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Wet houdende diverse bepalingen inzake dierenwelzijn, internationale handel in bedreigde in het wild levende dier- en plantensoorten en dierengezondheid. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi portant des dispositions diverses en matière de bien-être animal, de commerce international des espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction, et de santé des animaux. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 FEBRUARI 2014. - Wet houdende diverse bepalingen inzake dierenwelzijn, internationale handel in bedreigde in het wild levende dier- en plantensoorten en dierengezondheid. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 FEVRIER 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de bien-être animal, de commerce international des espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction, et de santé des animaux. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
12 van de wet van 7 februari 2014 houdende diverse bepalingen inzake | articles 1 à 12 de la loi du 7 février 2014 portant des dispositions |
dierenwelzijn, internationale handel in bedreigde in het wild levende | diverses en matière de bien-être animal, de commerce international des |
dier- en plantensoorten en dierengezondheid (Belgisch Staatsblad van | espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction, et de |
28 februari 2014). | santé des animaux (Moniteur belge du 28 février 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in | 7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in |
Sachen Wohlbefinden der Tiere, internationaler Handel mit gefährdeten | Sachen Wohlbefinden der Tiere, internationaler Handel mit gefährdeten |
Arten freilebender Tiere und Pflanzen und Tiergesundheit | Arten freilebender Tiere und Pflanzen und Tiergesundheit |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung | KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den |
Schutz und das Wohlbefinden der Tiere | Schutz und das Wohlbefinden der Tiere |
Art. 2 - In Artikel 3bis § 2 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den | Art. 2 - In Artikel 3bis § 2 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den |
Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, eingefügt durch das Gesetz vom | Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, eingefügt durch das Gesetz vom |
4. Mai 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, | 4. Mai 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, |
wird Nr. 7 aufgehoben. | wird Nr. 7 aufgehoben. |
Art. 3 - In Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 3 - In Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 4. Mai 1995, werden die Wörter "Zirkussen, | Gesetz vom 4. Mai 1995, werden die Wörter "Zirkussen, |
Wanderausstellungen," aufgehoben. | Wanderausstellungen," aufgehoben. |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6bis mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 6bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 3bis sind die Haltung und | "Art. 6bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 3bis sind die Haltung und |
die Verwendung von Tieren in Zirkussen und Wanderausstellungen | die Verwendung von Tieren in Zirkussen und Wanderausstellungen |
verboten. | verboten. |
§ 2 - Der König legt die Liste die Haustiere fest, die in Abweichung | § 2 - Der König legt die Liste die Haustiere fest, die in Abweichung |
von § 1 in Zirkussen und Wanderausstellungen gehalten und verwendet | von § 1 in Zirkussen und Wanderausstellungen gehalten und verwendet |
werden können. Er legt die Bedingungen für die Erhaltung des | werden können. Er legt die Bedingungen für die Erhaltung des |
Wohlbefindens dieser Tiere fest. Diese Bedingungen betreffen die | Wohlbefindens dieser Tiere fest. Diese Bedingungen betreffen die |
administrativen und technischen Bedingungen hinsichtlich der | administrativen und technischen Bedingungen hinsichtlich der |
Identifizierung der Tiere und ihrer Eigentümer, der | Identifizierung der Tiere und ihrer Eigentümer, der |
veterinärmedizinischen Betreuung, der Pflege, der Unterbringung, des | veterinärmedizinischen Betreuung, der Pflege, der Unterbringung, des |
Transports und des Impfstatus der Tiere, des Umgangs mit den Tieren, | Transports und des Impfstatus der Tiere, des Umgangs mit den Tieren, |
der Anzahl und der Befähigung des Personals und der Stellplätze." | der Anzahl und der Befähigung des Personals und der Stellplätze." |
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12bis mit folgendem | Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 12bis - Der König kann Personen und Vereinigungen, die Tiere im | "Art. 12bis - Der König kann Personen und Vereinigungen, die Tiere im |
Hinblick auf eine Adoption aus dem Ausland einbringen, Bedingungen | Hinblick auf eine Adoption aus dem Ausland einbringen, Bedingungen |
auferlegen. | auferlegen. |
Diese Bedingungen sollen das Wohlbefinden der Tiere gewährleisten und | Diese Bedingungen sollen das Wohlbefinden der Tiere gewährleisten und |
betreffen die Haltungsbedingungen im Herkunftsland, das Alter, die | betreffen die Haltungsbedingungen im Herkunftsland, das Alter, die |
Sterilisation, die Behandlung gegen Krankheiten, das Verhalten, die | Sterilisation, die Behandlung gegen Krankheiten, das Verhalten, die |
Identifizierung, die Informationen für Adoptierende und den | Identifizierung, die Informationen für Adoptierende und den |
Transport." | Transport." |
Art. 6 - Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die | Art. 6 - Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die |
Gesetze vom 4. Mai 1995 und 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert: | Gesetze vom 4. Mai 1995 und 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert: |
1. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: | 1. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: |
"6. die Befähigung der Fahrer und Betreuer und des Personals, das an | "6. die Befähigung der Fahrer und Betreuer und des Personals, das an |
Sammelstellen, Kontrollstellen oder bei Transportunternehmern mit | Sammelstellen, Kontrollstellen oder bei Transportunternehmern mit |
Tieren umgeht, die Organisation einer Ausbildung für diese Personen | Tieren umgeht, die Organisation einer Ausbildung für diese Personen |
und die Lehrer, die diese Ausbildung erteilen dürfen,". | und die Lehrer, die diese Ausbildung erteilen dürfen,". |
2. Paragraph 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut | 2. Paragraph 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"8. die Ausstellung, die Aussetzung und den Entzug des | "8. die Ausstellung, die Aussetzung und den Entzug des |
Befähigungsnachweises der Fahrer und Betreuer." | Befähigungsnachweises der Fahrer und Betreuer." |
Art. 7 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz |
vom 4. Mai 1995 und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, | vom 4. Mai 1995 und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, |
wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 3 - Der König kann Bedingungen festlegen in Bezug auf: | " § 3 - Der König kann Bedingungen festlegen in Bezug auf: |
1. die Ausbildung des Beamten für das Wohlbefinden der Tiere und des | 1. die Ausbildung des Beamten für das Wohlbefinden der Tiere und des |
Personals, das in den Schlachthöfen arbeitet, und der Personen, die an | Personals, das in den Schlachthöfen arbeitet, und der Personen, die an |
das Töten von Pelztieren beteiligt sind, und die Organisation dieser | das Töten von Pelztieren beteiligt sind, und die Organisation dieser |
Ausbildung, | Ausbildung, |
2. die Organisation von Prüfungen in Bezug auf die erforderliche | 2. die Organisation von Prüfungen in Bezug auf die erforderliche |
Befähigung der in Nr. 1 erwähnten Personen, | Befähigung der in Nr. 1 erwähnten Personen, |
3. die Ausstellung, die Aussetzung und den Entzug der vorläufigen und | 3. die Ausstellung, die Aussetzung und den Entzug der vorläufigen und |
endgültigen Befähigungsnachweise der in Nr. 1 erwähnten Personen, | endgültigen Befähigungsnachweise der in Nr. 1 erwähnten Personen, |
4. den Bau, die Einrichtung und die Ausrüstung der Schlachthöfe." | 4. den Bau, die Einrichtung und die Ausrüstung der Schlachthöfe." |
Art. 8 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom | Art. 8 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom |
27. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: | 27. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 21 - § 1 - Jeder Verwender bedarf einer vorherigen Zulassung | "Art. 21 - § 1 - Jeder Verwender bedarf einer vorherigen Zulassung |
durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden | durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden |
der Tiere gehört. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen | der Tiere gehört. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass die Bedingungen für diese Zulassung sowie das Verfahren für die | Erlass die Bedingungen für diese Zulassung sowie das Verfahren für die |
Erteilung, die Aussetzung und den Entzug der Zulassung fest. | Erteilung, die Aussetzung und den Entzug der Zulassung fest. |
Er kann außerdem zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die Bestimmung | Er kann außerdem zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die Bestimmung |
der Tiere nach Abschluss der Tierversuche, in denen diese Tiere | der Tiere nach Abschluss der Tierversuche, in denen diese Tiere |
verwendet worden sind, festlegen. | verwendet worden sind, festlegen. |
§ 2 - Bei den Verwendern werden Ethikkommissionen geschaffen. Der | § 2 - Bei den Verwendern werden Ethikkommissionen geschaffen. Der |
König bestimmt die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Aufgaben | König bestimmt die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Aufgaben |
dieser Ethikkommissionen. | dieser Ethikkommissionen. |
Die Ethikkommissionen werden von dem mit dem Wohlbefinden der Tiere | Die Ethikkommissionen werden von dem mit dem Wohlbefinden der Tiere |
beauftragten Dienst genehmigt und kontrolliert. Der König legt die | beauftragten Dienst genehmigt und kontrolliert. Der König legt die |
Regeln für die Genehmigung und Kontrolle der Ethikkommissionen fest. | Regeln für die Genehmigung und Kontrolle der Ethikkommissionen fest. |
§ 3 - Der König bestimmt eine zuständige Behörde, die mit der | § 3 - Der König bestimmt eine zuständige Behörde, die mit der |
Genehmigung der Projekte beauftragt ist. | Genehmigung der Projekte beauftragt ist. |
Es darf keinerlei Projekt ausgeführt werden, ohne dass vorher eine | Es darf keinerlei Projekt ausgeführt werden, ohne dass vorher eine |
Genehmigung dafür erteilt wurde. | Genehmigung dafür erteilt wurde. |
Ein Projekt darf nur ausgeführt werden, wenn die Bewertung des | Ein Projekt darf nur ausgeführt werden, wenn die Bewertung des |
Projekts günstig ausfällt. | Projekts günstig ausfällt. |
In diesem Rahmen legt der König die Bedingungen und | In diesem Rahmen legt der König die Bedingungen und |
Bewertungskriterien, die ein Projekt erfüllen muss, sowie die | Bewertungskriterien, die ein Projekt erfüllen muss, sowie die |
Verfahren für die Erteilung, die Änderung, die Erneuerung, die | Verfahren für die Erteilung, die Änderung, die Erneuerung, die |
Aussetzung und den Entzug der Genehmigung eines Projekts fest. Der | Aussetzung und den Entzug der Genehmigung eines Projekts fest. Der |
König bestimmt, dass diese Bedingungen Verpflichtungen für die | König bestimmt, dass diese Bedingungen Verpflichtungen für die |
Projektverantwortlichen beinhalten können. | Projektverantwortlichen beinhalten können. |
Der König legt auch die Bedingungen für die retrospektive Beurteilung | Der König legt auch die Bedingungen für die retrospektive Beurteilung |
eines Projekts und die Bedingungen für die nichttechnische | eines Projekts und die Bedingungen für die nichttechnische |
Zusammenfassung eines Projekts fest. | Zusammenfassung eines Projekts fest. |
§ 4 - Der König errichtet eine Instanz, die "Zelle Wohlbefinden der | § 4 - Der König errichtet eine Instanz, die "Zelle Wohlbefinden der |
Tiere" genannt wird und die mit dem Wohlbefinden der Tiere bei den | Tiere" genannt wird und die mit dem Wohlbefinden der Tiere bei den |
Züchtern, Lieferanten und Verwendern beauftragt ist. Er bestimmt die | Züchtern, Lieferanten und Verwendern beauftragt ist. Er bestimmt die |
Zusammensetzung und die Arbeitsweise sowie die Aufgabe dieser Zelle." | Zusammensetzung und die Arbeitsweise sowie die Aufgabe dieser Zelle." |
Art. 9 - In Artikel 42 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz | Art. 9 - In Artikel 42 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz |
vom 27. Dezember 2012, wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut | vom 27. Dezember 2012, wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
" § 1/1 - In den in § 1 erwähnten Fällen wird dem für das Wohlbefinden | " § 1/1 - In den in § 1 erwähnten Fällen wird dem für das Wohlbefinden |
der Tiere zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienst eine Kopie des in | der Tiere zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienst eine Kopie des in |
Artikel 34 § 3 erwähnten Protokolls zugeschickt." | Artikel 34 § 3 erwähnten Protokolls zugeschickt." |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung |
des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten | des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten |
Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen | Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen |
in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, | in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, |
angenommen in Bonn am 22. Juni 1979 | angenommen in Bonn am 22. Juni 1979 |
Art. 10 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung | Art. 10 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung |
des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten | des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten |
Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen | Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen |
in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, | in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, |
angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, zuletzt abgeändert durch das | angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, zuletzt abgeändert durch das |
Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird zwischen dem Wort "ausführt, " und | Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird zwischen dem Wort "ausführt, " und |
den Wörtern "wieder ausführt" das Wort "durchführt," eingefügt. | den Wörtern "wieder ausführt" das Wort "durchführt," eingefügt. |
Art. 11 - In Artikel 7 Absatz 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 11 - In Artikel 7 Absatz 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern "alle | das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern "alle |
zweckdienlichen Feststellungen machen," und den Wörtern | zweckdienlichen Feststellungen machen," und den Wörtern |
"gegebenenfalls in Zusammenarbeit" die Wörter "unter anderem durch die | "gegebenenfalls in Zusammenarbeit" die Wörter "unter anderem durch die |
Anhörung des Zuwiderhandelnden und jede andere zweckdienliche | Anhörung des Zuwiderhandelnden und jede andere zweckdienliche |
Anhörung, und zwar" eingefügt. | Anhörung, und zwar" eingefügt. |
KAPITEL 4 - Tiergesundheit | KAPITEL 4 - Tiergesundheit |
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die | Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die |
Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, | Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, |
beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren | beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren |
Art. 12 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die | Art. 12 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die |
Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, | Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, |
beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren, | beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren, |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird § 1ter | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird § 1ter |
wie folgt ersetzt: | wie folgt ersetzt: |
" § 1ter - In Abweichung von Artikel 3 §§ 1 und 3 sind die | " § 1ter - In Abweichung von Artikel 3 §§ 1 und 3 sind die |
Verschreibung und die Verabreichung von Tierarzneimitteln, die | Verschreibung und die Verabreichung von Tierarzneimitteln, die |
hormonale oder antihormonale Substanzen enthalten, an Nutztiere, | hormonale oder antihormonale Substanzen enthalten, an Nutztiere, |
erlaubt, insofern diese Arzneimittel: | erlaubt, insofern diese Arzneimittel: |
- entweder über eine aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des | - entweder über eine aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des |
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung | Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung |
von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von | von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von |
Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen | Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen |
Arzneimittel-Agentur erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen | Arzneimittel-Agentur erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen |
verfügen und entsprechend den Angaben des Herstellers verwendet werden | verfügen und entsprechend den Angaben des Herstellers verwendet werden |
- oder eine Genehmigung für die Verwendung für klinische Prüfungen | - oder eine Genehmigung für die Verwendung für klinische Prüfungen |
erhalten haben gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des | erhalten haben gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des |
Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines | Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines |
Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für | Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für |
Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln | Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln |
tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 | tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 |
des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen | des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen |
Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des | Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des |
Europäischen Parlaments und des Rates." | Europäischen Parlaments und des Rates." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |