← Terug naar "Wet tot wijziging van de wet van 10 mei 2007 ter bestrijding van discriminatie tussen vrouwen en mannen, de wet van 30 juli 1981 tot bestraffing van bepaalde door racisme of xenofobie ingegeven daden, de wet van 10 mei 2007 ter bestrijding van bepaalde vormen van discriminatie, en de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk, wat de bescherming tegen nadelige maatregelen betreft. - Duitse vertaling van uittreksels "
Wet tot wijziging van de wet van 10 mei 2007 ter bestrijding van discriminatie tussen vrouwen en mannen, de wet van 30 juli 1981 tot bestraffing van bepaalde door racisme of xenofobie ingegeven daden, de wet van 10 mei 2007 ter bestrijding van bepaalde vormen van discriminatie, en de wet van 4 augustus 1996 betreffende het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk, wat de bescherming tegen nadelige maatregelen betreft. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi modifiant la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les hommes, la loi du 30 juillet 1981 tendant à réprimer certains actes inspirés par le racisme ou la xénophobie, la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre certaines formes de discrimination, et la loi du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail, pour ce qui concerne la protection contre les mesures préjudiciables. - Traduction allemande d'extraits |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
7 APRIL 2023. - Wet tot wijziging van de wet van 10 mei 2007 ter | 7 AVRIL 2023. - Loi modifiant la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter |
bestrijding van discriminatie tussen vrouwen en mannen, de wet van 30 | contre la discrimination entre les femmes et les hommes, la loi du 30 |
juli 1981 tot bestraffing van bepaalde door racisme of xenofobie | juillet 1981 tendant à réprimer certains actes inspirés par le racisme |
ingegeven daden, de wet van 10 mei 2007 ter bestrijding van bepaalde | ou la xénophobie, la loi du 10 mai 2007 tendant à lutter contre |
vormen van discriminatie, en de wet van 4 augustus 1996 betreffende | certaines formes de discrimination, et la loi du 4 août 1996 relative |
het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk, wat de | au bien-être des travailleurs lors de l'exécution de leur travail, |
bescherming tegen nadelige maatregelen betreft. - Duitse vertaling van | pour ce qui concerne la protection contre les mesures préjudiciables. |
uittreksels | - Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 2 tot | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des |
4 van de wet van 7 april 2023 tot wijziging van de wet van 10 mei 2007 | articles 2 à 4 de la loi du 7 avril 2023 modifiant la loi du 10 mai |
ter bestrijding van discriminatie tussen vrouwen en mannen, de wet van | 2007 tendant à lutter contre la discrimination entre les femmes et les |
30 juli 1981 tot bestraffing van bepaalde door racisme of xenofobie | hommes, la loi du 30 juillet 1981 tendant à réprimer certains actes |
ingegeven daden, de wet van 10 mei 2007 ter bestrijding van bepaalde | inspirés par le racisme ou la xénophobie, la loi du 10 mai 2007 |
tendant à lutter contre certaines formes de discrimination, et la loi | |
vormen van discriminatie, en de wet van 4 augustus 1996 betreffende | du 4 août 1996 relative au bien-être des travailleurs lors de |
het welzijn van de werknemers bij de uitvoering van hun werk, wat de | l'exécution de leur travail, pour ce qui concerne la protection contre |
bescherming tegen nadelige maatregelen betreft (Belgisch Staatsblad van 15 mei 2023). | les mesures préjudiciables (Moniteur belge du 15 mai 2023). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG | KONZERTIERUNG |
7. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 | 7. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 10. Mai 2007 |
zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, des | zur Bekämpfung der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern, des |
Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen | Gesetzes vom 30. Juli 1981 zur Ahndung bestimmter Taten, denen |
Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, des Gesetzes vom 10. Mai | Rassismus oder Xenophobie zugrunde liegen, des Gesetzes vom 10. Mai |
2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung und des | 2007 zur Bekämpfung bestimmter Formen von Diskriminierung und des |
Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei | Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei |
der Ausführung ihrer Arbeit, was den Schutz vor nachteiligen Maßnahmen | der Ausführung ihrer Arbeit, was den Schutz vor nachteiligen Maßnahmen |
betrifft | betrifft |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung |
der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern | der Diskriminierung zwischen Frauen und Männern |
Art. 2 - Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der | Art. 2 - Artikel 7 des Gesetzes vom 10. Mai 2007 zur Bekämpfung der |
Diskriminierung zwischen Frauen und Männern wird wie folgt ersetzt: | Diskriminierung zwischen Frauen und Männern wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 7 - Unbeschadet von Absatz 2 sind die Bestimmungen des | "Art. 7 - Unbeschadet von Absatz 2 sind die Bestimmungen des |
vorliegenden Gesetzes nicht anwendbar bei Belästigung oder sexueller | vorliegenden Gesetzes nicht anwendbar bei Belästigung oder sexueller |
Belästigung im Rahmen der Arbeitsverhältnisse gegenüber den Personen, | Belästigung im Rahmen der Arbeitsverhältnisse gegenüber den Personen, |
die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das | die in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das |
Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt | Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit erwähnt |
sind. | sind. |
Diese Personen können sich im Falle von Belästigung oder sexueller | Diese Personen können sich im Falle von Belästigung oder sexueller |
Belästigung im Rahmen der Arbeitsverhältnisse nur auf die Bestimmungen | Belästigung im Rahmen der Arbeitsverhältnisse nur auf die Bestimmungen |
des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer | des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer |
bei der Ausführung ihrer Arbeit berufen, außer was den Schutz vor | bei der Ausführung ihrer Arbeit berufen, außer was den Schutz vor |
nachteiligen Maßnahmen betrifft, für den Artikel 22 anwendbar ist." | nachteiligen Maßnahmen betrifft, für den Artikel 22 anwendbar ist." |
Art. 3 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: | Art. 3 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: |
1. Die Paragraphen 1 bis 5 werden wie folgt ersetzt: | 1. Die Paragraphen 1 bis 5 werden wie folgt ersetzt: |
" § 1 - Wenn eine Person, auf die sich ein mutmaßlicher Verstoß gegen | " § 1 - Wenn eine Person, auf die sich ein mutmaßlicher Verstoß gegen |
vorliegendes Gesetz in einem anderen Bereich als dem Bereich der in | vorliegendes Gesetz in einem anderen Bereich als dem Bereich der in |
Artikel 5 Nr. 1 und 16 erwähnten Arbeitsverhältnisse beziehungsweise | Artikel 5 Nr. 1 und 16 erwähnten Arbeitsverhältnisse beziehungsweise |
zusätzlichen Sozialversicherungsregelungen bezieht, eine Meldung | zusätzlichen Sozialversicherungsregelungen bezieht, eine Meldung |
macht, eine Beschwerde einreicht oder ein Gerichtsverfahren einleitet, | macht, eine Beschwerde einreicht oder ein Gerichtsverfahren einleitet, |
darf gegen diese Person keine nachteilige Maßnahme aus Gründen, die | darf gegen diese Person keine nachteilige Maßnahme aus Gründen, die |
mit der Meldung, der Beschwerde oder dem Gerichtsverfahren | mit der Meldung, der Beschwerde oder dem Gerichtsverfahren |
beziehungsweise ihrem Inhalt zusammenhängen, ergriffen werden. | beziehungsweise ihrem Inhalt zusammenhängen, ergriffen werden. |
Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt nicht im Falle eines | Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt nicht im Falle eines |
Missbrauchs der Verfahren. Dieser Missbrauch kann zur Zahlung von | Missbrauchs der Verfahren. Dieser Missbrauch kann zur Zahlung von |
Schadenersatz führen. | Schadenersatz führen. |
§ 2 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Meldung, | § 2 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Meldung, |
Beschwerde oder Gerichtsverfahren: | Beschwerde oder Gerichtsverfahren: |
- eine Meldung oder Beschwerde bei der Organisation oder Einrichtung, | - eine Meldung oder Beschwerde bei der Organisation oder Einrichtung, |
die für den mutmaßlichen Verstoß verantwortlich ist, | die für den mutmaßlichen Verstoß verantwortlich ist, |
- eine Meldung, Anzeige oder Beschwerde bei den mit der Überwachung | - eine Meldung, Anzeige oder Beschwerde bei den mit der Überwachung |
beauftragten Beamten, | beauftragten Beamten, |
- eine Meldung oder Beschwerde bei einem Dienst, der mit der | - eine Meldung oder Beschwerde bei einem Dienst, der mit der |
Überwachung der Handlungen und der Arbeitsweise von | Überwachung der Handlungen und der Arbeitsweise von |
Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsinstanzen betraut ist oder der bei | Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsinstanzen betraut ist oder der bei |
der außergerichtlichen Beilegung von Streitsachen tätig wird, | der außergerichtlichen Beilegung von Streitsachen tätig wird, |
- eine Meldung oder Beschwerde beim Institut, beim Interföderalen | - eine Meldung oder Beschwerde beim Institut, beim Interföderalen |
Zentrum für Chancengleichheit und für Bekämpfung des Rassismus und der | Zentrum für Chancengleichheit und für Bekämpfung des Rassismus und der |
Diskriminierungen oder bei einer Interessenvereinigung, | Diskriminierungen oder bei einer Interessenvereinigung, |
- eine Anzeige bei der Polizei, eine Klage mit Auftreten als | - eine Anzeige bei der Polizei, eine Klage mit Auftreten als |
Zivilpartei beim Untersuchungsrichter oder eine Notifizierung an den | Zivilpartei beim Untersuchungsrichter oder eine Notifizierung an den |
Prokurator des Königs, | Prokurator des Königs, |
- ein Gerichtsverfahren, das von der Person, auf die sich der | - ein Gerichtsverfahren, das von der Person, auf die sich der |
mutmaßliche Verstoß bezieht, eingeleitet wird, | mutmaßliche Verstoß bezieht, eingeleitet wird, |
- ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum | - ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum |
für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der | für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der |
Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung zugunsten der | Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung zugunsten der |
Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, eingeleitet | Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, eingeleitet |
wird, | wird, |
- ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum | - ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum |
für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der | für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der |
Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung in eigenem | Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung in eigenem |
Namen eingeleitet wird. | Namen eingeleitet wird. |
§ 3 - Um den in § 1 erwähnten Schutz zu genießen, muss die Person, auf | § 3 - Um den in § 1 erwähnten Schutz zu genießen, muss die Person, auf |
die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, nachweisen, dass wegen eines | die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, nachweisen, dass wegen eines |
Verstoßes gegen vorliegendes Gesetz eine Meldung gemacht, eine | Verstoßes gegen vorliegendes Gesetz eine Meldung gemacht, eine |
Beschwerde eingereicht oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden | Beschwerde eingereicht oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden |
ist. Dieser Nachweis kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht | ist. Dieser Nachweis kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht |
werden. | werden. |
Wenn eine Person binnen zwölf Monaten, nachdem sie von der Meldung | Wenn eine Person binnen zwölf Monaten, nachdem sie von der Meldung |
oder Beschwerde erfahren hat oder nach vernünftigem Ermessen von | oder Beschwerde erfahren hat oder nach vernünftigem Ermessen von |
diesen Schritten hätte erfahren können, eine nachteilige Maßnahme | diesen Schritten hätte erfahren können, eine nachteilige Maßnahme |
gegen die Person ergreift, auf die sich der mutmaßliche Verstoß | gegen die Person ergreift, auf die sich der mutmaßliche Verstoß |
bezieht, obliegt die Beweislast, dass die nachteilige Maßnahme nicht | bezieht, obliegt die Beweislast, dass die nachteilige Maßnahme nicht |
mit der Meldung oder Beschwerde beziehungsweise deren Inhalt | mit der Meldung oder Beschwerde beziehungsweise deren Inhalt |
zusammenhängt, der Person, die die nachteilige Maßnahme ergriffen hat. | zusammenhängt, der Person, die die nachteilige Maßnahme ergriffen hat. |
Diese Beweislast obliegt ebenfalls der Person, gegen die ein | Diese Beweislast obliegt ebenfalls der Person, gegen die ein |
Gerichtsverfahren eingeleitet wird, wenn die nachteilige Maßnahme nach | Gerichtsverfahren eingeleitet wird, wenn die nachteilige Maßnahme nach |
der Einleitung des Gerichtsverfahrens ergriffen wurde, und dies bis zu | der Einleitung des Gerichtsverfahrens ergriffen wurde, und dies bis zu |
drei Monate nach dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung formell | drei Monate nach dem Tag, an dem die gerichtliche Entscheidung formell |
rechtskräftig geworden ist. | rechtskräftig geworden ist. |
§ 4 - Wenn befunden wird, dass eine nachteilige Maßnahme unter Verstoß | § 4 - Wenn befunden wird, dass eine nachteilige Maßnahme unter Verstoß |
gegen § 1 ergriffen worden ist, muss der Urheber dieser Maßnahme der | gegen § 1 ergriffen worden ist, muss der Urheber dieser Maßnahme der |
Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, Schadenersatz | Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, Schadenersatz |
zahlen, der nach Wahl dieser Person entweder einer | zahlen, der nach Wahl dieser Person entweder einer |
Pauschalentschädigung, die wie die in Artikel 23 § 2 erwähnte | Pauschalentschädigung, die wie die in Artikel 23 § 2 erwähnte |
Entschädigung berechnet wird, oder dem von dieser Person tatsächlich | Entschädigung berechnet wird, oder dem von dieser Person tatsächlich |
erlittenen Schaden entspricht. Im letzteren Fall muss die betroffene | erlittenen Schaden entspricht. Im letzteren Fall muss die betroffene |
Person den Umfang des erlittenen Schadens nachweisen. | Person den Umfang des erlittenen Schadens nachweisen. |
Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Schadenersatz kann zuzüglich | Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Schadenersatz kann zuzüglich |
des in Artikel 23 § 2 vorgesehenen Schadenersatzes wegen | des in Artikel 23 § 2 vorgesehenen Schadenersatzes wegen |
Diskriminierung bezogen werden. | Diskriminierung bezogen werden. |
§ 5 - Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt auch für | § 5 - Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt auch für |
Personen, die zugunsten der Person, auf die sich der mutmaßliche | Personen, die zugunsten der Person, auf die sich der mutmaßliche |
Verstoß bezieht, als Zeuge auftreten oder eine Meldung gemacht oder | Verstoß bezieht, als Zeuge auftreten oder eine Meldung gemacht oder |
eine Beschwerde eingereicht haben, und für Personen, die diese Person | eine Beschwerde eingereicht haben, und für Personen, die diese Person |
beraten oder ihr Hilfe oder Unterstützung gewähren, sowie für | beraten oder ihr Hilfe oder Unterstützung gewähren, sowie für |
Personen, die einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz geltend machen. | Personen, die einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz geltend machen. |
Der Schutz gilt auch für Personen, zu deren Gunsten diese Handlungen | Der Schutz gilt auch für Personen, zu deren Gunsten diese Handlungen |
vorgenommen werden. | vorgenommen werden. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar | Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar |
auf die in Absatz 1 erwähnten Personen." | auf die in Absatz 1 erwähnten Personen." |
2. Ein Paragraph 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein Paragraph 5/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 5/1 - Wenn eine Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß | " § 5/1 - Wenn eine Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß |
bezieht, eine Meldung macht, eine Beschwerde einreicht oder ein | bezieht, eine Meldung macht, eine Beschwerde einreicht oder ein |
Gerichtsverfahren einleitet oder wenn eine in § 5 Absatz 1 erwähnte | Gerichtsverfahren einleitet oder wenn eine in § 5 Absatz 1 erwähnte |
Person die in diesem Absatz erwähnten Handlungen vornimmt, kann sie | Person die in diesem Absatz erwähnten Handlungen vornimmt, kann sie |
bei der Organisation, dem Dienst oder der Einrichtung, die in § 2 | bei der Organisation, dem Dienst oder der Einrichtung, die in § 2 |
erwähnt sind und bei denen die Handlung vorgenommen wurde, einen | erwähnt sind und bei denen die Handlung vorgenommen wurde, einen |
schriftlichen und datierten Nachweis darüber anfordern. | schriftlichen und datierten Nachweis darüber anfordern. |
Dieser schriftliche Nachweis, der von der Organisation, dem Dienst | Dieser schriftliche Nachweis, der von der Organisation, dem Dienst |
oder der Einrichtung, die in Absatz 1 erwähnt sind, übermittelt wird, | oder der Einrichtung, die in Absatz 1 erwähnt sind, übermittelt wird, |
enthält die Identität der Person, die unternommenen Schritte, das | enthält die Identität der Person, die unternommenen Schritte, das |
Datum der Schritte und das Datum, an dem der Nachweis angefordert | Datum der Schritte und das Datum, an dem der Nachweis angefordert |
wurde. Diese Organisationen, Dienste und Einrichtungen sind für die | wurde. Diese Organisationen, Dienste und Einrichtungen sind für die |
Verarbeitung dieser Daten im Sinne der Rechtsvorschriften im Bereich | Verarbeitung dieser Daten im Sinne der Rechtsvorschriften im Bereich |
Datenschutz verantwortlich. Die Dauer der Aufbewahrung dieses | Datenschutz verantwortlich. Die Dauer der Aufbewahrung dieses |
Nachweises ist die für die Aufbewahrung der Personalakte geltende | Nachweises ist die für die Aufbewahrung der Personalakte geltende |
Frist, die in der Datenschutzpolitik des für die Verarbeitung | Frist, die in der Datenschutzpolitik des für die Verarbeitung |
Verantwortlichen festgelegt ist." | Verantwortlichen festgelegt ist." |
3. In § 6 werden die Wörter "die in § 2 erwähnte Beschwerde" durch die | 3. In § 6 werden die Wörter "die in § 2 erwähnte Beschwerde" durch die |
Wörter "der in § 2 erwähnte Antrag" ersetzt. | Wörter "der in § 2 erwähnte Antrag" ersetzt. |
Art. 4 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: | Art. 4 - Artikel 22 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 22 - § 1 - Wenn eine Person, auf die sich ein mutmaßlicher | "Art. 22 - § 1 - Wenn eine Person, auf die sich ein mutmaßlicher |
Verstoß gegen vorliegendes Gesetz im Bereich der in Artikel 5 Nr. 1 | Verstoß gegen vorliegendes Gesetz im Bereich der in Artikel 5 Nr. 1 |
und 16 erwähnten Arbeitsverhältnisse und zusätzlichen | und 16 erwähnten Arbeitsverhältnisse und zusätzlichen |
Sozialversicherungsregelungen bezieht, eine Meldung macht, eine | Sozialversicherungsregelungen bezieht, eine Meldung macht, eine |
Beschwerde einreicht oder ein Gerichtsverfahren einleitet, darf der | Beschwerde einreicht oder ein Gerichtsverfahren einleitet, darf der |
Arbeitgeber gegen diese Person keine nachteilige Maßnahme aus Gründen, | Arbeitgeber gegen diese Person keine nachteilige Maßnahme aus Gründen, |
die mit der Meldung, der Beschwerde oder dem Gerichtsverfahren | die mit der Meldung, der Beschwerde oder dem Gerichtsverfahren |
beziehungsweise ihrem Inhalt zusammenhängen, ergreifen. | beziehungsweise ihrem Inhalt zusammenhängen, ergreifen. |
Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt nicht im Falle eines | Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt nicht im Falle eines |
Missbrauchs der Verfahren. Dieser Missbrauch kann zur Zahlung von | Missbrauchs der Verfahren. Dieser Missbrauch kann zur Zahlung von |
Schadenersatz führen. | Schadenersatz führen. |
§ 2 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter | § 2 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter |
nachteiliger Maßnahme unter anderem die Beendigung des | nachteiliger Maßnahme unter anderem die Beendigung des |
Arbeitsverhältnisses, die einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen | Arbeitsverhältnisses, die einseitige Änderung der Arbeitsbedingungen |
oder eine nachteilige Maßnahme, die nach Beendigung des | oder eine nachteilige Maßnahme, die nach Beendigung des |
Arbeitsverhältnisses ergriffen worden ist. | Arbeitsverhältnisses ergriffen worden ist. |
§ 3 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Meldung, | § 3 - Im Sinne des vorliegenden Artikels versteht man unter Meldung, |
Beschwerde oder Gerichtsverfahren: | Beschwerde oder Gerichtsverfahren: |
- eine Meldung oder Beschwerde bei dem Unternehmen oder der | - eine Meldung oder Beschwerde bei dem Unternehmen oder der |
Einrichtung, die die Person beschäftigt, | Einrichtung, die die Person beschäftigt, |
- eine Meldung, Anzeige oder Beschwerde bei den mit der Überwachung | - eine Meldung, Anzeige oder Beschwerde bei den mit der Überwachung |
beauftragten Beamten, | beauftragten Beamten, |
- eine Meldung oder Beschwerde bei einem Dienst, der mit der | - eine Meldung oder Beschwerde bei einem Dienst, der mit der |
Überwachung der Handlungen und der Arbeitsweise von | Überwachung der Handlungen und der Arbeitsweise von |
Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsinstanzen betraut ist oder der bei | Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsinstanzen betraut ist oder der bei |
der außergerichtlichen Beilegung von Streitsachen tätig wird, | der außergerichtlichen Beilegung von Streitsachen tätig wird, |
- eine Meldung oder Beschwerde beim Institut, beim Interföderalen | - eine Meldung oder Beschwerde beim Institut, beim Interföderalen |
Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der | Zentrum für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der |
Diskriminierungen oder bei einer Interessenvereinigung, | Diskriminierungen oder bei einer Interessenvereinigung, |
- eine Anzeige bei der Polizei, eine Klage mit Auftreten als | - eine Anzeige bei der Polizei, eine Klage mit Auftreten als |
Zivilpartei beim Untersuchungsrichter oder eine Notifizierung an den | Zivilpartei beim Untersuchungsrichter oder eine Notifizierung an den |
Arbeitsauditor, | Arbeitsauditor, |
- ein Gerichtsverfahren, das von der Person, auf die sich der | - ein Gerichtsverfahren, das von der Person, auf die sich der |
mutmaßliche Verstoß bezieht, eingeleitet wird, | mutmaßliche Verstoß bezieht, eingeleitet wird, |
- ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum | - ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum |
für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der | für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der |
Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung zugunsten der | Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung zugunsten der |
Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, eingeleitet | Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, eingeleitet |
wird, | wird, |
- ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum | - ein Gerichtsverfahren, das vom Institut, vom Interföderalen Zentrum |
für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der | für Chancengleichheit und Bekämpfung des Rassismus und der |
Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung in eigenem | Diskriminierungen oder von einer Interessenvereinigung in eigenem |
Namen eingereicht wird. | Namen eingereicht wird. |
§ 4 - Um den in § 1 erwähnten Schutz zu genießen, muss die Person, auf | § 4 - Um den in § 1 erwähnten Schutz zu genießen, muss die Person, auf |
die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, nachweisen, dass wegen eines | die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, nachweisen, dass wegen eines |
Verstoßes gegen vorliegendes Gesetz eine Meldung gemacht, eine | Verstoßes gegen vorliegendes Gesetz eine Meldung gemacht, eine |
Beschwerde eingereicht oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden | Beschwerde eingereicht oder ein Gerichtsverfahren eingeleitet worden |
ist. Dieser Nachweis kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht | ist. Dieser Nachweis kann mit allen rechtlichen Mitteln erbracht |
werden. | werden. |
Wenn der Arbeitgeber binnen zwölf Monaten, nachdem er von der Meldung | Wenn der Arbeitgeber binnen zwölf Monaten, nachdem er von der Meldung |
oder Beschwerde erfahren hat oder nach vernünftigem Ermessen von | oder Beschwerde erfahren hat oder nach vernünftigem Ermessen von |
diesen Schritten hätte erfahren können, eine nachteilige Maßnahme | diesen Schritten hätte erfahren können, eine nachteilige Maßnahme |
gegen die Person ergreift, auf die sich der mutmaßliche Verstoß | gegen die Person ergreift, auf die sich der mutmaßliche Verstoß |
bezieht, obliegt die Beweislast, dass die nachteilige Maßnahme nicht | bezieht, obliegt die Beweislast, dass die nachteilige Maßnahme nicht |
mit der Meldung oder Beschwerde beziehungsweise deren Inhalt | mit der Meldung oder Beschwerde beziehungsweise deren Inhalt |
zusammenhängt, dem Arbeitgeber. | zusammenhängt, dem Arbeitgeber. |
Diese Beweislast obliegt ebenfalls dem Arbeitgeber, wenn die | Diese Beweislast obliegt ebenfalls dem Arbeitgeber, wenn die |
nachteilige Maßnahme nach der Einleitung des Gerichtsverfahrens | nachteilige Maßnahme nach der Einleitung des Gerichtsverfahrens |
ergriffen wurde, und dies bis zu drei Monate nach dem Tag, an dem die | ergriffen wurde, und dies bis zu drei Monate nach dem Tag, an dem die |
gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist. | gerichtliche Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist. |
§ 5 - Wenn ein Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 1 das | § 5 - Wenn ein Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 1 das |
Arbeitsverhältnis beendet oder die Arbeitsbedingungen einseitig | Arbeitsverhältnis beendet oder die Arbeitsbedingungen einseitig |
ändert, kann die Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, | ändert, kann die Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, |
oder, mit Zustimmung dieser Person, das Institut oder eine | oder, mit Zustimmung dieser Person, das Institut oder eine |
Interessenvereinigung beantragen, dass das Unternehmen oder die | Interessenvereinigung beantragen, dass das Unternehmen oder die |
Einrichtung die Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, | Einrichtung die Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, |
wieder aufnimmt oder sie ihre Funktion unter den gleichen Bedingungen | wieder aufnimmt oder sie ihre Funktion unter den gleichen Bedingungen |
wie vorher ausüben lässt. | wie vorher ausüben lässt. |
Der Antrag auf Wiederaufnahme wird binnen dreißig Tagen nach dem Datum | Der Antrag auf Wiederaufnahme wird binnen dreißig Tagen nach dem Datum |
der Notifizierung der Kündigung, der Beendigung ohne Kündigungsfrist | der Notifizierung der Kündigung, der Beendigung ohne Kündigungsfrist |
oder der einseitigen Änderung der Arbeitsbedingungen schriftlich | oder der einseitigen Änderung der Arbeitsbedingungen schriftlich |
eingereicht. Der Arbeitgeber muss binnen dreißig Tagen nach | eingereicht. Der Arbeitgeber muss binnen dreißig Tagen nach |
Notifizierung des Antrags Stellung beziehen. | Notifizierung des Antrags Stellung beziehen. |
Ein Arbeitgeber, der die Person wieder in das Unternehmen oder in die | Ein Arbeitgeber, der die Person wieder in das Unternehmen oder in die |
Einrichtung aufnimmt oder sie ihre Funktion unter den gleichen | Einrichtung aufnimmt oder sie ihre Funktion unter den gleichen |
Bedingungen wie vorher ausüben lässt, muss den wegen Kündigung oder | Bedingungen wie vorher ausüben lässt, muss den wegen Kündigung oder |
Änderung der Arbeitsbedingungen ausgefallenen Lohn zahlen und die | Änderung der Arbeitsbedingungen ausgefallenen Lohn zahlen und die |
Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge auf diesen Lohn einzahlen. | Arbeitgeber- und die Arbeitnehmerbeiträge auf diesen Lohn einzahlen. |
Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar, wenn die nachteilige | Vorliegender Paragraph ist nicht anwendbar, wenn die nachteilige |
Maßnahme nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergriffen wird. | Maßnahme nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergriffen wird. |
§ 6 - Arbeitgeber sind verpflichtet, der Person, auf die sich der | § 6 - Arbeitgeber sind verpflichtet, der Person, auf die sich der |
mutmaßliche Verstoß bezieht, Schadenersatz zu zahlen: | mutmaßliche Verstoß bezieht, Schadenersatz zu zahlen: |
1. wenn die Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, nach | 1. wenn die Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, nach |
dem in § 5 erwähnten Antrag nicht wieder aufgenommen wird oder ihre | dem in § 5 erwähnten Antrag nicht wieder aufgenommen wird oder ihre |
Funktion nicht unter den gleichen Bedingungen wie vorher ausüben kann | Funktion nicht unter den gleichen Bedingungen wie vorher ausüben kann |
und wenn befunden wurde, dass die nachteilige Maßnahme gegen die | und wenn befunden wurde, dass die nachteilige Maßnahme gegen die |
Bestimmungen von § 1 verstößt, | Bestimmungen von § 1 verstößt, |
2. wenn die Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, den | 2. wenn die Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, den |
in § 5 erwähnten Antrag nicht einreicht und wenn befunden wurde, dass | in § 5 erwähnten Antrag nicht einreicht und wenn befunden wurde, dass |
die nachteilige Maßnahme gegen die Bestimmungen von § 1 verstößt. | die nachteilige Maßnahme gegen die Bestimmungen von § 1 verstößt. |
Der Schadenersatz entspricht nach Wahl der Person, auf die sich der | Der Schadenersatz entspricht nach Wahl der Person, auf die sich der |
mutmaßliche Verstoß bezieht, entweder einem Pauschalbetrag in Höhe des | mutmaßliche Verstoß bezieht, entweder einem Pauschalbetrag in Höhe des |
Bruttolohns von sechs Monaten oder dem von dieser Person tatsächlich | Bruttolohns von sechs Monaten oder dem von dieser Person tatsächlich |
erlittenen Schaden. Im letzteren Fall muss die betroffene Person den | erlittenen Schaden. Im letzteren Fall muss die betroffene Person den |
Umfang des erlittenen Schadens nachweisen. | Umfang des erlittenen Schadens nachweisen. |
Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Schadenersatz kann zuzüglich | Der in vorliegendem Paragraphen erwähnte Schadenersatz kann zuzüglich |
des in Artikel 23 § 2 vorgesehenen Schadenersatzes wegen | des in Artikel 23 § 2 vorgesehenen Schadenersatzes wegen |
Diskriminierung bezogen werden. | Diskriminierung bezogen werden. |
§ 7 - Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt auch für | § 7 - Der in vorliegendem Artikel erwähnte Schutz gilt auch für |
Personen, die zugunsten der Person, auf die sich der mutmaßliche | Personen, die zugunsten der Person, auf die sich der mutmaßliche |
Verstoß bezieht, als Zeuge auftreten oder eine Meldung oder Beschwerde | Verstoß bezieht, als Zeuge auftreten oder eine Meldung oder Beschwerde |
gemacht beziehungsweise eingereicht haben, und für Personen, die diese | gemacht beziehungsweise eingereicht haben, und für Personen, die diese |
Person beraten oder ihr Hilfe oder Unterstützung gewähren, sowie für | Person beraten oder ihr Hilfe oder Unterstützung gewähren, sowie für |
Personen, die einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz geltend machen. | Personen, die einen Verstoß gegen vorliegendes Gesetz geltend machen. |
Der Schutz gilt auch für Personen, zu deren Gunsten diese Handlungen | Der Schutz gilt auch für Personen, zu deren Gunsten diese Handlungen |
vorgenommen werden. | vorgenommen werden. |
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar | Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind entsprechend anwendbar |
auf die in Absatz 1 erwähnten Personen. | auf die in Absatz 1 erwähnten Personen. |
§ 8 - Wenn eine Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, | § 8 - Wenn eine Person, auf die sich der mutmaßliche Verstoß bezieht, |
eine Meldung macht, eine Beschwerde einreicht oder ein | eine Meldung macht, eine Beschwerde einreicht oder ein |
Gerichtsverfahren einleitet oder wenn eine in § 7 Absatz 1 erwähnte | Gerichtsverfahren einleitet oder wenn eine in § 7 Absatz 1 erwähnte |
Person die in diesem Absatz erwähnten Handlungen vornimmt, kann sie | Person die in diesem Absatz erwähnten Handlungen vornimmt, kann sie |
bei der Organisation, dem Dienst oder der Einrichtung, die in § 3 | bei der Organisation, dem Dienst oder der Einrichtung, die in § 3 |
erwähnt sind und bei denen die Handlung vorgenommen wurde, einen | erwähnt sind und bei denen die Handlung vorgenommen wurde, einen |
schriftlichen und datierten Nachweis darüber anfordern. | schriftlichen und datierten Nachweis darüber anfordern. |
Dieser schriftliche Nachweis, der von der Organisation, dem Dienst | Dieser schriftliche Nachweis, der von der Organisation, dem Dienst |
oder der Einrichtung, die in Absatz 1 erwähnt sind, übermittelt wird, | oder der Einrichtung, die in Absatz 1 erwähnt sind, übermittelt wird, |
enthält die Identität der Person, die unternommenen Schritte, das | enthält die Identität der Person, die unternommenen Schritte, das |
Datum der Schritte und das Datum, an dem der Nachweis angefordert | Datum der Schritte und das Datum, an dem der Nachweis angefordert |
wurde. Diese Organisationen, Dienste und Einrichtungen sind für die | wurde. Diese Organisationen, Dienste und Einrichtungen sind für die |
Verarbeitung dieser Daten im Sinne der Rechtsvorschriften im Bereich | Verarbeitung dieser Daten im Sinne der Rechtsvorschriften im Bereich |
Datenschutz verantwortlich. Die Dauer der Aufbewahrung dieses | Datenschutz verantwortlich. Die Dauer der Aufbewahrung dieses |
Nachweises ist die für die Aufbewahrung der Personalakte geltende | Nachweises ist die für die Aufbewahrung der Personalakte geltende |
Frist, die in der Datenschutzpolitik des für die Verarbeitung | Frist, die in der Datenschutzpolitik des für die Verarbeitung |
Verantwortlichen festgelegt ist. | Verantwortlichen festgelegt ist. |
§ 9 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auch anwendbar | § 9 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind auch anwendbar |
auf andere Personen als Arbeitgeber, die im Rahmen der | auf andere Personen als Arbeitgeber, die im Rahmen der |
Arbeitsverhältnisse Personen beschäftigen oder ihnen Aufgaben | Arbeitsverhältnisse Personen beschäftigen oder ihnen Aufgaben |
zuteilen." | zuteilen." |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Schlussbestimmung | KAPITEL 6 - Schlussbestimmung |
Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach | Art. 18 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des Monats nach |
Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab dem Tag seiner Veröffentlichung | Ablauf einer Frist von zehn Tagen ab dem Tag seiner Veröffentlichung |
im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Arbeit | Der Minister der Arbeit |
P.-Y. DERMAGNE | P.-Y. DERMAGNE |
Der Minister der Mobilität | Der Minister der Mobilität |
G. GILKINET | G. GILKINET |
Die Staatssekretärin für Geschlechtergleichstellung, Chancengleichheit | Die Staatssekretärin für Geschlechtergleichstellung, Chancengleichheit |
und Diversität | und Diversität |
S. SCHLITZ | S. SCHLITZ |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |