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Wet tot wijziging van de regelgeving met het oog op de versterking van het adoptieverlof en tot invoering van het pleegouderverlof. - Officieuze coördinatie in het Duits | Loi modifiant la réglementation en vue de renforcer le congé d'adoption et d'instaurer le congé parental d'accueil. - Coordination officieuse en langue allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 SEPTEMBER 2018. - Wet tot wijziging van de regelgeving met het oog op de versterking van het adoptieverlof en tot invoering van het pleegouderverlof. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 SEPTEMBRE 2018. - Loi modifiant la réglementation en vue de renforcer le congé d'adoption et d'instaurer le congé parental d'accueil. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue |
de wet van 6 september 2018 tot wijziging van de regelgeving met het | allemande de la loi du 6 septembre 2018 modifiant la réglementation en |
oog op de versterking van het adoptieverlof en tot invoering van het | vue de renforcer le congé d'adoption et d'instaurer le congé parental |
pleegouderverlof (Belgisch Staatsblad van 26 september 2018), zoals ze | d'accueil (Moniteur belge du 26 septembre 2018), telle qu'elle a été |
werd gewijzigd bij de wet van 21 december 2018 houdende diverse | modifiée par la loi du 21 décembre 2018 portant des dispositions |
bepalingen inzake sociale zaken (Belgisch Staatsblad van 17 januari | diverses en matière sociale (Moniteur belge du 17 janvier 2019). |
2019). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale | Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le |
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. | Service central de traduction allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE |
KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND | KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE |
6. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung der Vorschriften im Hinblick | 6. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung der Vorschriften im Hinblick |
auf die Festigung des Adoptionsurlaubs und zur Einführung des | auf die Festigung des Adoptionsurlaubs und zur Einführung des |
Pflegeelternurlaubs | Pflegeelternurlaubs |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Artikel 30ter § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die | Art. 2 - Artikel 30ter § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die |
Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 und | Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 und |
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird wie folgt | zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "im Rahmen einer Adoption | 1. In Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "im Rahmen einer Adoption |
ein" und den Wörtern "Kind in seine Familie" das Wort "minderjähriges" | ein" und den Wörtern "Kind in seine Familie" das Wort "minderjähriges" |
eingefügt. | eingefügt. |
2. In Absatz 1 werden die Wörter ", wenn das Kind am Anfang des | 2. In Absatz 1 werden die Wörter ", wenn das Kind am Anfang des |
Urlaubs jünger als drei Jahre ist, und von höchstens vier Wochen in | Urlaubs jünger als drei Jahre ist, und von höchstens vier Wochen in |
den anderen Fällen" aufgehoben. | den anderen Fällen" aufgehoben. |
3. [Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. [Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
"Der Adoptionsurlaub von sechs Wochen pro Adoptivelternteil wird für | "Der Adoptionsurlaub von sechs Wochen pro Adoptivelternteil wird für |
den Adoptivelternteil oder für beide Adoptivelternteile zusammen wie | den Adoptivelternteil oder für beide Adoptivelternteile zusammen wie |
folgt verlängert: | folgt verlängert: |
1. um eine Woche ab dem 1. Januar 2019, | 1. um eine Woche ab dem 1. Januar 2019, |
2. um zwei Wochen ab dem 1. Januar 2021, | 2. um zwei Wochen ab dem 1. Januar 2021, |
3. um drei Wochen ab dem 1. Januar 2023, | 3. um drei Wochen ab dem 1. Januar 2023, |
4. um vier Wochen ab dem 1. Januar 2025, | 4. um vier Wochen ab dem 1. Januar 2025, |
5. um fünf Wochen ab dem 1. Januar 2027."] | 5. um fünf Wochen ab dem 1. Januar 2027."] |
4. [Zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden drei | 4. [Zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden drei |
Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: | Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Für das Recht auf die in Absatz 2 Nr. 2 bis 5 erwähnten zusätzlichen | "Für das Recht auf die in Absatz 2 Nr. 2 bis 5 erwähnten zusätzlichen |
Wochen kann der König ein früheres Inkrafttretungsdatum festlegen. | Wochen kann der König ein früheres Inkrafttretungsdatum festlegen. |
Absatz 2 findet nur Anwendung auf Anträge, die ab Inkrafttreten der | Absatz 2 findet nur Anwendung auf Anträge, die ab Inkrafttreten der |
betreffenden Verlängerung gemäß Paragraph 3 eingereicht werden und | betreffenden Verlängerung gemäß Paragraph 3 eingereicht werden und |
sofern der Adoptionsurlaub frühestens ab demselben | sofern der Adoptionsurlaub frühestens ab demselben |
Inkrafttretungsdatum beginnt. | Inkrafttretungsdatum beginnt. |
Wenn es zwei Adoptiveltern gibt, teilen diese die in Absatz 2 | Wenn es zwei Adoptiveltern gibt, teilen diese die in Absatz 2 |
erwähnten zusätzlichen Wochen unter sich auf, wobei gegebenenfalls das | erwähnten zusätzlichen Wochen unter sich auf, wobei gegebenenfalls das |
Recht auf Adoptionsurlaub des anderen Elternteils, erwähnt in Artikel | Recht auf Adoptionsurlaub des anderen Elternteils, erwähnt in Artikel |
18bis § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur | 18bis § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur |
Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, berücksichtigt wird. | Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, berücksichtigt wird. |
Der König kann bestimmen, auf welche Weise der Arbeitnehmer den | Der König kann bestimmen, auf welche Weise der Arbeitnehmer den |
Nachweis dafür erbringt."] | Nachweis dafür erbringt."] |
5. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: | 5. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: |
"Bei gleichzeitiger Adoption mehrerer minderjähriger Kinder wird die | "Bei gleichzeitiger Adoption mehrerer minderjähriger Kinder wird die |
Höchstdauer des Adoptionsurlaubs um zwei Wochen pro Adoptivelternteil | Höchstdauer des Adoptionsurlaubs um zwei Wochen pro Adoptivelternteil |
verlängert." | verlängert." |
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 84 Buchstabe a) des | [Art. 1 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 84 Buchstabe a) des |
G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 17. Januar 2019); einziger Absatz | G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 17. Januar 2019); einziger Absatz |
Nr. 4 ersetzt durch Art. 84 Buchstabe b) des G. vom 21. Dezember 2018 | Nr. 4 ersetzt durch Art. 84 Buchstabe b) des G. vom 21. Dezember 2018 |
(B.S. vom 17. Januar 2019)] | (B.S. vom 17. Januar 2019)] |
[Art. 2/1 - Artikel 30ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das | [Art. 2/1 - Artikel 30ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 9. Juli 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März | Gesetz vom 9. Juli 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März |
2007, wird wie folgt abgeändert: | 2007, wird wie folgt abgeändert: |
1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
" § 1/1 - Damit dieses Recht auf Adoptionsurlaub ausgeübt werden kann, | " § 1/1 - Damit dieses Recht auf Adoptionsurlaub ausgeübt werden kann, |
muss dieser Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach der Eintragung des | muss dieser Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach der Eintragung des |
Kindes als Mitglied des Haushalts des Arbeitnehmers ins Bevölkerungs- | Kindes als Mitglied des Haushalts des Arbeitnehmers ins Bevölkerungs- |
oder Fremdenregister seiner Wohngemeinde beginnen. | oder Fremdenregister seiner Wohngemeinde beginnen. |
Im Falle einer internationalen Adoption kann der Adoptionsurlaub | Im Falle einer internationalen Adoption kann der Adoptionsurlaub |
jedoch bereits ab dem Tag beginnen, nachdem die zuständige | jedoch bereits ab dem Tag beginnen, nachdem die zuständige |
gemeinschaftliche Zentralbehörde die Entscheidung, das Kind dem | gemeinschaftliche Zentralbehörde die Entscheidung, das Kind dem |
Adoptierenden anzuvertrauen, gemäß Artikel 361-3 Nr. 5 oder Artikel | Adoptierenden anzuvertrauen, gemäß Artikel 361-3 Nr. 5 oder Artikel |
361-5 Nr. 4 des Zivilgesetzbuches gebilligt hat, um das Kind im | 361-5 Nr. 4 des Zivilgesetzbuches gebilligt hat, um das Kind im |
Hinblick auf seine tatsächliche Aufnahme in die Familie im | Hinblick auf seine tatsächliche Aufnahme in die Familie im |
Herkunftsstaat abzuholen. | Herkunftsstaat abzuholen. |
In Bezug auf internationale Adoptionen kann der König bestimmen, in | In Bezug auf internationale Adoptionen kann der König bestimmen, in |
welchen Fällen und gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten vom | welchen Fällen und gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten vom |
ununterbrochenen Charakter des Adoptionsurlaubs, wie er in § 1 Absatz | ununterbrochenen Charakter des Adoptionsurlaubs, wie er in § 1 Absatz |
1 vorgesehen ist, abgewichen werden kann." | 1 vorgesehen ist, abgewichen werden kann." |
2. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese | 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese |
Frist kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und | Frist kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und |
Arbeitnehmer verkürzt werden.] | Arbeitnehmer verkürzt werden.] |
[Art. 2/1 eingefügt durch Art. 85 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. | [Art. 2/1 eingefügt durch Art. 85 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. |
vom 17. Januar 2019)] | vom 17. Januar 2019)] |
[Art. 2/2 - In Titel VIII des Gesetzes vom 1. März 2007 zur Festlegung | [Art. 2/2 - In Titel VIII des Gesetzes vom 1. März 2007 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (III) wird Kapitel 2, abgeändert durch das | verschiedener Bestimmungen (III) wird Kapitel 2, abgeändert durch das |
Gesetz vom 30. Juli 2013, das die Artikel 88, 90 und 91 umfasst, | Gesetz vom 30. Juli 2013, das die Artikel 88, 90 und 91 umfasst, |
aufgehoben.] | aufgehoben.] |
[Art. 2/2 eingefügt durch Art. 86 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. | [Art. 2/2 eingefügt durch Art. 86 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. |
vom 17. Januar 2019)] | vom 17. Januar 2019)] |
Art. 3 - [In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird | Art. 3 - [In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird |
ein Artikel 30sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: | ein Artikel 30sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 30sexies - § 1 - Unbeschadet des Artikels 30quater hat der | "Art. 30sexies - § 1 - Unbeschadet des Artikels 30quater hat der |
Arbeitnehmer, der vom Gericht, von einem von der zuständigen | Arbeitnehmer, der vom Gericht, von einem von der zuständigen |
Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst, von den Diensten der | Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst, von den Diensten der |
Jugendhilfe oder vom Ausschuss für besondere Jugendhilfe als | Jugendhilfe oder vom Ausschuss für besondere Jugendhilfe als |
Pflegeelternteil bestimmt worden ist und der im Rahmen einer | Pflegeelternteil bestimmt worden ist und der im Rahmen einer |
langfristigen Pflegeelternschaft ein minderjähriges Kind in seine | langfristigen Pflegeelternschaft ein minderjähriges Kind in seine |
Familie aufnimmt, ein einziges Mal während eines ununterbrochenen | Familie aufnimmt, ein einziges Mal während eines ununterbrochenen |
Zeitraums von höchstens sechs Wochen Recht auf einen | Zeitraums von höchstens sechs Wochen Recht auf einen |
Pflegeelternurlaub, um sich um dieses Kind zu kümmern. Wenn der | Pflegeelternurlaub, um sich um dieses Kind zu kümmern. Wenn der |
Arbeitnehmer sich dafür entscheidet, die im Rahmen des | Arbeitnehmer sich dafür entscheidet, die im Rahmen des |
Pflegeelternurlaubs vorgesehene Maximalanzahl Wochen nicht in Anspruch | Pflegeelternurlaubs vorgesehene Maximalanzahl Wochen nicht in Anspruch |
zu nehmen, muss der Urlaub mindestens eine Woche oder ein Vielfaches | zu nehmen, muss der Urlaub mindestens eine Woche oder ein Vielfaches |
einer Woche betragen. | einer Woche betragen. |
Der Pflegeelternurlaub von sechs Wochen pro Elternteil wird für den | Der Pflegeelternurlaub von sechs Wochen pro Elternteil wird für den |
Pflegeelternteil oder für beide Pflegeelternteile zusammen wie folgt | Pflegeelternteil oder für beide Pflegeelternteile zusammen wie folgt |
verlängert: | verlängert: |
1. um eine Woche ab dem 1. Januar 2019, | 1. um eine Woche ab dem 1. Januar 2019, |
2. um zwei Wochen ab dem 1. Januar 2021, | 2. um zwei Wochen ab dem 1. Januar 2021, |
3. um drei Wochen ab dem 1. Januar 2023, | 3. um drei Wochen ab dem 1. Januar 2023, |
4. um vier Wochen ab dem 1. Januar 2025, | 4. um vier Wochen ab dem 1. Januar 2025, |
5. um fünf Wochen ab dem 1. Januar 2027. | 5. um fünf Wochen ab dem 1. Januar 2027. |
Für das Recht auf die in Absatz 2 Nr. 2 bis 5 erwähnten zusätzlichen | Für das Recht auf die in Absatz 2 Nr. 2 bis 5 erwähnten zusätzlichen |
Wochen kann der König ein früheres Inkrafttretungsdatum festlegen. | Wochen kann der König ein früheres Inkrafttretungsdatum festlegen. |
Absatz 2 findet nur Anwendung auf Anträge, die ab Inkrafttreten der | Absatz 2 findet nur Anwendung auf Anträge, die ab Inkrafttreten der |
betreffenden Verlängerung gemäß Paragraph 4 eingereicht werden und | betreffenden Verlängerung gemäß Paragraph 4 eingereicht werden und |
sofern der Pflegeelternurlaub frühestens ab demselben | sofern der Pflegeelternurlaub frühestens ab demselben |
Inkrafttretungsdatum beginnt. | Inkrafttretungsdatum beginnt. |
Setzt sich die Pflegefamilie aus zwei Personen zusammen, die zusammen | Setzt sich die Pflegefamilie aus zwei Personen zusammen, die zusammen |
als Pflegeeltern des Kindes bestimmt worden sind, teilen diese die in | als Pflegeeltern des Kindes bestimmt worden sind, teilen diese die in |
Absatz 2 erwähnten zusätzlichen Wochen unter sich auf, wobei | Absatz 2 erwähnten zusätzlichen Wochen unter sich auf, wobei |
gegebenenfalls das Recht auf Plegeelternurlaub des anderen | gegebenenfalls das Recht auf Plegeelternurlaub des anderen |
Plegeelternteils, erwähnt in Artikel 18bis § 4 des Königlichen | Plegeelternteils, erwähnt in Artikel 18bis § 4 des Königlichen |
Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der | Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der |
Selbständigen, berücksichtigt wird. Der König kann bestimmen, auf | Selbständigen, berücksichtigt wird. Der König kann bestimmen, auf |
welche Weise der Arbeitnehmer den Nachweis dafür erbringt. | welche Weise der Arbeitnehmer den Nachweis dafür erbringt. |
Die Höchstdauer des Pflegeelternurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind | Die Höchstdauer des Pflegeelternurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind |
unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens | unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens |
sechsundsechzig Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge | sechsundsechzig Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge |
hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen | hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen |
Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung oder mindestens neun Punkte | Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung oder mindestens neun Punkte |
in den drei Pfeilern zusammen der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne | in den drei Pfeilern zusammen der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne |
der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. | der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. |
Bei gleichzeitiger Aufnahme mehrerer minderjähriger Kinder im Rahmen | Bei gleichzeitiger Aufnahme mehrerer minderjähriger Kinder im Rahmen |
einer langfristigen Pflegeelternschaft wird die Höchstdauer des | einer langfristigen Pflegeelternschaft wird die Höchstdauer des |
Pflegeelternurlaubs um zwei Wochen pro Pflegeelternteil verlängert. | Pflegeelternurlaubs um zwei Wochen pro Pflegeelternteil verlängert. |
§ 2 - Damit das Recht auf Pflegeelternurlaub ausgeübt werden kann, | § 2 - Damit das Recht auf Pflegeelternurlaub ausgeübt werden kann, |
muss dieser Urlaub innerhalb von zwölf Monaten nach der Eintragung des | muss dieser Urlaub innerhalb von zwölf Monaten nach der Eintragung des |
Kindes als Mitglied des Haushalts des Arbeitnehmers ins Bevölkerungs- | Kindes als Mitglied des Haushalts des Arbeitnehmers ins Bevölkerungs- |
oder Fremdenregister seiner Wohngemeinde beginnen. | oder Fremdenregister seiner Wohngemeinde beginnen. |
Der König kann einen anderen Ausgangspunkt für den Beginn der in | Der König kann einen anderen Ausgangspunkt für den Beginn der in |
Absatz 1 erwähnten Frist von zwölf Monaten festlegen. | Absatz 1 erwähnten Frist von zwölf Monaten festlegen. |
§ 3 - Während des Pflegeelternurlaubs hat der Arbeitnehmer Anrecht auf | § 3 - Während des Pflegeelternurlaubs hat der Arbeitnehmer Anrecht auf |
eine Entschädigung, deren Betrag vom König bestimmt wird und die ihm | eine Entschädigung, deren Betrag vom König bestimmt wird und die ihm |
im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung | im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung |
gezahlt wird. | gezahlt wird. |
Der König kann ebenfalls bestimmen, dass der Arbeitnehmer für einen | Der König kann ebenfalls bestimmen, dass der Arbeitnehmer für einen |
Teil des Pflegeelternurlaubs seinen Anspruch auf Entlohnung zu Lasten | Teil des Pflegeelternurlaubs seinen Anspruch auf Entlohnung zu Lasten |
des Arbeitgebers behält. | des Arbeitgebers behält. |
§ 4 - Der Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Pflegeelternurlaub | § 4 - Der Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Pflegeelternurlaub |
Gebrauch machen will, muss seinen Arbeitgeber mindestens einen Monat | Gebrauch machen will, muss seinen Arbeitgeber mindestens einen Monat |
im Voraus schriftlich davon in Kenntnis setzen. Diese Frist kann in | im Voraus schriftlich davon in Kenntnis setzen. Diese Frist kann in |
gegenseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer | gegenseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer |
verkürzt werden. | verkürzt werden. |
Die Notifizierung erfolgt per Einschreiben oder durch Aushändigung | Die Notifizierung erfolgt per Einschreiben oder durch Aushändigung |
eines Schriftstücks, dessen Duplikat vom Arbeitgeber als | eines Schriftstücks, dessen Duplikat vom Arbeitgeber als |
Empfangsbestätigung unterschrieben wird. In der Notifizierung werden | Empfangsbestätigung unterschrieben wird. In der Notifizierung werden |
Beginn- und Enddatum des Pflegeelternurlaubs angegeben. | Beginn- und Enddatum des Pflegeelternurlaubs angegeben. |
Spätestens zum Zeitpunkt, wo der Pflegeelternurlaub beginnt, reicht | Spätestens zum Zeitpunkt, wo der Pflegeelternurlaub beginnt, reicht |
der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber die Dokumente zum Beweis des | der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber die Dokumente zum Beweis des |
Ereignisses ein, das das Recht auf Pflegeelternurlaub eröffnet. | Ereignisses ein, das das Recht auf Pflegeelternurlaub eröffnet. |
§ 5 - Während eines Zeitraums, der zwei Monate vor Beginn des | § 5 - Während eines Zeitraums, der zwei Monate vor Beginn des |
Pflegeelternurlaubs beginnt und einen Monat nach dessen Ende abläuft, | Pflegeelternurlaubs beginnt und einen Monat nach dessen Ende abläuft, |
darf der Arbeitgeber keine Handlung vornehmen, die darauf abzielt, den | darf der Arbeitgeber keine Handlung vornehmen, die darauf abzielt, den |
Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, der von seinem Recht auf | Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, der von seinem Recht auf |
Pflegeelternurlaub Gebrauch macht, einseitig zu beenden, außer aus | Pflegeelternurlaub Gebrauch macht, einseitig zu beenden, außer aus |
Gründen, die der Inanspruchnahme dieses Pflegeelternurlaubs fremd | Gründen, die der Inanspruchnahme dieses Pflegeelternurlaubs fremd |
sind. | sind. |
Die Beweislast für diese Gründe obliegt dem Arbeitgeber. | Die Beweislast für diese Gründe obliegt dem Arbeitgeber. |
Wenn der für die Entlassung angeführte Grund den Vorschriften von | Wenn der für die Entlassung angeführte Grund den Vorschriften von |
Absatz 1 nicht entspricht oder wenn kein Entlassungsgrund vorliegt, | Absatz 1 nicht entspricht oder wenn kein Entlassungsgrund vorliegt, |
muss der Arbeitgeber eine Pauschalentschädigung zahlen, die der | muss der Arbeitgeber eine Pauschalentschädigung zahlen, die der |
Entlohnung von drei Monaten entspricht, unbeschadet der | Entlohnung von drei Monaten entspricht, unbeschadet der |
Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer im Fall eines Bruchs des | Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer im Fall eines Bruchs des |
Arbeitsvertrags zustehen. | Arbeitsvertrags zustehen. |
Diese Entschädigung darf nicht zusammen mit anderen Entschädigungen | Diese Entschädigung darf nicht zusammen mit anderen Entschädigungen |
bezogen werden, die im Rahmen eines Verfahrens zum besonderen | bezogen werden, die im Rahmen eines Verfahrens zum besonderen |
Entlassungsschutz vorgesehen sind. | Entlassungsschutz vorgesehen sind. |
§ 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | § 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
langfristiger Pflegeelternschaft: die Pflegeelternschaft, bei der von | langfristiger Pflegeelternschaft: die Pflegeelternschaft, bei der von |
vornherein feststeht, dass das Kind für mindestens sechs Monate in | vornherein feststeht, dass das Kind für mindestens sechs Monate in |
derselben Pflegefamilie bei demselben Pflegeelternteil beziehungsweise | derselben Pflegefamilie bei demselben Pflegeelternteil beziehungsweise |
bei denselben Pflegeeltern untergebracht wird. | bei denselben Pflegeeltern untergebracht wird. |
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels kann der König die | Für die Anwendung des vorliegenden Artikels kann der König die |
Begriffe Aufnahme und langfristige Pflegeelternschaft genauer | Begriffe Aufnahme und langfristige Pflegeelternschaft genauer |
bestimmen."] | bestimmen."] |
[Art. 3 ersetzt durch Art. 87 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom | [Art. 3 ersetzt durch Art. 87 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom |
17. Januar 2019)] | 17. Januar 2019)] |
[Art. 3/1 - In Artikel 56 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert | [Art. 3/1 - In Artikel 56 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert |
durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird zwischen der Zahl "30ter" und | durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird zwischen der Zahl "30ter" und |
der Zahl "49" die Zahl "30sexies" eingefügt.] | der Zahl "49" die Zahl "30sexies" eingefügt.] |
[Art. 3/1 eingefügt durch Art. 88 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. | [Art. 3/1 eingefügt durch Art. 88 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. |
vom 17. Januar 2019)] | vom 17. Januar 2019)] |
[Art. 3/2 - Artikel 148 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt | [Art. 3/2 - Artikel 148 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 148 - Adoptionsurlaub, Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick | "Art. 148 - Adoptionsurlaub, Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick |
auf Pflegebetreuungsleistungen und Pflegeelternurlaub | auf Pflegebetreuungsleistungen und Pflegeelternurlaub |
Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter | Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter |
oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz | oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz |
vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge: | vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge: |
1. einem Arbeitnehmer, der Anrecht auf Adoptionsurlaub hat, diesen | 1. einem Arbeitnehmer, der Anrecht auf Adoptionsurlaub hat, diesen |
nicht gewährt hat, | nicht gewährt hat, |
2. einem Arbeitnehmer, der als Pflegeelternteil bestimmt worden ist, | 2. einem Arbeitnehmer, der als Pflegeelternteil bestimmt worden ist, |
das Recht, im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen der Arbeit | das Recht, im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen der Arbeit |
fernzubleiben, nicht gewährt hat, | fernzubleiben, nicht gewährt hat, |
3. einem Arbeitnehmer, der Anrecht auf Pflegeelternurlaub hat, diesen | 3. einem Arbeitnehmer, der Anrecht auf Pflegeelternurlaub hat, diesen |
nicht gewährt hat. | nicht gewährt hat. |
Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der | Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der |
Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert."] | Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert."] |
[Art. 3/2 eingefügt durch Art. 89 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. | [Art. 3/2 eingefügt durch Art. 89 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. |
vom 17. Januar 2019)] | vom 17. Januar 2019)] |
[Art. 3/3 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge | [Art. 3/3 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge |
wird ein Artikel 138 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein Artikel 138 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 138 - Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 30ter, | "Art. 138 - Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 30ter, |
30quater und 30sexies des vorliegenden Gesetzes und seiner | 30quater und 30sexies des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, | Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, |
festgestellt und geahndet. | festgestellt und geahndet. |
Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des | Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des |
Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen | Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen |
oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und | oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und |
Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der vorerwähnten | Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der vorerwähnten |
Bestimmungen und ihrer Ausführungserlasse handeln."] | Bestimmungen und ihrer Ausführungserlasse handeln."] |
[Art. 3/3 eingefügt durch Art. 90 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. | [Art. 3/3 eingefügt durch Art. 90 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. |
vom 17. Januar 2019)] | vom 17. Januar 2019)] |
[Art. 3/4 - Artikel 60 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 wird | [Art. 3/4 - Artikel 60 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 wird |
aufgehoben.] | aufgehoben.] |
[Art. 3/4 eingefügt durch Art. 91 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. | [Art. 3/4 eingefügt durch Art. 91 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. |
vom 17. Januar 2019)] | vom 17. Januar 2019)] |
[Art. 3/5 - In den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 zur | [Art. 3/5 - In den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 zur |
einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im | einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im |
Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des | Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des |
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit | Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit |
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird ein Artikel | und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird ein Artikel |
34quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 34quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 34quater - Unter "Pflegeelternurlaub" versteht man den Zeitraum, | "Art. 34quater - Unter "Pflegeelternurlaub" versteht man den Zeitraum, |
in dem ein Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 30sexies des Gesetzes | in dem ein Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 30sexies des Gesetzes |
vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge im Hinblick auf die Aufnahme | vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge im Hinblick auf die Aufnahme |
eines Kindes in seiner Familie im Rahmen einer langfristigen | eines Kindes in seiner Familie im Rahmen einer langfristigen |
Pflegeelternschaft das Recht hat, der Arbeit fernzubleiben."] | Pflegeelternschaft das Recht hat, der Arbeit fernzubleiben."] |
[Art. 3/5 eingefügt durch Art. 92 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. | [Art. 3/5 eingefügt durch Art. 92 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. |
vom 17. Januar 2019)] | vom 17. Januar 2019)] |
Art. 4 - 4/2 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember | Art. 4 - 4/2 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember |
2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer | 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer |
Adoptionszulage zugunsten von Selbständigen] | Adoptionszulage zugunsten von Selbständigen] |
Art. 4/3 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli | Art. 4/3 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli |
1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen] | 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen] |
Art. 5 - Der König kann die [durch die Artikel 4, 4/1 und 4/2] | Art. 5 - Der König kann die [durch die Artikel 4, 4/1 und 4/2] |
abgeänderten Bestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. | abgeänderten Bestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. |
[Art. 5 abgeändert durch Art. 97 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. | [Art. 5 abgeändert durch Art. 97 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. |
vom 17. Januar 2019)] | vom 17. Januar 2019)] |
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. | Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. |
[Die Artikel 2, 2/1 und 3 finden nur Anwendung auf Anträge, die ab dem | [Die Artikel 2, 2/1 und 3 finden nur Anwendung auf Anträge, die ab dem |
1. Januar 2019 beim Arbeitgeber eingereicht werden, und sofern der | 1. Januar 2019 beim Arbeitgeber eingereicht werden, und sofern der |
Urlaub frühestens am 1. Januar 2019 beginnt. | Urlaub frühestens am 1. Januar 2019 beginnt. |
Die Artikel 4, 4/1 und 4/2 finden nur Anwendung auf Adoptionsurlaube, | Die Artikel 4, 4/1 und 4/2 finden nur Anwendung auf Adoptionsurlaube, |
die frühestens am 1. Januar 2019 beginnen.] | die frühestens am 1. Januar 2019 beginnen.] |
[Art. 6 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 98 des G. vom 21. Dezember | [Art. 6 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 98 des G. vom 21. Dezember |
2018 (B.S. vom 17. Januar 2019)] | 2018 (B.S. vom 17. Januar 2019)] |