← Terug naar "Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere wet van 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof. - Duitse vertaling "
Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere wet van 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof. - Duitse vertaling | Loi spéciale modifiant la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle. - Traduction allemande |
---|---|
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN | SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR |
6 JANUARI 2014. - Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere wet | 6 JANVIER 2014. - Loi spéciale modifiant la loi spéciale du 6 janvier |
van 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof. - Duitse vertaling | 1989 sur la Cour constitutionnelle. - Traduction allemande |
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de bijzondere wet | Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la |
van 6 januari 2014 tot wijziging van de bijzondere wet van 6 januari | loi spéciale du 6 janvier 2014 modifiant la loi spéciale du 6 janvier |
1989 op het Grondwettelijk Hof (Belgisch Staatsblad van 31 januari | 1989 sur la Cour constitutionnelle (Moniteur belge du 31 janvier |
2014). | 2014). |
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse | Cette traduction a été établie par le Service central de traduction |
vertaling in Malmedy. | allemande à Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
6. JANUAR 2014 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. | 6. JANUAR 2014 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. |
Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof | Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - In Titel I Kapitel I des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 | Art. 2 - In Titel I Kapitel I des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 |
über den Verfassungsgerichtshof, abgeändert durch die Sondergesetze | über den Verfassungsgerichtshof, abgeändert durch die Sondergesetze |
vom 13. Juli 2001, 9. März 2003 und 21. Februar 2010, wird ein | vom 13. Juli 2001, 9. März 2003 und 21. Februar 2010, wird ein |
Abschnitt IV mit folgender Überschrift eingefügt: | Abschnitt IV mit folgender Überschrift eingefügt: |
"Abschnitt IV - Klagen gegen Beschlüsse der Kontrollkommission in | "Abschnitt IV - Klagen gegen Beschlüsse der Kontrollkommission in |
Sachen Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der | Sachen Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der |
Abgeordnetenkammer" | Abgeordnetenkammer" |
Art. 3 - In Abschnitt IV, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel | Art. 3 - In Abschnitt IV, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel |
25bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 25bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 25bis - Der Verfassungsgerichtshof befindet im Wege eines | "Art. 25bis - Der Verfassungsgerichtshof befindet im Wege eines |
Entscheids über Nichtigkeitsklagen wegen Verletzung entweder | Entscheids über Nichtigkeitsklagen wegen Verletzung entweder |
wesentlicher oder unter Androhung der Nichtigkeit auferlegter | wesentlicher oder unter Androhung der Nichtigkeit auferlegter |
Formvorschriften, wegen Befugnisüberschreitung oder wegen | Formvorschriften, wegen Befugnisüberschreitung oder wegen |
Befugnismissbrauch, die eingeleitet werden gegen die Beschlüsse der | Befugnismissbrauch, die eingeleitet werden gegen die Beschlüsse der |
Kontrollkommission, die erwähnt sind in Artikel 14/1 des Gesetzes vom | Kontrollkommission, die erwähnt sind in Artikel 14/1 des Gesetzes vom |
4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für | 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für |
die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die | die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die |
offene Buchführung der politischen Parteien. | offene Buchführung der politischen Parteien. |
Im Rahmen der Prüfung dieser Klagen verfügt der Verfassungsgerichtshof | Im Rahmen der Prüfung dieser Klagen verfügt der Verfassungsgerichtshof |
über die ihm durch Artikel 26 §§ 1 und 1bis übertragenen Befugnisse." | über die ihm durch Artikel 26 §§ 1 und 1bis übertragenen Befugnisse." |
Art. 4 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25ter mit folgendem | Art. 4 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25ter mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 25ter - Die in Artikel 25bis erwähnten Klagen werden vom | "Art. 25ter - Die in Artikel 25bis erwähnten Klagen werden vom |
gewählten durch den Sanktionsbeschluss der Kontrollkommission | gewählten durch den Sanktionsbeschluss der Kontrollkommission |
betroffenen Kandidaten eingereicht. | betroffenen Kandidaten eingereicht. |
Diese Klagen sind nur zulässig, wenn sie binnen einer Frist von | Diese Klagen sind nur zulässig, wenn sie binnen einer Frist von |
dreißig Tagen ab Notifizierung des Beschlusses der Kontrollkommission | dreißig Tagen ab Notifizierung des Beschlusses der Kontrollkommission |
eingereicht werden. Die Verjährungsfrist für die in vorliegendem | eingereicht werden. Die Verjährungsfrist für die in vorliegendem |
Artikel erwähnten Klagen setzt nur ein, wenn in der von der | Artikel erwähnten Klagen setzt nur ein, wenn in der von der |
Kontrollkommission ausgehenden Notifizierung des Beschlusses, durch | Kontrollkommission ausgehenden Notifizierung des Beschlusses, durch |
den eine Sanktion auferlegt wird, diese Klagemöglichkeit und die | den eine Sanktion auferlegt wird, diese Klagemöglichkeit und die |
einzuhaltenden Formen und Fristen erwähnt sind. Ist diese Bedingung | einzuhaltenden Formen und Fristen erwähnt sind. Ist diese Bedingung |
nicht erfüllt, setzt die Verjährungsfrist vier Monate, nachdem dem | nicht erfüllt, setzt die Verjährungsfrist vier Monate, nachdem dem |
Betreffenden der Beschluss der Kontrollkommission zur Kenntnis | Betreffenden der Beschluss der Kontrollkommission zur Kenntnis |
gebracht worden ist, ein." | gebracht worden ist, ein." |
Art. 5 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25quater mit | Art. 5 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25quater mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 25quater - Der Verfassungsgerichtshof wird mit einer | "Art. 25quater - Der Verfassungsgerichtshof wird mit einer |
Nichtigkeitsklage durch Antragschrift befasst, die von dem in Artikel | Nichtigkeitsklage durch Antragschrift befasst, die von dem in Artikel |
25ter erwähnten gewählten Kandidaten oder von seinem Rechtsanwalt | 25ter erwähnten gewählten Kandidaten oder von seinem Rechtsanwalt |
unterzeichnet ist. | unterzeichnet ist. |
Die Antragschrift wird datiert. Sie vermerkt den Gegenstand der Klage | Die Antragschrift wird datiert. Sie vermerkt den Gegenstand der Klage |
und enthält eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe. | und enthält eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe. |
Unbeschadet der Artikel 70 bis 73 befindet der Verfassungsgerichtshof | Unbeschadet der Artikel 70 bis 73 befindet der Verfassungsgerichtshof |
binnen drei Monaten nach Hinterlegung der Nichtigkeitsklage durch | binnen drei Monaten nach Hinterlegung der Nichtigkeitsklage durch |
einen mit Gründen versehenen Entscheid nach Anhörung der Parteien." | einen mit Gründen versehenen Entscheid nach Anhörung der Parteien." |
Art. 6 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25quinquies mit | Art. 6 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25quinquies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 25quinquies - Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift eine | "Art. 25quinquies - Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift eine |
Abschrift des in Artikel 14/1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die | Abschrift des in Artikel 14/1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die |
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der | Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der |
Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene | Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene |
Buchführung der politischen Parteien erwähnten Beschlusses der | Buchführung der politischen Parteien erwähnten Beschlusses der |
Kontrollkommission, gegen den sich die Klage richtet, und | Kontrollkommission, gegen den sich die Klage richtet, und |
gegebenenfalls seiner Anlagen bei. | gegebenenfalls seiner Anlagen bei. |
Der Greffier notifiziert dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer die | Der Greffier notifiziert dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer die |
Antragschrift. Binnen zehn Tagen ab Empfang der Notifizierung durch | Antragschrift. Binnen zehn Tagen ab Empfang der Notifizierung durch |
den Greffier leitet der Präsident der Abgeordnetenkammer die Akte, die | den Greffier leitet der Präsident der Abgeordnetenkammer die Akte, die |
zu dem angefochtenen Beschluss geführt hat, an den | zu dem angefochtenen Beschluss geführt hat, an den |
Verfassungsgerichtshof weiter. | Verfassungsgerichtshof weiter. |
Binnen dreißig Tagen ab Empfang der Notifizierung durch den Greffier | Binnen dreißig Tagen ab Empfang der Notifizierung durch den Greffier |
kann die Kontrollkommission einen Schriftsatz an den | kann die Kontrollkommission einen Schriftsatz an den |
Verfassungsgerichtshof richten. Schriftsätze, die nicht binnen der | Verfassungsgerichtshof richten. Schriftsätze, die nicht binnen der |
vorgesehenen Frist eingereicht werden, werden aus der Verhandlung | vorgesehenen Frist eingereicht werden, werden aus der Verhandlung |
ausgeschlossen. Der Greffier übermittelt der klagenden Partei eine | ausgeschlossen. Der Greffier übermittelt der klagenden Partei eine |
Abschrift des Schriftsatzes. Diese Partei verfügt dann über fünfzehn | Abschrift des Schriftsatzes. Diese Partei verfügt dann über fünfzehn |
Tage ab dem Tag des Empfangs, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz | Tage ab dem Tag des Empfangs, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz |
zukommen zu lassen. Diese Fristen können durch einen mit Gründen | zukommen zu lassen. Diese Fristen können durch einen mit Gründen |
versehenen Beschluss des Präsidenten verkürzt oder verlängert werden." | versehenen Beschluss des Präsidenten verkürzt oder verlängert werden." |
Art. 7 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25sexies mit | Art. 7 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25sexies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 25sexies - Ist die Klage begründet, annulliert der | "Art. 25sexies - Ist die Klage begründet, annulliert der |
Verfassungsgerichtshof den Beschluss der Kontrollkommission, gegen den | Verfassungsgerichtshof den Beschluss der Kontrollkommission, gegen den |
Klage eingereicht wurde. | Klage eingereicht wurde. |
Der Greffier notifiziert den Parteien und dem Präsidenten der | Der Greffier notifiziert den Parteien und dem Präsidenten der |
Abgeordnetenkammer die Entscheide." | Abgeordnetenkammer die Entscheide." |
Art. 8 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25septies mit | Art. 8 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25septies mit |
folgendem Wortlaut eingefügt: | folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Art. 25septies - Die Artikel 74, 76, 78, 80, 85 bis 89bis und 113 | "Art. 25septies - Die Artikel 74, 76, 78, 80, 85 bis 89bis und 113 |
sind nicht anwendbar auf Klagen gegen die Beschlüsse der | sind nicht anwendbar auf Klagen gegen die Beschlüsse der |
Kontrollkommission. Wird der Verfassungsgerichtshof jedoch ersucht, | Kontrollkommission. Wird der Verfassungsgerichtshof jedoch ersucht, |
seine Befugnisse gemäß Artikel 26 auszuüben, wird der Ministerrat vom | seine Befugnisse gemäß Artikel 26 auszuüben, wird der Ministerrat vom |
Greffier darüber in Kenntnis gesetzt. In diesem Fall verfügt der | Greffier darüber in Kenntnis gesetzt. In diesem Fall verfügt der |
Ministerrat über eine Frist von fünfzehn Tagen, um beim | Ministerrat über eine Frist von fünfzehn Tagen, um beim |
Verfassungsgerichtshof einen Schriftsatz zu hinterlegen. | Verfassungsgerichtshof einen Schriftsatz zu hinterlegen. |
Artikel 90 ist auf die in Artikel 25bis erwähnte Klage anwendbar, | Artikel 90 ist auf die in Artikel 25bis erwähnte Klage anwendbar, |
wobei die in Artikel 89 vorgesehene Frist durch die in Artikel | wobei die in Artikel 89 vorgesehene Frist durch die in Artikel |
25quinquies Absatz 3 vorgesehene Frist, die gegebenenfalls verkürzt | 25quinquies Absatz 3 vorgesehene Frist, die gegebenenfalls verkürzt |
oder verlängert werden kann, ersetzt wird." | oder verlängert werden kann, ersetzt wird." |
Art. 9 - Artikel 62 Absatz 2 desselben Sondergesetzes, abgeändert | Art. 9 - Artikel 62 Absatz 2 desselben Sondergesetzes, abgeändert |
durch das Sondergesetz vom 27. März 2006, wird durch die Nummern 7 und | durch das Sondergesetz vom 27. März 2006, wird durch die Nummern 7 und |
8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
"7. benutzt der gewählte Kandidat, der eine Klage gegen einen | "7. benutzt der gewählte Kandidat, der eine Klage gegen einen |
Beschluss der Kontrollkommission eingereicht hat, die Sprache, in der | Beschluss der Kontrollkommission eingereicht hat, die Sprache, in der |
er seinen Eid abgelegt hat, | er seinen Eid abgelegt hat, |
8. benutzt die Kontrollkommission im Fall einer Klage gegen einen | 8. benutzt die Kontrollkommission im Fall einer Klage gegen einen |
ihrer Beschlüsse die Sprache des Klägers." | ihrer Beschlüsse die Sprache des Klägers." |
Art. 10 - In Artikel 109 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch | Art. 10 - In Artikel 109 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch |
das Sondergesetz vom 9. März 2003, werden zwischen den Wörtern "des | das Sondergesetz vom 9. März 2003, werden zwischen den Wörtern "des |
Artikels 25" und den Wörtern "und des Artikels 6" die Wörter ", des | Artikels 25" und den Wörtern "und des Artikels 6" die Wörter ", des |
Artikels 25quater Absatz 3" eingefügt. | Artikels 25quater Absatz 3" eingefügt. |
Art. 11 - Vorliegendes Sondergesetz tritt am Tag der Wahlen im | Art. 11 - Vorliegendes Sondergesetz tritt am Tag der Wahlen im |
Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts- und | Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts- und |
Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft. | Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
E. DI RUPO | E. DI RUPO |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen | Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen |
S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |