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| Wet betreffende de verbetering van de binnenluchtkwaliteit in gesloten plaatsen die publiek toegankelijk zijn. - Duitse vertaling | Loi relative à l'amélioration de la qualité de l'air intérieur dans les lieux fermés accessibles au public. - Traduction allemande |
|---|---|
| FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
| 6 NOVEMBER 2022. - Wet betreffende de verbetering van de | 6 NOVEMBRE 2022. - Loi relative à l'amélioration de la qualité de |
| binnenluchtkwaliteit in gesloten plaatsen die publiek toegankelijk | l'air intérieur dans les lieux fermés accessibles au public. - |
| zijn. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
| De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
| november 2022 betreffende de verbetering van de binnenluchtkwaliteit | loi du 6 novembre 2022 relative à l'amélioration de la qualité de |
| in gesloten plaatsen die publiek toegankelijk zijn (Belgisch | l'air intérieur dans les lieux fermés accessibles au public (Moniteur |
| Staatsblad van 1 december 2022). | belge du 1er décembre 2022). |
| Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
| vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
| FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
| NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
| 6. NOVEMBER 2022 - Gesetz über die Verbesserung der | 6. NOVEMBER 2022 - Gesetz über die Verbesserung der |
| Innenraumluftqualität | Innenraumluftqualität |
| in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen | in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen |
| Räumlichkeiten | Räumlichkeiten |
| PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
| Unser Gruß! | Unser Gruß! |
| Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
| sanktionieren es: | sanktionieren es: |
| KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
| Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
| Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
| KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Ziele | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Ziele |
| Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
| Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: | Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
| 1. für die Öffentlichkeit zugänglich: Raum, zu dem nicht nur der | 1. für die Öffentlichkeit zugänglich: Raum, zu dem nicht nur der |
| Familienkreis oder allein das Arbeitsumfeld Zugang hat, | Familienkreis oder allein das Arbeitsumfeld Zugang hat, |
| 2. geschlossene Räumlichkeit: Innenraum, der durch Wände, Türen oder | 2. geschlossene Räumlichkeit: Innenraum, der durch Wände, Türen oder |
| Türöffnungen von seiner Umgebung abgeschlossen ist und über eine Decke | Türöffnungen von seiner Umgebung abgeschlossen ist und über eine Decke |
| oder einen Fußboden verfügt, | oder einen Fußboden verfügt, |
| 3. CO2-Konzentration: CO2-Menge in der Luft. Die CO2-Konzentration | 3. CO2-Konzentration: CO2-Menge in der Luft. Die CO2-Konzentration |
| wird in ppmv ausgedrückt, | wird in ppmv ausgedrückt, |
| 4. Luftqualitätsmessgerät: Gerät, das mindestens die CO2- | 4. Luftqualitätsmessgerät: Gerät, das mindestens die CO2- |
| Konzentration in der Luft misst, | Konzentration in der Luft misst, |
| 5. Eigentümer: natürliche Person, juristische Person oder öffentliche | 5. Eigentümer: natürliche Person, juristische Person oder öffentliche |
| Einrichtung, die das Recht hat, die für die Öffentlichkeit zugängliche | Einrichtung, die das Recht hat, die für die Öffentlichkeit zugängliche |
| geschlossene Räumlichkeit zu gebrauchen, zu genießen und darüber zu | geschlossene Räumlichkeit zu gebrauchen, zu genießen und darüber zu |
| verfügen. Der Eigentümer verfügt über alle Befugnisse, vorbehaltlich | verfügen. Der Eigentümer verfügt über alle Befugnisse, vorbehaltlich |
| der durch Gesetze, Verordnungen oder Rechte Dritter auferlegten | der durch Gesetze, Verordnungen oder Rechte Dritter auferlegten |
| Einschränkungen, | Einschränkungen, |
| 6. Betreiber: natürliche oder juristische Person, die für die | 6. Betreiber: natürliche oder juristische Person, die für die |
| Organisation und den Betrieb der für die Öffentlichkeit zugänglichen | Organisation und den Betrieb der für die Öffentlichkeit zugänglichen |
| geschlossenen Räumlichkeit verantwortlich ist und dies gewährleistet, | geschlossenen Räumlichkeit verantwortlich ist und dies gewährleistet, |
| 7. Luftreinigungssystem: Technologie, mit der bestimmte Schadstoffe | 7. Luftreinigungssystem: Technologie, mit der bestimmte Schadstoffe |
| aus der Innenraumluft entfernt oder inaktiviert werden, | aus der Innenraumluft entfernt oder inaktiviert werden, |
| 8. Label: alle auf strukturierte Weise gelieferten Informationen über | 8. Label: alle auf strukturierte Weise gelieferten Informationen über |
| eine für die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene Räumlichkeit, die | eine für die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene Räumlichkeit, die |
| relevant sind für die Bewertung/Überwachung der Innenraumluftqualität | relevant sind für die Bewertung/Überwachung der Innenraumluftqualität |
| im Rahmen des vorliegenden Gesetzes, | im Rahmen des vorliegenden Gesetzes, |
| 9. Durchlüftung: Vorgang, der darin besteht, durch Öffnen eines | 9. Durchlüftung: Vorgang, der darin besteht, durch Öffnen eines |
| Fensters oder einer Außentür während eines kurzen Zeitraums eine Menge | Fensters oder einer Außentür während eines kurzen Zeitraums eine Menge |
| frische Außenluft hineinzulassen, | frische Außenluft hineinzulassen, |
| 10. verunreinigte Luft: Innenraumluft, die durch Schadstoffe | 10. verunreinigte Luft: Innenraumluft, die durch Schadstoffe |
| verunreinigt ist, die auf anwesende Personen, vorhandene Materialien | verunreinigt ist, die auf anwesende Personen, vorhandene Materialien |
| oder Geräte, die Wartung oder Heizungs-, Belüftungs- und Kühlsysteme | oder Geräte, die Wartung oder Heizungs-, Belüftungs- und Kühlsysteme |
| (selbst) zurückzuführen sind, | (selbst) zurückzuführen sind, |
| 11. Belüftung: Vorgang, bei dem einer Räumlichkeit kontinuierlich | 11. Belüftung: Vorgang, bei dem einer Räumlichkeit kontinuierlich |
| frische Außenluft zugeführt wird, um die verunreinigte Luft daraus zu | frische Außenluft zugeführt wird, um die verunreinigte Luft daraus zu |
| entfernen. Dies kann durch natürliche oder mechanische Mittel erreicht | entfernen. Dies kann durch natürliche oder mechanische Mittel erreicht |
| werden, | werden, |
| 12. Zertifizierer: von den öffentlichen Behörden anerkannte | 12. Zertifizierer: von den öffentlichen Behörden anerkannte |
| juristische oder natürliche Person, die die in Artikel 6 Absatz 2 | juristische oder natürliche Person, die die in Artikel 6 Absatz 2 |
| erwähnten Kontrollen durchführt, | erwähnten Kontrollen durchführt, |
| 13. FÖD Volksgesundheit: Föderaler Öffentlicher Dienst | 13. FÖD Volksgesundheit: Föderaler Öffentlicher Dienst |
| Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
| 14. Arbeitsstätten: in Artikel 16 Nr. 10 des Sozialstrafgesetzbuches | 14. Arbeitsstätten: in Artikel 16 Nr. 10 des Sozialstrafgesetzbuches |
| bestimmte Räumlichkeiten, | bestimmte Räumlichkeiten, |
| 15. Risikoanalyse: Vorgang, bei dem die Risikoaspekte der | 15. Risikoanalyse: Vorgang, bei dem die Risikoaspekte der |
| Innenraumluft ermittelt werden. | Innenraumluft ermittelt werden. |
| Dabei geht es sowohl um Aspekte, die die Innenraumluft verbessern, wie | Dabei geht es sowohl um Aspekte, die die Innenraumluft verbessern, wie |
| Belüftung und Luftreinigung, als auch um Aspekte, die die Luftqualität | Belüftung und Luftreinigung, als auch um Aspekte, die die Luftqualität |
| verschlechtern, wie Verunreinigung durch die Anwesenheit von Personen, | verschlechtern, wie Verunreinigung durch die Anwesenheit von Personen, |
| Baustoffe, Geräte und Ausrüstungen, Wartung der Geräte für die | Baustoffe, Geräte und Ausrüstungen, Wartung der Geräte für die |
| Aufbereitung der Innenraumluft, als auch um die Qualität der | Aufbereitung der Innenraumluft, als auch um die Qualität der |
| zugeführten Außenluft, | zugeführten Außenluft, |
| 16. Aktionsplan: Maßnahmen, die kurz-, mittel- und langfristig | 16. Aktionsplan: Maßnahmen, die kurz-, mittel- und langfristig |
| getroffen werden müssen, um auf jeden der bei der Risikoanalyse | getroffen werden müssen, um auf jeden der bei der Risikoanalyse |
| ermittelten Punkte im Hinblick auf die systematische Verbesserung der | ermittelten Punkte im Hinblick auf die systematische Verbesserung der |
| Innenraumluftqualität zu reagieren. | Innenraumluftqualität zu reagieren. |
| KAPITEL 3 - Referenzwerte für die Innenraumluftqualität | KAPITEL 3 - Referenzwerte für die Innenraumluftqualität |
| Art. 3 - § 1 - Der Referenzwert A entspricht einer CO2-Konzentration | Art. 3 - § 1 - Der Referenzwert A entspricht einer CO2-Konzentration |
| in den Räumlichkeiten, die gewöhnlich unter 900 ppm liegt, oder einem | in den Räumlichkeiten, die gewöhnlich unter 900 ppm liegt, oder einem |
| Mindestluftdurchsatz für die Belüftung und Luftreinigung, wie in § 3 | Mindestluftdurchsatz für die Belüftung und Luftreinigung, wie in § 3 |
| des vorliegenden Artikels bestimmt, von 40 m3 pro Stunde und pro | des vorliegenden Artikels bestimmt, von 40 m3 pro Stunde und pro |
| Person, wovon mindestens 25 m3 pro Stunde und pro Person der Belüftung | Person, wovon mindestens 25 m3 pro Stunde und pro Person der Belüftung |
| mit Außenluft entstammen. | mit Außenluft entstammen. |
| Der Referenzwert B entspricht einer CO2-Konzentration in den | Der Referenzwert B entspricht einer CO2-Konzentration in den |
| Räumlichkeiten, die gewöhnlich unter 1.200 ppm liegt, oder einem | Räumlichkeiten, die gewöhnlich unter 1.200 ppm liegt, oder einem |
| Mindestluftdurchsatz für die Belüftung mit Außenluft von 25 m3 pro | Mindestluftdurchsatz für die Belüftung mit Außenluft von 25 m3 pro |
| Stunde und pro Person. | Stunde und pro Person. |
| Wenn die Messungen zeigen, dass die Außenkonzentration über 400 ppm CO2 | Wenn die Messungen zeigen, dass die Außenkonzentration über 400 ppm CO2 |
| liegt, kann die Differenz zwischen 400 ppm und der CO2-Konzentration | liegt, kann die Differenz zwischen 400 ppm und der CO2-Konzentration |
| der Außenluft, die in die für die Öffentlichkeit zugängliche | der Außenluft, die in die für die Öffentlichkeit zugängliche |
| geschlossene Räumlichkeit eingeführt wird, berücksichtigt werden. | geschlossene Räumlichkeit eingeführt wird, berücksichtigt werden. |
| § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
| Erlass unter anderem auf der Grundlage von wissenschaftlichen Belegen | Erlass unter anderem auf der Grundlage von wissenschaftlichen Belegen |
| zusätzliche Referenzwerte formulieren oder alternative Referenzwerte | zusätzliche Referenzwerte formulieren oder alternative Referenzwerte |
| für die bestehenden Referenzwerte vorsehen, wobei die Art der in einer | für die bestehenden Referenzwerte vorsehen, wobei die Art der in einer |
| für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit | für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit |
| ausgeführten Tätigkeit berücksichtigt wird. Gegebenenfalls kann der | ausgeführten Tätigkeit berücksichtigt wird. Gegebenenfalls kann der |
| König bei der in Artikel 11 erwähnten Plattform für | König bei der in Artikel 11 erwähnten Plattform für |
| Innenraumluftqualität eine Stellungnahme oder eine wissenschaftliche | Innenraumluftqualität eine Stellungnahme oder eine wissenschaftliche |
| Studie über diese Referenzwerte beantragen und die Plattform kann | Studie über diese Referenzwerte beantragen und die Plattform kann |
| gegebenenfalls eine Stellungnahme abgeben oder eine wissenschaftliche | gegebenenfalls eine Stellungnahme abgeben oder eine wissenschaftliche |
| Studie beantragen. Sobald der König die Zusammensetzung und die | Studie beantragen. Sobald der König die Zusammensetzung und die |
| Funktionsweise der in Artikel 11 erwähnten Plattform formalisiert hat, | Funktionsweise der in Artikel 11 erwähnten Plattform formalisiert hat, |
| beantragt Er die vorerwähnte Stellungnahme oder eine wissenschaftliche | beantragt Er die vorerwähnte Stellungnahme oder eine wissenschaftliche |
| Studie bei der Plattform. Die Stellungnahme ist nicht zwingend. | Studie bei der Plattform. Die Stellungnahme ist nicht zwingend. |
| § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
| Königlichen Erlass die Anforderungen an die und die Methoden zur | Königlichen Erlass die Anforderungen an die und die Methoden zur |
| Bestimmung der Luftreinigungssysteme, einschließlich der Festlegung | Bestimmung der Luftreinigungssysteme, einschließlich der Festlegung |
| der relevanten Schadstoffe, damit die Auswirkungen dieser Systeme auf | der relevanten Schadstoffe, damit die Auswirkungen dieser Systeme auf |
| die Innenraumluftqualität, mögliche Beeinträchtigungen und die | die Innenraumluftqualität, mögliche Beeinträchtigungen und die |
| Installationsbedingungen bekannt sind. | Installationsbedingungen bekannt sind. |
| § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
| Königlichen Erlass die Anforderungen an die und die Methoden zur | Königlichen Erlass die Anforderungen an die und die Methoden zur |
| Bestimmung der Belüftungssysteme, damit die Auswirkungen dieser | Bestimmung der Belüftungssysteme, damit die Auswirkungen dieser |
| Systeme auf die Innenraumluftqualität, mögliche Beeinträchtigungen und | Systeme auf die Innenraumluftqualität, mögliche Beeinträchtigungen und |
| die Installationsbedingungen bekannt sind. | die Installationsbedingungen bekannt sind. |
| KAPITEL 4 - Verpflichtungen und Verantwortung | KAPITEL 4 - Verpflichtungen und Verantwortung |
| Art. 4 - Für jede für die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene | Art. 4 - Für jede für die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene |
| Räumlichkeit muss folgenden Verpflichtungen nachgekommen werden: | Räumlichkeit muss folgenden Verpflichtungen nachgekommen werden: |
| 1. Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts, | 1. Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts, |
| 2. Ausarbeitung und Zurverfügungstellung der Risikoanalyse, | 2. Ausarbeitung und Zurverfügungstellung der Risikoanalyse, |
| 3. Ausarbeitung und Zurverfügungstellung eines Aktionsplans, wenn aus | 3. Ausarbeitung und Zurverfügungstellung eines Aktionsplans, wenn aus |
| der Risikoanalyse die Notwendigkeit von Abhilfemaßnahmen hervorgeht, | der Risikoanalyse die Notwendigkeit von Abhilfemaßnahmen hervorgeht, |
| 4. die in Artikel 6 vorgesehene Beantragung einer Zertifizierung, | 4. die in Artikel 6 vorgesehene Beantragung einer Zertifizierung, |
| 5. Zurverfügungstellung und Bekanntmachung des Labels durch Anschlag | 5. Zurverfügungstellung und Bekanntmachung des Labels durch Anschlag |
| oder jegliches andere Mittel, sobald die in Nr. 4 des vorliegenden | oder jegliches andere Mittel, sobald die in Nr. 4 des vorliegenden |
| Artikels erwähnte Zertifizierung vorliegt, | Artikels erwähnte Zertifizierung vorliegt, |
| 6. Nutzung der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen | 6. Nutzung der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen |
| Räumlichkeiten unter technischen Bedingungen, die identisch oder | Räumlichkeiten unter technischen Bedingungen, die identisch oder |
| zumindest ähnlich sind wie zum Zeitpunkt des Erhalts des Labels, wobei | zumindest ähnlich sind wie zum Zeitpunkt des Erhalts des Labels, wobei |
| die Art der in der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen | die Art der in der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen |
| Räumlichkeit ausgeführten Tätigkeit berücksichtigt wird. | Räumlichkeit ausgeführten Tätigkeit berücksichtigt wird. |
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
| Erlass, welche für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen | Erlass, welche für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen |
| Räumlichkeiten den Verpflichtungen des Gesetzes unterliegen. | Räumlichkeiten den Verpflichtungen des Gesetzes unterliegen. |
| Er bestimmt auch die Bedingungen für die korrekte Verwendung der | Er bestimmt auch die Bedingungen für die korrekte Verwendung der |
| Luftqualitätsmessgeräte, den Inhalt, die Verfügbarkeit und die | Luftqualitätsmessgeräte, den Inhalt, die Verfügbarkeit und die |
| Modalitäten der Risikoanalyse und des Aktionsplans ebenso wie die | Modalitäten der Risikoanalyse und des Aktionsplans ebenso wie die |
| Ausnahmen von diesen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten | Ausnahmen von diesen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten |
| Verpflichtungen. | Verpflichtungen. |
| Art. 5 - Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen sind wie | Art. 5 - Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen sind wie |
| nachfolgend beschrieben anwendbar: | nachfolgend beschrieben anwendbar: |
| Der Eigentümer der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen | Der Eigentümer der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen |
| Räumlichkeit muss die gesamte relevante Dokumentation über die | Räumlichkeit muss die gesamte relevante Dokumentation über die |
| vorhandenen Belüftungs- und Luftreinigungssysteme zur Verfügung | vorhandenen Belüftungs- und Luftreinigungssysteme zur Verfügung |
| stellen, gegebenenfalls an der Wartung der Anlagen mitarbeiten und dem | stellen, gegebenenfalls an der Wartung der Anlagen mitarbeiten und dem |
| Zertifizierer erforderlichenfalls Zugang zu den Anlagen gewähren. | Zertifizierer erforderlichenfalls Zugang zu den Anlagen gewähren. |
| Der Betreiber ist für die Anwendung von Artikel 4 in den für die | Der Betreiber ist für die Anwendung von Artikel 4 in den für die |
| Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten | Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten |
| verantwortlich. | verantwortlich. |
| KAPITEL 5 - Zertifizierung | KAPITEL 5 - Zertifizierung |
| Art. 6 - Wenn keine Zertifizierung und kein Label verfügbar sind oder | Art. 6 - Wenn keine Zertifizierung und kein Label verfügbar sind oder |
| beantragt wurden, muss der Betreiber einen Antrag auf Zertifizierung | beantragt wurden, muss der Betreiber einen Antrag auf Zertifizierung |
| einreichen. | einreichen. |
| Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen | Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen |
| Inspektionsdienste kontrolliert der Zertifizierer die Umsetzung der in | Inspektionsdienste kontrolliert der Zertifizierer die Umsetzung der in |
| Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 erwähnten Verpflichtungen und | Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 erwähnten Verpflichtungen und |
| ermittelt er die tatsächliche Leistung der vorhandenen Belüftungs- | ermittelt er die tatsächliche Leistung der vorhandenen Belüftungs- |
| und/oder Luftreinigungssysteme. Der Zertifizierer übermittelt seine | und/oder Luftreinigungssysteme. Der Zertifizierer übermittelt seine |
| Analyse dem vom König zu bestimmenden Dienst, der die zuständige | Analyse dem vom König zu bestimmenden Dienst, der die zuständige |
| Behörde ist, die das Label ausstellt. | Behörde ist, die das Label ausstellt. |
| Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
| Erlass das Verfahren und die Bedingungen für die Zulassung der | Erlass das Verfahren und die Bedingungen für die Zulassung der |
| Zertifizierer, um sicherzustellen, dass Letztere über die | Zertifizierer, um sicherzustellen, dass Letztere über die |
| erforderlichen Qualifikationen verfügen, den Mindestinhalt und die | erforderlichen Qualifikationen verfügen, den Mindestinhalt und die |
| Häufigkeit der Kontrollen der für die Öffentlichkeit zugänglichen | Häufigkeit der Kontrollen der für die Öffentlichkeit zugänglichen |
| geschlossenen Räumlichkeit durch die Zertifizierer, die Art und Weise, | geschlossenen Räumlichkeit durch die Zertifizierer, die Art und Weise, |
| wie die Ergebnisse der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, die | wie die Ergebnisse der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, die |
| Methodik und die Modalitäten der Zertifizierung, den Inhalt des | Methodik und die Modalitäten der Zertifizierung, den Inhalt des |
| Labels, die Anbringung und das Design des Labels und die Ausnahmen von | Labels, die Anbringung und das Design des Labels und die Ausnahmen von |
| diesen Verpflichtungen. Der König kann auch durch einen im Ministerrat | diesen Verpflichtungen. Der König kann auch durch einen im Ministerrat |
| beratenen Königlichen Erlass festlegen, wie die Finanzierung des | beratenen Königlichen Erlass festlegen, wie die Finanzierung des |
| Zertifizierungssystems organisiert wird. Außerdem kann der König durch | Zertifizierungssystems organisiert wird. Außerdem kann der König durch |
| einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass zusätzliche Regeln | einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass zusätzliche Regeln |
| festlegen in Bezug auf die Art und Weise, wie die Zertifizierer ihre | festlegen in Bezug auf die Art und Weise, wie die Zertifizierer ihre |
| Analysen durchführen, und die Bedingungen, unter denen sie dies tun. | Analysen durchführen, und die Bedingungen, unter denen sie dies tun. |
| KAPITEL 6 - Schutz personenbezogener Daten | KAPITEL 6 - Schutz personenbezogener Daten |
| Art. 7 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 7 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
| Königlichen Erlass die Rollen und Verantwortlichkeiten der | Königlichen Erlass die Rollen und Verantwortlichkeiten der |
| unterschiedlichen Akteure in Sachen Verarbeitung personenbezogener | unterschiedlichen Akteure in Sachen Verarbeitung personenbezogener |
| Daten im Rahmen der Artikel 4, 5, 6, 8 und 9. Diese Daten werden in | Daten im Rahmen der Artikel 4, 5, 6, 8 und 9. Diese Daten werden in |
| einer computergestützten Datenbank verwaltet. Die in Artikel 8 § 1 | einer computergestützten Datenbank verwaltet. Die in Artikel 8 § 1 |
| Absatz 1 und § 2 Absatz 2 erwähnten Dienste haben Zugriff auf diese | Absatz 1 und § 2 Absatz 2 erwähnten Dienste haben Zugriff auf diese |
| Datenbank. Die Abfragen dieser Datenbank werden gespeichert. | Datenbank. Die Abfragen dieser Datenbank werden gespeichert. |
| § 2 - Folgende Kategorien personenbezogener Daten werden gemäß den in | § 2 - Folgende Kategorien personenbezogener Daten werden gemäß den in |
| § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Zwecken verarbeitet: | § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Zwecken verarbeitet: |
| 1. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der | 1. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der |
| Zertifizierung der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen | Zertifizierung der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen |
| Räumlichkeit, die auf Antrag des Betreibers dieser für die | Räumlichkeit, die auf Antrag des Betreibers dieser für die |
| Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit von einem | Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit von einem |
| Zertifizierer vorgenommen wird, wie in den Artikeln 4 und 6 des | Zertifizierer vorgenommen wird, wie in den Artikeln 4 und 6 des |
| vorliegenden Gesetzes vorgesehen: | vorliegenden Gesetzes vorgesehen: |
| 1) Identifizierungsdaten des Zertifizierers, | 1) Identifizierungsdaten des Zertifizierers, |
| 2) Identifizierungsdaten des Betreibers, | 2) Identifizierungsdaten des Betreibers, |
| 3) Identifizierungsdaten des Eigentümers, | 3) Identifizierungsdaten des Eigentümers, |
| 4) Kontaktdaten des Betreibers, | 4) Kontaktdaten des Betreibers, |
| 5) Kontaktdaten des Eigentümers, | 5) Kontaktdaten des Eigentümers, |
| 6) IP-Adresse des Eigentümers oder des Betreibers, der die | 6) IP-Adresse des Eigentümers oder des Betreibers, der die |
| Zertifizierung registriert, | Zertifizierung registriert, |
| 7) Adresse des für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen | 7) Adresse des für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen |
| Raums. | Raums. |
| 2. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der in | 2. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der in |
| Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Zulassung des | Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Zulassung des |
| Zertifizierers werden folgende Kategorien personenbezogener Daten | Zertifizierers werden folgende Kategorien personenbezogener Daten |
| verarbeitet: | verarbeitet: |
| 1) Identifizierungsdaten und Adresse des Zertifizierers und | 1) Identifizierungsdaten und Adresse des Zertifizierers und |
| gegebenenfalls seiner Kontaktpersonen, | gegebenenfalls seiner Kontaktpersonen, |
| 2) für den Fall, dass sich auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 des | 2) für den Fall, dass sich auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 des |
| vorliegenden Gesetzes vom König festgelegten Kategorien | vorliegenden Gesetzes vom König festgelegten Kategorien |
| personenbezogener Daten zusätzliche Kategorien personenbezogener Daten | personenbezogener Daten zusätzliche Kategorien personenbezogener Daten |
| als erforderlich erweisen, kann der König diese zusätzlichen | als erforderlich erweisen, kann der König diese zusätzlichen |
| Kategorien personenbezogener Daten durch einen im Ministerrat | Kategorien personenbezogener Daten durch einen im Ministerrat |
| beratenen Königlichen Erlass festlegen. | beratenen Königlichen Erlass festlegen. |
| 3. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der in | 3. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der in |
| Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Inspektionen werden die | Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Inspektionen werden die |
| Kategorien personenbezogener Daten durch die relevanten Bestimmungen | Kategorien personenbezogener Daten durch die relevanten Bestimmungen |
| des Sozialstrafgesetzbuches und des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über | des Sozialstrafgesetzbuches und des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über |
| den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel | den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel |
| und anderer Waren festgelegt. | und anderer Waren festgelegt. |
| 4. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der | 4. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der |
| Auferlegung einer administrativen Geldbuße, wie in Artikel 9 des | Auferlegung einer administrativen Geldbuße, wie in Artikel 9 des |
| vorliegenden Gesetzes erwähnt: | vorliegenden Gesetzes erwähnt: |
| 1) Identifizierungsdaten, Kontaktdaten und Adresse des Betreibers | 1) Identifizierungsdaten, Kontaktdaten und Adresse des Betreibers |
| und/oder des Eigentümers, | und/oder des Eigentümers, |
| 2) der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | 2) der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
| Erlass zusätzliche Kategorien personenbezogener Daten festlegen. | Erlass zusätzliche Kategorien personenbezogener Daten festlegen. |
| § 3 - Die Verarbeitung der in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten | § 3 - Die Verarbeitung der in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten |
| personenbezogenen Daten erfolgt für folgende Kategorien betreffender | personenbezogenen Daten erfolgt für folgende Kategorien betreffender |
| Personen: | Personen: |
| 1. Eigentümer der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen | 1. Eigentümer der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen |
| Räumlichkeit und gegebenenfalls seine Kontaktpersonen, | Räumlichkeit und gegebenenfalls seine Kontaktpersonen, |
| 2. Betreiber der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen | 2. Betreiber der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen |
| Räumlichkeit und gegebenenfalls seine Kontaktpersonen, | Räumlichkeit und gegebenenfalls seine Kontaktpersonen, |
| 3. Zertifizierer und gegebenenfalls seine Kontaktpersonen. | 3. Zertifizierer und gegebenenfalls seine Kontaktpersonen. |
| § 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten personenbezogenen Daten | § 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten personenbezogenen Daten |
| werden so lange aufbewahrt, wie sie für die Zwecke des vorliegenden | werden so lange aufbewahrt, wie sie für die Zwecke des vorliegenden |
| Gesetzes erforderlich sind. Spätestens zwanzig Jahre nach der letzten | Gesetzes erforderlich sind. Spätestens zwanzig Jahre nach der letzten |
| Nutzung dieser personenbezogenen Daten zu den in § 1 des vorliegenden | Nutzung dieser personenbezogenen Daten zu den in § 1 des vorliegenden |
| Artikels erwähnten Zwecken werden diese personenbezogenen Daten | Artikels erwähnten Zwecken werden diese personenbezogenen Daten |
| gelöscht. Der König kann die Frist für die Aufbewahrung der in | gelöscht. Der König kann die Frist für die Aufbewahrung der in |
| vorliegendem Artikel erwähnten personenbezogenen Daten durch einen im | vorliegendem Artikel erwähnten personenbezogenen Daten durch einen im |
| Ministerrat beratenen Königlichen Erlass verkürzen. | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass verkürzen. |
| KAPITEL 7 - Inspektionen und Sanktionen | KAPITEL 7 - Inspektionen und Sanktionen |
| Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
| sind die vertraglichen und statutarischen Inspektoren und Kontrolleure | sind die vertraglichen und statutarischen Inspektoren und Kontrolleure |
| des Inspektionsdienstes der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und | des Inspektionsdienstes der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und |
| Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit mit der | Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit mit der |
| Überwachung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | Überwachung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse |
| beauftragt und das nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit. | beauftragt und das nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit. |
| Für die Ausübung der Überwachung verfügen die vertraglichen und | Für die Ausübung der Überwachung verfügen die vertraglichen und |
| statutarischen Inspektoren und Kontrolleure des Inspektionsdienstes | statutarischen Inspektoren und Kontrolleure des Inspektionsdienstes |
| der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des FÖD | der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des FÖD |
| Volksgesundheit über die in Artikel 11 und 11bis des Gesetzes vom 24. | Volksgesundheit über die in Artikel 11 und 11bis des Gesetzes vom 24. |
| Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich | Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich |
| der Lebensmittel und anderer Waren erwähnten Befugnisse. | der Lebensmittel und anderer Waren erwähnten Befugnisse. |
| § 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden | § 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden |
| Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner | Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner |
| Ausführungserlasse an den für die Öffentlichkeit zugänglichen | Ausführungserlasse an den für die Öffentlichkeit zugänglichen |
| geschlossenen Arbeitsstätten gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch | geschlossenen Arbeitsstätten gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch |
| ermittelt, festgestellt und geahndet. | ermittelt, festgestellt und geahndet. |
| Die vom König bestimmten Sozialinspektoren verfügen über die in den | Die vom König bestimmten Sozialinspektoren verfügen über die in den |
| Artikeln 23 bis 49 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, | Artikeln 23 bis 49 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, |
| wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, | wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, |
| Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der | Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der |
| in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen handeln. | in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen handeln. |
| Die Protokolle, die die vom König bestimmten Sozialinspektoren über | Die Protokolle, die die vom König bestimmten Sozialinspektoren über |
| Verstöße erstellt haben, die an den für die Öffentlichkeit | Verstöße erstellt haben, die an den für die Öffentlichkeit |
| zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten festgestellt wurden, werden | zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten festgestellt wurden, werden |
| gemäß dem in Artikel 68 und folgenden des Sozialstrafgesetzbuches | gemäß dem in Artikel 68 und folgenden des Sozialstrafgesetzbuches |
| vorgesehenen Verfahren behandelt. | vorgesehenen Verfahren behandelt. |
| Art. 9 - § 1 - Verstöße gegen das vorliegende Gesetz oder seine | Art. 9 - § 1 - Verstöße gegen das vorliegende Gesetz oder seine |
| Ausführungserlasse, die durch die in Artikel 8 § 1 erwähnten Dienste | Ausführungserlasse, die durch die in Artikel 8 § 1 erwähnten Dienste |
| festgestellt werden, werden mit einer strafrechtlichen Geldbuße von | festgestellt werden, werden mit einer strafrechtlichen Geldbuße von |
| 100 bis zu 1.000 EUR geahndet. | 100 bis zu 1.000 EUR geahndet. |
| Unbeschadet der Anwendung der in den Artikeln 269 bis 274 des | Unbeschadet der Anwendung der in den Artikeln 269 bis 274 des |
| Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe | Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe |
| von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und einer strafrechtlichen | von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und einer strafrechtlichen |
| Geldbuße von 600 bis zu 6.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen | Geldbuße von 600 bis zu 6.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen |
| bestraft, wer die Besuche, Inspektionen, Untersuchungen, Kontrollen, | bestraft, wer die Besuche, Inspektionen, Untersuchungen, Kontrollen, |
| Vernehmungen, Einsichtnahmen von Dokumenten, Probeentnahmen und die | Vernehmungen, Einsichtnahmen von Dokumenten, Probeentnahmen und die |
| Sammlung von Beweismaterial behindert oder verweigert, wer die von den | Sammlung von Beweismaterial behindert oder verweigert, wer die von den |
| vertraglichen und statutarischen Inspektoren und Kontrolleuren | vertraglichen und statutarischen Inspektoren und Kontrolleuren |
| getroffenen Zwangsmaßnahmen oder die Beschlagnahme oder andere | getroffenen Zwangsmaßnahmen oder die Beschlagnahme oder andere |
| Maßnahmen durch die Personen, die zur Ermittlung und Feststellung der | Maßnahmen durch die Personen, die zur Ermittlung und Feststellung der |
| Verstöße gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse | Verstöße gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse |
| ermächtigt sind, nicht einhält und wer diese verweigert, wer die | ermächtigt sind, nicht einhält und wer diese verweigert, wer die |
| vorerwähnten Personen beleidigt oder bedroht und wer sich weigert, ein | vorerwähnten Personen beleidigt oder bedroht und wer sich weigert, ein |
| offizielles Identitätsdokument vorzulegen. | offizielles Identitätsdokument vorzulegen. |
| § 2 - Die vom Inspektionsdienst des FÖD Volksgesundheit oder von den | § 2 - Die vom Inspektionsdienst des FÖD Volksgesundheit oder von den |
| Polizeidiensten erstellten Protokolle werden gemäß dem in vorliegendem | Polizeidiensten erstellten Protokolle werden gemäß dem in vorliegendem |
| Gesetz vorgesehenen Verfahren behandelt. | Gesetz vorgesehenen Verfahren behandelt. |
| § 3 - Das Protokoll, in dem die strafbare Handlung festgestellt wird | § 3 - Das Protokoll, in dem die strafbare Handlung festgestellt wird |
| und das von den in Artikel 8 § 1 erwähnten Diensten erstellt wurde, | und das von den in Artikel 8 § 1 erwähnten Diensten erstellt wurde, |
| wird dem Prokurator des Königs übermittelt und dem vom König | wird dem Prokurator des Königs übermittelt und dem vom König |
| bestimmten Beamten, der zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße | bestimmten Beamten, der zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße |
| befugt ist, wird eine Abschrift übermittelt. Der Prokurator des Königs | befugt ist, wird eine Abschrift übermittelt. Der Prokurator des Königs |
| entscheidet, ob strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht. Eine | entscheidet, ob strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht. Eine |
| Strafverfolgung schließt die Anwendung einer administrativen Geldbuße | Strafverfolgung schließt die Anwendung einer administrativen Geldbuße |
| aus, selbst wenn die Strafverfolgung zu einem Freispruch führt. | aus, selbst wenn die Strafverfolgung zu einem Freispruch führt. |
| § 4 - Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über | § 4 - Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über |
| eine sechsmonatige Frist, um dem in § 3 erwähnten Beamten seine | eine sechsmonatige Frist, um dem in § 3 erwähnten Beamten seine |
| Entscheidung zu notifizieren. Falls der Prokurator des Königs auf eine | Entscheidung zu notifizieren. Falls der Prokurator des Königs auf eine |
| Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen | Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen |
| der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der in § 3 | der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der in § 3 |
| erwähnte Beamte, ob wegen des Verstoßes eine administrative Geldbuße | erwähnte Beamte, ob wegen des Verstoßes eine administrative Geldbuße |
| vorzuschlagen ist, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten | vorzuschlagen ist, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten |
| hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen. | hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen. |
| § 5 - Der Beschluss des in § 3 erwähnten Beamten ist mit Gründen | § 5 - Der Beschluss des in § 3 erwähnten Beamten ist mit Gründen |
| versehen und enthält den Betrag der administrativen Geldbuße, der | versehen und enthält den Betrag der administrativen Geldbuße, der |
| weder über der Hälfte des Höchstbetrags der in Artikel 9 § 1 erwähnten | weder über der Hälfte des Höchstbetrags der in Artikel 9 § 1 erwähnten |
| strafrechtlichen Geldbuße noch unter der Hälfte des Mindestbetrags | strafrechtlichen Geldbuße noch unter der Hälfte des Mindestbetrags |
| derselben strafrechtlichen Geldbuße liegen darf. | derselben strafrechtlichen Geldbuße liegen darf. |
| Beschwerde gegen diesen Beschluss kann beim Staatsrat eingereicht | Beschwerde gegen diesen Beschluss kann beim Staatsrat eingereicht |
| werden. | werden. |
| Die administrativen Geldbußen, die aufgrund der von den in Artikel 8 § | Die administrativen Geldbußen, die aufgrund der von den in Artikel 8 § |
| 1 erwähnten Diensten erstellten Protokolle eingezogen werden, fließen | 1 erwähnten Diensten erstellten Protokolle eingezogen werden, fließen |
| in den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse. | in den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse. |
| Der Beschluss des in § 3 erwähnten Beamten wird dem Betreffenden | Der Beschluss des in § 3 erwähnten Beamten wird dem Betreffenden |
| zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbuße binnen der vom König | zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbuße binnen der vom König |
| festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreibebrief notifiziert. | festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreibebrief notifiziert. |
| Durch diese Notifizierung erlischt die Strafverfolgung. | Durch diese Notifizierung erlischt die Strafverfolgung. |
| Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die | Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die |
| Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen erwähnten | Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen erwähnten |
| Zuschlagzehntel sind auch auf diese administrativen Geldbußen | Zuschlagzehntel sind auch auf diese administrativen Geldbußen |
| anwendbar. | anwendbar. |
| § 6 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldbuße und die | § 6 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldbuße und die |
| Sachverständigenkosten binnen der festgelegten Frist zu zahlen, nicht | Sachverständigenkosten binnen der festgelegten Frist zu zahlen, nicht |
| nach, fordert der in § 3 erwähnte Beamte die Zahlung der | nach, fordert der in § 3 erwähnte Beamte die Zahlung der |
| administrativen Geldbuße. | administrativen Geldbuße. |
| § 7 - Fünf Jahre nach der Tat, die einen Verstoß gegen die | § 7 - Fünf Jahre nach der Tat, die einen Verstoß gegen die |
| Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes darstellt, darf keine | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes darstellt, darf keine |
| administrative Geldbuße mehr verhängt werden. | administrative Geldbuße mehr verhängt werden. |
| Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 | Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 |
| festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen jedoch diese Frist. | festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen jedoch diese Frist. |
| Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist gleicher Dauer, auch | Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist gleicher Dauer, auch |
| gegenüber Personen, die nicht davon betroffen sind. | gegenüber Personen, die nicht davon betroffen sind. |
| § 8 - Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden | § 8 - Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden |
| Gesetzes schließen der Präsident des FÖD Volksgesundheit und der | Gesetzes schließen der Präsident des FÖD Volksgesundheit und der |
| Präsident des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung ein | Präsident des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung ein |
| Vereinbarungsprotokoll in Bezug auf die Aufgabenverteilung und den | Vereinbarungsprotokoll in Bezug auf die Aufgabenverteilung und den |
| Austausch von Informationen über die Kontrollen und Sanktionen des | Austausch von Informationen über die Kontrollen und Sanktionen des |
| vorliegenden Gesetzes. | vorliegenden Gesetzes. |
| Art. 10 - § 1 - In Buch 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein Kapitel | Art. 10 - § 1 - In Buch 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein Kapitel |
| 13 mit der Überschrift "Verbesserung der Innenraumluftqualität an den | 13 mit der Überschrift "Verbesserung der Innenraumluftqualität an den |
| für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten" | für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten" |
| eingefügt. | eingefügt. |
| § 2 - In Buch 2 Kapitel 13 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch § | § 2 - In Buch 2 Kapitel 13 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch § |
| 1, wird ein Artikel 239 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1, wird ein Artikel 239 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
| "Art. 239 - Verbesserung der Innenraumluftqualität an den für die | "Art. 239 - Verbesserung der Innenraumluftqualität an den für die |
| Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten | Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten |
| § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft: | § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft: |
| 1. der Eigentümer der Räumlichkeit, sein Angestellter oder sein | 1. der Eigentümer der Räumlichkeit, sein Angestellter oder sein |
| Beauftragter, der an den für die Öffentlichkeit zugänglichen | Beauftragter, der an den für die Öffentlichkeit zugänglichen |
| geschlossenen Arbeitsstätten gegen Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom | geschlossenen Arbeitsstätten gegen Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom |
| 6. November 2022 über die Verbesserung der Innenraumluftqualität in | 6. November 2022 über die Verbesserung der Innenraumluftqualität in |
| den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten | den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten |
| und seine Ausführungserlasse verstoßen hat, | und seine Ausführungserlasse verstoßen hat, |
| 2. der Betreiber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der an den | 2. der Betreiber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der an den |
| für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten gegen | für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten gegen |
| Artikel 5 Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. November 2022 und | Artikel 5 Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. November 2022 und |
| seine Ausführungserlasse verstoßen hat, | seine Ausführungserlasse verstoßen hat, |
| 3. der Zertifizierer, der an den für die Öffentlichkeit zugänglichen | 3. der Zertifizierer, der an den für die Öffentlichkeit zugänglichen |
| geschlossenen Arbeitsstätten gegen Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes | geschlossenen Arbeitsstätten gegen Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes |
| vom 6. November 2022 und seine Ausführungserlasse verstoßen hat. | vom 6. November 2022 und seine Ausführungserlasse verstoßen hat. |
| § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
| "Arbeitsstätten": die in Artikel 16 Nr. 10 bestimmten | "Arbeitsstätten": die in Artikel 16 Nr. 10 bestimmten |
| "Arbeitsstätten". " | "Arbeitsstätten". " |
| KAPITEL 8 - Plattform für Innenraumluftqualität | KAPITEL 8 - Plattform für Innenraumluftqualität |
| Art. 11 - Die Plattform für Innenraumluftqualität wird geschaffen, um | Art. 11 - Die Plattform für Innenraumluftqualität wird geschaffen, um |
| die Kenntnisse über die Innenraumluftqualität zu verbessern, um die | die Kenntnisse über die Innenraumluftqualität zu verbessern, um die |
| Arbeiten zur Verbesserung und zur Vorbeugung von Risikosituationen zu | Arbeiten zur Verbesserung und zur Vorbeugung von Risikosituationen zu |
| unterstützen und um sowohl in Belgien als auch auf internationaler | unterstützen und um sowohl in Belgien als auch auf internationaler |
| Ebene politische Ratschläge zu erteilen. Die Plattform ist eine | Ebene politische Ratschläge zu erteilen. Die Plattform ist eine |
| Kontaktstelle, der sich die Gliedstaaten freiwillig anschließen | Kontaktstelle, der sich die Gliedstaaten freiwillig anschließen |
| können. Außerdem ist die Plattform eine Kontaktstelle zur | können. Außerdem ist die Plattform eine Kontaktstelle zur |
| Erleichterung der weiteren wissenschaftlichen Forschung im Bereich | Erleichterung der weiteren wissenschaftlichen Forschung im Bereich |
| Innenraumluftqualität. Die Plattform hat in diesem Rahmen keinen | Innenraumluftqualität. Die Plattform hat in diesem Rahmen keinen |
| Zugriff auf personenbezogene Daten, die in der in Artikel 7 erwähnten | Zugriff auf personenbezogene Daten, die in der in Artikel 7 erwähnten |
| computergestützten Datenbank enthalten sind. Der König kann die | computergestützten Datenbank enthalten sind. Der König kann die |
| Zusammensetzung und die Funktionsweise dieser Plattform bestimmen. | Zusammensetzung und die Funktionsweise dieser Plattform bestimmen. |
| KAPITEL 9 - Inkrafttreten | KAPITEL 9 - Inkrafttreten |
| Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner | Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner |
| Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von |
| Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 3, der zwölf Monate nach Inkrafttreten | Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 3, der zwölf Monate nach Inkrafttreten |
| des Gesetzes in Kraft tritt, und mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 | des Gesetzes in Kraft tritt, und mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 |
| Nr. 4 und Artikel 6 Absatz 1, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten. | Nr. 4 und Artikel 6 Absatz 1, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten. |
| Der König kann die Daten des Inkrafttretens von Artikel 4 Absatz 1 Nr. | Der König kann die Daten des Inkrafttretens von Artikel 4 Absatz 1 Nr. |
| 1 bis 4 und von Artikel 6 Absatz 1 durch einen im Ministerrat | 1 bis 4 und von Artikel 6 Absatz 1 durch einen im Ministerrat |
| beratenen Königlichen Erlass bis spätestens zum 1. Januar 2026, dem | beratenen Königlichen Erlass bis spätestens zum 1. Januar 2026, dem |
| äußersten Datum für das Inkrafttreten, aufschieben. | äußersten Datum für das Inkrafttreten, aufschieben. |
| Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
| Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
| veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
| Gegeben zu Brüssel, den 6. November 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 6. November 2022 |
| PHILIPPE | PHILIPPE |
| Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
| Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
| F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
| Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
| Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
| Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
| V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |