← Terug naar  "Wet betreffende de PWA-arbeidsovereenkomst "
                    
                        
                        
                
              | Wet betreffende de PWA-arbeidsovereenkomst | Loi relative au contrat de travail ALE Coordination officieuse en langue allemande | 
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | 
| 7 APRIL 1999. - Wet betreffende de PWA-arbeidsovereenkomst | 7 AVRIL 1999. - Loi relative au contrat de travail ALE Coordination | 
| officieuse en langue allemande | |
| Officieuze coördinatie in het Duits | |
| De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | 
| de wet van 7 april 1999 betreffende de PWA-arbeidsovereenkomst | allemande de la loi du 7 avril 1999 relative au contrat de travail ALE | 
| (Belgisch Staatsblad van 20 april 1999), zoals ze werd gewijzigd bij | (Moniteur belge du 20 avril 1999), telle qu'elle a été modifiée par la | 
| de wet van 3 juni 2007 houdende diverse arbeidsbepalingen (Belgisch | loi du 3 juin 2007 portant des dispositions diverses relatives au | 
| Staatsblad van 23 juli 2007). | travail (Moniteur belge du 23 juillet 2007). | 
| Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | 
| Dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. | 
| MINISTERIUM DER BESCHAFTIGUNG UND DER ARBEIT | MINISTERIUM DER BESCHAFTIGUNG UND DER ARBEIT | 
| 7. APRIL 1999 - Gesetz über den LBA-Arbeitsvertrag | 7. APRIL 1999 - Gesetz über den LBA-Arbeitsvertrag | 
| TITEL I - Allgemeine Bestimmung | TITEL I - Allgemeine Bestimmung | 
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | 
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. | 
| TITEL II - LBA-Arbeitsvertrag | TITEL II - LBA-Arbeitsvertrag | 
| KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | 
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | 
| unter: | unter: | 
| - Arbeitgeber: die lokale Beschäftigungsagentur, die gemäss Artikel 8 | - Arbeitgeber: die lokale Beschäftigungsagentur, die gemäss Artikel 8 | 
| des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit | 
| der Arbeitnehmer eingesetzt worden ist und nachstehend LBA genannt | der Arbeitnehmer eingesetzt worden ist und nachstehend LBA genannt | 
| wird, | wird, | 
| - Arbeitnehmer: die Person, die die Gesetzes- und | - Arbeitnehmer: die Person, die die Gesetzes- und | 
| Verordnungsbedingungen erfüllt, um Arbeitsleistungen im Rahmen eines | Verordnungsbedingungen erfüllt, um Arbeitsleistungen im Rahmen eines | 
| LBA-Arbeitsvertrags zu erbringen, | LBA-Arbeitsvertrags zu erbringen, | 
| - Entleiher: die natürliche Person oder die juristische Person, der | - Entleiher: die natürliche Person oder die juristische Person, der | 
| die LBA die Erlaubnis erteilt hat, auf die von den Arbeitnehmern der | die LBA die Erlaubnis erteilt hat, auf die von den Arbeitnehmern der | 
| LBA erbrachten Dienstleistungen zurückzugreifen. | LBA erbrachten Dienstleistungen zurückzugreifen. | 
| KAPITEL II - LBA-Arbeitsvertrag | KAPITEL II - LBA-Arbeitsvertrag | 
| Art. 3 - Der LBA-Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein | Art. 3 - Der LBA-Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein | 
| Arbeitnehmer dazu verpflichtet, unter der Autorität der LBA und gegen | Arbeitnehmer dazu verpflichtet, unter der Autorität der LBA und gegen | 
| Entlohnung Arbeitsleistungen im Rahmen der vom König festzulegenden | Entlohnung Arbeitsleistungen im Rahmen der vom König festzulegenden | 
| Tätigkeiten zu erbringen. | Tätigkeiten zu erbringen. | 
| Der LBA-Arbeitsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und | Der LBA-Arbeitsvertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und | 
| unterliegt den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner | unterliegt den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner | 
| Ausführungserlasse. | Ausführungserlasse. | 
| Art. 4 - [§ 1] - Ein LBA-Arbeitsvertrag wird für jeden Arbeitnehmer | Art. 4 - [§ 1] - Ein LBA-Arbeitsvertrag wird für jeden Arbeitnehmer | 
| einzeln spätestens vor Beginn der Arbeitsleistungen schriftlich | einzeln spätestens vor Beginn der Arbeitsleistungen schriftlich | 
| aufgesetzt. | aufgesetzt. | 
| Dieses Schriftstück umfasst mindestens folgende Angaben: | Dieses Schriftstück umfasst mindestens folgende Angaben: | 
| - was den Arbeitnehmer betrifft: den Namen, die Vornamen und seinen | - was den Arbeitnehmer betrifft: den Namen, die Vornamen und seinen | 
| gewöhnlichen Wohnort, | gewöhnlichen Wohnort, | 
| - was den Arbeitgeber betrifft: die Bezeichnung der LBA, ihren | - was den Arbeitgeber betrifft: die Bezeichnung der LBA, ihren | 
| Gesellschaftssitz und die Anerkennungsnummer sowie den Namen der | Gesellschaftssitz und die Anerkennungsnummer sowie den Namen der | 
| Person, die die LBA vertritt, | Person, die die LBA vertritt, | 
| - das Datum der Eintragung des Arbeitnehmers bei der LBA und den | - das Datum der Eintragung des Arbeitnehmers bei der LBA und den | 
| Eintragungscode, | Eintragungscode, | 
| - die Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des | - die Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des | 
| LBA-Arbeitsvertrags gemäss den geltenden Vorschriften vorgeschlagen | LBA-Arbeitsvertrags gemäss den geltenden Vorschriften vorgeschlagen | 
| werden können, | werden können, | 
| - die Höchstdauer der Leistungen, die im Rahmen des | - die Höchstdauer der Leistungen, die im Rahmen des | 
| LBA-Arbeitsvertrags erbracht werden können; diese Höchstdauer darf die | LBA-Arbeitsvertrags erbracht werden können; diese Höchstdauer darf die | 
| vom König aufgrund von Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember | vom König aufgrund von Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember | 
| 1944 festgelegte Dauer nicht überschreiten, | 1944 festgelegte Dauer nicht überschreiten, | 
| - den Betrag der dem Arbeitnehmer pro angefangene Arbeitsstunde | - den Betrag der dem Arbeitnehmer pro angefangene Arbeitsstunde | 
| gewährten Entlohnung; dieser Betrag stimmt mit dem vom König aufgrund | gewährten Entlohnung; dieser Betrag stimmt mit dem vom König aufgrund | 
| von Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 festgelegten | von Artikel 8 des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 festgelegten | 
| Betrag überein. | Betrag überein. | 
| [§ 2 - Der LBA-Arbeitsvertrag, der mit Hilfe der durch den | [§ 2 - Der LBA-Arbeitsvertrag, der mit Hilfe der durch den | 
| elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder | elektronischen Personalausweis erstellten elektronischen Signatur oder | 
| mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben | mit Hilfe einer elektronischen Signatur, die denselben | 
| Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen | Sicherheitsbedingungen genügt wie denen der durch den elektronischen | 
| Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet | Personalausweis erstellten elektronischen Signatur, unterzeichnet | 
| wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift | wird, wird einem mit Hilfe einer handschriftlichen Unterschrift | 
| unterzeichneten LBA-Arbeitsvertrag auf Papier gleichgesetzt. | unterzeichneten LBA-Arbeitsvertrag auf Papier gleichgesetzt. | 
| Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach | 
| Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen | Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates die Sicherheitsbedingungen | 
| festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die | festlegen, denen andere Systeme der elektronischen Signatur als die | 
| elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis | elektronische Signatur, die durch den elektronischen Personalausweis | 
| erstellt wird, genügen müssen. | erstellt wird, genügen müssen. | 
| Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen | Sämtliche Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen | 
| Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen | Signatur können vom Geschäftsführenden Ausschuss der Zentralen | 
| Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System | Datenbank der sozialen Sicherheit bescheinigen lassen, dass ihr System | 
| den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten | den Bedingungen, die durch den im vorangehenden Absatz erwähnten | 
| Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter | Königlichen Erlass gestellt werden, genügt. Eine Liste der Anbieter | 
| eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich | eines Systems für die Verwendung der elektronischen Signatur, die sich | 
| freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren | freiwillig für die Aufnahme in diese Liste gemeldet haben und deren | 
| Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss | Meldung angenommen worden ist, wird vom Geschäftsführenden Ausschuss | 
| der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für | der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erstellt und dem für | 
| die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt. | die Beschäftigung zuständigen Minister zwecks Bestätigung übermittelt. | 
| Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer | Wenn der für die Beschäftigung zuständige Minister innerhalb einer | 
| Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine | Frist von fünfzehn Tagen ab dem Datum der Versendung der Liste keine | 
| Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der | Bemerkungen formuliert, gilt sie als bestätigt. Die Liste wird auf der | 
| Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | Website der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit | 
| veröffentlicht. | veröffentlicht. | 
| Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter: | 
| 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen | 1. Anbieter eines Systems für die Verwendung der elektronischen | 
| Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für | Signatur: jede natürliche oder juristische Person, die ein System für | 
| die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die | die Verwendung der elektronischen Signatur anbietet, wobei die | 
| Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der | Verwendung des elektronischen Systems ein wesentlicher Bestandteil der | 
| angebotenen Dienstleistung ist, | angebotenen Dienstleistung ist, | 
| 2. System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche | 2. System für die Verwendung der elektronischen Signatur: sämtliche | 
| Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand derer eine | Mittel, Daten, Verfahren und Techniken, anhand derer eine | 
| elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann. | elektronische Signatur erstellt und überprüft werden kann. | 
| Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit | Der Arbeitgeber kann nicht dazu verpflichtet werden, die Möglichkeit | 
| zum elektronischen Abschluss von LBA-Arbeitsverträgen einzuführen. | zum elektronischen Abschluss von LBA-Arbeitsverträgen einzuführen. | 
| Der Arbeitnehmer kann nicht dazu verpflichtet werden, einen | Der Arbeitnehmer kann nicht dazu verpflichtet werden, einen | 
| LBA-Arbeitsvertrag mit Hilfe einer elektronischen Signatur | LBA-Arbeitsvertrag mit Hilfe einer elektronischen Signatur | 
| abzuschliessen. | abzuschliessen. | 
| Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur | Ein Exemplar des mit Hilfe einer elektronischen Signatur | 
| abgeschlossenen LBA-Arbeitsvertrags wird auch bei einem | abgeschlossenen LBA-Arbeitsvertrags wird auch bei einem | 
| Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert. | Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung archiviert. | 
| Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Arbeitnehmer | Diese elektronische Archivierung ist kostenlos für den Arbeitnehmer | 
| und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende | und muss mindestens bis zum Ablauf einer Frist von fünf Jahren ab Ende | 
| des LBA-Arbeitsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des | des LBA-Arbeitsvertrags gewährleistet sein. Der Zugang des | 
| Arbeitnehmers zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit | Arbeitnehmers zu dem archivierten Exemplar ist jederzeit | 
| gewährleistet. Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der | gewährleistet. Drei Monate vor Ablauf dieser Frist fragt der | 
| Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung den | Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung den | 
| Arbeitnehmer per Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar | Arbeitnehmer per Einschreibesendung, was mit dem archivierten Exemplar | 
| des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen | des mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen | 
| LBA-Arbeitsvertrags geschehen soll. Wenn der Arbeitnehmer es wünscht, | LBA-Arbeitsvertrags geschehen soll. Wenn der Arbeitnehmer es wünscht, | 
| übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung | übermittelt der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung | 
| diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die VoG SIGeDIS, | diese Unterlage in lesbarer und verwertbarer Form an die VoG SIGeDIS, | 
| die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur | die gemäss Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 12. Juni 2006 zur | 
| Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 | Ausführung von Titel III Kapitel II des Gesetzes vom 23. Dezember 2005 | 
| über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im Hinblick auf | über den Solidaritätspakt zwischen den Generationen im Hinblick auf | 
| die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung eingesetzt | die Übernahme des Dienstes für elektronische Archivierung eingesetzt | 
| worden ist. | worden ist. | 
| Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der | Wenn die vom König bestimmten Beamten es beantragen und wenn der | 
| Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar | Arbeitgeber nicht über ein eigenes elektronisch archiviertes Exemplar | 
| desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, | desselben Arbeitsvertrags, das sofort vorgelegt werden kann, verfügt, | 
| muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des | muss der Arbeitgeber den vom König bestimmten Beamten das Exemplar des | 
| mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen | mit Hilfe einer elektronischen Signatur abgeschlossenen | 
| Arbeitsvertrags, das bei einem Dienstleistungsanbieter für | Arbeitsvertrags, das bei einem Dienstleistungsanbieter für | 
| elektronische Archivierung archiviert ist, sofort vorlegen können. | elektronische Archivierung archiviert ist, sofort vorlegen können. | 
| Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter | Für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen versteht man unter | 
| "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": jede | "Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung": jede | 
| natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers | natürliche oder juristische Person, die auf Antrag des Arbeitgebers | 
| eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten | eine Dienstleistung in Sachen Aufbewahrung elektronischer Daten | 
| anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein | anbietet, wobei die Aufbewahrung dieser elektronischen Daten ein | 
| wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist. | wesentlicher Bestandteil der angebotenen Dienstleistung ist. | 
| Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die | Der Dienstleistungsanbieter für elektronische Archivierung muss die | 
| bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische | bezüglich der Erbringung von Dienstleistungen in Sachen elektronische | 
| Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des | Archivierung gestellten Bedingungen erfüllen, die aufgrund des | 
| Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für | Gesetzes vom 15. Mai 2007 zur Festlegung eines rechtlichen Rahmens für | 
| bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden.] | bestimmte Anbieter von Vertrauensdiensten festgelegt werden.] | 
| [Art. 4 § 1 nummeriert und § 2 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 3. | [Art. 4 § 1 nummeriert und § 2 eingefügt durch Art. 10 des G. vom 3. | 
| Juni 2007 (B.S. vom 23. Juli 2007)] | Juni 2007 (B.S. vom 23. Juli 2007)] | 
| Art. 5 - Der König kann das Muster des LBA-Arbeitsvertrags festlegen. | Art. 5 - Der König kann das Muster des LBA-Arbeitsvertrags festlegen. | 
| Art. 6 - Klagen, die aus dem LBA-Arbeitsvertrag entstehen, verjähren | Art. 6 - Klagen, die aus dem LBA-Arbeitsvertrag entstehen, verjähren | 
| ein Jahr nach Vertragsende oder fünf Jahre nach der Tat, die die Klage | ein Jahr nach Vertragsende oder fünf Jahre nach der Tat, die die Klage | 
| ausgelöst hat, wobei letztere Frist über den Zeitraum von einem Jahr | ausgelöst hat, wobei letztere Frist über den Zeitraum von einem Jahr | 
| nach Vertragsende nicht hinausgehen darf. | nach Vertragsende nicht hinausgehen darf. | 
| KAPITEL III - Verpflichtungen des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers und | KAPITEL III - Verpflichtungen des Arbeitnehmers, des Arbeitgebers und | 
| des Entleihers | des Entleihers | 
| Art. 7 - Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Entleiher schulden | Art. 7 - Der Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Entleiher schulden | 
| einander Achtung und Rücksicht. | einander Achtung und Rücksicht. | 
| Sie sind dazu verpflichtet, während der Vertragserfüllung die Regeln | Sie sind dazu verpflichtet, während der Vertragserfüllung die Regeln | 
| von Sitte und Anstand zu beachten und deren Beachtung zu | von Sitte und Anstand zu beachten und deren Beachtung zu | 
| gewährleisten. | gewährleisten. | 
| Art. 8 - Der Arbeitnehmer ist verpflichtet: | Art. 8 - Der Arbeitnehmer ist verpflichtet: | 
| 1. seine Arbeit sorgfältig, redlich und gewissenhaft, zur vereinbarten | 1. seine Arbeit sorgfältig, redlich und gewissenhaft, zur vereinbarten | 
| Zeit, am vereinbarten Ort und unter den vereinbarten Bedingungen | Zeit, am vereinbarten Ort und unter den vereinbarten Bedingungen | 
| auszuführen, | auszuführen, | 
| 2. gemäss den Anordnungen und Anweisungen zu handeln, die ihm von dem | 2. gemäss den Anordnungen und Anweisungen zu handeln, die ihm von dem | 
| Arbeitgeber oder dem Entleiher im Hinblick auf die Vertragserfüllung | Arbeitgeber oder dem Entleiher im Hinblick auf die Vertragserfüllung | 
| erteilt werden, | erteilt werden, | 
| 3. es sowohl während der Dauer des Vertrags als auch nach Vertragsende | 3. es sowohl während der Dauer des Vertrags als auch nach Vertragsende | 
| zu unterlassen, das Geheimnis in Zusammenhang mit persönlichen oder | zu unterlassen, das Geheimnis in Zusammenhang mit persönlichen oder | 
| vertraulichen Angelegenheiten, von denen er während der Ausübung | vertraulichen Angelegenheiten, von denen er während der Ausübung | 
| seiner Berufstätigkeit Kenntnis erlangen kann, zu verbreiten, | seiner Berufstätigkeit Kenntnis erlangen kann, zu verbreiten, | 
| 4. alles zu unterlassen, was entweder seiner eigenen Sicherheit oder | 4. alles zu unterlassen, was entweder seiner eigenen Sicherheit oder | 
| der Sicherheit des Arbeitgebers, des Entleihers oder Dritter schaden | der Sicherheit des Arbeitgebers, des Entleihers oder Dritter schaden | 
| könnte, | könnte, | 
| 5. die ihm für die Ausführung seiner Arbeitsleistungen anvertrauten | 5. die ihm für die Ausführung seiner Arbeitsleistungen anvertrauten | 
| Arbeitswerkzeuge und nicht verwendeten Rohstoffe dem Arbeitgeber oder | Arbeitswerkzeuge und nicht verwendeten Rohstoffe dem Arbeitgeber oder | 
| dem Entleiher in gutem Zustand zurückzugeben. | dem Entleiher in gutem Zustand zurückzugeben. | 
| Art. 9 - Wenn der Arbeitnehmer bei der Erfüllung seines Vertrags dem | Art. 9 - Wenn der Arbeitnehmer bei der Erfüllung seines Vertrags dem | 
| Arbeitgeber oder Dritten, Entleiher einbegriffen, Schaden zufügt, | Arbeitgeber oder Dritten, Entleiher einbegriffen, Schaden zufügt, | 
| haftet er lediglich für seine arglistige Täuschung und für seinen | haftet er lediglich für seine arglistige Täuschung und für seinen | 
| schwerwiegenden Fehler. | schwerwiegenden Fehler. | 
| Art. 10 - Der Arbeitnehmer haftet weder für Beschädigungen oder | Art. 10 - Der Arbeitnehmer haftet weder für Beschädigungen oder | 
| Verschleisserscheinungen, die auf den normalen Gebrauch der Sache | Verschleisserscheinungen, die auf den normalen Gebrauch der Sache | 
| zurückgehen, noch für zufälligen Verlust. | zurückgehen, noch für zufälligen Verlust. | 
| Art. 11 - Der Arbeitgeber ist verpflichtet: | Art. 11 - Der Arbeitgeber ist verpflichtet: | 
| 1. den Arbeitnehmer unter den vereinbarten Bedingungen, zur | 1. den Arbeitnehmer unter den vereinbarten Bedingungen, zur | 
| vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort arbeiten zu lassen, wobei | vereinbarten Zeit und am vereinbarten Ort arbeiten zu lassen, wobei | 
| er, falls Solches erforderlich ist, dafür sorgt, dass dem Arbeitnehmer | er, falls Solches erforderlich ist, dafür sorgt, dass dem Arbeitnehmer | 
| die notwendigen Werkzeuge und Materialien vom Entleiher zur Verfügung | die notwendigen Werkzeuge und Materialien vom Entleiher zur Verfügung | 
| gestellt werden, | gestellt werden, | 
| 2. dafür zu sorgen, dass die Entlohnung zu den vereinbarten | 2. dafür zu sorgen, dass die Entlohnung zu den vereinbarten | 
| Bedingungen und zur vereinbarten Zeit gezahlt wird, | Bedingungen und zur vereinbarten Zeit gezahlt wird, | 
| 3. gegebenenfalls für eine angemessene Ausbildung zu sorgen. | 3. gegebenenfalls für eine angemessene Ausbildung zu sorgen. | 
| Art. 12 - Falls dem Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitsleistung | Art. 12 - Falls dem Arbeitnehmer im Rahmen der Arbeitsleistung | 
| Werkzeuge und Material vom Entleiher zur Verfügung gestellt werden | Werkzeuge und Material vom Entleiher zur Verfügung gestellt werden | 
| müssen, ist Letzterer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese | müssen, ist Letzterer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass diese | 
| Werkzeuge und dieses Material in gutem Zustand sind. | Werkzeuge und dieses Material in gutem Zustand sind. | 
| Art. 13 - Der Arbeitgeber und der Entleiher müssen mit der Sorgfalt | Art. 13 - Der Arbeitgeber und der Entleiher müssen mit der Sorgfalt | 
| eines guten Familienvaters dafür sorgen, dass die Arbeit, was die | eines guten Familienvaters dafür sorgen, dass die Arbeit, was die | 
| Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers betrifft, unter | Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers betrifft, unter | 
| angemessenen Bedingungen erfolgt. | angemessenen Bedingungen erfolgt. | 
| Art. 14 - Die Entlohnung des Arbeitnehmers wird am Ende der | Art. 14 - Die Entlohnung des Arbeitnehmers wird am Ende der | 
| Arbeitsleistungen und auf jeden Fall vor Ende des Kalendermonats durch | Arbeitsleistungen und auf jeden Fall vor Ende des Kalendermonats durch | 
| den Entleiher in Form von LBA-Schecks gezahlt. | den Entleiher in Form von LBA-Schecks gezahlt. | 
| Der König bestimmt, was unter LBA-Scheck zu verstehen ist, und Er legt | Der König bestimmt, was unter LBA-Scheck zu verstehen ist, und Er legt | 
| den Wert des LBA-Schecks für den Arbeitnehmer und die Modalitäten für | den Wert des LBA-Schecks für den Arbeitnehmer und die Modalitäten für | 
| die Einlösung der LBA-Schecks gegen Bargeld fest. | die Einlösung der LBA-Schecks gegen Bargeld fest. | 
| Art. 15 - Es wird davon ausgegangen, dass der Entleiher und der | Art. 15 - Es wird davon ausgegangen, dass der Entleiher und der | 
| Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag eingegangen sind, der den | Arbeitnehmer einen Arbeitsvertrag eingegangen sind, der den | 
| Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge | Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge | 
| unterliegt, wenn: | unterliegt, wenn: | 
| - der Entleiher einen Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt, obwohl ihm | - der Entleiher einen Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt, obwohl ihm | 
| die erteilte Erlaubnis, Arbeitnehmer zu beschäftigen, entzogen worden | die erteilte Erlaubnis, Arbeitnehmer zu beschäftigen, entzogen worden | 
| ist, | ist, | 
| - der Entleiher andere als die vom König erlaubten Tätigkeiten hat | - der Entleiher andere als die vom König erlaubten Tätigkeiten hat | 
| verrichten lassen. | verrichten lassen. | 
| KAPITEL IV - Aussetzung der Erfüllung des LBA-Arbeitsvertrags | KAPITEL IV - Aussetzung der Erfüllung des LBA-Arbeitsvertrags | 
| Art. 16 - Ereignisse höherer Gewalt haben nicht den Vertragsbruch zur | Art. 16 - Ereignisse höherer Gewalt haben nicht den Vertragsbruch zur | 
| Folge, wenn sie die Erfüllung des LBA-Arbeitsvertrags lediglich | Folge, wenn sie die Erfüllung des LBA-Arbeitsvertrags lediglich | 
| vorübergehend aussetzen. | vorübergehend aussetzen. | 
| Art. 17 - Die Erfüllung des LBA-Arbeitsvertrags wird ausgesetzt: | Art. 17 - Die Erfüllung des LBA-Arbeitsvertrags wird ausgesetzt: | 
| 1. während der in den Artikeln 39 und 42 bis 43bis des Gesetzes vom | 1. während der in den Artikeln 39 und 42 bis 43bis des Gesetzes vom | 
| 16. März 1971 über die Arbeit erwähnten Zeiträume des Urlaubs und der | 16. März 1971 über die Arbeit erwähnten Zeiträume des Urlaubs und der | 
| Arbeitsunterbrechung, | Arbeitsunterbrechung, | 
| 2. während des Zeitraums des Jahresurlaubs des Arbeitnehmers, | 2. während des Zeitraums des Jahresurlaubs des Arbeitnehmers, | 
| 3. bei familiären Ereignissen, zur Erfüllung staatsbürgerlicher | 3. bei familiären Ereignissen, zur Erfüllung staatsbürgerlicher | 
| Pflichten oder ziviler Aufgaben, bei Erscheinen vor Gericht und aus | Pflichten oder ziviler Aufgaben, bei Erscheinen vor Gericht und aus | 
| zwingenden Gründen, so wie sie vom König bestimmt werden, | zwingenden Gründen, so wie sie vom König bestimmt werden, | 
| 4. während der Zeit, in der der Arbeitnehmer von der Arbeit | 4. während der Zeit, in der der Arbeitnehmer von der Arbeit | 
| fernbleibt, um auf ein Stellenangebot zu reagieren. | fernbleibt, um auf ein Stellenangebot zu reagieren. | 
| Art. 18 - Die infolge einer Krankheit oder eines Unfalls bestehende | Art. 18 - Die infolge einer Krankheit oder eines Unfalls bestehende | 
| Unmöglichkeit für den Arbeitnehmer, seine Arbeit zu verrichten, führt | Unmöglichkeit für den Arbeitnehmer, seine Arbeit zu verrichten, führt | 
| zur Aussetzung der Vertragserfüllung. | zur Aussetzung der Vertragserfüllung. | 
| Der LBA-Arbeitnehmer muss den Entleiher sofort von seiner | Der LBA-Arbeitnehmer muss den Entleiher sofort von seiner | 
| Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis setzen. | Arbeitsunfähigkeit in Kenntnis setzen. | 
| Art. 19 - Während der Zeiträume der Aussetzung des LBA-Arbeitsvertrags | Art. 19 - Während der Zeiträume der Aussetzung des LBA-Arbeitsvertrags | 
| wird keine Entlohnung geschuldet. | wird keine Entlohnung geschuldet. | 
| KAPITEL V - Ende des LBA-Arbeitsvertrags | KAPITEL V - Ende des LBA-Arbeitsvertrags | 
| Art. 20 - Unbeschadet der allgemeinen Arten des Erlöschens von | Art. 20 - Unbeschadet der allgemeinen Arten des Erlöschens von | 
| Verpflichtungen enden die Verpflichtungen, die sich aus den | Verpflichtungen enden die Verpflichtungen, die sich aus den | 
| vorliegendem Gesetz unterliegenden Verträgen ergeben, | vorliegendem Gesetz unterliegenden Verträgen ergeben, | 
| 1. durch den Tod des Arbeitnehmers, | 1. durch den Tod des Arbeitnehmers, | 
| 2. durch höhere Gewalt, | 2. durch höhere Gewalt, | 
| 3. durch den Willen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, | 3. durch den Willen des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers, | 
| 4. wenn der Arbeitnehmer die Gesetzes- und Verordnungsbedingungen | 4. wenn der Arbeitnehmer die Gesetzes- und Verordnungsbedingungen | 
| nicht mehr erfüllt, um Arbeitsleistungen im Rahmen eines | nicht mehr erfüllt, um Arbeitsleistungen im Rahmen eines | 
| LBA-Arbeitsvertrags zu erbringen. | LBA-Arbeitsvertrags zu erbringen. | 
| Art. 21 - Der LBA-Arbeitsvertrag kann vom Arbeitgeber oder vom | Art. 21 - Der LBA-Arbeitsvertrag kann vom Arbeitgeber oder vom | 
| Arbeitnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen, | Arbeitnehmer unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sieben Tagen, | 
| die am Tag nach der Notifizierung beginnt, gekündigt werden. | die am Tag nach der Notifizierung beginnt, gekündigt werden. | 
| Falls der Arbeitnehmer eine andere Beschäftigung gefunden hat, kann | Falls der Arbeitnehmer eine andere Beschäftigung gefunden hat, kann | 
| der LBA-Arbeitsvertrag ohne Kündigungsfrist und Entschädigung | der LBA-Arbeitsvertrag ohne Kündigungsfrist und Entschädigung | 
| gekündigt werden. | gekündigt werden. | 
| Die Notifizierung der Kündigung erfolgt durch die Aushändigung eines | Die Notifizierung der Kündigung erfolgt durch die Aushändigung eines | 
| Schriftstücks an die andere Partei. Geht die Notifizierung der | Schriftstücks an die andere Partei. Geht die Notifizierung der | 
| Kündigung vom Arbeitgeber aus, muss im Schriftstück der | Kündigung vom Arbeitgeber aus, muss im Schriftstück der | 
| Kündigungsgrund vermerkt werden. | Kündigungsgrund vermerkt werden. | 
| TITEL III - Abänderungsbestimmungen | TITEL III - Abänderungsbestimmungen | 
| KAPITEL I - Arbeitsrechtsvorschriften | KAPITEL I - Arbeitsrechtsvorschriften | 
| Art. 22 - 27 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 22 - 27 - [Abänderungsbestimmungen] | 
| KAPITEL II - LBA-Rechtsvorschriften | KAPITEL II - LBA-Rechtsvorschriften | 
| Art. 28 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 28 - [Abänderungsbestimmungen] | 
| KAPITEL III - Steuerrechtliche Vorschriften | KAPITEL III - Steuerrechtliche Vorschriften | 
| Art. 29 - 31 - [Abänderungsbestimmungen] | Art. 29 - 31 - [Abänderungsbestimmungen] | 
| TITEL IV - Inkrafttreten | TITEL IV - Inkrafttreten | 
| Art. 32 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden | Art. 32 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden | 
| Datum in Kraft. | Datum in Kraft. |