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Meertalige weergave van Wet van 07/08/1974
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Wet tot instelling van het recht op een bestaansminimum - Duitse vertaling Loi instituant le droit à un minimum de moyens d'existence - Traduction allemande
MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN MINISTERE DE L'INTERIEUR
7 AUGUSTUS 1974. - Wet tot instelling van het recht op een 7 AOUT 1974. - Loi instituant le droit à un minimum de moyens
bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 18 september 1974) - Duitse d'existence (Moniteur belge du 18 septembre 1974) - Traduction
vertaling allemande
De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 26
- op 26 oktober 1989 - van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling octobre 1989 - en langue allemande de la loi du 7 août 1974 instituant
van het recht op een bestaansminimum, zoals ze achtereenvolgens werd le droit à un minimum de moyens d'existence, telle qu'elle a été
gewijzigd door : modifiée successivement par :
- de wet van 5 januari 1976 betreffende de budgettaire voorstellen - la loi du 5 janvier 1976 relative aux propositions budgétaires
1975-1976 (Belgisch Staatsblad van 6 januari 1976); 1975-1976 (Moniteur belge du 6 janvier 1976);
- de wet van 3 maart 1982 tot aanvulling van artikel 1, § 2, van de - la loi du 3 mars 1982 complétant l'article 1er, § 2, de la loi du 7
wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens d'existence
bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 15 juli 1982); (Moniteur belge du 15 juillet 1982);
- het koninklijk besluit nr. 244 van 31 december 1983 tot wijziging - l'arrêté royal n° 244 du 31 décembre 1983 modifiant la loi organique
van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra du 8 juillet 1976 des centres publics d'aide sociale, modifiant la loi
voor maatschappelijk welzijn, tot wijziging van de wet van 7 augustus du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens d'existence,
1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum en tot
wijziging van de wet van 2 april 1965 betreffende het ten laste nemen et modifiant la loi du 2 avril 1965 relative à la prise en charge des
van de steun verleend door de commissies van openbare onderstand secours accordés par les commissions d'assistance publique (Moniteur
(Belgisch Staatsblad van 25 januari 1984); belge du 25 janvier 1984);
- de wet van 1 augustus 1985 houdende sociale bepalingen (Belgisch - la loi du 1er août 1985 portant des dispositions sociales (Moniteur
Staatsblad van 6 augustus 1985); belge du 6 août 1985);
- het koninklijk besluit nr. 484 van 22 december 1986 tot wijziging - l'arrêté royal n° 484 du 22 décembre 1986 modifiant les articles 9
van de artikelen 9 en 10 van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling et 10 de la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de
van het recht op een bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 15 moyens d'existence (Moniteur belge du 15 janvier 1987);
januari 1987); - de wet van 7 november 1987 waarbij voorlopige kredieten worden - la loi du 7 novembre 1987 ouvrant des crédits provisoires pour les
geopend voor de begrotingsjaren 1987 en 1988 en houdende financiële en années budgétaires 1987 et 1988 et portant des dispositions
diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 17 november 1987); financières et diverses (Moniteur belge du 17 novembre 1987);
- het koninklijk besluit van 9 november 1988 waarbij de tekst van de - l'arrêté royal du 9 novembre 1988 mettant le texte de la loi du 7
wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een
bestaansminimum in overeenstemming gebracht wordt met de bepalingen en août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens d'existence en
de terminologie van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de concordance avec les dispositions et la terminologie de la loi du 8
openbare centra voor maatschappelijk welzijn (Belgisch Staatsblad van juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale (Moniteur
13 december 1988); belge du 13 décembre 1988);
- het koninklijk besluit van 26 oktober 1989 tot verhoging van de - l'arrêté royal du 26 octobre 1989 augmentant les montants du minimum
bedragen van het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 21 november de moyens d'existence (Moniteur belge du 21 novembre 1989).
1989). Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het par le Service central de traduction allemande du Commissariat
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. d'Arrondissement adjoint à Malmedy.
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE
7. AUGUST 1974 - Gesetz zur Einführung des Rechts auf ein 7. AUGUST 1974 - Gesetz zur Einführung des Rechts auf ein
Existenzminimum Existenzminimum
KAPITEL I - Berechtigte KAPITEL I - Berechtigte

Artikel 1.§ 1 - Jeder Belgier, der das Alter der zivilrechtlichen

Artikel 1. § 1 - Jeder Belgier, der das Alter der zivilrechtlichen
Volljährigkeit erreicht hat, seinen tatsächlichen Wohnort in Belgien Volljährigkeit erreicht hat, seinen tatsächlichen Wohnort in Belgien
hat, nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt und nicht in der hat, nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt und nicht in der
Lage ist, sich diese durch eigenes Bemühen oder auf andere Weise zu Lage ist, sich diese durch eigenes Bemühen oder auf andere Weise zu
verschaffen, hat ein Anrecht auf ein Existenzminimum. verschaffen, hat ein Anrecht auf ein Existenzminimum.
Der König bestimmt, was unter tatsächlichem Wohnort zu verstehen ist. Der König bestimmt, was unter tatsächlichem Wohnort zu verstehen ist.
Dasselbe Recht wird durch Eheschliessung für mündig erklärten Dasselbe Recht wird durch Eheschliessung für mündig erklärten
Minderjährigen sowie Ledigen, die für ein oder mehrere Kinder Minderjährigen sowie Ledigen, die für ein oder mehrere Kinder
aufkommen müssen, eingeräumt. aufkommen müssen, eingeräumt.
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die
Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter den von Ihm festgelegten Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter den von Ihm festgelegten
Bedingungen auf andere Kategorien von Minderjährigen sowie auf Bedingungen auf andere Kategorien von Minderjährigen sowie auf
Personen, die die belgische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, Personen, die die belgische Staatsangehörigkeit nicht besitzen,
ausdehnen. ausdehnen.
[Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird eine Person [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird eine Person
unbestimmter Staatsangehörigkeit einem Staatenlosen gleichgestellt.] unbestimmter Staatsangehörigkeit einem Staatenlosen gleichgestellt.]
[§ 2 ergänzt durch Art. 1 des G. vom 3. März 1982 (B.S. vom 15. Juli [§ 2 ergänzt durch Art. 1 des G. vom 3. März 1982 (B.S. vom 15. Juli
1982)] 1982)]
KAPITEL II - Höhe des Existenzminimums KAPITEL II - Höhe des Existenzminimums

Art. 2.§ 1 - [Das jährliche Existenzminimum beläuft sich auf:

Art. 2.§ 1 - [Das jährliche Existenzminimum beläuft sich auf:

1. [111.331 Franken] für zusammenlebende Ehepartner; 1. [111.331 Franken] für zusammenlebende Ehepartner;
2. [100.198 Franken] für eine Person, die ausschliesslich mit einem 2. [100.198 Franken] für eine Person, die ausschliesslich mit einem
oder mehreren unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnt, oder mehreren unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnt,
die zu ihren Lasten sind; die zu ihren Lasten sind;
3. [83.498 Franken] für eine alleinstehende Person; 3. [83.498 Franken] für eine alleinstehende Person;
4. [55.666 Franken] für jede andere Person, die mit einer oder 4. [55.666 Franken] für jede andere Person, die mit einer oder
mehreren Personen zusammenwohnt, unabhängig davon, ob sie miteinander mehreren Personen zusammenwohnt, unabhängig davon, ob sie miteinander
verwandt beziehungsweise verschwägert sind oder nicht. verwandt beziehungsweise verschwägert sind oder nicht.
Der König kann die obenerwähnten Beträge durch einen im Ministerrat Der König kann die obenerwähnten Beträge durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass ändern.] beratenen Erlass ändern.]
§ 2 - Die kombinierte Anwendung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 und von § 2 - Die kombinierte Anwendung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 und von
Artikel 3 und 4 muss auf jeden Fall zur Folge haben, dass das globale Artikel 3 und 4 muss auf jeden Fall zur Folge haben, dass das globale
Existenzminimum, das den verschiedenen in Artikel 2 erwähnten Existenzminimum, das den verschiedenen in Artikel 2 erwähnten
Kategorien tatsächlich zu gewähren ist, sich jährlich mindestens auf Kategorien tatsächlich zu gewähren ist, sich jährlich mindestens auf
folgende Beträge beläuft: folgende Beträge beläuft:
am 1. Januar 1975: am 1. Januar 1975:
1. 72.000 Franken; 1. 72.000 Franken;
2. 52.000 Franken; 2. 52.000 Franken;
3. 36.000 Franken; 3. 36.000 Franken;
am 1. Januar 1976: am 1. Januar 1976:
1. 80.000 Franken; 1. 80.000 Franken;
2. 57.000 Franken; 2. 57.000 Franken;
3. 40.000 Franken; 3. 40.000 Franken;
am 1. Januar 1977: am 1. Januar 1977:
1. 90.000 Franken; 1. 90.000 Franken;
2. 65.000 Franken; 2. 65.000 Franken;
3. 45.000 Franken; 3. 45.000 Franken;
am 1. Januar 1978: am 1. Januar 1978:
1. 100.000 Franken; 1. 100.000 Franken;
2. 72.000 Franken; 2. 72.000 Franken;
3. 50.000 Franken. 3. 50.000 Franken.
§ 3 - [Die Höhe des Existenzminimums wird um den Teil der § 3 - [Die Höhe des Existenzminimums wird um den Teil der
Existenzmittel verringert, der einen durch einen im Ministerrat Existenzmittel verringert, der einen durch einen im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass festzulegenden Betrag übersteigt und je beratenen Königlichen Erlass festzulegenden Betrag übersteigt und je
nach der Kategorie, zu der der Antragsteller aufgrund von § 1 des nach der Kategorie, zu der der Antragsteller aufgrund von § 1 des
vorliegenden Artikels gehört, verschieden sein kann. Diese vorliegenden Artikels gehört, verschieden sein kann. Diese
Existenzmittel werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des Existenzmittel werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des
vorliegenden Gesetzes berechnet.] vorliegenden Gesetzes berechnet.]
[§ 1 ersetzt durch Art. 93 des G. vom 7. November 1987 (B.S. vom 17. [§ 1 ersetzt durch Art. 93 des G. vom 7. November 1987 (B.S. vom 17.
November 1987) mit Wirkung vom 1. Januar 1988 (Art. 101); Beträge November 1987) mit Wirkung vom 1. Januar 1988 (Art. 101); Beträge
nachträglich abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 26. Oktober 1989 nachträglich abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 26. Oktober 1989
(B.S. vom 21. November 1989) mit Wirkung vom 1. Januar 1990; § 3 (B.S. vom 21. November 1989) mit Wirkung vom 1. Januar 1990; § 3
ersetzt durch Art. 146 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar ersetzt durch Art. 146 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar
1976)] 1976)]

Art. 3.Die in Artikel 2 § 1 erwähnten Beträge sind an den

Art. 3.Die in Artikel 2 § 1 erwähnten Beträge sind an den

Verbraucherpreisindex 119,43 gebunden. Verbraucherpreisindex 119,43 gebunden.
Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971
zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen,
Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte
Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

Art. 4.Unbeschadet der Anwendung von Artikel 3 werden die in Artikel

Art. 4.Unbeschadet der Anwendung von Artikel 3 werden die in Artikel

2 § 1 erwähnten Beträge jährlich ab dem 1. Januar und zum ersten Mal 2 § 1 erwähnten Beträge jährlich ab dem 1. Januar und zum ersten Mal
1975 mit einem Neubewertungskoeffizienten multipliziert, den der König 1975 mit einem Neubewertungskoeffizienten multipliziert, den der König
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt. Dieser durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt. Dieser
Koeffizient entspricht demjenigen, der aufgrund des Gesetzes vom 28. Koeffizient entspricht demjenigen, der aufgrund des Gesetzes vom 28.
März 1973 in bezug auf dasselbe Jahr für die Pensionen der März 1973 in bezug auf dasselbe Jahr für die Pensionen der
Lohnempfänger festgelegt wird. Lohnempfänger festgelegt wird.
KAPITEL III - Berücksichtigung der Existenzmittel KAPITEL III - Berücksichtigung der Existenzmittel

Art. 5.§ 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 2

Art. 5.§ 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 2

werden alle Existenzmittel - ungeachtet ihrer Art und ihrer Herkunft werden alle Existenzmittel - ungeachtet ihrer Art und ihrer Herkunft
-, über die die betreffenden Eheleute, die Person, die mit jemandem -, über die die betreffenden Eheleute, die Person, die mit jemandem
zusammenwohnt, oder die alleinstehende Person verfügen, zusammenwohnt, oder die alleinstehende Person verfügen,
berücksichtigt, einschliesslich aller aufgrund der belgischen oder berücksichtigt, einschliesslich aller aufgrund der belgischen oder
ausländischen sozialen Rechtsvorschriften gewährten Leistungen. Die ausländischen sozialen Rechtsvorschriften gewährten Leistungen. Die
Existenzmittel der Personen, mit denen der Antragsteller Existenzmittel der Personen, mit denen der Antragsteller
zusammenwohnt, können innerhalb der vom König festgelegten Grenzen zusammenwohnt, können innerhalb der vom König festgelegten Grenzen
ebenfalls in Betracht gezogen werden. ebenfalls in Betracht gezogen werden.
Der König bestimmt die Modalitäten der Untersuchung über die Der König bestimmt die Modalitäten der Untersuchung über die
Existenzmittel und legt die Regeln für deren Berechnung fest. Er kann Existenzmittel und legt die Regeln für deren Berechnung fest. Er kann
auch bestimmen, wie die öffentlichen Verwaltungen, insbesondere der auch bestimmen, wie die öffentlichen Verwaltungen, insbesondere der
Kontrolleur der direkten Steuern und der Einnehmer des Registrierungs- Kontrolleur der direkten Steuern und der Einnehmer des Registrierungs-
und Domänenamtes, bei der Feststellung der Mittel einbezogen werden. und Domänenamtes, bei der Feststellung der Mittel einbezogen werden.
§ 2 - Für die Berechnung der Existenzmittel wird folgendes nicht § 2 - Für die Berechnung der Existenzmittel wird folgendes nicht
berücksichtigt: berücksichtigt:
a) die Familienleistungen zugunsten von Kindern, auf die der a) die Familienleistungen zugunsten von Kindern, auf die der
Betreffende in Anwendung belgischer oder ausländischer sozialer Betreffende in Anwendung belgischer oder ausländischer sozialer
Rechtsvorschriften ein Anrecht hat; Rechtsvorschriften ein Anrecht hat;
b) [der vom König festzulegende Betrag des Einkommens aus den b) [der vom König festzulegende Betrag des Einkommens aus den
Immobilien, deren Volleigentümer oder Niessbraucher der Betreffende Immobilien, deren Volleigentümer oder Niessbraucher der Betreffende
ist]; ist];
c) [die von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährte Hilfe]; c) [die von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährte Hilfe];
d) die Schenkungen irgendeiner Einrichtung oder von Personen, die mit d) die Schenkungen irgendeiner Einrichtung oder von Personen, die mit
dem Betreffenden nicht zusammenleben und ihm gegenüber keine dem Betreffenden nicht zusammenleben und ihm gegenüber keine
Unterhaltspflicht haben. Unterhaltspflicht haben.
Der König kann andere Einkünfte bestimmen, die - entweder in ihrer Der König kann andere Einkünfte bestimmen, die - entweder in ihrer
Gesamtheit oder teilweise - nicht berücksichtigt werden. Gesamtheit oder teilweise - nicht berücksichtigt werden.
§ 3 - Der König bestimmt, in welcher Höhe Naturalbezüge berücksichtigt § 3 - Der König bestimmt, in welcher Höhe Naturalbezüge berücksichtigt
werden. werden.
§ 4 - Die Bestimmungen von Artikel 7 des Gesetzes vom 1. April 1969 § 4 - Die Bestimmungen von Artikel 7 des Gesetzes vom 1. April 1969
zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte kommen zur zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte kommen zur
Anwendung für die Festlegung der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Anwendung für die Festlegung der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen
Existenzmittel. Existenzmittel.
[§ 2 Abs. 1 Buchstabe b) ersetzt durch Art. 147 des G. vom 5. Januar [§ 2 Abs. 1 Buchstabe b) ersetzt durch Art. 147 des G. vom 5. Januar
1976 (B.S. vom 6. Januar 1976); Buchstabe c) ersetzt durch Art. 1 des 1976 (B.S. vom 6. Januar 1976); Buchstabe c) ersetzt durch Art. 1 des
K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)] K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)]

Art. 6.Für die Gewährung und die Fortzahlung des Existenzminimums

Art. 6.Für die Gewährung und die Fortzahlung des Existenzminimums

muss der Betreffende muss der Betreffende
1. [beweisen, dass er bereit ist, eine Arbeit anzunehmen, es sei denn, 1. [beweisen, dass er bereit ist, eine Arbeit anzunehmen, es sei denn,
dies erwiese sich aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen als dies erwiese sich aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen als
unmöglich. Wenn es sich um Eheleute handelt, die zusammenleben, muss unmöglich. Wenn es sich um Eheleute handelt, die zusammenleben, muss
jeder von ihnen diese Bedingung erfüllen]; jeder von ihnen diese Bedingung erfüllen];
2. seine Rechte auf Leistungen, die er aufgrund belgischer oder 2. seine Rechte auf Leistungen, die er aufgrund belgischer oder
ausländischer sozialer Rechtsvorschriften beziehen kann, geltend ausländischer sozialer Rechtsvorschriften beziehen kann, geltend
machen. machen.
Vom Betreffenden kann auch verlangt werden, dass er seine Rechte Vom Betreffenden kann auch verlangt werden, dass er seine Rechte
gegenüber den Personen, die ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind, gegenüber den Personen, die ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind,
geltend macht, wobei dieser Personenkreis auf den Ehepartner und die geltend macht, wobei dieser Personenkreis auf den Ehepartner und die
Verwandten ersten Grades in auf- oder absteigender Linie begrenzt ist. Verwandten ersten Grades in auf- oder absteigender Linie begrenzt ist.
[Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 13 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember [Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 13 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember
1983 (B.S. vom 25. Januar 1984)] 1983 (B.S. vom 25. Januar 1984)]
KAPITEL IV - Beantragung, Gewährung und Auszahlung des KAPITEL IV - Beantragung, Gewährung und Auszahlung des
Existenzminimums Existenzminimums

Art. 7.§ 1 - Das Existenzminimum wird entweder auf Antrag des

Art. 7.§ 1 - Das Existenzminimum wird entweder auf Antrag des

Betreffenden oder von Amts wegen gewährt, revidiert oder entzogen Betreffenden oder von Amts wegen gewährt, revidiert oder entzogen
[durch das Sozialhilfezentrum, das aufgrund der Rechtsvorschriften [durch das Sozialhilfezentrum, das aufgrund der Rechtsvorschriften
über die öffentliche Unterstützung befugt ist, dieser Person eine über die öffentliche Unterstützung befugt ist, dieser Person eine
Hilfe zu gewähren]. Hilfe zu gewähren].
§ 2 - Im Hinblick auf die Revision oder den Entzug muss der § 2 - Im Hinblick auf die Revision oder den Entzug muss der
Betreffende in den Fällen, wo ein Existenzminimum gewährt worden ist, Betreffende in den Fällen, wo ein Existenzminimum gewährt worden ist,
sofort jede neue Angabe mitteilen, die sich auf den Betrag, der ihm sofort jede neue Angabe mitteilen, die sich auf den Betrag, der ihm
gewährt worden ist, auswirken könnte, und [das Zentrum] muss gewährt worden ist, auswirken könnte, und [das Zentrum] muss
regelmässig, und zwar mindestens einmal pro Jahr, prüfen, ob die regelmässig, und zwar mindestens einmal pro Jahr, prüfen, ob die
Gewährungsbedingungen noch immer erfüllt sind. Gewährungsbedingungen noch immer erfüllt sind.
§ 3 - Der König bestimmt die Auskünfte, die in den in den §§ 1 und 2 § 3 - Der König bestimmt die Auskünfte, die in den in den §§ 1 und 2
vorliegenden Artikels erwähnten Anträgen und Mitteilungen zu erteilen vorliegenden Artikels erwähnten Anträgen und Mitteilungen zu erteilen
sind, sowie die Art und Weise, wie diese [beim öffentlichen sind, sowie die Art und Weise, wie diese [beim öffentlichen
Sozialhilfezentrum] einzureichen sind. Sozialhilfezentrum] einzureichen sind.
[§ 1, § 2 und § 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 9. November [§ 1, § 2 und § 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 9. November
1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)] 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)]

Art. 8.§ 1 - [Im Hinblick auf die Gewährung eines Existenzminimums

Art. 8.§ 1 - [Im Hinblick auf die Gewährung eines Existenzminimums

oder im Hinblick auf die Revision oder Zurückziehung eines oder im Hinblick auf die Revision oder Zurückziehung eines
diesbezüglichen Beschlusses lässt [das öffentliche Sozialhilfezentrum] diesbezüglichen Beschlusses lässt [das öffentliche Sozialhilfezentrum]
eine Sozialuntersuchung durchführen und kann es jede eine Sozialuntersuchung durchführen und kann es jede
Untersuchungsmassnahme anordnen, die es für notwendig hält.] Untersuchungsmassnahme anordnen, die es für notwendig hält.]
§ 2 - [Die öffentlichen Sozialhilfezentren] müssen Personen § 2 - [Die öffentlichen Sozialhilfezentren] müssen Personen
hinzuziehen, die zur Durchführung der im vorliegenden Gesetz hinzuziehen, die zur Durchführung der im vorliegenden Gesetz
vorgesehenen Sozialuntersuchung befugt sind. vorgesehenen Sozialuntersuchung befugt sind.
Der König bestimmt die Befähigungsbedingungen, denen diese Personen Der König bestimmt die Befähigungsbedingungen, denen diese Personen
entsprechen müssen. entsprechen müssen.
§ 3 - Bevor [das Zentrum] eine Entscheidung über die Gewährung, die § 3 - Bevor [das Zentrum] eine Entscheidung über die Gewährung, die
Verweigerung oder die Revision eines Existenzminimums trifft, [ist es Verweigerung oder die Revision eines Existenzminimums trifft, [ist es
verpflichtet], den Betreffenden anzuhören, wenn dieser es verlangt. In verpflichtet], den Betreffenden anzuhören, wenn dieser es verlangt. In
diesem Fall kann der Betreffende einen Beistand in Anspruch nehmen diesem Fall kann der Betreffende einen Beistand in Anspruch nehmen
oder sich vertreten lassen. oder sich vertreten lassen.
§ 4 - [Das Zentrum] kann von Rechts wegen im Namen und zugunsten des § 4 - [Das Zentrum] kann von Rechts wegen im Namen und zugunsten des
Betreffenden handeln, um die in Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes Betreffenden handeln, um die in Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes
erwähnten Rechte geltend zu machen. erwähnten Rechte geltend zu machen.
[§ 1 ersetzt durch Art. 14 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 [§ 1 ersetzt durch Art. 14 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983
(B.S. vom 25. Januar 1984); § 1, § 2, § 3 und § 4 nachträglich (B.S. vom 25. Januar 1984); § 1, § 2, § 3 und § 4 nachträglich
abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13.
Dezember 1988)] Dezember 1988)]

Art. 9.§ 1 - [Unbeschadet der dem öffentlichen Sozialhilfezentrum

Art. 9.§ 1 - [Unbeschadet der dem öffentlichen Sozialhilfezentrum

durch das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen durch das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen
Sozialhilfezentren auferlegten Pflicht zur sofortigen Hilfeleistung Sozialhilfezentren auferlegten Pflicht zur sofortigen Hilfeleistung
muss es] über jeden Antrag auf Gewährung eines Existenzminimums oder muss es] über jeden Antrag auf Gewährung eines Existenzminimums oder
auf Revision eines Gewährungsbeschlusses binnen dreissig Tagen nach auf Revision eines Gewährungsbeschlusses binnen dreissig Tagen nach
Empfang dieses Antrags durch einen mit Gründen versehenen Beschluss Empfang dieses Antrags durch einen mit Gründen versehenen Beschluss
befinden. befinden.
§ 2 - Die Beschlüsse zur Gewährung oder Erhöhung eines § 2 - Die Beschlüsse zur Gewährung oder Erhöhung eines
Existenzminimums, die aufgrund eines vom Betreffenden eingereichten Existenzminimums, die aufgrund eines vom Betreffenden eingereichten
Antrags gefasst werden, gelten ab dem Tag des Empfangs dieses Antrags. Antrags gefasst werden, gelten ab dem Tag des Empfangs dieses Antrags.
§ 3 - [Jeder Beschluss zur Gewährung, Verweigerung oder Revision des § 3 - [Jeder Beschluss zur Gewährung, Verweigerung oder Revision des
Existenzminimums wird dem Betreffenden binnen acht Tagen per Existenzminimums wird dem Betreffenden binnen acht Tagen per
Einschreibebrief notifiziert gemäss den Modalitäten, die vom König Einschreibebrief notifiziert gemäss den Modalitäten, die vom König
festgelegt werden können. Im Text dieser Notifikation werden die festgelegt werden können. Im Text dieser Notifikation werden die
Bestimmungen von Artikel 10 ausdrücklich erwähnt. Bestimmungen von Artikel 10 ausdrücklich erwähnt.
Im Hinblick auf die Informatisierung der Dienststelle des Ministeriums Im Hinblick auf die Informatisierung der Dienststelle des Ministeriums
der Volksgesundheit und der Familie, die mit der Auszahlung der der Volksgesundheit und der Familie, die mit der Auszahlung der
staatlichen Subventionen bezüglich des Existenzminimums beauftragt staatlichen Subventionen bezüglich des Existenzminimums beauftragt
ist, werden die Beschlüsse innerhalb von acht Tagen nach dem Ende des ist, werden die Beschlüsse innerhalb von acht Tagen nach dem Ende des
Monats, in dem sie gefasst worden sind, dem für die Sozialhilfe Monats, in dem sie gefasst worden sind, dem für die Sozialhilfe
zuständigen Minister per Einschreibebrief oder gegen zuständigen Minister per Einschreibebrief oder gegen
Empfangsbestätigung gemäss den vom König festgelegten Modalitäten Empfangsbestätigung gemäss den vom König festgelegten Modalitäten
mitgeteilt.] mitgeteilt.]
Für die Erfüllung dieser Formalitäten geniessen [die öffentlichen Für die Erfüllung dieser Formalitäten geniessen [die öffentlichen
Sozialhilfezentren] Postgebührenfreiheit. Sozialhilfezentren] Postgebührenfreiheit.
[§ 3 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 484 vom 22. [§ 3 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 484 vom 22.
Dezember 1986 (B.S. vom 15. Januar 1987) mit Wirkung vom 1. Januar Dezember 1986 (B.S. vom 15. Januar 1987) mit Wirkung vom 1. Januar
1987 (Art. 3); § 1 und § 3 Abs. 3 nachträglich abgeändert durch Art. 4 1987 (Art. 3); § 1 und § 3 Abs. 3 nachträglich abgeändert durch Art. 4
des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)] des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)]

Art. 10.§ 1 - [Der Betreffende und der Minister, zu dessen

Art. 10.§ 1 - [Der Betreffende und der Minister, zu dessen

Zuständigkeitsbereich die Sozialhilfe gehört, oder sein Beauftragter Zuständigkeitsbereich die Sozialhilfe gehört, oder sein Beauftragter
können innerhalb eines Monats nach der in Artikel 9 § 3 erwähnten können innerhalb eines Monats nach der in Artikel 9 § 3 erwähnten
Notifikation oder Mitteilung beim Arbeitsgericht des Wohnsitzes des Notifikation oder Mitteilung beim Arbeitsgericht des Wohnsitzes des
Betreffenden anhand einer Klageschrift, die bei der Gerichtskanzlei Betreffenden anhand einer Klageschrift, die bei der Gerichtskanzlei
abgegeben oder per Einschreibebrief an diese gerichtet wird, Berufung abgegeben oder per Einschreibebrief an diese gerichtet wird, Berufung
gegen den Beschluss des öffentlichen Sozialhilfezentrums einlegen.] gegen den Beschluss des öffentlichen Sozialhilfezentrums einlegen.]
Die Beschwerde, die vom Minister oder von seinem Beauftragten Die Beschwerde, die vom Minister oder von seinem Beauftragten
eingelegt wird, ist gegen [das öffentliche Sozialhilfezentrum] und eingelegt wird, ist gegen [das öffentliche Sozialhilfezentrum] und
gegen den Betreffenden gerichtet. gegen den Betreffenden gerichtet.
§ 2 - Die Einreichung einer Beschwerde beim Arbeitsgericht hat keine § 2 - Die Einreichung einer Beschwerde beim Arbeitsgericht hat keine
aufschiebende Wirkung auf die Ausführung der Beschlüsse. aufschiebende Wirkung auf die Ausführung der Beschlüsse.
[§ 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 484 vom 22. Dezember [§ 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 484 vom 22. Dezember
1986 (B.S. vom 15. Januar 1987) mit Wirkung vom 1. Januar 1987 (Art. 1986 (B.S. vom 15. Januar 1987) mit Wirkung vom 1. Januar 1987 (Art.
3); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 9. November 1988 3); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 9. November 1988
(B.S. vom 13. Dezember 1988)] (B.S. vom 13. Dezember 1988)]

Art. 11.§ 1 - Das Existenzminimum wird von [dem in Artikel 7

Art. 11.§ 1 - Das Existenzminimum wird von [dem in Artikel 7

erwähnten öffentlichen Sozialhilfezentrum] ausgezahlt. erwähnten öffentlichen Sozialhilfezentrum] ausgezahlt.
Die Auszahlungen erfolgen wöchentlich, alle vierzehn Tage oder Die Auszahlungen erfolgen wöchentlich, alle vierzehn Tage oder
monatlich nach Wahl [des Zentrums]. monatlich nach Wahl [des Zentrums].
Der König kann die Modalitäten dieser Auszahlung näher bestimmen. Der König kann die Modalitäten dieser Auszahlung näher bestimmen.
§ 2 - Der König bestimmt, in welchen Fällen, in welcher Höhe und wie § 2 - Der König bestimmt, in welchen Fällen, in welcher Höhe und wie
lange die Auszahlung ganz oder teilweise ausgesetzt wird in bezug auf lange die Auszahlung ganz oder teilweise ausgesetzt wird in bezug auf
Leistungsempfänger, die eine Beihilfe des Unterstützungssonderfonds Leistungsempfänger, die eine Beihilfe des Unterstützungssonderfonds
oder des Fonds für sozio-medizinisch-pädagogische Betreuung oder des Fonds für sozio-medizinisch-pädagogische Betreuung
Behinderter erhalten, geisteskranke Empfänger, die zu Lasten der Behinderter erhalten, geisteskranke Empfänger, die zu Lasten der
öffentlichen Behörden untergebracht sind, und Empfänger, die in einem öffentlichen Behörden untergebracht sind, und Empfänger, die in einem
Gefängnis in Haft gehalten werden oder in einer Einrichtung zum Schutz Gefängnis in Haft gehalten werden oder in einer Einrichtung zum Schutz
der Gesellschaft interniert oder in einem Arbeitshaus untergebracht der Gesellschaft interniert oder in einem Arbeitshaus untergebracht
sind. sind.
[§ 1 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom [§ 1 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom
13. Dezember 1988)] 13. Dezember 1988)]
KAPITEL V - Rückforderungen KAPITEL V - Rückforderungen

Art. 12.Wenn eine Person aufgrund von Rechten, die sie während des

Art. 12.Wenn eine Person aufgrund von Rechten, die sie während des

Zeitraums besass, für den ihr ein Existenzminimum ausgezahlt wurde, im Zeitraums besass, für den ihr ein Existenzminimum ausgezahlt wurde, im
nachhinein Einkünfte bezieht, [fordert das öffentliche nachhinein Einkünfte bezieht, [fordert das öffentliche
Sozialhilfezentrum die von ihm gezahlten Summen zurück], und zwar bis Sozialhilfezentrum die von ihm gezahlten Summen zurück], und zwar bis
in Höhe der Einkünfte, die bei der Berechnung des zu zahlenden in Höhe der Einkünfte, die bei der Berechnung des zu zahlenden
Existenzminimums hätten berücksichtigt werden müssen, wenn der Existenzminimums hätten berücksichtigt werden müssen, wenn der
Betreffende bereits zu jener Zeit über diese Einkünfte verfügt hätte. Betreffende bereits zu jener Zeit über diese Einkünfte verfügt hätte.
In Abweichung von Artikel 1410 des Gerichtsgesetzbuches [tritt das In Abweichung von Artikel 1410 des Gerichtsgesetzbuches [tritt das
öffentliche Sozialhilfezentrum von Rechts wegen und bis in Höhe der in öffentliche Sozialhilfezentrum von Rechts wegen und bis in Höhe der in
Absatz 1 erwähnten Summen in die Rechte ein], die der Empfänger auf Absatz 1 erwähnten Summen in die Rechte ein], die der Empfänger auf
die obenerwähnten Einkünfte geltend machen kann. die obenerwähnten Einkünfte geltend machen kann.
[Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 9. November 1988 [Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 9. November 1988
(B.S. vom 13. Dezember 1988)] (B.S. vom 13. Dezember 1988)]

Art. 13.[Rückzahlung des Existenzminimums, das in Ausführung

Art. 13.[Rückzahlung des Existenzminimums, das in Ausführung

vorliegenden Gesetzes von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum vorliegenden Gesetzes von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum
gewährt worden ist, wird zu Lasten des Empfängers gefordert, wenn gewährt worden ist, wird zu Lasten des Empfängers gefordert, wenn
dieser ein Versäumnis im Sinne von Artikel 16 oder einen materiellen dieser ein Versäumnis im Sinne von Artikel 16 oder einen materiellen
Irrtum begangen hat. Irrtum begangen hat.
Rückzahlung wird auch aufgrund eines eigenen Rechts vom Zentrum Rückzahlung wird auch aufgrund eines eigenen Rechts vom Zentrum
gefordert, gefordert,
1. entweder - innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die vom 1. entweder - innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die vom
König festgelegt werden - zu Lasten der in Artikel 6 erwähnten König festgelegt werden - zu Lasten der in Artikel 6 erwähnten
Unterhaltspflichtigen, und zwar bis in Höhe des Betrags, den sie Unterhaltspflichtigen, und zwar bis in Höhe des Betrags, den sie
während der Zeitspanne, in der das Existenzminimum gewährt wurde, während der Zeitspanne, in der das Existenzminimum gewährt wurde,
hätten zahlen müssen, hätten zahlen müssen,
2. oder zu Lasten derjenigen, die für die Verletzung oder die 2. oder zu Lasten derjenigen, die für die Verletzung oder die
Krankheit, durch die die Zahlung des Existenzminimums notwendig wurde, Krankheit, durch die die Zahlung des Existenzminimums notwendig wurde,
verantwortlich sind. verantwortlich sind.
Wenn die Verletzung oder die Krankheit auf einen Verstoss Wenn die Verletzung oder die Krankheit auf einen Verstoss
zurückzuführen ist, kann die Klage zur gleichen Zeit und vor denselben zurückzuführen ist, kann die Klage zur gleichen Zeit und vor denselben
Richtern eingereicht werden wie die öffentliche Klage.] Richtern eingereicht werden wie die öffentliche Klage.]
[So ersetzt durch Art. 15 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 (B.S. [So ersetzt durch Art. 15 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 (B.S.
vom 25. Januar 1984)] vom 25. Januar 1984)]

Art. 14.[Bei einer unrechtmässigen Auszahlung des Existenzminimums

Art. 14.[Bei einer unrechtmässigen Auszahlung des Existenzminimums

[ist allein das öffentliche Sozialhilfezentrum befugt], einerseits den [ist allein das öffentliche Sozialhilfezentrum befugt], einerseits den
nicht geschuldeten Betrag zurückzufordern und andererseits, entweder nicht geschuldeten Betrag zurückzufordern und andererseits, entweder
aus eigener Initiative oder auf Antrag des Empfängers, auf die aus eigener Initiative oder auf Antrag des Empfängers, auf die
Rückforderung zu verzichten. Rückforderung zu verzichten.
[Das öffentliche Sozialhilfezentrum] muss dem Empfänger schriftlich [Das öffentliche Sozialhilfezentrum] muss dem Empfänger schriftlich
mitteilen, dass es beschlossen hat, das ihm ausgezahlte mitteilen, dass es beschlossen hat, das ihm ausgezahlte
Existenzminimum von ihm zurückzufordern oder gegen ihn eine Klage auf Existenzminimum von ihm zurückzufordern oder gegen ihn eine Klage auf
Rückzahlung dieses ihm gezahlten Existenzminimums einzureichen; es Rückzahlung dieses ihm gezahlten Existenzminimums einzureichen; es
darf seinen Beschluss erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist darf seinen Beschluss erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist
ausführen. Wenn der Empfänger innerhalb dieser Frist beantragt, dass ausführen. Wenn der Empfänger innerhalb dieser Frist beantragt, dass
auf die Rückforderung oder auf die Klage auf Rückzahlung verzichtet auf die Rückforderung oder auf die Klage auf Rückzahlung verzichtet
wird, darf [das Zentrum] erst handeln, nachdem es seinen Beschluss wird, darf [das Zentrum] erst handeln, nachdem es seinen Beschluss
bestätigt und ihn dem Empfänger per Einschreibebrief mitgeteilt hat.] bestätigt und ihn dem Empfänger per Einschreibebrief mitgeteilt hat.]
[Art. 14 ersetzt durch Art. 16 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 [Art. 14 ersetzt durch Art. 16 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983
(B.S.Belgisches Staatsblatt vom 25. Januar 1984) und danach abgeändert (B.S.Belgisches Staatsblatt vom 25. Januar 1984) und danach abgeändert
durch Art. 8 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S.Belgisches Staatsblatt durch Art. 8 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S.Belgisches Staatsblatt
vom 13. Dezember 1988)] vom 13. Dezember 1988)]
[Art. 14bis - [Das öffentliche Sozialhilfezentrum] kann nur durch [Art. 14bis - [Das öffentliche Sozialhilfezentrum] kann nur durch
einen individuellen Beschluss aus Billigkeitsgründen, die im Beschluss einen individuellen Beschluss aus Billigkeitsgründen, die im Beschluss
vermerkt werden, auf die in den Artikeln 12, 13 und 14 erwähnte vermerkt werden, auf die in den Artikeln 12, 13 und 14 erwähnte
Rückforderung verzichten. Rückforderung verzichten.
Eine Rückforderung muss nicht vorgenommen werden, wenn das erwartete Eine Rückforderung muss nicht vorgenommen werden, wenn das erwartete
Resultat die Unkosten und die mit der Rückforderung verbundenen Resultat die Unkosten und die mit der Rückforderung verbundenen
Bemühungen nicht übertrifft.] Bemühungen nicht übertrifft.]
[So eingefügt durch Art. 17 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 [So eingefügt durch Art. 17 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983
(B.S. vom 25. Januar 1984); Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. (B.S. vom 25. Januar 1984); Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E.
vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)] vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)]

Art. 15.Die in den Artikeln 12 und 13 vorgesehene Klage auf

Art. 15.Die in den Artikeln 12 und 13 vorgesehene Klage auf

Rückzahlung verjährt gemäss Artikel 2277 des Zivilgesetzbuches. Rückzahlung verjährt gemäss Artikel 2277 des Zivilgesetzbuches.
Die in Artikel 13 letzter Absatz vorgesehene Klage verjährt gemäss Die in Artikel 13 letzter Absatz vorgesehene Klage verjährt gemäss
Kapitel IV des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des Kapitel IV des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des
einleitenden Titels der Strafprozessordnung. einleitenden Titels der Strafprozessordnung.
KAPITEL VI - Sanktionen KAPITEL VI - Sanktionen

Art. 16.§ 1 - Wenn der Betreffende es versäumt, Existenzmittel, von

Art. 16.§ 1 - Wenn der Betreffende es versäumt, Existenzmittel, von

deren Bestehen er weiss, anzugeben, kann ihm das Existenzminimum deren Bestehen er weiss, anzugeben, kann ihm das Existenzminimum
verweigert oder dessen Auszahlung für eine Zeit von höchstens sechs verweigert oder dessen Auszahlung für eine Zeit von höchstens sechs
Monaten oder, bei betrügerischer Absicht, von höchstens zwölf Monaten Monaten oder, bei betrügerischer Absicht, von höchstens zwölf Monaten
ausgesetzt werden. ausgesetzt werden.
Im Wiederholungsfall innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, Im Wiederholungsfall innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Tag,
an dem die Sanktion für ein voriges Versäumnis endgültig geworden ist, an dem die Sanktion für ein voriges Versäumnis endgültig geworden ist,
können die vorerwähnten Zeiträume verdoppelt werden. können die vorerwähnten Zeiträume verdoppelt werden.
Keine Sanktion darf mehr ausgesprochen werden, wenn eine Frist von Keine Sanktion darf mehr ausgesprochen werden, wenn eine Frist von
zwei Jahren ab dem Tag, an dem das Versäumnis begangen wurde, zwei Jahren ab dem Tag, an dem das Versäumnis begangen wurde,
abgelaufen ist. Keine Sanktion darf mehr ausgeführt werden, wenn eine abgelaufen ist. Keine Sanktion darf mehr ausgeführt werden, wenn eine
Frist von zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Sanktion endgültig Frist von zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Sanktion endgültig
geworden ist, verstrichen ist. geworden ist, verstrichen ist.
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Verwaltungssanktionen werden von dem § 2 - Die in § 1 erwähnten Verwaltungssanktionen werden von dem
[aufgrund von Artikel 7 zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrum] [aufgrund von Artikel 7 zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrum]
ausgesprochen. ausgesprochen.
Die Regeln des durch Artikel 8 § 3, Artikel 9 § 3 und Artikel 10 Die Regeln des durch Artikel 8 § 3, Artikel 9 § 3 und Artikel 10
bestimmten Verfahrens finden darauf Anwendung. bestimmten Verfahrens finden darauf Anwendung.
[§ 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 9. November 1988 [§ 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 9. November 1988
(B.S. vom 13. Dezember 1988)] (B.S. vom 13. Dezember 1988)]

Art. 17.Unbeschadet der Anwendung anderer Strafbestimmungen,

Art. 17.Unbeschadet der Anwendung anderer Strafbestimmungen,

insbesondere derjenigen des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1933 über insbesondere derjenigen des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1933 über
die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art,
die ganz oder teilweise zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden die ganz oder teilweise zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden
Erklärungen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu Erklärungen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu
einem Monat und einer Geldstrafe von 26 bis 500 Franken oder mit nur einem Monat und einer Geldstrafe von 26 bis 500 Franken oder mit nur
einer dieser Strafen bestraft: einer dieser Strafen bestraft:
1. wer mit betrügerischer Absicht einen Antrag auf Erlangung des 1. wer mit betrügerischer Absicht einen Antrag auf Erlangung des
Existenzminimums [bei mehr als einem öffentlichen Sozialhilfezentrum] Existenzminimums [bei mehr als einem öffentlichen Sozialhilfezentrum]
einreicht; einreicht;
2. wer wissentlich falsche Erklärungen oder Bescheinigungen über den 2. wer wissentlich falsche Erklärungen oder Bescheinigungen über den
Gesundheitszustand beziehungsweise die soziale Lage des Betreffenden Gesundheitszustand beziehungsweise die soziale Lage des Betreffenden
abgibt beziehungsweise ausstellt, damit diesem das Existenzminimum, abgibt beziehungsweise ausstellt, damit diesem das Existenzminimum,
auf das er kein Anrecht hat, gewährt wird. auf das er kein Anrecht hat, gewährt wird.
Alle Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich Alle Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich
derjenigen von Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die im derjenigen von Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die im
vorliegenden Artikel vorgesehenen Verstösse. vorliegenden Artikel vorgesehenen Verstösse.
[Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 9. November 1988 [Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 9. November 1988
(B.S. vom 13. Dezember 1988)] (B.S. vom 13. Dezember 1988)]
KAPITEL VII - Staatssubvention KAPITEL VII - Staatssubvention

Art. 18.Der Staat gewährt [dem in Artikel 11 erwähnten öffentlichen

Art. 18.Der Staat gewährt [dem in Artikel 11 erwähnten öffentlichen

Sozialhilfezentrum] eine Subvention, die 50 % des Betrags des gemäss Sozialhilfezentrum] eine Subvention, die 50 % des Betrags des gemäss
den Bestimmungen vorliegenden Gesetzes gewährten Existenzminimums den Bestimmungen vorliegenden Gesetzes gewährten Existenzminimums
entspricht. entspricht.
[Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann der Minister, zu [Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann der Minister, zu
dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialhilfe gehört, es ablehnen, dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialhilfe gehört, es ablehnen,
diese Subvention zu zahlen, wenn der Bericht, der im Anschluss an die diese Subvention zu zahlen, wenn der Bericht, der im Anschluss an die
in Artikel 8 erwähnte Sozialuntersuchung erstellt worden ist, nicht in Artikel 8 erwähnte Sozialuntersuchung erstellt worden ist, nicht
erwähnt, dass die verschiedenen Bedingungen für die Gewährung des erwähnt, dass die verschiedenen Bedingungen für die Gewährung des
Existenzminimums erfüllt sind, oder wenn [das öffentliche Existenzminimums erfüllt sind, oder wenn [das öffentliche
Sozialhilfezentrum] die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht Sozialhilfezentrum] die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht
eingehalten hat, insbesondere indem es die Rückzahlung des eingehalten hat, insbesondere indem es die Rückzahlung des
Existenzminimums gemäss den Artikeln 12, 13, 14 und 14bis nicht Existenzminimums gemäss den Artikeln 12, 13, 14 und 14bis nicht
gefordert hat, oder er kann beschliessen, die Subvention zu kürzen.] gefordert hat, oder er kann beschliessen, die Subvention zu kürzen.]
Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und auf welche Weise die Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und auf welche Weise die
Subventionen und die Vorschüsse auf diese Subventionen ausgezahlt Subventionen und die Vorschüsse auf diese Subventionen ausgezahlt
werden. werden.
[Die Subvention steht dem öffentlichen Sozialhilfezentrum weiterhin [Die Subvention steht dem öffentlichen Sozialhilfezentrum weiterhin
zu, wenn es in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom zu, wenn es in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom
8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren als Arbeitgeber 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren als Arbeitgeber
auftritt, um demjenigen, der Anspruch auf das Existenzminimum erheben auftritt, um demjenigen, der Anspruch auf das Existenzminimum erheben
kann, vollen Anspruch auf eine Sozialzulage zu verschaffen, deren kann, vollen Anspruch auf eine Sozialzulage zu verschaffen, deren
Betrag mindestens dem des Existenzminimums entspricht.] Betrag mindestens dem des Existenzminimums entspricht.]
[Abs. 2 eingefügt durch Art. 18 des K.E. vom 31. Dezember 1983 (B.S. [Abs. 2 eingefügt durch Art. 18 des K.E. vom 31. Dezember 1983 (B.S.
vom 25. Januar 1984); Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 12 des K.E. vom 25. Januar 1984); Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 12 des K.E.
vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988); Abs. 4 eingefügt vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988); Abs. 4 eingefügt
durch Art. 130 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)] durch Art. 130 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)]
Art. 18bis - [In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 18 des Art. 18bis - [In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 18 des
Gesetzes vom 15. Mai 1846 über die Staatsbuchführung sind die Gesetzes vom 15. Mai 1846 über die Staatsbuchführung sind die
Subventionen, die der Staat den öffentlichen Sozialhilfezentren Subventionen, die der Staat den öffentlichen Sozialhilfezentren
aufgrund vorliegenden Gesetzes in bezug auf Existenzminima schuldet, aufgrund vorliegenden Gesetzes in bezug auf Existenzminima schuldet,
für die im Laufe der Jahre 1984, 1985 und 1986 Kostenaufstellungen für die im Laufe der Jahre 1984, 1985 und 1986 Kostenaufstellungen
eingereicht wurden, nach Abzug der für die vorerwähnten Jahre eingereicht wurden, nach Abzug der für die vorerwähnten Jahre
gewährten Vorschüsse zahlbar in Höhe von 80 % der Differenz gegen gewährten Vorschüsse zahlbar in Höhe von 80 % der Differenz gegen
Vorlage der für gleichlautend erklärten Ausgabenaufstellungen. Der Vorlage der für gleichlautend erklärten Ausgabenaufstellungen. Der
eventuelle positive oder negative Saldo zugunsten oder zuungunsten der eventuelle positive oder negative Saldo zugunsten oder zuungunsten der
öffentlichen Sozialhilfezentren wird stichprobenweise überprüft und öffentlichen Sozialhilfezentren wird stichprobenweise überprüft und
dann ausgezahlt.] dann ausgezahlt.]
[So eingefügt durch Art. 94 des G. vom 7. November 1987 (B.S. vom 17. [So eingefügt durch Art. 94 des G. vom 7. November 1987 (B.S. vom 17.
November 1987) mit Wirkung vom 1. Januar 1988 (Art. 101)] November 1987) mit Wirkung vom 1. Januar 1988 (Art. 101)]

Art. 19.Die zur Ausführung der Bestimmungen von Artikel 18

Art. 19.Die zur Ausführung der Bestimmungen von Artikel 18

erforderlichen Mittel werden in den Haushaltsplan des Ministeriums der erforderlichen Mittel werden in den Haushaltsplan des Ministeriums der
Volksgesundheit und der Familie eingetragen. Volksgesundheit und der Familie eingetragen.
KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen

Art. 20.Um die durch vorliegendes Gesetz bestimmten Aufgaben ganz

Art. 20.Um die durch vorliegendes Gesetz bestimmten Aufgaben ganz

oder teilweise zu erfüllen, kann [das in Artikel 7 § 1 erwähnte oder teilweise zu erfüllen, kann [das in Artikel 7 § 1 erwähnte
Zentrum] ein Abkommen mit [dem öffentlichen Sozialhilfezentrum] einer Zentrum] ein Abkommen mit [dem öffentlichen Sozialhilfezentrum] einer
in derselben Provinz gelegenen Gemeinde schliessen. Der König kann die in derselben Provinz gelegenen Gemeinde schliessen. Der König kann die
Modalitäten dieses Abkommens festlegen. Modalitäten dieses Abkommens festlegen.
Zu demselben Zweck kann der König von Amts wegen [für zwei oder Zu demselben Zweck kann der König von Amts wegen [für zwei oder
mehrere öffentliche Sozialhilfezentren einer selben Provinz eine mehrere öffentliche Sozialhilfezentren einer selben Provinz eine
Vereinigung bilden, so wie sie in Artikel 118 des Grundlagengesetzes Vereinigung bilden, so wie sie in Artikel 118 des Grundlagengesetzes
vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren vorgesehen vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren vorgesehen
ist]. ist].
[So abgeändert durch Artikel 13 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. [So abgeändert durch Artikel 13 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S.
vom 13. Dezember 1988)] vom 13. Dezember 1988)]

Art. 21.[Betrifft andere Bestimmungen]

Art. 21.[Betrifft andere Bestimmungen]

Art. 22.Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

Art. 22.Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft.

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