← Terug naar  "Wet tot invoering van het elektronisch toezicht als autonome straf. - Duitse vertaling "
                    
                        
                        
                
              | Wet tot invoering van het elektronisch toezicht als autonome straf. - Duitse vertaling | Loi instaurant la surveillance électronique comme peine autonome. - Traduction allemande | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 7 FEBRUARI 2014. - Wet tot invoering van het elektronisch toezicht als | 7 FEVRIER 2014. - Loi instaurant la surveillance électronique comme | 
| autonome straf. - Duitse vertaling | peine autonome. - Traduction allemande | 
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | 
| februari 2014 tot invoering van het elektronisch toezicht als autonome | loi du 7 février 2014 instaurant la surveillance électronique comme | 
| straf (Belgisch Staatsblad van 28 februari 2014). | peine autonome (Moniteur belge du 28 février 2014). | 
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. | 
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | 
| 7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Überwachung | 7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Einführung der elektronischen Überwachung | 
| als autonome Strafe | als autonome Strafe | 
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | 
| Unser Gruß! | Unser Gruß! | 
| Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | 
| KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | 
| Art. 2 - Artikel 594 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, wieder | Art. 2 - Artikel 594 Absatz 1 des Strafprozessgesetzbuches, wieder | 
| aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert | aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert | 
| durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird wie folgt abgeändert: | 
| a) Nummer 4 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | a) Nummer 4 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | 
| "4. der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer Arbeitsstrafe gemäß | "4. der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer Arbeitsstrafe gemäß | 
| Artikel 37quinquies des Strafgesetzbuches, außer für die Erstellung | Artikel 37quinquies des Strafgesetzbuches, außer für die Erstellung | 
| der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß Artikel 224 Nr. 13 des | der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß Artikel 224 Nr. 13 des | 
| Gerichtsgesetzbuches,". | Gerichtsgesetzbuches,". | 
| b) Der Absatz wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | b) Der Absatz wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 
| "5. der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer Strafe unter | "5. der Entscheidungen zur Verurteilung zu einer Strafe unter | 
| elektronischer Überwachung gemäß Artikel 37ter des Strafgesetzbuches, | elektronischer Überwachung gemäß Artikel 37ter des Strafgesetzbuches, | 
| außer für die Erstellung der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß | außer für die Erstellung der vorbereitenden Geschworenenliste gemäß | 
| Artikel 224 Nr. 13 des Gerichtsgesetzbuches." | Artikel 224 Nr. 13 des Gerichtsgesetzbuches." | 
| Art. 3 - In Artikel 595 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder | Art. 3 - In Artikel 595 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, wieder | 
| aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert | aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und zuletzt abgeändert | 
| durch das Gesetz vom 15. Mai 2006, wird Nummer 1 wie folgt ersetzt: | durch das Gesetz vom 15. Mai 2006, wird Nummer 1 wie folgt ersetzt: | 
| "1. der in Artikel 594 Nr. 1 bis 5 aufgezählten Verurteilungen, | "1. der in Artikel 594 Nr. 1 bis 5 aufgezählten Verurteilungen, | 
| Entscheidungen oder Maßnahmen,". | Entscheidungen oder Maßnahmen,". | 
| Art. 4 - In Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder | Art. 4 - In Artikel 596 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder | 
| aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch | aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch | 
| das Gesetz vom 31. Juli 2009, werden zwischen den Wörtern "werden | das Gesetz vom 31. Juli 2009, werden zwischen den Wörtern "werden | 
| neben den in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen auch" und den Wörtern | neben den in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen auch" und den Wörtern | 
| "die in Artikel 590 Absatz 1 Nr. 1 und 17 erwähnten Verurteilungen" | "die in Artikel 590 Absatz 1 Nr. 1 und 17 erwähnten Verurteilungen" | 
| die Wörter "die in Artikel 594 Nr. 4 und 5 erwähnten Entscheidungen | die Wörter "die in Artikel 594 Nr. 4 und 5 erwähnten Entscheidungen | 
| und" eingefügt. | und" eingefügt. | 
| KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches | KAPITEL 3 - Abänderungen des Strafgesetzbuches | 
| Art. 5 - In Artikel 7 des Strafgesetzbuches werden die Wörter "In | Art. 5 - In Artikel 7 des Strafgesetzbuches werden die Wörter "In | 
| Korrektional- und Polizeisachen: | Korrektional- und Polizeisachen: | 
| 1. Gefängnisstrafe, | 1. Gefängnisstrafe, | 
| 2. Arbeitsstrafe. | 2. Arbeitsstrafe. | 
| Die unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Strafen dürfen nicht | Die unter den Nummern 1 und 2 vorgesehenen Strafen dürfen nicht | 
| zusammen angewandt werden." durch die Wörter "In Korrektional- und | zusammen angewandt werden." durch die Wörter "In Korrektional- und | 
| Polizeisachen: | Polizeisachen: | 
| 1. Gefängnisstrafe, | 1. Gefängnisstrafe, | 
| 2. Strafe unter elektronischer Überwachung, | 2. Strafe unter elektronischer Überwachung, | 
| 3. Arbeitsstrafe. | 3. Arbeitsstrafe. | 
| Die unter den Nummern 1 bis 3 vorgesehenen Strafen dürfen nicht | Die unter den Nummern 1 bis 3 vorgesehenen Strafen dürfen nicht | 
| zusammen angewandt werden." ersetzt. | zusammen angewandt werden." ersetzt. | 
| Art. 6 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird ein | Art. 6 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird ein | 
| Abschnitt Vter mit folgender Überschrift eingefügt: "Strafe unter | Abschnitt Vter mit folgender Überschrift eingefügt: "Strafe unter | 
| elektronischer Überwachung". | elektronischer Überwachung". | 
| Art. 7 - In Abschnitt Vter, eingefügt durch Artikel 6, wird ein | Art. 7 - In Abschnitt Vter, eingefügt durch Artikel 6, wird ein | 
| Artikel 37ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Artikel 37ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. 37ter - § 1 - Ist eine Tat mit einer Gefängnisstrafe von | "Art. 37ter - § 1 - Ist eine Tat mit einer Gefängnisstrafe von | 
| höchstens einem Jahr zu ahnden, kann das Gericht als Hauptstrafe eine | höchstens einem Jahr zu ahnden, kann das Gericht als Hauptstrafe eine | 
| Strafe unter elektronischer Überwachung auferlegen, die der Dauer der | Strafe unter elektronischer Überwachung auferlegen, die der Dauer der | 
| Gefängnisstrafe entspricht, die es andernfalls ausgesprochen hätte. | Gefängnisstrafe entspricht, die es andernfalls ausgesprochen hätte. | 
| Das Gericht bestimmt in dem für die Straftat vorgesehenen Strafrahmen | Das Gericht bestimmt in dem für die Straftat vorgesehenen Strafrahmen | 
| und im gesetzlichen Rahmen, durch den es mit der Sache befasst ist, | und im gesetzlichen Rahmen, durch den es mit der Sache befasst ist, | 
| eine Gefängnisstrafe, die im Falle der Nichtvollstreckung der Strafe | eine Gefängnisstrafe, die im Falle der Nichtvollstreckung der Strafe | 
| unter elektronischer Überwachung zur Anwendung kommen kann. Für die | unter elektronischer Überwachung zur Anwendung kommen kann. Für die | 
| Festlegung der Dauer dieser Ersatzgefängnisstrafe entspricht ein Tag | Festlegung der Dauer dieser Ersatzgefängnisstrafe entspricht ein Tag | 
| der auferlegten Strafe unter elektronischer Überwachung einem Tag | der auferlegten Strafe unter elektronischer Überwachung einem Tag | 
| Gefängnisstrafe. | Gefängnisstrafe. | 
| Eine Strafe unter elektronischer Überwachung darf nicht verhängt | Eine Strafe unter elektronischer Überwachung darf nicht verhängt | 
| werden für Taten, die erwähnt sind: | werden für Taten, die erwähnt sind: | 
| - in Artikel 347bis, | - in Artikel 347bis, | 
| - in den Artikeln 375 bis 377, | - in den Artikeln 375 bis 377, | 
| - in den Artikeln 379 bis 387, wenn die Taten an Minderjährigen oder | - in den Artikeln 379 bis 387, wenn die Taten an Minderjährigen oder | 
| mittels Minderjähriger begangen worden sind, | mittels Minderjähriger begangen worden sind, | 
| - in den Artikeln 393 bis 397, | - in den Artikeln 393 bis 397, | 
| - in Artikel 475. | - in Artikel 475. | 
| § 2 - Die Dauer der Strafe unter elektronischer Überwachung beträgt | § 2 - Die Dauer der Strafe unter elektronischer Überwachung beträgt | 
| mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. | mindestens einen Monat und höchstens ein Jahr. | 
| Die Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung muss | Die Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung muss | 
| binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die gerichtliche | binnen sechs Monaten nach dem Tag, an dem die gerichtliche | 
| Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, beginnen. | Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist, beginnen. | 
| § 3 - Im Hinblick auf die Auferlegung einer Strafe unter | § 3 - Im Hinblick auf die Auferlegung einer Strafe unter | 
| elektronischer Überwachung können die Staatsanwaltschaft, der | elektronischer Überwachung können die Staatsanwaltschaft, der | 
| Untersuchungsrichter, die Untersuchungsgerichte und die erkennenden | Untersuchungsrichter, die Untersuchungsgerichte und die erkennenden | 
| Gerichte den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes | Gerichte den zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes | 
| Justiz im Gerichtsbezirk des Wohnortes des Beschuldigten, des | Justiz im Gerichtsbezirk des Wohnortes des Beschuldigten, des | 
| Angeklagten oder des Verurteilten mit der Erstellung eines kurzen | Angeklagten oder des Verurteilten mit der Erstellung eines kurzen | 
| Informationsberichts und/oder der Durchführung einer | Informationsberichts und/oder der Durchführung einer | 
| Sozialuntersuchung beauftragen. | Sozialuntersuchung beauftragen. | 
| Der König legt die näheren Regeln bezüglich des kurzen | Der König legt die näheren Regeln bezüglich des kurzen | 
| Informationsberichts und der Sozialuntersuchung fest. | Informationsberichts und der Sozialuntersuchung fest. | 
| Diese Berichte und Untersuchungen dürfen nur die sachdienlichen | Diese Berichte und Untersuchungen dürfen nur die sachdienlichen | 
| Elemente enthalten, durch die die Behörde, die den Antrag beim | Elemente enthalten, durch die die Behörde, die den Antrag beim | 
| zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | zuständigen Dienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | 
| eingereicht hat, über die Zweckmäßigkeit der ins Auge gefassten | eingereicht hat, über die Zweckmäßigkeit der ins Auge gefassten | 
| Maßnahme oder Strafe aufgeklärt werden kann. | Maßnahme oder Strafe aufgeklärt werden kann. | 
| Im Rahmen dieser Sozialuntersuchung werden die Bemerkungen der | Im Rahmen dieser Sozialuntersuchung werden die Bemerkungen der | 
| Volljährigen, mit denen der Angeklagte zusammenwohnt, angehört. Der | Volljährigen, mit denen der Angeklagte zusammenwohnt, angehört. Der | 
| kurze Informationsbericht oder der Bericht über die Sozialuntersuchung | kurze Informationsbericht oder der Bericht über die Sozialuntersuchung | 
| wird der Akte binnen einem Monat nach dem Antrag beigefügt. | wird der Akte binnen einem Monat nach dem Antrag beigefügt. | 
| § 4 - Wird eine Strafe unter elektronischer Überwachung vom Gericht | § 4 - Wird eine Strafe unter elektronischer Überwachung vom Gericht | 
| erwogen, von der Staatsanwaltschaft beantragt oder vom Angeklagten | erwogen, von der Staatsanwaltschaft beantragt oder vom Angeklagten | 
| angefragt, klärt das Gericht den Angeklagten vor der Schließung der | angefragt, klärt das Gericht den Angeklagten vor der Schließung der | 
| Verhandlung über die Tragweite einer solchen Strafe auf und hört seine | Verhandlung über die Tragweite einer solchen Strafe auf und hört seine | 
| Bemerkungen an. Das Gericht kann hierbei auch den Interessen der | Bemerkungen an. Das Gericht kann hierbei auch den Interessen der | 
| eventuellen Opfer Rechnung tragen. Das Gericht kann eine Strafe unter | eventuellen Opfer Rechnung tragen. Das Gericht kann eine Strafe unter | 
| elektronischer Überwachung nur aussprechen, wenn der Angeklagte in der | elektronischer Überwachung nur aussprechen, wenn der Angeklagte in der | 
| Sitzung anwesend oder vertreten ist und nachdem Letzterer persönlich | Sitzung anwesend oder vertreten ist und nachdem Letzterer persönlich | 
| oder durch seinen Beistand sein Einverständnis gegeben hat. Die | oder durch seinen Beistand sein Einverständnis gegeben hat. Die | 
| Bemerkungen der mit dem Angeklagten zusammenwohnenden Volljährigen | Bemerkungen der mit dem Angeklagten zusammenwohnenden Volljährigen | 
| können vom Gericht angehört werden, wenn diese im Rahmen der | können vom Gericht angehört werden, wenn diese im Rahmen der | 
| Sozialuntersuchung nicht angehört worden sind oder wenn keine | Sozialuntersuchung nicht angehört worden sind oder wenn keine | 
| Sozialuntersuchung durchgeführt worden ist. | Sozialuntersuchung durchgeführt worden ist. | 
| § 5 - Das Gericht bestimmt die Dauer der Strafe unter elektronischer | § 5 - Das Gericht bestimmt die Dauer der Strafe unter elektronischer | 
| Überwachung und kann Hinweise geben in Bezug auf die konkreten | Überwachung und kann Hinweise geben in Bezug auf die konkreten | 
| Modalitäten dieser Strafe. Das Gericht kann dem Verurteilten | Modalitäten dieser Strafe. Das Gericht kann dem Verurteilten | 
| individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, wenn diese absolut | individualisierte Sonderbedingungen auferlegen, wenn diese absolut | 
| erforderlich sind, um das Rückfallrisiko zu begrenzen, oder wenn sie | erforderlich sind, um das Rückfallrisiko zu begrenzen, oder wenn sie | 
| im Interesse des Opfers erforderlich sind." | im Interesse des Opfers erforderlich sind." | 
| Art. 8 - In denselben Abschnitt Vter wird ein Artikel 37quater mit | Art. 8 - In denselben Abschnitt Vter wird ein Artikel 37quater mit | 
| folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: | 
| "Art. 37quater - § 1 - Sobald die Verurteilung zu einer Strafe unter | "Art. 37quater - § 1 - Sobald die Verurteilung zu einer Strafe unter | 
| elektronischer Überwachung formell rechtskräftig geworden ist, setzt | elektronischer Überwachung formell rechtskräftig geworden ist, setzt | 
| die Staatsanwaltschaft den zuständigen Dienst des Föderalen | die Staatsanwaltschaft den zuständigen Dienst des Föderalen | 
| Öffentlichen Dienstes Justiz davon in Kenntnis, damit diese Strafe | Öffentlichen Dienstes Justiz davon in Kenntnis, damit diese Strafe | 
| vollstreckt werden kann. Zu diesem Zweck nimmt dieser Dienst binnen | vollstreckt werden kann. Zu diesem Zweck nimmt dieser Dienst binnen | 
| sieben Werktagen nach der Inkenntnissetzung mit dem Verurteilten | sieben Werktagen nach der Inkenntnissetzung mit dem Verurteilten | 
| Kontakt auf und bestimmt nach Anhörung des Verurteilten und unter | Kontakt auf und bestimmt nach Anhörung des Verurteilten und unter | 
| Berücksichtigung seiner Bemerkungen die konkreten | Berücksichtigung seiner Bemerkungen die konkreten | 
| Strafvollstreckungsmodalitäten. | Strafvollstreckungsmodalitäten. | 
| § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 20 des Gesetzes vom 5. | § 2 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 20 des Gesetzes vom 5. | 
| August 1992 über das Polizeiamt ist die Staatsanwaltschaft mit der | August 1992 über das Polizeiamt ist die Staatsanwaltschaft mit der | 
| Kontrolle des Verurteilten beauftragt. Die Beamten des zuständigen | Kontrolle des Verurteilten beauftragt. Die Beamten des zuständigen | 
| Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz kontrollieren die | Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz kontrollieren die | 
| Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung und | Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung und | 
| begleiten den Verurteilten. | begleiten den Verurteilten. | 
| § 3 - Wird die Strafe unter elektronischer Überwachung nicht oder nur | § 3 - Wird die Strafe unter elektronischer Überwachung nicht oder nur | 
| teilweise gemäß den festgelegten Modalitäten verbüßt, setzt der Beamte | teilweise gemäß den festgelegten Modalitäten verbüßt, setzt der Beamte | 
| des zuständigen Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | des zuständigen Dienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz | 
| die Staatsanwaltschaft unverzüglich davon in Kenntnis. Nachdem die | die Staatsanwaltschaft unverzüglich davon in Kenntnis. Nachdem die | 
| Staatsanwaltschaft dem Verurteilten die Möglichkeit gegeben hat, vom | Staatsanwaltschaft dem Verurteilten die Möglichkeit gegeben hat, vom | 
| Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung angehört zu werden, | Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung angehört zu werden, | 
| kann sie entscheiden, die in der gerichtlichen Entscheidung | kann sie entscheiden, die in der gerichtlichen Entscheidung | 
| festgelegte Gefängnisstrafe zu vollstrecken, und zwar unter | festgelegte Gefängnisstrafe zu vollstrecken, und zwar unter | 
| Berücksichtigung des vom Verurteilten bereits verbüßten Teils der | Berücksichtigung des vom Verurteilten bereits verbüßten Teils der | 
| Strafe unter elektronischer Überwachung. In diesem Fall entspricht ein | Strafe unter elektronischer Überwachung. In diesem Fall entspricht ein | 
| Tag Strafvollstreckung unter elektronischer Überwachung einem Tag | Tag Strafvollstreckung unter elektronischer Überwachung einem Tag | 
| Gefängnisstrafe. | Gefängnisstrafe. | 
| § 4 - Sobald die Strafe vollstreckt wird, wird der Verurteilte über | § 4 - Sobald die Strafe vollstreckt wird, wird der Verurteilte über | 
| die Möglichkeit informiert, eine Aussetzung der Strafe unter | die Möglichkeit informiert, eine Aussetzung der Strafe unter | 
| elektronischer Überwachung zu beantragen, nachdem er ein Drittel der | elektronischer Überwachung zu beantragen, nachdem er ein Drittel der | 
| Dauer der Strafe verbüßt hat. Sobald der Verurteilte die | Dauer der Strafe verbüßt hat. Sobald der Verurteilte die | 
| Zeitbedingungen erfüllt, kann er bei der Staatsanwaltschaft einen | Zeitbedingungen erfüllt, kann er bei der Staatsanwaltschaft einen | 
| schriftlichen Antrag auf Aussetzung einreichen. Der Verurteilte | schriftlichen Antrag auf Aussetzung einreichen. Der Verurteilte | 
| übermittelt dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung eine | übermittelt dem Nationalen Zentrum für elektronische Überwachung eine | 
| Kopie dieses Antrags. | Kopie dieses Antrags. | 
| Binnen fünfzehn Tagen übermittelt das Nationale Zentrum für | Binnen fünfzehn Tagen übermittelt das Nationale Zentrum für | 
| elektronische Überwachung der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme | elektronische Überwachung der Staatsanwaltschaft eine Stellungnahme | 
| über die Einhaltung des Programms für den konkreten Inhalt der | über die Einhaltung des Programms für den konkreten Inhalt der | 
| elektronischen Überwachung und gegebenenfalls der individualisierten | elektronischen Überwachung und gegebenenfalls der individualisierten | 
| Sonderbedingungen, die dem Verurteilten auferlegt worden sind. In | Sonderbedingungen, die dem Verurteilten auferlegt worden sind. In | 
| dieser Stellungnahme wird angegeben, ob der Verurteilte während der | dieser Stellungnahme wird angegeben, ob der Verurteilte während der | 
| Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung neue | Vollstreckung der Strafe unter elektronischer Überwachung neue | 
| Straftaten begangen hat. Die Stellungnahme des Nationalen Zentrums für | Straftaten begangen hat. Die Stellungnahme des Nationalen Zentrums für | 
| elektronische Überwachung umfasst einen mit Gründen versehenen | elektronische Überwachung umfasst einen mit Gründen versehenen | 
| Vorschlag zur Gewährung oder Ablehnung der Aussetzung und | Vorschlag zur Gewährung oder Ablehnung der Aussetzung und | 
| gegebenenfalls die Sonderbedingungen, deren Auferlegung an den | gegebenenfalls die Sonderbedingungen, deren Auferlegung an den | 
| Verurteilten das Zentrum für erforderlich hält. | Verurteilten das Zentrum für erforderlich hält. | 
| Die Staatsanwaltschaft gewährt die Aussetzung der Strafe unter | Die Staatsanwaltschaft gewährt die Aussetzung der Strafe unter | 
| elektronischer Überwachung, wenn der Verurteilte keine neuen | elektronischer Überwachung, wenn der Verurteilte keine neuen | 
| Straftaten begangen hat und wenn er das Programm für den konkreten | Straftaten begangen hat und wenn er das Programm für den konkreten | 
| Inhalt der elektronischen Überwachung befolgt hat und gegebenenfalls | Inhalt der elektronischen Überwachung befolgt hat und gegebenenfalls | 
| die ihm auferlegten individualisierten Sonderbedingungen erfüllt hat. | die ihm auferlegten individualisierten Sonderbedingungen erfüllt hat. | 
| Wird die Aussetzung gewährt, wird dem Verurteilten eine Probezeit für | Wird die Aussetzung gewährt, wird dem Verurteilten eine Probezeit für | 
| den Teil der Strafe unter elektronischer Überwachung auferlegt, den er | den Teil der Strafe unter elektronischer Überwachung auferlegt, den er | 
| noch verbüßen muss. In diesem Fall entspricht ein Tag | noch verbüßen muss. In diesem Fall entspricht ein Tag | 
| Strafvollstreckung unter elektronischer Überwachung einem Tag | Strafvollstreckung unter elektronischer Überwachung einem Tag | 
| Gefängnisstrafe. Er unterliegt der allgemeinen Bedingung, keine neuen | Gefängnisstrafe. Er unterliegt der allgemeinen Bedingung, keine neuen | 
| Straftaten begehen zu dürfen, und gegebenenfalls den ihm auferlegten | Straftaten begehen zu dürfen, und gegebenenfalls den ihm auferlegten | 
| Sonderbedingungen. | Sonderbedingungen. | 
| Bei Nichteinhaltung dieser allgemeinen Bedingung und gegebenenfalls | Bei Nichteinhaltung dieser allgemeinen Bedingung und gegebenenfalls | 
| der dem Verurteilten auferlegten Sonderbedingungen kann die Aussetzung | der dem Verurteilten auferlegten Sonderbedingungen kann die Aussetzung | 
| widerrufen werden." | widerrufen werden." | 
| Art. 9 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird "Abschnitt | Art. 9 - In Buch I Kapitel II desselben Gesetzbuches wird "Abschnitt | 
| Vbis - Arbeitsstrafe" zu "Abschnitt Vter -Arbeitsstrafe" umnummeriert | Vbis - Arbeitsstrafe" zu "Abschnitt Vter -Arbeitsstrafe" umnummeriert | 
| und werden die Artikel 37ter, 37quater und 37quinquies zu Artikel | und werden die Artikel 37ter, 37quater und 37quinquies zu Artikel | 
| 37quinquies, 37sexies und 37octies umnummeriert. | 37quinquies, 37sexies und 37octies umnummeriert. | 
| Art. 10 - Artikel 58 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 10 - Artikel 58 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | 
| Gesetz vom 17. April 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 17. April 2002, wird durch einen Absatz mit folgendem | 
| Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: | 
| "Wenn Strafen unter elektronischer Überwachung ausgesprochen werden, | "Wenn Strafen unter elektronischer Überwachung ausgesprochen werden, | 
| darf ihre Dauer höchstens ein Jahr betragen." | darf ihre Dauer höchstens ein Jahr betragen." | 
| Art. 11 - In Artikel 59 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 11 - In Artikel 59 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das | 
| Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort "Arbeitsstrafen" | Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort "Arbeitsstrafen" | 
| und den Wörtern "und Korrektionalgefängnisstrafen" die Wörter ", | und den Wörtern "und Korrektionalgefängnisstrafen" die Wörter ", | 
| Strafen unter elektronischer Überwachung" eingefügt. | Strafen unter elektronischer Überwachung" eingefügt. | 
| Art. 12 - In Artikel 60 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | Art. 12 - In Artikel 60 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert | 
| durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort | durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort | 
| "Gefängnisstrafe" und den Wörtern "oder dreihundert Stunden" die | "Gefängnisstrafe" und den Wörtern "oder dreihundert Stunden" die | 
| Wörter ", ein Jahr Strafe unter elektronischer Überwachung" eingefügt. | Wörter ", ein Jahr Strafe unter elektronischer Überwachung" eingefügt. | 
| Art. 13 - In Artikel 85 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | Art. 13 - In Artikel 85 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, abgeändert | 
| durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort | durch das Gesetz vom 17. April 2002, werden zwischen dem Wort | 
| "Gefängnisstrafen" und den Wörtern "auf weniger als acht Tage" die | "Gefängnisstrafen" und den Wörtern "auf weniger als acht Tage" die | 
| Wörter "und Strafen unter elektronischer Überwachung" eingefügt. | Wörter "und Strafen unter elektronischer Überwachung" eingefügt. | 
| KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | KAPITEL 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | 
| Polizeiamt | Polizeiamt | 
| Art. 14 - Artikel 20 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | Art. 14 - Artikel 20 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das | 
| Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, | Polizeiamt, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2012, | 
| wird wie folgt abgeändert: | wird wie folgt abgeändert: | 
| 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 1. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 
| "und die Verurteilten, die eine Strafe unter elektronischer | "und die Verurteilten, die eine Strafe unter elektronischer | 
| Überwachung im Sinne der Artikel 37ter und 37quater des | Überwachung im Sinne der Artikel 37ter und 37quater des | 
| Strafgesetzbuches verbüßen". | Strafgesetzbuches verbüßen". | 
| 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in Freiheit gelassenen | 2. In Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "in Freiheit gelassenen | 
| Beschuldigten" und den Wörtern "auferlegt worden sind" die Wörter "und | Beschuldigten" und den Wörtern "auferlegt worden sind" die Wörter "und | 
| den Verurteilten, die eine Strafe unter elektronischer Überwachung im | den Verurteilten, die eine Strafe unter elektronischer Überwachung im | 
| Sinne der Artikel 37ter und 37quater des Strafgesetzbuches verbüßen," | Sinne der Artikel 37ter und 37quater des Strafgesetzbuches verbüßen," | 
| eingefügt. | eingefügt. | 
| KAPITEL 5 - Ermächtigung zur Koordinierung | KAPITEL 5 - Ermächtigung zur Koordinierung | 
| Art. 15 - Der König ist damit beauftragt, die anderen Gesetzestexte | Art. 15 - Der König ist damit beauftragt, die anderen Gesetzestexte | 
| mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu koordinieren. | mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu koordinieren. | 
| KAPITEL 6 - Inkrafttreten | KAPITEL 6 - Inkrafttreten | 
| Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden | Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden | 
| Datum in Kraft. | Datum in Kraft. | 
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | 
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | 
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. | 
| Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 | 
| PHILIPPE | PHILIPPE | 
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM | 
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: | 
| Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz | 
| Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |