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Wet tot wijziging van bepalingen betreffende het uitbrengen van wetenschappelijk en technisch advies door het Federaal Agentschap voor Geneesmiddelen en Gezondheidsproducten en betreffende de financiering van het Federaal Agentschap voor Geneesmiddelen en Gezondheidsproducten alsook de oprichting van een cannabisbureau. - Duitse vertaling van uittreksels | Loi modifiant des dispositions relatives à la remise des avis scientifiques et techniques par l'Agence fédérale des médicaments et des produits de santé et portant sur le financement de l'Agence fédérale des médicaments et des produits de santé ainsi que sur la création d'un bureau du cannabis. - Traduction allemande d'extraits |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN EN FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR GENEESMIDDELEN EN GEZONDHEIDSPRODUCTEN 7 APRIL 2019. - Wet tot wijziging van bepalingen betreffende het uitbrengen van wetenschappelijk en technisch advies door het Federaal Agentschap voor Geneesmiddelen en Gezondheidsproducten en betreffende de financiering van het Federaal Agentschap voor Geneesmiddelen en Gezondheidsproducten alsook de oprichting van een cannabisbureau. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 13 en 22 tot 26 van de wet van 7 april 2019 tot wijziging van bepalingen betreffende het uitbrengen van wetenschappelijk en technisch advies door het Federaal Agentschap voor Geneesmiddelen en Gezondheidsproducten en betreffende de financiering van het Federaal Agentschap voor Geneesmiddelen en Gezondheidsproducten alsook de | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR ET AGENCE FEDERALE DES MEDICAMENTS ET DES PRODUITS DE SANTE 7 AVRIL 2019. - Loi modifiant des dispositions relatives à la remise des avis scientifiques et techniques par l'Agence fédérale des médicaments et des produits de santé et portant sur le financement de l'Agence fédérale des médicaments et des produits de santé ainsi que sur la création d'un bureau du cannabis. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 13 et 22 à 26 de la loi du 7 avril 2019 modifiant des dispositions relatives à la remise des avis scientifiques et techniques par l'Agence fédérale des médicaments et des produits de santé et portant sur le financement de l'Agence fédérale des médicaments et des produits de santé ainsi que sur la création d'un |
oprichting van een cannabisbureau (Belgisch Staatsblad van 20 mei | bureau du cannabis (Moniteur belge du 20 mai 2019). |
2019). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE | FÖDERALAGENTUR FÜR ARZNEIMITTEL UND GESUNDHEITSPRODUKTE |
7. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung von Bestimmungen über die Abgabe | 7. APRIL 2019 - Gesetz zur Abänderung von Bestimmungen über die Abgabe |
von wissenschaftlichen und technischen Gutachten durch die | von wissenschaftlichen und technischen Gutachten durch die |
Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte und über die | Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte und über die |
Finanzierung der Föderalagentur für Arzneimittel und | Finanzierung der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte sowie zur Schaffung eines Cannabis-Büros | Gesundheitsprodukte sowie zur Schaffung eines Cannabis-Büros |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. März 1964 über | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 25. März 1964 über |
Arzneimittel | Arzneimittel |
Art. 2 - Artikel 6sexies des Gesetzes vom 25. März 1964 über | Art. 2 - Artikel 6sexies des Gesetzes vom 25. März 1964 über |
Arzneimittel wird aufgehoben. | Arzneimittel wird aufgehoben. |
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die | KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die |
Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und | Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte | Gesundheitsprodukte |
Art. 3 - In das Gesetz vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die | Art. 3 - In das Gesetz vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die |
Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und | Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte werden die Artikel 4/2 und 4/3 mit folgendem | Gesundheitsprodukte werden die Artikel 4/2 und 4/3 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 4/2 - § 1 - Der König legt die Bedingungen und Modalitäten fest, | "Art. 4/2 - § 1 - Der König legt die Bedingungen und Modalitäten fest, |
gemäß denen die Agentur wissenschaftliche und technische Gutachten in | gemäß denen die Agentur wissenschaftliche und technische Gutachten in |
Bezug auf die Erforschung und Entwicklung, den Status oder die | Bezug auf die Erforschung und Entwicklung, den Status oder die |
Einstufung eines in Artikel 2 § 1 Nr. 3 oder 8 erwähnten Produkts im | Einstufung eines in Artikel 2 § 1 Nr. 3 oder 8 erwähnten Produkts im |
Hinblick auf dessen eventuelle Inverkehrbringung oder auf dessen | Hinblick auf dessen eventuelle Inverkehrbringung oder auf dessen |
eventuelle Änderung nach der Inverkehrbringung abgibt. | eventuelle Änderung nach der Inverkehrbringung abgibt. |
§ 2 - Der König bestimmt auch die Fristen und das Verfahren zur | § 2 - Der König bestimmt auch die Fristen und das Verfahren zur |
Behandlung der Begutachtungsanträge sowie die Bedingungen für den | Behandlung der Begutachtungsanträge sowie die Bedingungen für den |
Erhalt dieser Gutachten. | Erhalt dieser Gutachten. |
Art. 4/3 - Der König kann die Bedingungen und Regeln festlegen, in | Art. 4/3 - Der König kann die Bedingungen und Regeln festlegen, in |
deren Rahmen die Agentur die Rechtsvorschriften, für die sie aufgrund | deren Rahmen die Agentur die Rechtsvorschriften, für die sie aufgrund |
des vorliegenden Gesetzes zuständig ist, auf konkrete und individuelle | des vorliegenden Gesetzes zuständig ist, auf konkrete und individuelle |
Fragen hin auslegt. | Fragen hin auslegt. |
Unter "Auslegung" versteht man den Rechtsakt, in dem die Agentur gemäß | Unter "Auslegung" versteht man den Rechtsakt, in dem die Agentur gemäß |
den geltenden Bestimmungen festlegt, wie das Gesetz auf eine besondere | den geltenden Bestimmungen festlegt, wie das Gesetz auf eine besondere |
Situation oder Verrichtung angewandt wird. | Situation oder Verrichtung angewandt wird. |
Eine Auslegung kann nicht erfolgen: | Eine Auslegung kann nicht erfolgen: |
1. wenn die Frage Situationen oder Verrichtungen betrifft, die | 1. wenn die Frage Situationen oder Verrichtungen betrifft, die |
denjenigen entsprechen, die bereits Gegenstand einer administrativen | denjenigen entsprechen, die bereits Gegenstand einer administrativen |
Beschwerde oder einer gerichtlichen Handlung zwischen der Agentur oder | Beschwerde oder einer gerichtlichen Handlung zwischen der Agentur oder |
dem belgischen Staat und dem Antragsteller sind, | dem belgischen Staat und dem Antragsteller sind, |
2. wenn eine Auslegung nicht angezeigt ist oder aufgrund der im Antrag | 2. wenn eine Auslegung nicht angezeigt ist oder aufgrund der im Antrag |
erwähnten Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen ohne Wirkung ist, | erwähnten Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen ohne Wirkung ist, |
3. wenn die Frage die Anwendung einer Maßnahme, die durch oder | 3. wenn die Frage die Anwendung einer Maßnahme, die durch oder |
aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegt wird, oder die Ausübung | aufgrund des vorliegenden Gesetzes auferlegt wird, oder die Ausübung |
der Strafverfolgung betrifft. | der Strafverfolgung betrifft. |
Die Agentur als Verwaltungsbehörde legt die Rechtsvorschriften aus. | Die Agentur als Verwaltungsbehörde legt die Rechtsvorschriften aus. |
Die Auslegung bindet die Agentur für die Zukunft, außer: | Die Auslegung bindet die Agentur für die Zukunft, außer: |
1. wenn die Bedingungen, denen die Auslegung unterliegt, nicht erfüllt | 1. wenn die Bedingungen, denen die Auslegung unterliegt, nicht erfüllt |
sind, | sind, |
2. wenn sich herausstellt, dass die Situation oder die Verrichtungen | 2. wenn sich herausstellt, dass die Situation oder die Verrichtungen |
vom Antragsteller unvollständig oder nicht korrekt beschrieben worden | vom Antragsteller unvollständig oder nicht korrekt beschrieben worden |
sind, oder wenn wesentliche Elemente der Verrichtungen nicht auf die | sind, oder wenn wesentliche Elemente der Verrichtungen nicht auf die |
vom Antragsteller beschriebene Weise durchgeführt wurden, | vom Antragsteller beschriebene Weise durchgeführt wurden, |
3. im Fall der Abänderung der Bestimmungen der Verträge, des Rechts | 3. im Fall der Abänderung der Bestimmungen der Verträge, des Rechts |
der Europäischen Union oder des innerstaatlichen Rechts, die sich auf | der Europäischen Union oder des innerstaatlichen Rechts, die sich auf |
die von der Auslegung betroffene Situation oder Verrichtung beziehen, | die von der Auslegung betroffene Situation oder Verrichtung beziehen, |
4. wenn sich herausstellt, dass die Auslegung den Bestimmungen der | 4. wenn sich herausstellt, dass die Auslegung den Bestimmungen der |
Verträge, des Rechts der Europäischen Union oder des innerstaatlichen | Verträge, des Rechts der Europäischen Union oder des innerstaatlichen |
Rechts nicht entspricht. | Rechts nicht entspricht. |
Außerdem bindet die Auslegung die Agentur nicht mehr, wenn die | Außerdem bindet die Auslegung die Agentur nicht mehr, wenn die |
Hauptauswirkungen der Situation oder der Verrichtungen durch einen | Hauptauswirkungen der Situation oder der Verrichtungen durch einen |
oder mehrere damit zusammenhängende oder darauffolgende Faktoren | oder mehrere damit zusammenhängende oder darauffolgende Faktoren |
verändert wurden, die dem Antragsteller direkt oder indirekt | verändert wurden, die dem Antragsteller direkt oder indirekt |
zuzuschreiben sind. In diesem Fall wird die Rücknahme der Auslegung ab | zuzuschreiben sind. In diesem Fall wird die Rücknahme der Auslegung ab |
dem Tag der dem Antragsteller zu Last gelegten Sachverhalte wirksam. | dem Tag der dem Antragsteller zu Last gelegten Sachverhalte wirksam. |
Die Auslegungen werden nach Streichung der vertraulichen kommerziellen | Die Auslegungen werden nach Streichung der vertraulichen kommerziellen |
Daten auf der Website der Agentur veröffentlicht." | Daten auf der Website der Agentur veröffentlicht." |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über |
medizinische Hilfsmittel | medizinische Hilfsmittel |
Art. 4 - Artikel 58 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über | Art. 4 - Artikel 58 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 über |
medizinische Hilfsmittel wird aufgehoben. | medizinische Hilfsmittel wird aufgehoben. |
KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die | KAPITEL 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die |
Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und | Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte | Gesundheitsprodukte |
Art. 5 - Artikel 2 § 1 einziger Absatz des Gesetzes vom 20. Juli 2006 | Art. 5 - Artikel 2 § 1 einziger Absatz des Gesetzes vom 20. Juli 2006 |
über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für | über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für |
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, abgeändert durch das Gesetz vom | Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, abgeändert durch das Gesetz vom |
11. März 2018, wird durch die Nummern 21 und 22 mit folgendem Wortlaut | 11. März 2018, wird durch die Nummern 21 und 22 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"21. "KMB": einen kleinen oder mittleren Betrieb, wie in Artikel 2/1 | "21. "KMB": einen kleinen oder mittleren Betrieb, wie in Artikel 2/1 |
erwähnt, | erwähnt, |
22. "großem Betrieb": jede natürliche oder juristische Person mit | 22. "großem Betrieb": jede natürliche oder juristische Person mit |
Ausnahme von KMB." | Ausnahme von KMB." |
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/1 mit folgendem | Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 2/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 2/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist ein | "Art. 2/1 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes ist ein |
Betrieb ein KMB, wenn er den Bedingungen von Anlage 8 entspricht, wie | Betrieb ein KMB, wenn er den Bedingungen von Anlage 8 entspricht, wie |
von einem Betriebsrevisor bescheinigt. | von einem Betriebsrevisor bescheinigt. |
Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung darf bei der Vorlage nicht | Die in Absatz 1 erwähnte Bescheinigung darf bei der Vorlage nicht |
älter als ein Jahr sein." | älter als ein Jahr sein." |
Art. 7 - Artikel 14/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 7 - Artikel 14/5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 11. März 2018 über die Finanzierung der Föderalagentur für | vom 11. März 2018 über die Finanzierung der Föderalagentur für |
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, wird wie folgt abgeändert: | Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 9" durch die Wörter "Artikel | 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 9" durch die Wörter "Artikel |
14/4" ersetzt. | 14/4" ersetzt. |
2. In Absatz 3 werden die Wörter "mit medizinischen Hilfsmitteln" | 2. In Absatz 3 werden die Wörter "mit medizinischen Hilfsmitteln" |
durch die Wörter "mit den Gütern, für die eine Abgabe geschuldet | durch die Wörter "mit den Gütern, für die eine Abgabe geschuldet |
wird," ersetzt. | wird," ersetzt. |
Art. 8 - In Artikel 14/10 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 8 - In Artikel 14/10 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. | Gesetz vom 11. März 2018 und abgeändert durch das Gesetz vom 30. |
Oktober 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich | Oktober 2018 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich |
Gesundheit, werden zwischen den Wörtern "menschlichen Ursprungs" und | Gesundheit, werden zwischen den Wörtern "menschlichen Ursprungs" und |
den Wörtern "und Artikel 34/2 § 2" die Wörter ", Artikel 47 § 2 des | den Wörtern "und Artikel 34/2 § 2" die Wörter ", Artikel 47 § 2 des |
Gesetzes vom 7. Mai 2017 über klinische Prüfungen mit | Gesetzes vom 7. Mai 2017 über klinische Prüfungen mit |
Humanarzneimitteln" eingefügt. | Humanarzneimitteln" eingefügt. |
Art. 9 - Artikel 14/14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 9 - Artikel 14/14 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 11. März 2018, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut | vom 11. März 2018, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Wurde die Vergütung für KMB festgelegt, muss der FAAG spätestens zum | "Wurde die Vergütung für KMB festgelegt, muss der FAAG spätestens zum |
Zeitpunkt des Vergütungstatbestands die in Artikel 2/1 erwähnte | Zeitpunkt des Vergütungstatbestands die in Artikel 2/1 erwähnte |
Bescheinigung übermittelt werden. KMB, die die Bescheinigung verspätet | Bescheinigung übermittelt werden. KMB, die die Bescheinigung verspätet |
übermitteln, gelten für die Anwendung des vorliegenden Artikels von | übermitteln, gelten für die Anwendung des vorliegenden Artikels von |
Rechts wegen als große Betriebe." | Rechts wegen als große Betriebe." |
Art. 10 - Artikel 14/15 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz | Art. 10 - Artikel 14/15 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz |
vom 11. März 2018 über die Finanzierung der Föderalagentur für | vom 11. März 2018 über die Finanzierung der Föderalagentur für |
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, wird durch einen Absatz mit | Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
"Der König kann die Vergütungen und Beiträge bestimmen, die in | "Der König kann die Vergütungen und Beiträge bestimmen, die in |
Abweichung von Absatz 1 gemäß den Bestimmungen von Artikel 14/18 § 1 | Abweichung von Absatz 1 gemäß den Bestimmungen von Artikel 14/18 § 1 |
zu entrichten sind, nachdem der Beitragspflichtige die | zu entrichten sind, nachdem der Beitragspflichtige die |
Zahlungsbenachrichtigung seitens der Agentur erhalten hat. Der | Zahlungsbenachrichtigung seitens der Agentur erhalten hat. Der |
Beitragspflichtige verfügt in diesem Fall über eine Zahlungsfrist von | Beitragspflichtige verfügt in diesem Fall über eine Zahlungsfrist von |
fünfzehn Tagen." | fünfzehn Tagen." |
Art. 11 - In Artikel 14/17 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 11 - In Artikel 14/17 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 11. März 2018 über die Finanzierung der | durch das Gesetz vom 11. März 2018 über die Finanzierung der |
Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, werden die | Föderalagentur für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, werden die |
Wörter "oder 14/13 § 2" durch die Wörter "oder 14/13" ersetzt. | Wörter "oder 14/13 § 2" durch die Wörter "oder 14/13" ersetzt. |
Art. 12 - In Artikel 14/19 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 12 - In Artikel 14/19 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. März 2018 über die Finanzierung der Föderalagentur für | Gesetz vom 11. März 2018 über die Finanzierung der Föderalagentur für |
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, wird die Zahl "2015" durch die | Arzneimittel und Gesundheitsprodukte, wird die Zahl "2015" durch die |
Zahl "2017" ersetzt. | Zahl "2017" ersetzt. |
Art. 13 - In Artikel 14/21 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 13 - In Artikel 14/21 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. März 2018, werden zwischen den Wörtern "haben das | Gesetz vom 11. März 2018, werden zwischen den Wörtern "haben das |
Recht," und den Wörtern "Verwarnungen zu erteilen" die Wörter "alle | Recht," und den Wörtern "Verwarnungen zu erteilen" die Wörter "alle |
zweckdienlichen Feststellungen zu machen," eingefügt. | zweckdienlichen Feststellungen zu machen," eingefügt. |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 2017 über klinische | KAPITEL 6 - Abänderungen des Gesetzes vom 7. Mai 2017 über klinische |
Prüfungen mit Humanarzneimitteln | Prüfungen mit Humanarzneimitteln |
Art. 22 - Artikel 47 des Gesetzes vom 7. Mai 2017 über klinische | Art. 22 - Artikel 47 des Gesetzes vom 7. Mai 2017 über klinische |
Prüfungen mit Humanarzneimitteln wird wie folgt ersetzt: | Prüfungen mit Humanarzneimitteln wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 47 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. | "Art. 47 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 20. |
Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur | Juli 2006 über die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur |
für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte geht die Finanzierung der | für Arzneimittel und Gesundheitsprodukte geht die Finanzierung der |
Tätigkeiten, die die Föderalagentur für Arzneimittel und | Tätigkeiten, die die Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte aufgrund des vorliegenden Gesetzes ausübt, zu | Gesundheitsprodukte aufgrund des vorliegenden Gesetzes ausübt, zu |
Lasten des Staates. | Lasten des Staates. |
§ 2 - Für die Anwendung von § 1 erhält die Föderalagentur für | § 2 - Für die Anwendung von § 1 erhält die Föderalagentur für |
Arzneimittel und Gesundheitsprodukte die notwendigen Mittel vom Staat | Arzneimittel und Gesundheitsprodukte die notwendigen Mittel vom Staat |
über die in Artikel 13 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über | über die in Artikel 13 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über |
die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel | die Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel |
und Gesundheitsprodukte erwähnten Haushaltsmittel. Wird bei Abschluss | und Gesundheitsprodukte erwähnten Haushaltsmittel. Wird bei Abschluss |
des betreffenden Haushaltsjahres festgestellt, dass die ausgezahlten | des betreffenden Haushaltsjahres festgestellt, dass die ausgezahlten |
Mittel zu hoch sind, wird die Differenz an die Staatskasse | Mittel zu hoch sind, wird die Differenz an die Staatskasse |
zurückgezahlt. | zurückgezahlt. |
§ 3 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung von § 1 fest. | § 3 - Der König legt die Modalitäten für die Anwendung von § 1 fest. |
Zu diesem Zweck legt der König insbesondere die Pauschalkosten pro | Zu diesem Zweck legt der König insbesondere die Pauschalkosten pro |
Aktenart gemäß der von Ihm bestimmten Klassifikation fest." | Aktenart gemäß der von Ihm bestimmten Klassifikation fest." |
Art. 23 - In Kapitel 11 desselben Gesetzes wird ein Artikel 47/2 mit | Art. 23 - In Kapitel 11 desselben Gesetzes wird ein Artikel 47/2 mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 47/2 - Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der | "Art. 47/2 - Der FÖD Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt bezuschusst die Ethik-Kommissionen für | Nahrungsmittelkette und Umwelt bezuschusst die Ethik-Kommissionen für |
den gemäß den Artikeln 6 § 1, 7 Absatz 1, 16, 19, 20, 24, 30, 31 und | den gemäß den Artikeln 6 § 1, 7 Absatz 1, 16, 19, 20, 24, 30, 31 und |
48 § 2 des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | 48 § 2 des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse |
ausgeführten Auftrag. | ausgeführten Auftrag. |
Der König bestimmt die Modalitäten und Bedingungen, denen entsprochen | Der König bestimmt die Modalitäten und Bedingungen, denen entsprochen |
werden muss, um den in Absatz 1 erwähnten Zuschuss zu erhalten. Der | werden muss, um den in Absatz 1 erwähnten Zuschuss zu erhalten. Der |
König bestimmt den Betrag des Zuschusses. | König bestimmt den Betrag des Zuschusses. |
Der in Absatz 1 erwähnte Zuschuss geht zu Lasten des Staates." | Der in Absatz 1 erwähnte Zuschuss geht zu Lasten des Staates." |
KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die | KAPITEL 7 - Abänderung des Gesetzes vom 20. Juli 2006 über die |
Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und | Schaffung und die Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte im Hinblick auf die Schaffung eines Cannabis-Büros | Gesundheitsprodukte im Hinblick auf die Schaffung eines Cannabis-Büros |
Art. 24 - In das Gesetz vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die | Art. 24 - In das Gesetz vom 20. Juli 2006 über die Schaffung und die |
Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und | Arbeitsweise der Föderalagentur für Arzneimittel und |
Gesundheitsprodukte wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut | Gesundheitsprodukte wird ein Artikel 4/1 mit folgendem Wortlaut |
eingefügt: | eingefügt: |
"Art. 4/1 - § 1 - Wenn der Anbau von Schlafmohn, Kokasträuchern und | "Art. 4/1 - § 1 - Wenn der Anbau von Schlafmohn, Kokasträuchern und |
Cannabispflanzen erlaubt ist, hat die Agentur den Auftrag, die | Cannabispflanzen erlaubt ist, hat die Agentur den Auftrag, die |
erforderlichen Tätigkeiten durchzuführen, die aus dem | erforderlichen Tätigkeiten durchzuführen, die aus dem |
Einheitsübereinkommen vom 30. März 1961 über Suchtstoffe hervorgehen. | Einheitsübereinkommen vom 30. März 1961 über Suchtstoffe hervorgehen. |
§ 2 - Wenn die in § 1 erwähnten Tätigkeiten, die überwacht werden, | § 2 - Wenn die in § 1 erwähnten Tätigkeiten, die überwacht werden, |
durch die oder gemäß den in Artikel 4 § 1 Absatz 3 Nr. 6 aufgelisteten | durch die oder gemäß den in Artikel 4 § 1 Absatz 3 Nr. 6 aufgelisteten |
Rechtsvorschriften festgelegt werden, ist die Agentur von Rechts wegen | Rechtsvorschriften festgelegt werden, ist die Agentur von Rechts wegen |
befreit. | befreit. |
§ 3 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Ausführung des | § 3 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Ausführung des |
vorliegenden Artikels. Er legt insbesondere die organisatorischen | vorliegenden Artikels. Er legt insbesondere die organisatorischen |
Maßnahmen fest, um die Unabhängigkeit der Inspektoren der Agentur zu | Maßnahmen fest, um die Unabhängigkeit der Inspektoren der Agentur zu |
gewährleisten, was die in § 2 erwähnten Tätigkeiten und die Art und | gewährleisten, was die in § 2 erwähnten Tätigkeiten und die Art und |
Weise, wie diese Tätigkeiten überwacht werden, angeht." | Weise, wie diese Tätigkeiten überwacht werden, angeht." |
Art. 25 - Artikel 14/10 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 25 - Artikel 14/10 § 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 11. März 2018, wird durch die Wörter ", und der Zahlungen | Gesetz vom 11. März 2018, wird durch die Wörter ", und der Zahlungen |
und Mittel, die in Ausführung von Artikel 4/1 geleistet worden sind." | und Mittel, die in Ausführung von Artikel 4/1 geleistet worden sind." |
ergänzt. | ergänzt. |
KAPITEL 8 - Inkrafttreten | KAPITEL 8 - Inkrafttreten |
Art. 26 - Die Artikel 7 bis 14 werden wirksam mit 1. Januar 2018. | Art. 26 - Die Artikel 7 bis 14 werden wirksam mit 1. Januar 2018. |
Die Artikel 15 bis 19 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. | Die Artikel 15 bis 19 treten am 1. Januar 2020 in Kraft. |
Artikel 20 tritt zehn Tage nach Veröffentlichung des vorliegenden | Artikel 20 tritt zehn Tage nach Veröffentlichung des vorliegenden |
Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019 | Gegeben zu Brüssel, den 7. April 2019 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin der Volksgesundheit | Die Ministerin der Volksgesundheit |
M. DE BLOCK | M. DE BLOCK |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |