. van 4 april 1990); | 1989, err. du 4 avril 1990); |
- de wet van 8 juli 1991 tot wijziging van de wet van 7 januari 1958 | - la loi du 8 juillet 1991 modifiant, en ce qui concerne la |
betreffende de fondsen voor bestaanszekerheid, aangaande de verjaring | prescription de l'action publique, la loi du 7 janvier 1958 concernant |
van de strafvordering (Belgisch Staatsblad van 22 oktober 1991); | les fonds de sécurité d'existence (Moniteur belge du 22 octobre 1991); |
- de wet van 23 maart 1994 houdende bepaalde maatregelen op | - la loi du 23 mars 1994 portant certaines mesures sur le plan du |
arbeidsrechtelijk vlak tegen het zwartwerk (Belgisch Staatsblad van 30 | droit du travail contre le travail au noir (Moniteur belge du 30 mars |
maart 1994, err. van 25 mei 1994); | 1994, err. du 25 mai 1994); |
- de wet van 13 februari 1998 houdende bepalingen tot bevordering van | - la loi du 13 février 1998 portant des dispositions en faveur de |
de tewerkstelling (Belgisch Staatsblad van 19 februari 1998); | l'emploi (Moniteur belge du 19 février 1998); |
- de wet van 26 juni 2000 betreffende de invoering van de euro in de | - la loi du 26 juin 2000 relative à l'introduction de l'euro dans la |
wetgeving die betrekking heeft op aangelegenheden als bedoeld in | législation concernant les matières visées à l'article 78 de la |
artikel 78 van de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 29 juli 2000); | Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000); |
- de wet van 25 april 2007 houdende diverse bepalingen (IV) (Belgisch | - la loi du 25 avril 2007 portant des dispositions diverses (IV) |
Staatsblad van 8 mei 2007); | (Moniteur belge du 8 mai 2007); |
- de wet van 8 juni 2008 houdende diverse bepalingen (I) (Belgisch | - la loi du 8 juin 2008 portant des dispositions diverses (I) |
Staatsblad van 16 juni 2008, err. van 16 juli 2008 en 30 juli 2008); | (Moniteur belge du 16 juin 2008, err. des 16 juillet 2008 et 30 juillet 2008); |
- de wet van 6 juni 2010 tot invoering van het Sociaal Strafwetboek | - la loi du 6 juin 2010 introduisant le Code pénal social (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 1 juli 2010). | belge du 1er juillet 2010). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER ARBEIT UND DER SOZIALFÜRSORGE | MINISTERIUM DER ARBEIT UND DER SOZIALFÜRSORGE |
7. JANUAR 1958 - Gesetz über die Fonds für Existenzsicherheit | 7. JANUAR 1958 - Gesetz über die Fonds für Existenzsicherheit |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - [Der König kann in den im [Gesetz vom 5. Dezember 1968 | Artikel 1 - [Der König kann in den im [Gesetz vom 5. Dezember 1968 |
über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen | über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen |
Kommissionen] vorgesehenen Formen die kollektiven Arbeitsabkommen | Kommissionen] vorgesehenen Formen die kollektiven Arbeitsabkommen |
dieser Kommissionen für allgemein verbindlich erklären, durch die | dieser Kommissionen für allgemein verbindlich erklären, durch die |
diese Kommissionen Fonds für Existenzsicherheit einrichten im Hinblick | diese Kommissionen Fonds für Existenzsicherheit einrichten im Hinblick |
auf: | auf: |
1. die Finanzierung, Gewährung und Auszahlung sozialer Vorteile für | 1. die Finanzierung, Gewährung und Auszahlung sozialer Vorteile für |
bestimmte Personen, | bestimmte Personen, |
2. die Finanzierung und Organisation der beruflichen Ausbildung der | 2. die Finanzierung und Organisation der beruflichen Ausbildung der |
Arbeitnehmer und Jugendlichen, | Arbeitnehmer und Jugendlichen, |
3. die Finanzierung und Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit | 3. die Finanzierung und Gewährleistung der Sicherheit und Gesundheit |
der Arbeitnehmer im Allgemeinen.] | der Arbeitnehmer im Allgemeinen.] |
Art und Umfang dieser Vorteile und die Bedingungen für ihre Gewährung | Art und Umfang dieser Vorteile und die Bedingungen für ihre Gewährung |
werden in denselben Formen festgelegt. | werden in denselben Formen festgelegt. |
Vorliegende Bestimmung lässt die Bestimmung von Artikel 5 des | Vorliegende Bestimmung lässt die Bestimmung von Artikel 5 des |
Erlassgesetzes vom 25. Februar 1947 über die Gewährung von Lohn an | Erlassgesetzes vom 25. Februar 1947 über die Gewährung von Lohn an |
Arbeitnehmer für eine bestimmte Anzahl Feiertage pro Jahr, abgeändert | Arbeitnehmer für eine bestimmte Anzahl Feiertage pro Jahr, abgeändert |
durch das Gesetz vom 30. Dezember 1950, unberührt. | durch das Gesetz vom 30. Dezember 1950, unberührt. |
[Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. | [Art. 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 1 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. |
vom 30. Januar 1969) und abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom | vom 30. Januar 1969) und abgeändert durch Art. 10 Nr. 1 des K.E. vom |
1. März 1971 (B.S. vom 11. März 1971)] | 1. März 1971 (B.S. vom 11. März 1971)] |
Art. 2 - Die Fonds für Existenzsicherheit besitzen | Art. 2 - Die Fonds für Existenzsicherheit besitzen |
Rechtspersönlichkeit. | Rechtspersönlichkeit. |
Ihre Satzungen werden von den paritätischen Kommissionen festgelegt | Ihre Satzungen werden von den paritätischen Kommissionen festgelegt |
und in den in Artikel 1 erwähnten Formen für verbindlich erklärt. | und in den in Artikel 1 erwähnten Formen für verbindlich erklärt. |
Die Bezeichnung "Fonds für Existenzsicherheit" darf ausschliesslich | Die Bezeichnung "Fonds für Existenzsicherheit" darf ausschliesslich |
für die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes errichteten | für die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes errichteten |
Einrichtungen benutzt werden. | Einrichtungen benutzt werden. |
Art. 3 - Die Fonds für Existenzsicherheit werden von Vertretern der | Art. 3 - Die Fonds für Existenzsicherheit werden von Vertretern der |
Arbeitgeber und der Arbeitnehmer paritätisch verwaltet. | Arbeitgeber und der Arbeitnehmer paritätisch verwaltet. |
Art. 4 - In der Satzung eines Fonds für Existenzsicherheit muss | Art. 4 - In der Satzung eines Fonds für Existenzsicherheit muss |
Folgendes vermerkt sein: | Folgendes vermerkt sein: |
1. [Bezeichnung und Adresse des Sitzes des Fonds,] | 1. [Bezeichnung und Adresse des Sitzes des Fonds,] |
2. der Zweck seiner Einrichtung, | 2. der Zweck seiner Einrichtung, |
3. die Personen, die in den Genuss der vom Fonds gewährten Vorteile | 3. die Personen, die in den Genuss der vom Fonds gewährten Vorteile |
kommen können, die Art dieser Vorteile und die Bedingungen für ihre | kommen können, die Art dieser Vorteile und die Bedingungen für ihre |
Gewährung und Auszahlung, | Gewährung und Auszahlung, |
4. die Kategorien Arbeitgeber, die zur Zahlung der Beiträge zur | 4. die Kategorien Arbeitgeber, die zur Zahlung der Beiträge zur |
Finanzierung der Vorteile verpflichtet sind, | Finanzierung der Vorteile verpflichtet sind, |
5. der Betrag oder die Weise der Festlegung dieser Beiträge und die | 5. der Betrag oder die Weise der Festlegung dieser Beiträge und die |
Art ihrer Einziehung, | Art ihrer Einziehung, |
6. der Modus für die Ernennung der Verwalter und deren Befugnisse, | 6. der Modus für die Ernennung der Verwalter und deren Befugnisse, |
7. die Weise der Festlegung der Bilanz und der Rechnungen, | 7. die Weise der Festlegung der Bilanz und der Rechnungen, |
8. die Form, in der und die Frist, binnen deren das Verwaltungsorgan | 8. die Form, in der und die Frist, binnen deren das Verwaltungsorgan |
des Fonds der paritätischen Kommission Bericht erstatten muss über die | des Fonds der paritätischen Kommission Bericht erstatten muss über die |
Erfüllung seines Auftrags, | Erfüllung seines Auftrags, |
9. die Weise der Auflösung und Liquidation des Vermögens und dessen | 9. die Weise der Auflösung und Liquidation des Vermögens und dessen |
Zweckbestimmung. | Zweckbestimmung. |
[Art. 4 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 65 des G. vom 25. | [Art. 4 einziger Absatz Nr. 1 ersetzt durch Art. 65 des G. vom 25. |
April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] | April 2007 (B.S. vom 8. Mai 2007)] |
Art. 5 - Das Verwaltungsorgan legt jedes Jahr den Teil der Einnahmen | Art. 5 - Das Verwaltungsorgan legt jedes Jahr den Teil der Einnahmen |
fest, der zur Deckung der Verwaltungskosten des Fonds benutzt werden | fest, der zur Deckung der Verwaltungskosten des Fonds benutzt werden |
darf. | darf. |
Das Verwaltungsorgan bestimmt die Kosten, die als Verwaltungskosten | Das Verwaltungsorgan bestimmt die Kosten, die als Verwaltungskosten |
angerechnet werden können. Sie umfassen insbesondere: | angerechnet werden können. Sie umfassen insbesondere: |
1. die Kosten für die Einziehung und Beitreibung der Beiträge, | 1. die Kosten für die Einziehung und Beitreibung der Beiträge, |
2. die Kosten für die Auszahlung der Leistungen, | 2. die Kosten für die Auszahlung der Leistungen, |
3. die Kosten für die in Artikel 13 vorgesehene Kontrolle. | 3. die Kosten für die in Artikel 13 vorgesehene Kontrolle. |
[Art. 5bis - Die Fonds für Existenzsicherheit garantieren, dass die | [Art. 5bis - Die Fonds für Existenzsicherheit garantieren, dass die |
von ihnen gewährten Vorteile für die Begünstigten kostenlos sind. | von ihnen gewährten Vorteile für die Begünstigten kostenlos sind. |
Den Begünstigten dürfen in keiner Weise Kosten zu Lasten gelegt | Den Begünstigten dürfen in keiner Weise Kosten zu Lasten gelegt |
werden.] | werden.] |
[Art. 5bis eingefügt durch Art. 65 des G. vom 8. Juni 2008 (B.S. vom | [Art. 5bis eingefügt durch Art. 65 des G. vom 8. Juni 2008 (B.S. vom |
16. Juni 2008)] | 16. Juni 2008)] |
KAPITEL II - Einziehung und Beitreibung der Beiträge | KAPITEL II - Einziehung und Beitreibung der Beiträge |
Art. 6 - Wenn in der Satzung vorgesehen ist, dass der Fonds selbst die | Art. 6 - Wenn in der Satzung vorgesehen ist, dass der Fonds selbst die |
Einziehung und Beitreibung der Beiträge vornimmt, wird in ihr auch die | Einziehung und Beitreibung der Beiträge vornimmt, wird in ihr auch die |
Frist festgelegt, binnen deren die geschuldeten Beiträge von den | Frist festgelegt, binnen deren die geschuldeten Beiträge von den |
betreffenden Arbeitgebern gezahlt werden müssen. | betreffenden Arbeitgebern gezahlt werden müssen. |
In der Satzung können ebenfalls der Zuschlag und die Zinsen festgelegt | In der Satzung können ebenfalls der Zuschlag und die Zinsen festgelegt |
werden, die Arbeitgeber schulden, die die Frist nicht beachten. Der | werden, die Arbeitgeber schulden, die die Frist nicht beachten. Der |
Satz des Zuschlags und der Zinsen darf nicht höher sein als der | Satz des Zuschlags und der Zinsen darf nicht höher sein als der |
Prozentsatz, der in Anwendung des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 | Prozentsatz, der in Anwendung des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 |
über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer für die | über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer für die |
Sozialversicherungsbeiträge vorgesehen ist. | Sozialversicherungsbeiträge vorgesehen ist. |
Art. 7 - [In der Satzung kann vorgesehen sein, dass die Beiträge von | Art. 7 - [In der Satzung kann vorgesehen sein, dass die Beiträge von |
einer der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge | einer der mit der Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge |
beauftragten Einrichtungen eingezogen oder beigetrieben werden. In | beauftragten Einrichtungen eingezogen oder beigetrieben werden. In |
einem solchen Fall werden die Bedingungen für dieses Intervenieren im | einem solchen Fall werden die Bedingungen für dieses Intervenieren im |
Voraus von der paritätischen Kommission im gemeinsamen Einvernehmen | Voraus von der paritätischen Kommission im gemeinsamen Einvernehmen |
mit der betreffenden Einrichtung festgelegt.] | mit der betreffenden Einrichtung festgelegt.] |
[In diesem Fall sind die Modi für die Berechnung, Einziehung und | [In diesem Fall sind die Modi für die Berechnung, Einziehung und |
Beitreibung dieser Beiträge dieselben wie diejenigen der | Beitreibung dieser Beiträge dieselben wie diejenigen der |
Sozialversicherungsbeiträge, mit deren Einziehung die Einrichtung | Sozialversicherungsbeiträge, mit deren Einziehung die Einrichtung |
beauftragt ist. Gleiches gilt für die Beitragszuschläge und | beauftragt ist. Gleiches gilt für die Beitragszuschläge und |
Verzugszinsen.] | Verzugszinsen.] |
[Art. 7 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. | [Art. 7 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. |
vom 30. Januar 1969); Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 18. | vom 30. Januar 1969); Abs. 2 eingefügt durch Art. 2 des G. vom 18. |
Dezember 1968 (B.S. vom 30. Januar 1969)] | Dezember 1968 (B.S. vom 30. Januar 1969)] |
Art. 8 - [...] | Art. 8 - [...] |
[Art. 8 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 18. Dezember 1968 | [Art. 8 aufgehoben durch Art. 7 Nr. 2 des G. vom 18. Dezember 1968 |
(B.S. vom 30. Januar 1969)] | (B.S. vom 30. Januar 1969)] |
KAPITEL III - Gewährung und Auszahlung der Leistungen | KAPITEL III - Gewährung und Auszahlung der Leistungen |
Art. 9 - In der Satzung kann vorgesehen werden, dass die Leistungen | Art. 9 - In der Satzung kann vorgesehen werden, dass die Leistungen |
durch eine oder mehrere mit der Auszahlung der | durch eine oder mehrere mit der Auszahlung der |
Sozialversicherungsleistungen beauftragte Einrichtungen ausgezahlt | Sozialversicherungsleistungen beauftragte Einrichtungen ausgezahlt |
werden. | werden. |
In diesem Fall werden die Bedingungen für das Intervenieren dieser | In diesem Fall werden die Bedingungen für das Intervenieren dieser |
Einrichtungen im gemeinsamen Einvernehmen mit dem Fonds festgelegt. | Einrichtungen im gemeinsamen Einvernehmen mit dem Fonds festgelegt. |
Art. 10 - Die Bestimmungen von Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. | Art. 10 - Die Bestimmungen von Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. |
Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer sind | Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer sind |
anwendbar auf die Leistungen der Existenzsicherheit. | anwendbar auf die Leistungen der Existenzsicherheit. |
Art. 11 - Die Auszahlung der Leistungen darf auf keinen Fall abhängig | Art. 11 - Die Auszahlung der Leistungen darf auf keinen Fall abhängig |
gemacht werden von der Zahlung der in Artikel 4 Nr. 5 vorgesehenen | gemacht werden von der Zahlung der in Artikel 4 Nr. 5 vorgesehenen |
Beiträge durch einen oder mehrere Arbeitgeber. | Beiträge durch einen oder mehrere Arbeitgeber. |
KAPITEL IV - Kontrolle | KAPITEL IV - Kontrolle |
Art. 12 - [Unbeschadet der Anwendung der Artikel 52 und 53 des | Art. 12 - [Unbeschadet der Anwendung der Artikel 52 und 53 des |
Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und | Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und |
die paritätischen Kommissionen] wird die Verwaltung eines jeden Fonds | die paritätischen Kommissionen] wird die Verwaltung eines jeden Fonds |
einer Kontrolle durch einen Revisor oder Buchprüfer unterzogen. Dieser | einer Kontrolle durch einen Revisor oder Buchprüfer unterzogen. Dieser |
Revisor oder Buchprüfer wird von der zuständigen paritätischen | Revisor oder Buchprüfer wird von der zuständigen paritätischen |
Kommission bestimmt. Kann die paritätische Kommission sich nicht auf | Kommission bestimmt. Kann die paritätische Kommission sich nicht auf |
eine bestimmte Person einigen, schlägt sie dem Ministerium der Arbeit | eine bestimmte Person einigen, schlägt sie dem Ministerium der Arbeit |
und der Sozialfürsorge zwei Personen vor, und das Ministerium | und der Sozialfürsorge zwei Personen vor, und das Ministerium |
entscheidet. | entscheidet. |
Dieser Revisor oder Buchprüfer hat das uneingeschränkte Recht, alle | Dieser Revisor oder Buchprüfer hat das uneingeschränkte Recht, alle |
Buchführungsverrichtungen des Fonds zu überwachen und zu überprüfen, | Buchführungsverrichtungen des Fonds zu überwachen und zu überprüfen, |
ohne sich dabei jedoch in die Verwaltung des Fonds einmischen zu | ohne sich dabei jedoch in die Verwaltung des Fonds einmischen zu |
dürfen. | dürfen. |
Er kann vor Ort die Bücher, den Briefwechsel, die Protokolle und egal | Er kann vor Ort die Bücher, den Briefwechsel, die Protokolle und egal |
welche anderen Schriftstücke des Fonds einsehen. | welche anderen Schriftstücke des Fonds einsehen. |
Der Revisor oder Buchprüfer informiert das Verwaltungsorgan des Fonds | Der Revisor oder Buchprüfer informiert das Verwaltungsorgan des Fonds |
regelmässig über die Ergebnisse seiner Untersuchungen und gibt ihm | regelmässig über die Ergebnisse seiner Untersuchungen und gibt ihm |
alle Empfehlungen, die er für zweckdienlich hält. | alle Empfehlungen, die er für zweckdienlich hält. |
[Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom 1. März | [Art. 12 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 Nr. 2 des K.E. vom 1. März |
1971 (B.S. vom 11. März 1971)] | 1971 (B.S. vom 11. März 1971)] |
Art. 13 - Der Revisor oder Buchprüfer legt der zuständigen | Art. 13 - Der Revisor oder Buchprüfer legt der zuständigen |
paritätischen Kommission mindestens ein Mal jährlich einen Bericht | paritätischen Kommission mindestens ein Mal jährlich einen Bericht |
über seinen Auftrag vor, und die Kommission lässt dem Ministerium der | über seinen Auftrag vor, und die Kommission lässt dem Ministerium der |
Arbeit und der Sozialfürsorge eine Kopie davon zukommen. | Arbeit und der Sozialfürsorge eine Kopie davon zukommen. |
Dieser Bericht wird zusammen mit dem Jahresbericht des Fonds | Dieser Bericht wird zusammen mit dem Jahresbericht des Fonds |
öffentlich bekannt gemacht. | öffentlich bekannt gemacht. |
[Art. 13bis - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen | [Art. 13bis - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Massnahmen | Erlass nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Massnahmen |
in Sachen Kontrolle über die Fonds für Existenzsicherheit sowie die | in Sachen Kontrolle über die Fonds für Existenzsicherheit sowie die |
Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Kontrollmassnahmen festlegen.] | Sanktionen bei Nichteinhaltung dieser Kontrollmassnahmen festlegen.] |
[Art. 13bis eingefügt durch Art. 73 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. | [Art. 13bis eingefügt durch Art. 73 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. |
vom 19. Februar 1998)] | vom 19. Februar 1998)] |
Art. 14 - Kommt es zu einer finanziellen Schieflage, die das Bestehen | Art. 14 - Kommt es zu einer finanziellen Schieflage, die das Bestehen |
des Fonds oder die Auszahlung der Leistungen gefährdet, fordert der | des Fonds oder die Auszahlung der Leistungen gefährdet, fordert der |
Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge die zuständige paritätische | Minister der Arbeit und der Sozialfürsorge die zuständige paritätische |
Kommission nach Berichterstattung des Revisors oder Buchprüfers dazu | Kommission nach Berichterstattung des Revisors oder Buchprüfers dazu |
auf, die in dieser Situation gebotenen Massnahmen zu treffen. Der | auf, die in dieser Situation gebotenen Massnahmen zu treffen. Der |
Antrag des Ministers muss mit Gründen versehen sein. | Antrag des Ministers muss mit Gründen versehen sein. |
Trifft die paritätische Kommission diese Massnahmen nicht binnen der | Trifft die paritätische Kommission diese Massnahmen nicht binnen der |
vom Minister festgelegten Frist, werden sie vom König von Amts wegen | vom Minister festgelegten Frist, werden sie vom König von Amts wegen |
festgelegt. | festgelegt. |
Die so vom König von Amts wegen festgelegten Massnahmen bleiben | Die so vom König von Amts wegen festgelegten Massnahmen bleiben |
anwendbar, bis der König [ein diesbezügliches in der paritätischen | anwendbar, bis der König [ein diesbezügliches in der paritätischen |
Kommission abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen] für allgemein | Kommission abgeschlossenes kollektives Arbeitsabkommen] für allgemein |
verbindlich erklärt hat. | verbindlich erklärt hat. |
[Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch Art. 10 Nr. 3 des K.E. vom 1. März | [Art. 14 Abs. 3 abgeändert durch Art. 10 Nr. 3 des K.E. vom 1. März |
1971 (B.S. vom 11. März 1971)] | 1971 (B.S. vom 11. März 1971)] |
KAPITEL V - Sanktionen | KAPITEL V - Sanktionen |
Art. 15 - [Unbeschadet des Artikels 496 des Strafgesetzbuches wird mit | Art. 15 - [Unbeschadet des Artikels 496 des Strafgesetzbuches wird mit |
einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer | einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und einer |
Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen | Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser Strafen |
belegt, wer für eine andere Einrichtung als die in Anwendung des | belegt, wer für eine andere Einrichtung als die in Anwendung des |
vorliegenden Gesetzes errichteten Einrichtungen öffentlich von der | vorliegenden Gesetzes errichteten Einrichtungen öffentlich von der |
Bezeichnung "Fonds für Existenzsicherheit" Gebrauch macht.] | Bezeichnung "Fonds für Existenzsicherheit" Gebrauch macht.] |
[Art. 15 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom | [Art. 15 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom |
30. Januar 1969) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 | 30. Januar 1969) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 |
(B.S. vom 29. Juli 2000)] | (B.S. vom 29. Juli 2000)] |
Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli | Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli |
2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 | 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 |
lautet Art. 15 wie folgt: | lautet Art. 15 wie folgt: |
"Art. 15 - [Die Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden | "Art. 15 - [Die Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse werden gemäss dem |
Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und sanktioniert.] | Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, festgestellt und sanktioniert.] |
[Wenn die Sozialinspektoren von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen | [Wenn die Sozialinspektoren von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen |
ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags mit Bezug auf | ihres Informations-, Beratungs- und Überwachungsauftrags mit Bezug auf |
die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner | die Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse handeln, verfügen sie über die in den Artikeln 23 | Ausführungserlasse handeln, verfügen sie über die in den Artikeln 23 |
bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse.] | bis 39 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse.] |
[Art. 15 Abs. 1 ersetzt durch Art. 41 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. | [Art. 15 Abs. 1 ersetzt durch Art. 41 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. |
vom 1. Juli 2010); Abs. 2 eingefügt durch Art. 41 des G. vom 6. Juni | vom 1. Juli 2010); Abs. 2 eingefügt durch Art. 41 des G. vom 6. Juni |
2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" | 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" |
Art. 16 - [Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches | Art. 16 - [Unbeschadet der Artikel 269 bis 274 des Strafgesetzbuches |
werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und | werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu einem Monat und |
einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser | einer Geldbusse von 26 bis zu 500 [EUR] oder mit nur einer dieser |
Strafen belegt, | Strafen belegt, |
1. die Arbeitgeber, ihre Angestellten oder Beauftragten sowie die | 1. die Arbeitgeber, ihre Angestellten oder Beauftragten sowie die |
Arbeitnehmer, die sich des Verstosses gegen die in Ausführung des | Arbeitnehmer, die sich des Verstosses gegen die in Ausführung des |
vorliegenden Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse oder gegen die | vorliegenden Gesetzes ergangenen Königlichen Erlasse oder gegen die |
durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten | durch Königlichen Erlass für allgemein verbindlich erklärten |
Arbeitsübereinkommen paritätischer Kommissionen schuldig gemacht | Arbeitsübereinkommen paritätischer Kommissionen schuldig gemacht |
haben, | haben, |
2. die Arbeitgeber, ihre Angestellten oder Beauftragten sowie die | 2. die Arbeitgeber, ihre Angestellten oder Beauftragten sowie die |
Arbeitnehmer, die die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte | Arbeitnehmer, die die aufgrund des vorliegenden Gesetzes organisierte |
Überwachung behindert haben,] | Überwachung behindert haben,] |
[3. die Fonds für Existenzsicherheit und ihre Verwalter, die gegen | [3. die Fonds für Existenzsicherheit und ihre Verwalter, die gegen |
Artikel 5bis verstossen.] | Artikel 5bis verstossen.] |
[Art. 16 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom | [Art. 16 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom |
30. Januar 1969); einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert | 30. Januar 1969); einziger Absatz einleitende Bestimmung abgeändert |
durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); | durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29. Juli 2000); |
einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 66 des G. vom 8. Juni 2008 | einziger Absatz Nr. 3 eingefügt durch Art. 66 des G. vom 8. Juni 2008 |
(B.S. vom 16. Juni 2008)] | (B.S. vom 16. Juni 2008)] |
Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli | Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli |
2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 | 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 |
lautet Art. 16 wie folgt: | lautet Art. 16 wie folgt: |
"Art. 16 - [...] | "Art. 16 - [...] |
[Art. 16 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a) des G. vom 6. | [Art. 16 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a) des G. vom 6. |
Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" | Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" |
[Art. 16bis - Der Richter, der zu Lasten des Arbeitgebers, seiner | [Art. 16bis - Der Richter, der zu Lasten des Arbeitgebers, seiner |
Angestellten oder Beauftragten, die die Beiträge nicht oder nicht | Angestellten oder Beauftragten, die die Beiträge nicht oder nicht |
binnen den festgelegten Fristen gezahlt haben, die Strafe verkündet, | binnen den festgelegten Fristen gezahlt haben, die Strafe verkündet, |
verurteilt den Arbeitgeber von Amts wegen zur Zahlung an die mit der | verurteilt den Arbeitgeber von Amts wegen zur Zahlung an die mit der |
Einziehung der Beiträge beauftragte Einrichtung der rückständigen | Einziehung der Beiträge beauftragte Einrichtung der rückständigen |
Beiträge, der Beitragszuschläge und der Verzugszinsen, die dieser | Beiträge, der Beitragszuschläge und der Verzugszinsen, die dieser |
Einrichtung zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht ausgezahlt wurden.] | Einrichtung zum Zeitpunkt des Urteils noch nicht ausgezahlt wurden.] |
[Art. 16bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. | [Art. 16bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. |
vom 30. Januar 1969)] | vom 30. Januar 1969)] |
Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli | Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli |
2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 | 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 |
lautet Art. 16bis wie folgt: | lautet Art. 16bis wie folgt: |
"[Art. 16bis - [...]] | "[Art. 16bis - [...]] |
[Art. 16bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. | [Art. 16bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. |
vom 30. Januar 1969) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a) | vom 30. Januar 1969) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a) |
des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" | des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" |
Art. 17 - [Im Wiederholungsfall binnen einem Jahr nach einer | Art. 17 - [Im Wiederholungsfall binnen einem Jahr nach einer |
Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe | Verurteilung kann die Strafe auf das Doppelte der Höchststrafe |
festgelegt werden.] | festgelegt werden.] |
[Art. 17 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom | [Art. 17 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom |
30. Januar 1969)] | 30. Januar 1969)] |
Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli | Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli |
2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 | 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 |
lautet Art. 17 wie folgt: | lautet Art. 17 wie folgt: |
"Art. 17 - [...] | "Art. 17 - [...] |
[Art. 17 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a) des G. vom 6. | [Art. 17 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a) des G. vom 6. |
Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" | Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" |
Art. 18 - [Der Arbeitgeber ist zivilrechtlich verantwortlich für die | Art. 18 - [Der Arbeitgeber ist zivilrechtlich verantwortlich für die |
Zahlungen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt | Zahlungen, zu denen seine Angestellten oder Beauftragten verurteilt |
wurden.] | wurden.] |
[Art. 18 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom | [Art. 18 ersetzt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom |
30. Januar 1969)] | 30. Januar 1969)] |
Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli | Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli |
2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 | 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 |
lautet Art. 18 wie folgt: | lautet Art. 18 wie folgt: |
"Art. 18 - [...] | "Art. 18 - [...] |
[Art. 18 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a) des G. vom 6. | [Art. 18 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe a) des G. vom 6. |
Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" | Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" |
Art. 19 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, | Art. 19 - [§ 1 - Alle Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, |
Kapitel V ausgenommen, aber Kapitel VII einbegriffen, sind auf die im | Kapitel V ausgenommen, aber Kapitel VII einbegriffen, sind auf die im |
vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar. | vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar. |
§ 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im | § 2 - Artikel 85 des vorerwähnten Gesetzbuches ist auf die im |
vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar, ohne dass der | vorliegenden Gesetz erwähnten Verstösse anwendbar, ohne dass der |
Betrag der Geldbusse 40 % der im vorliegenden Gesetz erwähnten | Betrag der Geldbusse 40 % der im vorliegenden Gesetz erwähnten |
Mindestbeträge unterschreiten darf.] | Mindestbeträge unterschreiten darf.] |
[Art. 19 ersetzt durch Art. 89 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom | [Art. 19 ersetzt durch Art. 89 des G. vom 13. Februar 1998 (B.S. vom |
19. Februar 1998)] | 19. Februar 1998)] |
Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli | Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli |
2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 | 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 |
lautet Art. 19 wie folgt: | lautet Art. 19 wie folgt: |
"Art. 19 - [...] | "Art. 19 - [...] |
[Art. 19 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe b) des G. vom 6. | [Art. 19 aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe b) des G. vom 6. |
Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" | Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" |
[Art. 19bis - Die Strafverfolgung wegen der Verstösse gegen die | [Art. 19bis - Die Strafverfolgung wegen der Verstösse gegen die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der in dessen Ausführung | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und der in dessen Ausführung |
ergangenen Königlichen Erlasse sowie gegen die durch Königlichen | ergangenen Königlichen Erlasse sowie gegen die durch Königlichen |
Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen | Erlass für allgemein verbindlich erklärten kollektiven Arbeitsabkommen |
paritätischer Kommissionen verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die | paritätischer Kommissionen verjährt in [fünf Jahren] ab der Tat, die |
Anlass zu der Strafverfolgung gegeben hat.] | Anlass zu der Strafverfolgung gegeben hat.] |
[Art. 19bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. | [Art. 19bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. |
vom 30. Januar 1969) und abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom | vom 30. Januar 1969) und abgeändert durch einzigen Artikel des G. vom |
8. Juli 1991 (B.S. 22. Oktober 1991) und Art. 25 § 2 Nr. 2 des G. vom | 8. Juli 1991 (B.S. 22. Oktober 1991) und Art. 25 § 2 Nr. 2 des G. vom |
23. März 1994 (B.S. vom 30. März 1994)] | 23. März 1994 (B.S. vom 30. März 1994)] |
Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli | Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli |
2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 | 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 |
lautet Art. 19bis wie folgt: | lautet Art. 19bis wie folgt: |
"[Art. 19bis - [...]] | "[Art. 19bis - [...]] |
[Art. 19bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. | [Art. 19bis eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. |
vom 30. Januar 1969) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe c) | vom 30. Januar 1969) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe c) |
des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" | des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" |
[Art. 19ter - Für die in Artikel 16 Nr. 1 erwähnten Verstösse wird die | [Art. 19ter - Für die in Artikel 16 Nr. 1 erwähnten Verstösse wird die |
Geldbusse so oft angewandt, wie es Personen gibt, für die die Beiträge | Geldbusse so oft angewandt, wie es Personen gibt, für die die Beiträge |
nicht gezahlt wurden, wobei der Betrag der Geldbusse 50.000 [EUR] aber | nicht gezahlt wurden, wobei der Betrag der Geldbusse 50.000 [EUR] aber |
nicht überschreiten darf.] | nicht überschreiten darf.] |
[Art. 19ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. | [Art. 19ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. |
30. Januar 1969) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 | 30. Januar 1969) und abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 |
(B.S. vom 29. Juli 2000)] | (B.S. vom 29. Juli 2000)] |
Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli | Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli |
2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 | 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 |
lautet Art. 19ter wie folgt: | lautet Art. 19ter wie folgt: |
"[Art. 19ter - [...]] | "[Art. 19ter - [...]] |
[Art. 19ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. | [Art. 19ter eingefügt durch Art. 3 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. |
30. Januar 1969) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe d) des | 30. Januar 1969) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 Buchstabe d) des |
G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" | G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" |
[Art. 19quater - Unbeschadet der Befugnisse der | [Art. 19quater - Unbeschadet der Befugnisse der |
Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten | Gerichtspolizeioffiziere überwachen die vom König bestimmten Beamten |
die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner | die Einhaltung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse. | Ausführungserlasse. |
Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des | Diese Beamten üben diese Überwachung gemäss den Bestimmungen des |
Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] | Gesetzes vom 16. November 1972 über die Arbeitsinspektion aus.] |
[Art. 19quater eingefügt durch Art. 225 des G. vom 22. Dezember 1989 | [Art. 19quater eingefügt durch Art. 225 des G. vom 22. Dezember 1989 |
(B.S. 30. Dezember 1989)] | (B.S. 30. Dezember 1989)] |
Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli | Ab einem gemäss Art. 111 des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli |
2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 | 2010) vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Juli 2011 |
lautet Art. 19quater wie folgt: | lautet Art. 19quater wie folgt: |
"[Art. 19quater - [...]] | "[Art. 19quater - [...]] |
[Art. 19quater eingefügt durch Art. 225 des G. vom 22. Dezember 1989 | [Art. 19quater eingefügt durch Art. 225 des G. vom 22. Dezember 1989 |
(B.S. 30. Dezember 1989) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 | (B.S. 30. Dezember 1989) und aufgehoben durch Art. 109 Nr. 14 |
Buchstabe e) des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" | Buchstabe e) des G. vom 6. Juni 2010 (B.S. vom 1. Juli 2010)]" |
Art. 20 - Unbeschadet der eventuellen Strafverfolgung kann vom Genuss | Art. 20 - Unbeschadet der eventuellen Strafverfolgung kann vom Genuss |
der durch den Fonds für Existenzsicherheit gewährten Leistungen für | der durch den Fonds für Existenzsicherheit gewährten Leistungen für |
maximal dreizehn oder - im Wiederholungsfall - sechsundzwanzig Wochen | maximal dreizehn oder - im Wiederholungsfall - sechsundzwanzig Wochen |
ausgeschlossen werden, wer unrechtmässigerweise in den Genuss der | ausgeschlossen werden, wer unrechtmässigerweise in den Genuss der |
besagten Leistungen gekommen ist oder es versucht hat, und zwar | besagten Leistungen gekommen ist oder es versucht hat, und zwar |
entweder indem er eine unrichtige, unvollständige oder verspätete | entweder indem er eine unrichtige, unvollständige oder verspätete |
Erklärung gemacht hat oder indem er es versäumt hat, eine Erklärung | Erklärung gemacht hat oder indem er es versäumt hat, eine Erklärung |
abzulegen, zu der er verpflichtet ist, oder aber indem er ein | abzulegen, zu der er verpflichtet ist, oder aber indem er ein |
unrichtiges oder gefälschtes Dokument vorgelegt hat. | unrichtiges oder gefälschtes Dokument vorgelegt hat. |
KAPITEL VI - Verjährung | KAPITEL VI - Verjährung |
Art. 21 - Es verjähren in drei Jahren: | Art. 21 - Es verjähren in drei Jahren: |
1. ab dem Datum, an dem der Beitrag fällig wird: die Klage gegen einen | 1. ab dem Datum, an dem der Beitrag fällig wird: die Klage gegen einen |
Arbeitgeber wegen Nicht-Zahlung dieses Beitrags, | Arbeitgeber wegen Nicht-Zahlung dieses Beitrags, |
2. ab dem Datum, an dem die Leistung ausgezahlt werden musste: die | 2. ab dem Datum, an dem die Leistung ausgezahlt werden musste: die |
Klage eines Begünstigten gegen den Fonds für Existenzsicherheit. | Klage eines Begünstigten gegen den Fonds für Existenzsicherheit. |
KAPITEL VII - Gerichtsbarkeit | KAPITEL VII - Gerichtsbarkeit |
Art. 22 - [Das Arbeitsgericht entscheidet über Streitfälle mit Bezug | Art. 22 - [Das Arbeitsgericht entscheidet über Streitfälle mit Bezug |
auf Rechte, die sich aus vorliegendem Gesetz ergeben, und wendet auf | auf Rechte, die sich aus vorliegendem Gesetz ergeben, und wendet auf |
Antrag des Fonds für Existenzsicherheit die in Artikel 20 des | Antrag des Fonds für Existenzsicherheit die in Artikel 20 des |
vorliegenden Gesetzes erwähnten Sanktionen an.] | vorliegenden Gesetzes erwähnten Sanktionen an.] |
[Art. 22 ersetzt durch Art. 3 (Art. 75) des G. vom 10. Oktober 1967 | [Art. 22 ersetzt durch Art. 3 (Art. 75) des G. vom 10. Oktober 1967 |
(B.S. vom 31. Oktober 1967(Anlage))] | (B.S. vom 31. Oktober 1967(Anlage))] |
[Art. 22bis - [Streitfälle mit Bezug auf die Zahlung der dem Fonds für | [Art. 22bis - [Streitfälle mit Bezug auf die Zahlung der dem Fonds für |
Existenzsicherheit geschuldeten Beiträge fallen in die Zuständigkeit | Existenzsicherheit geschuldeten Beiträge fallen in die Zuständigkeit |
der Arbeitsgerichte. Diese entscheiden letztinstanzlich bis zu einem | der Arbeitsgerichte. Diese entscheiden letztinstanzlich bis zu einem |
Betrag in Höhe von 3.500 Franken.]] | Betrag in Höhe von 3.500 Franken.]] |
[Art. 22bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. | [Art. 22bis eingefügt durch Art. 4 des G. vom 18. Dezember 1968 (B.S. |
vom 30. Januar 1969) und ersetzt durch Art. 68 des G. vom 15. Juli | vom 30. Januar 1969) und ersetzt durch Art. 68 des G. vom 15. Juli |
1970 (B.S. vom 30. Juli 1970)] | 1970 (B.S. vom 30. Juli 1970)] |
KAPITEL VIII - Übergangsbestimmungen | KAPITEL VIII - Übergangsbestimmungen |
Art. 23 - Die Fonds für Existenzsicherheit, die erwähnt sind in | Art. 23 - Die Fonds für Existenzsicherheit, die erwähnt sind in |
Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 1953, abgeändert durch die Gesetze | Artikel 2 des Gesetzes vom 28. Juli 1953, abgeändert durch die Gesetze |
vom 23. Mai 1956 und 29. Dezember 1956, und die Fonds, die nach | vom 23. Mai 1956 und 29. Dezember 1956, und die Fonds, die nach |
Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes eingerichtet wurden durch den | Inkrafttreten des vorerwähnten Gesetzes eingerichtet wurden durch den |
Beschluss einer paritätischen Kommission, der in der im Erlassgesetz | Beschluss einer paritätischen Kommission, der in der im Erlassgesetz |
vom 9. Juni 1945 zur Festlegung des Statuts der paritätischen | vom 9. Juni 1945 zur Festlegung des Statuts der paritätischen |
Kommissionen vorgesehenen Form für verbindlich erklärt wurde, bleiben | Kommissionen vorgesehenen Form für verbindlich erklärt wurde, bleiben |
weiterhin bestehen und unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden | weiterhin bestehen und unterliegen den Bestimmungen des vorliegenden |
Gesetzes. | Gesetzes. |
Die betreffenden paritätischen Kommissionen sind verpflichtet, die | Die betreffenden paritätischen Kommissionen sind verpflichtet, die |
Bestimmungen, die diese Fonds regeln, mit den Bestimmungen des | Bestimmungen, die diese Fonds regeln, mit den Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes in Einklang zu bringen. Versäumen es diese | vorliegenden Gesetzes in Einklang zu bringen. Versäumen es diese |
paritätischen Kommissionen, binnen dem Jahr nach der Veröffentlichung | paritätischen Kommissionen, binnen dem Jahr nach der Veröffentlichung |
des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt neue | des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt neue |
Satzungsbestimmungen festzulegen, werden diese von Amts wegen vom | Satzungsbestimmungen festzulegen, werden diese von Amts wegen vom |
König festgelegt. | König festgelegt. |
Die so vom König von Amts wegen festgelegten Bestimmungen bleiben | Die so vom König von Amts wegen festgelegten Bestimmungen bleiben |
anwendbar, solange die neuen von der paritätischen Kommission | anwendbar, solange die neuen von der paritätischen Kommission |
festgelegten Bestimmungen noch nicht in der [im Erlassgesetz vom 9. | festgelegten Bestimmungen noch nicht in der [im Erlassgesetz vom 9. |
Juni 1945 zur Festlegung des Statuts der paritätischen Kommissionen | Juni 1945 zur Festlegung des Statuts der paritätischen Kommissionen |
oder im Gesetz vom 5. Dezember 1968] vorgesehenen Form für verbindlich | oder im Gesetz vom 5. Dezember 1968] vorgesehenen Form für verbindlich |
erklärt wurden. | erklärt wurden. |
[Was den Fonds für Existenzsicherheit für die Arbeitnehmer des | [Was den Fonds für Existenzsicherheit für die Arbeitnehmer des |
Kohlehandels von Antwerpen und Umgebung betrifft, bleiben die vor dem | Kohlehandels von Antwerpen und Umgebung betrifft, bleiben die vor dem |
1. Januar 1958 bestehenden Modalitäten für die Festlegung und | 1. Januar 1958 bestehenden Modalitäten für die Festlegung und |
Einziehung der Beiträge anwendbar. Der König kann die kollektiven | Einziehung der Beiträge anwendbar. Der König kann die kollektiven |
Arbeitsabkommen der paritätischen Kommission für den Kohlehandel in | Arbeitsabkommen der paritätischen Kommission für den Kohlehandel in |
Antwerpen und Umgebung, durch die der Beitragsbetrag geändert wird, | Antwerpen und Umgebung, durch die der Beitragsbetrag geändert wird, |
für allgemein verbindlich erklären.] | für allgemein verbindlich erklären.] |
[Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch Art. 10 Nr. 4 des K.E. vom 1. März | [Art. 23 Abs. 3 abgeändert durch Art. 10 Nr. 4 des K.E. vom 1. März |
1971 (B.S. vom 11. März 1971); Abs. 4 eingefügt durch Art. 5 des G. | 1971 (B.S. vom 11. März 1971); Abs. 4 eingefügt durch Art. 5 des G. |
vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom 30. Januar 1969)] | vom 18. Dezember 1968 (B.S. vom 30. Januar 1969)] |
Art. 24 - Das Gesetz vom 28. Juli 1953, abgeändert durch das Gesetz | Art. 24 - Das Gesetz vom 28. Juli 1953, abgeändert durch das Gesetz |
vom 23. Mai 1956 und 29. Dezember 1956, hat keine Auswirkungen mehr ab | vom 23. Mai 1956 und 29. Dezember 1956, hat keine Auswirkungen mehr ab |
dem Datum, an dem vorliegendes Gesetz in Kraft tritt, mit Ausnahme | dem Datum, an dem vorliegendes Gesetz in Kraft tritt, mit Ausnahme |
dessen, | dessen, |
1. was die Fonds für Existenzsicherheit betrifft, die gemäss Artikel | 1. was die Fonds für Existenzsicherheit betrifft, die gemäss Artikel |
23 Absatz 1 ihre Satzung regularisieren müssen und für die das Gesetz | 23 Absatz 1 ihre Satzung regularisieren müssen und für die das Gesetz |
vom 28. Juli 1958 als verlängert angesehen wird, bis die abgeänderte | vom 28. Juli 1958 als verlängert angesehen wird, bis die abgeänderte |
Satzung veröffentlicht worden ist, | Satzung veröffentlicht worden ist, |
2. was die Bestimmungen von Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom | 2. was die Bestimmungen von Artikel 2 des vorerwähnten Gesetzes vom |
28. Juli 1953 betrifft, die anwendbar bleiben. | 28. Juli 1953 betrifft, die anwendbar bleiben. |
Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. | Art. 25 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 1958 in Kraft. |
Jedoch bleiben die Bestimmungen - selbst die anders lautenden - der | Jedoch bleiben die Bestimmungen - selbst die anders lautenden - der |
Satzungen der in Artikel 23 Absatz 1 erwähnten Fonds anwendbar, | Satzungen der in Artikel 23 Absatz 1 erwähnten Fonds anwendbar, |
solange sie nicht mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in | solange sie nicht mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes in |
Einklang gebracht worden sind. | Einklang gebracht worden sind. |