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Meertalige weergave van Wet van 06/05/2009
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Wet houdende diverse bepalingen Loi portant des dispositions diverses
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6 MEI 2009. - Wet houdende diverse bepalingen 6 MAI 2009. - Loi portant des dispositions diverses
Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van titel 2, Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre
hoofdstukken 2 en 3, van titel 3, hoofdstukken 2, 4 en 6, en van titel 2, chapitres 2 et 3, du titre 3, chapitres 2, 4 et 6, et du titre 9,
9, hoofdstuk 1, van de wet van 6 mei 2009 houdende diverse bepalingen chapitre 1er, de la loi du 6 mai 2009 portant des dispositions
(Belgisch Staatsblad van 19 mei 2009). diverses (Moniteur belge du 19 mai 2009).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 6. MAI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 2 - Mobilität und Transportwesen TITEL 2 - Mobilität und Transportwesen
(...) (...)
KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die
Benutzung der Eisenbahninfrastruktur Benutzung der Eisenbahninfrastruktur
Art. 3 - In Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über Art. 3 - In Artikel 26 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über
die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur werden die Wörter « in die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur werden die Wörter « in
Zusammenarbeit mit der NGBE-Holding » aufgehoben. Zusammenarbeit mit der NGBE-Holding » aufgehoben.
Art. 4 - In Artikel 68 desselben Gesetzes wird § 1 wie folgt ersetzt: Art. 4 - In Artikel 68 desselben Gesetzes wird § 1 wie folgt ersetzt:
« Art. 68 - § 1 - Auf Vorschlag des Ministers kann der König den « Art. 68 - § 1 - Auf Vorschlag des Ministers kann der König den
Bediensteten der Generaldirektion Landtransport des Föderalen Bediensteten der Generaldirektion Landtransport des Föderalen
Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, den Bediensteten Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen, den Bediensteten
des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur und den Mitgliedern des des Betreibers der Eisenbahninfrastruktur und den Mitgliedern des
Kontrollorgans, die mit der Kontrolle der Anwendung und mit der Kontrollorgans, die mit der Kontrolle der Anwendung und mit der
Feststellung der Nichteinhaltung der Vorschriften des vorliegenden Feststellung der Nichteinhaltung der Vorschriften des vorliegenden
Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt sind, die Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt sind, die
Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers verleihen. » Eigenschaft eines Gerichtspolizeioffiziers verleihen. »
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs Sicherheit des Eisenbahnbetriebs
Art. 5 - In Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Art. 5 - In Artikel 18 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die
Sicherheit des Eisenbahnbetriebs wird Absatz 2 aufgehoben. Sicherheit des Eisenbahnbetriebs wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 6 - In Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « den Art. 6 - In Artikel 58 § 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « den
Bediensteten der Verwaltung und Sicherheitsbehörde » durch die Wörter Bediensteten der Verwaltung und Sicherheitsbehörde » durch die Wörter
« den Bediensteten der Verwaltung, des Betreibers der « den Bediensteten der Verwaltung, des Betreibers der
Eisenbahninfrastruktur und der Sicherheitsbehörde » ersetzt. Eisenbahninfrastruktur und der Sicherheitsbehörde » ersetzt.
(...) (...)
TITEL 3 - Administrative Vereinfachung und IKT TITEL 3 - Administrative Vereinfachung und IKT
(...) (...)
KAPITEL 2 - Vereinfachung der Freigabe der Vermögenswerte eines KAPITEL 2 - Vereinfachung der Freigabe der Vermögenswerte eines
Verstorbenen Verstorbenen
Art. 13 - In das Zivilgesetzbuch wird ein Artikel 1240bis mit Art. 13 - In das Zivilgesetzbuch wird ein Artikel 1240bis mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
« Art. 1240bis - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender « Art. 1240bis - § 1 - Vorbehaltlich anders lautender
Gesetzesbestimmungen gibt ein gutgläubiger Schuldner mit befreiender Gesetzesbestimmungen gibt ein gutgläubiger Schuldner mit befreiender
Wirkung die Vermögenswerte eines Verstorbenen frei, sofern dies Wirkung die Vermögenswerte eines Verstorbenen frei, sofern dies
zugunsten oder auf Anweisung der Personen erfolgt, die bestimmt sind zugunsten oder auf Anweisung der Personen erfolgt, die bestimmt sind
in einem Erbschein, der von dem für die Hinterlegung der in einem Erbschein, der von dem für die Hinterlegung der
Erbfallanmeldung des Verstorbenen zuständigen Einnehmer des Erbfallanmeldung des Verstorbenen zuständigen Einnehmer des
Erbschaftssteueramtes erstellt worden ist, oder in einem Erbschein Erbschaftssteueramtes erstellt worden ist, oder in einem Erbschein
beziehungsweise einer Erburkunde, die von einem Notar erstellt worden beziehungsweise einer Erburkunde, die von einem Notar erstellt worden
sind. sind.
Der Erbschein oder die Erburkunde werden auf Ersuchen eines Der Erbschein oder die Erburkunde werden auf Ersuchen eines
Interessehabenden im Hinblick auf die in Absatz 1 erwähnte Freigabe Interessehabenden im Hinblick auf die in Absatz 1 erwähnte Freigabe
der Vermögenswerte ausgestellt. der Vermögenswerte ausgestellt.
§ 2 - Die ausgestellte Urkunde oder der ausgestellte Schein befreit § 2 - Die ausgestellte Urkunde oder der ausgestellte Schein befreit
den in Paragraph 1 erwähnten Schuldner keinesfalls von eventuellen den in Paragraph 1 erwähnten Schuldner keinesfalls von eventuellen
anderen gesetzlichen Verpflichtungen, die für die Freigabe dieser anderen gesetzlichen Verpflichtungen, die für die Freigabe dieser
Vermögenswerte vorgeschrieben sind. Vermögenswerte vorgeschrieben sind.
§ 3 - Der Interessehabende hat die freie Wahl, sich an den in § 3 - Der Interessehabende hat die freie Wahl, sich an den in
Paragraph 1 Absatz 1 erwähnten Einnehmer oder an den Notar zu wenden. Paragraph 1 Absatz 1 erwähnten Einnehmer oder an den Notar zu wenden.
In den Fällen, in denen die Erbschaft des Verstorbenen nicht In den Fällen, in denen die Erbschaft des Verstorbenen nicht
ausschliesslich gemäss den Bestimmungen der Artikel 718 bis 755 ausschliesslich gemäss den Bestimmungen der Artikel 718 bis 755
abgewickelt wird, in denen es handlungsunfähige Erbfolger gibt oder in abgewickelt wird, in denen es handlungsunfähige Erbfolger gibt oder in
denen es sich um eine letztwillige Verfügung, eine vertragliche denen es sich um eine letztwillige Verfügung, eine vertragliche
Erbeinsetzung oder einen Ehevertrag des Verstorbenen handelt, ist nur Erbeinsetzung oder einen Ehevertrag des Verstorbenen handelt, ist nur
der Notar befugt, eine Erburkunde oder einen Erbschein auszustellen. der Notar befugt, eine Erburkunde oder einen Erbschein auszustellen.
§ 4 - Sowohl in der Erburkunde als auch im Erbschein werden die § 4 - Sowohl in der Erburkunde als auch im Erbschein werden die
Erbberechtigten, die Anspruch auf die Vermögenswerte des Verstorbenen Erbberechtigten, die Anspruch auf die Vermögenswerte des Verstorbenen
erheben können, deutlich angegeben, und zwar unter Vermerk folgender erheben können, deutlich angegeben, und zwar unter Vermerk folgender
Identifizierungsangaben: Name, Vornamen, Geburtsort und Geburtsdatum, Identifizierungsangaben: Name, Vornamen, Geburtsort und Geburtsdatum,
Adresse und eventuell Sterbedatum. Adresse und eventuell Sterbedatum.
§ 5 - Der Notar oder der Einnehmer des Erbschaftssteueramtes können § 5 - Der Notar oder der Einnehmer des Erbschaftssteueramtes können
die Aushändigung eines Erbscheins oder einer Erburkunde verweigern, die Aushändigung eines Erbscheins oder einer Erburkunde verweigern,
wenn sie anhand der vom ersuchenden Interessehabenden vorgelegten wenn sie anhand der vom ersuchenden Interessehabenden vorgelegten
Schriftstücke, der abgegebenen Erklärungen und der durchgeführten Schriftstücke, der abgegebenen Erklärungen und der durchgeführten
Recherchen die Erben nicht mit Sicherheit bestimmen können. » Recherchen die Erben nicht mit Sicherheit bestimmen können. »
(...) (...)
KAPITEL 4 - Elektronische notarielle Urkunden KAPITEL 4 - Elektronische notarielle Urkunden
Art. 18 - Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Art. 18 - Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1803 zur
Organisierung des Notariats, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai Organisierung des Notariats, abgeändert durch die Gesetze vom 4. Mai
1999 und 1. März 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt: 1999 und 1. März 2007, wird durch folgenden Satz ergänzt:
« Für die Erschienenen, die nur als Vertreter oder Bevollmächtigte « Für die Erschienenen, die nur als Vertreter oder Bevollmächtigte
auftreten oder nur Beistand leisten, müssen nur die Namen, die auftreten oder nur Beistand leisten, müssen nur die Namen, die
Vornamen und der Wohnsitz erwähnt werden. » Vornamen und der Wohnsitz erwähnt werden. »
Art. 19 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 19 - Artikel 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 10. Juli 1951 und 26. Juni 2000, wird durch folgende Bestimmung vom 10. Juli 1951 und 26. Juni 2000, wird durch folgende Bestimmung
ersetzt: ersetzt:
« Art. 13 - § 1 - Die notarielle Urkunde kann sowohl auf Papier als « Art. 13 - § 1 - Die notarielle Urkunde kann sowohl auf Papier als
auch in entmaterialisierter Form aufgenommen werden. auch in entmaterialisierter Form aufgenommen werden.
§ 2 - Die notariellen Urkunden auf Papier werden unauswischbar und § 2 - Die notariellen Urkunden auf Papier werden unauswischbar und
lesbar, ohne Abkürzungen, weisse Felder, Lücken, Leerräume oder lesbar, ohne Abkürzungen, weisse Felder, Lücken, Leerräume oder
Zwischenräume erstellt, und zwar unbeschadet der Vorschriften in den Zwischenräume erstellt, und zwar unbeschadet der Vorschriften in den
Artikeln 971 bis 998 und 1001 des Zivilgesetzbuches über die Artikeln 971 bis 998 und 1001 des Zivilgesetzbuches über die
Testamente; jedes einfache Blatt oder Doppelblatt einer aus mehreren Testamente; jedes einfache Blatt oder Doppelblatt einer aus mehreren
Blättern bestehenden Urkunde trägt seinen Nummernvermerk. Dieser Blättern bestehenden Urkunde trägt seinen Nummernvermerk. Dieser
Vermerk wird von allen Unterzeichnern der Urkunde paraphiert oder Vermerk wird von allen Unterzeichnern der Urkunde paraphiert oder
unterzeichnet, es sei denn, auf dem Blatt sind ihre Paraphen oder unterzeichnet, es sei denn, auf dem Blatt sind ihre Paraphen oder
Unterschriften schon vorhanden; dies alles unter der Unterschriften schon vorhanden; dies alles unter der
Verantwortlichkeit des Notars und unter Androhung einer Geldbusse von Verantwortlichkeit des Notars und unter Androhung einer Geldbusse von
2,50 EUR gegen ihn. 2,50 EUR gegen ihn.
§ 3 - Der König schreibt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass § 3 - Der König schreibt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass
die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Unabänderlichkeit, die notwendigen Massnahmen zur Gewährleistung der Unabänderlichkeit,
der Vertraulichkeit und der Aufbewahrung der notariellen Urkunden vor. der Vertraulichkeit und der Aufbewahrung der notariellen Urkunden vor.
» »
Art. 20 - Artikel 18 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz Art. 20 - Artikel 18 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz
vom 9. April 1980, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: vom 9. April 1980, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
« Art. 18 - Alle in entmaterialisierter Form aufgenommenen notariellen « Art. 18 - Alle in entmaterialisierter Form aufgenommenen notariellen
Urkunden sowie eine entmaterialisierte Kopie aller auf Papier Urkunden sowie eine entmaterialisierte Kopie aller auf Papier
aufgenommenen Urkunden werden in einer Bank für notarielle Urkunden aufgenommenen Urkunden werden in einer Bank für notarielle Urkunden
aufbewahrt, die von der Nationalen Notariatskammer verwaltet wird, die aufbewahrt, die von der Nationalen Notariatskammer verwaltet wird, die
die Erstellung und die operative Verwaltung dieser Bank dem die Erstellung und die operative Verwaltung dieser Bank dem
Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens übertragen kann. Königlichen Verband des Belgischen Notariatswesens übertragen kann.
Binnen fünf Tagen nach Aufnahme der Urkunde muss entweder die Binnen fünf Tagen nach Aufnahme der Urkunde muss entweder die
entmaterialisierte Urkunde oder die entmaterialisierte Kopie der auf entmaterialisierte Urkunde oder die entmaterialisierte Kopie der auf
Papier aufgenommenen Urkunde in der Bank für notarielle Urkunden Papier aufgenommenen Urkunde in der Bank für notarielle Urkunden
hinterlegt und eingetragen werden. Diese Kopie hat dieselbe hinterlegt und eingetragen werden. Diese Kopie hat dieselbe
Beweiskraft wie die Erstausfertigung der Urschrift auf Papier. Beweiskraft wie die Erstausfertigung der Urschrift auf Papier.
Diese Bestimmung gilt nicht für Testamente, Widerrufe von Testamenten Diese Bestimmung gilt nicht für Testamente, Widerrufe von Testamenten
und vertragliche Erbeinsetzungen. und vertragliche Erbeinsetzungen.
Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass, auf
Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens, Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens,
eingerichtet durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des eingerichtet durch das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten,
und nach Stellungnahme der Einrichtung, die die Bank für notarielle und nach Stellungnahme der Einrichtung, die die Bank für notarielle
Urkunden verwaltet, unter Berücksichtigung von Artikel 23 und von Urkunden verwaltet, unter Berücksichtigung von Artikel 23 und von
Artikel 458 des Strafgesetzbuches, wie und unter welchen Bedingungen Artikel 458 des Strafgesetzbuches, wie und unter welchen Bedingungen
die Bank für notarielle Urkunden errichtet, verwaltet und organisiert die Bank für notarielle Urkunden errichtet, verwaltet und organisiert
wird, sowie den Zugang zu dieser Bank. » wird, sowie den Zugang zu dieser Bank. »
Art. 21 - In Artikel 20 desselben Gesetzes wird zwischen den Absätzen Art. 21 - In Artikel 20 desselben Gesetzes wird zwischen den Absätzen
1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: 1 und 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« Der Notar ist nicht verpflichtet, die Urschrift einer in « Der Notar ist nicht verpflichtet, die Urschrift einer in
entmaterialisierter Form aufgenommenen Urkunde aufzubewahren, nachdem entmaterialisierter Form aufgenommenen Urkunde aufzubewahren, nachdem
er die Bestätigung der Hinterlegung der Urkunde in der in Artikel 18 er die Bestätigung der Hinterlegung der Urkunde in der in Artikel 18
erwähnten Bank für notarielle Urkunden erhalten hat. Die Bank für erwähnten Bank für notarielle Urkunden erhalten hat. Die Bank für
notarielle Urkunden gilt als authentische Quelle für die darin notarielle Urkunden gilt als authentische Quelle für die darin
eingetragenen Urkunden. » eingetragenen Urkunden. »
Art. 22 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit Art. 22 - Artikel 21 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« Von den in der Bank für notarielle Urkunden eingetragenen « Von den in der Bank für notarielle Urkunden eingetragenen
notariellen Urkunden können Hauptausfertigungen und weitere notariellen Urkunden können Hauptausfertigungen und weitere
Ausfertigungen nur von Notaren ausgestellt werden, die Inhaber oder Ausfertigungen nur von Notaren ausgestellt werden, die Inhaber oder
Verwahrer des in Artikel 29 des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen Verwahrer des in Artikel 29 des vorliegenden Gesetzes vorgeschriebenen
Verzeichnisses sind, in dem diese Urkunden eingetragen sind. » Verzeichnisses sind, in dem diese Urkunden eingetragen sind. »
Art. 23 - In Artikel 26 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern Art. 23 - In Artikel 26 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern
« der der Urschrift beigefügt bleibt » und den Wörtern « keine weitere « der der Urschrift beigefügt bleibt » und den Wörtern « keine weitere
Hauptausfertigung ausstellen » die Wörter « oder der als Urschrift Hauptausfertigung ausstellen » die Wörter « oder der als Urschrift
hinterlegt wird » eingefügt. hinterlegt wird » eingefügt.
Art. 24 - Artikel 29 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden Art. 24 - Artikel 29 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgenden
Satz ergänzt: Satz ergänzt:
« Sie führen dieses Verzeichnis entweder auf Papier oder in der « Sie führen dieses Verzeichnis entweder auf Papier oder in der
entmaterialisierten Form, die von der Nationalen Notariatskammer in entmaterialisierten Form, die von der Nationalen Notariatskammer in
einer vom König gebilligten Regelung bestimmt worden ist. » einer vom König gebilligten Regelung bestimmt worden ist. »
Art. 25 - Artikel 1317 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Art. 25 - Artikel 1317 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 11. März 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 11. März 2003, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
« Die in entmaterialisierter Form aufgenommenen notariellen Urkunden « Die in entmaterialisierter Form aufgenommenen notariellen Urkunden
werden jedoch gemäss dem Gesetz vom 16. März 1803 zur Organisierung werden jedoch gemäss dem Gesetz vom 16. März 1803 zur Organisierung
des Notariats ausgestellt und aufbewahrt. Die nach demselben Gesetz des Notariats ausgestellt und aufbewahrt. Die nach demselben Gesetz
eingerichtete Bank für notarielle Urkunden gilt als authentische eingerichtete Bank für notarielle Urkunden gilt als authentische
Quelle für die darin eingetragenen Urkunden. » Quelle für die darin eingetragenen Urkunden. »
Art. 26 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Art. 26 - Der König legt das Datum des Inkrafttretens des vorliegenden
Kapitels fest. Kapitels fest.
Die Anwendung der in Artikel 20 enthaltenen Bestimmungen ist nur für Die Anwendung der in Artikel 20 enthaltenen Bestimmungen ist nur für
Urkunden obligatorisch, die ab dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Urkunden obligatorisch, die ab dem im vorhergehenden Absatz erwähnten
Datum aufgenommen worden sind. Datum aufgenommen worden sind.
(...) (...)
KAPITEL 6 - Abänderung des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Art und KAPITEL 6 - Abänderung des Zivilgesetzbuches in Bezug auf die Art und
Weise, wie Testamente aufgesetzt werden können Weise, wie Testamente aufgesetzt werden können
Art. 31 - In Artikel 972 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das Art. 31 - In Artikel 972 des Zivilgesetzbuches, abgeändert durch das
Gesetz vom 16. Dezember 1922, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt Gesetz vom 16. Dezember 1922, werden die Absätze 1 und 2 wie folgt
ersetzt: ersetzt:
« Wird das Testament vor einem oder zwei Notaren aufgenommen, muss es, « Wird das Testament vor einem oder zwei Notaren aufgenommen, muss es,
so wie es ihm/ihnen vom Testator diktiert wurde, gemäss Artikel 13 § 2 so wie es ihm/ihnen vom Testator diktiert wurde, gemäss Artikel 13 § 2
des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats des Gesetzes vom 16. März 1803 zur Organisierung des Notariats
aufgesetzt werden. » aufgesetzt werden. »
(...) (...)
TITEL 9 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit und TITEL 9 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit und
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung KAPITEL 1 - Abänderung des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (IV), was den Schutz des Hauptwohnortes von verschiedener Bestimmungen (IV), was den Schutz des Hauptwohnortes von
Selbständigen betrifft Selbständigen betrifft
Art. 118 - Artikel 72 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung Art. 118 - Artikel 72 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen (IV) wird durch folgende Absätze ergänzt: verschiedener Bestimmungen (IV) wird durch folgende Absätze ergänzt:
« Zur Bestimmung des Hauptberufes wird der Häufung getrennter « Zur Bestimmung des Hauptberufes wird der Häufung getrennter
selbständiger Tätigkeiten, die zusammen den Hauptberuf darstellen, selbständiger Tätigkeiten, die zusammen den Hauptberuf darstellen,
Rechnung getragen. Rechnung getragen.
Die Tätigkeit als Bevollmächtigter einer juristischen Person stellt Die Tätigkeit als Bevollmächtigter einer juristischen Person stellt
eine selbständige Berufstätigkeit im Sinne von Absatz 1 dar. » eine selbständige Berufstätigkeit im Sinne von Absatz 1 dar. »
Art. 119 - Artikel 73 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz Art. 119 - Artikel 73 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz
ergänzt: ergänzt:
« Die eingegangene Verpflichtung eines Selbständigen, in Zukunft keine « Die eingegangene Verpflichtung eines Selbständigen, in Zukunft keine
Erklärung abzugeben, ist absolut nichtig. » Erklärung abzugeben, ist absolut nichtig. »
Art. 120 - Artikel 82 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 3 mit Art. 120 - Artikel 82 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz 3 mit
folgendem Wortlaut ergänzt: folgendem Wortlaut ergänzt:
« Die in Absatz 1 erwähnten Honorare sind nur einmal zu zahlen, wenn « Die in Absatz 1 erwähnten Honorare sind nur einmal zu zahlen, wenn
die Erklärung oder deren Widerrufung einen Selbständigen und seinen die Erklärung oder deren Widerrufung einen Selbständigen und seinen
mithelfenden Ehepartner oder zwei Selbständige, die miteinander mithelfenden Ehepartner oder zwei Selbständige, die miteinander
verheiratet sind oder gesetzlich zusammenwohnen und ihre Tätigkeit in verheiratet sind oder gesetzlich zusammenwohnen und ihre Tätigkeit in
derselben Niederlassungseinheit gemeinsam ausüben, betrifft. » derselben Niederlassungseinheit gemeinsam ausüben, betrifft. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2009 Gegeben zu Brüssel, den 6. Mai 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
H. VAN ROMPUY H. VAN ROMPUY
Der Minister der Finanzen Der Minister der Finanzen
D. REYNDERS D. REYNDERS
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen Der Minister der Öffentlichen Unternehmen
S. VANACKERE S. VANACKERE
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der Die Ministerin der KMB, der Selbständigen, der Landwirtschaft und der
Wissenschaftspolitik Wissenschaftspolitik
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Pensionen Die Ministerin der Pensionen
Frau M. ARENA Frau M. ARENA
Der Minister der Energie Der Minister der Energie
P. MAGNETTE P. MAGNETTE
Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung Der Minister für Unternehmung und Vereinfachung
V. VAN QUICKENBORNE V. VAN QUICKENBORNE
Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik Die Ministerin der Migrations- und Asylpolitik
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCK S. DE CLERCK
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