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Wet houdende diverse bepalingen | Loi portant des dispositions diverses |
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FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
6 MEI 2009. - Wet houdende diverse bepalingen | 6 MAI 2009. - Loi portant des dispositions diverses |
Duitse vertaling van uittreksels | Traduction allemande d'extraits |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel 2, | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre |
hoofdstukken 2 en 3, van titel 3, hoofdstukken 2, 4 en 6, en van titel | 2, chapitres 2 et 3, du titre 3, chapitres 2, 4 et 6, et du titre 9, |
9, hoofdstuk 1, van de wet van 6 mei 2009 houdende diverse bepalingen | chapitre 1er, de la loi du 6 mai 2009 portant des dispositions |
(Belgisch Staatsblad van 19 mei 2009). | diverses (Moniteur belge du 19 mai 2009). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen | 6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 2 - Mobilität und Transportwesen | TITEL 2 - Mobilität und Transportwesen |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die | KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die |
Benutzung der Eisenbahninfrastruktur | Benutzung der Eisenbahninfrastruktur |
Art. 3 - In Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über | Art. 3 - In Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über |
die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur werden die Wörter « in | die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur werden die Wörter « in |
Zusammenarbeit mit der NGBE-Holding » aufgehoben. | Zusammenarbeit mit der NGBE-Holding » aufgehoben. |
Art. 4 - In Artikel 68 desselben Gesetzes wird § 1 wie folgt ersetzt: | Art. 4 - In Artikel 68 desselben Gesetzes wird § 1 wie folgt ersetzt: |
« Art. 68 - § 1 - Auf Vorschlag des Ministers kann der König den | « Art. 68 - § 1 - Auf Vorschlag des Ministers kann der König den |
Bediensteten der Generaldirektion Landtransport des Föderalen | Bediensteten der Generaldirektion Landtransport des Föderalen |
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, den Bediensteten | Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, den Bediensteten |
des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur und den Mitgliedern des | des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur und den Mitgliedern des |
Kontrollorgans, die mit der Kontrolle der Anwendung und mit der | Kontrollorgans, die mit der Kontrolle der Anwendung und mit der |
Feststellung der Nichteinhaltung der Vorschriften des vorliegenden | Feststellung der Nichteinhaltung der Vorschriften des vorliegenden |
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt sind, die | Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt sind, die |
Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers verleihen. » | Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers verleihen. » |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die |
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs | Sicherheit des Eisenbahnbetriebs |
Art. 5 - In Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die | Art. 5 - In Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die |
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs wird Absatz 2 aufgehoben. | Sicherheit des Eisenbahnbetriebs wird Absatz 2 aufgehoben. |
Art. 6 - In Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « den | Art. 6 - In Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « den |
Bediensteten der Verwaltung und Sicherheitsbehörde » durch die Wörter | Bediensteten der Verwaltung und Sicherheitsbehörde » durch die Wörter |
« den Bediensteten der Verwaltung, des Betreibers der | « den Bediensteten der Verwaltung, des Betreibers der |
Eisenbahninfrastruktur und der Sicherheitsbehörde » ersetzt. | Eisenbahninfrastruktur und der Sicherheitsbehörde » ersetzt. |
(...) | (...) |
TITEL 3 - Administrative Vereinfachung und IKT | TITEL 3 - Administrative Vereinfachung und IKT |
(...) | (...) |
KAPITEL 2 - Vereinfachung der Freigabe der Vermögenswerte eines | KAPITEL 2 - Vereinfachung der Freigabe der Vermögenswerte eines |
Verstorbenen | Verstorbenen |
Art. 13 - In das Zivilgesetzbuch wird ein Artikel 1240bis mit | Art. 13 - In das Zivilgesetzbuch wird ein Artikel 1240bis mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Art. 1240bis - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender | « Art. 1240bis - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender |
Gesetzesbestimmungen gibt ein gutgläubiger Schuldner mit befreiender | Gesetzesbestimmungen gibt ein gutgläubiger Schuldner mit befreiender |
Wirkung die Vermögenswerte eines Verstorbenen frei, sofern dies | Wirkung die Vermögenswerte eines Verstorbenen frei, sofern dies |
zugunsten oder auf Anweisung der Personen erfolgt, die bestimmt sind | zugunsten oder auf Anweisung der Personen erfolgt, die bestimmt sind |
in einem Erbschein, der von dem für die Hinterlegung der | in einem Erbschein, der von dem für die Hinterlegung der |
Erbfallanmeldung des Verstorbenen zuständigen Einnehmer des | Erbfallanmeldung des Verstorbenen zuständigen Einnehmer des |
Erbschaftssteueramtes erstellt worden ist, oder in einem Erbschein | Erbschaftssteueramtes erstellt worden ist, oder in einem Erbschein |
beziehungsweise einer Erburkunde, die von einem Notar erstellt worden | beziehungsweise einer Erburkunde, die von einem Notar erstellt worden |
sind. | sind. |
Der Erbschein oder die Erburkunde werden auf Ersuchen eines | Der Erbschein oder die Erburkunde werden auf Ersuchen eines |
Interessehabenden im Hinblick auf die in Absatz 1 erwähnte Freigabe | Interessehabenden im Hinblick auf die in Absatz 1 erwähnte Freigabe |
der Vermögenswerte ausgestellt. | der Vermögenswerte ausgestellt. |
§ 2 - Die ausgestellte Urkunde oder der ausgestellte Schein befreit | § 2 - Die ausgestellte Urkunde oder der ausgestellte Schein befreit |
den in Paragraph 1 erwähnten Schuldner keinesfalls von eventuellen | den in Paragraph 1 erwähnten Schuldner keinesfalls von eventuellen |
anderen gesetzlichen Verpflichtungen, die für die Freigabe dieser | anderen gesetzlichen Verpflichtungen, die für die Freigabe dieser |
Vermögenswerte vorgeschrieben sind. | Vermögenswerte vorgeschrieben sind. |
§ 3 - Der Interessehabende hat die freie Wahl, sich an den in | § 3 - Der Interessehabende hat die freie Wahl, sich an den in |
Paragraph 1 Absatz 1 erwähnten Einnehmer oder an den Notar zu wenden. | Paragraph 1 Absatz 1 erwähnten Einnehmer oder an den Notar zu wenden. |
In den Fällen, in denen die Erbschaft des Verstorbenen nicht | In den Fällen, in denen die Erbschaft des Verstorbenen nicht |
ausschliesslich gemäss den Bestimmungen der Artikel 718 bis 755 | ausschliesslich gemäss den Bestimmungen der Artikel 718 bis 755 |
abgewickelt wird, in denen es handlungsunfähige Erbfolger gibt oder in | abgewickelt wird, in denen es handlungsunfähige Erbfolger gibt oder in |
denen es sich um eine letztwillige Verfügung, eine vertragliche | denen es sich um eine letztwillige Verfügung, eine vertragliche |
Erbeinsetzung oder einen Ehevertrag des Verstorbenen handelt, ist nur | Erbeinsetzung oder einen Ehevertrag des Verstorbenen handelt, ist nur |
der Notar befugt, eine Erburkunde oder einen Erbschein auszustellen. | der Notar befugt, eine Erburkunde oder einen Erbschein auszustellen. |
§ 4 - Sowohl in der Erburkunde als auch im Erbschein werden die | § 4 - Sowohl in der Erburkunde als auch im Erbschein werden die |
Erbberechtigten, die Anspruch auf die Vermögenswerte des Verstorbenen | Erbberechtigten, die Anspruch auf die Vermögenswerte des Verstorbenen |
erheben können, deutlich angegeben, und zwar unter Vermerk folgender | erheben können, deutlich angegeben, und zwar unter Vermerk folgender |
Identifizierungsangaben: Name, Vornamen, Geburtsort und Geburtsdatum, | Identifizierungsangaben: Name, Vornamen, Geburtsort und Geburtsdatum, |
Adresse und eventuell Sterbedatum. | Adresse und eventuell Sterbedatum. |
§ 5 - Der Notar oder der Einnehmer des Erbschaftssteueramtes können | § 5 - Der Notar oder der Einnehmer des Erbschaftssteueramtes können |
die Aushändigung eines Erbscheins oder einer Erburkunde verweigern, | die Aushändigung eines Erbscheins oder einer Erburkunde verweigern, |
wenn sie anhand der vom ersuchenden Interessehabenden vorgelegten | wenn sie anhand der vom ersuchenden Interessehabenden vorgelegten |
Schriftstücke, der abgegebenen Erklärungen und der durchgeführten | Schriftstücke, der abgegebenen Erklärungen und der durchgeführten |
Recherchen die Erben nicht mit Sicherheit bestimmen können. » | Recherchen die Erben nicht mit Sicherheit bestimmen können. » |
(...) | (...) |
KAPITEL 4 - Elektronische notarielle Urkunden | KAPITEL 4 - Elektronische notarielle Urkunden |
Art. 18 - Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur | Art. 18 - Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur |
Organisierung des Notariats, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai | Organisierung des Notariats, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai |
1999 und 1. März 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt: | 1999 und 1. März 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
« Für die Erschienenen, die nur als Vertreter oder Bevollmächtigte | « Für die Erschienenen, die nur als Vertreter oder Bevollmächtigte |
auftreten oder nur Beistand leisten, müssen nur die Namen, die | auftreten oder nur Beistand leisten, müssen nur die Namen, die |
Vornamen und der Wohnsitz erwähnt werden. » | Vornamen und der Wohnsitz erwähnt werden. » |
Art. 19 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze | Art. 19 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze |
vom 10. Juli 1951 und 26. Juni 2000, wird durch folgende Bestimmung | vom 10. Juli 1951 und 26. Juni 2000, wird durch folgende Bestimmung |
ersetzt: | ersetzt: |
« Art. 13 - § 1 - Die notarielle Urkunde kann sowohl auf Papier als | « Art. 13 - § 1 - Die notarielle Urkunde kann sowohl auf Papier als |
auch in entmaterialisierter Form aufgenommen werden. | auch in entmaterialisierter Form aufgenommen werden. |
§ 2 - Die notariellen Urkunden auf Papier werden unauswischbar und | § 2 - Die notariellen Urkunden auf Papier werden unauswischbar und |
lesbar, ohne Abkürzungen, weisse Felder, Lücken, Leerräume oder | lesbar, ohne Abkürzungen, weisse Felder, Lücken, Leerräume oder |
Zwischenräume erstellt, und zwar unbeschadet der Vorschriften in den | Zwischenräume erstellt, und zwar unbeschadet der Vorschriften in den |
Artikeln 971 bis 998 und 1001 des Zivilgesetzbuches über die | Artikeln 971 bis 998 und 1001 des Zivilgesetzbuches über die |
Testamente; jedes einfache Blatt oder Doppelblatt einer aus mehreren | Testamente; jedes einfache Blatt oder Doppelblatt einer aus mehreren |
Blättern bestehenden Urkunde trägt seinen Nummernvermerk. Dieser | Blättern bestehenden Urkunde trägt seinen Nummernvermerk. Dieser |
Vermerk wird von allen Unterzeichnern der Urkunde paraphiert oder | Vermerk wird von allen Unterzeichnern der Urkunde paraphiert oder |
unterzeichnet, es sei denn, auf dem Blatt sind ihre Paraphen oder | unterzeichnet, es sei denn, auf dem Blatt sind ihre Paraphen oder |
Unterschriften schon vorhanden; dies alles unter der | Unterschriften schon vorhanden; dies alles unter der |
Verantwortlichkeit des Notars und unter Androhung einer Geldbusse von | Verantwortlichkeit des Notars und unter Androhung einer Geldbusse von |
2,50 EUR gegen ihn. | 2,50 EUR gegen ihn. |
§ 3 - Der König schreibt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass | § 3 - Der König schreibt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass |
die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Unabänderlichkeit, | die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Unabänderlichkeit, |
der Vertraulichkeit und der Aufbewahrung der notariellen Urkunden vor. | der Vertraulichkeit und der Aufbewahrung der notariellen Urkunden vor. |
» | » |
Art. 20 - Artikel 18 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz | Art. 20 - Artikel 18 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz |
vom 9. April 1980, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: | vom 9. April 1980, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: |
« Art. 18 - Alle in entmaterialisierter Form aufgenommenen notariellen | « Art. 18 - Alle in entmaterialisierter Form aufgenommenen notariellen |
Urkunden sowie eine entmaterialisierte Kopie aller auf Papier | Urkunden sowie eine entmaterialisierte Kopie aller auf Papier |
aufgenommenen Urkunden werden in einer Bank für notarielle Urkunden | aufgenommenen Urkunden werden in einer Bank für notarielle Urkunden |
aufbewahrt, die von der Nationalen Notariatskammer verwaltet wird, die | aufbewahrt, die von der Nationalen Notariatskammer verwaltet wird, die |
die Erstellung und die operative Verwaltung dieser Bank dem | die Erstellung und die operative Verwaltung dieser Bank dem |
Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens übertragen kann. | Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens übertragen kann. |
Binnen fünf Tagen nach Aufnahme der Urkunde muss entweder die | Binnen fünf Tagen nach Aufnahme der Urkunde muss entweder die |
entmaterialisierte Urkunde oder die entmaterialisierte Kopie der auf | entmaterialisierte Urkunde oder die entmaterialisierte Kopie der auf |
Papier aufgenommenen Urkunde in der Bank für notarielle Urkunden | Papier aufgenommenen Urkunde in der Bank für notarielle Urkunden |
hinterlegt und eingetragen werden. Diese Kopie hat dieselbe | hinterlegt und eingetragen werden. Diese Kopie hat dieselbe |
Beweiskraft wie die Erstausfertigung der Urschrift auf Papier. | Beweiskraft wie die Erstausfertigung der Urschrift auf Papier. |
Diese Bestimmung gilt nicht für Testamente, Widerrufe von Testamenten | Diese Bestimmung gilt nicht für Testamente, Widerrufe von Testamenten |
und vertragliche Erbeinsetzungen. | und vertragliche Erbeinsetzungen. |
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf | Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf |
Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, | Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, |
eingerichtet durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des | eingerichtet durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des |
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, | Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, |
und nach Stellungnahme der Einrichtung, die die Bank für notarielle | und nach Stellungnahme der Einrichtung, die die Bank für notarielle |
Urkunden verwaltet, unter Berücksichtigung von Artikel 23 und von | Urkunden verwaltet, unter Berücksichtigung von Artikel 23 und von |
Artikel 458 des Strafgesetzbuches, wie und unter welchen Bedingungen | Artikel 458 des Strafgesetzbuches, wie und unter welchen Bedingungen |
die Bank für notarielle Urkunden errichtet, verwaltet und organisiert | die Bank für notarielle Urkunden errichtet, verwaltet und organisiert |
wird, sowie den Zugang zu dieser Bank. » | wird, sowie den Zugang zu dieser Bank. » |
Art. 21 - In Artikel 20 desselben Gesetzes wird zwischen den Absätzen | Art. 21 - In Artikel 20 desselben Gesetzes wird zwischen den Absätzen |
1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
« Der Notar ist nicht verpflichtet, die Urschrift einer in | « Der Notar ist nicht verpflichtet, die Urschrift einer in |
entmaterialisierter Form aufgenommenen Urkunde aufzubewahren, nachdem | entmaterialisierter Form aufgenommenen Urkunde aufzubewahren, nachdem |
er die Bestätigung der Hinterlegung der Urkunde in der in Artikel 18 | er die Bestätigung der Hinterlegung der Urkunde in der in Artikel 18 |
erwähnten Bank für notarielle Urkunden erhalten hat. Die Bank für | erwähnten Bank für notarielle Urkunden erhalten hat. Die Bank für |
notarielle Urkunden gilt als authentische Quelle für die darin | notarielle Urkunden gilt als authentische Quelle für die darin |
eingetragenen Urkunden. » | eingetragenen Urkunden. » |
Art. 22 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit | Art. 22 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Von den in der Bank für notarielle Urkunden eingetragenen | « Von den in der Bank für notarielle Urkunden eingetragenen |
notariellen Urkunden können Hauptausfertigungen und weitere | notariellen Urkunden können Hauptausfertigungen und weitere |
Ausfertigungen nur von Notaren ausgestellt werden, die Inhaber oder | Ausfertigungen nur von Notaren ausgestellt werden, die Inhaber oder |
Verwahrer des in Artikel 29 des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen | Verwahrer des in Artikel 29 des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen |
Verzeichnisses sind, in dem diese Urkunden eingetragen sind. » | Verzeichnisses sind, in dem diese Urkunden eingetragen sind. » |
Art. 23 - In Artikel 26 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern | Art. 23 - In Artikel 26 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern |
« der der Urschrift beigefügt bleibt » und den Wörtern « keine weitere | « der der Urschrift beigefügt bleibt » und den Wörtern « keine weitere |
Hauptausfertigung ausstellen » die Wörter « oder der als Urschrift | Hauptausfertigung ausstellen » die Wörter « oder der als Urschrift |
hinterlegt wird » eingefügt. | hinterlegt wird » eingefügt. |
Art. 24 - Artikel 29 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden | Art. 24 - Artikel 29 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden |
Satz ergänzt: | Satz ergänzt: |
« Sie führen dieses Verzeichnis entweder auf Papier oder in der | « Sie führen dieses Verzeichnis entweder auf Papier oder in der |
entmaterialisierten Form, die von der Nationalen Notariatskammer in | entmaterialisierten Form, die von der Nationalen Notariatskammer in |
einer vom König gebilligten Regelung bestimmt worden ist. » | einer vom König gebilligten Regelung bestimmt worden ist. » |
Art. 25 - Artikel 1317 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 25 - Artikel 1317 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 11. März 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 11. März 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
« Die in entmaterialisierter Form aufgenommenen notariellen Urkunden | « Die in entmaterialisierter Form aufgenommenen notariellen Urkunden |
werden jedoch gemäss dem Gesetz vom 16. März 1803 zur Organisierung | werden jedoch gemäss dem Gesetz vom 16. März 1803 zur Organisierung |
des Notariats ausgestellt und aufbewahrt. Die nach demselben Gesetz | des Notariats ausgestellt und aufbewahrt. Die nach demselben Gesetz |
eingerichtete Bank für notarielle Urkunden gilt als authentische | eingerichtete Bank für notarielle Urkunden gilt als authentische |
Quelle für die darin eingetragenen Urkunden. » | Quelle für die darin eingetragenen Urkunden. » |
Art. 26 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden | Art. 26 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden |
Kapitels fest. | Kapitels fest. |
Die Anwendung der in Artikel 20 enthaltenen Bestimmungen ist nur für | Die Anwendung der in Artikel 20 enthaltenen Bestimmungen ist nur für |
Urkunden obligatorisch, die ab dem im vorhergehenden Absatz erwähnten | Urkunden obligatorisch, die ab dem im vorhergehenden Absatz erwähnten |
Datum aufgenommen worden sind. | Datum aufgenommen worden sind. |
(...) | (...) |
KAPITEL 6 - Abänderung des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Art und | KAPITEL 6 - Abänderung des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Art und |
Weise, wie Testamente aufgesetzt werden können | Weise, wie Testamente aufgesetzt werden können |
Art. 31 - In Artikel 972 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das | Art. 31 - In Artikel 972 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das |
Gesetz vom 16. Dezember 1922, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt | Gesetz vom 16. Dezember 1922, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
« Wird das Testament vor einem oder zwei Notaren aufgenommen, muss es, | « Wird das Testament vor einem oder zwei Notaren aufgenommen, muss es, |
so wie es ihm/ihnen vom Testator diktiert wurde, gemäss Artikel 13 § 2 | so wie es ihm/ihnen vom Testator diktiert wurde, gemäss Artikel 13 § 2 |
des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats | des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats |
aufgesetzt werden. » | aufgesetzt werden. » |
(...) | (...) |
TITEL 9 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit und | TITEL 9 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit und |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung | KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (IV), was den Schutz des Hauptwohnortes von | verschiedener Bestimmungen (IV), was den Schutz des Hauptwohnortes von |
Selbständigen betrifft | Selbständigen betrifft |
Art. 118 - Artikel 72 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung | Art. 118 - Artikel 72 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung |
verschiedener Bestimmungen (IV) wird durch folgende Absätze ergänzt: | verschiedener Bestimmungen (IV) wird durch folgende Absätze ergänzt: |
« Zur Bestimmung des Hauptberufes wird der Häufung getrennter | « Zur Bestimmung des Hauptberufes wird der Häufung getrennter |
selbständiger Tätigkeiten, die zusammen den Hauptberuf darstellen, | selbständiger Tätigkeiten, die zusammen den Hauptberuf darstellen, |
Rechnung getragen. | Rechnung getragen. |
Die Tätigkeit als Bevollmächtigter einer juristischen Person stellt | Die Tätigkeit als Bevollmächtigter einer juristischen Person stellt |
eine selbständige Berufstätigkeit im Sinne von Absatz 1 dar. » | eine selbständige Berufstätigkeit im Sinne von Absatz 1 dar. » |
Art. 119 - Artikel 73 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz | Art. 119 - Artikel 73 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz |
ergänzt: | ergänzt: |
« Die eingegangene Verpflichtung eines Selbständigen, in Zukunft keine | « Die eingegangene Verpflichtung eines Selbständigen, in Zukunft keine |
Erklärung abzugeben, ist absolut nichtig. » | Erklärung abzugeben, ist absolut nichtig. » |
Art. 120 - Artikel 82 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 3 mit | Art. 120 - Artikel 82 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 3 mit |
folgendem Wortlaut ergänzt: | folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Die in Absatz 1 erwähnten Honorare sind nur einmal zu zahlen, wenn | « Die in Absatz 1 erwähnten Honorare sind nur einmal zu zahlen, wenn |
die Erklärung oder deren Widerrufung einen Selbständigen und seinen | die Erklärung oder deren Widerrufung einen Selbständigen und seinen |
mithelfenden Ehepartner oder zwei Selbständige, die miteinander | mithelfenden Ehepartner oder zwei Selbständige, die miteinander |
verheiratet sind oder gesetzlich zusammenwohnen und ihre Tätigkeit in | verheiratet sind oder gesetzlich zusammenwohnen und ihre Tätigkeit in |
derselben Niederlassungseinheit gemeinsam ausüben, betrifft. » | derselben Niederlassungseinheit gemeinsam ausüben, betrifft. » |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2009 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
H. VAN ROMPUY | H. VAN ROMPUY |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
D. REYNDERS | D. REYNDERS |
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
Frau L. ONKELINX | Frau L. ONKELINX |
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister der Öffentlichen Unternehmen |
S. VANACKERE | S. VANACKERE |
Die Ministerin der Beschäftigung | Die Ministerin der Beschäftigung |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der | Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der |
Wissenschaftspolitik | Wissenschaftspolitik |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Pensionen | Die Ministerin der Pensionen |
Frau M. ARENA | Frau M. ARENA |
Der Minister der Energie | Der Minister der Energie |
P. MAGNETTE | P. MAGNETTE |
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung | Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung |
V. VAN QUICKENBORNE | V. VAN QUICKENBORNE |
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik | Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
E. SCHOUPPE | E. SCHOUPPE |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCK | S. DE CLERCK |