Etaamb.openjustice.be
Meertalige weergave van Wet van 06/01/2014
← Terug naar "Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere wet van 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof. - Duitse vertaling "
Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere wet van 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof. - Duitse vertaling Loi spéciale modifiant la loi spéciale du 6 janvier 1989 sur la Cour constitutionnelle. - Traduction allemande
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 JANUARI 2014. - Bijzondere wet tot wijziging van de bijzondere wet 6 JANVIER 2014. - Loi spéciale modifiant la loi spéciale du 6 janvier
van 6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof. - Duitse vertaling 1989 sur la Cour constitutionnelle. - Traduction allemande
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de bijzondere wet Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la
van 6 januari 2014 tot wijziging van de bijzondere wet van 6 januari loi spéciale du 6 janvier 2014 modifiant la loi spéciale du 6 janvier
1989 op het Grondwettelijk Hof (Belgisch Staatsblad van 31 januari 1989 sur la Cour constitutionnelle (Moniteur belge du 31 janvier
2014). 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
6. JANUAR 2014 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. 6. JANUAR 2014 - Sondergesetz zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6.
Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Titel I Kapitel I des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 Art. 2 - In Titel I Kapitel I des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989
über den Verfassungsgerichtshof, abgeändert durch die Sondergesetze über den Verfassungsgerichtshof, abgeändert durch die Sondergesetze
vom 13. Juli 2001, 9. März 2003 und 21. Februar 2010, wird ein vom 13. Juli 2001, 9. März 2003 und 21. Februar 2010, wird ein
Abschnitt IV mit folgender Überschrift eingefügt: Abschnitt IV mit folgender Überschrift eingefügt:
"Abschnitt IV - Klagen gegen Beschlüsse der Kontrollkommission in "Abschnitt IV - Klagen gegen Beschlüsse der Kontrollkommission in
Sachen Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der Sachen Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahlen der
Abgeordnetenkammer" Abgeordnetenkammer"
Art. 3 - In Abschnitt IV, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel Art. 3 - In Abschnitt IV, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel
25bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: 25bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 25bis - Der Verfassungsgerichtshof befindet im Wege eines "Art. 25bis - Der Verfassungsgerichtshof befindet im Wege eines
Entscheids über Nichtigkeitsklagen wegen Verletzung entweder Entscheids über Nichtigkeitsklagen wegen Verletzung entweder
wesentlicher oder unter Androhung der Nichtigkeit auferlegter wesentlicher oder unter Androhung der Nichtigkeit auferlegter
Formvorschriften, wegen Befugnisüberschreitung oder wegen Formvorschriften, wegen Befugnisüberschreitung oder wegen
Befugnismissbrauch, die eingeleitet werden gegen die Beschlüsse der Befugnismissbrauch, die eingeleitet werden gegen die Beschlüsse der
Kontrollkommission, die erwähnt sind in Artikel 14/1 des Gesetzes vom Kontrollkommission, die erwähnt sind in Artikel 14/1 des Gesetzes vom
4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für 4. Juli 1989 über die Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für
die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die die Wahl der Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die
offene Buchführung der politischen Parteien. offene Buchführung der politischen Parteien.
Im Rahmen der Prüfung dieser Klagen verfügt der Verfassungsgerichtshof Im Rahmen der Prüfung dieser Klagen verfügt der Verfassungsgerichtshof
über die ihm durch Artikel 26 §§ 1 und 1bis übertragenen Befugnisse." über die ihm durch Artikel 26 §§ 1 und 1bis übertragenen Befugnisse."
Art. 4 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25ter mit folgendem Art. 4 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25ter mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 25ter - Die in Artikel 25bis erwähnten Klagen werden vom "Art. 25ter - Die in Artikel 25bis erwähnten Klagen werden vom
gewählten durch den Sanktionsbeschluss der Kontrollkommission gewählten durch den Sanktionsbeschluss der Kontrollkommission
betroffenen Kandidaten eingereicht. betroffenen Kandidaten eingereicht.
Diese Klagen sind nur zulässig, wenn sie binnen einer Frist von Diese Klagen sind nur zulässig, wenn sie binnen einer Frist von
dreißig Tagen ab Notifizierung des Beschlusses der Kontrollkommission dreißig Tagen ab Notifizierung des Beschlusses der Kontrollkommission
eingereicht werden. Die Verjährungsfrist für die in vorliegendem eingereicht werden. Die Verjährungsfrist für die in vorliegendem
Artikel erwähnten Klagen setzt nur ein, wenn in der von der Artikel erwähnten Klagen setzt nur ein, wenn in der von der
Kontrollkommission ausgehenden Notifizierung des Beschlusses, durch Kontrollkommission ausgehenden Notifizierung des Beschlusses, durch
den eine Sanktion auferlegt wird, diese Klagemöglichkeit und die den eine Sanktion auferlegt wird, diese Klagemöglichkeit und die
einzuhaltenden Formen und Fristen erwähnt sind. Ist diese Bedingung einzuhaltenden Formen und Fristen erwähnt sind. Ist diese Bedingung
nicht erfüllt, setzt die Verjährungsfrist vier Monate, nachdem dem nicht erfüllt, setzt die Verjährungsfrist vier Monate, nachdem dem
Betreffenden der Beschluss der Kontrollkommission zur Kenntnis Betreffenden der Beschluss der Kontrollkommission zur Kenntnis
gebracht worden ist, ein." gebracht worden ist, ein."
Art. 5 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25quater mit Art. 5 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25quater mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 25quater - Der Verfassungsgerichtshof wird mit einer "Art. 25quater - Der Verfassungsgerichtshof wird mit einer
Nichtigkeitsklage durch Antragschrift befasst, die von dem in Artikel Nichtigkeitsklage durch Antragschrift befasst, die von dem in Artikel
25ter erwähnten gewählten Kandidaten oder von seinem Rechtsanwalt 25ter erwähnten gewählten Kandidaten oder von seinem Rechtsanwalt
unterzeichnet ist. unterzeichnet ist.
Die Antragschrift wird datiert. Sie vermerkt den Gegenstand der Klage Die Antragschrift wird datiert. Sie vermerkt den Gegenstand der Klage
und enthält eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe. und enthält eine Darlegung des Sachverhalts und der Klagegründe.
Unbeschadet der Artikel 70 bis 73 befindet der Verfassungsgerichtshof Unbeschadet der Artikel 70 bis 73 befindet der Verfassungsgerichtshof
binnen drei Monaten nach Hinterlegung der Nichtigkeitsklage durch binnen drei Monaten nach Hinterlegung der Nichtigkeitsklage durch
einen mit Gründen versehenen Entscheid nach Anhörung der Parteien." einen mit Gründen versehenen Entscheid nach Anhörung der Parteien."
Art. 6 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25quinquies mit Art. 6 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25quinquies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 25quinquies - Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift eine "Art. 25quinquies - Die klagende Partei fügt ihrer Antragschrift eine
Abschrift des in Artikel 14/1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die Abschrift des in Artikel 14/1 des Gesetzes vom 4. Juli 1989 über die
Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der Einschränkung und Kontrolle der Wahlausgaben für die Wahl der
Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene Abgeordnetenkammer und über die Finanzierung und die offene
Buchführung der politischen Parteien erwähnten Beschlusses der Buchführung der politischen Parteien erwähnten Beschlusses der
Kontrollkommission, gegen den sich die Klage richtet, und Kontrollkommission, gegen den sich die Klage richtet, und
gegebenenfalls seiner Anlagen bei. gegebenenfalls seiner Anlagen bei.
Der Greffier notifiziert dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer die Der Greffier notifiziert dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer die
Antragschrift. Binnen zehn Tagen ab Empfang der Notifizierung durch Antragschrift. Binnen zehn Tagen ab Empfang der Notifizierung durch
den Greffier leitet der Präsident der Abgeordnetenkammer die Akte, die den Greffier leitet der Präsident der Abgeordnetenkammer die Akte, die
zu dem angefochtenen Beschluss geführt hat, an den zu dem angefochtenen Beschluss geführt hat, an den
Verfassungsgerichtshof weiter. Verfassungsgerichtshof weiter.
Binnen dreißig Tagen ab Empfang der Notifizierung durch den Greffier Binnen dreißig Tagen ab Empfang der Notifizierung durch den Greffier
kann die Kontrollkommission einen Schriftsatz an den kann die Kontrollkommission einen Schriftsatz an den
Verfassungsgerichtshof richten. Schriftsätze, die nicht binnen der Verfassungsgerichtshof richten. Schriftsätze, die nicht binnen der
vorgesehenen Frist eingereicht werden, werden aus der Verhandlung vorgesehenen Frist eingereicht werden, werden aus der Verhandlung
ausgeschlossen. Der Greffier übermittelt der klagenden Partei eine ausgeschlossen. Der Greffier übermittelt der klagenden Partei eine
Abschrift des Schriftsatzes. Diese Partei verfügt dann über fünfzehn Abschrift des Schriftsatzes. Diese Partei verfügt dann über fünfzehn
Tage ab dem Tag des Empfangs, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz Tage ab dem Tag des Empfangs, um der Kanzlei einen Replikschriftsatz
zukommen zu lassen. Diese Fristen können durch einen mit Gründen zukommen zu lassen. Diese Fristen können durch einen mit Gründen
versehenen Beschluss des Präsidenten verkürzt oder verlängert werden." versehenen Beschluss des Präsidenten verkürzt oder verlängert werden."
