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Meertalige weergave van Wet van 06/09/2018
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Wet tot wijziging van de regelgeving met het oog op de versterking van het adoptieverlof en tot invoering van het pleegouderverlof. - Officieuze coördinatie in het Duits Loi modifiant la réglementation en vue de renforcer le congé d'adoption et d'instaurer le congé parental d'accueil. - Coordination officieuse en langue allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 SEPTEMBER 2018. - Wet tot wijziging van de regelgeving met het oog op de versterking van het adoptieverlof en tot invoering van het pleegouderverlof. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 SEPTEMBRE 2018. - Loi modifiant la réglementation en vue de renforcer le congé d'adoption et d'instaurer le congé parental d'accueil. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue
de wet van 6 september 2018 tot wijziging van de regelgeving met het allemande de la loi du 6 septembre 2018 modifiant la réglementation en
oog op de versterking van het adoptieverlof en tot invoering van het vue de renforcer le congé d'adoption et d'instaurer le congé parental
pleegouderverlof (Belgisch Staatsblad van 26 september 2018), zoals ze d'accueil (Moniteur belge du 26 septembre 2018), telle qu'elle a été
werd gewijzigd bij de wet van 21 december 2018 houdende diverse modifiée par la loi du 21 décembre 2018 portant des dispositions
bepalingen inzake sociale zaken (Belgisch Staatsblad van 17 januari diverses en matière sociale (Moniteur belge du 17 janvier 2019).
2019). Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le
dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE
KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
6. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung der Vorschriften im Hinblick 6. SEPTEMBER 2018 - Gesetz zur Abänderung der Vorschriften im Hinblick
auf die Festigung des Adoptionsurlaubs und zur Einführung des auf die Festigung des Adoptionsurlaubs und zur Einführung des
Pflegeelternurlaubs Pflegeelternurlaubs
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 30ter § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Art. 2 - Artikel 30ter § 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die
Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 und Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Juli 2004 und
zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird wie folgt zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 1. März 2007, wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "im Rahmen einer Adoption 1. In Absatz 1 wird zwischen den Wörtern "im Rahmen einer Adoption
ein" und den Wörtern "Kind in seine Familie" das Wort "minderjähriges" ein" und den Wörtern "Kind in seine Familie" das Wort "minderjähriges"
eingefügt. eingefügt.
2. In Absatz 1 werden die Wörter ", wenn das Kind am Anfang des 2. In Absatz 1 werden die Wörter ", wenn das Kind am Anfang des
Urlaubs jünger als drei Jahre ist, und von höchstens vier Wochen in Urlaubs jünger als drei Jahre ist, und von höchstens vier Wochen in
den anderen Fällen" aufgehoben. den anderen Fällen" aufgehoben.
3. [Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 3. [Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
"Der Adoptionsurlaub von sechs Wochen pro Adoptivelternteil wird für "Der Adoptionsurlaub von sechs Wochen pro Adoptivelternteil wird für
den Adoptivelternteil oder für beide Adoptivelternteile zusammen wie den Adoptivelternteil oder für beide Adoptivelternteile zusammen wie
folgt verlängert: folgt verlängert:
1. um eine Woche ab dem 1. Januar 2019, 1. um eine Woche ab dem 1. Januar 2019,
2. um zwei Wochen ab dem 1. Januar 2021, 2. um zwei Wochen ab dem 1. Januar 2021,
3. um drei Wochen ab dem 1. Januar 2023, 3. um drei Wochen ab dem 1. Januar 2023,
4. um vier Wochen ab dem 1. Januar 2025, 4. um vier Wochen ab dem 1. Januar 2025,
5. um fünf Wochen ab dem 1. Januar 2027."] 5. um fünf Wochen ab dem 1. Januar 2027."]
4. [Zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden drei 4. [Zwischen Absatz 2 und Absatz 3, der Absatz 6 wird, werden drei
Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Für das Recht auf die in Absatz 2 Nr. 2 bis 5 erwähnten zusätzlichen "Für das Recht auf die in Absatz 2 Nr. 2 bis 5 erwähnten zusätzlichen
Wochen kann der König ein früheres Inkrafttretungsdatum festlegen. Wochen kann der König ein früheres Inkrafttretungsdatum festlegen.
Absatz 2 findet nur Anwendung auf Anträge, die ab Inkrafttreten der Absatz 2 findet nur Anwendung auf Anträge, die ab Inkrafttreten der
betreffenden Verlängerung gemäß Paragraph 3 eingereicht werden und betreffenden Verlängerung gemäß Paragraph 3 eingereicht werden und
sofern der Adoptionsurlaub frühestens ab demselben sofern der Adoptionsurlaub frühestens ab demselben
Inkrafttretungsdatum beginnt. Inkrafttretungsdatum beginnt.
Wenn es zwei Adoptiveltern gibt, teilen diese die in Absatz 2 Wenn es zwei Adoptiveltern gibt, teilen diese die in Absatz 2
erwähnten zusätzlichen Wochen unter sich auf, wobei gegebenenfalls das erwähnten zusätzlichen Wochen unter sich auf, wobei gegebenenfalls das
Recht auf Adoptionsurlaub des anderen Elternteils, erwähnt in Artikel Recht auf Adoptionsurlaub des anderen Elternteils, erwähnt in Artikel
18bis § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur 18bis § 2 des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur
Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, berücksichtigt wird. Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen, berücksichtigt wird.
Der König kann bestimmen, auf welche Weise der Arbeitnehmer den Der König kann bestimmen, auf welche Weise der Arbeitnehmer den
Nachweis dafür erbringt."] Nachweis dafür erbringt."]
5. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 5. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Bei gleichzeitiger Adoption mehrerer minderjähriger Kinder wird die "Bei gleichzeitiger Adoption mehrerer minderjähriger Kinder wird die
Höchstdauer des Adoptionsurlaubs um zwei Wochen pro Adoptivelternteil Höchstdauer des Adoptionsurlaubs um zwei Wochen pro Adoptivelternteil
verlängert." verlängert."
[Art. 1 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 84 Buchstabe a) des [Art. 1 einziger Absatz Nr. 3 ersetzt durch Art. 84 Buchstabe a) des
G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 17. Januar 2019); einziger Absatz G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom 17. Januar 2019); einziger Absatz
Nr. 4 ersetzt durch Art. 84 Buchstabe b) des G. vom 21. Dezember 2018 Nr. 4 ersetzt durch Art. 84 Buchstabe b) des G. vom 21. Dezember 2018
(B.S. vom 17. Januar 2019)] (B.S. vom 17. Januar 2019)]
[Art. 2/1 - Artikel 30ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das [Art. 2/1 - Artikel 30ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 9. Juli 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März Gesetz vom 9. Juli 2004 und abgeändert durch das Gesetz vom 1. März
2007, wird wie folgt abgeändert: 2007, wird wie folgt abgeändert:
1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 1. Ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
" § 1/1 - Damit dieses Recht auf Adoptionsurlaub ausgeübt werden kann, " § 1/1 - Damit dieses Recht auf Adoptionsurlaub ausgeübt werden kann,
muss dieser Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach der Eintragung des muss dieser Urlaub innerhalb von zwei Monaten nach der Eintragung des
Kindes als Mitglied des Haushalts des Arbeitnehmers ins Bevölkerungs- Kindes als Mitglied des Haushalts des Arbeitnehmers ins Bevölkerungs-
oder Fremdenregister seiner Wohngemeinde beginnen. oder Fremdenregister seiner Wohngemeinde beginnen.
Im Falle einer internationalen Adoption kann der Adoptionsurlaub Im Falle einer internationalen Adoption kann der Adoptionsurlaub
jedoch bereits ab dem Tag beginnen, nachdem die zuständige jedoch bereits ab dem Tag beginnen, nachdem die zuständige
gemeinschaftliche Zentralbehörde die Entscheidung, das Kind dem gemeinschaftliche Zentralbehörde die Entscheidung, das Kind dem
Adoptierenden anzuvertrauen, gemäß Artikel 361-3 Nr. 5 oder Artikel Adoptierenden anzuvertrauen, gemäß Artikel 361-3 Nr. 5 oder Artikel
361-5 Nr. 4 des Zivilgesetzbuches gebilligt hat, um das Kind im 361-5 Nr. 4 des Zivilgesetzbuches gebilligt hat, um das Kind im
Hinblick auf seine tatsächliche Aufnahme in die Familie im Hinblick auf seine tatsächliche Aufnahme in die Familie im
Herkunftsstaat abzuholen. Herkunftsstaat abzuholen.
In Bezug auf internationale Adoptionen kann der König bestimmen, in In Bezug auf internationale Adoptionen kann der König bestimmen, in
welchen Fällen und gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten vom welchen Fällen und gemäß welchen Bedingungen und Modalitäten vom
ununterbrochenen Charakter des Adoptionsurlaubs, wie er in § 1 Absatz ununterbrochenen Charakter des Adoptionsurlaubs, wie er in § 1 Absatz
1 vorgesehen ist, abgewichen werden kann." 1 vorgesehen ist, abgewichen werden kann."
2. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese 2. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Diese
Frist kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Frist kann in gegenseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmer verkürzt werden.] Arbeitnehmer verkürzt werden.]
[Art. 2/1 eingefügt durch Art. 85 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. [Art. 2/1 eingefügt durch Art. 85 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S.
vom 17. Januar 2019)] vom 17. Januar 2019)]
[Art. 2/2 - In Titel VIII des Gesetzes vom 1. März 2007 zur Festlegung [Art. 2/2 - In Titel VIII des Gesetzes vom 1. März 2007 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (III) wird Kapitel 2, abgeändert durch das verschiedener Bestimmungen (III) wird Kapitel 2, abgeändert durch das
Gesetz vom 30. Juli 2013, das die Artikel 88, 90 und 91 umfasst, Gesetz vom 30. Juli 2013, das die Artikel 88, 90 und 91 umfasst,
aufgehoben.] aufgehoben.]
[Art. 2/2 eingefügt durch Art. 86 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. [Art. 2/2 eingefügt durch Art. 86 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S.
vom 17. Januar 2019)] vom 17. Januar 2019)]
Art. 3 - [In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird Art. 3 - [In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird
ein Artikel 30sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt: ein Artikel 30sexies mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 30sexies - § 1 - Unbeschadet des Artikels 30quater hat der "Art. 30sexies - § 1 - Unbeschadet des Artikels 30quater hat der
Arbeitnehmer, der vom Gericht, von einem von der zuständigen Arbeitnehmer, der vom Gericht, von einem von der zuständigen
Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst, von den Diensten der Gemeinschaft zugelassenen Unterbringungsdienst, von den Diensten der
Jugendhilfe oder vom Ausschuss für besondere Jugendhilfe als Jugendhilfe oder vom Ausschuss für besondere Jugendhilfe als
Pflegeelternteil bestimmt worden ist und der im Rahmen einer Pflegeelternteil bestimmt worden ist und der im Rahmen einer
langfristigen Pflegeelternschaft ein minderjähriges Kind in seine langfristigen Pflegeelternschaft ein minderjähriges Kind in seine
Familie aufnimmt, ein einziges Mal während eines ununterbrochenen Familie aufnimmt, ein einziges Mal während eines ununterbrochenen
Zeitraums von höchstens sechs Wochen Recht auf einen Zeitraums von höchstens sechs Wochen Recht auf einen
Pflegeelternurlaub, um sich um dieses Kind zu kümmern. Wenn der Pflegeelternurlaub, um sich um dieses Kind zu kümmern. Wenn der
Arbeitnehmer sich dafür entscheidet, die im Rahmen des Arbeitnehmer sich dafür entscheidet, die im Rahmen des
Pflegeelternurlaubs vorgesehene Maximalanzahl Wochen nicht in Anspruch Pflegeelternurlaubs vorgesehene Maximalanzahl Wochen nicht in Anspruch
zu nehmen, muss der Urlaub mindestens eine Woche oder ein Vielfaches zu nehmen, muss der Urlaub mindestens eine Woche oder ein Vielfaches
einer Woche betragen. einer Woche betragen.
Der Pflegeelternurlaub von sechs Wochen pro Elternteil wird für den Der Pflegeelternurlaub von sechs Wochen pro Elternteil wird für den
Pflegeelternteil oder für beide Pflegeelternteile zusammen wie folgt Pflegeelternteil oder für beide Pflegeelternteile zusammen wie folgt
verlängert: verlängert:
1. um eine Woche ab dem 1. Januar 2019, 1. um eine Woche ab dem 1. Januar 2019,
2. um zwei Wochen ab dem 1. Januar 2021, 2. um zwei Wochen ab dem 1. Januar 2021,
3. um drei Wochen ab dem 1. Januar 2023, 3. um drei Wochen ab dem 1. Januar 2023,
4. um vier Wochen ab dem 1. Januar 2025, 4. um vier Wochen ab dem 1. Januar 2025,
5. um fünf Wochen ab dem 1. Januar 2027. 5. um fünf Wochen ab dem 1. Januar 2027.
Für das Recht auf die in Absatz 2 Nr. 2 bis 5 erwähnten zusätzlichen Für das Recht auf die in Absatz 2 Nr. 2 bis 5 erwähnten zusätzlichen
Wochen kann der König ein früheres Inkrafttretungsdatum festlegen. Wochen kann der König ein früheres Inkrafttretungsdatum festlegen.
Absatz 2 findet nur Anwendung auf Anträge, die ab Inkrafttreten der Absatz 2 findet nur Anwendung auf Anträge, die ab Inkrafttreten der
betreffenden Verlängerung gemäß Paragraph 4 eingereicht werden und betreffenden Verlängerung gemäß Paragraph 4 eingereicht werden und
sofern der Pflegeelternurlaub frühestens ab demselben sofern der Pflegeelternurlaub frühestens ab demselben
Inkrafttretungsdatum beginnt. Inkrafttretungsdatum beginnt.
Setzt sich die Pflegefamilie aus zwei Personen zusammen, die zusammen Setzt sich die Pflegefamilie aus zwei Personen zusammen, die zusammen
als Pflegeeltern des Kindes bestimmt worden sind, teilen diese die in als Pflegeeltern des Kindes bestimmt worden sind, teilen diese die in
Absatz 2 erwähnten zusätzlichen Wochen unter sich auf, wobei Absatz 2 erwähnten zusätzlichen Wochen unter sich auf, wobei
gegebenenfalls das Recht auf Plegeelternurlaub des anderen gegebenenfalls das Recht auf Plegeelternurlaub des anderen
Plegeelternteils, erwähnt in Artikel 18bis § 4 des Königlichen Plegeelternteils, erwähnt in Artikel 18bis § 4 des Königlichen
Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der
Selbständigen, berücksichtigt wird. Der König kann bestimmen, auf Selbständigen, berücksichtigt wird. Der König kann bestimmen, auf
welche Weise der Arbeitnehmer den Nachweis dafür erbringt. welche Weise der Arbeitnehmer den Nachweis dafür erbringt.
Die Höchstdauer des Pflegeelternurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind Die Höchstdauer des Pflegeelternurlaubs wird verdoppelt, wenn das Kind
unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens unter einer körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens
sechsundsechzig Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge sechsundsechzig Prozent oder an einer Krankheit leidet, die zur Folge
hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen hat, dass mindestens vier Punkte im Pfeiler 1 der sozialmedizinischen
Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung oder mindestens neun Punkte Tabelle im Sinne der Kinderzulagenregelung oder mindestens neun Punkte
in den drei Pfeilern zusammen der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne in den drei Pfeilern zusammen der sozialmedizinischen Tabelle im Sinne
der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden. der Kinderzulagenregelung zuerkannt werden.
Bei gleichzeitiger Aufnahme mehrerer minderjähriger Kinder im Rahmen Bei gleichzeitiger Aufnahme mehrerer minderjähriger Kinder im Rahmen
einer langfristigen Pflegeelternschaft wird die Höchstdauer des einer langfristigen Pflegeelternschaft wird die Höchstdauer des
Pflegeelternurlaubs um zwei Wochen pro Pflegeelternteil verlängert. Pflegeelternurlaubs um zwei Wochen pro Pflegeelternteil verlängert.
§ 2 - Damit das Recht auf Pflegeelternurlaub ausgeübt werden kann, § 2 - Damit das Recht auf Pflegeelternurlaub ausgeübt werden kann,
muss dieser Urlaub innerhalb von zwölf Monaten nach der Eintragung des muss dieser Urlaub innerhalb von zwölf Monaten nach der Eintragung des
Kindes als Mitglied des Haushalts des Arbeitnehmers ins Bevölkerungs- Kindes als Mitglied des Haushalts des Arbeitnehmers ins Bevölkerungs-
oder Fremdenregister seiner Wohngemeinde beginnen. oder Fremdenregister seiner Wohngemeinde beginnen.
Der König kann einen anderen Ausgangspunkt für den Beginn der in Der König kann einen anderen Ausgangspunkt für den Beginn der in
Absatz 1 erwähnten Frist von zwölf Monaten festlegen. Absatz 1 erwähnten Frist von zwölf Monaten festlegen.
§ 3 - Während des Pflegeelternurlaubs hat der Arbeitnehmer Anrecht auf § 3 - Während des Pflegeelternurlaubs hat der Arbeitnehmer Anrecht auf
eine Entschädigung, deren Betrag vom König bestimmt wird und die ihm eine Entschädigung, deren Betrag vom König bestimmt wird und die ihm
im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung im Rahmen der Gesundheitspflege- und Entschädigungsversicherung
gezahlt wird. gezahlt wird.
Der König kann ebenfalls bestimmen, dass der Arbeitnehmer für einen Der König kann ebenfalls bestimmen, dass der Arbeitnehmer für einen
Teil des Pflegeelternurlaubs seinen Anspruch auf Entlohnung zu Lasten Teil des Pflegeelternurlaubs seinen Anspruch auf Entlohnung zu Lasten
des Arbeitgebers behält. des Arbeitgebers behält.
§ 4 - Der Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Pflegeelternurlaub § 4 - Der Arbeitnehmer, der von seinem Recht auf Pflegeelternurlaub
Gebrauch machen will, muss seinen Arbeitgeber mindestens einen Monat Gebrauch machen will, muss seinen Arbeitgeber mindestens einen Monat
im Voraus schriftlich davon in Kenntnis setzen. Diese Frist kann in im Voraus schriftlich davon in Kenntnis setzen. Diese Frist kann in
gegenseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegenseitigem Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
verkürzt werden. verkürzt werden.
Die Notifizierung erfolgt per Einschreiben oder durch Aushändigung Die Notifizierung erfolgt per Einschreiben oder durch Aushändigung
eines Schriftstücks, dessen Duplikat vom Arbeitgeber als eines Schriftstücks, dessen Duplikat vom Arbeitgeber als
Empfangsbestätigung unterschrieben wird. In der Notifizierung werden Empfangsbestätigung unterschrieben wird. In der Notifizierung werden
Beginn- und Enddatum des Pflegeelternurlaubs angegeben. Beginn- und Enddatum des Pflegeelternurlaubs angegeben.
Spätestens zum Zeitpunkt, wo der Pflegeelternurlaub beginnt, reicht Spätestens zum Zeitpunkt, wo der Pflegeelternurlaub beginnt, reicht
der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber die Dokumente zum Beweis des der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber die Dokumente zum Beweis des
Ereignisses ein, das das Recht auf Pflegeelternurlaub eröffnet. Ereignisses ein, das das Recht auf Pflegeelternurlaub eröffnet.
§ 5 - Während eines Zeitraums, der zwei Monate vor Beginn des § 5 - Während eines Zeitraums, der zwei Monate vor Beginn des
Pflegeelternurlaubs beginnt und einen Monat nach dessen Ende abläuft, Pflegeelternurlaubs beginnt und einen Monat nach dessen Ende abläuft,
darf der Arbeitgeber keine Handlung vornehmen, die darauf abzielt, den darf der Arbeitgeber keine Handlung vornehmen, die darauf abzielt, den
Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, der von seinem Recht auf Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers, der von seinem Recht auf
Pflegeelternurlaub Gebrauch macht, einseitig zu beenden, außer aus Pflegeelternurlaub Gebrauch macht, einseitig zu beenden, außer aus
Gründen, die der Inanspruchnahme dieses Pflegeelternurlaubs fremd Gründen, die der Inanspruchnahme dieses Pflegeelternurlaubs fremd
sind. sind.
Die Beweislast für diese Gründe obliegt dem Arbeitgeber. Die Beweislast für diese Gründe obliegt dem Arbeitgeber.
Wenn der für die Entlassung angeführte Grund den Vorschriften von Wenn der für die Entlassung angeführte Grund den Vorschriften von
Absatz 1 nicht entspricht oder wenn kein Entlassungsgrund vorliegt, Absatz 1 nicht entspricht oder wenn kein Entlassungsgrund vorliegt,
muss der Arbeitgeber eine Pauschalentschädigung zahlen, die der muss der Arbeitgeber eine Pauschalentschädigung zahlen, die der
Entlohnung von drei Monaten entspricht, unbeschadet der Entlohnung von drei Monaten entspricht, unbeschadet der
Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer im Fall eines Bruchs des Entschädigungen, die dem Arbeitnehmer im Fall eines Bruchs des
Arbeitsvertrags zustehen. Arbeitsvertrags zustehen.
Diese Entschädigung darf nicht zusammen mit anderen Entschädigungen Diese Entschädigung darf nicht zusammen mit anderen Entschädigungen
bezogen werden, die im Rahmen eines Verfahrens zum besonderen bezogen werden, die im Rahmen eines Verfahrens zum besonderen
Entlassungsschutz vorgesehen sind. Entlassungsschutz vorgesehen sind.
§ 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter § 6 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter
langfristiger Pflegeelternschaft: die Pflegeelternschaft, bei der von langfristiger Pflegeelternschaft: die Pflegeelternschaft, bei der von
vornherein feststeht, dass das Kind für mindestens sechs Monate in vornherein feststeht, dass das Kind für mindestens sechs Monate in
derselben Pflegefamilie bei demselben Pflegeelternteil beziehungsweise derselben Pflegefamilie bei demselben Pflegeelternteil beziehungsweise
bei denselben Pflegeeltern untergebracht wird. bei denselben Pflegeeltern untergebracht wird.
Für die Anwendung des vorliegenden Artikels kann der König die Für die Anwendung des vorliegenden Artikels kann der König die
Begriffe Aufnahme und langfristige Pflegeelternschaft genauer Begriffe Aufnahme und langfristige Pflegeelternschaft genauer
bestimmen."] bestimmen."]
[Art. 3 ersetzt durch Art. 87 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom [Art. 3 ersetzt durch Art. 87 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. vom
17. Januar 2019)] 17. Januar 2019)]
[Art. 3/1 - In Artikel 56 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert [Art. 3/1 - In Artikel 56 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert
durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird zwischen der Zahl "30ter" und durch das Gesetz vom 9. Juli 2004, wird zwischen der Zahl "30ter" und
der Zahl "49" die Zahl "30sexies" eingefügt.] der Zahl "49" die Zahl "30sexies" eingefügt.]
[Art. 3/1 eingefügt durch Art. 88 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. [Art. 3/1 eingefügt durch Art. 88 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S.
vom 17. Januar 2019)] vom 17. Januar 2019)]
[Art. 3/2 - Artikel 148 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt [Art. 3/2 - Artikel 148 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Art. 148 - Adoptionsurlaub, Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick "Art. 148 - Adoptionsurlaub, Fernbleiben von der Arbeit im Hinblick
auf Pflegebetreuungsleistungen und Pflegeelternurlaub auf Pflegebetreuungsleistungen und Pflegeelternurlaub
Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter
oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz oder sein Beauftragter bestraft, der unter Verstoß gegen das Gesetz
vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge: vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge:
1. einem Arbeitnehmer, der Anrecht auf Adoptionsurlaub hat, diesen 1. einem Arbeitnehmer, der Anrecht auf Adoptionsurlaub hat, diesen
nicht gewährt hat, nicht gewährt hat,
2. einem Arbeitnehmer, der als Pflegeelternteil bestimmt worden ist, 2. einem Arbeitnehmer, der als Pflegeelternteil bestimmt worden ist,
das Recht, im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen der Arbeit das Recht, im Hinblick auf Pflegebetreuungsleistungen der Arbeit
fernzubleiben, nicht gewährt hat, fernzubleiben, nicht gewährt hat,
3. einem Arbeitnehmer, der Anrecht auf Pflegeelternurlaub hat, diesen 3. einem Arbeitnehmer, der Anrecht auf Pflegeelternurlaub hat, diesen
nicht gewährt hat. nicht gewährt hat.
Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der
Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert."] Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert."]
[Art. 3/2 eingefügt durch Art. 89 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. [Art. 3/2 eingefügt durch Art. 89 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S.
vom 17. Januar 2019)] vom 17. Januar 2019)]
[Art. 3/3 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge [Art. 3/3 - In das Gesetz vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge
wird ein Artikel 138 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein Artikel 138 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 138 - Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 30ter, "Art. 138 - Verstöße gegen die Bestimmungen der Artikel 30ter,
30quater und 30sexies des vorliegenden Gesetzes und seiner 30quater und 30sexies des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt, Ausführungserlasse werden gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch ermittelt,
festgestellt und geahndet. festgestellt und geahndet.
Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des Die Sozialinspektoren verfügen über die in den Artikeln 23 bis 39 des
Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, wenn sie von Amts wegen
oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, Beratungs- und
Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der vorerwähnten Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der vorerwähnten
Bestimmungen und ihrer Ausführungserlasse handeln."] Bestimmungen und ihrer Ausführungserlasse handeln."]
[Art. 3/3 eingefügt durch Art. 90 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. [Art. 3/3 eingefügt durch Art. 90 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S.
vom 17. Januar 2019)] vom 17. Januar 2019)]
[Art. 3/4 - Artikel 60 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 wird [Art. 3/4 - Artikel 60 des Programmgesetzes vom 27. April 2007 wird
aufgehoben.] aufgehoben.]
[Art. 3/4 eingefügt durch Art. 91 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. [Art. 3/4 eingefügt durch Art. 91 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S.
vom 17. Januar 2019)] vom 17. Januar 2019)]
[Art. 3/5 - In den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 zur [Art. 3/5 - In den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001 zur
einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im einheitlichen Bestimmung von Begriffen in Bezug auf die Arbeitszeit im
Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des Bereich der sozialen Sicherheit in Anwendung von Artikel 39 des
Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit
und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird ein Artikel und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen wird ein Artikel
34quater mit folgendem Wortlaut eingefügt: 34quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 34quater - Unter "Pflegeelternurlaub" versteht man den Zeitraum, "Art. 34quater - Unter "Pflegeelternurlaub" versteht man den Zeitraum,
in dem ein Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 30sexies des Gesetzes in dem ein Arbeitnehmer in Anwendung von Artikel 30sexies des Gesetzes
vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge im Hinblick auf die Aufnahme vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge im Hinblick auf die Aufnahme
eines Kindes in seiner Familie im Rahmen einer langfristigen eines Kindes in seiner Familie im Rahmen einer langfristigen
Pflegeelternschaft das Recht hat, der Arbeit fernzubleiben."] Pflegeelternschaft das Recht hat, der Arbeit fernzubleiben."]
[Art. 3/5 eingefügt durch Art. 92 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. [Art. 3/5 eingefügt durch Art. 92 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S.
vom 17. Januar 2019)] vom 17. Januar 2019)]
Art. 4 - 4/2 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember Art. 4 - 4/2 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses vom 20. Dezember
2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer 2006 zur Festlegung der Bedingungen für die Gewährung einer
Adoptionszulage zugunsten von Selbständigen] Adoptionszulage zugunsten von Selbständigen]
Art. 4/3 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli Art. 4/3 - [Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 38 vom 27. Juli
1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen] 1967 zur Einführung des Sozialstatuts der Selbständigen]
Art. 5 - Der König kann die [durch die Artikel 4, 4/1 und 4/2] Art. 5 - Der König kann die [durch die Artikel 4, 4/1 und 4/2]
abgeänderten Bestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen. abgeänderten Bestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen.
[Art. 5 abgeändert durch Art. 97 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S. [Art. 5 abgeändert durch Art. 97 des G. vom 21. Dezember 2018 (B.S.
vom 17. Januar 2019)] vom 17. Januar 2019)]
Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. Art. 6 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
[Die Artikel 2, 2/1 und 3 finden nur Anwendung auf Anträge, die ab dem [Die Artikel 2, 2/1 und 3 finden nur Anwendung auf Anträge, die ab dem
1. Januar 2019 beim Arbeitgeber eingereicht werden, und sofern der 1. Januar 2019 beim Arbeitgeber eingereicht werden, und sofern der
Urlaub frühestens am 1. Januar 2019 beginnt. Urlaub frühestens am 1. Januar 2019 beginnt.
Die Artikel 4, 4/1 und 4/2 finden nur Anwendung auf Adoptionsurlaube, Die Artikel 4, 4/1 und 4/2 finden nur Anwendung auf Adoptionsurlaube,
die frühestens am 1. Januar 2019 beginnen.] die frühestens am 1. Januar 2019 beginnen.]
[Art. 6 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 98 des G. vom 21. Dezember [Art. 6 Abs. 2 und 3 eingefügt durch Art. 98 des G. vom 21. Dezember
2018 (B.S. vom 17. Januar 2019)] 2018 (B.S. vom 17. Januar 2019)]
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