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Wet betreffende de verbetering van de binnenluchtkwaliteit in gesloten plaatsen die publiek toegankelijk zijn. - Duitse vertaling | Loi relative à l'amélioration de la qualité de l'air intérieur dans les lieux fermés accessibles au public. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
6 NOVEMBER 2022. - Wet betreffende de verbetering van de | 6 NOVEMBRE 2022. - Loi relative à l'amélioration de la qualité de |
binnenluchtkwaliteit in gesloten plaatsen die publiek toegankelijk | l'air intérieur dans les lieux fermés accessibles au public. - |
zijn. - Duitse vertaling | Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
november 2022 betreffende de verbetering van de binnenluchtkwaliteit | loi du 6 novembre 2022 relative à l'amélioration de la qualité de |
in gesloten plaatsen die publiek toegankelijk zijn (Belgisch | l'air intérieur dans les lieux fermés accessibles au public (Moniteur |
Staatsblad van 1 december 2022). | belge du 1er décembre 2022). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
6. NOVEMBER 2022 - Gesetz über die Verbesserung der | 6. NOVEMBER 2022 - Gesetz über die Verbesserung der |
Innenraumluftqualität | Innenraumluftqualität |
in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen | in den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen |
Räumlichkeiten | Räumlichkeiten |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung | KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Ziele | KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Ziele |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: | Ausführungserlasse gelten folgende Begriffsbestimmungen: |
1. für die Öffentlichkeit zugänglich: Raum, zu dem nicht nur der | 1. für die Öffentlichkeit zugänglich: Raum, zu dem nicht nur der |
Familienkreis oder allein das Arbeitsumfeld Zugang hat, | Familienkreis oder allein das Arbeitsumfeld Zugang hat, |
2. geschlossene Räumlichkeit: Innenraum, der durch Wände, Türen oder | 2. geschlossene Räumlichkeit: Innenraum, der durch Wände, Türen oder |
Türöffnungen von seiner Umgebung abgeschlossen ist und über eine Decke | Türöffnungen von seiner Umgebung abgeschlossen ist und über eine Decke |
oder einen Fußboden verfügt, | oder einen Fußboden verfügt, |
3. CO2-Konzentration: CO2-Menge in der Luft. Die CO2-Konzentration | 3. CO2-Konzentration: CO2-Menge in der Luft. Die CO2-Konzentration |
wird in ppmv ausgedrückt, | wird in ppmv ausgedrückt, |
4. Luftqualitätsmessgerät: Gerät, das mindestens die CO2- | 4. Luftqualitätsmessgerät: Gerät, das mindestens die CO2- |
Konzentration in der Luft misst, | Konzentration in der Luft misst, |
5. Eigentümer: natürliche Person, juristische Person oder öffentliche | 5. Eigentümer: natürliche Person, juristische Person oder öffentliche |
Einrichtung, die das Recht hat, die für die Öffentlichkeit zugängliche | Einrichtung, die das Recht hat, die für die Öffentlichkeit zugängliche |
geschlossene Räumlichkeit zu gebrauchen, zu genießen und darüber zu | geschlossene Räumlichkeit zu gebrauchen, zu genießen und darüber zu |
verfügen. Der Eigentümer verfügt über alle Befugnisse, vorbehaltlich | verfügen. Der Eigentümer verfügt über alle Befugnisse, vorbehaltlich |
der durch Gesetze, Verordnungen oder Rechte Dritter auferlegten | der durch Gesetze, Verordnungen oder Rechte Dritter auferlegten |
Einschränkungen, | Einschränkungen, |
6. Betreiber: natürliche oder juristische Person, die für die | 6. Betreiber: natürliche oder juristische Person, die für die |
Organisation und den Betrieb der für die Öffentlichkeit zugänglichen | Organisation und den Betrieb der für die Öffentlichkeit zugänglichen |
geschlossenen Räumlichkeit verantwortlich ist und dies gewährleistet, | geschlossenen Räumlichkeit verantwortlich ist und dies gewährleistet, |
7. Luftreinigungssystem: Technologie, mit der bestimmte Schadstoffe | 7. Luftreinigungssystem: Technologie, mit der bestimmte Schadstoffe |
aus der Innenraumluft entfernt oder inaktiviert werden, | aus der Innenraumluft entfernt oder inaktiviert werden, |
8. Label: alle auf strukturierte Weise gelieferten Informationen über | 8. Label: alle auf strukturierte Weise gelieferten Informationen über |
eine für die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene Räumlichkeit, die | eine für die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene Räumlichkeit, die |
relevant sind für die Bewertung/Überwachung der Innenraumluftqualität | relevant sind für die Bewertung/Überwachung der Innenraumluftqualität |
im Rahmen des vorliegenden Gesetzes, | im Rahmen des vorliegenden Gesetzes, |
9. Durchlüftung: Vorgang, der darin besteht, durch Öffnen eines | 9. Durchlüftung: Vorgang, der darin besteht, durch Öffnen eines |
Fensters oder einer Außentür während eines kurzen Zeitraums eine Menge | Fensters oder einer Außentür während eines kurzen Zeitraums eine Menge |
frische Außenluft hineinzulassen, | frische Außenluft hineinzulassen, |
10. verunreinigte Luft: Innenraumluft, die durch Schadstoffe | 10. verunreinigte Luft: Innenraumluft, die durch Schadstoffe |
verunreinigt ist, die auf anwesende Personen, vorhandene Materialien | verunreinigt ist, die auf anwesende Personen, vorhandene Materialien |
oder Geräte, die Wartung oder Heizungs-, Belüftungs- und Kühlsysteme | oder Geräte, die Wartung oder Heizungs-, Belüftungs- und Kühlsysteme |
(selbst) zurückzuführen sind, | (selbst) zurückzuführen sind, |
11. Belüftung: Vorgang, bei dem einer Räumlichkeit kontinuierlich | 11. Belüftung: Vorgang, bei dem einer Räumlichkeit kontinuierlich |
frische Außenluft zugeführt wird, um die verunreinigte Luft daraus zu | frische Außenluft zugeführt wird, um die verunreinigte Luft daraus zu |
entfernen. Dies kann durch natürliche oder mechanische Mittel erreicht | entfernen. Dies kann durch natürliche oder mechanische Mittel erreicht |
werden, | werden, |
12. Zertifizierer: von den öffentlichen Behörden anerkannte | 12. Zertifizierer: von den öffentlichen Behörden anerkannte |
juristische oder natürliche Person, die die in Artikel 6 Absatz 2 | juristische oder natürliche Person, die die in Artikel 6 Absatz 2 |
erwähnten Kontrollen durchführt, | erwähnten Kontrollen durchführt, |
13. FÖD Volksgesundheit: Föderaler Öffentlicher Dienst | 13. FÖD Volksgesundheit: Föderaler Öffentlicher Dienst |
Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
14. Arbeitsstätten: in Artikel 16 Nr. 10 des Sozialstrafgesetzbuches | 14. Arbeitsstätten: in Artikel 16 Nr. 10 des Sozialstrafgesetzbuches |
bestimmte Räumlichkeiten, | bestimmte Räumlichkeiten, |
15. Risikoanalyse: Vorgang, bei dem die Risikoaspekte der | 15. Risikoanalyse: Vorgang, bei dem die Risikoaspekte der |
Innenraumluft ermittelt werden. | Innenraumluft ermittelt werden. |
Dabei geht es sowohl um Aspekte, die die Innenraumluft verbessern, wie | Dabei geht es sowohl um Aspekte, die die Innenraumluft verbessern, wie |
Belüftung und Luftreinigung, als auch um Aspekte, die die Luftqualität | Belüftung und Luftreinigung, als auch um Aspekte, die die Luftqualität |
verschlechtern, wie Verunreinigung durch die Anwesenheit von Personen, | verschlechtern, wie Verunreinigung durch die Anwesenheit von Personen, |
Baustoffe, Geräte und Ausrüstungen, Wartung der Geräte für die | Baustoffe, Geräte und Ausrüstungen, Wartung der Geräte für die |
Aufbereitung der Innenraumluft, als auch um die Qualität der | Aufbereitung der Innenraumluft, als auch um die Qualität der |
zugeführten Außenluft, | zugeführten Außenluft, |
16. Aktionsplan: Maßnahmen, die kurz-, mittel- und langfristig | 16. Aktionsplan: Maßnahmen, die kurz-, mittel- und langfristig |
getroffen werden müssen, um auf jeden der bei der Risikoanalyse | getroffen werden müssen, um auf jeden der bei der Risikoanalyse |
ermittelten Punkte im Hinblick auf die systematische Verbesserung der | ermittelten Punkte im Hinblick auf die systematische Verbesserung der |
Innenraumluftqualität zu reagieren. | Innenraumluftqualität zu reagieren. |
KAPITEL 3 - Referenzwerte für die Innenraumluftqualität | KAPITEL 3 - Referenzwerte für die Innenraumluftqualität |
Art. 3 - § 1 - Der Referenzwert A entspricht einer CO2-Konzentration | Art. 3 - § 1 - Der Referenzwert A entspricht einer CO2-Konzentration |
in den Räumlichkeiten, die gewöhnlich unter 900 ppm liegt, oder einem | in den Räumlichkeiten, die gewöhnlich unter 900 ppm liegt, oder einem |
Mindestluftdurchsatz für die Belüftung und Luftreinigung, wie in § 3 | Mindestluftdurchsatz für die Belüftung und Luftreinigung, wie in § 3 |
des vorliegenden Artikels bestimmt, von 40 m3 pro Stunde und pro | des vorliegenden Artikels bestimmt, von 40 m3 pro Stunde und pro |
Person, wovon mindestens 25 m3 pro Stunde und pro Person der Belüftung | Person, wovon mindestens 25 m3 pro Stunde und pro Person der Belüftung |
mit Außenluft entstammen. | mit Außenluft entstammen. |
Der Referenzwert B entspricht einer CO2-Konzentration in den | Der Referenzwert B entspricht einer CO2-Konzentration in den |
Räumlichkeiten, die gewöhnlich unter 1.200 ppm liegt, oder einem | Räumlichkeiten, die gewöhnlich unter 1.200 ppm liegt, oder einem |
Mindestluftdurchsatz für die Belüftung mit Außenluft von 25 m3 pro | Mindestluftdurchsatz für die Belüftung mit Außenluft von 25 m3 pro |
Stunde und pro Person. | Stunde und pro Person. |
Wenn die Messungen zeigen, dass die Außenkonzentration über 400 ppm CO2 | Wenn die Messungen zeigen, dass die Außenkonzentration über 400 ppm CO2 |
liegt, kann die Differenz zwischen 400 ppm und der CO2-Konzentration | liegt, kann die Differenz zwischen 400 ppm und der CO2-Konzentration |
der Außenluft, die in die für die Öffentlichkeit zugängliche | der Außenluft, die in die für die Öffentlichkeit zugängliche |
geschlossene Räumlichkeit eingeführt wird, berücksichtigt werden. | geschlossene Räumlichkeit eingeführt wird, berücksichtigt werden. |
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass unter anderem auf der Grundlage von wissenschaftlichen Belegen | Erlass unter anderem auf der Grundlage von wissenschaftlichen Belegen |
zusätzliche Referenzwerte formulieren oder alternative Referenzwerte | zusätzliche Referenzwerte formulieren oder alternative Referenzwerte |
für die bestehenden Referenzwerte vorsehen, wobei die Art der in einer | für die bestehenden Referenzwerte vorsehen, wobei die Art der in einer |
für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit | für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit |
ausgeführten Tätigkeit berücksichtigt wird. Gegebenenfalls kann der | ausgeführten Tätigkeit berücksichtigt wird. Gegebenenfalls kann der |
König bei der in Artikel 11 erwähnten Plattform für | König bei der in Artikel 11 erwähnten Plattform für |
Innenraumluftqualität eine Stellungnahme oder eine wissenschaftliche | Innenraumluftqualität eine Stellungnahme oder eine wissenschaftliche |
Studie über diese Referenzwerte beantragen und die Plattform kann | Studie über diese Referenzwerte beantragen und die Plattform kann |
gegebenenfalls eine Stellungnahme abgeben oder eine wissenschaftliche | gegebenenfalls eine Stellungnahme abgeben oder eine wissenschaftliche |
Studie beantragen. Sobald der König die Zusammensetzung und die | Studie beantragen. Sobald der König die Zusammensetzung und die |
Funktionsweise der in Artikel 11 erwähnten Plattform formalisiert hat, | Funktionsweise der in Artikel 11 erwähnten Plattform formalisiert hat, |
beantragt Er die vorerwähnte Stellungnahme oder eine wissenschaftliche | beantragt Er die vorerwähnte Stellungnahme oder eine wissenschaftliche |
Studie bei der Plattform. Die Stellungnahme ist nicht zwingend. | Studie bei der Plattform. Die Stellungnahme ist nicht zwingend. |
§ 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | § 3 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass die Anforderungen an die und die Methoden zur | Königlichen Erlass die Anforderungen an die und die Methoden zur |
Bestimmung der Luftreinigungssysteme, einschließlich der Festlegung | Bestimmung der Luftreinigungssysteme, einschließlich der Festlegung |
der relevanten Schadstoffe, damit die Auswirkungen dieser Systeme auf | der relevanten Schadstoffe, damit die Auswirkungen dieser Systeme auf |
die Innenraumluftqualität, mögliche Beeinträchtigungen und die | die Innenraumluftqualität, mögliche Beeinträchtigungen und die |
Installationsbedingungen bekannt sind. | Installationsbedingungen bekannt sind. |
§ 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | § 4 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass die Anforderungen an die und die Methoden zur | Königlichen Erlass die Anforderungen an die und die Methoden zur |
Bestimmung der Belüftungssysteme, damit die Auswirkungen dieser | Bestimmung der Belüftungssysteme, damit die Auswirkungen dieser |
Systeme auf die Innenraumluftqualität, mögliche Beeinträchtigungen und | Systeme auf die Innenraumluftqualität, mögliche Beeinträchtigungen und |
die Installationsbedingungen bekannt sind. | die Installationsbedingungen bekannt sind. |
KAPITEL 4 - Verpflichtungen und Verantwortung | KAPITEL 4 - Verpflichtungen und Verantwortung |
Art. 4 - Für jede für die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene | Art. 4 - Für jede für die Öffentlichkeit zugängliche geschlossene |
Räumlichkeit muss folgenden Verpflichtungen nachgekommen werden: | Räumlichkeit muss folgenden Verpflichtungen nachgekommen werden: |
1. Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts, | 1. Verwendung eines Luftqualitätsmessgeräts, |
2. Ausarbeitung und Zurverfügungstellung der Risikoanalyse, | 2. Ausarbeitung und Zurverfügungstellung der Risikoanalyse, |
3. Ausarbeitung und Zurverfügungstellung eines Aktionsplans, wenn aus | 3. Ausarbeitung und Zurverfügungstellung eines Aktionsplans, wenn aus |
der Risikoanalyse die Notwendigkeit von Abhilfemaßnahmen hervorgeht, | der Risikoanalyse die Notwendigkeit von Abhilfemaßnahmen hervorgeht, |
4. die in Artikel 6 vorgesehene Beantragung einer Zertifizierung, | 4. die in Artikel 6 vorgesehene Beantragung einer Zertifizierung, |
5. Zurverfügungstellung und Bekanntmachung des Labels durch Anschlag | 5. Zurverfügungstellung und Bekanntmachung des Labels durch Anschlag |
oder jegliches andere Mittel, sobald die in Nr. 4 des vorliegenden | oder jegliches andere Mittel, sobald die in Nr. 4 des vorliegenden |
Artikels erwähnte Zertifizierung vorliegt, | Artikels erwähnte Zertifizierung vorliegt, |
6. Nutzung der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen | 6. Nutzung der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen |
Räumlichkeiten unter technischen Bedingungen, die identisch oder | Räumlichkeiten unter technischen Bedingungen, die identisch oder |
zumindest ähnlich sind wie zum Zeitpunkt des Erhalts des Labels, wobei | zumindest ähnlich sind wie zum Zeitpunkt des Erhalts des Labels, wobei |
die Art der in der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen | die Art der in der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen |
Räumlichkeit ausgeführten Tätigkeit berücksichtigt wird. | Räumlichkeit ausgeführten Tätigkeit berücksichtigt wird. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass, welche für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen | Erlass, welche für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen |
Räumlichkeiten den Verpflichtungen des Gesetzes unterliegen. | Räumlichkeiten den Verpflichtungen des Gesetzes unterliegen. |
Er bestimmt auch die Bedingungen für die korrekte Verwendung der | Er bestimmt auch die Bedingungen für die korrekte Verwendung der |
Luftqualitätsmessgeräte, den Inhalt, die Verfügbarkeit und die | Luftqualitätsmessgeräte, den Inhalt, die Verfügbarkeit und die |
Modalitäten der Risikoanalyse und des Aktionsplans ebenso wie die | Modalitäten der Risikoanalyse und des Aktionsplans ebenso wie die |
Ausnahmen von diesen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten | Ausnahmen von diesen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels erwähnten |
Verpflichtungen. | Verpflichtungen. |
Art. 5 - Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen sind wie | Art. 5 - Die in Artikel 4 Absatz 1 erwähnten Verpflichtungen sind wie |
nachfolgend beschrieben anwendbar: | nachfolgend beschrieben anwendbar: |
Der Eigentümer der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen | Der Eigentümer der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen |
Räumlichkeit muss die gesamte relevante Dokumentation über die | Räumlichkeit muss die gesamte relevante Dokumentation über die |
vorhandenen Belüftungs- und Luftreinigungssysteme zur Verfügung | vorhandenen Belüftungs- und Luftreinigungssysteme zur Verfügung |
stellen, gegebenenfalls an der Wartung der Anlagen mitarbeiten und dem | stellen, gegebenenfalls an der Wartung der Anlagen mitarbeiten und dem |
Zertifizierer erforderlichenfalls Zugang zu den Anlagen gewähren. | Zertifizierer erforderlichenfalls Zugang zu den Anlagen gewähren. |
Der Betreiber ist für die Anwendung von Artikel 4 in den für die | Der Betreiber ist für die Anwendung von Artikel 4 in den für die |
Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten | Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten |
verantwortlich. | verantwortlich. |
KAPITEL 5 - Zertifizierung | KAPITEL 5 - Zertifizierung |
Art. 6 - Wenn keine Zertifizierung und kein Label verfügbar sind oder | Art. 6 - Wenn keine Zertifizierung und kein Label verfügbar sind oder |
beantragt wurden, muss der Betreiber einen Antrag auf Zertifizierung | beantragt wurden, muss der Betreiber einen Antrag auf Zertifizierung |
einreichen. | einreichen. |
Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen | Unbeschadet der Aufgaben und Befugnisse der zuständigen |
Inspektionsdienste kontrolliert der Zertifizierer die Umsetzung der in | Inspektionsdienste kontrolliert der Zertifizierer die Umsetzung der in |
Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 erwähnten Verpflichtungen und | Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1, 2, 3 und 5 erwähnten Verpflichtungen und |
ermittelt er die tatsächliche Leistung der vorhandenen Belüftungs- | ermittelt er die tatsächliche Leistung der vorhandenen Belüftungs- |
und/oder Luftreinigungssysteme. Der Zertifizierer übermittelt seine | und/oder Luftreinigungssysteme. Der Zertifizierer übermittelt seine |
Analyse dem vom König zu bestimmenden Dienst, der die zuständige | Analyse dem vom König zu bestimmenden Dienst, der die zuständige |
Behörde ist, die das Label ausstellt. | Behörde ist, die das Label ausstellt. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass das Verfahren und die Bedingungen für die Zulassung der | Erlass das Verfahren und die Bedingungen für die Zulassung der |
Zertifizierer, um sicherzustellen, dass Letztere über die | Zertifizierer, um sicherzustellen, dass Letztere über die |
erforderlichen Qualifikationen verfügen, den Mindestinhalt und die | erforderlichen Qualifikationen verfügen, den Mindestinhalt und die |
Häufigkeit der Kontrollen der für die Öffentlichkeit zugänglichen | Häufigkeit der Kontrollen der für die Öffentlichkeit zugänglichen |
geschlossenen Räumlichkeit durch die Zertifizierer, die Art und Weise, | geschlossenen Räumlichkeit durch die Zertifizierer, die Art und Weise, |
wie die Ergebnisse der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, die | wie die Ergebnisse der zuständigen Behörde mitgeteilt werden, die |
Methodik und die Modalitäten der Zertifizierung, den Inhalt des | Methodik und die Modalitäten der Zertifizierung, den Inhalt des |
Labels, die Anbringung und das Design des Labels und die Ausnahmen von | Labels, die Anbringung und das Design des Labels und die Ausnahmen von |
diesen Verpflichtungen. Der König kann auch durch einen im Ministerrat | diesen Verpflichtungen. Der König kann auch durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass festlegen, wie die Finanzierung des | beratenen Königlichen Erlass festlegen, wie die Finanzierung des |
Zertifizierungssystems organisiert wird. Außerdem kann der König durch | Zertifizierungssystems organisiert wird. Außerdem kann der König durch |
einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass zusätzliche Regeln | einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass zusätzliche Regeln |
festlegen in Bezug auf die Art und Weise, wie die Zertifizierer ihre | festlegen in Bezug auf die Art und Weise, wie die Zertifizierer ihre |
Analysen durchführen, und die Bedingungen, unter denen sie dies tun. | Analysen durchführen, und die Bedingungen, unter denen sie dies tun. |
KAPITEL 6 - Schutz personenbezogener Daten | KAPITEL 6 - Schutz personenbezogener Daten |
Art. 7 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 7 - § 1 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass die Rollen und Verantwortlichkeiten der | Königlichen Erlass die Rollen und Verantwortlichkeiten der |
unterschiedlichen Akteure in Sachen Verarbeitung personenbezogener | unterschiedlichen Akteure in Sachen Verarbeitung personenbezogener |
Daten im Rahmen der Artikel 4, 5, 6, 8 und 9. Diese Daten werden in | Daten im Rahmen der Artikel 4, 5, 6, 8 und 9. Diese Daten werden in |
einer computergestützten Datenbank verwaltet. Die in Artikel 8 § 1 | einer computergestützten Datenbank verwaltet. Die in Artikel 8 § 1 |
Absatz 1 und § 2 Absatz 2 erwähnten Dienste haben Zugriff auf diese | Absatz 1 und § 2 Absatz 2 erwähnten Dienste haben Zugriff auf diese |
Datenbank. Die Abfragen dieser Datenbank werden gespeichert. | Datenbank. Die Abfragen dieser Datenbank werden gespeichert. |
§ 2 - Folgende Kategorien personenbezogener Daten werden gemäß den in | § 2 - Folgende Kategorien personenbezogener Daten werden gemäß den in |
§ 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Zwecken verarbeitet: | § 1 des vorliegenden Artikels erwähnten Zwecken verarbeitet: |
1. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der | 1. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der |
Zertifizierung der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen | Zertifizierung der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen |
Räumlichkeit, die auf Antrag des Betreibers dieser für die | Räumlichkeit, die auf Antrag des Betreibers dieser für die |
Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit von einem | Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeit von einem |
Zertifizierer vorgenommen wird, wie in den Artikeln 4 und 6 des | Zertifizierer vorgenommen wird, wie in den Artikeln 4 und 6 des |
vorliegenden Gesetzes vorgesehen: | vorliegenden Gesetzes vorgesehen: |
1) Identifizierungsdaten des Zertifizierers, | 1) Identifizierungsdaten des Zertifizierers, |
2) Identifizierungsdaten des Betreibers, | 2) Identifizierungsdaten des Betreibers, |
3) Identifizierungsdaten des Eigentümers, | 3) Identifizierungsdaten des Eigentümers, |
4) Kontaktdaten des Betreibers, | 4) Kontaktdaten des Betreibers, |
5) Kontaktdaten des Eigentümers, | 5) Kontaktdaten des Eigentümers, |
6) IP-Adresse des Eigentümers oder des Betreibers, der die | 6) IP-Adresse des Eigentümers oder des Betreibers, der die |
Zertifizierung registriert, | Zertifizierung registriert, |
7) Adresse des für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen | 7) Adresse des für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen |
Raums. | Raums. |
2. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der in | 2. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der in |
Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Zulassung des | Artikel 6 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Zulassung des |
Zertifizierers werden folgende Kategorien personenbezogener Daten | Zertifizierers werden folgende Kategorien personenbezogener Daten |
verarbeitet: | verarbeitet: |
1) Identifizierungsdaten und Adresse des Zertifizierers und | 1) Identifizierungsdaten und Adresse des Zertifizierers und |
gegebenenfalls seiner Kontaktpersonen, | gegebenenfalls seiner Kontaktpersonen, |
2) für den Fall, dass sich auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 des | 2) für den Fall, dass sich auf der Grundlage der gemäß Artikel 6 des |
vorliegenden Gesetzes vom König festgelegten Kategorien | vorliegenden Gesetzes vom König festgelegten Kategorien |
personenbezogener Daten zusätzliche Kategorien personenbezogener Daten | personenbezogener Daten zusätzliche Kategorien personenbezogener Daten |
als erforderlich erweisen, kann der König diese zusätzlichen | als erforderlich erweisen, kann der König diese zusätzlichen |
Kategorien personenbezogener Daten durch einen im Ministerrat | Kategorien personenbezogener Daten durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass festlegen. | beratenen Königlichen Erlass festlegen. |
3. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der in | 3. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der in |
Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Inspektionen werden die | Artikel 8 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Inspektionen werden die |
Kategorien personenbezogener Daten durch die relevanten Bestimmungen | Kategorien personenbezogener Daten durch die relevanten Bestimmungen |
des Sozialstrafgesetzbuches und des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über | des Sozialstrafgesetzbuches und des Gesetzes vom 24. Januar 1977 über |
den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel | den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich der Lebensmittel |
und anderer Waren festgelegt. | und anderer Waren festgelegt. |
4. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der | 4. Für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der |
Auferlegung einer administrativen Geldbuße, wie in Artikel 9 des | Auferlegung einer administrativen Geldbuße, wie in Artikel 9 des |
vorliegenden Gesetzes erwähnt: | vorliegenden Gesetzes erwähnt: |
1) Identifizierungsdaten, Kontaktdaten und Adresse des Betreibers | 1) Identifizierungsdaten, Kontaktdaten und Adresse des Betreibers |
und/oder des Eigentümers, | und/oder des Eigentümers, |
2) der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen | 2) der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen |
Erlass zusätzliche Kategorien personenbezogener Daten festlegen. | Erlass zusätzliche Kategorien personenbezogener Daten festlegen. |
§ 3 - Die Verarbeitung der in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten | § 3 - Die Verarbeitung der in § 2 des vorliegenden Artikels erwähnten |
personenbezogenen Daten erfolgt für folgende Kategorien betreffender | personenbezogenen Daten erfolgt für folgende Kategorien betreffender |
Personen: | Personen: |
1. Eigentümer der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen | 1. Eigentümer der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen |
Räumlichkeit und gegebenenfalls seine Kontaktpersonen, | Räumlichkeit und gegebenenfalls seine Kontaktpersonen, |
2. Betreiber der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen | 2. Betreiber der für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen |
Räumlichkeit und gegebenenfalls seine Kontaktpersonen, | Räumlichkeit und gegebenenfalls seine Kontaktpersonen, |
3. Zertifizierer und gegebenenfalls seine Kontaktpersonen. | 3. Zertifizierer und gegebenenfalls seine Kontaktpersonen. |
§ 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten personenbezogenen Daten | § 4 - Die in vorliegendem Artikel erwähnten personenbezogenen Daten |
werden so lange aufbewahrt, wie sie für die Zwecke des vorliegenden | werden so lange aufbewahrt, wie sie für die Zwecke des vorliegenden |
Gesetzes erforderlich sind. Spätestens zwanzig Jahre nach der letzten | Gesetzes erforderlich sind. Spätestens zwanzig Jahre nach der letzten |
Nutzung dieser personenbezogenen Daten zu den in § 1 des vorliegenden | Nutzung dieser personenbezogenen Daten zu den in § 1 des vorliegenden |
Artikels erwähnten Zwecken werden diese personenbezogenen Daten | Artikels erwähnten Zwecken werden diese personenbezogenen Daten |
gelöscht. Der König kann die Frist für die Aufbewahrung der in | gelöscht. Der König kann die Frist für die Aufbewahrung der in |
vorliegendem Artikel erwähnten personenbezogenen Daten durch einen im | vorliegendem Artikel erwähnten personenbezogenen Daten durch einen im |
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass verkürzen. | Ministerrat beratenen Königlichen Erlass verkürzen. |
KAPITEL 7 - Inspektionen und Sanktionen | KAPITEL 7 - Inspektionen und Sanktionen |
Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere | Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere |
sind die vertraglichen und statutarischen Inspektoren und Kontrolleure | sind die vertraglichen und statutarischen Inspektoren und Kontrolleure |
des Inspektionsdienstes der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und | des Inspektionsdienstes der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und |
Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit mit der | Nahrung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit mit der |
Überwachung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse | Überwachung des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse |
beauftragt und das nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit. | beauftragt und das nur im Rahmen ihrer Zuständigkeit. |
Für die Ausübung der Überwachung verfügen die vertraglichen und | Für die Ausübung der Überwachung verfügen die vertraglichen und |
statutarischen Inspektoren und Kontrolleure des Inspektionsdienstes | statutarischen Inspektoren und Kontrolleure des Inspektionsdienstes |
der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des FÖD | der Generaldirektion Tiere, Pflanzen und Nahrung des FÖD |
Volksgesundheit über die in Artikel 11 und 11bis des Gesetzes vom 24. | Volksgesundheit über die in Artikel 11 und 11bis des Gesetzes vom 24. |
Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich | Januar 1977 über den Schutz der Gesundheit der Verbraucher im Bereich |
der Lebensmittel und anderer Waren erwähnten Befugnisse. | der Lebensmittel und anderer Waren erwähnten Befugnisse. |
§ 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden | § 2 - Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtspolizeioffiziere werden |
Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner | Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner |
Ausführungserlasse an den für die Öffentlichkeit zugänglichen | Ausführungserlasse an den für die Öffentlichkeit zugänglichen |
geschlossenen Arbeitsstätten gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch | geschlossenen Arbeitsstätten gemäß dem Sozialstrafgesetzbuch |
ermittelt, festgestellt und geahndet. | ermittelt, festgestellt und geahndet. |
Die vom König bestimmten Sozialinspektoren verfügen über die in den | Die vom König bestimmten Sozialinspektoren verfügen über die in den |
Artikeln 23 bis 49 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, | Artikeln 23 bis 49 des Sozialstrafgesetzbuches erwähnten Befugnisse, |
wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, | wenn sie von Amts wegen oder auf Antrag im Rahmen ihres Informations-, |
Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der | Beratungs- und Überwachungsauftrags im Hinblick auf die Einhaltung der |
in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen handeln. | in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen handeln. |
Die Protokolle, die die vom König bestimmten Sozialinspektoren über | Die Protokolle, die die vom König bestimmten Sozialinspektoren über |
Verstöße erstellt haben, die an den für die Öffentlichkeit | Verstöße erstellt haben, die an den für die Öffentlichkeit |
zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten festgestellt wurden, werden | zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten festgestellt wurden, werden |
gemäß dem in Artikel 68 und folgenden des Sozialstrafgesetzbuches | gemäß dem in Artikel 68 und folgenden des Sozialstrafgesetzbuches |
vorgesehenen Verfahren behandelt. | vorgesehenen Verfahren behandelt. |
Art. 9 - § 1 - Verstöße gegen das vorliegende Gesetz oder seine | Art. 9 - § 1 - Verstöße gegen das vorliegende Gesetz oder seine |
Ausführungserlasse, die durch die in Artikel 8 § 1 erwähnten Dienste | Ausführungserlasse, die durch die in Artikel 8 § 1 erwähnten Dienste |
festgestellt werden, werden mit einer strafrechtlichen Geldbuße von | festgestellt werden, werden mit einer strafrechtlichen Geldbuße von |
100 bis zu 1.000 EUR geahndet. | 100 bis zu 1.000 EUR geahndet. |
Unbeschadet der Anwendung der in den Artikeln 269 bis 274 des | Unbeschadet der Anwendung der in den Artikeln 269 bis 274 des |
Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe | Strafgesetzbuches vorgesehenen Strafen wird mit einer Gefängnisstrafe |
von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und einer strafrechtlichen | von fünfzehn Tagen bis zu sechs Monaten und einer strafrechtlichen |
Geldbuße von 600 bis zu 6.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen | Geldbuße von 600 bis zu 6.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen |
bestraft, wer die Besuche, Inspektionen, Untersuchungen, Kontrollen, | bestraft, wer die Besuche, Inspektionen, Untersuchungen, Kontrollen, |
Vernehmungen, Einsichtnahmen von Dokumenten, Probeentnahmen und die | Vernehmungen, Einsichtnahmen von Dokumenten, Probeentnahmen und die |
Sammlung von Beweismaterial behindert oder verweigert, wer die von den | Sammlung von Beweismaterial behindert oder verweigert, wer die von den |
vertraglichen und statutarischen Inspektoren und Kontrolleuren | vertraglichen und statutarischen Inspektoren und Kontrolleuren |
getroffenen Zwangsmaßnahmen oder die Beschlagnahme oder andere | getroffenen Zwangsmaßnahmen oder die Beschlagnahme oder andere |
Maßnahmen durch die Personen, die zur Ermittlung und Feststellung der | Maßnahmen durch die Personen, die zur Ermittlung und Feststellung der |
Verstöße gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse | Verstöße gegen das vorliegende Gesetz und seine Ausführungserlasse |
ermächtigt sind, nicht einhält und wer diese verweigert, wer die | ermächtigt sind, nicht einhält und wer diese verweigert, wer die |
vorerwähnten Personen beleidigt oder bedroht und wer sich weigert, ein | vorerwähnten Personen beleidigt oder bedroht und wer sich weigert, ein |
offizielles Identitätsdokument vorzulegen. | offizielles Identitätsdokument vorzulegen. |
§ 2 - Die vom Inspektionsdienst des FÖD Volksgesundheit oder von den | § 2 - Die vom Inspektionsdienst des FÖD Volksgesundheit oder von den |
Polizeidiensten erstellten Protokolle werden gemäß dem in vorliegendem | Polizeidiensten erstellten Protokolle werden gemäß dem in vorliegendem |
Gesetz vorgesehenen Verfahren behandelt. | Gesetz vorgesehenen Verfahren behandelt. |
§ 3 - Das Protokoll, in dem die strafbare Handlung festgestellt wird | § 3 - Das Protokoll, in dem die strafbare Handlung festgestellt wird |
und das von den in Artikel 8 § 1 erwähnten Diensten erstellt wurde, | und das von den in Artikel 8 § 1 erwähnten Diensten erstellt wurde, |
wird dem Prokurator des Königs übermittelt und dem vom König | wird dem Prokurator des Königs übermittelt und dem vom König |
bestimmten Beamten, der zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße | bestimmten Beamten, der zur Auferlegung einer administrativen Geldbuße |
befugt ist, wird eine Abschrift übermittelt. Der Prokurator des Königs | befugt ist, wird eine Abschrift übermittelt. Der Prokurator des Königs |
entscheidet, ob strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht. Eine | entscheidet, ob strafrechtlich verfolgt werden soll oder nicht. Eine |
Strafverfolgung schließt die Anwendung einer administrativen Geldbuße | Strafverfolgung schließt die Anwendung einer administrativen Geldbuße |
aus, selbst wenn die Strafverfolgung zu einem Freispruch führt. | aus, selbst wenn die Strafverfolgung zu einem Freispruch führt. |
§ 4 - Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über | § 4 - Ab Empfang des Protokolls verfügt der Prokurator des Königs über |
eine sechsmonatige Frist, um dem in § 3 erwähnten Beamten seine | eine sechsmonatige Frist, um dem in § 3 erwähnten Beamten seine |
Entscheidung zu notifizieren. Falls der Prokurator des Königs auf eine | Entscheidung zu notifizieren. Falls der Prokurator des Königs auf eine |
Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen | Strafverfolgung verzichtet oder es versäumt, seine Entscheidung binnen |
der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der in § 3 | der festgelegten Frist zu notifizieren, entscheidet der in § 3 |
erwähnte Beamte, ob wegen des Verstoßes eine administrative Geldbuße | erwähnte Beamte, ob wegen des Verstoßes eine administrative Geldbuße |
vorzuschlagen ist, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten | vorzuschlagen ist, nachdem er dem Betreffenden die Möglichkeit geboten |
hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen. | hat, seine Verteidigungsmittel geltend zu machen. |
§ 5 - Der Beschluss des in § 3 erwähnten Beamten ist mit Gründen | § 5 - Der Beschluss des in § 3 erwähnten Beamten ist mit Gründen |
versehen und enthält den Betrag der administrativen Geldbuße, der | versehen und enthält den Betrag der administrativen Geldbuße, der |
weder über der Hälfte des Höchstbetrags der in Artikel 9 § 1 erwähnten | weder über der Hälfte des Höchstbetrags der in Artikel 9 § 1 erwähnten |
strafrechtlichen Geldbuße noch unter der Hälfte des Mindestbetrags | strafrechtlichen Geldbuße noch unter der Hälfte des Mindestbetrags |
derselben strafrechtlichen Geldbuße liegen darf. | derselben strafrechtlichen Geldbuße liegen darf. |
Beschwerde gegen diesen Beschluss kann beim Staatsrat eingereicht | Beschwerde gegen diesen Beschluss kann beim Staatsrat eingereicht |
werden. | werden. |
Die administrativen Geldbußen, die aufgrund der von den in Artikel 8 § | Die administrativen Geldbußen, die aufgrund der von den in Artikel 8 § |
1 erwähnten Diensten erstellten Protokolle eingezogen werden, fließen | 1 erwähnten Diensten erstellten Protokolle eingezogen werden, fließen |
in den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse. | in den Haushaltsfonds für Rohstoffe und Erzeugnisse. |
Der Beschluss des in § 3 erwähnten Beamten wird dem Betreffenden | Der Beschluss des in § 3 erwähnten Beamten wird dem Betreffenden |
zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbuße binnen der vom König | zusammen mit einer Aufforderung, die Geldbuße binnen der vom König |
festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreibebrief notifiziert. | festgelegten Frist zu begleichen, per Einschreibebrief notifiziert. |
Durch diese Notifizierung erlischt die Strafverfolgung. | Durch diese Notifizierung erlischt die Strafverfolgung. |
Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die | Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die |
Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen erwähnten | Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen erwähnten |
Zuschlagzehntel sind auch auf diese administrativen Geldbußen | Zuschlagzehntel sind auch auf diese administrativen Geldbußen |
anwendbar. | anwendbar. |
§ 6 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldbuße und die | § 6 - Kommt der Betreffende der Verpflichtung, die Geldbuße und die |
Sachverständigenkosten binnen der festgelegten Frist zu zahlen, nicht | Sachverständigenkosten binnen der festgelegten Frist zu zahlen, nicht |
nach, fordert der in § 3 erwähnte Beamte die Zahlung der | nach, fordert der in § 3 erwähnte Beamte die Zahlung der |
administrativen Geldbuße. | administrativen Geldbuße. |
§ 7 - Fünf Jahre nach der Tat, die einen Verstoß gegen die | § 7 - Fünf Jahre nach der Tat, die einen Verstoß gegen die |
Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes darstellt, darf keine | Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes darstellt, darf keine |
administrative Geldbuße mehr verhängt werden. | administrative Geldbuße mehr verhängt werden. |
Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 | Untersuchungs- oder Verfolgungshandlungen, die binnen der in Absatz 1 |
festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen jedoch diese Frist. | festgelegten Frist ausgeführt werden, unterbrechen jedoch diese Frist. |
Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist gleicher Dauer, auch | Mit diesen Handlungen beginnt eine neue Frist gleicher Dauer, auch |
gegenüber Personen, die nicht davon betroffen sind. | gegenüber Personen, die nicht davon betroffen sind. |
§ 8 - Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden | § 8 - Binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden |
Gesetzes schließen der Präsident des FÖD Volksgesundheit und der | Gesetzes schließen der Präsident des FÖD Volksgesundheit und der |
Präsident des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung ein | Präsident des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung ein |
Vereinbarungsprotokoll in Bezug auf die Aufgabenverteilung und den | Vereinbarungsprotokoll in Bezug auf die Aufgabenverteilung und den |
Austausch von Informationen über die Kontrollen und Sanktionen des | Austausch von Informationen über die Kontrollen und Sanktionen des |
vorliegenden Gesetzes. | vorliegenden Gesetzes. |
Art. 10 - § 1 - In Buch 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein Kapitel | Art. 10 - § 1 - In Buch 2 des Sozialstrafgesetzbuches wird ein Kapitel |
13 mit der Überschrift "Verbesserung der Innenraumluftqualität an den | 13 mit der Überschrift "Verbesserung der Innenraumluftqualität an den |
für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten" | für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten" |
eingefügt. | eingefügt. |
§ 2 - In Buch 2 Kapitel 13 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch § | § 2 - In Buch 2 Kapitel 13 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch § |
1, wird ein Artikel 239 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1, wird ein Artikel 239 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 239 - Verbesserung der Innenraumluftqualität an den für die | "Art. 239 - Verbesserung der Innenraumluftqualität an den für die |
Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten | Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten |
§ 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft: | § 1 - Mit einer Sanktion der Stufe 3 wird bestraft: |
1. der Eigentümer der Räumlichkeit, sein Angestellter oder sein | 1. der Eigentümer der Räumlichkeit, sein Angestellter oder sein |
Beauftragter, der an den für die Öffentlichkeit zugänglichen | Beauftragter, der an den für die Öffentlichkeit zugänglichen |
geschlossenen Arbeitsstätten gegen Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom | geschlossenen Arbeitsstätten gegen Artikel 5 Absatz 2 des Gesetzes vom |
6. November 2022 über die Verbesserung der Innenraumluftqualität in | 6. November 2022 über die Verbesserung der Innenraumluftqualität in |
den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten | den für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Räumlichkeiten |
und seine Ausführungserlasse verstoßen hat, | und seine Ausführungserlasse verstoßen hat, |
2. der Betreiber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der an den | 2. der Betreiber, sein Angestellter oder sein Beauftragter, der an den |
für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten gegen | für die Öffentlichkeit zugänglichen geschlossenen Arbeitsstätten gegen |
Artikel 5 Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. November 2022 und | Artikel 5 Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 6. November 2022 und |
seine Ausführungserlasse verstoßen hat, | seine Ausführungserlasse verstoßen hat, |
3. der Zertifizierer, der an den für die Öffentlichkeit zugänglichen | 3. der Zertifizierer, der an den für die Öffentlichkeit zugänglichen |
geschlossenen Arbeitsstätten gegen Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes | geschlossenen Arbeitsstätten gegen Artikel 6 des vorerwähnten Gesetzes |
vom 6. November 2022 und seine Ausführungserlasse verstoßen hat. | vom 6. November 2022 und seine Ausführungserlasse verstoßen hat. |
§ 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter | § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter |
"Arbeitsstätten": die in Artikel 16 Nr. 10 bestimmten | "Arbeitsstätten": die in Artikel 16 Nr. 10 bestimmten |
"Arbeitsstätten". " | "Arbeitsstätten". " |
KAPITEL 8 - Plattform für Innenraumluftqualität | KAPITEL 8 - Plattform für Innenraumluftqualität |
Art. 11 - Die Plattform für Innenraumluftqualität wird geschaffen, um | Art. 11 - Die Plattform für Innenraumluftqualität wird geschaffen, um |
die Kenntnisse über die Innenraumluftqualität zu verbessern, um die | die Kenntnisse über die Innenraumluftqualität zu verbessern, um die |
Arbeiten zur Verbesserung und zur Vorbeugung von Risikosituationen zu | Arbeiten zur Verbesserung und zur Vorbeugung von Risikosituationen zu |
unterstützen und um sowohl in Belgien als auch auf internationaler | unterstützen und um sowohl in Belgien als auch auf internationaler |
Ebene politische Ratschläge zu erteilen. Die Plattform ist eine | Ebene politische Ratschläge zu erteilen. Die Plattform ist eine |
Kontaktstelle, der sich die Gliedstaaten freiwillig anschließen | Kontaktstelle, der sich die Gliedstaaten freiwillig anschließen |
können. Außerdem ist die Plattform eine Kontaktstelle zur | können. Außerdem ist die Plattform eine Kontaktstelle zur |
Erleichterung der weiteren wissenschaftlichen Forschung im Bereich | Erleichterung der weiteren wissenschaftlichen Forschung im Bereich |
Innenraumluftqualität. Die Plattform hat in diesem Rahmen keinen | Innenraumluftqualität. Die Plattform hat in diesem Rahmen keinen |
Zugriff auf personenbezogene Daten, die in der in Artikel 7 erwähnten | Zugriff auf personenbezogene Daten, die in der in Artikel 7 erwähnten |
computergestützten Datenbank enthalten sind. Der König kann die | computergestützten Datenbank enthalten sind. Der König kann die |
Zusammensetzung und die Funktionsweise dieser Plattform bestimmen. | Zusammensetzung und die Funktionsweise dieser Plattform bestimmen. |
KAPITEL 9 - Inkrafttreten | KAPITEL 9 - Inkrafttreten |
Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner | Art. 12 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner |
Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von | Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von |
Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 3, der zwölf Monate nach Inkrafttreten | Artikel 4 Absatz 1 Nr. 1 bis 3, der zwölf Monate nach Inkrafttreten |
des Gesetzes in Kraft tritt, und mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 | des Gesetzes in Kraft tritt, und mit Ausnahme von Artikel 4 Absatz 1 |
Nr. 4 und Artikel 6 Absatz 1, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten. | Nr. 4 und Artikel 6 Absatz 1, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten. |
Der König kann die Daten des Inkrafttretens von Artikel 4 Absatz 1 Nr. | Der König kann die Daten des Inkrafttretens von Artikel 4 Absatz 1 Nr. |
1 bis 4 und von Artikel 6 Absatz 1 durch einen im Ministerrat | 1 bis 4 und von Artikel 6 Absatz 1 durch einen im Ministerrat |
beratenen Königlichen Erlass bis spätestens zum 1. Januar 2026, dem | beratenen Königlichen Erlass bis spätestens zum 1. Januar 2026, dem |
äußersten Datum für das Inkrafttreten, aufschieben. | äußersten Datum für das Inkrafttreten, aufschieben. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. November 2022 | Gegeben zu Brüssel, den 6. November 2022 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
F. VANDENBROUCKE | F. VANDENBROUCKE |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |