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Meertalige weergave van Wet van 07/02/2014
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Wet houdende diverse bepalingen inzake dierenwelzijn, internationale handel in bedreigde in het wild levende dier- en plantensoorten en dierengezondheid. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses en matière de bien-être animal, de commerce international des espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction, et de santé des animaux. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 FEBRUARI 2014. - Wet houdende diverse bepalingen inzake dierenwelzijn, internationale handel in bedreigde in het wild levende dier- en plantensoorten en dierengezondheid. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het artikel 13 van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 FEVRIER 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de bien-être animal, de commerce international des espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction, et de santé des animaux. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de
de wet van 7 februari 2014 houdende diverse bepalingen inzake l'article 13 de la loi du 7 février 2014 portant des dispositions
dierenwelzijn, internationale handel in bedreigde in het wild levende diverses en matière de bien-être animal, de commerce international des
dier- en plantensoorten en dierengezondheid (Belgisch Staatsblad van espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction, et de
28 februari 2014). santé des animaux (Moniteur belge du 28 février 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in 7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Sachen Wohlbefinden der Tiere, internationaler Handel mit gefährdeten Sachen Wohlbefinden der Tiere, internationaler Handel mit gefährdeten
Arten freilebender Tiere und Pflanzen und Tiergesundheit Arten freilebender Tiere und Pflanzen und Tiergesundheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 4 - Tiergesundheit KAPITEL 4 - Tiergesundheit
(...) (...)
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 12. August 2000 Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 12. August 2000
zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen
Art. 13 - Artikel 225 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung Art. 13 - Artikel 225 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung
von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, zuletzt von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, zuletzt
abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, dessen heutiger abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, dessen heutiger
Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Unbeschadet der gemäß § 1 geschuldeten Abgaben zur " § 2 - Unbeschadet der gemäß § 1 geschuldeten Abgaben zur
Finanzierung der Aufträge der Verwaltung, die sich aus der Anwendung Finanzierung der Aufträge der Verwaltung, die sich aus der Anwendung
des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel und der in seiner des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel und der in seiner
Ausführung ergangenen Erlasse ergeben, sind folgende Abgaben zu Ausführung ergangenen Erlasse ergeben, sind folgende Abgaben zu
zahlen: zahlen:
1. zu Lasten der Person, die über eine Genehmigung für das 1. zu Lasten der Person, die über eine Genehmigung für das
Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels verfügt: eine Abgabe von 1,75 Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels verfügt: eine Abgabe von 1,75
EUR für jede in Belgien in den Verkehr gebrachte Packung pro Kilogramm EUR für jede in Belgien in den Verkehr gebrachte Packung pro Kilogramm
des in der Gesamtpackung enthaltenen antimikrobiell wirkenden Stoffes. des in der Gesamtpackung enthaltenen antimikrobiell wirkenden Stoffes.
Der Betrag, der für jede in Verkehr gebrachte Einzelpackung zu zahlen Der Betrag, der für jede in Verkehr gebrachte Einzelpackung zu zahlen
ist, wird in EUR bis zur zweiten Dezimalstelle berechnet. Die Beträge ist, wird in EUR bis zur zweiten Dezimalstelle berechnet. Die Beträge
werden auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Eurocent auf- werden auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Eurocent auf-
beziehungsweise abgerundet. Entspricht das Ergebnis genau der Hälfte beziehungsweise abgerundet. Entspricht das Ergebnis genau der Hälfte
eines Eurocents, wird der Betrag nach oben aufgerundet. Die FAAGP eines Eurocents, wird der Betrag nach oben aufgerundet. Die FAAGP
veröffentlicht auf ihrer Webseite die Liste der Abgaben, die für die veröffentlicht auf ihrer Webseite die Liste der Abgaben, die für die
in Belgien genehmigten Packungen Tierarzneimittel, die antimikrobiell in Belgien genehmigten Packungen Tierarzneimittel, die antimikrobiell
wirkende Stoffe enthalten, zu zahlen sind. wirkende Stoffe enthalten, zu zahlen sind.
2. zu Lasten der Person, die über eine Genehmigung für das 2. zu Lasten der Person, die über eine Genehmigung für das
Inverkehrbringen einer Arzneimittelvormischung, die antimikrobiell Inverkehrbringen einer Arzneimittelvormischung, die antimikrobiell
wirkende Stoffe enthält, verfügt: eine Abgabe von 1,75 EUR für jede in wirkende Stoffe enthält, verfügt: eine Abgabe von 1,75 EUR für jede in
Belgien in den Verkehr gebrachte Packung pro Kilogramm des in der Belgien in den Verkehr gebrachte Packung pro Kilogramm des in der
Gesamtpackung enthaltenen antimikrobiell wirkenden Stoffes. Der Gesamtpackung enthaltenen antimikrobiell wirkenden Stoffes. Der
Betrag, der für jede in den Verkehr gebrachte Packung zu zahlen ist, Betrag, der für jede in den Verkehr gebrachte Packung zu zahlen ist,
wird in EUR bis zur zweiten Dezimalstelle berechnet. Die Beträge wird in EUR bis zur zweiten Dezimalstelle berechnet. Die Beträge
werden auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Eurocent auf- werden auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Eurocent auf-
beziehungsweise abgerundet. Entspricht das Ergebnis genau der Hälfte beziehungsweise abgerundet. Entspricht das Ergebnis genau der Hälfte
eines Eurocents, wird der Betrag nach oben aufgerundet. eines Eurocents, wird der Betrag nach oben aufgerundet.
Für Antibiotika, die als kritisch eingestuft werden, müssen die in Nr. Für Antibiotika, die als kritisch eingestuft werden, müssen die in Nr.
1 und Nr. 2 angegebenen Beträge mit dem Faktor 1,5 multipliziert 1 und Nr. 2 angegebenen Beträge mit dem Faktor 1,5 multipliziert
werden; das gilt für alle Stoffe, die zu den folgenden Klassen werden; das gilt für alle Stoffe, die zu den folgenden Klassen
gehören: die Quinolone, die Cephalosporine und die Makrolide. gehören: die Quinolone, die Cephalosporine und die Makrolide.
Die vorerwähnten Abgaben werden an die Föderalagentur für Arzneimittel Die vorerwähnten Abgaben werden an die Föderalagentur für Arzneimittel
und Gesundheitsprodukte gezahlt. und Gesundheitsprodukte gezahlt.
Die in Absatz 1 erwähnten Abgaben werden jährlich auf der Grundlage Die in Absatz 1 erwähnten Abgaben werden jährlich auf der Grundlage
des Indexes des Monats September an die Entwicklung des des Indexes des Monats September an die Entwicklung des
Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst. Der Anfangsindex Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst. Der Anfangsindex
ist der Index des Monats September vor der Veröffentlichung des ist der Index des Monats September vor der Veröffentlichung des
Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
in Sachen Wohlbefinden der Tiere, internationaler Handel mit in Sachen Wohlbefinden der Tiere, internationaler Handel mit
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und Tiergesundheit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und Tiergesundheit
im Belgischen Staatsblatt. Die indexierten Beträge werden im im Belgischen Staatsblatt. Die indexierten Beträge werden im
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und sind ab dem 1. Januar des Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und sind ab dem 1. Januar des
Jahres nach dem Jahr der Durchführung der Anpassung einforderbar. Jahres nach dem Jahr der Durchführung der Anpassung einforderbar.
Der König kann die Modalitäten für die Zahlung der im vorliegenden Der König kann die Modalitäten für die Zahlung der im vorliegenden
Paragraphen erwähnten Abgaben festlegen sowie die Angaben, die den Paragraphen erwähnten Abgaben festlegen sowie die Angaben, die den
Zahlungen beigefügt werden müssen, um ihre Kontrolle zu ermöglichen. Zahlungen beigefügt werden müssen, um ihre Kontrolle zu ermöglichen.
Verstöße gegen diesen Paragraphen oder gegen die in seiner Ausführung Verstöße gegen diesen Paragraphen oder gegen die in seiner Ausführung
ergangenen Erlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom ergangenen Erlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom
25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen geahndet. 25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen geahndet.
Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Paragraphen fest." Paragraphen fest."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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