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Meertalige weergave van Wet van 07/04/2023
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Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de toegevoegde waarde betreffende de invoering van bepaalde informatieverplichtingen voor betalingsdienstaanbieders. - Duitse vertaling Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée en ce qui concerne l'introduction de certaines obligations d'information applicables aux prestataires de services de paiement. - Traduction allemande
7 APRIL 2023. - Wet tot wijziging van het Wetboek van de belasting 7 AVRIL 2023. - Loi modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée
over de toegevoegde waarde betreffende de invoering van bepaalde en ce qui concerne l'introduction de certaines obligations
informatieverplichtingen voor betalingsdienstaanbieders. - Duitse d'information applicables aux prestataires de services de paiement. -
vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 april Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2023 tot wijziging van het Wetboek van de belasting over de loi du 7 avril 2023 modifiant le Code de la taxe sur la valeur ajoutée
toegevoegde waarde betreffende de invoering van bepaalde en ce qui concerne l'introduction de certaines obligations
informatieverplichtingen voor betalingsdienstaanbieders (Belgisch d'information applicables aux prestataires de services de paiement
Staatsblad van 18 april 2023). (Moniteur belge du 18 avril 2023).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
7. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches 7. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung des Mehrwertsteuergesetzbuches
in Bezug auf die Einführung bestimmter Informationspflichten für in Bezug auf die Einführung bestimmter Informationspflichten für
Zahlungsdienstleister Zahlungsdienstleister
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2020/284 des Art. 2 - Vorliegendes Gesetz setzt die Richtlinie (EU) 2020/284 des
Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG im
Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für Hinblick auf die Einführung bestimmter Anforderungen für
Zahlungsdienstleister um. Zahlungsdienstleister um.
Art. 3 - Artikel 1bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch Art. 3 - Artikel 1bis des Mehrwertsteuergesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 16. Oktober 2022, wird durch Nummern 10 und 11 mit das Gesetz vom 16. Oktober 2022, wird durch Nummern 10 und 11 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
10. "Richtlinie (EU) 2015/2366": die Richtlinie (EU) 2015/2366 des 10. "Richtlinie (EU) 2015/2366": die Richtlinie (EU) 2015/2366 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über
Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien Zahlungsdienste im Binnenmarkt, zur Änderung der Richtlinien
2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 2002/65/EG, 2009/110/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr.
1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG, 1093/2010 sowie zur Aufhebung der Richtlinie 2007/64/EG,
11. "Verordnung (EU) Nr. 260/2012": die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 11. "Verordnung (EU) Nr. 260/2012": die Verordnung (EU) Nr. 260/2012
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur
Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen
für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 924/2009." Verordnung (EG) Nr. 924/2009."
Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel 17 desselben Gesetzbuches, Art. 4 - Die Überschrift von Kapitel 17 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980 und aufgehoben durch das eingefügt durch das Gesetz vom 8. August 1980 und aufgehoben durch das
Gesetz vom 13. April 2019, wird mit folgendem Wortlaut wieder Gesetz vom 13. April 2019, wird mit folgendem Wortlaut wieder
aufgenommen: aufgenommen:
"KAPITEL 17 - Pflichten von Zahlungsdienstleistern". "KAPITEL 17 - Pflichten von Zahlungsdienstleistern".
Art. 5 - Artikel 93duodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 5 - Artikel 93duodecies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 8. August 1980 und aufgehoben durch das Gesetz vom 13. das Gesetz vom 8. August 1980 und aufgehoben durch das Gesetz vom 13.
April 2019, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: April 2019, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"Art. 93duodecies Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu "Art. 93duodecies Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels ist zu
verstehen unter: verstehen unter:
1. "Zahlungsdienstleister": eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe 1. "Zahlungsdienstleister": eine der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe
a) bis d) der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Kategorien von a) bis d) der Richtlinie (EU) 2015/2366 aufgeführten Kategorien von
Zahlungsdienstleistern oder eine natürliche oder juristische Person, Zahlungsdienstleistern oder eine natürliche oder juristische Person,
für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der vorerwähnten Richtlinie für die eine Ausnahme gemäß Artikel 32 der vorerwähnten Richtlinie
gilt, gilt,
2. "Zahlungsdienst": eine der in Anhang I Nr. 3 bis 6 der Richtlinie 2. "Zahlungsdienst": eine der in Anhang I Nr. 3 bis 6 der Richtlinie
(EU) 2015/2366 erwähnten gewerblichen Tätigkeiten, (EU) 2015/2366 erwähnten gewerblichen Tätigkeiten,
3. "Zahlung": vorbehaltlich der in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 3. "Zahlung": vorbehaltlich der in Artikel 3 der Richtlinie (EU)
2015/2366 vorgesehenen Ausnahmen ein "Zahlungsvorgang" wie in Artikel 2015/2366 vorgesehenen Ausnahmen ein "Zahlungsvorgang" wie in Artikel
4 Nr. 5 der vorerwähnten Richtlinie erwähnt oder ein "Finanztransfer" 4 Nr. 5 der vorerwähnten Richtlinie erwähnt oder ein "Finanztransfer"
wie in Artikel 4 Nr. 22 der vorerwähnten Richtlinie erwähnt, wie in Artikel 4 Nr. 22 der vorerwähnten Richtlinie erwähnt,
4. "Zahler: ein "Zahler" wie in Artikel 4 Nr. 8 der Richtlinie (EU) 4. "Zahler: ein "Zahler" wie in Artikel 4 Nr. 8 der Richtlinie (EU)
2015/2366 erwähnt, 2015/2366 erwähnt,
5. "Zahlungsempfänger": ein "Zahlungsempfänger" wie in Artikel 4 Nr. 9 5. "Zahlungsempfänger": ein "Zahlungsempfänger" wie in Artikel 4 Nr. 9
der Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt, der Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt,
6. "Herkunftsmitgliedstaat": der "Herkunftsmitgliedstaat" wie in 6. "Herkunftsmitgliedstaat": der "Herkunftsmitgliedstaat" wie in
Artikel 4 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt, Artikel 4 Nr. 1 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt,
7. "Aufnahmemitgliedstaat": der "Aufnahmemitgliedstaat" wie in Artikel 7. "Aufnahmemitgliedstaat": der "Aufnahmemitgliedstaat" wie in Artikel
4 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt, 4 Nr. 2 der Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt,
8. "Zahlungskonto": ein "Zahlungskonto" wie in Artikel 4 Nr. 12 der 8. "Zahlungskonto": ein "Zahlungskonto" wie in Artikel 4 Nr. 12 der
Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt, Richtlinie (EU) 2015/2366 erwähnt,
9. "IBAN": eine "IBAN" wie in Artikel 2 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr. 9. "IBAN": eine "IBAN" wie in Artikel 2 Nr. 15 der Verordnung (EU) Nr.
260/2012 erwähnt, 260/2012 erwähnt,
10. "BIC": ein "BIC" wie in Artikel 2 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr. 10. "BIC": ein "BIC" wie in Artikel 2 Nr. 16 der Verordnung (EU) Nr.
260/2012 erwähnt." 260/2012 erwähnt."
Art. 6 - In Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/1 mit folgendem Art. 6 - In Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 93duodecies/1 - § 1 - Zahlungsdienstleister führen "Art. 93duodecies/1 - § 1 - Zahlungsdienstleister führen
Aufzeichnungen über Zahlungsempfänger und Zahlungen in Bezug auf die Aufzeichnungen über Zahlungsempfänger und Zahlungen in Bezug auf die
von ihnen in jedem Kalenderquartal erbrachten Zahlungsdienste, um die von ihnen in jedem Kalenderquartal erbrachten Zahlungsdienste, um die
zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen, zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten in die Lage zu versetzen,
Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen zu kontrollieren, die Lieferungen von Gütern und Dienstleistungen zu kontrollieren, die
gemäß den Bestimmungen des Titels V der Richtlinie 2006/112/EG als in gemäß den Bestimmungen des Titels V der Richtlinie 2006/112/EG als in
einem Mitgliedstaat erfolgt beziehungsweise erbracht gelten, damit das einem Mitgliedstaat erfolgt beziehungsweise erbracht gelten, damit das
Ziel der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug erreicht wird. Ziel der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug erreicht wird.
§ 2 - Die in § 1 erwähnte Anforderung gilt nur unter folgenden § 2 - Die in § 1 erwähnte Anforderung gilt nur unter folgenden
Bedingungen: Bedingungen:
1. Die erbrachten Zahlungsdienste beziehen sich auf 1. Die erbrachten Zahlungsdienste beziehen sich auf
grenzüberschreitende Zahlungen. grenzüberschreitende Zahlungen.
2. Der Zahlungsdienstleister tätigt während eines Kalenderquartals im 2. Der Zahlungsdienstleister tätigt während eines Kalenderquartals im
Rahmen seiner Zahlungsdienste mehr als fünfundzwanzig Rahmen seiner Zahlungsdienste mehr als fünfundzwanzig
grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger. grenzüberschreitende Zahlungen an denselben Zahlungsempfänger.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 gilt eine Zahlung als Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 1 gilt eine Zahlung als
grenzüberschreitende Zahlung, wenn sich der Zahler in einem grenzüberschreitende Zahlung, wenn sich der Zahler in einem
Mitgliedstaat und der Zahlungsempfänger in einem anderen Mitgliedstaat und der Zahlungsempfänger in einem anderen
Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland befindet. Mitgliedstaat, einem Drittgebiet oder einem Drittland befindet.
Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 wird die Anzahl der Für die Anwendung von Absatz 1 Nr. 2 wird die Anzahl der
grenzüberschreitenden Zahlungen unter Zugrundelegung der grenzüberschreitenden Zahlungen unter Zugrundelegung der
Zahlungsdienste berechnet, die der Zahlungsdienstleister pro Zahlungsdienste berechnet, die der Zahlungsdienstleister pro
Mitgliedstaat und pro Kennzeichen wie in Artikel 93duodecies/2 Absatz Mitgliedstaat und pro Kennzeichen wie in Artikel 93duodecies/2 Absatz
2 erwähnt erbringt. Wenn der Zahlungsdienstleister über die 2 erwähnt erbringt. Wenn der Zahlungsdienstleister über die
Information verfügt, dass der Zahlungsempfänger mehrere Kennzeichen Information verfügt, dass der Zahlungsempfänger mehrere Kennzeichen
hat, erfolgt die Berechnung pro Zahlungsempfänger. hat, erfolgt die Berechnung pro Zahlungsempfänger.
§ 3 - Die in § 1 erwähnte Anforderung gilt nicht für Zahlungsdienste, § 3 - Die in § 1 erwähnte Anforderung gilt nicht für Zahlungsdienste,
die von den Zahlungsdienstleistern des Zahlers in Bezug auf jegliche die von den Zahlungsdienstleistern des Zahlers in Bezug auf jegliche
Zahlung erbracht werden, bei der mindestens einer der Zahlung erbracht werden, bei der mindestens einer der
Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gemäß seinem BIC oder Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers gemäß seinem BIC oder
einem anderen Geschäftskennzeichen, das den Zahlungsdienstleister und einem anderen Geschäftskennzeichen, das den Zahlungsdienstleister und
dessen Ort eindeutig identifiziert, in einem Mitgliedstaat ansässig dessen Ort eindeutig identifiziert, in einem Mitgliedstaat ansässig
ist. Die Zahlungsdienstleister des Zahlers müssen diese ist. Die Zahlungsdienstleister des Zahlers müssen diese
Zahlungsdienste jedoch in die in § 2 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3 Zahlungsdienste jedoch in die in § 2 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3
erwähnte Berechnung aufnehmen. erwähnte Berechnung aufnehmen.
§ 4 - Findet die in § 1 erwähnte Anforderung Anwendung, so gilt für § 4 - Findet die in § 1 erwähnte Anforderung Anwendung, so gilt für
die Aufzeichnungen Folgendes: die Aufzeichnungen Folgendes:
1. Sie werden vom Zahlungsdienstleister in elektronischer Form für 1. Sie werden vom Zahlungsdienstleister in elektronischer Form für
einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ab Ende des Kalenderjahres, in einen Zeitraum von drei Kalenderjahren ab Ende des Kalenderjahres, in
dem die Zahlung ausgeführt wurde, aufbewahrt. dem die Zahlung ausgeführt wurde, aufbewahrt.
2. Sie werden gemäß Artikel 24b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 der 2. Sie werden gemäß Artikel 24b der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 der
mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung zur Verfügung gestellt, mit der Mehrwertsteuer beauftragten Verwaltung zur Verfügung gestellt,
damit sie ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 3 dieser Bestimmungen damit sie ihren Verpflichtungen gemäß Absatz 3 dieser Bestimmungen
nachkommen kann, wenn: nachkommen kann, wenn:
a) Belgien der Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters ist, a) Belgien der Herkunftsmitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters ist,
b) Belgien der Aufnahmemitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters ist, b) Belgien der Aufnahmemitgliedstaat des Zahlungsdienstleisters ist,
sofern Belgien nicht sein Herkunftsmitgliedstaat ist, er aber in sofern Belgien nicht sein Herkunftsmitgliedstaat ist, er aber in
Belgien Zahlungsdienste erbringt." Belgien Zahlungsdienste erbringt."
Art. 7 - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/2 mit Art. 7 - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/2 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 93duodecies/2 - Für die Anwendung von Artikel 93duodecies/1 § 2 "Art. 93duodecies/2 - Für die Anwendung von Artikel 93duodecies/1 § 2
Absatz 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Titels V der Richtlinie Absatz 2 und unbeschadet der Bestimmungen des Titels V der Richtlinie
2006/112/EG gilt der Ort des Zahlers als in dem Mitgliedstaat belegen: 2006/112/EG gilt der Ort des Zahlers als in dem Mitgliedstaat belegen:
1. dem die IBAN des Zahlungskontos des Zahlers oder jedes andere 1. dem die IBAN des Zahlungskontos des Zahlers oder jedes andere
Kennzeichen, das eindeutig den Zahler identifiziert und seinen Ort Kennzeichen, das eindeutig den Zahler identifiziert und seinen Ort
angibt, zugeordnet werden kann, angibt, zugeordnet werden kann,
2. dem der BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig 2. dem der BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig
den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlers handelt, den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlers handelt,
identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, falls identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, falls
keine Kennzeichen wie in Nr. 1 erwähnt vorliegen. keine Kennzeichen wie in Nr. 1 erwähnt vorliegen.
Für die Anwendung von Artikel 93duodecies/1 § 2 Absatz 2 und Für die Anwendung von Artikel 93duodecies/1 § 2 Absatz 2 und
unbeschadet der Bestimmungen des Titels V der Richtlinie 2006/112/EG unbeschadet der Bestimmungen des Titels V der Richtlinie 2006/112/EG
gilt der Ort des Zahlungsempfängers als in dem Mitgliedstaat belegen: gilt der Ort des Zahlungsempfängers als in dem Mitgliedstaat belegen:
1. dem die IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers oder jedes 1. dem die IBAN des Zahlungskontos des Zahlungsempfängers oder jedes
andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert andere Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert
und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann,
2. dem der BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig 2. dem der BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig
den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers den Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers
handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann, handelt, identifiziert und seinen Ort angibt, zugeordnet werden kann,
falls keine Kennzeichen wie in Nr. 1 erwähnt vorliegen." falls keine Kennzeichen wie in Nr. 1 erwähnt vorliegen."
Art. 8 - - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/3 mit Art. 8 - - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/3 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 93duodecies/3 - Die in Artikel 93duodecies/1 § 1 erwähnten "Art. 93duodecies/3 - Die in Artikel 93duodecies/1 § 1 erwähnten
Aufzeichnungen umfassen folgende Informationen: Aufzeichnungen umfassen folgende Informationen:
1. den BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das den 1. den BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das den
Zahlungsdienstleister eindeutig identifiziert, Zahlungsdienstleister eindeutig identifiziert,
2. den Namen oder die Bezeichnung des Unternehmens des 2. den Namen oder die Bezeichnung des Unternehmens des
Zahlungsempfängers gemäß den Aufzeichnungen des Zahlungsempfängers gemäß den Aufzeichnungen des
Zahlungsdienstleisters, Zahlungsdienstleisters,
3. falls vorhanden, jegliche Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder 3. falls vorhanden, jegliche Mehrwertsteueridentifikationsnummer oder
sonstige nationale Steuernummer des Zahlungsempfängers, sonstige nationale Steuernummer des Zahlungsempfängers,
4. die IBAN oder, falls diese nicht vorhanden ist, jedes andere 4. die IBAN oder, falls diese nicht vorhanden ist, jedes andere
Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert und Kennzeichen, das eindeutig den Zahlungsempfänger identifiziert und
seinen Ort angibt, seinen Ort angibt,
5. den BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den 5. den BIC oder ein anderes Geschäftskennzeichen, das eindeutig den
Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt, Zahlungsdienstleister, der im Namen des Zahlungsempfängers handelt,
identifiziert und seinen Ort angibt, wenn der Zahlungsempfänger identifiziert und seinen Ort angibt, wenn der Zahlungsempfänger
Geldmittel erhält, jedoch kein Zahlungskonto hat, Geldmittel erhält, jedoch kein Zahlungskonto hat,
6. falls verfügbar, die Adresse des Zahlungsempfängers gemäß den 6. falls verfügbar, die Adresse des Zahlungsempfängers gemäß den
Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters, Aufzeichnungen des Zahlungsdienstleisters,
7. genaue Angaben zu allen grenzüberschreitenden Zahlungen wie in 7. genaue Angaben zu allen grenzüberschreitenden Zahlungen wie in
Artikel 93duodecies/1 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt, Artikel 93duodecies/1 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnt,
8. genaue Angaben zu allen als mit grenzüberschreitenden Zahlungen wie 8. genaue Angaben zu allen als mit grenzüberschreitenden Zahlungen wie
in Nr. 7 erwähnt zusammenhängend ermittelten Zahlungserstattungen. in Nr. 7 erwähnt zusammenhängend ermittelten Zahlungserstattungen.
Die in Absatz 1 Nr. 7 und 8 erwähnten Informationen umfassen folgende Die in Absatz 1 Nr. 7 und 8 erwähnten Informationen umfassen folgende
Angaben: Angaben:
1. Datum und Uhrzeit der Zahlung oder der Zahlungserstattung, 1. Datum und Uhrzeit der Zahlung oder der Zahlungserstattung,
2. Betrag und Währung der Zahlung oder der Zahlungserstattung, 2. Betrag und Währung der Zahlung oder der Zahlungserstattung,
3. den Ursprungsmitgliedstaat der vom Zahlungsempfänger oder in seinem 3. den Ursprungsmitgliedstaat der vom Zahlungsempfänger oder in seinem
Namen erhaltenen Zahlung, den Bestimmungsmitgliedstaat, in dem die Namen erhaltenen Zahlung, den Bestimmungsmitgliedstaat, in dem die
Erstattung erfolgt, falls zutreffend, sowie die Informationen, die zur Erstattung erfolgt, falls zutreffend, sowie die Informationen, die zur
Ermittlung des Ursprungs oder des Bestimmungsortes der Zahlung oder Ermittlung des Ursprungs oder des Bestimmungsortes der Zahlung oder
der Zahlungserstattung gemäß Artikel 93duodecies/2 notwendig sind, der Zahlungserstattung gemäß Artikel 93duodecies/2 notwendig sind,
4. jede Bezugnahme, die die Zahlung eindeutig ausweist, 4. jede Bezugnahme, die die Zahlung eindeutig ausweist,
5. gegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung in den Räumlichkeiten 5. gegebenenfalls die Angabe, dass die Zahlung in den Räumlichkeiten
des Händlers eingeleitet wird." des Händlers eingeleitet wird."
Art. 9 - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/4 mit Art. 9 - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/4 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 93duodecies/4 - Die mit der Mehrwertsteuer beauftragte "Art. 93duodecies/4 - Die mit der Mehrwertsteuer beauftragte
Verwaltung bewahrt die gemäß Artikel 93duodecies/1 § 4 Nr. 2 zur Verwaltung bewahrt die gemäß Artikel 93duodecies/1 § 4 Nr. 2 zur
Verfügung gestellten Informationen so lange auf, wie es für die Verfügung gestellten Informationen so lange auf, wie es für die
Erfüllung ihrer Übermittlungspflicht gemäß Artikel 24b Absatz 3 der Erfüllung ihrer Übermittlungspflicht gemäß Artikel 24b Absatz 3 der
Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erforderlich ist." Verordnung (EU) Nr. 904/2010 erforderlich ist."
Art. 10 - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/5 mit Art. 10 - In dasselbe Kapitel 17 wird ein Artikel 93duodecies/5 mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 93duodecies/5 - Der König bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die "Art. 93duodecies/5 - Der König bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die
Aufzeichnungen gemäß Artikel 93duodecies/1 § 4 Nr. 2 zur Verfügung Aufzeichnungen gemäß Artikel 93duodecies/1 § 4 Nr. 2 zur Verfügung
gestellt werden, sowie die Modalitäten hinsichtlich der Art und Weise, gestellt werden, sowie die Modalitäten hinsichtlich der Art und Weise,
wie diese Zurverfügungstellung erfolgt." wie diese Zurverfügungstellung erfolgt."
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Art. 11 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023 Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
V. VAN PETEGHEM V. VAN PETEGHEM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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