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Meertalige weergave van Wet van 06/01/2014
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Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 78 van de Grondwet. - Duitse vertaling van uittreksels Loi relative à la Sixième Réforme de l'Etat concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution. - Traduction allemande d'extraits
FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
6 JANUARI 2014. - Wet met betrekking tot de Zesde Staatshervorming 6 JANVIER 2014. - Loi relative à la Sixième Réforme de l'Etat
inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 78 van de Grondwet. - concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution. -
Duitse vertaling van uittreksels Traduction allemande d'extraits
De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 16, Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des
17 en 19 van de wet van 6 januari 2014 met betrekking tot de Zesde articles 16, 17 et 19 de la loi du 6 janvier 2014 relative à la
Staatshervorming inzake de aangelegenheden bedoeld in artikel 78 van Sixième Réforme de l'Etat concernant les matières visées à l'article
de Grondwet (Belgisch Staatsblad van 31 januari 2014). 78 de la Constitution (Moniteur belge du 31 janvier 2014).
Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse Cette traduction a été établie par le Service central de traduction
vertaling in Malmedy. allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die 6. JANUAR 2014 - Gesetz über die Sechste Staatsreform in Bezug auf die
in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL 5 - Abänderungen der Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen im TITEL 5 - Abänderungen der Rechtsvorschriften in Sachen Pensionen im
Rahmen der Zuständigkeitsübertragung in Sachen öffentlicher Dienst Rahmen der Zuständigkeitsübertragung in Sachen öffentlicher Dienst
KAPITEL 1 - Maßnahme in Sachen Urlaub KAPITEL 1 - Maßnahme in Sachen Urlaub
Art. 16 - In Abweichung von Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Januar 1974 Art. 16 - In Abweichung von Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Januar 1974
zur Regelung der Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem zur Regelung der Berücksichtigung bestimmter Dienste und aktivem
Dienst gleichgesetzter Perioden für die Gewährung und Berechnung der Dienst gleichgesetzter Perioden für die Gewährung und Berechnung der
Pensionen zu Lasten der Staatskasse wird die Zeit, während deren ein Pensionen zu Lasten der Staatskasse wird die Zeit, während deren ein
Personalmitglied einer föderalen, Gemeinschafts- oder regionalen Personalmitglied einer föderalen, Gemeinschafts- oder regionalen
Einrichtung aufgrund einer nach Inkrafttreten des vorliegenden Einrichtung aufgrund einer nach Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes veröffentlichten Bestimmung seines Statuts in einen in Gesetzes veröffentlichten Bestimmung seines Statuts in einen in
Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 10. Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 bis 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 10.
Januar 1974 erwähnten Stand versetzt wird, für die Gewährung und die Januar 1974 erwähnten Stand versetzt wird, für die Gewährung und die
Berechnung der Ruhestandspension nur unter der Bedingung Berechnung der Ruhestandspension nur unter der Bedingung
berücksichtigt, dass die betreffende Bestimmung durch einen im berücksichtigt, dass die betreffende Bestimmung durch einen im
Ministerrat beratenen Königlichen Erlass der Liste in der Anlage zum Ministerrat beratenen Königlichen Erlass der Liste in der Anlage zum
vorliegenden Gesetz hinzugefügt worden ist. vorliegenden Gesetz hinzugefügt worden ist.
Unter "Personalmitglied einer föderalen, Gemeinschafts- oder Unter "Personalmitglied einer föderalen, Gemeinschafts- oder
regionalen Einrichtung" versteht man ein Personalmitglied einer regionalen Einrichtung" versteht man ein Personalmitglied einer
Föderal-, Gemeinschafts- oder Regionalverwaltung, ein Personalmitglied Föderal-, Gemeinschafts- oder Regionalverwaltung, ein Personalmitglied
der Abgeordnetenkammer, des Senats oder eines Gemeinschafts- oder der Abgeordnetenkammer, des Senats oder eines Gemeinschafts- oder
Regionalparlaments oder ein in die Gehaltssubventionenregelung einer Regionalparlaments oder ein in die Gehaltssubventionenregelung einer
Gemeinschaft aufgenommenes Personalmitglied, dessen Pension zu Lasten Gemeinschaft aufgenommenes Personalmitglied, dessen Pension zu Lasten
des Föderalstaats oder der durch das Gesetz vom 28. April 1958 über des Föderalstaats oder der durch das Gesetz vom 28. April 1958 über
die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen die Pension der Personalmitglieder bestimmter Einrichtungen
öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten eingeführten öffentlichen Interesses und ihrer Berechtigten eingeführten
Pensionsregelung geht. Pensionsregelung geht.
KAPITEL 2 - Übergangsmaßnahme KAPITEL 2 - Übergangsmaßnahme
Art. 17 - Wenn die in Sachen Pensionen zuständige Föderalbehörde ihr Art. 17 - Wenn die in Sachen Pensionen zuständige Föderalbehörde ihr
Einverständnis zu einer in Artikel 16 erwähnten statutarischen Einverständnis zu einer in Artikel 16 erwähnten statutarischen
Bestimmung gegeben hat, ist die Eintragung in die in diesem Artikel Bestimmung gegeben hat, ist die Eintragung in die in diesem Artikel
erwähnte Liste nicht erforderlich. erwähnte Liste nicht erforderlich.
TITEL 6 - Abänderungen der Rechtsvorschriften über die Vertretung der TITEL 6 - Abänderungen der Rechtsvorschriften über die Vertretung der
Regionen im geschäftsführenden Ausschuss des Landesamts für Regionen im geschäftsführenden Ausschuss des Landesamts für
Arbeitsbeschaffung Arbeitsbeschaffung
(...) (...)
Art. 19 - Artikel 28 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Art. 19 - Artikel 28 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die
Unternehmensschließungen wird wie folgt ersetzt: Unternehmensschließungen wird wie folgt ersetzt:
" § 1 - Der Fonds wird von einem geschäftsführenden Ausschuss " § 1 - Der Fonds wird von einem geschäftsführenden Ausschuss
verwaltet, der sich aus den Mitgliedern zusammensetzt, die in verwaltet, der sich aus den Mitgliedern zusammensetzt, die in
Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 1963 über die Anwendung von Artikel 2 des Gesetzes vom 25. April 1963 über die
Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale Verwaltung der Einrichtungen öffentlichen Interesses für soziale
Sicherheit und Sozialfürsorge im geschäftsführenden Ausschuss des Sicherheit und Sozialfürsorge im geschäftsführenden Ausschuss des
Landesamts für Arbeitsbeschaffung sitzen. Der Generalverwalter des Landesamts für Arbeitsbeschaffung sitzen. Der Generalverwalter des
Landesamts für Arbeitsbeschaffung und sein Beigeordneter sind mit der Landesamts für Arbeitsbeschaffung und sein Beigeordneter sind mit der
täglichen Geschäftsführung des Fonds beauftragt." täglichen Geschäftsführung des Fonds beauftragt."
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014 Gegeben zu Brüssel, den 6. Januar 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
E. DI RUPO E. DI RUPO
Der Minister der Wirtschaft Der Minister der Wirtschaft
J. VANDE LANOTTE J. VANDE LANOTTE
Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin des Mittelstands Die Ministerin des Mittelstands
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Für den Minister der Öffentlichen Unternehmen, der Für den Minister der Öffentlichen Unternehmen, der
Wissenschaftspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit, abwesend: Wissenschaftspolitik und der Entwicklungszusammenarbeit, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
und der Volksgesundheit und der Volksgesundheit
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst Der Minister der Finanzen, beauftragt mit dem Öffentlichen Dienst
K. GEENS K. GEENS
Der Staatssekretär für Umwelt, Mobilität und Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Umwelt, Mobilität und Institutionelle Reformen
M. WATHELET M. WATHELET
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten und Familien
Ph. COURARD Ph. COURARD
Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen
S. VERHERSTRAETEN S. VERHERSTRAETEN
Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst Der Staatssekretär für den Öffentlichen Dienst
H. BOGAERT H. BOGAERT
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Anhang zum Gesetz vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform in Anhang zum Gesetz vom 6. Januar 2014 über die Sechste Staatsreform in
Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten Bezug auf die in Artikel 78 der Verfassung erwähnten Angelegenheiten
Liste der in Artikel 16 erwähnten statutarischen Bestimmungen Liste der in Artikel 16 erwähnten statutarischen Bestimmungen
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