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Meertalige weergave van Wet van 06/11/2022
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Wet teneinde te waarborgen dat de slachtoffers van geweld vooraf hebben ingestemd met een bemiddeling, een verzoening of een verwijzing naar een kamer voor minnelijke schikking. - Duitse vertaling Loi visant à garantir le consentement des victimes de violence préalablement à une médiation, une conciliation ou un renvoi devant une chambre de règlement amiable. - Traduction allemande
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6 NOVEMBER 2022. - Wet teneinde te waarborgen dat de slachtoffers van geweld vooraf hebben ingestemd met een bemiddeling, een verzoening of een verwijzing naar een kamer voor minnelijke schikking. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 november 2022 teneinde te waarborgen dat de slachtoffers van geweld vooraf hebben ingestemd met een bemiddeling, een verzoening of een verwijzing naar een kamer voor minnelijke schikking (Belgisch 6 NOVEMBRE 2022. - Loi visant à garantir le consentement des victimes de violence préalablement à une médiation, une conciliation ou un renvoi devant une chambre de règlement amiable. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 novembre 2022 visant à garantir le consentement des victimes de violence préalablement à une médiation, une conciliation ou un
Staatsblad van 21 november 2022). renvoi devant une chambre de règlement amiable (Moniteur belge du 21
novembre 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
6. NOVEMBER 2022 - Gesetz zur Gewährleistung der Zustimmung von 6. NOVEMBER 2022 - Gesetz zur Gewährleistung der Zustimmung von
Gewaltopfern vor einer Vermittlung, Aussöhnung oder Verweisung an eine Gewaltopfern vor einer Vermittlung, Aussöhnung oder Verweisung an eine
Kammer für gütliche Einigung Kammer für gütliche Einigung
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Artikel 731 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch Art. 2 - Artikel 731 Absatz 2 des Gerichtsgesetzbuches, ersetzt durch
das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird durch folgenden Satz ergänzt: das Gesetz vom 18. Juni 2018, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei "Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei
der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form
von Druck anwendet oder angewendet hat, ist Artikel 1734 § 1 Absatz 3 von Druck anwendet oder angewendet hat, ist Artikel 1734 § 1 Absatz 3
entsprechend anwendbar." entsprechend anwendbar."
Art. 3 - Artikel 1253ter/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 3 - Artikel 1253ter/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni
2018, wird wie folgt abgeändert: 2018, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Paragraph 2 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei "Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei
der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form
von Druck anwendet oder angewendet hat, ist Artikel 1734 § 1 Absatz 3 von Druck anwendet oder angewendet hat, ist Artikel 1734 § 1 Absatz 3
entsprechend anwendbar." entsprechend anwendbar."
1. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt: 1. Paragraph 3 Absatz 2 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei "Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei
der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form
von Druck anwendet oder angewendet hat, ist Artikel 1734 § 1 Absatz 3 von Druck anwendet oder angewendet hat, ist Artikel 1734 § 1 Absatz 3
entsprechend anwendbar." entsprechend anwendbar."
Art. 4 - Artikel 1253ter/3 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, Art. 4 - Artikel 1253ter/3 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches,
eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013 und abgeändert durch das
Gesetz vom 8. Mai 2014, wird durch folgenden Satz ergänzt: Gesetz vom 8. Mai 2014, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei "Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei
der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form
von Druck anwendet oder angewendet hat, ist Artikel 1734 § 1 Absatz 3 von Druck anwendet oder angewendet hat, ist Artikel 1734 § 1 Absatz 3
entsprechend anwendbar." entsprechend anwendbar."
Art. 5 - Artikel 1255 § 6 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt Art. 5 - Artikel 1255 § 6 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, ersetzt
durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch folgenden Satz ergänzt: durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei "Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei
der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form
von Druck anwendet oder angewendet hat, ist Artikel 1734 § 1 Absatz 3 von Druck anwendet oder angewendet hat, ist Artikel 1734 § 1 Absatz 3
entsprechend anwendbar." entsprechend anwendbar."
Art. 6 - Artikel 1322nonies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 6 - Artikel 1322nonies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 10. Mai 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli das Gesetz vom 10. Mai 2007 und ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli
2022, wird wie folgt abgeändert: 2022, wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei "Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei
der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form
von Druck anwendet oder angewendet hat, ist Artikel 1734 § 1 Absatz 3 von Druck anwendet oder angewendet hat, ist Artikel 1734 § 1 Absatz 3
entsprechend anwendbar." entsprechend anwendbar."
2. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "kann er" und den 2. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "kann er" und den
Wörtern "die Sache auf ein bestimmtes Datum vertagen" die Wörter ", Wörtern "die Sache auf ein bestimmtes Datum vertagen" die Wörter ",
unbeschadet des Paragraphen 2 Absatz 3," eingefügt. unbeschadet des Paragraphen 2 Absatz 3," eingefügt.
Art. 7 - Artikel 1734 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Art. 7 - Artikel 1734 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 21. Februar 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni Gesetz vom 21. Februar 2005 und ersetzt durch das Gesetz vom 18. Juni
2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2018, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei "Wenn es jedoch schwerwiegende Indizien dafür gibt, dass eine Partei
der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form der anderen Partei gegenüber Gewalt, Drohungen oder jede andere Form
von Druck anwendet oder angewendet hat, darf der Richter keine von Druck anwendet oder angewendet hat, darf der Richter keine
Vermittlung anordnen, ohne sich zu vergewissern, dass die Vermittlung anordnen, ohne sich zu vergewissern, dass die
letztgenannte Partei einer Vermittlung aus freien Stücken zustimmt. Zu letztgenannte Partei einer Vermittlung aus freien Stücken zustimmt. Zu
diesem Zweck holt er die mündliche Zustimmung dieser Partei in diesem Zweck holt er die mündliche Zustimmung dieser Partei in
Abwesenheit der anderen Partei ein." Abwesenheit der anderen Partei ein."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. November 2022 Gegeben zu Brüssel, den 6. November 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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