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Meertalige weergave van Wet van 07/12/2016
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Wet tot invoeging van een artikel 106/1 in de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie. - Duitse vertaling Loi insérant un article 106/1 dans la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 DECEMBER 2016. - Wet tot invoeging van een artikel 106/1 in de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 december 2016 tot invoeging van een artikel 106/1 in de wet van 13 SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 DECEMBRE 2016. - Loi insérant un article 106/1 dans la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 décembre 2016 insérant un article 106/1 dans la loi du 13
juni 2005 betreffende de elektronische communicatie (Belgisch juin 2005 relative aux communications électroniques (Moniteur belge du
Staatsblad van 19 december 2016). 19 décembre 2016).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
7. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 106/1 in das 7. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 106/1 in das
Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In das Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Art. 2 - In das Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische
Kommunikation wird ein Artikel 106/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: Kommunikation wird ein Artikel 106/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 106/1 - § 1 - Betreiber, die öffentlich zugängliche mobile "Art. 106/1 - § 1 - Betreiber, die öffentlich zugängliche mobile
elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, stellen ihre Netze elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, stellen ihre Netze
und Dienste der zentralen Kommunikationsplattform des für Inneres und Dienste der zentralen Kommunikationsplattform des für Inneres
zuständigen Ministers zur Verfügung, damit die Bürgermeister, die zuständigen Ministers zur Verfügung, damit die Bürgermeister, die
Provinzgouverneure, die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom Provinzgouverneure, die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom
12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde
der Brüsseler Agglomeration und der für Inneres zuständige Minister der Brüsseler Agglomeration und der für Inneres zuständige Minister
ständig in der Lage sind, Nachrichten an die Bevölkerung zu ständig in der Lage sind, Nachrichten an die Bevölkerung zu
verbreiten, um sie bei unmittelbar bevorstehender Gefahr oder schwerer verbreiten, um sie bei unmittelbar bevorstehender Gefahr oder schwerer
Katastrophe zu warnen und zur Einschränkung ihrer Folgen zu Katastrophe zu warnen und zur Einschränkung ihrer Folgen zu
informieren, und Testnachrichten zu senden. informieren, und Testnachrichten zu senden.
Unter unmittelbar bevorstehender Gefahr versteht man ein erhöhtes Unter unmittelbar bevorstehender Gefahr versteht man ein erhöhtes
Risiko für eine unmittelbar bevorstehende Auslösung der kommunalen, Risiko für eine unmittelbar bevorstehende Auslösung der kommunalen,
provinzialen beziehungsweise föderalen Phase wie vom König bestimmt, provinzialen beziehungsweise föderalen Phase wie vom König bestimmt,
einen unmittelbar bevorstehenden Terrorakt im Sinne von Artikel 8 Nr. einen unmittelbar bevorstehenden Terrorakt im Sinne von Artikel 8 Nr.
1 Buchstabe b) des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die 1 Buchstabe b) des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die
Nachrichten- und Sicherheitsdienste, eine unmittelbar bevorstehende Nachrichten- und Sicherheitsdienste, eine unmittelbar bevorstehende
terroristische Straftat im Sinne von Artikel 137 des Strafgesetzbuches terroristische Straftat im Sinne von Artikel 137 des Strafgesetzbuches
oder eine unmittelbar bevorstehende Beeinträchtigung der öffentlichen oder eine unmittelbar bevorstehende Beeinträchtigung der öffentlichen
Ordnung, der Sicherheit oder des Schutzes der körperlichen Ordnung, der Sicherheit oder des Schutzes der körperlichen
Unversehrtheit von Personen bei diplomatischen oder protokollarischen Unversehrtheit von Personen bei diplomatischen oder protokollarischen
Veranstaltungen. Veranstaltungen.
Eine schwere Katastrophe liegt vor, wenn das in Absatz 2 erwähnte Eine schwere Katastrophe liegt vor, wenn das in Absatz 2 erwähnte
Risiko eintritt. Risiko eintritt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf
Vorschlag des Ministers und des für Inneres zuständigen Ministers nach Vorschlag des Ministers und des für Inneres zuständigen Ministers nach
Stellungnahme des Instituts je nach Art des mobilen elektronischen Stellungnahme des Instituts je nach Art des mobilen elektronischen
Kommunikationsdienstes die Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten Kommunikationsdienstes die Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten
Verpflichtung einschließlich des Inhalts der Testnachrichten, der Art Verpflichtung einschließlich des Inhalts der Testnachrichten, der Art
und Weise ihres Versands und der Testhäufigkeit. und Weise ihres Versands und der Testhäufigkeit.
§ 2 - Um die Verbreitung von Nachrichten in einer gemäß § 1 § 2 - Um die Verbreitung von Nachrichten in einer gemäß § 1
festgelegten Zone zu ermöglichen, dürfen in demselben Paragraphen festgelegten Zone zu ermöglichen, dürfen in demselben Paragraphen
erwähnte Betreiber Standortdaten verarbeiten, die sich auf die in erwähnte Betreiber Standortdaten verarbeiten, die sich auf die in
dieser Zone befindlichen Personen beziehen, selbst ohne Einwilligung dieser Zone befindlichen Personen beziehen, selbst ohne Einwilligung
dieser Personen oder im Falle einer Weigerung Letzterer im Rahmen dieser Personen oder im Falle einer Weigerung Letzterer im Rahmen
anderer Zwecke. anderer Zwecke.
Diese Betreiber vernichten diese Standortdaten und die Verzeichnisse Diese Betreiber vernichten diese Standortdaten und die Verzeichnisse
der Teilnehmerkennungen, die sich auf diese Personen beziehen, sobald der Teilnehmerkennungen, die sich auf diese Personen beziehen, sobald
sie nicht mehr für die Verbreitung von Nachrichten an die Bevölkerung sie nicht mehr für die Verbreitung von Nachrichten an die Bevölkerung
nötig sind und nach Absprache mit der zentralen nötig sind und nach Absprache mit der zentralen
Kommunikationsplattform des für Inneres zuständigen Ministers. Kommunikationsplattform des für Inneres zuständigen Ministers.
§ 3 - In § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber übernehmen die Kosten für: § 3 - In § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber übernehmen die Kosten für:
1. Ein- und Ausgangspunkte an ihren eigenen Netzen und Diensten für 1. Ein- und Ausgangspunkte an ihren eigenen Netzen und Diensten für
den Austausch von Informationen mit der zentralen den Austausch von Informationen mit der zentralen
Kommunikationsplattform, Kommunikationsplattform,
2. Anpassungen innerhalb ihrer eigenen Netze und Dienste, die 2. Anpassungen innerhalb ihrer eigenen Netze und Dienste, die
erforderlich sind, um die vom König gemäß § 1 festgelegte erforderlich sind, um die vom König gemäß § 1 festgelegte
Funktionsweise zu implementieren, Funktionsweise zu implementieren,
3. die Verbreitung von Nachrichten ausgehend von der zentralen 3. die Verbreitung von Nachrichten ausgehend von der zentralen
Kommunikationsplattform an die betreffende Bevölkerung und jeden Kommunikationsplattform an die betreffende Bevölkerung und jeden
anderen Informationsaustausch zwischen dieser Plattform und den anderen Informationsaustausch zwischen dieser Plattform und den
Betreibern, Betreibern,
4. die Verbreitung von Testnachrichten." 4. die Verbreitung von Testnachrichten."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2016 Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2016
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Fernmeldewesens Der Minister des Fernmeldewesens
A. DE CROO A. DE CROO
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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