Art. 7 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25sexies mit Art. 7 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25sexies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 25sexies - Ist die Klage begründet, annulliert der "Art. 25sexies - Ist die Klage begründet, annulliert der
Verfassungsgerichtshof den Beschluss der Kontrollkommission, gegen den Verfassungsgerichtshof den Beschluss der Kontrollkommission, gegen den
Klage eingereicht wurde. Klage eingereicht wurde.
Der Greffier notifiziert den Parteien und dem Präsidenten der Der Greffier notifiziert den Parteien und dem Präsidenten der
Abgeordnetenkammer die Entscheide." Abgeordnetenkammer die Entscheide."
Art. 8 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25septies mit Art. 8 - Im selben Abschnitt IV wird ein Artikel 25septies mit
folgendem Wortlaut eingefügt: folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 25septies - Die Artikel 74, 76, 78, 80, 85 bis 89bis und 113 "Art. 25septies - Die Artikel 74, 76, 78, 80, 85 bis 89bis und 113
sind nicht anwendbar auf Klagen gegen die Beschlüsse der sind nicht anwendbar auf Klagen gegen die Beschlüsse der
Kontrollkommission. Wird der Verfassungsgerichtshof jedoch ersucht, Kontrollkommission. Wird der Verfassungsgerichtshof jedoch ersucht,
seine Befugnisse gemäß Artikel 26 auszuüben, wird der Ministerrat vom seine Befugnisse gemäß Artikel 26 auszuüben, wird der Ministerrat vom
Greffier darüber in Kenntnis gesetzt. In diesem Fall verfügt der Greffier darüber in Kenntnis gesetzt. In diesem Fall verfügt der
Ministerrat über eine Frist von fünfzehn Tagen, um beim Ministerrat über eine Frist von fünfzehn Tagen, um beim
Verfassungsgerichtshof einen Schriftsatz zu hinterlegen. Verfassungsgerichtshof einen Schriftsatz zu hinterlegen.
Artikel 90 ist auf die in Artikel 25bis erwähnte Klage anwendbar, Artikel 90 ist auf die in Artikel 25bis erwähnte Klage anwendbar,
wobei die in Artikel 89 vorgesehene Frist durch die in Artikel wobei die in Artikel 89 vorgesehene Frist durch die in Artikel
25quinquies Absatz 3 vorgesehene Frist, die gegebenenfalls verkürzt 25quinquies Absatz 3 vorgesehene Frist, die gegebenenfalls verkürzt
oder verlängert werden kann, ersetzt wird." oder verlängert werden kann, ersetzt wird."
Art. 9 - Artikel 62 Absatz 2 desselben Sondergesetzes, abgeändert Art. 9 - Artikel 62 Absatz 2 desselben Sondergesetzes, abgeändert
durch das Sondergesetz vom 27. März 2006, wird durch die Nummern 7 und durch das Sondergesetz vom 27. März 2006, wird durch die Nummern 7 und
8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"7. benutzt der gewählte Kandidat, der eine Klage gegen einen "7. benutzt der gewählte Kandidat, der eine Klage gegen einen
Beschluss der Kontrollkommission eingereicht hat, die Sprache, in der Beschluss der Kontrollkommission eingereicht hat, die Sprache, in der
er seinen Eid abgelegt hat, er seinen Eid abgelegt hat,
8. benutzt die Kontrollkommission im Fall einer Klage gegen einen 8. benutzt die Kontrollkommission im Fall einer Klage gegen einen
ihrer Beschlüsse die Sprache des Klägers." ihrer Beschlüsse die Sprache des Klägers."
Art. 10 - In Artikel 109 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch Art. 10 - In Artikel 109 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch
das Sondergesetz vom 9. März 2003, werden zwischen den Wörtern "des das Sondergesetz vom 9. März 2003, werden zwischen den Wörtern "des
Artikels 25" und den Wörtern "und des Artikels 6" die Wörter ", des Artikels 25" und den Wörtern "und des Artikels 6" die Wörter ", des
Artikels 25quater Absatz 3" eingefügt. Artikels 25quater Absatz 3" eingefügt.
Art. 11 - Vorliegendes Sondergesetz tritt am Tag der Wahlen im Art. 11 - Vorliegendes Sondergesetz tritt am Tag der Wahlen im
Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts- und Hinblick auf die vollständige Erneuerung der Gemeinschafts- und
Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft. Regionalparlamente im Jahre 2014 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
^