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Wet om toe te staan dat in het kader van de coronavirus-COVID-19-epidemie verpleegkundige activiteiten worden uitgeoefend door personen die wettelijk daartoe niet bevoegd zijn. - Duitse vertaling | Loi en vue d'autoriser des personnes non légalement qualifiées à exercer, dans le cadre de l'épidémie de coronavirus COVID-19, des activités relevant de l'art infirmier. - Traduction allemande |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 NOVEMBER 2020. - Wet om toe te staan dat in het kader van de coronavirus-COVID-19-epidemie verpleegkundige activiteiten worden uitgeoefend door personen die wettelijk daartoe niet bevoegd zijn. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 november 2020 om toe te staan dat in het kader van de coronavirus-COVID-19-epidemie verpleegkundige activiteiten worden uitgeoefend door personen die wettelijk daartoe niet bevoegd zijn | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 NOVEMBRE 2020. - Loi en vue d'autoriser des personnes non légalement qualifiées à exercer, dans le cadre de l'épidémie de coronavirus COVID-19, des activités relevant de l'art infirmier. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 novembre 2020 en vue d'autoriser des personnes non légalement qualifiées à exercer, dans le cadre de l'épidémie de coronavirus COVID-19, des activités relevant de l'art infirmier (Moniteur belge du |
(Belgisch Staatsblad van 6 november 2020). | 6 novembre 2020). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
6. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Ermächtigung von gesetzlich nicht | 6. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Ermächtigung von gesetzlich nicht |
befugten Personen, im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 zur | befugten Personen, im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 zur |
Krankenpflege gehörende Tätigkeiten auszuüben | Krankenpflege gehörende Tätigkeiten auszuüben |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 dürfen die in | Art. 2 - Im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 dürfen die in |
Artikel 46 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die | Artikel 46 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die |
Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Tätigkeiten von | Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Tätigkeiten von |
Personen ausgeübt werden, die dazu durch oder aufgrund des | Personen ausgeübt werden, die dazu durch oder aufgrund des |
vorerwähnten Gesetzes nicht befugt sind, sofern folgende Bedingungen | vorerwähnten Gesetzes nicht befugt sind, sofern folgende Bedingungen |
gleichzeitig erfüllt sind: | gleichzeitig erfüllt sind: |
1. wenn es, in Ermangelung einer ausreichenden Anzahl gesetzlich | 1. wenn es, in Ermangelung einer ausreichenden Anzahl gesetzlich |
befugter Personen zur Verrichtung dieser Tätigkeiten, die vom | befugter Personen zur Verrichtung dieser Tätigkeiten, die vom |
verantwortlichen Arzt oder verantwortlichen Krankenpfleger oder in | verantwortlichen Arzt oder verantwortlichen Krankenpfleger oder in |
deren Abwesenheit vom föderalen Hygiene-Inspektor festgestellt werden, | deren Abwesenheit vom föderalen Hygiene-Inspektor festgestellt werden, |
aufgrund der Epidemie erforderlich ist, diese Tätigkeiten zu | aufgrund der Epidemie erforderlich ist, diese Tätigkeiten zu |
verrichten. Nach Ausschöpfung aller vorhandenen Mittel zur | verrichten. Nach Ausschöpfung aller vorhandenen Mittel zur |
Mobilisierung gesetzlich befugter Personen scheint die Mobilisierung | Mobilisierung gesetzlich befugter Personen scheint die Mobilisierung |
gesetzlich nicht befugter Personen das letzte Mittel zu sein. | gesetzlich nicht befugter Personen das letzte Mittel zu sein. |
2. Diese Tätigkeiten werden vorrangig Personen anvertraut, deren | 2. Diese Tätigkeiten werden vorrangig Personen anvertraut, deren |
Ausbildung der Ausbildung zum Krankenpfleger am nächsten kommt, und | Ausbildung der Ausbildung zum Krankenpfleger am nächsten kommt, und |
zwar entsprechend: | zwar entsprechend: |
a) dem Bedarf an Krankenpflegepersonal in dem Rahmen, in dem die | a) dem Bedarf an Krankenpflegepersonal in dem Rahmen, in dem die |
Pflege erbracht wird, und | Pflege erbracht wird, und |
b) der Komplexität der zu erbringenden krankenpflegerischen | b) der Komplexität der zu erbringenden krankenpflegerischen |
Versorgung. | Versorgung. |
3. Der verantwortliche Arzt oder verantwortliche Krankenpfleger | 3. Der verantwortliche Arzt oder verantwortliche Krankenpfleger |
entscheidet über die Verteilung der auf der Grundlage des vorliegenden | entscheidet über die Verteilung der auf der Grundlage des vorliegenden |
Gesetzes befugten Personen, innerhalb eines strukturierten Pflegeteams | Gesetzes befugten Personen, innerhalb eines strukturierten Pflegeteams |
die Krankenpflege auszuüben. Dieses strukturierte Pflegeteam besteht | die Krankenpflege auszuüben. Dieses strukturierte Pflegeteam besteht |
unter anderem aus einem Krankenpfleger-Koordinator, der bei der | unter anderem aus einem Krankenpfleger-Koordinator, der bei der |
Verrichtung von anvertrauten medizinischen Handlungen mit einem Arzt | Verrichtung von anvertrauten medizinischen Handlungen mit einem Arzt |
zusammenarbeitet. Der Krankenpfleger-Koordinator leitet das | zusammenarbeitet. Der Krankenpfleger-Koordinator leitet das |
strukturierte Pflegeteam. | strukturierte Pflegeteam. |
4. Der Krankenpfleger-Koordinator des strukturierten Pflegeteams | 4. Der Krankenpfleger-Koordinator des strukturierten Pflegeteams |
bestimmt die Tätigkeiten, die er anvertraut, und die Personen des | bestimmt die Tätigkeiten, die er anvertraut, und die Personen des |
Teams, denen er sie unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihrer | Teams, denen er sie unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihrer |
Fertigkeiten anvertraut. | Fertigkeiten anvertraut. |
5. Vor Verrichtung der Tätigkeiten wird eine Ausbildung absolviert. | 5. Vor Verrichtung der Tätigkeiten wird eine Ausbildung absolviert. |
Diese Ausbildung wird von einem Krankenpfleger oder Arzt erteilt, und | Diese Ausbildung wird von einem Krankenpfleger oder Arzt erteilt, und |
zwar sowohl im Hinblick auf die Ausübung der Tätigkeiten als auch auf | zwar sowohl im Hinblick auf die Ausübung der Tätigkeiten als auch auf |
die zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen | die zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen |
Gesundheitsschutzmaßnahmen. Sie wird den Kenntnissen und Fertigkeiten | Gesundheitsschutzmaßnahmen. Sie wird den Kenntnissen und Fertigkeiten |
angepasst, über die die auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes | angepasst, über die die auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes |
ermächtigten Personen verfügen. | ermächtigten Personen verfügen. |
6. Die Tätigkeiten werden unter der Aufsicht des | 6. Die Tätigkeiten werden unter der Aufsicht des |
Krankenpfleger-Koordinators ausgeübt, der verfügbar sein muss. Die | Krankenpfleger-Koordinators ausgeübt, der verfügbar sein muss. Die |
körperliche Anwesenheit des Krankenpfleger-Koordinators ist hierbei | körperliche Anwesenheit des Krankenpfleger-Koordinators ist hierbei |
nicht erforderlich. | nicht erforderlich. |
7. Die Personen, die für den Rahmen verantwortlich sind, in dem die | 7. Die Personen, die für den Rahmen verantwortlich sind, in dem die |
Tätigkeiten ausgeübt werden, vergewissern sich, dass eine Deckung in | Tätigkeiten ausgeübt werden, vergewissern sich, dass eine Deckung in |
Sachen Haftpflicht- und Arbeitsunfallversicherung besteht. | Sachen Haftpflicht- und Arbeitsunfallversicherung besteht. |
Art. 3 - § 1 - Folgende Tätigkeiten sind von den aufgrund von Artikel | Art. 3 - § 1 - Folgende Tätigkeiten sind von den aufgrund von Artikel |
2 erlaubten Tätigkeiten ausgeschlossen: | 2 erlaubten Tätigkeiten ausgeschlossen: |
- Verwendung, Handhabung und Überwachung von Geräten für | - Verwendung, Handhabung und Überwachung von Geräten für |
extrakorporale Zirkulation und Gegenpulsation, | extrakorporale Zirkulation und Gegenpulsation, |
- Verwendung, Anwendung und Überwachung invasiver Techniken, bei denen | - Verwendung, Anwendung und Überwachung invasiver Techniken, bei denen |
Blutgefäße manipuliert werden, | Blutgefäße manipuliert werden, |
- Verwendung, Handhabung und Überwachung des Blutes und der | - Verwendung, Handhabung und Überwachung des Blutes und der |
Blutbestandteile, | Blutbestandteile, |
- Verwendung, Handhabung und Überwachung von Dialyse-, Infusions- und | - Verwendung, Handhabung und Überwachung von Dialyse-, Infusions- und |
Apheresegeräten. | Apheresegeräten. |
§ 2 - Der König kann die Liste der in § 1 erwähnten Tätigkeiten | § 2 - Der König kann die Liste der in § 1 erwähnten Tätigkeiten |
erweitern oder die Ausübung bestimmter, aufgrund von Artikel 2 | erweitern oder die Ausübung bestimmter, aufgrund von Artikel 2 |
erlaubter Tätigkeiten gewissen Gesundheitspflegeberufen vorbehalten. | erlaubter Tätigkeiten gewissen Gesundheitspflegeberufen vorbehalten. |
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 1. April 2021 außer | Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 1. April 2021 außer |
Kraft. | Kraft. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Datum | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Datum |
für das Außerkrafttreten festlegen, das die Anwendung des vorliegenden | für das Außerkrafttreten festlegen, das die Anwendung des vorliegenden |
Gesetzes um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängert. | Gesetzes um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängert. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Ciergnon, den 6. November 2020 | Gegeben zu Ciergnon, den 6. November 2020 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Volksgesundheit | Der Minister der Volksgesundheit |
Fr. VANDENBROUCKE | Fr. VANDENBROUCKE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |