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Meertalige weergave van Wet van 07/02/2014
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Wet houdende diverse bepalingen inzake dierenwelzijn, internationale handel in bedreigde in het wild levende dier- en plantensoorten en dierengezondheid. - Duitse vertaling van uittreksels Loi portant des dispositions diverses en matière de bien-être animal, de commerce international des espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction, et de santé des animaux. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 FEBRUARI 2014. - Wet houdende diverse bepalingen inzake dierenwelzijn, internationale handel in bedreigde in het wild levende dier- en plantensoorten en dierengezondheid. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 FEVRIER 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de bien-être animal, de commerce international des espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction, et de santé des animaux. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
12 van de wet van 7 februari 2014 houdende diverse bepalingen inzake articles 1 à 12 de la loi du 7 février 2014 portant des dispositions
dierenwelzijn, internationale handel in bedreigde in het wild levende diverses en matière de bien-être animal, de commerce international des
dier- en plantensoorten en dierengezondheid (Belgisch Staatsblad van espèces de faune et de flore sauvages menacées d'extinction, et de
28 februari 2014). santé des animaux (Moniteur belge du 28 février 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in 7. FEBRUAR 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in
Sachen Wohlbefinden der Tiere, internationaler Handel mit gefährdeten Sachen Wohlbefinden der Tiere, internationaler Handel mit gefährdeten
Arten freilebender Tiere und Pflanzen und Tiergesundheit Arten freilebender Tiere und Pflanzen und Tiergesundheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung KAPITEL 1 - Vorhergehende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 14. August 1986 über den
Schutz und das Wohlbefinden der Tiere Schutz und das Wohlbefinden der Tiere
Art. 2 - In Artikel 3bis § 2 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Art. 2 - In Artikel 3bis § 2 des Gesetzes vom 14. August 1986 über den
Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, eingefügt durch das Gesetz vom Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, eingefügt durch das Gesetz vom
4. Mai 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009, 4. Mai 1995 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 6. Mai 2009,
wird Nr. 7 aufgehoben. wird Nr. 7 aufgehoben.
Art. 3 - In Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 3 - In Artikel 6 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 4. Mai 1995, werden die Wörter "Zirkussen, Gesetz vom 4. Mai 1995, werden die Wörter "Zirkussen,
Wanderausstellungen," aufgehoben. Wanderausstellungen," aufgehoben.
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6bis mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 6bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 6bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 3bis sind die Haltung und "Art. 6bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 3bis sind die Haltung und
die Verwendung von Tieren in Zirkussen und Wanderausstellungen die Verwendung von Tieren in Zirkussen und Wanderausstellungen
verboten. verboten.
§ 2 - Der König legt die Liste die Haustiere fest, die in Abweichung § 2 - Der König legt die Liste die Haustiere fest, die in Abweichung
von § 1 in Zirkussen und Wanderausstellungen gehalten und verwendet von § 1 in Zirkussen und Wanderausstellungen gehalten und verwendet
werden können. Er legt die Bedingungen für die Erhaltung des werden können. Er legt die Bedingungen für die Erhaltung des
Wohlbefindens dieser Tiere fest. Diese Bedingungen betreffen die Wohlbefindens dieser Tiere fest. Diese Bedingungen betreffen die
administrativen und technischen Bedingungen hinsichtlich der administrativen und technischen Bedingungen hinsichtlich der
Identifizierung der Tiere und ihrer Eigentümer, der Identifizierung der Tiere und ihrer Eigentümer, der
veterinärmedizinischen Betreuung, der Pflege, der Unterbringung, des veterinärmedizinischen Betreuung, der Pflege, der Unterbringung, des
Transports und des Impfstatus der Tiere, des Umgangs mit den Tieren, Transports und des Impfstatus der Tiere, des Umgangs mit den Tieren,
der Anzahl und der Befähigung des Personals und der Stellplätze." der Anzahl und der Befähigung des Personals und der Stellplätze."
Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12bis mit folgendem Art. 5 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 12bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 12bis - Der König kann Personen und Vereinigungen, die Tiere im "Art. 12bis - Der König kann Personen und Vereinigungen, die Tiere im
Hinblick auf eine Adoption aus dem Ausland einbringen, Bedingungen Hinblick auf eine Adoption aus dem Ausland einbringen, Bedingungen
auferlegen. auferlegen.
Diese Bedingungen sollen das Wohlbefinden der Tiere gewährleisten und Diese Bedingungen sollen das Wohlbefinden der Tiere gewährleisten und
betreffen die Haltungsbedingungen im Herkunftsland, das Alter, die betreffen die Haltungsbedingungen im Herkunftsland, das Alter, die
Sterilisation, die Behandlung gegen Krankheiten, das Verhalten, die Sterilisation, die Behandlung gegen Krankheiten, das Verhalten, die
Identifizierung, die Informationen für Adoptierende und den Identifizierung, die Informationen für Adoptierende und den
Transport." Transport."
Art. 6 - Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Art. 6 - Artikel 13 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch die
Gesetze vom 4. Mai 1995 und 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert: Gesetze vom 4. Mai 1995 und 19. Mai 2010, wird wie folgt abgeändert:
1. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: 1. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt:
"6. die Befähigung der Fahrer und Betreuer und des Personals, das an "6. die Befähigung der Fahrer und Betreuer und des Personals, das an
Sammelstellen, Kontrollstellen oder bei Transportunternehmern mit Sammelstellen, Kontrollstellen oder bei Transportunternehmern mit
Tieren umgeht, die Organisation einer Ausbildung für diese Personen Tieren umgeht, die Organisation einer Ausbildung für diese Personen
und die Lehrer, die diese Ausbildung erteilen dürfen,". und die Lehrer, die diese Ausbildung erteilen dürfen,".
2. Paragraph 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut 2. Paragraph 1 wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"8. die Ausstellung, die Aussetzung und den Entzug des "8. die Ausstellung, die Aussetzung und den Entzug des
Befähigungsnachweises der Fahrer und Betreuer." Befähigungsnachweises der Fahrer und Betreuer."
Art. 7 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 7 - Artikel 16 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 4. Mai 1995 und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001, vom 4. Mai 1995 und durch den Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001,
wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 3 - Der König kann Bedingungen festlegen in Bezug auf: " § 3 - Der König kann Bedingungen festlegen in Bezug auf:
1. die Ausbildung des Beamten für das Wohlbefinden der Tiere und des 1. die Ausbildung des Beamten für das Wohlbefinden der Tiere und des
Personals, das in den Schlachthöfen arbeitet, und der Personen, die an Personals, das in den Schlachthöfen arbeitet, und der Personen, die an
das Töten von Pelztieren beteiligt sind, und die Organisation dieser das Töten von Pelztieren beteiligt sind, und die Organisation dieser
Ausbildung, Ausbildung,
2. die Organisation von Prüfungen in Bezug auf die erforderliche 2. die Organisation von Prüfungen in Bezug auf die erforderliche
Befähigung der in Nr. 1 erwähnten Personen, Befähigung der in Nr. 1 erwähnten Personen,
3. die Ausstellung, die Aussetzung und den Entzug der vorläufigen und 3. die Ausstellung, die Aussetzung und den Entzug der vorläufigen und
endgültigen Befähigungsnachweise der in Nr. 1 erwähnten Personen, endgültigen Befähigungsnachweise der in Nr. 1 erwähnten Personen,
4. den Bau, die Einrichtung und die Ausrüstung der Schlachthöfe." 4. den Bau, die Einrichtung und die Ausrüstung der Schlachthöfe."
Art. 8 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 8 - Artikel 21 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
27. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt: 27. Dezember 2012, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 21 - § 1 - Jeder Verwender bedarf einer vorherigen Zulassung "Art. 21 - § 1 - Jeder Verwender bedarf einer vorherigen Zulassung
durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden durch den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden
der Tiere gehört. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen der Tiere gehört. Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass die Bedingungen für diese Zulassung sowie das Verfahren für die Erlass die Bedingungen für diese Zulassung sowie das Verfahren für die
Erteilung, die Aussetzung und den Entzug der Zulassung fest. Erteilung, die Aussetzung und den Entzug der Zulassung fest.
Er kann außerdem zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die Bestimmung Er kann außerdem zusätzliche Bedingungen in Bezug auf die Bestimmung
der Tiere nach Abschluss der Tierversuche, in denen diese Tiere der Tiere nach Abschluss der Tierversuche, in denen diese Tiere
verwendet worden sind, festlegen. verwendet worden sind, festlegen.
§ 2 - Bei den Verwendern werden Ethikkommissionen geschaffen. Der § 2 - Bei den Verwendern werden Ethikkommissionen geschaffen. Der
König bestimmt die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Aufgaben König bestimmt die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Aufgaben
dieser Ethikkommissionen. dieser Ethikkommissionen.
Die Ethikkommissionen werden von dem mit dem Wohlbefinden der Tiere Die Ethikkommissionen werden von dem mit dem Wohlbefinden der Tiere
beauftragten Dienst genehmigt und kontrolliert. Der König legt die beauftragten Dienst genehmigt und kontrolliert. Der König legt die
Regeln für die Genehmigung und Kontrolle der Ethikkommissionen fest. Regeln für die Genehmigung und Kontrolle der Ethikkommissionen fest.
§ 3 - Der König bestimmt eine zuständige Behörde, die mit der § 3 - Der König bestimmt eine zuständige Behörde, die mit der
Genehmigung der Projekte beauftragt ist. Genehmigung der Projekte beauftragt ist.
Es darf keinerlei Projekt ausgeführt werden, ohne dass vorher eine Es darf keinerlei Projekt ausgeführt werden, ohne dass vorher eine
Genehmigung dafür erteilt wurde. Genehmigung dafür erteilt wurde.
Ein Projekt darf nur ausgeführt werden, wenn die Bewertung des Ein Projekt darf nur ausgeführt werden, wenn die Bewertung des
Projekts günstig ausfällt. Projekts günstig ausfällt.
In diesem Rahmen legt der König die Bedingungen und In diesem Rahmen legt der König die Bedingungen und
Bewertungskriterien, die ein Projekt erfüllen muss, sowie die Bewertungskriterien, die ein Projekt erfüllen muss, sowie die
Verfahren für die Erteilung, die Änderung, die Erneuerung, die Verfahren für die Erteilung, die Änderung, die Erneuerung, die
Aussetzung und den Entzug der Genehmigung eines Projekts fest. Der Aussetzung und den Entzug der Genehmigung eines Projekts fest. Der
König bestimmt, dass diese Bedingungen Verpflichtungen für die König bestimmt, dass diese Bedingungen Verpflichtungen für die
Projektverantwortlichen beinhalten können. Projektverantwortlichen beinhalten können.
Der König legt auch die Bedingungen für die retrospektive Beurteilung Der König legt auch die Bedingungen für die retrospektive Beurteilung
eines Projekts und die Bedingungen für die nichttechnische eines Projekts und die Bedingungen für die nichttechnische
Zusammenfassung eines Projekts fest. Zusammenfassung eines Projekts fest.
§ 4 - Der König errichtet eine Instanz, die "Zelle Wohlbefinden der § 4 - Der König errichtet eine Instanz, die "Zelle Wohlbefinden der
Tiere" genannt wird und die mit dem Wohlbefinden der Tiere bei den Tiere" genannt wird und die mit dem Wohlbefinden der Tiere bei den
Züchtern, Lieferanten und Verwendern beauftragt ist. Er bestimmt die Züchtern, Lieferanten und Verwendern beauftragt ist. Er bestimmt die
Zusammensetzung und die Arbeitsweise sowie die Aufgabe dieser Zelle." Zusammensetzung und die Arbeitsweise sowie die Aufgabe dieser Zelle."
Art. 9 - In Artikel 42 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 9 - In Artikel 42 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 27. Dezember 2012, wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut vom 27. Dezember 2012, wird ein Paragraph 1/1 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
" § 1/1 - In den in § 1 erwähnten Fällen wird dem für das Wohlbefinden " § 1/1 - In den in § 1 erwähnten Fällen wird dem für das Wohlbefinden
der Tiere zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienst eine Kopie des in der Tiere zuständigen Föderalen Öffentlichen Dienst eine Kopie des in
Artikel 34 § 3 erwähnten Protokolls zugeschickt." Artikel 34 § 3 erwähnten Protokolls zugeschickt."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung
des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten
Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen
in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens,
angenommen in Bonn am 22. Juni 1979 angenommen in Bonn am 22. Juni 1979
Art. 10 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung Art. 10 - In Artikel 5 des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung
des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten
Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen
in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens,
angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, zuletzt abgeändert durch das angenommen in Bonn am 22. Juni 1979, zuletzt abgeändert durch das
Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird zwischen dem Wort "ausführt, " und Gesetz vom 27. Dezember 2012, wird zwischen dem Wort "ausführt, " und
den Wörtern "wieder ausführt" das Wort "durchführt," eingefügt. den Wörtern "wieder ausführt" das Wort "durchführt," eingefügt.
Art. 11 - In Artikel 7 Absatz 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 11 - In Artikel 7 Absatz 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern "alle das Gesetz vom 22. Dezember 2003, werden zwischen den Wörtern "alle
zweckdienlichen Feststellungen machen," und den Wörtern zweckdienlichen Feststellungen machen," und den Wörtern
"gegebenenfalls in Zusammenarbeit" die Wörter "unter anderem durch die "gegebenenfalls in Zusammenarbeit" die Wörter "unter anderem durch die
Anhörung des Zuwiderhandelnden und jede andere zweckdienliche Anhörung des Zuwiderhandelnden und jede andere zweckdienliche
Anhörung, und zwar" eingefügt. Anhörung, und zwar" eingefügt.
KAPITEL 4 - Tiergesundheit KAPITEL 4 - Tiergesundheit
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die
Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler,
beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren
Art. 12 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die Art. 12 - In Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Juli 1985 über die
Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler, Anwendung von Substanzen mit hormonaler, antihormonaler,
beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren, beta-adrenergischer oder produktionsstimulierender Wirkung bei Tieren,
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird § 1ter zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 23. Dezember 2009, wird § 1ter
wie folgt ersetzt: wie folgt ersetzt:
" § 1ter - In Abweichung von Artikel 3 §§ 1 und 3 sind die " § 1ter - In Abweichung von Artikel 3 §§ 1 und 3 sind die
Verschreibung und die Verabreichung von Tierarzneimitteln, die Verschreibung und die Verabreichung von Tierarzneimitteln, die
hormonale oder antihormonale Substanzen enthalten, an Nutztiere, hormonale oder antihormonale Substanzen enthalten, an Nutztiere,
erlaubt, insofern diese Arzneimittel: erlaubt, insofern diese Arzneimittel:
- entweder über eine aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des - entweder über eine aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Festlegung
von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von von Gemeinschaftsverfahren für die Genehmigung und Überwachung von
Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen Human- und Tierarzneimitteln und zur Errichtung einer Europäischen
Arzneimittel-Agentur erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen Arzneimittel-Agentur erteilte Genehmigung für das Inverkehrbringen
verfügen und entsprechend den Angaben des Herstellers verwendet werden verfügen und entsprechend den Angaben des Herstellers verwendet werden
- oder eine Genehmigung für die Verwendung für klinische Prüfungen - oder eine Genehmigung für die Verwendung für klinische Prüfungen
erhalten haben gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des erhalten haben gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung eines
Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für Gemeinschaftsverfahrens für die Festsetzung von Höchstmengen für
Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln
tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90 tierischen Ursprungs, zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2377/90
des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen des Rates und zur Änderung der Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 726/2004 des
Europäischen Parlaments und des Rates." Europäischen Parlaments und des Rates."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 7. Februar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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