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Meertalige weergave van Wet van 06/11/2020
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Wet om toe te staan dat in het kader van de coronavirus-COVID-19-epidemie verpleegkundige activiteiten worden uitgeoefend door personen die wettelijk daartoe niet bevoegd zijn. - Duitse vertaling Loi en vue d'autoriser des personnes non légalement qualifiées à exercer, dans le cadre de l'épidémie de coronavirus COVID-19, des activités relevant de l'art infirmier. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 NOVEMBER 2020. - Wet om toe te staan dat in het kader van de coronavirus-COVID-19-epidemie verpleegkundige activiteiten worden uitgeoefend door personen die wettelijk daartoe niet bevoegd zijn. - Duitse vertaling De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 november 2020 om toe te staan dat in het kader van de coronavirus-COVID-19-epidemie verpleegkundige activiteiten worden uitgeoefend door personen die wettelijk daartoe niet bevoegd zijn SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 NOVEMBRE 2020. - Loi en vue d'autoriser des personnes non légalement qualifiées à exercer, dans le cadre de l'épidémie de coronavirus COVID-19, des activités relevant de l'art infirmier. - Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 6 novembre 2020 en vue d'autoriser des personnes non légalement qualifiées à exercer, dans le cadre de l'épidémie de coronavirus COVID-19, des activités relevant de l'art infirmier (Moniteur belge du
(Belgisch Staatsblad van 6 november 2020). 6 novembre 2020).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
6. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Ermächtigung von gesetzlich nicht 6. NOVEMBER 2020 - Gesetz zur Ermächtigung von gesetzlich nicht
befugten Personen, im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 zur befugten Personen, im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 zur
Krankenpflege gehörende Tätigkeiten auszuüben Krankenpflege gehörende Tätigkeiten auszuüben
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 dürfen die in Art. 2 - Im Rahmen der Epidemie des Coronavirus COVID-19 dürfen die in
Artikel 46 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die Artikel 46 des koordinierten Gesetzes vom 10. Mai 2015 über die
Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Tätigkeiten von Ausübung der Gesundheitspflegeberufe erwähnten Tätigkeiten von
Personen ausgeübt werden, die dazu durch oder aufgrund des Personen ausgeübt werden, die dazu durch oder aufgrund des
vorerwähnten Gesetzes nicht befugt sind, sofern folgende Bedingungen vorerwähnten Gesetzes nicht befugt sind, sofern folgende Bedingungen
gleichzeitig erfüllt sind: gleichzeitig erfüllt sind:
1. wenn es, in Ermangelung einer ausreichenden Anzahl gesetzlich 1. wenn es, in Ermangelung einer ausreichenden Anzahl gesetzlich
befugter Personen zur Verrichtung dieser Tätigkeiten, die vom befugter Personen zur Verrichtung dieser Tätigkeiten, die vom
verantwortlichen Arzt oder verantwortlichen Krankenpfleger oder in verantwortlichen Arzt oder verantwortlichen Krankenpfleger oder in
deren Abwesenheit vom föderalen Hygiene-Inspektor festgestellt werden, deren Abwesenheit vom föderalen Hygiene-Inspektor festgestellt werden,
aufgrund der Epidemie erforderlich ist, diese Tätigkeiten zu aufgrund der Epidemie erforderlich ist, diese Tätigkeiten zu
verrichten. Nach Ausschöpfung aller vorhandenen Mittel zur verrichten. Nach Ausschöpfung aller vorhandenen Mittel zur
Mobilisierung gesetzlich befugter Personen scheint die Mobilisierung Mobilisierung gesetzlich befugter Personen scheint die Mobilisierung
gesetzlich nicht befugter Personen das letzte Mittel zu sein. gesetzlich nicht befugter Personen das letzte Mittel zu sein.
2. Diese Tätigkeiten werden vorrangig Personen anvertraut, deren 2. Diese Tätigkeiten werden vorrangig Personen anvertraut, deren
Ausbildung der Ausbildung zum Krankenpfleger am nächsten kommt, und Ausbildung der Ausbildung zum Krankenpfleger am nächsten kommt, und
zwar entsprechend: zwar entsprechend:
a) dem Bedarf an Krankenpflegepersonal in dem Rahmen, in dem die a) dem Bedarf an Krankenpflegepersonal in dem Rahmen, in dem die
Pflege erbracht wird, und Pflege erbracht wird, und
b) der Komplexität der zu erbringenden krankenpflegerischen b) der Komplexität der zu erbringenden krankenpflegerischen
Versorgung. Versorgung.
3. Der verantwortliche Arzt oder verantwortliche Krankenpfleger 3. Der verantwortliche Arzt oder verantwortliche Krankenpfleger
entscheidet über die Verteilung der auf der Grundlage des vorliegenden entscheidet über die Verteilung der auf der Grundlage des vorliegenden
Gesetzes befugten Personen, innerhalb eines strukturierten Pflegeteams Gesetzes befugten Personen, innerhalb eines strukturierten Pflegeteams
die Krankenpflege auszuüben. Dieses strukturierte Pflegeteam besteht die Krankenpflege auszuüben. Dieses strukturierte Pflegeteam besteht
unter anderem aus einem Krankenpfleger-Koordinator, der bei der unter anderem aus einem Krankenpfleger-Koordinator, der bei der
Verrichtung von anvertrauten medizinischen Handlungen mit einem Arzt Verrichtung von anvertrauten medizinischen Handlungen mit einem Arzt
zusammenarbeitet. Der Krankenpfleger-Koordinator leitet das zusammenarbeitet. Der Krankenpfleger-Koordinator leitet das
strukturierte Pflegeteam. strukturierte Pflegeteam.
4. Der Krankenpfleger-Koordinator des strukturierten Pflegeteams 4. Der Krankenpfleger-Koordinator des strukturierten Pflegeteams
bestimmt die Tätigkeiten, die er anvertraut, und die Personen des bestimmt die Tätigkeiten, die er anvertraut, und die Personen des
Teams, denen er sie unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihrer Teams, denen er sie unter Berücksichtigung ihrer Ausbildung und ihrer
Fertigkeiten anvertraut. Fertigkeiten anvertraut.
5. Vor Verrichtung der Tätigkeiten wird eine Ausbildung absolviert. 5. Vor Verrichtung der Tätigkeiten wird eine Ausbildung absolviert.
Diese Ausbildung wird von einem Krankenpfleger oder Arzt erteilt, und Diese Ausbildung wird von einem Krankenpfleger oder Arzt erteilt, und
zwar sowohl im Hinblick auf die Ausübung der Tätigkeiten als auch auf zwar sowohl im Hinblick auf die Ausübung der Tätigkeiten als auch auf
die zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen die zur Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen
Gesundheitsschutzmaßnahmen. Sie wird den Kenntnissen und Fertigkeiten Gesundheitsschutzmaßnahmen. Sie wird den Kenntnissen und Fertigkeiten
angepasst, über die die auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes angepasst, über die die auf der Grundlage des vorliegenden Gesetzes
ermächtigten Personen verfügen. ermächtigten Personen verfügen.
6. Die Tätigkeiten werden unter der Aufsicht des 6. Die Tätigkeiten werden unter der Aufsicht des
Krankenpfleger-Koordinators ausgeübt, der verfügbar sein muss. Die Krankenpfleger-Koordinators ausgeübt, der verfügbar sein muss. Die
körperliche Anwesenheit des Krankenpfleger-Koordinators ist hierbei körperliche Anwesenheit des Krankenpfleger-Koordinators ist hierbei
nicht erforderlich. nicht erforderlich.
7. Die Personen, die für den Rahmen verantwortlich sind, in dem die 7. Die Personen, die für den Rahmen verantwortlich sind, in dem die
Tätigkeiten ausgeübt werden, vergewissern sich, dass eine Deckung in Tätigkeiten ausgeübt werden, vergewissern sich, dass eine Deckung in
Sachen Haftpflicht- und Arbeitsunfallversicherung besteht. Sachen Haftpflicht- und Arbeitsunfallversicherung besteht.
Art. 3 - § 1 - Folgende Tätigkeiten sind von den aufgrund von Artikel Art. 3 - § 1 - Folgende Tätigkeiten sind von den aufgrund von Artikel
2 erlaubten Tätigkeiten ausgeschlossen: 2 erlaubten Tätigkeiten ausgeschlossen:
- Verwendung, Handhabung und Überwachung von Geräten für - Verwendung, Handhabung und Überwachung von Geräten für
extrakorporale Zirkulation und Gegenpulsation, extrakorporale Zirkulation und Gegenpulsation,
- Verwendung, Anwendung und Überwachung invasiver Techniken, bei denen - Verwendung, Anwendung und Überwachung invasiver Techniken, bei denen
Blutgefäße manipuliert werden, Blutgefäße manipuliert werden,
- Verwendung, Handhabung und Überwachung des Blutes und der - Verwendung, Handhabung und Überwachung des Blutes und der
Blutbestandteile, Blutbestandteile,
- Verwendung, Handhabung und Überwachung von Dialyse-, Infusions- und - Verwendung, Handhabung und Überwachung von Dialyse-, Infusions- und
Apheresegeräten. Apheresegeräten.
§ 2 - Der König kann die Liste der in § 1 erwähnten Tätigkeiten § 2 - Der König kann die Liste der in § 1 erwähnten Tätigkeiten
erweitern oder die Ausübung bestimmter, aufgrund von Artikel 2 erweitern oder die Ausübung bestimmter, aufgrund von Artikel 2
erlaubter Tätigkeiten gewissen Gesundheitspflegeberufen vorbehalten. erlaubter Tätigkeiten gewissen Gesundheitspflegeberufen vorbehalten.
Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 4 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 1. April 2021 außer Belgischen Staatsblatt in Kraft und tritt am 1. April 2021 außer
Kraft. Kraft.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Datum Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass ein Datum
für das Außerkrafttreten festlegen, das die Anwendung des vorliegenden für das Außerkrafttreten festlegen, das die Anwendung des vorliegenden
Gesetzes um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängert. Gesetzes um einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten verlängert.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ciergnon, den 6. November 2020 Gegeben zu Ciergnon, den 6. November 2020
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Volksgesundheit Der Minister der Volksgesundheit
Fr. VANDENBROUCKE Fr. VANDENBROUCKE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
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