Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 07/02/2014
← Terug naar "Wet tot invoering van het elektronisch toezicht als autonome straf. - Duitse vertaling "
Wet tot invoering van het elektronisch toezicht als autonome straf. - Duitse vertaling Loi instaurant la surveillance électronique comme peine autonome. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
7 FEBRUARI 2014. - Wet tot invoering van het elektronisch toezicht als 7 FEVRIER 2014. - Loi instaurant la surveillance électronique comme
autonome straf. - Duitse vertaling peine autonome. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
februari 2014 tot invoering van het elektronisch toezicht als autonome loi du 7 février 2014 instaurant la surveillance électronique comme
straf (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2014). peine autonome (Moniteur belge du 28 février 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Überwachung 7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Überwachung
als autonome Strafe als autonome Strafe
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 594 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, wieder Art. 2 - Artikel 594 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, wieder
aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert:
a) Nummer 4 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: a) Nummer 4 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"4. der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer Arbeitsstrafe gemäß "4. der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer Arbeitsstrafe gemäß
Artikel 37quinquies des Strafgesetzbuches, außer für die Erstellung Artikel 37quinquies des Strafgesetzbuches, außer für die Erstellung
der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß Artikel 224 Nr. 13 des der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß Artikel 224 Nr. 13 des
Gerichtsgesetzbuches,". Gerichtsgesetzbuches,".
b) Der Absatz wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: b) Der Absatz wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer Strafe unter "5. der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer Strafe unter
elektronischer Überwachung gemäß Artikel 37ter des Strafgesetzbuches, elektronischer Überwachung gemäß Artikel 37ter des Strafgesetzbuches,
außer für die Erstellung der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß außer für die Erstellung der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß
Artikel 224 Nr. 13 des Gerichtsgesetzbuches." Artikel 224 Nr. 13 des Gerichtsgesetzbuches."
Art. 3 - In Artikel 595 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder Art. 3 - In Artikel 595 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder
aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 15. Mai 2006, wird Nummer 1 wie folgt ersetzt: durch das Gesetz vom 15. Mai 2006, wird Nummer 1 wie folgt ersetzt:
"1. der in Artikel 594 Nr. 1 bis 5 aufgezählten Verurteilungen, "1. der in Artikel 594 Nr. 1 bis 5 aufgezählten Verurteilungen,
Entscheidungen oder Maßnahmen,". Entscheidungen oder Maßnahmen,".
Art. 4 - In Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder Art. 4 - In Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder
aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch
das Gesetz vom 31. Juli 2009, werden zwischen den Wörtern "werden das Gesetz vom 31. Juli 2009, werden zwischen den Wörtern "werden
neben den in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen auch" und den Wörtern neben den in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen auch" und den Wörtern
"die in Artikel 590 Absatz 1 Nr. 1 und 17 erwähnten Verurteilungen" "die in Artikel 590 Absatz 1 Nr. 1 und 17 erwähnten Verurteilungen"
die Wörter "die in Artikel 594 Nr. 4 und 5 erwähnten Entscheidungen die Wörter "die in Artikel 594 Nr. 4 und 5 erwähnten Entscheidungen
und" eingefügt. und" eingefügt.
KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches
Art. 5 - In Artikel 7 des Strafgesetzbuches werden die Wörter "In Art. 5 - In Artikel 7 des Strafgesetzbuches werden die Wörter "In
Korrektional- und Polizeisachen: Korrektional- und Polizeisachen:
1. Gefängnisstrafe, 1. Gefängnisstrafe,
2. Arbeitsstrafe. 2. Arbeitsstrafe.
Die unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Strafen dürfen nicht Die unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Strafen dürfen nicht
zusammen angewandt werden." durch die Wörter "In Korrektional- und zusammen angewandt werden." durch die Wörter "In Korrektional- und
Polizeisachen: Polizeisachen:
1. Gefängnisstrafe, 1. Gefängnisstrafe,
2. Strafe unter elektronischer Überwachung, 2. Strafe unter elektronischer Überwachung,
3. Arbeitsstrafe. 3. Arbeitsstrafe.
Die unter den Nummern 1 bis 3 vorgesehenen Strafen dürfen nicht Die unter den Nummern 1 bis 3 vorgesehenen Strafen dürfen nicht
zusammen angewandt werden." ersetzt. zusammen angewandt werden." ersetzt.
Art. 6 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird ein Art. 6 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird ein
Abschnitt Vter mit folgender Überschrift eingefügt: "Strafe unter Abschnitt Vter mit folgender Überschrift eingefügt: "Strafe unter
elektronischer Überwachung". elektronischer Überwachung".
Art. 7 - In Abschnitt Vter, eingefügt durch Artikel 6, wird ein Art. 7 - In Abschnitt Vter, eingefügt durch Artikel 6, wird ein
Artikel 37ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: Artikel 37ter mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 37ter - § 1 - Ist eine Tat mit einer Gefängnisstrafe von "Art. 37ter - § 1 - Ist eine Tat mit einer Gefängnisstrafe von
höchstens einem Jahr zu ahnden, kann das Gericht als Hauptstrafe eine höchstens einem Jahr zu ahnden, kann das Gericht als Hauptstrafe eine
Strafe unter elektronischer Überwachung auferlegen, die der Dauer der Strafe unter elektronischer Überwachung auferlegen, die der Dauer der
Gefängnisstrafe entspricht, die es andernfalls ausgesprochen hätte. Gefängnisstrafe entspricht, die es andernfalls ausgesprochen hätte.
Das Gericht bestimmt in dem für die Straftat vorgesehenen Strafrahmen Das Gericht bestimmt in dem für die Straftat vorgesehenen Strafrahmen
und im gesetzlichen Rahmen, durch den es mit der Sache befasst ist, und im gesetzlichen Rahmen, durch den es mit der Sache befasst ist,
eine Gefängnisstrafe, die im Falle der Nichtvollstreckung der Strafe eine Gefängnisstrafe, die im Falle der Nichtvollstreckung der Strafe
unter elektronischer Überwachung zur Anwendung kommen kann. Für die unter elektronischer Überwachung zur Anwendung kommen kann. Für die
Festlegung der Dauer dieser Ersatzgefängnisstrafe entspricht ein Tag Festlegung der Dauer dieser Ersatzgefängnisstrafe entspricht ein Tag
der auferlegten Strafe unter elektronischer Überwachung einem Tag der auferlegten Strafe unter elektronischer Überwachung einem Tag
Gefängnisstrafe. Gefängnisstrafe.
Eine Strafe unter elektronischer Überwachung darf nicht verhängt Eine Strafe unter elektronischer Überwachung darf nicht verhängt
werden für Taten, die erwähnt sind: werden für Taten, die erwähnt sind:
- in Artikel 347bis, - in Artikel 347bis,
- in den Artikeln 375 bis 377, - in den Artikeln 375 bis 377,
- in den Artikeln 379 bis 387, wenn die Taten an Minderjährigen oder - in den Artikeln 379 bis 387, wenn die Taten an Minderjährigen oder
mittels Minderjähriger begangen worden sind, mittels Minderjähriger begangen worden sind,
- in den Artikeln 393 bis 397, - in den Artikeln 393 bis 397,
- in Artikel 475. - in Artikel 475.
§ 2 - Die Dauer der Strafe unter elektronischer Überwachung beträgt § 2 - Die Dauer der Strafe unter elektronischer Überwachung beträgt
mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr.
Die Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung muss Die Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung muss
binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die gerichtliche binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die gerichtliche
Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, beginnen. Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, beginnen.
§ 3 - Im Hinblick auf die Auferlegung einer Strafe unter § 3 - Im Hinblick auf die Auferlegung einer Strafe unter
elektronischer Überwachung können die Staatsanwaltschaft, der elektronischer Überwachung können die Staatsanwaltschaft, der
Untersuchungsrichter, die Untersuchungsgerichte und die erkennenden Untersuchungsrichter, die Untersuchungsgerichte und die erkennenden
Gerichte den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Gerichte den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes
Justiz im Gerichtsbezirk des Wohnortes des Beschuldigten, des Justiz im Gerichtsbezirk des Wohnortes des Beschuldigten, des
Angeklagten oder des Verurteilten mit der Erstellung eines kurzen Angeklagten oder des Verurteilten mit der Erstellung eines kurzen
Informationsberichts und/oder der Durchführung einer Informationsberichts und/oder der Durchführung einer
Sozialuntersuchung beauftragen. Sozialuntersuchung beauftragen.
Der König legt die näheren Regeln bezüglich des kurzen Der König legt die näheren Regeln bezüglich des kurzen
Informationsberichts und der Sozialuntersuchung fest. Informationsberichts und der Sozialuntersuchung fest.
Diese Berichte und Untersuchungen dürfen nur die sachdienlichen Diese Berichte und Untersuchungen dürfen nur die sachdienlichen
Elemente enthalten, durch die die Behörde, die den Antrag beim Elemente enthalten, durch die die Behörde, die den Antrag beim
zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz
eingereicht hat, über die Zweckmäßigkeit der ins Auge gefassten eingereicht hat, über die Zweckmäßigkeit der ins Auge gefassten
Maßnahme oder Strafe aufgeklärt werden kann. Maßnahme oder Strafe aufgeklärt werden kann.
Im Rahmen dieser Sozialuntersuchung werden die Bemerkungen der Im Rahmen dieser Sozialuntersuchung werden die Bemerkungen der
Volljährigen, mit denen der Angeklagte zusammenwohnt, angehört. Der Volljährigen, mit denen der Angeklagte zusammenwohnt, angehört. Der
kurze Informationsbericht oder der Bericht über die Sozialuntersuchung kurze Informationsbericht oder der Bericht über die Sozialuntersuchung
wird der Akte binnen einem Monat nach dem Antrag beigefügt. wird der Akte binnen einem Monat nach dem Antrag beigefügt.
§ 4 - Wird eine Strafe unter elektronischer Überwachung vom Gericht § 4 - Wird eine Strafe unter elektronischer Überwachung vom Gericht
erwogen, von der Staatsanwaltschaft beantragt oder vom Angeklagten erwogen, von der Staatsanwaltschaft beantragt oder vom Angeklagten
angefragt, klärt das Gericht den Angeklagten vor der Schließung der angefragt, klärt das Gericht den Angeklagten vor der Schließung der
Verhandlung über die Tragweite einer solchen Strafe auf und hört seine Verhandlung über die Tragweite einer solchen Strafe auf und hört seine
Bemerkungen an. Das Gericht kann hierbei auch den Interessen der Bemerkungen an. Das Gericht kann hierbei auch den Interessen der
eventuellen Opfer Rechnung tragen. Das Gericht kann eine Strafe unter eventuellen Opfer Rechnung tragen. Das Gericht kann eine Strafe unter
elektronischer Überwachung nur aussprechen, wenn der Angeklagte in der elektronischer Überwachung nur aussprechen, wenn der Angeklagte in der
Sitzung anwesend oder vertreten ist und nachdem Letzterer persönlich Sitzung anwesend oder vertreten ist und nachdem Letzterer persönlich
oder durch seinen Beistand sein Einverständnis gegeben hat. Die oder durch seinen Beistand sein Einverständnis gegeben hat. Die
Bemerkungen der mit dem Angeklagten zusammenwohnenden Volljährigen Bemerkungen der mit dem Angeklagten zusammenwohnenden Volljährigen
können vom Gericht angehört werden, wenn diese im Rahmen der können vom Gericht angehört werden, wenn diese im Rahmen der
Sozialuntersuchung nicht angehört worden sind oder wenn keine Sozialuntersuchung nicht angehört worden sind oder wenn keine
Sozialuntersuchung durchgeführt worden ist. Sozialuntersuchung durchgeführt worden ist.
§ 5 - Das Gericht bestimmt die Dauer der Strafe unter elektronischer § 5 - Das Gericht bestimmt die Dauer der Strafe unter elektronischer
Überwachung und kann Hinweise geben in Bezug auf die konkreten Überwachung und kann Hinweise geben in Bezug auf die konkreten
Modalitäten dieser Strafe. Das Gericht kann dem Verurteilten Modalitäten dieser Strafe. Das Gericht kann dem Verurteilten
individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, wenn diese absolut individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, wenn diese absolut
erforderlich sind, um das Rückfallrisiko zu begrenzen, oder wenn sie erforderlich sind, um das Rückfallrisiko zu begrenzen, oder wenn sie
im Interesse des Opfers erforderlich sind." im Interesse des Opfers erforderlich sind."
Art. 8 - In denselben Abschnitt Vter wird ein Artikel 37quater mit Art. 8 - In denselben Abschnitt Vter wird ein Artikel 37quater mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 37quater - § 1 - Sobald die Verurteilung zu einer Strafe unter "Art. 37quater - § 1 - Sobald die Verurteilung zu einer Strafe unter
elektronischer Überwachung formell rechtskräftig geworden ist, setzt elektronischer Überwachung formell rechtskräftig geworden ist, setzt
die Staatsanwaltschaft den zuständigen Dienst des Föderalen die Staatsanwaltschaft den zuständigen Dienst des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Justiz davon in Kenntnis, damit diese Strafe Öffentlichen Dienstes Justiz davon in Kenntnis, damit diese Strafe
vollstreckt werden kann. Zu diesem Zweck nimmt dieser Dienst binnen vollstreckt werden kann. Zu diesem Zweck nimmt dieser Dienst binnen
sieben Werktagen nach der Inkenntnissetzung mit dem Verurteilten sieben Werktagen nach der Inkenntnissetzung mit dem Verurteilten
Kontakt auf und bestimmt nach Anhörung des Verurteilten und unter Kontakt auf und bestimmt nach Anhörung des Verurteilten und unter
Berücksichtigung seiner Bemerkungen die konkreten Berücksichtigung seiner Bemerkungen die konkreten
Strafvollstreckungsmodalitäten. Strafvollstreckungsmodalitäten.
§ 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 20 des Gesetzes vom 5. § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 20 des Gesetzes vom 5.
August 1992 über das Polizeiamt ist die Staatsanwaltschaft mit der August 1992 über das Polizeiamt ist die Staatsanwaltschaft mit der
Kontrolle des Verurteilten beauftragt. Die Beamten des zuständigen Kontrolle des Verurteilten beauftragt. Die Beamten des zuständigen
Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz kontrollieren die Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz kontrollieren die
Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung und Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung und
begleiten den Verurteilten. begleiten den Verurteilten.
§ 3 - Wird die Strafe unter elektronischer Überwachung nicht oder nur § 3 - Wird die Strafe unter elektronischer Überwachung nicht oder nur
teilweise gemäß den festgelegten Modalitäten verbüßt, setzt der Beamte teilweise gemäß den festgelegten Modalitäten verbüßt, setzt der Beamte
des zuständigen Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz des zuständigen Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz
die Staatsanwaltschaft unverzüglich davon in Kenntnis. Nachdem die die Staatsanwaltschaft unverzüglich davon in Kenntnis. Nachdem die
Staatsanwaltschaft dem Verurteilten die Möglichkeit gegeben hat, vom Staatsanwaltschaft dem Verurteilten die Möglichkeit gegeben hat, vom
Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung angehört zu werden, Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung angehört zu werden,
kann sie entscheiden, die in der gerichtlichen Entscheidung kann sie entscheiden, die in der gerichtlichen Entscheidung
festgelegte Gefängnisstrafe zu vollstrecken, und zwar unter festgelegte Gefängnisstrafe zu vollstrecken, und zwar unter
Berücksichtigung des vom Verurteilten bereits verbüßten Teils der Berücksichtigung des vom Verurteilten bereits verbüßten Teils der
Strafe unter elektronischer Überwachung. In diesem Fall entspricht ein Strafe unter elektronischer Überwachung. In diesem Fall entspricht ein
Tag Strafvollstreckung unter elektronischer Überwachung einem Tag Tag Strafvollstreckung unter elektronischer Überwachung einem Tag
Gefängnisstrafe. Gefängnisstrafe.
§ 4 - Sobald die Strafe vollstreckt wird, wird der Verurteilte über § 4 - Sobald die Strafe vollstreckt wird, wird der Verurteilte über
die Möglichkeit informiert, eine Aussetzung der Strafe unter die Möglichkeit informiert, eine Aussetzung der Strafe unter
elektronischer Überwachung zu beantragen, nachdem er ein Drittel der elektronischer Überwachung zu beantragen, nachdem er ein Drittel der
Dauer der Strafe verbüßt hat. Sobald der Verurteilte die Dauer der Strafe verbüßt hat. Sobald der Verurteilte die
Zeitbedingungen erfüllt, kann er bei der Staatsanwaltschaft einen Zeitbedingungen erfüllt, kann er bei der Staatsanwaltschaft einen
schriftlichen Antrag auf Aussetzung einreichen. Der Verurteilte schriftlichen Antrag auf Aussetzung einreichen. Der Verurteilte
übermittelt dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung eine übermittelt dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung eine
Kopie dieses Antrags. Kopie dieses Antrags.
Binnen fünfzehn Tagen übermittelt das Nationale Zentrum für Binnen fünfzehn Tagen übermittelt das Nationale Zentrum für
elektronische Überwachung der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme elektronische Überwachung der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme
über die Einhaltung des Programms für den konkreten Inhalt der über die Einhaltung des Programms für den konkreten Inhalt der
elektronischen Überwachung und gegebenenfalls der individualisierten elektronischen Überwachung und gegebenenfalls der individualisierten
Sonderbedingungen, die dem Verurteilten auferlegt worden sind. In Sonderbedingungen, die dem Verurteilten auferlegt worden sind. In
dieser Stellungnahme wird angegeben, ob der Verurteilte während der dieser Stellungnahme wird angegeben, ob der Verurteilte während der
Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung neue Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung neue
Straftaten begangen hat. Die Stellungnahme des Nationalen Zentrums für Straftaten begangen hat. Die Stellungnahme des Nationalen Zentrums für
elektronische Überwachung umfasst einen mit Gründen versehenen elektronische Überwachung umfasst einen mit Gründen versehenen
Vorschlag zur Gewährung oder Ablehnung der Aussetzung und Vorschlag zur Gewährung oder Ablehnung der Aussetzung und
gegebenenfalls die Sonderbedingungen, deren Auferlegung an den gegebenenfalls die Sonderbedingungen, deren Auferlegung an den
Verurteilten das Zentrum für erforderlich hält. Verurteilten das Zentrum für erforderlich hält.
Die Staatsanwaltschaft gewährt die Aussetzung der Strafe unter Die Staatsanwaltschaft gewährt die Aussetzung der Strafe unter
elektronischer Überwachung, wenn der Verurteilte keine neuen elektronischer Überwachung, wenn der Verurteilte keine neuen
Straftaten begangen hat und wenn er das Programm für den konkreten Straftaten begangen hat und wenn er das Programm für den konkreten
Inhalt der elektronischen Überwachung befolgt hat und gegebenenfalls Inhalt der elektronischen Überwachung befolgt hat und gegebenenfalls
die ihm auferlegten individualisierten Sonderbedingungen erfüllt hat. die ihm auferlegten individualisierten Sonderbedingungen erfüllt hat.
Wird die Aussetzung gewährt, wird dem Verurteilten eine Probezeit für Wird die Aussetzung gewährt, wird dem Verurteilten eine Probezeit für
den Teil der Strafe unter elektronischer Überwachung auferlegt, den er den Teil der Strafe unter elektronischer Überwachung auferlegt, den er
noch verbüßen muss. In diesem Fall entspricht ein Tag noch verbüßen muss. In diesem Fall entspricht ein Tag
Strafvollstreckung unter elektronischer Überwachung einem Tag Strafvollstreckung unter elektronischer Überwachung einem Tag
Gefängnisstrafe. Er unterliegt der allgemeinen Bedingung, keine neuen Gefängnisstrafe. Er unterliegt der allgemeinen Bedingung, keine neuen
Straftaten begehen zu dürfen, und gegebenenfalls den ihm auferlegten Straftaten begehen zu dürfen, und gegebenenfalls den ihm auferlegten
Sonderbedingungen. Sonderbedingungen.
Bei Nichteinhaltung dieser allgemeinen Bedingung und gegebenenfalls Bei Nichteinhaltung dieser allgemeinen Bedingung und gegebenenfalls
der dem Verurteilten auferlegten Sonderbedingungen kann die Aussetzung der dem Verurteilten auferlegten Sonderbedingungen kann die Aussetzung
widerrufen werden." widerrufen werden."
Art. 9 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird "Abschnitt Art. 9 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird "Abschnitt
Vbis - Arbeitsstrafe" zu "Abschnitt Vter -Arbeitsstrafe" umnummeriert Vbis - Arbeitsstrafe" zu "Abschnitt Vter -Arbeitsstrafe" umnummeriert
und werden die Artikel 37ter, 37quater und 37quinquies zu Artikel und werden die Artikel 37ter, 37quater und 37quinquies zu Artikel
37quinquies, 37sexies und 37octies umnummeriert. 37quinquies, 37sexies und 37octies umnummeriert.
Art. 10 - Artikel 58 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 10 - Artikel 58 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 17. April 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 17. April 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Wenn Strafen unter elektronischer Überwachung ausgesprochen werden, "Wenn Strafen unter elektronischer Überwachung ausgesprochen werden,
darf ihre Dauer höchstens ein Jahr betragen." darf ihre Dauer höchstens ein Jahr betragen."
Art. 11 - In Artikel 59 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Art. 11 - In Artikel 59 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort "Arbeitsstrafen" Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort "Arbeitsstrafen"
und den Wörtern "und Korrektionalgefängnisstrafen" die Wörter ", und den Wörtern "und Korrektionalgefängnisstrafen" die Wörter ",
Strafen unter elektronischer Überwachung" eingefügt. Strafen unter elektronischer Überwachung" eingefügt.
Art. 12 - In Artikel 60 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert Art. 12 - In Artikel 60 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort
"Gefängnisstrafe" und den Wörtern "oder dreihundert Stunden" die "Gefängnisstrafe" und den Wörtern "oder dreihundert Stunden" die
Wörter ", ein Jahr Strafe unter elektronischer Überwachung" eingefügt. Wörter ", ein Jahr Strafe unter elektronischer Überwachung" eingefügt.
Art. 13 - In Artikel 85 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert Art. 13 - In Artikel 85 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert
durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort
"Gefängnisstrafen" und den Wörtern "auf weniger als acht Tage" die "Gefängnisstrafen" und den Wörtern "auf weniger als acht Tage" die
Wörter "und Strafen unter elektronischer Überwachung" eingefügt. Wörter "und Strafen unter elektronischer Überwachung" eingefügt.
KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt Polizeiamt
Art. 14 - Artikel 20 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Art. 14 - Artikel 20 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das
Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012,
wird wie folgt abgeändert: wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
"und die Verurteilten, die eine Strafe unter elektronischer "und die Verurteilten, die eine Strafe unter elektronischer
Überwachung im Sinne der Artikel 37ter und 37quater des Überwachung im Sinne der Artikel 37ter und 37quater des
Strafgesetzbuches verbüßen". Strafgesetzbuches verbüßen".
2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in Freiheit gelassenen 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in Freiheit gelassenen
Beschuldigten" und den Wörtern "auferlegt worden sind" die Wörter "und Beschuldigten" und den Wörtern "auferlegt worden sind" die Wörter "und
den Verurteilten, die eine Strafe unter elektronischer Überwachung im den Verurteilten, die eine Strafe unter elektronischer Überwachung im
Sinne der Artikel 37ter und 37quater des Strafgesetzbuches verbüßen," Sinne der Artikel 37ter und 37quater des Strafgesetzbuches verbüßen,"
eingefügt. eingefügt.
KAPITEL 5 - Ermächtigung zur Koordinierung KAPITEL 5 - Ermächtigung zur Koordinierung
Art. 15 - Der König ist damit beauftragt, die anderen Gesetzestexte Art. 15 - Der König ist damit beauftragt, die anderen Gesetzestexte
mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu koordinieren. mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu koordinieren.
KAPITEL 6 - Inkrafttreten KAPITEL 6 - Inkrafttreten
Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden
Datum in Kraft. Datum in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
^