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Meertalige weergave van Wet van 07/04/1999
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Wet betreffende de PWA-arbeidsovereenkomst Loi relative au contrat de travail ALE Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
7 APRIL 1999. - Wet betreffende de PWA-arbeidsovereenkomst 7 AVRIL 1999. - Loi relative au contrat de travail ALE Coordination
officieuse en langue allemande
Officieuze coördinatie in het Duits
De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 7 april 1999 betreffende de PWA-arbeidsovereenkomst allemande de la loi du 7 avril 1999 relative au contrat de travail ALE
(Belgisch Staatsblad van 20 april 1999), zoals ze werd gewijzigd bij (Moniteur belge du 20 avril 1999), telle qu'elle a été modifiée par la
de wet van 3 juni 2007 houdende diverse arbeidsbepalingen (Belgisch loi du 3 juin 2007 portant des dispositions diverses relatives au
Staatsblad van 23 juli 2007). travail (Moniteur belge du 23 juillet 2007).
Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DER BESCHAFTIGUNG UND DER ARBEIT MINISTERIUM DER BESCHAFTIGUNG UND DER ARBEIT
7. APRIL 1999 - Gesetz über den LBA-Arbeitsvertrag 7. APRIL 1999 - Gesetz über den LBA-Arbeitsvertrag
TITEL I - Allgemeine Bestimmung TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL II - LBA-Arbeitsvertrag TITEL II - LBA-Arbeitsvertrag
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
- Arbeitgeber: die lokale Beschäftigungsagentur, die gemäss Artikel 8 - Arbeitgeber: die lokale Beschäftigungsagentur, die gemäss Artikel 8
des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit
der Arbeitnehmer eingesetzt worden ist und nachstehend LBA genannt der Arbeitnehmer eingesetzt worden ist und nachstehend LBA genannt
wird, wird,
- Arbeitnehmer: die Person, die die Gesetzes- und - Arbeitnehmer: die Person, die die Gesetzes- und
Verordnungsbedingungen erfüllt, um Arbeitsleistungen im Rahmen eines Verordnungsbedingungen erfüllt, um Arbeitsleistungen im Rahmen eines
LBA-Arbeitsvertrags zu erbringen, LBA-Arbeitsvertrags zu erbringen,
- Entleiher: die natürliche Person oder die juristische Person, der - Entleiher: die natürliche Person oder die juristische Person, der
die LBA die Erlaubnis erteilt hat, auf die von den Arbeitnehmern der die LBA die Erlaubnis erteilt hat, auf die von den Arbeitnehmern der
LBA erbrachten Dienstleistungen zurückzugreifen. LBA erbrachten Dienstleistungen zurückzugreifen.
KAPITEL II - LBA-Arbeitsvertrag KAPITEL II - LBA-Arbeitsvertrag
Art. 3 - Der LBA-Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Art. 3 - Der LBA-Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein
Arbeitnehmer dazu verpflichtet, unter der Autorität der LBA und gegen Arbeitnehmer dazu verpflichtet, unter der Autorität der LBA und gegen
Entlohnung Arbeitsleistungen im Rahmen der vom König festzulegenden Entlohnung Arbeitsleistungen im Rahmen der vom König festzulegenden
Tätigkeiten zu erbringen. Tätigkeiten zu erbringen.
Der LBA-Arbeitsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und Der LBA-Arbeitsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und
unterliegt den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner unterliegt den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse. Ausführungserlasse.
Art. 4 - [§ 1] - Ein LBA-Arbeitsvertrag wird für jeden Arbeitnehmer Art. 4 - [§ 1] - Ein LBA-Arbeitsvertrag wird für jeden Arbeitnehmer
einzeln spätestens vor Beginn der Arbeitsleistungen schriftlich einzeln spätestens vor Beginn der Arbeitsleistungen schriftlich
aufgesetzt. aufgesetzt.
Dieses Schriftstück umfasst mindestens folgende Angaben: Dieses Schriftstück umfasst mindestens folgende Angaben:
- was den Arbeitnehmer betrifft: den Namen, die Vornamen und seinen - was den Arbeitnehmer betrifft: den Namen, die Vornamen und seinen
gewöhnlichen Wohnort, gewöhnlichen Wohnort,
- was den Arbeitgeber betrifft: die Bezeichnung der LBA, ihren - was den Arbeitgeber betrifft: die Bezeichnung der LBA, ihren
Gesellschaftssitz und die Anerkennungsnummer sowie den Namen der Gesellschaftssitz und die Anerkennungsnummer sowie den Namen der
Person, die die LBA vertritt, Person, die die LBA vertritt,
- das Datum der Eintragung des Arbeitnehmers bei der LBA und den - das Datum der Eintragung des Arbeitnehmers bei der LBA und den
Eintragungscode, Eintragungscode,
- die Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des - die Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des
LBA-Arbeitsvertrags gemäss den geltenden Vorschriften vorgeschlagen LBA-Arbeitsvertrags gemäss den geltenden Vorschriften vorgeschlagen
werden können, werden können,
- die Höchstdauer der Leistungen, die im Rahmen des - die Höchstdauer der Leistungen, die im Rahmen des
LBA-Arbeitsvertrags erbracht werden können; diese Höchstdauer darf die LBA-Arbeitsvertrags erbracht werden können; diese Höchstdauer darf die
vom König aufgrund von Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember vom König aufgrund von Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember
1944 festgelegte Dauer nicht überschreiten, 1944 festgelegte Dauer nicht überschreiten,
- den Betrag der dem Arbeitnehmer pro angefangene Arbeitsstunde - den Betrag der dem Arbeitnehmer pro angefangene Arbeitsstunde
gewährten Entlohnung; dieser Betrag stimmt mit dem vom König aufgrund gewährten Entlohnung; dieser Betrag stimmt mit dem vom König aufgrund
von Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 festgelegten von Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 festgelegten
Betrag überein. Betrag überein.
[§ 2 - Der LBA-Arbeitsvertrag, der mit Hilfe der durch den [§ 2 - Der LBA-Arbeitsvertrag, der mit Hilfe der durch den
elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder
mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben
Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen
Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet
wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift
unterzeichneten LBA-Arbeitsvertrag auf Papier gleichgesetzt. unterzeichneten LBA-Arbeitsvertrag auf Papier gleichgesetzt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach
Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen
festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die
elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis
erstellt wird, genügen müssen. erstellt wird, genügen müssen.
Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen
Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen
Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System
den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten
Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter
eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich
freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren
Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss
der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für
die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt. die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt.
Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer
Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine
Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der
Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit
veröffentlicht. veröffentlicht.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter:
1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen
Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für
die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die
Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der
angebotenen Dienstleistung ist, angebotenen Dienstleistung ist,
2. System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche 2. System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche
Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand derer eine Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand derer eine
elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann. elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann.
Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit
zum elektronischen Abschluss von LBA-Arbeitsverträgen einzuführen. zum elektronischen Abschluss von LBA-Arbeitsverträgen einzuführen.
Der Arbeitnehmer kann nicht dazu verpflichtet werden, einen Der Arbeitnehmer kann nicht dazu verpflichtet werden, einen
LBA-Arbeitsvertrag mit Hilfe einer elektronischen Signatur LBA-Arbeitsvertrag mit Hilfe einer elektronischen Signatur
abzuschliessen. abzuschliessen.
Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur
abgeschlossenen LBA-Arbeitsvertrags wird auch bei einem abgeschlossenen LBA-Arbeitsvertrags wird auch bei einem
Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert. Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert.
Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Arbeitnehmer Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Arbeitnehmer
und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende
des LBA-Arbeitsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des des LBA-Arbeitsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des
Arbeitnehmers zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit Arbeitnehmers zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit
gewährleistet. Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der gewährleistet. Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der
Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung den Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung den
Arbeitnehmer per Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar Arbeitnehmer per Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar
des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen
LBA-Arbeitsvertrags geschehen soll. Wenn der Arbeitnehmer es wünscht, LBA-Arbeitsvertrags geschehen soll. Wenn der Arbeitnehmer es wünscht,
übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung
diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die VoG SIGeDIS, diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die VoG SIGeDIS,
die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur
Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005
über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im Hinblick auf über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im Hinblick auf
die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung eingesetzt die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung eingesetzt
worden ist. worden ist.
Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der
Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar
desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt,
muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des
mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen
Arbeitsvertrags, das bei einem Dienstleistungsanbieter für Arbeitsvertrags, das bei einem Dienstleistungsanbieter für
elektronische Archivierung archiviert ist, sofort vorlegen können. elektronische Archivierung archiviert ist, sofort vorlegen können.
Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter
"Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": jede "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": jede
natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers
eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten
anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein
wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist. wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist.
Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die
bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische
Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des
Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für
bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden.] bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden.]
[Art. 4 § 1 nummeriert und § 2 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 3. [Art. 4 § 1 nummeriert und § 2 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 3.
Juni 2007 (B.S. vom 23. Juli 2007)] Juni 2007 (B.S. vom 23. Juli 2007)]
Art. 5 - Der König kann das Muster des LBA-Arbeitsvertrags festlegen. Art. 5 - Der König kann das Muster des LBA-Arbeitsvertrags festlegen.
Art. 6 - Klagen, die aus dem LBA-Arbeitsvertrag entstehen, verjähren Art. 6 - Klagen, die aus dem LBA-Arbeitsvertrag entstehen, verjähren
ein Jahr nach Vertragsende oder fünf Jahre nach der Tat, die die Klage ein Jahr nach Vertragsende oder fünf Jahre nach der Tat, die die Klage
ausgelöst hat, wobei letztere Frist über den Zeitraum von einem Jahr ausgelöst hat, wobei letztere Frist über den Zeitraum von einem Jahr
nach Vertragsende nicht hinausgehen darf. nach Vertragsende nicht hinausgehen darf.
KAPITEL III - Verpflichtungen des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers und KAPITEL III - Verpflichtungen des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers und
des Entleihers des Entleihers
Art. 7 - Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Entleiher schulden Art. 7 - Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Entleiher schulden
einander Achtung und Rücksicht. einander Achtung und Rücksicht.
Sie sind dazu verpflichtet, während der Vertragserfüllung die Regeln Sie sind dazu verpflichtet, während der Vertragserfüllung die Regeln
von Sitte und Anstand zu beachten und deren Beachtung zu von Sitte und Anstand zu beachten und deren Beachtung zu
gewährleisten. gewährleisten.
Art. 8 - Der Arbeitnehmer ist verpflichtet: Art. 8 - Der Arbeitnehmer ist verpflichtet:
1. seine Arbeit sorgfältig, redlich und gewissenhaft, zur vereinbarten 1. seine Arbeit sorgfältig, redlich und gewissenhaft, zur vereinbarten
Zeit, am vereinbarten Ort und unter den vereinbarten Bedingungen Zeit, am vereinbarten Ort und unter den vereinbarten Bedingungen
auszuführen, auszuführen,
2. gemäss den Anordnungen und Anweisungen zu handeln, die ihm von dem 2. gemäss den Anordnungen und Anweisungen zu handeln, die ihm von dem
Arbeitgeber oder dem Entleiher im Hinblick auf die Vertragserfüllung Arbeitgeber oder dem Entleiher im Hinblick auf die Vertragserfüllung
erteilt werden, erteilt werden,
3. es sowohl während der Dauer des Vertrags als auch nach Vertragsende 3. es sowohl während der Dauer des Vertrags als auch nach Vertragsende
zu unterlassen, das Geheimnis in Zusammenhang mit persönlichen oder zu unterlassen, das Geheimnis in Zusammenhang mit persönlichen oder
vertraulichen Angelegenheiten, von denen er während der Ausübung vertraulichen Angelegenheiten, von denen er während der Ausübung
seiner Berufstätigkeit Kenntnis erlangen kann, zu verbreiten, seiner Berufstätigkeit Kenntnis erlangen kann, zu verbreiten,
4. alles zu unterlassen, was entweder seiner eigenen Sicherheit oder 4. alles zu unterlassen, was entweder seiner eigenen Sicherheit oder
der Sicherheit des Arbeitgebers, des Entleihers oder Dritter schaden der Sicherheit des Arbeitgebers, des Entleihers oder Dritter schaden
könnte, könnte,
5. die ihm für die Ausführung seiner Arbeitsleistungen anvertrauten 5. die ihm für die Ausführung seiner Arbeitsleistungen anvertrauten
Arbeitswerkzeuge und nicht verwendeten Rohstoffe dem Arbeitgeber oder Arbeitswerkzeuge und nicht verwendeten Rohstoffe dem Arbeitgeber oder
dem Entleiher in gutem Zustand zurückzugeben. dem Entleiher in gutem Zustand zurückzugeben.
Art. 9 - Wenn der Arbeitnehmer bei der Erfüllung seines Vertrags dem Art. 9 - Wenn der Arbeitnehmer bei der Erfüllung seines Vertrags dem
Arbeitgeber oder Dritten, Entleiher einbegriffen, Schaden zufügt, Arbeitgeber oder Dritten, Entleiher einbegriffen, Schaden zufügt,
haftet er lediglich für seine arglistige Täuschung und für seinen haftet er lediglich für seine arglistige Täuschung und für seinen
schwerwiegenden Fehler. schwerwiegenden Fehler.
Art. 10 - Der Arbeitnehmer haftet weder für Beschädigungen oder Art. 10 - Der Arbeitnehmer haftet weder für Beschädigungen oder
Verschleisserscheinungen, die auf den normalen Gebrauch der Sache Verschleisserscheinungen, die auf den normalen Gebrauch der Sache
zurückgehen, noch für zufälligen Verlust. zurückgehen, noch für zufälligen Verlust.
Art. 11 - Der Arbeitgeber ist verpflichtet: Art. 11 - Der Arbeitgeber ist verpflichtet:
1. den Arbeitnehmer unter den vereinbarten Bedingungen, zur 1. den Arbeitnehmer unter den vereinbarten Bedingungen, zur
vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort arbeiten zu lassen, wobei vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort arbeiten zu lassen, wobei
er, falls Solches erforderlich ist, dafür sorgt, dass dem Arbeitnehmer er, falls Solches erforderlich ist, dafür sorgt, dass dem Arbeitnehmer
die notwendigen Werkzeuge und Materialien vom Entleiher zur Verfügung die notwendigen Werkzeuge und Materialien vom Entleiher zur Verfügung
gestellt werden, gestellt werden,
2. dafür zu sorgen, dass die Entlohnung zu den vereinbarten 2. dafür zu sorgen, dass die Entlohnung zu den vereinbarten
Bedingungen und zur vereinbarten Zeit gezahlt wird, Bedingungen und zur vereinbarten Zeit gezahlt wird,
3. gegebenenfalls für eine angemessene Ausbildung zu sorgen. 3. gegebenenfalls für eine angemessene Ausbildung zu sorgen.
Art. 12 - Falls dem Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitsleistung Art. 12 - Falls dem Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitsleistung
Werkzeuge und Material vom Entleiher zur Verfügung gestellt werden Werkzeuge und Material vom Entleiher zur Verfügung gestellt werden
müssen, ist Letzterer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese müssen, ist Letzterer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese
Werkzeuge und dieses Material in gutem Zustand sind. Werkzeuge und dieses Material in gutem Zustand sind.
Art. 13 - Der Arbeitgeber und der Entleiher müssen mit der Sorgfalt Art. 13 - Der Arbeitgeber und der Entleiher müssen mit der Sorgfalt
eines guten Familienvaters dafür sorgen, dass die Arbeit, was die eines guten Familienvaters dafür sorgen, dass die Arbeit, was die
Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers betrifft, unter Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers betrifft, unter
angemessenen Bedingungen erfolgt. angemessenen Bedingungen erfolgt.
Art. 14 - Die Entlohnung des Arbeitnehmers wird am Ende der Art. 14 - Die Entlohnung des Arbeitnehmers wird am Ende der
Arbeitsleistungen und auf jeden Fall vor Ende des Kalendermonats durch Arbeitsleistungen und auf jeden Fall vor Ende des Kalendermonats durch
den Entleiher in Form von LBA-Schecks gezahlt. den Entleiher in Form von LBA-Schecks gezahlt.
Der König bestimmt, was unter LBA-Scheck zu verstehen ist, und Er legt Der König bestimmt, was unter LBA-Scheck zu verstehen ist, und Er legt
den Wert des LBA-Schecks für den Arbeitnehmer und die Modalitäten für den Wert des LBA-Schecks für den Arbeitnehmer und die Modalitäten für
die Einlösung der LBA-Schecks gegen Bargeld fest. die Einlösung der LBA-Schecks gegen Bargeld fest.
Art. 15 - Es wird davon ausgegangen, dass der Entleiher und der Art. 15 - Es wird davon ausgegangen, dass der Entleiher und der
Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag eingegangen sind, der den Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag eingegangen sind, der den
Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge
unterliegt, wenn: unterliegt, wenn:
- der Entleiher einen Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt, obwohl ihm - der Entleiher einen Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt, obwohl ihm
die erteilte Erlaubnis, Arbeitnehmer zu beschäftigen, entzogen worden die erteilte Erlaubnis, Arbeitnehmer zu beschäftigen, entzogen worden
ist, ist,
- der Entleiher andere als die vom König erlaubten Tätigkeiten hat - der Entleiher andere als die vom König erlaubten Tätigkeiten hat
verrichten lassen. verrichten lassen.
KAPITEL IV - Aussetzung der Erfüllung des LBA-Arbeitsvertrags KAPITEL IV - Aussetzung der Erfüllung des LBA-Arbeitsvertrags
Art. 16 - Ereignisse höherer Gewalt haben nicht den Vertragsbruch zur Art. 16 - Ereignisse höherer Gewalt haben nicht den Vertragsbruch zur
Folge, wenn sie die Erfüllung des LBA-Arbeitsvertrags lediglich Folge, wenn sie die Erfüllung des LBA-Arbeitsvertrags lediglich
vorübergehend aussetzen. vorübergehend aussetzen.
Art. 17 - Die Erfüllung des LBA-Arbeitsvertrags wird ausgesetzt: Art. 17 - Die Erfüllung des LBA-Arbeitsvertrags wird ausgesetzt:
1. während der in den Artikeln 39 und 42 bis 43bis des Gesetzes vom 1. während der in den Artikeln 39 und 42 bis 43bis des Gesetzes vom
16. März 1971 über die Arbeit erwähnten Zeiträume des Urlaubs und der 16. März 1971 über die Arbeit erwähnten Zeiträume des Urlaubs und der
Arbeitsunterbrechung, Arbeitsunterbrechung,
2. während des Zeitraums des Jahresurlaubs des Arbeitnehmers, 2. während des Zeitraums des Jahresurlaubs des Arbeitnehmers,
3. bei familiären Ereignissen, zur Erfüllung staatsbürgerlicher 3. bei familiären Ereignissen, zur Erfüllung staatsbürgerlicher
Pflichten oder ziviler Aufgaben, bei Erscheinen vor Gericht und aus Pflichten oder ziviler Aufgaben, bei Erscheinen vor Gericht und aus
zwingenden Gründen, so wie sie vom König bestimmt werden, zwingenden Gründen, so wie sie vom König bestimmt werden,
4. während der Zeit, in der der Arbeitnehmer von der Arbeit 4. während der Zeit, in der der Arbeitnehmer von der Arbeit
fernbleibt, um auf ein Stellenangebot zu reagieren. fernbleibt, um auf ein Stellenangebot zu reagieren.
Art. 18 - Die infolge einer Krankheit oder eines Unfalls bestehende Art. 18 - Die infolge einer Krankheit oder eines Unfalls bestehende
Unmöglichkeit für den Arbeitnehmer, seine Arbeit zu verrichten, führt Unmöglichkeit für den Arbeitnehmer, seine Arbeit zu verrichten, führt
zur Aussetzung der Vertragserfüllung. zur Aussetzung der Vertragserfüllung.
Der LBA-Arbeitnehmer muss den Entleiher sofort von seiner Der LBA-Arbeitnehmer muss den Entleiher sofort von seiner
Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis setzen. Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis setzen.
Art. 19 - Während der Zeiträume der Aussetzung des LBA-Arbeitsvertrags Art. 19 - Während der Zeiträume der Aussetzung des LBA-Arbeitsvertrags
wird keine Entlohnung geschuldet. wird keine Entlohnung geschuldet.
KAPITEL V - Ende des LBA-Arbeitsvertrags KAPITEL V - Ende des LBA-Arbeitsvertrags
Art. 20 - Unbeschadet der allgemeinen Arten des Erlöschens von Art. 20 - Unbeschadet der allgemeinen Arten des Erlöschens von
Verpflichtungen enden die Verpflichtungen, die sich aus den Verpflichtungen enden die Verpflichtungen, die sich aus den
vorliegendem Gesetz unterliegenden Verträgen ergeben, vorliegendem Gesetz unterliegenden Verträgen ergeben,
1. durch den Tod des Arbeitnehmers, 1. durch den Tod des Arbeitnehmers,
2. durch höhere Gewalt, 2. durch höhere Gewalt,
3. durch den Willen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, 3. durch den Willen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers,
4. wenn der Arbeitnehmer die Gesetzes- und Verordnungsbedingungen 4. wenn der Arbeitnehmer die Gesetzes- und Verordnungsbedingungen
nicht mehr erfüllt, um Arbeitsleistungen im Rahmen eines nicht mehr erfüllt, um Arbeitsleistungen im Rahmen eines
LBA-Arbeitsvertrags zu erbringen. LBA-Arbeitsvertrags zu erbringen.
Art. 21 - Der LBA-Arbeitsvertrag kann vom Arbeitgeber oder vom Art. 21 - Der LBA-Arbeitsvertrag kann vom Arbeitgeber oder vom
Arbeitnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen, Arbeitnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen,
die am Tag nach der Notifizierung beginnt, gekündigt werden. die am Tag nach der Notifizierung beginnt, gekündigt werden.
Falls der Arbeitnehmer eine andere Beschäftigung gefunden hat, kann Falls der Arbeitnehmer eine andere Beschäftigung gefunden hat, kann
der LBA-Arbeitsvertrag ohne Kündigungsfrist und Entschädigung der LBA-Arbeitsvertrag ohne Kündigungsfrist und Entschädigung
gekündigt werden. gekündigt werden.
Die Notifizierung der Kündigung erfolgt durch die Aushändigung eines Die Notifizierung der Kündigung erfolgt durch die Aushändigung eines
Schriftstücks an die andere Partei. Geht die Notifizierung der Schriftstücks an die andere Partei. Geht die Notifizierung der
Kündigung vom Arbeitgeber aus, muss im Schriftstück der Kündigung vom Arbeitgeber aus, muss im Schriftstück der
Kündigungsgrund vermerkt werden. Kündigungsgrund vermerkt werden.
TITEL III - Abänderungsbestimmungen TITEL III - Abänderungsbestimmungen
KAPITEL I - Arbeitsrechtsvorschriften KAPITEL I - Arbeitsrechtsvorschriften
Art. 22 - 27 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 22 - 27 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL II - LBA-Rechtsvorschriften KAPITEL II - LBA-Rechtsvorschriften
Art. 28 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 28 - [Abänderungsbestimmungen]
KAPITEL III - Steuerrechtliche Vorschriften KAPITEL III - Steuerrechtliche Vorschriften
Art. 29 - 31 - [Abänderungsbestimmungen] Art. 29 - 31 - [Abänderungsbestimmungen]
TITEL IV - Inkrafttreten TITEL IV - Inkrafttreten
Art. 32 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden Art. 32 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden
Datum in Kraft. Datum in Kraft.
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