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Wet houdende diverse bepalingen inzake dierenwelzijn, internationale handel in bedreigde in het wild levende dier- en plantensoorten en dierengezondheid. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière de bien-être animal, de commerce international des espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction, et de santé des animaux. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 FEBRUARI 2014. - Wet houdende diverse bepalingen inzake dierenwelzijn, internationale handel in bedreigde in het wild levende dier- en plantensoorten en dierengezondheid. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het artikel 13 van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 FEVRIER 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de bien-être animal, de commerce international des espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction, et de santé des animaux. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de |
de wet van 7 februari 2014 houdende diverse bepalingen inzake | l'article 13 de la loi du 7 février 2014 portant des dispositions |
dierenwelzijn, internationale handel in bedreigde in het wild levende | diverses en matière de bien-être animal, de commerce international des |
dier- en plantensoorten en dierengezondheid (Belgisch Staatsblad van | espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction, et de |
28 februari 2014). | santé des animaux (Moniteur belge du 28 février 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | 7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
Sachen Wohlbefinden der Tiere, internationaler Handel mit gefährdeten | Sachen Wohlbefinden der Tiere, internationaler Handel mit gefährdeten |
Arten freilebender Tiere und Pflanzen und Tiergesundheit | Arten freilebender Tiere und Pflanzen und Tiergesundheit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Tiergesundheit | KAPITEL 4 - Tiergesundheit |
(...) | (...) |
Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 12. August 2000 | Abschnitt 2 - Abänderung des Gesetzes vom 12. August 2000 |
zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen | zur Festlegung von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen |
Art. 13 - Artikel 225 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung | Art. 13 - Artikel 225 des Gesetzes vom 12. August 2000 zur Festlegung |
von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, zuletzt | von sozialen, Haushalts- und sonstigen Bestimmungen, zuletzt |
abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, dessen heutiger | abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, dessen heutiger |
Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem | Wortlaut § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - Unbeschadet der gemäß § 1 geschuldeten Abgaben zur | " § 2 - Unbeschadet der gemäß § 1 geschuldeten Abgaben zur |
Finanzierung der Aufträge der Verwaltung, die sich aus der Anwendung | Finanzierung der Aufträge der Verwaltung, die sich aus der Anwendung |
des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel und der in seiner | des Gesetzes vom 25. März 1964 über Arzneimittel und der in seiner |
Ausführung ergangenen Erlasse ergeben, sind folgende Abgaben zu | Ausführung ergangenen Erlasse ergeben, sind folgende Abgaben zu |
zahlen: | zahlen: |
1. zu Lasten der Person, die über eine Genehmigung für das | 1. zu Lasten der Person, die über eine Genehmigung für das |
Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels verfügt: eine Abgabe von 1,75 | Inverkehrbringen eines Tierarzneimittels verfügt: eine Abgabe von 1,75 |
EUR für jede in Belgien in den Verkehr gebrachte Packung pro Kilogramm | EUR für jede in Belgien in den Verkehr gebrachte Packung pro Kilogramm |
des in der Gesamtpackung enthaltenen antimikrobiell wirkenden Stoffes. | des in der Gesamtpackung enthaltenen antimikrobiell wirkenden Stoffes. |
Der Betrag, der für jede in Verkehr gebrachte Einzelpackung zu zahlen | Der Betrag, der für jede in Verkehr gebrachte Einzelpackung zu zahlen |
ist, wird in EUR bis zur zweiten Dezimalstelle berechnet. Die Beträge | ist, wird in EUR bis zur zweiten Dezimalstelle berechnet. Die Beträge |
werden auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Eurocent auf- | werden auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Eurocent auf- |
beziehungsweise abgerundet. Entspricht das Ergebnis genau der Hälfte | beziehungsweise abgerundet. Entspricht das Ergebnis genau der Hälfte |
eines Eurocents, wird der Betrag nach oben aufgerundet. Die FAAGP | eines Eurocents, wird der Betrag nach oben aufgerundet. Die FAAGP |
veröffentlicht auf ihrer Webseite die Liste der Abgaben, die für die | veröffentlicht auf ihrer Webseite die Liste der Abgaben, die für die |
in Belgien genehmigten Packungen Tierarzneimittel, die antimikrobiell | in Belgien genehmigten Packungen Tierarzneimittel, die antimikrobiell |
wirkende Stoffe enthalten, zu zahlen sind. | wirkende Stoffe enthalten, zu zahlen sind. |
2. zu Lasten der Person, die über eine Genehmigung für das | 2. zu Lasten der Person, die über eine Genehmigung für das |
Inverkehrbringen einer Arzneimittelvormischung, die antimikrobiell | Inverkehrbringen einer Arzneimittelvormischung, die antimikrobiell |
wirkende Stoffe enthält, verfügt: eine Abgabe von 1,75 EUR für jede in | wirkende Stoffe enthält, verfügt: eine Abgabe von 1,75 EUR für jede in |
Belgien in den Verkehr gebrachte Packung pro Kilogramm des in der | Belgien in den Verkehr gebrachte Packung pro Kilogramm des in der |
Gesamtpackung enthaltenen antimikrobiell wirkenden Stoffes. Der | Gesamtpackung enthaltenen antimikrobiell wirkenden Stoffes. Der |
Betrag, der für jede in den Verkehr gebrachte Packung zu zahlen ist, | Betrag, der für jede in den Verkehr gebrachte Packung zu zahlen ist, |
wird in EUR bis zur zweiten Dezimalstelle berechnet. Die Beträge | wird in EUR bis zur zweiten Dezimalstelle berechnet. Die Beträge |
werden auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Eurocent auf- | werden auf den nächsthöheren oder nächstniedrigeren Eurocent auf- |
beziehungsweise abgerundet. Entspricht das Ergebnis genau der Hälfte | beziehungsweise abgerundet. Entspricht das Ergebnis genau der Hälfte |
eines Eurocents, wird der Betrag nach oben aufgerundet. | eines Eurocents, wird der Betrag nach oben aufgerundet. |
Für Antibiotika, die als kritisch eingestuft werden, müssen die in Nr. | Für Antibiotika, die als kritisch eingestuft werden, müssen die in Nr. |
1 und Nr. 2 angegebenen Beträge mit dem Faktor 1,5 multipliziert | 1 und Nr. 2 angegebenen Beträge mit dem Faktor 1,5 multipliziert |
werden; das gilt für alle Stoffe, die zu den folgenden Klassen | werden; das gilt für alle Stoffe, die zu den folgenden Klassen |
gehören: die Quinolone, die Cephalosporine und die Makrolide. | gehören: die Quinolone, die Cephalosporine und die Makrolide. |
Die vorerwähnten Abgaben werden an die Föderalagentur für Arzneimittel | Die vorerwähnten Abgaben werden an die Föderalagentur für Arzneimittel |
und Gesundheitsprodukte gezahlt. | und Gesundheitsprodukte gezahlt. |
Die in Absatz 1 erwähnten Abgaben werden jährlich auf der Grundlage | Die in Absatz 1 erwähnten Abgaben werden jährlich auf der Grundlage |
des Indexes des Monats September an die Entwicklung des | des Indexes des Monats September an die Entwicklung des |
Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst. Der Anfangsindex | Verbraucherpreisindexes des Königreichs angepasst. Der Anfangsindex |
ist der Index des Monats September vor der Veröffentlichung des | ist der Index des Monats September vor der Veröffentlichung des |
Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | Gesetzes vom 7. Februar 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
in Sachen Wohlbefinden der Tiere, internationaler Handel mit | in Sachen Wohlbefinden der Tiere, internationaler Handel mit |
gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und Tiergesundheit | gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und Tiergesundheit |
im Belgischen Staatsblatt. Die indexierten Beträge werden im | im Belgischen Staatsblatt. Die indexierten Beträge werden im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und sind ab dem 1. Januar des | Belgischen Staatsblatt veröffentlicht und sind ab dem 1. Januar des |
Jahres nach dem Jahr der Durchführung der Anpassung einforderbar. | Jahres nach dem Jahr der Durchführung der Anpassung einforderbar. |
Der König kann die Modalitäten für die Zahlung der im vorliegenden | Der König kann die Modalitäten für die Zahlung der im vorliegenden |
Paragraphen erwähnten Abgaben festlegen sowie die Angaben, die den | Paragraphen erwähnten Abgaben festlegen sowie die Angaben, die den |
Zahlungen beigefügt werden müssen, um ihre Kontrolle zu ermöglichen. | Zahlungen beigefügt werden müssen, um ihre Kontrolle zu ermöglichen. |
Verstöße gegen diesen Paragraphen oder gegen die in seiner Ausführung | Verstöße gegen diesen Paragraphen oder gegen die in seiner Ausführung |
ergangenen Erlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom | ergangenen Erlasse werden mit den in Artikel 16 § 2 des Gesetzes vom |
25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen geahndet. | 25. März 1964 über Arzneimittel vorgesehenen Strafen geahndet. |
Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Paragraphen fest." | Paragraphen fest." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |