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Wet betreffende de PWA-arbeidsovereenkomst | Loi relative au contrat de travail ALE Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
7 APRIL 1999. - Wet betreffende de PWA-arbeidsovereenkomst | 7 AVRIL 1999. - Loi relative au contrat de travail ALE Coordination |
officieuse en langue allemande | |
Officieuze coördinatie in het Duits | |
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 7 april 1999 betreffende de PWA-arbeidsovereenkomst | allemande de la loi du 7 avril 1999 relative au contrat de travail ALE |
(Belgisch Staatsblad van 20 april 1999), zoals ze werd gewijzigd bij | (Moniteur belge du 20 avril 1999), telle qu'elle a été modifiée par la |
de wet van 3 juni 2007 houdende diverse arbeidsbepalingen (Belgisch | loi du 3 juin 2007 portant des dispositions diverses relatives au |
Staatsblad van 23 juli 2007). | travail (Moniteur belge du 23 juillet 2007). |
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
MINISTERIUM DER BESCHAFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHAFTIGUNG UND DER ARBEIT |
7. APRIL 1999 - Gesetz über den LBA-Arbeitsvertrag | 7. APRIL 1999 - Gesetz über den LBA-Arbeitsvertrag |
TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL II - LBA-Arbeitsvertrag | TITEL II - LBA-Arbeitsvertrag |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
- Arbeitgeber: die lokale Beschäftigungsagentur, die gemäss Artikel 8 | - Arbeitgeber: die lokale Beschäftigungsagentur, die gemäss Artikel 8 |
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit |
der Arbeitnehmer eingesetzt worden ist und nachstehend LBA genannt | der Arbeitnehmer eingesetzt worden ist und nachstehend LBA genannt |
wird, | wird, |
- Arbeitnehmer: die Person, die die Gesetzes- und | - Arbeitnehmer: die Person, die die Gesetzes- und |
Verordnungsbedingungen erfüllt, um Arbeitsleistungen im Rahmen eines | Verordnungsbedingungen erfüllt, um Arbeitsleistungen im Rahmen eines |
LBA-Arbeitsvertrags zu erbringen, | LBA-Arbeitsvertrags zu erbringen, |
- Entleiher: die natürliche Person oder die juristische Person, der | - Entleiher: die natürliche Person oder die juristische Person, der |
die LBA die Erlaubnis erteilt hat, auf die von den Arbeitnehmern der | die LBA die Erlaubnis erteilt hat, auf die von den Arbeitnehmern der |
LBA erbrachten Dienstleistungen zurückzugreifen. | LBA erbrachten Dienstleistungen zurückzugreifen. |
KAPITEL II - LBA-Arbeitsvertrag | KAPITEL II - LBA-Arbeitsvertrag |
Art. 3 - Der LBA-Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein | Art. 3 - Der LBA-Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein |
Arbeitnehmer dazu verpflichtet, unter der Autorität der LBA und gegen | Arbeitnehmer dazu verpflichtet, unter der Autorität der LBA und gegen |
Entlohnung Arbeitsleistungen im Rahmen der vom König festzulegenden | Entlohnung Arbeitsleistungen im Rahmen der vom König festzulegenden |
Tätigkeiten zu erbringen. | Tätigkeiten zu erbringen. |
Der LBA-Arbeitsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und | Der LBA-Arbeitsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und |
unterliegt den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner | unterliegt den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse. | Ausführungserlasse. |
Art. 4 - [§ 1] - Ein LBA-Arbeitsvertrag wird für jeden Arbeitnehmer | Art. 4 - [§ 1] - Ein LBA-Arbeitsvertrag wird für jeden Arbeitnehmer |
einzeln spätestens vor Beginn der Arbeitsleistungen schriftlich | einzeln spätestens vor Beginn der Arbeitsleistungen schriftlich |
aufgesetzt. | aufgesetzt. |
Dieses Schriftstück umfasst mindestens folgende Angaben: | Dieses Schriftstück umfasst mindestens folgende Angaben: |
- was den Arbeitnehmer betrifft: den Namen, die Vornamen und seinen | - was den Arbeitnehmer betrifft: den Namen, die Vornamen und seinen |
gewöhnlichen Wohnort, | gewöhnlichen Wohnort, |
- was den Arbeitgeber betrifft: die Bezeichnung der LBA, ihren | - was den Arbeitgeber betrifft: die Bezeichnung der LBA, ihren |
Gesellschaftssitz und die Anerkennungsnummer sowie den Namen der | Gesellschaftssitz und die Anerkennungsnummer sowie den Namen der |
Person, die die LBA vertritt, | Person, die die LBA vertritt, |
- das Datum der Eintragung des Arbeitnehmers bei der LBA und den | - das Datum der Eintragung des Arbeitnehmers bei der LBA und den |
Eintragungscode, | Eintragungscode, |
- die Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des | - die Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des |
LBA-Arbeitsvertrags gemäss den geltenden Vorschriften vorgeschlagen | LBA-Arbeitsvertrags gemäss den geltenden Vorschriften vorgeschlagen |
werden können, | werden können, |
- die Höchstdauer der Leistungen, die im Rahmen des | - die Höchstdauer der Leistungen, die im Rahmen des |
LBA-Arbeitsvertrags erbracht werden können; diese Höchstdauer darf die | LBA-Arbeitsvertrags erbracht werden können; diese Höchstdauer darf die |
vom König aufgrund von Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember | vom König aufgrund von Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember |
1944 festgelegte Dauer nicht überschreiten, | 1944 festgelegte Dauer nicht überschreiten, |
- den Betrag der dem Arbeitnehmer pro angefangene Arbeitsstunde | - den Betrag der dem Arbeitnehmer pro angefangene Arbeitsstunde |
gewährten Entlohnung; dieser Betrag stimmt mit dem vom König aufgrund | gewährten Entlohnung; dieser Betrag stimmt mit dem vom König aufgrund |
von Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 festgelegten | von Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 festgelegten |
Betrag überein. | Betrag überein. |
[§ 2 - Der LBA-Arbeitsvertrag, der mit Hilfe der durch den | [§ 2 - Der LBA-Arbeitsvertrag, der mit Hilfe der durch den |
elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder | elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder |
mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben | mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben |
Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen | Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen |
Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet | Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet |
wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift | wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift |
unterzeichneten LBA-Arbeitsvertrag auf Papier gleichgesetzt. | unterzeichneten LBA-Arbeitsvertrag auf Papier gleichgesetzt. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach |
Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen | Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen |
festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die | festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die |
elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis | elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis |
erstellt wird, genügen müssen. | erstellt wird, genügen müssen. |
Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen | Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen |
Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen | Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen |
Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System | Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System |
den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten | den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten |
Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter | Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter |
eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich | eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich |
freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren | freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren |
Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss | Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss |
der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für | der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für |
die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt. | die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt. |
Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer | Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer |
Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine | Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine |
Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der | Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der |
Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit |
veröffentlicht. | veröffentlicht. |
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: |
1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen | 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen |
Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für | Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für |
die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die | die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die |
Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der | Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der |
angebotenen Dienstleistung ist, | angebotenen Dienstleistung ist, |
2. System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche | 2. System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche |
Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand derer eine | Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand derer eine |
elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann. | elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann. |
Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit | Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit |
zum elektronischen Abschluss von LBA-Arbeitsverträgen einzuführen. | zum elektronischen Abschluss von LBA-Arbeitsverträgen einzuführen. |
Der Arbeitnehmer kann nicht dazu verpflichtet werden, einen | Der Arbeitnehmer kann nicht dazu verpflichtet werden, einen |
LBA-Arbeitsvertrag mit Hilfe einer elektronischen Signatur | LBA-Arbeitsvertrag mit Hilfe einer elektronischen Signatur |
abzuschliessen. | abzuschliessen. |
Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur | Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur |
abgeschlossenen LBA-Arbeitsvertrags wird auch bei einem | abgeschlossenen LBA-Arbeitsvertrags wird auch bei einem |
Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert. | Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert. |
Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Arbeitnehmer | Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Arbeitnehmer |
und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende | und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende |
des LBA-Arbeitsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des | des LBA-Arbeitsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des |
Arbeitnehmers zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit | Arbeitnehmers zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit |
gewährleistet. Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der | gewährleistet. Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der |
Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung den | Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung den |
Arbeitnehmer per Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar | Arbeitnehmer per Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar |
des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen | des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen |
LBA-Arbeitsvertrags geschehen soll. Wenn der Arbeitnehmer es wünscht, | LBA-Arbeitsvertrags geschehen soll. Wenn der Arbeitnehmer es wünscht, |
übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung | übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung |
diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die VoG SIGeDIS, | diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die VoG SIGeDIS, |
die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur | die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur |
Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 | Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 |
über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im Hinblick auf | über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im Hinblick auf |
die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung eingesetzt | die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung eingesetzt |
worden ist. | worden ist. |
Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der | Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der |
Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar | Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar |
desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, | desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, |
muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des | muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des |
mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen | mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen |
Arbeitsvertrags, das bei einem Dienstleistungsanbieter für | Arbeitsvertrags, das bei einem Dienstleistungsanbieter für |
elektronische Archivierung archiviert ist, sofort vorlegen können. | elektronische Archivierung archiviert ist, sofort vorlegen können. |
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter |
"Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": jede | "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": jede |
natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers | natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers |
eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten | eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten |
anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein | anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein |
wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist. | wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist. |
Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die | Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die |
bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische | bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische |
Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des | Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des |
Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für | Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für |
bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden.] | bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden.] |
[Art. 4 § 1 nummeriert und § 2 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 3. | [Art. 4 § 1 nummeriert und § 2 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 3. |
Juni 2007 (B.S. vom 23. Juli 2007)] | Juni 2007 (B.S. vom 23. Juli 2007)] |
Art. 5 - Der König kann das Muster des LBA-Arbeitsvertrags festlegen. | Art. 5 - Der König kann das Muster des LBA-Arbeitsvertrags festlegen. |
Art. 6 - Klagen, die aus dem LBA-Arbeitsvertrag entstehen, verjähren | Art. 6 - Klagen, die aus dem LBA-Arbeitsvertrag entstehen, verjähren |
ein Jahr nach Vertragsende oder fünf Jahre nach der Tat, die die Klage | ein Jahr nach Vertragsende oder fünf Jahre nach der Tat, die die Klage |
ausgelöst hat, wobei letztere Frist über den Zeitraum von einem Jahr | ausgelöst hat, wobei letztere Frist über den Zeitraum von einem Jahr |
nach Vertragsende nicht hinausgehen darf. | nach Vertragsende nicht hinausgehen darf. |
KAPITEL III - Verpflichtungen des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers und | KAPITEL III - Verpflichtungen des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers und |
des Entleihers | des Entleihers |
Art. 7 - Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Entleiher schulden | Art. 7 - Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Entleiher schulden |
einander Achtung und Rücksicht. | einander Achtung und Rücksicht. |
Sie sind dazu verpflichtet, während der Vertragserfüllung die Regeln | Sie sind dazu verpflichtet, während der Vertragserfüllung die Regeln |
von Sitte und Anstand zu beachten und deren Beachtung zu | von Sitte und Anstand zu beachten und deren Beachtung zu |
gewährleisten. | gewährleisten. |
Art. 8 - Der Arbeitnehmer ist verpflichtet: | Art. 8 - Der Arbeitnehmer ist verpflichtet: |
1. seine Arbeit sorgfältig, redlich und gewissenhaft, zur vereinbarten | 1. seine Arbeit sorgfältig, redlich und gewissenhaft, zur vereinbarten |
Zeit, am vereinbarten Ort und unter den vereinbarten Bedingungen | Zeit, am vereinbarten Ort und unter den vereinbarten Bedingungen |
auszuführen, | auszuführen, |
2. gemäss den Anordnungen und Anweisungen zu handeln, die ihm von dem | 2. gemäss den Anordnungen und Anweisungen zu handeln, die ihm von dem |
Arbeitgeber oder dem Entleiher im Hinblick auf die Vertragserfüllung | Arbeitgeber oder dem Entleiher im Hinblick auf die Vertragserfüllung |
erteilt werden, | erteilt werden, |
3. es sowohl während der Dauer des Vertrags als auch nach Vertragsende | 3. es sowohl während der Dauer des Vertrags als auch nach Vertragsende |
zu unterlassen, das Geheimnis in Zusammenhang mit persönlichen oder | zu unterlassen, das Geheimnis in Zusammenhang mit persönlichen oder |
vertraulichen Angelegenheiten, von denen er während der Ausübung | vertraulichen Angelegenheiten, von denen er während der Ausübung |
seiner Berufstätigkeit Kenntnis erlangen kann, zu verbreiten, | seiner Berufstätigkeit Kenntnis erlangen kann, zu verbreiten, |
4. alles zu unterlassen, was entweder seiner eigenen Sicherheit oder | 4. alles zu unterlassen, was entweder seiner eigenen Sicherheit oder |
der Sicherheit des Arbeitgebers, des Entleihers oder Dritter schaden | der Sicherheit des Arbeitgebers, des Entleihers oder Dritter schaden |
könnte, | könnte, |
5. die ihm für die Ausführung seiner Arbeitsleistungen anvertrauten | 5. die ihm für die Ausführung seiner Arbeitsleistungen anvertrauten |
Arbeitswerkzeuge und nicht verwendeten Rohstoffe dem Arbeitgeber oder | Arbeitswerkzeuge und nicht verwendeten Rohstoffe dem Arbeitgeber oder |
dem Entleiher in gutem Zustand zurückzugeben. | dem Entleiher in gutem Zustand zurückzugeben. |
Art. 9 - Wenn der Arbeitnehmer bei der Erfüllung seines Vertrags dem | Art. 9 - Wenn der Arbeitnehmer bei der Erfüllung seines Vertrags dem |
Arbeitgeber oder Dritten, Entleiher einbegriffen, Schaden zufügt, | Arbeitgeber oder Dritten, Entleiher einbegriffen, Schaden zufügt, |
haftet er lediglich für seine arglistige Täuschung und für seinen | haftet er lediglich für seine arglistige Täuschung und für seinen |
schwerwiegenden Fehler. | schwerwiegenden Fehler. |
Art. 10 - Der Arbeitnehmer haftet weder für Beschädigungen oder | Art. 10 - Der Arbeitnehmer haftet weder für Beschädigungen oder |
Verschleisserscheinungen, die auf den normalen Gebrauch der Sache | Verschleisserscheinungen, die auf den normalen Gebrauch der Sache |
zurückgehen, noch für zufälligen Verlust. | zurückgehen, noch für zufälligen Verlust. |
Art. 11 - Der Arbeitgeber ist verpflichtet: | Art. 11 - Der Arbeitgeber ist verpflichtet: |
1. den Arbeitnehmer unter den vereinbarten Bedingungen, zur | 1. den Arbeitnehmer unter den vereinbarten Bedingungen, zur |
vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort arbeiten zu lassen, wobei | vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort arbeiten zu lassen, wobei |
er, falls Solches erforderlich ist, dafür sorgt, dass dem Arbeitnehmer | er, falls Solches erforderlich ist, dafür sorgt, dass dem Arbeitnehmer |
die notwendigen Werkzeuge und Materialien vom Entleiher zur Verfügung | die notwendigen Werkzeuge und Materialien vom Entleiher zur Verfügung |
gestellt werden, | gestellt werden, |
2. dafür zu sorgen, dass die Entlohnung zu den vereinbarten | 2. dafür zu sorgen, dass die Entlohnung zu den vereinbarten |
Bedingungen und zur vereinbarten Zeit gezahlt wird, | Bedingungen und zur vereinbarten Zeit gezahlt wird, |
3. gegebenenfalls für eine angemessene Ausbildung zu sorgen. | 3. gegebenenfalls für eine angemessene Ausbildung zu sorgen. |
Art. 12 - Falls dem Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitsleistung | Art. 12 - Falls dem Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitsleistung |
Werkzeuge und Material vom Entleiher zur Verfügung gestellt werden | Werkzeuge und Material vom Entleiher zur Verfügung gestellt werden |
müssen, ist Letzterer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese | müssen, ist Letzterer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese |
Werkzeuge und dieses Material in gutem Zustand sind. | Werkzeuge und dieses Material in gutem Zustand sind. |
Art. 13 - Der Arbeitgeber und der Entleiher müssen mit der Sorgfalt | Art. 13 - Der Arbeitgeber und der Entleiher müssen mit der Sorgfalt |
eines guten Familienvaters dafür sorgen, dass die Arbeit, was die | eines guten Familienvaters dafür sorgen, dass die Arbeit, was die |
Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers betrifft, unter | Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers betrifft, unter |
angemessenen Bedingungen erfolgt. | angemessenen Bedingungen erfolgt. |
Art. 14 - Die Entlohnung des Arbeitnehmers wird am Ende der | Art. 14 - Die Entlohnung des Arbeitnehmers wird am Ende der |
Arbeitsleistungen und auf jeden Fall vor Ende des Kalendermonats durch | Arbeitsleistungen und auf jeden Fall vor Ende des Kalendermonats durch |
den Entleiher in Form von LBA-Schecks gezahlt. | den Entleiher in Form von LBA-Schecks gezahlt. |
Der König bestimmt, was unter LBA-Scheck zu verstehen ist, und Er legt | Der König bestimmt, was unter LBA-Scheck zu verstehen ist, und Er legt |
den Wert des LBA-Schecks für den Arbeitnehmer und die Modalitäten für | den Wert des LBA-Schecks für den Arbeitnehmer und die Modalitäten für |
die Einlösung der LBA-Schecks gegen Bargeld fest. | die Einlösung der LBA-Schecks gegen Bargeld fest. |
Art. 15 - Es wird davon ausgegangen, dass der Entleiher und der | Art. 15 - Es wird davon ausgegangen, dass der Entleiher und der |
Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag eingegangen sind, der den | Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag eingegangen sind, der den |
Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge | Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge |
unterliegt, wenn: | unterliegt, wenn: |
- der Entleiher einen Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt, obwohl ihm | - der Entleiher einen Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt, obwohl ihm |
die erteilte Erlaubnis, Arbeitnehmer zu beschäftigen, entzogen worden | die erteilte Erlaubnis, Arbeitnehmer zu beschäftigen, entzogen worden |
ist, | ist, |
- der Entleiher andere als die vom König erlaubten Tätigkeiten hat | - der Entleiher andere als die vom König erlaubten Tätigkeiten hat |
verrichten lassen. | verrichten lassen. |
KAPITEL IV - Aussetzung der Erfüllung des LBA-Arbeitsvertrags | KAPITEL IV - Aussetzung der Erfüllung des LBA-Arbeitsvertrags |
Art. 16 - Ereignisse höherer Gewalt haben nicht den Vertragsbruch zur | Art. 16 - Ereignisse höherer Gewalt haben nicht den Vertragsbruch zur |
Folge, wenn sie die Erfüllung des LBA-Arbeitsvertrags lediglich | Folge, wenn sie die Erfüllung des LBA-Arbeitsvertrags lediglich |
vorübergehend aussetzen. | vorübergehend aussetzen. |
Art. 17 - Die Erfüllung des LBA-Arbeitsvertrags wird ausgesetzt: | Art. 17 - Die Erfüllung des LBA-Arbeitsvertrags wird ausgesetzt: |
1. während der in den Artikeln 39 und 42 bis 43bis des Gesetzes vom | 1. während der in den Artikeln 39 und 42 bis 43bis des Gesetzes vom |
16. März 1971 über die Arbeit erwähnten Zeiträume des Urlaubs und der | 16. März 1971 über die Arbeit erwähnten Zeiträume des Urlaubs und der |
Arbeitsunterbrechung, | Arbeitsunterbrechung, |
2. während des Zeitraums des Jahresurlaubs des Arbeitnehmers, | 2. während des Zeitraums des Jahresurlaubs des Arbeitnehmers, |
3. bei familiären Ereignissen, zur Erfüllung staatsbürgerlicher | 3. bei familiären Ereignissen, zur Erfüllung staatsbürgerlicher |
Pflichten oder ziviler Aufgaben, bei Erscheinen vor Gericht und aus | Pflichten oder ziviler Aufgaben, bei Erscheinen vor Gericht und aus |
zwingenden Gründen, so wie sie vom König bestimmt werden, | zwingenden Gründen, so wie sie vom König bestimmt werden, |
4. während der Zeit, in der der Arbeitnehmer von der Arbeit | 4. während der Zeit, in der der Arbeitnehmer von der Arbeit |
fernbleibt, um auf ein Stellenangebot zu reagieren. | fernbleibt, um auf ein Stellenangebot zu reagieren. |
Art. 18 - Die infolge einer Krankheit oder eines Unfalls bestehende | Art. 18 - Die infolge einer Krankheit oder eines Unfalls bestehende |
Unmöglichkeit für den Arbeitnehmer, seine Arbeit zu verrichten, führt | Unmöglichkeit für den Arbeitnehmer, seine Arbeit zu verrichten, führt |
zur Aussetzung der Vertragserfüllung. | zur Aussetzung der Vertragserfüllung. |
Der LBA-Arbeitnehmer muss den Entleiher sofort von seiner | Der LBA-Arbeitnehmer muss den Entleiher sofort von seiner |
Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis setzen. | Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis setzen. |
Art. 19 - Während der Zeiträume der Aussetzung des LBA-Arbeitsvertrags | Art. 19 - Während der Zeiträume der Aussetzung des LBA-Arbeitsvertrags |
wird keine Entlohnung geschuldet. | wird keine Entlohnung geschuldet. |
KAPITEL V - Ende des LBA-Arbeitsvertrags | KAPITEL V - Ende des LBA-Arbeitsvertrags |
Art. 20 - Unbeschadet der allgemeinen Arten des Erlöschens von | Art. 20 - Unbeschadet der allgemeinen Arten des Erlöschens von |
Verpflichtungen enden die Verpflichtungen, die sich aus den | Verpflichtungen enden die Verpflichtungen, die sich aus den |
vorliegendem Gesetz unterliegenden Verträgen ergeben, | vorliegendem Gesetz unterliegenden Verträgen ergeben, |
1. durch den Tod des Arbeitnehmers, | 1. durch den Tod des Arbeitnehmers, |
2. durch höhere Gewalt, | 2. durch höhere Gewalt, |
3. durch den Willen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, | 3. durch den Willen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, |
4. wenn der Arbeitnehmer die Gesetzes- und Verordnungsbedingungen | 4. wenn der Arbeitnehmer die Gesetzes- und Verordnungsbedingungen |
nicht mehr erfüllt, um Arbeitsleistungen im Rahmen eines | nicht mehr erfüllt, um Arbeitsleistungen im Rahmen eines |
LBA-Arbeitsvertrags zu erbringen. | LBA-Arbeitsvertrags zu erbringen. |
Art. 21 - Der LBA-Arbeitsvertrag kann vom Arbeitgeber oder vom | Art. 21 - Der LBA-Arbeitsvertrag kann vom Arbeitgeber oder vom |
Arbeitnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen, | Arbeitnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen, |
die am Tag nach der Notifizierung beginnt, gekündigt werden. | die am Tag nach der Notifizierung beginnt, gekündigt werden. |
Falls der Arbeitnehmer eine andere Beschäftigung gefunden hat, kann | Falls der Arbeitnehmer eine andere Beschäftigung gefunden hat, kann |
der LBA-Arbeitsvertrag ohne Kündigungsfrist und Entschädigung | der LBA-Arbeitsvertrag ohne Kündigungsfrist und Entschädigung |
gekündigt werden. | gekündigt werden. |
Die Notifizierung der Kündigung erfolgt durch die Aushändigung eines | Die Notifizierung der Kündigung erfolgt durch die Aushändigung eines |
Schriftstücks an die andere Partei. Geht die Notifizierung der | Schriftstücks an die andere Partei. Geht die Notifizierung der |
Kündigung vom Arbeitgeber aus, muss im Schriftstück der | Kündigung vom Arbeitgeber aus, muss im Schriftstück der |
Kündigungsgrund vermerkt werden. | Kündigungsgrund vermerkt werden. |
TITEL III - Abänderungsbestimmungen | TITEL III - Abänderungsbestimmungen |
KAPITEL I - Arbeitsrechtsvorschriften | KAPITEL I - Arbeitsrechtsvorschriften |
Art. 22 - 27 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 22 - 27 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL II - LBA-Rechtsvorschriften | KAPITEL II - LBA-Rechtsvorschriften |
Art. 28 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 28 - [Abänderungsbestimmungen] |
KAPITEL III - Steuerrechtliche Vorschriften | KAPITEL III - Steuerrechtliche Vorschriften |
Art. 29 - 31 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 29 - 31 - [Abänderungsbestimmungen] |
TITEL IV - Inkrafttreten | TITEL IV - Inkrafttreten |
Art. 32 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden | Art. 32 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden |
Datum in Kraft. | Datum in Kraft. |