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Wet tot invoering van het elektronisch toezicht als autonome straf. - Duitse vertaling | Loi instaurant la surveillance électronique comme peine autonome. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
7 FEBRUARI 2014. - Wet tot invoering van het elektronisch toezicht als | 7 FEVRIER 2014. - Loi instaurant la surveillance électronique comme |
autonome straf. - Duitse vertaling | peine autonome. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
februari 2014 tot invoering van het elektronisch toezicht als autonome | loi du 7 février 2014 instaurant la surveillance électronique comme |
straf (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2014). | peine autonome (Moniteur belge du 28 février 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Überwachung | 7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Überwachung |
als autonome Strafe | als autonome Strafe |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 594 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, wieder | Art. 2 - Artikel 594 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, wieder |
aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert | aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: |
a) Nummer 4 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | a) Nummer 4 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
"4. der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer Arbeitsstrafe gemäß | "4. der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer Arbeitsstrafe gemäß |
Artikel 37quinquies des Strafgesetzbuches, außer für die Erstellung | Artikel 37quinquies des Strafgesetzbuches, außer für die Erstellung |
der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß Artikel 224 Nr. 13 des | der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß Artikel 224 Nr. 13 des |
Gerichtsgesetzbuches,". | Gerichtsgesetzbuches,". |
b) Der Absatz wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Der Absatz wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"5. der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer Strafe unter | "5. der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer Strafe unter |
elektronischer Überwachung gemäß Artikel 37ter des Strafgesetzbuches, | elektronischer Überwachung gemäß Artikel 37ter des Strafgesetzbuches, |
außer für die Erstellung der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß | außer für die Erstellung der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß |
Artikel 224 Nr. 13 des Gerichtsgesetzbuches." | Artikel 224 Nr. 13 des Gerichtsgesetzbuches." |
Art. 3 - In Artikel 595 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder | Art. 3 - In Artikel 595 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder |
aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert | aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 15. Mai 2006, wird Nummer 1 wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 15. Mai 2006, wird Nummer 1 wie folgt ersetzt: |
"1. der in Artikel 594 Nr. 1 bis 5 aufgezählten Verurteilungen, | "1. der in Artikel 594 Nr. 1 bis 5 aufgezählten Verurteilungen, |
Entscheidungen oder Maßnahmen,". | Entscheidungen oder Maßnahmen,". |
Art. 4 - In Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder | Art. 4 - In Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder |
aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch | aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch |
das Gesetz vom 31. Juli 2009, werden zwischen den Wörtern "werden | das Gesetz vom 31. Juli 2009, werden zwischen den Wörtern "werden |
neben den in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen auch" und den Wörtern | neben den in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen auch" und den Wörtern |
"die in Artikel 590 Absatz 1 Nr. 1 und 17 erwähnten Verurteilungen" | "die in Artikel 590 Absatz 1 Nr. 1 und 17 erwähnten Verurteilungen" |
die Wörter "die in Artikel 594 Nr. 4 und 5 erwähnten Entscheidungen | die Wörter "die in Artikel 594 Nr. 4 und 5 erwähnten Entscheidungen |
und" eingefügt. | und" eingefügt. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches |
Art. 5 - In Artikel 7 des Strafgesetzbuches werden die Wörter "In | Art. 5 - In Artikel 7 des Strafgesetzbuches werden die Wörter "In |
Korrektional- und Polizeisachen: | Korrektional- und Polizeisachen: |
1. Gefängnisstrafe, | 1. Gefängnisstrafe, |
2. Arbeitsstrafe. | 2. Arbeitsstrafe. |
Die unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Strafen dürfen nicht | Die unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Strafen dürfen nicht |
zusammen angewandt werden." durch die Wörter "In Korrektional- und | zusammen angewandt werden." durch die Wörter "In Korrektional- und |
Polizeisachen: | Polizeisachen: |
1. Gefängnisstrafe, | 1. Gefängnisstrafe, |
2. Strafe unter elektronischer Überwachung, | 2. Strafe unter elektronischer Überwachung, |
3. Arbeitsstrafe. | 3. Arbeitsstrafe. |
Die unter den Nummern 1 bis 3 vorgesehenen Strafen dürfen nicht | Die unter den Nummern 1 bis 3 vorgesehenen Strafen dürfen nicht |
zusammen angewandt werden." ersetzt. | zusammen angewandt werden." ersetzt. |
Art. 6 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 6 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird ein |
Abschnitt Vter mit folgender Überschrift eingefügt: "Strafe unter | Abschnitt Vter mit folgender Überschrift eingefügt: "Strafe unter |
elektronischer Überwachung". | elektronischer Überwachung". |
Art. 7 - In Abschnitt Vter, eingefügt durch Artikel 6, wird ein | Art. 7 - In Abschnitt Vter, eingefügt durch Artikel 6, wird ein |
Artikel 37ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 37ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 37ter - § 1 - Ist eine Tat mit einer Gefängnisstrafe von | "Art. 37ter - § 1 - Ist eine Tat mit einer Gefängnisstrafe von |
höchstens einem Jahr zu ahnden, kann das Gericht als Hauptstrafe eine | höchstens einem Jahr zu ahnden, kann das Gericht als Hauptstrafe eine |
Strafe unter elektronischer Überwachung auferlegen, die der Dauer der | Strafe unter elektronischer Überwachung auferlegen, die der Dauer der |
Gefängnisstrafe entspricht, die es andernfalls ausgesprochen hätte. | Gefängnisstrafe entspricht, die es andernfalls ausgesprochen hätte. |
Das Gericht bestimmt in dem für die Straftat vorgesehenen Strafrahmen | Das Gericht bestimmt in dem für die Straftat vorgesehenen Strafrahmen |
und im gesetzlichen Rahmen, durch den es mit der Sache befasst ist, | und im gesetzlichen Rahmen, durch den es mit der Sache befasst ist, |
eine Gefängnisstrafe, die im Falle der Nichtvollstreckung der Strafe | eine Gefängnisstrafe, die im Falle der Nichtvollstreckung der Strafe |
unter elektronischer Überwachung zur Anwendung kommen kann. Für die | unter elektronischer Überwachung zur Anwendung kommen kann. Für die |
Festlegung der Dauer dieser Ersatzgefängnisstrafe entspricht ein Tag | Festlegung der Dauer dieser Ersatzgefängnisstrafe entspricht ein Tag |
der auferlegten Strafe unter elektronischer Überwachung einem Tag | der auferlegten Strafe unter elektronischer Überwachung einem Tag |
Gefängnisstrafe. | Gefängnisstrafe. |
Eine Strafe unter elektronischer Überwachung darf nicht verhängt | Eine Strafe unter elektronischer Überwachung darf nicht verhängt |
werden für Taten, die erwähnt sind: | werden für Taten, die erwähnt sind: |
- in Artikel 347bis, | - in Artikel 347bis, |
- in den Artikeln 375 bis 377, | - in den Artikeln 375 bis 377, |
- in den Artikeln 379 bis 387, wenn die Taten an Minderjährigen oder | - in den Artikeln 379 bis 387, wenn die Taten an Minderjährigen oder |
mittels Minderjähriger begangen worden sind, | mittels Minderjähriger begangen worden sind, |
- in den Artikeln 393 bis 397, | - in den Artikeln 393 bis 397, |
- in Artikel 475. | - in Artikel 475. |
§ 2 - Die Dauer der Strafe unter elektronischer Überwachung beträgt | § 2 - Die Dauer der Strafe unter elektronischer Überwachung beträgt |
mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. | mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. |
Die Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung muss | Die Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung muss |
binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die gerichtliche | binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die gerichtliche |
Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, beginnen. | Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, beginnen. |
§ 3 - Im Hinblick auf die Auferlegung einer Strafe unter | § 3 - Im Hinblick auf die Auferlegung einer Strafe unter |
elektronischer Überwachung können die Staatsanwaltschaft, der | elektronischer Überwachung können die Staatsanwaltschaft, der |
Untersuchungsrichter, die Untersuchungsgerichte und die erkennenden | Untersuchungsrichter, die Untersuchungsgerichte und die erkennenden |
Gerichte den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Gerichte den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes |
Justiz im Gerichtsbezirk des Wohnortes des Beschuldigten, des | Justiz im Gerichtsbezirk des Wohnortes des Beschuldigten, des |
Angeklagten oder des Verurteilten mit der Erstellung eines kurzen | Angeklagten oder des Verurteilten mit der Erstellung eines kurzen |
Informationsberichts und/oder der Durchführung einer | Informationsberichts und/oder der Durchführung einer |
Sozialuntersuchung beauftragen. | Sozialuntersuchung beauftragen. |
Der König legt die näheren Regeln bezüglich des kurzen | Der König legt die näheren Regeln bezüglich des kurzen |
Informationsberichts und der Sozialuntersuchung fest. | Informationsberichts und der Sozialuntersuchung fest. |
Diese Berichte und Untersuchungen dürfen nur die sachdienlichen | Diese Berichte und Untersuchungen dürfen nur die sachdienlichen |
Elemente enthalten, durch die die Behörde, die den Antrag beim | Elemente enthalten, durch die die Behörde, die den Antrag beim |
zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz |
eingereicht hat, über die Zweckmäßigkeit der ins Auge gefassten | eingereicht hat, über die Zweckmäßigkeit der ins Auge gefassten |
Maßnahme oder Strafe aufgeklärt werden kann. | Maßnahme oder Strafe aufgeklärt werden kann. |
Im Rahmen dieser Sozialuntersuchung werden die Bemerkungen der | Im Rahmen dieser Sozialuntersuchung werden die Bemerkungen der |
Volljährigen, mit denen der Angeklagte zusammenwohnt, angehört. Der | Volljährigen, mit denen der Angeklagte zusammenwohnt, angehört. Der |
kurze Informationsbericht oder der Bericht über die Sozialuntersuchung | kurze Informationsbericht oder der Bericht über die Sozialuntersuchung |
wird der Akte binnen einem Monat nach dem Antrag beigefügt. | wird der Akte binnen einem Monat nach dem Antrag beigefügt. |
§ 4 - Wird eine Strafe unter elektronischer Überwachung vom Gericht | § 4 - Wird eine Strafe unter elektronischer Überwachung vom Gericht |
erwogen, von der Staatsanwaltschaft beantragt oder vom Angeklagten | erwogen, von der Staatsanwaltschaft beantragt oder vom Angeklagten |
angefragt, klärt das Gericht den Angeklagten vor der Schließung der | angefragt, klärt das Gericht den Angeklagten vor der Schließung der |
Verhandlung über die Tragweite einer solchen Strafe auf und hört seine | Verhandlung über die Tragweite einer solchen Strafe auf und hört seine |
Bemerkungen an. Das Gericht kann hierbei auch den Interessen der | Bemerkungen an. Das Gericht kann hierbei auch den Interessen der |
eventuellen Opfer Rechnung tragen. Das Gericht kann eine Strafe unter | eventuellen Opfer Rechnung tragen. Das Gericht kann eine Strafe unter |
elektronischer Überwachung nur aussprechen, wenn der Angeklagte in der | elektronischer Überwachung nur aussprechen, wenn der Angeklagte in der |
Sitzung anwesend oder vertreten ist und nachdem Letzterer persönlich | Sitzung anwesend oder vertreten ist und nachdem Letzterer persönlich |
oder durch seinen Beistand sein Einverständnis gegeben hat. Die | oder durch seinen Beistand sein Einverständnis gegeben hat. Die |
Bemerkungen der mit dem Angeklagten zusammenwohnenden Volljährigen | Bemerkungen der mit dem Angeklagten zusammenwohnenden Volljährigen |
können vom Gericht angehört werden, wenn diese im Rahmen der | können vom Gericht angehört werden, wenn diese im Rahmen der |
Sozialuntersuchung nicht angehört worden sind oder wenn keine | Sozialuntersuchung nicht angehört worden sind oder wenn keine |
Sozialuntersuchung durchgeführt worden ist. | Sozialuntersuchung durchgeführt worden ist. |
§ 5 - Das Gericht bestimmt die Dauer der Strafe unter elektronischer | § 5 - Das Gericht bestimmt die Dauer der Strafe unter elektronischer |
Überwachung und kann Hinweise geben in Bezug auf die konkreten | Überwachung und kann Hinweise geben in Bezug auf die konkreten |
Modalitäten dieser Strafe. Das Gericht kann dem Verurteilten | Modalitäten dieser Strafe. Das Gericht kann dem Verurteilten |
individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, wenn diese absolut | individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, wenn diese absolut |
erforderlich sind, um das Rückfallrisiko zu begrenzen, oder wenn sie | erforderlich sind, um das Rückfallrisiko zu begrenzen, oder wenn sie |
im Interesse des Opfers erforderlich sind." | im Interesse des Opfers erforderlich sind." |
Art. 8 - In denselben Abschnitt Vter wird ein Artikel 37quater mit | Art. 8 - In denselben Abschnitt Vter wird ein Artikel 37quater mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 37quater - § 1 - Sobald die Verurteilung zu einer Strafe unter | "Art. 37quater - § 1 - Sobald die Verurteilung zu einer Strafe unter |
elektronischer Überwachung formell rechtskräftig geworden ist, setzt | elektronischer Überwachung formell rechtskräftig geworden ist, setzt |
die Staatsanwaltschaft den zuständigen Dienst des Föderalen | die Staatsanwaltschaft den zuständigen Dienst des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Justiz davon in Kenntnis, damit diese Strafe | Öffentlichen Dienstes Justiz davon in Kenntnis, damit diese Strafe |
vollstreckt werden kann. Zu diesem Zweck nimmt dieser Dienst binnen | vollstreckt werden kann. Zu diesem Zweck nimmt dieser Dienst binnen |
sieben Werktagen nach der Inkenntnissetzung mit dem Verurteilten | sieben Werktagen nach der Inkenntnissetzung mit dem Verurteilten |
Kontakt auf und bestimmt nach Anhörung des Verurteilten und unter | Kontakt auf und bestimmt nach Anhörung des Verurteilten und unter |
Berücksichtigung seiner Bemerkungen die konkreten | Berücksichtigung seiner Bemerkungen die konkreten |
Strafvollstreckungsmodalitäten. | Strafvollstreckungsmodalitäten. |
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 20 des Gesetzes vom 5. | § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 20 des Gesetzes vom 5. |
August 1992 über das Polizeiamt ist die Staatsanwaltschaft mit der | August 1992 über das Polizeiamt ist die Staatsanwaltschaft mit der |
Kontrolle des Verurteilten beauftragt. Die Beamten des zuständigen | Kontrolle des Verurteilten beauftragt. Die Beamten des zuständigen |
Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz kontrollieren die | Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz kontrollieren die |
Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung und | Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung und |
begleiten den Verurteilten. | begleiten den Verurteilten. |
§ 3 - Wird die Strafe unter elektronischer Überwachung nicht oder nur | § 3 - Wird die Strafe unter elektronischer Überwachung nicht oder nur |
teilweise gemäß den festgelegten Modalitäten verbüßt, setzt der Beamte | teilweise gemäß den festgelegten Modalitäten verbüßt, setzt der Beamte |
des zuständigen Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | des zuständigen Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz |
die Staatsanwaltschaft unverzüglich davon in Kenntnis. Nachdem die | die Staatsanwaltschaft unverzüglich davon in Kenntnis. Nachdem die |
Staatsanwaltschaft dem Verurteilten die Möglichkeit gegeben hat, vom | Staatsanwaltschaft dem Verurteilten die Möglichkeit gegeben hat, vom |
Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung angehört zu werden, | Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung angehört zu werden, |
kann sie entscheiden, die in der gerichtlichen Entscheidung | kann sie entscheiden, die in der gerichtlichen Entscheidung |
festgelegte Gefängnisstrafe zu vollstrecken, und zwar unter | festgelegte Gefängnisstrafe zu vollstrecken, und zwar unter |
Berücksichtigung des vom Verurteilten bereits verbüßten Teils der | Berücksichtigung des vom Verurteilten bereits verbüßten Teils der |
Strafe unter elektronischer Überwachung. In diesem Fall entspricht ein | Strafe unter elektronischer Überwachung. In diesem Fall entspricht ein |
Tag Strafvollstreckung unter elektronischer Überwachung einem Tag | Tag Strafvollstreckung unter elektronischer Überwachung einem Tag |
Gefängnisstrafe. | Gefängnisstrafe. |
§ 4 - Sobald die Strafe vollstreckt wird, wird der Verurteilte über | § 4 - Sobald die Strafe vollstreckt wird, wird der Verurteilte über |
die Möglichkeit informiert, eine Aussetzung der Strafe unter | die Möglichkeit informiert, eine Aussetzung der Strafe unter |
elektronischer Überwachung zu beantragen, nachdem er ein Drittel der | elektronischer Überwachung zu beantragen, nachdem er ein Drittel der |
Dauer der Strafe verbüßt hat. Sobald der Verurteilte die | Dauer der Strafe verbüßt hat. Sobald der Verurteilte die |
Zeitbedingungen erfüllt, kann er bei der Staatsanwaltschaft einen | Zeitbedingungen erfüllt, kann er bei der Staatsanwaltschaft einen |
schriftlichen Antrag auf Aussetzung einreichen. Der Verurteilte | schriftlichen Antrag auf Aussetzung einreichen. Der Verurteilte |
übermittelt dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung eine | übermittelt dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung eine |
Kopie dieses Antrags. | Kopie dieses Antrags. |
Binnen fünfzehn Tagen übermittelt das Nationale Zentrum für | Binnen fünfzehn Tagen übermittelt das Nationale Zentrum für |
elektronische Überwachung der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme | elektronische Überwachung der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme |
über die Einhaltung des Programms für den konkreten Inhalt der | über die Einhaltung des Programms für den konkreten Inhalt der |
elektronischen Überwachung und gegebenenfalls der individualisierten | elektronischen Überwachung und gegebenenfalls der individualisierten |
Sonderbedingungen, die dem Verurteilten auferlegt worden sind. In | Sonderbedingungen, die dem Verurteilten auferlegt worden sind. In |
dieser Stellungnahme wird angegeben, ob der Verurteilte während der | dieser Stellungnahme wird angegeben, ob der Verurteilte während der |
Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung neue | Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung neue |
Straftaten begangen hat. Die Stellungnahme des Nationalen Zentrums für | Straftaten begangen hat. Die Stellungnahme des Nationalen Zentrums für |
elektronische Überwachung umfasst einen mit Gründen versehenen | elektronische Überwachung umfasst einen mit Gründen versehenen |
Vorschlag zur Gewährung oder Ablehnung der Aussetzung und | Vorschlag zur Gewährung oder Ablehnung der Aussetzung und |
gegebenenfalls die Sonderbedingungen, deren Auferlegung an den | gegebenenfalls die Sonderbedingungen, deren Auferlegung an den |
Verurteilten das Zentrum für erforderlich hält. | Verurteilten das Zentrum für erforderlich hält. |
Die Staatsanwaltschaft gewährt die Aussetzung der Strafe unter | Die Staatsanwaltschaft gewährt die Aussetzung der Strafe unter |
elektronischer Überwachung, wenn der Verurteilte keine neuen | elektronischer Überwachung, wenn der Verurteilte keine neuen |
Straftaten begangen hat und wenn er das Programm für den konkreten | Straftaten begangen hat und wenn er das Programm für den konkreten |
Inhalt der elektronischen Überwachung befolgt hat und gegebenenfalls | Inhalt der elektronischen Überwachung befolgt hat und gegebenenfalls |
die ihm auferlegten individualisierten Sonderbedingungen erfüllt hat. | die ihm auferlegten individualisierten Sonderbedingungen erfüllt hat. |
Wird die Aussetzung gewährt, wird dem Verurteilten eine Probezeit für | Wird die Aussetzung gewährt, wird dem Verurteilten eine Probezeit für |
den Teil der Strafe unter elektronischer Überwachung auferlegt, den er | den Teil der Strafe unter elektronischer Überwachung auferlegt, den er |
noch verbüßen muss. In diesem Fall entspricht ein Tag | noch verbüßen muss. In diesem Fall entspricht ein Tag |
Strafvollstreckung unter elektronischer Überwachung einem Tag | Strafvollstreckung unter elektronischer Überwachung einem Tag |
Gefängnisstrafe. Er unterliegt der allgemeinen Bedingung, keine neuen | Gefängnisstrafe. Er unterliegt der allgemeinen Bedingung, keine neuen |
Straftaten begehen zu dürfen, und gegebenenfalls den ihm auferlegten | Straftaten begehen zu dürfen, und gegebenenfalls den ihm auferlegten |
Sonderbedingungen. | Sonderbedingungen. |
Bei Nichteinhaltung dieser allgemeinen Bedingung und gegebenenfalls | Bei Nichteinhaltung dieser allgemeinen Bedingung und gegebenenfalls |
der dem Verurteilten auferlegten Sonderbedingungen kann die Aussetzung | der dem Verurteilten auferlegten Sonderbedingungen kann die Aussetzung |
widerrufen werden." | widerrufen werden." |
Art. 9 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird "Abschnitt | Art. 9 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird "Abschnitt |
Vbis - Arbeitsstrafe" zu "Abschnitt Vter -Arbeitsstrafe" umnummeriert | Vbis - Arbeitsstrafe" zu "Abschnitt Vter -Arbeitsstrafe" umnummeriert |
und werden die Artikel 37ter, 37quater und 37quinquies zu Artikel | und werden die Artikel 37ter, 37quater und 37quinquies zu Artikel |
37quinquies, 37sexies und 37octies umnummeriert. | 37quinquies, 37sexies und 37octies umnummeriert. |
Art. 10 - Artikel 58 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 10 - Artikel 58 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 17. April 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 17. April 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Wenn Strafen unter elektronischer Überwachung ausgesprochen werden, | "Wenn Strafen unter elektronischer Überwachung ausgesprochen werden, |
darf ihre Dauer höchstens ein Jahr betragen." | darf ihre Dauer höchstens ein Jahr betragen." |
Art. 11 - In Artikel 59 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 11 - In Artikel 59 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort "Arbeitsstrafen" | Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort "Arbeitsstrafen" |
und den Wörtern "und Korrektionalgefängnisstrafen" die Wörter ", | und den Wörtern "und Korrektionalgefängnisstrafen" die Wörter ", |
Strafen unter elektronischer Überwachung" eingefügt. | Strafen unter elektronischer Überwachung" eingefügt. |
Art. 12 - In Artikel 60 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 12 - In Artikel 60 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert |
durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort | durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort |
"Gefängnisstrafe" und den Wörtern "oder dreihundert Stunden" die | "Gefängnisstrafe" und den Wörtern "oder dreihundert Stunden" die |
Wörter ", ein Jahr Strafe unter elektronischer Überwachung" eingefügt. | Wörter ", ein Jahr Strafe unter elektronischer Überwachung" eingefügt. |
Art. 13 - In Artikel 85 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 13 - In Artikel 85 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert |
durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort | durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort |
"Gefängnisstrafen" und den Wörtern "auf weniger als acht Tage" die | "Gefängnisstrafen" und den Wörtern "auf weniger als acht Tage" die |
Wörter "und Strafen unter elektronischer Überwachung" eingefügt. | Wörter "und Strafen unter elektronischer Überwachung" eingefügt. |
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt | Polizeiamt |
Art. 14 - Artikel 20 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | Art. 14 - Artikel 20 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das |
Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, | Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, |
wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
"und die Verurteilten, die eine Strafe unter elektronischer | "und die Verurteilten, die eine Strafe unter elektronischer |
Überwachung im Sinne der Artikel 37ter und 37quater des | Überwachung im Sinne der Artikel 37ter und 37quater des |
Strafgesetzbuches verbüßen". | Strafgesetzbuches verbüßen". |
2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in Freiheit gelassenen | 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in Freiheit gelassenen |
Beschuldigten" und den Wörtern "auferlegt worden sind" die Wörter "und | Beschuldigten" und den Wörtern "auferlegt worden sind" die Wörter "und |
den Verurteilten, die eine Strafe unter elektronischer Überwachung im | den Verurteilten, die eine Strafe unter elektronischer Überwachung im |
Sinne der Artikel 37ter und 37quater des Strafgesetzbuches verbüßen," | Sinne der Artikel 37ter und 37quater des Strafgesetzbuches verbüßen," |
eingefügt. | eingefügt. |
KAPITEL 5 - Ermächtigung zur Koordinierung | KAPITEL 5 - Ermächtigung zur Koordinierung |
Art. 15 - Der König ist damit beauftragt, die anderen Gesetzestexte | Art. 15 - Der König ist damit beauftragt, die anderen Gesetzestexte |
mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu koordinieren. | mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu koordinieren. |
KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten |
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden |
Datum in Kraft. | Datum in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |