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Meertalige weergave van Wet van 06/01/2014
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Wet tot wijziging van diverse wetten ten gevolge van de hervorming van de Senaat en houdende verscheidene wijzigingen inzake verkiezingen. - Duitse vertaling van uittreksels Loi modifiant diverses lois suite à la réforme du Sénat et portant diverses modifications en matière électorale. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 6 JANUARI 2014. - Wet tot wijziging van diverse wetten ten gevolge van de hervorming van de Senaat en houdende verscheidene wijzigingen inzake verkiezingen. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot 19 van de wet van 6 januari 2014 tot wijziging van diverse wetten ten gevolge van de hervorming van de Senaat en houdende verscheidene SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 6 JANVIER 2014. - Loi modifiant diverses lois suite à la réforme du Sénat et portant diverses modifications en matière électorale. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 19 de la loi du 6 janvier 2014 modifiant diverses lois suite à la réforme du Sénat et portant diverses modifications en
wijzigingen inzake verkiezingen (Belgisch Staatsblad van 31 januari matière électorale (Moniteur belge du 31 janvier 2014).
2014). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze infolge 6. JANUAR 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Gesetze infolge
der Senatsreform und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in der Senatsreform und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in
Wahlangelegenheiten Wahlangelegenheiten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Mai 1880 über KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. Mai 1880 über
parlamentarische Untersuchungen parlamentarische Untersuchungen
Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1880 über parlamentarische Art. 2 - Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Mai 1880 über parlamentarische
Untersuchungen, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1996, wird wie Untersuchungen, ersetzt durch das Gesetz vom 30. Juni 1996, wird wie
folgt abgeändert: folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die Kammern üben das ihnen" durch 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die Kammern üben das ihnen" durch
die Wörter "Die Abgeordnetenkammer übt das ihr" ersetzt. die Wörter "Die Abgeordnetenkammer übt das ihr" ersetzt.
2. In Absatz 2 werden die Wörter "von den Kammern" durch die Wörter 2. In Absatz 2 werden die Wörter "von den Kammern" durch die Wörter
"von der Abgeordnetenkammer" ersetzt. "von der Abgeordnetenkammer" ersetzt.
Art. 3 - In Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz Art. 3 - In Artikel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz
vom 30. Juni 1996, wird das Wort "Jede" durch das Wort "Die" ersetzt. vom 30. Juni 1996, wird das Wort "Jede" durch das Wort "Die" ersetzt.
Art. 4 - In Artikel 3 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 4 - In Artikel 3 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Gesetz vom 30. Juni 1996, werden die Wörter ", der sie angehören," das Gesetz vom 30. Juni 1996, werden die Wörter ", der sie angehören,"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 5 - In Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter Art. 5 - In Artikel 13 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter
", die die Untersuchung angeordnet hat" aufgehoben. ", die die Untersuchung angeordnet hat" aufgehoben.
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 2004 zur Ausführung KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 26. Juni 2004 zur Ausführung
und Ergänzung des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung, und Ergänzung des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die Verpflichtung,
eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine
Vermögenserklärung einzureichen Vermögenserklärung einzureichen
Art. 6 - In Artikel 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2004 zur Art. 6 - In Artikel 7 § 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2004 zur
Ausführung und Ergänzung des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die Ausführung und Ergänzung des Gesetzes vom 2. Mai 1995 über die
Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine Verpflichtung, eine Liste von Mandaten, Ämtern und Berufen und eine
Vermögenserklärung einzureichen, abgeändert durch das Gesetz vom 12. Vermögenserklärung einzureichen, abgeändert durch das Gesetz vom 12.
März 2009, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Wenn die Sache von März 2009, wird der erste Satz wie folgt ersetzt: "Wenn die Sache von
einem in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 der Verfassung erwähnten Senator einem in Artikel 67 § 1 Nr. 6 und 7 der Verfassung erwähnten Senator
vorgelegt wird, wird sie von einer Überwachungskommission, die sich vorgelegt wird, wird sie von einer Überwachungskommission, die sich
aus Mitgliedern des Senats zusammensetzt, untersucht." aus Mitgliedern des Senats zusammensetzt, untersucht."
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. April 1995 zur KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 6. April 1995 zur
Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen
parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat koordinierten Gesetze über den Staatsrat
Art. 7 - In Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. April 1995 zur Art. 7 - In Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. April 1995 zur
Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen Einrichtung des in Artikel 82 der Verfassung vorgesehenen
parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der parlamentarischen Konzertierungsausschusses und zur Abänderung der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat werden die Wörter "ernennen koordinierten Gesetze über den Staatsrat werden die Wörter "ernennen
die beiden Versammlungen" durch die Wörter "ernennen die Kammer und die beiden Versammlungen" durch die Wörter "ernennen die Kammer und
der Senat" ersetzt. der Senat" ersetzt.
Art. 8 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 8 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Nr. 2 werden die Wörter "die in den Artikeln 78 bis 81 der 1. In Nr. 2 werden die Wörter "die in den Artikeln 78 bis 81 der
Verfassung vorgesehenen Untersuchungsfristen" durch die Wörter "die in Verfassung vorgesehenen Untersuchungsfristen" durch die Wörter "die in
Artikel 78 der Verfassung vorgesehene Untersuchungsfrist" ersetzt. Artikel 78 der Verfassung vorgesehene Untersuchungsfrist" ersetzt.
2. Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben. 2. Die Nummern 3 und 4 werden aufgehoben.
Art. 9 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 9 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Im einleitenden Satz des Paragraphen 1 werden die Wörter "Die in 1. Im einleitenden Satz des Paragraphen 1 werden die Wörter "Die in
den Artikeln 78 bis 81" durch die Wörter "Die in Artikel 78" ersetzt. den Artikeln 78 bis 81" durch die Wörter "Die in Artikel 78" ersetzt.
2. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "Die in den Artikeln 78 Absatz 2 und 2. In § 1 Nr. 1 werden die Wörter "Die in den Artikeln 78 Absatz 2 und
80 der Verfassung erwähnten Fristen, innerhalb deren das 80 der Verfassung erwähnten Fristen, innerhalb deren das
Evokationsrecht geltend gemacht werden kann, beginnen" durch die Evokationsrecht geltend gemacht werden kann, beginnen" durch die
Wörter "Die in Artikel 78 § 2 Absatz 1 der Verfassung erwähnte Frist, Wörter "Die in Artikel 78 § 2 Absatz 1 der Verfassung erwähnte Frist,
innerhalb deren das Evokationsrecht geltend gemacht werden kann, innerhalb deren das Evokationsrecht geltend gemacht werden kann,
beginnt" ersetzt. beginnt" ersetzt.
3. In § 1 Nr. 2 wird der Satz "Die in den Artikeln 78 Absatz 3 und 80 3. In § 1 Nr. 2 wird der Satz "Die in den Artikeln 78 Absatz 3 und 80
der Verfassung erwähnten Untersuchungsfristen beginnen am Tag nach dem der Verfassung erwähnten Untersuchungsfristen beginnen am Tag nach dem
Tag, an dem dem Präsidenten des Senats der in Artikel 78 Absatz 2 der Tag, an dem dem Präsidenten des Senats der in Artikel 78 Absatz 2 der
Verfassung erwähnte Antrag vorgelegt wurde" durch den Satz "Die in Verfassung erwähnte Antrag vorgelegt wurde" durch den Satz "Die in
Artikel 78 § 2 Absatz 2 der Verfassung erwähnte Untersuchungsfrist Artikel 78 § 2 Absatz 2 der Verfassung erwähnte Untersuchungsfrist
beginnt am Tag nach dem Tag, an dem dem Präsidenten des Senats der in beginnt am Tag nach dem Tag, an dem dem Präsidenten des Senats der in
Artikel 78 § 2 Absatz 1 der Verfassung erwähnte Antrag vorgelegt Artikel 78 § 2 Absatz 1 der Verfassung erwähnte Antrag vorgelegt
wurde" ersetzt. wurde" ersetzt.
4. In § 1 werden die Nummern 3 bis 6 aufgehoben. 4. In § 1 werden die Nummern 3 bis 6 aufgehoben.
5. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Die in den Artikeln 78 bis 81" 5. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "Die in den Artikeln 78 bis 81"
durch die Wörter "Die in Artikel 78" ersetzt. durch die Wörter "Die in Artikel 78" ersetzt.
Art. 10 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 10 - Artikel 10 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Die Zeit, die zwischen der Schließung der Sitzungsperiode der " § 1 - Die Zeit, die zwischen der Schließung der Sitzungsperiode der
Gesetzgebenden Kammern und der Eröffnung der nächstfolgenden Gesetzgebenden Kammern und der Eröffnung der nächstfolgenden
Sitzungsperiode verstreicht, wird für die Berechnung der in Artikel 78 Sitzungsperiode verstreicht, wird für die Berechnung der in Artikel 78
der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen nicht der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen nicht
berücksichtigt. berücksichtigt.
Der Ausschuss nimmt die Zeiträume, in denen die Parlamentsferien des Der Ausschuss nimmt die Zeiträume, in denen die Parlamentsferien des
Senats und der Abgeordnetenkammer stattfinden, zur Kenntnis. Diese Senats und der Abgeordnetenkammer stattfinden, zur Kenntnis. Diese
Zeiträume werden für die Berechnung der in Artikel 78 der Verfassung Zeiträume werden für die Berechnung der in Artikel 78 der Verfassung
und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen nicht berücksichtigt. und in vorliegendem Gesetz erwähnten Fristen nicht berücksichtigt.
Die in Artikel 78 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Die in Artikel 78 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten
Fristen werden ausgesetzt, wenn eine der beiden Kammern vom König Fristen werden ausgesetzt, wenn eine der beiden Kammern vom König
vertagt wird. vertagt wird.
Die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Fristen werden automatisch Die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Fristen werden automatisch
ausgesetzt, sobald der Ausschuss angerufen wird, und zwar bis zu dem ausgesetzt, sobald der Ausschuss angerufen wird, und zwar bis zu dem
Tag nach dem Tag, an dem der Ausschuss seine Entscheidung trifft. Tag nach dem Tag, an dem der Ausschuss seine Entscheidung trifft.
Die in Artikel 78 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten Die in Artikel 78 der Verfassung und in vorliegendem Gesetz erwähnten
Fristen werden ausgesetzt, wenn das in Artikel 54 der Verfassung Fristen werden ausgesetzt, wenn das in Artikel 54 der Verfassung
festgelegte Verfahren angewandt wird." festgelegte Verfahren angewandt wird."
2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 78 bis 80" durch 2. In § 2 Absatz 2 werden die Wörter "in den Artikeln 78 bis 80" durch
die Wörter "in Artikel 78" ersetzt. die Wörter "in Artikel 78" ersetzt.
3. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben. 3. Paragraph 2 Absatz 3 wird aufgehoben.
4. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter ", an dem der Präsident, an den 4. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter ", an dem der Präsident, an den
das Gutachten gerichtet ist," durch die Wörter ", an dem der Präsident das Gutachten gerichtet ist," durch die Wörter ", an dem der Präsident
des Senats" und die Wörter "der anderen Versammlung" durch die Wörter des Senats" und die Wörter "der anderen Versammlung" durch die Wörter
"der Abgeordnetenkammer" ersetzt. "der Abgeordnetenkammer" ersetzt.
Art. 11 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 11 - Artikel 11 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 10 § 5" durch die Wörter 1. In § 1 Absatz 3 werden die Wörter "Artikel 10 § 5" durch die Wörter
"Artikel 10 § 1 Nr. 5" ersetzt. "Artikel 10 § 1 Nr. 5" ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter "in den Artikeln 74, 77 oder 78 bis 81" 2. In § 2 werden die Wörter "in den Artikeln 74, 77 oder 78 bis 81"
durch die Wörter "in Artikel 74, 77 oder 78" ersetzt. durch die Wörter "in Artikel 74, 77 oder 78" ersetzt.
Art. 12 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 12 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Die Einteilung in Paragraphen wird aufgehoben. 1. Die Einteilung in Paragraphen wird aufgehoben.
2. Im früheren Paragraphen 1, dessen heutiger Text den einzigen Absatz 2. Im früheren Paragraphen 1, dessen heutiger Text den einzigen Absatz
bilden wird, werden die Wörter "der Untersuchungsfristen" durch die bilden wird, werden die Wörter "der Untersuchungsfristen" durch die
Wörter "der Untersuchungsfrist" ersetzt und wird der Satz "Die Wörter "der Untersuchungsfrist" ersetzt und wird der Satz "Die
Schlussabstimmung in der Plenarsitzung wird unbeschadet der Artikel 13 Schlussabstimmung in der Plenarsitzung wird unbeschadet der Artikel 13
und 14 letzter Absatz bis zum Ablauf der Frist von drei Tagen und 14 letzter Absatz bis zum Ablauf der Frist von drei Tagen
ausgesetzt" aufgehoben. ausgesetzt" aufgehoben.
3. Die früheren Paragraphen 2 und 3 werden aufgehoben. 3. Die früheren Paragraphen 2 und 3 werden aufgehoben.
Art. 13 - In Artikel 13 werden die Wörter " § 1 und § 3 Absatz 2" Art. 13 - In Artikel 13 werden die Wörter " § 1 und § 3 Absatz 2"
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 14 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 14 - Artikel 14 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 3 wird aufgehoben. 1. Absatz 3 wird aufgehoben.
2. Im früheren Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in den 2. Im früheren Absatz 4, der Absatz 3 wird, werden die Wörter "in den
Artikeln 78 bis 81" durch die Wörter "in Artikel 78" ersetzt. Artikeln 78 bis 81" durch die Wörter "in Artikel 78" ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 1999 über die Folgen KAPITEL 5 - Abänderung des Gesetzes vom 5. Mai 1999 über die Folgen
der Auflösung der Gesetzgebenden Kammern für die bei ihnen anhängigen der Auflösung der Gesetzgebenden Kammern für die bei ihnen anhängigen
Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge
Art. 15 - Im Titel des Gesetzes vom 5. Mai 1999 über die Folgen der Art. 15 - Im Titel des Gesetzes vom 5. Mai 1999 über die Folgen der
Auflösung der Gesetzgebenden Kammern für die bei ihnen anhängigen Auflösung der Gesetzgebenden Kammern für die bei ihnen anhängigen
Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge werden die Wörter "der Gesetzentwürfe und Gesetzesvorschläge werden die Wörter "der
Gesetzgebenden Kammern für die bei ihnen anhängigen Gesetzentwürfe und Gesetzgebenden Kammern für die bei ihnen anhängigen Gesetzentwürfe und
Gesetzesvorschläge" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer für die Gesetzesvorschläge" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer für die
bei den Gesetzgebenden Kammern anhängigen Gesetzentwürfe und bei den Gesetzgebenden Kammern anhängigen Gesetzentwürfe und
Gesetzesvorschläge" ersetzt. Gesetzesvorschläge" ersetzt.
Art. 16 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: Art. 16 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Föderalen Gesetzgebenden 1. In Absatz 1 werden die Wörter "der Föderalen Gesetzgebenden
Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" und die Wörter "den Kammern" durch die Wörter "der Abgeordnetenkammer" und die Wörter "den
aufgelösten Kammern" durch die Wörter "den Gesetzgebenden Kammern" aufgelösten Kammern" durch die Wörter "den Gesetzgebenden Kammern"
ersetzt. ersetzt.
2. Absatz 2 wird aufgehoben. 2. Absatz 2 wird aufgehoben.
Art. 17 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 17 - Artikel 3 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 18 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 18 - Artikel 4 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 19 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird aufgehoben. Art. 19 - Artikel 5 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2013 Gegeben zu Brüssel, den 8. Dezember 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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