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Meertalige weergave van Wet van 06/11/2022
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Wet betreffende de verbetering van de binnenluchtkwaliteit in gesloten plaatsen die publiek toegankelijk zijn. - Duitse vertaling Loi relative à l'amélioration de la qualité de l'air intérieur dans les lieux fermés accessibles au public. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 NOVEMBER 2022. - Wet betreffende de verbetering van de 6 NOVEMBRE 2022. - Loi relative à l'amélioration de la qualité de
binnenluchtkwaliteit in gesloten plaatsen die publiek toegankelijk l'air intérieur dans les lieux fermés accessibles au public. -
zijn. - Duitse vertaling Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
november 2022 betreffende de verbetering van de binnenluchtkwaliteit loi du 6 novembre 2022 relative à l'amélioration de la qualité de
in gesloten plaatsen die publiek toegankelijk zijn (Belgisch l'air intérieur dans les lieux fermés accessibles au public (Moniteur
Staatsblad van 1 december 2022). belge du 1er décembre 2022).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
6. NOVEMBER 2022 - Gesetz über die Verbesserung der 6. NOVEMBER 2022 - Gesetz über die Verbesserung der
Innenraumluftqualität Innenraumluftqualität
in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen
Räumlichkeiten Räumlichkeiten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Ziele KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Ziele
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. für die Öffentlichkeit zugänglich: Raum, zu dem nicht nur der 1. für die Öffentlichkeit zugänglich: Raum, zu dem nicht nur der
Familienkreis oder allein das Arbeitsumfeld Zugang hat, Familienkreis oder allein das Arbeitsumfeld Zugang hat,
2. geschlossene Räumlichkeit: Innenraum, der durch Wände, Türen oder 2. geschlossene Räumlichkeit: Innenraum, der durch Wände, Türen oder
Türöffnungen von seiner Umgebung abgeschlossen ist und über eine Decke Türöffnungen von seiner Umgebung abgeschlossen ist und über eine Decke
oder einen Fußboden verfügt, oder einen Fußboden verfügt,
3. CO2-Konzentration: CO2-Menge in der Luft. Die CO2-Konzentration 3. CO2-Konzentration: CO2-Menge in der Luft. Die CO2-Konzentration
wird in ppmv ausgedrückt, wird in ppmv ausgedrückt,
4. Luftqualitätsmessgerät: Gerät, das mindestens die CO2- 4. Luftqualitätsmessgerät: Gerät, das mindestens die CO2-
Konzentration in der Luft misst, Konzentration in der Luft misst,
5. Eigentümer: natürliche Person, juristische Person oder öffentliche 5. Eigentümer: natürliche Person, juristische Person oder öffentliche
Einrichtung, die das Recht hat, die für die Öffentlichkeit zugängliche Einrichtung, die das Recht hat, die für die Öffentlichkeit zugängliche
geschlossene Räumlichkeit zu gebrauchen, zu genießen und darüber zu geschlossene Räumlichkeit zu gebrauchen, zu genießen und darüber zu
verfügen. Der Eigentümer verfügt über alle Befugnisse, vorbehaltlich verfügen. Der Eigentümer verfügt über alle Befugnisse, vorbehaltlich
der durch Gesetze, Verordnungen oder Rechte Dritter auferlegten der durch Gesetze, Verordnungen oder Rechte Dritter auferlegten
Einschränkungen, Einschränkungen,
6. Betreiber: natürliche oder juristische Person, die für die 6. Betreiber: natürliche oder juristische Person, die für die
Organisation und den Betrieb der für die Öffentlichkeit zugänglichen Organisation und den Betrieb der für die Öffentlichkeit zugänglichen
geschlossenen Räumlichkeit verantwortlich ist und dies gewährleistet, geschlossenen Räumlichkeit verantwortlich ist und dies gewährleistet,
7. Luftreinigungssystem: Technologie, mit der bestimmte Schadstoffe 7. Luftreinigungssystem: Technologie, mit der bestimmte Schadstoffe
aus der Innenraumluft entfernt oder inaktiviert werden, aus der Innenraumluft entfernt oder inaktiviert werden,
8. Label: alle auf strukturierte Weise gelieferten Informationen über 8. Label: alle auf strukturierte Weise gelieferten Informationen über
eine für die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene Räumlichkeit, die eine für die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene Räumlichkeit, die
relevant sind für die Bewertung/Überwachung der Innenraumluftqualität relevant sind für die Bewertung/Überwachung der Innenraumluftqualität
im Rahmen des vorliegenden Gesetzes, im Rahmen des vorliegenden Gesetzes,
9. Durchlüftung: Vorgang, der darin besteht, durch Öffnen eines 9. Durchlüftung: Vorgang, der darin besteht, durch Öffnen eines
Fensters oder einer Außentür während eines kurzen Zeitraums eine Menge Fensters oder einer Außentür während eines kurzen Zeitraums eine Menge
frische Außenluft hineinzulassen, frische Außenluft hineinzulassen,
10. verunreinigte Luft: Innenraumluft, die durch Schadstoffe 10. verunreinigte Luft: Innenraumluft, die durch Schadstoffe
verunreinigt ist, die auf anwesende Personen, vorhandene Materialien verunreinigt ist, die auf anwesende Personen, vorhandene Materialien
oder Geräte, die Wartung oder Heizungs-, Belüftungs- und Kühlsysteme oder Geräte, die Wartung oder Heizungs-, Belüftungs- und Kühlsysteme
(selbst) zurückzuführen sind, (selbst) zurückzuführen sind,
11. Belüftung: Vorgang, bei dem einer Räumlichkeit kontinuierlich 11. Belüftung: Vorgang, bei dem einer Räumlichkeit kontinuierlich
frische Außenluft zugeführt wird, um die verunreinigte Luft daraus zu frische Außenluft zugeführt wird, um die verunreinigte Luft daraus zu
entfernen. Dies kann durch natürliche oder mechanische Mittel erreicht entfernen. Dies kann durch natürliche oder mechanische Mittel erreicht
werden, werden,
12. Zertifizierer: von den öffentlichen Behörden anerkannte 12. Zertifizierer: von den öffentlichen Behörden anerkannte
juristische oder natürliche Person, die die in Artikel 6 Absatz 2 juristische oder natürliche Person, die die in Artikel 6 Absatz 2
erwähnten Kontrollen durchführt, erwähnten Kontrollen durchführt,
13. FÖD Volksgesundheit: Föderaler Öffentlicher Dienst 13. FÖD Volksgesundheit: Föderaler Öffentlicher Dienst
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt,
14. Arbeitsstätten: in Artikel 16 Nr. 10 des Sozialstrafgesetzbuches 14. Arbeitsstätten: in Artikel 16 Nr. 10 des Sozialstrafgesetzbuches
bestimmte Räumlichkeiten, bestimmte Räumlichkeiten,
15. Risikoanalyse: Vorgang, bei dem die Risikoaspekte der 15. Risikoanalyse: Vorgang, bei dem die Risikoaspekte der
Innenraumluft ermittelt werden. Innenraumluft ermittelt werden.
Dabei geht es sowohl um Aspekte, die die Innenraumluft verbessern, wie Dabei geht es sowohl um Aspekte, die die Innenraumluft verbessern, wie
Belüftung und Luftreinigung, als auch um Aspekte, die die Luftqualität Belüftung und Luftreinigung, als auch um Aspekte, die die Luftqualität
verschlechtern, wie Verunreinigung durch die Anwesenheit von Personen, verschlechtern, wie Verunreinigung durch die Anwesenheit von Personen,
Baustoffe, Geräte und Ausrüstungen, Wartung der Geräte für die Baustoffe, Geräte und Ausrüstungen, Wartung der Geräte für die
Aufbereitung der Innenraumluft, als auch um die Qualität der Aufbereitung der Innenraumluft, als auch um die Qualität der
zugeführten Außenluft, zugeführten Außenluft,
16. Aktionsplan: Maßnahmen, die kurz-, mittel- und langfristig 16. Aktionsplan: Maßnahmen, die kurz-, mittel- und langfristig
getroffen werden müssen, um auf jeden der bei der Risikoanalyse getroffen werden müssen, um auf jeden der bei der Risikoanalyse
ermittelten Punkte im Hinblick auf die systematische Verbesserung der ermittelten Punkte im Hinblick auf die systematische Verbesserung der
Innenraumluftqualität zu reagieren. Innenraumluftqualität zu reagieren.
KAPITEL 3 - Referenzwerte für die Innenraumluftqualität KAPITEL 3 - Referenzwerte für die Innenraumluftqualität
Art. 3 - § 1 - Der Referenzwert A entspricht einer CO2-Konzentration Art. 3 - § 1 - Der Referenzwert A entspricht einer CO2-Konzentration
in den Räumlichkeiten, die gewöhnlich unter 900 ppm liegt, oder einem in den Räumlichkeiten, die gewöhnlich unter 900 ppm liegt, oder einem
Mindestluftdurchsatz für die Belüftung und Luftreinigung, wie in § 3 Mindestluftdurchsatz für die Belüftung und Luftreinigung, wie in § 3
des vorliegenden Artikels bestimmt, von 40 m3 pro Stunde und pro des vorliegenden Artikels bestimmt, von 40 m3 pro Stunde und pro
Person, wovon mindestens 25 m3 pro Stunde und pro Person der Belüftung Person, wovon mindestens 25 m3 pro Stunde und pro Person der Belüftung
mit Außenluft entstammen. mit Außenluft entstammen.
Der Referenzwert B entspricht einer CO2-Konzentration in den Der Referenzwert B entspricht einer CO2-Konzentration in den
Räumlichkeiten, die gewöhnlich unter 1.200 ppm liegt, oder einem Räumlichkeiten, die gewöhnlich unter 1.200 ppm liegt, oder einem
Mindestluftdurchsatz für die Belüftung mit Außenluft von 25 m3 pro Mindestluftdurchsatz für die Belüftung mit Außenluft von 25 m3 pro
Stunde und pro Person. Stunde und pro Person.
Wenn die Messungen zeigen, dass die Außenkonzentration über 400 ppm CO2 Wenn die Messungen zeigen, dass die Außenkonzentration über 400 ppm CO2
liegt, kann die Differenz zwischen 400 ppm und der CO2-Konzentration liegt, kann die Differenz zwischen 400 ppm und der CO2-Konzentration
der Außenluft, die in die für die Öffentlichkeit zugängliche der Außenluft, die in die für die Öffentlichkeit zugängliche
geschlossene Räumlichkeit eingeführt wird, berücksichtigt werden. geschlossene Räumlichkeit eingeführt wird, berücksichtigt werden.
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass unter anderem auf der Grundlage von wissenschaftlichen Belegen Erlass unter anderem auf der Grundlage von wissenschaftlichen Belegen
zusätzliche Referenzwerte formulieren oder alternative Referenzwerte zusätzliche Referenzwerte formulieren oder alternative Referenzwerte
für die bestehenden Referenzwerte vorsehen, wobei die Art der in einer für die bestehenden Referenzwerte vorsehen, wobei die Art der in einer
für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit
ausgeführten Tätigkeit berücksichtigt wird. Gegebenenfalls kann der ausgeführten Tätigkeit berücksichtigt wird. Gegebenenfalls kann der
König bei der in Artikel 11 erwähnten Plattform für König bei der in Artikel 11 erwähnten Plattform für
Innenraumluftqualität eine Stellungnahme oder eine wissenschaftliche Innenraumluftqualität eine Stellungnahme oder eine wissenschaftliche
Studie über diese Referenzwerte beantragen und die Plattform kann Studie über diese Referenzwerte beantragen und die Plattform kann
gegebenenfalls eine Stellungnahme abgeben oder eine wissenschaftliche gegebenenfalls eine Stellungnahme abgeben oder eine wissenschaftliche
Studie beantragen. Sobald der König die Zusammensetzung und die Studie beantragen. Sobald der König die Zusammensetzung und die
Funktionsweise der in Artikel 11 erwähnten Plattform formalisiert hat, Funktionsweise der in Artikel 11 erwähnten Plattform formalisiert hat,
beantragt Er die vorerwähnte Stellungnahme oder eine wissenschaftliche beantragt Er die vorerwähnte Stellungnahme oder eine wissenschaftliche
Studie bei der Plattform. Die Stellungnahme ist nicht zwingend. Studie bei der Plattform. Die Stellungnahme ist nicht zwingend.
§ 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass die Anforderungen an die und die Methoden zur Königlichen Erlass die Anforderungen an die und die Methoden zur
Bestimmung der Luftreinigungssysteme, einschließlich der Festlegung Bestimmung der Luftreinigungssysteme, einschließlich der Festlegung
der relevanten Schadstoffe, damit die Auswirkungen dieser Systeme auf der relevanten Schadstoffe, damit die Auswirkungen dieser Systeme auf
die Innenraumluftqualität, mögliche Beeinträchtigungen und die die Innenraumluftqualität, mögliche Beeinträchtigungen und die
Installationsbedingungen bekannt sind. Installationsbedingungen bekannt sind.
§ 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass die Anforderungen an die und die Methoden zur Königlichen Erlass die Anforderungen an die und die Methoden zur
Bestimmung der Belüftungssysteme, damit die Auswirkungen dieser Bestimmung der Belüftungssysteme, damit die Auswirkungen dieser
Systeme auf die Innenraumluftqualität, mögliche Beeinträchtigungen und Systeme auf die Innenraumluftqualität, mögliche Beeinträchtigungen und
die Installationsbedingungen bekannt sind. die Installationsbedingungen bekannt sind.
KAPITEL 4 - Verpflichtungen und Verantwortung KAPITEL 4 - Verpflichtungen und Verantwortung
Art. 4 - Für jede für die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene Art. 4 - Für jede für die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene
Räumlichkeit muss folgenden Verpflichtungen nachgekommen werden: Räumlichkeit muss folgenden Verpflichtungen nachgekommen werden:
1. Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts, 1. Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts,
2. Ausarbeitung und Zurverfügungstellung der Risikoanalyse, 2. Ausarbeitung und Zurverfügungstellung der Risikoanalyse,
3. Ausarbeitung und Zurverfügungstellung eines Aktionsplans, wenn aus 3. Ausarbeitung und Zurverfügungstellung eines Aktionsplans, wenn aus
der Risikoanalyse die Notwendigkeit von Abhilfemaßnahmen hervorgeht, der Risikoanalyse die Notwendigkeit von Abhilfemaßnahmen hervorgeht,
4. die in Artikel 6 vorgesehene Beantragung einer Zertifizierung, 4. die in Artikel 6 vorgesehene Beantragung einer Zertifizierung,
5. Zurverfügungstellung und Bekanntmachung des Labels durch Anschlag 5. Zurverfügungstellung und Bekanntmachung des Labels durch Anschlag
oder jegliches andere Mittel, sobald die in Nr. 4 des vorliegenden oder jegliches andere Mittel, sobald die in Nr. 4 des vorliegenden
Artikels erwähnte Zertifizierung vorliegt, Artikels erwähnte Zertifizierung vorliegt,
6. Nutzung der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen 6. Nutzung der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen
Räumlichkeiten unter technischen Bedingungen, die identisch oder Räumlichkeiten unter technischen Bedingungen, die identisch oder
zumindest ähnlich sind wie zum Zeitpunkt des Erhalts des Labels, wobei zumindest ähnlich sind wie zum Zeitpunkt des Erhalts des Labels, wobei
die Art der in der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen die Art der in der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen
Räumlichkeit ausgeführten Tätigkeit berücksichtigt wird. Räumlichkeit ausgeführten Tätigkeit berücksichtigt wird.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass, welche für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Erlass, welche für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen
Räumlichkeiten den Verpflichtungen des Gesetzes unterliegen. Räumlichkeiten den Verpflichtungen des Gesetzes unterliegen.
Er bestimmt auch die Bedingungen für die korrekte Verwendung der Er bestimmt auch die Bedingungen für die korrekte Verwendung der
Luftqualitätsmessgeräte, den Inhalt, die Verfügbarkeit und die Luftqualitätsmessgeräte, den Inhalt, die Verfügbarkeit und die
Modalitäten der Risikoanalyse und des Aktionsplans ebenso wie die Modalitäten der Risikoanalyse und des Aktionsplans ebenso wie die
Ausnahmen von diesen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Ausnahmen von diesen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten
Verpflichtungen. Verpflichtungen.
Art. 5 - Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen sind wie Art. 5 - Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen sind wie
nachfolgend beschrieben anwendbar: nachfolgend beschrieben anwendbar:
Der Eigentümer der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Der Eigentümer der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen
Räumlichkeit muss die gesamte relevante Dokumentation über die Räumlichkeit muss die gesamte relevante Dokumentation über die
vorhandenen Belüftungs- und Luftreinigungssysteme zur Verfügung vorhandenen Belüftungs- und Luftreinigungssysteme zur Verfügung
stellen, gegebenenfalls an der Wartung der Anlagen mitarbeiten und dem stellen, gegebenenfalls an der Wartung der Anlagen mitarbeiten und dem
Zertifizierer erforderlichenfalls Zugang zu den Anlagen gewähren. Zertifizierer erforderlichenfalls Zugang zu den Anlagen gewähren.
Der Betreiber ist für die Anwendung von Artikel 4 in den für die Der Betreiber ist für die Anwendung von Artikel 4 in den für die
Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten
verantwortlich. verantwortlich.
KAPITEL 5 - Zertifizierung KAPITEL 5 - Zertifizierung
Art. 6 - Wenn keine Zertifizierung und kein Label verfügbar sind oder Art. 6 - Wenn keine Zertifizierung und kein Label verfügbar sind oder
beantragt wurden, muss der Betreiber einen Antrag auf Zertifizierung beantragt wurden, muss der Betreiber einen Antrag auf Zertifizierung
einreichen. einreichen.
Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen
Inspektionsdienste kontrolliert der Zertifizierer die Umsetzung der in Inspektionsdienste kontrolliert der Zertifizierer die Umsetzung der in
Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 erwähnten Verpflichtungen und Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 erwähnten Verpflichtungen und
ermittelt er die tatsächliche Leistung der vorhandenen Belüftungs- ermittelt er die tatsächliche Leistung der vorhandenen Belüftungs-
und/oder Luftreinigungssysteme. Der Zertifizierer übermittelt seine und/oder Luftreinigungssysteme. Der Zertifizierer übermittelt seine
Analyse dem vom König zu bestimmenden Dienst, der die zuständige Analyse dem vom König zu bestimmenden Dienst, der die zuständige
Behörde ist, die das Label ausstellt. Behörde ist, die das Label ausstellt.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass das Verfahren und die Bedingungen für die Zulassung der Erlass das Verfahren und die Bedingungen für die Zulassung der
Zertifizierer, um sicherzustellen, dass Letztere über die Zertifizierer, um sicherzustellen, dass Letztere über die
erforderlichen Qualifikationen verfügen, den Mindestinhalt und die erforderlichen Qualifikationen verfügen, den Mindestinhalt und die
Häufigkeit der Kontrollen der für die Öffentlichkeit zugänglichen Häufigkeit der Kontrollen der für die Öffentlichkeit zugänglichen
geschlossenen Räumlichkeit durch die Zertifizierer, die Art und Weise, geschlossenen Räumlichkeit durch die Zertifizierer, die Art und Weise,
wie die Ergebnisse der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, die wie die Ergebnisse der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, die
Methodik und die Modalitäten der Zertifizierung, den Inhalt des Methodik und die Modalitäten der Zertifizierung, den Inhalt des
Labels, die Anbringung und das Design des Labels und die Ausnahmen von Labels, die Anbringung und das Design des Labels und die Ausnahmen von
diesen Verpflichtungen. Der König kann auch durch einen im Ministerrat diesen Verpflichtungen. Der König kann auch durch einen im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass festlegen, wie die Finanzierung des beratenen Königlichen Erlass festlegen, wie die Finanzierung des
Zertifizierungssystems organisiert wird. Außerdem kann der König durch Zertifizierungssystems organisiert wird. Außerdem kann der König durch
einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass zusätzliche Regeln einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass zusätzliche Regeln
festlegen in Bezug auf die Art und Weise, wie die Zertifizierer ihre festlegen in Bezug auf die Art und Weise, wie die Zertifizierer ihre
Analysen durchführen, und die Bedingungen, unter denen sie dies tun. Analysen durchführen, und die Bedingungen, unter denen sie dies tun.
KAPITEL 6 - Schutz personenbezogener Daten KAPITEL 6 - Schutz personenbezogener Daten
Art. 7 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 7 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass die Rollen und Verantwortlichkeiten der Königlichen Erlass die Rollen und Verantwortlichkeiten der
unterschiedlichen Akteure in Sachen Verarbeitung personenbezogener unterschiedlichen Akteure in Sachen Verarbeitung personenbezogener
Daten im Rahmen der Artikel 4, 5, 6, 8 und 9. Diese Daten werden in Daten im Rahmen der Artikel 4, 5, 6, 8 und 9. Diese Daten werden in
einer computergestützten Datenbank verwaltet. Die in Artikel 8 § 1 einer computergestützten Datenbank verwaltet. Die in Artikel 8 § 1
Absatz 1 und § 2 Absatz 2 erwähnten Dienste haben Zugriff auf diese Absatz 1 und § 2 Absatz 2 erwähnten Dienste haben Zugriff auf diese
Datenbank. Die Abfragen dieser Datenbank werden gespeichert. Datenbank. Die Abfragen dieser Datenbank werden gespeichert.
§ 2 - Folgende Kategorien personenbezogener Daten werden gemäß den in § 2 - Folgende Kategorien personenbezogener Daten werden gemäß den in
§ 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Zwecken verarbeitet: § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Zwecken verarbeitet:
1. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der 1. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der
Zertifizierung der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Zertifizierung der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen
Räumlichkeit, die auf Antrag des Betreibers dieser für die Räumlichkeit, die auf Antrag des Betreibers dieser für die
Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit von einem Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit von einem
Zertifizierer vorgenommen wird, wie in den Artikeln 4 und 6 des Zertifizierer vorgenommen wird, wie in den Artikeln 4 und 6 des
vorliegenden Gesetzes vorgesehen: vorliegenden Gesetzes vorgesehen:
1) Identifizierungsdaten des Zertifizierers, 1) Identifizierungsdaten des Zertifizierers,
2) Identifizierungsdaten des Betreibers, 2) Identifizierungsdaten des Betreibers,
3) Identifizierungsdaten des Eigentümers, 3) Identifizierungsdaten des Eigentümers,
4) Kontaktdaten des Betreibers, 4) Kontaktdaten des Betreibers,
5) Kontaktdaten des Eigentümers, 5) Kontaktdaten des Eigentümers,
6) IP-Adresse des Eigentümers oder des Betreibers, der die 6) IP-Adresse des Eigentümers oder des Betreibers, der die
Zertifizierung registriert, Zertifizierung registriert,
7) Adresse des für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen 7) Adresse des für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen
Raums. Raums.
2. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der in 2. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der in
Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Zulassung des Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Zulassung des
Zertifizierers werden folgende Kategorien personenbezogener Daten Zertifizierers werden folgende Kategorien personenbezogener Daten
verarbeitet: verarbeitet:
1) Identifizierungsdaten und Adresse des Zertifizierers und 1) Identifizierungsdaten und Adresse des Zertifizierers und
gegebenenfalls seiner Kontaktpersonen, gegebenenfalls seiner Kontaktpersonen,
2) für den Fall, dass sich auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 des 2) für den Fall, dass sich auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 des
vorliegenden Gesetzes vom König festgelegten Kategorien vorliegenden Gesetzes vom König festgelegten Kategorien
personenbezogener Daten zusätzliche Kategorien personenbezogener Daten personenbezogener Daten zusätzliche Kategorien personenbezogener Daten
als erforderlich erweisen, kann der König diese zusätzlichen als erforderlich erweisen, kann der König diese zusätzlichen
Kategorien personenbezogener Daten durch einen im Ministerrat Kategorien personenbezogener Daten durch einen im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass festlegen. beratenen Königlichen Erlass festlegen.
3. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der in 3. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der in
Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Inspektionen werden die Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Inspektionen werden die
Kategorien personenbezogener Daten durch die relevanten Bestimmungen Kategorien personenbezogener Daten durch die relevanten Bestimmungen
des Sozialstrafgesetzbuches und des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über des Sozialstrafgesetzbuches und des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über
den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel
und anderer Waren festgelegt. und anderer Waren festgelegt.
4. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der 4. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der
Auferlegung einer administrativen Geldbuße, wie in Artikel 9 des Auferlegung einer administrativen Geldbuße, wie in Artikel 9 des
vorliegenden Gesetzes erwähnt: vorliegenden Gesetzes erwähnt:
1) Identifizierungsdaten, Kontaktdaten und Adresse des Betreibers 1) Identifizierungsdaten, Kontaktdaten und Adresse des Betreibers
und/oder des Eigentümers, und/oder des Eigentümers,
2) der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen 2) der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen
Erlass zusätzliche Kategorien personenbezogener Daten festlegen. Erlass zusätzliche Kategorien personenbezogener Daten festlegen.
§ 3 - Die Verarbeitung der in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten § 3 - Die Verarbeitung der in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten
personenbezogenen Daten erfolgt für folgende Kategorien betreffender personenbezogenen Daten erfolgt für folgende Kategorien betreffender
Personen: Personen:
1. Eigentümer der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen 1. Eigentümer der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen
Räumlichkeit und gegebenenfalls seine Kontaktpersonen, Räumlichkeit und gegebenenfalls seine Kontaktpersonen,
2. Betreiber der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen 2. Betreiber der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen
Räumlichkeit und gegebenenfalls seine Kontaktpersonen, Räumlichkeit und gegebenenfalls seine Kontaktpersonen,
3. Zertifizierer und gegebenenfalls seine Kontaktpersonen. 3. Zertifizierer und gegebenenfalls seine Kontaktpersonen.
§ 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten personenbezogenen Daten § 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten personenbezogenen Daten
werden so lange aufbewahrt, wie sie für die Zwecke des vorliegenden werden so lange aufbewahrt, wie sie für die Zwecke des vorliegenden
Gesetzes erforderlich sind. Spätestens zwanzig Jahre nach der letzten Gesetzes erforderlich sind. Spätestens zwanzig Jahre nach der letzten
Nutzung dieser personenbezogenen Daten zu den in § 1 des vorliegenden Nutzung dieser personenbezogenen Daten zu den in § 1 des vorliegenden
Artikels erwähnten Zwecken werden diese personenbezogenen Daten Artikels erwähnten Zwecken werden diese personenbezogenen Daten
gelöscht. Der König kann die Frist für die Aufbewahrung der in gelöscht. Der König kann die Frist für die Aufbewahrung der in
vorliegendem Artikel erwähnten personenbezogenen Daten durch einen im vorliegendem Artikel erwähnten personenbezogenen Daten durch einen im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass verkürzen. Ministerrat beratenen Königlichen Erlass verkürzen.
KAPITEL 7 - Inspektionen und Sanktionen KAPITEL 7 - Inspektionen und Sanktionen
Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere
sind die vertraglichen und statutarischen Inspektoren und Kontrolleure sind die vertraglichen und statutarischen Inspektoren und Kontrolleure
des Inspektionsdienstes der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und des Inspektionsdienstes der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und
Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit mit der Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit mit der
Überwachung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse Überwachung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse
beauftragt und das nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit. beauftragt und das nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
Für die Ausübung der Überwachung verfügen die vertraglichen und Für die Ausübung der Überwachung verfügen die vertraglichen und
statutarischen Inspektoren und Kontrolleure des Inspektionsdienstes statutarischen Inspektoren und Kontrolleure des Inspektionsdienstes
der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des FÖD der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des FÖD
Volksgesundheit über die in Artikel 11 und 11bis des Gesetzes vom 24. Volksgesundheit über die in Artikel 11 und 11bis des Gesetzes vom 24.
Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich
der Lebensmittel und anderer Waren erwähnten Befugnisse. der Lebensmittel und anderer Waren erwähnten Befugnisse.
§ 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden § 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden
Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner
Ausführungserlasse an den für die Öffentlichkeit zugänglichen Ausführungserlasse an den für die Öffentlichkeit zugänglichen
geschlossenen Arbeitsstätten gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch geschlossenen Arbeitsstätten gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch
ermittelt, festgestellt und geahndet. ermittelt, festgestellt und geahndet.
Die vom König bestimmten Sozialinspektoren verfügen über die in den Die vom König bestimmten Sozialinspektoren verfügen über die in den
Artikeln 23 bis 49 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, Artikeln 23 bis 49 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse,
wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-,
Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der
in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen handeln. in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen handeln.
Die Protokolle, die die vom König bestimmten Sozialinspektoren über Die Protokolle, die die vom König bestimmten Sozialinspektoren über
Verstöße erstellt haben, die an den für die Öffentlichkeit Verstöße erstellt haben, die an den für die Öffentlichkeit
zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten festgestellt wurden, werden zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten festgestellt wurden, werden
gemäß dem in Artikel 68 und folgenden des Sozialstrafgesetzbuches gemäß dem in Artikel 68 und folgenden des Sozialstrafgesetzbuches
vorgesehenen Verfahren behandelt. vorgesehenen Verfahren behandelt.
Art. 9 - § 1 - Verstöße gegen das vorliegende Gesetz oder seine Art. 9 - § 1 - Verstöße gegen das vorliegende Gesetz oder seine
Ausführungserlasse, die durch die in Artikel 8 § 1 erwähnten Dienste Ausführungserlasse, die durch die in Artikel 8 § 1 erwähnten Dienste
festgestellt werden, werden mit einer strafrechtlichen Geldbuße von festgestellt werden, werden mit einer strafrechtlichen Geldbuße von
100 bis zu 1.000 EUR geahndet. 100 bis zu 1.000 EUR geahndet.
Unbeschadet der Anwendung der in den Artikeln 269 bis 274 des Unbeschadet der Anwendung der in den Artikeln 269 bis 274 des
Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe
von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und einer strafrechtlichen von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und einer strafrechtlichen
Geldbuße von 600 bis zu 6.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen Geldbuße von 600 bis zu 6.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen
bestraft, wer die Besuche, Inspektionen, Untersuchungen, Kontrollen, bestraft, wer die Besuche, Inspektionen, Untersuchungen, Kontrollen,
Vernehmungen, Einsichtnahmen von Dokumenten, Probeentnahmen und die Vernehmungen, Einsichtnahmen von Dokumenten, Probeentnahmen und die
Sammlung von Beweismaterial behindert oder verweigert, wer die von den Sammlung von Beweismaterial behindert oder verweigert, wer die von den
vertraglichen und statutarischen Inspektoren und Kontrolleuren vertraglichen und statutarischen Inspektoren und Kontrolleuren
getroffenen Zwangsmaßnahmen oder die Beschlagnahme oder andere getroffenen Zwangsmaßnahmen oder die Beschlagnahme oder andere
Maßnahmen durch die Personen, die zur Ermittlung und Feststellung der Maßnahmen durch die Personen, die zur Ermittlung und Feststellung der
Verstöße gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse Verstöße gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse
ermächtigt sind, nicht einhält und wer diese verweigert, wer die ermächtigt sind, nicht einhält und wer diese verweigert, wer die
vorerwähnten Personen beleidigt oder bedroht und wer sich weigert, ein vorerwähnten Personen beleidigt oder bedroht und wer sich weigert, ein
offizielles Identitätsdokument vorzulegen. offizielles Identitätsdokument vorzulegen.
§ 2 - Die vom Inspektionsdienst des FÖD Volksgesundheit oder von den § 2 - Die vom Inspektionsdienst des FÖD Volksgesundheit oder von den
Polizeidiensten erstellten Protokolle werden gemäß dem in vorliegendem Polizeidiensten erstellten Protokolle werden gemäß dem in vorliegendem
Gesetz vorgesehenen Verfahren behandelt. Gesetz vorgesehenen Verfahren behandelt.
§ 3 - Das Protokoll, in dem die strafbare Handlung festgestellt wird § 3 - Das Protokoll, in dem die strafbare Handlung festgestellt wird
und das von den in Artikel 8 § 1 erwähnten Diensten erstellt wurde, und das von den in Artikel 8 § 1 erwähnten Diensten erstellt wurde,
wird dem Prokurator des Königs übermittelt und dem vom König wird dem Prokurator des Königs übermittelt und dem vom König
bestimmten Beamten, der zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße bestimmten Beamten, der zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße
befugt ist, wird eine Abschrift übermittelt. Der Prokurator des Königs befugt ist, wird eine Abschrift übermittelt. Der Prokurator des Königs
entscheidet, ob strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht. Eine entscheidet, ob strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht. Eine
Strafverfolgung schließt die Anwendung einer administrativen Geldbuße Strafverfolgung schließt die Anwendung einer administrativen Geldbuße
aus, selbst wenn die Strafverfolgung zu einem Freispruch führt. aus, selbst wenn die Strafverfolgung zu einem Freispruch führt.
§ 4 - Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über § 4 - Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über
eine sechsmonatige Frist, um dem in § 3 erwähnten Beamten seine eine sechsmonatige Frist, um dem in § 3 erwähnten Beamten seine
Entscheidung zu notifizieren. Falls der Prokurator des Königs auf eine Entscheidung zu notifizieren. Falls der Prokurator des Königs auf eine
Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen
der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der in § 3 der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der in § 3
erwähnte Beamte, ob wegen des Verstoßes eine administrative Geldbuße erwähnte Beamte, ob wegen des Verstoßes eine administrative Geldbuße
vorzuschlagen ist, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten vorzuschlagen ist, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten
hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen. hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen.
§ 5 - Der Beschluss des in § 3 erwähnten Beamten ist mit Gründen § 5 - Der Beschluss des in § 3 erwähnten Beamten ist mit Gründen
versehen und enthält den Betrag der administrativen Geldbuße, der versehen und enthält den Betrag der administrativen Geldbuße, der
weder über der Hälfte des Höchstbetrags der in Artikel 9 § 1 erwähnten weder über der Hälfte des Höchstbetrags der in Artikel 9 § 1 erwähnten
strafrechtlichen Geldbuße noch unter der Hälfte des Mindestbetrags strafrechtlichen Geldbuße noch unter der Hälfte des Mindestbetrags
derselben strafrechtlichen Geldbuße liegen darf. derselben strafrechtlichen Geldbuße liegen darf.
Beschwerde gegen diesen Beschluss kann beim Staatsrat eingereicht Beschwerde gegen diesen Beschluss kann beim Staatsrat eingereicht
werden. werden.
Die administrativen Geldbußen, die aufgrund der von den in Artikel 8 § Die administrativen Geldbußen, die aufgrund der von den in Artikel 8 §
1 erwähnten Diensten erstellten Protokolle eingezogen werden, fließen 1 erwähnten Diensten erstellten Protokolle eingezogen werden, fließen
in den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse. in den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse.
Der Beschluss des in § 3 erwähnten Beamten wird dem Betreffenden Der Beschluss des in § 3 erwähnten Beamten wird dem Betreffenden
zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbuße binnen der vom König zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbuße binnen der vom König
festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreibebrief notifiziert. festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreibebrief notifiziert.
Durch diese Notifizierung erlischt die Strafverfolgung. Durch diese Notifizierung erlischt die Strafverfolgung.
Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die
Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen erwähnten Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen erwähnten
Zuschlagzehntel sind auch auf diese administrativen Geldbußen Zuschlagzehntel sind auch auf diese administrativen Geldbußen
anwendbar. anwendbar.
§ 6 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldbuße und die § 6 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldbuße und die
Sachverständigenkosten binnen der festgelegten Frist zu zahlen, nicht Sachverständigenkosten binnen der festgelegten Frist zu zahlen, nicht
nach, fordert der in § 3 erwähnte Beamte die Zahlung der nach, fordert der in § 3 erwähnte Beamte die Zahlung der
administrativen Geldbuße. administrativen Geldbuße.
§ 7 - Fünf Jahre nach der Tat, die einen Verstoß gegen die § 7 - Fünf Jahre nach der Tat, die einen Verstoß gegen die
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes darstellt, darf keine Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes darstellt, darf keine
administrative Geldbuße mehr verhängt werden. administrative Geldbuße mehr verhängt werden.
Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1
festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen jedoch diese Frist. festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen jedoch diese Frist.
Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist gleicher Dauer, auch Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist gleicher Dauer, auch
gegenüber Personen, die nicht davon betroffen sind. gegenüber Personen, die nicht davon betroffen sind.
§ 8 - Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden § 8 - Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes schließen der Präsident des FÖD Volksgesundheit und der Gesetzes schließen der Präsident des FÖD Volksgesundheit und der
Präsident des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung ein Präsident des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung ein
Vereinbarungsprotokoll in Bezug auf die Aufgabenverteilung und den Vereinbarungsprotokoll in Bezug auf die Aufgabenverteilung und den
Austausch von Informationen über die Kontrollen und Sanktionen des Austausch von Informationen über die Kontrollen und Sanktionen des
vorliegenden Gesetzes. vorliegenden Gesetzes.
Art. 10 - § 1 - In Buch 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein Kapitel Art. 10 - § 1 - In Buch 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein Kapitel
13 mit der Überschrift "Verbesserung der Innenraumluftqualität an den 13 mit der Überschrift "Verbesserung der Innenraumluftqualität an den
für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten" für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten"
eingefügt. eingefügt.
§ 2 - In Buch 2 Kapitel 13 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch § § 2 - In Buch 2 Kapitel 13 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch §
1, wird ein Artikel 239 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 1, wird ein Artikel 239 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 239 - Verbesserung der Innenraumluftqualität an den für die "Art. 239 - Verbesserung der Innenraumluftqualität an den für die
Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten
§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft: § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft:
1. der Eigentümer der Räumlichkeit, sein Angestellter oder sein 1. der Eigentümer der Räumlichkeit, sein Angestellter oder sein
Beauftragter, der an den für die Öffentlichkeit zugänglichen Beauftragter, der an den für die Öffentlichkeit zugänglichen
geschlossenen Arbeitsstätten gegen Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom geschlossenen Arbeitsstätten gegen Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom
6. November 2022 über die Verbesserung der Innenraumluftqualität in 6. November 2022 über die Verbesserung der Innenraumluftqualität in
den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten
und seine Ausführungserlasse verstoßen hat, und seine Ausführungserlasse verstoßen hat,
2. der Betreiber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der an den 2. der Betreiber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der an den
für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten gegen für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten gegen
Artikel 5 Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. November 2022 und Artikel 5 Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. November 2022 und
seine Ausführungserlasse verstoßen hat, seine Ausführungserlasse verstoßen hat,
3. der Zertifizierer, der an den für die Öffentlichkeit zugänglichen 3. der Zertifizierer, der an den für die Öffentlichkeit zugänglichen
geschlossenen Arbeitsstätten gegen Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes geschlossenen Arbeitsstätten gegen Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes
vom 6. November 2022 und seine Ausführungserlasse verstoßen hat. vom 6. November 2022 und seine Ausführungserlasse verstoßen hat.
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter
"Arbeitsstätten": die in Artikel 16 Nr. 10 bestimmten "Arbeitsstätten": die in Artikel 16 Nr. 10 bestimmten
"Arbeitsstätten". " "Arbeitsstätten". "
KAPITEL 8 - Plattform für Innenraumluftqualität KAPITEL 8 - Plattform für Innenraumluftqualität
Art. 11 - Die Plattform für Innenraumluftqualität wird geschaffen, um Art. 11 - Die Plattform für Innenraumluftqualität wird geschaffen, um
die Kenntnisse über die Innenraumluftqualität zu verbessern, um die die Kenntnisse über die Innenraumluftqualität zu verbessern, um die
Arbeiten zur Verbesserung und zur Vorbeugung von Risikosituationen zu Arbeiten zur Verbesserung und zur Vorbeugung von Risikosituationen zu
unterstützen und um sowohl in Belgien als auch auf internationaler unterstützen und um sowohl in Belgien als auch auf internationaler
Ebene politische Ratschläge zu erteilen. Die Plattform ist eine Ebene politische Ratschläge zu erteilen. Die Plattform ist eine
Kontaktstelle, der sich die Gliedstaaten freiwillig anschließen Kontaktstelle, der sich die Gliedstaaten freiwillig anschließen
können. Außerdem ist die Plattform eine Kontaktstelle zur können. Außerdem ist die Plattform eine Kontaktstelle zur
Erleichterung der weiteren wissenschaftlichen Forschung im Bereich Erleichterung der weiteren wissenschaftlichen Forschung im Bereich
Innenraumluftqualität. Die Plattform hat in diesem Rahmen keinen Innenraumluftqualität. Die Plattform hat in diesem Rahmen keinen
Zugriff auf personenbezogene Daten, die in der in Artikel 7 erwähnten Zugriff auf personenbezogene Daten, die in der in Artikel 7 erwähnten
computergestützten Datenbank enthalten sind. Der König kann die computergestützten Datenbank enthalten sind. Der König kann die
Zusammensetzung und die Funktionsweise dieser Plattform bestimmen. Zusammensetzung und die Funktionsweise dieser Plattform bestimmen.
KAPITEL 9 - Inkrafttreten KAPITEL 9 - Inkrafttreten
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von
Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 3, der zwölf Monate nach Inkrafttreten Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 3, der zwölf Monate nach Inkrafttreten
des Gesetzes in Kraft tritt, und mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes in Kraft tritt, und mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1
Nr. 4 und Artikel 6 Absatz 1, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Nr. 4 und Artikel 6 Absatz 1, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten.
Der König kann die Daten des Inkrafttretens von Artikel 4 Absatz 1 Nr. Der König kann die Daten des Inkrafttretens von Artikel 4 Absatz 1 Nr.
1 bis 4 und von Artikel 6 Absatz 1 durch einen im Ministerrat 1 bis 4 und von Artikel 6 Absatz 1 durch einen im Ministerrat
beratenen Königlichen Erlass bis spätestens zum 1. Januar 2026, dem beratenen Königlichen Erlass bis spätestens zum 1. Januar 2026, dem
äußersten Datum für das Inkrafttreten, aufschieben. äußersten Datum für das Inkrafttreten, aufschieben.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. November 2022 Gegeben zu Brüssel, den 6. November 2022
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
F. VANDENBROUCKE F. VANDENBROUCKE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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