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Meertalige weergave van Wet van 06/03/2018
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Wet ter verbetering van de verkeersveiligheid. - Duitse vertaling Loi relative à l'amélioration de la sécurité routière. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 MAART 2018. - Wet ter verbetering van de verkeersveiligheid. - 6 MARS 2018. - Loi relative à l'amélioration de la sécurité routière.
Duitse vertaling - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 6 maart Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
2018 ter verbetering van de verkeersveiligheid (Belgisch Staatsblad loi du 6 mars 2018 relative à l'amélioration de la sécurité routière
van 15 maart 2018). (Moniteur belge du 15 mars 2018).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
6. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Verbesserung der Verkehrssicherheit 6. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Verbesserung der Verkehrssicherheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes über den TITEL 2 - Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes über den
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten
Art. 2 - Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Art. 2 - Artikel 23 des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den
Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, ersetzt durch das Gesetz Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten, ersetzt durch das Gesetz
vom 23. September 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai vom 23. September 1985 und abgeändert durch das Gesetz vom 17. Mai
2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2006, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"Die Verjährung der Strafverfolgung wird für eine Frist von höchstens "Die Verjährung der Strafverfolgung wird für eine Frist von höchstens
einem Jahr gehemmt, und zwar ab dem Antrag auf Verweisung bis zu dem einem Jahr gehemmt, und zwar ab dem Antrag auf Verweisung bis zu dem
Tag der ersten Sitzung, in der das Gericht, das das Verfahren zur Tag der ersten Sitzung, in der das Gericht, das das Verfahren zur
Sache fortsetzt, die Sache wieder aufnimmt." Sache fortsetzt, die Sache wieder aufnimmt."
TITEL 3 - Bestimmung zur Abänderung des Strafgesetzbuches TITEL 3 - Bestimmung zur Abänderung des Strafgesetzbuches
Art. 3 - Artikel 406 Absatz 3 des Strafgesetzbuches wird durch Art. 3 - Artikel 406 Absatz 3 des Strafgesetzbuches wird durch
folgenden Satz ergänzt: folgenden Satz ergänzt:
"Der Richter kann außerdem gemäß den Artikeln 38 bis 49/1 des am 16. "Der Richter kann außerdem gemäß den Artikeln 38 bis 49/1 des am 16.
März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei die März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei die
Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine
Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens fünf Jahren oder für Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens fünf Jahren oder für
immer aussprechen." immer aussprechen."
TITEL 4 - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes über die TITEL 4 - Bestimmungen zur Abänderung des Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei Straßenverkehrspolizei
Art. 4 - In Artikel 24 Absatz 1 Nr. 1 des am 16. März 1968 Art. 4 - In Artikel 24 Absatz 1 Nr. 1 des am 16. März 1968
koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, ersetzt durch koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, ersetzt durch
das Gesetz vom 18. Juli 1990, werden die Wörter "Artikel 23 Nr. 3" das Gesetz vom 18. Juli 1990, werden die Wörter "Artikel 23 Nr. 3"
durch die Wörter "Artikel 23 § 1 Nr. 3" ersetzt. durch die Wörter "Artikel 23 § 1 Nr. 3" ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 29ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 5 - In Artikel 29ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. Gesetz vom 4. August 1996 und abgeändert durch die Gesetze vom 7.
Februar 2003 und 2. Dezember 2011, wird ein Absatz 2 mit folgendem Februar 2003 und 2. Dezember 2011, wird ein Absatz 2 mit folgendem
Wortlaut hinzugefügt: Wortlaut hinzugefügt:
"Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu zwei Jahren und "Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu zwei Jahren und
einer Geldbuße von 50 bis zu 4.000 EUR oder mit nur einer dieser einer Geldbuße von 50 bis zu 4.000 EUR oder mit nur einer dieser
Strafen wird bestraft, wer der in Artikel 67bis Absatz 2 zweiter Satz Strafen wird bestraft, wer der in Artikel 67bis Absatz 2 zweiter Satz
erwähnten Verpflichtung nicht nachkommt. Der Richter kann außerdem die erwähnten Verpflichtung nicht nachkommt. Der Richter kann außerdem die
Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine
Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens fünf Jahren oder für Dauer von mindestens acht Tagen und höchstens fünf Jahren oder für
immer aussprechen. Diese Strafen werden verdoppelt, wenn es binnen immer aussprechen. Diese Strafen werden verdoppelt, wenn es binnen
drei Jahren ab einem früheren auf Verurteilung lautenden, drei Jahren ab einem früheren auf Verurteilung lautenden,
rechtskräftig gewordenen Urteil zu einem Rückfall kommt." rechtskräftig gewordenen Urteil zu einem Rückfall kommt."
Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 6 - [Abänderung des niederländischen Textes]
Art. 7 - Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 7 - Artikel 30 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. Februar 2003, 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 7. Februar 2003,
20. Juli 2005, 2. Dezember 2011, 9. März 2014 und 2. März 2016, wird 20. Juli 2005, 2. Dezember 2011, 9. März 2014 und 2. März 2016, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "Mit einer Geldbuße von 200 bis zu 2.000 1. In § 1 werden die Wörter "Mit einer Geldbuße von 200 bis zu 2.000
EUR" durch die Wörter "Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu EUR" durch die Wörter "Mit einer Gefängnisstrafe von acht Tagen bis zu
zwei Jahren und einer Geldbuße von 200 bis zu 2.000 EUR oder mit nur zwei Jahren und einer Geldbuße von 200 bis zu 2.000 EUR oder mit nur
einer dieser Strafen" ersetzt. einer dieser Strafen" ersetzt.
2. Paragraph 1 Nr. 2 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: 2. Paragraph 1 Nr. 2 wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:
"2. unbeschadet der Anwendung eventueller spezifischer in vorliegendem "2. unbeschadet der Anwendung eventueller spezifischer in vorliegendem
Gesetz enthaltener Bestimmungen ein Motorfahrzeug führt, ohne die auf Gesetz enthaltener Bestimmungen ein Motorfahrzeug führt, ohne die auf
dem Führerschein oder gleichwertigen Dokument unter anderem in Form dem Führerschein oder gleichwertigen Dokument unter anderem in Form
von Codes erwähnten Bedingungen oder Einschränkungen einzuhalten,". von Codes erwähnten Bedingungen oder Einschränkungen einzuhalten,".
3. In § 3 werden die Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "zwei 3. In § 3 werden die Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "zwei
Jahren" ersetzt. Jahren" ersetzt.
4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: 4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:
"Die Gefängnisstrafen und Geldbußen werden bei Wiederholung in Bezug "Die Gefängnisstrafen und Geldbußen werden bei Wiederholung in Bezug
auf die Bestimmungen von § 1, § 2 oder § 3 binnen drei Jahren ab dem auf die Bestimmungen von § 1, § 2 oder § 3 binnen drei Jahren ab dem
Tag der Verkündung eines früheren auf Verurteilung lautenden, Tag der Verkündung eines früheren auf Verurteilung lautenden,
rechtskräftig gewordenen Urteils, das in Anwendung einer dieser rechtskräftig gewordenen Urteils, das in Anwendung einer dieser
Bestimmungen ergeht, verdoppelt." Bestimmungen ergeht, verdoppelt."
Art. 8 - Artikel 33 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 8 - Artikel 33 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
9. Juni 1975 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 7. 9. Juni 1975 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 7.
Februar 2003, 4. Juni 2007, 2. Dezember 2011 und 9. März 2014, wird Februar 2003, 4. Juni 2007, 2. Dezember 2011 und 9. März 2014, wird
wie folgt abgeändert: wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Nr. 1 wird das Wort "Unfall" durch das Wort "Verkehrsunfall" 1. In § 1 Nr. 1 wird das Wort "Unfall" durch das Wort "Verkehrsunfall"
ersetzt. ersetzt.
2. [Abänderung des französischen Textes] 2. [Abänderung des französischen Textes]
3. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:
"Hat der Unfall für eine andere Person körperliche Verletzungen zur "Hat der Unfall für eine andere Person körperliche Verletzungen zur
Folge gehabt, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von Folge gehabt, wird der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von
fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren und einer Geldbuße von 400 bis zu fünfzehn Tagen bis zu drei Jahren und einer Geldbuße von 400 bis zu
5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen und mit einer Entziehung 5.000 EUR oder mit nur einer dieser Strafen und mit einer Entziehung
der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von der Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs für eine Dauer von
mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für immer mindestens drei Monaten und höchstens fünf Jahren oder für immer
bestraft." bestraft."
4. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem 4. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Hat der Unfall für eine andere Person den Tod zur Folge gehabt, wird "Hat der Unfall für eine andere Person den Tod zur Folge gehabt, wird
der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu vier der Schuldige mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu vier
Jahren und einer Geldbuße von 400 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer Jahren und einer Geldbuße von 400 bis zu 5.000 EUR oder mit nur einer
dieser Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines dieser Strafen und mit einer Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines
Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und Motorfahrzeugs für eine Dauer von mindestens drei Monaten und
höchstens fünf Jahren oder für immer bestraft." höchstens fünf Jahren oder für immer bestraft."
5. In § 3 Nr. 1 werden die Wörter "zwei Jahren" durch die Wörter "vier 5. In § 3 Nr. 1 werden die Wörter "zwei Jahren" durch die Wörter "vier
Jahren" ersetzt. Jahren" ersetzt.
6. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter "ab einem früheren auf Verurteilung 6. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter "ab einem früheren auf Verurteilung
lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil" zwischen den Wörtern lautenden, rechtskräftig gewordenen Urteil" zwischen den Wörtern
"innerhalb von drei Jahren" und den Wörtern "gegen eine der "innerhalb von drei Jahren" und den Wörtern "gegen eine der
Bestimmungen" eingefügt. Bestimmungen" eingefügt.
7. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter "bis zu vier Jahren" durch die 7. In § 3 Nr. 2 werden die Wörter "bis zu vier Jahren" durch die
Wörter "bis zu acht Jahren" ersetzt. Wörter "bis zu acht Jahren" ersetzt.
Art. 9 - In Artikel 34 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch Art. 9 - In Artikel 34 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch
das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. das Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 16.
März 1999, 7. Februar 2003, 2. Dezember 2011 und 9. März 2014, werden März 1999, 7. Februar 2003, 2. Dezember 2011 und 9. März 2014, werden
zwischen den Wörtern "rechtskräftig gewordenen Urteil" und den Wörtern zwischen den Wörtern "rechtskräftig gewordenen Urteil" und den Wörtern
"zu einem Rückfall kommt" die Wörter ", das in Anwendung von Absatz 1, "zu einem Rückfall kommt" die Wörter ", das in Anwendung von Absatz 1,
Artikel 35 oder 37bis § 1 ergeht," eingefügt. Artikel 35 oder 37bis § 1 ergeht," eingefügt.
Art. 10 - Artikel 37/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 10 - Artikel 37/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 12. Juli 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. März 2014, vom 12. Juli 2009 und abgeändert durch das Gesetz vom 9. März 2014,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Art. 37/1 - § 1 - Im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstoßes "Art. 37/1 - § 1 - Im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstoßes
gegen die Artikel 34 § 2, Artikel 35 bei Trunkenheit oder Artikel 36 gegen die Artikel 34 § 2, Artikel 35 bei Trunkenheit oder Artikel 36
kann der Richter, wenn er nicht die definitive Entziehung der kann der Richter, wenn er nicht die definitive Entziehung der
Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs ausspricht oder Artikel 42 Erlaubnis zum Führen eines Motorfahrzeugs ausspricht oder Artikel 42
nicht anwendet, die Gültigkeit des Führerscheins des Zuwiderhandelnden nicht anwendet, die Gültigkeit des Führerscheins des Zuwiderhandelnden
für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren
oder für immer auf Motorfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre oder für immer auf Motorfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre
beschränken, vorausgesetzt, dass der Zuwiderhandelnde als Führer die beschränken, vorausgesetzt, dass der Zuwiderhandelnde als Führer die
Bedingungen des in Artikel 61quinquies § 3 erwähnten Begleitprogramms Bedingungen des in Artikel 61quinquies § 3 erwähnten Begleitprogramms
erfüllt. erfüllt.
Im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen Artikel 34 § 2, Im Fall einer Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen Artikel 34 § 2,
wenn bei der Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,78 wenn bei der Atemanalyse eine Alkoholkonzentration von mindestens 0,78
Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen wird oder wenn Milligramm pro Liter ausgeatmeter Alveolarluft gemessen wird oder wenn
aus der Blutanalyse eine Alkoholkonzentration pro Liter Blut von aus der Blutanalyse eine Alkoholkonzentration pro Liter Blut von
mindestens 1,8 Gramm hervorgeht, beschränkt der Richter die Gültigkeit mindestens 1,8 Gramm hervorgeht, beschränkt der Richter die Gültigkeit
des Führerscheins des Zuwiderhandelnden auf Motorfahrzeuge mit einer des Führerscheins des Zuwiderhandelnden auf Motorfahrzeuge mit einer
Alkohol-Wegfahrsperre gemäß denselben Modalitäten wie in Absatz 1. Alkohol-Wegfahrsperre gemäß denselben Modalitäten wie in Absatz 1.
Wenn der Richter diese Strafe jedoch nicht auferlegt, begründet er es Wenn der Richter diese Strafe jedoch nicht auferlegt, begründet er es
ausdrücklich. ausdrücklich.
Unbeschadet des Artikels 38 § 6 beschränkt der Richter im Fall einer Unbeschadet des Artikels 38 § 6 beschränkt der Richter im Fall einer
Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen Artikel 36, wenn es sich um Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen Artikel 36, wenn es sich um
eine Strafe infolge einer Verurteilung in Anwendung von Artikel 34 § 2 eine Strafe infolge einer Verurteilung in Anwendung von Artikel 34 § 2
handelt und wenn bei der Atemanalyse jedes Mal eine handelt und wenn bei der Atemanalyse jedes Mal eine
Alkoholkonzentration von mindestens 0,50 Milligramm pro Liter Alkoholkonzentration von mindestens 0,50 Milligramm pro Liter
ausgeatmeter Alveolarluft gemessen wird oder wenn aus der Blutanalyse ausgeatmeter Alveolarluft gemessen wird oder wenn aus der Blutanalyse
jedes Mal eine Alkoholkonzentration pro Liter Blut von mindestens 1,2 jedes Mal eine Alkoholkonzentration pro Liter Blut von mindestens 1,2
Gramm hervorgeht, die Gültigkeit des Führerscheins des Gramm hervorgeht, die Gültigkeit des Führerscheins des
Zuwiderhandelnden auf Motorfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre Zuwiderhandelnden auf Motorfahrzeuge mit einer Alkohol-Wegfahrsperre
gemäß denselben Modalitäten wie in Absatz 1. gemäß denselben Modalitäten wie in Absatz 1.
§ 2 - Dennoch kann der Richter, wenn er seine Entscheidung begründet, § 2 - Dennoch kann der Richter, wenn er seine Entscheidung begründet,
eine oder mehrere Fahrzeugklassen, für die er die Gültigkeit des eine oder mehrere Fahrzeugklassen, für die er die Gültigkeit des
Führerscheins nicht gemäß § 1 beschränkt, gemäß den vom König aufgrund Führerscheins nicht gemäß § 1 beschränkt, gemäß den vom König aufgrund
von Artikel 26 festgelegten Bestimmungen angeben. Die beschränkte von Artikel 26 festgelegten Bestimmungen angeben. Die beschränkte
Gültigkeit muss jedoch mindestens Anwendung finden auf die Gültigkeit muss jedoch mindestens Anwendung finden auf die
Fahrzeugklasse, mit der der Verstoß, der zur Anwendung von § 1 führt, Fahrzeugklasse, mit der der Verstoß, der zur Anwendung von § 1 führt,
begangen worden ist. begangen worden ist.
§ 3 - Der Richter kann die Geldbuße um die gesamten beziehungsweise um § 3 - Der Richter kann die Geldbuße um die gesamten beziehungsweise um
einen Teil der Kosten für den Einbau und den Gebrauch einer einen Teil der Kosten für den Einbau und den Gebrauch einer
Alkohol-Wegfahrsperre in einem Fahrzeug sowie um die Kosten des Alkohol-Wegfahrsperre in einem Fahrzeug sowie um die Kosten des
Begleitprogramms verringern, ohne dass die Geldbuße auf weniger als Begleitprogramms verringern, ohne dass die Geldbuße auf weniger als
einen Euro reduziert werden darf. einen Euro reduziert werden darf.
§ 4 - Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu zwei Jahren § 4 - Mit einer Gefängnisstrafe von fünfzehn Tagen bis zu zwei Jahren
und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 2.000 Euro oder nur einer dieser und mit einer Geldbuße von 500 bis zu 2.000 Euro oder nur einer dieser
Strafen und mit der Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines Strafen und mit der Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines
Motorfahrzeugs für eine Dauer, die mindestens dem Zeitraum entspricht, Motorfahrzeugs für eine Dauer, die mindestens dem Zeitraum entspricht,
in dem die Gültigkeit des Führerscheins beschränkt worden ist, wird in dem die Gültigkeit des Führerscheins beschränkt worden ist, wird
bestraft, wer wegen eines Verstoßes gegen diesen Artikel verurteilt bestraft, wer wegen eines Verstoßes gegen diesen Artikel verurteilt
ist und ein Motorfahrzeug ohne die auferlegte Alkohol-Wegfahrsperre, ist und ein Motorfahrzeug ohne die auferlegte Alkohol-Wegfahrsperre,
für das ein Führerschein erforderlich ist, führt oder als Führer die für das ein Führerschein erforderlich ist, führt oder als Führer die
Bedingungen des Begleitprogramms nicht erfüllt." Bedingungen des Begleitprogramms nicht erfüllt."
Art. 11 - Artikel 38 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 11 - Artikel 38 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1996, 16. 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1996, 16.
März 1999, 7. Februar 2003, 20. Juli 2005, 21. April 2007, 4. Juni März 1999, 7. Februar 2003, 20. Juli 2005, 21. April 2007, 4. Juni
2007, 2. Dezember 2011 und 9. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 2007, 2. Dezember 2011 und 9. März 2014, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "wenn der Schuldige in den drei 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "wenn der Schuldige in den drei
Jahren" durch die Wörter "wenn der Schuldige wegen eines Verstoßes Jahren" durch die Wörter "wenn der Schuldige wegen eines Verstoßes
gegen Artikel 419 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist oder in gegen Artikel 419 des Strafgesetzbuches verurteilt worden ist oder in
den drei Jahren" ersetzt. den drei Jahren" ersetzt.
2. In § 2bis werden die Wörter "Absatz 1" aufgehoben. 2. In § 2bis werden die Wörter "Absatz 1" aufgehoben.
3. In § 3 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter "vom König festgelegte 3. In § 3 Absatz 1 Nr. 5 werden die Wörter "vom König festgelegte
spezifische Schulungen" durch die Wörter "eine vom König festgelegte spezifische Schulungen" durch die Wörter "eine vom König festgelegte
spezifische Ausbildung" ersetzt. spezifische Ausbildung" ersetzt.
4. Paragraph 3 Absatz 2 wird aufgehoben. 4. Paragraph 3 Absatz 2 wird aufgehoben.
5. Paragraph 4 wird aufgehoben. 5. Paragraph 4 wird aufgehoben.
6. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt: 6. Paragraph 6 wird wie folgt ersetzt:
" § 6 - Der Richter muss die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines " § 6 - Der Richter muss die Entziehung der Erlaubnis zum Führen eines
Motorfahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten Motorfahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens drei Monaten
aussprechen und die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der aussprechen und die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der
vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise vier in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise
Untersuchungen abhängig machen, wenn der Schuldige binnen drei Jahren Untersuchungen abhängig machen, wenn der Schuldige binnen drei Jahren
ab dem Tag der Verkündung eines früheren auf Verurteilung lautenden ab dem Tag der Verkündung eines früheren auf Verurteilung lautenden
Urteils, das für einen oder mehrere der in den Artikeln 29 § 1 Absatz Urteils, das für einen oder mehrere der in den Artikeln 29 § 1 Absatz
1, 29 § 3 Absatz 3, 30 §§ 1, 2 und 3, 33 §§ 1 und 2, 34 § 2, 35, 37, 1, 29 § 3 Absatz 3, 30 §§ 1, 2 und 3, 33 §§ 1 und 2, 34 § 2, 35, 37,
37bis § 1, 48 und 62bis oder in Artikel 22 des Gesetzes vom 21. 37bis § 1, 48 und 62bis oder in Artikel 22 des Gesetzes vom 21.
November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf
Kraftfahrzeuge erwähnten Verstöße rechtskräftig geworden ist, erneut Kraftfahrzeuge erwähnten Verstöße rechtskräftig geworden ist, erneut
wegen eines dieser Verstöße verurteilt wird. wegen eines dieser Verstöße verurteilt wird.
Wird der Schuldige binnen drei Jahren ab dem Tag der Verkündung eines Wird der Schuldige binnen drei Jahren ab dem Tag der Verkündung eines
früheren auf Verurteilung lautenden Urteils, in dem Absatz 1 zur früheren auf Verurteilung lautenden Urteils, in dem Absatz 1 zur
Anwendung kommt und das für einen der in Absatz 1 erwähnten Verstöße Anwendung kommt und das für einen der in Absatz 1 erwähnten Verstöße
rechtskräftig geworden ist, erneut wegen eines oder mehrerer dieser rechtskräftig geworden ist, erneut wegen eines oder mehrerer dieser
Verstöße verurteilt, beläuft sich die Dauer der Entziehung der Verstöße verurteilt, beläuft sich die Dauer der Entziehung der
Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, auf mindestens sechs Monate Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, auf mindestens sechs Monate
und hängt die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier und hängt die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier
in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab. in § 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab.
Wird der Schuldige binnen drei Jahren ab dem Tag der Verkündung eines Wird der Schuldige binnen drei Jahren ab dem Tag der Verkündung eines
früheren auf Verurteilung lautenden Urteils, in dem Absatz 2 zur früheren auf Verurteilung lautenden Urteils, in dem Absatz 2 zur
Anwendung kommt und das für einen der in Absatz 1 erwähnten Verstöße Anwendung kommt und das für einen der in Absatz 1 erwähnten Verstöße
rechtskräftig geworden ist, erneut wegen eines oder mehrerer dieser rechtskräftig geworden ist, erneut wegen eines oder mehrerer dieser
Verstöße verurteilt, beläuft sich die Dauer der Entziehung der Verstöße verurteilt, beläuft sich die Dauer der Entziehung der
Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, auf mindestens neun Monate und Erlaubnis, ein Motorfahrzeug zu führen, auf mindestens neun Monate und
hängt die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in § hängt die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis vom Bestehen der vier in §
3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab." 3 Absatz 1 erwähnten Prüfungen beziehungsweise Untersuchungen ab."
7. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut 7. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
" § 8 - Die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Prüfungen und " § 8 - Die in vorliegendem Artikel vorgesehenen Prüfungen und
Untersuchungen, von deren Bestehen die Wiedererlangung der Untersuchungen, von deren Bestehen die Wiedererlangung der
Fahrerlaubnis abhängig gemacht wird, sind in folgenden Fällen nicht Fahrerlaubnis abhängig gemacht wird, sind in folgenden Fällen nicht
anwendbar: anwendbar:
1. wenn die Person ohne Fahrerlaubnis die vom König festgelegten 1. wenn die Person ohne Fahrerlaubnis die vom König festgelegten
Bedingungen zur Erlangung eines belgischen Führerscheins nicht Bedingungen zur Erlangung eines belgischen Führerscheins nicht
erfüllt, erfüllt,
2. wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis für immer als Strafe 2. wenn eine Entziehung der Fahrerlaubnis für immer als Strafe
ausgesprochen wird." ausgesprochen wird."
Art. 12 - Artikel 42 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze Art. 12 - Artikel 42 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze
vom 18. Juli 1990 und 20. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt: vom 18. Juli 1990 und 20. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 42 - Eine Entziehung der Fahrerlaubnis muss ausgesprochen "Art. 42 - Eine Entziehung der Fahrerlaubnis muss ausgesprochen
werden, wenn anlässlich einer Verurteilung, einer Aussetzung der werden, wenn anlässlich einer Verurteilung, einer Aussetzung der
Strafe oder einer Internierung wegen eines Verstoßes gegen die Strafe oder einer Internierung wegen eines Verstoßes gegen die
Bestimmungen in Bezug auf die Straßenverkehrspolizei oder wegen eines Bestimmungen in Bezug auf die Straßenverkehrspolizei oder wegen eines
Verkehrsunfalls, den der Täter persönlich verschuldet hat, der Verkehrsunfalls, den der Täter persönlich verschuldet hat, der
Schuldige für körperlich oder geistig unfähig befunden wird, ein Schuldige für körperlich oder geistig unfähig befunden wird, ein
Motorfahrzeug zu führen. Motorfahrzeug zu führen.
Diese Entziehung der Fahrerlaubnis kann in allen Graden der Diese Entziehung der Fahrerlaubnis kann in allen Graden der
Verurteilung ausgesprochen werden, egal wer die Beschwerde eingereicht Verurteilung ausgesprochen werden, egal wer die Beschwerde eingereicht
hat. hat.
Die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis hängt von dem Nachweis ab, Die Dauer der Entziehung der Fahrerlaubnis hängt von dem Nachweis ab,
dass der Betreffende nicht mehr unfähig ist, ein Motorfahrzeug zu dass der Betreffende nicht mehr unfähig ist, ein Motorfahrzeug zu
führen." führen."
Art. 13 - Artikel 44 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 13 - Artikel 44 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. März 1999 und 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. März 1999 und
20. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt: 20. Juli 2005, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 44 - Jeder, dem die Fahrerlaubnis wegen körperlicher oder "Art. 44 - Jeder, dem die Fahrerlaubnis wegen körperlicher oder
geistiger Unfähigkeit entzogen worden ist, kann nach mindestens sechs geistiger Unfähigkeit entzogen worden ist, kann nach mindestens sechs
Monaten ab dem Datum der Verkündung eines rechtskräftig gewordenen Monaten ab dem Datum der Verkündung eines rechtskräftig gewordenen
Urteils durch einen an die Staatsanwaltschaft gerichteten Antrag eine Urteils durch einen an die Staatsanwaltschaft gerichteten Antrag eine
Überprüfung der Entscheidung vor dem Gericht, das die Entziehung Überprüfung der Entscheidung vor dem Gericht, das die Entziehung
ausgesprochen hat, verlangen. Gegen die Entscheidung dieses Gerichts ausgesprochen hat, verlangen. Gegen die Entscheidung dieses Gerichts
kann keine Berufung eingelegt werden. kann keine Berufung eingelegt werden.
Wird der Antrag abgewiesen, kann er vor Ablauf einer Frist von sechs Wird der Antrag abgewiesen, kann er vor Ablauf einer Frist von sechs
Monaten ab dem Datum der Abweisung nicht erneuert werden." Monaten ab dem Datum der Abweisung nicht erneuert werden."
Art. 14 - In Artikel 45 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 14 - In Artikel 45 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli Gesetz vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 20. Juli
2005 und 9. März 2014, werden die Wörter "Absatz 1" aufgehoben. 2005 und 9. März 2014, werden die Wörter "Absatz 1" aufgehoben.
Art. 15 - In Artikel 48 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 15 - In Artikel 48 Absatz 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli
1990, 7. Februar 2003, 18. Juli 2012 und 9. März 2014, werden die 1990, 7. Februar 2003, 18. Juli 2012 und 9. März 2014, werden die
Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "zwei Jahren" ersetzt. Wörter "einem Jahr" durch die Wörter "zwei Jahren" ersetzt.
Art. 16 - In Artikel 51 Nr. 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert Art. 16 - In Artikel 51 Nr. 4 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert
durch das Gesetz vom 9. März 2014, werden die Wörter "Absatz 2" durch durch das Gesetz vom 9. März 2014, werden die Wörter "Absatz 2" durch
die Wörter " § 4" ersetzt. die Wörter " § 4" ersetzt.
Art. 17 - Artikel 55 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 17 - Artikel 55 § 1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1996, vom 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 4. August 1996,
16. März 1999, 20. Juli 2005 und 9. März 2014, wird durch eine Nr. 8 16. März 1999, 20. Juli 2005 und 9. März 2014, wird durch eine Nr. 8
mit folgendem Wortlaut ergänzt: mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"8. wenn der Führer einen in Artikel 406 Absatz 3 des "8. wenn der Führer einen in Artikel 406 Absatz 3 des
Strafgesetzbuches erwähnten Verstoß begangen hat." Strafgesetzbuches erwähnten Verstoß begangen hat."
Art. 18 - In Artikel 56 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzes, ersetzt Art. 18 - In Artikel 56 Absatz 2 Nr. 4 desselben Gesetzes, ersetzt
durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "Inhaber eines durch das Gesetz vom 20. Juli 2005, werden die Wörter "Inhaber eines
ausländischen Führerscheins" durch die Wörter "Inhaber eines ausländischen Führerscheins" durch die Wörter "Inhaber eines
Führerscheins" ersetzt. Führerscheins" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 61 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz Art. 19 - In Artikel 61 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz
vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990,
16. März 1999, 20. Juli 2005 und 9. März 2014, werden die Wörter " §§ 16. März 1999, 20. Juli 2005 und 9. März 2014, werden die Wörter " §§
2, 3, 4 und 4bis" aufgehoben. 2, 3, 4 und 4bis" aufgehoben.
Art. 20 - In Artikel 61quinquies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 20 - In Artikel 61quinquies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 12. Juli 2009, werden die Wörter "Absatz 1" durch das Gesetz vom 12. Juli 2009, werden die Wörter "Absatz 1"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 21 - In Artikel 65 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 21 - In Artikel 65 § 3 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Gesetz vom 29. Februar 1984 und abgeändert durch die Gesetze vom 18. Gesetz vom 29. Februar 1984 und abgeändert durch die Gesetze vom 18.
Juli 1990, 7. Februar 2003, 26. März 2007 und 9. März 2014, wird Juli 1990, 7. Februar 2003, 26. März 2007 und 9. März 2014, wird
zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Bei der Feststellung eines der vom König eigens bestimmten Verstöße "Bei der Feststellung eines der vom König eigens bestimmten Verstöße
muss er bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen muss er bei den in § 1 erwähnten Beamten oder Bediensteten einen
Betrag zur Deckung der eventuellen Geldbuße hinterlegen." Betrag zur Deckung der eventuellen Geldbuße hinterlegen."
Art. 22 - Artikel 65/1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Art. 22 - Artikel 65/1 desselben Gesetzes, ersetzt durch das
Programmgesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz Programmgesetz vom 25. Dezember 2016 und abgeändert durch das Gesetz
vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert: vom 6. Juli 2017, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 werden die Wörter "Wenn weder die in Artikel 65 § 1 erwähnte 1. In § 1 werden die Wörter "Wenn weder die in Artikel 65 § 1 erwähnte
Summe noch die in Artikel 216bis § 1 des Strafprozessgesetzbuches Summe noch die in Artikel 216bis § 1 des Strafprozessgesetzbuches
erwähnte Geldsumme binnen der festgelegten Frist gezahlt worden ist" erwähnte Geldsumme binnen der festgelegten Frist gezahlt worden ist"
durch die Wörter "Wenn die in Artikel 216bis § 1 des durch die Wörter "Wenn die in Artikel 216bis § 1 des
Strafprozessgesetzbuches erwähnte Geldsumme nicht binnen der Strafprozessgesetzbuches erwähnte Geldsumme nicht binnen der
festgelegten Frist gezahlt worden ist" ersetzt. festgelegten Frist gezahlt worden ist" ersetzt.
2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Paragraph 1 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Der Prokurator des Königs legt die Zahlungsmodalitäten fest." "Der Prokurator des Königs legt die Zahlungsmodalitäten fest."
3. Paragraph 2 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: 3. Paragraph 2 Absatz 4 wird wie folgt ersetzt:
"Die Verjährung der Strafverfolgung wird ab dem Datum der Einreichung "Die Verjährung der Strafverfolgung wird ab dem Datum der Einreichung
der Antragschrift bis zu dem Tag des Endurteils gehemmt." der Antragschrift bis zu dem Tag des Endurteils gehemmt."
4. In § 2 wird zwischen Absatz 5 und Absatz 6 ein Absatz mit folgendem 4. In § 2 wird zwischen Absatz 5 und Absatz 6 ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Der Greffier übermittelt dem Prokurator des Königs unverzüglich die "Der Greffier übermittelt dem Prokurator des Königs unverzüglich die
definitive Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde." definitive Entscheidung über die Zulässigkeit der Beschwerde."
5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt:
" § 3 - Aufgrund der vom Greffier mitgeteilten Information wie in § 2 " § 3 - Aufgrund der vom Greffier mitgeteilten Information wie in § 2
erwähnt erstellt der Prokurator des Königs oder der von ihm erwähnt erstellt der Prokurator des Königs oder der von ihm
bevollmächtigte Jurist bei der Staatsanwaltschaft eine Liste der nicht bevollmächtigte Jurist bei der Staatsanwaltschaft eine Liste der nicht
beglichenen fälligen Zahlungsaufforderungen." beglichenen fälligen Zahlungsaufforderungen."
6. In § 7 werden die Wörter ", die Zahlungen" aufgehoben. 6. In § 7 werden die Wörter ", die Zahlungen" aufgehoben.
7. Paragraph 10 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt: 7. Paragraph 10 Absatz 6 wird wie folgt ersetzt:
"Begleicht der Zuwiderhandelnde jedoch den vollständigen Betrag der "Begleicht der Zuwiderhandelnde jedoch den vollständigen Betrag der
Zahlungsaufforderung vor Inkrafttreten der Aussetzung der Zahlungsaufforderung vor Inkrafttreten der Aussetzung der
Fahrerlaubnis, wird diese nicht durchgeführt." Fahrerlaubnis, wird diese nicht durchgeführt."
Art. 23 - Artikel 67bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 23 - Artikel 67bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 4. August 1996, wird wie folgt ersetzt: vom 4. August 1996, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 67bis - Wird ein Verstoß gegen das vorliegende Gesetz und seine "Art. 67bis - Wird ein Verstoß gegen das vorliegende Gesetz und seine
Ausführungserlasse mit einem auf den Namen einer natürlichen Person Ausführungserlasse mit einem auf den Namen einer natürlichen Person
zugelassenen Motorfahrzeug begangen und ist der Führer bei der zugelassenen Motorfahrzeug begangen und ist der Führer bei der
Feststellung des Verstoßes nicht identifiziert worden, wird davon Feststellung des Verstoßes nicht identifiziert worden, wird davon
ausgegangen, dass dieser Verstoß vom Inhaber des Nummernschilds des ausgegangen, dass dieser Verstoß vom Inhaber des Nummernschilds des
Fahrzeugs begangen worden ist. Fahrzeugs begangen worden ist.
Der Inhaber des Nummernschilds kann diese Vermutung widerlegen, indem Der Inhaber des Nummernschilds kann diese Vermutung widerlegen, indem
er mit allen rechtlichen Mitteln nachweist, dass er zum Zeitpunkt der er mit allen rechtlichen Mitteln nachweist, dass er zum Zeitpunkt der
Tat nicht Führer war. In diesem Fall ist er verpflichtet, die Tat nicht Führer war. In diesem Fall ist er verpflichtet, die
Identität des zweifelsfrei beteiligten Führers mitzuteilen, außer wenn Identität des zweifelsfrei beteiligten Führers mitzuteilen, außer wenn
er Diebstahl, Betrug oder höhere Gewalt nachweisen kann. er Diebstahl, Betrug oder höhere Gewalt nachweisen kann.
Das Polizeigericht des Ortes, an dem der in Absatz 1 erwähnte Verstoß Das Polizeigericht des Ortes, an dem der in Absatz 1 erwähnte Verstoß
begangen worden ist, ist zuständig." begangen worden ist, ist zuständig."
Art. 24 - Artikel 67ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz Art. 24 - Artikel 67ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz
vom 4. August 1996, wird wie folgt ersetzt: vom 4. August 1996, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 67ter - Wird ein Verstoß gegen das vorliegende Gesetz und seine "Art. 67ter - Wird ein Verstoß gegen das vorliegende Gesetz und seine
Ausführungserlasse mit einem auf den Namen einer juristischen Person Ausführungserlasse mit einem auf den Namen einer juristischen Person
zugelassenen Motorfahrzeug begangen und ist der Führer bei der zugelassenen Motorfahrzeug begangen und ist der Führer bei der
Feststellung des Verstoßes nicht identifiziert worden, ist die Feststellung des Verstoßes nicht identifiziert worden, ist die
juristische Person oder die natürliche Person, die die juristische juristische Person oder die natürliche Person, die die juristische
Person rechtlich vertritt, verpflichtet, die Identität des Person rechtlich vertritt, verpflichtet, die Identität des
zweifelsfrei beteiligten Führers zum Zeitpunkt der Tat oder, wenn sie zweifelsfrei beteiligten Führers zum Zeitpunkt der Tat oder, wenn sie
diese nicht kennt, die Identität der für das Fahrzeug verantwortlichen diese nicht kennt, die Identität der für das Fahrzeug verantwortlichen
Person mitzuteilen, außer wenn sie Diebstahl, Betrug oder höhere Person mitzuteilen, außer wenn sie Diebstahl, Betrug oder höhere
Gewalt nachweisen kann. Gewalt nachweisen kann.
Die Mitteilung muss binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach Die Mitteilung muss binnen einer Frist von fünfzehn Tagen nach
Zusendung der Anfrage um Auskunft erfolgen. Zusendung der Anfrage um Auskunft erfolgen.
War die für das Fahrzeug verantwortliche Person zum Zeitpunkt der Tat War die für das Fahrzeug verantwortliche Person zum Zeitpunkt der Tat
nicht Führer, ist sie ebenfalls verpflichtet, die Identität des nicht Führer, ist sie ebenfalls verpflichtet, die Identität des
zweifelsfrei beteiligten Führers nach den oben festgelegten zweifelsfrei beteiligten Führers nach den oben festgelegten
Modalitäten mitzuteilen. Modalitäten mitzuteilen.
Juristische oder natürliche Personen, die eine juristische Person als Juristische oder natürliche Personen, die eine juristische Person als
Inhaber des Nummernschildes oder als Halter eines Fahrzeugs rechtlich Inhaber des Nummernschildes oder als Halter eines Fahrzeugs rechtlich
vertreten, sind verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen im Hinblick vertreten, sind verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen im Hinblick
auf die Erfüllung dieser Pflicht zu treffen. auf die Erfüllung dieser Pflicht zu treffen.
Das Polizeigericht des Ortes, an dem der Verstoß, der zur Anwendung Das Polizeigericht des Ortes, an dem der Verstoß, der zur Anwendung
des vorliegenden Artikels geführt hat, begangen worden ist, ist des vorliegenden Artikels geführt hat, begangen worden ist, ist
zuständig. zuständig.
Ist der Verstoß jedoch mit einem Motorfahrzeug begangen worden, das Ist der Verstoß jedoch mit einem Motorfahrzeug begangen worden, das
auf den Namen einer juristischen Person zugelassen ist, die den auf den Namen einer juristischen Person zugelassen ist, die den
gewöhnlichen Fahrer bei der Zentralen Fahrzeugdatenbank hat gewöhnlichen Fahrer bei der Zentralen Fahrzeugdatenbank hat
registrieren lassen, ist der gewöhnliche Fahrer dem Inhaber des registrieren lassen, ist der gewöhnliche Fahrer dem Inhaber des
Nummernschilds gleichgestellt und ist Artikel 67bis anwendbar." Nummernschilds gleichgestellt und ist Artikel 67bis anwendbar."
Art. 25 - Artikel 68 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom Art. 25 - Artikel 68 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom
18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. März 1999 und 18. Juli 1990 und abgeändert durch die Gesetze vom 16. März 1999 und
20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert: 20. Juli 2005, wird wie folgt abgeändert:
1. Die Wörter "nach Ablauf eines Jahres" werden durch die Wörter "nach 1. Die Wörter "nach Ablauf eines Jahres" werden durch die Wörter "nach
Ablauf von zwei Jahren" ersetzt. Ablauf von zwei Jahren" ersetzt.
2. Die Wörter "und 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6" werden durch die 2. Die Wörter "und 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6" werden durch die
Wörter ", 37/1 § 4, 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 und 48" ersetzt. Wörter ", 37/1 § 4, 37bis § 1 Nr. 1 und Nr. 4 bis 6 und 48" ersetzt.
TITEL 5 - Inkrafttreten TITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am 15. Februar 2018 in Kraft, mit Art. 26 - Vorliegendes Gesetz tritt am 15. Februar 2018 in Kraft, mit
Ausnahme der Artikel 10, 14, 16 und 20 und des Artikels 25 Nr. 2, die Ausnahme der Artikel 10, 14, 16 und 20 und des Artikels 25 Nr. 2, die
am 1. Juli 2018 in Kraft treten. am 1. Juli 2018 in Kraft treten.
Artikel 37/1 § 1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Artikel 37/1 § 1 des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die
Straßenverkehrspolizei, so wie er durch Artikel 10 ersetzt worden ist, Straßenverkehrspolizei, so wie er durch Artikel 10 ersetzt worden ist,
findet nur Anwendung auf die Straftaten, die nach seinem Inkrafttreten findet nur Anwendung auf die Straftaten, die nach seinem Inkrafttreten
begangen werden. begangen werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. März 2018 Gegeben zu Brüssel, den 6. März 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
Fr. BELLOT Fr. BELLOT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
K. GEENS K. GEENS
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