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Meertalige weergave van Wet van 07/04/2023
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Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de niet voor beslag vatbare goederen. - Duitse vertaling Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne les biens insaisissables. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 7 APRIL 2023. - Wet tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de niet voor beslag vatbare goederen. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 7 april 2023 tot wijziging van het Gerechtelijk Wetboek met betrekking tot de SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 7 AVRIL 2023. - Loi modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne les biens insaisissables. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 7 avril 2023 modifiant le Code judiciaire en ce qui concerne
niet voor beslag vatbare goederen (Belgisch Staatsblad van 15 juni les biens insaisissables (Moniteur belge du 15 juin 2023).
2023). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
7. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in 7. APRIL 2023 - Gesetz zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches in
Bezug auf unpfändbare Güter Bezug auf unpfändbare Güter
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 1389 des Gerichtsgesetzbuches wird durch eine Nummer Art. 2 - Artikel 1389 des Gerichtsgesetzbuches wird durch eine Nummer
5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"5. Wortlaut von Artikel 1408." "5. Wortlaut von Artikel 1408."
Art. 3 - Artikel 1408 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz Art. 3 - Artikel 1408 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 14. Januar 1993 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom vom 14. Januar 1993 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom
20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert: 20. Juli 2000, wird wie folgt abgeändert:
a) In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "eine Waschmaschine und ein a) In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "eine Waschmaschine und ein
Bügeleisen" durch die Wörter "eine Waschmaschine, ein Bügeleisen und Bügeleisen" durch die Wörter "eine Waschmaschine, ein Bügeleisen und
ein Bügelbrett" ersetzt. ein Bügelbrett" ersetzt.
b) Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt: b) Paragraph 1 Nr. 2 wird wie folgt ersetzt:
"2. die Bücher und anderen Gegenstände, die für die Weiterführung des "2. die Bücher und anderen Gegenstände, die für die Weiterführung des
Studiums oder für die Berufsausbildung des Gepfändeten, seines Studiums oder für die Berufsausbildung des Gepfändeten, seines
Ehepartners oder der Person, mit der er gesetzlich zusammenwohnt, und Ehepartners oder der Person, mit der er gesetzlich zusammenwohnt, und
der unter demselben Dach wohnenden Kinder zu Lasten des Gepfändeten der unter demselben Dach wohnenden Kinder zu Lasten des Gepfändeten
notwendig sind; sofern es sich um die für den Internetzugang notwendig sind; sofern es sich um die für den Internetzugang
erforderlichen Geräte und Materialien handelt, gilt die Unpfändbarkeit erforderlichen Geräte und Materialien handelt, gilt die Unpfändbarkeit
nicht für die Bezahlung dieser Güter,". nicht für die Bezahlung dieser Güter,".
c) Paragraph 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt: c) Paragraph 1 Nr. 3 wird wie folgt ersetzt:
"3. die Güter, die für den Beruf des Gepfändeten, seines Ehepartners "3. die Güter, die für den Beruf des Gepfändeten, seines Ehepartners
oder der Person, mit der er gesetzlich zusammenwohnt, unerlässlich oder der Person, mit der er gesetzlich zusammenwohnt, unerlässlich
sind, einschließlich der für den Internetzugang erforderlichen Geräte sind, einschließlich der für den Internetzugang erforderlichen Geräte
und Materialien, bis zu einem zum Zeitpunkt der Pfändung geschätzten und Materialien, bis zu einem zum Zeitpunkt der Pfändung geschätzten
Gesamtwert von 2.500 EUR und nach Wahl des Gepfändeten, außer wenn die Gesamtwert von 2.500 EUR und nach Wahl des Gepfändeten, außer wenn die
Pfändung der Bezahlung dieser Güter dient,". Pfändung der Bezahlung dieser Güter dient,".
d) Paragraph 1 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt: d) Paragraph 1 Nr. 6 wird wie folgt ersetzt:
"6. ein Computer mit Internetanschluss und ein Drucker, sofern kein "6. ein Computer mit Internetanschluss und ein Drucker, sofern kein
Computer und/oder Drucker in Nr. 2 oder 3 erwähnt ist, außer wenn die Computer und/oder Drucker in Nr. 2 oder 3 erwähnt ist, außer wenn die
Pfändung der Bezahlung dieser Güter dient,". Pfändung der Bezahlung dieser Güter dient,".
e) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut e) Paragraph 1 wird durch eine Nummer 7 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"7. das Mobiltelefon des Gepfändeten, seines Ehepartners oder der "7. das Mobiltelefon des Gepfändeten, seines Ehepartners oder der
Person, mit der er gesetzlich zusammenwohnt, und der unter demselben Person, mit der er gesetzlich zusammenwohnt, und der unter demselben
Dach wohnenden Kinder zu Lasten des Gepfändeten bis zu einem zum Dach wohnenden Kinder zu Lasten des Gepfändeten bis zu einem zum
Zeitpunkt der Pfändung geschätzten Wert von 500 EUR pro Telefon, außer Zeitpunkt der Pfändung geschätzten Wert von 500 EUR pro Telefon, außer
wenn die Pfändung der Bezahlung dieser Güter dient; wenn der wenn die Pfändung der Bezahlung dieser Güter dient; wenn der
vorerwähnte Betrag überschritten wird, ist in jedem Fall mindestens vorerwähnte Betrag überschritten wird, ist in jedem Fall mindestens
ein Mobiltelefon von der Pfändung ausgenommen." ein Mobiltelefon von der Pfändung ausgenommen."
f) In § 3 Absatz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "fünfzehn" f) In § 3 Absatz 1 wird das Wort "fünf" durch das Wort "fünfzehn"
ersetzt. ersetzt.
g) In § 3 Absatz 2 wird das Wort "fünfzehn" durch das Wort g) In § 3 Absatz 2 wird das Wort "fünfzehn" durch das Wort
"fünfundzwanzig" ersetzt. "fünfundzwanzig" ersetzt.
h) In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "die Betreibung" durch die Wörter h) In § 3 Absatz 4 werden die Wörter "die Betreibung" durch die Wörter
"das weitere Verfahren in Bezug auf die bestrittenen Güter" ersetzt. "das weitere Verfahren in Bezug auf die bestrittenen Güter" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023 Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2023
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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