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Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de niet voor beslag vatbare goederen. - Duitse vertaling | Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne les biens insaisissables. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 APRIL 2023. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de niet voor beslag vatbare goederen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 april 2023 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 AVRIL 2023. - Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne les biens insaisissables. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 avril 2023 modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne |
niet voor beslag vatbare goederen (Belgisch Staatsblad van 15 juni | les biens insaisissables (Moniteur belge du 15 juin 2023). |
2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
7. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in | 7. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in |
Bezug auf unpfändbare Güter | Bezug auf unpfändbare Güter |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 1389 des Gerichtsgesetzbuches wird durch eine Nummer | Art. 2 - Artikel 1389 des Gerichtsgesetzbuches wird durch eine Nummer |
5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"5. Wortlaut von Artikel 1408." | "5. Wortlaut von Artikel 1408." |
Art. 3 - Artikel 1408 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz | Art. 3 - Artikel 1408 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz |
vom 14. Januar 1993 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom | vom 14. Januar 1993 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom |
20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: | 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: |
a) In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "eine Waschmaschine und ein | a) In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "eine Waschmaschine und ein |
Bügeleisen" durch die Wörter "eine Waschmaschine, ein Bügeleisen und | Bügeleisen" durch die Wörter "eine Waschmaschine, ein Bügeleisen und |
ein Bügelbrett" ersetzt. | ein Bügelbrett" ersetzt. |
b) Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: | b) Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: |
"2. die Bücher und anderen Gegenstände, die für die Weiterführung des | "2. die Bücher und anderen Gegenstände, die für die Weiterführung des |
Studiums oder für die Berufsausbildung des Gepfändeten, seines | Studiums oder für die Berufsausbildung des Gepfändeten, seines |
Ehepartners oder der Person, mit der er gesetzlich zusammenwohnt, und | Ehepartners oder der Person, mit der er gesetzlich zusammenwohnt, und |
der unter demselben Dach wohnenden Kinder zu Lasten des Gepfändeten | der unter demselben Dach wohnenden Kinder zu Lasten des Gepfändeten |
notwendig sind; sofern es sich um die für den Internetzugang | notwendig sind; sofern es sich um die für den Internetzugang |
erforderlichen Geräte und Materialien handelt, gilt die Unpfändbarkeit | erforderlichen Geräte und Materialien handelt, gilt die Unpfändbarkeit |
nicht für die Bezahlung dieser Güter,". | nicht für die Bezahlung dieser Güter,". |
c) Paragraph 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: | c) Paragraph 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: |
"3. die Güter, die für den Beruf des Gepfändeten, seines Ehepartners | "3. die Güter, die für den Beruf des Gepfändeten, seines Ehepartners |
oder der Person, mit der er gesetzlich zusammenwohnt, unerlässlich | oder der Person, mit der er gesetzlich zusammenwohnt, unerlässlich |
sind, einschließlich der für den Internetzugang erforderlichen Geräte | sind, einschließlich der für den Internetzugang erforderlichen Geräte |
und Materialien, bis zu einem zum Zeitpunkt der Pfändung geschätzten | und Materialien, bis zu einem zum Zeitpunkt der Pfändung geschätzten |
Gesamtwert von 2.500 EUR und nach Wahl des Gepfändeten, außer wenn die | Gesamtwert von 2.500 EUR und nach Wahl des Gepfändeten, außer wenn die |
Pfändung der Bezahlung dieser Güter dient,". | Pfändung der Bezahlung dieser Güter dient,". |
d) Paragraph 1 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: | d) Paragraph 1 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: |
"6. ein Computer mit Internetanschluss und ein Drucker, sofern kein | "6. ein Computer mit Internetanschluss und ein Drucker, sofern kein |
Computer und/oder Drucker in Nr. 2 oder 3 erwähnt ist, außer wenn die | Computer und/oder Drucker in Nr. 2 oder 3 erwähnt ist, außer wenn die |
Pfändung der Bezahlung dieser Güter dient,". | Pfändung der Bezahlung dieser Güter dient,". |
e) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut | e) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"7. das Mobiltelefon des Gepfändeten, seines Ehepartners oder der | "7. das Mobiltelefon des Gepfändeten, seines Ehepartners oder der |
Person, mit der er gesetzlich zusammenwohnt, und der unter demselben | Person, mit der er gesetzlich zusammenwohnt, und der unter demselben |
Dach wohnenden Kinder zu Lasten des Gepfändeten bis zu einem zum | Dach wohnenden Kinder zu Lasten des Gepfändeten bis zu einem zum |
Zeitpunkt der Pfändung geschätzten Wert von 500 EUR pro Telefon, außer | Zeitpunkt der Pfändung geschätzten Wert von 500 EUR pro Telefon, außer |
wenn die Pfändung der Bezahlung dieser Güter dient; wenn der | wenn die Pfändung der Bezahlung dieser Güter dient; wenn der |
vorerwähnte Betrag überschritten wird, ist in jedem Fall mindestens | vorerwähnte Betrag überschritten wird, ist in jedem Fall mindestens |
ein Mobiltelefon von der Pfändung ausgenommen." | ein Mobiltelefon von der Pfändung ausgenommen." |
f) In § 3 Absatz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "fünfzehn" | f) In § 3 Absatz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "fünfzehn" |
ersetzt. | ersetzt. |
g) In § 3 Absatz 2 wird das Wort "fünfzehn" durch das Wort | g) In § 3 Absatz 2 wird das Wort "fünfzehn" durch das Wort |
"fünfundzwanzig" ersetzt. | "fünfundzwanzig" ersetzt. |
h) In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "die Betreibung" durch die Wörter | h) In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "die Betreibung" durch die Wörter |
"das weitere Verfahren in Bezug auf die bestrittenen Güter" ersetzt. | "das weitere Verfahren in Bezug auf die bestrittenen Güter" ersetzt. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023 | Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |