Wet tot instelling van het recht op een bestaansminimum - Duitse vertaling | Loi instituant le droit à un minimum de moyens d'existence - Traduction allemande |
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MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN | MINISTERE DE L'INTERIEUR |
7 AUGUSTUS 1974. - Wet tot instelling van het recht op een | 7 AOUT 1974. - Loi instituant le droit à un minimum de moyens |
bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 18 september 1974) - Duitse | d'existence (Moniteur belge du 18 septembre 1974) - Traduction |
vertaling | allemande |
De hierna volgende tekst is de officieuze gecoördineerde Duitse versie | Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse - au 26 |
- op 26 oktober 1989 - van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling | octobre 1989 - en langue allemande de la loi du 7 août 1974 instituant |
van het recht op een bestaansminimum, zoals ze achtereenvolgens werd | le droit à un minimum de moyens d'existence, telle qu'elle a été |
gewijzigd door : | modifiée successivement par : |
- de wet van 5 januari 1976 betreffende de budgettaire voorstellen | - la loi du 5 janvier 1976 relative aux propositions budgétaires |
1975-1976 (Belgisch Staatsblad van 6 januari 1976); | 1975-1976 (Moniteur belge du 6 janvier 1976); |
- de wet van 3 maart 1982 tot aanvulling van artikel 1, § 2, van de | - la loi du 3 mars 1982 complétant l'article 1er, § 2, de la loi du 7 |
wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een | août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens d'existence |
bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 15 juli 1982); | (Moniteur belge du 15 juillet 1982); |
- het koninklijk besluit nr. 244 van 31 december 1983 tot wijziging | - l'arrêté royal n° 244 du 31 décembre 1983 modifiant la loi organique |
van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de openbare centra | du 8 juillet 1976 des centres publics d'aide sociale, modifiant la loi |
voor maatschappelijk welzijn, tot wijziging van de wet van 7 augustus | du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens d'existence, |
1974 tot instelling van het recht op een bestaansminimum en tot | |
wijziging van de wet van 2 april 1965 betreffende het ten laste nemen | et modifiant la loi du 2 avril 1965 relative à la prise en charge des |
van de steun verleend door de commissies van openbare onderstand | secours accordés par les commissions d'assistance publique (Moniteur |
(Belgisch Staatsblad van 25 januari 1984); | belge du 25 janvier 1984); |
- de wet van 1 augustus 1985 houdende sociale bepalingen (Belgisch | - la loi du 1er août 1985 portant des dispositions sociales (Moniteur |
Staatsblad van 6 augustus 1985); | belge du 6 août 1985); |
- het koninklijk besluit nr. 484 van 22 december 1986 tot wijziging | - l'arrêté royal n° 484 du 22 décembre 1986 modifiant les articles 9 |
van de artikelen 9 en 10 van de wet van 7 augustus 1974 tot instelling | et 10 de la loi du 7 août 1974 instituant le droit à un minimum de |
van het recht op een bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 15 | moyens d'existence (Moniteur belge du 15 janvier 1987); |
januari 1987); - de wet van 7 november 1987 waarbij voorlopige kredieten worden | - la loi du 7 novembre 1987 ouvrant des crédits provisoires pour les |
geopend voor de begrotingsjaren 1987 en 1988 en houdende financiële en | années budgétaires 1987 et 1988 et portant des dispositions |
diverse bepalingen (Belgisch Staatsblad van 17 november 1987); | financières et diverses (Moniteur belge du 17 novembre 1987); |
- het koninklijk besluit van 9 november 1988 waarbij de tekst van de | - l'arrêté royal du 9 novembre 1988 mettant le texte de la loi du 7 |
wet van 7 augustus 1974 tot instelling van het recht op een | |
bestaansminimum in overeenstemming gebracht wordt met de bepalingen en | août 1974 instituant le droit à un minimum de moyens d'existence en |
de terminologie van de organieke wet van 8 juli 1976 betreffende de | concordance avec les dispositions et la terminologie de la loi du 8 |
openbare centra voor maatschappelijk welzijn (Belgisch Staatsblad van | juillet 1976 organique des centres publics d'aide sociale (Moniteur |
13 december 1988); | belge du 13 décembre 1988); |
- het koninklijk besluit van 26 oktober 1989 tot verhoging van de | - l'arrêté royal du 26 octobre 1989 augmentant les montants du minimum |
bedragen van het bestaansminimum (Belgisch Staatsblad van 21 november | de moyens d'existence (Moniteur belge du 21 novembre 1989). |
1989). Deze officieuze gecoördineerde Duitse versie is opgemaakt door de | Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie |
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het | par le Service central de traduction allemande du Commissariat |
Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy. | d'Arrondissement adjoint à Malmedy. |
MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE | MINISTERIUM DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER FAMILIE |
7. AUGUST 1974 - Gesetz zur Einführung des Rechts auf ein | 7. AUGUST 1974 - Gesetz zur Einführung des Rechts auf ein |
Existenzminimum | Existenzminimum |
KAPITEL I - Berechtigte | KAPITEL I - Berechtigte |
Artikel 1.§ 1 - Jeder Belgier, der das Alter der zivilrechtlichen |
Artikel 1. § 1 - Jeder Belgier, der das Alter der zivilrechtlichen |
Volljährigkeit erreicht hat, seinen tatsächlichen Wohnort in Belgien | Volljährigkeit erreicht hat, seinen tatsächlichen Wohnort in Belgien |
hat, nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt und nicht in der | hat, nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt und nicht in der |
Lage ist, sich diese durch eigenes Bemühen oder auf andere Weise zu | Lage ist, sich diese durch eigenes Bemühen oder auf andere Weise zu |
verschaffen, hat ein Anrecht auf ein Existenzminimum. | verschaffen, hat ein Anrecht auf ein Existenzminimum. |
Der König bestimmt, was unter tatsächlichem Wohnort zu verstehen ist. | Der König bestimmt, was unter tatsächlichem Wohnort zu verstehen ist. |
Dasselbe Recht wird durch Eheschliessung für mündig erklärten | Dasselbe Recht wird durch Eheschliessung für mündig erklärten |
Minderjährigen sowie Ledigen, die für ein oder mehrere Kinder | Minderjährigen sowie Ledigen, die für ein oder mehrere Kinder |
aufkommen müssen, eingeräumt. | aufkommen müssen, eingeräumt. |
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die |
Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter den von Ihm festgelegten | Anwendung des vorliegenden Gesetzes unter den von Ihm festgelegten |
Bedingungen auf andere Kategorien von Minderjährigen sowie auf | Bedingungen auf andere Kategorien von Minderjährigen sowie auf |
Personen, die die belgische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, | Personen, die die belgische Staatsangehörigkeit nicht besitzen, |
ausdehnen. | ausdehnen. |
[Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird eine Person | [Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird eine Person |
unbestimmter Staatsangehörigkeit einem Staatenlosen gleichgestellt.] | unbestimmter Staatsangehörigkeit einem Staatenlosen gleichgestellt.] |
[§ 2 ergänzt durch Art. 1 des G. vom 3. März 1982 (B.S. vom 15. Juli | [§ 2 ergänzt durch Art. 1 des G. vom 3. März 1982 (B.S. vom 15. Juli |
1982)] | 1982)] |
KAPITEL II - Höhe des Existenzminimums | KAPITEL II - Höhe des Existenzminimums |
Art. 2.§ 1 - [Das jährliche Existenzminimum beläuft sich auf: |
Art. 2.§ 1 - [Das jährliche Existenzminimum beläuft sich auf: |
1. [111.331 Franken] für zusammenlebende Ehepartner; | 1. [111.331 Franken] für zusammenlebende Ehepartner; |
2. [100.198 Franken] für eine Person, die ausschliesslich mit einem | 2. [100.198 Franken] für eine Person, die ausschliesslich mit einem |
oder mehreren unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnt, | oder mehreren unverheirateten minderjährigen Kindern zusammenwohnt, |
die zu ihren Lasten sind; | die zu ihren Lasten sind; |
3. [83.498 Franken] für eine alleinstehende Person; | 3. [83.498 Franken] für eine alleinstehende Person; |
4. [55.666 Franken] für jede andere Person, die mit einer oder | 4. [55.666 Franken] für jede andere Person, die mit einer oder |
mehreren Personen zusammenwohnt, unabhängig davon, ob sie miteinander | mehreren Personen zusammenwohnt, unabhängig davon, ob sie miteinander |
verwandt beziehungsweise verschwägert sind oder nicht. | verwandt beziehungsweise verschwägert sind oder nicht. |
Der König kann die obenerwähnten Beträge durch einen im Ministerrat | Der König kann die obenerwähnten Beträge durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass ändern.] | beratenen Erlass ändern.] |
§ 2 - Die kombinierte Anwendung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 und von | § 2 - Die kombinierte Anwendung von Artikel 2 § 1 Absatz 2 und von |
Artikel 3 und 4 muss auf jeden Fall zur Folge haben, dass das globale | Artikel 3 und 4 muss auf jeden Fall zur Folge haben, dass das globale |
Existenzminimum, das den verschiedenen in Artikel 2 erwähnten | Existenzminimum, das den verschiedenen in Artikel 2 erwähnten |
Kategorien tatsächlich zu gewähren ist, sich jährlich mindestens auf | Kategorien tatsächlich zu gewähren ist, sich jährlich mindestens auf |
folgende Beträge beläuft: | folgende Beträge beläuft: |
am 1. Januar 1975: | am 1. Januar 1975: |
1. 72.000 Franken; | 1. 72.000 Franken; |
2. 52.000 Franken; | 2. 52.000 Franken; |
3. 36.000 Franken; | 3. 36.000 Franken; |
am 1. Januar 1976: | am 1. Januar 1976: |
1. 80.000 Franken; | 1. 80.000 Franken; |
2. 57.000 Franken; | 2. 57.000 Franken; |
3. 40.000 Franken; | 3. 40.000 Franken; |
am 1. Januar 1977: | am 1. Januar 1977: |
1. 90.000 Franken; | 1. 90.000 Franken; |
2. 65.000 Franken; | 2. 65.000 Franken; |
3. 45.000 Franken; | 3. 45.000 Franken; |
am 1. Januar 1978: | am 1. Januar 1978: |
1. 100.000 Franken; | 1. 100.000 Franken; |
2. 72.000 Franken; | 2. 72.000 Franken; |
3. 50.000 Franken. | 3. 50.000 Franken. |
§ 3 - [Die Höhe des Existenzminimums wird um den Teil der | § 3 - [Die Höhe des Existenzminimums wird um den Teil der |
Existenzmittel verringert, der einen durch einen im Ministerrat | Existenzmittel verringert, der einen durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass festzulegenden Betrag übersteigt und je | beratenen Königlichen Erlass festzulegenden Betrag übersteigt und je |
nach der Kategorie, zu der der Antragsteller aufgrund von § 1 des | nach der Kategorie, zu der der Antragsteller aufgrund von § 1 des |
vorliegenden Artikels gehört, verschieden sein kann. Diese | vorliegenden Artikels gehört, verschieden sein kann. Diese |
Existenzmittel werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des | Existenzmittel werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 5 des |
vorliegenden Gesetzes berechnet.] | vorliegenden Gesetzes berechnet.] |
[§ 1 ersetzt durch Art. 93 des G. vom 7. November 1987 (B.S. vom 17. | [§ 1 ersetzt durch Art. 93 des G. vom 7. November 1987 (B.S. vom 17. |
November 1987) mit Wirkung vom 1. Januar 1988 (Art. 101); Beträge | November 1987) mit Wirkung vom 1. Januar 1988 (Art. 101); Beträge |
nachträglich abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 26. Oktober 1989 | nachträglich abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 26. Oktober 1989 |
(B.S. vom 21. November 1989) mit Wirkung vom 1. Januar 1990; § 3 | (B.S. vom 21. November 1989) mit Wirkung vom 1. Januar 1990; § 3 |
ersetzt durch Art. 146 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar | ersetzt durch Art. 146 des G. vom 5. Januar 1976 (B.S. vom 6. Januar |
1976)] | 1976)] |
Art. 3.Die in Artikel 2 § 1 erwähnten Beträge sind an den |
Art. 3.Die in Artikel 2 § 1 erwähnten Beträge sind an den |
Verbraucherpreisindex 119,43 gebunden. | Verbraucherpreisindex 119,43 gebunden. |
Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 | Sie schwanken gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 |
zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, | zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, |
Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte | Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte |
Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der | Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der |
Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende | Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende |
Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte | Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte |
Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. | Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden. |
Art. 4.Unbeschadet der Anwendung von Artikel 3 werden die in Artikel |
Art. 4.Unbeschadet der Anwendung von Artikel 3 werden die in Artikel |
2 § 1 erwähnten Beträge jährlich ab dem 1. Januar und zum ersten Mal | 2 § 1 erwähnten Beträge jährlich ab dem 1. Januar und zum ersten Mal |
1975 mit einem Neubewertungskoeffizienten multipliziert, den der König | 1975 mit einem Neubewertungskoeffizienten multipliziert, den der König |
durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt. Dieser | durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegt. Dieser |
Koeffizient entspricht demjenigen, der aufgrund des Gesetzes vom 28. | Koeffizient entspricht demjenigen, der aufgrund des Gesetzes vom 28. |
März 1973 in bezug auf dasselbe Jahr für die Pensionen der | März 1973 in bezug auf dasselbe Jahr für die Pensionen der |
Lohnempfänger festgelegt wird. | Lohnempfänger festgelegt wird. |
KAPITEL III - Berücksichtigung der Existenzmittel | KAPITEL III - Berücksichtigung der Existenzmittel |
Art. 5.§ 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 2 |
Art. 5.§ 1 - Unbeschadet der Anwendung der Bestimmungen von § 2 |
werden alle Existenzmittel - ungeachtet ihrer Art und ihrer Herkunft | werden alle Existenzmittel - ungeachtet ihrer Art und ihrer Herkunft |
-, über die die betreffenden Eheleute, die Person, die mit jemandem | -, über die die betreffenden Eheleute, die Person, die mit jemandem |
zusammenwohnt, oder die alleinstehende Person verfügen, | zusammenwohnt, oder die alleinstehende Person verfügen, |
berücksichtigt, einschliesslich aller aufgrund der belgischen oder | berücksichtigt, einschliesslich aller aufgrund der belgischen oder |
ausländischen sozialen Rechtsvorschriften gewährten Leistungen. Die | ausländischen sozialen Rechtsvorschriften gewährten Leistungen. Die |
Existenzmittel der Personen, mit denen der Antragsteller | Existenzmittel der Personen, mit denen der Antragsteller |
zusammenwohnt, können innerhalb der vom König festgelegten Grenzen | zusammenwohnt, können innerhalb der vom König festgelegten Grenzen |
ebenfalls in Betracht gezogen werden. | ebenfalls in Betracht gezogen werden. |
Der König bestimmt die Modalitäten der Untersuchung über die | Der König bestimmt die Modalitäten der Untersuchung über die |
Existenzmittel und legt die Regeln für deren Berechnung fest. Er kann | Existenzmittel und legt die Regeln für deren Berechnung fest. Er kann |
auch bestimmen, wie die öffentlichen Verwaltungen, insbesondere der | auch bestimmen, wie die öffentlichen Verwaltungen, insbesondere der |
Kontrolleur der direkten Steuern und der Einnehmer des Registrierungs- | Kontrolleur der direkten Steuern und der Einnehmer des Registrierungs- |
und Domänenamtes, bei der Feststellung der Mittel einbezogen werden. | und Domänenamtes, bei der Feststellung der Mittel einbezogen werden. |
§ 2 - Für die Berechnung der Existenzmittel wird folgendes nicht | § 2 - Für die Berechnung der Existenzmittel wird folgendes nicht |
berücksichtigt: | berücksichtigt: |
a) die Familienleistungen zugunsten von Kindern, auf die der | a) die Familienleistungen zugunsten von Kindern, auf die der |
Betreffende in Anwendung belgischer oder ausländischer sozialer | Betreffende in Anwendung belgischer oder ausländischer sozialer |
Rechtsvorschriften ein Anrecht hat; | Rechtsvorschriften ein Anrecht hat; |
b) [der vom König festzulegende Betrag des Einkommens aus den | b) [der vom König festzulegende Betrag des Einkommens aus den |
Immobilien, deren Volleigentümer oder Niessbraucher der Betreffende | Immobilien, deren Volleigentümer oder Niessbraucher der Betreffende |
ist]; | ist]; |
c) [die von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährte Hilfe]; | c) [die von den öffentlichen Sozialhilfezentren gewährte Hilfe]; |
d) die Schenkungen irgendeiner Einrichtung oder von Personen, die mit | d) die Schenkungen irgendeiner Einrichtung oder von Personen, die mit |
dem Betreffenden nicht zusammenleben und ihm gegenüber keine | dem Betreffenden nicht zusammenleben und ihm gegenüber keine |
Unterhaltspflicht haben. | Unterhaltspflicht haben. |
Der König kann andere Einkünfte bestimmen, die - entweder in ihrer | Der König kann andere Einkünfte bestimmen, die - entweder in ihrer |
Gesamtheit oder teilweise - nicht berücksichtigt werden. | Gesamtheit oder teilweise - nicht berücksichtigt werden. |
§ 3 - Der König bestimmt, in welcher Höhe Naturalbezüge berücksichtigt | § 3 - Der König bestimmt, in welcher Höhe Naturalbezüge berücksichtigt |
werden. | werden. |
§ 4 - Die Bestimmungen von Artikel 7 des Gesetzes vom 1. April 1969 | § 4 - Die Bestimmungen von Artikel 7 des Gesetzes vom 1. April 1969 |
zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte kommen zur | zur Einführung eines garantierten Einkommens für Betagte kommen zur |
Anwendung für die Festlegung der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen | Anwendung für die Festlegung der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen |
Existenzmittel. | Existenzmittel. |
[§ 2 Abs. 1 Buchstabe b) ersetzt durch Art. 147 des G. vom 5. Januar | [§ 2 Abs. 1 Buchstabe b) ersetzt durch Art. 147 des G. vom 5. Januar |
1976 (B.S. vom 6. Januar 1976); Buchstabe c) ersetzt durch Art. 1 des | 1976 (B.S. vom 6. Januar 1976); Buchstabe c) ersetzt durch Art. 1 des |
K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)] | K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)] |
Art. 6.Für die Gewährung und die Fortzahlung des Existenzminimums |
Art. 6.Für die Gewährung und die Fortzahlung des Existenzminimums |
muss der Betreffende | muss der Betreffende |
1. [beweisen, dass er bereit ist, eine Arbeit anzunehmen, es sei denn, | 1. [beweisen, dass er bereit ist, eine Arbeit anzunehmen, es sei denn, |
dies erwiese sich aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen als | dies erwiese sich aus gesundheitlichen oder Billigkeitsgründen als |
unmöglich. Wenn es sich um Eheleute handelt, die zusammenleben, muss | unmöglich. Wenn es sich um Eheleute handelt, die zusammenleben, muss |
jeder von ihnen diese Bedingung erfüllen]; | jeder von ihnen diese Bedingung erfüllen]; |
2. seine Rechte auf Leistungen, die er aufgrund belgischer oder | 2. seine Rechte auf Leistungen, die er aufgrund belgischer oder |
ausländischer sozialer Rechtsvorschriften beziehen kann, geltend | ausländischer sozialer Rechtsvorschriften beziehen kann, geltend |
machen. | machen. |
Vom Betreffenden kann auch verlangt werden, dass er seine Rechte | Vom Betreffenden kann auch verlangt werden, dass er seine Rechte |
gegenüber den Personen, die ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind, | gegenüber den Personen, die ihm gegenüber unterhaltspflichtig sind, |
geltend macht, wobei dieser Personenkreis auf den Ehepartner und die | geltend macht, wobei dieser Personenkreis auf den Ehepartner und die |
Verwandten ersten Grades in auf- oder absteigender Linie begrenzt ist. | Verwandten ersten Grades in auf- oder absteigender Linie begrenzt ist. |
[Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 13 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember | [Abs. 1 Nr. 1 ersetzt durch Art. 13 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember |
1983 (B.S. vom 25. Januar 1984)] | 1983 (B.S. vom 25. Januar 1984)] |
KAPITEL IV - Beantragung, Gewährung und Auszahlung des | KAPITEL IV - Beantragung, Gewährung und Auszahlung des |
Existenzminimums | Existenzminimums |
Art. 7.§ 1 - Das Existenzminimum wird entweder auf Antrag des |
Art. 7.§ 1 - Das Existenzminimum wird entweder auf Antrag des |
Betreffenden oder von Amts wegen gewährt, revidiert oder entzogen | Betreffenden oder von Amts wegen gewährt, revidiert oder entzogen |
[durch das Sozialhilfezentrum, das aufgrund der Rechtsvorschriften | [durch das Sozialhilfezentrum, das aufgrund der Rechtsvorschriften |
über die öffentliche Unterstützung befugt ist, dieser Person eine | über die öffentliche Unterstützung befugt ist, dieser Person eine |
Hilfe zu gewähren]. | Hilfe zu gewähren]. |
§ 2 - Im Hinblick auf die Revision oder den Entzug muss der | § 2 - Im Hinblick auf die Revision oder den Entzug muss der |
Betreffende in den Fällen, wo ein Existenzminimum gewährt worden ist, | Betreffende in den Fällen, wo ein Existenzminimum gewährt worden ist, |
sofort jede neue Angabe mitteilen, die sich auf den Betrag, der ihm | sofort jede neue Angabe mitteilen, die sich auf den Betrag, der ihm |
gewährt worden ist, auswirken könnte, und [das Zentrum] muss | gewährt worden ist, auswirken könnte, und [das Zentrum] muss |
regelmässig, und zwar mindestens einmal pro Jahr, prüfen, ob die | regelmässig, und zwar mindestens einmal pro Jahr, prüfen, ob die |
Gewährungsbedingungen noch immer erfüllt sind. | Gewährungsbedingungen noch immer erfüllt sind. |
§ 3 - Der König bestimmt die Auskünfte, die in den in den §§ 1 und 2 | § 3 - Der König bestimmt die Auskünfte, die in den in den §§ 1 und 2 |
vorliegenden Artikels erwähnten Anträgen und Mitteilungen zu erteilen | vorliegenden Artikels erwähnten Anträgen und Mitteilungen zu erteilen |
sind, sowie die Art und Weise, wie diese [beim öffentlichen | sind, sowie die Art und Weise, wie diese [beim öffentlichen |
Sozialhilfezentrum] einzureichen sind. | Sozialhilfezentrum] einzureichen sind. |
[§ 1, § 2 und § 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 9. November | [§ 1, § 2 und § 3 abgeändert durch Art. 2 des K.E. vom 9. November |
1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)] | 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)] |
Art. 8.§ 1 - [Im Hinblick auf die Gewährung eines Existenzminimums |
Art. 8.§ 1 - [Im Hinblick auf die Gewährung eines Existenzminimums |
oder im Hinblick auf die Revision oder Zurückziehung eines | oder im Hinblick auf die Revision oder Zurückziehung eines |
diesbezüglichen Beschlusses lässt [das öffentliche Sozialhilfezentrum] | diesbezüglichen Beschlusses lässt [das öffentliche Sozialhilfezentrum] |
eine Sozialuntersuchung durchführen und kann es jede | eine Sozialuntersuchung durchführen und kann es jede |
Untersuchungsmassnahme anordnen, die es für notwendig hält.] | Untersuchungsmassnahme anordnen, die es für notwendig hält.] |
§ 2 - [Die öffentlichen Sozialhilfezentren] müssen Personen | § 2 - [Die öffentlichen Sozialhilfezentren] müssen Personen |
hinzuziehen, die zur Durchführung der im vorliegenden Gesetz | hinzuziehen, die zur Durchführung der im vorliegenden Gesetz |
vorgesehenen Sozialuntersuchung befugt sind. | vorgesehenen Sozialuntersuchung befugt sind. |
Der König bestimmt die Befähigungsbedingungen, denen diese Personen | Der König bestimmt die Befähigungsbedingungen, denen diese Personen |
entsprechen müssen. | entsprechen müssen. |
§ 3 - Bevor [das Zentrum] eine Entscheidung über die Gewährung, die | § 3 - Bevor [das Zentrum] eine Entscheidung über die Gewährung, die |
Verweigerung oder die Revision eines Existenzminimums trifft, [ist es | Verweigerung oder die Revision eines Existenzminimums trifft, [ist es |
verpflichtet], den Betreffenden anzuhören, wenn dieser es verlangt. In | verpflichtet], den Betreffenden anzuhören, wenn dieser es verlangt. In |
diesem Fall kann der Betreffende einen Beistand in Anspruch nehmen | diesem Fall kann der Betreffende einen Beistand in Anspruch nehmen |
oder sich vertreten lassen. | oder sich vertreten lassen. |
§ 4 - [Das Zentrum] kann von Rechts wegen im Namen und zugunsten des | § 4 - [Das Zentrum] kann von Rechts wegen im Namen und zugunsten des |
Betreffenden handeln, um die in Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes | Betreffenden handeln, um die in Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes |
erwähnten Rechte geltend zu machen. | erwähnten Rechte geltend zu machen. |
[§ 1 ersetzt durch Art. 14 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 | [§ 1 ersetzt durch Art. 14 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 |
(B.S. vom 25. Januar 1984); § 1, § 2, § 3 und § 4 nachträglich | (B.S. vom 25. Januar 1984); § 1, § 2, § 3 und § 4 nachträglich |
abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. | abgeändert durch Art. 3 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. |
Dezember 1988)] | Dezember 1988)] |
Art. 9.§ 1 - [Unbeschadet der dem öffentlichen Sozialhilfezentrum |
Art. 9.§ 1 - [Unbeschadet der dem öffentlichen Sozialhilfezentrum |
durch das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen | durch das Grundlagengesetz vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen |
Sozialhilfezentren auferlegten Pflicht zur sofortigen Hilfeleistung | Sozialhilfezentren auferlegten Pflicht zur sofortigen Hilfeleistung |
muss es] über jeden Antrag auf Gewährung eines Existenzminimums oder | muss es] über jeden Antrag auf Gewährung eines Existenzminimums oder |
auf Revision eines Gewährungsbeschlusses binnen dreissig Tagen nach | auf Revision eines Gewährungsbeschlusses binnen dreissig Tagen nach |
Empfang dieses Antrags durch einen mit Gründen versehenen Beschluss | Empfang dieses Antrags durch einen mit Gründen versehenen Beschluss |
befinden. | befinden. |
§ 2 - Die Beschlüsse zur Gewährung oder Erhöhung eines | § 2 - Die Beschlüsse zur Gewährung oder Erhöhung eines |
Existenzminimums, die aufgrund eines vom Betreffenden eingereichten | Existenzminimums, die aufgrund eines vom Betreffenden eingereichten |
Antrags gefasst werden, gelten ab dem Tag des Empfangs dieses Antrags. | Antrags gefasst werden, gelten ab dem Tag des Empfangs dieses Antrags. |
§ 3 - [Jeder Beschluss zur Gewährung, Verweigerung oder Revision des | § 3 - [Jeder Beschluss zur Gewährung, Verweigerung oder Revision des |
Existenzminimums wird dem Betreffenden binnen acht Tagen per | Existenzminimums wird dem Betreffenden binnen acht Tagen per |
Einschreibebrief notifiziert gemäss den Modalitäten, die vom König | Einschreibebrief notifiziert gemäss den Modalitäten, die vom König |
festgelegt werden können. Im Text dieser Notifikation werden die | festgelegt werden können. Im Text dieser Notifikation werden die |
Bestimmungen von Artikel 10 ausdrücklich erwähnt. | Bestimmungen von Artikel 10 ausdrücklich erwähnt. |
Im Hinblick auf die Informatisierung der Dienststelle des Ministeriums | Im Hinblick auf die Informatisierung der Dienststelle des Ministeriums |
der Volksgesundheit und der Familie, die mit der Auszahlung der | der Volksgesundheit und der Familie, die mit der Auszahlung der |
staatlichen Subventionen bezüglich des Existenzminimums beauftragt | staatlichen Subventionen bezüglich des Existenzminimums beauftragt |
ist, werden die Beschlüsse innerhalb von acht Tagen nach dem Ende des | ist, werden die Beschlüsse innerhalb von acht Tagen nach dem Ende des |
Monats, in dem sie gefasst worden sind, dem für die Sozialhilfe | Monats, in dem sie gefasst worden sind, dem für die Sozialhilfe |
zuständigen Minister per Einschreibebrief oder gegen | zuständigen Minister per Einschreibebrief oder gegen |
Empfangsbestätigung gemäss den vom König festgelegten Modalitäten | Empfangsbestätigung gemäss den vom König festgelegten Modalitäten |
mitgeteilt.] | mitgeteilt.] |
Für die Erfüllung dieser Formalitäten geniessen [die öffentlichen | Für die Erfüllung dieser Formalitäten geniessen [die öffentlichen |
Sozialhilfezentren] Postgebührenfreiheit. | Sozialhilfezentren] Postgebührenfreiheit. |
[§ 3 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 484 vom 22. | [§ 3 Abs. 1 und 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. Nr. 484 vom 22. |
Dezember 1986 (B.S. vom 15. Januar 1987) mit Wirkung vom 1. Januar | Dezember 1986 (B.S. vom 15. Januar 1987) mit Wirkung vom 1. Januar |
1987 (Art. 3); § 1 und § 3 Abs. 3 nachträglich abgeändert durch Art. 4 | 1987 (Art. 3); § 1 und § 3 Abs. 3 nachträglich abgeändert durch Art. 4 |
des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)] | des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)] |
Art. 10.§ 1 - [Der Betreffende und der Minister, zu dessen |
Art. 10.§ 1 - [Der Betreffende und der Minister, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Sozialhilfe gehört, oder sein Beauftragter | Zuständigkeitsbereich die Sozialhilfe gehört, oder sein Beauftragter |
können innerhalb eines Monats nach der in Artikel 9 § 3 erwähnten | können innerhalb eines Monats nach der in Artikel 9 § 3 erwähnten |
Notifikation oder Mitteilung beim Arbeitsgericht des Wohnsitzes des | Notifikation oder Mitteilung beim Arbeitsgericht des Wohnsitzes des |
Betreffenden anhand einer Klageschrift, die bei der Gerichtskanzlei | Betreffenden anhand einer Klageschrift, die bei der Gerichtskanzlei |
abgegeben oder per Einschreibebrief an diese gerichtet wird, Berufung | abgegeben oder per Einschreibebrief an diese gerichtet wird, Berufung |
gegen den Beschluss des öffentlichen Sozialhilfezentrums einlegen.] | gegen den Beschluss des öffentlichen Sozialhilfezentrums einlegen.] |
Die Beschwerde, die vom Minister oder von seinem Beauftragten | Die Beschwerde, die vom Minister oder von seinem Beauftragten |
eingelegt wird, ist gegen [das öffentliche Sozialhilfezentrum] und | eingelegt wird, ist gegen [das öffentliche Sozialhilfezentrum] und |
gegen den Betreffenden gerichtet. | gegen den Betreffenden gerichtet. |
§ 2 - Die Einreichung einer Beschwerde beim Arbeitsgericht hat keine | § 2 - Die Einreichung einer Beschwerde beim Arbeitsgericht hat keine |
aufschiebende Wirkung auf die Ausführung der Beschlüsse. | aufschiebende Wirkung auf die Ausführung der Beschlüsse. |
[§ 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 484 vom 22. Dezember | [§ 1 Abs. 1 ersetzt durch Art. 2 des K.E. Nr. 484 vom 22. Dezember |
1986 (B.S. vom 15. Januar 1987) mit Wirkung vom 1. Januar 1987 (Art. | 1986 (B.S. vom 15. Januar 1987) mit Wirkung vom 1. Januar 1987 (Art. |
3); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 9. November 1988 | 3); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 5 des K.E. vom 9. November 1988 |
(B.S. vom 13. Dezember 1988)] | (B.S. vom 13. Dezember 1988)] |
Art. 11.§ 1 - Das Existenzminimum wird von [dem in Artikel 7 |
Art. 11.§ 1 - Das Existenzminimum wird von [dem in Artikel 7 |
erwähnten öffentlichen Sozialhilfezentrum] ausgezahlt. | erwähnten öffentlichen Sozialhilfezentrum] ausgezahlt. |
Die Auszahlungen erfolgen wöchentlich, alle vierzehn Tage oder | Die Auszahlungen erfolgen wöchentlich, alle vierzehn Tage oder |
monatlich nach Wahl [des Zentrums]. | monatlich nach Wahl [des Zentrums]. |
Der König kann die Modalitäten dieser Auszahlung näher bestimmen. | Der König kann die Modalitäten dieser Auszahlung näher bestimmen. |
§ 2 - Der König bestimmt, in welchen Fällen, in welcher Höhe und wie | § 2 - Der König bestimmt, in welchen Fällen, in welcher Höhe und wie |
lange die Auszahlung ganz oder teilweise ausgesetzt wird in bezug auf | lange die Auszahlung ganz oder teilweise ausgesetzt wird in bezug auf |
Leistungsempfänger, die eine Beihilfe des Unterstützungssonderfonds | Leistungsempfänger, die eine Beihilfe des Unterstützungssonderfonds |
oder des Fonds für sozio-medizinisch-pädagogische Betreuung | oder des Fonds für sozio-medizinisch-pädagogische Betreuung |
Behinderter erhalten, geisteskranke Empfänger, die zu Lasten der | Behinderter erhalten, geisteskranke Empfänger, die zu Lasten der |
öffentlichen Behörden untergebracht sind, und Empfänger, die in einem | öffentlichen Behörden untergebracht sind, und Empfänger, die in einem |
Gefängnis in Haft gehalten werden oder in einer Einrichtung zum Schutz | Gefängnis in Haft gehalten werden oder in einer Einrichtung zum Schutz |
der Gesellschaft interniert oder in einem Arbeitshaus untergebracht | der Gesellschaft interniert oder in einem Arbeitshaus untergebracht |
sind. | sind. |
[§ 1 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom | [§ 1 abgeändert durch Art. 6 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. vom |
13. Dezember 1988)] | 13. Dezember 1988)] |
KAPITEL V - Rückforderungen | KAPITEL V - Rückforderungen |
Art. 12.Wenn eine Person aufgrund von Rechten, die sie während des |
Art. 12.Wenn eine Person aufgrund von Rechten, die sie während des |
Zeitraums besass, für den ihr ein Existenzminimum ausgezahlt wurde, im | Zeitraums besass, für den ihr ein Existenzminimum ausgezahlt wurde, im |
nachhinein Einkünfte bezieht, [fordert das öffentliche | nachhinein Einkünfte bezieht, [fordert das öffentliche |
Sozialhilfezentrum die von ihm gezahlten Summen zurück], und zwar bis | Sozialhilfezentrum die von ihm gezahlten Summen zurück], und zwar bis |
in Höhe der Einkünfte, die bei der Berechnung des zu zahlenden | in Höhe der Einkünfte, die bei der Berechnung des zu zahlenden |
Existenzminimums hätten berücksichtigt werden müssen, wenn der | Existenzminimums hätten berücksichtigt werden müssen, wenn der |
Betreffende bereits zu jener Zeit über diese Einkünfte verfügt hätte. | Betreffende bereits zu jener Zeit über diese Einkünfte verfügt hätte. |
In Abweichung von Artikel 1410 des Gerichtsgesetzbuches [tritt das | In Abweichung von Artikel 1410 des Gerichtsgesetzbuches [tritt das |
öffentliche Sozialhilfezentrum von Rechts wegen und bis in Höhe der in | öffentliche Sozialhilfezentrum von Rechts wegen und bis in Höhe der in |
Absatz 1 erwähnten Summen in die Rechte ein], die der Empfänger auf | Absatz 1 erwähnten Summen in die Rechte ein], die der Empfänger auf |
die obenerwähnten Einkünfte geltend machen kann. | die obenerwähnten Einkünfte geltend machen kann. |
[Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 9. November 1988 | [Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 7 des K.E. vom 9. November 1988 |
(B.S. vom 13. Dezember 1988)] | (B.S. vom 13. Dezember 1988)] |
Art. 13.[Rückzahlung des Existenzminimums, das in Ausführung |
Art. 13.[Rückzahlung des Existenzminimums, das in Ausführung |
vorliegenden Gesetzes von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum | vorliegenden Gesetzes von einem öffentlichen Sozialhilfezentrum |
gewährt worden ist, wird zu Lasten des Empfängers gefordert, wenn | gewährt worden ist, wird zu Lasten des Empfängers gefordert, wenn |
dieser ein Versäumnis im Sinne von Artikel 16 oder einen materiellen | dieser ein Versäumnis im Sinne von Artikel 16 oder einen materiellen |
Irrtum begangen hat. | Irrtum begangen hat. |
Rückzahlung wird auch aufgrund eines eigenen Rechts vom Zentrum | Rückzahlung wird auch aufgrund eines eigenen Rechts vom Zentrum |
gefordert, | gefordert, |
1. entweder - innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die vom | 1. entweder - innerhalb der Grenzen und unter den Bedingungen, die vom |
König festgelegt werden - zu Lasten der in Artikel 6 erwähnten | König festgelegt werden - zu Lasten der in Artikel 6 erwähnten |
Unterhaltspflichtigen, und zwar bis in Höhe des Betrags, den sie | Unterhaltspflichtigen, und zwar bis in Höhe des Betrags, den sie |
während der Zeitspanne, in der das Existenzminimum gewährt wurde, | während der Zeitspanne, in der das Existenzminimum gewährt wurde, |
hätten zahlen müssen, | hätten zahlen müssen, |
2. oder zu Lasten derjenigen, die für die Verletzung oder die | 2. oder zu Lasten derjenigen, die für die Verletzung oder die |
Krankheit, durch die die Zahlung des Existenzminimums notwendig wurde, | Krankheit, durch die die Zahlung des Existenzminimums notwendig wurde, |
verantwortlich sind. | verantwortlich sind. |
Wenn die Verletzung oder die Krankheit auf einen Verstoss | Wenn die Verletzung oder die Krankheit auf einen Verstoss |
zurückzuführen ist, kann die Klage zur gleichen Zeit und vor denselben | zurückzuführen ist, kann die Klage zur gleichen Zeit und vor denselben |
Richtern eingereicht werden wie die öffentliche Klage.] | Richtern eingereicht werden wie die öffentliche Klage.] |
[So ersetzt durch Art. 15 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 (B.S. | [So ersetzt durch Art. 15 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 (B.S. |
vom 25. Januar 1984)] | vom 25. Januar 1984)] |
Art. 14.[Bei einer unrechtmässigen Auszahlung des Existenzminimums |
Art. 14.[Bei einer unrechtmässigen Auszahlung des Existenzminimums |
[ist allein das öffentliche Sozialhilfezentrum befugt], einerseits den | [ist allein das öffentliche Sozialhilfezentrum befugt], einerseits den |
nicht geschuldeten Betrag zurückzufordern und andererseits, entweder | nicht geschuldeten Betrag zurückzufordern und andererseits, entweder |
aus eigener Initiative oder auf Antrag des Empfängers, auf die | aus eigener Initiative oder auf Antrag des Empfängers, auf die |
Rückforderung zu verzichten. | Rückforderung zu verzichten. |
[Das öffentliche Sozialhilfezentrum] muss dem Empfänger schriftlich | [Das öffentliche Sozialhilfezentrum] muss dem Empfänger schriftlich |
mitteilen, dass es beschlossen hat, das ihm ausgezahlte | mitteilen, dass es beschlossen hat, das ihm ausgezahlte |
Existenzminimum von ihm zurückzufordern oder gegen ihn eine Klage auf | Existenzminimum von ihm zurückzufordern oder gegen ihn eine Klage auf |
Rückzahlung dieses ihm gezahlten Existenzminimums einzureichen; es | Rückzahlung dieses ihm gezahlten Existenzminimums einzureichen; es |
darf seinen Beschluss erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist | darf seinen Beschluss erst nach Ablauf einer einmonatigen Frist |
ausführen. Wenn der Empfänger innerhalb dieser Frist beantragt, dass | ausführen. Wenn der Empfänger innerhalb dieser Frist beantragt, dass |
auf die Rückforderung oder auf die Klage auf Rückzahlung verzichtet | auf die Rückforderung oder auf die Klage auf Rückzahlung verzichtet |
wird, darf [das Zentrum] erst handeln, nachdem es seinen Beschluss | wird, darf [das Zentrum] erst handeln, nachdem es seinen Beschluss |
bestätigt und ihn dem Empfänger per Einschreibebrief mitgeteilt hat.] | bestätigt und ihn dem Empfänger per Einschreibebrief mitgeteilt hat.] |
[Art. 14 ersetzt durch Art. 16 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 | [Art. 14 ersetzt durch Art. 16 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 |
(B.S.Belgisches Staatsblatt vom 25. Januar 1984) und danach abgeändert | (B.S.Belgisches Staatsblatt vom 25. Januar 1984) und danach abgeändert |
durch Art. 8 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S.Belgisches Staatsblatt | durch Art. 8 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S.Belgisches Staatsblatt |
vom 13. Dezember 1988)] | vom 13. Dezember 1988)] |
[Art. 14bis - [Das öffentliche Sozialhilfezentrum] kann nur durch | [Art. 14bis - [Das öffentliche Sozialhilfezentrum] kann nur durch |
einen individuellen Beschluss aus Billigkeitsgründen, die im Beschluss | einen individuellen Beschluss aus Billigkeitsgründen, die im Beschluss |
vermerkt werden, auf die in den Artikeln 12, 13 und 14 erwähnte | vermerkt werden, auf die in den Artikeln 12, 13 und 14 erwähnte |
Rückforderung verzichten. | Rückforderung verzichten. |
Eine Rückforderung muss nicht vorgenommen werden, wenn das erwartete | Eine Rückforderung muss nicht vorgenommen werden, wenn das erwartete |
Resultat die Unkosten und die mit der Rückforderung verbundenen | Resultat die Unkosten und die mit der Rückforderung verbundenen |
Bemühungen nicht übertrifft.] | Bemühungen nicht übertrifft.] |
[So eingefügt durch Art. 17 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 | [So eingefügt durch Art. 17 des K.E. Nr. 244 vom 31. Dezember 1983 |
(B.S. vom 25. Januar 1984); Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. | (B.S. vom 25. Januar 1984); Abs. 1 abgeändert durch Art. 9 des K.E. |
vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)] | vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988)] |
Art. 15.Die in den Artikeln 12 und 13 vorgesehene Klage auf |
Art. 15.Die in den Artikeln 12 und 13 vorgesehene Klage auf |
Rückzahlung verjährt gemäss Artikel 2277 des Zivilgesetzbuches. | Rückzahlung verjährt gemäss Artikel 2277 des Zivilgesetzbuches. |
Die in Artikel 13 letzter Absatz vorgesehene Klage verjährt gemäss | Die in Artikel 13 letzter Absatz vorgesehene Klage verjährt gemäss |
Kapitel IV des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des | Kapitel IV des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des |
einleitenden Titels der Strafprozessordnung. | einleitenden Titels der Strafprozessordnung. |
KAPITEL VI - Sanktionen | KAPITEL VI - Sanktionen |
Art. 16.§ 1 - Wenn der Betreffende es versäumt, Existenzmittel, von |
Art. 16.§ 1 - Wenn der Betreffende es versäumt, Existenzmittel, von |
deren Bestehen er weiss, anzugeben, kann ihm das Existenzminimum | deren Bestehen er weiss, anzugeben, kann ihm das Existenzminimum |
verweigert oder dessen Auszahlung für eine Zeit von höchstens sechs | verweigert oder dessen Auszahlung für eine Zeit von höchstens sechs |
Monaten oder, bei betrügerischer Absicht, von höchstens zwölf Monaten | Monaten oder, bei betrügerischer Absicht, von höchstens zwölf Monaten |
ausgesetzt werden. | ausgesetzt werden. |
Im Wiederholungsfall innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, | Im Wiederholungsfall innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, |
an dem die Sanktion für ein voriges Versäumnis endgültig geworden ist, | an dem die Sanktion für ein voriges Versäumnis endgültig geworden ist, |
können die vorerwähnten Zeiträume verdoppelt werden. | können die vorerwähnten Zeiträume verdoppelt werden. |
Keine Sanktion darf mehr ausgesprochen werden, wenn eine Frist von | Keine Sanktion darf mehr ausgesprochen werden, wenn eine Frist von |
zwei Jahren ab dem Tag, an dem das Versäumnis begangen wurde, | zwei Jahren ab dem Tag, an dem das Versäumnis begangen wurde, |
abgelaufen ist. Keine Sanktion darf mehr ausgeführt werden, wenn eine | abgelaufen ist. Keine Sanktion darf mehr ausgeführt werden, wenn eine |
Frist von zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Sanktion endgültig | Frist von zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Sanktion endgültig |
geworden ist, verstrichen ist. | geworden ist, verstrichen ist. |
§ 2 - Die in § 1 erwähnten Verwaltungssanktionen werden von dem | § 2 - Die in § 1 erwähnten Verwaltungssanktionen werden von dem |
[aufgrund von Artikel 7 zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrum] | [aufgrund von Artikel 7 zuständigen öffentlichen Sozialhilfezentrum] |
ausgesprochen. | ausgesprochen. |
Die Regeln des durch Artikel 8 § 3, Artikel 9 § 3 und Artikel 10 | Die Regeln des durch Artikel 8 § 3, Artikel 9 § 3 und Artikel 10 |
bestimmten Verfahrens finden darauf Anwendung. | bestimmten Verfahrens finden darauf Anwendung. |
[§ 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 9. November 1988 | [§ 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 10 des K.E. vom 9. November 1988 |
(B.S. vom 13. Dezember 1988)] | (B.S. vom 13. Dezember 1988)] |
Art. 17.Unbeschadet der Anwendung anderer Strafbestimmungen, |
Art. 17.Unbeschadet der Anwendung anderer Strafbestimmungen, |
insbesondere derjenigen des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1933 über | insbesondere derjenigen des Königlichen Erlasses vom 31. Mai 1933 über |
die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, | die in Sachen Zuschüsse, Entschädigungen und Beihilfen jeglicher Art, |
die ganz oder teilweise zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden | die ganz oder teilweise zu Lasten des Staates fallen, abzugebenden |
Erklärungen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu | Erklärungen, werden mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu |
einem Monat und einer Geldstrafe von 26 bis 500 Franken oder mit nur | einem Monat und einer Geldstrafe von 26 bis 500 Franken oder mit nur |
einer dieser Strafen bestraft: | einer dieser Strafen bestraft: |
1. wer mit betrügerischer Absicht einen Antrag auf Erlangung des | 1. wer mit betrügerischer Absicht einen Antrag auf Erlangung des |
Existenzminimums [bei mehr als einem öffentlichen Sozialhilfezentrum] | Existenzminimums [bei mehr als einem öffentlichen Sozialhilfezentrum] |
einreicht; | einreicht; |
2. wer wissentlich falsche Erklärungen oder Bescheinigungen über den | 2. wer wissentlich falsche Erklärungen oder Bescheinigungen über den |
Gesundheitszustand beziehungsweise die soziale Lage des Betreffenden | Gesundheitszustand beziehungsweise die soziale Lage des Betreffenden |
abgibt beziehungsweise ausstellt, damit diesem das Existenzminimum, | abgibt beziehungsweise ausstellt, damit diesem das Existenzminimum, |
auf das er kein Anrecht hat, gewährt wird. | auf das er kein Anrecht hat, gewährt wird. |
Alle Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich | Alle Bestimmungen von Buch 1 des Strafgesetzbuches, einschliesslich |
derjenigen von Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die im | derjenigen von Kapitel VII und Artikel 85, finden Anwendung auf die im |
vorliegenden Artikel vorgesehenen Verstösse. | vorliegenden Artikel vorgesehenen Verstösse. |
[Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 9. November 1988 | [Abs. 1 Nr. 1 abgeändert durch Art. 11 des K.E. vom 9. November 1988 |
(B.S. vom 13. Dezember 1988)] | (B.S. vom 13. Dezember 1988)] |
KAPITEL VII - Staatssubvention | KAPITEL VII - Staatssubvention |
Art. 18.Der Staat gewährt [dem in Artikel 11 erwähnten öffentlichen |
Art. 18.Der Staat gewährt [dem in Artikel 11 erwähnten öffentlichen |
Sozialhilfezentrum] eine Subvention, die 50 % des Betrags des gemäss | Sozialhilfezentrum] eine Subvention, die 50 % des Betrags des gemäss |
den Bestimmungen vorliegenden Gesetzes gewährten Existenzminimums | den Bestimmungen vorliegenden Gesetzes gewährten Existenzminimums |
entspricht. | entspricht. |
[Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann der Minister, zu | [Durch einen mit Gründen versehenen Beschluss kann der Minister, zu |
dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialhilfe gehört, es ablehnen, | dessen Zuständigkeitsbereich die Sozialhilfe gehört, es ablehnen, |
diese Subvention zu zahlen, wenn der Bericht, der im Anschluss an die | diese Subvention zu zahlen, wenn der Bericht, der im Anschluss an die |
in Artikel 8 erwähnte Sozialuntersuchung erstellt worden ist, nicht | in Artikel 8 erwähnte Sozialuntersuchung erstellt worden ist, nicht |
erwähnt, dass die verschiedenen Bedingungen für die Gewährung des | erwähnt, dass die verschiedenen Bedingungen für die Gewährung des |
Existenzminimums erfüllt sind, oder wenn [das öffentliche | Existenzminimums erfüllt sind, oder wenn [das öffentliche |
Sozialhilfezentrum] die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht | Sozialhilfezentrum] die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht |
eingehalten hat, insbesondere indem es die Rückzahlung des | eingehalten hat, insbesondere indem es die Rückzahlung des |
Existenzminimums gemäss den Artikeln 12, 13, 14 und 14bis nicht | Existenzminimums gemäss den Artikeln 12, 13, 14 und 14bis nicht |
gefordert hat, oder er kann beschliessen, die Subvention zu kürzen.] | gefordert hat, oder er kann beschliessen, die Subvention zu kürzen.] |
Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und auf welche Weise die | Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen und auf welche Weise die |
Subventionen und die Vorschüsse auf diese Subventionen ausgezahlt | Subventionen und die Vorschüsse auf diese Subventionen ausgezahlt |
werden. | werden. |
[Die Subvention steht dem öffentlichen Sozialhilfezentrum weiterhin | [Die Subvention steht dem öffentlichen Sozialhilfezentrum weiterhin |
zu, wenn es in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom | zu, wenn es in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom |
8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren als Arbeitgeber | 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren als Arbeitgeber |
auftritt, um demjenigen, der Anspruch auf das Existenzminimum erheben | auftritt, um demjenigen, der Anspruch auf das Existenzminimum erheben |
kann, vollen Anspruch auf eine Sozialzulage zu verschaffen, deren | kann, vollen Anspruch auf eine Sozialzulage zu verschaffen, deren |
Betrag mindestens dem des Existenzminimums entspricht.] | Betrag mindestens dem des Existenzminimums entspricht.] |
[Abs. 2 eingefügt durch Art. 18 des K.E. vom 31. Dezember 1983 (B.S. | [Abs. 2 eingefügt durch Art. 18 des K.E. vom 31. Dezember 1983 (B.S. |
vom 25. Januar 1984); Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 12 des K.E. | vom 25. Januar 1984); Abs. 1 und 2 abgeändert durch Art. 12 des K.E. |
vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988); Abs. 4 eingefügt | vom 9. November 1988 (B.S. vom 13. Dezember 1988); Abs. 4 eingefügt |
durch Art. 130 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)] | durch Art. 130 des G. vom 1. August 1985 (B.S. vom 6. August 1985)] |
Art. 18bis - [In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 18 des | Art. 18bis - [In Abweichung von den Bestimmungen des Artikels 18 des |
Gesetzes vom 15. Mai 1846 über die Staatsbuchführung sind die | Gesetzes vom 15. Mai 1846 über die Staatsbuchführung sind die |
Subventionen, die der Staat den öffentlichen Sozialhilfezentren | Subventionen, die der Staat den öffentlichen Sozialhilfezentren |
aufgrund vorliegenden Gesetzes in bezug auf Existenzminima schuldet, | aufgrund vorliegenden Gesetzes in bezug auf Existenzminima schuldet, |
für die im Laufe der Jahre 1984, 1985 und 1986 Kostenaufstellungen | für die im Laufe der Jahre 1984, 1985 und 1986 Kostenaufstellungen |
eingereicht wurden, nach Abzug der für die vorerwähnten Jahre | eingereicht wurden, nach Abzug der für die vorerwähnten Jahre |
gewährten Vorschüsse zahlbar in Höhe von 80 % der Differenz gegen | gewährten Vorschüsse zahlbar in Höhe von 80 % der Differenz gegen |
Vorlage der für gleichlautend erklärten Ausgabenaufstellungen. Der | Vorlage der für gleichlautend erklärten Ausgabenaufstellungen. Der |
eventuelle positive oder negative Saldo zugunsten oder zuungunsten der | eventuelle positive oder negative Saldo zugunsten oder zuungunsten der |
öffentlichen Sozialhilfezentren wird stichprobenweise überprüft und | öffentlichen Sozialhilfezentren wird stichprobenweise überprüft und |
dann ausgezahlt.] | dann ausgezahlt.] |
[So eingefügt durch Art. 94 des G. vom 7. November 1987 (B.S. vom 17. | [So eingefügt durch Art. 94 des G. vom 7. November 1987 (B.S. vom 17. |
November 1987) mit Wirkung vom 1. Januar 1988 (Art. 101)] | November 1987) mit Wirkung vom 1. Januar 1988 (Art. 101)] |
Art. 19.Die zur Ausführung der Bestimmungen von Artikel 18 |
Art. 19.Die zur Ausführung der Bestimmungen von Artikel 18 |
erforderlichen Mittel werden in den Haushaltsplan des Ministeriums der | erforderlichen Mittel werden in den Haushaltsplan des Ministeriums der |
Volksgesundheit und der Familie eingetragen. | Volksgesundheit und der Familie eingetragen. |
KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen | KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen |
Art. 20.Um die durch vorliegendes Gesetz bestimmten Aufgaben ganz |
Art. 20.Um die durch vorliegendes Gesetz bestimmten Aufgaben ganz |
oder teilweise zu erfüllen, kann [das in Artikel 7 § 1 erwähnte | oder teilweise zu erfüllen, kann [das in Artikel 7 § 1 erwähnte |
Zentrum] ein Abkommen mit [dem öffentlichen Sozialhilfezentrum] einer | Zentrum] ein Abkommen mit [dem öffentlichen Sozialhilfezentrum] einer |
in derselben Provinz gelegenen Gemeinde schliessen. Der König kann die | in derselben Provinz gelegenen Gemeinde schliessen. Der König kann die |
Modalitäten dieses Abkommens festlegen. | Modalitäten dieses Abkommens festlegen. |
Zu demselben Zweck kann der König von Amts wegen [für zwei oder | Zu demselben Zweck kann der König von Amts wegen [für zwei oder |
mehrere öffentliche Sozialhilfezentren einer selben Provinz eine | mehrere öffentliche Sozialhilfezentren einer selben Provinz eine |
Vereinigung bilden, so wie sie in Artikel 118 des Grundlagengesetzes | Vereinigung bilden, so wie sie in Artikel 118 des Grundlagengesetzes |
vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren vorgesehen | vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren vorgesehen |
ist]. | ist]. |
[So abgeändert durch Artikel 13 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. | [So abgeändert durch Artikel 13 des K.E. vom 9. November 1988 (B.S. |
vom 13. Dezember 1988)] | vom 13. Dezember 1988)] |
Art. 21.[Betrifft andere Bestimmungen] |
Art. 21.[Betrifft andere Bestimmungen] |
Art. 22.Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. |
Art. 22.Das vorliegende Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft. |