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Wet tot invoeging van een artikel 106/1 in de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie. - Duitse vertaling | Loi insérant un article 106/1 dans la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 DECEMBER 2016. - Wet tot invoeging van een artikel 106/1 in de wet van 13 juni 2005 betreffende de elektronische communicatie. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 december 2016 tot invoeging van een artikel 106/1 in de wet van 13 | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 DECEMBRE 2016. - Loi insérant un article 106/1 dans la loi du 13 juin 2005 relative aux communications électroniques. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 décembre 2016 insérant un article 106/1 dans la loi du 13 |
juni 2005 betreffende de elektronische communicatie (Belgisch | juin 2005 relative aux communications électroniques (Moniteur belge du |
Staatsblad van 19 december 2016). | 19 décembre 2016). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
7. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 106/1 in das | 7. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Einfügung eines Artikels 106/1 in das |
Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation | Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In das Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische | Art. 2 - In das Gesetz vom 13. Juni 2005 über die elektronische |
Kommunikation wird ein Artikel 106/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Kommunikation wird ein Artikel 106/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 106/1 - § 1 - Betreiber, die öffentlich zugängliche mobile | "Art. 106/1 - § 1 - Betreiber, die öffentlich zugängliche mobile |
elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, stellen ihre Netze | elektronische Kommunikationsdienste bereitstellen, stellen ihre Netze |
und Dienste der zentralen Kommunikationsplattform des für Inneres | und Dienste der zentralen Kommunikationsplattform des für Inneres |
zuständigen Ministers zur Verfügung, damit die Bürgermeister, die | zuständigen Ministers zur Verfügung, damit die Bürgermeister, die |
Provinzgouverneure, die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom | Provinzgouverneure, die aufgrund von Artikel 48 des Sondergesetzes vom |
12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde | 12. Januar 1989 über die Brüsseler Institutionen zuständige Behörde |
der Brüsseler Agglomeration und der für Inneres zuständige Minister | der Brüsseler Agglomeration und der für Inneres zuständige Minister |
ständig in der Lage sind, Nachrichten an die Bevölkerung zu | ständig in der Lage sind, Nachrichten an die Bevölkerung zu |
verbreiten, um sie bei unmittelbar bevorstehender Gefahr oder schwerer | verbreiten, um sie bei unmittelbar bevorstehender Gefahr oder schwerer |
Katastrophe zu warnen und zur Einschränkung ihrer Folgen zu | Katastrophe zu warnen und zur Einschränkung ihrer Folgen zu |
informieren, und Testnachrichten zu senden. | informieren, und Testnachrichten zu senden. |
Unter unmittelbar bevorstehender Gefahr versteht man ein erhöhtes | Unter unmittelbar bevorstehender Gefahr versteht man ein erhöhtes |
Risiko für eine unmittelbar bevorstehende Auslösung der kommunalen, | Risiko für eine unmittelbar bevorstehende Auslösung der kommunalen, |
provinzialen beziehungsweise föderalen Phase wie vom König bestimmt, | provinzialen beziehungsweise föderalen Phase wie vom König bestimmt, |
einen unmittelbar bevorstehenden Terrorakt im Sinne von Artikel 8 Nr. | einen unmittelbar bevorstehenden Terrorakt im Sinne von Artikel 8 Nr. |
1 Buchstabe b) des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die | 1 Buchstabe b) des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die |
Nachrichten- und Sicherheitsdienste, eine unmittelbar bevorstehende | Nachrichten- und Sicherheitsdienste, eine unmittelbar bevorstehende |
terroristische Straftat im Sinne von Artikel 137 des Strafgesetzbuches | terroristische Straftat im Sinne von Artikel 137 des Strafgesetzbuches |
oder eine unmittelbar bevorstehende Beeinträchtigung der öffentlichen | oder eine unmittelbar bevorstehende Beeinträchtigung der öffentlichen |
Ordnung, der Sicherheit oder des Schutzes der körperlichen | Ordnung, der Sicherheit oder des Schutzes der körperlichen |
Unversehrtheit von Personen bei diplomatischen oder protokollarischen | Unversehrtheit von Personen bei diplomatischen oder protokollarischen |
Veranstaltungen. | Veranstaltungen. |
Eine schwere Katastrophe liegt vor, wenn das in Absatz 2 erwähnte | Eine schwere Katastrophe liegt vor, wenn das in Absatz 2 erwähnte |
Risiko eintritt. | Risiko eintritt. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass auf |
Vorschlag des Ministers und des für Inneres zuständigen Ministers nach | Vorschlag des Ministers und des für Inneres zuständigen Ministers nach |
Stellungnahme des Instituts je nach Art des mobilen elektronischen | Stellungnahme des Instituts je nach Art des mobilen elektronischen |
Kommunikationsdienstes die Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten | Kommunikationsdienstes die Modalitäten der in Absatz 1 erwähnten |
Verpflichtung einschließlich des Inhalts der Testnachrichten, der Art | Verpflichtung einschließlich des Inhalts der Testnachrichten, der Art |
und Weise ihres Versands und der Testhäufigkeit. | und Weise ihres Versands und der Testhäufigkeit. |
§ 2 - Um die Verbreitung von Nachrichten in einer gemäß § 1 | § 2 - Um die Verbreitung von Nachrichten in einer gemäß § 1 |
festgelegten Zone zu ermöglichen, dürfen in demselben Paragraphen | festgelegten Zone zu ermöglichen, dürfen in demselben Paragraphen |
erwähnte Betreiber Standortdaten verarbeiten, die sich auf die in | erwähnte Betreiber Standortdaten verarbeiten, die sich auf die in |
dieser Zone befindlichen Personen beziehen, selbst ohne Einwilligung | dieser Zone befindlichen Personen beziehen, selbst ohne Einwilligung |
dieser Personen oder im Falle einer Weigerung Letzterer im Rahmen | dieser Personen oder im Falle einer Weigerung Letzterer im Rahmen |
anderer Zwecke. | anderer Zwecke. |
Diese Betreiber vernichten diese Standortdaten und die Verzeichnisse | Diese Betreiber vernichten diese Standortdaten und die Verzeichnisse |
der Teilnehmerkennungen, die sich auf diese Personen beziehen, sobald | der Teilnehmerkennungen, die sich auf diese Personen beziehen, sobald |
sie nicht mehr für die Verbreitung von Nachrichten an die Bevölkerung | sie nicht mehr für die Verbreitung von Nachrichten an die Bevölkerung |
nötig sind und nach Absprache mit der zentralen | nötig sind und nach Absprache mit der zentralen |
Kommunikationsplattform des für Inneres zuständigen Ministers. | Kommunikationsplattform des für Inneres zuständigen Ministers. |
§ 3 - In § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber übernehmen die Kosten für: | § 3 - In § 1 Absatz 1 erwähnte Betreiber übernehmen die Kosten für: |
1. Ein- und Ausgangspunkte an ihren eigenen Netzen und Diensten für | 1. Ein- und Ausgangspunkte an ihren eigenen Netzen und Diensten für |
den Austausch von Informationen mit der zentralen | den Austausch von Informationen mit der zentralen |
Kommunikationsplattform, | Kommunikationsplattform, |
2. Anpassungen innerhalb ihrer eigenen Netze und Dienste, die | 2. Anpassungen innerhalb ihrer eigenen Netze und Dienste, die |
erforderlich sind, um die vom König gemäß § 1 festgelegte | erforderlich sind, um die vom König gemäß § 1 festgelegte |
Funktionsweise zu implementieren, | Funktionsweise zu implementieren, |
3. die Verbreitung von Nachrichten ausgehend von der zentralen | 3. die Verbreitung von Nachrichten ausgehend von der zentralen |
Kommunikationsplattform an die betreffende Bevölkerung und jeden | Kommunikationsplattform an die betreffende Bevölkerung und jeden |
anderen Informationsaustausch zwischen dieser Plattform und den | anderen Informationsaustausch zwischen dieser Plattform und den |
Betreibern, | Betreibern, |
4. die Verbreitung von Testnachrichten." | 4. die Verbreitung von Testnachrichten." |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2016 | Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2016 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister des Fernmeldewesens | Der Minister des Fernmeldewesens |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
K. GEENS | K. GEENS |